Urteil
9 U 98/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:1220.9U98.20.00
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Tenor
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2020(16 O 187/19) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil ist wie das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2020(16 O 187/19) werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Dieses Urteil ist wie das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Die Parteien sind ehemalige Grundstücksnachbarn. Im vorliegenden Verfahren streiten sie im Wesentlichen um die Nutzung von Stellplätzen sowie den Standort einer Übergabestation für Versorgungsleitungen. Am 15.03.2006 verkaufte der Beklagte eine Teilfläche seines Grundstücks in Stadt 1 an die Klägerin. Auf den als Anlage K2 vorgelegten Kaufvertrag wird Bezug genommen. Ergänzend wird zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse auf den als Anlagen K1 und B5 vorgelegten Lageplan verwiesen. Nach Grundstücksteilung wurde die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Anschrift A.-Straße ... in Stadt 1, das mit einer Grunddienstbarkeit u.a. für ein Leitungsrecht belastet ist. Das Grundstück mit der postalischen Anschrift A.-Straße ...a verblieb im Eigentum des Beklagten, der es im Verlaufe des Rechtsstreits veräußerte. Von den im Streit stehenden Stellplätzen befinden sich die Stellplätze 1 bis 6 anteilig auf dem Grundstück der Klägerin und dem im Eigentum der D. B. N. AG stehenden Nachbargrundstück. Der Stellplatz 7 liegt hälftig auf dem Grundstück des Beklagten; drei weitere Stellplätze (10, 11 und 12) befinden sich auf dem Grundstück der Klägerin. Die Bezeichnung der Stellplätze folgt dem bereits erwähnten Lageplan. Bezogen auf die Stellplätze auf dem Bahngelände entwarf der Beklagte im Jahr 1992 eine „Vereinbarung über ein Nutzungsrecht“ zugunsten des „Besitzers des Flurstücks …“, der die im Lageplan eingezeichnete Fläche … zur Kostenlosen Nutzung als KFZ-Stellplätze“ erhalte. Unterzeichnet ist die als Anlage K16 vorgelegte Vereinbarung nur von dem Beklagten, nicht aber von einem Vertreter der D. B.. Die Stellplätze 6, 7, 10, 11 und 12 wurden von dem Beklagten genutzt, der sie der seinerzeit von ihm geführten C. GmbH zur Verfügung stellte. Bereits im Jahr 2014 nahm die Klägerin den Beklagten im Zusammenhang mit der Nutzung der Stellplätze 6, 7, 10, 11 und 12 in Anspruch, ferner wegen der Verlegung der seinerzeit durch ihr Gebäude geführten Leitungen für Wasser, Abwasser, Strom und Gas. In diesem unter dem Aktenzeichen 16 O 31/14 geführten Rechtsstreit verkündete das Landgericht Düsseldorf am 03.02.2017 ein Urteil. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Senat schlossen die Parteien am 11.09.2017 einen Teilvergleich wegen der streitgegenständlichen Stellplatznutzung: Je vollem Stellplatz legten die Parteien eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 59,50 EUR brutto zugrunde. Damit war die Nutzungsentschädigung von jedenfalls Februar 2012 bis einschließlich April 2014 abgegolten. Für den Zeitraum danach bis September 2017 forderte die Klägerin im Anschluss an die Verhandlung vor dem Senat mit dem als Anlage K31 vorgelegten Anwaltsschreiben vom 14.09.2017 weitere knapp 11.000 EUR Nutzungsentschädigung. Im Oktober 2017 erhöhte die Klägerin ihre Forderung wegen der Stellplätze auf 11.245,50 EUR, über die sie dem Beklagten die als Anlage K5 vorgelegte Rechnung erteilte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.11.2017 bekräftigte sie ihre Forderung und verlangte für die anwaltliche Geltendmachung Gebühren in Höhe von 958,19 EUR. Der Beklagte zahlte die Nutzungsentschädigung, nicht aber die Anwaltsgebühren. In der Folgezeit zahlte der Beklagte die Nutzungsentschädigungen bis einschließlich Januar 2019. Für Februar 2019 verlangte die Klägerin die Zahlung per Anwaltsschreiben vom 27.02.2019. Hinsichtlich des Teils des Berufungsverfahren, der noch nicht durch den Teilvergleich erledigt war, entschied der Senat durch Urteil vom 20.11.2017 (I-9 U 47/17). Darin untersagte er dem Beklagten die Nutzung der streitgegenständlichen Leitungen ab dem 01.07.2018. In Vollziehung des Urteils des Senats veranlasste der Beklagte ab Dezember 2018 die Verlegung der zu seinem Grundstück führenden Leitungen. Die Übergabestation konnte aus technischen Gründen nicht auf seinem Grundstück errichtet werden. Die Klägerin teilte der E. Stadt 1 mbH durch Anwaltsschreiben vom 04.12.2018 mit, mit einer Übergabestation auf ihrem Grundstück sei sie nicht einverstanden und wandte sich dieserhalb auch an den Beklagten. Letztlich wurde die Übergabestation neben dem Mülltonnenstellplatz auf dem Grundstück der Klägerin errichtet. Zur Veranschaulichung wird auf die als Anlagen K7 und K11 vorgelegten Lichtbilder Bezug genommen. Die C. GmbH teilte der Klägerin mit, die Anschlüsse für Gas und Wasser würden Anfang 2019 umgelegt. Dem widersprach die Klägerin unter Hinweis darauf, dass die Übergabestation rechtswidrig errichtet worden sei, und unterrichtete hierüber auch den Beklagten. Am gleichen Tage informierten die F. Stadt 1 AG die Klägerin per E-Mail darüber, dass die Übergabestation an dem Ort aufgestellt worden sei, den der Beklagte genannt und von dem er behauptet habe, dies sei mit der Klägerin abgestimmt. Die Übergabestation stehe im Eigentum des Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K8 Bezug genommen. Ergänzend erklärten die F. in einer weiteren E-Mail, vorgelegt als Anlage K9, warum die Übergabestation zwingend an der Grundstücksgrenze gebaut werden musste, um nämlich trotz Zugangssicherung zu dem Privatgrundstück vom öffentlichen Grund aus regelmäßig die Gasanschlussleitung überprüfen zu können. Erwähnt wurde in dem Schreiben, dass unter anderem die Gasanschlussleitungen weiter im Eigentum des Versorgers stünden. Die C. GmbH wandte sich Ende Februar 2019 an die Klägerin und monierte, dass die Bauarbeiten nicht abgeschlossen werden könnten. Wegen des Mehraufwands beim Parken und Befahren werde Miete einbehalten. Die Klägerin betonte Anfang März 2019 abermals, dass sie mit dem Standort der Übergabestation nicht einverstanden sei, erklärte sich aber bereit, den geforderten Zutritt zu ihrem Keller zu gewähren. Ebenfalls im März 2019 schlossen der Beklagte und die D. B. N. AG den als Anlagen K17 und B3 vorgelegten Gestattungsvertrag über die Nutzung von Teilen des Nachbargrundstücks der Bahn als Stellplätze. Die von dem Beklagten veranlassten Tiefbauarbeiten wurden Ende April 2019 abgeschlossen (vgl. Rechnung Anl. B4). Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen: Der Beklagte schulde ihr 1.606,50 EUR als Nutzungsersatz für die Stellflächen 6, 7, 10, 11 und 12, von denen sie behauptet hat, dass der Beklagte sie im Zeitraum von Februar bis Juli 2019 genutzt habe. Den Stellplatz 7 rechnet sie nur zur Hälfte, da dieser sich zur anderen Hälfte auf dem Grundstück des Beklagten befindet. Ferner hat sie gemeint, der Beklagte schulde ihr Ersatz für die Anwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR für die Geltendmachung des Nutzungsersatzes für Mai 2014 bis September 2017. Bezogen auf die anteilig auf dem Grundstück der D. B. liegenden Stellplätze 1 bis 6 hat sie die Auffassung vertreten, dass ursprünglich dem Beklagten das alleinige Nutzungsrecht daran eingeräumt worden sei, dieses Recht aber mit dem Grundstückskaufvertrag auf sie übergegangen sei. Schließlich sei der Beklagte verpflichtet, die Übergabestation zu verlegen. Sie hat eine Verlegung an den Rand der Stellplätze in einen Bereich verlangt, der sich auf dem Grundstück der D. B. befindet, den sie aber als „optisch und praktisch“ zu ihrem Grundstück gehörig empfindet. Wegen des betroffenen Bereichs wird auf die grüne Markierung in dem als Anlage K1 vorgelegten Lageplan sowie auf die als Anlagen K12 und K13 vorgelegten Lichtbilder Bezug genommen. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Nutzung der Stellplätze sei ab Januar 2019 nicht mehr möglich gewesen und er habe das Nutzungsverhältnis durch Kündigung beendet. Die Anwaltskosten habe er nicht veranlasst. An ihrem Grundstück habe die Bahn dem Beklagten, nicht der Klägerin das alleinige Nutzungsrecht eingeräumt. Der von ihm vorgelegte Vertrag aus dem Jahr 1992 sei rechtlich ein Nullum, weil er nie unterzeichnet worden sei. Die Lage der Übergabestation habe nicht er bestimmt, sondern der Versorger. Das Landgericht, auf dessen Urteil auch wegen der Klageanträge Bezug genommen wird, hat den Beklagten zur Zahlung des Nutzungsersatzes für Februar bis Juli 2019 verurteilt und das Nutzungsrecht der Klägerin an den teilweise im Eigentum der D. B. stehenden Stellplätzen festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe dezidiert dargetan, dass die in Rede stehenden Stellplätze nicht von den Tiefbauarbeiten betroffen gewesen seien und der C. GmbH zur Verfügung gestanden hätten. Das Gegenteil habe der Beklagte nicht plausibel gemacht. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stünden der Klägerin dagegen nicht zu, weil sich der Beklagte zum Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens nicht in Verzug befunden habe. Einen Anspruch auf Verlegung der Verteilerstation habe die Klägerin nicht, weil der Beklagte insoweit nicht passivlegitimiert sei. Störerin sei die Betreiberin des Versorgungsnetzes. Dagegen wenden sich die Parteien mit ihren Berufungen. Die Klägerin meint, der Beklagte sei in Bezug auf die Nutzungsentschädigung „bösgläubig“ gewesen und habe sich auch ohne Mahnung im Verzug befunden. Der Beklagte habe den Standort der Übergabestation bestimmt und sei damit Störer. Der gewählte Standort stelle eine erhebliche optische Beeinträchtigung dar, hindere das zugriffssichere Aufstellen einer blauen Papiertonne und beeinträchtige das Gesamtbild auch dadurch, dass Sprayer Farbe auf die Übergabestation aufbringen würden. Das Urteil verteidigend teilt sie mit, das Landgericht Düsseldorf habe in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (16 O 202/19) festgestellt, dass bezogen auf den Vertrag aus dem Jahr 1992 das Schriftformerfordernis stillschweigend und einvernehmlich aufgehoben worden sei und die Nutzungsgestattung zu ihren Gunsten erfolge. Sie beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2017 zu zahlen sowie die von dem Beklagten im Rahmen der Umsetzung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-9 U 41/17) im Jahr 2018/2019 auf dem Grundstück der Klägerin errichtete Übergabestation zu entfernen und in Absprache mit der Klägerin im Bereich der Anlage K1 zur Klageschrift grün markierten Fläche neu zu errichten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und – in Abänderung des angefochtenen Urteils – die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt ihrerseits, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte bestreitet weiter die Nutzbarkeit der Stellplätze in dem streitgegenständlichen Zeitraum. Bezogen auf die teilweise auf dem Grundstück der D. B. befindlichen Stellplätze meint er, dass es der Bahn freistehe, wem sie die Nutzung ihres Grundstücks gestatte. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt Vertragspartnerin der Bahn geworden, ein Gewohnheitsrecht zu ihren Gunsten sei nicht entstanden. II. Die beiderseitig zulässig eingelegten Berufungen sind unbegründet. 1. Der Klägerin stehen keine Ansprüche zu, welche über die bereits zuerkannten hinausgingen. a. Ein Anspruch der Klägerin auf Verlegung der Übergabestation besteht nicht, namentlich nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung einer Beeinträchtigung seines Eigentums verlangen. Störer ist der für die Beeinträchtigung unmittelbar oder mittelbar Verantwortliche. Eine solche Verantwortung trägt der Beklagte nicht. Aufgrund des Senatsurteils vom 20.11.2017 war er zur Unterlassung verpflichtet: Er durfte die Leitungen für Wasser, Abwasser, Strom, Gas und Telekommunikation, die im bebauten Teil des Grundstücks der Klägerin verlegt waren, nicht zur Zuleitung auf sein Grundstück nutzen. Der Senat hat das aus der Grunddienstbarkeit zugunsten des Beklagten geschlossen, die sich aber nicht auf den bebauten Teil des Klägergrundstücks erstreckte. Eine Nutzung ihres Grundstücks zur Versorgung des Beklagtengrundstücks musste die Klägerin nur im unbebauten Teil ihres Grundstücks dulden. Jedwede andere Nutzung hatte der Beklagte zu unterlassen. Aus dem Senatsurteil folgt indes nichts zur Verantwortlichkeit für die Versorgungseinrichtungen selbst. Namentlich ist der Beklagte auch nicht Eigentümer der Versorgungsleitungen und der Übergabestation. Die Eigentumsverhältnisse hängen nicht von der Einschätzung der F. ab, welche diese in der als Anlage K8 vorgelegten E-Mail geäußert haben. Vielmehr sind sie durch Rechtsvorschriften geregelt. Die Übergabestation ist letztlich Teil des Versorgungsleitungssystems, welches nach § 95 BGB nicht Grundstücksbestandteil wird. Namentlich fallen nach § 8 NAV Strom- und nach § 10 AVBWasserV Wasserleitungen in das Eigentum des jeweiligen Versorgers. Da der Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Eigentümer der im Übrigen fest mit dem Grundstück der Klägerin verbundenen Verteilerstation geworden ist, betrifft deren etwaige Verlegung das unmittelbare Rechtsverhältnis der klagenden Grundstückseigentümerin zu den Versorgungsunternehmen, von denen sie eine möglichst schonende Nutzung verlangen kann. Der Beklagte ist auch nicht mittelbarer Störer, auch wenn seine angebliche Behauptung gegenüber der E. Stadt 1 GmbH, der Standort sei mit der Klägerin abgestimmt, erkennbar falsch war. Denn auf eine Abstimmung des Beklagten mit der Klägerin kam es zu keinem Zeitpunkt an. Soweit die E. Stadt 1 GmbH verpflichtet war, die Verlegung des Versorgungsleitungssystems in Bezug auf die Klägerin schonend zu gestalten, war eine mündliche Auskunft des Nachbarn zu keinem Zeitpunkt geeignet, die Interessen der Klägerin festzustellen. Soweit diese Interessen in die Entscheidung über den Standort der Verteilerstation einfließen konnten, musste die E. die Klägerin selbst fragen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug genommen. Auch sonstige rechtliche Gesichtspunkte, welche dem Beklagten eine Handhabe vermittelten, über den genauen Standort der Verteilerstation zu befinden, sind nicht ersichtlich. b. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten. Ein solcher Anspruch besteht insbesondere nicht gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB. Es fehlt bereits an dem eine Ersatzpflicht begründenden Verzug. Erst das anwaltliche Schreiben, das zugleich den Gebührenanspruch gegenüber der Klägerin auslöste, war verzugsbegründend. Da die Kosten nicht durch den Verzug verursacht wurden, sondern dazu dienten, ihn zu begründen, kommt eine Ersatzpflicht nicht in Betracht. Eine Mahnung des Beklagten war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entbehrlich. Schon der Zeitablauf spricht gegen die Annahme, dem Beklagten hätte seine Zahlungspflicht längst bewusst sein und er hätte unaufgefordert zahlen müssen. Die Parteien hatten am 11.09.2017 den Vergleich geschlossen und sich damit erstmals über die Zahlungspflicht verständigt. Bereits drei Tage später forderte die Klägerin durch das gebührenauslösende anwaltliche Schreiben die weiteren Zahlungen. In dieser Situation lag noch keine faktische Erfüllungsverweigerung oder sonstige „Selbermahnung“ vor. Deshalb war eine Mahnung war keineswegs entbehrlich, um den Beklagten in Verzug zu setzen. 2. Die der Klägerin zugesprochenen Ansprüche bestehen dagegen, so dass auch die Berufung des Beklagten keinen Erfolg hat. a. Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen den vom Landgericht erkannten Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Nutzungsentschädigung. Dieser Anspruch besteht gemäß §§ 988, 818 BGB. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Der Beklagte zahlt seit Februar 2012 durchgängig eine Entschädigung von 59,50 EUR je vollem Stellplatz für insgesamt viereinhalb Stellplätze. Zunächst war er dazu nicht bereit, sah sich dazu jedoch aufgrund des Vergleichsschlusses vor dem Senat auch für die Zukunft verpflichtet. Das Nutzungsverhältnis ist auch nicht durch Kündigung oder Besitzaufgabe ab Februar 2019 beendet worden. Dies hat das Landgericht in einer den Senat gemäß § 529 ZPO bindenden Weise festgestellt. Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen zu zweifeln. Namentlich ist anhand der in Akte befindlichen Pläne nicht nachvollziehbar, dass die Nutzung durch die Tiefbauarbeiten beendet wurde. b. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die Feststellung der Nutzungsberechtigung der Klägerin. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte die Rechtsposition der Klägerin für sich reklamiert. Das fragliche Nutzungsrecht steht jedoch der Klägerin zu. aa. Wie das Landgericht festgestellt hat, wurde der Nutzungsvertrag, auf den der Beklagte selbst sich im Vorprozess berufen hat, jahrelang umgesetzt und ein etwaig ursprünglich intendiertes Schriftformerfordernis aufgegeben. Danach wollte die D. B. N. AG die Nutzung ihres Grundstücks dem jeweiligen Eigentümer des unmittelbar an die Bahnfläche angrenzenden Grundstücksteils gestatten, weil auf diesem die betroffenen Stellplätze gebildet wurden. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellung hat der Senat auch deshalb nicht, weil es angesichts der örtlichen Verhältnisse auf der Hand liegt, dass die Bahn dem jeweiligen Eigentümer ihres Nachbargrundstücks die Nutzung gestattete. Im Übrigen ist der weitere Gestattungsvertrag aus dem Jahr 2019 ein Indiz dafür, dass die D. B. N. AG mit der bisherigen Grundstücksnutzung einverstanden war, denn sonst wäre sie zum Abschluss eines solchen schriftlichen Vertrages kaum bereit gewesen. bb. Die Klägerin wurde durch Vollzug des Grundstückskaufvertrags aus dem Jahr 2006 an Stelle des Beklagten die Grundstücksnachbarin der D. B. N. AG, der diese die Nutzung der Stellplätze im Grenzbereich wie vom Landgericht festgestellt eingeräumt hatte. In dem Kaufvertrag gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem Beklagten die Nutzungsrechte an den fraglichen Stellplätzen überlassen wollte. Vielmehr sind die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien so zu verstehen, dass die Klägerin den von ihr zu übernehmenden Grundstücksteil in dem Umfang nutzen können sollte, in dem dies zuvor durch den Beklagten geschehen konnte. Zur Stellplatznutzung beschränkten sich die ausdrücklichen Vereinbarungen der Parteien darauf, dass dem Beklagten das Recht an der Nutzung von drei Stellplätzen auf dem verkauften Grundstücksteil eingeräumt werden sollte. Daraus folgt umgekehrt, dass sämtliche mit dem Grundstück verbundenen Nutzungsvorteile auf die Klägerin übergehen sollten. Dazu gehörte auch, dass der Beklagte keine Rechte an den Stellplätzen im Grenzbereich behielt. Einer ausdrücklichen Abtretung dieser Rechte bedurfte es schon deshalb nicht, weil, wie ausgeführt, die Nutzung dem jeweiligen Eigentümer zustand. cc. Dem steht nicht entgegen, dass die durch den Kaufvertrag zwischen den Parteien begründeten Haupt- und Nebenpflichten keine Bindungswirkung in Bezug auf die D. B. N. AG hatten. Völlig zutreffend ist die Auffassung des Beklagten, die er zuletzt mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 03.11.2021 wiederholt hat, dass es der Nachbarin freistand und weiter freisteht, gemäß § 903 BGB über ihr Grundstück zu verfügen, zumal sie mit der Klägerin keinerlei vertragliche Vereinbarungen getroffen hat. Dass sie die Klägerin als in den Vertrag mit dem Beklagten eingetreten angesehen hätte, ist nicht ersichtlich und angesichts des Vertrags vom 13.03.2019 unwahrscheinlich. Aber im vertraglichen Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten ist er aufgrund der kaufvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet, das ihm zustehende Nutzungsrecht der Klägerin zu überlassen. Die Bekräftigung des schon ursprünglich zu seinen Gunsten geregelten Rechts durch einen neu gefassten Gestattungsvertrag hat keinen Einfluss auf das Binnenverhältnis der Parteien. Der Beklagte ist deshalb daran gehindert, sich im Verhältnis zur Klägerin auf Rechte zu berufen, welche ihm die Bahn eingeräumt hat. Vielmehr ist er im Innenverhältnis dazu verpflichtet, der Klägerin die ihm eingeräumte Rechtsposition zu überlassen. dd. Das folgt letztlich auch aus § 242 BGB: Danach kann sich auf eine Rechtsposition nicht berufen, wer sie durch vertragswidriges Verhalten erworben hat (vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 242 BGB Rn. 43 mwN) oder sich mit ihrer Ausübung vertragswidrig verhält (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.1962 – V ZR 123/60, Rn. 12, zitiert nach Juris). Einen solchen Verstoß gegen die eigene Vertragstreue muss sich der Beklagte vorhalten lassen: Denn den Gestattungsvertrag vom 13.03.2019 hat er erkennbar nur deshalb geschlossen, um sich eine Rechtsposition im Verhältnis zur Klägerin zu verschaffen, aufgrund derer er meint, der Klägerin die Nutzung ihres eigenen Grundstücks im Grenzbereich zu dem Grundstück der D. B. N. AG beschränken zu können. Das widerspricht den mit dem Grundstückskaufvertrag vereinbarten Zielen und der Pflicht, der Klägerin die Nutzung auch die Stellplätze im Grenzbereich ihres Grundstücks zur D. B. N. AG zu ermöglichen und erhalten. Der Beklagte muss sich deshalb jedenfalls den von Amts wegen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25.05.2011 - IV ZR 191/09, Rn. 7, zitiert nach Juris) zu beachtenden Arglisteinwand entgegenhalten lassen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713, 544 Abs. 2 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO konstituierten Voraussetzungen sind auch unter Beachtung der von dem Beklagten in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz mitgeteilten Rechtsauffassung nicht gegeben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf (bis) 13.000 EUR festgesetzt.