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Urteil

U (Kart) 4/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0112.U.KART4.21.00
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Tenor
  • I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Februar 2021 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – 37 O 143/19 [Kart] – wird zurückgewiesen.

  • II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 170.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Februar 2021 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – 37 O 143/19 [Kart] – wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 170.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Beklagte ist eine selbstständige Niederlassung und ein 100 %iges Tochterunternehmen im Z.-Konzern. Z. produziert und vertreibt weltweit u.a. Motorräder, Motorroller, Ersatzteile und Zubehör. Die Klägerin vertreibt seit 1976 die genannten Neuwaren von Z. an Endverbraucher, darüber hinaus gebrauchte Motorräder anderer Hersteller, die sie auch teilweise von Kunden bei Erwerb eines Z.-Neufahrzeugs in Zahlung nimmt. Seit Anfang der 1990er Jahre bestehen zwischen den Parteien schriftliche Händlerverträge. Der seit 2003 bestehende Händlervertrag (Anlage K1) enthielt eine exklusive Bezugsberechtigung der Klägerin für ihr Vertragsgebiet … (§ 3) und eine auf fünf Jahre befristete Alleinbezugsverpflichtung (§ 5.6). Der auf unbestimmte Dauer geschlossene Vertrag war mit einer Frist von 18 Monaten zum Monatsende ordentlich kündbar (§ 7.1). Er wurde zu Beginn des Jahres 2018 durch einen „selektiven Händlervertrag“ (Anlage K2) ersetzt, der keine exklusive Bezugsberechtigung für ein bestimmtes Vertragsgebiet mehr enthält (§ 3), die Klägerin jedoch weiterhin für fünf Jahre zum Alleinbezug verpflichtet (§ 5.6). § 8.1 dieses Vertrags lautet wie folgt: „ Dieser Vertrag beginnt am Tage des Vertragsbeginns und endet am Ende des Kalenderjahrs in welchem der Vertragsbeginn liegt. Dieser Vertrag verlängert sich automatisch für ein weiteres Kalenderjahr, es sei denn, eine der Parteien kündigt diesen Vertrag schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. “ Die Beklagte teilte der Klägerin am 12. März 2019 mündlich mit, dass sie beabsichtige, den Vertrag zu beenden. Sie übergab ihr am 10. April 2019 den Entwurf einer Abwicklungsvereinbarung, die eine Beendigung des Händlervertrags zu Ende 2020 vorsah. Die Klägerin lehnte den Abschluss der Vereinbarung ab. Die Beklagte „kündigte“ den Vertrag mit Schreiben vom 6. Juni 2019 ordentlich zum Ende des Jahres 2019 (Anlage K3). Die Klägerin wies die „Kündigung“ mit Schreiben vom 5. August 2019 (Anlage K4) zurück und verlangte mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 (Anlage K22) die Wiederaufnahme in das selektive Vertriebssystem der Beklagten. In dem von der Klägerin eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Januar 2020 mitgeteilt, sie werde die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis 30. Juni 2020 weiter als autorisierte Vertragshändlerin betrachten und beliefern (Landgericht Düsseldorf 37 O 182/19 ); dies ist auch geschehen. Die Beklagte und ihre vier größten Wettbewerber C., I., L. und L.1 erzielten nach dem im wesentlichen unbestrittenen Vortrag der Klägerin in den Jahren 2015 bis 2018 deutschlandweit einen Gesamtmarktanteil von durchschnittlich …%. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17. November 2020 hat die Klägerin vorgetragen, die Summe der Marktanteile habe 2019 …% betragen. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, die „Kündigung“ sei bereits formell unwirksam, weil sie lediglich von einem Prokuristen und einer Angestellten unterschrieben worden sei. Es handele sich mutmaßlich um eine „Strukturkündigung“, die das Grundlagengeschäft der Beklagten betreffe, weil etwa 70 Händlern „gekündigt“ worden sei, so dass es einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung und einer „Kündigung“ durch die Geschäftsführer bedurft habe. Darüber hinaus sei sie auch materiell unwirksam. Die kurze „Kündigungsfrist“ von 6 Monaten zum Jahresende verstoße gegen AGB-Recht und auch gegen Kartellrecht. Angemessen sei eine „Kündigungsfrist“ bis mindestens Ende 2021, jedenfalls Ende 2020, zumal die Klägerin bis in das Jahr 2025 einen Betriebsmittelkredit an die Erben des Voreigentümers mit monatlich 1.000 Euro zurückzahlen müsse und ihr Ersatzteillager binnen einer sechsmonatigen Frist nicht abverkaufen könne. Der durchschnittliche Umsatz der Klägerin „mit Z.“ liege zwischen … und … Millionen Euro jährlich. Die Klägerin erziele 99% ihrer Umsätze mit dem Vertrieb neuer Z.-Produkte und sei daher unternehmensbedingt von der Beklagten abhängig, die zudem mit den vier größten Wettbewerbern C., I., L. und L.1 mangels Binnenwettbewerbs ein Oligopol bilde. Im Bereich … seien alle großen Motorradmarken bereits an Händler vergeben, so dass eine Hinzunahme anderer Marken seit dem Zugang der „Kündigung“ nicht möglich sei. Ein Ausweichen auf kleinere Marken sei ebenfalls nicht möglich. Für ein Ausweichen auf einen Rollervertrieb sei die Geschäftsfläche zu klein, die Anmietung einer größeren Geschäftsfläche sei nicht möglich. Die „Kündigung“ habe das Vertragsverhältnis auch deshalb nicht beenden können, weil die Klägerin die Wiederaufnahme in das selektive Vertriebssystem verlangt habe. Es handele sich um eine „Kündigung“ zur Reduzierung der Quantität der Händler, die in dem vorliegenden qualitativ-selektiven Vertriebssystem rechtswidrig sei. Die kurze „Kündigungsfrist“ verstoße auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Schikaneverbot, zumal die Beklagte bei Kündigung des Vertrags aus dem Jahr 2003 und Abschluss des neuen Vertrags glauben gemacht habe, dass sie keine „Kündigung“ des neuen Vertrags beabsichtige. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 06.06.2019 das Vertragsverhältnis der Parteien nicht zum 31.12.2019 beendet hat und die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu den Bedingungen eines Z.-Vertragshändlers in Deutschland bis zum 31.12.2020 weiter zu beliefern, 2. die Beklagte zu verurteilen, auf ihrer Website www…..eu/de im Menü „Händler“ und „Straße“, Untermenü „Motorräder und Roller“, Untermenü „Händler“ und „Händlersuche“ sie als autorisierten Vertragshändler als solchen für das Verbraucherpublikum bis zum 31.12.2020 zu benennen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der nicht gewährten Winterfinanzierung für den Zeitraum 2019 bis 2020 entstanden ist, 4. die Beklagte zu verurteilen, mit ihr eine jeweilige Vororder für 2020 insbesondere gemäß nachfolgender Tabelle abzuschließen, wobei die Lieferzeitpunkte, die vor dem 30.06.2020 liegen, sofort vorgeordert werden: …: 1 x … im Februar, 1 x … im Februar, …: 1 x … im Februar, …: 1 x … für Februar, …: 1 x … im März, 1 x … im Juni, 1 x … im Juni, …: 1 x … für April, 1 x … für Mai, …: 1 x … für Mai, 1 x … für Mai, 1 x … für Mai, …: … 1 x Juni, 1 x Juli, 1 x August, …: … 1 x Juni, 1 x Juli, 1 x August, …: 1 x … für März, …: … 1 x Juni, 1 x Juli, 1 x August, …: … 1 x Juli, 1 x August. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die „Kündigung“ sei formell wirksam, weil sie durch einen alleinvertretungsberechtigten Prokuristen unterzeichnet worden und in enger Abstimmung mit der Geschäftsführung der Beklagten und der Z.1 erfolgt sei. Die „Kündigungsfrist“ sei auch weder AGB-rechtlich noch kartellrechtlich zu beanstanden. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin noch bis 2025 einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 1.000 Euro monatlich zurückzuzahlen habe. Sie hat zudem bestritten, dass die Klägerin 99% ihrer Umsätze mit neuen Z.-Produkten erziele. Die genannten fünf Hersteller bildeten auch kein Oligopol, weil zwischen ihnen scharfer Wettbewerb bestehe. Es komme nicht darauf an, dass die Klägerin gegebenenfalls nicht kurzfristig autorisierter Vertragspartner eines anderen Herstellers werden könne, da sie als markenungebundene, freie Händlerin weiter tätig sein könne. Mit den neuen Händlerverträgen habe Z.1 europaweit einheitliche Verträge schaffen wollen. Die „Kündigung“ der Klägerin sei unabhängig hiervon angesichts rückläufiger Absatzzahlen von Z. in Deutschland aufgrund von Studien dazu erfolgt, mit wievielen Händlern der Bedarf im jeweiligen Gebiet am besten abgedeckt werden könne. Die Beklagte habe immer ein quantitativ-selektives Vertriebssystem unterhalten und stets die Anzahl der Händler selbst festgelegt und der Höhe nach begrenzt. Bei der Auswahl der zu „kündigenden“ Händler seien verschiedene Kriterien berücksichtigt worden, wobei im Fall der Klägerin die fehlende Ausschöpfung des Marktpotenzials in …, der erhebliche Sanierungs- und Renovierungsstau der Mietimmobilie und das Fehlen eines schlüssigen Nachfolgekonzepts für den 65jährigen Geschäftsführer maßgeblich gewesen sei. Das Landgericht hat in der Sache zuletzt am 14. September 2020 mündlich verhandelt und den anberaumten Verkündungstermin zuletzt mit Verfügung vom 18. Februar 2021 auf den 25. Februar 2021 verlegt. Mit dem in diesem Termin verkündeten Urteil hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Das Vertragsverhältnis sei durch Kündigung zu Ende 2019 wirksam beendet worden. Die Kündigung sei formell wirksam. Die vereinbarte Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende sei AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kündigung sei auch nicht kartellrechtlich unwirksam. Die Klägerin sei weder einzeln noch im Oligopol marktbeherrschend. Ein Kontrahierungszwang bestehe nicht. Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit erfordere nur die Einräumung einer angemessenen Umstellungsfrist. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargetan, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, diese Umstellung innerhalb der Kündigungsfrist und der sich daran anschließenden, ihr von der Beklagten zugebilligten weiteren sechsmonatigen Frist ins Werk zu setzen. Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, das Urteil sei verfahrensfehlerhaft ergangen, weil es zu lange nach dem Verhandlungstermin verkündet worden sei, nicht im Verkündungstermin vom 18. Februar 2021 verkündet worden sei und ein Verkündungsprotokoll nicht vorliege. Das Landgericht habe zudem das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 17. November 2020 zu Unrecht nicht berücksichtigt; die Marktverhältnisse des Jahres 2019 seien erst im Herbst 2020 bekannt geworden. Die Klägerin hält die „Kündigung“ auch deshalb für formell unwirksam, weil der unterzeichnende Prokurist die Kündigungsadressaten willkürlich ausgewählt und dabei zum Nachteil und ohne Wissen der Geschäftsführer und der Gesellschafterversammlung gehandelt habe. Zudem wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen zu einem Verstoß der „Kündigungsklausel“ gegen AGB- und Kartellrecht. Die Klägerin erklärt die erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageanträge zu 2. und 4. für erledigt und beantragt, abändernd 1. festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 06.06.2019 das Vertragsverhältnis der Parteien nicht zum 31.12.2019 beendet hat und die Beklagte verpflichtet war, sie zu den Bedingungen eines Z.-Vertragshändlers in Deutschland über den 30.06.2020 bis zum 31.12.2020 weiter zu beliefern, wobei sie den Antrag für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2020 für erledigt erklärt, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der nicht gewährten Winterfinanzierung für den Zeitraum 30.06.2020 bis 31.12.2020 entstanden ist, wobei sie den Antrag für den Zeitraum 01.01.2020 bis 30.06.2020 für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt zudem, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen. Die Beklagte hat sich den Erledigungserklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15. Dezember 2021 angeschlossen und beantragt im übrigen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem klägerischen Vorbringen im Einzelnen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil und auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist allerdings zulässig, und zwar auch insoweit, als die Klägerin die erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageanträge mit der Berufung für erledigt erklärt hat. Dies betrifft die Klageanträge zu 2. auf Bezeichnung als Vertragshändlerin auf der Homepage der Beklagten bis Ende 2020 und zu 4. auf Abschluss einer Vororder für 2020, die die Klägerin vollständig für erledigt erklärt hat, und die Anträge zu 1. auf Feststellung der Belieferungspflicht der Beklagten bis Ende 2020 und zu 3. auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen nicht gewährter Winterfinanzierung, die sie für das 1. Halbjahr 2020 für erledigt erklärt hat. a) Gegen die Zulässigkeit der Berufung zum Zweck der Erledigungserklärung ergeben sich nicht deshalb Bedenken, weil die Klägerin ihre Anträge für den Zeitraum des 1. Halbjahrs 2020 bereits in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz am 14. September 2020 und für den Zeitraum des 2. Halbjahrs 2020 zwischen mündlicher Verhandlung und Urteilsverkündung mit der Folge der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO hätte für erledigt erklären können. Die Möglichkeit der Erledigungserklärung bereits in erster Instanz schließt das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel nicht aus, kann jedoch gemäß § 97 Abs. 2 ZPO bei der Kostenentscheidung zum Nachteil des Rechtsmittelführers berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2015 – V ZR 26/15, Rn. 31, 37 f. bei juris; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Auflage 2022, § 91a Rn. 38). b) Die Zulässigkeit der Berufung zum Zweck der Erledigungserklärung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil es der Klägerin insoweit nur noch um eine Abänderung der Kostenentscheidung geht, die nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht isoliert angegriffen werden kann. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bejaht die Zulässigkeit der Berufung in solchen Fällen im Hinblick darauf, dass auch die Kostenlast eine Beschwer darstellt und § 99 Abs. 1 ZPO nur verhindern soll, dass der erstinstanzliche Sachausspruch bestehen bleibt, aber eine dem widersprechende Kostenentscheidung getroffen wird (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.1999 – 10 UF 1377/99, Rn. 18 bei juris; OLG Schleswig, Urteil vom 13.06.1997 – 4 U 164/96, Rn. 43 bei juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.1991 – 6 W 17/91, NJW-RR 1992, 493; OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.1988 – 5 U 62/88, NJW-RR 1989, 570; OLG Hamm, Urteil vom 27.09.1983 – 4 U 223/83, GRUR 1984, 68). Auch der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit einer Berufung zum Zweck der Erledigungserklärung bejaht, wenn der mit der Klage abgewiesene Kläger durch den Bürgen befriedigt wird, aber befürchten muss, aufgrund der Klageabweisung vom Bürgen auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 29.04.1992 – XII ZR 221/90, Rn. 21 bei juris), ebenfalls dann, wenn der Beklagte die zugesprochene Forderung nach der Verurteilung getilgt hat, damit die nachteiligen Folgen des landgerichtlichen Urteils – die materielle Rechtskraft, die Vollstreckbarkeit und die Kostenlast – abgewendet werden können (BGH, Urteil vom 07.11.1974 – III ZR 115/72, Rn. 20 bei juris). Soweit der Bundesgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis für eine Berufung zum Zweck der Erledigungserklärung allein im Kosteninteresse verneint hat, wenn der Kläger das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt hat (BGH, Beschluss vom 13.05.1974 – VIII ZB 12/74, Rn. 4 bei juris), und - wegen der Besonderheiten des § 42 BRAO a.F. - eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs als unzulässig verworfen hat, die allein im Kosteninteresse zum Zweck der Erklärung der Hauptsacheerledigung eingelegt worden ist (BGH, Beschluss vom 29.09.2003 – AnwZ (B) 66/02, Rn. 13 bei juris), betrafen diese Entscheidungen Sonderfälle, die hier nicht vorliegen. 2. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin im 2. Halbjahr 2020 weiter als Vertragshändlerin zu beliefern, ist bereits unzulässig. Er hätte allerdings aus demselben Grund, aus dem der weitere Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte zum Schadenersatz wegen nicht gewährter Winterfinanzierung für diesen Zeitraum verpflichtet ist, unbegründet ist, auch in der Sache keinen Erfolg, denn das Vertragsverhältnis der Parteien ist wirksam zum Ende des Jahres 2019 beendet worden. Soweit die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge für in der Hauptsache erledigt erklärt hat, nämlich die oben genannten Anträge für den Zeitraum des 1. Halbjahrs 2020 und die früheren Klageanträge zu 2. und 4., hat die Beklagte sich diesen Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15. Dezember 2021 angeschlossen, so dass insoweit nurmehr gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist. Diese sind der Klägerin aufzuerlegen, weil die entsprechenden Anträge wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Ende des Jahres 2019 von Anfang an unbegründet waren. a) Die von der Klägerin mit der Berufung beanstandeten Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Verfahrens führen nicht dazu, dass die Berufung insoweit Erfolg hätte, als das angefochtene Urteil unwirksam ist und als Schein- oder Nicht-Urteil die Instanz nicht abgeschlossen hat, daher (klarstellend) aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen wäre. aa) Zivilgerichtliche Urteile äußern ihre prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen in aller Regel auch dann, wenn sie fehlerhaft zustande gekommen sind, und sind im Rahmen der dagegen vorgesehenen Rechtsbehelfe auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wobei das Berufungsgericht gemäß § 538 Abs. 1 ZPO grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Die Unwirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen kommt nur in extremen Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Mangels in Betracht. Derartige Ausnahmefälle sind in der Rechtsprechung angenommen worden bei nicht verkündeten und daher (noch) nicht existierenden Urteilen, bei Entscheidungen über einen bei dem Gericht nicht anhängigen Streitgegenstand, bei einem Urteil mit in sich widersprüchlichem oder unbestimmten Tenor und bei Entscheidungen, die gegen eine nicht existente Partei ergangen oder auf eine dem Recht unbekannte Rechtsfolge gerichtet waren (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – XII ZB 487/17, Rn. 18 bei juris m.w.N.; Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 110/13, Rn. 7 bei juris m.w.N.; Urteil vom 24.09.2013 – I ZR 133/12, Rn. 11 bei juris m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. bb) Es stellt keinen zur Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehler dar, dass das angefochtene Urteil erst am 25. Februar 2021 und damit mehr als fünf Monate nach der letzten mündlichen Verhandlung vom 14. September 2020 verkündet wurde. Zwar ist gemäß § 310 Abs. 1 ZPO das Urteil, wenn es nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden, der nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt wird, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Eine unangemessene Überschreitung der 3-Wochen-Frist ebenso wie die hier erfolgte, mehrfache Verlegung des Verkündungstermins kann gegebenenfalls mit der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG geltend gemacht werden, wenn es an einem erheblichen Grund fehlt (§ 227 ZPO), führt aber nicht zur Unwirksamkeit des gleichwohl verkündeten Urteils (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage 2022, § 310 Rn. 7). Aus den §§ 517, 548 ZPO ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Diese Vorschriften knüpfen im Fall der fehlenden oder unwirksamen Urteilszustellung die Höchstfrist von fünf Monaten für die Berufungs- oder Revisionseinlegung an die Urteilsverkündung und besagen damit nichts darüber, wann das Urteil zu verkünden ist. Allerdings gilt für das Revisionsverfahren, dass ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Berufungsurteil entgegen §§ 540 Abs. 1, 547 Nr. 6 ZPO "nicht mit Gründen versehen" ist, wenn der notwendige Inhalt des Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Tragender Gesichtspunkt für diesen übergreifenden verfahrensrechtlichen Grundsatz ist - unabhängig davon, ob die jeweiligen Verfahrensordnungen (wie hier § 548 ZPO) die Fünfmonatsfrist als absolute Frist für die Rechtsmitteleinlegung vorsehen - die Einsicht, dass das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Beratene noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung findet. Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssicherheit. Schließlich ist es insbesondere der unterlegenen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei nicht zuzumuten, nach Verkündung eines Urteils länger als fünf Monate warten zu müssen, um - über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus - die detaillierten Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben. Auf eine Rüge der Parteien haben die Gerichte deswegen bei Überschreitung der Fünfmonatsfrist ein Urteil, das wegen der Fristüberschreitung die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfüllt und deswegen als "nicht mit Gründen versehen" gilt, aufzuheben (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.05.2004 – XII ZR 270/02, Rn. 4 bei juris m.w.N.). Auch ein solches Urteil ist dementsprechend aber wirksam. Ebenfalls wirksam ist daher auch ein erstinstanzliches Urteil, welches – wie vorliegend der Fall - zwar über fünf Monate nach der letzten mündlichen Verhandlung verkündet wird, im Verkündungstermin aber vollständig abgefasst vorliegt. Dass das Urteil im Verkündungstermin vollständig abgefasst vorlag, ergibt sich daraus, dass es entsprechend Geschäftsstellenvermerk auf dem Urteil am 1. März 2021 zur Geschäftsstelle gelangt ist (GA 240). cc) Soweit die Klägerin mutmaßt, das Urteil sei nicht in einem Verkündungstermin verkündet und die Verkündung nicht protokolliert worden, trifft dies bereits nicht zu. Das Landgericht hat den in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2020 gemäß § 310 Abs. 1 ZPO auf den 26. November 2020 bestimmten Verkündungstermin (GA 189) mit Beschluss vom 23. November 2020 auf den 29. Januar 2021 (GA 218), mit Verfügung vom 28. Januar 2021 auf den 18. Februar 2021 (GA 235) und mit weiterer Verfügung vom 18. Februar 2021 auf den 25. Februar 2021 verlegt (GA 237). In diesem Verkündungstermin ist das angefochtene Urteil gemäß Verkündungsprotokoll vom 25. Februar 2021 (GA 239) verkündet worden. Weder der Umstand, dass die letzten beiden Verlegungen durch richterliche Verfügung statt durch Beschluss erfolgten, noch die Tatsache, dass die letzte Verlegung vom 18. Februar 2021 auf den 25. Februar 2021 den Parteien entgegen richterlicher Anordnung in der Verfügung offenbar nicht mitgeteilt worden ist, begründen Verkündungsmängel, die das Entstehen eines wirksamen Urteils hindern. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen Verkündungsmängel dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind die Mindestanforderungen gewahrt, hindern selbst Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils grundsätzlich nicht. Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden. Darüber hinaus setzt eine wirksame Verkündung voraus, dass die Verlautbarung eindeutig und mit hinreichender Bestimmtheit erfolgt ist (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 05.12.2017 – VIII ZR 204/16, Rn. 7 bei juris m.w.N.; Urteil vom 24.09.2013 – I ZR 133/12, Rn. 11 f. bei juris m.w.N.). Nach diesen Maßgaben sind die Mindestanforderungen der Verkündung zweifellos erfüllt, da die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war, eindeutig und mit hinreichender Bestimmtheit erfolgt ist und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung durch Zustellung förmlich unterrichtet wurden. Insbesondere ist gemäß § 312 Abs. 1 ZPO die Wirksamkeit der Verkündung von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig und stehen Verlautbarungsfehler wie die unterbliebene Mitteilung der Verlegung des Verkündungstermins der Wirksamkeit der Verkündung nicht entgegen. Ebensowenig kommt es darauf an, dass das Verkündungsprotokoll nicht genau erkennen lässt, ob das Urteil durch Bezugnahme auf die Urteilsformel oder durch Verlesen der Formel verkündet wurde und ob das Urteil zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig abgefasst war (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 03.03.2004 – VIII ZB 121/03, Rn. 11 bei juris m.w.N.). b) Der Senat entscheidet mithin gemäß § 538 Abs. 1 ZPO in der Sache selbst über die Berufung der Klägerin gegen das – wirksame – Urteil des Landgerichts. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler rechtfertigen indes keine abweichende Entscheidung. Dies liegt im Hinblick auf die unterbliebene Mitteilung der Verlegung des Verkündungstermins auf der Hand, gilt aber gleichermaßen für die lange Verkündungsfrist und auch, soweit die Klägerin geltend macht, das Landgericht hätte vor der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2020 gemäß § 139 ZPO Hinweise erteilen, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiedereröffnen und ihr wegen des Zeitablaufs rechtliches Gehör gewähren, insbesondere ihr Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 17. November 2020 berücksichtigen müssen. Auch die materiell-rechtlichen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. aa) Der jetzt noch verfolgte Klageantrag zu 1. auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin im 2. Halbjahr 2020 weiterzubeliefern, ist bereits unzulässig. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass allein durch die als Folge veränderter Sachumstände nunmehr mögliche Leistungsklage das Feststellungsinteresse nicht entfällt. Insbesondere braucht der Kläger von einer einmal zulässigen Feststellungsklage im Laufe des Rechtsstreits nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn die Schadensentwicklung abgeschlossen ist und der Schaden bezifferbar wird (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 194/12, Rn. 15 bei juris; Urteil vom 17.10.2003 – V ZR 84/02, Rn. 26 bei juris). Gegenstand einer Feststellungsklage kann aber grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der Feststellung noch Folgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben können, wenn also an der Feststellung des vergangenen Rechtsverhältnisses ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse besteht. Dieses Erfordernis beruht darauf, dass es nicht zu den Aufgaben der Gerichte gehört, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17.06.2016 – V ZR 272/15, Rn. 13 bei juris m.w.N.; Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 256 Rn. 30). Für eine Feststellungsklage, die ursprünglich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet war, gilt nichts anderes. Wird nach Erlöschen des Rechtsverhältnisses die Hauptsache nicht für erledigt erklärt, sondern die Feststellungsklage fortgeführt, bedarf es der Ableitung konkreter Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft (vgl. BAG, Urteil vom 21.09.1993 – 9 AZR 580/90, Rn. 13 bei juris). Entscheidend ist somit, ob die Klägerin gegenwärtig ein Interesse an der Feststellung hat, dass die Beklagte bis Ende 2020 zur Weiterbelieferung verpflichtet war. Ein maßgebliches Interesse in diesem Sinne trägt sie jedoch nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Hierfür reicht es nicht aus, dass sie beabsichtigt, Schadensersatzansprüche wegen Nichtbelieferung im 2. Halbjahr 2020 geltend zu machen. Ein möglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin ist ein eigenständiges Rechtsverhältnis, das sie zum Gegenstand einer Feststellungsklage hätte machen können, tatsächlich aber nicht gemacht hat. Es besteht kein schützenswertes Interesse der Klägerin daran, eine bloße Vorfrage bzw. ein Element des Rechtsverhältnisses „Schadensersatz“, nämlich den Bestand des Vertragsverhältnisses, feststellen zu lassen. Ginge es der Klägerin um Schadensersatz, müsste sie diesen geltend machen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17.06.2016 – V ZR 272/15, Rn. 15 bei juris). Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15. Dezember 2021 reklamiert hat, es gehe ihr mit dem Feststellungsantrag auch um ihre Berechtigung zur Werbung als Z.-Vertragshändler und um den handelsrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Die Klägerin hat nicht dargetan, welches gegenwärtige, schützenswerte Interesse sie an der Erkenntnis hat, im 2. Halbjahr 2020 noch zur Werbung als Z.-Vertragshändler berechtigt gewesen zu sein, das eine Feststellung der Belieferungspflicht der Beklagten für diesem Zeitraum rechtfertigt. Für den handelsrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist der Beendigungszeitpunkt des Vertragsverhältnisses lediglich eine Vorfrage, an deren gesonderter Feststellung – wie beim Schadensersatzanspruch – grundsätzlich kein Interesse besteht und auch nicht vorgetragen ist. bb) Der weiterhin noch verfolgte Klageantrag auf Feststellung, dass die Beklagte zum Schadensersatz wegen nicht gewährter Winterfinanzierung für das 2. Halbjahr 2020 verpflichtet ist, ist unbegründet, weil das Vertragshändlerverhältnis der Parteien wirksam zum Ende des Jahres 2019 beendet worden ist. Aus diesem Grund wäre auch der unzulässige Klageantrag zu 1. unbegründet und sind der Klägerin gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten der übereinstimmend für erledigt erklärten Klageanträge aufzuerlegen. (1) Die ordentliche „Kündigungserklärung“ der Beklagten vom 6. Juni 2019 ist allerdings keine Kündigungserklärung im technischen Sinne. Gemäß § 8.1 des Händlervertrags war die Vertragslaufzeit fest bestimmt auf das Ende des Jahre 2018. Sie verlängerte sich automatisch um ein Jahr, wenn nicht eine der Parteien den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende „kündigte“. Ein Vertrag mit einer derartigen Verlängerungsklausel ist ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag, der sich auf bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Vertragsteil innerhalb der ausbedungenen Frist vor Ablauf des Vertrags die weitere Fortsetzung ablehnt. Ein derartiger Widerspruch stellt keine Kündigung dar, sondern eine Willenserklärung des Inhalts, dass das in der Verlängerungsklausel enthaltene befristete Angebot, für einen bestimmten weiteren Zeitraum einen inhaltsgleichen neuen Vertrag abzuschließen, abgelehnt werde. Wird eine dahingehende Willenserklärung rechtzeitig abgegeben, so endet das Vertragsverhältnis durch Zeitablauf (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 16.10.1974 – VIII ZR 74/73, Rn. 11 bei juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.1993 – 10 U 253/92, Rn. 3 bei juris). Dies ändert indes nichts daran, dass das Landgericht, das die Erklärung der Beklagten offenbar als Kündigung im technischen Sinn verstanden hat, die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. (2) Die entsprechende Willenserklärung der Beklagten ist formell wirksam. (a) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die von dem laut Handelsregisterauszug (Anlage 2 zur Klageerwiderung) einzelvertretungsberechtigten Prokuristen der Beklagten E. unterzeichnete Erklärung formell wirksam ist und es weder eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung noch einer Erklärung durch die Geschäftsführer bedurfte. Denn nach § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, und nach § 50 Abs. 1 und 2 HGB ist eine Beschränkung des Umfangs der Prokura Dritten gegenüber unwirksam, was insbesondere für die Beschränkung gilt, dass die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll. (b) Zu Unrecht ist die Klägerin der Ansicht, bei der Erklärung handele es sich um ein Grundlagengeschäft, das den Betrieb des Handelsgewerbes als solchen betrifft und zu dem die Prokura nicht ermächtigt, weil die im selben zeitlichen Zusammenhang insgesamt 70 ausgesprochenen „Kündigungen“ gegenüber Vertragshändlern eine „Strukturkündigung“ zur Umgestaltung des Vertriebssystems der Beklagten darstellten. Grundlagen- und Strukturentscheidungen bilden allerdings eine Kategorie des gesellschaftsrechtlichen Organisationsrechts, die der Betrieb eines Handelsgewerbes nicht „mit sich bringt“, so dass der Prokurist für sie keine Vertretungsmacht hat. Als solche Grundlagenentscheidungen sind etwa anerkannt Entscheidungen, die den Kreis und die Beteiligungsquote der Gesellschafter verändern, Entscheidungen über die Abwicklung der Gesellschaft, die Veräußerung oder Verpachtung des Handelsgeschäfts, die Umwandlung der Rechtsform des Unternehmens, die Änderung der Firma, die Änderung des Unternehmensgegenstands (vgl. zum Ganzen Krebs in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2021, § 49 Rn. 23, 25 ff. jew. m.w.N.). Um ein Grundlagengeschäft in diesem Sinne handelt es sich bei der vorliegend in Rede stehenden Erklärung nicht. Selbst wenn die Umgestaltung des Vertriebssystems eines Unternehmens, etwa der Übergang von Exklusivlieferverträgen für bestimmte Vertragsgebiete zu einem qualitativ oder quantitativ selektiven Vertriebssystem, ein Grundlagengeschäft im oben genannten Sinne wäre, so ist ein solches mit den insgesamt 70 zeitgleich ausgesprochenen „Händlerkündigungen“ nicht getätigt worden. Eine Umgestaltung des Vertriebssystems mag die Beklagte durch die Entscheidung vorgenommen haben, die alten Händlerverträge durch die ab 2018 geltenden Händlerverträge zu ersetzen. Rechtsgeschäfte des Prokuristen, die solche Unternehmensentscheidungen ausführen oder ihnen widersprechen, sind selbst jedoch keine Grundlagengeschäfte. Die Nichtverlängerung des seit 2018 geltenden Händlervertrags durch den Prokuristen ändert an dem neuen Vertriebssystem ebensowenig etwas wie der Abschluss dieses Händlervertrags, der seinerzeit ebenfalls durch den Prokuristen erfolgte, das alte Vertriebssystem geändert hat. Insoweit gilt dasselbe wie beim Unternehmensgegenstand, der nicht dadurch geändert wird, dass der Prokurist Geschäfte einer anderen Branche abschließt oder Geschäfte der eigenen Branche nicht abschließt (vgl. Krebs in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2021, § 49 Rn. 26 m.w.N.). (c) Soweit die Klägerin mit der Berufung die in Rechtsprechung und Literatur diskutierten Ausnahmefälle des Vollmachtsmissbrauchs in Form eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Vertreter und dem Erklärungsempfänger oder der für den Erklärungsempfänger jedenfalls erkennbaren Vollmachtsüberschreitung, jeweils zum Nachteil des Vertretenen, reklamiert, in dem die Vertretererklärung nichtig ist oder ihre Wirksamkeit jedenfalls in Analogie zu § 177 Abs. 1 BGB von der Genehmigung des Vertretenen abhängt (vgl. Krebs in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2021, vor § 48 Rn. 78 ff. jew. m.w.N.), liegt ein solcher Fall ersichtlich nicht vor (vgl. Senat, Urteil vom 05.08.2020 – VI-U(Kart) 10/20, Rn. 22 bei juris – Umstellungsfrist für Motorradvertragshändler ). Vielmehr sind die von April bis Juni 2019 ausgesprochenen „Kündigungen“, zu denen auch die gegenüber der Klägerin abgegebene Erklärung rechnet, nach dem Vortrag der Beklagten in enger Abstimmung mit der Geschäftsführung der Beklagten und der Z.1 auf der Grundlage mehrerer Geschäftsleitungstreffen durchgeführt worden und ist die Beklagte auch im vorliegenden Prozess ausdrücklich mit der abgegebenen Erklärung einverstanden. (d) Zu Unrecht meint die Klägerin ferner unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2009 (VIII ZR 150/08, bei juris), es habe bereits bei Ausspruch der „Kündigung“ der Darlegung der „Kündigungskriterien“ bedurft, die Kriterien, nach denen „gekündigte“ Betriebe ausgewählt worden seien, seien aber von der Beklagten „anfangs nie und später mehr oder weniger nachträglich individuell und zusammengestrickt und zögerlich vorgelegt“ worden, so dass die „Kündigungsadressaten“ willkürlich aufgrund eines intransparenten Entscheidungsprozesses ausgewählt worden seien. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 6. Juni 2019 ausgesprochene „ordentliche Kündigung“ bedarf zu ihrer formellen Wirksamkeit weder nach § 8 des Händlervertrags noch nach gesetzlichen Vorschriften der Begründung. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung betraf einen Anwendungsfall der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Art. 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203 vom 01.08.2002, S. 30 ff.), die in Art. 3 Abs. 4 die Freistellung davon abhängig machte, dass die Kündigung eine ausführliche Begründung enthalten muss, die objektiv und transparent ist. Diese Regelung galt schon dem Wortlaut nach nur für eine Kündigung , nicht aber für die Erklärung der Nichtverlängerung eines befristeten Vertrages. Die Verordnung galt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 lit. n) zudem nicht für Zweiräder und ist überdies durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27. Mai 2010 über die Anwendung von Art. 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 129 vom 28.05.2010, S. 52 ff.) abgelöst, die nach ihrem Art. 1 Abs. 1 lit. g) ebenfalls nicht für Zweiräder gilt, im übrigen in ihrem Art. 3 auf die Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Art. 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 102 vom 23.04.2010, S. 1 ff.) verweist, die ein Begründungserfordernis für eine ordentliche Kündigung nicht enthält. (3) Die Erklärung der Beklagten vom 6. Juni 2019 ist auch materiell wirksam, so dass das Vertragsverhältnis der Parteien zum Ende des Jahres 2019 - durch Zeitablauf - geendet hat. (a) Die Beklagte hat die Erklärung vom 6. Juni 2019 fristgerecht abgegeben. Denn nach § 8.1 dieses Vertrags endet der Vertrag am Ende des Jahres, in dem der Vertragsbeginn liegt, und verlängert er sich automatisch für ein weiteres Kalenderjahr, es sei denn, eine der Parteien „kündigt“ den Vertrag schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende. Eines besonderen Grundes bedarf es für die Willenserklärung, mit der der Verlängerung widersprochen wird, ebensowenig wie für eine ordentliche Kündigung im Fall unbefristeter Laufzeit. (b) Diese Vertragsklausel hält der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand und ist weder gänzlich unwirksam noch ergänzend dahin auszulegen, dass eine längere Frist für die Abgabe der Erklärung, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, zu gelten hat. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. (aa) Ohne Erfolg macht die Berufung einen Verstoß der Vertragsklausel gegen §§ 305 Abs. 2 Ziff. 2, 305c BGB geltend, die das Landgericht zu prüfen unterlassen habe. ((1)) Die Vorschrift des § 305 Abs. 2 Ziff. 2 BGB, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Verwender bei Vertragsschluss der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, ist gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber der Klägerin als Unternehmerin schon nicht anwendbar. Unabhängig davon trägt diese auch nicht im Ansatz vor, inwiefern sie an der Kenntnisnahme gehindert gewesen sein soll. ((2)) Nach der Vorschrift des § 305 c Abs. 1 BGB, die gemäß § 310 BGB auch gegenüber Unternehmern anwendbar ist, werden AGB-Klauseln nicht Vertragsbestandteil, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Damit sind Klauseln gemeint, denen ein Überrumpelungseffekt innewohnt und die eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Diese Erwartungen werden dabei von allgemeinen und individuellen Begleitumständen bestimmt. Zu ersteren zählen etwa der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, zu letzteren der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen und der äußere Zuschnitt des Vertrags. Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 10.09.2002 – XI ZR 305/01, Rn. 13 bei juris; Urteil vom 10.11.1989 – V ZR 201/88, Rn. 14 bei juris, jew. zu § 3 AGBG; Basedow in: Münchener Kommentar zu BGB, 8. Auflage 2019, § 305c Rn. 1 f. m.w.N.). Dabei kommt § 305c Abs. 1 BGB eigenständige Bedeutung neben § 307 BGB zu und kann im Einzelfall eine Klausel sich als überraschend erweisen, die den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt, mögen die Anwendungsbereiche sich auch überlappen und einzelne Kriterien, wie etwa die Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht, in beiden Fällen relevant sein (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.1996 – IX ZR 43/95, Rn. 24 f. bei juris). Dass die Vertragsklausel des § 8.1 nach diesen Maßgaben überraschend ist, kann nicht festgestellt werden. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht vorgetragen, aufgrund welcher individuellen Umstände sie angesichts von Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen nach ihren Erwartungen mit einer solchen Klausel vernünftigerweise nicht habe zu rechnen brauchen. Die unter der Überschrift „§ 8 Laufzeit des Vertrages und Vertragsbeendigung“ enthaltene Regelung ist auch nach dem äußeren Zuschnitt des Vertrags nicht überraschend. Auch allgemeine Umstände tragen nicht die Feststellung, dass die beanstandete Klausel überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB ist. Die Klägerin behauptet dies für die Befristung des Vertragsverhältnisses auf ein Jahr mit Verlängerungsklausel als solche schon nicht. Insbesondere weicht diese Regelung und die Frist von sechs Monaten vor Vertragsende für die Erklärung der Nichtverlängerung nicht vom dispositiven Gesetzesrecht ab. Dies hat das Landgericht im Zusammenhang mit der Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB durch eine sechsmonatige Kündigungsfrist zum Jahresende zutreffend festgestellt. Ausdrückliche Regelungen für Vertragshändlerverträge enthält das materielle nationale Recht nicht. Für unbefristete Handelsvertreterverhältnisse ordnet § 89 Abs. 1 HGB eine abgestufte Kündigungsfrist an, deren Dauer sich nach der Länge der bisherigen Vertragsverhältnisse bestimmt und im Höchstfall sechs Monate zum Monatsende beträgt (vgl. zur Berücksichtigung dieser Vorschrift BGH, Urteil vom 21.02.1995 – KZR 33/93, Rn. 12 bei juris – Kfz-Vertragshändler ). Für befristete Handelsvertreterverhältnisse enthält § 89 Abs. 3 HGB nur insoweit eine Regelung, als im Fall der rein tatsächlichen Fortsetzung nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit die Verlängerung auf unbestimmte Zeit fingiert wird. Auch das europäische Recht schreibt eine weitergehende Bindung des Herstellers nicht vor. Die oben erwähnte Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Art. 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203 vom 01.08.2002, S. 30 ff.) machte in Art. 3 Abs. 5 die Freistellung davon abhängig, dass die vertikale Vereinbarung a) eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren hat und eine Nichtverlängerung mindestens sechs Monate im Voraus angekündigt werden muss oder b) unbefristet ist und eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren vereinbart ist, und erkannte daher sowohl die Befristung mit Verlängerungsklausel als auch die Erklärung der Nichtverlängerung sechs Monate vor Vertragsende an. Sie galt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 lit. n) im übrigen nicht für Zweiräder und ist überdies durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27. Mai 2010 über die Anwendung von Art. 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 129 vom 28.05.2010, S. 52 ff.) abgelöst, die nach ihrem Art. 1 Abs. 1 lit. g) ebenfalls nicht für Zweiräder gilt, im übrigen in ihrem Art. 3 auf die Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Art. 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 102 vom 23.04.2010, S. 1 ff.) verweist, die entsprechende Fristen nicht enthält. Der von der Klägerin als Anlage K19 vorgelegte „Code of Conduct“ der europäischen Automobilhersteller bezieht sich nach seinem Wortlaut allein auf die von der oben genannten Verordnung 1400/2002 erfassten Fahrzeuge und damit ebenfalls nicht auf Zweiräder. Aus dem Umstand, dass die von der Klägerin nach Anlage K24 als – teilweise – unbenannte Anlagen auszugsweise vorgelegten Händlerverträge anderer Motorradhersteller 12monatige Kündigungsfristen zum Monatsende bei teils auf bis zu vier Jahre befristeten, teils unbefristeten Verträgen vorsehen, folgt ebenfalls nicht, dass die vorliegend vereinbarte Klausel mit einjähriger Befristung und sechsmonatiger Frist für die Mitteilung der Nichtverlängerung so ungewöhnlich wäre, dass die Klägerin mit ihr nicht zu rechnen brauchte. Dies behauptet die Klägerin selbst nicht, und dem steht auch entgegen, dass sich die Automobilhersteller in dem oben erwähnten „Code of Conduct“ für die Zeit nach Außerkrafttreten der Verordnung 1400/2002 darauf verständigt haben, bei befristeten Verträgen eine Frist von mindestens sechs Monaten für die Anzeige der Nichtverlängerung zu vereinbaren, mithin eine Regelung, die der hier in Rede stehenden entspricht. Nicht plausibel ist, weshalb die vereinbarte Frist von sechs Monaten zum Jahresende, bis zu der eine Partei die Nichtverlängerung zu erklären hat, deshalb ungewöhnlich und nicht zu erwarten sein soll, weil die Partei die Frist vollständig ausnutzen, die Nichtverlängerung aber auch schon geraume Zeit früher ankündigen kann. Vielmehr legen gesetzliche wie vertragliche Fristenregelungen für Willenserklärungen regelmäßig nur den Zeitpunkt fest, zu dem die Erklärung spätestens abgegeben werden kann, weil es zum Schutz des Erklärungsempfängers allein hierauf ankommt. ((3)) Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich in letzterem Zusammenhang zudem auf die Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen. Nach dieser Auslegungsregel sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich nach objektiver Auslegung als mehrdeutig erweisen, auch im Individualprozess in einem ersten Schritt in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung zu prüfen. Führt die kundenfeindlichste Auslegung zur Unwirksamkeit der Klausel und begünstigt dadurch den Kunden, ist diese Auslegung zugrundezulegen. Erweist sich die Klausel nach jeder in Betracht kommenden Auslegung als wirksam, ist bei der Anwendung der Klausel die dem Kunden günstigste Auslegung maßgeblich (vgl. zum Ganzen BGH, Teilurteil vom 29.04.2008 – KZR 2/07, Rn. 19 bei juris m.w.n. – Erdgassondervertrag ). Eine solche Mehrdeutigkeit kommt der Fristbestimmung von sechs Monaten zum Jahresende für die Erklärung der Nichtverlängerung nicht deshalb zu, weil eine Vertragspartei die Nichtverlängerung über ein bestimmtes Jahresende hinaus auch schon geraume Zeit vor Beginn dieser Frist erklären kann. Die Klausel bestimmt vielmehr nur die Frist, bis zu der die Nichtverlängerung spätestens zu erklären ist, und ist insofern eindeutig. (bb) Die Vertragsklausel des § 8.1 hält auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 310 BGB stand. ((1)) Zu Unrecht reklamiert die Klägerin einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, die das Landgericht nicht geprüft habe. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zur Unwirksamkeit führt, auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dieses Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist, vielmehr muss die Regelung auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Klauselwerks verständlich sein. Erforderlich ist ferner, dass zusammengehörende Regelungen im Zusammenhang aufgeführt werden oder der Zusammenhang in anderer Weise, etwa durch Bezugnahme auf konkrete Klauseln, deutlich gemacht wird. Der Vertragspartner soll seine Rechte möglichst klar und einfach feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Eine Vertragsgestaltung, die objektiv geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung irrezuführen, verstößt danach gegen das Transparenzgebot. Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (st. Rspr., vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 25.02.2016 – VII ZR 156/13, Rn. 31 bei juris m.w.N.). Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Dieses verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Letzteres wäre dann der Fall, wenn dem Verwender ein schrankenloses Ermessen eingeräumt würde, das den Vertragspartner in einen Zustand der Unsicherheit versetzt den er nicht beheben kann (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.05.2016 – III ZR 274/15, Rn. 26 f. bei juris m.w.N.). Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan. Die Klausel des § 8.1 regelt klar und unmissverständlich, bis zu welchem Zeitpunkt im laufenden Jahr eine Partei der Vertragsverlängerung für das nächste Jahr widersprechen kann und lässt die andere Partei hierüber nicht im Ungewissen. Dass eine Partei die entsprechende Erklärung auch schon vor diesem Zeitpunkt abgeben kann, bedeutet wie in den Fällen gesetzlich geregelter ordentlicher Kündigungsfristen für unbefristete Verträge nicht, dass sie nach eigenem Ermessen über die Frist entscheiden könnte, und läge im übrigen auch dann nicht anders, wenn die Frist, bis zu der die Erklärung spätestens abgegeben werden kann, länger wäre als ein halbes Jahr vor Jahresende. Vielmehr steht aufgrund der Formulierung der Regelung für jede Partei seit Vertragsschluss fest, dass sie bis zum Beginn des zweiten Halbjahrs eines Vertragsjahrs damit zu rechnen hat, dass der Vertrag nicht über das Vertragsjahr hinaus fortgesetzt wird. Ein Fall, wie er dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 1981 (VIII ZR 229/80, Rn. 14 bei juris) zugrundeliegt, in dem der Verkäufer nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kaufpreis ohne jede Begrenzung einseitig anheben durfte, liegt hier ersichtlich nicht vor. Insoweit bedarf es auch nicht der von der Klägerin angeregten Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof. Aus anderen Gründen als dem vorgenannten macht die Klägerin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht geltend. ((2)) Die Bestimmung des § 8.1 enthält auch im übrigen keine unangemessene Benachteiligung für die Klägerin. ((a)) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr., vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.05.2016 – III ZR 274/15, Rn. 29 bei juris m.w.N.). Dabei kommt es für die Prüfung der Angemessenheit einer AGB-Klausel auf die Anschauungen der Verkehrskreise an, die regelmäßig an dem Abschluss von Verträgen des streitigen Typs beteiligt sind. Geboten ist damit, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ein abstrakt-genereller Prüfungsmaßstab und nicht eine individualisierende Betrachtungsweise, die darauf abstellt, ob der im Einzelfall betroffene Kunde (im Gegensatz zu anderen Kunden) unangemessen benachteiligt wird (vgl. Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 307 Rn. 41). ((b)) Wie oben ausgeführt und vom Landgericht zutreffend festgestellt, weicht die in § 8.1 des Vertrags vereinbarte Mitteilungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende für die Nichtverlängerung nicht vom dispositiven Gesetzesrecht ab, so dass eine unangemessene Benachteiligung nach der Vermutungsregel des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht kommt. ((c)) Die Beurteilung der Unangemessenheit im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB richtet sich daher nach einer Abwägung der beteiligten Interessen, zu denen vorliegend im wesentlichen das Interesse der Beklagten daran rechnet, über die Nichtverlängerung des auf ein Jahr befristeten Vertragsverhältnisses möglichst kurzfristig entscheiden zu können, und das Interesse der Klägerin daran, über die Nichtverlängerung möglichst langfristig in Kenntnis gesetzt zu werden. Ohne Bedeutung ist dagegen vorliegend die Vereinbarung eines auf ein Jahr befristeten Vertragsverhältnisses mit Verlängerung für jeweils ein weiteres Jahr an sich; hiergegen erhebt die Klägerin auch keine Angemessenheitsbedenken. Wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, trägt das Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht die Feststellung, dass die in § 8.1 des Händlervertrags vereinbarte sechsmonatige Frist für die Mitteilung der Nichtverlängerung bei der gebotenen abstrakt-generellen Betrachtung zu einer unangemessenen Benachteiligung eines typischen Z.-Händlers führt. Der Senat schließt sich diesen Erwägungen an und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung. Nach wie vor lässt sich nicht feststellen, dass aufgrund des Geschäftszuschnitts eines typischen Z.-Händlers oder der für diesen bestehenden Anforderungen an die Länge der Mitteilungsfrist für die Nichtverlängerung eine sechsmonatige Mitteilungsfrist zum Jahresende eine unangemessene Benachteiligung darstellt. ((aa)) Die Darlegungs- und Beweislast für die Unangemessenheit der erwähnten Bestimmung liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2002 – V ZR 220/02, Rn. 11 bei juris). In Fällen, in denen dem Vertragspartner der erforderliche Einblick in die Kalkulationsgrundlagen des Klauselverwenders fehlt und ihm deshalb der Vergleich mit den maßgeblichen typischen Verhältnissen am Markt erschwert ist, ist es allerdings zunächst Angelegenheit des Verwenders, die sein Angebot bestimmenden Daten offenzulegen und ihre Marktkonformität darzustellen. Danach ist es Sache des Vertragspartners, darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die Bestimmung ihn unangemessen benachteiligt. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn der Verwender eine 25jährige Vertragsbindung mit der Amortisation seiner Investitionen begründet (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2002 – V ZR 220/02, Rn. 11 bei juris). Im Streitfall ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regel entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegeben, denn diese ist aufgrund ihrer Geschäfts- und Branchenkenntnis in der Lage, selbst den notwendigen Vortrag dazu zu halten, ob die vereinbarte Mitteilungsfrist für die Nichtverlängerung des Vertrags unangemessen kurz ist. ((bb)) Soweit die Klägerin reklamiert, dass mit der Vertragsbeendigung die Finanzierungsdarlehen der mit Z. verbundenen T. fällig gestellt würden, ist die Unangemessenheit der beanstandeten Klausel nicht dargelegt. Denn die Klägerin trägt gleichzeitig vor, dass nach den Finanzierungsbedingungen der Bank die Rückzahlungspflicht in der Regel sechs Monate nach Belieferung beginne. Daraus folgt, dass alle Motorräder, die der Klägerin bis Fristablauf am 30. Juni eines jeden Jahres geliefert wurden, von ihr nach den normalen Finanzierungsbedingungen bis Jahresende bezahlt werden können, unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis endet oder sich verlängert. Erhält die Klägerin bis 30. Juni eines Jahres die Mitteilung über die Nichtverlängerung, kann sie in Kenntnis der bevorstehenden Beendigung von Vertrag und Finanzierungsdarlehen zum Jahresende darüber entscheiden, wieviele Motorräder sie für die zweite Jahreshälfte noch ordert. Nur bei Bestellungen im ersten Halbjahr eines Jahres zur Auslieferung im zweiten Halbjahr kann Unsicherheit darüber bestehen, ob die Finanzierungsdarlehen sechs Monate laufen werden oder wegen Nichtverlängerung des Vertrags ab Jahresende vorzeitig abzulösen sind. Die Klägerin trägt aber nicht vor, wieviele Motorräder ein durchschnittlicher Z.-Händler im ersten Halbjahr eines Jahres zur Auslieferung im zweiten Halbjahr bestellt, für die er eine längere Finanzierung benötigt, weil er sie im zweiten Halbjahr nicht abverkaufen kann, ebensowenig, ob und zu welchen Bedingungen eine Anschlussfinanzierung bei einer anderen Bank in Betracht kommt. Der pauschale Hinweis „wenn solche Geschäfte von anderen Banken überhaupt angeboten werden, was bei der überwiegenden Vielzahl der Banken nicht der Fall ist“, genügt insoweit nicht. Substantiierter Vortrag zu diesen Fragen wäre aber Voraussetzung dafür, eine unangemessene Benachteiligung durch die getroffene Regelung feststellen zu können. Dem Vorbringen der Klägerin steht zudem der Hinweis der Beklagten entgegen, der typische Z.-Händler bestelle im Hinblick darauf, dass das Motorrad-Geschäft ein Saisongeschäft zwischen März und September darstelle, in der laufenden Saison in der Regel nur Fahrzeuge auf Kundenbestellung oder zum Ausgleich von Verkaufsspitzen, und die sechsmonatige Einkaufsfinanzierung der T. gelte für alle bei Beendigung des Händlervertrags laufenden Finanzierungen fort. ((cc)) Soweit die Klägerin ferner geltend macht, sie könne bei einer sechsmonatigen Mitteilungsfrist für die Nichtverlängerung nicht entscheiden, ob sie Mitarbeiter entlassen müsse, ihren Betrieb aufgebe, ob sie eine kleinere Betriebsfläche suche und ob sie in der Lage sei, eine andere Marke zu finden, ist nicht nachvollziehbar dargetan, warum solche Entscheidungen nicht typischerweise innerhalb eines halben Jahres getroffen werden können, sondern längere Zeit benötigen sollen. Der Verweis auf § 89b Abs. 4 HGB, wonach der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen hat, kann den notwendigen Sachvortrag nicht ersetzen, zumal die Vorschrift keinerlei Aussage zur Länge von Kündigungs- oder Mitteilungsfristen vor Beendigung des Vertragsverhältnisses trifft und hier daher ohnehin nicht herangezogen werden kann. ((dd)) Als unangemessen kann die hier bestimmte Mindestfrist von sechs Monaten zum Jahresende auch nicht deshalb angesehen werden, weil die von der Klägerin – als zum Teil unbenannte Anlagen – nach Anlage K24 auszugsweise vorgelegten Verträge anderer Motorradhersteller überwiegend Kündigungsfristen von 12 Monaten zum Monatsende einräumen. Ob diese Verträge „aktuell“ sind, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, ist dabei unerheblich. Dass sich insoweit ein allgemeiner, die Frist von einem halben Jahr übersteigender Standard etabliert habe (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1995 – KZR 33/93, Rn. 20 bei juris – Kfz-Vertragshändler ), lässt sich aufgrund der Unterschiede der Vertragsgestaltungen nicht feststellen. Denn während die von der Klägerin vorgelegten Verträge anderer Motorradhändler überwiegend auf unbestimmte Zeit abgeschlossen oder auf längere Zeit befristet (L.1: vier Jahre) und von daher auf längere Laufzeiten ausgerichtet sind, die auch längere Kündigungsfristen erfordern können, ist der vorliegende Vertrag von vornherein auf die Dauer eines Jahres befristet und damit – unbeschadet der Verlängerungsmöglichkeit – nicht in vergleichbarem Maße auf längere Zeiträume gerichtet, ohne dass die Klägerin hiergegen Angemessenheitsbedenken erhebt, so dass eine Unangemessenheit der halbjährigen Mitteilungsfrist für die Nichtverlängerung nicht mit dem Hinweis auf die Vertragsgestaltung anderer Motorradhändler begründet werden kann. Dies gilt zumal deshalb, weil die Automobilhersteller sich in dem oben erwähnten „Code of Conduct“ für die Zeit nach Außerkrafttreten der Verordnung 1400/2002 darauf verständigt haben, bei befristeten Verträgen eine Frist von mindestens sechs Monaten für die Anzeige der Nichtverlängerung zu vereinbaren, mithin eine Regelung, die der hier in Rede stehenden entspricht. ((ee)) Die Klägerin wird ihrer Darlegungs- und Beweislast auch nicht durch ihre Ausführungen dazu gerecht, dass das Gebiet in … einfach „voll“ sei und die dort herrschende Wettbewerbslage sich auf die großen fünf Marken Z., C., I., L. und L.1 aufteile, dass die vier großen Wettbewerber von Z. Verträge mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten unterhielten und die Aussichten, einen neuen Motorradhersteller zu finden, vom Ausscheiden anderer Vertragshändler abhingen, wie die Anbahnung eines neuen Vertragshändlerverhältnisses vonstatten geht, dass Signalisation und Innenbauten nach den Vorgaben des Herstellers übernommen werden und Mitarbeiter geschult werden müssen. Mit alledem ist nicht nachvollziehbar dargetan, warum die Ausrichtung eines bisherigen Z.-Händlers auf andere Hersteller typischerweise nicht innerhalb von sechs Monaten gelingen kann. Die Klägerin hat schon nicht substantiiert vorgetragen, dass sie sich überhaupt bei anderen Motorradherstellern um ein Vertragshändlerverhältnis zum Beginn des Jahres 2020 beworben hat. Nach ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14. September 2020 hat sie Kontakt zu den in der Übersicht im Schriftsatz vom 7. September 2020 genannten Motorradmarken (GA 171 f.) lediglich in der Weise aufgenommen, dass im Einzelfall mit anderen Händlern gesprochen worden sei, aber auch Telefonate geführt worden seien. Dies genügt ganz offensichtlich nicht, um die Feststellung zu treffen, dass ein Z.-Händler typischerweise binnen eines halben Jahres kein Anschlussvertragsverhältnis eingehen kann. Dem steht zudem der Vortrag der Beklagten entgegen, die Hersteller U. und C. hätten jedenfalls seit Herbst 2019 nach einem neuen Händler gesucht, die Klägerin habe sich aber nicht beworben. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, warum typischerweise ein neuer Vertragshändlervertrag mit einem der erwähnten fünf großen Motorradhersteller erforderlich sei. Mit den sogenannten „Big Five“ konkurrieren zahlreiche kleinere Motorrad- und Rollerhersteller, die nach Angaben der Klägerin zusammen immerhin auf einen Marktanteil von etwa 40% kommen. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin insbesondere nicht substantiiert vorgetragen, warum die Übernahme – gegebenenfalls mehrerer – dieser kleineren Marken typischerweise nicht möglich sein soll und nicht binnen sechs Monaten realisiert werden kann. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil im Motorradhandel anders als im Kfz-Handel gerade nicht nur an einen Hersteller gebundene Vertragshändler existieren, sondern in erheblichem Umfang auch freie Händler, die verschiedene Marken vertreiben. Der Hinweis der Klägerin, sie müsste als Mehrmarkenhändler so viele Motorräder und Roller vorhalten, dass ihre Ausstellungsfläche von 400 m² hierfür zu klein sei, ist in seiner Pauschalität ungenügend. Unsubstantiiert ist auch ihr Vortrag dazu, dass sie ihren Betriebssitz nicht verlegen könne, weil er an der bisherigen Stelle überdurchschnittlich gut eingeführt sei, und welche konkreten Bemühungen sie bisher unternommen hat, ein anderes Betriebsgrundstück zu finden, die aber erfolglos verlaufen seien. Eine Beweisaufnahme wäre daher in beiden Fällen auf Ausforschung gerichtet und ist nicht veranlasst. Auch ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, inwieweit es sich hierbei um die typische Situation eines Z.-Händlers handelt, die bei der abstrakt-generellen Prüfung der Unangemessenheit Allgemeiner Geschäftsbedingungen zugrundezulegen ist. Nicht nachvollziehbar ist zudem die allgemeine Behauptung, Signalisation und Einbauten könnten nicht innerhalb von sechs Monaten ausgetauscht werden oder die Mitarbeiter könnten in diesem Zeitraum nicht im Hinblick auf die neue Marke geschult werden. ((ff)) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Unangemessenheit der sechsmonatigen Mitteilungsfrist für die Nichtverlängerung des Vertrages über das Jahresende hinaus auch nicht mit dem Hinweis auf das Ersatzteillager begründen lässt, welches innerhalb dieser Frist nicht abverkauft werden könne. Die von den Parteien vereinbarte maximale Rückkaufsumme für Ersatzteile beträgt nach Anlage VI des Vertrages 8.000 Euro. Dass und warum ein typischer Z.-Händler Ersatzteilbestände aufbaut oder aufbauen muss, die sich nach Mitteilung über die Nichtverlängerung des Vertrags binnen des folgenden halben Jahres bis Vertragende nicht abbauen lassen und bei Vertragsende noch die vereinbarte Rückkaufsumme übersteigen, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargetan. Zudem werden die Ersatzteilbestände nach Vertragsbeendigung nicht unverwendbar, sondern können im Rahmen eines fortgeführten Werkstattgeschäfts verbraucht werden. ((gg)) Das Bestehen des Vertragsverhältnisses als solches seit 1976 und der nach der Behauptung der Klägerin noch bis 2025 in Höhe von monatlich 1.000 Euro zurückzuführende Betriebsmittelkredit stellen keine Umstände dar, die den typischen Z.-Händler betreffen und daher bei der abstrakt-generellen Prüfung der Unangemessenheit Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen wären. Unabhängig hiervon könnte eine Unangemessenheit der sechsmonatigen Mitteilungsfrist im Hinblick auf diese Umstände deshalb nicht angenommen werden, weil es um die Beurteilung des seit 2018 bestehenden, auf jeweils ein Jahr befristeten Vertragsverhältnisses und nicht um die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung geht, und weil es sich bei dem Betriebsmittelkredit um den Erwerbspreis für das Unternehmen handelte, nicht aber um – etwa markengebundene – Investitionen, die sich nach Vertragsbeendigung als nutzlos erweisen. Dass der typische Z.-Händler markengebundene Investitionen in einem Umfang tätigt, die die halbjährige Mitteilungsfrist für die Nichtverlängerung als unangemessen erscheinen lassen, trägt die Klägerin nicht vor. Sie selbst hat jedenfalls unstreitig weder auf der Grundlage des alten noch auf der des seit 2018 bestehenden Händlervertrags solche Investitionen vorgenommen. (c) Die Beendigung des Händlervertrages zum Ablauf des Jahres 2019 ist auch kartellrechtlich nicht zu beanstanden. (aa) Das Landgericht hat mit Recht festgestellt, dass die Beklagte nicht Normadressatin des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots des § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB ist. Aus diesem Grund ist die Beendigung des Händlervertrages zum Ende des Jahres 2019 nicht kartellnichtig (§ 134 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB). ((1)) Eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten auf dem bundesdeutschen Angebotsmarkt für neue Motorräder und Motorroller hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. ((a)) Eine Einzelmarktbeherrschung der Beklagten scheidet angesichts eines von der Klägerin vorgetragenen Marktanteils von maximal … % schon auf erste Sicht aus. Der relevante sachliche Markt ist insbesondere nicht markenspezifisch abzugrenzen. Eine markenspezifische Marktabgrenzung mit der Folge der Marktbeherrschung ist dann anzunehmen, wenn etwa freie Werkstätten, die Arbeiten an Pkw einer bestimmten Marke durchführen wollen, keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit haben, diese Tätigkeit ohne den Status einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Herstellers auszuüben; der Hersteller ist dann hinsichtlich des Zugangs zu Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für seine Marken marktbeherrschend und der vorgelagerte Ressourcenmarkt marktspezifisch abzugrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2018 – KZR 48/15, Rn. 23 bei juris – Zulassung als Vertragswerkstatt ; Urteil vom 26.01.2016 – KZR 41/14, Rn. 22 bei juris – Jaguar-Vertragswerkstatt ). Beruht aber der Wunsch des Händlers, Neufahrzeuge gerade einer bestimmten Marke zu beziehen, so, wie im vorliegenden Fall, nicht auf Charakteristika seiner Branche, sondern allein auf einer freiwillig selbst gewählten Spezialisierung auf Fahrzeuge dieser Marke, so rechtfertigt dies keine markenspezifische Marktabgrenzung, weil die sachliche Marktabgrenzung grundsätzlich nicht allein mit dem autonomen Verhalten eines einzelnen Marktteilnehmers begründet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2015 – KZR 87/13, Rn. 52 bei juris – Porsche-Tuning ). ((b)) Eine gemeinsame Marktbeherrschung der Beklagten zusammen mit den Motorradherstellern C., I., L. und L.1 kommt gleichfalls nicht in Betracht. ((aa)) Die Oligopolvermutung des § 18 Abs. 6 Nr. 2 GWB ist – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – schon tatbestandlich nicht erfüllt. Die Klägerin hat erstinstanzlich für die von ihr in den Blick genommenen fünf Motorradhersteller einen gemeinsamen Marktanteil von …% im Vierjahresdurchschnitt der Jahre 2015 bis 2018 und damit (deutlich) unter 2/3 reklamiert, der in einem einzelnen Jahr höchstens bei …% (2017) lag. Es kommt nicht näher darauf an, ob das Landgericht den von der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2020 mit Schriftsatz vom 17. November 2020 nachgetragenen Marktanteil von insgesamt …% für das Jahr 2019 hätte berücksichtigen müssen. Denn wie die Klägerin mit der Berufung einräumt, bezieht sich dieser Wert ausschließlich auf Motorräder, während die für die Jahre 2015 bis 2018 angegebenen Werte Motorräder und Motorroller einschließen. Allein auf diese Werte kommt es indes an, denn die Klägerin fragt Motorräder und Motorroller nach und die Hersteller bieten nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten auch nur ihr gesamtes Produktportfolio an, so dass es auf den Angebotsmarkt für Motorräder und Motorroller ankommt. Für Motorräder und Motorroller beträgt indes der gemeinsame Marktanteil nach den – von der Klägerin unbestrittenen – Angaben der Beklagten im Jahr 2019 …%. ((bb)) Die Voraussetzungen für ein marktbeherrschendes Oligopol sind von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar vorgetragen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein marktbeherrschendes Oligopol vorliegt, hat eine zweistufige wettbewerbliche Prüfung zu erfolgen: In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass zwischen mehreren Unternehmen kein wesentlicher Wettbewerb besteht (fehlender Binnenwettbewerb). Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist in einem zweiten Schritt zu klären, ob die Gesamtheit der Oligopol-Unternehmen im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern eine marktbeherrschende Position inne hat, also keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine überragende Marktstellung besitzt (fehlender Außenwettbewerb). Maßgebend für die Prognose, ob die Wettbewerbsbedingungen keinen wesentlichen Binnenwettbewerb zwischen den Oligopolmitgliedern erwarten lassen, ist eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände. Dabei kommt den Marktstrukturmerkmalen besonderes Gewicht zu. Insbesondere ist von Bedeutung, ob aufgrund der Marktstruktur mit einem dauerhaft einheitlichen Verhalten der Mitglieder des Oligopols zu rechnen ist, weil ein solches Verhalten aufgrund der Merkmale des relevanten Marktes wirtschaftlich vernünftig ist, um den gemeinsamen Gewinn durch Beeinflussung von Wettbewerbsfaktoren zu maximieren (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011 – KVR 95/10, Rn. 48 bei juris - Total/OMV; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 – KVR 1/09, Rn. 55 bei juris – Phonak/GN Store; BGH, Beschluss vom 08.06.2010 – KVR 4/09, Rn. 20 bei juris - Springer/ProSieben II; BGH, Beschluss vom 11.11.2008 – KVR 60/07, Rn. 26 bei juris - E.ON/Stadtwerke Eschwege ). Ein einheitliches Verhalten ist zu erwarten, wenn zwischen den beteiligten Unternehmen eine enge Reaktionsverbundenheit („implizite Kollusion“) besteht. Entscheidendes Indiz dafür ist zum einen die vorhandene Markttransparenz; sie muss die Oligopolmitglieder in die Lage versetzen, ohne größeren Aufwand sowie ausreichend genau und zeitnah Wettbewerbsvorstöße eines anderen Mitglieds des Oligopols zu erkennen. Maßgebliches Indiz sind zum anderen wirksame (d. h. glaubhafte, zeitnah zur Verfügung stehende und mit einem hinreichenden Drohpotenzial verbundene) Abschreckungs- und Sanktionsmittel der Unternehmen gegen Wettbewerbsvorstöße eines anderen Oligopolmitglieds . Es besteht kein Anreiz, von einem einheitlichen Verhalten abzuweichen, wenn ein auf Vergrößerung des eigenen Marktanteils gerichteter Wettbewerbsvorstoß erfolglos bliebe, weil er gleiche Maßnahmen der anderen Unternehmen auslösen würde. In diesem Zusammenhang sind die Symmetrie der beteiligten Unternehmen – und nicht nur ihrer Marktanteile - (vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2010 – KVR 1/09, Rn. 65 bei juris – Phonak/GN Store ) hinsichtlich Produktpalette, verwendeter Technologie und Kostenstruktur, etwaige Marktzutrittsschranken, die Nachfragemacht der Marktgegenseite und die Preiselastizität der Nachfrage zu berücksichtigen. Von Bedeutung kann auch sein, ob aufgrund der Homogenität des vertriebenen Produkts ein Produkt- und Qualitätswettbewerb nur eingeschränkt oder gar nicht in Betracht kommt, sowie ferner, ob die Mitglieder des Oligopols gesellschaftsrechtlich miteinander verflochten oder durch langfristige Lieferbeziehungen verbunden sind, so dass ein wettbewerbsbeschränkendes Parallelverhalten begünstigt wird (Zu Allem: BGH, Beschluss vom 06.12.2011 – KVR 95/10, Rn. 49 bei juris - Total/OMV; BGH, Beschluss vom 11.11.2008 – KVR 60/07, Rn. 39 bei juris - E.ON/Stadtwerke Eschwege; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 – KVR 1/09, Rn. 55 bei juris - Phonak/GN Store; BGH, Beschluss vom 08.06.2010 – KVR 4/09, Rn. 21 bei juris - Springer/ ProSieben II ). Von Bedeutung kann auch eine Zusammenarbeit auf vor- oder nachgelagerten Marktstufen sein, insbesondere in Form von Gemeinschaftsunternehmen. Dies alles sind Strukturmerkmale, die grundsätzlich eine Reaktion auf Wettbewerbsvorstöße ermöglichen und deshalb eine enge Reaktionsverbundenheit bewirken. Es kommt bei alledem nicht darauf an, dass die genannten Kriterien sämtlich in dem Sinne erfüllt sind, dass die Analyse jedes einzelnen Strukturmerkmals für sich genommen auf Anreize für einheitliches Verhalten hindeutet. Maßgeblich bleibt vielmehr eine wertende Gesamtbetrachtung, bei der die einzelnen Strukturelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung für den konkreten Markt zu gewichten und darauf zu untersuchen sind, ob und in welchem Umfang sie tatsächlich geeignet sind, ein (zumindest stillschweigendes) einheitliches Vorgehen der beteiligten Unternehmen zu erleichtern. Ähnlich große Marktanteile sind in diesem Zusammenhang nicht schon als solche ein Indiz für eine enge Reaktionsverbundenheit marktstarker Unternehmen, weil eine solche Verteilung der Marktanteile nicht bedeuten muss, dass damit verbundene Verhaltensspielräume im Wettbewerb ungenutzt bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2010 – KVR 4/09, Rn. 25 bei juris - Springer/ProSieben II; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 – KVR 1/09, Rn. 65 bei juris - Phonak/GN Store) . Die Verteilung der Marktanteile und insbesondere ihre Entwicklung über einen längeren Zeitraum können jedoch im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2010 – KVR 4/09, Rn. 25 bei juris - Springer/ ProSieben II; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 – KVR 1/09, Rn. 57 bei juris - Phonak/GN Store ). Weist die Entwicklung der Marktanteile der beteiligten Unternehmen eine erhebliche Verschiebung der Kräfteverhältnisse auf, die zu einer Angleichung der Marktanteile führt, spricht dies erfahrungsgemäß gegen die Entstehung eines marktbeherrschenden Oligopols. Bleiben die Marktanteile dagegen über längere Zeit unverändert, kann dies als ein im Rahmen der erforderlichen Gesamtbeurteilung für ein marktbeherrschendes Oligopol sprechender Umstand gewürdigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2010 – KVR 4/09, Rn. 25 bei juris - Springer/ProSieben II; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 – KVR 1/09, Rn. 54, 57 bei juris - Phonak/GN Store ). Der Sachvortrag der Klägerin wird den dargestellten Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines fehlenden Binnenwettbewerbs nicht gerecht. Erhebliche Umstände für die gebotene Gesamtbeurteilung der Wettbewerbsverhältnisse trägt die Klägerin nicht vor. Sie beschränkt sich im wesentlichen auf die Darstellung der Marktanteile in den Jahren seit 2015, wobei die behaupteten Zahlen schon für sich betrachtet keinen Hinweis auf einen wettbewerbslosen Zustand zwischen den Produzenten C., I., Z., L. und L.1 geben. Denn seit 2015 ist es bei mehreren dieser Motorradhersteller zu signifikanten Marktanteilsschwankungen gekommen, die auf einen wirksamen Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen hindeuten können, nämlich bei C. (.. % - .. %), Z. (.. % - .. %) und L.1 (.. % - .. %). Unzutreffend ist ferner die Behauptung der Klägerin, die fünf genannten Wettbewerber hätten ihre Marktanteile unter Verdrängung anderer Marktteilnehmer gleichförmig von Jahr zu Jahr ausgebaut. Das Gegenteil ist der Fall. Die Marktanteile der Produzenten C., I., Z., L. und L.1 unterlagen in den Jahren ab 2015 vielmehr durchgehend Schwankungen und lagen im Jahr 2018 teilweise unter denen von 2015 (C.: ..% zu ..%, Z.: ..% zu ..%). Soweit die Klägerin geltend macht, die genannten fünf Hersteller hätten zunächst keine nach der „Euro 5“-Norm zulassungsfähigen Motorräder produziert und würden sich erst jetzt umstellen, taugt dies nicht als Nachweis für eine Reaktionsverbundenheit im Sinne „impliziter Kollusion“, die auf einen wettbewerbslosen Zustand hindeutet. Die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens ist daher nicht veranlasst. ((2)) Dass die Beklagte der Klägerin gegenüber eine relative Marktmacht besitzt, lässt sich gleichfalls nicht feststellen. ((a)) Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB besteht eine relative Marktmacht, wenn kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem anderen Unternehmen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. ((b)) Eine solche Abhängigkeit von der Beklagten hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. ((aa)) Mit Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Abhängigkeitsvermutung des § 20 Abs. 1 Satz 2 GWB a.F. im Streitfall nicht eingreift, weil sie nach ihrem klaren Wortlaut nur die Abhängigkeit einzelner Anbieter von marktstarken Nachfragern erfasst. Um einen solchen Fall geht es vorliegend nicht. Im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten kann die letztere allenfalls eine marktstarke Anbieterin – aber keine marktstarke Nachfragerin – sein. ((bb)) Eine Abhängigkeit der Klägerin von dem Fortbestand des Händlervertrages mit der Beklagten ist auch nicht schlüssig vorgetragen. Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit oder relative Marktmacht im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 GWB nimmt die Rechtsprechung in Fällen an, in denen der Kraftfahrzeug-Vertragshändler seinen Geschäftsbetrieb aufgrund vertraglicher Vereinbarung auf die Marke eines bestimmten Herstellers ausgerichtet hat, so dass er nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Vertretung eines anderen Herstellers überwechseln kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 – KZR 41/14, Rn. 28 bei juris – Jaguar-Vertragswerkstatt ; Urteil vom 06.10.2015 – KZR 87/13, Rn. 54 bei juris – Porsche-Tuning ; Urteil vom 21.02.1995 – KZR 33/93, Rn. 28 bei juris – Kfz-Vertragshändler ; Urteil vom 23.02.1988 – KZR 20/86, Rn. 25 bei juris – Opel-Blitz ). Diese Rechtsprechung ist ausgedehnt worden auf das Verhältnis eines Kraftfahrzeugherstellers zu einer mit ihm vertraglich verbundenen Werkstatt oder zu einem auf Fahrzeuge des Herstellers spezialisierten Tuning-Unternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 – KZR 41/14, Rn. 28 bei juris – Jaguar-Vertragswerkstatt ; Urteil vom 06.10.2015 – KZR 87/13, Rn. 54 bei juris – Porsche-Tuning ; Urteil vom 30.03.2011 – KZR 6/09, Rn. 26 bei juris – MAN-Vertragswerkstatt ; Urteil vom 28.06.2005 – KZR 26/04, Rn. 15 bei juris – Qualitative Selektion ). Selbst wenn die Abhängigkeit ohne vertragliche Vereinbarung im Wege einer autonomen Bezugskonzentration selbst geschaffen worden ist, kann der Tatbestand erfüllt sein. Der Umstand, dass die Abhängigkeit in diesem Fall auf einem einseitigen, autonomen Entschluss des Abnehmers beruht, ist dann im Rahmen der Interessenabwägung bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 – KZR 41/14, Rn. 28 bei juris – Jaguar-Vertragswerkstatt ; Urteil vom 06.10.2015 – KZR 87/13, Rn. 54 bei juris – Porsche-Tuning ). Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Klägerin in diesem Sinne, dass sie ihren kompletten Geschäftsbetrieb auf die Beklagte ausgerichtet hat und ihr der Wechsel zu einem anderen Motorradhersteller nicht zumutbar ist, lässt sich nicht feststellen. Ihre Behauptung, sie erziele 99% ihrer Umsätze mit dem Vertrieb neuer Z.-Produkte, trifft nach dem von ihr selbst vorgelegten Schreiben ihres Steuerberaters vom 26. Juni 2020 (Anlage K24) schon nicht zu. Danach ergeben die Umsätze mit Z.-Produkten für die Jahre 2017 bis 2019 nur einen Umsatzanteil zwischen 63% und 75% der Gesamtumsätze. Das Gebrauchtfahrzeuggeschäft ist danach nur zur Hälfte an den Vertrieb neuer Motorräder gebunden, weil die Klägerin nur für etwa jedes zweite veräußerte Neufahrzeug ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung nimmt. Selbst wenn die Umsätze der Klägerin in den Bereichen Gebrauchtfahrzeuge, Ersatzteile, Zubehör und Werkstattleistungen in hohem Maße an den Hauptgeschäftsbereich des Handels mit Z.-Neufahrzeugen gebunden sind, folgt daraus nicht die Unmöglichkeit, künftig Motorräder eines anderen Herstellers zu vertreiben. Die Klägerin beruft sich ausdrücklich nicht darauf, dass ein Wechsel der Zweiradmarke im Neufahrzeuggeschäft unmöglich oder unzumutbar ist, weil dazu beispielsweise prohibitive Investitionen notwendig sind. Auf ein berechtigtes Interesse an der Amortisation eigener Investitionen in die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten kann sich die Klägerin nicht berufen, weil ein solches Investment weder behauptet wird noch sonst ersichtlich ist. Insbesondere ist nicht dargetan oder sonst erkennbar, dass es sich bei dem Betriebsmittelkredit zum Unternehmenserwerb von den Erben des Vorbesitzers, den die Klägerin noch bis 2025 zurückzuführen habe, um eine Investition gerade in die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten handelt, die sich bei deren Beendigung als nutzlos erweisen würde. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Klägerin auch nicht ausreichend dargelegt, dass ihr ein Wechsel zu einem oder mehreren anderen Herstellern deshalb unmöglich ist, weil der … Raum „besetzt“ sei. Wie bereits erwähnt, trägt die Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2020, sie habe Kontakt zu den in der Übersicht in ihrem Schriftsatz vom 7. September 2020 (GA 171 f.) genannten anderen Motorradmarken in der Weise aufgenommen, dass im Einzelfall mit anderen Händlern gesprochen worden sei, aber auch Telefonate geführt worden seien, nicht die Feststellung, dass alle in Betracht kommenden Motorradhersteller – die vier großen Wettbewerber der Beklagten, aber auch die kleineren Motorradhersteller, die nach Vortrag der Klägerin zusammen einen Marktanteil von gut 40% halten – nicht bereit sind, die Klägerin ab Anfang 2020 oder zu einem späteren Zeitpunkt zu beliefern. Unklar bleibt danach schon, mit welchen und wievielen der genannten Marken die Klägerin überhaupt und zu welchem Zeitpunkt gesprochen hat, zudem, ob sie überhaupt mit den maßgeblichen Herstellern oder nur mit Händlern gesprochen hat. Ebenso ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht, ob sie sich etwa nur nach der Möglichkeit eines Vertragshändlervertrags erkundigt hat und allein ein solcher abgelehnt worden ist. Es ist aber nicht ersichtlich, warum der Klägerin ausschließlich ein neues Vertragshändler-Verhältnis zumutbar sein sollte, da – anders als in der Kfz-Branche – im Zweiradhandel in erheblicher Zahl markenungebundene Händler vertreten sind, die mehrere Motorradmarken vertreiben. Unsubstantiiert ist zudem, wie bereits erwähnt, der Vortrag der Klägerin, sie könne auf der ihr zur Verfügung stehenden Geschäftsfläche nicht mehrere Marken anbieten, könne aber auch keine größere Geschäftsfläche anmieten. Dem Vorbringen der Klägerin steht zudem der Hinweis der Beklagten auf die Hersteller C. und U. entgegen, die jedenfalls ab Herbst 2019 einen neuen Händler im … Raum gesucht hätten, bei denen sich die Klägerin aber nicht beworben habe. Soweit angesprochene Hersteller etwa lediglich derzeit eine Belieferung abgelehnt haben, kann daraus im übrigen eine unternehmensbedingte Abhängigkeit nur dann folgen, wenn auch in naher Zukunft kein Wechsel zu einem anderen Hersteller möglich wäre (vgl. Senat, Urteil vom 05.08.2020 – VI-U (Kart) 10/20, Rn. 43 bei juris – Umstellungsfrist für Motorrad-Vertragshändler ). Auch solches hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. Welches Zuwarten ihr insoweit abzuverlangen ist, hängt von den Umständen des Falles, insbesondere davon ab, über welchen Zeitraum es ihr bei den ihr abzuverlangenden Anstrengungen möglich ist, ihren Geschäftsbetrieb ohne das Z.-Neufahrzeuggeschäft aufrechtzuerhalten. Dass das Gebrauchtfahrzeug- und Reparaturgeschäft für Z.-Motorräder zwangsläufig mit dem Z.-Neufahrzeuggeschäft steht und fällt, kann nicht angenommen werden. Das gilt schon deshalb, weil ein Gebrauchtfahrzeug- und Reparaturgeschäft nicht nur durch die Markentreue, sondern erfahrungsgemäß auch (und vor allem) durch die Kundentreue geprägt ist. Dass dies für Z.-Fahrzeuge nicht gilt, macht die Klägerin nicht geltend. Sie zeigt insbesondere nicht auf, warum bislang zufriedene Kunden nicht auch fortan mit ihrem Gebrauchtfahrzeug- oder Reparaturbedarf bei ihrem Betrieb bleiben sollen. Dies gilt zumal deshalb, weil nach dem von ihr selbst vorgelegten Schreiben ihres Steuerberaters vom 26. Juni 2020 (Anlage K24) schon bisher nur die Hälfte ihres Gebrauchtfahrzeuggeschäfts an den Vertrieb neuer Z.-Motorräder gebunden war und weil sie selbst vorträgt, dass Z.-Kunden aus dem … Raum nunmehr größere Entfernungen nach …, …, … oder … zu einem Z.-Neufahrzeughändler zurücklegen müssten. (bb) Selbst wenn eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Klägerin im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 GWB vorläge, wäre ihr aus Kartellrecht keine über das Vertragsende zum 31. Dezember 2019 hinausgehende Umstellungsfrist zuzugestehen. ((1)) Wäre die Beklagte Normadressatin des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots, so käme es für die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB – unbillige Behinderung bzw. sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung – auf eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes an. Dabei sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2018 – KZR 48/15, Rn. 34 bei juris – Zulassung als Vertragswerkstatt ; Urteil vom 26.01.2016 – KZR 41/14, Rn. 32 bei juris – Jaguar-Vertragswerkstatt ). Im Falle einer ordentlichen Kündigung des Vertragshändlerverhältnisses erfordert diese Interessenabwägung aber grundsätzlich nicht, dass der Hersteller, der von der vertraglich eingeräumten Kündigungsmöglichkeit Gebrauch macht, nähere Gründe angibt, die das Gericht zu prüfen hätte. Denn nach allgemeinem Zivilrecht muss eine ordentliche Kündigung weder begründet noch gerechtfertigt werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 21.02.1995 – KZR 33/93, Rn. 31 ff. bei juris – Kfz-Vertragshändler ). Der Normadressat des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots kann freilich engeren Befugnisschranken unterliegen als nach allgemeinem Zivilrecht. Das führt aber grundsätzlich bei der ordentlichen Kündigung eines Vertragshändlerverhältnisses nicht dazu, dass der Hersteller nähere Gründe vorbringen müsste. Die Vorschriften der §§ 19, 20 GWB wollen auch dem Normadressaten einen unternehmerischen Freiraum bei der Gestaltung seines Vertriebssystems belassen und nur den Missbrauch von Marktmacht verhindern. Die Ausübung einer vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigung – sofern sie durch eine angemessene Kündigungsfrist dem abhängigen Vertragspartner eine ausreichende Umstellungsfrist gewährt – ist aber, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten, kein Missbrauch von Marktmacht und bedarf grundsätzlich keiner weiteren Rechtfertigung (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 23.01.2018 – KZR 48/15, Rn. 34 – Zulassung als Vertragswerkstatt ; Urteil vom 21.02.1995 – KZR 33/93, Rn. 34 f. bei juris – Kfz-Vertragshändler ). Die Anwendbarkeit des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots kann freilich unter besonderen Voraussetzungen dazu führen, dass der Normadressat sogar einem Kontrahierungszwang, z.B. einer Belieferungs- oder einer Bezugspflicht, unterliegt. Daraus folgt, dass ein laufendes Vertragsverhältnis nicht ohne weiteres, sondern nur beim Vorliegen besonderer Gründe gekündigt werden kann. Denn der Kündigende wäre gegebenenfalls zum sofortigen erneuten Vertragsschluss verpflichtet. Jedenfalls für die Fallgruppe der Vertragshändlerverträge liegt es aber nicht so. Der Hersteller ist, wie ohne weiteres einleuchtet, nicht grundsätzlich verpflichtet, mit einem (oder gar mit jedem) Bewerber in ein Vertragshändlerverhältnis einzutreten. Wenn nicht besondere Umstände vorliegen und wenn eine angemessene Kündigungsfrist eingeräumt ist, ist es für die Interessenabwägung nicht erforderlich, in eine nähere Prüfung von Gründen für die ordentliche Kündigung einzutreten (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 21.02.1995 – KZR 33/93, Rn. 36 bei juris – Kfz-Vertragshändler ). Anders als bei der AGB-Kontrolle ist bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung nicht ein objektiv-generalisierender, sondern ein auf den konkreten Einzelfall bezogener Maßstab anzulegen, der die tatsächlichen Belange der jeweiligen Vertragsparteien gegeneinander abwägt. Die Darlegungs- und Beweislast für die einzubeziehenden Interessen trägt nach allgemeinen Grundsätzen diejenige Prozesspartei, die sich auf den betreffenden Belang beruft. ((2)) Nach diesen Maßgaben führt die Abwägung der beiderseitigen Interessen zu dem Ergebnis, dass das Vertragsverhältnis durch Zeitablauf zum Ablauf des Jahres 2019 endete, weil die sechsmonatige Mitteilungsfrist für die Nichtverlängerung angemessen ist. ((a)) Besondere Gründe, die ausnahmsweise einen Kontrahierungszwang der Beklagten begründen und einer Mitteilung der Nichtverlängerung des Händlervertrages der Parteien deshalb von vornherein entgegenstehen können (vgl. BGH, Urteil vom 21.2.1995 - KZR 33/93, Rn. 36 bei juris – Kfz-Vertragshändler ), liegen nicht vor. Sie sind nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere die Dauer der seit 1976 bestehenden Geschäftsbeziehung der Parteien rechtfertigt es nicht, die Beklagte auf unbestimmte Zeit in den Fortbestand des Vertragsverhältnisses zu zwingen. Dies gilt auch deshalb, weil die Klägerin selbst sich im Jahr 2017 auf den neuen, auf ein Jahr mit jeweils einjähriger Verlängerungsmöglichkeit gerichteten Vertrag eingelassen hat. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Klägerin die Kriterien eines qualitativ-selektiven Vertriebssystems der Beklagten erfüllen würde, die Beklagte der Klägerin einen erneuten Vertragsschluss deshalb ohne sachlich gerechtfertigte Gründe verweigern würde und daher die Verlängerung des bestehenden Vertrages nicht ablehnen dürfte. Die Klägerin hat nämlich nicht dargelegt, dass es sich bei dem Vertriebssystem der Beklagten um ein qualitativ-selektives Vertriebssystem in dem Sinne handelt, dass die Beklagte rein qualitative Merkmale für die Auswahl ihrer Händler anwendet, die sich als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen darstellten, wären sie nicht zur Aufrechterhaltung eines qualitativ hochstehenden Serviceangebots für Motorräder der Marke Z. geeignet und erforderlich, und die grundsätzlich für alle Bewerber einheitlich gelten und in nicht diskriminierender Weise angewendet werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2018 – KZR 48/15, Rn. 36 bei juris – Zulassung als Vertragswerkstatt ). Solches folgt jedenfalls nicht daraus, dass die Beklagte ihre Vertragshändler in § 5.10 des Händlervertrags zur Einhaltung sogenannter „Visual Identity-Guidelines“, insbesondere zur Nutzung entsprechender Z.-Signalisation, verpflichtet. Zudem trägt die Beklagte unwidersprochen vor, sie habe stets ein quantitatives Vertriebssystem unterhalten, in das sie zu keinem Zeitpunkt alle Bewerber, die die sehr geringen qualitativen Standards in den Händlerverträgen erfüllen, ohne Rücksicht auf die Gesamtzahl der vorhandenen Händler aufgenommen habe, sondern sie habe sich zu jedem Zeitpunkt vorbehalten, die Anzahl der Händler der Höhe nach zu begrenzen und diese Anzahl festzulegen. ((b)) Die – vor dem Hintergrund der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Kartellgesetzes – vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen führt zu dem Ergebnis, dass der Klägerin eine über den 31. Dezember 2019 hinausgehende Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zur Verfügungsklägerin nicht zuzugestehen ist. ((aa)) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände, aus denen sich für das von ihr betriebene Einzelhandelsunternehmen nachvollziehbar die Notwendigkeit einer längeren Mitteilungsfrist für die Nichtverlängerung des Vertragsverhältnisses als der tatsächlich vereinbarten Frist von sechs Monaten vor dem jeweiligen Vertrags- und Jahresende ergeben soll. Solche Umstände sind dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. ((bb)) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, soll die Umstellungsfrist dem abhängigen Unternehmen nicht die Möglichkeit geben, die Geschäftsbeziehung möglichst lange fortzusetzen, sondern es in die Lage versetzen, seine unternehmerische Tätigkeit umzustellen und die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt das Bestehen der Vertragsbeziehung seit dem Jahr 1976 als solches keine längere Umstellungsfrist, zumal die Klägerin sich im Jahr 2017 selbst auf den neuen Vertrag eingelassen hat, nach dem das Vertragsverhältnis auf jeweils ein Jahr mit einjähriger Verlängerungsmöglichkeit befristet ist. Der Betriebsmittelkredit zum Erwerb des Unternehmens von den Erben des vorigen Inhabers, den die Klägerin noch bis 2025 zurückzuführen habe, veranlasst ebenfalls keine längere Umstellungsfrist, weil es sich hierbei nicht um eine spezifische Investition gerade in die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten handelt. Eine solche hat die Klägerin auch unstreitig darüber hinaus nicht getätigt. Auch die Finanzierungsbedingungen der T. oder der Ersatzteilbestand rechtfertigen keine längere Umstellungsfrist. Wie bereits erwähnt, hat die Klägerin nicht vorgetragen, wieviele Zweiräder sie im ersten Halbjahr eines Jahres zur Auslieferung im zweiten Halbjahr bestellt, die sie im zweiten Halbjahr nicht abverkaufen kann und für die sie deshalb einer – über das Vertragsende hinausgehenden - halbjährigen Kaufpreisfinanzierung bedarf, ebensowenig, dass und warum sie einen derart hohen Ersatzteilbestand aufbauen musste, dass dieser in der zweiten Jahreshälfte eines Jahres nicht abgebaut werden kann und zudem den maximalen Rückkaufbetrag von 8.000 Euro übersteigt. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin diesen Ersatzteilbestand nicht in einem fortgeführten Werkstattgeschäft weiterverwenden kann. Schließlich hat die Klägerin, wie vorstehend ebenfalls ausgeführt, nicht substantiiert dargetan, dass sie alle von ihr zu verlangenden Bemühungen unternommen hat, um einen Belieferungsvertrag mit einem oder mehreren anderen Motorradherstellern entweder unmittelbar anschließend an das Ende des Vertrags mit der Beklagten oder ab einem späteren Zeitpunkt zu schließen, und dass sie die Zwischenzeit nicht mit dem Ausbau ihres Gebrauchtfahrzeug- oder Reparaturgeschäfts überbrücken konnte, oder dass sie die von ihr zu erwartenden Bemühungen unternommen hat, um ihren Geschäftsbetrieb in anderer Weise wettbewerbsfähig umzugestalten. Es spricht letztlich auch gegen die Notwendigkeit einer längeren Umstellungsfrist, dass die Klägerin die ihr von der Beklagten angebotene Abwicklungsvereinbarung, die eine Beendigung des Händlervertrags zu Ende 2020 vorsah, abgelehnt hat. (cc) Zu Unrecht beruft die Klägerin sich zudem auf § 1 GWB und Art. 101 AEUV. Bei der Entscheidung der Beklagten, befristete Verträge mit sechsmonatiger Mitteilungsfrist für die Nichtverlängerung zu schließen, handelt es sich bereits nicht um eine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder den Beschluss einer Unternehmensvereinigung, sondern um die Entscheidung eines Unternehmens. Soweit die Klägerin den Vertrag mit der Beklagten als Vereinbarung zwischen ihr und der Beklagten und damit als Vereinbarung zwischen Unternehmen begreifen will, fehlt ihm im Hinblick auf die sechsmonatige Mitteilungsfrist über die Nichtverlängerung die Eigenschaft, eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung zu bezwecken oder zu bewirken. Denn es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern durch diese Bestimmung Wettbewerber der Beklagten an der Belieferung der Klägerin oder Wettbewerber der Klägerin am Bezug bei der Beklagten gehindert werden könnten. (d) Schließlich ist die vereinbarte Mitteilungsfrist für die Nichtverlängerung des Vertragsverhältnisses auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beanstanden. Die Klägerin macht insoweit nur geltend, ihr sei vermittelt worden, dass keine „Kündigung“ im Zusammenhang mit der Unterschriftsleistung unter den neuen Vertrag in absehbarer Zeit ausgesprochen werden würde. Dieser – von der Beklagten bestrittene – Vortrag ist weiterhin unsubstantiiert, nicht unter Beweis gestellt und unbeachtlich. Bei dem ab 2018 geltenden Vertrag handelt es sich gemäß dessen § 8.1 um einen ausdrücklich auf ein Jahr befristeten Vertrag, dessen Verlängerung um jeweils ein Jahr jede Seite binnen der vereinbarten Frist widersprechen kann. Es fehlt an jedwedem Vortrag der Klägerin dazu, welcher Mitarbeiter der Beklagten wann und auf welche Weise entgegen dem ausdrücklichen Vertragswortlaut erklärt haben soll, von diesem Widerspruchsrecht für wieviele Jahre keinen Gebrauch zu machen. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 26. Juni 2017 (Anlage K9), mit dem die ordentliche Kündigung des alten Händlervertrags sowie der neue Händlervertrag übersandt und die Gründe für die Einführung des neuen Vertrags erläutert wurden, ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass der neue Vertrag ihr gegenüber nie habe ordentlich beendet werden sollen, zumal es sich bei dem Schreiben offenbar um ein an alle deutschen Vertragshändler der Beklagten gerichtetes Formschreiben handelt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren war auf bis zu 170.000 Euro festzusetzen. Davon entfallen 144.000 Euro auf den jetzt noch verfolgten Klageantrag zu 1. Dessen Wert bestimmt sich nach dem Interesse der Klägerin an der Feststellung des Fortbestands der Belieferungspflicht im – vergangenen - 2. Halbjahr 2020 und damit nach der Höhe von Schadensersatzansprüchen wegen Nichtbelieferung und handelsrechtlichen Ausgleichsansprüchen, zu deren Durchsetzung die Feststellung nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 15. Dezember 2021 dienen soll, ferner nach ihrem Interesse an der Erkenntnis, im 2. Halbjahr 2020 noch zur Werbung als Z.-Vertragshändler berechtigt gewesen zu sein, auf das die Klägerin den Feststellungsantrag nach ihrem Vortrag im Senatstermin ebenfalls stützt. Der Senat schätzt die Gewinnmarge der Klägerin auf 10%, so dass bei einem von der Klägerin selbst angegebenen Einkaufwert in Höhe von 1,5 Millionen Euro jährlich bei der Beklagten der Jahresgewinn 150.000 Euro, der halbjährliche Gewinn 75.000 Euro beträgt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2021 einen Jahresgewinn von nur 50.000 Euro angegeben hat, hält der Senat diesen Betrag angesichts der Höhe der Einkaufssumme für zu gering, zumal er nicht belegt ist und die Klägerin selbst angegeben hat, sie könne keine bezifferbaren Anknüpfungspunkte benennen. Den handelsrechtlichen Ausgleichsanspruch hat die Klägerin mit 100.000 Euro beziffert. Der Senat folgt dieser Angabe. Das Interesse, im 2. Halbjahr 2020 noch zur Werbung als Z.-Vertragshändler berechtigt gewesen zu sein, bemisst der Senat mit 5.000 Euro. Die Summe von 180.000 Euro ist um den bei Feststellungsklagen üblichen Abschlag von 20% auf 144.000 Euro zu reduzieren. Weitere 4.000 Euro entfallen auf den noch verfolgten Klageantrag zu 2. Die Klägerin hat ihr Interesse an der Winterfinanzierung mit etwa 10.000 Euro pro Jahr angegeben. Auf das 2. Halbjahr 2020 entfallen dementsprechend 5.000 Euro. Vermindert um den 20%igen Abschlag für den Feststellungsantrag verbleiben 4.000 Euro. Soweit die Klägerin die Klageanträge mit der Berufung für erledigt erklärt hat, entspricht der Streitwert den auf den für erledigt erklärten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2017 – V ZR 217/16, Rn. 7 ff. bei juris) und ist mit bis zu 22.000 Euro zu bewerten. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits erster Instanz betragen aufgrund der Streitwertfestsetzung des Landgerichts auf 582.000 Euro, über die das Landgericht im anhängigen Streitwertbeschwerdeverfahren noch abschließend zu befinden haben wird, 11.688 Euro an Gerichtskosten und zweimal 8.802,50 Euro an Anwaltskosten, insgesamt 29.293 Euro. Die auf den für erledigt erklärten Teil entfallenden Kosten sind mit einem Betrag bis zu 22.000 Euro ausreichend berücksichtigt, so dass der Streitwert für das Berufungsverfahren insgesamt auf bis zu 170.000 Euro festzusetzen war. Es kommt für den Streitwert des Berufungsverfahrens nicht weiter darauf an, dass die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 15. Dezember 2021 den Erledigungserklärungen der Klägerin angeschlossen hat, weil nach dieser Anschließung keine weiteren Gebühren mehr angefallen sind. Allerdings reduziert sich im Fall einer übereinstimmenden teilweisen Haupsacheerledigungserklärung der Streitwert auf die restliche Hauptforderung (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Auflage 2022, § 3 Rn. 16.67 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aber der Eingang der Zustimmungserklärung des Beklagten (vgl. Beschluss vom 10.01.2007, I-18 W 38/06 , Rn. 6 bei juris).