I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Dezember 2020 verkündeteUrteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagtenwegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,00 EURfestgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt als ausschließliche Lizenznehmerin die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 198 48 XXA (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K2), dessen eingetragene Inhaberin die B-GmbH ist, auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. Das Klagepatent beruht auf einer am 22.10.1998 eingereichten Anmeldung. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12.09.2002 veröffentlicht. Auf einen Einspruch wurde das Klagepatent vom Bundespatentgericht durch Beschluss vom 25.10.2005 (Az.: 8 w (pat) 304/03; Anlage K2.2) in vollem Umfang aufrechterhalten. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 01.05.2018 erloschen. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer Thermoformmaschine. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt: „Verfahren zum Betreiben einer Thermoformmaschine mit einer speicherprogrammierbaren Steuerung zum Formen und Stanzen von tiefgezogenen, beliebigen becher-oder deckelartigen Artikeln aus thermoplastischem, über einen intermittierenden Folientransport zugeführten Kunststoff oder dergleichen, umfassend ein mit mehreren über- bzw. nebeneinanderliegenden Artikelreihen ausgebildetes Mehrfach-Form- und Stanzwerkzeug, bestehend aus einem Oberwerkzeug und einem zum Abstapeln der Fertigartikel ausschwenkbaren Unterwerkzeug, dem in einer nachgeschalteten automatischen Stapel- und Zählvorrichtung eine die nach dem Schwenken des Maschinentisches bzw. Unterwerkzeugs aus der Maschine ausgestoßenen Artikel in komplementären Ausformungen zu Artikelstangen zusammenführende, verfahrbare Fangplatte zugeordnet ist, aus der beim Erreichen der vorgewählten Stückzahl die Artikelstangen in einer maschinenentfernten Übergabeposition auf eine Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. einen Stapelkorb übergeleitet und von dort entnommen werden, dadurch gekennzeichnet, dass der Verfahrweg (29) der Fangplatte (7) über den Störradius (28) hinaus verlängert ist, die dem Störradius (28) entsprechende erste Wegstrecke (30) beim Wegfahren der Fangplatte (7) mit hoher Beschleunigung bzw. beim Zustellen der Fangplatte (7) mit hoher Verzögerung zurückgelegt wird und die zweite, verlängerte Wegstrecke (31) mit einer kleinen Verzögerung bzw. Beschleunigung durchfahren wird.“ Wegen des Wortlauts des nur „insbesondere" geltend gemachten Unteranspruchs 2 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift verdeutlicht die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Sie zeigt in einer Seitenansicht eine Thermoformmaschine mit nachgeschalteter Stapel- und Zählvorrichtung für abzustapelnde Becher. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.07.2021 (Anlage WKS6) beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben. Die Beklagte stellt her und vertreibt Hochleistungsanlagen und -werkzeuge zum Thermoformen von Kunststoffen. Mit einer „Generation D“ bietet sie sog. E- Rollenautomaten an, die aus Thermoformmaschinen des Typs „E-C“ in Kombination mit Stapelmaschinen des Typs „F“ bestehen (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Diese bewirbt sie in einer von der Klägerin als Anlage K14 vorgelegten Werbeunterlage. In der Klageschrift hat die Klägerin ausgeführt, dass die Beklagte Vorrichtungen wie die „G“ herstellt und vertreibt, und sich hinsichtlich der Beschaffenheit dieser Vorrichtungen auf zwei Videos (Anlagen K4 und K5) bezogen. Außerdem hat sie Standbilder (Anlage K6) aus einem dieser Videos und Fotografien (Anlage K7) vorgelegt. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin ferner ausgeführt, dass Messungen an einer Maschine der Beklagten vom Typ H mit einer Stapelvorrichtung des Typs I durchgeführt worden sind. Des Weiteren hat sie unter Bezugnahme auf den Werbeprospekt gemäß Anlage K14 ausgeführt, dass sämtliche dort aufgeführten Maschinen mit den auf Seite 12 bis 13 des Prospekts näher spezifizierten „E- Stapelmaschinen“ ausgeführt werden. All diese Stapeleinrichtungen hätten gemein, dass sie Fangplatten mit dem patentgemäßen verlängerten Verfahrweg aufwiesen und synchron zur Maschine betrieben würden. Die jeweiligen Stapelmaschinen unterschieden sich allein in ihren technischen Abmessungen. Die Maschinen dieses Maschinentypus würden mit der Klage angegriffen. Die Klägerin sieht in dem während der Laufzeit des Klagepatents erfolgten Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine mittelbare Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausführungsform geeignet und dazu bestimmt sei, von den Angebots- und Lieferempfängern zur Ausübung des durch das Klagepatent geschützten Verfahrens verwendet zu werden. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei dem Unterwerkzeug eine Fangplatte zugeordnet, die auf einem automatischen Schlitten fahre und funktioneller Bestandteil der nachgeschalteten automatischen Stapel- und Zählvorrichtung sei. In dieser Stapel- und Zählvorrichtung würden die Artikelstangen gebildet. Nicht entscheidend sei, ob die Stapelbildung bereits in der Fangplatte oder erst an einer maschinenentfernten Übergabeposition erfolge, weil der Patentanspruch keine Stapelbildung in der Fangplatte voraussetze. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und u.a. geltend gemacht: Bei der angegriffenen Ausführungsform würden die aus dem Unterwerkzeug übernommenen Artikel jedenfalls nicht in der Fangplatte zu Artikelstangen gebildet. Gerade die Bildung von Artikelstangen in der Fangplatte, die verfahrbar in einer der Thermoformmaschine nachgeschalteten Stapel- und Zählvorrichtung aufgenommen sei, liege jedoch dem durch das Klagepatent zu lösenden Problem zugrunde. Die Fangplatte übernehme bei der angegriffenen Ausführungsform die aus dem Unterwerkzeug von der Thermoformmaschine übernommenen Artikel lediglich taktweise und überführe diese direkt in einen Stapelkäfig. In einer Ausnehmung der Fangplatte befinde sich bei jedem Takt nur ein Artikel. Ein Artikelstapel werde erstmalig im Stapelkäfig gebildet. Durch Urteil vom 17.12.2020 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Lehre des Klagepatents würden die ausgestoßenen Artikel bereits in der Fangplatte zu Artikelstangen gestapelt und die so gebildeten Artikelstangen aus der Fangplatte auf eine Aufnahmeplatte oder in einen Stapelkorb übergeleitet. Auch wenn es bei einer rein grammatikalischen Auslegung des Anspruchswortlauts nicht ausgeschlossen erscheine, dass die Fangplatte nur die einzelnen Artikel transportiere, um diese erst in einem weiteren nachgeordneten Maschinenbestandteil zu Artikelstangen zusammenzuführen, gelange der Fachmann bei der Ermittlung des technischen Sinngehalts des Anspruchs zu einem Verständnis, bei dem die Artikel bereits in der Fangplatte zu Artikelstangen zusammengeführt werden müssten. Bereits die Vorgabe, dass das Unterwerkzeug zum „Abstapeln“ der Fertigartikel ausschwenkbar sei, lasse erkennen, dass die Artikelstapel durch die (wiederholte) Abgabe der einzelnen Artikel in die Fangplatte gebildet würden. Hinzu komme, dass der Patentanspruch kein weiteres Bauteil benenne, in dem die Artikel sonst erstmals zu Artikelstangen zusammengeführt werden könnten. Eine entsprechende Auslegung stehe zudem in Widerspruch zu dem Ausführungsbeispiel. Werde der mit „aus der" eingeleitete Relativsatz auf die Stapel- und Zählvorrichtung bezogen, wäre das einzige Ausführungsbeispiel nicht mehr vom Wortlaut des Anspruchs umfasst. Mit den in Rede stehenden Merkmalen knüpfe das Klagepatent an die aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren an. Auch bei diesen würden die Artikel in die Fangplatte eingestapelt. Das dort bestehende Problem der nachteiligen Verformungseinflüsse löse das Klagepatent nicht dadurch, dass die Artikel nicht mehr gestapelt, sondern einzeln verfahren würden. Es knüpfe vielmehr an die bekannten Verfahren an und sehe stattdessen vor, dass der Verfahrweg verlängert werde und die Fangplatte auf einer ersten Teilstrecke mit hoher Beschleunigung bzw. Verzögerung und auf einer zweiten Teilstrecke mit kleiner Beschleunigung bzw. Verzögerung zugestellt werde. In seiner Beschreibung gehe das Klagepatent von der Stapelung mehrerer Fertigartikel in der Fangplatte aus. Im Stand der Technik habe das technische Problem gerade darin bestanden, dass die Artikelstapel durch die hohe Verfahrdynamik auseinandergezogen worden und Haltekonstruktionen mit einem nachteiligen Verformungseinfluss erforderlich gewesen seien. Es gehe nach der Patentbeschreibung immer darum, ein Auseinanderziehen der in der Fangplatte gebildeten Artikelstangen zu vermeiden, um von den aus dem Stand der Technik bekannten Haltevorrichtungen absehen zu können. Der Fachmann entnehme dem, dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs auf ein Verfahren zum Betreiben einer Thermoformmaschine beziehe, auf deren Fangplatte Artikelstapel gebildet würden, weil sich das mit einer hohen Verfahrdynamik verbundene technische Problem beim Verfahren eines einzelnen Artikels überhaupt nicht stelle. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die angesprochenen Merkmale nicht. Angegriffen seien alle Thermoformmaschinen des Typs FC neue Generation, die mit Stapelmaschinen des Typs E- kombiniert werden könnten. Die hiervon erfassten Stapelmaschinen mit der Bezeichnung K, L und M verwirklichten die Lehre des Klagepatents bereits deshalb nicht, weil sie keine Fangplatte aufwiesen. Für die Stapelmaschine N sei eine solche jedenfalls nicht obligatorisch. Soweit die mit der Thermoformmaschine kombinierbaren Stapelmaschinen über eine Fangplatte verfügten, sei diese nicht so ausgestaltet, um die Fertigartikel zu Artikelstapeln zusammenzuführen und die so gebildeten Artikelstapel auf eine Artikelstangen-Aufnahmeplatte oder einen Stapelkorb überzuleiten. Die Fangplatte nehme die nach dem Schwenken des Maschinentischs oder des Unterwerkzeugs aus der Maschine ausgestoßenen Artikel in komplementäre Ausformungen auf. Sie übernehme die Fertigartikel taktweise aus dem Unterwerkzeug und überführe diese direkt in den Stapelkäfig. Die Artikelstangen würden dabei nicht in der Fangplatte, sondern erst in dem die Fertigartikel übernehmenden Stapelkorb gebildet. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie u.a. geltend: Der Vorteil der vorgeschlagenen Lösung bestehe in dem harmonischen, eine Synchronisation ermöglichenden Bewegungsablauf, weshalb es für das erfindungsgemäße Verfahren irrelevant sei, ob innerhalb der Funktionsgruppe der Stapel- und Zählvorrichtung, die auch die Fangplatte mit umfasse, mit der Fangplatte ein Stapel oder nur ein einzelner Artikel bewegt werde. In beiden Fällen wirkten die durch die Beschleunigungen entstehenden Massenkräfte auf den bzw. die Artikel in Richtung Maschine bzw. Stapelkorb und seien diese deshalb unkritisch. Aufwendige Haltevorrichtungen wie im Stand der Technik würden dadurch überflüssig. Mit der Formulierung „aus der“ sei die Stapel- und Zählvorrichtung gemeint, die auch die Fangplatte mit umfasse. Bei dem Klagepatent handele es sich, was das Landgericht übersehe, um ein Verfahrenspatent. Daher stehe nicht die körperliche funktionelle Ausgestaltung einer Thermoformmaschine im Vordergrund, sondern der Verfahrensablauf als solcher mit seiner Zielsetzung, ein Verfahren anzugeben, das „ohne erhöhe Totzeiten im Maschinenzyklus auf einfache Weise eine prozesssichere, artikelschonende Handhabung derFertigartikel beim Ausstoßen in die Fangplatte“ ermögliche. Hierfür komme es auf den Bewegungsablauf an, nicht hingegen darauf, ob die von der Fangplatte der Stapel- und Zählvorrichtung zusammengeführten Artikel als Artikelstangen zunächst in der Fangplatte oder auf der Rückseite der Fangplatte innerhalb der Funktionsgruppe bestehend aus Fangplatte und der Stapel- und Zählvorrichtung verblieben, um sodann nach Erreichen der gewünschten Anzahl „aus der Stapel- und Zählvorrichtung“ auf einen Stapelkorb bzw. eine Artikelstangenaufnahmeplatte übergeleitet zu werden. Ob der Stapel in der Fangplatte oder an anderer Stelle der gleichen Funktionsgruppe um jeweils einen gefangenen Artikel anwachse, sei für den Eintritt des von dem erfindungsgemäßen Verfahren angestrebten Erfolges nicht erheblich. Die Fangplatte werde ihrer funktionell zugewiesenen Aufgabe durch das Fangen der Artikel und deren Zusammenführung zu Artikelstangen gerecht. Ob die Artikelstangen von der Fangplatte zunächst in der Fangplatte auf deren Rückseite selbst gebildet würden, oder die Fangplatte die Artikel sogleich in der Stapel- und Zählvorrichtung zu Artikelstangen zusammenführe und diese dort auflägen, sei nicht erfindungswesentlich. Zudem könne die Fangplatte auch mehrteilig ausgestaltet sein, nämlich bestehend aus einem beweglichen, ausschließlich dem Fangen dienenden Teil, und einem nicht dem Fangen dienenden Teil, sondern einem Teil, der die gefangenen Artikel vorübergehend aufnehme. Es komme auch nicht darauf an, wie die Vorrichtung und insbesondere die Fangplatte oder die Stapel- und Zählvorrichtung körperlich ausgestaltet seien. Das Klagepatent sei als Sachpatent angemeldet worden, wobei im Anmeldeverfahren eine zulässige Änderung der Patentkategorie zu einem Verfahrenspatent erfolgt sei. Das Ausführungsbeispiel sei im Lichte der geänderten Patentkategorie zu sehen, so dass ihm keine einschränkende Aussagekraft für den Verfahrensanspruch zukommen könne. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Umstand, ob die von der Fangplatte gefangenen und auf deren Rückseite zu Artikelstangen zusammengeführtenArtikel zunächst in der Fangplatte verblieben oder in einer Zwischenposition innerhalb der gemeinsamen Funktionsgruppe der Stapel- und Zählvorrichtung als Artikelstange auflägen, von wo sie nach Erreichen der eingestellten Stückzahl gleichermaßen zu einem Stapelkorb zur weiteren Entnahme aus der Thermoformmaschine übergeleitet würden, für die Lösung der dem Klagepatent zugrundeliegenden technischenProblemstellung zwecks Erreichung des patentgemäßen Zweckes nicht wesentlich sei. Soweit das Landgericht ausführe, „sämtliche Kombinationen von Thermoformmaschinen des Typs FC und Stapelmaschinen des Typs E- seien streitgegenständlich“, könne dies nicht nachvollzogen werden. Welche Maschinen den Streitgegenstand bilden, ergebe sich aus dem von ihr zuletzt gestellten Klageantrag und ihren Erklärungen aus der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. Die Klägerin beantragt , unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte gemäß den Klageanträgen I und II aus der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 19.11.2020 (LG-Urteil, S. 6-8) zu verurteilen. Die Beklagte beantragt , die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise , den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil als im Ergebnis zutreffend und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinst a nzlichen Vorbringens im Einzelnen entgegen, wobei sie außerdem geltend macht, dass der Rechtsstreit ungeachtet des fehlenden Verletzungstatbestandes jedenfalls bis zur Entscheidung über die von ihr erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen sei. Denn nach dem nunmehr von der Klägerin vertretenen Anspruchsverständnis gehe der Gegenstand des Klagepatents über den Inhalt der Anmeldung hinaus, weshalb das Klagepatent, wenn man der von der Klägerin vertretenen Auslegung folge, wegen unzulässiger Erweiterung für nichtig zu erklären wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landgericht eine mittelbare Verletzung des Klagepatents durch das Anbieten und die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform seitens der Beklagten verneint. Die Beklagte hat das Klagepatent nicht dadurch mittelbar verletzt, dass sie die angegriffene Ausführungsform in Deutschland Abnehmern angeboten und/oder an sie geliefert hat. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um keine Thermoformmaschine im Sinne des Klagepatents, mit der das unter Schutz gestellte Verfahren betrieben werden kann. A. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer Thermoformmaschine mit einer speicherprogrammierbaren Steuerung zum Formen und Stanzen von tiefgezogenen, beliebigen becher- oder deckelartigen Artikeln aus thermoplastischem, über einen intermittierenden Folientransport zugeführtem Kunststoff oder dergleichen (Anlage K2, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift). Die Klagepatentschrift führt in ihrer Einleitung aus, dass bei einer aus der DE 33 46 XXD (Anlage K3) bekannten Thermoformmaschine dieser Art zwischen den relativ aufeinander zu- bzw. voneinander weg bewegten Werkzeugen Kunststoffartikel wie Margarineschalen, Trinkbecher, Behälterdeckel, Trays usw. aus thermoplastischen Kunststoff-Folien und Verbundfolien hergestellt werden. Hierbei werden in der geschlossenen Stellung von Ober- und Unterwerkzeug die Artikel geformt, dann gestanzt und bei geöffneter Stellung aus dem Werkzeug heraus in eine nachgeschaltete Stapel- und Zähleinrichtung transportiert. Während das Oberteil bzw. -werkzeug der Thermoformmaschine an einer starren Querbrücke montiert ist, ist das Unterteil bzw. –werkzeug auf einem höhenbeweglichen und schwenkbaren Formtisch befestigt. Zur Schwenkbarkeit des Formtisches besitzt dieser Lagerzapfen, deren Lager in je einem vertikal geführten Führungsstück angeordnet sind. Zum Antrieb dienen Kniehebel, die mit Kurvenrollen den auf einer Hauptwelle befestigten Kurvenscheiben anliegen (Abs. [0002]). Damit die Artikel beim Abstapeln nicht gegen Störkanten geraten, ist für das ausschwenkbare Unterwerkzeug ein großer Schwenkwinkel von etwa 45° bis 90°,typischerweise von 80°, erforderlich. Die in der ausgeschwenkten Werkzeug-Endlage aus der Maschine ausgestoßenen Fertigartikel werden von einer dem gekippten Werkzeug entgegenfahrenden bzw. dem Werkzeug zugestellten Fangplatte aufgenommen, um ein reproduzierbares Einstapeln zu ermöglichen. Dabei ist das Verfahren der Fangplatte abwechselnd auf die Maschine zu und von dieser weg erforderlich, um aus dem Störradius bzw. -bereich im Schwenkweg des kippenden Werkzeugs zu gelangen.Dieser Zustell- bzw. Verfahrweg beträgt nach den Angaben der Klagepatentschrift bei den bekannten Thermoformmaschinen ca. 80 bis 150 mm (Abs. [0003]). Wenn dieses Verfahren als Folgesteuerung von Maschinen-Kipptisch und Fangplatte ausgelegt ist, ergeben sich erhöhte Totzeiten für den Maschinenzyklus. Im Stand der Technik werden diese nach den Angaben der Klagepatentschrift dadurch verringert, dass die Fangplatte mit hoher Beschleunigung und Verzögerung schnell zurückgefahren wird. Dies und die damit entsprechend hohe Verfahrdynamik erfordert allerdings aufwendige Haltekonstruktionen für die in der beschleunigten bzw. verzögerten Fangplatte den Massenkräften ausgesetzten Artikel. Durch die Haltekonstruktionen tritt nach den Ausführungen der Klagepatentschrift außerdem ein nachteiliger Verformungseinfluss auf die Fertigartikel beim Einstapeln, Auskämmen und Abschieben der Artikel auf. Um die Massenkräfte möglichst gering zu halten, wird im Stand der Technik deshalb der Verfahrweg so klein wie möglich gehalten (Abs. [0003]). Aus der Zeitschrift „Kunststoffe 88“, (1998) 2, Seiten 158 bis 161, ist eine Thermoformmaschine bekannt, die vorsieht, dass die geformten Becher von einer Saugerplatte übernommen und in Zentrierpaletten gestapelt werden, nachdem zuvor das Unterwerkzeug nach dem Formvorgang um 80° zur Foliendurchlaufrichtung gekippt wurde. Hieran kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass das Ansaugen der Artikel den Auswerfer komplizierter und die Einheit bedingt durch die benötigte Vakuumpumpe aufwendiger macht (Abs. [0004]). Das Klagepatent hat es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, für eine gattungsgemäße Thermoformmaschine ein Verfahren zu schaffen, das ohne erhöhte Totzeiten im Maschinenzyklus auf einfache Weise eine prozesssichere, artikelschonende Handhabung der Fertigartikel beim Ausstoßen in die Fangplatte ermöglicht (Abs. [0005]). Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor: 1. Verfahren zum Betreiben einer Thermoformmaschine mit einer speicherprogrammierbaren Steuerung zum Formen und Stanzen von tiefgezogenen, beliebigen becher- oder deckelartigen Artikeln aus thermoplastischem Kunststoff. 2. Der thermoplastische Kunststoff wird über einen intermittierenden Folientransport zugeführt. 3. Die Thermoformmaschine umfasst ein Mehrfach-Form- und Stanzwerkzeug. 4. Das Mehrfach-Form- und Stanzwerkzeug 4.1 umfasst mehrere übereinanderliegende oder nebeneinanderliegendeArtikelreihen; 4.2 besteht aus einem Oberwerkzeug und einem Unterwerkzeug. 5. Das Unterwerkzeug ist zum Abstapeln der Fertigartikel ausschwenkbar. 6. Dem Unterwerkzeug ist eine Fangplatte (7) zugeordnet. 7. Die Fangplatte (7) 7.1 ist in einer nachgeschalteten automatischen Stapel- und Zählvorrichtung verfahrbar; 7.2 führt nach dem Schwenken des Maschinentisches bzw. des Unterwerkzeugs aus der Maschine ausgestoßene Artikel in komplementären Ausformungen zu Artikelstangen zusammen. 8. Aus der Fangplatte (7) werden beim Erreichen der vorgewählten Stückzahl die Artikelstangen in einer maschinenentfernten Übergabeposition auf eineArtikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. in einen Stapelkorb übergeleitet und von dort entnommen. 9. Der Verfahrweg der Fangplatte (7) ist über den Störradius (28) des Schwenkweges des Unterwerkzeugs hinaus verlängert. 10. Eine erste Wegstrecke (30), die dem Störradius (28) des Unterwerkzeugsentspricht, wird beim Wegfahren der Fangplatte (7) mit hoher Beschleunigung zurückgelegt bzw. 11. die erste Wegstrecke (30) wird beim Zustellen der Fangplatte (7) mit hoherVerzögerung zurückgelegt und 12. die zweite, verlängerte Wegstrecke (31) wird mit einer kleinen Verzögerung bzw. Beschleunigung durchfahren. Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen die Merkmale 7 und 8 der vorstehenden Merkmalsgliederung näherer Erläuterung. 1. Patentanspruch 1 beansprucht Schutz für ein Verfahren zum Betreiben einer Thermoformmaschine mit einer speicherprogrammierbaren Steuerung zum Formen und Stanzen von tiefgezogenen, beliebigen becher- oder deckelartigen Artikeln aus thermoplastischem Kunststoff. Die Thermoformmaschine (Merkmal 1), die mittels des erfindungsgemäßen Verfahrens betrieben bzw. mit der das erfindungsgemäße Verfahren durchgeführt wird, wird im Patentanspruch näher beschrieben. Sie umfasst hiernach ein Mehrfach-Form- und Stanzwerkzeug (Merkmal 3). Dieses umfasst wiederum mehrere übereinanderliegende oder nebeneinanderliegende Artikelreihen (Merkmal 4.1) und besteht aus einem Oberwerkzeug sowie einem Unterwerkzeug (Merkmal 4.2). Das Unterwerkzeug ist zum Abstapeln der Fertigartikel ausschwenkbar (Merkmal 5). Ihm ist eine Fangplatte zugeordnet (Merkmal 6). Diese Fangplatte ist in einer nachgeschalteten automatischen Stapel- und Zählvorrichtung verfahrbar (Merkmal 7.1). Der angesprochene Fachmann entnimmt dem, dass die Fangplatte Teil einer nachgeschalteten Stapel- und Zählvorrichtung ist, in welcher sie verfahren wird. 2. Patentgemäß werden nach dem Schwenken des Maschinentisches bzw. des Unterwerkzeugs aus der Maschine ausgestoßene Artikel von der Fangplatte in komplementären Ausformungen zu Artikelstangen zusammengeführt (Merkmal 7.2). Beim Erreichen einer vorgewählten Stückzahl werden diese Artikelstangen in einer maschinenentfernten Übergabeposition aus der Fangplatte auf eine Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. in einen Stapelkorb übergeleitet und von dort entnommen (Merkmal 8). a) Wenn es diesbezüglich in Patentanspruch 1 heißt, dass dem zum Abstapeln der Fertigartikel ausschwenkbaren Unterwerkzeug „in einer nachgeschalteten automatischen Stapel- und Zählvorrichtung eine die nach dem Schwenken des Maschinentisches bzw. Unterwerkzeugs aus der Maschine ausgestoßenen Artikel in komplementären Ausformungen zu Artikelstangen zusammenführende, verfahrbare Fangplatte zugeordnet ist, aus der beim Erreichen der vorgewählten Stückzahl die Artikelstangen in einer maschinenentfernten Übergabeposition auf eine Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. einen Stapelkorb übergeleitet und von dort entnommen werden“, ergibt sich schon aus dem Anspruchswortlaut, dass die Artikelstangen beim Erreichen der vorgewählten Stückzahl in einer maschinenentfernten Übergabeposition aus der Fangplatte auf eine Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. in einen Stapelkorb übergeleitet werden. Denn der mit den Wörtern „aus der“ eingeleitete Relativsatz bezieht sich auf die unmittelbar zuvor angesprochene Fangplatte. Allein diese ist das Bezugsobjekt. Hingegen beziehen sich die Wörter „aus der“ nicht auf die Stapel- und Zählvorrichtung als solche. Gegen letztere Annahme spricht nicht nur eine grammatikalische bzw. rein sprachliche Betrachtung, sondern auch die Anspruchssystematik. Die nachgeschaltete Stapel- und Zählvorrichtung umfasst zum einen die Fangplatte und zum anderen eine Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. einen Stapelkorb. Demgemäß heißt es in der Patentbeschreibung auch, dass die Stapel- und Zählvorrichtung (4) eine verfahrbare Fangplatte umfasst (Abs. [0012], Sp. 3 Z. 30 f.) und weiterhin einen Stapelkorb (12) aufweist (Abs. [0012], Sp. 3 Z. 41 f.). Die Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. der Stapelkorb ist damit ebenso wie die Fangplatte Teil der Stapel- und Zählvorrichtung. Wenn es im Patentanspruch heißt, dass „aus der“ beim Erreichen der vorgewählten Stückzahl die Artikelstangen in einer maschinenentfernten Übergabeposition auf eine Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. einen Stapelkorb übergeleitet und von dort entnommen werden, können sich die Wörter „aus der“ vor diesem Hintergrund nicht auf die Stapel- und Zählvorrichtung beziehen. Denn eine Artikelstange, die in einer maschinenentfernten Übergabeposition auf eine Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. einen Stapelkorb übergeleitet wird, kann nicht „aus der“ Stapel- und Zählvorrichtung übergeleitet worden sein, weil sie sich nach wie vor in dieser befindet, nämlich auf deren Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. in deren Stapelkorb. Dem Fachmann ist deshalb schon aufgrund des Anspruchswortlaut klar, dass aus der Maschine ausgestoßene Artikel von der Fangplatte in komplementären Ausformungen zu Artikelstangen zusammengeführt werden und diese Artikelstangen beim Erreichen der vorgewählten Stückzahl aus der Fangplatte in einer maschinenentfernten Übergabeposition auf eine Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. in einen Stapelkorb übergeleitet werden. Die Fangplatte nimmt also die aus der Maschine ausgestoßenen Artikel auf, führt diese in komplementären Ausformungen zu Artikelstangen zusammen und übergibt die – in der Fangplatte gebildeten – Artikelstangen, wenn eine vorgewählte Stückzahl erreicht ist, in einer maschinenentfernten Übergabeposition auf eine Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. in einen Stapelkorb. b) Darin, dass die Artikelstangen bereits in der Fangplatte und nicht erst in dem nachgelagerten Stapelkorb gebildet werden, sieht sich der Fachmann durch die Klagepatentbeschreibung und eine funktionsorientierte Auslegung des Patentanspruchs bestätigt. aa) Die aus der Maschine ausgestoßenen Fertigartikel werden von der dem ausschwenkbaren Unterteil zugeordneten Fangplatte aufgenommen. Für das ausschwenkbare Unterwerkzeug ist ein großer Schwenkwinkel erforderlich, damit die Artikel nicht mit anderen Vorrichtungen bzw. Teilen der Maschine kollidieren. Dabei ist ein Verfahren der Fangplatte abwechselnd auf die Maschine zu und von dieser weg erforderlich, um aus dem Störradius bzw. -bereich des schwenkenden Unterwerkzeugs zu gelangen. Zur Verringerung von erhöhten Totzeiten wurde die Fangplatte im Stand der Technik auf dem Verfahrweg mit hoher Beschleunigung und Verzögerung hin- und her bewegt. Nach den Angaben der Klagepatentschrift erfordert dies allerdings aufwendige Haltekonstruktionen für die in der beschleunigten bzw. verzögerten Fangplatte den Massenkräften ausgesetzten Fertigartikel. Außerdem tritt nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift durch die Haltekonstruktion ein nachteiliger Verformungseinfluss auf die Fertigartikel beim Einstapeln, Auskämmen und Abschieben der Artikel auf. Um die Massenkräfte zur Verhinderung eines solchen nachteiligen Verformungseinflusses möglichst gering zu halten, wurde deshalb im Stand der Technik der Verfahrweg so klein wie möglich gehalten, wobei dieser nach den Angaben der Klagepatentschrift bislang ca. 80 bis 150 mm betrug (Abs. [0003]). Das Klagepatent schlägt demgegenüber vor, den Verfahrweg der Fangplatte über den Störradius des Schwenkweges des Unterwerkzeugs hinaus zu verlängern, die dem Störbereich entsprechende erste Wegstrecke beim Wegfahren der Fangplatte mit hoher Beschleunigung bzw. beim Zustellen der Fangplatte mit hoher Verzögerung zurückzulegen und die zweite, verlängerte Wegstrecke mit einer kleinen Verzögerung bzw. Beschleunigung zu durchfahren. Es weicht damit von den bisherigen kurzen Verfahrwegen der Fangplatte bewusst ab und schlägt im Gegensatz dazu einen längeren Verfahrweg vor, der nach der Klagepatentbeschreibung ca. 470 mm beträgt (Abs. [0006]). Dadurch kann die Fangplatte nach dem Verlassen des Störbereichs mit einer kleinen Verzögerung harmonisch gebremst bzw. – beim Zustellen – beschleunigt werden. Die ansonsten sowohl für das Beschleunigen als auch das Verzögern benutzte kurze Wegstrecke des Störbereichs wird erfindungsgemäß nur mit einer hohen Beschleunigung bzw. nur mit hoher Verzögerung zurückgelegt, so dass es in diesem dem Störbereich entsprechenden Verfahrweg zu keinem abrupten Bewegungsübergang kommt (Abs. [0006]). Das Klagepatent hebt diesbezüglich bereits in seinem allgemeinen Beschreibungsteil hervor, dass die hierdurch erreichte gleiche Verfahrdynamikeinen Bewegungsablauf ergibt, bei dem „kein maßgebliches Auseinanderziehen der ineinander gestapelten Fertigartikel auftritt“. Grund hierfür ist, dass sobald der Störbereich verlassen wird, nur kleine Massenkräfte wirken, die die Reibkräfte zwischen den Fertigartikeln und der Stapelunterlage nicht überwinden können (Abs. [0006]). Da die Klagepatentschrift in diesem Zusammenhang auf die Verfahrdynamik bzw. den Bewegungsablauf abstellt und außerdem darauf hinweist, dass die nach dem Verlassen des Störbereichs wirkenden Massenkräfte, welchen die in der bewegten Fangplatte aufgenommenen Fertigartikel ausgesetzt sind, die Reibkräfte zwischen den Fertigartikeln und der Stapel unterlage nicht überwinden können, ist dem Durchschnittsfachmann klar, dass es um die Verhinderung des Auseinanderziehens von bereits in der Fangplatte ineinander gestapelten Artikeln geht. Gemeint sind hiermit die im Patentanspruch angesprochenen „Artikelstangen“. Zu solchen werden die aus der Maschine ausgestoßenen Artikel nach dem Anspruchswortlaut von der Fangplatte in komplementären Ausformungen zusammengeführt. Nach dem Erreichen einer vorgewählten Stückzahl werden diese Artikelstangen in einer maschinenentfernten Übergabeposition aus der Fangplatte auf eine Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. in einen Stapelkorb übergeleitet. Da die geänderte Verfahrdynamik, welche sich aus den Merkmalen 8 bis 12 ergibt, kein Auseinanderziehen der in der Fangplatte ineinander gestapelten Fertigartikel der Artikelstangen bewirkt, werden zusätzlichen Haltemittel in/an der Fangplatte nicht mehr benötigt, welche nicht nur aufwendige Haltekonstruktionen bedingen, sondern welche vor allem die von der Fangplatte aufgenommenen Artikel nachteilig verformen können. Solche – vom Klagepatent als nachteilig beanstandeten – Haltemittel sind bislang wegen der auf die ineinander gestapelten Artikel einwirkenden Massenkräfte beim Beschleunigen und Verfahren der Fahrplatte erforderlich gewesen. Durch die veränderte Verfahrdynamik kann auf sie verzichtet werden. In der Patentbeschreibung wird demgemäß betont, dass erfindungsgemäß die Artikelübergabe ohne Haltemittel möglich ist, so dass nicht nur der damit verbundene Aufwand entfällt, sondern die Artikel auch keine Druckstellen oder sonstigen mechanischen Beschädigungen aufweisen (Abs. [0008]). Die Verhältnisse im Stand der Technik beschreibt die Klagepatentschrift am Ende der Patentbeschreibung demgegenüber anschaulich wie folgt (Abs. [0016], Sp. 4 Z. 66 – Sp. 5 Z. 5; Unterstreichungen hinzugefügt): „Demgegenüber lässt sich aus dem Geschwindigkeits-Zeit-Diagramm nach Fig. 2a, das die Verfahrdynamik bei herkömmlichen Thermoformmaschinen angibt, entnehmen, dass dort der gesamte Verfahrweg nur sehr kurz ist und der Wegstrecke 30 des Störradius 28 des Schwenkweges des Unterwerkzeugs 8 entspricht. Auf dieser kurzen Wegstrecke 30 wird die Fangplatte 7 sowohl mit einer großen Beschleunigung als auch einer ebenso großen Verzögerung bewegt, wodurch sich große, auf die ineinandergestapelten Artikel der Artikelstangen einwirkende Massenkräfte einstellen, die zusätzliche, für die noch nicht abgekühlten Artikel nachteilige Haltemittel erfordern, um ein Auseinanderziehen der Artikelstangen zu vermeiden.“ Wie sich hieraus ergibt, aber auch in der einleitenden Beschreibung durch das Wort „Einstapeln“ anklingt (Abs. [0003]), sind bereits im Stand der Technik Artikelstapel in der Fangplatte gebildet worden, was die Klägerin auch nicht in Abrede stellt. Daran will – wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist – das Klagepatent nichts ändern. Es knüpft vielmehr, wie sich sowohl aus dem Anspruchswortlaut als auch der Patentbeschreibung ergibt, hieran an und will ein Verfahren bereitstellen, bei dem auf die als nachteilig angesehenen Haltemittel verzichtet werden kann, gleichwohl aber ein Auseinanderziehen der bereits in der Fangplatte ineinander gestapelten Artikel verhindert wird. bb) In Übereinstimmung hiermit werden bei dem einzigen Ausführungsbeispiel des Klagepatents die Fertigartikel bereits in der Fangplatte zu Artikelstangen ineinander gestapelt. In der das in Figur 1 gezeigte Ausführungsbeispiel erläuternden Beschreibung heißt es hierzu u.a. (Unterstreichungen hinzugefügt): „Die Stapel- und Zählvorrichtung 4 umfasst eine verfahrbare Fangplatte 7, die entsprechend der Anzahl der in dem Unterwerkzeug 8 der Themoformmaschine 1 in über- und nebeneinanderliegenden Reihen vorgesehenen Formnester eine entsprechende Zahl von Ausformungen bzw. -nehmungen 9 aufweist, in die die Fertigartikel 10 von – nicht dargestellten – Ausstoßern der Thermoformmaschine 1 eingebracht und dort zuArtikelstangen 11 mit einer durch die speicherprogrammierbare Steuerung (nicht gezeigt) der Thermoformmaschine 1 vorgegebenen Anzahl von Fertigartikeln 10 ineinandergestapelt werden . Die Stapel- und Zählvorrichtung 4 weist weiterhin einen Stapelkorb 12 auf, der die Artikelstangen 11 von der Fangplatte 7 übernimmt und aus dem die Artikelstangen auf das Transportband 5 abgegeben werden, … .“ (Abs. [0012], Sp. 3 Z. 30 – 46). „… Die Fangplatte 7 wird daher synchron mit dem Schwenken des Unterwerkzeuges 8 von diesem weggefahren bzw. dem gekippten Werkzeug zugestellt. Dies wird mit einer stets gleichen, kein Auseinanderziehen der in die Fangplatte schon ineinandergestapelten Fertigartikel 10 bewirkenden Verfahrdynamik erreicht, indem der Verfahrweg 29 der Fangplatte 7 über den für den Störradius 28 des Schwenkweges des Unterwerkzeugs 8 eigentlich benötigten Verfahrweg 30 (vgl. die Fig. 2a und b) hinaus verlängert ist und noch durch eine zweite, zusätzliche Wegstrecke 31 (vgl. Fig. 2b) ergänzt wird. ...“ (Abs. [0014], Sp. 4 Z. 23 – 34). „… Ist der Störbereich verlassen, so wird die Fangplatte 7 gemäß der Verfahrdynamik I über die verlängerte Wegstrecke 31 mit einer kleinen Verzögerung harmonisch gebremst, so dass nur geringe Massenkräfte auftreten, die aber die Reibkräfte zwischen den ineinandergestapelten Fertigartikeln 10 der Artikelstangen 11 nicht überwinden und die Artikelstangen damit nicht auseinanderziehen können . …“ (Abs. [0015], Sp. 4 Z. 42 – 48). Wie sich hieraus unmittelbar und eindeutig ergibt, wird durch das vorgeschlagene Verfahren ein Auseinanderziehen der bereits in der Fangplatte ineinander gestapelten Fertigartikel verhindert. Durch die erfindungsgemäße Verfahrdynamik treten nur derart geringe Massenkräfte auf, dass die Reibkräfte zwischen den ineinander gestapelten Fertigartikeln der in der Fertigplatte gebildeten Artikelstangen nicht überwunden und die Artikelstangen in der Fangplatte daher nicht auseinandergezogen werden. Die vorzitierten Textstellen betreffen zwar das Ausführungsbeispiel des Klagepatents und finden sich demgemäß in der besonderen Patentbeschreibung. Sie und die Zeichnungen erläutern und veranschaulichen jedoch die Lehre des Patentanspruchs. Der Fachmann sieht sich durch sie in seinem bereits aus dem Anspruchswortlaut und der allgemeinen Patentbeschreibung gewonnenen Verständnis, wonach die Fangplatte die aus der Maschine ausgestoßenen Artikel aufnimmt, diese in komplementären Ausformungen der Fangplatte zu Artikelstangen zusammenführt und diese Artikelstangen, wenn eine vorgewählte Stückzahl erreicht ist, in einer maschinenentfernten Übergabeposition auf eine Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. in einen Stapelkorb übergibt, voll und ganz bestätigt. Die Ausführungen zur Bildung von Artikelstangen in der Fangplatte und der Übergabe der in der Fangplatte gebildeten Artikelstangen an den Stapelkorb der Stapel- und Zählvorrichtung geben insoweit allgemeines Gedankengut der Erfindung wieder, welche auch im besonderen Teil einer Beschreibung enthalten sein kann (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 13.08.2015 – I-15 U 2/14, BeckRS 2015, 16355 Rn. 50 m.w.N.). cc) Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Auslegung des Patentanspruchs. (1) Ohne Erfolg weist die Klägerin darauf hin, dass es sich bei dem erteilten Klagepatent – infolge des im Erteilungsverfahren erfolgten Kategoriewechsels – um ein Verfahrenspatent handelt, und macht sie in diesem Zusammenhang geltend, die „körperliche funktionelle Ausgestaltung einer Thermoformmaschine“ stehe hier nicht im Vordergrund. Zum einen kann dies nicht dazu führen, dass im Patentanspruch enthaltene vorrichtungsbezogene Merkmale auszublenden bzw. zu vernachlässigen sind. Zum anderen enthalten die hier relevanten Merkmalen 7.2 und 8 auch Verfahrensangaben. (1.1)Zutreffend ist, dass der Klagepatentanspruch ein Verfahrensanspruch ist und dass dieser auch vorrichtungsbezogene Merkmale bzw. Vorgaben enthält. Solches ist grundsätzlich möglich. Solange der Charakter eines ein Verfahren betreffenden Patents durch die Aufnahme beschränkender oder verdeutlichender Merkmale einer anderen Patentkategorie nicht verwischt wird, steht der Aufnahme von Vorrichtungsmerkmalen in einen Verfahrensanspruch nichts entgegen (vgl. Benkard/Bacher, PatG, 11. Aufl., § 1 Rn. 6). Insbesondere können Verfahrensschritte im Einzelfall auch durch Vorrichtungsmerkmale bzw. Vorrichtungsangaben beschrieben werden (Benkard/Bacher, a.a.O., § 1 Rn. 27 m.w.N.). (2.2)Im Streitfall betreffen einige Merkmale des Patentanspruchs 1 auch die Ausgestaltung der Thermoformmaschine, die mittels des erfindungsgemäßen Verfahrens betrieben wird und auf die sich das unter Schutz gestellte Verfahren demgemäß bezieht. Das gilt insbesondere für die Merkmale 3 bis 7.1. Ferner ergeben sich auch aus den Merkmalen 7.2 und 8 Vorgaben in Bezug auf die Ausgestaltung und Funktionsweise der Thermoformmaschine. Die Thermoformmaschine wird in den angesprochenen Merkmalen näher beschrieben. Aus den betreffenden Merkmalen ergibt sich, wie eine zum Betrieb des patentgemäßen Verfahrens geeignete Thermoformmaschine ausgestaltet ist. Zugleich ergeben sich aus den angesprochenen Merkmalen zum Teil aber auch unmittelbare Hinweise in Bezug auf das Verfahren selbst. So folgt z.B. aus dem Merkmal 5, dass das Unterwerkzeug zum Abstapeln der Fertigartikel ausgeschwenkt wird. Aus dem Merkmal 7.1 ergibt sich, dass die Fangplatte in einer nachgeschalteten Stapel- und Zählvorrichtung verfahren wird. Merkmal 7.2 besagt, dass nach dem Schwenken des Maschinentisches bzw. des Unterwerkzeugs aus der Maschine ausgestoßeneArtikel von der Fangplatte in komplementären Ausformungen zu Artikelstangen zusammengeführt werden. Gemäß Merkmal 8 werden die Artikelstangen beim Erreichen einer vorgewählten Stückzahl in einer maschinenentfernten Übergabeposition aus der Fangplatte auf eine Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. in einen Stapelkorb übergeleitet und von dort entnommen. Damit enthalten gerade die vorliegend bedeutsamen Merkmale 7.2 und 8 auch Angaben zum Verfahrensablauf. (2) Ohne Erfolg macht die Klägerin ferner geltend, dass es nicht wesentlich sei, ob ein Artikelstapel bereits in der Fangplatte gebildet wird oder ob die Fangplatte die Fertigartikel erst außerhalb der Fangplatte zu Artikelstangen zusammenführt. (2.1) Kernargument der Klägerin ist insoweit, dass es, weil der Vorteil der vorgeschlagenen Lösung in dem harmonischen, eine Synchronisation ermöglichenden Bewegungsablauf bestehe, für das erfindungsgemäße Verfahren irrelevant sei, ob innerhalb der Funktionsgruppe der Stapel- und Zählvorrichtung mit der Fangplatte ein Stapel oder nur ein einzelner Artikel bewegt werde. In beiden Fällen wirkten die durch die Beschleunigungen entstehenden Massenkräfte auf den bzw. die Artikel in Richtung Maschine bzw. Stapelkorb und seien diese deshalb unkritisch; aufwendige Haltevorrichtungen wie im Stand der Technik würden dadurch überflüssig. Zur Erreichung des Ziels, ohne erhöhe Totzeiten im Maschinenzyklus auf einfache Weise eine prozesssichere, artikelschonende Handhabung der Fertigartikel beim Ausstoßen in die Fangplatte zu ermöglichen, komme es auf den Bewegungsablauf an, und nicht darauf, ob die von der Fangplatte der Stapel- und Zählvorrichtung zusammengeführten Artikel als Artikelstangen zunächst in der Fangplatte verblieben oder auf der Rückseite der Fangplatte innerhalb der Funktionsgruppe bestehend aus Fangplatte und der Stapel- und Zählvorrichtung verblieben, um sodann nach Erreichen der gewünschten Anzahl „aus der Stapel- und Zählvorrichtung“ auf einen Stapelkorb bzw. eine Artikelstangenaufnahmeplatte übergeleitet zu werden. Denn in dieser Phase seien die Artikel bereits aus dem Werkzeug in die Fangplatte ausgestoßen und sicher und artikelschonend transportiert. Ob der Stapel in der Fangplatte oder an anderer Stelle der gleichen Funktionsgruppe um jeweils einen gefangenen Artikel anwachse, sei funktional und physikalisch für den Eintritt des von dem erfindungsgemäßen Verfahren angestrebten Erfolgs nicht erheblich und deshalb nicht erfindungswesentlich. Der patentgemäß angestrebte Erfolg trete völlig unabhängig davon ein, ob die Artikel von der Fangplatte in dieser selbst oder in einer innerhalb derselben Funktionsgruppe mit der Stapel- und Zählvorrichtung zugewiesenen Zwischenposition zu Artikelstangen zusammengeführt würden. (2.2)Diese Erwägungen lassen indes außer Acht, dass sich sowohl aus dem Patentanspruch als auch aus der diesen erläuternden Beschreibung ergibt, dass das Klagepatent davon ausgeht, dass die Artikel bereits in der verfahrbaren Fangplatte zu Artikelstangen zusammengeführt werden, d.h. die Artikel werden schon in der Fangplatte ineinander gestapelt. Beim Transport der ineinander gestapelten Fertigartikel in der Fangplatte will das Klagepatent auf zusätzliche Haltemittel, die ein Auseinanderziehen der ineinander gestapelten Artikel der Artikelstangen verhindern, verzichten, gleichwohl aber sicherstellen, dass die ineinander gestapelten Artikel beim Verfahren der Fangplatte durch auf sie einwirkende Massenkräfte nicht auseinandergezogenwerden. Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt das Klagepatent damit sehr wohl vor, wo der Stapel bzw. die Artikelstange gebildet wird, nämlich in der Fangplatte. Der Patentanspruch legt sich insoweit fest. Die vom Klagepatent vorgeschlagene Lösung besteht, worauf bereits das Landgericht mit Recht hingewiesen hat, hingegen nicht darin, im Gegensatz zum Stand der Technik keine ineinander gestapelten Fertigartikel, sondern nunmehr stattdessen einzelne Fertigartikel in der Fangplatte zu verfahren und diese sodann auf einer Aufnahmeplatte bzw. in einem Stapelkorb oder einem anderen Teil der Stapel- und Zählvorrichtung zu Artikelstangen zusammenzuführen. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der verlängerte Verfahrweg und die geänderte Verfahrdynamik gemäß dem Klagepatent für eine Fangplatte mit nur jeweils einem Artikel pro Ausnehmung überhaupt erforderlich sind. Auch wenn eine solche Verfahrensweise technisch ebenfalls sinnvoll ist, weil – wie von der Klägerin behauptet – die Fertigartikel so schonend von der Fangplatte aufgenommen und zur Stapelbildung an einen nachgelagerten Ort in der Stapel- und Zählvorrichtung verbracht werden (Vermeidung eines Auseinanderstoßens des Stapels) und weil beim Zurückfahren der Fangplatte ein Auseinanderziehen des im Aufbau befindlichen Stapels verhindert wird, ändert dies nichts daran, dass ein solcher Verfahrensablauf nicht dem Wortsinn der Merkmale 7.2 und 8 entspricht. Eine solche Handhabung stellt vielmehr eine andere, vom Klagepatent nicht unter Schutz gestellte Lösung dar, die im Klagepatent auch nicht offenbart ist. (3)Soweit die Klägerin des Weiteren geltend macht, dass die Fangplatte der automatischen Zähl- und Stapelvorrichtung konstruktiv auch mehrteilig ausgestaltet sein könne, nämlich bestehend aus einem beweglichen, ausschließlich dem Fangen dienenden Teil, und einem nicht dem Fangen dienenden Teil, der die gefangenen Artikel vorübergehend aufnehme, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil bei einer solchen Ausführungsform der nicht bewegbare Teil nicht der Fangplatte zugeordnet werden kann. Denn die die Fertigartikel aufnehmende Fangplatte wird patentgemäß in der Zähl- und Stapelvorrichtung verfahren und ruht deshalb nicht stationär in dieser. (4)Der Hinweis der Klägerin darauf, dass die in Merkmal 8 genannte „vorgewählte Stückzahl“ der Fertigartikel die Wahl der Stückzahl 1 einschließe, überzeugt gleichfalls nicht. Denn die „vorgewählte Stückzahl“ bezieht sich auf die Artikel der Artikelstange. Eine „Artikel stange “ besteht zwingend aus mehr als einem (einzigen) Artikel. (5) An dem gefundenen Auslegungsergebnis vermag letztlich auch die von der Klägerin im Verhandlungstermin angestellte Überlegung nichts zu ändern, unter das Klagepatent müsse „erst recht“ der Transport einzelner Artikel in der Fangplatte zur Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. zum Stapelkorb fallen („argumentum a maiore ad minus“). Dieses Argument passt hier schlichtweg nicht, weil sich der Patentanspruch – wie nochmals zu betonen ist – darauf festlegt, wo die Artikelstangen gebildet werden, nämlich in der Fangplatte. Durch die in den Merkmalen 9 bis 12 vorgeschlagenen Maßnahmen bzw. Verfahrensschritte will das Klagepatent ein Auseinanderziehen der bereits in der Fangplatte zu Artikelstangen ineinander gestapelten Artikel verhindern. Hingegen geht es dem Klagepatent nicht darum, ein Verlorengehen einzelner Artikel, die jeweils separat in einer Ausnehmung der Fangplatte aufgenommen sind, beim Transport zur Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. zum Stapelkorb zu verhindern. Mit diesem Problem, sofern es denn überhaupt bestehen sollte, befasst sich das Klagepatent nicht. dd) Für die Richtigkeit der vorstehenden Auslegung sprechen indiziell auch die Äußerungen der Patentinhaberin in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahren. (1) Äußerungen des Anmelders im Erteilungsverfahren können anerkanntermaßen als Indiz dafür heranzuziehen sein, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents versteht (BGH, NJW 1997, 3377, 3380 – Weichvorrichtung II; GRUR 2016, 921 Rn. 39 – Pemetrexed; BGH, Urt. v. 17.12.2020 – X ZR 15/19, GRUR-RS 2020, 42976 Rn. 26 – L-Aminosäureproduktion; Senat, Urt. v. 20.07.2017 – I-15 U 61/16, GRUR-RS 2017, 125984 Rn. 64 – Bauteilverbindungsvorrichtung; Urt. v. 19.12.2019 – I-15 U 97/16; OLG Düsseldorf [2. ZS], Urt. v. 07.04.2016 – I-2 U 79/13, GRUR-RS 2016, 11229 – Messsensoren; Urt. v. 05.03.2015 – I-2 U 16/14, GRUR-RS 2015, 05649 – Antifolat; Urt. v. 01.02.2018 – I-2 U 33/15, GRUR-RS 2018, 11286 – Polysiliziumschicht; GRUR-RR 2020, 137 Rn. 123 ff. – Bakterienkultivierung). Entsprechendes gilt für Äußerungen des Patentinhabers im Rechtsbestandsverfahren (Senat, Urt. v. 19.12.2019 – I-15 U 97/16; OLG Düsseldorf [2. ZS], Urt. v. 09.12.2021 – I-2 U 9/21, GRUR-RS 2021, 39586); nicht anders als im Erteilungsverfahren können auch dortige Äußerungen des Patentinhabers indizielle Bedeutung dafür haben, wie der Fachmann ein Merkmal begreift. (2)Vorliegend hat die Patentinhaberin im Einspruchsverfahren selbst zum Ausdruck gebracht, dass die Artikelstapel bereits in der Fangplatte gebildet werden. So hat sie dort betreffend ein (angeblich) vorbekanntes Verfahrprofil darauf hingewiesen, dass die daraus resultierenden erhöhten Artikel-Massenkräfte einen negativen Einfluss „auf die Artikelstapelbildung in der Fangplatte “ hätten (Anlage WKS4, S. 4). Ferner hat sie ausgeführt, dass, wenn „der Stapel in der Fangplatte “ gebildet ist, er von einem Stapelkorb entnommen bzw. mit einem Rechen ausgekämmt wird. Weil der Stapelkorb/Rechen bei der Stapelentnahme die Entnahmekraft nur auf den zuletzt „ in die Fangplattegestapelten Artikel“ einleite, bestehe die Gefahr der Deformation insbesondere dieses letzten Artikels, zumal dieser noch eine Restwärme besitze und folglich leicht verformbar sei (Anlage WKS4, S. 4/5). Hinsichtlich der vom Klagepatent vorgeschlagenenLösung hat die Patentinhaberin ferner ausgeführt (Anlage WKS4, S. 6; Unterstreichungen hinzugefügt). „… Dieses ist eine zwingende Voraussetzung für die prozesssichere und reproduzierbare Stapelbildung mit der Fangplatte an schnelllaufenden Thermoformmaschinen … Die hohe Beschleunigung/Verzögerung im Störkreis hat den Vorteil, dass die Wirkrichtung der Massenkräfte auf die eingestapelten Artikel immer in Richtung der Formatsatz-bzw. Artikelhinterschnitte gerichtet ist, die Artikel somit unmittelbar nach dem Aufnehmen durch die Fangplatte bzw. beim Zustellen zum Werkzeug innerhalb des Störkreises an die Hinterschnitte gedrückt werden und somit reproduzierbar sowie konzentrisch in der Fangplatte ausgerichtet sind. Andererseits und als Kern der patentgemäßen Lehre ist die geringe Dynamik außerhalb des Störkreises zu entnehmen. Diese zeichnet sich so aus, dass die Massenkräfte auf den Artikel, welche nun als Wirkrichtung den Formatsatz bzw. Artikel hinterschnitten abgewandt sind, so klein sind, dass die Artikelreibkräfte in der Fangplatte nicht überwunden werden, die Stapel also nicht vereinzeln können . …“ Diesen Äußerungen ist zu entnehmen, dass auch die Patentinhaberin in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahren davon ausgegangen ist, dass die Stapelbildung bereits in der Fangplatte erfolgt. (3)Noch deutlicher ergibt sich dies aus der Eingabe der Patentinhaberin in dem Einspruchsverfahren betreffend ihr paralleles europäisches Patent 0 995 XXE. In dieser Eingabe heißt es (Anlage WKS3, S. 2/3): „… Es wird angestrebt, insbesondere einen Stapel produzierter Fertigartikel, der sich auf der Fangplatte befindet , so aus dem Störradius des Werkzeugs hinaus zu bewegen, dass dieses zum einen so schnell wie möglich erfolgt und zum anderen in einer solchen Weise von statten geht, dass die gestapelten Artikel beim Abbremsen nicht auseinanderfallen . Die gestapelten Artikel bilden — in einer der Bewegungsrichtungen betrachtet — zueinander Hinterschnitte, so dass auch bei beliebig großen Beschleunigungen kein Auseinanderfallen der Artikel erfolgt, diese vielmehr durch die Beschleunigung in Folge der Massenkräfte noch weiter zusammengepresst werden. Die Erfindung schlägt vor, dass – s. hierzu Fig. 1 des Streitpatents – beim Herausfahren des Stapels gefertigter Artikel aus dem Störradius dies mit hoher Beschleunigung erfolgt. Damit kann die Fangplatte in kurzer Zeit und damit prozessökonomisch den Störradius verlassen, während gleichzeitig keine Gefahr besteht, dass die gestapelten Artikel auseinander fallen . Hat die Fangplatte samt gestapelter Artikel dann den Störradius verlassen, soll ein Abbremsen mit kleiner Verzögerung erfolgen. Aus prozessökonomischer Sicht ist der Zeitbedarf, bis die Fangplatte damit zum Stillstand kommt, problemlos, da sich die Fangplatte bereits außerhalb des Störradius befindet und somit der Fertigungsprozess fortgesetzt werden kann. Durch die kleine Verzögerung wird indes sichergestellt, dass der Stapel gefertigter Artikel nicht auseinanderfällt . …“ Das europäische Patent 0 995 XXE (Anlage K1) ist zwar ein Vorrichtungspatent, das eine Thermoformmaschine zum Gegenstand hat. Insbesondere hinsichtlich der hier interessierenden Merkmale 7 und 8 unterscheidet es sich aber nicht vom Klagepatent. ee) Letztlich sind wohl auch sowohl die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts hinsichtlich des Gegenstandes des europäischen Patents 0 995 XXE als auch das Bundespatentgericht betreffend das vom Klagepatent unter Schutz gestellte Verfahren davon ausgegangen, dass es im Rahmen des jeweiligen Schutzrechts um die Verhinderung eines Auseinanderziehens in der Fangplatte ineinander gestapelter Fertigartikel geht. Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts hat in ihrer Einspruchsentscheidung ausgeführt, dass die von Anspruch 1 des EP 0 995 XXE zu lösende Aufgabe darin gesehen werden kann, den Bewegungsablauf der Fangplatte so zu gestalten, dass kein maßgebliches Auseinanderziehen der ineinander gestapelten Fertigartikel auftritt (Anlage K1.2, S. 5 Ziff. 2.3). Das Bundespatentgericht hat in seiner das vorliegende Klagepatent betreffenden Einspruchsentscheidung ausgeführt, dass das Unterwerkzeug der Form nach dem Formvorgang ausgeschwenkt wird und die hergestellten Artikel einer diese Artikel in komplementären Ausformungen zu Artikelstangen zusammenführenden, verfahrbaren Fangplatte übergeben werden. Um nun eine prozesssichere, artikelschonende Handhabung der Fertigartikel beim Ausstoßen in die Fangplatte zu ermöglichen, werde beim erfindungsgemäßen Verfahren, abweichend von den bisherigen kurzen Verfahrwegen, der Verfahrweg der Fangplatte über den Störradius des Schwenkweges des Unterwerkzeugs hinaus verlängert. Ferner werde die dem Störradius entsprechende erste Wegstrecke beim Wegfahren der Fangplatte mit hoher Beschleunigung bzw. beim Zustellen mit hoher Verzögerung zurückgelegt und die zweite, verlängerte Wegstrecke mit einer kleinen Verzögerung bzw. Beschleunigung durchfahren. Durch diese Verfahrdynamik trete kein maßgebliches Auseinanderziehen der ineinander gestapelten Fertigartikel auf. Diesen Stellungnahmen dürfte jeweils die Annahme zugrunde liegen, dass die Fertigartikel bereits in der Fangplatte ineinander gestapelt werden, indem sie dort in komplementären Ausformungen zu Artikelstangen zusammengeführt werden. Denn weder die Einspruchsabteilung noch das Bundespatentgericht hat zum Ausdruck gebracht, dass ein Auseinanderziehen der erst an einem nachgelagerten Ort, wie z.B. dem Stapelkorb, ineinander gestapelten Artikel verhindert werden soll. Jedenfalls ergeben sich aus den vorliegenden Stellungnahmen des Bundespatentgerichts und der Einspruchsabteilung desEuropäischen Patentamtes aber keine Anhaltspunkte, die der hier vertretenen Auslegung des Klagepatents entgegenstehen, was die Klägerin auch nicht geltend macht. B. Die Beklagte hat das Klagepatent hiervon ausgehend während dessen Laufzeit nicht dadurch mittelbar verletzt, dass sie die angegriffene Ausführungsform in Deutschland Abnehmern angeboten und auch an sie geliefert hat, die ihrerseits zur Benutzung des durch das Klagepatent geschützten Gegenstandes nicht berechtigt gewesen sind (Art. 64 EPÜ i.V. mit §§ 10, 9 Nr. 3 PatG). Denn die angegriffene Ausführungsform ist nicht dazu geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. 1. Mit Recht ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass sich die Klägerin mit ihrer Klage auch gegen E- Rollenautomaten der Beklagten wendet, die aus Thermoformmaschinen des Typs „E-C“ und Stapelmaschinen mit der Bezeichnung „O“, „L“ oder „M“ bestehen. Denn die Klägerin hat mit ihrer Klage alle Thermoformmaschinen der Beklagten des Typs „FC“ angegriffen, die mit Stapelmaschinen des Typs „E-“ kombiniert werden können, zu welchem Typ Stapelmaschinen auch die vorbezeichneten Stapelmaschinen gehören. a) Über welchen Lebenssachverhalt das Gericht nach dem Klagebegehren zu entscheiden hat, kann nicht ohne Berücksichtigung der rechtlichen Grundlage entschieden werden, auf die der Kläger seine Klageanträge stützt. Denn diese rechtliche Grundlage bestimmt, welche Einzelheiten eines (behaupteten) tatsächlichen Geschehens in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht für das gerichtliche Erkenntnis (zumindest potenziell) von Bedeutung sind. Bei einer Patentverletzungsklage sind demgemäß für die Eingrenzung des Streitgegenstands, der der gerichtlichen Entscheidungsfindung unterworfen wird, vornehmlich diejenigen tatsächlichen Elemente von Bedeutung, aus denen sich Handlungen des Beklagten ergeben sollen, die einen der Tatbestände des § 9 PatG bzw. des § 10 PatG ausfüllen. Zur sachlichen Eingrenzung dieser vom Klagebegehren umfassten Handlungen kommt es wiederum typischerweise in erster Linie darauf an, aus welcher tatsächlichen Ausgestaltung eines angegriffenen Erzeugnisses sich nach dem Klagevortrag ergeben soll, dass das Erzeugnis unter den mit der Klage geltend gemachten Patentanspruch subsumiert werden kann (BGH, GRUR 2012, 485 Rn. 18 – Rohrreinigungsdüse II). Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wird insoweit regelmäßig im Wesentlichen durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt (BGH, GRUR 2012, 485 Rn. 18 – Rohrreinigungsdüse II; GRUR 2021, 1167 Rn. 44 – Ultraschallwandler ; GRUR 2021, 462 Rn. 38 – Fensterflügel; OLG Düsseldorf [2. ZS], Urt. v. 19.12.2019 – I-2 U 62/16, GRUR-RS 2019, 38883 Rn. 44 – Befestigungszwischenstück; Urt. v. 21.02.2019 – 2 U 3/18, GRUR-RS 2019, 6090 Rn. 55 – Vorschubeinrichtung; Urt. v. 04.10.2012 – I-2 U 39/11, BeckRS 2013, 11914; Urt. v. 21.03.2013 – I-2 U 73/09, BeckRS 2013, 12504). b) Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sind hier auch Kombinationen aus Thermoformmaschinen des Typs „E-C“ und einer Stapelmaschinen mit der Bezeichnung „K“, „L“ oder „M“ vom Streitgegenstand umfasst gewesen. In der Klageschrift hat die Klägerin zunächst ausgeführt, dass die Beklagte Vorrichtungen wie die „G“ herstellt und vertreibt, und sich hin-sichtlich der Ausgestaltung dieser Vorrichtungen insbesondere auf die von ihr vorgelegten Videos gemäß Anlagen K4 und K5 berufen. Ihren diesbezüglichen Ausführungen ist zu entnehmen gewesen, dass sie sich gegen entsprechende Vorrichtungen der Beklagten mit einer Fangplatte wendet. Nachdem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung eingewandt hatte, dass es sich bei der Bezeichnung „G" lediglich um eine Phantasiebezeichnung handelt und aus dieser nicht klar hervorgeht, welche Thermoformmaschine mit der vorliegenden Klage angegriffen wird (Bl. 59 LG-Akte), hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.05.2020 weiter zu der von ihr angegriffenen Ausführungsform vorgetragen (Bl. 71 LG-Akte). Sie hat ausgeführt, dass die in der Klageschrift angeführte Messungen an einer Maschine der Beklagten vom Typ „H“ mit einer Stapelvorrichtung des Typs „I“ durchgeführt worden sind. Daraus ergab sich, dass sich die Klage jedenfalls gegen die Kombination einer Thermoformmaschinen des Typs „H“ mit einer Stapelmaschine des Typs „I“ richtet. Hierin hat sich der Klageangriff aber nicht erschöpft. Denn die Klägerin hat in dem besagten Schriftsatz unter Bezugnahme auf den von ihr als Anlage K14 überreichten Prospekt der Beklagten auch ausgeführt (Unterstreichung hinzugefügt): „Wir überreichen ergänzend zu den bisher überreichten Unterlagen als Anlage K14 den Prospekt der Beklagten betreffend ihre Maschinen „Generation E-C". Sämtliche dort aufgeführten Maschinen werden mit den auf Seite 12-13 der Anlage näher spezifizierten E- Stapelmaschinen ausgeführt. All diese Stapeleinrichtungen haben gemein, dass sie Fangplatten mit dem patentgemäßen verlängerten Verfahrweg aufweisen und synchron zur Maschine betrieben werden. Die jeweiligen Stapelmaschinen unterscheiden sich allein in ihren technischen Abmessungen. …“ Als „E- Stapelmaschinen” werden in der Werbeunterlage gemäß Anlage K14folgende Stapelmaschinen benannt: „PH I, PH II, In, PH III, PH IV, S, T, U, O“. Demgemäß sind hier sämtliche Kombinationen von Thermoformmaschinen des Typs „FC“ mit einer dieser Stapelmaschinen streitgegenständlich gewesen, mithin auch Kombinationen mit einer Stapelmaschine des Typs „K“, „L“ oder „M“. Die letztgenannten Stapelmaschinen weisen zwar, wie zwischen den Parteien nunmehr unstreitig ist, keine Fangplatte auf. Die Klägerin ist jedoch ursprünglich offensichtlich von einer entsprechenden Ausgestaltung dieser Stapelmaschinen ausgegangen. Denn sie hat in ihrem Schriftsatz vom 13.05.2020 ausdrücklich behauptet, dass alle auf Seite 12-13 der Anlage K14 näher spezifizierten E- Stapelmaschinen Fangplatten aufweisen. Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin damit auch gegen die Kombinationen von Thermoformmaschinen des Typs „FC“ mit einer Stapelmaschine „K“, „L“ oder „M“ gewandt, welche aus ihrer(damaligen) Sicht ebenfalls patentgemäß ausgestaltet waren. c) Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zwar unstreitig erklärt, dass nur solche Maschinen angegriffen sind, die eine Fangplatte aufweisen (Bl. 117 LG-Akte). Diese nachträgliche Erklärung vermochte jedoch an dem ursprünglichen Streitgegenstand der von ihr erhobenen Patentverletzungsklage nichts zu ändern. Dahinstehen kann, ob die betreffende Erklärung der Klägerin als eine konkludente Teil-Klagerücknahmeerklärung auszulegen ist, was die Klägerin allerdings selbst nicht geltend macht. Denn zu einer wirksamen Teil-Klagerücknahme hätte es hier einer Zustimmung der Beklagten bedurft. Nach § 269 Abs. 1 ZPO ist die Zustimmung (Einwilligung) des Beklagten erforderlich, wenn dieser bereits mündlich verhandelt hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Beklagte einen Antrag auf Klageabweisung stellt (§ 137 Abs. 1 ZPO; vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 42. Ed. 01.09.2021, § 269 Rn. 5). So verhält es sich hier. Die betreffende Erklärung hat die Klägerin ausweislich des Verhandlungsprotokolls des Landgerichts (Bl. 116/117 LG-Akte) erst abgegeben, nachdem die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag gestellt hatte. Außerdem haben die Beklagten ausweislich des Sitzungsprotokolls des Landgerichts bereits vor Abgabe dieser Erklärung streitig zu Sache verhandelt. Eine Zustimmung der Beklagten in eine Teil-Klagerücknahme betreffend Kombinationen einer Thermoformmaschine des Typs „FC“ mit einer Stapelmaschine „O“, „L“ oder „M“ geht aus dem Verhandlungsprotokoll des Landgerichts nicht hervor und eine solche ist nach dem Inhalt der Akten auch nicht feststellbar. d) Damit hat das Landgericht mit Recht auch darüber entschieden, ob das Angebot und/oder die Lieferung einer solchen Kombination durch die Beklagte eine mittelbare Verletzung des Klagepatents darstellt. Dies hat das Landgericht zutreffend verneint, weil die Stapelmaschinen „K“, „L“ und „M“ nach dem unwidersprochen gebliebenen und damit unstreitigen Vorbringen der Beklagten keine Fangplatte aufweisen. 2. Die angegriffene Kombination einer Thermoformmaschinen des Typs „E-C“ mit einer eine Fangplatte aufweisenden „E- Stapelmaschine“ („PH I“, „PH II“, „In“, „PH III“, „PH IV“, „O“ mit Fangplatte) sind ebenfalls nicht dazu geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Denn mittels einer solchen Vorrichtung werden unstreitig in den komplementären Ausformungen der Fangplatte keine aus der Maschine ausgestoßenen Fertigartikel zu Artikelstangen zusammengefügt. In der Fangplatte werden bei der angegriffenen Ausführungsform keine Fertigartikel ineinander gestapelt. Demgemäß werden bei der angegriffenen Ausführungsform auch keine Artikelstangen beim Erreichen der vorgewählten Stückzahl aus der Fangplatte auf eine Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. in einen Stapelkorb übergeleitet. Bei dem mit der angegriffenen Ausführungsform betriebenen Verfahren werden demgemäß die Merkmale 7.2 und 8 nicht verwirklicht. 3. Damit hat das Landgericht die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen. C. Als im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. X Y Z