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Urteil

20 U 225/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0224.20U225.13.00
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Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 26. September 2013 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 14c O 143/11 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. November 2013 unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • I. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union

  • 1. Fernbedienungen gemäß nachstehender Abbildung und  unabhängig von der konkreten Farbgebung

                                                                      Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

  • 2. Zubehör für Fernbedienungen gemäß nachstehenden Abbildungen und jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung

a)              IMG_4446              b)              IMG_4510

c)              IMG_4557              d)              IMG_4424

                            zu benutzen, insbesondere herzustellen (nur hinsichtlich der Beklagten zu 2.), anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen und/oder Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. – I.2., jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung, wiederzugeben bzw. entsprechende Abbildungen insbesondere in Katalogen und Produktverpackungen zu verwenden.

II.              Die Beklagten werden jeweils verurteilt, der Klägerin in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gemäß Ziffer I., insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse gemäß Ziffer I., der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gemäß Ziffer I. sowie über die Preise, die für die Erzeugnisse gemäß Ziffer I. bezahlt wurden,

              - wobei sich die Auskunft für die Beklagte zu 1. auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich zu erstrecken hat und sich nicht auf ihren Lieferanten bezieht und mit der weiteren Einschränkung, dass sie in Bezug auf die Erzeugnisse gem. Ziffer I.1 (Fernbedienungen) auf den Zeitraum vom 1. Mai 2009 – 1. Januar 2010 beschränkt ist, während sich die Auskunft in Bezug auf die Erzeugnisse gem. Ziffer I.2. auf den Zeitraum seit dem 16. Juni 2006 bezieht,

              - wobei sich die Auskunft für die Beklagte zu 2. auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und Frankreich zu erstrecken hat und auf die Zeiträume vom 16. Juni 2006 – 31. Oktober 2007 und den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2007 beschränkt ist.

III.              Die Beklagten werden jeweils verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I.1. – I.2. begangen haben, und zwar unter Angabe

1.       der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

2.       der einzelnen Lieferungen, ausgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

3.       der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

4.       der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5.       der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei

-          es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;

-          die Beklagten zum Nachweis der Angaben gemäß Ziffer III. 1. und 2. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

-          und weiterhin die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Beklagte zu1. auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bezogen besteht und für die Beklagte zu 2. auf das Gebiet von Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und Österreich.

              IV.               Es wird festgestellt, dass die Beklagten jeweils verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I.1. und I.2. entstanden ist oder noch entstehen wird, wobei bezüglich der Beklagten zu 1. auf Handlungen seit dem 16. Juni 2006 und bezüglich der Beklagen zu 2. auf Handlungen in den Zeiträumen 16. Juni 2006 – 31. Oktober 2007 und seit dem 31. Dezember 2007 abzustellen ist.

              V.              Die Beklagten werden jeweils verurteilt, in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union die unmittelbar oder mittelbar in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

              VI.              Die Beklagten werden jeweils verurteilt, in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union Erzeugnisse gemäß Ziffer I. gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten geschmacksmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen.

              VII.              Die Beklagten werden jeweils verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 4.161,- € an vorprozessualen Abmahnkosten zu zahlen. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, hierauf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2011 zu zahlen. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, hierauf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2011 zu zahlen.

              VIII.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IX.              Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Klägerin tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagten jeweils zu 21%. Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Beklagten zu 1. tragen die Klägerin zu 58% und die Beklagte zu 1. zu 42%. Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 58% und die Beklagte zu 2. zu 42%.

X.              Das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten wird, sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

              Der Beklagten zu 1. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung (Ziffer I.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten zu 1. bleibt weiter nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunfterteilung (Ziffer II.) und Rechnungslegung (Ziffer III.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 20.000,- € leistet. Der Beklagten zu 1. bleibt weiter nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Vernichtung (Ziffer V.) und zum Rückruf (Ziffer VI.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 10.000,- € leistet.

              Der Beklagten zu 2. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung (Ziffer I.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Weiterhin bleibt der Beklagten zu 2. nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunfterteilung (Ziffer II.) und Rechnungslegung (Ziffer III.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 20.000,- € leistet. Der Beklagten zu 2. bleibt weiter nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Vernichtung (Ziffer V.) und zum Rückruf (Ziffer VI.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 10.000,- € leistet.

              Ansprüche auf Geldzahlung darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 26. September 2013 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 14c O 143/11 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. November 2013 unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union 1. Fernbedienungen gemäß nachstehender Abbildung und unabhängig von der konkreten Farbgebung 2. Zubehör für Fernbedienungen gemäß nachstehenden Abbildungen und jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung a) b) c) d) zu benutzen, insbesondere herzustellen (nur hinsichtlich der Beklagten zu 2.), anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen und/oder Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. – I.2., jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung, wiederzugeben bzw. entsprechende Abbildungen insbesondere in Katalogen und Produktverpackungen zu verwenden. II. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, der Klägerin in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gemäß Ziffer I., insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse gemäß Ziffer I., der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gemäß Ziffer I. sowie über die Preise, die für die Erzeugnisse gemäß Ziffer I. bezahlt wurden, - wobei sich die Auskunft für die Beklagte zu 1. auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich zu erstrecken hat und sich nicht auf ihren Lieferanten bezieht und mit der weiteren Einschränkung, dass sie in Bezug auf die Erzeugnisse gem. Ziffer I.1 (Fernbedienungen) auf den Zeitraum vom 1. Mai 2009 – 1. Januar 2010 beschränkt ist, während sich die Auskunft in Bezug auf die Erzeugnisse gem. Ziffer I.2. auf den Zeitraum seit dem 16. Juni 2006 bezieht, - wobei sich die Auskunft für die Beklagte zu 2. auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und Frankreich zu erstrecken hat und auf die Zeiträume vom 16. Juni 2006 – 31. Oktober 2007 und den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2007 beschränkt ist. III. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I.1. – I.2. begangen haben, und zwar unter Angabe 1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise, 2. der einzelnen Lieferungen, ausgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, 3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, 4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, 5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei - es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist; - die Beklagten zum Nachweis der Angaben gemäß Ziffer III. 1. und 2. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; - und weiterhin die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Beklagte zu1. auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bezogen besteht und für die Beklagte zu 2. auf das Gebiet von Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und Österreich. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten jeweils verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I.1. und I.2. entstanden ist oder noch entstehen wird, wobei bezüglich der Beklagten zu 1. auf Handlungen seit dem 16. Juni 2006 und bezüglich der Beklagen zu 2. auf Handlungen in den Zeiträumen 16. Juni 2006 – 31. Oktober 2007 und seit dem 31. Dezember 2007 abzustellen ist. V. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union die unmittelbar oder mittelbar in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. VI. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union Erzeugnisse gemäß Ziffer I. gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten geschmacksmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen. VII. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 4.161,- € an vorprozessualen Abmahnkosten zu zahlen. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, hierauf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2011 zu zahlen. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, hierauf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2011 zu zahlen. VIII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IX. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Klägerin tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagten jeweils zu 21%. Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Beklagten zu 1. tragen die Klägerin zu 58% und die Beklagte zu 1. zu 42%. Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 58% und die Beklagte zu 2. zu 42%. X . Das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten wird, sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung (Ziffer I.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten zu 1. bleibt weiter nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunfterteilung (Ziffer II.) und Rechnungslegung (Ziffer III.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 20.000,- € leistet. Der Beklagten zu 1. bleibt weiter nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Vernichtung (Ziffer V.) und zum Rückruf (Ziffer VI.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 10.000,- € leistet. Der Beklagten zu 2. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung (Ziffer I.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Weiterhin bleibt der Beklagten zu 2. nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunfterteilung (Ziffer II.) und Rechnungslegung (Ziffer III.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 20.000,- € leistet. Der Beklagten zu 2. bleibt weiter nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Vernichtung (Ziffer V.) und zum Rückruf (Ziffer VI.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 10.000,- € leistet. Ansprüche auf Geldzahlung darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : A. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus eingetragenen Gemeinschafts-geschmacksmustern auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung, Vernichtung, Rückruf und Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit mehreren von diesen vertriebenen Zubehörteilen in Anspruch, die jeweils für die Nutzung mit der von der Klägerin vertriebenen Videospielekonsole „Wii“ bestimmt sind (Klageanträge zu I. nebst Folgeanträge); solche Ansprüche macht sie darüber hinaus wegen der Benutzung von Abbildungen klagegeschmacksmustergemäßer Zubehörteile zur Bewerbung weiterer Zubehörteile geltend (Klageanträge zu II. nebst Folgeanträge). Die Klägerin ist Inhaberin des nachstehend wiedergegebenen, am 16. April 2006 angemeldeten und eingetragenen und am 16. Mai 2006 veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 001, das eine Fernbedienung zeigt (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster 1): 0001.1 0001.2 0001.3 0001.4 0001.5 0001.6 0001.7 Sie ist weiterhin Inhaberin der nachfolgend abgebildeten, derselben Sammelanmeldung zugehörigen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 002 und 003, die jeweils ein im Folgenden als „Nunchuck“ bezeichnetes Bedienelement mit einem Bedienknopf auf der Oberseite und zwei auf der nach unten geführten Frontseite zeigen (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster 2 und 3). 0010.1 0010.2 0010.3 0010.4 0010.5 0010.6 0010.7 0011.1 0011.2 0011.3 0011.4 0011.5 0011.6 0011.7 Schließlich ist sie Inhaberin des am 02. November 2006 angemeldeten und eingetragenen und am 28. November 2006 veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmackmusters Nr. 004, das einen auf die Fernbedienung aufsteckbaren Verbindungsstecker zeigt (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster 4): 0001.1 0001.2 0001.3 0001.3 0001.4 0001.5 0001.6 0001.7 Die Klagegeschmacksmuster stehen jeweils in Kraft. Die Beklagte zu 1. ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der in Frankreich ansässigen Beklagten zu 2. Sie vertreibt innerhalb der Europäischen Union in Deutschland und Österreich unter anderem über ihre Homepage und an Internetplattformen und -händler diverse Fernbedienungs- und Zubehörgeräte für die „Wii“-Videospielkonsole der Klägerin in verschiedenen Varianten (mit oder ohne Kabel) und Farbgebungen. Hierzu gehören die in den Klageanträgen zu I. 1. a) bis d) und I. 2. a) und b) wiedergegebenen Fernbedienungen in zwei Standardversionen bzw. mit der Produktbezeichnung „Red Edition“ bzw. „LX“ sowie in der Ausstattung mit integriertem „Wii Motion Plus“ (im Folgenden der Darstellung im Tenor zu I. folgend als Verletzungsmuster zu 1. a) - d), 2., 3. a) – d) und 4. bezeichnet). Die Beklagte zu 2. beliefert mit den von ihr hergestellten Produkten unter anderem die Beklagte zu 1. und jedenfalls an Abnehmer in Frankreich, Belgien und Luxemburg, nach Angaben der Klägerin auch in das Vereinigte Königreich. Mit anwaltlichen Schreiben vom 21. Februar 2011 (Anlage K 11, K 12) mahnte die Klägerin die Beklagten jeweils ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagten lehnten dies mit Schreiben vom 22. März 2011 (Anlage K 13) ab. Die hier mit den Klageanträgen zu I. 1. und I. 2. angegriffenen Fernbedienungen waren bereits Gegenstand eines zwischen den Parteien vor dem Landgericht Mannheim geführten Verfahrens, in dem die Klägerin die Beklagte zu 1. auf Unterlassung und verschiedene Folgeansprüche aus einem Patent und mehreren Gebrauchsmustern in Anspruch genommen hat. Infolge der Vollstreckung der Klägerin aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 05. Juli 2011 (Az. 2 O 113/10, Anlage B 2) erteilte die Beklagte zu 1. gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 05. August 2011 (Anlage B 3) Auskunft und legte Rechnung. Am 19.Oktober 2011 gab sodann die Beklagte zu 1. eine bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Löschungsantrag gegen ein Gebrauchsmuster der Klägerin zeitlich beschränkte Unterlassungserklärung bezüglich der angegriffenen Nunchucks ab (Anlage B 1), die die Klägerin annahm. Die Beklagten benutzen jeweils Abbildungen von Fernbedienungen, Nunchucks und Zubehörsteckern, die für die „Wii“-Spielkonsole der Klägerin bestimmt sind, zur Bewerbung von weiteren von ihnen angebotene Zubehörartikel, etwa über die Internetseite der Beklagten zu 1. www.0000000.de bzw. der Internetseite der Beklagten zu 2. www.0000000.fr , wie im Einzelnen aus dem Klageantrag zu II. ersichtlich. Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht sei gemäß Art. 6 Nr. 1 EuGVVO auch zur Entscheidung über die europaweit geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2. berufen. Sie ist weiterhin der Ansicht, die in den Klageanträgen zu I. 1. bis I. 4. abgebildeten Verletzungsmuster verletzten die jeweiligen Klagegeschmacksmuster. Denn es sei jeweils von einem sehr weiten Schutzbereich der Klagegeschmacksmuster auszugehen, deren prägenden Merkmale vom Verletzungsmuster weitgehend identisch übernommen würden. Geringfügige Abweichungen fielen nicht ins Gewicht, zumal es sich jeweils um banale, vorbekannte bzw. technisch bedingte Merkmale handele, so dass die Verletzungsmuster denselben Gesamteindruck erweckten. Dabei sei keines der übernommenen Gestaltungsmerkmale technisch bedingt. Nicht nur die Benutzung der in den Klageanträgen zu I. 1. bis I. 4. wiedergegebenen Verletzungsmuster sei geschmacksmusterverletzend, sondern auch die unstreitige Wiedergabe der von der Klägerin nach den Klagegeschmacksmustern vertriebenen Fernbedienungen, Nunchucks und Verbindungsstecker, wie sie im Einzelnen im Klageantrag zu II. zu sehen sei. Anders als im Markenrecht gemäß Art. 12 lit. c) Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) bzw. § 23 Nr. 3 MarkenG gäbe es im Geschmacksmusterrecht kein Recht zur freien Benutzung eines Musters als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör bzw. Ersatzteil, und sei eine solche auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt. Die Klägerin behauptet, die Tatsache, dass die Beklagte zu 1. die angegriffenen Fernbedienungen auch noch am 10. April 2012 im Zusammenhang mit dem Vertrieb weiteren Zubehörs über die Internetseite www.0000000.de benutzt habe, wie aus Anlage K 24 ersichtlich, stelle eine Verletzung des Klagegeschmacksmusters zu 1) dar. Ausweislich der Anlagen K 26 – 27, K 43-46 und K 74 seien die angegriffenen Produkte auch über direkte Vertriebspartner der Beklagten zu 1., wie etwa A., B. oder C. erhältlich gewesen, zuletzt am 22. April 2013 bei A., die ausweislich der Anlage K 41 – 41 auf Wunsch auch in andere EU-Länder lieferten. Die Beklagten hätten wie aus den Anlagen K 31 und K 32 ersichtlich jeweils noch am 25. November 2011 das Verletzungsmuster in verschiedenen Angebotskombinationen mit weiterem Zubehör in ihren Onlineshops unter www.0000000.de bzw. www.0000000 .fr angeboten. Die Klägerin trägt ergänzend zum Verkauf durch solche Händler in weiteren EU-Mitgliedsstaaten vor (S. 34 ff. des Schriftsatzes vom 14. September 2012, siehe auch Anlagen K 47 ff.). Sie ist der Ansicht, im Ergebnis seien sämtliche Verletzungshandlungen durch den weiteren Verkauf durch Dritte den Beklagten zuzurechnen. Denn seien die Verletzungsmuster einmal mit Zustimmung der Beklagten in den Verkehr gelangt, erfolge auch die Zirkulation zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten mit Zustimmung der Beklagten. Es obliege den Beklagten, substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass ihr Vertriebssystem nach einzelnen Mitgliedsstaaten unterscheide und ausgerechnet die Verletzungsmuster nicht europaweit erhältlich seien. Die Klägerin ist der Ansicht, die Folgeansprüche seien nicht mosaikartig an das Recht jedes Mitgliedsstaates anzuknüpfen, in dem die Verletzungserzeugnisse auf dem Markt seien (sog. Mosaikansatz), sondern einheitlich an das Recht des Mitgliedsstaates, in dem die Beklagten jeweils Verletzungshandlungen begangen hätten oder begehen würden, wobei diese Voraussetzungen vorliegend jeweils am Geschäftssitz der Beklagten, mithin in Deutschland bzw. Frankreich erfüllt seien. Sie verweist insoweit auf das von ihr als Anlage K 32 vorgelegte Gutachten von Frau D. vom 12. März 2012. Die geltend gemachten Folgeansprüche seien mithin jeweils einheitlich hinsichtlich der Beklagten zu 1. an deutsches Recht und hinsichtlich der Beklagten zu 2. an französisches Recht anzuknüpfen. Aber auch soweit man dem Mosaikansatz folgen wolle, seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung der einzelnen Ansprüche gegenüber den Beklagten in jedem einzelnen Mitgliedsstaat erfüllt, wie sich im Einzelnen aus den Ausführungen im Ergänzungsgutachten von Frau D. vom 14. September 2012 (Anlage K 73) ergebe. Die geltend gemachten Folgeansprüche bestünden auch in vollem Umfang. Für den Vernichtungsanspruch sei insbesondere der erforderliche unmittelbare bzw. mittelbare Besitz bzw. Eigentum gegeben. Insoweit sei angesichts der von den Beklagten selbst als übliche Praxis vorgetragenen Lieferung unter Eigentumsvorbehalt vom fortlaufenden Eigentum bzw. (mittelbarem) Besitz der Beklagten zu 1. auszugehen. Auch der Rückrufanspruch bestehe. Ein bereits erfolgter Rückruf sei offensichtlich nicht ausreichend gewesen. Die Ansprüche aus Auskunftserteilung und Rechnungslegung seien nicht teilweise erledigt, da insoweit die Streitgegenstände nicht identisch seien und im Übrigen die Auskunft nur auf einen Teilzeitraum beschränkt und mithin unvollständig sei. Die Klägerin hat beantragt, I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden jeweils verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu 1) – 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union 1. Fernbedienungen gemäß nachstehenden Abbildungen und jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung a) b) c) d) 2. Fernbedienungen gemäß nachstehenden Abbildungen und jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung a) b) 3. Zubehör für Fernbedienungen gemäß nachstehenden Abbildungen und jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung a) b) c) d) 4. Verbindungsstecker gemäß nachstehenden Abbildungen und jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen und/oder Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1.-I.3. jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung, wiederzugeben bzw. entsprechende Abbildungen insbesondere in Katalogen und Produktverpackungen zu verwenden. II. Die Beklagten zu 1) – 2) werden jeweils verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu 1) – 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union Fernbedienungen gemäß nachstehenden Abbildungen, jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung, wiederzugeben bzw. entsprechende Abbildungen, insbesondere in Katalogen und Produktverpackungen und/oder im Internet zu verwenden: III. Die Beklagten zu 1) – 2) werden jeweils verurteilt, der Klägerin in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gemäß Ziffer I. 1. – I. 3. und Abbildungen gemäß Ziffer II., insbesondere in Katalogen und Produktverpackungen seit dem 16. Juni 2006 sowie über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gemäß Ziffer I. 4. seit dem 28. Dezember 2006, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse gemäß Ziffer I. und Abbildungen gemäß Ziffer II., der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gemäß Ziffer I. und Abbildungen gemäß Ziffer II. sowie über die Preise, die für die Erzeugnisse gemäß Ziffer I. und Abbildungen gemäß Ziffer II. bezahlt wurden. IV. Die Beklagten zu 1) – 2) werden jeweils verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) – 2) seit dem 16. Juni 2006 Handlungen gemäß Ziffer I. 1. – I. 3. bzw. seit dem 28. Dezember 2006 Handlungen gemäß Ziffer I. 4. begangen haben, und zwar unter Angabe 1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise, 2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, 3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, 4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, 5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei – es den Beklagten zu 1) – 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1) – 2) dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist; – die Beklagten zu 1) – 2) zum Nachweis der Angaben gemäß Ziffer IV. 1. und 2. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen. V. Die Beklagten zu 1) – 2) werden jeweils verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) – 2) seit dem 16. Juni 2006 Handlungen gemäß Ziffer II. begangen haben, und zwar unter Angabe der 1. konkreten Medien (z.B. Zeitschriften, Kataloge, Flyer, Internetseiten), in denen die Abbildungen, insbesondere in Katalogen und Produktverpackungen verwendet wurden, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe bzw. „Hits“ der Besucher von Internetseiten, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, 2. der Namen und Anschriften der Hersteller der Abbildungen, 3. Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Abbildungen bestimmt waren, 4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei – es den Beklagten zu 1) – 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1) – 2) dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist; – die Beklagten zu 1) – 2) zum Nachweis der Angaben gemäß Ziffer V. 1. und 2. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen. VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) – 2) jeweils verpflichtet sind, der Klägerin in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch seit dem 16. Juni 2006 begangene Handlungen gemäß Ziffer I. 1. – I. 3. und II. bzw. durch seit dem 28. Dezember 2006 begangene Handlungen gemäß Ziffer I. 4. entstanden ist oder noch entstehen wird. VII. Die Beklagten zu 1) – 2) werden jeweils verurteilt, in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union die unmittelbar oder mittelbar in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. und Abbildungen gemäß Ziffer II., insbesondere entsprechende Kataloge und Produktverpackungen zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. VIII. Die Beklagten zu 1) – 2) werden jeweils verurteilt, in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union Erzeugnisse gemäß Ziffer I. sowie Abbildungen gemäß Ziffer II., insbesondere entsprechende Kataloge und Produktverpackungen gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten geschmacksmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse bzw. Abbildungen mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen. IX. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, das Urteil auf Kosten der Beklagten zu 1) – 2) in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union öffentlich, in Form einer gut lesbaren, mindestens halbseitigen Wiedergabe in einer jeweils landesweit erscheinenden Tageszeitung bekannt zu machen, soweit das Urteil die Beklagte zu 1) betrifft. X. Die Beklagten zu 1) – 2) werden jeweils verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von EUR 5.375,20 an vorprozessualen Abmahnkosten zzgl. 8 % Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2. hat die internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichts gerügt, soweit ihr gegenüber über das Territorium der Bundesrepublik Deutschland hinausgehende Ansprüche geltend gemacht werden. Art. 6 Abs. 1 EugVVO könne schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil E-Stadt nicht das Wohnsitzgericht der in F-Stadt ansässigen Beklagten zu 1. sei. Abgesehen davon fehle es für Handlungen in Staaten außerhalb Deutschlands an der notwendigen Konnexität. Die Beklagten bestreiten, dass die Rechtsordnungen der anderen EU-Staaten die Folgeansprüche in beantragtem Umfang vorsehen würden, so dass die Klage nicht schlüssig sei. Auch seien keine widersprechenden Entscheidungen zu besorgen. Es liege des Weiteren kein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, da die Beklagte zu 1. Verletzungshandlungen ausschließlich in Deutschland und Österreich begangen hätte, die Beklagte zu 2. hingegen in Frankreich und anderen Mitgliedsländern. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die mit dem Klageantrag zu I. angegriffenen Zubehörprodukte seien in ihrer Erscheinungsform weitestgehend technisch bedingt. Die Klägerin habe vor dem Landgericht Mannheim selbst geltend gemacht, die charakteristischen Merkmale der optischen Erscheinungsform der angegriffenen Controller seien Gegenstand einer technischen Erfindung. Derartige Erscheinungsformen könnten aber nicht gleichzeitig Gegenstand einer technischen Lehre und einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sein. Was den Antrag zu II. betreffe, so seien ihre Handlungen jedenfalls durch Art. 20 GGV bzw. Art. 12 lit. c GMV analog gerechtfertigt. Die Beklagten haben behauptet, sie lieferten seit dem 01. November 2011 die mit dem Antrag zu I.3. angegriffenen Nunchucks nicht mehr aus, böten sie nicht mehr an und betrieben auch keine Werbung mehr. Die mit den Anträgen I.1. und I. 2. angegriffenen Fernbedienungen würden schon seit dem 08. September 2011 nicht mehr von der Beklagten zu 1. angeboten, beworben und vertrieben, auch seien diese aus den Vertriebswegen zurückgerufen worden. So habe die Beklagte zu 1. durch Schreiben an die Firmen C. und G. vom 12. Juli 2011 zurückgerufen. Die Beklagten haben des Weiteren die Ansicht vertreten, sie schuldeten keine Rechnungslegung, d.h. keine Auskunft über die Einzelheiten ihrer Kalkulation. Die Auskunft sei hiervon abgesehen durch die Beklagte zu 1. teilweise erteilt. Die angegriffenen Gegenstände würde vom Verkehr primär wegen ihrer Funktion und nicht wegen ihres Designs gekauft, so dass allenfalls der Ersatz eines geringen Bruchteils des gemachten Gewinns als Schadensersatz in Betracht komme; die vermeintlichen Schäden könnten deshalb auf Grundlage von Umsätzen oder grob ermittelter Gewinne abgeschätzt werden. Es bestehe auch kein Anspruch auf Auskunft bzw. Rechnungslegung für einzelne Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, für Angebote und Angebotsmengen, Werbung und Werbeträger bzw. Belegherausgabe. Hinsichtlich der Verkaufsbelege sei der Antrag schon unbestimmt. Für den Vernichtungs- bzw. Herausgabeanspruch fehle es an der Anspruchsvoraussetzung des Besitzes oder Eigentums der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. jedenfalls in Deutschland. Die Beklagte zu 1. habe die angegriffenen Erzeugnisse bereits zurückgerufen; die Beklagte zu 2. habe keine inländischen Abnehmer, von denen sie zurückrufen könne. Jedenfalls sei der Anspruch auf Rückruf angesichts der kurzen Verweilfristen der angegriffenen Produkte in den Elektronikfachmärkten grob unverhältnismäßig. Schließlich erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung bezüglich der vor dem 01. Januar 2008 begangenen Handlungen bzw. soweit mit dem Klageantrag zu II. nunmehr erstmalig in der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2013 auch Rechtsverletzungen im Internet geltend gemacht würden. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 441 ff. GA) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. November 2013 (Bl. 532 ff. GA), auf das hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) folgende Anordnungen getroffen: I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden jeweils verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu 1) – 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union 1. Fernbedienungen gemäß nachstehenden Abbildungen und jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung a) b) c) d) 2. Fernbedienungen gemäß nachstehenden Abbildungen und jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung a) b) 3. Zubehör für Fernbedienungen gemäß nachstehenden Abbildungen und jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung a) b) c) d) 4. Verbindungsstecker gemäß nachstehenden Abbildungen und jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen und/oder Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1.-I.3. jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung, wiederzugeben bzw. entsprechende Abbildungen insbesondere in Katalogen und Produktverpackungen zu verwenden und/oder – insoweit lediglich bezogen auf die Beklagte zu 2) – herzustellen. II. Die Beklagten zu 1) und 2) werden jeweils verurteilt, der Klägerin schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. – I.3. seit dem 16. Juni 2006 sowie über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gemäß Ziffer I.4. seit dem 28. Dezember 2006, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse gemäß Ziffer I., der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gemäß Ziffer I. sowie über die Preise, die für die Erzeugnisse gemäß Ziffer I. bezahlt wurden, - wobei sich die Auskunft für die Beklagte zu 1) auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich zu erstrecken hat und sich nicht auf ihren Lieferanten bezieht, - wobei sich die Auskunft für die Beklagte zu 2) auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und Frankreich zu erstrecken hat und nur auf solche Erzeugnisse gemäß Ziffer I. bezogen ist, die im Zusammenhang mit Lieferungen an die Beklagte zu 1) stehen. III. Die Beklagten zu 1) und 2) werden jeweils verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und 2) seit dem 16. Juni 2006 Handlungen gemäß Ziffer I.1. – I.3. bzw. seit dem 28. Dezember 2006 Handlungen gemäß Ziffer I.4. begangen haben, und zwar unter Angabe 1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise, im Falle der Beklagten zu 2) auch der Lieferanten, 2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, 3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, 4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, 5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei – es den Beklagten zu 1) und 2) jeweils vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1) und 2) dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist; – die Beklagten zu 1) und 2) jeweils zum Nachweis der Angaben gemäß Ziffer III. 1. und 2. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, und weiterhin die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Beklagte zu 1) auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bezogen besteht und für die Beklagte zu 2) auf das Gebiet von Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und Österreich und nur auf solche Erzeugnisse gemäß Ziffer I. bezogen, die im Zusammenhang mit Lieferungen an die Beklagte zu 1) stehen. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) jeweils verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch seit dem 16. Juni 2006 begangene Handlungen gemäß Ziffer I.1. – I.3. und II. bzw. durch seit dem 28. Dezember 2006 begangene Handlungen gemäß Ziffer I.4 entstanden ist oder noch entstehen wird, wobei die Verpflichtung für die Beklagte zu 1) auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bezogen besteht und für die Beklagte zu 2) auf das Gebiet von Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und Österreich und nur auf solche Erzeugnisse gemäß Ziffer I. bezogen, die im Zusammenhang mit Lieferungen an die Beklagte zu 1) stehen. V. Die Beklagten zu 1) und 2) werden jeweils verurteilt, die unmittelbar oder mittelbar in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, wobei die Verpflichtung für die Beklagte zu 1) auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bezogen besteht und für die Beklagte zu 2) auf das Gebiet von Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und Österreich und nur auf solche Erzeugnisse gemäß Ziffer I. bezogen, die im Zusammenhang mit Lieferungen an die Beklagte zu 1) stehen. VI. Die Beklagten zu 1) und 2) werden jeweils verurteilt, Erzeugnisse gemäß Ziffer I. gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten geschmacksmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse bzw. Abbildungen mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, wobei die Verpflichtung für die Beklagte zu 1) auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezogen besteht und für die Beklagte zu 2) auf das Gebiet von Frankreich und die Bundesrepublik Deutschland und nur auf solche Erzeugnisse gemäß Ziffer I. bezogen, die im Zusammenhang mit Lieferungen an die Beklagte zu 1) stehen. VII. Die Beklagten zu 1) und 2) werden jeweils verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 5.375,20 € an vorprozessualen Abmahnkosten zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, hierauf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2011 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, hierauf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2011 zu zahlen. VIII. Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht – soweit für die Berufung von Relevanz – im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der Beklagten zu 1. sei das Gericht nach Art. 82 Abs. 1 GGV international mit Koginitionsbefugnis für die gesamte Union (Art. 83 Abs. 1 GG) zuständig. Hinsichtlich der Beklagten zu 2. gelte zwar Art. 6 Nr. 1 EuGVO, die Zuständigkeit betreffe aber nur die Lieferungen an die Beklagte zu 1. Der mit dem Klageantrag zu Ziff. II. geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe gem. Art. 10, 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV bezüglich sämtlicher angegriffener Verletzungsmuster, da diese jeweils die Rechte der Klägerin aus den entsprechenden Klagegeschmacksmustern verletzen. Soweit gegenüber der Beklagten zu 1. der Unterlassungsanspruch auch auf die Benutzungshandlung des Herstellens bezogen geltend gemacht worden sei, bestehe der Anspruch mangels Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr nicht. Die Klägerin habe nicht geltend gemacht, dass die Beklagte zu 1. Selbst rechtsverletzende Erzeugnisse hergestellt habe. Allein der Vertrieb der Verletzungsmuster begründe keine Erstbegehungsgefahr bezüglich der Benutzungshandlung des Herstellens. In Bezug auf das Klagegeschmacksmuster 1) hat das Landgericht ausgeführt, dass im Wesentlichen alle Gestaltungsmerkmale, insbesondere die Grundform der Fernbedienung und die Anordnung der Knöpfe und Öffnung, für die Bestimmung des Gesamteindrucks heranzuziehen und nicht etwa technisch bedingt seien. Es lasse sich nicht feststellen, dass die konkrete Formgebung der Fernbedienung oder ihrer einzelnen Gestaltungselemente, insbesondere die Lage und Anordnung der Knöpfe und Lautsprecheröffnungen, von diesem Kompatibilitätserfordernis umfasst seien. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin als Anlagen K 28 und K 29 vorgelegten Übersicht über Fernbedienungen lasse sich für die gewählten Gestaltungsmerkmale jeweils eine gangbare Designalternative finden. Im Übrigen sei der Geschmacksmusterschutz nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die angegriffenen Verletzungsmuster gleichzeitig durch ein Gebrauchsmuster bzw. ein Patent geschützt seien. Der Geschmacksmusterfähigkeit bei einem Gebrauchszwecken dienenden Erzeugnis stehe nicht entgegen, dass eine Gestaltung in dem maßgeblichen Merkmal zugleich oder sogar in erster Linie dem Gebrauchszweck diene und ihn fördere. Ausgehend von einem durchschnittlichen Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters 1) erweckten die Verletzungsmuster zu 1. a) – d) und 2. jeweils denselben Gesamteindruck, da sie jeweils nicht nur die Grundform, sondern auch die Anordnung der Knöpfe und Lautsprecheröffnungen in nahezu identischer Weise übernähmen. Die wenigen Unterschiede, den die angegriffenen Verletzungsmuster zum Klagegeschmacksmuster 1) jeweils aufwiesen, nämlich bei der Gestaltung der Lautsprecheröffnungen, der LED-Anzeigen bzw. der Tasten Home/+/-, seien angesichts der identischen Übernahme der Tastenform und der Anordnung im Verhältnis zu den anderen Bedienelementen nicht geeignet, aus dem Schutzbereich des Klagegeschmackmusters 1) herauszuführen. Das Klagegeschmacksmuster 2), auf das die Klägerin ausweislich ihrer am 19. Juni 2012 zu Protokoll erklärten Klarstellung (Bl. 210 GA) den Klageantrag zu I.3. in erster Linie gestützt und klargestellt habe, das Klagegeschmacksmuster zu 3) werde nur hilfsweise geltend gemacht, werde durch die Verletzungsmuster zu 3. a) – d) verletzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die einzelnen Gestaltungsmerkmale nicht ausschließlich technisch bedingt und daher für die Berücksichtigung des Gesamteindrucks heranzuziehen. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch müsse der Nunchuck, um zusammen mit der Verbindung verwendet werden zu können, einen Joystick (Neigungshebel) und zwei Tasten zur Bedienung durch den Zeigefinger aufweisen. Dass hierzu gleichzeitig die Grundform der Fernbedienung vorgegeben wäre, sei nicht zu erkennen. Vielmehr sei es ohne Weiteres denkbar, die entsprechenden Bedienelemente etwa in einer nicht schrägen revolvergriffähnlichen Form anzubringen, sondern traditionell die beiden Tasten auf die Vorderseite des herkömmlichen Joysticks zu integrieren. Die Verletzungsmuster zu 3. a) – d) übernähmen sämtliche Gestaltungsmerkmale des Klagegeschmacksmusters zu 2) in nahezu identischer Weise, so neben der Grundform auch die Zweiteilung des Korpus und die Anordnung und Form der Knöpfe. Die vorhandenen Unterschiede, insbesondere die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandenen Rillen, führten nicht aus dem übereinstimmenden Gesamteindruck heraus, da es sich nur um marginale Details handele, die ersichtlich einem funktionalen Nutzen, nämlich der erhöhten Griffigkeit dienten, und schon aus diesem Grund vom informierten Benutzer eher untergewichtet würden. Auch das Klagegeschmacksmuster 4) werde durch das Verletzungsmuster zu I.4. verletzt. Die Gestaltungsmerkmale des Klagegeschmacksmusters 4) nähmen mit Ausnahme des zum Einstecken selbst vorgesehenen Verbindungselements am Gesamteindruck teil, da nur dieses Element rein technisch bedingt sei. Die Grundform des Verbindungssteckers insgesamt könne hingegen beliebig gewählt werden. Sowohl bei der Anordnung des Bedienknopfes als auch des Kabelaustritts und auch bei der Ausgestaltung der Klammer bestünden eine Vielzahl von Designalternativen, wie aus der als Anlage K 30 vorgelegten Überseicht ersichtlich sei. Das Verletzungsmuster 4. erwecke denselben Gesamteindruck wie das Klagegeschmacksmuster, weil sowohl Grundform, als auch Anordnung und die Ausgestaltung der Klammer und des seitlichen Schalters seien übernommen worden und damit sämtliche das Klagegeschmacksmuster 4) prägenden Gestaltungsmerkmale. Der Unterlassungsanspruch bestehe – so das Landgericht – EU-weit. Die internationale Zuständigkeit der Kammer sei nur hinsichtlich der Beklagten zu 2. auf die Verletzungshandlungen im Rahmen der Verletzerkette mit der Beklagten zu 1. beschränkt. Die im Rahmen der Verletzerkette begangene Verletzung der Klagegeschmacksmuster durch die Beklagte zu 2. in Frankreich, Deutschland und Österreich begründe eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Die Wiederholungsgefahr bzw. die Begehungsgefahr sei nicht entfallen, da keine der Beklagten eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Die Unterlassungserklärung der Beklagten zu 1. vom 19. Oktober 2011 sei nicht ausreichend, da sie zum einen zeitlich befristet abgegeben worden sei und sich zudem auf ein anderes Schutzrecht, nämlich ein Gebrauchsmusterrecht bezogen habe. Die mit dem Klageantrag zu II. geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Klägerin bestünden nicht, weil die Veröffentlichung des Gemeinschaftsgeschmacks-musters gemäß der Anträge zu Ziffer II. von Art. 20 GGV gedeckt sei. Für die Folgeansprüche gelte die Mosaiktheorie. Sie könnten nur für die Staaten geltend gemacht werden, hinsichtlich derer Verletzungshandlungen nachgewiesen seien. Insoweit seien sie jedoch – bezogen auf Verletzungshandlungen gemäß Klageantrag zu I. – überwiegend begründet. Allerdings sei ein Rückrufanspruch nach österreichischem Recht nicht gegeben. Es bestehe auch kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung. Zwar hätten sich die Beklagten ersichtlich bewusst an die Gestaltung der Klägerin angelehnt, so dass ein Fall der Produktpiraterie vorliegen dürfte. Allerdings handele es sich nicht um einen besonders hervorstehenden Fall, auch eine besondere Öffentlichkeitswirkung sei nicht dargetan. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass seitens der Beklagten weiterhin ein nennenswerter Vertrieb stattfinde, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine anhaltende Marktverwirrung vorliege, die ein gegenwärtig noch bestehendes Aufklärungsinteresse rechtfertigen könne. Die Klageansprüche seien, soweit sie bestehen, auch durchsetzbar. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung bleibt nach deutschem Recht schon deshalb ohne Erfolg, weil die Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB nicht zu laufen beginne, solange der Eingriff noch andauere und es unstreitig jedenfalls bis in das Jahr der Klageerhebung Verletzungshandlungen seitens der Beklagten gegeben habe. Es könne des Weiteren dahinstehen, ob dies auch im österreichischen oder französischen Recht gelte. Denn da die Beklagten weiterhin nicht substantiiert vorgetragen hätten, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis oder jedenfalls fahrlässige Unkenntnis von den streitgegenständlichen Schutzrechtsverletzungen gehabt habe, und nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen dies Voraussetzung für den Beginn des Laufs einer Verjährungsfrist sei, sei ein Verjährungstatbestand nach einer anderen Rechtsordnung eines anderen EU-Mitgliedstaates jedenfalls nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen. Gegen dieses Urteil wenden sich alle Parteien mit ihren jeweils form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der aufgrund von – letztlich gescheiterten – Vergleichsverhandlungen mehrfach verlängerten Berufungsbegründungsfristen begründeten Berufungen. Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe die Ausnahmevorschrift des Art. 20 GGV in unzulässiger Weise erweitert und zu Unrecht für einschlägig befunden. Die angegriffene Benutzung von Abbildungen von klagegeschmacksmustergemäßen Erzeugnissen bei der Bewerbung von Zubehör durch die Beklagten sei nicht zum Zwecke der Zitierung im Sinne des Art. 20 GGV erfolgt. Vielmehr sei es der Beklagten einzig darum gegangen, mit der Benutzung von Abbildungen des Klagemusters den Absatz der eigenen Produkte zu befördern und sich auf diese Weise als Anbieter von Zubehör für Originalprodukte der Klägerin zu etablieren. Schließlich liege entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keine genügende Quellenangabe vor. Es habe vielmehr einer ausdrücklichen Nennung des Herstellers oder Schutzrechtsinhabers bedurft. Im Hinblick auf die Folgeansprüche habe das Landgericht rechtsfehlerhaft seine Kompetenz zur Zuständigkeit für alle in der EU begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen zu Unrecht verneint und eine Zuständigkeit für Folgeansprüche auf Frankreich, Deutschland und Österreich beschränkt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es hinsichtlich der Beklagten zu 2. nicht nur auf die Lieferkette mit der Beklagten zu 1. beschränkt zuständig gewesen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. gelte für die Folgeansprüche allein deutsches und für die Beklagte zu 2. allein französisches Recht. Schließlich bestehe auch ein Anspruch auf Urteilsbekanntmachung. Es würden weiterhin Verletzungsprodukte auf dem Markt gewerblich angeboten und vertrieben. Der Verkehr bedürfe daher der vorbeugenden Aufklärung darüber, dass es sich bei diesen Produkten um rechtsverletzende Angebote handele. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. September 2013 – 14c O 143/11 – teilweise abzuändern und insgesamt, gemäß ihrer Klageanträge 1. Instanz, neu zu fassen, mit der Maßgabe, dass im Antrag zu I. die Worte „zu benutzen, insbesondere“ wegfallen, mit der weiteren Maßgabe, dass es im Antrag zu II. statt „Erzeugnisse“ „Fernbedienungen“ heißen soll und mit der weiteren Maßgabe, dass hinsichtlich der Beklagten zu I. das Verbot des Herstellens entfallen soll. 2. die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. zurückzuweisen. Die Beklagten beantragen, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage vollständig abzuweisen, 2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit hinsichtlich der Beklagten zu 2. angenommen, soweit über das Territorium der Bundesrepublik Deutschland hinausgehende Ansprüche geltend gemacht worden sind. Das Landgericht habe zu Unrecht Art. 6 Nr. 1 EuGVO angewendet, im Übrigen sei die Kognitionsbefugnis auf Deutschland beschränkt. Die Beklagten machen weiter geltend, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten die Klagegeschmacksmuster nicht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die übernommenen Merkmale technisch bedingt. Das Landgericht habe zu Unrecht die Beklagten in Ansehung aller elf im Tenor abgebildeten Erzeugnisse zur Auskunft und Rechnungslegung in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschlands und Österreichs (Beklagte zu 1.) sowie zusätzlich Frankreich (Beklagte zu 2.) verurteilt, soweit die Lieferungen im Zusammenhang mit Lieferungen an die Beklagte zu 1. stehen, denn die Beklagte zu 1. habe in Ansehung von sechs der insgesamt elf angegriffenen Erzeugnisse für Österreich und Deutschland bereits erschöpfend Auskunft erteilt. Darüber hinaus habe von vornherein kein Anspruch der Klägerin auf Rechnungslegung bestanden, weil das Design beim Kaufentschluss des Käufers eines technischen Produkts, welches erkennbar nicht vom Originalhersteller stamme und preislich deutlich günstiger sei als das Original, nur eine untergeordnete Rolle. Die Fernbedienungen und der zugehörige Verbindungsstecker seien technische Erzeugnisse, die vom Verkehr nicht wegen ihres Designs, sondern wegen der Kompatibilität mit der Computerspielkonsole „Wii“ erstanden würden. Auch die Verurteilung zum Rückruf sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Zum einen hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass die Beklagte zu 1. die Fernbedienungen gemäß Ziffern I.1. und I.2. längst zurückgerufen habe und der Rückrufanspruch deshalb bereits erfüllt worden sei. Denn die Klägerin habe auch den im Patentverfahren vor dem Landgericht Mannheim, Az. 2 O 113/10, ausgeurteilten Rückrufanspruch (Urteil vom 5. Juli 2011 vorgelegt als Anlage B 2) vollstreckt. Darüber hinaus sei ein (abermaliger) Rückruf völlig unverhältnismäßig. Die Beklagte zu 1. vertreibe die angegriffenen Erzeugnisse bereits seit dem 8. Juli 2011 bzw. seit dem 1. November 2011 nicht mehr. Die Beklagte zu 2. selbst habe keine österreichischen oder deutschen Abnehmer beliefert. Die Klägerin könne insofern nicht verlangen, dass die Beklagte zu 2. Erzeugnisse gegenüber Kunden der Beklagten zu 1. zurückruft. In Bezug auf das Gebiet von Frankreich seien Lieferungen, die mit solchen an die Beklagte zu 1. im Zusammenhang stehen, nur solche, die die Beklagte zu 2. an die Beklagte zu 1. getätigt habe. Nachdem die Beklagte zu 1. bereits eine Unterlassungserklärung für die Produkte nach den Anträgen I.1, I.2. und I.3. abgegeben habe, fehle für einen Vernichtungsanspruch jedes Rechtsschutzbedürfnis. Seitdem die Beklagte zu 1. die Unterlassungserklärung (Anlage B 1) abgegeben habe, sei sie nie wieder in Besitz oder Eigentum an den streitgegenständlichen Erzeugnissen gelangt, auch nicht etwa infolge des Rückrufs. Die Erzeugnisse seien mittels eines Retourenscheins direkt an das französische Warenlager zurückgeschickt worden. Infolgedessen bestehe seit Abgabe der Unterlassungserklärung kein Störungszustand, der die Durchsetzung des Vernichtungsanspruchs rechtfertigen könne. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Januar 2016 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Unionsrecht vorgelegt: 1.Kann im Rahmen eines Prozesses zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster das Gericht eines Mitgliedsstaates, dessen Zuständigkeit hinsichtlich eines Beklagten sich allein aus Art. 79 Abs. 1 Verordnung (EG) des Rates Nr. 6/2002 vom 12.12.2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Verbindung mit Art. 6 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen vom 22.12.2000 ergibt, weil dieser in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Beklagte den im betreffenden Mitgliedsstaat ansässigen Beklagten mit möglicherweise schutzrechtsverletzenden Waren beliefert hat, gegen den erstgenannten Beklagten Anordnungen treffen, die unionsweit gelten und die über die Zuständigkeit begründenden Lieferbeziehungen hinausgehen? 2.Ist die Verordnung (EG) des Rates Nr. 6/2002 vom 12.12.2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, insbesondere dessen Art. 20 Abs. 1 lit. c), dahingehend auszulegen, dass ein Dritter zu geschäftlichen Zwecken das Gemeinschaftsgeschmacksmuster abbilden darf, wenn er Zubehörartikel zu – dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsprechenden – Waren des Inhabers vertreiben will? Wenn ja, welche Kriterien gelten dafür? 3.Wie ist der Ort, „in dem die Verletzung begangen wurde“, in Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in den Fallgestaltungen zu bestimmen, in denen der Verletzer gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzende Waren a) über eine Website anbietet und diese Website – auch – auf andere Mitgliedsstaaten als den Mitgliedsstaat, in dem der Verletzter ansässig ist, ausgerichtet ist, b) in ein anderes Mitgliedsland als desjenigen, in dem er ansässig ist, befördern lässt? Ist Art. 15 lit. a), g) der genannten Verordnung so auszulegen, dass das so bestimmte Recht auch für Mitwirkungshandlungen anderer Personen anzuwenden ist? Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 27. September 2017 (Bl. 913 ff. GA) – C-24/16 und C 25/16 – wie folgt geantwortet: 1. Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist in Verbindung mit Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, bei dem eine Verletzungsklage anhängig ist und dessen internationale Zuständigkeit in Bezug auf einen ersten Beklagten auf Art. 82 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 beruht und in Bezug auf einen zweiten, in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Beklagten auf Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, weil der zweite Beklagte die vom ersten Beklagten vertriebenen Erzeugnisse herstellt und an den ersten Beklagten liefert, auf Antrag des Klägers gegen den zweiten Beklagten Anordnungen erlassen kann, die Maßnahmen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 betreffen, die sich auch auf Tätigkeiten des zweiten Beklagten außerhalb der genannten Lieferkette erstrecken und die für das gesamte Gebiet der europäischen Union gelten. 2. Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 ist dahin auszulegen, dass ein Dritter, der ohne Zustimmung des Inhabers der Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim rechtmäßigen Vertrieb von Waren, die als Zubehör spezifischer Waren des Inhabers der Rechte aus den Geschmacksmustern verwendet werden sollen, Waren, die solchen Geschmacksmustern entsprechen, u.a. auf seinen Websites abbildet, um die gemeinsame Verwendung der von ihm vertriebenen Waren und der spezifischen Waren des Inhabers der Rechte aus den Geschmacksmustern zu erläutern oder darzutun, eine Wiedergabe zum Zwecke der „Zitierung“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c vornimmt, wobei eine solche Wiedergabe nach dieser Bestimmung zulässig ist, wenn die dort aufgestellten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist. 3. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) ist dahin auszulegen, dass unter dem Begriff des „Staates…., in dem die Verletzung begangen wurde“, Sinne dieser Bestimmung der Staat zu verstehen ist, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist. In Fällen, in denen demselben Beklagten verschiedene, in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen vorgeworfen werden, ist bei der Ermittlung des schadensbegründenden Ereignisses nicht auf jede einzelne ihm vorgeworfene Verletzungshandlung abzustellen, sondern es ist eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht. Der Senat hat zudem Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 2. August 2019 (Bl. 1330) über die Rechtsgrundsätze des französischen Rechts und die Praxis französischer Gerichte dazu, ob und in welchem Umfang bei der Verletzung von Designs die – über den Auskunftsanspruch hinausgehende – Rechnungslegung des Verletzers sowie die Urteilsveröffentlichung angeordnet werden kann, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen H. vom 15. Januar 2021 (Bl. 1404 ff. GA) Bezug genommen. Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin ist nur zum Teil zulässig und hat auch in der Sache nur teilweise Erfolg. Die zulässige Berufung der Beklagten ist ebenfalls nur teilweise begründet. I. Das Landgericht Düsseldorf war für die gegen beide Beklagte gerichtete Klage international zuständig. Seine Kognitionsbefugnis erstreckt sich dabei in Bezug auf beide Beklagte auf die gesamte Europäische Union. Die Berufung der Klägerin hat daher insoweit Erfolg, als sie sich gegen die vom Landgericht angenommene Beschränkung der Verurteilung der Beklagten zu 2. auf Lieferungen innerhalb der Lieferkette mit der Beklagten zu 1. gerichtet hat. Für die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 82 Abs. 1 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV). Die Kognitionsbefugnis erstreckt sich gem. Art. 83 Abs. 1 GGV auf die gesamte Europäische Union. Hinsichtlich der Beklagten zu 2. besteht eine internationale Zuständigkeit nach Art. 79 Abs. 1 GGV i.V.m. Art. 6 Nr. 1 VO (EG) 44/2001, Art. 8 Nr. 1 VO (EU) Nr. 1215/12, die Kognitionsbefugnis erstreckt sich ebenfalls – ohne Beschränkung auf die die Zuständigkeit begründende Lieferkette mit der Beklagten zu 1. – auf die gesamte Europäische Union. Dies hat der Europäische Gerichtshof in seiner auf die Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung vom 27. September 2017 (C-24/16 und C-25/16 ausgesprochen. Darin hat er ausgeführt, dass die Gemeinschaftsgeschmacks-musterverordnung in Verbindung mit Art. 6 Nr. 1 VO (EG) 44/2001 dahin auszulegen sei, dass unter Umständen wie den hier vorliegenden ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, bei dem eine Verletzungsklage anhängig ist und dessen internationale Zuständigkeit in Bezug auf einen ersten Beklagten auf Art. 82 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 beruht und in Bezug auf einen zweiten, in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Beklagten auf Art. 6 Nr. 1 VO (EG) 44/2001 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 GGV, weil der zweite Beklagte die vom ersten Beklagten vertriebenen Erzeugnisse herstellt und an den ersten Beklagten liefert, auf Antrag des Klägers gegen den zweiten Beklagten Anordnungen erlassen kann, die Maßnahmen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 2 GGV betreffen, die sich auch auf Tätigkeiten des zweiten Beklagten außerhalb der genannten Lieferkette erstrecken und die für das gesamte Unionsgebiet gelten. Zur Begründung erläutert der Gerichtshof, dass die räumliche Reichweite der Zuständigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts bei dem vorliegenden Sachverhalt in der Verordnung Nr. 6/2002 nicht ausdrücklich geregelt sei. Jedoch ergebe sich auch weder aus dem Wortlaut von Art. 6 Nr. 1 VO (EG) 44/2001, noch aus der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung, dass ein gemäß Art. 6 Nr. 1 VO (EG) 44/2001 rechtmäßig angerufenes Gericht dann für einen Beklagten, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sei, in dem das Gericht seinen Sitz hat, nur beschränkt räumlich zuständig sei. Die räumliche Zuständigkeit eines Gemein-schaftsgeschmacksmustergerichts, bei dem eine Verletzungsklage im Sinne von Art. 81 a) GGV anhängig sei, erstrecke sich unter Umständen wie denen im streitgegenständlichen Fall somit auch bei einem Beklagten, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sei, in dem das Gericht seinen Sitz habe, auf die gesamte Union. Eine solche Auslegung stehe mit der Systematik und den Zielen der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung in Einklang. Zum einen sei die Zuständigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts nach Art. 83 VO GGV nur dann, wenn seine Zuständigkeit auf Art. 83 Abs. 5 GGV beruhe, auf Verletzungshandlungen beschränkt, die in dem Mitgliedstaat begangen worden seien oder drohten, in dem das Gericht seinen Sitz habe. Zum anderen könne mit dieser Auslegung das mit der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung verfolgte Ziel eines wirksamen Schutzes in der gesamten Union gewährleistet werden. Dieses Ziel sei, da das Gemeinschaftsgeschmacksmuster einheitlich sei und in der gesamten Union dieselbe Wirkung habe, von grundlegender Bedeutung. Daran ist der Senat gebunden. II. Der Klägerin stehen die mit dem Klageantrag zu I. geltend gemachten Unterlassungsansprüche - in der Fassung der Berufungsanträge - gegen beide Beklagte aus Art. 10, 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV zu, soweit sie das unter Ziffer I.1. d) der Klageanträge wiedergegebene Verletzungsmuster (Fernbedienung) sowie die unter Ziffer I.3. der Klageanträge eingeblendeten Verletzungsmuster (Nunchucks) betreffen. Die Berufung der Beklagten hat jedoch insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung im Hinblick auf die unter Ziffer I.1. a) – c) und Ziffer I.2. wiedergegebenen Fernbedienungen sowie gegen den unter Ziffer I.4. der Klageanträge wiedergegebenen Verbindungsstecker richtet. Diese verletzen die Klagegeschmacksmuster der Klägerin nicht. 1. Die Anträge auf Unterlassung gemäß Ziffer I. sind hinreichend bestimmt. Dabei kann offen bleiben, ob sich die verschiedenfarbigen, angegriffenen Geräte auch anderweitig – geringfügig – unterscheiden. Auch mit dem Zusatz „unabhängig von der konkreten Farbgebung“ wird das Verbot entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch „Verdopplung“ unbestimmt, wenn dieselben Geräte (zusätzlich) in unterschiedlichen Farben eingeblendet werden. 2. Die Klagegeschmacksmuster 1-4 sind rechtsbeständig. Die von Art. 85 Abs. 1 GGV aufgestellte Vermutung der Rechtsbeständigkeit haben die Beklagten nicht in statthafter Weise durch die Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage angegriffen. 3. Die unter Ziffer I.1. d) wiedergegebene Fernbedienung verletzt das Klagegeschmacksmuster 1, weil sie beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck wie das Klagegeschmacksmuster 1 erweckt, während die unter Ziffern I.1. a) – c) einen von dem Klagegeschmacksmuster 1 abweichenden Gesamteindruck erwecken. a. Für die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des Geschmacksmusters übereinstimmt; dabei sind nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagegeschmacksmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Geschmacksmusters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Geschmacksmusters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2018, Az. I-20 W 76/18). Der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagegeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters zu bemessen. Für die Bemessung des Schutzumfangs in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, inwieweit der Entwerfer den ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum auch genutzt hat. Der Schutzumfang des Klagemusters wird daher durch die Musterdichte einerseits und die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums durch den Entwerfer und den dadurch erreichten Abstand vom Formenschatz andererseits bestimmt (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 30 ff. – Kinderwagen II). Das Landgericht ist – ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des vorgelegten Formenschatzes – zutreffend von einem durchschnittlichen Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters 1 ausgegangen. b. Die unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Schutzbereichs des Klagegeschmacksmusters 1 vorgenommene Prüfung der Übereinstimmung des Gesamteindrucks in dem angefochtenen Urteil ist in Bezug auf die unter Ziffer I.1.d) wiedergegebene Fernbedienung nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn der informierte Benutzer über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit Spielkonsolen und deren Zubehör verfügt. Die geringen Abweichungen des Verletzungsmusters zu I.1. d) von dem Klagegeschmacksmuster 1 im Vergleich zu den prägenden Merkmalen, die vom Verletzungsmuster nahezu identisch übernommen worden sind, untergewichten. Soweit die Beklagten mit der Berufung geltend machen, sämtliche Merkmale des Klagegeschmacksmusters seien allein durch die technische Funktion der Fernbedienung bedingt und somit nach Art. 8 Abs. 1 GGV nicht bei der Prüfung einer Verletzung zur berücksichtigen, führt dieser Einwand nicht dazu, dass eine Verletzung vorliegend ausscheidet. Der Schutzausschluss des Art. 8 Abs. 1 GGV greift ein, wenn alleiniger Beweggrund eines Entwerfers für ein bestimmtes Erscheinungsmerkmal das Bedürfnis der Verwirklichung einer technischen Funktion war, während anderweitige Erwägungen betreffend die visuelle Erscheinung bei der Entscheidung für das Merkmal keine Rolle gespielt haben (EuGH GRUR 2018, 612 – Doceram). Die Existenz einer alternativen Gestaltung genügt demgegenüber nicht, um die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 GGV auszuschließen (EuGH aaO). Die insofern entscheidende Frage, inwiefern nur technische Bedürfnisse Beweggrund für die konkret gewählte Gestaltung waren, ist auf der Grundlage aller objektiven Umstände zu beurteilen (Jestaedt in: Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG, 6. Auflage 2019, Art. 8 GGV Rn. 8). Zu berücksichtigen sind alle objektiven Umstände, aus denen sich Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale ergeben. Dazu können Informationen über die Verwendung des Erzeugnisses, aber auch bestehende alternative Geschmacksmuster mit derselben technischen Funktion herangezogen werden (EuGH, aaO). Dass alleiniger Beweggrund des Entwerfers des Klagegeschmacksmusters 1 bezogen auf die prägenden Merkmale des Klagegeschmacksmusters das Bedürfnis der Verwirklichung einer technischen Funktion war, haben die Beklagte bezogen auf die verschiedenen Merkmale des Klagegeschmacksmusters 1 nicht darzulegen vermocht. Vielmehr bestand zumindest neben der technischen Geeignetheit jeweils ein ästhetischer Gestaltungsspielraum des Entwerfers bei der Ausgestaltung dieser Merkmale. Soweit die Beklagten geltend machen, die folgenden Elemente - Power-Knopf - Steuerkranz (Kreuztaste) - „A“-Taste zur Eingabe von Bedienbefehlen mit dem Daumen - „B“-Taste zur Eingabe von Bedienbefehlen mit dem Zeigefinger - Zwei Tasten „1“ und „2“ zur Bestimmung der Rangfolge - Drei nebeneinander liegende Tasten „+“, „- „ und „Home“ - Leuchtanzeigen für insgesamt vier Spieler (vier LEDs am unteren Rand) seien sämtlich technisch bedingt, mag das im Einzelnen für das Vorhandensein des jeweiligen Elements und dessen Positionierung auf der Fernbedienung zur Erreichung einer einfachen (ggf. einhändigen) Bedienung während des Spiels zutreffen. Jedoch verbleibt trotz der technischen Bedingtheit der einzelnen Elemente noch ein zusätzlicher Gestaltungsspielraum. Die konkrete Ausgestaltung der Elemente hat auch eine ästhetische Funktion, die für den privaten Nutzer, der die genannten Elemente visuell wahrnimmt, wenn er die Fernbedienung (zumeist in der Draufsicht) in der Hand hält, nicht ohne Bedeutung ist. Dies gilt jedenfalls für die Anordnung der LED-Leuchten am unteren Rand der Fernbedienung und für die Anordnung der im Wesentlichen nebeneinander liegenden Tasten „+“, *-„ und „Home“. So ist nicht ersichtlich, aus welchem technischen Grund die vier LED-Leuchten in einer Reihe – und nicht etwas in einem Quadrat – anzuordnen sein sollten. Auch die drei – im Wesentlichen nebeneinander liegenden Tasten „+“, „-„ und „Home“ müssen nicht aufgrund technischer Erfordernisse in einer Reihe angeordnet sein. Jedenfalls hinsichtlich dieser beiden Elemente verfügte – wie die unter Ziffer I.1. a) – c) wiedergegebenen Fernbedienungen zeigen – die Beklagte über einen gestalterischen Spielraum, den sie vorliegend jedoch nicht genutzt, sondern die Elemente entsprechend dem Klagegeschmacksmuster 1 ausgestaltet und angeordnet hat. So sind die vier LED-Leuchten in einer Reihe bzw. auf einer Linie angeordnet, wobei sie jeweils den gleichen Abstand zueinander aufweisen und zum rechten und linken äußeren Rand jeweils ein etwas größerer Abstand besteht. Die Tasten „+“, „-„ und „Home“ sind ebenfalls in einer Reihe angeordnet, wobei auch diese Tasten den gleichen Abstand zueinander aufweisen. Durch die Parallelität der auf einer Linie angeordneten LED-Leuchten und der ebenfalls auf einer Linie angeordneten drei Knöpfe „+“, „-„ und „Home“ ergibt sich – im Zusammenspiel mit den zwischen den beiden parallelen „Linien“ in vertikaler Ausrichtung zwei Bedienknöpfen – eine geradlinige Struktur, die der unteren Hälfte der Fernbedienung eine charakteristische Formgebung bzw. Aufteilung verleiht. Hinter diesen strengen Geradlinigkeit, in der die Knöpfe bzw. LED-Leuchten angeordnet sind, tritt die Form der Lautsprecheröffnung zurück. Das unter Ziffer I.1. d) wiedergegebene Verletzungsmuster nimmt die strenge Geradlinigkeit auf, indem es die Knöpfe und LED-Leuchten ebenfalls in parallelen, geraden Linien anordnet. Dass die Lautsprecheröffnung beim Verletzungsmuster I.1. d) kreisrund und nicht rechteckig ausgestaltet ist, führt Abweichung nicht aus dem übereinstimmenden Gesamteindruck hinaus. Angesichts der nahezu identischen Übernahme der Tastenform, ihrer Anordnung und ihrer Ausrichtung im Verhältnis zu den anderen Bedienelementen, fällt die abweichende Form der Lautsprecheröffnung – zumal sie auf der Fernbedienung selbst an derselben Stelle wie die Lautsprecheröffnung beim Klagegeschmacksmuster 1 angeordnet ist – nicht ins Gewicht. Es besteht auch die notwendige Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr. Die Unterlassungserklärung der Beklagten zu 1. vom 19. Oktober 2011 (Anlage B 1) , die diese im Rahmen des vor dem Landgericht Mannheim geführten Rechtsstreits abgegeben hat, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht, da sie schon nur zeitlich befristet, mithin nicht uneingeschränkt, abgegeben worden ist. c. Die unter Ziffer I.1. a) – c) wiedergegebenen Fernbedienungen verletzen das Klagegeschmacksmuster 1. dagegen nicht. Denn sie erwecken insgesamt einen von dem Gesamteindruck des Klagegeschmacksmusters 1 abweichenden Gesamteindruck. Denn bei diesen Fernbedienungen haben die Beklagten gerade von dem ihnen – neben den technischen Anforderungen an die Ausgestaltung und Position der einzelnen (Bedien-)Elemente auf der Fernbedienung – zur Verfügung stehenden ästhetischen Gestaltungsspielraum, jedenfalls in Bezug auf einzelne Elemente Gebrauch gemacht. Die abweichende Gestaltung dieser einzelnen Elemente führt – jedenfalls in ihrer Kombination – zu einem anderen Gesamteindruck. Bei den unter Ziffer I.1. a) – c) wiedergegebenen Mustern ist die sog. Kreuztaste in eine sich nach oben öffnende Rundung eingefasst. Diese Rundung bzw. dieser Ring ist bei dem unter I.1.c) wiedergegebenen Muster noch farblich hervorgehoben und betont diese Formgebung noch stärker. Gegenüber dem Klagegeschmacksmuster, das einen solchen Kreis oder Rundung um die Kreuztaste herum überhaupt nicht vorsieht, wirken die Kreuztasten bei den angegriffenen Mustern eher in die Fernbedienung eingelassen und das Kreuz tritt gegenüber dem Kreis eher in den Hintergrund. Dagegen tritt bei dem Klagegeschmacksmuster das Kreuz der Kreuztaste stärker hervor, weil sich gerade kein kreisförmiger oder sonstiger „Rahmen“ darum herum befindet. Auch die Ausgestaltung der Tasten „+“, „-„ und „Home“ weicht hinsichtlich ihrer Positionierung auf der Fernbedienung von dem Klagegeschmacksmuster 1 ab. Die mittlere „Home“-Taste ist nach unten versetzt zwischen den beiden anderen Tasten angeordnet. Gegenüber dem Klagegeschmacksmuster, das die geometrische Anordnung in einer Reihe vorsieht, ergibt sich bei den angegriffenen Mustern durch die versetzte Taste in der Mitte ein eher „aufgelockerter“ Eindruck, der sich von der „strengen“ Positionierung der Tasten in einer Reihe beim Klagegeschmacksmuster deutlich unterscheidet. Gleiches gilt für die vier kleinen LED-Leuchten am unteren Ende der Fernbedienung. Diese sind bei den drei unter Ziffer I.1. a) – c) abgebildeten Mustern in einer Art nach oben gewölbtem Bogen angeordnet, wobei die beiden Leuchten in der Mitte auf einer Linie angeordnet sind und die beiden äußeren Leuchten jeweils diagonal versetzt rechts bzw. links darunter. Diese Anordnung führt auch hinsichtlich der LED-Leuchten zu einer „aufgelockerteren“ Optik (man könnte auch an einen Mund mit heruntergezogenen Mundwinkeln oder an eine untergehende Sonne denken). Besonders in der Zusammenschau führt die bogenförmige Positionierung der LED-Leuchten mit den ebenfalls zu einer Art Bogen angeordneten drei Tasten oberhalb der Lautsprecheröffnung - spiegelverkehrt zu den Tasten „+“, *-„ und „Home“ – zu einer zwar noch symmetrischen, aber wesentlich „verspielteren“ Optik der unteren Hälfte der Fernbedienung. Diese Optik weicht von der strengen Linienführung, die durch die schlicht horizontale und vertikale Ausrichtung der Elemente auf der Fernbedienung hervorgerufen wird, erheblich ab. Insgesamt führt die vom Klagegeschmacksmuster 1) abweichende Positionierung der LED-Leuchten, der Tasten „+“, *-„ und „Home“ sowie der Ausgestaltung der Kreuztaste dazu, dass die angegriffenen Muster einen von dem Klagegeschmacksmuster 1) abweichenden Gesamteindruck erwecken. d. Auch die unter Ziffer I.2. a) – b) wiedergegebenen Fernbedienungen verletzen das Klagegeschmacksmuster 1) nicht, weil auch sie einen vom Klagegeschmacksmuster 1) abweichenden Gesamteindruck erwecken. Die LED-Leuchten am unteren Ende dieser Fernbedienungen weisen dieselbe bogenförmige Ausrichtung zueinander auf wie die LED-Leuchten bei den unter Ziffer I.1. a) – c) gezeigten Fernbedienungen. Gleiches gilt für die Anordnung der Tasten „+“, *-„ und „Home“. Hierdurch ergibt sich – wie dargelegt – eine abweichende Optik der Anordnung der einzelnen Elemente in der unteren Hälfte der Fernbedienung, die von der strengen achsenförmigen Ausrichtung dieser Elemente bei dem Klagegeschmacksmuster 1 erheblich abweicht und hierdurch für den informierten Benutzer einen abweichenden Gesamteindruck ergibt. 4. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung in Bezug auf die Zubehörteile für Fernbedienungen „Nunchucks“) richtet. Die unter Ziffer I.3 a) – d) wiedergegebenen Nunchucks verletzen das Klagegeschmacksmuster 2 der Klägerin. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil (Bl. 492 f. GA) hinsichtlich des Schutzbereichs und der Verletzung des Klagegeschmacksmusters 2 wird Bezug genommen. Die von den Beklagten vorgelegte Entgegenhaltung (U.S. Patentschrift, Des. 005, Anlage B 12) die – so die Beklagte – „handelsübliche Joysticks“ zeige und deren Figur 1 nachfolgend verkleinert eingeblendet wird unterscheidet sich von dem Klagegeschmacksmuster durch einen wesentlich kompakteren und dickeren Korpus in der Mitte (von oben betrachtet) und insbesondere durch die kräftige Auswölbung (wie eine Art „Bauch“) auf der Unterseite. Dagegen unterscheidet sich der angegriffene Nunchuck der Beklagten nur dadurch von dem Klagegeschmacksmuster 2, dass die Grifffläche an der Seite eine Riffelung aufweist und der Steuerknopf stärker bzw. tiefer in den Korpus eingelassen ist. Diese Unterschiede fallen jedoch für den informierten Benutzer nicht ins Gewicht, weil die Grundform des angegriffenen Nunchuck fast identisch von dem Klagegeschmacksmuster 2 übernommen worden ist. Es ist gerade die längliche, aber dennoch kompakte und auf der Unterseite gewölbte Form des Korpus, die den Gesamteindruck des Klagegeschmacksmusters – in Abgrenzung zum vorgelegten Formenschatz – prägt. Diese charakteristische Formgebung findet sich bei den angegriffenen Nunchucks unverändert wieder. Sie erwecken deshalb denselben Gesamteindruck wie das Klagegeschmacksmuster 2. 5. Schließlich ist die Berufung der Beklagten auch insoweit begründet, als sie sich gegen die Verurteilung gemäß Ziff. I.4. des angefochtenen Urteils richtet. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch gem. Art. 10, 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV im Hinblick auf den von den Beklagten vertriebenen Verbindungsstecker zu. Er verletzt das Klagegeschmacksmuster 4 nicht. Der angegriffene Verbindungsstecker stellt ein Erzeugnis dar, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Art. 3 lic. C) GGV ist. Daher ist er nur insoweit geschützt, als er nach dem Einbau (noch) sichtbar ist, Art. 4 Abs. 2 GG. Im Übrigen gilt für diejenigen Teile des Steckers, die zu dem Zubehörteil passen müssen, Art. 8 Abs. 2 GGV. Danach sind zunächst die unmittelbar zum Einstecken vorgesehenen Teile des angegriffenen Verbindungssteckers (der metallene silber-schwarze Anschluss) aufgrund des Umstands, dass sie in dem Zubehörteil aufgenommen werden, bei der Prüfung einer Verletzung des Klagegeschmacksmusters 4 nicht zu berücksichtigen. Die übrigen, das Klagegeschmackmuster 4 prägenden Merkmale sind nicht sämtlich technisch bedingt. Vielmehr verbleibt neben den technischen Vorgaben noch ein gewisser – wenn auch überschaubarer – gestalterischer Spielraum hinsichtlich einiger Elemente bei dem Entwurf des Verbindungssteckers. Sie sind daher nicht vom Schutz des Klagegeschmacksmusters gem. Art. 8 Abs. 1 GGV ausgeschlossen. Dies gilt zunächst für die Ausgestaltung der „Bodenplatte“ des Steckers. Diese schließt bei dem angegriffenen Stecker bündig mit dem Gehäuse ab, während bei dem Klagegeschmacksmuster 4 eine deutlich sichtbare Kante verbleibt. Die auf dem Gehäuse angebrachte Klammer, die für die Aufnahme des Sicherungsriemens notwendig ist und somit auch eine technische Funktion erfüllt, ist bei dem angegriffenen Stecker darüber hinaus insgesamt schmaler gestaltet und wirkt hierdurch zierlicher. Schließlich weist das Gehäuse des angegriffenen Steckers auf der Oberseite zwei deutliche, nebeneinander angeordnete Löcher auf, während das Klagegeschmacksmuster über eine glatte, durchgängige Oberfläche verfügt. Angesichts des engen, durch technische Vorgaben jedenfalls eingeschränkten Schutzbereichs, führt bereits das Vorhandensein dieser – geringen – Unterschiede bei den Merkmalen, bei denen ein gestalterischer Spielraum neben den technischen Vorgaben dazu, dass der angegriffene Verbindungsstecker einen vom Klagegeschmacksmuster 4 abweichenden Gesamteindruck erweckt. III. Die mit dem Klageantrag zu II. geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagten nicht zu. Die Berufung der Klägerin hat insoweit keinen Erfolg. Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts fällt die beanstandete Benutzung von Abbildungen der klagegeschmacksmustergemäßen Erzeugnisse bei der Bewerbung von Zubehör durch die Beklagten nicht unter Art. 19 Abs. 1 GGV, weil sie von der Regelung des Art. 20 Abs. 1 lit. c) GGV erfasst wird. Gem. Art. 20 Abs. 1 lit. c) GGV können Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht geltend gemacht werden für die Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung, sofern solche Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind, die normale Verwertung der Geschmacksmusters nicht über Gebühr beeinträchtigen und die Quelle angegeben wird. Art. 20 Abs. 1 lit. c) GGV ist auf die von der Klägerin angegriffenen Abbildungen, wie in den Klageanträgen Ziffer II. wiedergegeben, anwendbar. Dies ergibt sich aus der auf die Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. September 2017 (C-24/16 und C-25/16). Darin hat der Gerichtshof ausgeführt, dass ein Dritter, der rechtmäßig Waren vertreibt, die mit spezifischen, Gemeinschaftsgeschmacksmustern entsprechenden Waren verwendet werden sollen, und diese wiedergibt, um die gemeinsame Verwendung der von ihm vertriebenen Waren und einer einem geschützten Geschmacksmuster entsprechenden Ware zu erläutern oder darzutun, eine Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c) GGV vornimmt. Auch die Voraussetzungen, unter denen sich die Beklagten auf die Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 lit. c) GGV berufen können, sind erfüllt. Die Wiedergabe der Klagegeschmacksmuster zur Bewerbung weiterer, von den Beklagten angebotener Zubehörartikel ist nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird, mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar. Darüber hinaus beeinträchtigt sie die normale Verwertung der Geschmacksmuster nicht über Gebühr. Schließlich ist auch die Quelle angegeben. In Bezug auf die erste Voraussetzung gilt nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs folgendes: Eine Wiedergabe von geschützten Gemeinschaftsgeschmacksmustern zum Zweck der Zitierung ist nicht im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. c) GGV mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, wenn sie in einer Weise erfolgt, die den Eindruck erweckt, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Inhaber der Rechte aus den Geschmacksmustern besteht oder wenn der Dritte, der sich im Kontext des Vertriebs von Waren, die zusammen mit den den Geschmacksmustern entsprechenden Waren verwendet werden, auf die in dieser Vorschrift vorgesehene Beschränkung berufen möchte, die Rechte des Inhabers des Geschmacksmusters aus Art. 19 GGV verletzt oder dessen Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt. Bei der durch die nationalen Gerichte zu erfolgende Prüfung, ob die Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs eingehalten werden, sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, u.a. die Gesamtdarbietung der von dem Dritten vertriebenen Ware. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Benutzung der Abbildungen der klagegeschmacksmustergeschützten Erzeugnisse bei der Bewerbung von Zubehör durch die Beklagten vereinbar mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abbildungen der Fernbedienungen, Nunchucks und Zubehörstecker, die für die „Wii“-Spielkonsole der Klägerin bestimmt sind, insbesondere in Katalogen und auf Produktverpackungen bzw. im Internet den – unzutreffenden – Eindruck erwecken könnten, dass eine Handelsbeziehung der Beklagten zu der Klägerin besteht. Auch eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klägerin bzw. ihres Klagegeschmacksmusters liegt nicht vor. Wie das Landgericht ausgeführt hat, haben die Beklagten vorgetragen, dass es in der Zubehörbranche für Unterhaltungselektronik, insbesondere Computerspielkonsolen, allgemein üblich sei, die Originalprodukte, für die das Zubehör jeweils angeboten wird, auf der Verpackung anzubieten. Dies ist auch dem Senat bekannt. Da der Verkehr diese Vorgehensweise kennt, wird er allein aus dem Umstand, dass das Originalprodukt im Zusammenhang mit der Bewerbung des Zubehörprodukts abgebildet wird, nicht auf eine Handelsbeziehung zwischen dem Hersteller des Originalprodukts und dem Hersteller des Zubehörteils schließen, weil allein die Tatsache, dass Ergänzungsprodukte für ein anderes bekanntes Produkt der Klägerin beworben werden, nicht den Schluss auf das Bestehen lizenzvertraglicher oder ähnlicher Beziehungen zwischen der Klägerin und den Beklagten zulässt. So ist dem informierten Benutzer zum Beispiel bekannt, dass mit dem Iphone von Apple kompatible Kopfhörer eines anderen Herstellers nicht von Apple selbst stammen müssen und es sich auch nicht um ein Lizenzprodukt handeln muss. Im Hinblick auf die zweite Voraussetzung, dass die Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung die normale Verwertung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht über Gebühr beeinträchtigt, hat der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass damit vor allem verhindert werden solle, dass die Wiedergabe zum Zweck der Zitierung die wirtschaftlichen Interessen des Inhabers der Rechte aus Gemeinschaftsgeschmackmustern an ihrer normalen Verwertung beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung dieser Wertung ist auch die zweite Voraussetzung vorliegend erfüllt. Die Wiedergabe der Klagegeschmacksmuster auf der Verpackung bzw. dem Katalog der Zubehörteile der Beklagten beeinträchtigt die normale Verwertung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht über Gebühr. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Abbildungen der Klagegeschmacksmuster der Absatz geschmacksmustermäßiger Erzeugnisse der Klägerin beeinträchtigt werden könnte. Auf der Verpackung der Zubehörteile der Beklagten ist auch die Quelle des Klagegeschmacksmusters angegeben. Zum Erfordernis der Quellenangabe hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher aufgrund der gewählten Art der Angabe leicht möglich sein muss, zu bestimmen, von welchem Unternehmen die dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsprechende Ware stammt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die fraglichen Produkte und deren Abbildungen enthalten jeweils die Bemerkung „POUR/For/Für/Voor Wii™“ (Bl. 749 GA) wobei „Wii“ stilisiert ist. Dadurch wird unmissverständlich klargestellt, für welche Produkte das Zubehör gedacht ist. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Seite 55 des angefochtenen Urteils), die sich der Senat zu eigen macht, verwiesen werden. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des Art. 12 c) GMV/UMV a.F. vor. Die Benutzung der Unionsmarke der Klägerin war zur Bestimmung des Zubehörzwecks notwendig. Dass die Unionsmarke in der üblichen Weise stilisiert wiedergegeben ist, steht dem nicht entgegen, da dies die Wiedererkennbarkeit im vorliegenden Fall erheblich erleichtert. Soweit die Klägerin die Angabe des Designers verlangt, besteht ein derartiges Erfordernis nicht. IV. Die mit den Klageanträgen zu III. – X. geltend gemachten Folgeansprüche stehen der Klägerin nur teilweise zu. Soweit sich die Folgeansprüche auf eine Verletzung des Klagegeschmacksmusters 1 wegen der Verwendung von Abbildungen von Fernbedienungen in Katalogen und Produktverpackungen und/oder im Internet – Klageantrag zu Ziff.II. – beziehen, sind sie mangels Verletzungshandlung (siehe oben unter II.) unbegründet, und die Berufung der Klägerin bleibt insofern ohne Erfolg. 1. Soweit die Klägerin Folgeansprüche gegenüber der Beklagten zu 1. für andere Mitgliedstaaten als Deutschland und Österreich und gegenüber der Beklagten zu 2. für andere Mitgliedstaaten als Deutschland, Österreich und Frankreich geltend macht, ist die Berufung der Klägerin unzulässig. Denn das Landgericht hat die Klage insoweit mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe Verletzungsfälle in Bezug auf die Beklagte zu 1. nur für Deutschland und Österreich, in Bezug auf die Beklagte zu 2. nur für Deutschland, Österreich und Frankreich geltend gemacht, eine etwaige Erstbegehungsgefahr für andere Mitgliedstaaten rechtfertige keine Folgeansprüche (Seite 63 f. des angefochtenen Urteils). Die Berufungsbegründung der Klägerin befasst sich lediglich mit der – vom Landgericht insoweit nicht in Frage gestellten – internationalen Zuständigkeit hinsichtlich der Beklagten zu 1., nicht jedoch mit der Argumentation des Landgerichts in Bezug auf die Beschränkung der Folgeansprüche auf Deutschland, Österreich und Frankreich. 2. Auf die infolge der Verletzung des Klagegeschmacksmusters durch das Anbieten und Inverkehrbringen der Verletzungsprodukte bestehenden Folgeansprüche ist nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Entscheidung vom 27. September 2017 (C-24/16 und C-25/16) in Bezug auf die Beklagte zu 1. deutsches Recht, in Bezug auf die Beklagte zu 2. französisches Recht anzuwenden Der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass der Begriff des „Staates….., in dem die Verletzung begangen wurde“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VO 864/2007 (Rom II-VO) dahingehend auszulegen ist, dass darunter der Staat zu verstehen ist, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, d.h. der Staat, in dem die Verletzungshandlung begangen worden ist. In Fällen, in denen demselben Beklagten verschiedene, in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen in Form der „Benutzung“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 GGV vorgeworfen werden, ist aufgrund der zu beachtenden Grundsätze der Vorhersehbarkeit des Ausgangs von Rechtsstreitigkeiten und der Sicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht sowie zum Zwecke der einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsgeschmacks-musterverordnung nicht auf jede einzelne ihm vorgeworfene Verletzungshandlung abzustellen, sondern es ist eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht. Unter Berücksichtigung dieser vom Europäischen Gerichtshof ausgesprochenen Kriterien ist auf die gegen die Beklagte zu 1. geltend gemachten Folgeansprüche deutsches Recht und auf die gegen die Beklagte zu 2. geltend gemachten Folgeansprüche französisches Recht anzuwenden. Die Beklagte zu 1. vertrieb die klagegeschmacksmusterverletzenden Zubehörteile unter anderem über A. sowie große Elektronikhandelsketten auf dem deutschsprachigen Markt nach Deutschland, Österreich und in die Schweiz. Die Beklagte zu 2. lieferte die rechtsverletzenden Produkte an die Beklagte zu 1. als ihre Vertriebsgesellschaft sowie unmittelbar an deren Kunden in Deutschland und Österreich. Soweit die Beklagten geltend machen, hinsichtlich der Beklagten zu 1. sei ebenfalls französisches Recht anzuwenden, weil sie lediglich auf Anweisung der Beklagten zu 2. gehandelt habe und deren unselbständiger „Handlanger“ sei, ist mit dem Landgericht von einer getrennten Anknüpfung auszugehen (vgl. Thorn in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, Rom II VO, Art. 15 Rn. 3). Die entgegenstehende Auffassung, die eine einheitliche Anknüpfung vorschlägt (Kur, GRUR Int. 2014, 749) missachtet die eigenständige Rechtspersönlichkeit der einzelnen Verletzer. Aus Art. 20 Rom II-VO ergibt sich, dass die Verordnung von einer gesonderten Anknüpfung bei mehreren Haftenden ausgeht. 3. Der Antrag der Klägerin auf Auskunfterteilung ist gegen beide Beklagte teilweise begründet, die Berufung der Beklagten insoweit unbegründet. a. Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch auf Auskunft gem. §§ 42 Abs. 2, 46 DesignG i.V.m. § 242 BGB zu, soweit der Anspruch die Verletzung durch Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß Ziffer I.2. des Tenors betrifft und sich auf diejenigen Mitgliedstaaten bezieht, in denen Verletzungshandlungen dargelegt worden sind (Deutschland und Österreich). Der Anspruch ist zum einen hinsichtlich der beantragten Auskunfterteilung im Hinblick auf die Lieferanten infolge Erfüllung untergegangen. Auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (Seite 65) wird verwiesen. Ein Anspruch auf Auskunft in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. des Tenors (Fernbedienungen) besteht zudem nur für den Zeitraum 31. Mai 2009 – 1. Januar 2010. Für den Zeitraum vom 2. Januar 2010 – 8. Juli 2011 haben die Beklagten bereits mit Schreiben vom 5. August 2011 (Anlage B 3) umfassend Auskunft erteilt und für den Zeitraum vor dem 30. April 2009 und nach dem 8. Juli 2011 eine „Nullauskunft“ erteilt. Insoweit ist Erfüllung des Anspruchs eingetreten. Ausstehend ist lediglich noch eine Auskunft betreffend den Zeitraum 1. Mai 2009 – 1. Januar 2010. Die in dem Schreiben vom 5. August 2011 im Zusammenhang mit dem Patentverletzungsprozess in J.-Stadt erteilten Auskünfte sind auch vollständig. Es ist nicht erkennbar oder vorgetragen worden, welche einzelnen Angaben die Klägerin für den beauskunfteten Zeitraum noch benötigt, die nicht bereits in dem Schreiben vom 5. August 2011 enthalten sind. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch in Bezug auf die Verwendung der Abbildungen gemäß Klageantrag II. ist mangels Verletzung nicht begründet. Der Auskunftsanspruch ist deshalb – mit Ausnahme der Angaben zu den Lieferanten der Beklagten zu 1. – nicht durch Erfüllung erloschen. b. Der Anspruch der Klägerin auf Auskunfterteilung gegen die Beklagte zu 2. folgt aus Art. 521-5 Code de la propriété intellectuelle (CPI), ebenfalls beschränkt auf diejenigen Mitgliedstaaten, in denen Verletzungshandlungen dargelegt worden sind (Deutschland, Österreich und Frankreich und in Bezug auf Erzeugnisse gemäß Ziffer I. des Tenors). Auch wenn die Höhe des Schadensersatzes nach französischem Recht von den französischen Gerichten üblicherweise stark pauschalierend berechnet bzw. geschätzt wird, benötigt die Klägerin dennoch die beantragten Auskünfte, um ihren Schaden substantiiert zu darzulegen. Die Auskunfterteilung ist daher auch notwendig. 4. Die Klägerin hat zudem – mit den bereits hinsichtlich des Auskunftsanspruchs dargelegten Beschränkungen – Anspruch gegen die Beklagten auf Rechnungslegung. Die Berufung der Beklagten bleibt insoweit ohne Erfolg. Der Anspruch gegen die Beklagte zu 1. ergibt sich aus §§ 42 Abs. 2, 46 DesignG i.V.m. § 242 BGB. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Umfangs der beantragten Rechnungslegung wird auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (Seite 61 f.) verwiesen. Gegen die Beklagte zu 2. besteht der beantragte Anspruch gem. Art. 521-5 Code de la propriété intellectuelle (CPI). Nach den Ausführungen des Sachverständigen H. in seinem Gutachten vom 15. Januar 2021 hat der Richter in Frankreich einen großen Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der vom Verletzer zu übermittelnden Informationen und Dokumente. Zusätzlich zur Auskunfterteilung hinsichtlich des Vertriebsnetzes kann der Richter die Übermittlung aller Buchhaltungs-, Geschäfts- und Finanzunterlagen verfügen, um den Umfang der Nachahmung zu bestimmen, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind dabei jedoch – so der Sachverständig – die Interessen des Verletzers an der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen zu berücksichtigen. Der Umfang der beantragten Rechnungslegung ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen H. als verhältnismäßig anzusehen. Da die Klägerin noch keine Ermittlungsmethode für die Berechnung des ihr infolge der Klagegeschmacksmusterverletzung entstandenen Schadens gewählt hat, hat sie ein berechtigtes Interesse an einer umfassenden Auskunft und Rechnungslegung. Das Interesse der Beklagten an der Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Geschäftszahlen ist durch den im klägerischen Antrag enthaltenen Wirtschaftsprüfervorbehalt gewahrt. 5. Die Klägerin hat gegen die Beklagten jeweils einen – territorial beschränkten -Anspruch auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Bezug auf die mit den Klageanträgen zu Ziffer I.1. d) und Ziff. I.3. a) – d) geltend gemachte Verletzung des Klagegeschmacksmusters. Insoweit bleibt die Berufung der Beklagten ohne Erfolg. a. Der Anspruch gegen die Beklagte zu 1. folgt aus § 42 Abs. 2 Satz 2 DesignG. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelte die Beklagte zu 1. zumindest fahrlässig. Das für den Anspruch erforderliche Verschulden liegt daher vor. Die Klägerin verfügt auch über das erforderliche Feststellungsinteresse. Soweit zwischen den Parteien ein paralleler Rechtsstreit beim Landgericht Mannheim bezüglich der Verletzung eines Patents und mehreren Gebrauchsmustern durch den Vertrieb der hier streitgegenständlichen Fernbedienungen anhängig ist, ist dieser Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Es ist daher offen, in welcher Höhe die Beklagte zu 1. wegen einer Verletzung technischer Schutzrechte an die Klägerin Schadensersatz zu leisten hat. Eine Anrechnung von in dem Patentverletzungsverfahren unter Umständen zu zahlendenden Schadensersatzes wäre zudem erst in einem späteren Höheverfahren zu klären. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass der Klägerin infolge der durch die Beklagte zu 1. begangenen Verletzungen der Klagegeschmacksmuster 1. und 2. ein Schaden entstanden ist. b. Der Klägerin steht auch gegen die Beklagte zu 2. der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht territorial beschränkt auf die Mitgliedstaaten, für die Verletzungshandlungen dargelegt sind, zu. Die Verpflichtung der Beklagten zu 2. zum Ausgleich der Schäden, welcher der Klägerin infolge der Verletzung der Klagegeschmacksmuster 1. und 2. entstanden sind, ergibt sich aus Art. 521-7 des Code de la propriété intellectuelle (CPI). Soweit die Beklagte zu 2. mit der Berufung unter Hinweis auf das Gutachten von K. (Anlage FPS 8a Rn. 30) geltend gemacht hat, die Klägerin könne allenfalls Ersatz des ihr selbst entstandenen Schaden verlangen, betrifft diese Frage die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes, die im Rahmen der Prüfung des Feststellungsanspruchs noch nicht zu erfolgen hat. Die Klägerin hat sich in der Art und Weise, wie sie den Schadensersatz berechnen möchte, noch nicht festgelegt und war hierzu auch nicht verpflichtet. Für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist allein erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Möglichkeit besteht, dass der Klägerin infolge der Klagegeschmacksmusterverletzung der Beklagten zu 2. überhaupt ein Schaden entstanden ist. Auch wenn dieser nach französischem Recht und französischer Gerichtspraxis (vgl. Gutachten K., Anlage FPS 8a) abweichend vom deutschen Recht zu berechnen sein mag, stellen auch die Beklagten nicht in Abrede, dass der Klägerin jedenfalls überhaupt (irgendein) Schaden entstanden ist. Der Umstand, dass die Beklagte zu 2. – oder mit ihr verbundene Konzerngesellschaften – bereits in einem in Frankreich anhängigen Wettbewerbsprozess wegen der gleichen Tatsachen zur Zahlung von Schadensersatz an die französische Tochtergesellschaft der Klägerin verurteilt worden ist, lässt das Feststellungsinteresse der Klägerin ebenfalls nicht entfallen. Solange keine rechtskräftige Verurteilung im dortigen Rechtsstreit erfolgt ist, besteht ein Interesse der Klägerin, einem Schadensersatzanspruch dem Grunde nach feststellen zu lassen. Etwaige im Rahmen von anderen Verfahren geleistete Zahlungen wären dann wiederum im Rahmen eines Höheverfahrens anzurechnen. Dies berührt jedoch nicht den hier geltend gemachten Feststellungsanspruch der Klägerin. 6. Der von der Klägerin gegenüber den Beklagten jeweils geltend gemachte Vernichtungsanspruch in Bezug auf die klagegeschmacksmusterverletzenden Zubehörteile besteht (noch) Zwar haben die Beklagten vorgetragen, dass sie keinen Besitz mehr an den Verletzungsprodukten haben. Daraufhin hat die Klägerin zwar nicht dargelegt, dass die Beklagten erneuten oder fortbestehenden Besitz oder Eigentum an Verletzungsprodukten erlangt haben (vgl. Eichmann/Jestadt in: Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG, 6. Auflage 2019, § 43 Rn. 6). Da die Klägerin jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2021 anhand konkreter Angebote vorgetragen hat, dass jedenfalls noch vereinzelt Verletzungsprodukte gewerbsmäßig vertrieben werden (z.B. über L. und A. Marketplace), ist aber (wohl) nicht gänzlich auszuschließen, dass auch bei den Beklagten selbst bzw. ihren Abnehmern noch vereinzelt Verletzungsprodukte vorhanden sind bzw. an sie zurückgelangen werden, an denen die Beklagten zumindest mittelbaren Besitz haben. Auch nach Art. 521-8 Code de la proriété intellectuelle (CPI) besteht ein Anspruch der Klägerin auf Vernichtung. Der Anspruch steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit („….la juridiction peut ordonner….“), die jedoch aufgrund der oben dargelegten Erwägungen (noch) gegeben ist. 7. Der Anspruch der Klägerin auf Rückruf besteht bezogen auf den Vertrieb der klagegeschmacksmusterverletzenden Zubehörteile gegen die Beklagte zu 1. gem.§ 43 Abs. 2 DesignG und gegen die Beklagte zu 2. gem. Art. 521-8 Code de la propriété intellectuelle (CPI) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung sowie der unter Ziffer 6. zum Vernichtungsanspruch ausgeführten Erwägungen. Die Berufung der Beklagten hat insoweit keinen Erfolg. Zwar ist es unwahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der Beklagten noch in nennenswertem Umfang Verletzungsprodukte vorhanden sind. Da die Klägerin jedoch anhand von konkreten Angeboten in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2021 dargelegt hat, dass jedenfalls noch vereinzelt Verletzungsprodukte gewerbsmäßig vertrieben werden (z.B. über L. und A. Marketplace), ist nicht auszuschließen, dass auch bei den Abnehmern der Beklagten noch geringe Restbestände existieren. Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Rückrufanspruch (noch) als verhältnismäßig anzusehen. 8. Die Klägerin hat weder gegen die Beklagte zu 1., noch gegen die Beklagte zu 2. einen Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einer jeweils landesweit erscheinenden Tageszeitung. Die Berufung der Klägerin hat insoweit keinen Erfolg, weil das Landgericht einen solchen Anspruch zu Recht abgelehnt hat. a. Bezüglich der Beklagten zu 1. liegen die Voraussetzungen des § 47 Satz 1 DesignG aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht vor. Bei der Bewertung eines berechtigten Interesses i.S.d. § 47 Satz 1 DesignG kommt es darauf an, ob die Veröffentlichung erforderlich und geeignet ist, einem durch die Rechtsverletzung gegebenenfalls eingetretenen Störungszustand entgegenzuwirken (Eichmann/Jestaedt in: Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG, 6. Auflage 2019, § 47 Rn. 6). Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung muss somit in der Öffentlichkeit ein Aufklärungsinteresse bestehen, welches in der Regel einen in der Öffentlichkeit vorhandenen Störungszustand – insbesondere betreffend die Zuordnung eines Designs – voraussetzt. Die Veröffentlichung muss geeignet und erforderlich sein, dem entgegenzuwirken (Eichmann/Jestadt, aaO). Ein solches öffentliches Aufklärungsinteresse liegt infolge des Umstands, dass die Beklagten bereits seit über als zehn Jahren die Herstellung und den Vertrieb der Verletzungsprodukte eingestellt haben, nicht vor. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass auch heute noch klagegeschmacksmusterverletzende Zubehörteile (Fernbedienungen und Nunchucks) der Beklagten auf dem Markt von gewerblichen Anbietern angeboten und vertrieben werden, reicht dies für ein berechtigtes Interesse der Klägerin, die relevanten Verkehrskreise durch eine Urteilsveröffentlichung über die Klagegeschmacksmusterverletzung zu informieren bzw. aufzuklären, nicht aus. Bei den vorgelegten Angeboten handelt es sich um vereinzelte Angebote von Restbeständen, die über L., A. Marketplace oder vergleichbare Plattformen von Kleingewerbetreibenden vertrieben werden. Die Wii™-Konsole, mit der die streitgegenständlichen Zubehörteile nach dem Vortrag der Beklagten allein kompatibel waren, wird seit 2013 nicht mehr vertrieben. Selbst bei der Annahme einer gewissen Lebensdauer der Konsole und ihres Zubehörs ist angesichts der ständigen Neuentwicklungen auf dem Markt der Computerspiele infolge des Zeitablaufs nicht mehr von einem Vertrieb in nennenswertem Umfang mit Restbeständen oder gebrauchten Verletzungsprodukten auszugehen. Dementsprechend ist in der Öffentlichkeit auch kein relevanter Störungszustand mehr vorhanden, dem mit einer Urteilsveröffentlichung entgegengewirkt werden müsste. b. Auch gegen die Beklagte zu 2. hat die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Urteilsveröffentlichung gem. Artikel L. 521-8 CPI (Loi n° 200-1544 du 29 octobre 2007 de lutte contre la contrefaçon). Der Sachverständige H. hat in seinem Gutachten zunächst grundsätzlich ausgeführt, dass nach französischem Recht bei der Entscheidung, ob einen Antrag auf Urteilsveröffentlichung stattzugeben ist, ein erheblicher Ermessenspielraum des Gerichts bestehe (Bl. 1512 GA). Die Verurteilung zur Urteilsveröffentlichung nach französischem Recht verfolge zwei Zielsetzungen: Wiedergutmachung (häufig als „ergänzender Schadensersatz“ bezeichnet) und Wiederherstellung (Rückerlangung der Eigentumsrechte). Der Sachverständige ergänzt insoweit, dass dem Antrag auf Urteilsveröffentlichung nur selten stattgegeben werde. Dies liege daran, dass der Schaden meist bereits durch die Gewährung von Schadensersatzzahlungen und sonstige Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausgeglichen werde. Dem Antrag auf Urteilsveröffentlichung werde in den Fällen stattgegeben, in denen nur ein pauschaler Schadensersatz zugesprochen werde oder nur schwer bezifferbare Schäden vorliegen, z.B. bei der Rufschädigung. Zudem werde die Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung dann gewährt, wenn dies im Hinblick auf die Verbraucherinteressen für notwendig erachtet werde. Umstände, die gegen eine Urteilsveröffentlichung sprechen, seien das Erlöschen des Eigentumstitels (gemeint ist wohl der Ablauf des Schutzrechts), lange zurückliegende Rechtsverletzungen, die Insolvenz des Verletzers oder der Umstand, dass die schutzrechtsverletzenden Produkte gar nicht auf den Markt gelangt sind, weil sie zuvor vom Zoll beschlagnahmt worden sind. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt die Abwägung der Interessen der Parteien, dass ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung auch nach französischem Recht vorliegend nicht besteht. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen inzwischen zehn Jahre zurückliegen. Zudem steht der Klägerin zur Schadenskompensation ein Schadensersatz-feststellungsanspruch zu. Einer darüber hinausgehenden Art von „Kompensation“ bedarf es nicht. Eine Urteilsveröffentlichung ist auch vor dem Hintergrund von bestehenden Verbraucherinteressen nicht geboten. Wie bereits dargelegt, werden nur noch vereinzelt Verletzungsprodukte von gewerblichen Anbietern vertrieben. Die mit den Verletzungsprodukten kompatible Konsole der Klägerin wird bereits seit acht Jahren nicht mehr vertrieben. Eine Aufklärung der Verbraucher über die Rechtsverletzung der Beklagten zu 2. ist daher nicht bzw. nicht mehr erforderlich. Im Übrigen ist der Antrag auf Urteilsveröffentlichung auch in Bezug auf die beantragte Form der Veröffentlichung bzw. das Veröffentlichungsmedium nicht begründet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen H. erfolgt eine Urteilsveröffentlichung nach französischem Recht üblicherweise in mehreren allgemeinen oder Fachzeitschriften. Zunehmend bezögen sich die Anträge auch auf eine Veröffentlichung der Entscheidung auf der Internetseite des Rechtsverletzers, ggf. in Kombination mit einem Antrag auf Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift. Vor diesem Hintergrund erscheint die Veröffentlichung in einer Tageszeitung heutzutage als nicht mehr zur Information der Verbraucher geeignet. Der Antrag der Klägerin, der auf Veröffentlichung in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Form einer gut lesbaren, mindestens halbseitigen Wiedergabe in einer jeweils landesweit erscheinenden Tageszeitung lautet und an den der Senat gem. § 308 ZPO gebunden ist, entspricht somit auch nicht den nach französischem Recht üblichen Umfang bzw. Form des Veröffentlichungsanspruchs. Auch aus diesem Grund unterliegt der entsprechende Antrag der Klägerin der Abweisung. 9. Die Klägerin hat auch jeweils einen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten zuzüglich Zinsen. a. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1. aus den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung gem. §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten zu. Dieser besteht jedoch nur in Höhe von 4.161,- €, weil die Abmahnung nur hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Ansprüche begründet war. Der begründete Teil der Abmahnung ist insgesamt mit einem Gegenstandswert von 150.000,- € zu beziffern. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, soweit sie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – statt der zuerkannten 5 Prozentpunkte – verlangt. Die Annahme des Landgerichts, es handele sich bei den Abmahnkosten nicht um eine Entgeltforderung, hat die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Der Zinsanspruch aus §§ 380, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB besteht deshalb nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. b. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten in Höhe von 4.161,- € zuzüglich Zinsen folgt aus Art. 521-7 Code de la propriété intellectuelle (CPI). Nach dieser Vorschrift ist der Verletzer eines Schutzrechts zum umfassenden Ausgleich des dem Schutzrechtsinhaber entstandenen Schadens verpflichtet. Zu diesem Schaden gehören auch die der Klägerin entstandenen Abmahnkosten, soweit sie berechtigt waren. Die von der Klägerin herangezogene Vorschrift des Art. 700 Code de procédure civile, bezieht sich nur auf die gerichtlichen Kosten und Auslagen („frais“ und „dépens“) und deren Erstattung. V. Die Klageansprüche sind, soweit sie bestehen, in Bezug auf die Beklagte zu 2. nicht in dem beantragten Umfang durchsetzbar. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich auf die Verjährung einzelner Folgeansprüche gegen die Beklagte zu 2. stützt. Die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. auf Erteilung der Auskunft sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht sind im Zeitraum 1. November 2007 – 31. Dezember 2007 gem. Art. L 512-3 Code de la propriété intellectuelle (CPI) verjährt. Auf die Verjährung ist französisches Recht anwendbar, Art. 15 f Rom-II VO. Die Beklagten haben eine entsprechende Verjährungseinrede erhoben, Art. 2247, 2248 Code civil. Ansprüche aus dem Zeitraum vor dem 1. November 2007 unterliegen der zehnjährigen Verjährungsfrist des Art. 2270-1 Code civil in der damals geltenden Fassung. Für diesen Zeitraum haben die Beklagten keine Verjährungseinrede (mehr) erhoben (Bl. 1239 / 1240 GA). Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2007 wurde ebenfalls keine Verjährungseinrede erhoben. VI. Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 18. Januar 2022 die Berichtigung des Passivrubrums hinsichtlich der Beklagten zu 2. angeregt haben, weil die Beklagte zu 2. ihren Geschäftsbereich „M.“ auf ihre Tochtergesellschaft N.. mit allen Aktiva und Passiva im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nach französischem Recht übertragen habe, war eine Änderung des Rubrums nicht vorzunehmen. Durch eine Abspaltung – auch wenn wie zu einer Gesamtrechtsnachfolge führt – wird eine Auswechslung der Partei nicht herbeigeführt (vgl. BGH NJW 2001, 1217). VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der nichtangegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 750.000,00 € festgesetzt, wobei auf den Klageantrag zu I. 350.000,- € den Klageantrag zu II. 150.000,- € den Klageantrag zu III. 25.000,- € den Klageantrag zu IV 15.000,- € den Klageantrag zu V. 10.000,- € den Klageantrag zu VI. 125.000,- € den Klageantrag zu VII. 25.000,- € den Klageantrag zu VIII. 25.000,- € den Klageantrag zu IX. 25.000,- € entfallen und wobei der Streitwert für jeden einzelnen Klageantrag hälftig auf die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. entfällt. Am 5. Mai 2022 erging nachfolgender Berichtigungsbeschluss: Das am 24. Februar 2022 verkündete Urteil wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt: Im Rubrum werden der Name des Präsidenten der Klägerin und deren Anschrift zu „…. gesetzlich vertreten durch den Präsidenten O., X. ..., “ geändert. Im Rubrum wird zudem die Anschrift der Beklagten zu 2. zu „Y. …“ geändert. Der Name des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. wird von „S.“ zu „ T. “ geändert. Die Adresse der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird zu „Z. …“ geändert. Auf Seite 57 der Entscheidungsgründe wird das Datum des Beweisbeschlusses des Senats von „2. August 2019“ geändert zu „ 29. Juli 2019 “. G r ü n d e : Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29. März 2022 beantragt, das Rubrum und die Entscheidungsgründe wie geschehen zu berichtigen, insbesondere um die nunmehr mitgeteilten aktuellen Vertretungsverhältnisse wiederzugeben. Die vorgenommene Berichtigung des Rubrums erfolgt nach § 319 ZPO. Das Datum des Beweisbeschlusses wurde in den Entscheidungsgründen versehentlich nicht richtig angegeben.