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Beschluss

5 WF 4/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0303.5WF4.22.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 4. Januar 2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach-Rheydt (18 F 106/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wird für seine Verteidigung gegen die Beschwerde der Antragsgegnerin notwendige ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 4. Januar 2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach-Rheydt (18 F 106/18) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird für seine Verteidigung gegen die Beschwerde der Antragsgegnerin notwendige ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. G r ü n d e : Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf Antrag des Vaters vom 20.06.2021 gegen die Mutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 €, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt, weil diese trotz der Anordnungen im Senatsbeschluss vom 23.12.2019 (II-5 UF 69/19) die drei gemeinsamen minderjährigen Töchter im Zeitraum vom 17.06. bis 20.06.2021 nicht zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechtes an den Vater herausgegeben hat. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht gemäß § 89 Abs. 1 FamFG gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,-- € verhängt hat. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen einen Voll-streckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten entsprechende Maßnahmen anordnen. Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht, welches gemäß § 88 Abs. 1 FamFG zuständig war, zu Recht bejaht. Ohne Erfolg beanstandet die Antragsgegnerin die Zuständigkeit des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt. Gemäß § 88 Abs. 1 FamFG erfolgt die Vollstreckung durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung im Juni 2021 hatten die Antragsgegnerin und die gemeinsamen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort noch im Bezirk des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt. Soweit sie im August 2021 nach Heinsberg umgezogen sind, so änderte dies an der Zuständigkeit des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt nichts, weil es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ankommt (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 88 FamFG, Rdnr. 3). Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, sämtliche Kinder würden den Umgang mit dem Antragsteller mittlerweile ablehnen, so ist dies unerheblich. Im Ordnungsgeldverfahren ist alleine maßgeblich, ob die Kinder den Umgang mit ihrem Vater bereits im Juni 2021 ablehnten, was auch mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt wird. Letztlich ist dies auch unerheblich, weil eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht stattfindet. Nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist (BGH FamRZ 2012, 533, 535, Rdnrn. 22, 23). Einen entsprechenden Antrag hat die Antragsgegnerin jedoch erst am 26.08.2021 beim Amtsgericht Heinsberg gestellt. Auch das für die Verhängung von Ordnungsmitteln erforderliche Verschulden der Antragsgegnerin liegt vor. Gemäß § 89 Abs. 4 FamFG unterbleibt die Festsetzung des Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Dabei hat der Verpflichtete die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (vgl. BGH, a.a.O., S. 535, Rdnr. 26). Dass überhaupt und wie sie im Einzelnen auf die Kinder eingewirkt hat, den Umgang mit dem Vater ab dem 17.06.2021 wahrzunehmen, hat die Antragsgegnerin jedoch nicht dargelegt. Ob der Ausfall des Umgangs des Vaters am 17.06.2021 und an den Folgetagen auf eine ausdrückliche Empfehlung des Jugendamtes Mönchengladbach hin erfolgte, kann ebenfalls dahinstehen, weil auch das Jugendamt nicht berechtigt ist, sich über gerichtliche Anordnungen hinweg zu setzen. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen mit der Folge, dass sie gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500 € festgesetzt.