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Urteil

15 U 9/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0331.15U9.21.00
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Tenor

I.Auf die Berufung wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – das am 05.01.2021 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise dahingehend abgeändert, dass der Urteilsausspruch zu II. 3. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:

wird die Klägerin zu 1. verurteilt, an den Beklagten zu 2. 22.829,54 EUR Zug um Zug gegen Übergabe der von dem Beklagten zu 2. unterzeichneten Patentübertragungserklärung nach Anlage WRST 27 zu zahlen.

II.Die von den Beklagten zu 1. und 2. in zweiter Instanz erhobene Feststellungswiderklage wird als unzulässig abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1. 16 %, die Klägerin zu 2. 10 %, der Kläger zu 3. 4 %, die Beklagte zu 1. 50 %, der Beklagte zu 2. 2 % und der Beklagte zu 3. 18 % zu tragen. Von den außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Klägerin zu 1. tragen die Beklagte zu 1. 62 %, der Beklagte zu 2. 2 % und der Beklagte zu 3. 15 %. Die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt der Beklagte zu 3. zu 38 %. Von den außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger zu 3. 7 % zu tragen. Die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 1. zu 54 % und der Kläger zu 3. zu 40 %. Von den außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 3. haben die Klägerin zu 1. 28 %, die Klägerin zu 2. 23 % und der Kläger zu 3. 8 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie den außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten der Klägerin zu 1. haben die Klägerin zu 1. 8 %, die Beklagte zu 1. 90 % und der Beklagte zu 2. 2 % zu tragen. Von den außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin zu 1. 83 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III.                                         

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin zu 1., der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die jeweilige andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.875,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Berufung der Beklagten zu 1. 38.501,59 EUR und auf die Berufung der Beklagten zu 2. 4.374,00 EUR entfallen

Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – das am 05.01.2021 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise dahingehend abgeändert, dass der Urteilsausspruch zu II. 3. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird: wird die Klägerin zu 1. verurteilt, an den Beklagten zu 2. 22.829,54 EUR Zug um Zug gegen Übergabe der von dem Beklagten zu 2. unterzeichneten Patentübertragungserklärung nach Anlage WRST 27 zu zahlen. II. Die von den Beklagten zu 1. und 2. in zweiter Instanz erhobene Feststellungswiderklage wird als unzulässig abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1. 16 %, die Klägerin zu 2. 10 %, der Kläger zu 3. 4 %, die Beklagte zu 1. 50 %, der Beklagte zu 2. 2 % und der Beklagte zu 3. 18 % zu tragen. Von den außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Klägerin zu 1. tragen die Beklagte zu 1. 62 %, der Beklagte zu 2. 2 % und der Beklagte zu 3. 15 %. Die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt der Beklagte zu 3. zu 38 %. Von den außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger zu 3. 7 % zu tragen. Die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 1. zu 54 % und der Kläger zu 3. zu 40 %. Von den außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 3. haben die Klägerin zu 1. 28 %, die Klägerin zu 2. 23 % und der Kläger zu 3. 8 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie den außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten der Klägerin zu 1. haben die Klägerin zu 1. 8 %, die Beklagte zu 1. 90 % und der Beklagte zu 2. 2 % zu tragen. Von den außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin zu 1. 83 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin zu 1., der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die jeweilige andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.875,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Berufung der Beklagten zu 1. 38.501,59 EUR und auf die Berufung der Beklagten zu 2. 4.374,00 EUR entfallen G r ü n d e : I. Die Klägerin zu 1. gehört ebenso wie die am Berufungsverfahren nicht beteiligteKlägerin zu 2. zur B Unternehmensgruppe. Der am Berufungsverfahren ebenfalls nicht beteiligte Beklagte zu 3. ist bzw. war Erfinder und (Mit-)Inhaber einer Reihe von Patenten betreffend Verfahren zur Vergasung von organischen Stoffen und Stoffgemischen, die an verschiedene Dritte lizenziert waren, u.a. an die „C-OHG“ (nachfolgend: „C“) und die „D-GmbH & Co. KG“ (nachfolgend: „D“). Die Beklagte zu 1. ist die Ehefrau und der Beklagte zu 2. ist der Bruder des Beklagten zu 3. Da die B-Unternehmensgruppe Interesse an der vorbezeichneten Technologie hatte, wurden die betreffenden Patente zunächst durch die „C“, die „D“ und den Beklagten zu 3. an diese weiterlizenziert. Die Klägerinnen zu 1. und 2. schlossen mit dem Beklagten zu 3. außerdem Beraterverträge ab. Ferner einigten sich die Klägerin zu 2. und der am Berufungsverfahren nicht beteiligte Kläger zu 3. mit dem Beklagten zu 3. über den Verkauf von Gesellschaftsanteilen an der E- GmbH. Nachdem es zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 3. mit Blick auf die aus den vorgenannten Verträgen folgenden Zahlungsverpflichtungen zu Unstimmigkeiten gekommen war und der Beklagte zu 3. vor dem Landgericht Düsseldorf mehrere Zahlungsklagen anhängig gemacht hatte, unterzeichneten der Beklagte zu 3., dieser auch handelnd für die „C“ und die „D“, und die Kläger am 15.02.2017 eine „Absichtserklärung zur Errichtung eines Auseinandersetzungsvertrages“ (Anlage WRST 2), die im Kern die Zahlung eines Betrages von 2,5 Mio. Euro in 11 Raten durch die Klägerin zu 2. sowie die Übertragung der lizenzierten Patente auf die B- Unternehmensgruppe vorsah. Mit E-Mail vom 20.02.2017 (Anlage WRST 3) teilte der Beklagte zu 3. der Klägerseite mit, dass die Aufteilung der Vergleichssumme auf 11 Raten steuerrechtliche Nachteile mit sich bringe, und unterbreitete mehrere Lösungsvorschläge. Mit E-Mail vom 08.05.2017 (Anlage WRST 4) übermittelte die Klägerseite dem Beklagten zu 3. 20 Einzelverträge, um dessen Bedenken auszuräumen. Die Anzahl der Verträge war auch dem Umstand geschuldet, dass der Beklagte zu 3. einen Teil seiner Patente auf die Beklagte zu 1. übertragen hatte und die Beklagten zu 1. und 2. zwischenzeitlich auch Anteile an einigen Schutzrechten von den anderen ursprünglichen Patent-Mitinhabern erworben hatten. Demzufolge mussten die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. in das vertragliche Konstrukt mit einbezogen werden. Mit E-Mail vom 26.06.2017 (Anlage WRST 5) teilte die Klägerin zu 2. dem Beklagten zu 3. durch ihren Geschäftsführer u.a. mit, dass sie mit einer Aufteilung der Vergleichssumme durch den Beklagten zu 3. einverstanden sei, wobei es in dieser E-Mail auszugsweise heißt: „… Ich hatte und habe Dich auch noch aktuell zu allen Projekten auf dem Laufenden gehalten. Aus diesem Grund können wir beide auch abschätzen, dass Projektlizenzgebühransprüche entweder gar nicht oder nur im sehr kleinen Maßstab bestehen könnten. Deine gewählten Formulierungen machen Dir jedoch jeglichen Spielraum auf, dass Du uns jegliche Nichterteilung von Sublizenzen „in Rechnung stellen" möchtest. Dies ist ein Fass ohne Boden und für uns weder greifbar noch kalkulierbar. Nochmal: Alle Ansprüche (auch sämtliche) Lizenzansprüche müssen mit den zu zahlenden 2,5 Mio. € abgegolten sein! Wenn dies bedeutet, dass Ihr intern (!) Beträge vom Patentkauf weg hin zur Abgeltung der Lizenzansprüche schieben müsst, dann könnt Ihr gerne noch einmal den Zahlungsplan (Vertrag 15) anpassen. …“ Die Aufteilung der Vergleichssumme auf die einzelnen Parteien und Vertragsgegenstände sowie der Ratenzahlungsplan mit der Höhe der jeweiligen Rate und deren Fälligkeit ergeben sich aus einem Zahlungsplan, wegen dessen Inhalts auf die Anlage WRST 6 verwiesen wird. Unter dem 03./07.08.2017 schlossen die Parteien das ausgehandelte Vertragspaket (Anlagenkonvolut WRST 1) ab, wobei die einzelnen Verträge mittels eines sog. Verknüpfungsvertrages (Vertrag Nr. 20 des Anlagenkonvoluts WRST 1) derart miteinander verbunden wurden, dass nur alle Verträge zusammen abgeschlossen werden konnten. In diesem Verknüpfungsvertrag heißt es ferner in Ziffer 1.2: „Den in Ziff. 1.1 genannten Verträgen liegt eine vereinbarte Gesamtzahlungsverpflichtung an die Gläubiger in Höhe von insgesamt EUR 2.500.000,00 zugrunde, dessen Zahlungen und Fälligkeiten in dem einheitlichen Zahlungsplan (Anlage 15) niedergelegt sind, und welche auch in den einzelnen Verträgen (Anlagen 1 bis 9, 12 bis 15, 18 und 19 sowie 21 und 22) Niederschlag gefunden haben.“ Den im Berufungsverfahren noch in Rede stehenden Verpflichtungen liegen die folgenden zwei Verträge des Vertragspakets zu Grunde: Mit zwischen der Klägerin zu 1. und der Beklagten zu 1. geschlossenem „Übertragungsvertrag“ (Anlage WRST 11; nachfolgend auch: Patentübertragungsvertrag) verpflichtete sich die Klägerin zu 1., im Gegenzug für die Übertragung von Patenten an die Beklagte zu 1. einen Betrag in Höhe von 1.345.337,52 EUR abzüglich einer bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 25.000,00 EUR, mithin einen Betrag in Höhe von 1.320.337,52 EUR zu zahlen. Die Zahlung dieses Betrages sollte gemäß dem Zahlungsplan in Raten erfolgen. Danach („Patent I+II F“ und „Patent III F“) wurde am 21.08.2017 eine erste Rate in Höhe von insgesamt 59.757,45 EUR (6.788,88 EUR + 52.968,57 EUR) fällig. In den Jahren 2018 bis 2020 wurde sodann jeweils zum 5. Januar des Jahres eine Rate in Höhe von insgesamt 100.475,67 EUR (11.414,77 EUR + 89.060,90 EUR) fällig. Für die Jahre 2021 bis 2027 sind sieben weitere Raten zu je 137.021,87 EUR (15.566,69 EUR + 121.455,18 EUR) vorgesehen. Mit zwischen der Klägerin zu 1. und dem Beklagten zu 2. geschlossenem „Patent Übertragungsvertrag“ (Anlage WRST 12; nachfolgend auch: Patentübertragungsvertrag) verpflichtete sich die Klägerin zu 1., an den Beklagten zu 2. für die Übertragung von Patenten bzw. Patentpaketen einen Betrag in Höhe von 150.000,00 EUR gemäß dem Zahlungsplan zu zahlen. Nach diesem („Patent I+II G“) wurde am 21.08.2017 eine erste Rate in Höhe von 6.788,88 EUR fällig. In den Jahren 2018 bis 2020 wurde sodann jeweils eine Rate in Höhe von 11.414,77 EUR fällig. Anschließend (2021 bis 2027) sieht der Zahlungsplan noch sieben Raten zu je 15.566,69 EUR vor. Die Patentübertragungsverträge enthalten jeweils eine Klausel, nach welcher die Verkäufer an den erforderlichen Handlungen gegenüber den Ämtern unentgeltlich mitzuwirken haben. Zu den Einzelverträgen des Vertragspakets gehören u.a. auch folgende Verträge: Mit einem zwischen der Klägerin zu 2. und dem Beklagten zu 3. abgeschlossenen „Vergleichsvertrag Beratung und Tantiemen“ (Anlage WRST 8) verpflichtete sich die Klägerin zu 2., an den Beklagten zu 3. einen Pauschalbetrag „in Höhe von 134.734,88 EUR inklusive 19 % MwSt.“ zu zahlen. Die Klägerin zu 1. verpflichtete sich mit einem „Vergleichsvertrag Beratung und Tantiemen“ (Anlage WRST 9) zur Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 172.044,25 EUR an den Beklagten zu 3. Mit einem zwischen der Klägerin zu 1. und dem Beklagten zu 3. abgeschlossenen „Patent Übertragungsvertrag“ (Anlage WRST 10) verpflichtete sich die Klägerin zu 1., an den Beklagten zu 3. für die Übertragung von Patenten bzw. Patentpaketen einen Betrag in Höhe von 150.000,00 EUR zu zahlen. Mit einem „Beratervertrag“ (Anlage WRST 14; nachfolgend auch „Beratervertrag neu“) verpflichtete sich die Klägerin zu 2., an den Beklagten zu 3. ein jährliches Beraterhonorar zu zahlen, wobei es in diesem Vertrag heißt, dass der Berater „jährlich ein pauschales Beraterhonorar von insgesamt 12.500,00 EUR zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer“ erhält. Einen entsprechenden „Beratervertrag“ (Anlage WRST 15; nachfolgend auch: „Beratervertrag neu“) schlossen auch die Klägerin zu 1. und der Beklagte zu 3. ab. Die Klägerinnen zu 1. und 2. erbrachten nach Abschluss des Vertragspakets eine erste Ratenzahlung und bestellten eine nach einer in dem Verknüpfungsvertrag enthaltenen Sicherungsvereinbarung geschuldete Grundschuld. Zudem unterwarf sich der Kläger zu 3. der sofortigen Zwangsvollstreckung. Mit E-Mail vom 30.08.2017 bestätigte der Beklagte zu 3. den Eingang der ersten Rate, monierte jedoch die aus seiner Sicht fehlende Mehrwertsteuer. Mit E-Mail vom 01.09.2017 teilte der Geschäftsführer der Klägerin zu 2. dem Beklagten zu 3. mit, dass es sich bei den vereinbarten Beträgen nach dem Verständnis der Klägerseite um Bruttobeträge handele und damit keine weiteren Beträge geschuldet seien. Mit weiterer E-Mail vom 22.09.2017 forderte er die Beklagten auf, die bereits ausgestellten Rechnungen zu korrigieren und hinsichtlich der Patentkaufverträge überhaupt Rechnungen auszustellen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.10.2017 forderten die Klägerinnen zu 1. und 2. die Beklagten nochmals zur Rechnungserstellung auf. Am 13.02.2018 übersandten die Beklagten der Klägerin zu 2. eine Zahlungsaufforderung im Hinblick auf die nach dem Zahlungsplan am 05.01.2018 fällig gewordene zweite(Gesamt-)Rate in Höhe von 225.000,00 EUR, woraufhin die Klägerinnen zu 1. und 2. mit Schreiben vom 26.02. und 01.03.2018 insoweit ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Ausstellung korrekter Rechnungen geltend machten. Der Beklagte zu 3. übermittelte daraufhin unter dem 26.03.2018 zwei neue Rechnungen betreffend die beiden „Beraterverträge neu“, wobei er als Rechnungssumme 12.500,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 14.875,00 EUR, auswies. Zeitgleich mahnten die Beklagten die ausstehende zweite Rate erneut an und stellten eine Verwertung der gewährten Sicherheiten in Aussicht. Die Kläger forderten die Beklagten ihrerseits mehrfach ohne Erfolg auf, die für die Übertragung der Patente, insbesondere derUS-Schutzrechte, erforderlichen Erklärungen zu unterschreiben. Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen zu 1. und 2. die Feststellung begehrt, dass die Klägerin zu 1. zur Zahlung der zweiten Rate aus dem mit der Beklagten zu 1. geschlossenen „Übertragungsvertrag“ in Höhe von 100.475,67 EUR, dass die Klägerin zu 1. zur Zahlung der zweiten Rate aus dem mit dem Beklagten zu 2. geschlossenen „Patent Übertragungsvertrag“ in Höhe von 11.414.77,06 EUR, dass die Klägerin zu 1. zur Zahlung der zweiten Rate aus dem mit dem Beklagten zu 3. geschlossenen „Patent Übertragungsvertrag“ in Höhe von 11.414,77 EUR, dass die Klägerin zu 2. zur Zahlung der zweiten Rate aus dem mit dem Beklagten zu 3. geschlossenen „Beratervertrag neu“ in Höhe von 12.500,00 EUR und dass die Klägerin zu 1. zur Zahlung der zweiten Rate aus dem mit dem Beklagten zu 3. geschlossenen „Beratervertrag neu“ in Höhe von 12.500,00 EUR jeweils nur Zug um Zug gegen Übergabe einer von dem jeweiligen Beklagten in Höhe des betreffenden Betrages als Bruttobetrag ausgestellten Rechnung und – hinsichtlich der Raten aus den Patentübertragungsverträgen – gegen Übergabe der von dem jeweiligen Beklagten unterzeichneten Patentübertragungserklärung verpflichtet ist. Der Kläger zu 3. hat eine „Beschränkung“ der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde, durch die er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, begehrt. Die Kläger haben sich vor dem Landgericht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und geltend gemacht: Die in den Verträgen vereinbarten Zahlungsbeträge und die in den von dem Beklagten zu 3. erstellten Zahlungsplan aufgenommenen Beträge seien Bruttobeträge mit der Folge, dass keine zusätzliche Umsatzsteuer geschuldet sei. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass bereits in der Absichtserklärung von der „Zahlung eines Gesamtbetrages i.H.v. 2.500.00,00 EUR“ die Rede gewesen sei, mithin von einem Maximalbetrag. Entsprechendes lasse sich auch der E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin zu 2. vom 26.06.2017 entnehmen. Unabhängig davon ergebe sich die Einordnung der Beträge als Bruttobeträge auch daraus, dass es sich bei den dem Vertragspaket zu Grunde liegenden Forderungen um Bruttobeträge gehandelt habe. Soweit die neuen Beraterverträge ein Honorar von 12.500,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer vorsähen, beruhe dies auf einem redaktionellen Versehen ihrer mit der Erstellung der Verträge beauftragten Prozessvertreter. Wie dem Gesamtkonstrukt des Vergleichsvertrages entnommen werden könne, hätten die Parteien einen Gesamt(brutto)betrag von 2,5 Mio. EUR vereinbaren wollen. Daraus folge zugleich, dass die Beklagten verpflichtet seien, entsprechende, die Umsatzsteuer ausweisende Rechnungen auszustellen. Dies habe der Beklagte zu 3. – in Vertretung der Beklagten zu 1. und 2. – in seiner E-Mail vom 20.02.2017 bestätigt. Eine entsprechende Verpflichtung folge auch aus steuerrechtlichen Gründen. Bei dem Verkauf von Patenten handele um eine sonstige Leistung im Sinne des Steuerrechts, die die Beklagten als unternehmerische Leistung erbracht hätten. Hinsichtlich der anteiligen Raten aus den Patentübertragungsverträgen ergebe sich ein Zurückbehaltungsrecht zudem daraus, dass die Beklagten die für die Umschreibung der Patente erforderlichen Mitwirkungshandlungen bislang nicht vorgenommen hätten. Für den Fall, dass ein Handeln der Beklagten als Privatpersonen angenommen werde, stünden ihnen (den Klägern) Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung zu, mit denen sie hilfsweise aufrechnen könnten. Die Beklagten haben in erster Instanz Widerklage gegen die Klägerinnen zu 1. und 2. erhoben, mit der sie die nach ihrer Auffassung bis einschließlich 2019 fälligen und noch ausstehenden Beträge geltend gemacht haben. Der Beklagte zu 2. hat die Klägerin zu 1. aus dem mit dieser geschlossenen „Patentübertragungsvertrag“ wegen der Raten für 2018 und 2019 in Höhe von jeweils 11.414,77 EUR auf Zahlung von 22.829,54 EUR in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1. hat von der Klägerin zu 1. aus dem mit dieser geschlossenen „Übertragungsvertrag“ die Zahlung der Raten für 2018 und 2019 in Höhe von jeweils 100.476,68 EUR (11.414,77 EUR + 89.060,91 EUR), insgesamt mithin 200.951,36 EUR begehrt. Auf die Widerklage haben die Kläger bestimmte prozessuale Erklärungen abgegeben. So hat die Klägerin zu 1. u.a. die von dem Beklagten zu 2. widerklagend geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 22.829,54 EUR und die von der Beklagten zu 1. geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 200.951,36 EUR jeweils unter einem Zug-um-Zug-Vorbehalt anerkannt. Die ursprünglichen Feststellungsanträge der Klägerinnen zu 1. und 2. haben die Parteien im Hinblick auf die Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Außerdem haben sie die Widerklage im Hinblick auf von den Klägerinnen zu 1. und 2. zwischenzeitlich geleistete Zahlungen teilweise für erledigt erklärt. Wegen des genauen Wortlauts und der weiteren Einzelheiten der ursprünglichen Klageanträge der Kläger, der ursprünglichen Widerklageanträge der Beklagten, der prozessualen Erklärungen der Parteien sowie der von ihnen zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Die Beklagten haben in erster Instanz geltend gemacht: Bei den vereinbarten, noch streitgegenständlichen Beträgen handele es sich nicht um Bruttobeträge. Dies ergebe sich bereits daraus, dass in den mit dem Beklagten zu 3. abgeschlossenen „Beraterverträgen neu“ ein Honorar von 12.500,00 EUR „zuzüglich … Umsatzsteuer“ vereinbart worden sei. Soweit es sich bei vorliegend nicht streitgegenständlichen Beträgen aus dem Zahlungsplan um Bruttobeträge handeln sollte, lasse dieser Umstand jedenfalls keinen gesicherten Rückschluss auf die übrigen Beträge zu. Ein Vergleich aller Vereinbarungen zeige, dass die Parteien im Einzelfall explizit auf eine anfallende Umsatz-/Mehrwertsteuer eingegangen seien. Daraus folge, dass es sich in allen Fällen, in denen die Parteien keine Aussage bezüglich der Steuer getroffen hätten, um Nettobeträge handele. Auch führe die Vereinbarung von Nettobeträgen im Ergebnis zu keiner höheren Belastung auf Seiten der Kläger, da diese die höhere Belastung als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt in Abzug bringen könnten. Rechnungen müssten sie – die Beklagten – nicht ausstellen. Soweit der Beklagte zu 3. in seiner E-Mail vom 20.02.2017 von einer Pflicht zur Rechnungsstellung gesprochen habe, habe sich dies auf einen anderen, hier nicht streitgegenständlichen Sachverhalt bezogen. Ein unternehmerisches Verhalten im Rahmen der Patentübertragungsverträge liege auf ihrer Seite nicht vor. Sie seien keine „Unternehmer“, jedenfalls habe sich der Verkauf der Patente für die Beklagten zu 1. und 2. als einmalige Tätigkeit und damit nicht als „nachhaltig“ dargestellt. Durch Urteil vom 05.1.2021 hat das Landgericht die (verbliebene) Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es (1.) die Klägerin zu 2. verurteilt, an den Beklagten zu 3. 32.125,00 EUR Zug um Zug gegen die Übergabe einer von dem Beklagten zu 3. in Höhe dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung zu zahlen, (2.) die Klägerin zu 1. verurteilt, an den Beklagten zu 3. 54.954,54 EUR Zug um Zug gegen die Übergabe einer von dem Beklagten zu 3. in Höhe dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung sowie Übergabe der von dem Beklagten zu 3. unterzeichneten Patentübertragungserklärung nach Anlage WRST 27 zu zahlen, (3.) die Klägerin zu 1. verurteilt, an den Beklagten zu 2. 22.829,54 EUR Zug um Zug gegen die Übergabe einer von dem Beklagten zu 2. in Höhe dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung sowie Übergabe der von dem Beklagten zu 2. unterzeichneten Patentübertragungserklärung nach Anlage WRST 27 zu zahlen, und (4.) die Klägerin zu 1. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 200.951,36 EUR Zug um Zug gegen die Übergabe einer von der Beklagten zu 1. in Höhe dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung sowie Übergabe der von der Beklagten zu 1. unterzeichneten Patentübertragungserklärung nach Anlage WRST 27 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: Die Widerklage sei nur teilweise begründet, da den Klägerinnen zu 1. und 2. Zurückbehaltungsrechte zustünden. Die streitgegenständlichen Raten für die Jahre 2018 und 2019 stellten jeweils Bruttobeträge dar. Aus der „Verknüpfungsvereinbarung“ ergebe sich dies allerdings nicht eindeutig. Ebenso sei die ursprüngliche „Absichtserklärung“ der Parteien unergiebig. Unbehelflich seien auch die einzelnen Verträge sowie der federführend vom Beklagten zu 3. erstellte Zahlungsplan. Zwar beinhalte dieser überwiegend Bruttobeträge. Exemplarisch könne insoweit auf die seitens der Klägerin zu 2. dem Beklagten zu 3. geschuldeten Beratungshonorare und Tantiemen verwiesen werden. Entsprechend der sich aus dem Zahlungsplan ergebenden Logik sehe der diesbezügliche „Vergleichsvertrag Beratung und Tantiemen“ die Zahlung eines Pauschalbetrag in Höhe von 134.734,88 EUR inklusive 19 % MwSt. vor. Entsprechendes gelte für die dem Beklagten zu 3. von der Klägerin zu 1. geschuldeten Beratungshonorare und Tantiemen. Demgegenüber schuldeten die Klägerinnen zu 1. und 2. dem Beklagten zu 3. nach den „Beraterverträgen neu“ jeweils „12.500,00 EUR zuzüglich … Umsatzsteuer“. Bei dem im Zahlungsplan insoweit angegeben Gesamtjahreshonorar von 25.000,00 EUR handele es sich damit um einen Nettobetrag. Auf Grund der uneinheitlichen Festlegung von Brutto- und Nettobeträgen in den Verträgen und deren Wiedergabe im Zahlungsplan lasse sich diesen jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass die vereinbarten Raten und der Gesamtbetrag Bruttobeträge seien. Dies ergebe sich aber aus der E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin zu 2. vom 26.06.2017. Die darin enthaltene Aussage, wonach alle Ansprüche mit den zu zahlenden 2,5 Mio. EUR hätten abgegolten sein sollen, könne nur dahin verstanden werden, dass die Kläger nur einen Höchstbetrag von 2,5 Mio. EUR hätten zahlen wollen, d.h. dass der endgültige Zahlungsbetrag inklusive aller Steuern und Abgaben diesen Betrag nicht habe überschreiten sollen. Daher handele es sich auch bei den beiden streitgegenständlichen Raten in Höhe von jeweils 225.000,00 EUR und den darin enthaltenen Teilbeträgen um Bruttobeträge. Einzig mit Blick auf die „Beraterverträge neu“ handele es sich um Nettobeträge mit der Folge, dass dem Beklagten zu 3. insoweit jeweils zusätzlich die Umsatzsteuer zustehe. Die Beklagten seien jedenfalls steuerrechtlich verpflichtet, den Klägerinnen zu 1. und 2. Rechnungen auszustellen. Ihr Handeln der Beklagten stelle sich als unternehmerisch dar. Zwar hätten sie die Schutzrechte erst kurz vorher von den ursprünglichen Inhabern erworben, dafür aber planmäßig Geld verwendet, das ihnen von den Klägern zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt worden sei. Zudem hätten die Beklagten zu 1. und 2. nicht erheblich in Abrede gestellt, dass auch sie Lizenzzahlungen erhalten hätten. Auch hätten die Beklagten zu 1. und 2. nicht einfach nur ein Schutzecht veräußert, das sie zuvor als Privatperson erhalten hätten. Vielmehr stehe die Veräußerung einer zweistelligen Anzahl von Patenten, aufgeteilt in drei Patentpakete, mit einer komplexen wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang. Die Patente hätten von den Beklagten zu 1. und 2. zuvor von den ursprüngliche Mitinhabern erworben bzw. vom Beklagten zu 3. auf sie übertragen werden müssen. Ferner sei der Veräußerungsprozess Gegenstand einer komplexen wirtschaftlichen und rechtlichen Streitigkeit, die in einem ebenfalls sehr komplexen Vergleichskonstrukt bestehend aus einer Vielzahl von Verträgen gemündet sei. Auf Grund der Nichtausstellung von Rechnungen und der fehlenden Mitwirkung an den Patentübertragungen stehe den Klägerinnen zu 1. und 2. ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB zu, was dazu führe, dass diese nur Zug um Zug zu verurteilen seien. Mit Blick auf die gesetzliche Pflicht zur Ausstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung könne der Leistungsempfänger durch Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts die Zahlung verweigern. Ob dies nur in Höhe der Mehrwert-/Umsatzsteuer gelte, bedürfe keiner Entscheidung, da sich die Klägerinnen zu 1. und 2. außerdem auf die fehlende Mitwirkung an den Patentübertragungen berufen könnten. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zu 1. und 2. Berufung eingelegt. Mit dieser greifen sie das Urteil des Landgerichts insoweit an, als das Landgericht die Klägerin zu 1. auf die Widerklage nur Zug um Zug gegen Übergabe einer von ihnen in Höhe des titulierten Betrages als Bruttobetrag auszustellenden Rechnung verurteilt hat. Außerdem begehren sie zusätzlich die Feststellung, dass sie jeweils hinsichtlich der streitgegenständlichen Kaufpreis-Raten nicht verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. eine in der betreffenden Höhe als Brutto-Betrag ausgestellte Rechnung zu übergeben. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen die Beklagten zu 1. und 2. geltend: Für die Feststellung, ob der jeweils vereinbarte Kaufpreis brutto oder netto geschuldet werde, sei die E-Mail des Geschäftsführers vom 26.06.2017 nicht entscheidend. Vielmehr komme es auf die Auslegung der später abgeschlossenen Patentübertragungsverträge an. Diese enthielten keine ausdrücklichen Regelungen zur Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer und seien damit insoweit unergiebig. Das Bild ändere sich jedoch, wenn man die übrigen Verträge danach auswerte, in welchen Fällen umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäfte abgeschlossen worden seien. Soweit umsatzsteuerpflichtige Geschäfte hätten vereinbart werden sollen, sei hierüber eine ausdrückliche Regelung getroffen worden, wie aus den Verträgen gemäß den Anlagen WRST 8, 14 und 15 hervorgehe. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass, soweit kein umsatzsteuerpflichtiger Geschäftsvorgang ausdrücklich geregelt worden sei, die Kaufpreisforderung ohne Ausweisung der Umsatzsteuer zu erbringen sei. Die vom Landgericht herangezogene E-Mail berühre hingegen nicht die vorliegend streitige Frage. Dass durch diese E-Mail kein sachlicher Zusammenhang einer (zusätzlich) zu zahlenden Umsatzsteuer habe hergestellt werden sollen, gehe auch daraus hervor, dass von den Klägerinnen zu 1. und 2. jedenfalls nicht ernsthaft bestritten werde bzw. zugestanden worden sei, dass zu den „Beraterverträgen neu“ die Umsatzsteuer zusätzlich geschuldet werde. Da die Umsatzsteuer gemäß diesen Beraterverträgen zusätzlich geschuldet werde, sei die Auslegung des Landgerichts zudem widersprüchlich. Außerdem würdige das Landgericht auch nicht den den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 18.03.2017 zugegangenen Zahlungsplan, der von dem Beklagten zu 3. dahingehend ergänzt worden sei, dass die an sie (die Beklagten zu 1. und 2.) zu zahlenden Patentkaufpreise jeweils „exkl. MwSt.“ zu zahlen seien. Zu Unrecht habe das Landgericht in Bezug auf sie – die Beklagten zu 1. und 2. – eine Unternehmerstellung bejaht. Sie hätten bereits in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen, dass sie zu keinem Zeitpunkt vor der Veräußerung der Patente an die Klägerin zu 1. Einnahmen erzielt hätten. Der Patentkauf von den ursprünglichen Mitinhabern sei wirtschaftlich durch die Klägerin zu 1. erfolgt, die den Kaufpreis finanziert und von der vereinbarten Kaufpreisforderung abgezogen habe. Schließlich greife im Hinblick auf die hier allein streitgegenständlichen Teilzahlungsverpflichtungen für 2018 und 2019 § 19 Abs. 1 UStG ein. Denn die Beurteilung, ob sie Kleinunternehmer im Sinne der Vorschrift seien, habe sich nach der ratierlichen Jahreszahlung zu richten. Mit den in zweiter Instanz gestellten Feststellungsanträgen werde die Feststellung der Verpflichtung der Klägerin zu 1. zur Zahlung der jeweils titulierten Beträge ohne eine Zug um Zug-Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen in Höhe des jeweils titulierten Betrages als Bruttobetrag begehrt. Im Falle eines Erfolgs der Berufung ergäbe sich aus dem Urteilstenor nicht, dass es sich um Nettobeträge handele. Möglicherweise würde sich dies zwar aus den Urteilsgründen ergeben. Im Hinblick auf die langjährige Verpflichtung der Klägerin zu 1. zur Ratenzahlung bestehe jedoch präjudiziell über die hier streitgegenständlichen Raten hinaus ein Feststellungsinteresse. Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen , abändernd 1. die Klägerin zu 1. zu verurteilen, an die Beklagte zu 1. 200.951,36 EUR Zug um Zug gegen Übergabe der von der Beklagten zu 1. unterzeichneten Patentübertragungserklärung nach Anlage WRST 27 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. gemäß Ziffer 4 („Kaufpreis“, 4.1) des zwischen den Vertragsparteien am 03./07.08.2017 geschlossenen Übertragungsvertrages (WRST 11) gegenüber der Klägerin zu 1. nicht verpflichtet ist, Zug um Zug betreffend die in dem Zahlungsplan „Patent-Verkauf, Patente l.+ Il.+ lll. F“) bezeichneten Teil-Kaufpreisforderungen aus Patentverkäufen in Höhe der zum 05.01.2018 und 05.01.2019 fälligen Teil-Kaufpreisforderungen von insgesamt 200.951,34 EUR (11.414,77 EUR + 89.060,90 EUR = 100.475, 67 EUR) x 2) eine in dieser Höhe als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung zu übergeben; 3. die Klägerin zu 1. zu verurteilen. an den Beklagten zu 2. 22.829.54 EUR Zug um Zug gegen Übergabe der von dem Beklagten zu 2. unterzeichneten Patentübertragungserklärung nach Anlage WRST 27 zu zahlen; 4. festzustellen, dass der Beklagte zu 2. gemäß Ziffer 4 („Kaufpreis", 4.1) des zwischen den Vertragsparteien am 03./07.08.2017 geschlossenen Übertragungsvertrages (WRST 12) gegenüber der Klägerin zu 1. nicht verpflichtet ist, Zug um Zug betreffend die in dem Zahlungsplan „Patent-Verkauf, Patente I.+ll. G“ bezeichneten Teil-Kaufpreisforderungen aus Patentverkäufen in Höhe der zum 05.01.2018 und 05.01.2019 fälligen Teil-Kaufpreisforderungen von insgesamt 22.829.54 EUR (2 x 11.414, 77 EUR) eine in dieser Höhe als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung zu übergeben. Die Klägerin zu 1. beantragt , die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage auch hinsichtlich der in zweiter Instanz gestellten Feststellungsanträge abzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend, soweit das Landgericht die Widerklage der Beklagten zu 1. und 2. abgewiesen hat, und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten zu 1. und 2. unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen, wobei sie geltend macht: Die E-Mail vom 26.06.2017 habe das Landgericht zutreffend gewürdigt. Mit dem Gesamtzahlbetrag in Höhe von 2,5 Mio. EUR sei ein absoluter Höchstbetrag gemeint gewesen, d.h. inklusive Umsatzsteuer. Bei der Formulierung in den „Beraterverträgen neu“ betreffend die Umsatzsteuer habe es sich nur um eine Unachtsamkeit gehandelt. Für das Gesamtpaket habe der Beklagte zu 3. bereits im Februar 2017 klargestellt, dass für alle Zahlungsbeträge Rechnungen gestellt würden. Die damaligen Angaben des Beklagten zu 3. würden in gleichem Maße auch für die Beklagten zu 1. und 2. gelten, weil der Beklagte zu 3. bei den Vertragsverhandlungen auch für diese gehandelt habe. Die Angabe „exkl. MwSt.“ hätten die Beklagten nur ein einziges Mal verwendet, nämlich in der Anlage zu einer E-Mail vom 18.03.2017. In dieser Anlage sei die Angabe jedoch weder hervorgehoben noch an einer gut wahrnehmbaren Stelle platziert gewesen; sie sei vielmehr nur beiläufig in der Tabelle enthalten gewesen. Hinzu komme, dass der Text der E-Mail keinerlei Besonderheiten im Zahlungsplan habe vermuten lassen. Es stehe im Übrigen nicht zur Disposition der Parteien, ob ein Rechtsgeschäft der Umsatzsteuer unterliege oder nicht. Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen für ein nicht-unternehmerisches Handeln bzw. ein Handeln als Kleinunternehmer hier nicht vorlägen, hätten die Beklagten zu 1. und 2., sofern sie sich auf solche Ausnahmeregelungen hätten berufen wollen, dies im Vorfeld des Vertragsschlusses deutlich zum Ausdruck bringen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Ein unternehmerisches Handeln der Beklagten zu 1. und 2. habe das Landgericht zutreffend bejaht. Die Patente seien Gegenstand von Lizenzverträgen gewesen, die im Zeitpunkt ihrer Übertragung noch Bestand gehabt hätten. Hilfsweise rechne sie mit den bereits in erster Instanz angeführten Schadensersatzansprüchen auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. ist zulässig. Begründet ist aber nur die Berufung des Beklagten zu 2., und zwar insoweit, als sie dazu führt, dass der Zug-um-Zug-Vorbehalt betreffend die Ausstellung einer Rechnung in Höhe des ausgeurteilten Betrages als Brutto-Betrag im Ausspruch zu II. 3. des landgerichtlichen Urteils entfällt. Der Klägerin zu 1. steht im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2. ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Ausstellung einer entsprechenden Rechnung nicht zu. Hingegen kann die Klägerin zu 1. gegenüber der Beklagten zu 1. das von ihr gemäß dem Ausspruch zu II. 4. geschuldete Entgelt zurückhalten, bis die Beklagte zu 1. ihr eine Rechnung in Höhe des ausgeurteilten Betrages als Brutto-Betrag ausstellt. Die von der Beklagten zu 1. und 2. in Erweiterung ihrer Widerklage gestellten Feststellungsanträge sind unzulässig, weshalb die Widerklage im Umfang dieser Anträge als unzulässig abzuweisen ist. A. Nachdem gegen das Urteil des Landgerichts allein die Beklagten zu 1. und 2. Berufung eingelegt haben, mit der sich diese nur dagegen wenden, dass das Landgericht die Klägerin zu 1. auf ihre Widerklage jeweils nur Zug um Zug gegen Übergabe einer in Höhe des titulierten Betrages als Bruttobetrag auszustellenden Rechnung verurteilt hat, ist im Berufungsverfahren nur noch zu prüfen, ob der Klägerin zu 1. ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht zusteht. Im Verhältnis zur Beklagten zu 1. ist dies der Fall, nicht jedoch in Bezug auf den Beklagten zu 2. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass es sich bei dem zwischen der Klägerin zu 1. und der Beklagten zu 1. sowie bei dem zwischen der Klägerin zu 1. und dem Beklagten zu 2. in dem jeweiligen Patentübertragungsvertrag vereinbarten Kaufpreis um einen Brutto preis handelt. a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich – auch wenn sich die Vertragsparteien nicht ausdrücklich darauf verständigt haben (vgl. BGHZ 103, 284, 287 = NJW 1988, 2042) – vom Vorliegen einer Bruttopreisabrede auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien einen „Nettopreis“ vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein kann (BGH, NJW-RR 2000, 1652 mwN ; NJW 2001, 2464 ; NJW 2002, 2312 ; NJW 2019, 2298 Rn. 42; NJW-RR 2020, 851 Rn. 17; NJW-RR 2021, 342 Rn. 18; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 17). Ein vereinbarter Kaufpreis deckt hiernach grundsätzlich auch die Aufwendung für die vom Leistenden zu entrichtende Umsatzsteuer ab, die in diesem Fall nur einen unselbständigen Bestandteil des vereinbarten Entgelts darstellt (vgl. BGHZ 103, 284, 287 = NJW 1988, 2042 mwN; BGH, NJW-RR 2000, 1652; NJW 2001, 2464; NJW 2002, 2312; NJW 2019, 2298 Rn. 25; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 17). Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen (BGH, WM 1973, 677; NJW 2001, 2464; NJW 2002, 2312). Enthält ein Preis keinerlei Zusätze zur Umsatzsteuer, ist damit grundsätzlich von einem Preis inklusive Umsatzsteuer, also einem Bruttopreis auszugehen (vgl. BeckOGK/Mundt, Stand: 01.01.2022, BGB § 632 Rn. 496). Dies hat zur Folge, dass – von bestimmten Ausnahmen abgesehen (vgl. BGH, NJW 2019, 2298 Rn. 25) – weder der Leistende eine wider sein Erwarten anfallende Umsatzsteuer von seinem Vertragspartner nachfordern (vgl. etwa BGH, NJW 1988, 2042; NJW 2002, 2312) noch der Leistungsempfänger im Falle der Umsatzsteuerfreiheit den auf die Umsatzsteuer entfallenden Anteil seiner Vergütung zurückverlangen kann (vgl. hierzu BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 25). b) Hiervon ausgehend handelt es sich bei dem in den Patentübertragungsverträgen angegebenen Kaufpreis jeweils um einen Bruttopreis. aa) In dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. geschlossenen „Übertragungsvertrag“ (Anlage WRST 11) heißt es unter Ziffer 4.1, dass sich der Erwerber verpflichtet, als Kaufpreis für die Übertragung aller Rechte dem Verkäufer einen Betrag in Höhe von 1.345.337,52 EUR abzüglich der davon bereits vorab vom Erwerber an den Verkäufer geleisteten Anzahlung in Höhe von 25.000,00 EUR gemäß dem Zahlungsplan zu bezahlen. Ebenso heißt es in dem zwischen der Klägerin zu 1. und dem Beklagten zu 2. geschlossenen „Patent Übertragungsvertrag“ (Anlage WRST 12) unter Ziffer 4.1, dass sich der Erwerber verpflichtet, als Kaufpreis einen Betrag in Höhe von 172.500,00 EUR abzüglich der davon bereits vorab geleisteten Anzahlung in Höhe von 22.500,00 EUR gemäß dem Zahlungsplan zu bezahlen. Zusätze zur Umsatzsteuer enthalten diese Preisabreden nicht. Solche ergeben sich auch nicht aus den übrigen Vereinbarungen des jeweiligen Patentübertragungsvertrages. Der Wortlaut der Patentübertragungsverträge verhält sich insoweit nicht dazu, ob die Vertragsparteien einen „Bruttopreis” oder „Nettopreis” vereinbart haben. bb) Entsprechendes gilt auch für den in Ziffer 4.1 der Patentübertragungsverträge angesprochenen Zahlungsplan, der als Anlage 1 zum Vertrag jeweils Bestandteil der Verträge geworden ist. Denn der Zahlungsplan selbst enthält ebenso wie die Patentübertragungsverträge keine Zusätze zur Umsatzsteuer. Das gilt auch in Bezug auf die den „Patent Verkauf“ betreffenden Beträge. cc) Die „Verknüpfungsvereinbarung“, durch die die einzelnen Verträge derart miteinander verbunden worden sind, dass nur alle Verträge zusammen abgeschlossen werden konnten, ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – für die Frage, ob es sich bei den in den einzelnen Verträgen einschließlich der Patentübertragungsverträge genannten Zahlungsbeträge um Brutto- oder Nettobeträge handelt, unergiebig. Soweit in dieser Vereinbarung von einer „Gesamtzahlungsverpflichtung an die Gläubiger in Höhe von insgesamt“ 2,5 Mio. EUR die Rede ist, lässt sich die Angabe „Gesamt“/„insgesamt“ ohne Weiteres auch dahin verstehen, dass es sich bei dem angegebenen Betrag von 2,5 Mio. EUR um die Summe aller Zahlungsbeträge aus den Einzelverträgen handelt, ohne dass damit eine Aussage zur Umsatzsteuer getroffen ist. Entsprechendes gilt für die dem Vertragsschluss vorausgegangene „Absichtserklärung“ (Anlage WRST 2), in der von der „Zahlung eines Gesamtbetrages i.H.v. 2.500.000,00 €“ die Rede ist. dd) Aus den gleichzeitig mit den in Rede stehenden Patentübertragungsverträgen geschlossenen weiteren Einzelverträgen bzw. der Systematik der einzelnen Verträge lässt sich nicht ableiten, dass es sich bei dem in den Übertragungsverträgen jeweils angegebenen Kaufpreis um einen Nettopreis handelt. (1)Die jeweiligen Vertragsparteien haben in den einzelnen Verträgen Preisabreden getroffen, die sich zum Teil – abgesehen vom jeweils angegebenen Zahlungsbetrag – in ihrem Wortlaut unterscheiden. Wie ausgeführt, ist in den hier in Rede stehenden Patentübertragungsverträgen als Kaufpreis jeweils nur ein bestimmter Betrag ohne Zusatz genannt. Entsprechendes gilt für den zwischen der Klägerin zu 1. und dem Beklagten zu 3. geschlossenen „Patent Übertragungsvertrag“ (Anlage WRST 10). Der zwischen der Klägerin zu 2. und dem Beklagten zu 3. geschlossene „Vergleichsvertrag Beratung und Tantiemen“ (Anlage WRST 8) sieht hingegen die Zahlung eines „Pauschalbetrages in Höhe von 134.734,88 EUR inklusive 19 % MwSt. “ vor. Bei diesem Betrag handelt es sich mithin, worüber zwischen den Parteien zu Recht kein Streit besteht, um einen Bruttobetrag. In dem zwischen der Klägerin zu 2. und dem Beklagten zu 3. geschlossenen (neuen) „Beratervertrag“ (Anlage WRST 14) sowie in dem zwischen der Klägerin zu 1. und dem Beklagte zu 3. geschlossenen (neuen) „Beratervertrag“ (Anlage WRST 15) heißt es jeweils, dass der Berater „jährlich ein pauschales Beraterhonorar von insgesamt 12.500,00 EUR zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer “ erhält. Gegenstand der in diesen Verträgen enthaltenen Preisabrede ist mithin jeweils ein Nettobetrag nebst Umsatzsteuer. Im Hinblick auf den völlig eindeutigen Wortlaut der in den „Beraterverträgen neu“ enthaltenen Honorarabreden schulden die Klägerinnen zu 1. und 2. dem Beklagten zu 3. jeweils zu dem jährlichen Beraterhonorar in Höhe von 12.500,00 EUR zusätzlich die Umsatzsteuer, mag es sich bei der Formulierung dieser Preisabreden auch um ein Versehen der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen zu 1. und 2. gehandelt haben. Soweit diesbezüglich in dem Zahlungsplan ein in vier Raten zu je 25.000,00 EUR (2 x 12.500,00 EUR) zu zahlender Betrag angegeben ist, handelt es sich bei diesem Betrag, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, mithin um einen Nettobetrag, zu dem nach den in den „Beraterverträgen neu“ getroffenen Honorarabreden noch die Umsatzsteuer hinzukommt. (2) Daraus, dass die an dem Vertragspaket Beteiligten zum Teil ausdrücklich einen Bruttobetrag („Pauschalbetrag in Höhe von … inklusive 19 % MwSt.“) oder einen Nettobetrag nebst Umsatzsteuer („pauschales Beraterhonorar von insgesamt … zuzüglich … Umsatzsteuer“) vereinbart haben, lässt sich nicht herleiten, dass es sich, soweit in den Patentübertragungsverträge Beträge ohne Zusatz angegeben sind, bei diesen Beträgen um Nettobeträge handelt. Gegen einen entsprechenden Schluss spricht schon, dass das Vertragspaket auch Verträge umfasst, in denen ebenfalls nur ein Zahlungsbetrag ohne Zusatz angeben ist, es sich bei dem betreffenden Betrag aber offensichtlich um einen Bruttobetrag handelt. Das gilt etwa für den zwischen der Klägerin zu 1. und dem Beklagten zu 3. geschlossenen „Vergleichsvertrag Beratung und Tantiemen“ (Anlage WRST 9). Die Klägerin zu 1. hat sich mit diesem Vertrag verpflichtet, „einen Pauschalbetrag in Höhe von 172.044,25 EUR“ an den Beklagten zu 3. zu bezahlen. Dieser Betrag setzt sich ausweislich des Inhalts des Vergleichsvertrages aus 80 % der Beraterhonorare und 50 % der Tantiemeforderungen zusammen. Die zugrunde gelegten ursprünglichen Beraterhonorar- und Tantiemeforderungen sind in der Präambel des Vergleichsvertrages zusammengefasst. Die zugrunde gelegten Beratungshonorare belaufen sich danach auf insgesamt 171.360,00 EUR brutto und die zugrunde gelegten Tantiemen auf insgesamt 69.912,50 EUR brutto. Von diesen ursprünglich in Rechnung gestellten Bruttobeträgen ist ein Anteil von 80 % (Beraterhonorare) bzw. 50 % (Tantiemen) angesetzt worden. 80 % des Bruttobetrages von 171.360,00 EUR sind 137.088,00 EUR und 50 % des Bruttobetrages von 69.912,50 EUR sind 34.956,25 EUR. Addiert man diese beiden Beträge, bei denen es sich jeweils um Bruttobeträge handelt, ergibt sich der in der in der Vergleichsvereinbarung angegebene Pauschalbetrag von 172.044,25 EUR, welcher Betrag auch in dem Zahlungsplan angegeben ist. Auch wenn in dem Vergleichsvertrag gemäß Anlage WRST 9 im Unterschied zu dem oben erwähnten, vom Landgericht behandelten Vergleichsvertrag zwischen der Klägerin zu 2. und dem Beklagten zu 3. gemäß Anlage WRST 8 nicht von einem „Pauschalbetrag … inklusive 19 % MwSt.“ die Rede ist, folgt hieraus zwingend, dass es sich auch bei dem in dem Vergleichsvertrag gemäß Anlage WST 9 angegebenen Pauschalbetrag um einen Bruttobetrag handelt. Entsprechendes gilt für die zwischen der Klägerin zu 1. sowie dem Beklagten zu 3. geschlossene Vereinbarung „Vertragsaufhebungen und Ausgleichsregelung“ (Anlage WRST 13). Mit dieser Vereinbarung hat sich die Klägerin zu 1. zur Zahlung eines „einmaligen pauschalen Betrages in Höhe von insgesamt 74.970,00 EUR“ zur Abgeltung der Lizenzpauschalen aus den Jahren 2012 bis 2017 verpflichtet. Die Höhe dieses Pauschalbetrages entspricht nach dem Inhalt der in Rede stehenden Vereinbarung rund 10 % der ursprünglichen Forderungen gegen die Klägerin zu 1. aus den betreffenden Verträgen. Die zugrunde gelegten ursprünglichen Forderungen („Patentpauschallizenzen“) sind wiederum in der Präambel des Vergleichsvertrages zusammengefasst. Sie belaufen sich hiernach auf insgesamt 749.700,00 EUR. Hiervon ist ein Anteil von 10 % angesetzt worden. Das entspricht 74.970,00 EUR. Auch bei dem in der Vereinbarung gemäß Anlage WRST 13 angegebenen Betrag handelt es sich damit – ebenso wie bei dem entsprechenden Betrag im Zahlungsplan – um einen Bruttobetrag. Daraus, dass in den Kaufpreisabreden der hier in Rede stehenden Patentlizenzübertragungsverträge nicht ausdrücklich von einem „Betrag in Höhe von … inklusive 19 % MwSt.“ die Rede ist, kann vor diesem Hintergrund nicht geschlossen werden, dass es sich bei dem in diesen Verträgen angegebenen Kaufpreis um einen Nettopreis handeln muss. ee) Dass die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass ein Verkauf von Patenten von der Beklagten zu 1. bzw. dem Beklagten zu 2. nicht der Umsatzsteuer unterliegt, und sie sich darüber einig gewesen sind, dass es sich bei dem in den streitgegenständlichen Patentübertragungsverträgen angegebenen Kaufpreis um einen Nettokaufpreis handelt, lässt sich nicht feststellen. Es ist insofern schon nicht feststellbar, dass die jeweiligen Vertragsparteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass der zwischen ihnen insoweit getätigte Umsatz nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin zu 1. ist die Umsatzsteuerproblematik zwischen den Beteiligten nicht diskutiert worden. Gegenteiliges zeigen die Beklagten zu 1. und 2. auch mit ihrer Berufung nicht auf. Zwar hat der Beklagte zu 3. den Vertretern der Klägerinnen zu 1. und 2. mit einerE-Mail vom 18.03.2017 (Anlage WRST 38) einen ersten Zahlungsplan übersandt. Bei diesem handelte es sich, wie zwischen den Parteien nunmehr unstreitig sein dürfte, nicht um den von den Beklagten in erster Instanz als „Anlage 7“ überreichten Zahlungsplan, sondern um den von den Klägern als Anlage WRST 39 überreichten Zahlungsplan. Dieser Plan enthält zwar betreffend die Position „Patent Verkauf“ in der letzten rechten Spalte ebenfalls Angaben zur Mehrwertsteuer. Während sich dort in Bezug auf den für die „Patente I+II“ an den Beklagten zu 3. zu zahlenden Betrag bzw. die an diesen zu zahlenden Ratenbeträge die Angabe „inkl. MwSt.“ findet, findet sich in Bezug auf die für die „Patente I+II“ an die Beklagten zu 1. bzw. den Beklagten zu 2. sowie die für das „Patent III“ an die Beklagten zu 1. zu zahlenden Beträge jeweils der Hinweis „excl. MwSt.“. In dem Text der E-Mail wird auf die Mehrwertsteuer allerdings nicht eingegangen und die Beklagten zu 1. und 2. behaupten auch nicht, dass dieser Punkt zwischen den Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt besprochen worden ist. Schon die nächste Version des Zahlungsplanes hat überdies entsprechende Zusätze nicht mehr enthalten. Wie die Kläger schon in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen haben, ist dem Geschäftsführer der Klägerin zu 2. mit E-Mail vom 18.05.2017 (Anlage WRST 40) ein überarbeiteter Zahlungsplan vorgelegt worden. Bei diesem handelte es sich um den von den Beklagten in erster Instanz als Anlage WRST 41 überreichten Zahlungsplan. Bereits dieser nachfolgende Zahlungsplan hat keine Hinweise zur Mehrwertsteuer mehr enthalten. Solche enthält – wie ausgeführt – auch der maßgebliche Zahlungsplan gemäß Anlage WRST 6 nicht, der zum Bestandteil der in Rede stehenden Verträge gemacht worden ist. Vor diesem Hintergrund kann schon nicht festgestellt werden, dass die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass ein Verkauf von Patenten durch die Beklagten zu 1. und 2. – anders als durch den Beklagten zu 3. – an die Klägerin zu 1. nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Aus dem von den Beklagten zu 1. und 2. in Bezug genommenen ersten Zahlungsplan (Anlage WRST 39) ergibt sich nur, dass der Beklagte zu 3. ursprünglich die Vorstellung hatte, dass die von ihm im ersten Zahlungsplan angegebenen Beträge, welche für den Verkauf der Patente an die Beklagte zu 1. und den Beklagen zu 2. zu zahlen sind, keine Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer beinhalten. Dass der Beklagte zu 3. hiervon auch noch in der Folgezeit und dass vor allem auch die Beklagten zu 1. und 2. bei Unterzeichnung der Verträge hiervon ausgegangen sind, zeigen die Beklagten zu 1. und 2. aber nicht schlüssig auf. Insoweit ist insbesondere nicht dargetan, weshalb die späteren Versionen des Zahlungsplans keine Hinweise zur Mehrwertsteuer mehr enthalten haben. Jedenfalls ist aber nicht feststellbar, dass (auch) die Klägerin zu 1. davon ausgegangen ist, dass ein Verkauf von Patenten durch die Beklagten zu 1. und 2. an sie nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Erst recht kann nicht festgestellt werden, dass die Vertragsparteien den in den Patentübertragungsverträgen angegebenen Kaufpreis übereinstimmend als einen Kaufpreis exklusive Mehrwertsteuer verstanden haben, sie den vereinbarten Kaufpreis nur nicht ausdrücklich so bezeichnet haben. Die Klägerin zu 1. bestreitet ausdrücklich, dass von den Vertragsparteien eine Verpflichtung „exkl. MwSt.“ gewollt gewesen ist. Dass jeweils beide Vertragsparteien einen entsprechenden Willen hatten, zeigen die Beklagten zu 1. und 2. nicht schlüssig auf und stellen sie auch nicht unter Beweis. ff) Daraus, dass sämtliche Verträge von den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen zu 1. und 2. verfasst worden sind, lässt sich für das Vorliegen einer Nettopreisabrede in Bezug auf die hier in Rede stehenden Patentübertragungsverträge nichts herleiten, zumal es – soweit ersichtlich – überwiegend dem Beklagten zu 1. überlassen worden ist, den Gesamtbetrag auf die einzelnen Verträge zu verteilen. Soweit die Beklagten zu 1. und 2. in diesem Zusammenhang geltend machen, sie hätten darauf vertraut, dass „nur dann die Umsatzsteuer auszuweisen ist“, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, belegen der „Vergleichsvertrag Beratung und Tantiemen“ gemäß Anlage WRST 9 und die Vereinbarung mit der Bezeichnung „Vertragsaufhebungen und Ausgleichsregelung“ gemäß Anlage WRST 13, dass die an dem Vertragspaket Beteiligten Bruttobeträge nicht stets ausdrücklich als solche bezeichnet bzw. durch entsprechende Zusätze kenntlich gemacht haben. gg) Damit ist hinsichtlich der in den Patentübertragungsverträgen enthaltenen Kaufpreisabreden vom Vorliegen einer Bruttopreisabrede auszugehen, weil die Vertragsparteien insoweit weder ausdrücklich noch stillschweigend einen „Nettopreis“ vereinbart haben. hh) Auf die vom Landgericht in Bezug genommene E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin zu 2. vom 26.06.2017 (Anlage WRST 5) kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Mit dem Landgericht ist allerdings davon auszugehen, dass diese prinzipiell dafür spricht, dass die Klägerinnen zu 1. und 2. nur einen Höchstbetrag von 2,5 Mio. Euro zahlen wollten, wobei es nahe liegt, dass nach Vorstellung der Klägerinnen der endgültige Zahlungsbetrag inklusive Steuern diese Summe nicht überschreiten sollte. Ausdrücklich wird dies in der E-Mail allerdings nicht zum Ausdruck gebracht und der dort genannte Betrag von 2,5 Mio. EUR wird aufgrund der später abgeschlossenen Verträge auch dadurch überschritten, dass zu den einkalkulierten Pauschalbeträgen der „Beraterverträge neu“ noch die Umsatzsteuer hinzukommt, welche in dem Zahlungsplan gemäß Anlage WRST 6 nicht berücksichtigt ist. Daran, dass hinsichtlich der in den Patentübertragungsverträgen enthaltenen Preisabreden jeweils vom Vorliegen einer Bruttopreisabrede auszugehen ist, ändert dies freilich nichts. ii) Der Annahme einer Bruttopreisabrede steht schließlich nicht entgegen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass hinsichtlich des für die Erfüllung der Call-Put-Optionsverpflichtung geschuldeten Betrages in Höhe von 397.913,35 EUR, welcher ab dem 05.01.2021 in sieben jährlichen Raten zu je 56.844,76 EUR zu zahlen ist, keine Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis auszustellen sind. Denn dies beruht offenbar darauf, dass zwischen den Beteiligten nunmehr Einigkeit darüber besteht, dass es sich bei dem Umsatz aus einer Anteilsveräußerung um keine steuerpflichtigen Vorgang im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt. 2. Aus dem Vorstehenden folgt indes noch nicht, dass die Klägerin zu 1. von der Beklagten zu 1. bzw. dem Beklagten zu 2. die Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis beanspruchen kann. a) Ein Anspruch der Klägerin zu 1. auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis kann sich im Streitfall nur aus § 14 UStG ergeben. Danach ist ein Unternehmer, der eine Lieferung oder sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und dabei einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, grundsätzlich verpflichtet, eine – den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechende – Rechnung auszustellen, vgl. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 UStG. Ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus § 14 Abs. 1 UStG setzt daher voraus, dass tatsächlich eine steuerpflichtige Leistung eines Unternehmers erbracht wurde (vgl. BGHZ 103, 282, 288 = NJW 1988, 2042 ; NJW 1989, 302; NJW-RR 2002, 376, 377). b) Der Klägerin zu 1. steht hingegen nicht bereits unmittelbar aus dem jeweiligen Patentübertragungsvertrag ein – nicht an die Anforderungen des § 14 UStG geknüpfter – Anspruch auf Ausstellung einer solchen Rechnung zu. Die Vereinbarung eines Bruttopreises, von der hier – wie ausgeführt – auszugehen ist, legt zwar den Umfang der geschuldeten Vergütung fest (vgl. BGHZ 103, 282 = NJW 1989, 302 ; NJW-RR 2002, 376, 377), begründet aber keine Verpflichtung des Verkäufers, unabhängig von der objektiven Steuerlage eine die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung zu erteilen (BGH, NJW-RR 2002, 376, 377). Die Vereinbarung eines Bruttopreises enthält keine bindende Erklärung des Verkäufers, er sei umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer und werde auf jeden Fall eine in der Vergütung enthaltene Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen. Diese Erklärung würde der Verkäufer vielmehr erst mit der Rechnung nach § 14 UStG abgeben (BGHZ 103, 282 = NJW 1989, 302). Aus der Vereinbarung eines Bruttopreises folgt vielmehr lediglich eine vertragliche Nebenpflicht, dem Leistungsempfänger (Käufer) die Durchsetzung eines – berechtigten – Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG zu ermöglichen. Diese an sich auf Treu und Glauben beruhende Nebenpflicht hat in § 14 Abs. 1 UStG eine ausdrückliche Normierung erfahren (vgl. BGHZ 103, 284, 287 = NJW 1988, 2042; BGH, NJW-RR 2002, 376, 377 mwN; NJW-RR 2010, 1579 Rn. 13; GRUR 2012, 711 Rn. 44 – Barmen Live). Daher kann die Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter Angabe der Umsatzsteuer entweder nur bei objektiver Steuerpflicht der erbrachten Leistung (§ 14 UStG) oder im Falle einer – vorliegend nicht erfolgten – bestandskräftigen Besteuerung (§ 242 BGB) verlangt werden (BGHZ 103, 284, 297 = NJW 1988, 2042 ; BGH, NJW 1989, 302, 303; NJW-RR 2002, 376, 377). Der Leistungsempfänger hat auch nur in diesen Fällen ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausweis der Umsatzsteuer; denn ein Vorsteuerabzug setzt ebenfalls voraus, dass eine Steuer für den berechneten Umsatz tatsächlich geschuldet wird (BGH, NJW-RR 2002, 376, 377 mwN). c) Ein vertraglicher Anspruch auf Rechnungserteilung aus einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien oder einer rechtsverbindlichen Zusage des Beklagten zu 1. und 2. besteht ebenfalls nicht. Ein entsprechender Anspruch lässt sich insbesondere nicht aus der von der Klägerin zu 1. in Bezug genommenen E-Mail des Beklagten zu 3. vom 20.02.2017 (Anlage WRST 3) herleiten. Dabei kann offenbleiben, ob dieser E-Mail eine bindende Erklärung des Beklagten zu 3. des Inhalts zu entnehmen ist, er sei umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer und werde auf jeden Fall eine in den Zahlungsbeträgen enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, hätte der Beklagten zu 3. eine entsprechende Erklärung jedenfalls nicht auch für die Beklagten zu 1. und 2. abgegeben. Wie die Kläger in erster Instanz selbst vorgetragen haben, stand im Zeitpunkt der Absendung dieser E-Mail nämlich noch überhaupt nicht zu Debatte, dass auch die Beklagten zu 1. und 2. „Begünstigte und Gläubiger“ werden sollen. Letzteres ist zwischen den Parteien unstreitig. Dementsprechend werden die Beklagten zu 1. und 2. auch in der kurz zuvor unterzeichneten „Absichtserklärung“ vom 15.02.2017 (Anlage WRST 2) mit keinem Wort erwähnt. Am 20.02.2017 existierte zudem noch kein Zahlungsplan nach Maßgabe der späteren Aufstellungen. Wie ausgeführt, ist ein erster Zahlungsplan von dem Beklagten zu 3. der Klägerseite erst mit der E-Mail vom 18.03.2017 (Anlage WRST 38) übersandt worden. Soweit in der in Rede stehenden E-Mail des Beklagten zu 3. vom 20.02.2017 von „vertretenen Gläubigern“ die Rede ist, konnten hiermit daher die Beklagten zu 1. und 2. nicht gemeint sein. Weshalb die von der Klägerin zu 1. angeführte Erklärung „selbstverständlich auch für die Beklagten zu 1. und 2.“ gelten soll, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Weder hat der Beklagte zu 3. die fragliche Erklärung auch für die Beklagten zu 1. und 2. abgegeben, noch müssen diese sich die betreffende Erklärung zurechnen lassen, weil der Beklagte zu 3. zum damaligen Zeitpunkt nicht auch für die Beklagten zu 1. und 2. aufgetreten ist. 3. Maßgebend ist deshalb allein die objektive Steuerlage. a) Sofern ernstlich zweifelhaft ist, ob die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, soll der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer zwar nur verlangen können, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat (vgl. BGH, NJW 1980, 2710; NJW 1988, 2042, 2043 f., NJW 1989, 302, 303; NJW-RR 2014, 1520 Rn. 13; offen gelassen von BGH, NJW-RR 2002, 376, 377). Einer solchen bestandskräftigen Unterwerfung kommt es im Ergebnis gleich, wenn einer Klage des Leistungsempfängers gegen das für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Leistenden zuständige Finanzamt auf Feststellung, dass der betreffende Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, durch rechtskräftige Entscheidung stattgegeben wird (vgl. BFHE 183, 288, 294 = BeckRS 1997, 23000742; BGH, NJW-RR 2014, 1520 Rn. 13). Soweit der Leistungsempfänger danach die Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer nicht verlangen kann, steht ihm ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht nicht zu (BGH, NJW-RR 2014, 1520 Rn. 13). An der genannten Rechtsprechung (BGH, NJW 1980, 2710; BGHZ 103, 284, 291 ff. = NJW 1988, 2042; BGH, NJW 1989, 302, 303) hat der Bundesgerichtshof auch unter Berücksichtigung der Regelungen zur Berichtigung bei zu Unrecht erfolgtem Steuerausweis (vgl. § 14c UStG) jedenfalls für den Fall festgehalten, dass ernstlich zweifelhaft ist, ob eine Steuerbefreiung eingreift (BGH, NJW-RR 2014, 1520 Rn. 14; offen gelassen bezüglich der Korrekturmöglichkeiten gemäß § 14 Abs. 2, 3 UStG a.F. von BGH, NJW-RR 2002, 376, 377). Bei einer derartigen ernstlich zweifelhaften Steuerrechtslage ist es dem Leistenden danach regelmäßig nicht zuzumuten, eine Rechnung nach § 14 UStG mit gesondertem Steuerausweis auszustellen, die unter Umständen nach der Beurteilung der zuständigen Finanzbehörde zu Unrecht einen Steuerausweis enthält. Der Leistende wäre damit dem Risiko ausgesetzt, dass allein durch einen solchen Steuerausweis eine – ansonsten nicht bestehende – Steuer-schuld ausgelöst wird (vgl. § 14c UStG). Die für den Leistenden grundsätzlich eröffneten Korrekturmöglichkeiten gemäß § 14c UStG kompensieren die mit diesem Risiko verbundene Belastung in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend (BGH, NJW-RR 2014, 1520 Rn. 14). b) Dies bedarf vorliegend allerdings keiner weiteren Vertiefung. Insbesondere kann dahinstehen, ob die vorstehenden Grundsätze bei jeder (ernstlich) zweifelhaften Steuerrechtslage Anwendung finden. Denn die Beurteilung der objektiven Steuerpflicht stößt im Streitfall nicht auf erhebliche Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind steuerrechtliche Vorfragen grundsätzlich von den Zivilgerichten selbstständig zu beantworten (vgl. BGH, NJW 1980, 2710; NJW-RR 2002, 376, 377). Die angerufenen Gerichte haben über den Streitgegenstand regelmäßig eine einheitliche und endgültige Entscheidung zu treffen und die sich hierbei stellenden Vorfragen unabhängig davon zu klären, welchem Rechtsgebiet diese zuzuordnen sind. Dies ist zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes geboten. Nur wenn eine endgültige Beurteilung der objektiven Steuerpflicht auf erhebliche Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt und damit ernsthaft die Gefahr besteht, dass die Finanzbehörden die Frage der Steuerpflicht abweichend von der Einschätzung der Zivilgerichte beurteilen, dürfen sich diese, um die Sanktionswirkungen des § 14 Abs. 2, 3 UStG a.F. (jetzt § 14c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 UStG) zu vermeiden, ausnahmsweise mit der Feststellung begnügen, die Steuerrechtslage sei zumindest ernstlich zweifelhaft. Lassen sich die steuerlichen Vorfragen indes ohne Schwierigkeiten klären, dann ist einer Klage auf Rechnungserteilung entweder stattzugeben oder ihr vollständig der Erfolg zu versagen. Eine auf Zumutbarkeitserwägungen gestützte Abweisung als derzeit unbegründet kommt in diesen Fällen nicht in Betracht (BGH, NJW-RR 2002, 376, 377 f.). Ebenso kann sich der auf Zahlung in Anspruch genommene Leistungsempfänger unter solchen Umständen nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. 4. Die Klägerin zu 1. hat gegenüber der Beklagten zu 1. einen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus § 14 UStG. Wie bereits ausgeführt, ist ein Unternehmer, der eine Lieferung oder sonstige Leis-tung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und dabei einen Umsatz an einen anderen Unter-nehmer für dessen Unternehmen ausführt, nach dieser Vorschrift verpflichtet, eine – den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechende – Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 UStG). a) Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Leistung der Beklagten zu 1. und 2. im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 9 UStG ist hier jeweils die Übertragung der Patente bzw. Pa-tentanteile auf die Klägerin zu 1. Sonstige Leistungen sind gemäß § 3 Abs. 9 S. 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sonstige Leistungen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten und ähnlichen Rechten (vgl. Abschn. 3.1 Abs. 4 S. 2 UStAE [Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010, BStBl. I S. 846]). Um solche Leistungen geht es hier, nämlich die entgeltliche Übertragung von Patenten bzw. Patentanteilen seitens der Beklagten zu 1. und 2. auf die Klägerin zu 1. b) Bei dem Patentverkauf an die Klägerin zu 1. handelt es sich um eine steuerpflichtige Leistung eines Unternehmers, wie von § 14 Abs. 1 UStG für die Berechtigung und Verpflichtung des Leistenden zur Ausstellung der Rechnung mit gesondertem Um-satzsteuernachweis vorausgesetzt. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass sowohl die Beklagte zu 1. als auch der Beklagte zu 2. hier unternehmerisch tätig geworden sind. aa) Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Ab-sicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Bei richtlinienkonformer Anwendung dieser Legaldefinition muss dabei eine wirt-schaftliche Tätigkeit i.S. Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL ausgeübt werden (vgl. z.B. BFH, DStR 2012, 965 Rn. 32; DStR 2015, 2175 Rn. 33). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 9 MwStSystRL der Mehrwertsteuer einen sehr breiten Anwendungsbereich zuweist (vgl. BFH, DStR 2015, 2174 Rn. 33 mwN). Der Begriff des Steuerpflichtigen wird in Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL unter Bezugnahme auf den der wirtschaftlichen Tätigkeit definiert. Denn gerade dass eine solche Tätigkeit vorliegt, rechtfertigt die Einstufung als Steuerpflichtiger (BFH, DStR 2012, 965 Rn. 33 mwN). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit” nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden umfasst, insbesondere Umsätze, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen (BFH, DStR 2012, 965 Rn. 33). Eine im vorstehenden Sinne – nachhaltige gewerbliche oder berufliche – wirtschaftliche Tätigkeit ist von der bloßen privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen. Nach der Rechtsprechung des EuGH „können der bloße Erwerb und der bloße Verkauf eines (einzelnen) Gegenstands oder einzelner Gegenstände keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen i.S. von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL darstellen, da das einzige Entgelt aus diesen Vorgängen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf des Gegenstands besteht. Derartige Vorgänge können nämlich als solche grundsätzlich keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie darstellen“ (vgl. EuGH, v. 21.10.2004 C-8/03, DStR 2005, 45 Rn. 39 sowie die weiteren Nachweise in BFH, DStR 2012, 965 Rn. 34). Keine private Vermögensverwaltung, sondern eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender (vgl. BFH, DStR 2012, 965 Rn. 34; DStR 2015, 2175 Rn. 43 mwN). Derartige Maßnahmen erfolgen normalerweise nicht im Rahmen der Verwaltung von Privatvermögen, so dass der Verkauf in einem solchen Fall nicht als bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber angesehen werden kann. Auch die Dauer des Zeitraums, währenddessen Lieferungen erfolgen, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen sind Gesichtspunkte, die zur Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls gehören und neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können (vgl. BFH, DStR 2015, 2175 Rn. 43 mwN). Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des BFH im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG erfüllt sind (vgl. BFH, DStR 2012, 965 Rn. 35; DStR 2015, 2175 Rn. 44). Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können (vgl. BFH, DStR 2012, 965 Rn. 35; DStR 2015, 2175 Rn. 44). Insbesondere sind zu würdigen: die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden, das Unterhalten eines Geschäftslokals (BFH, DStR 2012, 965 Rn. 35). Zahl und Umfang der Verkäufe sind für sich genommen aber nicht allein maßgeblich; die Zahl der Geschäftsvorfälle ist nur eines von mehreren zu würdigenden Kriterien (BFH, DStR 2012, 965 Rn. 36 mwN). bb) Bei Würdigung der gesamten Umstände des Streitfalls nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen hat die Beklagte zu 1. mit dem Verkauf der Patente an die Klägerin zu 1. eine wirtschaftliche, d.h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG ausgeübt. Beim Verkauf der Patente bzw. Patentanteile an die Klägerin zu 1. ist die Beklagte zu 1. auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung und damit selbständig sowie zur Erzielung von Einnahmen tätig geworden. Bei den von ihr an die Klägerin zu 1. veräußerten Patenten und Patentanteilen handelte es sich nicht um Patente, die auf eigene Erfindungen der Beklagten zu 1. (oder des Beklagten zu 2.) zurückgehen. Einen Teil der Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanteile („Patente I+II“) hat die Beklagte zu 1. vielmehr planmäßig unter Finanzierung des hierfür erforderlichen Kaufpreises von den bisherigen Mitinhabern käuflich erworben, um sie sodann gezielt an die Klägerin zu 1. entgeltlich weiter zu veräußern. Die übrigen Schutzrechte („Patent III“) hat sie, wovon auszugehen ist, von ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 3., ebenfalls allein zu diesem Zweck übertragen bekommen. Denn das Landgericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. die im Rahmen des Vergleichs übertragenen Schutzrechte, mithin alle in Rede stehenden Schutzrechte, „erst kurz zuvor“ von den Inhabern übernommen/erworben haben (LG-Urt., S. 29). In Übereinstimmung hiermit heißt es bereits im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (LG-Urt., S. 4), dass der Beklagte zu 3. „zwischenzeitlich“ einen Teil seiner Patente bzw. Anteile an einigen der Schutzrechte an die Beklagte zu 1. und/oder den Beklagten zu 2. übertragen hatte und diese (die Beklagten zu 1. und 2.) im Übrigen auch zwischenzeitlich Anteile der anderen ursprünglichen Patentinhaber erworben hatten. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag haben die Beklagten nicht gestellt und sie sind in ihrer Berufungsbegründung auch nicht auf ihr erstinstanzliches (pauschales) Vorbringen, wonach der Beklagten zu 1. das Paket „Patent III“ bereits im Jahre 2012 übertragen worden sein soll, zurückgekommen. Soweit sie im Verhandlungstermin vor dem Senat erneut behauptet haben, die fraglichen Patente seien der Beklagten zu 1. bereits im Jahre 2012 übertragen worden, was die Klägerin zu 1. – wie schon in erster Instanz (Bl. 160 LG-Akte) – ausdrücklich bestritten hat, ist ihr Vorbringen ohne Substanz. Es ist weder dargetan, was konkret wann vereinbart worden sein soll, noch in welcher Art und Weise eine Übertragung welcher Schutzrechte stattgefunden haben soll. Der insoweit fehlende substanziierte Sachvortrag kann auch nicht durch einen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichteten Beweisantritt ersetzt werden, sofern sich der betreffende Beweisantritt („Beweis: Stb. Romberg“; Bl. 94 LG-Akte) überhaupt auf die (pauschal) behauptete Patentübertragung beziehen sollte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auf Seiten der Beklagten zu 1. bereits beim Erwerb sämtlicher Schutzrechtspositionen eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat. Außerdem hat sie damit sämtliche Schutzrechte nur kurz gehalten. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Beklagten zu 1. unterstellt, dass ihr das Paket „Patent III“ bereits im Jahre 2012 von dem Beklagten zu 3. wirksam übertragen worden ist, hat sie jedenfalls ihr bestehendes Patentportfolio vor dem Geschäft mit der Klägerin zu 1. gezielt durch den Erwerb von Anteilen an weiteren Schutzrechten („Patente I+II“) erweitert, um sämtliche Schutzrechte und Schutzrechtsanteile an die Klägerin zu 1. veräußern zu können. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, betrifft das in Rede stehende Verkaufsgeschäft ferner eine zweistellige Anzahl von Patenten, aufgeteilt in drei Patentpakete. Das Paket „Patent I“ umfasst hierbei 13 Patente, das Paket „Patent II“ fünf Patente und das „Paket III“ neun Patente. Insgesamt umfasst das Geschäft damit 27 Schutzrechte. Die betreffenden Schutzrechtspositionen sind zwar durch ein Veräußerungsgeschäft von der Beklagten zu 1. an die Klägerin zu 1. veräußert worden. Diese zeitlich begrenzte Komponente wird jedoch durch die große Anzahl an Schutzrechten, die Gegenstand des Veräußerungsgeschäfts gewesen sind, kompensiert. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass das Veräußerungsgeschäft Teil eines komplexen Vergleichs (Streitbeilegung) zwischen mehreren Unternehmen gewesen ist, in den die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. eingebunden worden sind. Es handelt sich um ein kompliziertes Vergleichskonstrukt, das aus einer Vielzahl von Einzelverträgen besteht. Einer dieser Verträge ist der zwischen der Klägerin zu 1. und der Beklagten zu 1. abgeschlossene Patentübertragungsvertrag. Dessen Abschluss ist notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen aller übrigen Verträge gewesen, weil die einzelnen Verträge durch den Verknüpfungsvertrag derart miteinander verbunden worden sind, dass nur alle Verträge zusammen abgeschlossen werden konnten. Schließlich hat die Beklagte zu 1. durch die Veräußerung der Patente und Patentanteile an die Klägerin zu 1. einen beachtlichen Kaufpreis erzielt, nämlich einen solchen in Höhe von 1.345.337,52 EUR. Dieser Kaufpreis ist (abzüglich des anzurechnenden Finanzierungsbetrages) über mehrere Jahre hinweg in Raten an die Beklagte zu 1. zu zahlen. Er ist mithin auf einen längeren Zeitraum gestreckt und verschafft der Beklagten zu 1. in diesem Zeitraum – ähnlich wie ein Lizenzvertrag – regelmäßige Einnahmen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass eine einmalige Patentveräußerung durch den Erfinder regelmäßig nicht ausreichend ist (vgl. BFH, Urt. v. 26.04.1962 – V 293/59 U, BeckRS 1962, 21005245; BeckOK UStG/Sandra Müller, 31. Ed. Stand: 06.03.2022, § 2 Rn. 140.5). Allerdings kann auch die Übertragung eines Patents oder eines Anteils an einem Patent durchaus eine wirtschaftliche Tätigkeit sein (vgl. EuGH, Urt. v. 27.10.2011 – C-504/10, Tanoarch, BeckRS 2011, 81562 Rn. 46). Eine solche wirtschaftliche Tätigkeit ist im Streitfall aus den vorstehend angeführten besonderen Gründen zu bejahen. Dass den Beklagten zu 1. und 2. für den Erwerb der Anteile der Patentmitinhaber Elf-gen und Blumenthal an den „Patenten I+II“ ein Betrag in Höhe von insgesamt 50.000,00 EUR zur Verfügung gestellt worden ist, welcher von ihnen planmäßig zum Erwerb von deren Anteilen verwendet und welcher sodann jeweils hälftig von dem zwischen der Beklagten zu 1. und der Klägerin zu 1. bzw. dem Beklagten zu 2. und der Klägerin zu 1. vereinbarten Kaufpreis in Abzug gebracht worden ist, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Zum einen betrifft dieser Aspekt nur die „Patente I+II“. Zum anderen ändert dieser Umstand nichts daran, dass die betreffenden Patente bzw. Patentanteile von den Beklagten zu 1. und 2. deshalb erworben worden sind, um durch den Verkauf an die Klägerin zu 1. im Rahmen des Gesamtgeschäfts Einnahmen zu erzielen. Dabei bestand auf Seiten der Beklagten zu 1. und 2. der wirtschaftliche Anreiz, die Anteile an den besagten Patenten von den vormaligen Patentmitinhabern zu einem möglichst günstigen Preis zu erwerben, um ihre eigenen Kaufpreisansprüche aus dem mit der Klägerin zu 1. abzuschließenden Übertragungsvertrag nicht zu schmälern. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten zu 1. und 2. aufgrund der mit der Klägerin getroffenen Absprachen bereits rechtlich bindend verpflichtet gewesen sind, die fraglichen Patente auf die Klägerin zu 1. zu übertragen bzw. mit dieser einen entsprechenden Übertragungsvertrag zu schließen. Darauf, ob die Beklagte zu 1. während der Haltedauer der Patente von diesen durch Lizenzeinnahmen wirtschaftlich profitiert hat, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Dass die Beklagte zu 1. hauptberuflich in einem Altenheim tätig ist, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Denn die unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG braucht nicht hauptberuflich zu sein (BFH, DStR 1993, 605). c) Die Beklagte zu 1. ist schließlich – was das Landgericht nicht geprüft hat – auch nicht Kleinunternehmerin im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG. aa) Sowohl die Verpflichtung als auch die Berechtigung zur Erteilung einer Rechnung trifft nach dem Umsatzsteuergesetz zwar alle Unternehmer (auch die Kleinunternehmer), auch wenn § 14 UStG aus der Systematik des Mehrwertsteuersystems nur für solche Unternehmer Sinn ergibt, die Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis stellen dürfen. Die Pflicht zur Erteilung einer Rechnung gilt daher zwar grundsätzlich auch für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG (BeckOK UStG/Weymüller, 31. Ed. Stand: 06.03.2022, § 14 Rn. 137). Diese dürften die Umsatzsteuer jedoch, wie sich aus § 19 Abs. 1 S. 4 UStG ergibt, nicht gesondert ausweisen (vgl. BFH, DStR 2013, 2565 Rn. 11; BeckOK UStG/Weymüller, 31. Ed. Stand: 06.03.2022, § 14 Rn. 137; Sölch/Ringleb/Leipold, UStG, 93. EL Oktober 2021, § 14c Rn. 236 mwN). Kleinunternehmer i.S.v. § 19 Abs. 1 UStG werden demgemäß von § 14c Abs. 2 S. 1 UStG erfasst. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet hiernach den ausgewiesenen Betrag. Diese Vorschrift gilt auch für einen Kleinunternehmer, also für einen Unternehmer, der die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG nicht überschritten hat und deshalb gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG keine Umsatzsteuer zu entrichten braucht. Dies stellt § 19 Abs. 1 Satz 3 UStG – wonach § 19 Abs. 1 S. 1 UStG (Nichterhebung der Umsatzsteuer) u.a. nicht für die nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Steuer gilt – ausdrücklich klar (vgl. BFH, v. 09.03.2009 – XI B 87/08, BeckRS 2009, 25014883; DStR 2013, 2565 Rn. 11) und ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 14c Abs. 2 UStG (vgl. BR-Drs. 630/03, 84). Ein Kleinunternehmer darf keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen (§ 19 Abs. 1 S. 4 UStG; vgl. BFH, DStR 2013, 2565 Rn. 11; BeckOK UStG/Weymüller, 31. Ed. Stand: 06.03.2022, § 14 Rn. 137; Sölch/Ringleb/Leipold, UStG, 93. EL Oktober 2021, § 14c Rn. 236 mwN). bb) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG a.F. wird die für die Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,00 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,00 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl. 2019 I 1746) ist mit Wirkung zum 01.01.2020 die Kleinunternehmergrenze von 17.500,00 EUR auf 22.000,00 EUR angehoben worden. cc) Hinsichtlich der Beklagten zu 1. sind die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht erfüllt, weil sich ihre jährlichen Umsätze aus dem in Rede stehenden Patentübertragungsgeschäft mit der Klägerin zu 1. auf 100.475,67 EUR belaufen und damit die maßgebliche Umsatzgrenze von 50.000,00 EUR übersteigen. 5. Besteht danach ein Anspruch der Klägerin zu 1. gegen die Beklagte zu 1. auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann die Klägerin zu 1. das von ihr geschuldete Entgelt nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis die Beklagte zu 1. die Rechnung erteilt (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1005, 1006; GRUR 2012, 711 Rn. 44 – Barmen Live; NJW-RR 2014, 1520 Rn. 13; vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 06.09.2001 – 5 U 219/01, BeckRS 2001, 31000135; OLG München, NJW 1988, 270, 271; Bunjes/Korn, UStG, 20. Aufl., § 14 Rn. 67; Sölch/Ringleb/Leipold, UStG, 93. EL Oktober 2021, § 14 Rn. 132). Gegenüber der Widerklage der Beklagten zu 1. hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nach § 274 Abs. 1 BGB die Wirkung, dass die Klägerin zu 1. zur Zahlung des von ihr geschuldeten Betrages nur gegen Erteilung der Rechnung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. Das Zurückbehaltungsrecht der Klägerin zu 1. besteht in Höhe des gesamten Rechnungsbetrages und nicht nur in Höhe des Umsatzsteueranteils. Diese Frage durfte das Landgericht nicht mit Rücksicht auf das der Klägerin zu 1. auch zustehende Zurückbehaltungsrecht wegen der fehlenden Mitwirkung der Beklagten zu 1. an den Patentübertragungen dahinstehen lassen. Denn im Rahmen einer Vollstreckung des Urteils kann es bei einer (alleinigen) Erfüllung der die Patentübertragung betreffenden Mitwirkungspflicht auf den Umfang des Zurückbehaltungsrechts wegen der weiterhin fehlenden Rechnungsausstellung ankommen. Die vom Landgericht offengelassene Streitfrage ist im eingangs genannten Sinne zu entscheiden. Da es sich bei dem Anspruch auf Rechnung um eine Nebenverpflichtung des Verkäufers gegenüber dem Käufer handelt, kann der Leistungsempfänger, solange der liefernde Unternehmer dem leistungsempfangenden Unternehmer die Rechnung vorenthält, die Bezahlung des Kaufpreises nach § 273 BGB zurückbehalten (OLG München, NJW 1988, 270, 271; vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 06.09.2001 – 5 U 219/01, BeckRS 2001, 31000135; OLG Rostock, Urt. v. 12.03.2007 – 3 U 67/06, BeckRS 2007, 6200). Das Zurückbehaltungsrecht kann somit nicht nur in Höhe der Umsatzsteuer geltend gemacht werden, es umfasst vielmehr den gesamten Rechnungsbetrag (Sölch/Ringleb/Leipold, UStG, 93. EL Oktober 2021, § 14 Rn. 132 mwN; a.A. BeckOK UStG/Weymüller, 31. Ed. Stand: 06.03.2022, § 14 Rn. 167.3). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser geht davon aus, dass im Falle des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer Rechnung, der Empfänger „die geschuldete Leistung“ nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten kann, bis der Lieferant ihm die Rechnung erteilt (BGH, GRUR 2012, 711 Rn. 44 – Barmen Live; NJW-RR 2014, 1520 Rn. 13; vgl. auch BGH, NJW-RR 2005, 1005: „Zu Recht ist das BeschwGer. deshalb der Auffassung, dass die Bekl. ihre Zahlung nach § 273 BGB zurückhalten konnte, bis die Kl. der Bekl. eine Rechnung erteilte, in der die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen war). Der Bundesgerichtshof hält damit offensichtlich die Verweigerung des Zahlungsanspruchs insgesamt für begründet, bis die Rechnung erteilt wird (vgl. auch BeckOK UStG/Weymüller, 31. Ed. Stand: 06.03.2022, § 14 Rn. 166). 6. Der Beklagte zu 2. ist dagegen nicht zur Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis verpflichtet, weil er – anders als die Beklagte zu 1. – Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG ist. a) Der Beklagte zu 2. hat mit dem Verkauf der Patente bzw. Patentanteile an die Klägerin zu 1. allerdings ebenfalls eine wirtschaftliche, d.h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG ausgeübt. Die vorstehenden Erwägungen in Bezug auf die Beklagte zu 1. gelten entsprechend für den Beklagten zu 2. Dass das zwischen dem Beklagten zu 2. und der Klägerin zu 1. getätigte Veräußerungsgeschäft allein die „Patente I+II“ betrifft und sich der diesbezügliche Kaufpreis auf 150.000,00 EUR beläuft, rechtfertigt keine andere Beurteilung. b) Der Beklagte zu 2. ist aber Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG. Zwar beläuft sich der zwischen dem Beklagten zu 2. und der Klägerin zu 1. vereinbarte Kaufpreis für die Patentanteile des Beklagten zu 2. auf 150.000,00 EUR. Die Parteien haben aber in dem zugrundeliegenden Vertrag eine Ratenzahlung vereinbart. Trotz Vereinbarung eines (Gesamt-)Kaufpreises richtet sich der Umsatz in einem solchen Falle nach der ratierlichen Jahreszahlung, weil es sich bei dieser um das vereinbarte jährliche Entgelt handelt. Gegenteiliges hat die steuerrechtlich beratene Klägerin zu 1. auch im Verhandlungstermin nicht aufgezeigt. Die vereinbarten Raten für die Jahre 2018 und 2019 belaufen sich auf jeweils 11.414,77 EUR und übersteigen damit in den betreffenden Kalenderjahren nicht die Umsatzgrenze von 50.000,00 EUR. Nach seinen Angaben im Verhandlungstermin ist der Beklagte zu 2. zwar bis 2019 Kommanditist der „D“ gewesen. Er hat als solcher im relevanten Zeitraum aber keine anderweitigen Umsätze gehabt, wofür auch spricht, dass die „D“ unstreitig überschuldet war. Was die vereinbarten Entgelte für 2018 und 2019 anbelangt, ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2. in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Umsätze in einer den seinerzeit maßgeblichen Betrag von 17.500,00 EUR (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG a.F.) übersteigenden Höhe hatte. Für das Jahr 2017 ist insoweit lediglich die in diesem Jahr gezahlte erste Rate in Höhe von 6.788,88 EUR zu berücksichtigen. Nichts anderes gilt, wenn man auf die im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich vereinnahmten Raten für 2018 und 2019 in Höhe von insgesamt 22.829,54 EUR abstellt. Auch dieser Betrag übersteigt die Umsatzgrenze von 50.000,00 EUR nicht. Ob die weiteren Raten für 2020, 2021 und 2022 dem Beklagten zu 2. im laufenden Kalenderjahr zufließen ist ungewiss. c) Wie bereits ausgeführt, darf ein Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen, weshalb die Klägerin zu 1. von dem Beklagten zu 2. nicht die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis beanspruchen kann. 7. Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB steht der Klägerin zu 1. gegen den Beklagten zu 2. nicht zu. Der Beklagte zu 2. hat gegenüber der Klägerin zu 1. nicht zum Ausdruck gebracht, selbst Unternehmer oder kein Kleinunternehmer zu sein. Die von der Klägerin zu 1. in Bezug genommene Erklärung des Beklagten zu 3. vom 20.02.2017 (Anlage WRST 3) kann dem Beklagten zu 2. nicht zugrechnet werden, weil der Beklagte zu 3. zum damaligen Zeitpunkt nicht auch für ihn gehandelt hat. Soweit in der betreffendenE-Mail des Beklagten zu 3. von „Gläubigern“ die Rede ist, bezog sich dies – wie ausgeführt – nicht auf den Beklagten zu 2. Den Beklagten zu 2. trafen hier auch keine Aufklärungspflichten. Es oblag der Klägerin zu 1. als Käuferin selbst, die relevanten steuerrechtlichen Fragen im Vorfeld zu klären. B. Die von den Beklagten zu 1. und 2. in zweiter Instanz erhobene Feststellungswiderklage ist unzulässig. Bei den von den Beklagten zu 1. und 2. in zweiter Instanz im Wege einer Widerklageerweiterung gestellten Feststellungsanträgen handelt es sich um die Erhebung einer Zwischenfeststellungswiderklage. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO liegen allerdings nicht vor. Dies ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, NZBau 2008, 175 Rn. 10 mwN; BGH, Urt. v. 28.01.2020 – EnZR 99/18, BeckRS 2020, 9287 Rn. 15). 1. Zwar kann gemäß § 256 Abs. 2 ZPO bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werden. Ein Feststellungsinteresse ist nicht erforderlich (BGH NJW-RR 2013, 873 Rn. 29; BeckOK ZPO/Bacher, 43. Ed. Stand: 01.12.2021, § 256 Rn. 39; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 25 mwN). Aus diesem Grunde ist es unschädlich, dass ein solches Interesse vorliegend nicht damit begründet werden kann, dass die begehrte Feststellung im Hinblick auf die langjährige Verpflichtung der Klägerin zu 1. zur Ratenzahlung präjudiziell sei. Aus der begehrten Feststellung würde nämlich nicht folgen, dass ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten zu 1. bzw. des Beklagten zu 2. auch nicht im Hinblick auf Raten besteht, auf die sich die Zwischenfeststellungklage nicht bezieht. Gegenstand der begehrten Feststellung sind allein die Raten aus den Patentübertragungsverträgen zum 05.01.2018 und 05.01.2019. In Bezug auf die Verpflichtung der Beklagten zu 1. und 2. zur Zahlung nachfolgender Raten würde ein Feststellungsurteil keine Wirkung entfalten. Auch kann der erforderliche Antrag nach § 256 Abs. 2 ZPO – wie hier – erstmals in der Berufungsinstanz gestellt werden (vgl. BGH, NJW 2007, 82 Rn. 10; BeckOK ZPO/Bacher, 43. Ed. Stand: 01.12.2021, § 256 Rn. 40; Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 29). Ferner kann ein Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO sein. Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage kann zwar nur ein Rechtsverhältnis sein, wobei hinsichtlich des Rechtsverhältnisses dieselben Anforderungen gelten wie für die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO (BGH, NJW 1977, 1288, 1289 f.; BeckOK ZPO/Bacher, 43. Ed. Stand: 01.12.2021, § 256 Rn. 41). Nicht als Rechtsverhältnis angesehen werden bloße Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses (vgl. BGH, NJW 1995, 1097 mwN; BeckOK ZPO/Bacher, 43. Ed. Stand: 1.12.2021, ZPO § 256 Rn. 3). Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG, Urt. v. 02.02.1994 – 5 AZR 273/93, BeckRS 9998, 150396 NZA 2007, 1166 Rn. 14). Insoweit kommt auch eine Feststellungsklage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Zurückbehaltungsrechts in Betracht (vgl. BAG, Urt. v. 02.02.1994 – 5 AZR 273/93, BeckRS 9998, 150396; BAG, NZA 2007, 1166). Das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses (Nichtbestehen eines Leistungsverweigerungsrechts) ist hier auch vorgreiflich für die Hauptsacheklage. Vorgreiflichkeit ist anzunehmen, wenn die Entscheidung der Hauptsache von dem Bestehen bzw. Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses ganz oder teilweise abhängt. Das ist der Fall, wenn über die Frage zumindest in den Entscheidungsgründen zu befinden wäre. Es genügt die Möglichkeit, dass die inzidenter zu klärende Frage über den nämlichen Streitgegenstand Bedeutung hat oder erlangen kann (BGHZ 69, 37, 42 = NJW 1977, 1637). Dies ist vorliegend der Fall, weil von dem Zurückbehaltungsrecht abhängt, ob eine uneingeschränkte Verurteilung oder nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung zu erfolgen hat. Über § 273 BGB ist demnach jedenfalls in den Entscheidungsgründen zu befinden. 2. Die mit der Zwischenfeststellungsklage begehrte Feststellung muss sich aber auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist daher nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, wenn die zu klärenden Rechtsbeziehungen bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH, NJW 2013, 1744 Rn. 19 mwN; BGH, BeckRS 2020, 9287 Rn. 16; Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 26). Im Streitfall machen die Beklagten zu 1. und 2. nicht geltend, dass die Entscheidung in der Hauptsache (Verpflichtung zur Zahlung der Raten für 2018 und 2019 ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt betreffend die Ausstellung einer Brutto-Rechnung) die zwischen ihnen und der Klägerin zu 1. zu klärenden Rechtsbeziehungen nicht erschöpfend regelt. Eine Bedeutung der von ihnen hier konkret begehrten Feststellung (Nichtbestehen eines Leistungsverweigerungsrechts) über den Rechtsstreit hinaus kann auch nicht angenommen werden. a) Die Beklagte zu 1. begehrt mit ihrem Berufungsantrag zu 2. die Feststellung, dass sie gemäß Ziffer 4 des zwischen den Vertragsparteien am 03./07.08.2017 geschlossenen Übertragungsvertrages gegenüber der Klägerin zu 1. nicht verpflichtet ist, Zug um Zug betreffend die in dem Zahlungsplan „Patent-Verkauf, Patente l.+ Il.+ lll. F“) bezeichneten Teil-Kaufpreisforderungen aus Patentverkäufen in Höhe der zum 05.01.2018 und 05.01.2019 fälligen Teil-Kaufpreisforderungen von insgesamt 200.951,34 EUR (11.414,77 EUR + 89.060,90 EUR = 100.475, 67 EUR x 2) eine in dieser Höhe als Brutto-Betrag ausgestellte Rechnung zu übergeben. Die betreffenden Teil-Kaufpreisforderungen in Höhe von insgesamt 200.951,34 EUR sind Gegenstand des von der Beklagten zu 1. mit der Widerklage verfolgten Zahlungsantrages, dem das Landgericht nur durch eineZug-um-Zug-Verurteilung betreffend die Ausstellung einer Brutto-Rechnung entsprochen hat. Hätte die diesbezügliche Berufung der Beklagten zu 1. Erfolg, wäre die Klägerin zu 1. abändernd zu verurteilen, 200.951,36 EUR an die Beklagte zu 1. Zug um Zug (nur) gegen Übergabe der von der Beklagten zu 1. unterzeichneten Patentübertragungserklärung nach Anlage WRST 27 zu zahlen. Es stünde dann zwischen den Parteien fest, dass die Beklagte zu 1. betreffend diese Teil-Kaufpreisforderungen in Höhe von insgesamt 200.951,34 EUR nicht verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. „Zug um Zug“ eine in dieser Höhe als Brutto-Betrag ausgestellte Rechnung zu übergeben. Die entsprechende Einrede stünde der Klägerin zu 1. dann nicht mehr zu. Entsprechendes gilt im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2. und den Berufungsantrag zu 4. b) Zwar erwächst eine Entscheidung über die Einreden einer Partei nicht in Rechtskraft (vgl. BGH, NJW 1992, 1172, 1173; BGHZ 123, 137, 140 = NJW 1993, 2684; BGH, NJW 1995, 967; NJW-RR 1999, 376; NJW 2016, 3158 Rn. 19 mwN). So ist bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung bei gleichzeitiger Teilabweisung der uneingeschränkt erhobenen Klage nur die aus dem Bestehen des Gegenanspruchs sich ergebende Beschränkung des Klageanspruchs rechtskraftfähig, während der Anspruch auf die Gegenleistung als solcher nicht in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. BGH, NJW 1985, 189, 190; NJW 1992, 1172, 1173; NJW-RR 2010, 1295 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 05.10.2021 – II ZR 244/19, BeckRS 2021, 34689 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 322 Rn. 34 mwN; BeckOK ZPO/Gruber, 43. Ed. Stand: 01.12.2021, § 322 Rn. 29.2). In einem solchen Fall wird somit nicht rechtskräftig festgestellt, dass der Gegenanspruch besteht. Umgekehrt wird einem Beklagten, der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, dadurch seine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 828, 829; BGH, Beschl. v. 09.03.2017 – V ZR 243/16, BeckRS 2017, 108589 Rn. 6; BeckOK ZPO/Gruber, 43. Ed. Stand: 01.12.2021, § 322 Rn. 29.2). Die erfolglose Geltendmachung einer Zug-um-Zug-Einrede führt mithin nicht dazu, dass der einredeweise geltend gemachte Gegenanspruch rechtskräftig aberkannt wird. Dennoch geht von einer solchen Entscheidung aber eine präjudizielle Wirkung insoweit aus, als für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung in dem zu Grunde liegenden Verfahren bindend festgestellt ist, dass der betreffenden Partei die Einrede nicht zusteht (vgl. BGH, NJW 2016, 3158 Rn. 19 mwN). Ein entsprechendes Leistungsurteil stellt daher das Fehlen eines Leistungsverweigerungsrechts fest; die Verurteilung umfasst auch die Verneinung dieses Gegenrechts (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 322 Rn. 34 mwN). Die von den Beklagten zu 1. und 2. formulierten Feststellungsanträge zielen, wie sich aus der Angabe „Zug um Zug“ ergibt, im Ergebnis allein auf die Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Leistungsverweigerungsrechts der Klägerin zu 1. wegen der fehlenden Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ab. Die Beklagten zu 1. und 2. wollen jeweils feststellen lassen, dass der Klägerin zu 1. ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht nicht zusteht, so dass sie – die Beklagten zu 1. und 2. – nicht verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. „Zug um Zug“ betreffend die vorliegend allein streitgegenständlichen Teil-Kaufpreisforderungen eine in der jeweiligen Höhe als Brutto-Betrag ausgestellte Rechnung zu übergeben. Hätte ihre Berufung betreffend ihre vom Landgericht teilweise abgewiesene Widerklage (Zahlungsanträge) Erfolg, was ausschließlich dann der Fall sein kann, wenn ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin zu 1. hinsichtlich der Rechnungen nicht besteht, würde die Klägerin zu 1. antragsgemäß verurteilt, an die Beklagte zu 1. bzw. den Beklagten zu 2. den jeweiligen Betrag zu zahlen, Zug um Zug lediglich gegen Übergabe der Patentübertragungserklärungen. Ein entsprechendes Leistungsurteil würde damit das Fehlen eines Leistungsverweigerungsrechts der Klägerin zu 2. hinsichtlich der Rechnungen bindend feststellen. Damit wird hier schon mit den Anträgen zu 1. und 2. erschöpfend entschieden. Die von den Beklagten zu 1. und 2. erhobene Zwischenfeststellungswiderklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist damit unzulässig. Über sie kann in dem Urteil, das über die Hauptklage ergeht, entschieden werden (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 256 Rn. 92). Unzulässig wären die Feststellungsanträge der Beklagten zu 1. und 2. im Übrigen auch, wenn man sie als selbständige Feststellungswiderklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ansehen wollte, weil es aus den angeführten Gründen an einem Feststellungsinteresse fehlt. C. Die Kostenentscheidung betreffend die erste Instanz folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 91a, 93 ZPO. Sie orientiert sich an den Ausführungen des Landgerichts zur erstinstanzlichen Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des Obsiegens des Beklagten zu 2. im Berufungsverfahren, berücksichtigt aber, dass die Parteien in unterschiedlichem Maße am Rechtsstreit beteiligt sind. Letzteres hat das Landgericht gänzlich unberücksichtigt gelassen, weshalb die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des ersten Rechtszuges insgesamt neu zu treffen gewesen ist. Die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. X Y Z