Beschluss
3 WF 18/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:0419.3WF18.22.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Moers im Beschluss vom 23.12.2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 2.000,-- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Moers im Beschluss vom 23.12.2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 2.000,-- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I) Der Antragsteller hat mit Antragsschrift vom 20.02.2020 Trennungsunterhalts- und Kindesunterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner geltend gemacht. Mit Beschluss vom 23.12.2021 hat das Amtsgericht unter I) des Beschlusses festgestellt, dass die Beteiligten einen Vergleich geschlossen haben und, da die Beteiligten in ihrem Vergleich keine Kostenregelung getroffen haben, eine solche vielmehr der gerichtlichen Entscheidung überlassen wollten, unter II) des Beschlusses bestimmt, dass der Antragsgegner 90% und die Antragstellerin 10% des Verfahrens tragen, die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde, der die Antragstellerin entgegentritt und der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. II) 1 ) Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts unter II) des Beschlusses vom 23.12.2021ist statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden und damit insgesamt zulässig. Die Statthaftigkeit des eingelegten Rechtsmittels folgt daraus, dass isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen, die nach streitloser Hauptsacheregelung erfolgen, mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567ff. ZPO anfechtbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. 9. 2011 - XII ZB 2/11, FamRZ 2011, 1933= FPR 2012, 284). Im Streitfall bedurfte es keiner Hauptsacheregelung durch das Amtsgericht mehr, da die Beteiligten eine vergleichsweise Regelung gefunden haben; das Zustandekommen des das Hauptsacheverfahren abschließenden Vergleichs hat das Amtsgericht nach § 113 Abs. 2 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO unter I) des Beschlusses vom 23.12.2021. festgestellt. 2) In der Sache ist die sofortige Beschwerde jedoch unbegründet. Die amtsgerichtliche Kostenentscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und hält insbesondere den Angriffen des Antragsgegners in der sofortigen Beschwerde stand. a) Gemäß § 243 S. 1 FamFG entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen abweichend von den entsprechenden Vorschriften der ZPO nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Dabei sind nach Satz 2 insbesondere zu berücksichtigen: das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung (Nr. 1), das Befolgen einer Aufforderung unter anderem zur Auskunftserteilung vor Beginn des Verfahrens (Nr. 2), der Umstand, dass ein Beteiligter seiner gerichtlichen Auskunftspflicht gem. § 235 I FamFG nicht hinreichend nachgekommen ist (Nr. 3) sowie ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO (Nr. 4). Die Vorschrift enthält damit Sonderregelungen über die Kostenverteilung. Jedoch sind im Rahmen der Ermessensprüfung des § 243 FamFG die Rechtsgedanken zu berücksichtigen, die den verdrängten ZPO-Vorschriften zugrunde liegen. Damit kommt § 91a ZPO mittelbar zum Tragen (vgl. BGH,a.a.O.). Dabei ist das FamG grundsätzlich in der Bewertung frei, welche Gewichtung es den einzelnen Kriterien verleihen will und wie es damit letztlich die Kostenquote ermittelt. b) Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob derartige Ermessensentscheidungen durch das Beschwerdegericht nur eingeschränkt überprüfbar sind und das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung nur dahin überprüfen kann, ob das Amtsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 5.11. 2012 – II-2 WF 179/12 FamRZ 2013, 1060; OLG Schleswig Beschl. v. 31.10.2013 – 15 WF 358/13, BeckRS 2013, 21784, m.w.N Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Aufl. 2015, FamFG § 243, Rz 34); oder – so die Gegenmeinung – ob das Beschwerdegericht als „vollwertige“ Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung zur Grundlage der Beschwerde machen kann, auch wenn Ermessensfehler nicht vorliegen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.01.2011 - 2 WF 320/10 - FamRZ 2011, 1244; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – II-13 WF 148/21 –, zit. nach juris Rz. 19; Johannsen/Henrich/Althammer/Maier, 7. Aufl. 2020, FamFG § 243 Rn. 12; Senat zu der Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 81 FamFG Beschluss vom 13.11.2020, II-3 WF 50/20, FamRZ 2021, 876 = FGPrax 2021, 96 = FuR 2021, 217). Zwar tendiert der Senat auch für die Fallkonstellationen des § 243 FamG (ebenso wie bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 81 FamFG) zur vollen Überprüfbarkeit der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung: er kann vorliegend eine Festlegung offen lassen, da er sich den rechtsfehlerfreien Ermessenserwägungen des Amtsgerichts anschließt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der angefochtenen Kostenentscheidung vom 23.12.2021 kann zunächst zur Vermeidung unnützer Wiederholungen verwiesen werden. Der Heranziehung des Gesichtspunktes des wechselseitigen Obsiegens und Verlierens auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen den widerstreitenden Rechtsstandpunkten der Beteiligten bei Verfahrensbeginn und der vergleichsweise getroffenen und zur Beendigung des Verfahrens führenden materiell-rechtlichen Regelung steht das Vorbringen des Antragsgegner in der Beschwerdeschrift vom 17.01.2022 nicht in relevanter Weise entgegen. Eine auf die unterschiedlichen Ansichten hinsichtlich der Frage des Umfangs der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin reduzierte Betrachtungsweise ist in diesem Zusammenhang nicht angezeigt. Ebenso teilt der Senat den Rechtsstandpunkt des Amtsgerichts, demzufolge ein sofortiges Anerkenntnis des Antragsgegners mit der Folge, dass über § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranziehen wäre, nicht gegeben ist. Hieran ändert der Vortrag des Antragsgegners nicht, er habe während des gesamten Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass er grundsätzlich gewillt sei, den Unterhalt zu zahlen, der sich anhand der Erwerbsfähigkeit ergibt. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung – vgl. BGH, Beschluss vom 2.12.2009 - XII ZB 207/08 - NJW 2010, 238), dass in der Fallgestaltung, in der der Unterhaltsschuldner – wie hier –lediglich einen Teilbetrag auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses in einem Rechtsstreit auf den vollen Unterhalt ausscheidet. Auch dann hat der Gläubiger ein Titulierungsinteresse auf den vollen geschuldeten Unterhalt. Hinsichtlich des nicht gezahlten Teils des Unterhalts ist ein Titel schon deswegen erforderlich, weil erst dieser dem Unterhaltsgläubiger die Vollstreckung ermöglicht. Ein Titulierungsinteresse besteht allerdings auch, wie im Falle der Zahlung des vollen Unterhalts, hinsichtlich eines gezahlten Teilbetrags. Das Titulierungsinteresse unterscheidet sich also nicht von den Fällen, in denen der Unterhaltsschuldner regelmäßig den vollen Unterhalt zahlt. 3) Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Kosteninteresse zu bestimmen und folgt aus §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).