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Beschluss

27 W 1/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0502.27W1.22.00
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Tenor
  • 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2022 (37 O 122/21) wird zurückgewiesen.

2.               Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3.              Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 100.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2022 (37 O 122/21) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 100.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin betrieb im Rahmen eines bis zum 11. Januar 2022 befristeten Konzessionsvertrags mit der Antragsgegnerin das Mietwagenzentrum am E.. Dort werden die Mietfahrzeuge der Kunden der Autovermieter entgegengenommen, gereinigt und nach Betankung wieder zur Neuvermietung zur Verfügung gestellt. Die Antragsgegnerin schrieb die Neuvergabe des Konzessionsvertrags mit einer Laufzeit von fünf Jahren am 31. März 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union EU-weit aus, in dessen Rahmen Flächen zum Betrieb einer Waschanlage und einer Tankstelle sowie Bereitstellungs- und Verkehrsflächen zur exklusiven Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Neben der Antragstellerin beteiligte sich auch die J. (nachfolgend: J.), über deren beabsichtigte Bezuschlagung die Antragsgegnerin die Antragstellerin am 29. Juli 2021 informierte. Die Antragstellerin rügte die beabsichtigte Zuschlagserteilung und leitete ein Vergabenachprüfungsverfahren ein, das unter dem Aktenzeichen VK 39/21-L bei der Vergabekammer Rheinland anhängig ist. Die Antragsgegnerin leitete daraufhin ein Interimsvergabeverfahren im Unterschwellenbereich ein, wobei sie unter anderem die Antragstellerin und die J. zur Abgabe eines Angebots für den Betrieb des Mietwagenzentrums für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ab dem 12. Januar 2022 aufforderte. Mit Schreiben vom 8. Dezember teilte sie der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot nicht den Zuschlag erhalten habe, und mit Schreiben vom 10. Dezember 2021, dass der Zuschlag der J. erteilt worden sei. Die Antragstellerin hat daraufhin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Das binnenmarktrelevante Vergabeverfahren genüge bereits grundlegenden Anforderungen nicht, so seien keine Wertungskriterien veröffentlich worden. Die Zuschlagserteilung stehe dem von ihr begehrten Primärrechtsschutz nicht entgegen, da der Vertrag wegen Nichteinhaltung der Wartefrist unwirksam sei. Das Landgericht hat den auf Untersagung der Erteilung eines Zuschlags an einen Dritten Bieter und Unterlassung des Beginns der Auftragsausführung gerichteten Antrag zurückgewiesen. Zwar sei für Konzessionsvergaben unterhalb des Schwellenwerts von 5.350.000 Euro nach § 106 Abs. 2 Nr. 4 GWB i.V.m. Art 8 der Richtlinie 2014/23/EU i.V.m. Art 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1827 gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Dem Unterlassungsbegehren stehe jedoch die Auftragserteilung an die J. entgegen, die wirksam sei, weshalb auch keine Gefahr der Zuschlagserteilung an einen Dritten bestehe. Eine Binnenmarktrelevanz der Interimsvergabe sei insbesondere im Pandemiezeitraum nicht gegeben, selbst um die endgültige Konzessionsvergabe hätten sich nur Unternehmen mit Sitz in Deutschland beworben. Ein zur Nichtigkeit des erteilten Auftrags führender Verstoß gegen nationales Recht sei nicht ersichtlich. Ein Anspruch aus § 33 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB scheitere bereits am Fehlen einer marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin, für die Anbieter von Mietwagen sei die Lage des Mietwagenzentrums auf dem Flughafengelände nicht von zentraler Bedeutung. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Der Zuschlag sei nicht wirksam erteilt, weil die Antragsgegnerin als marktbeherrschendes Unternehmen kein transparentes Vergabeverfahren durchgeführt und außerdem keine Stillhaltefrist vor Zuschlagserteilung eingehalten habe. Aus dem europäischen Primärrecht folge eine Ausschreibungspflicht auch im Unterschwellenbereich, die den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung genügen müsse. Die erforderliche Binnenmarktrelevanz sei gegeben. Dies folge schon daraus, dass völlig unklar sei, wie lange sich das Nachprüfungsverfahren für die endgültige Konzessionsvergabe hinziehen werde. Eine Dauer von zwei Jahren und damit eine deutliche Überschreitung des Schwellenwerts sei jedenfalls realistischer als die von Wunschdenken geprägte Angabe von sechs Monaten. Auch liege E.1 nahe an der Grenze zu C. und den O.. Einer tatsächlichen Beteiligung von Firmen mit Sitz im europäischen Ausland bedürfe es nicht, zumal sich viele Firmen über ihre inländische Tochtergesellschaft beteiligten. Die Antragsgegnerin sei auch ein marktbeherrschendes Unternehmen. Ein Flughafenmietwagenzentrum könne nur auf dem Flughafengelände betrieben werden, dieses übernehme das gesamte Turnaround-Management sämtlicher am E. zurückgegebenen Mietwagen; nicht umsonst müssten alle Mietwagenanbieter mit ihm kontrahieren. Diese marktbeherrschende Stellung habe die Antragsgegnerin missbraucht, weil die Vergabe wegen fehlender Wertungskriterien und uneinheitlicher Angebotsfrist intransparent gewesen sei; auch habe sie Abweichungen der J. von den Ausschreibungsbedingungen geduldet. Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu entscheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt die landgerichtliche Entscheidung. Eine Binnenmarktrelevanz der Interimsvergabe sei nicht gegeben, selbst an der Vergabe des Hauptvertrags sei kein ausländisches Unternehmen interessiert gewesen. Sie sei auch nicht Adressatin des § 19 GWB, keiner der deutschen Verkehrsflughäfen sei marktbeherrschend. Ihre Situation sei vergleichbar mit der des Eigentümers eines Einkaufszentrums, der in der Vermietung der Ladenflächen in Ermangelung einer Marktbeherrschung frei sei. Sie habe auch nicht gegen Vergabegrundsätze verstoßen. Unabhängig davon stehe dem Erlass einer einstweiligen Verfügung aber auch die Wirksamkeit ihres mit der J. geschlossenen und inzwischen in Vollzug gesetzten Vertrags entgegen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Selbst ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot hätte nicht die Nichtigkeit des mit der J. geschlossenen Vertrages zur Folge, eine Ausnahme gelte nur für Konzessionsverträge mit langer Laufzeit. Seit dem 12. Januar 2022 betreibt die J. im Rahmen des ihr erteilten Interimsauftrags das Mietwagenzentrum unter Einsatz einer von ihr aufgestellten Portalwaschanlage. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der erforderliche Verfügungsanspruch ist nicht gegeben. 1. Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung der Ausführung des Auftrags über den Betrieb eines Mietwagenzentrums, dem steht die Wirksamkeit des Vertrages mit der J. entgegen. Der Antrag der Antragstellerin, nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen, die unter anderem auf die Untersagung des Beginns mit der Ausführung des Interimsauftrags über den Betrieb des Mitwagenzentrums gerichtet waren, ist vor dem Hintergrund der seit dem 12. Januar 2022 bereits laufenden Ausführung dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Unterlassung der weiteren Ausführung begehrt. Auch Prozesshandlungen sind auslegungsfähig und -bedürftig (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., Vor § 128 Rn. 25). Bei verfahrenseinleitenden Anträgen ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht (BGH, Beschl. v. 22. Mai 1995, II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183). Der so verstandene Antrag ist allerdings unbegründet. Einem Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung der weiteren Ausführung des Interimsauftrags über den Betrieb eines Mietwagenzentrums aus §§ 33 Abs. 1 GWB i.V.m. § 19 GWB, europäischem Primärrecht oder § 242 BGB steht jedenfalls der von der Antragsgegnerin mit der J. geschlossene Vertrag entgegen, der dieser das Recht zum Betrieb des Zentrums vermittelt. Der mit der Zuschlagserteilung auf das Angebot der J. zum Interimsbetrieb des Mietwagenzentrums zustande gekommene Vertrag ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin bei der Beauftragung der J. gegen eine aus dem Grundsatz effektiven und vollständigen Rechtsschutz abzuleitenden Wartepflicht, gegen das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 Abs. 1 GWB oder gegen die im europäischen Primärrecht wurzelnden Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung verstoßen hat, da aus Zuwiderhandlungen gegen diese, allein die Antragsgegnerin verpflichtenden Regelungen keine Nichtigkeit eines gleichwohl abgeschlossen Vertrages folgt. a) § 134 BGB ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos Nichtigkeit an. Während festgestellte Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ohne weiteres zu dessen Nichtigkeit führt (§ 138 BGB), macht § 134 BGB diese Rechtsfolge davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann deshalb nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Ordnet diese Regelung selbst eine Rechtsfolge an, ist sie maßgeblich; fehlt - wie vorliegend - eine verbotseigene Rechtsfolgenregelung, so sind Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen beziehungsweise bestehen zu lassen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999, X ZR 34/98, NJW 2000, 1186, 1187). Für die nach § 134 BGB gebotene Abwägung ist wesentlich, ob sich das betreffende Verbot an alle Beteiligten des Geschäfts richtet, das verhindert werden soll, oder ob das Verbot nur eine Partei bindet. Sind beide Teile Adressaten des Verbots, kann regelmäßig angenommen werden, das verbotswidrige Geschäft solle keine Wirkungen entfalten. Richtet sich das Verbot dagegen nur gegen eine Partei, ist regelmäßig der gegenteilige Schluss berechtigt. Diese unterschiedliche Bewertung kommt bereits in den „Motiven zu dem Entwurf eines BGB” zum Ausdruck (Bd. I, S. 210), entspricht seit dem Beschluss der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts vom 17. März 1905 der Rechtsprechung und ist auch vom Bundesgerichtshof seiner ständigen Rechtsprechung zugrunde gelegt worden (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999, X ZR 34/98, NJW 2000, 1186, 1187). Ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, dessen Vornahme nur einem Beteiligten verboten ist, ist daher in der Regel gültig (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013, KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 107). Nichtigkeit nach § 134 BGB tritt dann nur ein, wenn einem solchen einseitigen Verbot ein Zweck zu Grunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert, weil er nicht anders als durch dessen Annullierung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden kann (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013, KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 107; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999, X ZR 34/98, NJW 2000, 1186, 1187). b) Danach ist vorliegend vor dem Hintergrund, dass es sich um eine lediglich den Zeitraum bis zur endgültigen Konzessionsvergabe überbrückende Interimsvergabe handelt, eine Nichtigkeit des von der Antragsgegnerin mit der J. geschlossenen Vertrages weder bei Annahme eines Verstoßes gegen eine ungeschriebene Wartepflicht noch bei Annahme einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung noch eines Verstoßes gegen die primärrechtlichen Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung gegeben. aa) Ein Verstoß gegen eine ungeschriebene Mitteilungs- und Wartepflicht des öffentlichen Auftraggebers führte nicht gemäß § 134 BGB zur Unwirksamkeit des mit einem Bieter geschlossenen Vertrags. Das aus der Mitteilungs- und Wartepflicht zu folgernde Kontrahierungsverbot wäre nur ein einseitiges, den öffentlichen Auftraggeber bindendes Verbotsgesetz, bei dem ein Verstoß nur dann zur Nichtigkeit führen würde, wenn es mit Sinn und Zweck des Verbotes nicht vereinbar wäre, die durch das Geschäft getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen. Dies ist nicht der Fall. Es würde einen in keiner Weise nachvollziehbaren Wertungswiderspruch darstellen, wenn im Kartellvergaberecht die Verletzung der dort nach § 134 GWB bestehenden Mitteilungs- und Wartepflicht nur nach den aus Gründen der Rechtssicherheit einschränkenden Vorgaben des § 135 GWB geltend gemacht werden könnte, während bei den unterschwelligen Aufträgen entsprechende Rechtsgeschäfte allgemein nach § 134 BGB nichtig wären. Zudem würden hier schutzwürdige Belange des Auftragnehmers, den die Mitteilungs- und Wartepflicht gerade nicht trifft, missachtet. Die Unwirksamkeitsfolge würde einen schwerwiegenden Eingriff in seine durch den Vertragsschluss mit dem öffentlichen Auftraggeber begründete Vertragsposition darstellen, der auch unter grundrechtlichen Gesichtspunkten jedenfalls ohne - hier, anders als im Kartellvergaberecht mit § 135 GWB - fehlende gesetzgeberische Rechtsgrundlage kaum zu rechtfertigen wäre (KG, Urteil vom 7. Januar 2020, 9 U 79/19, NZBau 2020, 680 Rn. 12, Rn. 14). Soweit der erkennende Senat in einem Obiter Dictum eine Nichtigkeit des unter Verstoß gegen eine ungeschriebene Informations- und Wartepflicht bei Unterschwellenvergaben geschlossenen Vertrages gemäß § 134 BGB für konsequent erachtet hat (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2017, I-27 U 25/17, BeckRS 2017, 137490 Rn. 18), hält er daran vor dem Hintergrund der vorgenannten Wertungswidersprüche in vollständig neuer personeller Besetzung nicht fest. Der in Art. 19 Abs. 4 GG wurzelnde Grundsatz der Gewährleistung tatsächlich wirksamer gerichtlicher Kontrolle erfordert nicht zwingend die Gewährleistung von Primärrechtsschutzes. Eine Kompensation kann auch über Schadensersatz erfolgen. Dass der mit Erteilung des Zuschlages zustande gekommene Vertrag wirksam und daher die Erlangung von Primärrechtsschutz nicht mehr möglich ist, hat auch das Bundesverfassungsgericht nicht infrage gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004, 2 BvR 2248/03, NVwZ 2004, 1224, 1226; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2010, 1 S 107/10, NVwZ-RR 2011, 293, 294). bb) Auch das Behinderungsverbot des § 19 Abs. 1 (= § 20 Abs. 1 GWB a. F.) richtet sich nur an den Normadressaten und nicht an den neuen Konzessionsvertragspartner (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013, KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 107). Rechtsgeschäfte, durch die Marktpartner unterschiedlich behandelt werden, bleiben daher wirksam, wenn die Beseitigung unbilliger Behinderung oder die Gleichbehandlung durch Änderung oder Neuabschluss von Vereinbarungen möglich ist und dem Beeinträchtigten Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche zur Durchsetzung seiner Interessen ausreichen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013, KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 104 - Stromnetz Berkenthin). Die Nichtigkeit nach § 134 BGB tritt nur ein, wenn einem einseitigen Verbot ein Zweck zu Grunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert, weil er nicht anders als durch dessen Annullierung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn ein eine diskriminierende Auswahlentscheidung umsetzender Konzessionsvertrag den durch das Verbot des § 19 Abs. 1 GWB abgesicherten Wettbewerb langfristig ausschließt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013, KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 104 - Stromnetz Berkenthin). Dabei ist entscheidend für die Nichtigkeit der andernfalls langfristige Ausschluss des Wettbewerbs. Verträge mit kürzerer Laufzeit rechtfertigen die Annahme ihrer Nichtigkeit nicht. Auch hier sind die schutzwürdigen Belange des Konzessionsnehmers zu berücksichtigen, den das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gerade nicht trifft. Die Unwirksamkeitsfolge würde einen schwerwiegenden Eingriff in seine durch den Vertragsschluss mit dem öffentlichen Auftraggeber begründete Vertragsposition darstellen, die nur bei einer langfristigen Beseitigung des Wettbewerbs gerechtfertigt ist. Durch die vorliegende Interimsvergabe wird der Wettbewerb nicht langfristig, sondern nur bis zur Vergabe der endgültigen Konzession ausgeschlossen. Durch deren rechtskonforme Vergabe kann eine eventuelle unbillige Behinderung oder Ungleichbehandlung für die Zukunft beseitigt, verbleibende Beeinträchtigungen können durch einen Schadensersatzanspruch hinreichend kompensiert werden. cc) Auch ein Verstoß gegen die primärrechtlichen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gebietet nicht die Nichtigkeit des Vertrags. Das Unionsrecht sieht auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge keine allgemeine Regel vor, nach der die Rechtswidrigkeit einer Handlung in einem bestimmten Stadium des Verfahrens zur Rechtswidrigkeit aller späteren Handlungen in diesem Verfahren führen und ihre Aufhebung rechtfertigen würde (EuGH, Urteil vom 20. September 2018, C-518/17, BeckRS 2018, 22236 Rn. 57 - Rudigier). Soweit der Unionsgesetzgeber keine spezifische Bestimmung in Bezug auf einen Verstoß vorgesehen hat, ist eine entsprechende Regelung Angelegenheit des nationalen Rechts. In Ermangelung einer näheren unionsrechtlichen Verfahrensregelung zur Durchsetzung eines Rechts ist es nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes einzelnen Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (EuGH, Urteil vom 20. September 2018, C-518/17, BeckRS 2018, 22236 Rnrn. 60, 61 - Rudigier). Dementsprechend hat auch das Europäische Gericht erster Instanz seine Vergabeanforderung einer Informations- und Wartepflicht, auf die sich der Senat in seinem Orbiter Dictum vom 13. Dezember 2017 im Rahmen der Begründung einer solchen Pflicht auch im Unterschwellenbereich gestützt hat, dies gerade damit begründet, dass dem abgelehnten Bieter eine angemessene Frist bis zur Unterzeichnung des Vertrags verbleiben muss, um die Zuschlagsentscheidung überprüfen zu können (EuG, Urteil vom 20. September 2011, T-461/08, BeckRS 2011, 81495 Rn. 121), was die Annahme einer Wirksamkeit des unterzeichneten Vertrags bedingt. c) Der Anspruch auf Nichtdurchführung des Vertrages ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB, da auch ein treuewidriges Verhalten der Antragsgegnerin den vertraglichen Anspruch der J. nicht auszuschließen vermag. Aus der Entscheidung des Senats vom 21. März 2018, VI-2 U (Kart) 6/16, kann die Antragstellerin insoweit nichts für sie Günstiges herleiten. Dort war der von der dortigen Klägerin mit einem Dritten geschlossene Konzessionsvertrag wegen Verstoßes gegen § 20 GWB a. F. (= § 19 Abs. 1 GWB) nach § 134 BGB nichtig (BeckRS 2018, 11739 Rn. 47), was der vorliegende Interimskonzessionsvertrag wegen seiner vergleichsweisen kurzen Laufzeit gerade nicht ist. d) Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Februar 2022 erklärt hat, sie wende sich gegen die Zuschlagserteilung der Antragsgegnerin, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Die Zuschlagserteilung stellt die Annahme des Vertragsangebots des bezuschlagten Bieters da. Nichtig ist die Willenserklärung Annahme nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, wie etwa bei fehlender Geschäftsfähigkeit (§ 105 BGB). Eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbotsgesetz kann hingegen nur zur Nichtigkeit des durch sie zustande gekommenen Rechtsgeschäfts führen. Die vorzitierte Rechtsprechung, wonach ein sich nur gegen eine Vertragspartei richtendes gesetzliches Verbot in der Regel nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führt, wäre vollkommen sinnentleert, nähme man in diesen Fällen eine Nichtigkeit der Willenserklärung dieser Vertragspartei an. 2) Auch ein Verfügungsanspruch auf Untersagung der Bezuschlagung eines Dritten Bieters besteht nicht. Erforderlich für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch ist, dass eine Zuwiderhandlung droht (§ 33 GWB) oder weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es bedarf der ernsthaften Besorgnis, dass in Zukunft gegen die Unterlassungspflicht verstoßen wird (BGH, Urteil vom 25. Februar 1992, X ZR 41/90, NJW 1992, 2292, 2294). Vor dem Hintergrund, dass der Vertrag mit der J. wirksam ist, besteht die Besorgnis, die Antragsgegnerin werde einen Dritten Bieter bezuschlagen, nicht. III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO kein Raum. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 100.000,00 Euro festgesetzt.