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Urteil

16 U 23/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0505.16U23.21.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 23.12.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen, wobei dies bezüglich des Hilfsberufungsantrags zu 2. als derzeit unbegründet geschieht.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 23.12.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst. Die Klage wird abgewiesen, wobei dies bezüglich des Hilfsberufungsantrags zu 2. als derzeit unbegründet geschieht. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche nach Widerruf eines von der Beklagten finanzierten Gebrauchtwagenkaufs geltend. Die Parteien schlossen am 26.02.2016 einen Darlehensvertrag über € 10.675,03, der ab April 2016 in 48 Raten zurückzahlbar war. Der Darlehensvertrag diente der Teilfinanzierung des Erwerbs eines gebrauchten PKW Marke B. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von € 7.204,97. Das Darlehen wurde im März 2020 vollständig zurückgeführt. Nach Freigabe des Sicherungseigentums am 09.03.2020 erklärte der Kläger am 27.04.2020 den Widerruf. Der Kläger benutzte das Fahrzeug weiter und vertritt den Standpunkt, zu keinem Wertersatz verpflichtet zu sein. Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen der vor dem Landgericht gestellten Anträge und wegen der tatsächlichen Feststellungen insoweit auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen, als diese den Feststellungen des Senats nicht widersprechen. Das Landgericht hat die Klage, die der Beklagten am 28.08.2020 zugestellt worden war, abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, weil der von dem Kläger am 27.04.2020 erklärte Widerruf verfristet sei. Die Widerrufsfrist sei bereits 14 Tage nach dem am 26.02.2016 erfolgten Vertragsabschluss verstrichen, also am 11.03.2016. Die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB habe der Kläger bereits mit Vertragsschluss erhalten. Die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit und Vollständigkeit der Widerrufsbelehrung würden vorliegend nicht durchgreifen. Die Belehrung auf Seite 2 des Darlehensvertrages entspreche dem Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. Darüber hinaus habe die Beklagte die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB im Darlehensvertrag auf Seite 1 ordnungsgemäß wiedergegeben. Der Kläger sei auch nicht fehlerhaft darüber belehrt worden, dass er ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen habe. Zwar sei diese Angabe grundsätzlich in Fällen verbundener Verträge fehlerhaft. Allerdings ginge aus der nächsten Teil-Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ hinreichend hervor, dass bei Vorliegen eines verbundenen Fahrzeug-Kaufvertrags der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich den Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintrete, wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen sei. Überdies sei auch der Tageszins entgegen der Ansicht des Klägers korrekt beziffert worden. Ferner sei der Kläger ordnungsgemäß über die Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F. sowie über sein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB informiert worden. Auch im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt. Diese rechtliche Würdigung greift der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung an. Entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts sei sein Widerruf nicht verfristet gewesen. Die Beklagte habe ihn nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist aufgeklärt. Die in der Widerrufsbelehrung beschriebene Zinszahlungspflicht im Falle des Widerrufs sei aufgrund des vorliegenden Verbundgeschäfts unzutreffend. Ebenfalls sei der im konkreten Einzelfall zu leistende Zinsbetrag unzutreffend beziffert worden; dieser hätte € 0,00 betragen müssen. Die Beklagte könne sich im vorliegenden Fall auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weil das Muster nicht bereits richtig verwandt worden sei. Darüber hinaus sei er nicht über die konkrete Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt worden. Des Weiteren blieben die Auszahlungsbedingungen im Unklaren und befänden sich an unterschiedlichen Stellen im Vertrag, womit der Verbraucher nicht zu rechnen habe. Zudem enthielte der Darlehensvertrag keine Angaben zum Recht des Klägers, das Darlehen jederzeit vorzeitig zurückzuzahlen. Überdies seien die Angaben zur Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen unvollständig. Zuletzt sei die Widerrufsbelehrung aufgrund der darin enthaltenen sog. Kaskadenverweisung fehlerhaft. Nach dem Urteil des EuGH vom 26.03.2020 – C-66/19 werde der Verbraucher überfordert, wenn nur auf § 492 Abs. 2 BGB Bezug genommen werde, mit dem dann auf Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB weiterverwiesen werde, anstatt ihm die einzelnen Pflichtangaben, deren Mitteilung für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlich sei, zu nennen. Eine solche Kaskadenverweisung sei jedenfalls für den Durchschnittsverbraucher nicht nachvollziehbar. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass er gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von € 18.244,97 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit habe, der nach Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke B. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer 00001 am Sitz des Verkäufers (hilfsweise am Sitz der Beklagten ) fällig sei; hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 18.244,97 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke B. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer 00001; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt A. in Höhe von € 1.100,51 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, sowie im Wege der Hilfswiderklage für den Fall, dass sie zur Rückabwicklung verurteilt werden sollte, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet sei, ihr Wertersatz für den Wertverlust des Pkw Marke B., Fahrzeugidentifikationsnummer 00001 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags als richtig. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers hat nur insoweit Erfolg, als die Abweisung des nunmehr bloß als Hilfsantrag gestellten Zahlungsantrags lediglich als derzeit unbegründet erfolgt. 1. Der zu 1) gestellte Hauptantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil für ihn das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Ein solches Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Kläger zur endgültigen Klärung des Prozessstoffes die Erhebung einer Leistungsklage möglich und zumutbar ist (Greger in Zöller, 34. Auflage, § 256 Rn. 7a). Dies ist hier der Fall. Dem Kläger ist es ohne weiteres möglich, seinen Anspruch zu beziffern, wie sich schon aus der Formulierung des Feststellungantrags ergibt. Allein der Umstand, dass der Kläger, wie noch auszuführen sein wird, die Beklagte bislang nicht in Annahmeverzug gebracht hat, rechtfertigt nicht von dem Vorrang der Leistungsklage abzuweichen, weil es der Kläger selbst in der Hand hat, die Beklagte in Annahmeverzug zu bringen. 2. Der zu 1) gestellte Hilfsantrag ist derzeit unbegründet. Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 27.04.2020 wirksam widerrufen. Dieser Widerruf war noch fristgerecht. Dem Kläger stand bei Abschluss des gemäß § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB in der Fassung vom 13.06.2014 (im Folgenden: „BGB a.F.“) mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht gemäß §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. zu, weil er – anderes ist weder vorgetragen noch ersichtlich – bei Vertragsabschluss als Verbraucher gemäß § 13 BGB handelte. Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Diese Frist beginnt gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 1 BGB a.F. mit dem Vertragsschluss jedoch erst dann zu laufen, wenn erstens der Verbraucher gemäß § 356b Abs. 1 BGB a.F. die Vertragsunterlagen in der vorgesehenen Form erhalten hat, darin zweitens gemäß §§ 356b Abs. 2 Satz 1, 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in der Fassung vom 13.06.2014 (im Folgenden „EGBGB a.F.“) eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation und drittens darin auch die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben enthalten gewesen sind. a) Ausgehend hiervon war der vom Kläger erklärte Widerruf des Darlehensvertrags nicht verfristet. Mangels Angabe des für den Vertrag geltenden Verzugszinssatzes als einer Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a.F. hatte die Widerrufsfrist gemäß § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht vor dem vom Kläger erklärten Widerruf zu laufen begonnen. Die im Darlehensvertrag enthaltene Angabe zu ggf. geschuldeten Verzugszinsen genügt nicht den europarechtlichen Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 lit. l) der Richtlinie 2008/48/EG und damit bei richtlinienkonformer Auslegung des § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a.F. (siehe dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 – 6 U 32/19, Rn. 26 ff.) auch nicht denjenigen des deutschen Rechts. Wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat (Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, Rn. 94), verlangt Art. 10 Abs. 2 lit. l) der Richtlinie 2008/48/EG, dass die Darstellung der Berechnungsmethode des Verzugszinses im Kreditvertrag für den Durchschnittsverbraucher leicht verständlich ist und es ihm ermöglicht, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der im Vertrag enthaltenen Angaben zu berechnen. Ferner muss auch die Häufigkeit der Änderung des Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem Vertrag angegeben werden. Jedenfalls die zweite der genannten Voraussetzungen ist nicht erfüllt. Zur Anpassungshäufigkeit des Basiszinssatzes finden sich im Vertrag keine Angaben. Es heißt dort lediglich: „Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte“. War der Widerruf schon wegen fehlender Pflichtangaben nicht verfristet, kommt es auf die weiteren vom Kläger gerügten Mängel des Vertragsformulars und der Widerrufsbelehrung, die einem Ablauf der Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ebenfalls entgegenstehen könnten, nicht mehr an. b) Einem Durchgreifen des Widerrufsrechts des Klägers steht nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09. 2021 – C-33/20 – bei richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts hier auch weder eine Verwirkung des Widerrufsrechts noch der Rechtsmissbrauchseinwand entgegen. Die Frage, ob nach den Gesamtumständen ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, ist in jedem Fall der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten. Der Senat ist bei Würdigung der nachgenannten Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass diese weder jeweils für sich noch in der Zusammenschau es rechtfertigen, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers im Sinne des § 242 BGB oder im Sinne der unionsrechtlichen Grundsätze zum Rechtsmissbrauch (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, Rn. 121 ff.) anzunehmen. Der Kläger hat zwar den Widerruf erst vier Jahre nach Vertragsabschluss erklärt. Da die Verbraucherkreditrichtlinie den Unternehmer mit dem Nichtanlaufen der Widerrufsfrist für die fehlenden Pflichtangabe bestrafen und damit andere Unternehmer davon abschrecken will, unzureichende Pflichtangaben zu machen (EuGH, a.a.O., Rz. 124 f.), kann die Zeit von 4 Jahren zwischen Vertragsabschluss und Widerruf nicht den Ausschlag für die Annahme eines Rechtsmissbrauches geben. Allein das Hinzutreten des weiteren Umstands, dass erst nach der Vollbeendigung des Darlehensvertrags widerrufen wurde, reicht auch nicht aus, weil der Widerruf auch noch nach Vertragsbeendigung möglich ist (BGH, Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 – XI ZR 113/21, Rz. 50). Der weitere Umstand, dass der Kläger seine Wertersatzpflicht leugnet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 74), reicht für sich betrachtet auch nicht aus, da sich angesichts der unglücklich formulierten gesetzlichen Regelung in §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 7 BGB a.F. trefflich darüber streiten lässt, welche Anforderungen an den erforderlichen Hinweis auf die Wertersatzpflicht zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rz. 31) und ob die Beklagte diesen Anforderungen mit der Widerrufsinformation erfüllt hat, weil diese formal betrachtet nicht dem Muster der Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB a.F. genügt. Auch der weitere Umstand, dass die Beklagte dem Kläger das Sicherungseigentum freigegeben hat, begründet für sich oder in der Zusammenschau mit den vorgenannten Gründen keinen Rechtsmissbrauch. Die Beklagte kam mit der Freigabe ihrer Verpflichtung aus dem Sicherungsvertrag nach, weil der Kläger das Darlehen vollständig abgelöst hatte. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Sicherungsvertrag einem erweiterten Sicherungszweck diente und auch die Ansprüche der Beklagten aus einer eventuellen Rückabwicklung umfasste. Auch die Weiternutzung des Fahrzeugs für sich oder im Zusammenhang mit den vorgenannten Umständen, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit der Leugnung einer Wertersatzpflicht, begründet kein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Die Verbraucherkreditrichtlinie sieht eine Wertersatzpflicht nur für den Fall eines ordnungsgemäßen Hinweises vor. Ob ein solcher erteilt worden ist, kann, wie bereits ausgeführt worden ist, unterschiedlich beantwortet werden. Zwar hat die Beklagte nach der Meinung des Senats einen hinreichenden Hinweis erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rz. 38). Die Beklagte kann sich jedoch wegen der durch die Weiternutzung des Fahrzeugs entstehende Wertminderung im Wege der Aufrechnung gegenüber ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung aller Raten und der Anzahlung vollständig befriedigen (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rz. 44, nach der die Wertersatzpflicht der Höhe nach durch die Kaufpreisvereinbarung begrenzt wird). Besondere Verhaltensweisen, die die Beklagte nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als einen Verzicht auf ein etwaiges Widerrufsrecht hätten deuten können, hat der Kläger bis zu dem Tag des Widerrufs nicht gezeigt. Nach dem vorgenannten Sanktionscharakter des ewigen Widerrufsrechts kommt es auch nicht darauf an, dass die Verzugszinsklausel für den allzeit pünktlich zahlenden Kläger keine praktische Relevanz gehabt hat. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte während des gesamten Verfahrens, auch noch nach Veröffentlichung des Urteils des EuGH vom 09.09.2021, auf den Standpunkt gestellt hat, der Widerruf sei aufgrund ordnungsgemäß erteilter Pflichtangaben längst verfristet. c) Allerdings ist die mit dem Hilfsantrag verfolgte Leistungsklage derzeit unbegründet. Ein Zahlungsanspruch des Klägers, der sich hinsichtlich der bis zum Widerruf geleisteten Darlehensraten aus § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. ergibt, ist derzeit nicht fällig. Da der Kläger hinsichtlich der Rückgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist und die Vorleistung noch nicht erbracht hat (dazu nachfolgend aa)) und die Beklagte nicht in Verzug der Annahme ist (dazu nachfolgend bb)) kann der Kläger die Zahlung nicht schon jetzt gemäß § 322 Abs. 2 BGB mit einer Klage geltend machen. Eine Verurteilung Zug-um-Zug kommt nicht in Betracht (siehe BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn. 29). aa) Beim Verbundgeschäft ist der Darlehensnehmer gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. im Hinblick auf die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs vorleistungspflichtig, weil der Darlehensgeber die von ihm zu erbringende Rückabwicklung – worauf sich die Beklagte hier auch berufen hat – danach solange verweigern darf, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Darlehensnehmer den Nachweis erbringt, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn. 23-25). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat das finanzierte Fahrzeug bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz weder an die Beklagte herausgegeben noch an diese abgesandt. bb) Die Beklagte befand sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch nicht in Verzug der Annahme. Ein wörtliches Angebot des Klägers würde dafür gemäß § 295 Satz 1 BGB nur dann genügen, wenn die Beklagte erklärt hätte, dass sie die Leistung beziehungsweise das Fahrzeug nicht annehmen werde. Ob der Kläger überhaupt eine den Anforderungen des § 295 Satz 1 BGB im konkreten Fall genügende wörtliche Erklärung abgegeben hat, kann hier dahinstehen, weil es jedenfalls an einer Annahmeverweigerung der Beklagten fehlt. Eine entsprechende Erklärung der Beklagten ist nicht schon darin zu sehen, dass sie sich auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des vom Kläger erklärten Widerrufs beruft. 2. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Klageantrag zu 2. ist zwar zulässig, aber unbegründet. Aus den vorstehend bereits ausgeführten Gründen befindet sich die Beklagte nicht in Verzug der Annahme. 3. Die Beklagte ist nicht gegenüber dem Kläger verpflichtet, ihn von der Kostenforderung in Höhe von € 1.100,51 freizustellen, die dessen Prozessbevollmächtiger wegen seiner vorgerichtlichen Tätigkeit für den Kläger erhebt: a) Ein gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 257 BGB auf den Schuldnerverzug gestützter Freistellungsanspruch scheidet aus. Der Darlehensgeber ist nach dem wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrags, mit dem der Darlehensnehmer einen wirtschaftlich verbundenen Fahrzeugkauf finanziert hat, gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1 und Satz 5, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. berechtigt, die von ihm gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB a.F. geschuldete Rückabwicklung des Kaufvertrags solange zu verweigern, bis der Darlehensnehmer ihm das Fahrzeug zurückgegeben hat, da insoweit der Darlehensnehmer nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung vorleistungspflichtig ist (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rz. 23; Senat, Urteil vom 29.05.2019 –16 U 102/18, Rz. 30). Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Vorleistungspflicht um eine nicht beständige oder beständige Vorleistungspflicht handelt. Bei einer einfachen, nicht beständigen Vorleistungspflicht, die sich bei Fälligkeit der von dem Vorleistungsberechtigten zu erbringenden Gegenleistung in eine Zug-um-Zug-Leistung wandelt (BGH, Urteil vom 20.12.1985 – V ZR 200/84, Rz. 9 und Urteil vom 07.12.2004 – X ZR 12/03, Rz. 13), kann zwar durch eine Mahnung, die zugleich in einer den Annahmeverzug begründenden Weise die Gegenleistung anbietet, der Schuldnerverzug des Vorleistungsberechtigten bewirkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, Rz. 30). Der Kläger hat jedoch, wie bereits unter Nr. I. 1. c) ausgeführt worden ist, der Beklagten die Rückgabe des Fahrzeugs nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. Dass nach dem Willen des Gesetzgebers weder der Unternehmer noch der Verbraucher sich im Rahmen des § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB auf eine Erfüllung Zug-um-Zug berufen können soll (BT-Drucks. 17/12637, S. 63), spricht jedoch eher dafür, dass § 357 Abs. 4 BGB sogar eine beständige Vorleistungspflicht des Verbrauchers begründet. Bei der beständigen Vorleistungspflicht tritt die Fälligkeit der von dem Vorleistungsberechtigten zu erbringenden Gegenleistung erst mit der Erfüllung der Vorleistung ein (BGH, Urteil vom 07.12.2004 – X ZR 12/03, Rz. 13). Dementsprechend scheidet zuvor ein zum Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtender Schuldnerverzug des Vorleistungsberechtigten ganz aus. b) Entgegen der Meinung des Klägers lässt sich die von ihm begehrte Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch nicht mit einer angeblichen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gemäß §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen einer (vor)vertraglichen Pflichtverletzung begründen, die darin bestehen soll, dass die Beklagte in dem Darlehensvertrag nicht alle Pflichtangaben erwähnt hat. Zwar hat die Beklagte, wie oben unter Nr. I. 1. b) ausgeführt, nicht alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt. Gemäß § 249 BGB sind Rechtsverfolgungskosten jedoch nur dann ersatzfähig, wenn sie sich auf einen zu ersetzenden Schaden beziehen (BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15, Rz. 35). Mit den Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. soll jedoch nicht vor der Entstehung von Rückabwicklungsansprüchen in Folge eines Widerrufs geschützt werden. Im Gegenteil zieht die Verletzung der vorgenannten Vorschriften die Möglichkeit des Widerrufs durch den Verbraucher nach sich. Durch § 492 Abs. 2 BGB a.F. wird Art. 10 Abs. 2 RL 2008/48/EG (im Folgenden „Verbraucherkreditrichtlinie“) umgesetzt. Mit den Pflichtangaben, die nach Art. 10 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie in einem Verbraucherdarlehensvertrag enthalten sein sollen, wird bezweckt, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung einzuschätzen und ihn vor unbilligen Kreditbedingungen zu schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2016 – C-42/15, Rz. 66 und 71). In der Konsequenz davon liegt, dass der Verbraucher, solange er nicht alle Pflichtangaben erhalten hat, sich gemäß Art. 14 Abs. 1 und 2 b) Verbraucherkreditrichtlinie durch einen Widerruf von dem Darlehensvertrag lösen kann. Gemessen daran kann der Kläger die durch seinen Widerruf entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht mit dem Argument ersetzt verlangen, sie seien nur entstanden, weil die Beklagte ihm die Pflichtangaben nicht vollständig erteilt habe (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Fall eines nicht verfristeten Widerrufs wegen einer nach dem bis zum 10.06.2010 geltenden Recht nicht ordnungsgemäß erteilten Widerrufsbelehrung BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15, Rz. 35). 5. Über die Hilfswiderklage der Beklagten war nicht zu entscheiden. Nach der im Rahmen der mündlichen Verhandlung konkretisierten innerprozessualen Bedingung sollte über die Hilfswiderklage nur in dem – hier nicht eingetretenen – Fall, dass die Beklagte zur Rückabwicklung verurteilt wird, entschieden werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, weil es sich, auch mit Blick auf den von der Beklagten erhobenen Rechtsmissbrauchseinwand, um eine Einzelfallentscheidung handelt. Gründe, die Sache gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, liegen ebenfalls nicht vor. Die für die Entscheidung des Falles maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen sind durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. – geklärt. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die EuGH-Vorlage des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 31.01.2022 – IX ZR 113/21 – kommt gemäß § 148 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, weil die Vorlagefrage nicht vorgreiflich ist, da der Senat aufgrund seiner tatrichterlichen Würdigung weder im Sinne des § 242 BGB noch im Sinne des Europarechts von einem Rechtsmissbrauch ausgeht. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 39, 43, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf € 18.244,97 festgesetzt.