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Beschluss

3 WF 89/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0523.3WF89.21.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 02.09.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Moers vom 16.08.2021 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen die beantrage Verfahrenskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückzuweisen ist. Die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde bleibt ebenfalls dem Amtsgericht vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 02.09.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Moers vom 16.08.2021 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen die beantrage Verfahrenskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückzuweisen ist. Die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde bleibt ebenfalls dem Amtsgericht vorbehalten. Gründe: I) Die Antragsgegnerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag, mit dem sie die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Zugewinn aus der am 26.10.1990 geschlossenen Ehe begehrt. Der Scheidungsantrag ist am 28.08.2020 zugestellt worden. Nachdem die Antragsgegnerin zunächst im Wege des Stufenantrages einen Verfahrenskostenantrag für einen Auskunftsantrag gegen den Antragsteller gestellt und der Antragsteller daraufhin mit Schriftsatz vom 19.11.2020 Auskunft über sein Vermögen zu den güterrechtlich relevanten Stichtagen erteilt hatte, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15.02.2021 einen Antrag auf Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung vom 111.014,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gestellt und hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Der Antragsteller ist dem anspruchsbegründenden Vorbringen der Antragsgegnerin entgegengetreten, hat insbesondere die Darstellung eines Zugewinnausgleichsanspruch als nicht schlüssig erachtet und vor diesem Hintergrund beantragt, der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe zu versagen. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin mit der Begründung abgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Es hat die Auffassung vertreten, weder dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.02.2021 noch dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 04.02.2021 könne eine hinreichend substantiierte Darlegung einer Zugewinnausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB entnommen werden. Diese setze eine substantiierte Darlegung der einzelnen Positionen voraus, welche zur Berechnung des Vermögens der Ehegatten an den jeweiligen Stichtagen zu Grunde gelegt werden und aus denen sich dann der jeweilige Zugewinn und schließlich der Ausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB ergibt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens eine ergänzte Zugewinnberechnung vornimmt und zu einzelnen Positionen aus dem eigenen Vermögensverzeichnis und demjenigen des Antragstellers zu den jeweiligen Stichtagen vorträgt. Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung gegen die Angriffe der Antragsgegnerin und tritt deren ergänzenden Vorbringen entgegen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung mit der Begründung vorgelegt, dass weiterhin ein Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin nicht substantiiert dargelegt sei. II) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die ablehnende Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2-4 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden und damit insgesamt zulässig; in der Sache ist sie vorläufig insoweit begründet, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist und das Verfahren an das Amtsgericht – Familiengericht – zurückzuverweisen ist, damit dieses unter Beachtung der nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung erneut über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe entscheiden kann. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe setzt neben der Bedürftigkeit des Antragstellers voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat und darüber hinaus auch nicht mutwillig ist, vgl. § 74 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Amtsgericht hat die Verweigerung der begehrten Verfahrenskostenhilfe mit fehlender Erfolgsaussicht der von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsverfolgung begründet. Dies hält im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung nicht uneingeschränkt stand. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei/Beteiligten, die um Prozess- bzw.Verfahrenskostenhilfe nachsucht, für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.1993 - VI ZR 235/92 - NJW 1994, 1160). Entscheidend ist, ob das in der Sache selbst verfolgte materiell-rechtliche Begehren Erfolg verspricht, so dass nicht allein auf den bloß vorläufigen Erfolg eines Rechtsmittels abgestellt werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - XII ZB 231/17 - BeckRS 2017, 119118; BeckOK ZPO/Reichling, Stand, 1.12.2021, § 114 Rn. 28). In Hinblick auf den Zugewinnausgleichanspruch, für dessen Geltendmachung der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe begehrt, können die nach diesen Maßstaben festzustellenden erforderlichen Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht mit den Erwägungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss verneint werden. Vielmehr sind Erfolgsaussichten im Wege der summarischen Verfahrenskostenhilfeprüfung im nachfolgend dargelegten Umfang zu bejahen. 1) Die rechtlichen Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des verfahrensgegenständlichen Zugewinnausgleichsanspruchs, zu den Substantiierungsanforderungen und die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind nicht zu beanstanden. Die Darlegungs- und Beweislast für das beiderseits vorhandene Endvermögen liegt im Grundsatz bei dem, der den Ausgleichsanspruch geltend macht (OLG Hamm, Urteil vom 11. April 1996 – 4 UF 454/95 – FamRZ 1997, 87), und zwar auch bezüglich der Verbindlichkeiten (OLG Hamm, Urteil vom 13.06.1997 - 12 UF 223/95 - FamRZ 1998, 237). Die gerichtliche Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs erfordert dabei schlüssige Angaben über die für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgeblichen Umstände, insbesondere über das beidseitige Endvermögen, damit daraus der Zugewinnausgleich berechnet werden kann (vgl. BeckOK BGB/Scheller/Sprink, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 1378 Rn. 51). Soweit es um ein positives Anfangsvermögen geht, trägt nach dem ungeschriebenen Grundprinzip der Beweislastverteilung jeder Ehegatte für den Bestand und den Wert seines Anfangsvermögens und für seinen privilegierten Erwerb gem. § 1374 Abs. 2 BGB die Darlegungs- und Beweislast. Dies folgt daraus, dass ein positives Anfangsvermögen den Zugewinn vermindert und daher für den jeweiligen Ehegatten eine ihm günstige Tatsache darstellt. Im Rahmen des privilegierten Anfangsvermögen trägt der Ehegatte auch die Darlegungs- und Beweislast, dass die Zuwendung nicht zu den Einkünften zu rechnen ist. Demgegenüber erhöht negatives Anfangsvermögen den Zugewinn eines Ehegatten und stellt daher für den jeweils anderen Ehegatten eine ihm günstige Tatsache dar. Dementsprechend trägt der jeweils andere Ehegatte für den Bestand und den Wert des negativen Anfangsvermögens und für einen negativen privilegierten Erwerb gemäß § 1374 Abs. 2 BGB die Darlegungs- und Beweislast. Schließlich muss nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen im Hinblick auf das Endvermögen der Ehegatte, der den Zugewinnausgleich begehrt, neben dem eigenen Endvermögen auch Bestand und Wert des Endvermögens des anderen Ehegatten darlegen und beweisen. Der Ausgleichsberechtigte muss dabei beim Endvermögen des anderen Ehegatten nicht nur das Vorhandensein der Aktiva, sondern auch das Fehlen von Passiva darlegen und beweisen. Die Darlegungs- und Beweislast des Klägers gilt auch für Negativtatsachen (vgl. Grandel/Stockmann, StichwortKommentar Familienrecht, Darlegungs- und Beweislast im Zugewinn Rn. 3, 5f m.w.N.). 2. In Anwendung dieser Grundsätze ermöglicht der Sachvortrag der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung und Auswertung deren zweitinstanzlichen Vorbringens einschließlich der Bezugnahmen auf die erstinstanzlichen Darstellungen im Rahmen der innerhalb des Verfahrenskostenhilfeverfahrens gebotenen summarischen Prüfung folgende Berechnung des jeweiligen Zugewinnausgleich der Ehegatten und des sich dann aus § 1378 BGB ergebenden hälftigen Ausgleichsanspruch. a) Stichtag Beginn Zugewinngemeinschaft: 26. 10. 1990 Stichtag Ende Zugewinngemeinschaft: 28. 08. 2020 A. Zugewinn von Antragsteller (§ 1373 BGB) ============================================= I. Endvermögen (§ 1375 Abs.1 BGB) --------------------------------- Aktiva ------ 1. Immobilile B…….hof . . . . 475.000,00 Euro 2. Zweifamilienhaus K…..ck . . . . 297.000,00 Euro 3. BMW . . . . . . . . . . . . 6.000,00 Euro 4. Lebensversicherung . . ….. . .. 35.860,26 Euro -------------- Aktiva . . . . . . . . . . … … . 813.860,26 Euro Passiva ------- 5. Divers entsprechend SS vom 19.11.2020 53.870,81 Euro -------------- Passiva . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . 53.870,81 Euro Saldo ----- Aktiva . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .. . . . 813.860,26 Euro Passiva . . . . . . . . . . . -53.870,81 Euro -------------- Endvermögen von Antragsteller . . . 759.989,45 Euro II. Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.1 BGB) -------------------------------------- Aktiva ------ 6. Schlafzimmer . . . . . . . . . . 3.067,75 Euro 7. Musikschrank . . . . . . . . . . 562,42 Euro 8. Wohnzimmerschrank . . . . . . . . 1.789,52 Euro 9. Küche . . . . . . . . . . . . 3.067,75 Euro -------------- Aktiva . . . . . . . . . . . . . 8.487,44 Euro Passiva ------- Passiva . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro Saldo ----- Aktiva . . . . . . . . . . . . . 8.487,44 Euro Passiva . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro -------------- Anfangsvermögen von Antragsteller . . . 8.487,44 Euro umgerechnet: * 106 / 63,663 Basis 2015 14.131,73 Euro Zurechnung zum Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.2 BGB) ------------------------------------------------- 10. Schenkung B…hof Datum der Zurechnung 01. 03. 2006 62.801,50 Euro umgerechnet: * 106 / 87,2 Basis 2015 76.341,27 Euro 11. Weitere Schenkungen der Eltern des Antragstellers i.Z.m. Grundstück B…hof Datum der Zurechnung 01. 03. 2006 3.128,11 Euro umgerechnet: * 106 / 87,2 Basis 2015 3.802,52 Euro 12. Schenkung der Eltern des Antragstellers durch Zuzahlung zur Rechnung vom 30.03.2007 Datum der Zurechnung 30. 03. 2007 463,38 Euro umgerechnet: * 106 / 88,9 Basis 2015 552,51 Euro 13. Schenkung Vorwerk Staubsauger Datum der Zurechnung 01. 01. 2015 300,00 Euro umgerechnet: * 106 / 98,5 Basis 2015 322,84 Euro 14. Schenkung Rasenmäher Datum der Zurechnung 01. 01. 2013 135,00 Euro umgerechnet: * 106 / 97,4 Basis 2015 146,92 Euro 15. Schenkung Gerichtskosten Datum der Zurechnung 01. 05. 2006 405,00 Euro umgerechnet: * 106 / 87,5 Basis 2015 490,63 Euro 16. Schenkung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie An der K…. Datum der Zurechnung 04. 11. 1993 184.065,08 Euro umgerechnet: * 106 / 72,3 Basis 2015 269.860,28 Euro 17. Schenkung der Immobilie K…ck Datum der Zurechnung 21. 02. 2013 280.000,00 Euro umgerechnet: * 106 / 98 Basis 2015 302.857,14 Euro 18. Schenkung Gobelin Datum der Zurechnung 01. 01. 1996 191,74 Euro umgerechnet: * 106 / 75,5 Basis 2015 269,20 Euro -------------- 668.775,05 Euro III. Zusammenfassung: --------------------- Endvermögen von Antragsteller: . . . 759.989,45 Euro abz. Anfangsvermögen von Antragsteller: -668.775,05 Euro -------------- Zugewinn: . . . . . . . . . . . 91.214,40 Euro B Zugewinn von Antragsgegner/in (§ 1373 BGB) ============================================= I. Endvermögen (§ 1375 Abs.1 BGB) --------------------------------- Aktiva ------ 19. PKW Toyota RAV . . . . . . . . . 1.500,00 Euro 20. Girokonto . . . . . . . . . . 207,18 Euro 21. Depot . . . . . . . . . . . . 555,57 Euro -------------- Aktiva . . . . . . . . . . . . . 2.262,75 Euro Passiva ------- Passiva . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro Saldo ----- Aktiva . . . . . . . . . . . . . 2.262,75 Euro Passiva . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro -------------- Endvermögen von Antragsgegner/in . . . . 2.262,75 Euro II. Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.1 BGB) -------------------------------------- Aktiva ------ 22. Bar 5000 DM . . . . . . . . . . 2.556,00 Euro 23. Girokonto 1500 DM . . . . . . . . 766,94 Euro -------------- Aktiva . . . . . . . . . . . . . 3.322,94 Euro Passiva ------- Passiva . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro Saldo ----- Aktiva . . . . . . . . . . . . . 3.322,94 Euro Passiva . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro -------------- Anfangsvermögen von Antragsgegner/in . . . 3.322,94 Euro umgerechnet: * 106 / 63,663 Basis 2015 5.532,75 Euro III. Zusammenfassung: --------------------- Endvermögen von Antragsgegner/in: . . . . 2.262,75 Euro abz. Anfangsvermögen von Antragsgegner/in: -5.532,75 Euro -------------- Zugewinn: . . . . . . . . . . . -3.270,00 Euro Es wurde kein Zugewinn erzielt. C. Ausgleichsanspruch (§ 1378 BGB) ================================== Zugewinn von Antragsteller . . . . 91.214,40 Euro Zugewinn von Antragsgegnerin . . . . . . 0,00 Euro -------------- Differenz . . . . . . . . . . . 91.214,40 Euro Ausgleichsanspruch von Antragsgegnerin 45.607,20 Euro b) Hinsichtlich der nachfolgend näher behandelten Positionen sind folgenden Erläuterungen angezeigt. aa) Soweit die Antragsgegnerin zu der beim Endvermögen des Antragstellers einzustellenden Immobile „B…hof“ einen Wert von 475.000,-- € behauptet und der Antragsteller dem einen Immobilienwert von 380.000,-- € entgegenhält, hat die Antragsgegner Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Zu vermerken ist an dieser Stelle, dass ein von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.11.2020, dort Seite 6 (vgl. GÜ Bl. 18) in Bezug genommenes Gutachten vom 22.09.2020 nicht zu den Gerichtsakten gelangt ist. bb) Beide Beteiligte haben im Hinblick auf die Immobilie Zweifamilienhaus K…ck übereinstimmend einen Wert zum Endstichtag von 297.000,-- € vorgetragen. Dieser Wert ist mithin bei der Ermittlung des Endvermögens des Antragstellers zugrunde zu legen. Ein Wertabzug vor dem Hintergrund der auf dieser Immobilie liegenden Nießbrauchsrechte (wie sie die Antragsgegnerin vorgenommen hat) findet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht statt (hierzu näher unter ff) cc) Bei der Ermittlung des Anfangsvermögens des Antragstellers sind bei den oben unter 6 – 9 aufgeführten Positionen, die von dem Antragsteller für die einzelnen Gegenstände angegebenen Wert zur Hälfte in Ansatz zu bringen; dies vor dem Hintergrund der in dieser Höhe seitens der Antragsgegnerin erklärten „Anerkenntnisse“ (siehe Bl. 97 GÜ). Konkreter und unter Beweis gestellter Sachvortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellers dazu, dass die jeweiligen Vermögensgegenstände in seinem alleinigen Eigentum gestanden, von ihm (allein und nicht mit der Antragsgegnerin gemeinsam) vor dem maßgeblichen Zeitpunkt erworben worden sind, ist nicht ersichtlich. dd) Die von dem in diesem Kontext darlegungs- und beweisbelasteten Antragsteller behaupteten Barschenkungen über 5.000,-- € und über 8.000,-- € (vgl. GÜ Bl. 14) bleiben wegen des diesbezüglichen Bestreitens der Antragsgegnerin bei der Prüfung der Erfolgsaussichten deren Begehrens unberücksichtigt. ee ) Die von dem Antragsteller als privilegierte Zuwendung angeführten Schenkungen der Eltern für den Staubsauger Vorwerk in Höhe von 600 € und für den Rasenmäher mit 270,-- € (GÜ Bl. 15) sind mit Blick auf das Vorbringen der Antragsgegnerin, die genannten Schenkungen seien an die beiden Eheleute gerichtet gewesen, nur in hälftiger Höhe einzubeziehen. ff) Der Antragsteller hat als privilegiertes Vermögen den Wert der durch den Notarvertrag vom 21.02.2013 (GÜ Bl. 16) ihm seitens seiner Eltern erbrachten Schenkung der Immobilie K…ck mit einem Immobilienwert vom 280.000,-- € in Ansatz gebracht. Dieser Betrag ist auch in die Vermögensbilanz des Antragstellers einzustellen. Soweit die Antragsgegnerin lediglich einen Betrag von 230.000,-- € in ihrer Zugewinnausgleichsermittlung herangezogen hat, und hierbei zur Rechtfertigung dieses Abzugs von 50.000,-- € auf das den Eltern in dem Notarvertrag vom 21.02.2013 eingeräumte Nießbrauchsrecht abgestellt hat, dringt sie hiermit nicht durch. (1) Auszugehen ist von dem Umstand, dass der Wert eines einem Ehegatten übertragenen Grundstücks und damit auch das Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten dadurch steigt, dass die Wohnrecht- oder Nießbrauchbelastung infolge der abnehmenden Lebenserwartung des Berechtigten absinkt. Diese Wertsteigerungen unterliegen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung generell nicht dem Zugewinnausgleich, was damit begründet wird, dass diese Wertsteigerung im Grundsatz noch auf der Zuwendung beruhen, zumal das entsprechende Vertragsobjekt mit der sicheren Aussicht erworben wurde, dass diese Rechte spätestens mit dem Tod des Berechtigten erlöschen; es sei deshalb nicht gerechtfertigt, den anderen Ehegatten an den sich so ergebenden Vermögenszuwächsen über den Zugewinnausgleich zu beteiligen; auch sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Erwerber hierfür keine Gegenleistung erbringe, die sein sonstiges nicht privilegiertes Vermögen und damit seinen Zugewinn mindern (vgl. Scheller/Sprink, Beck OK BGB, Stand Februar 2022, Rz. 24 zu § 1374; Schulz, FF 2018, 99 unter Verweis auf die grundlegende BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 1990 in den Urteilen vom 14.03.1990 – XII ZR 62/89, FamRZ 1990, 603 ff.; vom 30.5.1990 – XII ZR 75/89, FamRZ 1990, 1217 ff. und vom 27.06.1990 – XII ZR 95/89 - FamRZ 1990, 1083 ff). In Konsequenz dieses rechtlichen Ansatzes hat der Bundesgerichtshof in seiner bis 2006 geltenden Rechtsprechung den Vermögenszuwachs, der im Endvermögen durch den Wertanstieg des Grundstücks eintritt, als privilegierten Erwerb gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet und zwar rechnerisch in der Art, dass die Belastung durch ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch im Anfangs- und Endvermögen ganz unberücksichtigt zu bleiben hatte. Nachdem er in seiner Entscheidung vom 22.11.2006 - XII ZR 8/05 - FamRZ 2007, 978 (zwischenzeitlich) diesen Standpunkt aufgegeben und entschieden hatte, dass die Grundstücksbelastung im Anfangs- und Endvermögen nicht mehr unberücksichtigt bleiben könne, sondern jeweils der aktuelle Wert ermittelt werden müsse und zusätzlich noch der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Wertes des Wohnrechts ermittelt und bewertet werden müsse, um den „gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und vom Ausgleich ausnehmen zu können“, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.6.2015 eine Kehrtwendung vollzogen und sich von der Rechtsfigur des „zusätzlich gleitenden Vermögenserwerb“ wieder verabschiedet (vgl. Schulz, a.a.O.). Er ist nunmehr (wieder) zu dem Ergebnis gelangt, dass eine zutreffende Erfassung des fortlaufenden Wertzuwachses eines Grundstücks auch dann gewährleistet ist, wenn die Grundstücksbelastung mit einem Nießbrauch bei der Ermittlung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers außer Betracht bleibt, also weder im Anfangs- noch im Endvermögen bilanziert wird (vgl. Budzikiewicz in: Er-man, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1374 BGB, Rz. 17; kritisch Kugel in Zugewinnausgleich, 6. Aufl. 2019, Rn. 1061ff). Indessen hat der BGH in dem Beschluss vom 6.5.2015 von diesem als Regelfall geltenden Ansatz des Verzichts des Einstellens des Werts des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz einen Ausnahmefall postuliert (Rz. 25): „ Anders ist allerdings der Fall zu beurteilen, wenn sich im maßgeblichen Zeitraum der Wert des Nießbrauchs nicht wegen des Absinkens der Lebenserwartung des Nießbrauchsberechtigten vermindert hat, sondern aufgrund anderer Umstände, etwa der Wertentwicklung des Grundstücks während der Ehezeit, gestiegen ist. In diesem Fall muss der jeweilige Wert des Nießbrauchs sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen des Zuwendungsempfängers berücksichtigt werden, weil anderenfalls dessen Zugewinn zu hoch ausfiele. Der höhere Wert des Nießbrauchs ergibt sich in solchen Fällen aus der erheblichen Steigerung des Grundstückswerts und ist nicht Folge der Schenkung. Die Steigerung des Nießbrauchswerts begrenzt dann lediglich die in den Zugewinnausgleich einzubeziehenden erhebliche Wertsteigerung des Grundstücks .“ (vgl. hierzu Scheller/Sprink, a.a.O. Rz. 27; Kogel, a.a.O., Rz. 1066). (2) In Anwendung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung verbleibt es bei der für den Regelfall geltenden Nichtberücksichtigung des Nießbrauchsrechts, da nicht ansatzweise im Sachvortrag der Antragsgegnerin konkrete Anhaltspunkte für ein Eingreifen des vom Bundesgerichtshof näher definierten Ausnahmefalls erkennbar sind. gg ) Soweit der Antragsteller als privilegiertes Erwerb die Schenkung einer Deckenlampe für das Schlafzimmer seitens seiner Eltern vorträgt, bleibt dieses Vorbringen unberücksichtigt, da es wegen fehlender zeitlicher Einordung des „schenkungsweise“ erfolgten Erwerbsvorgangs als unsubstantiiert bewertet werden muss. hh ) Soweit die Antragsgegnerin bei ihrem Endvermögen als Passivposten zwei Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 27.156,32 € eingestellt hat (und zwar die hälftige Verbindlichkeit aus der Darlehensverbindlichkeit der Beteiligten gegenüber der Stadtsparkasse Rhein-Maas in Höhe von 49.257,30 € und gegenüber der Stadtsparkasse Kleve in Höhe von 4.439,16 €, sind diese Verbindlichkeiten in der obigen Rechnung unberücksichtigt geblieben. Der Antragsteller hat insoweit vorgetragen, dass bezüglich dieser gemeinsamen Verbindlichkeiten die Antragsgegnerin intern freigestellt worden ist und demensprechend seit der Trennung Zahlungen auch nur von ihm erbracht worden sind. ii) Beim Anfangsvermögen der Antragsgegnerin sind lediglich die von ihr behaupteten und unter Zeugenbeweis gestellten 5.000,-- DM = 2.556,46 € Barvermögen und 1.500,-- DM = 766,94 € Girokonto in Ansatz zu bringen. Das Vorbringen der Antragsgegnerin zu einem Esszimmer und Haushaltsgegenständen erweist sich – wie von dem Antragsteller zutreffend gerügt – als unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. 4. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden, da das Amtsgericht – insoweit in konsequenter Umsetzung seiner Auffassung von der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung – die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin offen gelassen hat und die ggfls notwendige Aufklärung unterlassen hat. Die bei den Akten befindliche Erklärung der Antragsgegnerin zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen ist nicht mehr hinreichend aktuell, um auf ihr gesichert die Annahme der (weiter bestehenden) Bedürftigkeit der Antragsgegnerin zu stützen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).