35 U 3/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Das am 09.12.2021 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf – I-35 U 3/21 – wird auf Antrag des Klägers gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
Statt:
„Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 22.01.2021 verkündeten Urteil des Landgerichts Wuppertal (3 O 186/20) die Beklagte zu verurteilen,
1.)an ihn 25.300 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Golf VIII GTD BMT 2.0 TDI mit Fahrzeugidentifikations-Nr.: ……………… nebst Fahrzeugschlüssel;
2.)festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1.) genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet;
3.)festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Schäden, die daraus resultieren, dass sie das unter Ziffer 1.) genannten Fahrzeug dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge (hilfsweise Stickoxide) im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr zu ersetzen.“
heißt es zutreffend:
„Das Urteil des Landgerichts Kleve vom 22.01.2021 – 3 O 186/20 – abzuändern und
1.Die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 22.811,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen (hilfsweise: nach) Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Golf VII GTD BMT 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikations-Nr.: WVWZZAUZGW119994 nebst Fahrzeugschlüssel;
2.festzustellen, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet;
3.festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei die Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das unter Ziffer 1. genannte Fahrzeug dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge (hilfsweise: der Stickoxide) im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr, zu ersetzen.“
Die Anträge des Klägers unter Ordnungsziffer 2. bis 14. im Schriftsatz vom 31.12.2021 auf Berichtigung des Urteils vom 09.12.2021 werden zurückgewiesen.