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Urteil

6 StS 2/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0527.6STS2.21.00
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Tenor

1.

Der Angeklagte C. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 66 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Gründung einer kriminellen Vereinigung und in 65 Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

verurteilt.

2.

Der Angeklagte F. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 57 Fällen, davon in 56 Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

verurteilt.

3.

Der Angeklagte H. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 12 Fällen, davon in 11 Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 22. November 2018, 630 Ds 29 Js 124/18, und Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 25. März 2019, 630 Cs 29 Js 137/19, und Auflösung der durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 15. Januar 2020, 630 Cs-29 Js 137/19-126/19, gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

4.

Folgende Gegenstände werden eingezogen:

Angeklagter C.:

-       Asservat 1.2.1, Mobiltelefon Samsung Galaxy, Modellnummer SAMSUNG-SM-J 120A2, Seriennummer R58J42JEV6R,

-       Asservat 1.2.4, Festplatte Samsung SSD, 250 GB, Modell MZ-7TE250, Seriennummer S1DBNSAFA98207K,

-       Asservat 1.2.6, Laptop Acer E1-571,

-       Asservat 1.2.7, Computer Apple iMac, Modell iMac 9,1, Seriennummer [W8C1]33ND0TL,

-       Asservat 1.2.8, Festplatte Seagate 100 GB, Modell ST910021AS, Seriennummer 5MH0Q6W2,

-       Asservat 1.2.17.1, Festplatte Seagate, Modell SRD0PV1, Seriennummer NA8T6KKL, mit Netzteil und USB-Kabel,

-       Asservat 1.2.17.2, Festplatte Seagate, Modell SRD0PV1, Seriennummer NA9QEJ6A, mit Netzteil,

-       Asservat 1.2.18, Notebook Lenovo, Modell Lenovo B 50-45, Seriennummer CB32894370,

-       Asservat 1.3.1, Smartphone Samsung, Modell SAMSUNG-SM-J320AZ, Seriennummer R28J10D2QNR,

-       Asservat 1.2.9.2, SIM-Karte mit Beschriftung „F.3 G.3“, PUK: 53807793,

-       Asservat 1.2.9.16.2, SIM-Karte mit Beschriftung „Paul Warburg“, PUK: 86205764,

-       Asservat 1.2.9.16.3, SIM-Karte mit Beschriftung „Eric Warburg“, 0684596554,

-       Asservat 1.2.9.16.4, SIM-Karte mit Beschriftung „Joshua Hasselhoff“, PUK: 54762315,

-       Asservat 1.2.9.16.5, SIM-Karte mit Beschriftung „A.2 B.2“, PUK: 63615064,

-       Asservat 1.2.9.16.6, SIM-Karte mit Beschriftung „David Cohen Oppenheimer“, PUK: 81524556,

-       Asservat 1.2.9.16.7, SIM-Karte mit Beschriftung „Albert Heijn“, PUK: 23974877,

-       Asservat 1.2.11, weißer Aktenordner des Herstellers Herlitz mit handschriftlichen Notizblättern,

-       Asservat 1.2.14, Notizzettel mit handschriftlichen Notizen.

Angeklagter F.:

-       Asservat 2.2.2.2.37, Mobiltelefon Emporia mit Ladeschale, SIM-Karte und Speicherkarte,

-       Asservat 2.2.2.2.43, USB-Stick „Cruzer Glide“ der Marke SanDisk, 128 GB.

5.

Die in dieser Sache vom 16. Juli 2020 bis 26. August 2020 erlittene Auslieferungshaft des Angeklagten C. in den Niederlanden wird im Maßstab von 1:1 auf die gegen ihn erkannte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet.

6.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

Angeklagter C.: § 129 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 und 2, § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 a) bis c), Abs. 3 und 5, § 25 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB.

Angeklagter F.: § 129 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 und 2, § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 a) bis c), Abs. 3 und 5, § 25 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB.

Angeklagter H.: § 129 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 a) und c), Abs. 3 und 5, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB.

Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte C. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 66 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Gründung einer kriminellen Vereinigung und in 65 Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. 2. Der Angeklagte F. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 57 Fällen, davon in 56 Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 3. Der Angeklagte H. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 12 Fällen, davon in 11 Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 22. November 2018, 630 Ds 29 Js 124/18, und Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 25. März 2019, 630 Cs 29 Js 137/19, und Auflösung der durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 15. Januar 2020, 630 Cs-29 Js 137/19-126/19, gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 4. Folgende Gegenstände werden eingezogen: Angeklagter C. : - Asservat 1.2.1, Mobiltelefon Samsung Galaxy, Modellnummer SAMSUNG-SM-J 120A2, Seriennummer R58J42JEV6R, - Asservat 1.2.4, Festplatte Samsung SSD, 250 GB, Modell MZ-7TE250, Seriennummer S1DBNSAFA98207K, - Asservat 1.2.6, Laptop Acer E1-571, - Asservat 1.2.7, Computer Apple iMac, Modell iMac 9,1, Seriennummer [W8C1]33ND0TL, - Asservat 1.2.8, Festplatte Seagate 100 GB, Modell ST910021AS, Seriennummer 5MH0Q6W2, - Asservat 1.2.17.1, Festplatte Seagate, Modell SRD0PV1, Seriennummer NA8T6KKL, mit Netzteil und USB-Kabel, - Asservat 1.2.17.2, Festplatte Seagate, Modell SRD0PV1, Seriennummer NA9QEJ6A, mit Netzteil, - Asservat 1.2.18, Notebook Lenovo, Modell Lenovo B 50-45, Seriennummer CB32894370, - Asservat 1.3.1, Smartphone Samsung, Modell SAMSUNG-SM-J320AZ, Seriennummer R28J10D2QNR, - Asservat 1.2.9.2, SIM-Karte mit Beschriftung „F.3 G.3“, PUK: 53807793, - Asservat 1.2.9.16.2, SIM-Karte mit Beschriftung „Paul Warburg“, PUK: 86205764, - Asservat 1.2.9.16.3, SIM-Karte mit Beschriftung „Eric Warburg“, 0684596554, - Asservat 1.2.9.16.4, SIM-Karte mit Beschriftung „Joshua Hasselhoff“, PUK: 54762315, - Asservat 1.2.9.16.5, SIM-Karte mit Beschriftung „A.2 B.2“, PUK: 63615064, - Asservat 1.2.9.16.6, SIM-Karte mit Beschriftung „David Cohen Oppenheimer“, PUK: 81524556, - Asservat 1.2.9.16.7, SIM-Karte mit Beschriftung „Albert Heijn“, PUK: 23974877, - Asservat 1.2.11, weißer Aktenordner des Herstellers Herlitz mit handschriftlichen Notizblättern, - Asservat 1.2.14, Notizzettel mit handschriftlichen Notizen. Angeklagter F. : - Asservat 2.2.2.2.37, Mobiltelefon Emporia mit Ladeschale, SIM-Karte und Speicherkarte, - Asservat 2.2.2.2.43, USB-Stick „Cruzer Glide“ der Marke SanDisk, 128 GB. 5. Die in dieser Sache vom 16. Juli 2020 bis 26. August 2020 erlittene Auslieferungshaft des Angeklagten C. in den Niederlanden wird im Maßstab von 1:1 auf die gegen ihn erkannte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet. 6. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: Angeklagter C. : § 129 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 und 2, § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 a) bis c), Abs. 3 und 5, § 25 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB. Angeklagter F. : § 129 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 und 2, § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 a) bis c), Abs. 3 und 5, § 25 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB. Angeklagter H. : § 129 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 a) und c), Abs. 3 und 5, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB. Gründe Vorbemerkung Gegenstand des Urteils ist die Gründung und mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten an einer aus Internet-Gruppenseiten und Chat-Gruppen bestehenden Kommunikationsinfrastruktur, die der Angeklagte C. ab dem Jahr 2014 errichtete und über die sich Gleichgesinnte auf der ganzen Welt online miteinander vernetzen sollten. Ziel dieser sogenannten Goyim-Bewegung war der gegenseitige Austausch von Informationen über die vorgebliche weltweite Unterdrückung der Nicht-Juden durch Juden. Zudem sollten Nicht-Juden für die Gruppierung gewonnen und durch Hassbotschaften zur Hetze gegen Juden mobilisiert werden. Um den Anschein einer weltweit aktiven politischen Bewegung zu erzeugen und hierdurch weitere Anhänger zu gewinnen, bezeichnete der Angeklagte C. die Gruppierung als "International Goyim Partei" (IGP), die er in mindestens 30 nationale Goyim-Organisationen untergliederte, denen er jeweils länderspezifische Namen gab, wie "Goyim Partei Deutschland" (GPD), "Sveriges Gojim Arbetareparti" (SGAP) oder "British Goyim Party" (BGP). Der Angeklagte C. band ab dem Jahr 2015 weitere Gleichgesinnte in den Betrieb der Goyim-Seiten ein, die sich mitgliedschaftlich an der Goyim-Bewegung beteiligten, indem sie sich insbesondere mit dem Angeklagten C. über die ideologische Ausrichtung der Vereinigung abstimmten, volksverhetzende Beiträge veröffentlichten und als sogenannte Administratoren den Betrieb der verschiedenen Goyim-Seiten sicherstellten. Der Angeklagte F. beteiligte sich spätestens ab Januar 2016 an der Goyim-Bewegung. Er tauschte sich mit dem Angeklagten C. intensiv über die judenfeindliche Goyim-Ideologie und über die auf den Goyim-Internetseiten zu veröffentlichenden Inhalte aus, stellte der Vereinigung ideologisches Material zur Veröffentlichung zur Verfügung und ließ sich von C. in technischen Fragen unterweisen. Er erhielt unter anderem für mehrere Goyim-Seiten Zugriffsrechte als Administrator, damit im Falle der Sperrung anderer Administratoren die Funktionsfähigkeit der Goyim-Gruppenseiten gesichert war. Um die Ideologie der Goyim-Vereinigung zu verbreiten und Hass gegen Juden zu schüren, veröffentlichten C., F. und weitere Personen zahlreiche Beiträge mit volksverhetzenden Inhalten insbesondere auf den Internet-Seiten der GPD, SGAP und IGP, die der Angeklagte C. auf der von einem russischen Anbieter betriebenen Social-Media-Plattform vk.com eingerichtet hatte. Der Angeklagte H. beteiligte sich im Jahr 2017 im Austausch mit dem Angeklagten C. ebenfalls mitgliedschaftlich an der Goyim-Bewegung und veröffentlichte zahlreiche judenfeindliche Beiträge auf seiner persönlichen Internet-Seite bei vk.com, wobei ihm bewusst war, dass der Angeklagte C. diese Beiträge auf vk.com-Seiten der Goyim-Bewegung weiterverbreitete. Zudem veröffentlichte der Angeklagte H. auf der Seite der GPD Kommentare mit judenfeindlichen Inhalten. Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung nach § 257c StPO. Inhaltsverzeichnis A. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten 1. Der Angeklagte C. 2. Der Angeklagte F. 3. Der Angeklagte H. II. Feststellungen zur Sache 1. Errichtung des Goyim-Netzwerks durch den Angeklagten C. (Fall 1 der Anklage betreffend C.) 2. Einbindung des Angeklagten F. und weiterer Personen (Fall 1 der Anklage betreffend F.) 3. Beteiligung des Angeklagten H. (Fall 134 der Anklage) 4. Verbreitung volksverhetzender Inhalte a. Timeline der vk.com-Seite der GPD aa. Veröffentlichungen durch den Angeklagten C. (Fälle 6, 7, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 52, 53, 54, 55,56, 60, 62, 65, 66 und 67 der Anklage) bb. Veröffentlichungen durch den Angeklagten F. (Fälle 24, 28,30 und 64 der Anklage) b. Timeline der vk.com-Seite der SGAP (Fälle 47, 69, 70 und 72der Anklage) c. Timeline der vk.com-Seite der IGP (Fälle 73, 74, 75, 77, 80 und 81der Anklage) d. Beiträge des Angeklagten C. in der Timeline der vk.com-Seite „I.3 J.3“ (Fälle 83, 84, 87, 91, 93, 94, 97, 98 und 101der Anklage) e. Beiträge des Angeklagten C. unter Alias-Profilen auf verschiedenen Goyim-Seiten (Fälle 106, 108, 109 und 111 der Anklage) f. Beiträge des Angeklagten F. mit dem Profil „Mac F.“(Fälle 114, 115, 116 und 117 der Anklage) g. Medienuploads in der Sidebar der GPD aa. Kategorie „Kunstwerke“ (Fälle 122 und 123 der Anklage) bb. Kategorie „Dokumente“ (Fälle 124, 125 und 126 der Anklage) cc. Kategorie „Audiodateien“ (Fall 128 der Anklage) dd. Kategorie „Videos“ (Fälle 130, 131, 132 und 133 der Anklage) h. Postings des Angeklagten H. (Fälle 137, 139, 140, 141, 142, 143, 145, 146, 148, 151 und 152 der Anklage) B. Beweiswürdigung I. Einlassungen der Angeklagten 1. Angeklagter C. 2. Angeklagter F. 3. Angeklagter H. II. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten 1. Zu dem Angeklagten C. 2. Zu dem Angeklagten F. 3. Zu dem Angeklagten H. III. Zu den Feststellungen zur Sache 1. Zu der Errichtung des Goyim-Netzwerks durch den Angeklagten C. (Fall 1 der Anklage betreffend C.) 2. Zu der Einbindung des Angeklagten F. und weiterer Personen (Fall 1 der Anklage betreffend F.) 3. Zu der Beteiligung des Angeklagten H. (Fall 134 der Anklage) 4. Zu der Verbreitung volksverhetzender Inhalte C. Rechtliche Würdigung I. Gründung und mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten an einer kriminellen Vereinigung 1. Kriminelle Vereinigung 2. Gründung und mitgliedschaftliche Beteiligung a. Angeklagter C. b. Angeklagter F. c. Angeklagter H. II. Volksverhetzung III. Konkurrenzen D. Strafzumessung I. Angeklagter C. 1. Strafrahmen 2. Konkrete Strafzumessung 3. Gesamtstrafenbildung II. Angeklagter F. 1. Strafrahmen 2. Konkrete Strafzumessung 3. Gesamtstrafenbildung III. Angeklagter H. 1. Strafrahmen 2. Konkrete Strafzumessung 3. Gesamtstrafenbildung 4. Strafaussetzung zur Bewährung E. Einziehung I. Angeklagter C. II. Angeklagter F. F. Kostenentscheidung A. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten 1. Der Angeklagte C. Der heute 38 Jahre alte Angeklagte C. wurde in I. als Kind irakischer Eltern christlichen Glaubens geboren und hat einen vier Jahre jüngeren Bruder. Die Eltern des Angeklagten C. waren wenige Jahre vor seiner Geburt nach Deutschland immigriert. Im Jahr 1994 wurde die Familie eingebürgert. Der Angeklagte C. besuchte ab dem Jahr 1994 das Bischöfliche Gymnasium in I. Während der Gymnasialzeit zog die Familie in die niederländische Stadt H.1, von wo aus der Angeklagte weiterhin das Gymnasium in I. besuchte, das er im Jahr 2003 mit dem Abitur abschloss. Im Anschluss bemühte er sich zunächst erfolglos um einen Ausbildungsplatz im IT- und Grafikdesignbereich. Ab dem Jahr 2004 nahm er ein Studium der Informations- und Kommunikationstechnologie und des Multimediadesigns an einer Fachhochschule im niederländischen I.1 auf. Nebenher arbeitete er seit dem Jahr 2006 als „Multimedia-Lab-Manager“ an einer ebenfalls in I.1 gelegenen Fernuniversität. Er befasste sich unter anderem mit Web-Design, Programmiertätigkeiten, Videobearbeitung und Grafikdesign. Im Jahr 2009 beendete er sein Studium mit dem Abschluss „Bachelor of Information and Communication Technology, Communication and MultiMediaDesign“ und erhielt eine Festanstellung als „Multimedia-Lab-Manager“. Während seines Studiums kam es in der Familie zu Spannungen, die im Jahr 2010 in einem körperlichen Angriff des Angeklagten gegen seine Eltern gipfelten. Der Angeklagte befand sich deswegen von Ende September bis Anfang November 2010 in den Niederlanden in Untersuchungshaft. Nach seiner Entlassung lebte er alleine in einem kleinen baufälligen Haus in I.1, das er kurz vor seiner Festnahme erworben hatte. Von 2011 bis 2014 unterzog er sich einer psychologischen Behandlung und war krankgeschrieben. Seit Anfang 2014 gilt er wegen einer zu Unrecht attestierten paranoiden Schizophrenie in den Niederlanden als arbeitsunfähig und bezieht dort eine monatliche Frührente in Höhe von etwa 1.700 EUR netto. Spätestens seit 2014 zog sich der Angeklagte C. zunehmend zurück und verbrachte seine Zeit überwiegend im Internet. Das Verhältnis zu seinen Eltern blieb angespannt. Ihre Hilfsangebote, etwa bei der Finanzierung und Renovierung seines Hauses, empfand er als Einmischung in sein Leben und lehnte sie ab. Seine sozialen Kontakte konzentrierten sich zunehmend auf die Kommunikation über Social-Media-Plattformen und Messenger-Dienste. Der Angeklagte C. entwickelte bereits als Kind eine Abneigung gegen Juden, die sich später zu einem ausgeprägten Hass steigerte. Schon in der Grundschulzeit fühlte er sich durch einen jüdischen Mitschüler und dessen Familie „gehänselt“. Die irakische Herkunftskultur seiner Familie war seiner Ansicht nach Grund für Ausgrenzungen, die er während der gesamten Schulzeit empfand. Er fühlte sich weder in der irakischen noch in der westlichen Kultur beheimatet. Nach seiner Überzeugung wird die Welt von Juden beherrscht, die alle Nichtjuden unterdrücken, manipulieren und ausbeuten. Der Angeklagte C. spricht Juden das Existenzrecht ab und strebt eine „judenfreie Weltordnung“ an. Er vertritt eine von ihm als „International Goyism“ bezeichnete Ideologie. Unter den im rechtsextremistischen Sprachgebrauch verwendeten Begriffen „Goy“ bzw. „Goyim“ verstehen alle drei Angeklagten Nichtjuden, die von Juden angeblich als „Nichtmenschen“ unterdrückt werden. Die von dem Angeklagten C. angestrebte „judenfreie Weltordnung“ sieht vor, dass Juden aus allen einflussreichen Positionen der Politik, Wirtschaft und des Finanzwesens entfernt und schließlich physisch vernichtet werden, so dass eine allein von Nicht-Juden bewohnte Welt entsteht. Das Ziel der Ausrottung von Juden entspricht der nationalsozialistischen Ideologie. Der Angeklagte C. hält sich aufgrund seiner irakischen Abstammung jedoch nicht für einen Nationalsozialisten. Er stand allerdings bis zu seiner Festnahme in dieser Sache überwiegend mit Personen in Kontakt, deren judenfeindliche Einstellung auf ihrer rechtsextremistischen bis nationalsozialistischen Gesinnung beruht. Der Angeklagte konsumierte etwa ab dem Jahr 2003 Cannabis und baute es von November 2014 bis Januar 2015 auch in seinem Haus an. Während der Taten war seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit weder infolge des Cannabis-Konsums noch aufgrund seiner psychischen Probleme vermindert. Der Angeklagte C. ist den Niederlanden mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Amtsgerichts J.1 vom 20. Januar 2011 wurde er wegen Sachbeschädigung sowie wegen Körperverletzung und Bedrohung zum Nachteil seiner Eltern am 26. September 2010 zu 100 Stunden Sozialdienst, ersatzweise zu 50 Tagen Haft verurteilt. Das Amtsgericht K.1 verurteilte ihn am 11. Juli 2014 wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu 40 Sozialstunden, ersatzweise zu 20 Tagen Haft, sowie zu einer Schadenswiedergutmachung in Höhe von 100 EUR, ersatzweise zu zwei Tagen Haft, und am 7. April 2015 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in drei Fällen zu 130 Stunden Sozialdienst, ersatzweise zu 65 Tagen Haft. Das deutsche Bundeszentralregister enthält für den Angeklagten C. keine Eintragungen. In dieser Sache wurde er am 16. Juli 2020 aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2020 in den Niederlanden festgenommen. Bis zu seiner Überstellung nach Deutschland am 26. August 2020 befand er sich in Auslieferungshaft und ist seitdem in Untersuchungshaft. 2. Der Angeklagte F. Der heute 61 Jahre alte Angeklagte F. wurde in L.1 geboren und hat einen fünf Jahre jüngeren Bruder. Sein Vater war Richter, seine Mutter Hausfrau. Zu seiner Familie hatte er in den letzten Jahren keinen Kontakt mehr. Die Familie lebte zunächst in M.1 bei J. und zog im Jahr 1962 nach N.1, wo der Angeklagte eingeschult wurde. Im Jahr 1968 zog die Familie zurück nach M.1. Hier besuchte er ein Gymnasium, das er nach der elften Klasse mit der Mittleren Reife abschloss. Die Familie lebte im Haus der Großeltern, wo der Angeklagte ein Dachgeschosszimmer bewohnte und nur wenig Kontakt zu seinen Eltern hatte. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht, sondern arbeitete in den Jahren 1979 und 1980 als Hilfsarbeiter in einem Chemieunternehmen. In den folgenden zehn Jahren lebte er zeitweise in O.1, zeitweise in M.1 und zeitweise in J.. Im Jahr 1990 zog der Angeklagte F. nach X., wo er bis zu seiner Festnahme in dieser Sache eine Einzimmerwohnung bewohnte. Der Angeklagte F. entwickelte bereits als Heranwachsender eine nationalsozialistische Einstellung. Er war in der rechtsextremen Szene in X. aktiv, gehörte der Ortsgruppe Pankow der NPD an und trat in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen judenfeindlicher Hetze und Verherrlichung des Nationalsozialismus in Erscheinung. Er ist in der Ideologie des Nationalsozialismus gefestigt und innerhalb rechtsextremer Kreise in Deutschland und Europa vernetzt. Er betrachtet den Nationalsozialismus als eine Ideologie der Mitte, während der Begriff „rechts“ für ihn lediglich eine konservative Weltanschauung beschreibt. Den Angeklagten C. hält er aufgrund seiner irakischen Herkunft nicht für einen „vollwertigen Deutschen“. Sie verbindet jedoch ihr gemeinsamer Hass gegen Juden, die der Angeklagte F. als „krummnasigen Weltfeind“ ansieht. Bei dem Angeklagten F. wurde in den 1980er-Jahren eine chronische Lebererkrankung (Hepatitis C) festgestellt, die trotz erfolgreicher Behandlung der Symptome zu seiner Erwerbsunfähigkeit führte. Ab dem Jahr 1998 unterzog er sich wegen depressiver Verstimmungen einer psychiatrischen Behandlung; er hat zudem ein sogenanntes Messie-Syndrom. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war hierdurch im Tatzeitraum nicht vermindert. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Angeklagte F. zuletzt mit Leistungen aus der staatlichen Grundsicherung in Höhe von etwa 430 EUR pro Monat. Das Bundeszentralregister enthält für den Angeklagten F. keine Eintragungen. Er wurde in dieser Sache am 16. Juli 2020 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. 3. Der Angeklagte H. Der heute 39 Jahre alte Angeklagte H. wurde in K. geboren, wo er auch aufwuchs. Er besuchte dort von 1993 bis 1999 eine Realschule und von 2002 bis 2007 eine Fachoberschule, auf der er eine Ausbildung zum Metallbauer absolvierte. Bis 2016 arbeitete er bei verschiedenen Unternehmen in diesem Beruf. Danach war er bis 2018 arbeitslos. Seit Ende 2018 ist er bei einem Metallbauunternehmen in M. beschäftigt, wo er mit seiner Lebensgefährtin auch lebt. Der Angeklagte H. hatte im Tatzeitraum eine rechtsextremistische Einstellung, die sich insbesondere gegen Juden, den israelischen Staat und gegen Ausländer richtete. Der Angeklagte H. ist wie folgt vorbestraft: a. Das Amtsgericht K. verurteilte ihn durch Strafbefehl vom 22. November 2018, Az. 630 Ds 29 Js 124/18, rechtskräftig seit dem 19. Dezember 2018, wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 EUR, wobei das Amtsgericht für jede Tat eine Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 EUR verhängte. Dem Strafbefehl liegen folgende in den Anklageschriften der Staatsanwaltschaft P.1 vom 27. Februar 2018, Az. 29 Js 124/18, und 27. April 2018, 29 Js 283/18, bezeichnete Taten zugrunde: Anklage vom 27. Februar 2018: „In der Zeit vom 22. September 2017 bis 16. Januar 2018 veröffentlichte der Angeklagte auf seinem „Googleplus-Profil“ eine Vielzahl von NS-verherrlichendem Propagandamaterial. Dies war zum größten Teil in seinem "Album Archiv" für jedermann einsehbar. Der Angeklagte hatte 128 Follower (Stand 24.01.2018), mit denen er das von ihm gepostete Material teilte. Am 29.08.2017 postete der Angeklagte in seinem Album ein Bild, auf dem im Hintergrund ein Foto der Person "Adolf Hitlers" abgebildet ist. Im Mittelpunkt des Bildes ist ein sogenanntes "Hakenkreuz" zu sehen. Im Vordergrund ist ein Abbild des in der Zeit des im Nationalsozialismus verwendeten Reichsadlers zu sehen, der ein lorbeerumkränztes "Hakenkreuz" in den Klauen trägt. Am 26.10.2017 postete der Angeklagte in seinem Album ein Foto, auf dem die Erde vom Weltall aus gesehen abgebildet ist. Auf der Erdkugel befindet sich ein überdimensional großes "Hakenkreuz". Am 16.01.2018 veröffentlichte der Angeklagte auf seinem Account einen Text, der die Überschrift "Der Führer" trägt und der in Anlehnung an das christliche Gebet des Vater unser eine Verherrlichung der Person "Adolf Hitlers" und der Gewalttaten während der NS-Gewaltherrschaft zum Inhalt hat. Diese Art und Weise der Verknüpfung der NS-Diktatur mit christlichen Inhalten stellt eine Verhöhnung des religiösen Bekenntnisses dar.“ Anklage vom 27. April 2018: „Am 30.08.2017 veröffentlichte der Angeklagte auf seinem öffentlichen und für jedermann im Internet einsehbaren Facebook-Profil eine Abbildung eines sogenannten "SS-Totenkopfes". Am 20.10.2017 veröffentlichte der Angeklagte erneut auf seinem öffentlichen Facebook-Profil zwei Bilder, auf denen zum einen ein Brautpaar aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges abgebildet ist, wobei der Bräutigam eine Uniform trägt, zum anderen zeigt das zweite Bild ein älteres Ehepaar. Auf diesem Bild schiebt der Mann seine Frau in einem Rollstuhl. Die beiden Bilder sind mit der SS-Losung "Meine Ehre… heißt Treue..." betitelt.“ b. Das Amtsgericht K. verurteilte den Angeklagten H. durch Strafbefehl vom 25. März 2019, Az. 630 Cs 29 Js 137/19, rechtskräftig seit dem 12. Juni 2019, wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 EUR. Der Strafbefehl enthält folgende Feststellungen zur Tat: „Am 30. Juni 2018 postete der Angeklagte auf der Internetplattform Google + für jedermann einsehbar folgende Äußerung: "Diese Marionetten Regierung stiehlt Jährlich Milliarden Euro Steuergeldern ihrer Bürger und verschenkt dieses Geld dem Staat Israel, als Strafe dafür, dass die Deutschen im 3. Reich versuchten, sich von der jüdischen Kontrolle zu befreien.“ Mit Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 630 Cs-29 Js 137/19-126/19, hat das Amtsgericht K. aus den durch die vorgenannten Strafbefehle verhängten Geldstrafen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 160 Tagessätzen zu je 25 EUR gebildet. Die Gesamtgeldstrafe ist noch nicht vollständig vollstreckt. Dem Angeklagten ist die Zahlung monatlicher Raten von 75 EUR nachgelassen. Zum 6. Oktober 2021 belief sich die Restgeldstrafe auf 1.700 EUR (68 Tagessätze), auf die der Angeklagte seitdem monatliche Raten in Höhe von 75 EUR gezahlt hat. c. Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 30. Oktober 2020, rechtskräftig seit diesem Tag, wurde der Angeklagte H. wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 EUR verurteilt. Ihm wurde eine Ratenzahlung in Höhe von 100 EUR pro Monat nachgelassen. Die Geldstrafe ist noch nicht vollständig vollstreckt. Zum 4. Oktober 2021 belief sich die Restgeldstrafe auf 3.000 EUR (60 Tagessätze), auf die der Angeklagte seitdem monatliche Raten in Höhe von 100 EUR gezahlt hat. Der Verurteilung lag folgendes Tatgeschehen zugrunde: „Im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen des Bundeskriminalamtes, die am 16.07.2020 in der Wohnung der Zeugin Q.1 in der D1.-Str. 2 in 0000 M., durchgeführt wurden, wurde ein Butterfly-Messer im Bettkasten der Schlafcouch im Wohnzimmer der Zeugin gefunden. Dieses Messer gehört dem Angeklagten und wurde von ihm dort abgelegt. […] Dem Angeklagten war bewusst, dass es sich um einen verbotenen Gegenstand handelt, dessen Besitz strafbar ist.“ Zur Strafzumessung hat das Amtsgericht M. ausgeführt: „Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass der Angeklagte sich umfassend geständig eingelassen und sich mit der außergerichtlichen Einziehung des Messers einverstanden erklärt hat. Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits vorbestraft ist.“ II. Feststellungen zur Sache 1. Errichtung des Goyim-Netzwerks durch den Angeklagten C. (Fall 1 der Anklage betreffend C.) Ab dem Jahr 2014 errichtete der Angeklagte C. eine aus Internet-Foren und Chat-Gruppen bestehende Kommunikationsinfrastruktur, über die sich gleichgesinnte Nicht-Juden auf der ganzen Welt online miteinander vernetzen sollten. Ziel war der gegenseitige Austausch von Informationen über die vorgebliche weltweite Unterdrückung der Nicht-Juden durch Juden. Gleichzeitig sollten Nicht-Juden für die Gruppierung gewonnen werden. Hierzu sollten Hassbotschaften und Hetze gegen Juden als Mittel zur Mobilisierung genutzt werden. In Umsetzung dieses Plans richtete der Angeklagte C. auf verschiedenen Social-Media-Plattformen im Internet mehrere öffentlich aufrufbare Seiten der Goyim-Bewegung ein, über die er und andere Beteiligte regelmäßig volksverhetzende und insbesondere judenfeindliche Inhalte verbreiteten. Der Angeklagte C. nutzte zahlreiche Aliasprofile, sogenannte Fake-Accounts, unter denen er die Gruppenseiten einrichtete und über die er mit Gleichgesinnten kommunizierte. Unter anderem richtete er Seiten auf Wordpress, Google+, Facebook und ab Anfang 2016 auf der russischen Kommunikationsplattform vk.com ein. Um den Anschein einer weltweit aktiven politischen Bewegung zu erzeugen und hierdurch weitere Anhänger zu gewinnen, bezeichnete der Angeklagte C. seine Gruppierung als „International Goyim Partei“ (IGP), die er in mindestens 30 nationale Goyim-Organisationen untergliederte, denen er jeweils länderspezifische Namen gab, wie „Goyim Partei Deutschland“ (GPD), „Sveriges Gojim Arbetareparti“ (SGAP) oder „British Goyim Party“ (BGP). Tatsächlich handelte es sich hierbei nicht um Parteien im Sinne des Parteiengesetzes. Um den Eindruck einer internationalen Aktivität der Organisation zu erwecken, legte der Angeklagte C. unter den Bezeichnungen der Goyim-Landesparteien jeweils eigene Social-Media-Seiten an, über die Anhänger der Bewegung Inhalte, die ihrer judenfeindlichen Gesinnung entsprachen, abrufen, verbreiten und diskutieren konnten. Zudem legte der Angeklagte C. Themen-Seiten für die Goyim-Bewegung an, etwa die Seiten „Goy Movies“ und „Goy FM“, über die judenfeindliche Filme und Musiktitel verbreitet und heruntergeladen werden konnten. Die verschiedenen Goyim-Seiten verknüpfte er untereinander durch Hyperlinks, so dass die Nutzer leicht zwischen den einzelnen Goyim-Foren verschiedener Plattformen wechseln konnten. Hierdurch wurde – wie von dem Angeklagten C. beabsichtigt – die weltweite plattformübergreifende Aktivität und Vernetzung der Nutzer untereinander gefördert. Beim Aufbau der Infrastruktur sorgte der Angeklagte C. für eine einheitliche Gestaltung der einzelnen Internetseiten des Goyim-Netzwerks, indem er ein an das Hakenkreuz angelehntes Logo schuf und auf den Internetseiten als einheitliches Erkennungssymbol verwendete. Es handelt sich um ein in schwarzer Farbe eckig gezeichnetes großes „G“ (für Goyim) in einem weißen Kreis auf rotem Hintergrund. Durch die Anlehnung dieses Logos an das von Nationalsozialisten verwendete Hakenkreuz wollte er insbesondere Internet-Nutzer mit rechtsextremer Gesinnung ansprechen. Die von dem Angeklagten C. auf den Seiten des Goyim-Netzwerks eingestellten judenfeindlichen Beiträge bestanden überwiegend aus sogenannten Memes. Hierbei handelt es sich um in sozialen Medien verwendete Grafiken, die mit einem zumeist schlagwortartigen Text kombiniert werden. Der Angeklagte C. erstellte eine Vielzahl solcher Memes, die in Bild und Text nahezu ausschließlich judenfeindliche Inhalte hatten. Juden stellte er dabei zumeist im sogenannten Happy-Merchant-Stil dar, das heißt in karikativer Form mit großer Nase und wulstigen Lippen. Beide anatomischen Merkmale gelten in rechtsextremistischen Kreisen als typisch für Menschen jüdischen Glaubens. Diese Darstellungen kombinierte der Angeklagte C. mit schlagwortartigen judenfeindlichen Texten, die er für die Seiten der GPD auf Deutsch und für die Seiten der IGP und andere Goyim-Länderseiten überwiegend auf Englisch verfasste. Um einen hohen Wiedererkennungseffekt zu erreichen, verwendete der Angeklagte überwiegend ein einheitliches Farbmuster (zumeist in den Farben Schwarz, Weiß, Rot) und fügte den Memes das Goyim-Logo und teilweise den Schriftzug „IGP“ oder „GPD“ hinzu. Weitere Einzelheiten der Beiträge werden bei den Einzeltaten beschrieben (unten II.4 ). Auf der von dem Angeklagten C. für die Errichtung zahlreicher Gruppenseiten genutzten Social-Media-Plattform vk.com können sich Nutzer kostenlos registrieren und ein sogenanntes Profil ähnlich einem Profil bei Facebook anlegen. Die Plattform bietet die Möglichkeit, mit anderen Teilnehmern – zuletzt gab es über 100 Millionen aktive Nutzer – Informationen auszutauschen, beliebige Medien wie Links, Videos oder Fotos hochzuladen und zu teilen oder sich in Diskussionsforen zu engagieren. Die Nutzer können Gruppen gründen oder neue Seiten einstellen. In diesem Fall besitzen sie die Administratorenrechte, die sie dazu befähigen, die entsprechende Seite zu verwalten, insbesondere Beiträge oder Kommentare im Namen der Gruppierung zu veröffentlichen, zu bearbeiten oder zu löschen, Gruppen einzurichten und Nutzer als Mitglieder aufzunehmen. In der Regel sind die Inhalte der "vk.com"-Seiten für jedermann – auch für Nicht-Mitglieder und für Personen, die über kein Profil auf "vk.com" verfügen – im Internet einsehbar. Registrierte Nutzer können die in den Gruppen eingestellten Inhalte kommentieren, dort eigene Beiträge veröffentlichen ("posten"), Gruppen als Mitglied beitreten oder Seiten abonnieren, so dass sie über neue Beiträge durch eine Nachricht informiert werden. Sogenannte Editoren-Accounts erlaubten die Veröffentlichung, Bearbeitung oder Löschung von Inhalten, die nicht unter dem persönlichen Nutzernamen des Account-Inhabers, sondern ebenfalls – wie bei Veröffentlichungen eines Administrators – unter dem Namen und Logo der Gruppierung erschienen. Neu veröffentlichte Beiträge werden auf vk.com-Seiten in einer sogenannten Timeline angezeigt. Dabei handelt es sich um den chronologisch geordneten zentralen Bereich der jeweiligen Seite. Die neuesten Beiträge („Postings“) werden jeweils an erster Stelle angezeigt und darunter die zuletzt veröffentlichten. Unterhalb der jeweiligen Beiträge können andere vk.com-Nutzer Kommentare hinterlassen, sofern diese Funktion von dem jeweiligen Administrator oder Editor freigeschaltet wurde, was auf sämtlichen hier relevanten Goyim-Seiten der Fall war. Neben der Timeline bestand auf den vom Angeklagten C. eingerichteten vk.com-Seiten die Möglichkeit, Text-, Bild-, Video- oder Musik-Dateien in eine sogenannte Sidebar einzustellen. Hierbei handelt es sich um einen von der Timeline optisch abgesetzten Bereich einer vk.com-Seite, der die Funktion eines Archivs hat, in dem die Dateien und Beiträge nach Themen gegliedert abgelegt werden können. Die Sidebar war bei den hier relevanten vk.com-Seiten ebenfalls öffentlich einsehbar und die dort gespeicherten Dateien waren jedenfalls für andere vk.com-Mitglieder abrufbar. 2. Einbindung des Angeklagten F. und weiterer Personen (Fall 1 der Anklage betreffend F.) Während der Errichtung des Goyim-Netzwerks fand der Angeklagte C. spätestens ab dem Jahr 2015 über das Internet weitere Gleichgesinnte, die er in den Betrieb der Goyim-Seiten einband. Er verlieh ihnen Administratoren- oder Editorenrechte für Goyim-Gruppenseiten und tauschte sich mit ihnen über die ideologische Ausrichtung sowie über die zu veröffentlichenden Inhalte aus. Die Übernahme von Administratorenrechten diente der wechselseitigen Absicherung der Zugriffsrechte für den Fall einer Sperrung des Accounts eines anderen Administrators durch den Plattformbetreiber. Auf diese Weise sollten die Funktionsfähigkeit der Goyim-Gruppenseiten und die Möglichkeit, hierüber trotz der Sperrung einzelner Accounts weiterhin Beiträge zu veröffentlichen, gesichert werden. Mithilfe eines Editoren-Accounts war es möglich, Beiträge auf der jeweiligen Goyim-Gruppenseite so zu veröffentlichen, dass sie unter dem Namen der Goyim-Bewegung und nicht unter einem persönlichen Nutzer-Account erschienen. Hierdurch konnten die Inhaber der Editoren-Accounts arbeitsteilig die Goyim-Gruppenseiten mit Beiträgen bestücken. Zu den Gleichgesinnten des Angeklagten gehörten ab März 2015 der aus R.1 stammende S.1 T.1, spätestens ab September 2016 die aus Kolumbien stammende Nutzerin U.1 V.1 und ab Mai 2017 die Schwedin W.1 X.1. Der Angeklagte F. ließ sich von dem Angeklagten C. ab Januar 2016 in den Betrieb mehrerer Goyim-Gruppenseiten einbinden. Sämtliche Mitwirkende einte ihre judenfeindliche Gesinnung und das Bestreben, diese durch Veröffentlichung nationalsozialistischer und judenfeindlicher Propaganda über die Goyim-Seiten zu verbreiten. Hierdurch wollten sie weitere Gleichgesinnte ansprechen und systematisch antisemitischen Hass schüren. Der Angeklagte F. betrieb zu jener Zeit bereits eine Facebook-Seite, über die er ebenfalls nationalsozialistische und judenfeindliche Inhalte verbreitete und mit Gleichgesinnten vernetzt war. Hierdurch kam er in Kontakt zu dem Angeklagten C., dessen judenfeindliche Gesinnung und teilweise Anlehnung an eine nationalsozialistische Ideologie dem Angeklagten F. gefielen. Ab Mitte Januar 2016 kommunizierten beide Angeklagte regelmäßig zunächst über die Nachrichten-Funktion von Facebook und später über Skype. Der Angeklagte F. erfuhr von dem Angeklagten C., dass dieser für die von ihm eingerichteten Internet-Seiten der Goyim-Bewegung weitere Gleichgesinnte suchte. Er erklärte sich bereit, zur Absicherung des Administratoren-Accounts des Angeklagten C. ebenfalls als Administrator mehrerer Goyim-Seiten eingesetzt zu werden. In der Folgezeit erhielt er Administratorenrechte für die vk.com-Gruppenseiten der Internationalen Goyim Partei (IGP), der schwedischen Goyim Partei (SGAP), der britischen Goyim Partei (BGP), der US-amerikanischen Goyim Partei (USGP) und der französischen Goyim Partei (FGP) sowie der Goyim-Themen-Foren Goyim-FM, Goy-Movies, Goyish Library und Goyische Mediathek. Auf Facebook war er Administrator für die Ländergruppen der Goyim Partei Deutschland (GPD), der International Goyim Party (IGP), der indischen Goyim Partei (InGP), der britischen Goyim Partei (BGP), der bulgarischen Goyim Partei (BGS), der schweizerischen Goyim Partei (GPS), der österreichischen Goyim Partei (GPÖ), der mexikanischen Goyim Partei (PGM) und der argentinischen Goyim Partei (PGA) sowie die Goyim-Themen-Foren IGBU, We are Goyim, Goyim FM, Goyim Squad, Goyim Legion – The Wall of Heroes sowie Top Eleven – Goyim Federation. Spätestens ab September 2016 wusste der Angeklagte F., dass neben ihm und C. noch weitere Personen, unter anderem U.1 V.1 und S.1 T.1, als Administratoren an den Internet-Seiten der Goyim-Vereinigung mitwirkten. Neben der Absicherung der Funktionsfähigkeit der Internet-Foren durch die Administratorengruppe beteiligten sich der Angeklagte F. und die übrigen Administratoren auch an der inhaltlichen Ausgestaltung einzelner Goyim-Seiten, indem sie sich mit dem Angeklagten C. über die ideologische Ausrichtung der Bewegung austauschten. So stimmte sich der Angeklagte C. mit S.1 T.1 zwischen 2015 und Januar 2019 unter anderem über den von der Goyim-Bewegung angestrebten weltweiten Kampf gegen Juden und die inhaltliche Ausgestaltung des Internet-Auftritts der indischen Goyim-Partei ab, für die T.1 zuständig sein sollte. Zudem entwarfen sie ein englischsprachiges sogenanntes Manifest der IGP, das auf Postulaten des Angeklagten C. beruhte und zu einem „Parteiprogramm“ der IGP und GPD weiterentwickelt werden sollte. In dem Manifest wurde die Vernichtung aller Juden als primäres Ziel der Goyim-Bewegung formuliert. Der Angeklagte C. verlinkte das Manifest auf der Wordpress-Seite der IGP, rief unter anderem auf der vk.com-Seite der GPD zur Mitwirkung am Parteiprogramm auf und richtete eine Chat-Gruppe bei Skype mit dem Titel „GPD-Arbeitsgruppe Parteiprogramm“ ein. Dieser Gruppe trat der Angeklagte F. bei, um mit anderen Anhängern der Bewegung über ein Parteiprogramm der GPD zu diskutieren. Ob es hierzu in der Folgezeit unter Mitwirkung des Angeklagten F. kam, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte F. tauschte sich mit dem Angeklagten C. zudem spätestens ab Januar 2016 über private Nachrichten auf vk.com, Facebook und Skype über nationalsozialistische und judenfeindliche Inhalte aus und übermittelte ihm hierzu entsprechende PDF-Dokumente. Zahlreiche Dateien stellte der Angeklagte F. – wie zuvor mit dem Angeklagten C. abgesprochen – in die Sidebar der vk.com-Seite der GPD ein, wo sie öffentlich abrufbar waren. Zudem bestärkte der Angeklagte F. den Angeklagten C. in dessen judenfeindlicher Gesinnung. Beide tauschten ihre Erfahrungen mit verschiedenen Social-Media-Plattformen aus und gaben sich Tipps für eine aus ihrer Sicht möglichst „zensurfreie“ Veröffentlichung. Der Angeklagte C. leitete den Angeklagten F. bei technischen Fragen an, unter anderem bei der Einrichtung und Nutzung der Administratoren-Accounts des Angeklagten F. für die verschiedenen Goyim-Seiten. Nachdem der Angeklagte F. Anfang Januar 2016 von dem Angeklagten C. auf die Social-Media-Plattform vk.com aufmerksam gemacht worden war, richtete er dort am 16. Januar 2016 eine eigene Seite unter seinem Profil „Mac F.“ ein. Über diese Seite, die jedenfalls bis Anfang September 2018 öffentlich einsehbar war, verbreitete er judenfeindliche Inhalte, die er selbst oder der Angeklagte C. entweder bereits zuvor auf der vk.com-Seite der GPD veröffentlicht hatten oder die sie dort später von der Profil-Seite des Angeklagten F. weiterverbreiteten. Diese Art des wechselseitigen Austauschs von Einzelbeiträgen zwischen den vk.com-Seiten entsprach der gemeinsamen Idee der Angeklagten C. und F. sowie der übrigen Administratoren der Goyim-Seiten, die Beiträge an mehreren Stellen auf vk.com zu platzieren, um möglichst viele Empfänger zu erreichen. Für die vk.com-Seite der GPD war der Angeklagte F. von dem Angeklagten C. als Editor eingesetzt. Unter dem Editoren-Account veröffentlichte der Angeklagte F. mindestens zwischen Mai 2018 bis Juli 2020 in der Timeline der GPD-Seite zahlreiche judenfeindliche Beiträge, die sich als solche der GPD darstellten. Zwischen April 2019 und Juli 2020 wurden sämtliche Beiträge, die unter dem GPD-Account in der Timeline erschienen, von dem Angeklagten F. veröffentlicht. Zudem nutzte der Angeklagte F. sein vk.com-Profil „Mac F.“, um über die Kommentarfunktionen mehrerer Goyim-Seiten bei vk.com volksverhetzende Inhalte zu verbreiten. So postete er jedenfalls im Jahr 2019 Kommentare auf den vk.com-Seiten der SGAP, IGP und BGP. 3. Beteiligung des Angeklagten H. (Fall 134 der Anklage) Der Angeklagte H. beteiligte sich im Jahr 2017 an der judenfeindlichen Hetze des Goyim-Netzwerks. Er stand spätestens ab Februar 2017 mit dem Angeklagten C. im Kontakt und teilte dessen rechtsextremistische und judenfeindliche Gesinnung. Von dem Angeklagten C. erfuhr er, dass dieser mit Gesinnungsgenossen ein aus zahlreichen vk.com-Seiten bestehendes Kommunikations-Netzwerk der Goyim-Bewegung betrieb, in das sie regelmäßig judenfeindliche Beiträge einstellten. Der Angeklagte H. schloss sich dem Netzwerk an und veröffentlichte bis Oktober 2017 unter seinem vk.com-Profil „H.“ judenfeindliche Beiträge, die – wie er wusste – in den Timelines mehrerer Goyim-Seiten auf vk.com verbreitet wurden. Im Einzelnen: Im September und Oktober 2017 kommunizierte der Angeklagte H. mit dem Angeklagten C. in über 1.400 persönlichen Nachrichten, in denen sie sich in ihrer ideologischen Haltung im Sinne der Goyim-Bewegung bestärkten und sich unter anderem über die Bearbeitung von Videobeiträgen für das Goyim-Netzwerk austauschten. Hierzu bot der Angeklagte H. dem Angeklagten C. seine Mithilfe an und erklärte sich bereit, sich von ihm in der Nutzung des Programms Photoshop unterweisen zu lassen, um eigene judenfeindliche Beiträge zur Veröffentlichung auf vk.com zu erstellen. Der Angeklagte H. tauschte sich zudem mit dem Angeklagten C. über die Gründung einer „Goyim-Siedlung“ und einer eigenen Kommunikationsplattform der Goyim-Vereinigung („Goybook“) sowie über die Erstellung und den Betrieb weiterer „VK-Communities“, u.a. zur „Unterwanderung“ der AfD, aus. Der Angeklagte H. erklärte sich gegenüber dem Angeklagten C. bereit, einen Administratoren-Account auf der von dem Angeklagten C. eingerichteten vk.com-Seite „Alternative für Deutschland“, zu übernehmen. Ferner versuchte er, die rechtsextremistische Propaganda des Netzwerks inhaltlich zu unterstützen, indem er zu einer von ihm erstellten „VK-Community“ mit rechtsextremistischen Dokumenten einen Einladungslink an den Angeklagten C. schickte. Ab Juli 2017 verbreitete der Angeklagte H. zudem Beiträge aus der vk.com-Timeline der GPD per WhatsApp an verschiedene Empfänger. 4. Verbreitung volksverhetzender Inhalte a. Timeline der vk.com-Seite der GPD Ab August 2016 veröffentlichten die Angeklagten C. und F. entsprechend ihrem seit Januar 2016 besprochenen Plan zahlreiche Beiträge („Postings“) mit volksverhetzenden Inhalten auf der vk.com-Seite der GPD. Insgesamt waren in der Timeline der GPD-Seite in der Zeit von August 2016 bis Juli 2020 mehr als 4.000 Postings öffentlich abrufbar, deren Inhalt überwiegend der judenfeindlichen Ideologie des Goyim-Netzwerks entsprach. Zuletzt hatte die Seite mindestens 459 Mitglieder, von denen sich eine Vielzahl in Deutschland aufhielt. Der Angeklagte C. veröffentlichte in der Zeit vom 25. August 2016 bis 21. April 2019 unter seinem Administratoren-Account Beiträge in der Timeline der GPD-Seite. Der Angeklagte H. nutzte seine Rolle als Editor in der Zeit vom 15. Mai 2018 bis 19. Juli 2020, indem er dort ebenfalls Beiträge veröffentlichte. U.1 V.1 veröffentlichte an gleicher Stelle in der Zeit vom 28. April 2017 bis 20. Juni 2017 mindestens 17 Beiträge als Administratorin, wobei es sich um Weiterleitungen judenfeindlicher Beiträge von anderen vk.com-Profilseiten handelte. Y.1 Z.1 veröffentlichte in der Zeit vom 26. Juni 2018 bis 14. September 2018 ebenfalls zahlreiche judenfeindliche Beiträge unter ihrem Administratoren-Account in der GPD-Timeline. Diese Veröffentlichungen entsprachen dem gemeinsamen Tatplan, die Timeline der GPD gemeinsam mit judenfeindlichen Beiträgen zu bestücken, um sie über das Internet zu verbreiten. Im Einzelnen: aa. Veröffentlichungen durch den Angeklagten C. Die folgenden Beiträge veröffentlichte der Angeklagte C. unter dem Administratoren-Account der GPD in der Timeline der vk.com-Seite der GPD und teilweise auch auf persönlichen vk.com-Seiten, die er unter Alias-Profilen betrieb. In den Fällen 37, 39, 40-43 der Anklage verbreitete er Beiträge über die Timeline der GPD, die zuvor der Angeklagte H. in der Timeline seines persönlichen vk.com-Profils veröffentlicht hatte. Im Fall 62 verbreitete er einen Beitrag, den zuvor der Angeklagte F. in der Timeline seines persönlichen vk.com-Profils veröffentlicht hatte. In den Fällen 52, 54, 55, 65, 66 und 67 verbreitete er Beiträge nicht identifizierter VK-Nutzer. Posting vom 13. Januar 2017 – Tschüss Jude (Fall 6 der Anklage) Das am 13. Januar 2017 in die Timeline der GPD hochgeladene Meme zeigte einen im Happy-Merchant-Stil dargestellten Juden, der im Strudel einer Toilettenschüssel unter Wasser gezogen wurde und Hilfe suchend eine Hand nach oben streckte. Darüber stand: „Tschüss Jude!!!“. Zudem enthielt das Posting die Aufforderung „BITTE TEILEN KAMERADEN!!!“. Am selben Tag verbreitete der Angeklagte C. diesen Beitrag auch in der Timeline seines VK-Profils „I.3 J.3“ (Fall 91 der Anklage, unten A.II.4.d ). Posting vom 15. Mai 2017 – Get rid of your parasite (Fall 7 der Anklage) Das am 15. Mai 2017 in die Timeline der GPD-Seite hochgeladene Meme zeigte einen mit Anzug und Krawatte gekleideten, geköpften Mann mit einem blutverschmierten Messer in der einen und dem bluttropfenden Kopf eines im Happy-Merchant-Stil dargestellten Juden in der anderen Hand. Auf dem Hals des Mannes befand sich anstelle des Kopfes das G-Logo. Neben der Abbildung stand: „GET RID OF YOUR PARASITE!“ (auf Deutsch: „ENTLEDIGT EUCH EURES PARASITEN!“) und über dem Meme: „Kostenloser Avatar: Runterladen, benutzen und teilen!“. Am 20. September 2017 postete der Angeklagte C. dieses Meme mit seinem Fake-Account „A.2 B.2“ über die Kommentarfunktion in der Timeline des Profils U.1 V.1 (Fall 111 der Anklage, unten A.II.4.e ). Posting vom 21. Juni 2017 – Nie wieder Antigojismus, Endlösung jetzt (Fall 9 der Anklage) Das am 21. Juni 2017 in die Timeline der GPD hochgeladene Posting enthielt den Aufruf: „NIE WIEDER ANTIGOJISMUS!!! JUDENTUM VERBIETEN!!! TOD ALLEN JUDEN!!! Endlösung JETZT!“. Posting vom 23. Juni 2017 – Der 7 Punkte Plan (Fall 10 der Anklage) Das am 23. Juni 2017 hochgeladene Meme zeigte unter der Überschrift „Der 7 Punkte Plan“ folgende Forderungen: „1.) Die Juden und ihre Handlanger inhaftieren und ausrotten, 2.) Israel abschaffen, 3.) Weltfrieden, 4.) Reichtum und Wohlstand für alle Nichtjuden/Gojim, 5.) Sprach- und Kulturkurse für hier geborene und assimilierte Ausländer, 6.) Remigration, 7.) Friede, Freude, Eierkuchen / Das Paradies auf Erden!!!“. Am selben Tag veröffentlichte der Angeklagte C. dieses Meme auch in der Timeline seines VK-Profils „I.3 J.3“ (Fall 101 der Anklage, unten A.II.4.d ). Posting vom 17. Juli 2017 – Tod allen Juden, heil Gojim (Fall 12 der Anklage) Das am 17. Juli 2017 in die Timeline der GPD hochgeladene Meme zeigte in altdeutscher Schrift den Aufruf „Tod den Juden! Tod allen Juden! Heil Gojim!“. Posting vom 18. Juli 2017 – Deutsche wehrt Euch, Rottet die Juden aus (Fall 13 der Anklage) Das am 18. Juni 2017 hochgeladene Meme propagierte in altdeutscher Schrift: „Deutsche wehrt euch! Rottet die Juden aus!“. Posting vom 22. Juli 2017 – Judensau (Fall 14 der Anklage) Das Meme vom 22. Juli 2017 zeigte einen Juden im Happy-Merchant-Stil, dessen Körper in den einer großen Sau überging. Darüber stand: „Judensau!“. Dieses Meme veröffentlichte der Angeklagte C. am selben Tag in der Timeline seiner vk.com-Seite „I.3 J.3“ (Fall 83 der Anklage, unten A.II.4.d) . Posting vom 7. August 2017 – Der Jude ist schuld am Krieg (Fall 37 der Anklage) Bei dem Posting handelte es sich um die Weiterverbreitung eines am selben Tag von dem Angeklagten H. auf vk.com veröffentlichten Memes. Auf dem Bild war ein elegant gekleideter Mann mit einem Davidstern auf der Brust zu sehen, auf den ein überdimensionaler Finger zeigte, sowie der Schriftzug: „Der ist schuld am Kriege!“(Fall 137 der Anklage, unten A.II.4.h ). Über dem Meme stand folgender Text: „Wer hat die Banken in den Krallen, wer lässt die Kurse steigen oder fallen!? Die Antwort sie steht nicht im Duden, doch meistens sind es halt die ...!“ Posting vom 23. August 2017 – Jude mit Verbotsschild (Fall 39 der Anklage) Bei dem Posting handelte es sich um die Weiterverbreitung eines von dem Angeklagten H. zuvor am selben Tag auf VK abgesetzten Memes (Fall 139 der Anklage, unten A.II.4.h ). Es zeigte auf schwarz-weiß-rotem Grund einen Juden im Happy-Merchant-Stil, der versuchte, sich durch ein Verbotsschild hindurch zu winden. Über dem Meme stand: „Diese Brut will uns vernichten, eine One-World wollen sie hier errichten! Einen willenlosen Menschenbrei wünschen sie sich! Öffnet eure Augen, erkennt ihr es denn nicht!?“. Posting vom 24. August 2017 – Nieder mit dem Judentum, Sieg Heil Gojim (Fall 15 der Anklage) Das Meme zeigte den Text: „Jeder Kampf und jeder Krieg der Völker (= Gojim) untereinander ist ein Kampf zu viel und dient nur der jüdischen, parasitären Weltmacht! Goyim, hört auf euch gegenseitig zu bekämpfen! Bekämpft stattdessen den wahren Feind, den ewigen Juden! NIEDER MIT ISRAEL! NIEDER MIT DEM JUDENTUM! GOJISCHE EINHEIT JETZT!!! SIEG HEIL GOJIM!“. Posting vom 13. September 2017 – Volk mit Blut rein vom Juden (Fall 40 der Anklage) Bei dem Posting vom 13. September 2017 handelte es sich um die Weiterverbreitung eines von dem Angeklagten H. am selben Tag auf VK abgesetzten Memes mit dem in altdeutscher Schrift verfassten Titel: „Ein Volk, das sein Blut vom Juden freihält, wird ewig leben“ (Fall 140 der Anklage, unten A.II.4.h ). Den Slogan ordnete das Meme Julius Streicher zu, dem ehemaligen Herausgeber des nationalsozialistischen Hetzblattes „Der Stürmer“. Posting vom 1. Oktober 2017 – Lösung der Judenfrage (Fall 41 der Anklage) Bei dem Posting vom 1. Oktober 2017 handelte es sich um die Weiterverbreitung eines von dem Angeklagten H. am selben Tag auf VK abgesetzten Memes, das auf schwarzem Grund holzschnittartig einen Kopf mit großer Hakennase und wulstigen Lippen zeigte, der durch einen Davidstern hindurchschaute (Fall 141 der Anklage, unten A.II.4.h ). Darunter fand sich der Schriftzug: „Ohne Lösung der Judenfrage keine Erlösung der Menschheit“. Posting vom 11. Oktober 2017 – Pizzakarton mit Anne Frank (Fall 42 der Anklage) Bei dem Posting vom 11. Oktober 2017 handelte es sich um die Weiterverbreitung eines von dem Angeklagten H. am selben Tag auf VK abgesetzten Memes, das im Stil eines Pizza-Kartons gestaltet war (Fall 142 der Anklage, unten A.II.4.h ). Auf diesem war ein Portrait des im Holocaust in einem Konzentrationslager ermordeten jüdischen Mädchens Anne Frank abgebildet. Über ihrem Kopf stand neben dem „Dr.‑Oetker-Logo“ der Schriftzug: „Die Ofenfrische locker & knusprig zugleich“. Darunter stand: „Neu feurig scharf“. Einer der Administratoren der vk.com-Seite der GPÖ veröffentlichte dieses Meme am selben Tag auf der dortigen Timeline. Posting vom 13. Oktober 2017 – Video-Clip Hey Rabbi (Fall 43 der Anklage) Bei dem Posting vom 13. Oktober 2017 handelte es sich um die Weiterverbreitung eines von dem Angeklagten H. am selben Tag auf seinen persönlichen vk.com-Profil veröffentlichten kurzen Video-Clips, in dem in Anlehnung an ein sogenanntes Ego-Shooter-Spiel aus der Sicht eines Schützen ein im Happy-Merchant-Stil dargestellter Jude in einer Bar mit einem gezielten Kopfschuss hingerichtet wurde (Fall 143 der Anklage, unten A.II.4.h ). Durch die Einblendung der Texte „HEY RABBI?“ und „WATCHA DOIN???“ (auf Deutsch: „Was machst du?“) zielte das Video nicht nur darauf ab, das Klima des Hasses gegen Juden in Deutschland, sondern insbesondere gegen Rabbis zu fördern und ihre Tötung zu verherrlichen. Posting vom 6. Dezember 2017 – Judentot löst Weltennot (Fall 16 der Anklage) Der Beitrag vom 6. Dezember 2017 zeigte den Schriftzug: „JUDENTOT LÖST WELTENNOT“. Posting vom 11. Februar 2018 – Fluchtursachen bekämpfen (Fall 17 der Anklage) Der Beitrag vom 11. Februar 2017 zeigte die Hinrichtung eines im Happy-Merchant-Stil dargestellten Juden, der mit gefesselten Händen auf dem Boden kniete und von hinten erschossen wurde. Darüber fand sich der Schriftzug: „FLUCHTURSACHEN BEKÄMPFEN!“. Posting vom 5. April 2018 – Fadenkreuz mit Ratte, Juden raus (Fall 52 der Anklage) Bei dem Beitrag vom 5. April 2017 handelte es sich um die Weiterverbreitung eines zwei Tage zuvor von einem nicht näher identifizierten VK-Nutzer „A.J.A.B“ auf VK veröffentlichten Memes. Es zeigte ein Fadenkreuz, in dessen Mitte eine Ratte mit Davidstern abgebildet war, und dazu den Text: „juden raus“. Posting vom 16. April 2018 – Volksverräter (Fall 53 der Anklage) Der Beitrag vom 16. April 2017 zeigte im Zentrum den Kopf eines Mannes mit Hakennase und wulstigen Lippen. Umlaufend war der Schriftzug zu lesen: „Wer beim Juden kauft ist ein Volksverräter“. Ein gleichartiges Meme – lediglich in etwas anderer Farbgebung – veröffentlichte der Angeklagte F. am 11. Juni 2018 auch in der Timeline seines Profils Mac F. (Fall 114 der Anklage, unten A.II.4.f ). Posting vom 21. April 2018 – Pepe the Frog, Happy hunting (Fall 54 der Anklage) Bei dem Beitrag vom 21. April 2018 handelte es sich um die Weiterverbreitung eines am selben Tag von dem nicht näher identifizierbaren VK-Nutzer „K.3 L.3“ auf VK veröffentlichten Memes. Es zeigte eine Darstellung von „Pepe the frog“ mit SS-Schirmmütze. Der Frosch zielte mit einem Gewehr im Anschlag auf einen Juden, der im Happy-Merchant-Stil dargestellt war. Über dem Meme fand sich die Überschrift „Happy hunting“, was „Waidmanns Heil“ bedeutet. Der Beitrag wurde am selben Tag auch mit dem Administratoren-Account der SGAP in deren Timeline veröffentlicht. Posting vom 1. Mai 2018 – Hallo Jude, Kopf mit Springerstiefeln (Fall 55 der Anklage) Bei dem Beitrag vom 1. Mai 2018 handelte es sich um die Weiterverbreitung eines am selben Tag ebenfalls von dem nicht näher identifizierten VK-Nutzer „K.3 L.3“ auf VK veröffentlichten Memes. Es zeigte den blutenden Kopf eines verletzten Mannes, der von Springerstiefeln zu Boden getreten worden war. Darunter war der Schriftzug „HALLO JUDE“ zu sehen. Das Bild war mit der englischsprachigen Unterschrift „Hello jew“ bereits am 18. Dezember 2017 auch über den Administratoren-Account der IGP in der Timeline der IGP veröffentlicht worden. Posting vom 26. Juli 2018 – Jude stiehlt Seele und saugt Blut (Fall 56 der Anklage) Der Beitrag zeigte die geschnitzte Holzfigur eines Mannes mit Hut, großer Hakennase, wulstigen Lippen und Bart, der einen Bauchladen vor sich trug. Die Figur stand auf einem Pfosten mit der Aufschrift: „Er stiehlt die Seele, saugt das Blut, sei vor dem Juden auf der Hut.“ Posting vom 26. Juli 2018 – Jude lockt kleine Kinder mit Süßigkeiten (Fall 60 der Anklage) Der Beitrag vom 26. Juli 2018 zeigte einen dicken Mann mit Hakennase, wulstigen Lippen, dicker dunkler Brille, Hut und Stock, der einem kleinen Jungen Süßigkeiten reichte. Neben dem Jungen stand ein blondes kleines Mädchen mit einer Puppe in der Hand und darunter in altdeutscher Schrift der Satz: „Hier, Kleiner, hast du etwas ganz Süßes! Aber dafür müßt ihr beide mit mir gehen ...“. Posting vom 27. August 2018 – Ewiger Kampf gegen das Weltjudentum (Fall 62 der Anklage) Bei dem Beitrag vom 27. August 2018 handelte es sich um die Weiterverbreitung eines von dem Angeklagten F. am 25. August 2018 in der Timeline seines Profils Mac F. veröffentlichten Beitrags (Fall 117 der Anklage, unten A.II.4.f ). Es zeigte einen Mann, der sich mit einem Arm heroisch einem brennenden Hakenkreuz entgegenstreckte und die andere Hand auf sein Herz legte, während eine Horde abgemagerter und Davidstern tragender Menschen versuchte, nach ihm zu greifen. Der Text dazu lautete: „Vom Herzen zur Sonne […] ewiger Kampf gegen das Weltjudentum“. Posting vom 2. Oktober 2018 – Weltfrieden, Juden ausrotten (Fall 18 der Anklage) Der Beitrag vom 2. Oktober 2018 enthielt in altdeutscher Schrift den Ausruf: „Wer den Weltfrieden will, muß die Juden ausrotten!“. Posting vom 27. Januar 2019 – Jude mit blutenden Augen (Fall 65 der Anklage) Bei dem Beitrag vom 27. Januar 2019 handelte es sich um die Weiterverbreitung eines zuvor zu einem unbekannten Zeitpunkt von dem nicht näher identifizierbaren VK-Nutzer „C.2 D.2“ auf VK veröffentlichten Memes, das das Gesicht eines im Happy-Merchant-Stil dargestellten Juden zeigte, dem zwei Hände die Augen eindrückten, so dass Blut aus seinen Augenhöhlen strömte. Posting vom 29. März 2019 – Juden das freche Lügenmaul stopfen (Fall 66 der Anklage) Bei dem Beitrag vom 29. März 2019 handelte es sich um die Weiterverbreitung eines zuvor zu einem unbekannten Zeitpunkt von dem nicht weiter identifizierbaren VK-Nutzer „C.6 T.6“ auf VK veröffentlichten Memes. Es zeigte den Kopf eines im Happy-Merchant-Stil dargestellten Juden vor blutverschmiertem Hintergrund, dessen Mund von einem Zensurbalken verdeckt war. Darunter stand der aus einer Rede von Joseph Goebbels stammende Text: „EINMAL WIRD UNSERE GEDULD ZU ENDE SEIN UND DANN WIRD DEN JUDEN DAS FRECHE LÜGENMAUL GESTOPFT WERDEN!“ sowie „WHITE RESISTANCE“. Posting vom 7. April 2019 – Seife aus Juden, ein Holocaust-Klassiker (Fall 67 der Anklage) Bei dem Beitrag vom 7. April 2019 handelte es sich um die Weiterverbreitung eines zuvor zu einem unbekannten Zeitpunkt von dem nicht identifizierbaren VK-Nutzer „E.2 F.2“ auf VK veröffentlichten Memes. Es zeigte einen im Happy-Merchant-Stil dargestellten Juden, der vor einer großen Menge Goldmünzen stand. Auf den Münzen befand sich eine Seifenschale, in der ein mit Augen, einer Hakennase und einem Mund versehenes Stück Seife lag. Im Bildvordergrund war zu lesen: „‚Seife‘ aus Juden, ein ‚Holocaust-Klassiker‘!“. Posting vom 21. April 2019 – Das Vierte Reich – 100% judenfrei (Fall 21 der Anklage) Der Beitrag vom 21. April 2019 trug die Überschrift „Das Vierte Reich“ und zeigte eine Weltkarte, auf der der Schriftzug „100% JUDENFREI“ und das G-Logo abgebildet waren. Das gleiche Meme hatte der Angeklagte C. bereits am 7. Januar 2017 unter dem Aufruf „TEILEN!!! TEILEN!!! TEILEN!!!“ in der Timeline seines Profils „I.3 J.3“ veröffentlicht (Fall 87 der Anklage, unten A.II.4.d ). bb. Veröffentlichungen durch den Angeklagten F. Die nachfolgenden Beiträge veröffentlichte der Angeklagte F. unter dem Administratoren-Account in der Timeline der vk.com-Seite der GPD: Posting vom 18. November 2018 – Jude in Kutte mit Welt in den Krallen (Fall 64 der Anklage) Der Beitrag vom 18. November 2018 zeigte eine mit einer Kutte bekleidete Person, deren Kopf von einer Kapuze bedeckt war. Anstelle ihres Gesichts war ein brennender Davidstern und anstelle einer Hand eine Klaue mit langen Krallen zu sehen, in der sie eine Weltkugel zerquetschte, aus der Blut strömte. Im Bildhintergrund waren Bilder der Verwüstung zu erkennen, darunter die am 11. September 2001 zerstörten New Yorker Zwillingstürme und der Pilz einer Atombombenexplosion. Dieselbe Abbildung hatte die anderweitig verfolgte W.1 X.1 bereits am 6. Oktober 2017 in ihrem Profil „Y.1 Z.1“ veröffentlicht. Posting vom 16. November 2019 – Überfahren einer Krummnase (Fall 24 der Anklage) Der Beitrag vom 16. November 2019 zeigte einen hinter einer Autotür stehenden Mann, der sich erleichtert an die Brust fasste, sowie den Schriftzug: „Wenn du denkst, du hättest ein Tier überfahren, aber feststellst, dass es nur eine Krummnase war!“. Posting vom 28. Mai 2020 – Mit dem Juden gibt es kein Paktieren (Fall 28 der Anklage) Das im Stil eines Holzschnitts gestaltete schwarz-weiße Meme vom 28. Mai 2020 zeigte einen grinsenden dicken Mann mit Hakennase und wulstigen Lippen. Er zog von hinten an der langen Perlenkette einer Frau, so dass diese mit entsetztem Gesichtsausdruck nach hinten fiel. Im Hintergrund war ein Sensenmann zu sehen, der die Szene mit Geigenspiel begleitete, und folgender Text zu lesen: „Mit offenen Augen ins Verderben rennt. Ein Volk daß nicht die Rassenfrage kennt. Mit dem Juden gibt es kein Paktieren, sondern nur das harte ENTWEDER – ODER!“. Als Quelle war „A.H. Mein Kampf“ angegeben. Posting vom 9. Juli 2020 – Giftwurm, nicht auslassen (Fall 30 der Anklage) Das ebenfalls im Stil eines Holzschnitts gestaltete schwarz-weiße Meme vom 9. Juli 2020 zeigte eine Schlange mit menschlichem Gesicht und langer Nase, deren Körper mit Davidsternen verziert war. Die Schlange wurde von einer großen Hand umklammert und gewürgt. Das Bild trug den Titel „Nicht auslassen!“ und in altdeutscher Schrift den Text: „Nicht müde werden, nicht die Finger lüpfen […] Der Faust darf dieser Giftwurm nicht entschlüpfen […] Denn besser noch man preßte ihn zu Tod […] Als dass auf’s Neu beginne unsre Not“. b. Timeline der vk.com-Seite der SGAP In der Timeline der vk.com-Seite der SGAP veröffentlichten entweder der Angeklagte C. oder der Angeklagte F. entsprechend ihrem gemeinsamen Ziel, die judenfeindliche Propaganda der Goyim-Bewegung möglichst weit zu verbreiten, unter dem Administratoren-Account die nachfolgend beschriebenen Beiträge, die auch in Deutschland abrufbar waren. Die SGAP-Seite wurde von zahlreichen Mitgliedern aus Deutschland abonniert, die hierdurch uneingeschränkten Zugriff auf die Beiträge der SGAP-Seite hatten und diese kommentieren oder mit einem zustimmenden „Like“ versehen konnten. Posting vom 29. Dezember 2017 – Rassenschänder (Fall 47 der Anklage) Bei dem Posting vom 29. Dezember 2017 handelte es sich um die Weiterverbreitung eines zunächst mit dem Administratoren-Avatar der SGAP veröffentlichten Memes, das im Stil einer Postkarte einen Mann und eine Frau beim Flirten sowie ein eng umschlungenes Paar in einem Kornfeld zeigte. Daneben war in altdeutscher Schrift zu lesen: „Die Juden waren zu allen Zeiten Rassenschänder“. Das Posting fand sich auch in der Rubrik „Postings“ in der Sidebar der SGAP. Posting vom 21. April 2018 – It’s okay to gas all jews (Fall 69 der Anklage) Bei dem Posting vom 21. April 2018 handelte es sich um die Weiterverbreitung eines am selben Tag von dem nicht näher identifizierbaren VK-Nutzer „G.2 H.2“ auf VK veröffentlichten Memes, das den Schriftzug „IT`S OKAY TO GAS ALL JEWS“ zeigte (übersetzt: „ES IST IN ORDNUNG ALLE JUDEN ZU VERGASEN“). Posting vom 23. April 2018 – Come home chosen man, Jude mit Pizzaofen (Fall 70 der Anklage) Bei dem Beitrag vom 23. April 2018 handelte es sich um die Weiterverbreitung eines am selben Tag von dem nicht näher identifizierbaren VK-Nutzer „I.2 J.2“ auf VK veröffentlichten Memes, das im Hintergrund einen offenen Pizzaofen zeigte, in dem ein Feuer brannte. Im Vordergrund war ein Pizzaschieber zu erkennen, mit dem ein orthodox gekleideter Jude in den brennenden Ofen geschoben wurde. Dazu war der Schriftzug zu lesen: „COME HOME CHOSEN MAN“, auf Deutsch: „KOMM IN DEINE HEIMAT AUSERWÄHLTER“. Der Beitrag wurde am selben Tag mit dem Administratoren-Account der IGP unter dem entsprechenden Avatar auf der dortigen Timeline veröffentlicht. Posting vom 18. Mai 2018 – Burn your local kikes (Fall 72 der Anklage) Bei dem Beitrag vom 18. Mai 2018 handelte es sich um die Weiterverbreitung eines bereits am 15. Februar 2018 von dem nicht näher identifizierbaren VK-Nutzer „K.2 L.2“ auf VK veröffentlichten Memes. Im Zentrum zeigte es einen grinsenden, glatzköpfigen Mann, der ein T-Shirt mit der Aufschrift „SKINHEAD“ trug und in einer Hand den Kopf eines orthodoxen Juden sowie in der anderen einen brennenden Gegenstand hielt. Das Meme enthielt den Schriftzug „BURN YOUR LOCAL KIKES“ (übersetzt: „VERBRENNT DIE SCHEISS JUDEN IN EUREM ORT“). Über dem Meme war die Aufforderung hinzugefügt: „Just burn ‘em up“ („verbrennt sie einfach“). c. Timeline der vk.com-Seite der IGP In der Timeline der vk.com-Seite der IGP veröffentlichten entweder der Angeklagte C. oder der Angeklagte F. entsprechend ihrem gemeinsamen Ziel, die judenfeindliche Propaganda der Goyim-Bewegung möglichst weit zu verbreiten, unter dem Administratoren-Account die nachfolgend beschriebenen Beiträge, die auch in Deutschland abrufbar waren. Die IGP-Seite hatte im Tatzeitraum etwa 500 Mitglieder, hierunter zahlreiche Mitglieder aus Deutschland, die uneingeschränkten Zugriff auf die abrufbaren Inhalte hatten. Posting vom 21. Juli 2017 – Jew, billions of dollars for taking a shower (Fall 73 der Anklage) Bei dem Beitrag vom 21. Juli 2017 handelte es sich um die Weiterverbreitung eines am selben Tag von dem nicht näher identifizierbaren VK-Nutzer „M.2 N.2“ auf VK veröffentlichten Memes. Es zeigte einen Raum mit Duschen und im Hintergrund einen Ofen mit brennendem Feuer sowie den Text: „JEWS: THE ONLY PEOPLE THAT HAVE EXTORTED BILLIONS OF DOLLARS FOR BEING FORCED TO TAKE A SHOWER“ (auf Deutsch: „JUDEN: DIE EINZIGEN, DIE SICH MILLIARDEN VON DOLLAR ERPRESST HABEN NUR WEIL SIE ZUM DUSCHEN GEZWUNGEN WURDEN“). Posting vom 13. September 2017 – Follow your ancestors, Jude im Backofen (Fall 74 der Anklage) Bei dem Beitrag vom 13. September 2017 handelte es sich um die Weiterverbreitung eines am selben Tag von dem Angeklagten H. auf VK veröffentlichten Memes, das einen Juden im Happy-Merchant-Stil zeigte, der in einem halb geöffneten Backofen mit Feuer saß, während um ihn herum der Rauch aufstieg. Das Meme trug den Schriftzug: „FOLLOW YOUR ANCESTORS“ (auf Deutsch: „FOLGE DEINEN VORFAHREN“). Posting vom 13. September 2017 – Oven roasted shlomo (Fall 75 der Anklage) Bei dem weiteren Beitrag vom 13. September 2017 handelte es sich um die Weiterverbreitung eines vorher zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt von dem Angeklagten H. auf VK veröffentlichten Memes, das einen Juden im Happy-Merchant-Stil zeigte, der mit Brandnarben übersät war und dessen Kleidung rauchte (Fall 146 der Anklage, unten A.II.4.h ). Darunter stand der Schriftzug: „OVEN ROASTED SHLOMO“ (übersetzt: „IM OFEN GERÖSTETER SHLOMO“). „Shlomo“ ist ein von dem hebräischen Wort „Schalom“ (der Friede) abgeleiteter jüdischer Vorname. Posting vom 14. September 2017 – GAS THE KIKES (Fall 77 der Anklage) Bei dem Beitrag vom 14. September handelte es sich um die Weiterverbreitung eines am selben Tag von dem Angeklagten H. auf seinem persönlichen vk.com-Profil veröffentlichten Memes (Fall 148 der Anklage, unten A.II.4.h ). Es zeigte einen Juden im Happy-Merchant-Stil, der in einem Rollstuhl mit Davidstern in einem Flammenmeer saß. Darüber befand sich der Aufruf: „GAS THE KIKES“, übersetzt: „VERGAST DIE SCHEISS JUDEN“. Darunter stand: „RACE WAR NOW!“, übersetzt „RASSENKRIEG JETZT!”. Posting vom 27. Februar 2018 – The Jews are behind every evil on this planet (Fall 80 der Anklage) Bei dem Beitrag vom 27. Februar 2018 handelte es sich um die Weiterverbreitung eines am selben Tag von der anderweitig verfolgten W.1 X.1 in der Timeline ihres Profils „Y.1 Z.1“ (id368602859) veröffentlichten Memes, das folgenden Text enthielt: „THE JEWS ARE BEHIND EVERY SINGLE EVIL OF THIS PLANET: GMOS, CHEMTRAILS, RACE MIXING, MULTICULTURALISM, FEMINISM, WARS, HOMOSEXUALITY, USURY, TERRORISM, DECEPTION FROM THE MEDIA, CHEMTRAILS, DRUGS, ETC. WAKE UP AND LETS GET RID OF JEWS WHO ARE DESTROYING US AND OUR PLANET! HAVE YOU HAD ENOUGH YET?”, übersetzt: “DIE JUDEN STECKEN HINTER ALLEM BÖSEN, DAS AUF DIESEM PLANETEN PASSIERT: GMOS, CHEMTRAILS, RASSENMISCHUNG, MULTIKULTURALISMUS, FEMINISMUS, KRIEGE, HOMOSEXUALITÄT, ZINSWUCHER, TERRORISMUS, IRREFÜHRUNG DURCH DIE MEDIEN, CHEMTRAILS, DROGEN, ETC. WACHT ENDLICH AUF UND ENTLEDIGT EUCH DER JUDEN, DIE UNS UND UNSEREN PLANETEN ZERSTÖREN! HABT IHR IMMER NOCH NICHT GENUG?” Posting vom 5. August 2018 - Burn your local synagogue (Fall 81 der Anklage) Bei dem Beitrag vom 5. August 2018 handelte es sich um die Weiterverbreitung eines vorher zu einem unbekannten Zeitpunkt von dem nicht näher identifizierbaren VK-Nutzer „O.2 P.2“ auf VK veröffentlichten Memes, das eine in Flammen stehende Synagoge mit dem Aufruf zeigte: „BURN YOUR LOCAL SYNAGOGUE“, übersetzt: „BRENN DIE SYNAGOGE IN DEINEM ORT NIEDER“. d. Beiträge des Angeklagten C. in der Timeline der vk.com-Seite „I.3 J.3“ In der Timeline der vk.com-Seite seines Profils „I.3 J.3“ veröffentlichte der Angeklagte C. unter anderem folgende Beiträge, um die Ideologie der Goyim-Vereinigung zu verbreiten: Posting vom 22. September 2016 – Judensau (Fall 83 der Anklage) Der Beitrag zeigte einen Juden im Happy-Merchant-Stil, dessen Körper in den einer großen Sau überging. Darüber stand: „JUDENSAU!“. Es handelte sich um dasselbe Meme, das der Angeklagte C. am selben Tag bereits auf seinem VK-Profil „Q.2 R.2“ veröffentlicht hatte und am 22. Juli 2017 erneut in der Timeline der GPD veröffentlichte (Fall 14 der Anklage, oben A.II.4.a.aa ). Posting vom 23. September 2016 – Schlachte Juden ab im Wahn (Fall 84 der Anklage) Der Beitrag, den der Angeklagte C. am selben Tag bereits auf seinem VK-Profil „Q.2 R.2“ veröffentlicht hatte, zeigte den Schriftzug „AUGE UM AUGE ZAHN UM ZAHN SCHLACHTE JUDEN AB IM WAHN“. Posting vom 7. Januar 2017 Das Vierte Reich – 100% judenfrei (Fall 87 der Anklage) Bei dem Beitrag vom 7. Januar 2017 handelte es sich um das bereits zu Fall 21 der Anklage ( A.II.4.a.aa ) beschriebene Meme „Das Vierte Reich – 100% judenfrei“. Posting vom 13. Januar 2017 – Tschüss Jude (Fall 91 der Anklage) Bei dem Beitrag vom 13. Januar 2017 handelte es sich um das bereits zu Fall 6 der Anklage ( A.II.4.a.aa ) beschriebene GPD-Meme „Tschüss Jude!!!“. Posting vom 17. Februar 2017 – Vermummte Person mit Axt hinter einem Mann mit israelischer Flagge (Fall 93 der Anklage) Den Beitrag vom 17. Februar 2017 hatte der Angeklagte H. einen Tag zuvor auf seinem VK-Profil veröffentlicht. Es zeigte die Abbildung einer vermummten Person, die mit einer Axt zum Schlag gegen einen Mann ausholte, der eine israelische Flagge in der Hand hielt. Über dem Meme stand ein Smiley und der Text: „Ich glaub` so langsam es hackt hier!!!! ... Lach“. Dasselbe Meme setzte der Angeklagte H. ohne den begleitenden Text am 2. August 2017 auch über die Kommentarfunktion in der Timeline der GPD ab (Fall 151 der Anklage, unten A.II.4.h ). Posting vom 14. März 2017 – Jewish Dickheads (Fall 94 der Anklage) Der Beitrag vom 14. März 2017 zeigte das Portrait eines Mannes mit Kippa, der anstelle einer Nase und eines Mundes einen Penis und zwei Hoden im Gesicht trug. Darauf bezogen war der Schriftzug zu lesen „Jewish DICKHEADS“, übersetzt „Jüdische PIMMELKÖPFE“. Es handelte sich um die Weiterverbreitung eines Postings, das M.8 L.8 am Vortag auf ihrem vk.com-Profil veröffentlicht hatte. Posting vom 18. Mai 2017 – Pepe the Frog (Fall 97 der Anklage) Der Beitrag vom 18. Mai 2017 zeigte die Frosch-Karikatur „Pepe the Frog“, bekleidet mit Hakenkreuzarmbinde und einer schwarzen SS-Uniformmütze mit Totenkopfemblem. Der Frosch drückte einem stereotyp mit Kippa und ungepflegtem Bart dargestellten jüdischen Mann grinsend eine Maske mit Schlauch ins Gesicht, durch die der Mann ein Gas einatmete, das Schweißperlen auf seiner Stirn entstehen ließ. Die anderweitig verfolgte W.1 X.1 verbreitete dasselbe Meme zwei Tage später in der Timeline ihres Profils „Y.1 Z.1“ weiter. Posting vom 24. Mai 2017 – SS-Mann verprügelt als Ratte dargestellten Juden (Fall 98 der Anklage) Am 24. Mai 2017 verbreitete der Angeklagte C. das zuvor am selben Tag mit dem Administratoren-Account der SGAP veröffentlichte Meme, das einen SS-Mann zeigte, der mit einer Rute einen halb als Mensch, halb als Ratte dargestellten Juden verprügelte. Posting vom 23. Juni 2017 – Der 7 Punkte Plan (Fall 101 der Anklage) Am 23. Juni 2017 verbreitete der Angeklagte C. erneut das bereits zu Fall 10 der Anklage ( A.II.4.a.aa ) beschriebene GPD-Meme „Der 7 Punkte Plan“ in der Timeline seines VK-Profils „I.3 J.3“. e. Beiträge des Angeklagten C. unter Alias-Profilen auf verschiedenen Goyim-Seiten Der Angeklagte C. nutzte seine Alias-Profile bei vk.com zudem, um in der Timeline der GPD und in der Timeline von U.1 V.1 unter anderem folgende Beiträge zu veröffentlichen und die judenfeindliche Ideologie der Vereinigung zu verbreiten: Posting vom 1. September 2016 (Q.2 R.2), Timeline GPD – Achtung Wucherjude (Fall 106 der Anklage) Am 1. September 2016 veröffentlichte der Angeklagte C. mit seinem Fake-Account „Q.2 R.2“ in der Timeline der GPD ein Meme, das die Karikatur eines halb tierischen, halb menschlichen Wesens mit dem Kopf eines Juden im Happy-Merchant-Stil zeigte, das Geldscheine spuckte. Darüber stand: „ACHTUNG! WUCHERJUDE!“. Posting vom 16. Mai 2017 (I.3 J.3), Timeline U.1 V.1 – Karate Goy (Fall 108 der Anklage) Am 16. Mai 2017 veröffentlichte der Angeklagte C. mit seinem Fake-Account „I.3 J.3“ über die Kommentarfunktion in der Timeline des Profils von U.1 V.1 ein Meme, das den Kampf der Nichtjuden gegen die Juden darstellen sollte. Zu sehen war, wie eine Person mit dem G-Logo als Kopf eine weitere Person durch einen gezielten Karate-Tritt enthauptete. Die enthauptete Person trug an Stelle ihres Kopfes einen Davidstern und symbolisierte damit die Gemeinschaft der Juden. U.1 V.1 war mit ihrem vk.com-Profil unter anderem als Mitglied auf den Seiten der GPD und SGAP registriert und verbreitete dort ihrerseits judenfeindliche Beiträge. Über die hierdurch bestehende Verlinkung zu ihrem vk.com-Profil waren die dort veröffentlichten Beiträge auch für die in Deutschland lebenden Mitglieder der GPD und SGAP abrufbar. Posting vom 11. Juni 2017 (I.3 J.3), Timeline GPD – Die Vergeltung (Fall 109 der Anklage) Am 11. Juni 2017 veröffentlichte der Angeklagte C. mit seinem Fake-Account „I.3 J.3“ in der Timeline der GPD ein Meme, auf dem eine auf einem Davidstern kniende Person zu sehen war, auf deren Rücken „Der JUDE“ geschrieben stand. Die Person drohte von einem riesigen Hakenkreuz erschlagen zu werden, das sie abzuwehren versuchte. Um sie herum brannte ein Feuerkreis. Daneben stand der Text: „DIE VERGELTUNG!!!“. Posting vom 20. September 2017 (A.2 B.2), Timeline U.1 V.1 – Get rid of your parasite (Fall 111 der Anklage) Am 20. September 2017 postete der Angeklagte C. mit seinem Fake-Account „A.2 B.2“ über die Kommentarfunktion in der Timeline des Profils U.1 V.1 erneut das bereits zu Fall 7 der Anklage beschriebene Meme „Get rid of your parasite!“ vom 15. Mai 2017 ( A.II.4.a.aa ). Auch dieser über die Kommentarfunktion in die Timeline des vk.com-Profils von U.1 V.1 eingestellte Beitrag war über die Verlinkungen mit den vk.-com-Gruppenseiten der GPD und der SGAP für die in Deutschland lebenden Mitglieder der GPD und SGAP abrufbar. f. Beiträge des Angeklagten F. mit dem Profil „Mac F.“ Der Angeklagte F. beteiligte sich auch mit seinem Profil „Mac F.“ an der Weiterverbreitung der judenfeindlichen Ideologie des Goyim-Netzwerks, indem er in der Timeline seines Profils sowie in der Timeline der GPD folgende Beiträge veröffentlichte: Posting vom 11. Juni 2018 – Volksverräter (Fall 114 der Anklage) Am 11. Juni 2018 verbreitete der Angeklagte F. in der Timeline seines VK-Profils „Mac F.“ das Meme „Volksverräter“, das bereits am 16. April 2018 in der Timeline der GPD von dem Angeklagten C. veröffentlicht worden war (Fall 53 der Anklage, oben A.II.4.a.aa ). Posting mit Video-Clip vom 27. Juni 2018 – Demokratie (Fall 115 der Anklage) Am 27. Juni 2018 verbreitete der Angeklagte F. in der Timeline seines VK-Profils „Mac F.“ den Video-Clip „Demokratie“. Bei dem Video handelte es sich um Zusammenschnitte von originalen Tonaufnahmen Adolf Hitlers, in denen dieser seine antisemitische Ideologie darlegte. Begleitet wurden die Reden von dramatischer Musik und sowie zusammengeschnittenen Aufnahmen aus dem Dritten Reich. Die Kombination aus Aufnahmen und Begleittext ergab eine antisemitische Lesart. Insbesondere der Aufruf am Ende des Videos „Steh[t] Nichtjuden dieser Welt“ und „Organisiert euch gegen die jüdische Tyrannei“ suggerierte, dass die jüdische Bevölkerung als Gruppe auftrat, die es zu bekämpfen galt. Die Reden in dem Video, die zumindest teilweise Adolf Hitler zuzuschreiben sind, und die Kontextualisierung stachelten zum Hass gegen Juden auf und stellten den Holocaust zudem als gerechtfertigte Handlung dar. Posting mit Video-Clip vom 5. Juli 2018 – Es war einmal (Fall 116 der Anklage) Am 5. Juli 2018 verbreitete der Angeklagte F. in der Timeline seines VK-Profils Mac F. den Video-Clip „Es war einmal …“, den er zudem in die Sidebar der GPD einstellte. In dem Video wurde gegen Juden als „Parasiten" gehetzt und Adolf Hitler verherrlicht. Der eingeblendete Text lehnte sich mittels der einleitenden Worte „Es war einmal …" an Märchenerzählungen an. Adolf Hitler, der in dem Video nur als „der Führer“ bezeichnet wurde, wurde als Erlöser dargestellt, der Deutschland vor den „parasitischen Elementen" rettete und im Nachkriegsdeutschland zu Unrecht verunglimpft wurde. Anschließend wurde ein Bezug zur heutigen Zeit hergestellt, indem der Erzähler des Videos die „Länder der Weißen" angesichts von Einwanderung bedroht sah. Dort hieß es: „Nur die weißen Länder wurden überflutet und gezwungen ‚multikulturell‘ zu sein, weil wir der größte Feind des Parasiten waren – und das kommt aus ihrem eigenen Mund, Goyim!". Posting vom 25. August 2018 - Ewiger Kampf gegen das Weltjudentum (Fall 117 der Anklage) Am 25. August 2018 verbreitete der Angeklagte F. in der Timeline seines VK-Profils Mac F. das Meme „Ewiger Kampf gegen das Weltjudentum“, das der Angeklagte C. mittels des Administratoren-Accounts sodann am 27. August 2018 in der Timeline der GPD veröffentlichte (Fall 62 der Anklage, oben A.II.4.a.aa ). Die vorgenannten Beiträge in der Timeline des vk.com-Profils des Angeklagten F. waren jedenfalls bis Anfang September 2018 für andere vk.com-Nutzer abrufbar. g. Medienuploads in der Sidebar der GPD Die Angeklagten F. und C. luden entsprechend ihrem gemeinsamen Plan, die Ideologie der Goyim-Bewegung zu verbreiten, zahlreiche judenfeindliche Bilder, Dokumente und Videos in die Sidebar der GPD hoch. Sie wollten hierdurch ein Medienarchiv der Goyim-Bewegung für Gleichgesinnte schaffen. Die hochgeladenen Dateien waren bis zur Sperrung der GPD-Seite nach der Festnahme der Angeklagten C. und F. für Mitglieder der GPD-Gruppe weiter abrufbar. aa. Kategorie „Kunstwerke“ In der für Bilddateien vorgesehenen Kategorie „Kunstwerke“ speicherte der Angeklagte C. unter anderem GPD-Memes ab, die er auch in der Timeline der GPD veröffentlicht hatte. Unter anderem stellte der Angeklagte C. folgende Bilddateien ein: GPD-Meme Karriereleiter, Upload des Angeklagten C. aus dem Jahr 2017 (Fall 122 der Anklage) Das Meme vom 10. Januar 2017 zeigte fünf Männer, gekleidet mit Anzug und Krawatte, die nach vorne gebückt hintereinander in aufsteigender Reihe standen und jeweils ihren Kopf in den Anus ihres Vordermannes steckten. Die letzte Person war als Jude im Happy-Merchant-Stil dargestellt, der den Kommentar „GOJISCHE KÖPPE“ von sich gab. Die übrigen Personen äußerten jeweils „Ich bin frei […] Eines Tages werd‘ ich‘s schaffen […] Auf dem Weg zum Erfolg! […] Ich hab’s fast“. Am unteren Rand des Bildes war ein orthodox gekleideter Jude zu sehen, der ein Schild mit der Aufschrift „ERFOLG IST DEINE WAHL! DU KANNST ES AUCH!“ hochhielt. Das Meme war mit der Überschrift „Die Karriereleiter“ versehen. Dasselbe Posting verbreitete der Angeklagte C. am 10. Januar 2017 auch in der Timeline seines Profils I.3 J.3 weiter. GPD-Meme Juden sind kacke, Upload des Angeklagten C. aus dem Jahr 2017 (Fall 123 der Anklage) Das weitere Meme vom 10. Januar 2017 zeigte das Porträt eines Juden im Happy-Merchant-Stil, daneben ein Gleichheitszeichen und einen Kothaufen. Es trug die Überschrift „Juden sind kacke!“. Dasselbe Meme wurde am 10. Januar 2017 von dem Angeklagten C. auch in der Timeline seines Profils I.3 J.3 weiterverbreitet. bb. Kategorie „Dokumente“ In der für Text- und Bild-Dokumente vorgesehenen Kategorie „Dokumente“ stellte der Angeklagte F. Scans zweier antisemitischer Bilderbücher und eines Textdokuments ein, im Einzelnen: Text- und Bild-Dokument „Der Giftpilz“, Upload des Angeklagten F. vom 1. August 2018 (Fall 124 der Anklage) Der Angeklagte F. lud am 1. August 2018 das Dokument „Der Giftpilz“ unter dem Administratoren-Account in die Sidebar der GPD hoch. Es handelte sich um den Scan eines gegen Juden hetzenden, bebilderten Kinderbuches des Autors Ernst Hiermer, das 1939 im Stürmer-Verlag erschienen war. Auf dem Bucheinband war ein Pilz mit einem Gesicht und großer Nase sowie Davidstern abgebildet. Das Buch erklärte mittels Bild und Text in judenfeindlicher Weise die angeblichen Eigenschaften von Juden. Diese werden als moralisch, geistig sowie körperlich degeneriert und als bösartig dargestellt. Das Buch propagiert damit die von den Nationalsozialisten betriebene Diffamierung und Verfolgung von Juden als minderwertige und zu verachtende Personen. Unter anderen heißt es in dem Buch: „Deutsche müssen lernen, den jüdischen Giftpilz zu erkennen. Sie müssen die Gefahr erkennen, die der Jude für das deutsche Volk und die ganze Welt ist. [...] Die folgenden Geschichten erzählen uns die Wahrheit über den jüdischen Giftpilz. Sie zeigen uns die vielen Gestalten, die der Jude annimmt. Sie zeigen uns die Verworfenheit und Niederträchtigkeit der jüdischen Rasse. Sie zeigen uns, was der Jude wirklich ist: Der Teufel in Menschengestalt!“. Text-Dokument „Das Judentum – eine Gegenrasse“, Upload des Angeklagten F. vom 4. März 2019 (Fall 125 der Anklage) Am 4. März 2019 stellte der Angeklagte F. das Dokument „Das Judentum – eine Gegenrasse“ in die Sidebar der GPD ein. Es handelte sich um den 34-seitigen Scan eines Textdokuments, das sogenannte Forschungen zum Judentum beschrieb, die der Autor Arno Schickedanz in den 1920er Jahren betrieben haben will. Danach sollte es sich bei der jüdischen Bevölkerung um eine „Gegenrasse“ handeln, die sich zusätzlich zu anderen Rassen gebildet habe. Diese „Gegenrasse“ sollte sich dadurch auszeichnen, dass sie aus Schmarotzern und Parasiten bestand, die „entartete Rassenmerkmale“ aufwiesen. Hierzu führte der Autor unter anderem aus: „Eine sekundäre menschliche Gegenrasse muß zerstören, um leben zu können; denn in der Zerstörung beruht gerade ihr Leben; Die vom Judentum fortlaufend bewirkte ‚Zersetzung‘ ist für das Judentum selber ‚Fortschritt‘, der die Grenzen jüdischer Auswirkung erweitert; die vom Judentum viel berufene ‚Freiheit‘ bedeutet in Wirklichkeit für alle anderen menschlichen Rassen und Völker wachsenden ‚Despotismus‘ der instinktverbundenen Gegenrasse über die immer schneller für sie zu reinen Ausbeutungsobjekten herabsinkenden, sozialen, menschlichen Gemeinschaften. […] Und noch nie ist in der Geschichte der Völker die Judenheit zu einer derartigen Weltbedrohung angewachsen, wie heute. […] Die ‚außerordentliche Maßnahme‘, die einzige, die helfen könnte, wäre Entfernung des Parasiten.“ Text- und Bild-Dokument „Trau keinem Fuchs auf grüner Heid und keinem Jud bei seinem Eid“, Upload des Angeklagten F. vom 5. März 2019 (Fall 126 der Anklage) Am 5. März 2019 stellte der Angeklagte F. die Datei „Trau keinem Fuchs auf grüner Heid und keinem Jud bei seinem Eid“ in die Sidebar der GPD ein. Bei dem Dokument handelte es sich um den Scan eines Buches mit bebilderten Texten in Reimform, die gegen Juden hetzten. Der Buchumschlag zeigte den Titel des Buches: „Trau keinem Fuchs auf grüner Heid und keinem Jud bei seinem Eid“. Zusätzlich war zu lesen: „Ein Bilderbuch für Groß und Klein von Elvira Bauer“. In den Texten wurden Juden durchgängig als „Judenbrut" und generell unerwünschte Personen diffamiert. Es wurde ihnen unterstellt, sie seien selbst für den Antisemitismus verantwortlich. Neben herabwürdigenden Texten waren mehrere verächtliche Zeichnungen des „hässlichen Juden" zu sehen. Das Buch beginnt mit folgendem Gedicht: „Der Vater des Juden ist der Teufel Als Gott, der Herr, die Welt gemacht, Hat er die Rassen sich erdacht: [...] Und Juden auch, die bösen Wesen". Es folgen weitere Gedichte, die mit diversen Karikaturen des „hässlichen Juden" in verschiedenen Alltagssituationen bebildert sind. Dabei werden Juden als Menschen voller Hass, Lüge und Betrug sowie als raffgierig beschrieben. In dem Buch finden sich hierzu unter anderem folgende Texte: „Der Viehjude. Was uns am Juden so mißfällt, Ist seine schlimme Gier nach Geld. [...] Drum hört Ihr Leute weit und breit: ,Trau keinem Fuchs auf grüner Heid Und keinem Jud bei seinem Eid!‘“ „Ein Kämpfer durfte uns erstehn Im deutschen Gau der Franken. Ihm müssen wir es danken, Daß kerngesund bleibt unser Land Und frei von jüdischem Bestand!" „Nun wird es in den Schulen schön; Denn alle Juden müssen gehn, Die Großen und die Kleinen. Da hilft kein Schrein und Weinen Und auch nicht Zorn und Wut Fort mit der Judenbrut!" „Des Führers Jugend Die Jugend, die echt deutsch sich nennt, Zur Hitlerjugend sich bekennt. Dem Führer will sie leben. Der Zukunft gilt ihr Streben. [...] Die Juden, die verachten sie. Die sind nicht ihresgleichen: Drum müssen sie auch weichen!" ( ). cc. Kategorie „Audiodateien“ Audiodatei „Blut muss fließen“ (Fall 128 der Anklage) Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen August 2016 und September 2019 lud der Angeklagte C. die Audiodatei mit dem rechtsextremistischen Lied „Blut muss fließen“ der Rechts-Rock Gruppe Tonstörung auf der Sidebar in der Kategorie Audiodateien hoch. Der Angeklagte C. hatte diese Audiodatei bereits am 20. Juni 2016 in den Goyim-Foren auf Facebook verbreitete und sich dort mit dem Angeklagten C. darüber ausgetauscht, dass dieses Lied nicht oft genug eingestellt werden könne. Das etwa zwei Minuten lange Lied enthält folgende Strophe: „Wetzt die langen Messer auf dem Bürgersteig, lasst die Messer flutschen in den Judenleib. In der Synagoge hängt ein schwarzes Schwein, in die Parlamente schmeißt die Handgranate rein. Zerrt die Konkubine aus dem Fürstenbett, schmiert die Guillotine mit dem Judenfett.“ Der Refrain lautet: „Blut muss fließen, knüppelhageldick, und wir scheißen auf die Freiheit dieser Judenrepublik ( ).“ dd. Kategorie „Videos“ Die GPD-Sidebar-Kategorie „Videos“ befüllten die Angeklagten F. und C. gemeinsam mit zahlreichen judenfeindlichen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten, unter anderem mit folgenden Video-Dateien: Video „Es war einmal“, Upload des Angeklagten F. vom 5. Juli 2018 (Fall 130 der Anklage) Bei dem Video „Es war einmal“ handelte es sich um das gleiche Video, das der Angeklagte F. am 5. Juli 2018 auch in die Timeline seines Profils „Mac F.“ einstellte (Fall 116 der Anklage, oben A.II.4.f ). Video „S.2 T.2“, Upload des Angeklagten F. vom 14. August 2018 (Fall 131 der Anklage) Am 14. August 2018 lud der Angeklagte F. das etwas mehr als eine Minute lange Video „S.2 T.2“ in die Sidebar der GPD hoch. Das Video zeigte S.2 T.2, den ehemaligen NSDAP-Gauleiter von Mittelfranken und Herausgeber des antisemitischen Hetzblattes „Der Stürmer“, der die folgende gegen Juden hetzende Rede hielt: „Wenn das deutsche Volk die Judenherrschaft in seinem Lande brach, so befreite es sich damit aus der wirtschaftlichen, geistigen und politischen Versklavung durch eine bluts- und damit wesensfremde Rasse. Die Judenfrage ist aber nicht nur eine Frage des deutschen Volkes. Der Ablauf des Geschehens in der Welt sagt jedem, der sich der Wahrheit nicht verschließen will, dass die Judenfrage schon seit langem zur Frage der gesamten Menschheit geworden ist. Der Völkerfriede wird erst dann in die Welt gekommen sein, wenn dem Nutznießer der Kriege die Möglichkeit für immer genommen ist, die Völker gegeneinander zu hetzen. Wer sehend geworden ist, der weiß: Ohne Lösung der Judenfrage keine Erlösung der Menschheit!“ Video „J. Goebbels“, Upload des Angeklagten F. vom 15. August 2018 (Fall 132 der Anklage) Am 15. August 2018 lud der Angeklagte F. das etwa 35 Sekunden lange Video „J. Goebbels“ hoch, das Joseph Goebbels bei einer Rede zeigte, in der er im Wesentlichen gegen die vorgeblich jüdische Presse hetzte. In der Rede hieß es unter anderem: „Und wenn die jüdischen Zeitungen heute glauben durch versteckte Drohungen die nationalsozialistische Bewegung einschüchtern zu können. Sie sollen sich hüten. Einmal wird unsere Geduld zu Ende sein und dann wird den Juden das freche Lügenmaul gestopft werden.“ Video „Erich Kemper – Wir woll’n Beweise“, Upload des Angeklagten F. vom 20. August 2018 (Fall 133 der Anklage) Am 20. August 2018 lud der Angeklagte F. ein etwa vier Minuten langes Video hoch, das eine Serie von Bildern mit überwiegend schwarz-weißen Aufnahmen und Zeichnungen enthielt, die Szenen in Konzentrationslagern zeigten und in denen zum Teil Krematorien zu sehen waren. Dazu wurde mit fröhlich klingender Musikuntermalung ein Lied gesungen, in dem der Holocaust in Abrede gestellt wurde. Der Text des Liedes wurde zum Mitsingen in der Mitte des Videos eingeblendet und lautet: „Sechs Millionen geteilt durch tausend Tage, das sind pro Tag genau sechstausend Mann. Zeigt mir die Hallen wo man sie vergaset. Diesen Beweis man nicht erbringen kann. Wir woll'n Beweise, klare Beweise, klare Beweise und kein Schanddiktat. Wir haben Fragen, tausende Fragen, wir sind des Führers aufgehende Saat. Zeigt uns die Öfen, wo man sie verbrannt hat und welchen Brennstoff man dazu verwandt. All diese Lügen haben wir schon lang satt und all die Lügner sind uns bekannt. Ein Toter brennt im Schnitt siebzig Minuten, dabei ist gleich, ob Jud, ob arisch rein. Rechnet euch aus, ihr leichtgläubigen Guten: Wie groß muss das Krematorium sein. Im Krematorium verbrennt man Luft und Heizgas, viele Kubik pro Leiche und Stund‘. Liebst du die Wahrheit, dann rechne oder lass das, du blöder Zion-Speichelleckerhund. Wo steht das Gaswerk von Majdanek und Auschwitz, wo die Gasometer, wo ist die Kokerei? Zion du stirbst im eigenen Atomblitz. Zion du zahlst für diese Schweinerei!“. h. Postings des Angeklagten H. Der Angeklagte H. veröffentlichte unter anderem folgende Beiträge in der Timeline seines VK-Profils, wobei ihm bewusst war, dass der Angeklagte C. diese Beiträge auf anderen vk.com-Seiten der Goyim-Bewegung weiterverbreitete: Posting vom 7. August 2017 – Der Jude ist schuld am Krieg (Fall 137 der Anklage) Am 7. August 2017 verbreitete der Angeklagte H. in der Timeline seines VK-Profils das bereits zu Fall 37 der Anklage ( A.II.4.a.aa ) beschriebene Meme „Der Jude ist schuld am Krieg“, das der Angeklagte C. mittels des Administratoren-Accounts am selben Tag in der Timeline der GPD weiterverbreitete. Posting vom 23. August 2017 – Jude mit Verbotsschild (Fall 139 der Anklage) Am 23. August 2017 stellte der Angeklagte H. in der Timeline seines VK-Profils das bereits zu Fall 39 der Anklage ( A.II.4.a.aa ) beschriebene Meme „Jude mit Verbotsschild“ ein, das der Angeklagte C. mittels des Administratoren-Accounts am selben Tag in der Timeline der GPD weiterverbreitete. Posting vom 13. September 2017 – Volk mit Blut rein vom Juden (Fall 140 der Anklage) Am 13. September 2017 stellte der Angeklagte H. in der Timeline seines VK-Profils das bereits zu Fall 40 der Anklage ( A.II.4.a.aa ) beschriebene Meme „Volk mit Blut rein vom Juden“ ein, das der Angeklagte C. mittels des Administratoren-Accounts am selben Tag in der Timeline der GPD weiterverbreitete. Posting vom 13. September 2017 – Follow your ancestors, Jude im Backofen (Fall 145 der Anklage) Ebenfalls am 13. September 2017 stellte der Angeklagte H. in der Timeline seines VK-Profils das bereits zu Fall 74 der Anklage ( A.II.4.c ) beschriebene Meme „Follow your ancestors, Jude im Backofen“ ein, das entweder der Angeklagte C. oder der Angeklagte F. mittels des Administratoren-Accounts am selben Tag in der Timeline der IGP weiterverbreiteten. Posting Oven roasted shlomo (Fall 146 der Anklage) Zu einem unbekannten Zeitpunkt ab Juni 2017 stellte der Angeklagte H. in seinem VK-Profil das bereits zu Fall 75 der Anklage ( A.II.4.c ) beschriebene Meme „Oven roasted shlomo“ ein, das mittels des Administratoren-Accounts am 13. September 2017 in der Timeline der IGP weiterverbreitet wurde. Posting vom 14. September 2017 – GAS THE KIKES“ (Fall 148 der Anklage) Am 14. September 2017 stellte der Angeklagte H. in der Timeline seines VK-Profils das bereits zu Fall 77 der Anklage ( A.II.4.c ) beschriebene Meme „GAS THE KIKES“ ein, das mittels des Administratoren-Accounts am selben Tag in der Timeline der IGP weiterverbreitet wurde. Posting vom 1. Oktober 2017 – Lösung der Judenfrage (Fall 141 der Anklage) Am 1. Oktober 2017 stellte der Angeklagte H. in der Timeline seines VK-Profils das bereits zu Fall 41 der Anklage ( A.II.4.a.aa ) beschriebene Meme „Lösung der Judenfrage“ ein, das der Angeklagte C. mittels des Administratoren-Accounts am selben Tag in der Timeline der GPD weiterverbreitete. Posting vom 11. Oktober 2017 – Pizzakarton mit Anne Frank (Fall 142 der Anklage) Am 11. Oktober 2017 stellte der Angeklagte H. in der Timeline seines VK-Profils das bereits zu Fall 42 der Anklage ( A.II.4.a.aa ) beschriebene Meme „Pizzakarton mit Anne Frank“ ein, das der Angeklagte C. mittels des Administratoren-Accounts am selben Tag in der Timeline der GPD weiterverbreitete. Posting vom 13. Oktober 2017 – Video-Clip Hey Rabbi (Fall 143 der Anklage) Am 13. Oktober 2017 stellte der Angeklagte H. in der Timeline seines VK-Profils den bereits zu Fall 43 der Anklage ( A.II.4.a.aa ) beschriebenen Video-Clip „Hey Rabbi“ ein, den der Angeklagte C. mittels des Administratoren Accounts am selben Tag in der Timeline der GPD weiterverbreitete. Der Angeklagten H. hinterließ zudem in der Timeline der vk.com-Seite der GPD folgende Kommentare: Bild-Kommentar vom 2. August 2017 – Vermummte Person mit Axt hinter einem Mann mit israelischer Flagge (Fall 151 der Anklage) Am 2. August 2017 verbreitete der Angeklagte H. über die Kommentarfunktion der Timeline der GPD das bereits zu Fall 93 der Anklage ( A.II.4.d ) beschriebene Bild „Vermummte Person mit Axt hinter einem Mann mit israelischer Flagge“, das er zuvor am 2. Februar 2017 bereits auf seinem Profil H. gepostet hatte und das der Angeklagte C. am 17. Februar 2017 auf seinem Profil I.3 J.3 weiterverbreitete. Kommentar vom 14. September 2017 – Die Säuberung (Fall 152 der Anklage) Am 14. September reagierte der Angeklagte H. auf ein in der Timeline der GPD erschienenes Posting, das die Zahlung von angeblich 50 Millionen Dollar pro Tag von Deutschland an Israel kritisierte. Er kommentierte die Frage des Nutzers U.2 V.2, warum „die alle“ an Israel so viel zahlen würden mit den Worten: „U.2, weil diese Bastarde sich auf ihrer grössten Lüge selbst feiern und die Welt ana Eiern haben. Aber nicht mehr lange und diese wurzellosen Hurensöhne werden entgültig vom Planeten gefegt ‚Die Säuberung‘“. B. Beweiswürdigung I. Einlassungen der Angeklagten 1. Angeklagter C. Der Angeklagte C. hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen wie festgestellt eingelassen. Er hat bei mehreren Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren umfängliche Angaben zu seiner Person gemacht und hat sich in der Hauptverhandlung insbesondere zu seinem Verhältnis zu seinen Eltern und zu seiner Krankengeschichte sowie seinem Betäubungsmittelkonsum eingelassen. Zur Sache hat er bei den Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren geständige Angaben zur Sache gemacht und dabei seine judenfeindliche Einstellung eingeräumt. Zudem hat er eingeräumt, die verschiedenen Internetseiten der von ihm initiierten Goyim-Bewegung eingerichtet, mit selbst erstellten Inhalten bestückt und unter anderem S.1 T.1, den Angeklagten F., U.1 V.1 und W.1 X.1 wegen deren übereinstimmender ideologischer Gesinnung in den Betrieb des Goyim-Netzwerk als Administratoren oder Editoren eingebunden zu haben. Mithilfe zahlreicher sogenannter Fake-Accounts habe er zudem versucht, den Anschein einer großen, weltumspannenden Goyim-Bewegung zu schaffen, um weitere Mitstreiter für die Errichtung der von ihm angestrebten judenfreien Weltordnung zu gewinnen. Letztlich habe er die von ihm erhoffte Breitenwirkung jedoch nicht erzielt und seine Bemühungen als gescheitert empfunden. Zu den Tatvorwürfen hat er sich nur fragmentarisch geäußert. So hat er zur Entwicklung der von ihm eingerichteten Goyim-Seiten auf verschiedenen Social-Media-Plattformen, unter anderem Facebook und Google+, beklagt, wegen seiner judenkritischen Beiträge Opfer von Zensur geworden zu sein, die er auf eine jüdische Verschwörung zurückführte. Bei vk.com sei weniger zensiert worden, weshalb er dorthin gewechselt sei. Im Jahr 2016 habe er sich durch den Aufruf zu Gewalt gegen Juden „klar positionieren“ wollen. Er selbst habe zwar keine Synagogen anzünden wollen, jedoch „gehofft, aber nicht damit gerechnet“, dass seine Internet-Veröffentlichungen Dritte zu Angriffen gegen Juden motivieren. Den Austausch mit den Angeklagten F. und H. sowie mit S.1 T.1, U.1 V.1 und W.1 X.1 und weiteren Personen und die Vergabe von Administratoren- bzw. Editorenrechte an sie für verschiedene Goyim-Seiten hat er eingeräumt. 2. Angeklagter F. Der Angeklagte F. hat sich der Hauptverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen wie festgestellt eingelassen. Er hat sich als überzeugten Nationalsozialisten bezeichnet. Zu seiner von ihm eingeräumten judenfeindlichen Einstellung hat unter anderen ausgeführt, dass man „Juden weltweit ausrotten“ müsse und diese nicht in wichtigen Bereichen wie Medien, Politik, Justiz und Bankwesen tätig werden dürften. Anne Frank sei nicht in einem Konzentrationslager ermordet worden, sondern an Typhus gestorben und aus Gründen des Seuchenschutzes verbrannt worden. Die Einordnung der Goyim-Bewegung als kriminelle Vereinigung hat der Angeklagte F. in Abrede gestellt und dies im Wesentlichen damit begründet, er selbst sowie S.1 T.1, U.1 V.1 und W.1 X.1 hätten ausschließlich mit dem Angeklagten C. kommuniziert, sich nicht untereinander ausgetauscht und auch keine steuernde Tätigkeit innerhalb der Goyim-Bewegung entfaltet. Es habe keine Absprache untereinander gegeben, systematisch antisemitische Inhalte auf den verschiedenen Goyim-Seiten zu veröffentlichen, sondern er, der Angeklagte F., habe jeweils individuell und ohne vorherige Absprache mit anderen entschieden, welche Beiträge er wo veröffentlicht. Er habe sich mit dem Angeklagten C. lediglich über „historische Fakten“ ausgetauscht. Soweit er ihm Texte und Mediendateien übermittelt habe, die auf Goyim-Seiten, insbesondere in der Sidebar der vk.com-Seite der GPD, hochgeladen worden seien, habe er dies getan, um ein aus seiner Sicht politisch bedeutsames „Archiv“ anzulegen. Zu den einzelnen Beiträgen, die in der Timeline der vk.com-Seite der GPD (oben A.II.4.a ) erschienen sind, hat der Angeklagte F. die von ihm vorgenommenen Veröffentlichungen ( A.II.4.a.bb ) eingeräumt. Zu den übrigen Beiträgen ( A.II.4.a.aa ) hat er ausgeführt, er habe damit „nichts zu tun“ gehabt und sei an der Veröffentlichung nicht beteiligt gewesen. Die von ihm auf der Seite der GPD veröffentlichten Beiträge seien nach seiner Einschätzung nicht strafbare Meinungsäußerungen oder unterfielen der Kunstfreiheit. Zu der SGAP ( A.II.4.b ) und zur IGP ( A.II.4.c ) hat der Angeklagte F. eingeräumt, Mitglied dieser vk.com-Gruppen gewesen zu sein und dort auch Beiträge oder Kommentare veröffentlicht zu haben. Dies sei seine „allgemeine politische Tätigkeit“ gewesen, um sein „Gedankengut“ zu verbreiten. Er hat weiter eingeräumt, die Beiträge auf seinem persönlichen vk.com-Profil „Mac F.“ ( A.II.4.f ) eingestellt zu haben. Allerdings sei das Profil im Mai 2018 auf „privat“ gestellt gewesen, weil er keine strafbaren Inhalte habe öffentlich verbreiten wollen. Zu den Medienuploads in der Sidebar der GPD ( A.II.4.g ) hat der Angeklagte F. eingeräumt, die Mediendateien, die er nach den Feststellungen hochgeladen hat, zu „Dokumentationszwecken“ in die Sidebar eingestellt zu haben. Inhaltlich stehe er auch zu den Beiträgen, die der Angeklagte C. dort hochgeladen habe. 3. Angeklagter H. Der Angeklagte H. hat Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen entsprechend den getroffenen Feststellungen gemacht und sich zur Sache dahin eingelassen, dass er die von ihm eingeräumten Beiträge im Internet heute als Dummheit ansehe. Er habe sich in einer schwierigen Lebenssituation befunden, nachdem er im Jahr 2016 seine Arbeit verloren und sich seine damalige Freundin von ihm getrennt habe. Er sei in ein „Loch“ gefallen und habe sehr viel Zeit am Computer verbracht. II. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten 1. Zu dem Angeklagten C. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten C. beruhen im Wesentlichen auf seinen Angaben bei den Beschuldigtenvernehmungen am 10. Dezember 2020, 15. Januar 2021 und 24. Februar 2021, deren Inhalte die Zeugen KOKin W.2 und KHK X.2 bekundet haben. Die Angaben des Angeklagten sind bestätigt und ergänzt worden durch seine Einlassung in der Hauptverhandlung sowie die Auskünfte der niederländischen Behörden zu seinen Vorstrafen und die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 1. Februar 2022. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Y.2, der den Angeklagten C. im Rahmen einer mehrstündigen Exploration untersucht, Einblick in die Krankenakte der Justizvollzugsanstalt genommen und weitere Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Angeklagten aus den Niederlanden ausgewertet hat. Im Ergebnis dieser Begutachtung hat der Sachverständige keine Hinweise dafür gefunden, dass der Angeklagte C. zum Zeitpunkt der festgestellten Taten unter einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen seelischen Störung gelitten hat, die seine Einsicht- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt hätte. Der Senat hat nach eigener Würdigung keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Wertungen des Sachverständigen. Der Sachverständige verfügt als Facharzt für Neurologie, Psychotherapie und Psychiatrie über eine jahrzehntelange forensische Erfahrung und ist dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als kompetent bekannt. Er hat in seinem Gutachten insbesondere die von dem Angeklagten vorgebrachten inneren Konflikte infolge seiner ethnischen Abstammung, den Konflikt mit seinen Eltern, die physischen und psychischen Auswirkungen körperlicher Erkrankungen sowie des Wegfalls der Arbeitsstellen, seine soziale Isolation und den vom ihm angegebenen Betäubungsmittelkonsum umfassend gewürdigt. Dabei hätten sich keinerlei Hinweise auf eine psychische – etwa schizophrene oder forensisch relevante depressive – Erkrankung ergeben. Die in den Niederlanden angenommene schizophrene Erkrankung vermochte der Sachverständige nicht nachzuvollziehen. Soweit sich bei dem Angeklagten narzisstische Persönlichkeitsanteile mit paranoiden Wesenszügen gezeigt hätten, seien diese typisch für Menschen, die ideologisch motivierte Straftaten begehen, hätten jedoch keinen Krankheitswert. Der Angeklagte C. sei nicht nur von der von ihm vertretenen Ideologie, sondern auch von seiner eigenen Wichtigkeit überzeugt und fühle sich dabei von anderen nicht hinreichend gewürdigt. Hierdurch sei seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten jedoch nicht beeinträchtigt gewesen. Gleiches gilt nach der überzeugend begründeten Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. Y.2 für den von dem Angeklagten C. mitgeteilten Betäubungsmittelkonsum. Der Sachverständige hat sicher ausgeschlossen, dass ein mehrjähriger regelmäßiger Konsum von Cannabis die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt hat, selbst wenn – wie durch den Angeklagten behauptet – weitere unbekannte Zusatzstoffe mit aufputschender Wirkung beigefügt gewesen wären. Es habe sich bei den Tathandlungen um ein zusammenhängendes Geschehen gehandelt, das von der ideologischen Grundeinstellung des Angeklagten getragen und von ihm planvoll und konsequent umgesetzt worden sei. Dies spreche eindeutig gegen eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Dem schließt sich der Senat an und hat dabei auch berücksichtigt, dass sich insbesondere aus der umfangreichen Kommunikation des Angeklagten im Tatzeitraum mit zahlreichen Personen in teilweise mehrmonatigen Chats mit tausenden Nachrichten ergibt, dass der Angeklagte C. den Aufbau des Goyim-Netzwerks rational, zielstrebig und planvoll mit großem technischem und organisatorischem Geschick umsetzte. 2. Zu dem Angeklagten F. Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten F. beruhen im Wesentlichen auf seiner Einlassung und seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. Z.2, die dieser in der Hauptverhandlung referiert hat. Auf dessen Gutachten beruht zudem die Feststellung, dass bei dem Angeklagten F. keine strafrechtlich relevante Beeinträchtigung der Steuerung- und Einsichtsfähigkeit vorlag. An der Sachkunde des Sachverständigen, der dem Senat ebenfalls seit vielen Jahren als zuverlässig und kompetent bekannt ist, bestehen keine Zweifel. Der Sachverständige verfügt als forensischer Psychologe über eine jahrzehntelange Erfahrung bei der Erstellung forensischer Gutachten zu psychisch bedingten Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit. Er war Leiter der forensisch-psychiatrischen Abteilung der LVR-Klinik Viersen und hat in Kooperation mit dem forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Y.2 an einer interdisziplinären Studie zu den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten mitgewirkt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel, dass er die bei dem Angeklagten F. festgestellten psychopathologischen Befunde, soweit diese überhaupt Krankheitswert haben, in seinem gut nachvollziehbar erläuterten Gutachten zutreffend gewürdigt hat. Der Sachverständige hat die von dem Angeklagten für eine vermeintliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit angeführten Umstände (insbesondere eine ambulante psychiatrische Behandlung, eine Hepatitis C-Erkrankung und ein sogenanntes Messie-Syndrom) ausführlich auf der Grundlage seiner fachlichen Qualifikation und langjährigen Erfahrung gewürdigt und ist dabei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten F. zur Zeit der ihm zur Last gelegten Taten keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorgelegen habe. Es hätten sich auf der Grundlage der mehrstündigen Exploration des Angeklagten unter Berücksichtigung der Vorbefunde keine forensisch relevanten Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine schwere andere seelische Störung ergeben. Die bereits Ende der 1980er Jahre diagnostizierte Hepatitis C-Erkrankung sei behandelt worden und habe keine Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Die Befunde aus einer zeitweisen ambulanten psychiatrischen Behandlung des Angeklagten einschließlich des „Messie“-Syndroms begründeten – auch in einer Gesamtschau – ebenfalls kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB. Der Angeklagte habe zu keinem Zeitpunkt unter einer psychotischen Erkrankung, neurologischen Beeinträchtigung, Intelligenzminderung oder einer Bewusstseins- oder Persönlichkeitsstörung gelitten, die seine Fähigkeit, das Unrecht der ihm zur Last gelegten Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, beeinträchtigt hätten. Die von der Psychiaterin diagnostizierte chronisch depressive Stimmungslage des Angeklagten sei durch Antidepressiva behandelt worden und habe ebenso wie die sonstigen Befunde keine forensische Relevanz. Dies hat der Sachverständige anhand der Angaben des Angeklagten bei der Exploration und der im mittleren Bereich einzuordnenden Dosierung der verschriebenen Antidepressiva (40 mg/Tag Citalopram und 100 mg/Tag Trimipramin) nachvollziehbar erläutert. Der Realitätsbezug des Angeklagten zu seinen Handlungen sei zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt gewesen. Der Senat schließt sich der Wertung des Sachverständigen nach eigener Würdigung an und hat dabei ergänzend berücksichtigt, dass sich auch aus dem Verhalten des Angeklagten F. im Tatzeitraum und in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB ergeben haben. 3. Zu dem Angeklagten H. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten H. beruhen auf seiner Einlassung sowie ergänzend auf dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 12. November 2019 zur Personenabklärung, der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27. Mai 2020 und dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 8. Januar 2021 zu OSINT-Erkenntnissen über den Angeklagten H.. Die Vorstrafen und Vollstreckungsstände hat der Senat urkundlich erhoben. III. Zu den Feststellungen zur Sache 1. Zu der Errichtung des Goyim-Netzwerks durch den Angeklagten C. (Fall 1 der Anklage betreffend C.) Die Feststellungen zu der Errichtung des Goyim-Netzwerks durch den Angeklagten C. beruhen auf seinen von den Zeugen KOKin W.2 und KHK X.2 bekundeten Angaben im Ermittlungsverfahren sowie ergänzend auf der Auswertung seiner EDV-Systeme und Datenträger und der Auswertung der von vk.com erstellten Datensicherungen durch das Bundeskriminalamt. Der Angeklagte C. hat seine vielfältigen Aktivitäten bei der Errichtung des Goyim-Netzwerks im Ermittlungsverfahren eingeräumt. Er habe die „Goyim-Partei-Bewegung" zunächst mit zwei oder drei Fake-Accounts angelegt, sei der Urheber der einzelnen Länderseiten und stets auf der Suche nach weiteren Gleichgesinnten gewesen, mit denen er seine Bewegung im Sinne des „Goyismus“ fortführen wollte, um gemeinschaftlich gegen die vermeintliche „Judenherrschaft“ über die Welt vorzugehen. Um dieses Ziel zu erreichen habe er mit Gleichgesinnten durch die Veröffentlichung judenfeindlicher Inhalte Nicht-Juden gegen jüdische Mitbürger aufstacheln wollen. Anhand der Daten auf seinen Computern und Datenträgern ließ sich nachvollziehen, dass der Angeklagte C. unter Verwendung zahlreicher Fake-Accounts die verschiedenen Goyim-Seiten bei Facebook und vk.com einrichtete. Dies hat der Senat den Auswertevermerken des Bundeskriminalamts vom 13. April 2020 (zu Asservat 1.2.4), 21. Mai 2021 und 24. Juni 2021 (zu Asservat 1.2.6), 11. Juni 2021 (zu Asservat 1.2.7), 23. April 2021 (zu Asservat 1.2.8), 6. Januar 2021 und 31. März 2021 (zu Asservat 1.2.17.1), 2. Juni 2021 (zu Asservat 1.2.17.2) und 29. September 2021 (zu Asservat 1.2.18) entnommen. Die Feststellungen zur Funktionsweise der vk.com-Seiten beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK A.3, TBe B.3 und KKAin C.3, die den Aufbau und die verschiedenen Funktionalitäten von vk.com-Profilen anhand von OSINT-Recherchen und mit umfassenden Tests im Echtbetrieb nachvollzogen und anschaulich beschrieben haben. 2. Zu der Einbindung des Angeklagten F. und weiterer Personen (Fall 1 der Anklage betreffend F.) Auch die Feststellungen zu der Einbindung des Angeklagten F. und weiterer Personen in das Goyim-Netzwerk und zu der Kommunikation des Angeklagten C. mit diesen Personen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten C. im Ermittlungsverfahren. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugen KOKin W.2 und KHK X.2 hat der Angeklagte C. bei den Beschuldigtenvernehmungen eingeräumt, die in den Feststellungen genannten Personen in den Betrieb des Goyim-Netzwerks insbesondere als Administratoren und Editoren eingebunden zu haben. Seine Angaben sind in Bezug auf die vk.com-Gruppen bestätigt worden durch die von der Zeugin TBe B.3 bekundeten Ermittlungsergebnisse zu den einzelnen vk.com-Seiten der Goyim-Bewegung und die hiermit korrespondierende Auswertung der von den russischen Behörden übermittelten Daten des Betreibers von vk.com. Aus dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 6. Juli 2021 ergibt sich, dass jedenfalls bis Februar 2021 die Angeklagten C. und F., die anderweitig Verfolgte W.1 X.1, U.1 V.1 und noch weitere Nutzer für zahlreiche vk.com-Goyim-Seiten als ,,Leiter der Community" hinterlegt waren. Der kommunikative Austausch zwischen den Angeklagten C. und F. über die judenfeindliche Ideologie, die prägend für die Inhalte der vk.com-Seiten der Goyim-Bewegung war, wird belegt durch die auf den Datenträgern der Angeklagten sichergestellte und im Übrigen von den russischen Behörden übermittelte Kommunikation, die überwiegend in Chats stattfand. Aus dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 30. Juli 2021ergibt sich, dass der Angeklagte F. über vk.com mit dem Angeklagten C. über 2.000 Direktnachrichten unter dessen Alias-Profilen „I.3 J.3“ und „M.3 N.3“ sowie mit Y.1 Z.1 zwei Direktnachrichten austauschte. Aus den im Wege der Rechtshilfe erlangten Daten zu persönlichen VK-Nachrichten der Administratoren der GPD ergibt sich zudem, dass sich der Angeklagte C. auch mit W.1 X.1 (499 Privatnachrichten) und U.1 V.1 (188 Privatnachrichten) intensiv über die Zielsetzung und den Betrieb des Goyim-Netzwerks austauschte. Mit dem weiteren Mitglied des Betreiberteams S.1 T.1 kommunizierte er umfassend über Skype und Facebook. Die Feststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten F. am Goyim-Netzwerk beruhen zudem auf der von dem Zeugen KOK D.3 bekundeten und in mehreren erhobenen Auswertevermerken beschriebenen Auswertung der Computer und Datenträger des Angeklagten F. So fanden sich auf dem Tower-PC des Angeklagten F. (Asservat 2.2.1.1) und auf diversen Datenträgern zahlreiche Daten, Bild-, Text-, Audio- und Videodateien mit antisemitischen Inhalten. Der Angeklagte F.2 hat bestätigt, dass der Kontakt zu dem Angeklagten C. über Facebook zustande kam. Die Kommunikation zwischen den Angeklagten C. und F. hat der Senat im Übrigen dem Vermerk des Bundeskriminalamts (KHK X.2/KKin E3) vom 30. August 2021 entnommen. Hierzu hat der Angeklagte F. eingeräumt, dem Angeklagten C. Dateien mit nationalsozialistischen und judenfeindlichen Inhalten übersandt zu haben, damit diese in die Sidebar der GPD als „Archiv“ eingestellt werden können. Die dort abrufbaren Inhalte hat der Senat der vom Bundeskriminalamt ausgewerteten Datensicherung der GPD-Seite entnommen. Der Angeklagte F. hat überdies eingeräumt, der Chat-Gruppe zum Parteiprogramm beigetreten zu sein, um sich mit anderen Gruppenmitgliedern über ein Parteiprogramm der von C. initiierten Bewegung auszutauschen. Die Diskussion habe er mit den Worten „Jemand Bock?“ anstoßen wollen. Er hat auch eingeräumt, dem Angeklagten C. in Chats und Skype-Gesprächen sowie durch die Übermittlung einschlägiger Literatur vermeintliches Wissen über den Nationalsozialismus vermittelt zu haben. Der Angeklagte C. hat hierzu nach Bekunden der Zeugen KOKin W.2 und KHK X.2 im Ermittlungsverfahren ausgeführt, von dem Angeklagten F. im Jahr 2016 oder 2017 „viel historisches Wissen“ und „viel verbotene Literatur aus dem Nationalsozialismus“ erhalten zu haben. Die Feststellung, dass der Angeklagte F. spätestens ab September 2016 wusste, dass neben ihm und dem Angeklagten C. noch weitere Personen, unter anderem U.1 V.1 und S.1 T.1, als Administratoren an den Internet-Seiten der Goyim-Vereinigung mitwirkten, beruht auf den Erkenntnissen aus der Auswertung der Festplatte des Angeklagten F. (Ass. 2.2.2.2.11), auf der die Kommunikation mit dem Angeklagten C. nachvollzogen werden konnte. Darin äußerte sich der Angeklagte C. gegenüber dem Angeklagten F. unter anderem über „O.3“. Diese hatte der Angeklagte C. ebenso wie den Angeklagten F. und S.1 T.1 in einer Nachricht an die Administratorengruppe gebeten, ihm für seine Fake-Accounts „I.3 J.3“ und „F.3 G.3“ wieder Administratorenrechte einzuräumen. Die Kommunikation über die Administratorengruppe war für alle Teilnehmer lesbar, so dass der Angeklagte F. wusste, dass neben ihm noch weitere Personen als Administratoren existierten. Der Angeklagte F. hat zudem eingeräumt, dass noch weitere Personen mit Administratorrechten an den Gruppen-Seiten auf vk.com und Facebook beteiligt waren. Er hat lediglich in Abrede gestellt, zu diesen Personen Kontakt gehabt oder sie gekannt zu haben, was indes rechtlich bedeutungslos ist, weil die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nicht voraussetzt, dass sich alle Mitglieder persönlich kennen oder Kontakt untereinander pflegen. Die aktive Einbindung des Angeklagten F. in das Betreiberteam der Goyim-Vereinigung ergibt sich auch aus einem Chat in der – parallel zu den vk.com-Seiten betriebenen – Facebook-Gruppe „We are Goyim“, zu deren Mitgliedern unter anderem die Angeklagten C. und F. sowie U.1 V.1 gehörten. Hier bat der Angeklagte C. am 21. Oktober 2016 um Wiedereinräumung seiner von Facebook gesperrten Administratoren-Accounts „I.3 J.3“ und „F.3 G.3“, woraufhin der Angeklagte F. seine Hilfe anbot, ihn wieder als „Admin“ einzusetzen. Dieses System wechselseitiger Absicherungen der Administratoren der Goyim-Gruppenseiten auf Facebook und vk.com hat der Angeklagte F. in seinen Schreiben an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vom 3. und 7. August 2020 bestätigt. Die Feststellung, dass sämtliche Mitwirkende ihre judenfeindliche Gesinnung einte sowie das Bestreben, ihre Ideologie durch Veröffentlichung nationalsozialistischer und judenfeindlicher Propaganda über die Goyim-Seiten zu verbreiten, ergibt sich aus den jeweiligen Kommunikationsinhalten, die der Senat den Vermerken des Bundeskriminalamts vom 30. August 2021 (zur Auswertung des Facebook-Accounts des Angeklagten C.), vom 25. Juni 2021 (zur Kommunikation zwischen den Angeklagten F. und C. über vk.com), vom 25. März 2021 und 24. Juni 2021 (zur Kommunikation mit S.1 T.1) sowie vom 17. Juni 2021 (zur Kommunikation zwischen dem Angeklagten C. und W.1 X.1) entnommen hat. Den Inhalt der Kommunikation zwischen C. und U.1 V.1 hat die Zeugin KHKin W.2 glaubhaft bekundet. Die ebenfalls urkundlich erhobene Kommunikation in der Facebook-Gruppe „We are Goyim“ belegt zudem die wechselseitige Absicherung der Administratoren-Accounts. Aus der ausgewerteten Kommunikation des Angeklagten C. ergibt sich, dass er als Initiator des Goyim-Netzwerks mit dem Angeklagten F. und weiteren Personen, unter anderem U.1 V.1, S.1 T.1 und W.1 X.l1, ein Betreiberteam bildete und sich mit ihnen über den Aufbau, die Zielsetzung und die Ausgestaltung des Netzwerks austauschte. Die vorgenannten Personen ließen sich Informationsmaterial zu vermeintlichen Wahrheiten über das nationalsozialistische Regime sowie die angebliche jüdische Weltverschwörung gegen die Goyim zukommen und diskutierten entsprechende Thesen in bilateralen Chats auch mit Blick auf die Fortgestaltung der von der kriminellen Vereinigung betriebenen Internet-Foren. Dies hat der Senat ebenfalls den Auswertevermerken des Bundeskriminalamts zu der im Rechtshilfewege von vk.com und Google übermittelten Kommunikation sowie aus der Skype-Account-Sicherung des Angeklagten C. entnommen. Eine von allen Administratoren praktizierte Verwendung des G-Logos als einheitliches Logo des Goyim-Netzwerkes ergibt sich unter anderem aus der Kommunikation zwischen dem Angeklagten C. und W.1 X.1, die sich im Dezember 2017 darüber austauschten, welches von mehreren zur Auswahl stehenden Logos von W.1 X.1 in Bezug auf die schwedische Goyim-Gruppe am besten gefalle und zu Schweden passe. Hierunter befand sich auch das zu diesem Zeitpunkt bereits auf der SGAP-Seite verwendete G-Logo mit einem blau-gelb unterlegten „G“. W.1 X.1 bestätigte, dass das blau-gelbe Logo dasjenige sei, das zu Schweden passe. Dieses Logo wurde in der Folgezeit sowohl für den Administratoren-Account als auch für die Startseite der SGAP verwendet. Auch die Bemühungen um ein gemeinsames „Parteiprogramm“ belegen ein abgestimmtes gemeinschaftliches Zusammenwirken bei ideologischen Entscheidungsprozessen innerhalb des Goyim-Netzwerks. Die Feststellungen zu dem „Manifest“ der IGP beruhen auf dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 6. Januar 2021. Die in diesem „Manifest“ enthaltenen Thesen verbreitete der Angeklagte C. unter anderem in dem Meme „Der 7. Punkte Plan“, das er am 23. Juni 2017 in der Timeline der GPD veröffentlichte (Fall 10 der Anklage, oben A.II.4.a.aa). 3. Zu der Beteiligung des Angeklagten H. (Fall 134 der Anklage) Die Feststellungen zu der Einbindung des Angeklagten H. in das Goyim-Netzwerk beruhen insbesondere auf der Auswertung seines vk.com-Profils und der Kommunikation mit dem Angeklagten C., die seine antisemitischen Beiträge und seine Absprachen mit dem Angeklagten C. zu seinen vielfältigen Aktivitäten für die Goyim-Bewegung dokumentieren. Dass die Angeklagten C. und H. spätestens ab Februar 2017 in Kontakt standen und dem Angeklagten H. seitdem bewusst war, dass seine Beiträge auf vk.com auf den von C. und weiteren Mitgliedern der Vereinigung betriebenen Seiten der Goyim-Bewegung weiterverbreitet wurden, hat der Senat zum einen aus dem Umstand geschlossen, dass bereits im Februar 2017 das Posting „Vermummte Person mit Axt hinter einem Mann mit israelischer Flagge“, das der Angeklagte H. auf seinem persönlichen Profil veröffentlicht hatte, wenige Tage später auf dem Profil „I.3 J.3“ des Angeklagten C. veröffentlicht wurde und der Angeklagte H. dasselbe Meme nochmals im August 2017 über die Kommentarfunktion der Timeline der GPD absetzte. Aus den dort angezeigten Beiträgen zahlreicher weiterer Forennutzer wusste der Angeklagte H., dass dem Goyim-Netzwerk noch etliche weitere Personen angehörten, die sich regelmäßig an der Propagandatätigkeit beteiligten. Aus der sichergestellten Kommunikation zwischen beiden Angeklagten ab September 2017 ergibt sich überdies, dass es sich hierbei nicht um den Erstkontakt handelte. Ihr Austausch über die Einrichtung eines eigenen Kommunikationsmediums der Goyim-Bewegung belegt zudem, dass der Angeklagte H. Kenntnis davon hatte, dass die judenfeindliche Propaganda der Bewegung weiterverbreitet wurde. Der Angeklagte C. teilte ihm unter anderem mit: „Die Goyim-Sache scheint sich herumgesprochen zu haben“, worauf der Angeklagte H. antwortete: „Ja klar wird sich das rumgesprochen haben“. Nach Bekunden der Zeugen KHKin W.2 und KHK X.2 hat der Angeklagte C. bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 10. Dezember 2020 und 15. Januar 2021 bestätigt, dass sich der Angeklagte H. an der „Goyim-Partei“ beteiligt hat. Die Auswertung des Smartphones Samsung A 50 des Angeklagten H. hat zudem ergeben, dass er zahlreiche Memes, die auf der vk.com-Seite der GPD abrufbar waren, speicherte und einige Beiträge per WhatsApp an andere Personen weiterleitete. Dies hat der Senat dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 14. April 2021 entnommen. Zudem hatte der Angeklagte H. judenfeindliche Memes der IGP gespeichert. Ihm war daher bewusst, dass die Vereinigung antisemitische Inhalte neben der GPD-Seite jedenfalls auch auf der vk.com-Seite der IGP verbreitete. 4. Zu der Verbreitung volksverhetzender Inhalte Die Feststellungen zu den einzelnen Beiträgen ( A.II.4 ) beruhen insbesondere auf ihrer Verlesung und Inaugenscheinnahme aus den entsprechenden Datensicherungen, den Auskünften im Rahmen des Rechtshilfeersuchens an die Russische Föderation und den hierzu erstellten Auswertevermerken des Bundeskriminalamts, insbesondere dem Vermerk vom 28. April 2021. Englischsprachige Textanteile hat der Senat anhand der Übersetzungen der Übersetzerin P.3 erhoben. Die Videodateien in den Fällen 43, 115, 116, 130, 131, 132, 133, 143 der Anklage hat der Senat in Augenschein genommen und hierzu ergänzend die Auswertevermerke des Bundeskriminalamts vom 1. Februar 2021 (zu Fall 131), 16. Februar 2021 (zu Fall 132) und 25. Februar 2021 (zu Fällen 115, 116, 130, 133) erhoben. Den Inhalt der Dokumente in den Fällen 124, 125 und 126 hat der Senat den Auswertevermerken des Bundeskriminalamts vom 12. Mai 2020 (zu dem Dokument „Trau keinem Fuchs…“), 17. August 2020 (zu dem Dokument „Das Judentum – eine Gegenrasse“) und 3. September 2020 (zu dem Dokument „Der Giftpilz“) entnommen. Die Feststellungen zum Inhalt des Liedes „Blut muss fließen“ beruhen auf dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 29. März 2021. Die Feststellungen zu den Mitgliedern der GPD, SGAP und IGP und zu dem Umstand, dass eine Vielzahl der Mitglieder in Deutschland lebte, beruht auf der Aussage der Zeugen KHKin W.2 (zu den Mitgliedern der GPD), KKA H.3 (zu den Mitgliedern der SGAP) und der Zeugin TBe B.3 (zu den Mitgliedern der IGP). Bei den festgestellten historischen Tatsachen, etwa der Ermordung von Anne Frank in einem Konzentrationslager, handelt es sich um allgemeinkundige, geschichtlich erwiesene Tatsachen. Ergänzend hat der Senat zur Entwicklung und historischen Einordnung der Judenfeindlichkeit seit Beginn des 20. Jahrhunderts den Dokumentationsfilm „Jud Süß 2.0 – Vom NS- zum Online-Antisemitismus“ erhoben, in dem auch Beiträge der Goyim-Bewegung als Erscheinungsform antisemitischer Hetze im Internet gezeigt werden. Auf den in der Dokumentation nachvollziehbar erläuterten Bewertungen karikativer Darstellungen (Memes) von Juden als Personen mit großer Nase und wulstigen Lippen beruhen die hierzu getroffenen Feststellungen einschließlich des Umstands, dass entsprechende anatomische Merkmale in rechtsextremistischen Kreisen als typisch für Menschen jüdischen Glaubens gelten. Die Angeklagten C. und F. haben zudem eingeräumt, dass es sich bei den in den veröffentlichten Beiträgen dargestellten Personen mit entsprechenden anatomischen Merkmalen um Juden handeln sollte. Die Feststellungen zu der Nutzung der Administratoren- bzw. Editoren-Accounts zur Veröffentlichung von Postings durch die Angeklagten C. und F. sowie durch U.1 V.1 und Y.1 Z.1 beruhen auf der Aussage der Zeugin KHKin W.2 und ergänzend auf dem Inhalt ihres Vermerks vom 8. Juli 2021, in dem die Erkenntnisse aus der von den russischen Behörden übermittelten Datensicherung für die vk.com-Seiten der Goyim-Bewegung ausgewertet wurden. Anhand der Zugriffsprotokolle war es möglich, die Beiträge, die auf der Seite der GPD unter einem Administratoren- oder Editoren-Account veröffentlicht wurden, dem jeweiligen Angeklagten zuzuordnen. Die zeitlichen Überschneidungen der Aktivitäten belegen, dass die Administratoren und der Angeklagte F. als Editor gemeinschaftlich in Umsetzung eines gemeinsamen Tatplans die GPD-Seite auf vk.com betrieben und eine gemeinsame judenfeindliche Ideologie verfolgten. So veröffentlichte Y.1 Z.1 als weitere Administratorin der GPD-Seite auf vk.com zwischen dem 26. Juni 2018 und dem 14. September 2018 entsprechend dem gemeinsamen Plan mit den übrigen Mitgliedern der Administratorengruppe judenfeindliche Beiträge unter dem GPD-Administratoren-Account. Dies wussten die Angeklagten C. und F., die in dieser Zeit ebenfalls jeweils zeitnah Beiträge unter dem Gruppen-Account veröffentlichten. So veröffentlichte Y.1 Z.1 am 20. Juli 2018 ein Meme „Ratman“. Den nächsten Beitrag in der Timeline der GPD „Wirkung: Moslem- und Negerinvasion in Europa. Ursache: Juden“ veröffentlichte am 24. Juli 2018 der Angeklagte F. Dabei wurden ihm die vorangehenden Postings angezeigt. Dass der Angeklagte F. nicht nur in die Bestückung der GPD-Seite, sondern auch anderer vk.com-Seiten der Goyim-Bewegung eingebunden war, belegen zahlreiche Kommentare, die er unter seinem persönlichen vk.com-Profil „Mac F.“ absetzte. Anhand der Datensicherungen war dies für die vk.com-Seiten der SGAP, IGP und BGP feststellbar. Für die Seiten der SGAP und IGP hat der Angeklagte F. die Veröffentlichung von Kommentare überdies eingeräumt. Die Feststellungen zur Veröffentlichung von Beiträgen durch den Angeklagten F. in der Timeline und Sidebar der GPD werden auch bestätigt durch die von der Zeugin KHKin W.2 beschriebenen Erkenntnisse aus der DSL-Überwachung des Angeklagten und aus der Auswertung der Timeline der GPD auf der Plattform vk.com sowie durch die von der Zeugin TBe B.3 bekundeten Erkenntnisse aus der Auswertung der sog. Sidebar-Kategorien „Dokumente“ und „Audio“ auf der vorbezeichneten Plattform. So wurde das auf dem Asservat 2.2.1.1 gesicherte Profilbild des Angeklagten F. (mit Fliegermütze und -brille) auch bei der Auswertung der GPD-Timeline festgestellt. Die auf dem Asservat 2.2.1.1 festgestellte Bilddatei „Giftpilz Titelseite.JPG“ passt zu der in der GPD-Sidebar-Kategorie „Dokumente“ abrufbar gewesenen Datei „Kinderbuch.pdf“. Anhand der von dem Asservat 2.2.1.1 gewonnenen Daten ist auch die Befassung des Angeklagten F. mit der Audiodatei „Blut muss fließen“ nachvollziehbar. Dies steht im Einklang mit der Auswertung der GPD-Sidebar-Kategorie „Musik“, in der die Audiodatei ebenfalls abrufbar war. Hieraus hat der Senat geschlossen, dass der Angeklagte F. diese Datei – ebenso wie er dies nach seiner Einlassung auch mit anderen, seiner Einschätzung nach „historisch bedeutsamen“ Mediendateien getan hat – dem Angeklagten C. zur Veröffentlichung in der Sidebar der GPD übersandt hat. Die Feststellungen zu dem vk.com-Profil der U.1 V.1 beruhen auf den Angaben der Zeugin KKAin E.3 zu der von ihr vorgenommenen Auswertung dieses Profils und auf den hierzu verlesenen und in Augenschein genommenen Beiträgen aus der Datensicherung des Profils. Die Feststellung, dass die Beiträge in der Timeline des vk.com-Profils des Angeklagten F. jedenfalls bis Anfang September 2018 für andere vk.com-Nutzer abrufbar waren, beruht auf einem von den Ermittlungsbehörden gefertigten Screenshot des öffentlich einsehbaren Profils, der den Datumsaufdruck „20-05-18“ zeigt. Soweit die Verteidigung und der Angeklagte F. anhand des Datumsaufdrucks „20-05-18“ auf einem Screenshot die Ansicht vertreten haben, hieraus ergebe sich, das Profil sei bereits am 20. Mai 20 18 auf „privat“ gestellt gewesen, ist diese These durch andere Beweismittel widerlegt. Aus anderen Screenshots ergibt sich, dass der Datumsaufdruck das Sicherungsdatum nach Jahr, Monat und Tag bezeichnet, so dass er die Umstellung des Profils auf „privat“ erst für den 18. Mai 2020 dokumentiert. Eine im Aufbau identische Formatierung des Sicherungszeitpunkts findet sich auf dem Screenshot eines anderen Profils (SAO 048, Bl. 153). Der dort abgedruckte Zeitstempel „20-05-25_131511“ ist zweifelsfrei als 25. Mai 2020 zu verstehen. Dies spricht dafür, dass auf beiden, auch ansonsten gleich aufgebauten Screenshots das Sicherungsdatum nach Jahr, Monat und Tag bezeichnet ist. Gegen die Annahme, das Profil des Angeklagten F. sei bereits am 20. Mai 2018 auf „privat“ gestellt gewesen, spricht zudem die Weiterverbreitung von Beiträgen, die auf dem Profil des Angeklagten F. abrufbar waren, in der Timeline der GPD. So verbreitete der Angeklagte C. am 27. August 2018 den Beitrag „vom Herzen zur Sonne, ewiger Kampf gegen das Weltjudentum“ von dem Profil des Angeklagten F. auf der Timeline der GPD weiter, wobei sowohl der Profilname als auch das Profilbild des Angeklagten F. zu dem entsprechenden Beitrag angezeigt wurden. Dies hat der Senat dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 8. Juli 2021 entnommen. Bei einem auf „privat“ gestellten Profil des Angeklagten F. wäre dies nach den Ausführungen des Zeugen KHK A.3, der unter anderem die Funktionen der vk.com-Plattform beim Teilen und Weiterleiten von Beiträgen überprüft hat, nicht möglich gewesen. Aus der Kommunikation zwischen den Angeklagten C. und F. ergibt sich zudem, dass der Angeklagte F. erst Ende März 2019 erstmals erwähnte, dass er sein Profil „vorbeugend“ auf „privat“ gestellt habe. Auch die von dem Angeklagten F. auf seiner Timeline veröffentlichten Kommentare, die aus den Profilsicherungen vom 5. September 2018 und 26. Oktober 2018 ersichtlich sind, sprechen dagegen, dass das Profil bereits am 20. Mai 2018 auf „privat“ gestellt war. So hat sich der Angeklagte mehrfach darüber beklagt, dass sein Facebook-Profil gesperrt worden sei (Beitrag vom 23. August 2018), während bei vk.com „bis jetzt […] so gut wie gar nicht gesperrt“ werde (Kommentar vom 15. Oktober 2018). Dass der zuletzt genannte Kommentar mit der Datumsangabe „15 Oct“ auf den 15. Oktober 2018 datiert, ergibt sich daraus, dass eine Jahresangabe in der Profilsicherung bei allen Beiträgen und Kommentaren nur dann angezeigt wird, wenn diese vom Jahr des Profilabrufs (hier: 2018) abweicht. C. Rechtliche Würdigung Die sachliche Zuständigkeit des Senats folgt aus § 120 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GVG, da es sich um einen Fall besonderer Bedeutung handelt. Unter Beachtung des Ausmaßes der Rechtsgutsverletzungen handelt es sich bei den von den Angeklagten begangenen Taten um staatsgefährdende Delikte von erheblichem Gewicht, die die Schutzgüter des Gesamtstaates in einer derart spezifischen Weise angreifen, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist (vgl. zum Maßstab BGH NStZ 2010, 468). Der spezifisch staatsgefährdende Charakter und die besondere Bedeutung der Sache ergeben sich aus den Gründen, die in den Haftbefehlen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof gegen die Angeklagten C. und F. vom 24. Juni 2020 und in der Anklageschrift vom 24. Februar 2021 dargestellt sind. Die Angeklagten haben gezielt das Internet als Kanal zur ungehinderten, weltweiten Verbreitung der von ihnen veröffentlichten volksverhetzenden Inhalte über ein international agierendes antisemitisches Netzwerk gewählt. Die ungehinderte und fortgesetzte Veröffentlichung derartiger Inhalte im Rahmen einer international auftretenden Bewegung ist in hohem Maße geeignet, Zweifel bei der angegriffenen Bevölkerungsgruppe zu säen, ob ihre rechtsstaatlich garantierten Freiheiten für Leben, Leib und Eigentum noch effektiv geschützt sind. Es besteht darüber hinaus eine erhebliche Gefahr für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, wenn von deutschen Tätern massive Schmähungen und Drohungen gegen Leben, Leib und Eigentum von Menschen jüdischen Glaubens verbreitet und die in der Zeit des Nationalsozialismus begangenen Verbrechen sowie der Holocaust verharmlost oder geleugnet werden. Die von der Verteidigung der Angeklagten F. und C. gerügte örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf folgt aus §§ 8 und 9 StPO. Der Angeklagte H. hat seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen. Der Angeklagte C. wurde in I. an die deutschen Ermittlungsbehörden ausgeliefert und damit im Zuständigkeitsbereich des für Staatsschutzsachen zuständigen Oberlandesgerichts Düsseldorf ergriffen i.S.v. § 9 StPO. Für die Tatvorwürfe gegen den Angeklagten F., die im sachlichen Zusammenhang mit den Tatvorwürfen gegen die übrigen Angeklagten stehen, folgt die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus § 13 StPO. I. Gründung und mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten an einer kriminellen Vereinigung Der Angeklagte C. hat mit der Goyim-Bewegung als Rädelsführer eine kriminelle Vereinigung gegründet, an der er sich in der Folgezeit auch als Rädelsführer beteiligt hat. Der Angeklagte F. hat sich an dieser Vereinigung als Rädelsführer beteiligt. Der Angeklagte H. hat sich als einfaches Mitglied daran beteiligt. 1. Kriminelle Vereinigung Die Goyim-Bewegung war sowohl nach dem Vereinigungsbegriff vor Inkrafttreten des seit 22. Juli 2017 geltenden § 129 Abs. 2 StGB als auch nach dem seitdem geltenden Vereinigungsbegriff eine kriminelle Vereinigung. Zum Zeitpunkt der Gründung der Goyim-Bewegung vor Inkrafttreten des seit 22. Juli 2017 geltenden § 129 Abs. 2 StGB verstand die Rechtsprechung unter einer Vereinigung einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen. Dies war hier der Fall: Der Vereinigung gehörten neben dem Angeklagten C. unter anderem der Angeklagte F. sowie S.1 T.1, U.1 V.1, W.1 X.1 und später auch der Angeklagte H. an. Wie sich aus der Kommunikation zwischen C., T.1, V.1 und F. ergibt, verfolgten sie den gemeinsamen Zweck, unter dem Deckmantel der Goyim-Bewegung antisemitische, volksverhetzende Inhalte über die Internetseiten der Bewegung zu veröffentlichen, um hierdurch ihre gemeinsame judenfeindliche Gesinnung zu verbreiten. In diesem Sinne verstanden sie sich und agierten als einheitlicher Verband. Der Angeklagte C. kommunizierte mit den Angeklagten F. und H. sowie mit den weiteren Beteiligten, um sich über den Betrieb der Goyim-Gruppenseiten auszutauschen und abzustimmen. Die Goyim-Bewegung verfügte zwar über einen eher geringen Organisationsgrad, zu-mal die Beteiligten untereinander lediglich über das Internet kommunizierten. Der Angeklagte C. schuf mit den Goyim-Foren eine organisatorische Struktur, die gerade der Verbreitung der Ideologie der Goyim-Bewegung dienen sollte. Unter den Inhabern von Administratoren-Accounts für die Internet-Seiten der Bewegung bestand die Übereinkunft, dass sie sich wechselseitig im Falle einer Sperrung einzelner Accounts wieder als Administratoren einsetzen sollten, um die Kontrolle über die jeweilige Goyim-Seite zu behalten. Dass der Beitritt zu der Goyim-Bewegung, wie bei Gruppen in sozialen Netzwerken typisch, unverbindlich war und keinen besonders ausgestalteten Regeln unterlag, stellt ihren Charakter als Vereinigung nicht in Frage. Der Angeklagte C. wies einzelnen Administratoren zudem die Verantwortlichkeit für bestimmte Gruppenseiten der Vereinigung zu. S.1 T.1 befasste sich hiernach in Absprache mit C. vorrangig mit der vk.com-Länderseite der indischen Goyim-Partei (InGP), Y.1 Z.1 mit der schwedischen Länderseite (SGAP). Die Angeklagten gliederten sich durch ihre Beiträge zu den verschiedenen Goyim-Seiten einvernehmlich in die Organisation ein. Dabei wollten die Angeklagten und die übrigen Beteiligten die Internet-Seiten der Goyim-Bewegung nicht nur nutzen, um jeweils ihre individuelle Gesinnung zum Ausdruck zu bringen. Vielmehr kam es ihnen zur möglichst weiten Verbreitung der gemeinsamen Ideologie gerade darauf an, als scheinbar weltweit tätige Vereinigung aufzutreten. In dieser gemeinsamen Verfolgung ihrer weltanschaulich-ideologischen Ziele lag das übergeordnete gemeinsame Interesse der Goyim-Bewegung. Ein solches Interesse liegt bei Zusammenschlüssen zur Verfolgung weltanschaulich-ideologischer, religiöser oder politischer Ziele regelmäßig vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3 und 4/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 3. September 2020 - AK 22/20, juris Rn. 16; vom 22. Juli 2020 - AK 17/20, juris Rn. 22; vom 6. Februar 2020 - AK 1/20, NStZ-RR 2020, 245). Die Goyim-Bewegung unterfällt auch dem Vereinigungsbegriff im Sinne des seit 22. Juli 2017 geltenden § 129 Abs. 2 StGB. Sie war ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB. Die Zwecke der Vereinigung waren auf die Verbreitung und Umsetzung der gemeinsamen judenfeindlichen Ideologie gerichtet, wozu das Betreiben der verschiedenen Internet-Seiten unter anderem auf "vk.com" und deren regelmäßige Bestückung mit antisemitischen, volksverhetzenden Inhalten im Sinne des § 130 StGB gehörte. Diese Taten begründeten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit. 2. Gründung und mitgliedschaftliche Beteiligung a. Angeklagter C. Indem der Angeklagte C. die Goyim-Bewegung initiierte, weitere Mitglieder anwarb und ein Netzwerk aus zahlreichen Internet-Seiten auf verschiedenen Social Media Plattformen zur Verbreitung der ideologischen Gesinnung einrichtete, hat er die kriminelle Vereinigung gegründet. Er beteiligte sich in der Folgezeit an ihr, indem er das Netzwerk technisch-administrativ organisierte und inhaltlich durch die Veröffentlichung eigener Postings, teilweise mit selbstgestalteten Memes, und durch die Weiterverbreitung von Beiträgen Dritter prägte. Dabei stimmte er sich teilweise mit anderen Administratoren, Editoren und einfachen Mitgliedern ab. In der Kommunikation mit ihnen bestätigte er zudem ihre judenfeindliche Gesinnung im Sinne der Ideologie des Goyim-Netzwerks und unterstützte einzelne Administratoren und Editoren durch technische Hilfestellungen. b. Angeklagter F. Der Angeklagte F. hat sich ebenfalls als Mitglied an der kriminellen Vereinigung beteiligt. Er gliederte sich in die Goyim-Bewegung ein, indem er in Abstimmung mit dem Angeklagten C. die technische Rolle eines Administrators bzw. Editors der GPD- und weiterer Goyim-Länderseiten übernahm, sich mit C. inhaltlich über die in Timeline und Sidebar der GPD einzustellenden Inhalte austauschte, der Vereinigung ideologisches Material zur Veröffentlichung zur Verfügung stellte und sich in technischen Fragen unterweisen ließ. Diese Handlungen waren sämtlich vom Willen getragen, die Ziele des Goyim-Netzwerks zu fördern; sie erfolgten jeweils im Einverständnis und im Wesentlichen sogar im ausdrücklichen Auftrag des Angeklagten C. als Führungsperson der Vereinigung. Der Angeklagte F. kannte hierbei die tatsächlichen Umstände, die das Goyim-Netzwerk als kriminelle Vereinigung kennzeichneten. c. Angeklagter H. Der Angeklagte H. hat sich in die Vereinigung als Mitglied eingegliedert, indem er Mitglied der GPD-Seite wurde, sich mit dem Angeklagten C. über die Ideologie der Goyim-Bewegung austauschte und beide übereinkamen, der Angeklagte H. solle unter anderem Videobeiträge zur Veröffentlichung auf den Internet-Seiten der Vereinigung erstellen und sich technisch-administrativ an dem Betrieb einzelner vk.com-Seiten der Vereinigung beteiligen. Er beteiligte sich an der Vereinigung durch folgende Handlungen:  Veröffentlichen von Kommentaren und Beiträgen, die nicht tateinheitlich weitere Straftatbestände verwirklichten und in der Timeline mehrerer Goyim-Seiten auf vk.com in der Zeit von Juni bis Oktober 2017 verbreitet wurden,  Austausch mit dem Angeklagten C. in über 1.400 persönlichen Nachrichten auf „vk.com“ von Mitte September bis Mitte Oktober 2017, in denen die Angeklagten H. und C. sich in ihrer ideologischen Haltung im Sinne der Goyim-Bewegung bestärkten, sie sich über die Bearbeitung von Videobeiträgen austauschten und der Angeklagte H. seine Mithilfe anbot, verbunden auch mit der Bereitschaft, sich von dem Angeklagten C. in der Nutzung des Programms Photoshop unterweisen zu lassen, sie sich über die Gründung einer „Goyim-Siedlung“ und einer eigenen Kommunikationsplattform der Goyim-Vereinigung („Goybook“) sowie über die Erstellung und den Betrieb von „VK-Communities“ unter anderem zur „Unterwanderung“ der AfD austauschten, der Angeklagte H. seine Bereitschaft zur Übernahme eines Administratoren-Accounts auf der von dem Angeklagten C. eingerichteten vk.com-Seite „Alternative für Deutschland“ erklärte, der Angeklagte H. zu einer von ihm erstellten „VK-Community“ mit rechtsextremistischen Dokumenten dem Angeklagten C. eine Einladung schickte,  und schließlich durch die Weiterleitung von Beiträgen der vk.com-Seite der GPD per WhatsApp an verschiedene Empfänger spätestens ab Juli 2017. II. Volksverhetzung Durch das Einstellen der Memes und Kommentare haben sich die Angeklagten zudem wegen Volksverhetzung strafbar gemacht, indem sie Schriften im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht haben. Sämtliche Postings unterfallen dem Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB, weil in ihnen zum Hass gegen Juden aufgestachelt und zudem die Menschenwürde von Menschen jüdischen Glaubens oder Abstammung angriffen wird, indem sie böswillig verächtlich gemacht werden. Bei den Beiträgen handelt es sich um judenfeindliche Propaganda in Form pauschaler Diffamierungen und Diskriminierungen, die zu einer emotional gesteigerten feindseligen Haltung anreizen. Soweit die Memes darüber hinaus einen appellativen Charakter haben, erfüllen sie auch die Variante des Aufforderns zu Gewalttaten und Willkürhandlungen im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB. Dies gilt für die Fälle 7, 9, 10, 12, 13, 15 bis 18, 72, 81, 84, 101, 111, 115 und 128 der Anklage. Die Beiträge in den Fällen 42, 67, 69, 70, 74, 75, 77, 97, 133, 142, 145, 146 und 148 erfüllen auch den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB, weil in ihnen der Holocaust geleugnet oder wenigstens verharmlost wird. Die erforderliche konkrete Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens bei Inhalten nach Absätzen 1 und 3 des § 130 StGB liegt ebenfalls vor. Die dargelegten Postings sind im Einzelfall geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Aufgrund des Mediums Internet war eine unkontrollierte Verbreitung der Hetze und Propaganda nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich und von den Angeklagten auch beabsichtigt. Sämtliche Beiträge waren in Deutschland abrufbar. Unter den Mitgliedern der jeweiligen Goyim-Seiten befanden sich jeweils auch in Deutschland lebende Personen. Die Angeklagten haben durch das Einstellen der Beiträge zugleich die persönlichen Äußerungstatbestände des § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB verwirklicht. Dem Angeklagten C. fallen zunächst die 13 Taten durch seine Beiträge in der Timeline der vk.com-Seite „I.3 J.3“ ( A.II.4.d , 9 Fälle) und auf verschiedenen Goyim-Seiten unter Alias-Profilen ( A.II.4.e , 4 Fälle) zur Last. Dem Angeklagten F. fallen zunächst die 4 Taten durch seine Beiträge mit dem Profil „Mac F.“ ( A.II.4.f ) zur Last. Soweit die Angeklagten C. und F. Beiträge nicht unter persönlichen Accounts, sondern unter einem Administratoren- oder Editoren-Account veröffentlicht haben, müssen sie sich die Veröffentlichungen als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. Dies gilt für die 52 Taten durch ihre Beiträge auf der Timeline der vk.com-Seite der GPD ( A.II.4.a , 32 Fälle), der Timeline der vk.com-Seite der SGAP ( A.II.4.b , 4 Fälle), der Timeline der vk.com-Seite der IGP ( A.II.4.c , 6 Fälle) und die Medien-uploads in der Sidebar der GPD ( A.II.4.g , 10 Fälle). Die Angeklagten hatten mit den übrigen Administratoren und Editoren den gemeinsamen Tatplan gefasst, volksverhetzende Inhalte auf den verschiedenen Länder-Seiten des Goyim-Netzwerks zu verbreiten. Sie handelten arbeitsteilig, indem sie den Fortbestand der Seiten wechselseitig durch verschiedene Administratoren-Accounts für den Fall der Sperrung einzelner Administratoren absicherten. Der Angeklagte F. übernahm zudem gemeinsam und in Abstimmung mit dem Angeklagten C. die inhaltliche Ausgestaltung insbesondere der GPD-Seite, indem sie dort unter dem Account der GPD Beiträge veröffentlichten. Aufgrund ihrer judenfeindlichen Gesinnung hatten beide Angeklagte zudem ein erhebliches Interesse an der Verbreitung der judenfeindlichen Inhalte. Die Zurechnung des Handelns von Mittätern erfordert keine ins Einzelne gehende Vorstellung von den Handlungen des anderen Tatbeteiligten. Regelmäßig werden die Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden musste, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat. Hier entsprachen sämtliche judenfeindlichen Beiträge der gemeinsamen Ideologie der Angeklagten. Dem Angeklagten H. fallen die 11 Taten durch seine unter A.II.4.h festgestellten Beiträge zur Last. III. Konkurrenzen Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte der Angeklagten, die nicht zugleich den Tatbestand der Volksverhetzung verwirklichen – Fall 1 für die Angeklagten C. und F., Fall 134 für den Angeklagten H. – bilden eine tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 60, 308). Soweit sich die Angeklagten durch die Veröffentlichung volksverhetzender Postings im Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Goyim-Vereinigung zugleich wegen Volksverhetzung strafbar gemacht haben, stehen diese Taten zu § 129 StGB jeweils in Tateinheit und untereinander in Tatmehrheit (vgl. BGH, aaO). D. Strafzumessung I. Angeklagter C. 1. Strafrahmen Bei der Bemessung der Einzelstrafen für den Angeklagten C. hat der Senat den Strafrahmen des § 129 Abs. 5 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Es handelt sich gegenüber der Vorgängerregelung um das mildere Gesetz i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB, da es sich bei der Rädelsführerschaft nicht mehr um ein zwingend anzuwendendes Beispiel des besonders schweren Falls handelt, sondern um ein Regelbeispiel, dessen indizielle Wirkung bei einer Gesamtwürdigung zurücktreten kann (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 StR 452/20, juris Rn. 4). Rädelsführer einer Vereinigung ist, wer einen bestimmenden Einfluss als Führungskraft bzw. als gleichsam an der Führung der Organisation mitwirkende Person hat, der sich auf die Vereinigung als solche richtet, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung (vgl. BGH, NJW 2012, 1973). Der Angeklagte C. gründete und betrieb das Goyim-Netzwerk unter hohem zeitlichen und organisatorischen Einsatz. Durch die Auswahl, Einbindung und Anleitung weiterer Personen als Administratoren bzw. Editoren hatte er eine leitende Funktion. Es war maßgeblich für die Einrichtung und technische Umsetzung der Goyim-Seiten verantwortlich und prägte inhaltlich durch die zahlreichen von ihm erstellten Memes das Auftreten der Goyim-Bewegung auf den einzelnen Länderseiten. Damit handelte er als Rädelsführer. Dessen ungeachtet läge auch ohne die Annahme der Rädelsführerschaft ein besonders schwerer Fall i.S.v. § 129 Abs. 5 StGB vor, weil die Taten des Angeklagten C. in ihrer Intensität, Beharrlichkeit und Dominanz innerhalb der Vereinigung einen besonders hohen Unrechtsgehalt aufweisen und sich deshalb von einer einfachen mitgliedschaftlichen Beteiligung deutlich abheben. In der Gesamtwürdigung hat der Senat bei der Prüfung, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels der Rädelsführerschaft entfällt bzw. ob ein unbenannter besonders schwerer Fall vorliegt, zu Gunsten des Angeklagten C. insbesondere folgende Umstände berücksichtigt: Er hat im Ermittlungsverfahren den äußeren Geschehensablauf in weiten Teilen eingeräumt, die Zusammenhänge des Goyim-Netzwerks ergänzend erläutert und Angaben zu der Einbindung weiterer Personen gemacht. Er ist zudem in Deutschland bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und hat im Laufe des Tatzeitraums sein Engagement für das Goyim-Netzwerk reduziert. Des Weiteren hat der Senat berücksichtigt, dass die Taten durch seine soziale und psychische Situation begünstigt wurden und das Goyim-Netzwerk nicht die von dem Angeklagten C. erhoffte Beachtung und Reichweite erlangt hat. Der Angeklagte hat sich zudem in der Untersuchungshaft bereit erklärt, an Gesprächen im Rahmen eines Aussteigerprogramms des nordrhein-westfälischen Innenministeriums teilzunehmen. Er hat über einen längeren Zeitraum Untersuchungshaft unter den besonderen Haftbedingungen der Corona-Pandemie erlitten und war aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung besonders haftempfindlich. Zu seinen Gunsten hat der Senat ferner die Einziehung zahlreicher im Eigentum des Angeklagten stehender Gegenstände berücksichtigt. Sodann hat der Senat berücksichtigt, dass für seine Taten nach dem Recht des Tatorts gemäß Art. 237d Abs. 2 des niederländischen Strafgesetzbuches eine mildere Strafandrohung (zwei bzw. vier Jahre statt fünf Jahre des Absatzes 1 von § 130 StGB) gilt. Zu Lasten des Angeklagten C. hat der Senat bei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, insbesondere folgende Umstände in die Gesamtwürdigung eingestellt: Er erschuf und organisierte das Goyim-Netzwerk mit hoher krimineller Energie, die sich in seinem großen zeitlichen und organisatorischen Engagement über einen sehr langen Zeitraum zeigte. Er zeigte bei den mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen, die zugleich den Tatbestand der Volksverhetzung – teilweise in mehreren Varianten – erfüllen, eine von besonders großer Judenfeindlichkeit geprägte erhebliche kriminelle Gesinnung. Mit dem Goyim-Netzwerk hat er eine international ausgerichtete Organisation geschaffen, die zu einer weltweiten und letztlich unkontrollierbaren Verbreitung von Hass und Hetze gegen Juden führen sollte. Damit war eine hohe Gefährlichkeit der Vereinigung verbunden. Eine Verbreitung hat es allerdings in dem vom Angeklagten erhofften Umfang nicht gegeben, was sich wiederum zu seinen Gunsten auswirkte. So registrierten sich auf einigen Goyim-Seiten mehrere hundert Mitglieder- oder Abonnenten, denen die Hass-Postings automatisch in ihrem News-Feed angezeigt wurden. Daneben erlangten aber einige der veröffentlichten Memes „views“ und „likes“ nur im unteren dreistelligen Bereich. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB entfällt im Rahmen dieser Gesamtwürdigung nicht die Indizwirkung des Regelbeispiels der Rädelsführerschaft und es bleibt bei einem unbenannten besonders schweren Fall. Der Senat hat die Strafe nicht gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die Angaben des Angeklagten C. im Ermittlungsverfahren trugen zwar zur weiteren Aufklärung der Strukturen des Goyim-Netzwerkes bei und erstreckten sich auch auf die Einbindung und Handlungen weiterer Personen. Unter Berücksichtigung der in § 46b Abs. 2 StGB genannten Umstände ist eine Milderung aber nicht geboten. Angesichts der Schwere der Taten des Angeklagten und seiner Schuld rechtfertigen die Art, der Umfang und die Bedeutung seiner Angaben für die Aufklärung der Taten keine Strafrahmenmilderung. Der Angeklagte hat die Taten nicht uneingeschränkt eingeräumt, sondern relativiert. Die Ermittlungsbehörden hatten zudem bereits durch die Auswertung von Asservaten Erkenntnisse über die Handlungen des Angeklagten. Seine Angaben trugen auch nicht wesentlich dazu bei, die anderen Beteiligten zu identifizieren. Die konkreten Tathandlungen, insbesondere die Zuordnung einzelner Postings zu den jeweiligen Administratoren und Editoren ließen sich zudem erst anhand der im Rahmen der Rechtshilfe erlangten Erkenntnisse näher aufklären. Die Strafe war auch nicht gemäß § 129 Abs. 7 Nr. 1 StGB zu mildern. Der bei den Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren geäußerte Wunsch des Angeklagten, die von ihm eingerichteten Goyim-Seiten und die dazugehörigen Accounts zu löschen, war nicht von einem ernsthaften und freiwilligen Bemühen getragen, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftaten zu verhindern. Dem Angeklagten war nämlich bewusst, dass durch die Löschung der Goyim-Seiten der Fortbestand der Goyim-Vereinigung nicht beendet worden wäre, sondern lediglich die übrigen Mitglieder der Vereinigung vorübergehend in ihrer vereinigungsbezogenen Tätigkeit eingeschränkt worden wären. Der Angeklagte hat sich auch nicht ernsthaft darum bemüht, die anderen Mitglieder der Goyim-Bewegung von der Veröffentlichung weiterer volksverhetzender Postings abzuhalten. 2. Konkrete Strafzumessung Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat der Senat die bei der Prüfung eines besonders schweren Falls erörterten Umstände erneut gewürdigt. Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat danach folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Für Fall 1 der Anklage vier Jahre Freiheitsstrafe, für Fälle 6, 14, 21, 24, 28, 30, 37, 39 bis 41, 43, 47, 52 bis 56, 60, 62, 64 bis 66, 73, 80, 83, 87, 91, 93, 94, 98, 106, 108, 109, 122 bis 126 und 130 bis 132 der Anklage jeweils zehn Monate Freiheitsstrafe. In diesen Fällen unterfallen die Postings dem Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB. Für die Fälle 7, 9, 10, 12, 13, 15 bis 18, 72, 81, 84, 101, 111 und 128 der Anklage hat der Senat Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt. In diesen Fällen erfüllen die Postings auch die Variante des Aufforderns zu Gewalttaten und Willkürhandlungen im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB. Für die Fälle 42, 67, 69, 70, 74, 75, 77, 97 und 133 der Anklage hat der Senat auf Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe erkannt. Diese Fälle erfüllen auch den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB, weil durch sie der Holocaust geleugnet oder wenigstens verharmlost wird. 3. Gesamtstrafenbildung Aus den Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von vier Jahren als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Bei der zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten C. und der einzelnen Straftaten hat der Senat zu seinen Gunsten die bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere, dass er strafrechtlich in Deutschland nicht in Erscheinung getreten ist, über die Dauer des Verfahrens Untersuchungshaft mit besonderen Sicherungsmaßnahmen erlitten und ein Teil-Geständnis abgelegt hat. Zu seinen Gunsten fiel bei der Gesamtwürdigung zudem ins Gewicht, dass die Taten in einem engen zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang standen. Im Ergebnis der zusammenfassenden Würdigung hat der Senat die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie reicht zur Ahndung des verwirkten Unrechts aus, ist aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken hinreichend Rechnung zu tragen. Die Entscheidung zu der Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft des Angeklagten C. beruht auf § 51 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB. II. Angeklagter F. 1. Strafrahmen Bei der Bemessung der Einzelstrafen für den Angeklagten F. hat der Senat ebenfalls den Strafrahmen für besonders schwere Fälle gemäß § 129 Abs. 5 StGB zugrunde gelegt. Auch der Angeklagte F. handelte als Rädelsführer der Goyim-Vereinigung. Er nahm seit Beginn seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung maßgeblichen Einfluss auf die ideologische Ausrichtung der Goyim-Seiten und bestückte die Timeline und Sidebar der GPD-Seite ab April 2019 als einziger Verantwortlicher. Zudem war er als Administrator zahlreicher Goyim-Seiten in die auf die Struktur abzielenden Tätigkeiten eingebunden und nahm insbesondere in umfangreichen Chats mit dem Angeklagten C. bestimmenden Einfluss auf die ideologische Ausrichtung der Bewegung. Vor diesem Hintergrund läge auch ohne die Annahme der Rädelsführerschaft ein besonders schwerer Fall i.S.v. § 129 Abs. 5 StGB vor. In der Gesamtwürdigung hat der Senat bei der Prüfung, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels der Rädelsführerschaft entfällt bzw. ob ein unbenannter besonders schwerer Fall vorliegt, zu Gunsten des Angeklagten F. insbesondere folgende Umstände berücksichtigt: Er hat sich in weiten Teilen geständig zum äußeren Geschehensablauf eingelassen, wenngleich er das Bestehen einer Vereinigung und die Strafbarkeit der meisten Beiträge in Abrede gestellt hat. Er gilt als nicht vorbestraft und hat längere Untersuchungshaft unter besonderen Bedingungen erlitten, wobei er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung und seines Alters besonders haftempfindlich ist. Er hat sich mit der außergerichtlichen Einziehung zahlreicher Asservate einverstanden erklärt und verliert durch die gegen ihn getroffene Einziehungsentscheidung das Eigentum an weiteren Gegenständen. Zu seinen Lasten hat der Senat insbesondere die bereits für den Angeklagten C. darstellten organisationsbezogenen Strafschärfungskriterien berücksichtigt. Die Beteiligungshandlungen waren von besonderem Gewicht und erstreckten sich über einen langen Tatzeitraum, wobei er den weiteren Tatbestand der Volksverhetzung – teilweise in mehreren Alternativen – verwirklichte. 2. Konkrete Strafzumessung Unter Abwägung der zuvor genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat für den Angeklagten F. folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Für Fall 1 der Anklage drei Jahre Freiheitsstrafe, für Fälle 6, 14, 21, 24, 28, 30, 37, 39 bis 41, 43, 47, 52 bis 56, 60, 62, 64 bis 66, 73, 80, 114, 116, 117, 122 bis 126 und 130 bis 132 der Anklage jeweils acht Monate Freiheitsstrafe, für Fälle 7, 9, 10, 12, 13, 15 bis 18, 72, 81, 115 und 128 der Anklage jeweils zehn Monate Freiheitsstrafe, für Fälle 42, 67, 69, 70, 74, 75, 77 und 133 der Anklage jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe. Die Differenzierung hat der Senat wie bei dem Angeklagten C. vorgenommen. 3. Gesamtstrafenbildung Aus den Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von drei Jahren als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Bei der zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten F. und der einzelnen Straftaten hat der Senat zu seinen Gunsten die bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere, dass er als nicht vorbestraft gilt, über die Dauer des Verfahrens Untersuchungshaft mit besonderen Sicherungsmaßnahmen erlitten und ein Teil-Geständnis abgelegt hat. Zu seinen Gunsten fiel bei der Gesamtwürdigung zudem ins Gewicht, dass die Taten in einem engen zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang standen. Im Ergebnis der zusammenfassenden Würdigung hat der Senat die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie reicht zur Ahndung des verwirkten Unrechts aus, ist aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken hinreichend Rechnung zu tragen. III. Angeklagter H. 1. Strafrahmen Für Fall 134 der Anklage hat der Senat den Regelstrafrahmen des § 129 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Eine Milderung nach § 129 Abs. 6 StGB kommt nicht in Betracht, da die Tatbeiträge des Angeklagten H. im Hinblick auf seine vielfältigen Beteiligungshandlungen objektiv nicht von untergeordneter Bedeutung und damit einhergehend auch seine Schuld – selbst unter Berücksichtigung sämtlicher für ihn streitender und im Rahmen der konkreten Strafzumessung näher dargelegten Gesichtspunkte – nicht gering ist. In den übrigen Fällen, also den Fällen 137 und 139 bis 143 sowie 145, 146, 148, 151 und 152 der Anklage hat der Senat bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 130 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. 2. Konkrete Strafzumessung Zu Gunsten des Angeklagten H. hat der Senat insbesondere folgende Umstände berücksichtigt: Er war vor den Taten nicht vorbestraft und hat sich verbal von nationalsozialistischem und judenfeindlichem Gedankengut distanziert. Er hat sich nur über einen relativ kurzen Zeitraum von wenigen Monaten, die bereits mehr als vier Jahre zurückliegen, an der Vereinigung beteiligt. Er hat auf die Herausgabe aller bei ihm sichergestellten Asservate verzichtet. Der Umfang seiner Beteiligungshandlungen erwies sich zwar nicht als von lediglich untergeordneter Bedeutung, war aber als weniger gewichtig anzusehen, insbesondere war der Angeklagte nicht aktiv als Administrator tätig. Zu seinen Lasten hat der Senat berücksichtigt, dass die von ihm veröffentlichten und zur Weiterverbreitung bereitgestellten Postings im Vergleich zu anderen Postings in besonderem Maße menschenverachtend und von Hass auf Juden geprägt waren. Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten H. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat danach folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Für Fall 134 der Anklage ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe, für Fälle 137, 139 bis 141, 143, 151 und 152 der Anklage jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe, für Fälle 142, 145, 146 und 148 der Anklage jeweils acht Monate Freiheitsstrafe. Die Differenzierung hat der Senat im Hinblick auf die verschiedenen Varianten der Volksverhetzung wie bei dem Angeklagten C. vorgenommen. 3. Gesamtstrafenbildung Aus den Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. In diese Gesamtstrafe waren die Einzelgeldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts K. vom 22. November 2018 und vom 25. März 2019 unter der in der Urteilsformel näher dargelegten Auflösung der gebildeten Gesamtstrafen einzubeziehen. Bei der zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten H. und der einzelnen Straftaten hat der Senat zu seinen Gunsten die bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere, dass er zur Tatzeit nicht vorbestraft war. Zu seinen Gunsten fiel bei der Gesamtwürdigung zudem ins Gewicht, dass die Taten in einem engen zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang standen. Im Ergebnis der zusammenfassenden Würdigung hat der Senat die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie reicht zur Ahndung des verwirkten Unrechts aus, ist aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken hinreichend Rechnung zu tragen. 4. Strafaussetzung zur Bewährung Der Senat hat die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte H. die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB): Der Angeklagte hat den Unrechtsgehalt seiner Taten eingesehen und sich von seinem Verhalten distanziert. Er hat sich bereits durch das Verfahren beeindruckt gezeigt; es handelt sich um seine erste Verurteilung aufgrund einer Hauptverhandlung. Die Taten ereigneten sich in einer Phase der Arbeits- und Orientierungslosigkeit. Inzwischen ist der Angeklagte H. wieder berufstätig und lebt in geordneten Verhältnissen. Nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit liegen besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB vor. Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB), weil die Aussetzung der Vollstreckung für das allgemeine Rechtsempfinden nicht schlechthin unverständlich erscheint und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern würde. E. Einziehung Bei den eingezogenen Asservaten handelt es sich um Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Taten genutzt wurden und deshalb gemäß § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen waren. I. Angeklagter C. Das Asservat 1.2.1, Mobiltelefon Samsung Galaxy, nutzte der Angeklagte C. unter anderem zum Empfang automatisierter Benachrichtigungen, die er erhielt, wenn andere Personen Beiträge oder Kommentare auf Gruppenseiten des Goyim-Netzwerks einstellten, die er unter anderem bei Facebook und Google eingerichtet hatte. Dies hat der Senat dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 6. Juli 2021 entnommen. Zudem nutzte er das Mobiltelefon zur Einrichtung der von ihm angelegten Alias-Profile, unter denen er bei verschiedenen Social Media-Plattformen Goyim-Gruppenseiten einrichtete und über die er mit Gleichgesinnten kommunizierte. Hierzu nutzte er in dem Mobiltelefon die eingezogenen SIM-Karten (Asservate 1.2.9.2, 1.2.9.16.2 bis 1.2.9.16.7) und ließ sich unter den zu der jeweiligen SIM-Karte gehörenden Telefonnummer Bestätigungscodes zur Verifikation der Alias-Identität zuschicken. Dies hat er bei seinen Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren eingeräumt. Auf dem weiteren Mobiltelefon Smartphone Samsung, Asservat 1.3.1, befanden sich ausweislich des Auswertevermerks des Bundeskriminalamts vom 6. Januar 2021 zahlreiche Chats zwischen dem Angeklagten und Mitgliedern der vk.com-Gruppe der GPD, mit denen der Angeklagte in großer Zahl GPD-Memes, Videodateien und sonstige Medien mit judenfeindlichen Inhalten austauschte, die teilweise auch auf der vk.com-Gruppenseite der GPD veröffentlicht wurden. Die entsprechenden Dateien waren auch auf dem Mobiltelefon gespeichert. Die EDV-Hardware (Asservat 1.2.4, Festplatte Samsung SSD, 250 GB, Asservat 1.2.6, Laptop Acer E1-571, Asservat 1.2.7, Computer Apple iMac, Asservat 1.2.8, Festplatte Seagate 100 GB, Asservat 1.2.17.1, Festplatte Seagate, Modell SRD0PV1, Asservat 1.2.17.2, Festplatte Seagate, und Asservat 1.2.18, Notebook Lenovo) nutzte der Angeklagte zur Einrichtung mehrere Goyim-Gruppenseiten im Internet, zur Erstellung und Speicherung der auf den verschiedenen Goyim-Gruppenseiten veröffentlichten bzw. in Chats ausgetauschten Memes mit GPD-Logo und zur Speicherung zahlreicher Mediendateien mit judenfeindlichen Inhalten, die er im Goyim-Netzwerks verbreitete oder verbreiten wollte. Die eingezogenen Computer nutzte der Angeklagte zudem für die Kommunikation mit Gleichgesinnten, die er auf diese Weise in den Betrieb des Goyim-Netzwerks einband. Die Nutzung der vorgenannten Asservate als Tatmittel hat der Angeklagte im Ermittlungsverfahren im Wesentlichen eingeräumt und wird bestätigt durch die Auswertung der einzelnen Asservate, die der Senat den entsprechenden Auswertevermerken des Bundeskriminalamts vom 13. April 2020 (zu Asservat 1.2.4), 21. Mai 2021 und 24. Juni 2021 (zu Asservat 1.2.6), 11. Juni 2021 (zu Asservat 1.2.7), 23. April 2021 (zu Asservat 1.2.8), 6. Januar 2021 und 31. März 2021 (zu Asservat 1.2.17.1), 2. Juni 2021 (zu Asservat 1.2.17.2) und 29. September 2021 (zu Asservat 1.2.18) entnommen hat. In dem weißen Aktenordner (Asservat 1.2.11), dessen Inhalt der Senat dem Auswertvermerk des Bundeskriminalamts vom 5. Februar 2021 entnommen hat, heftete der Angeklagte handschriftliche Entwürfe judenfeindlicher Memes, welche er später in digitaler Form auf verschiedenen Goyim-Gruppenseiten hoch lud. Auch das Logo der Goyim-Bewegung (in Form eines schräg gestellten G in einem Kreis innerhalb eines ausgefüllten Quadrates) hatte der Angeklagte als Papiervorlage erstellt und in dem Aktenordner abgeheftet. Des Weiteren fand sich in dem Ordner eine Namensliste mit der Überschrift „Jude“, in der verschiedene Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aufgeführt waren. Zu zahlreichen dieser Personen erstellte der Angeklagte judenfeindliche Memes mit GPD-Logo und veröffentlichte sie auf der vk.com-Gruppenseite der GPD. Schließlich enthielt der Aktenordner einen vom Angeklagten C. erstellten Farbausdruck eines gefälschten deutschen Ausweises für die vom Angeklagten genutzte Alias-Identität „M.9 H.9“, die er für die Einrichtung entsprechender Accounts in sozialen Medien nutzte, um hierunter Goyim-Seiten zu errichten oder dort Beiträge im Sinne der Goyim-Ideologie zu veröffentlichen. Auf dem Notizzettel mit handschriftlichen Notizen (Asservat 1.2.14) erstellte der Angeklagte ausweislich des Auswertevermerks des Bundeskriminalamts vom 21. Juli 2020 einen Entwurf für ein grafisches Meme mit dem Titel „Goyim vereinigt euch!“ und Entwürfe für judenfeindliche Texte, die der vom Angeklagten vertretenen Goyim-Ideologie entsprachen. Hieraus hat der Senat geschlossen, dass der Angeklagte auch diese Notizen – ebenso wie die handschriftlichen Entwürfe in Asservat 1.2.11 – als Vorlagen für spätere Beiträge auf Goyim-Gruppenseiten im Internet erstellt hat. II. Angeklagter F. Das Mobiltelefon Emporia nebst Zubehör, Asservat 2.2.2.2.37, nutzte der Angeklagte F. unter anderem, um Beiträge, die der judenfeindlichen ideologischen Ausrichtung der Goyim-Bewegung entsprachen, per WhatsApp weiterzuleiten; in mehreren Fällen wurden diese Beiträge kurze Zeit später auch in der Timeline der vk.com-Seite der GPD veröffentlicht. Dies hat der Senat dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 23. März 2021 entnommen, wobei nicht feststellbar war, ob der Angeklagte die entsprechenden Beiträge mithilfe seines Editor-Accounts veröffentlichte oder ob er sie an einen anderen Editor oder Administrator zur Veröffentlichung weitergeleitet hat. In beiden Fällen nutzte der Angeklagte F. das Mobiltelefon, um die judenfeindliche ideologische Ausrichtung der Goyim-Bewegung mitzugestalten und die Timeline der GPD-Gruppenseite jeweils mit aktuellen Inhalten im Sinne der Goyim-Ideologie zu bestücken. Auf dem USB-Stick „Cruzer Glide“ der Marke SanDisk, 128 GB, Asservat 2.2.2.2.43, hatte der Angeklagte F. nach seiner Einlassung unter anderem die von ihm als „Archiv“ zur Veröffentlichung in der Sidebar der GPD bestimmten Mediendateien gespeichert. Der USB-Stick habe als Sicherungsmedium gedient für den Fall eines Datenverlustes bzw. einer Fehlfunktion der sonstigen Datenträger, mit deren außergerichtlichen Einziehung sich der Angeklagte einverstanden hat. Aus der Zweckbestimmung als Sicherungsmedium hat der Senat geschlossen, dass der Angeklagte den Datenträger genutzt hat, um die darauf befindlichen Dateien mit Bezug zur Goyim-Bewegung im Falle eines Datenverlustes erneut für Zwecke der Vereinigung nutzen zu können. Hierfür spricht auch, dass sich auf dem Asservat mehrere Screenshots von Beiträgen befinden, die auf der vk.com-Seite der IGP erschienen sind, sowie Sicherungen von automatisierten E-Mails, die an den Angeklagten F. als Administrator dieser IGP-Seite gerichtet waren. Dies hat der Senat dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 2. Juli 2021 entnommen. F. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs.1 StPO.