Beschluss
16 W 15/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:0609.16W15.22.00
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Tenor
Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Duisburg vom 26. April 2022 (10 O 43/22) wird insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Rechtssache im Umfang der Streitwertbeschwerde des Antragsgegners dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Duisburg vom 26. April 2022 (10 O 43/22) wird insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Rechtssache im Umfang der Streitwertbeschwerde des Antragsgegners dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen. G r ü n d e I. Die Antragstellerin beantragte am 14. Februar 2022 beim Landgericht Duisburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit dieser wollte sie die Wiedergabe einer Gegendarstellung auf einer vom Antragsgegner betriebenen Internetseite erreichen. Dort war ein redaktioneller Beitrag des Antragsgegners eingestellt, in dem er verschiedene Angaben über die Antragstellerin machte. Nach deren Ansicht waren die Angaben teilweise unzutreffend. Das Landgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 15. Februar 2022 erlassen und den Streitwert für das Verfahren auf 10.000 € festgesetzt. Nach der Vollziehung der einstweiligen Verfügung hat der Antragsgegner den Inhalt der Verfügung mit Schriftsatz vom 14. März 2022 zwar anerkannt, gegen die Kostenentscheidung aber Kostenwiderspruch erhoben sowie gegen die Streitwertfestsetzung eine Streitwertbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 26. April 2022 hat das Landgericht dem Kostenwiderspruch und der Streitwertbeschwerde des Antragsgegners „nicht abgeholfen“ und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht vorgelegt. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf diesen Bezug genommen. II. Auf die Streitwertbeschwerde des Antragsgegners sowie den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 26. April 2022 war vom Senat in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise zu entscheiden. 1. Die Rechtssache ist dem Senat nach der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts nur im Umfang der vom Antragsgegner gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG eingelegten Streitwertbeschwerde angefallen. Soweit das Landgericht mit Beschluss vom 26. April 2022 auch eine Nichtabhilfeentscheidung über den Kostenwiderspruch des Antragsgegners getroffen hat, ist die Entscheidung nichtig und zeitigt keine Rechtswirkungen, insbesondere auch keinen Devolutiveffekt. Das Landgericht ist davon ausgegangen, über den Kostenwiderspruch des Antragsgegners wie über eine sofortige Beschwerde entscheiden und hierüber eine Nichtabhilfeentscheidung treffen zu können. Diese Rechtsauffassung des Landgerichts wird auch darin erkennbar, dass es seine Entscheidung in Form eines Beschlusses ohne ein einen Vollstreckungstitel kennzeichnendes vollständiges Rubrum getroffen hat. Diese Entscheidungsform war hier jedoch ausgeschlossen, weil es mit Blick auf die vom Landgericht mit der einstweiligen Verfügung getroffene Kostenentscheidung an einem Rechtsbehelf der Parteien fehlte, auf den eine Nichtabhilfeentscheidung ergehen konnte. Über einen Widerspruch gegen die Kostenentscheidung einer erlassenen einstweiligen Verfügung ist – gemäß § 128 Abs. 3 ZPO typischerweise im schriftlichen Verfahren – gemäß § 925 Abs. 1 ZPO durch Kostenendurteil zu entscheiden. Wird darin die ursprüngliche Kostenentscheidung bestätigt, wird dies regelmäßig entweder ausdrücklich so (vgl. § 925 Abs. 2 ZPO) oder aber dergestalt tenoriert, dass die ursprüngliche Kostenentscheidung aufrechterhalten bleibt. Dieses Endurteil enthält zudem eine eigene Kostenentscheidung, mit der über die weiteren Kosten des Verfahrens entschieden wird. Insoweit ist es ein eigener Vollstreckungstitel. Erst nach Erlass des Endurteils gemäß § 925 Abs. 1 ZPO ist der dadurch beschwerten Partei in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegen die Bestätigung der Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet, wenn die einschränkenden Voraussetzungen des § 567 Abs. 2 und § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfüllt sind. Die nach dem Vorstehenden offenkundige und schwere Fehlerhaftigkeit der landgerichtlichen Entscheidung in Bezug auf den vom Antragsgegner eingelegten Widerspruch führt dazu, dass der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 26. April 2022 in diesem Umfang nichtig ist. Ihm kommen insoweit keine Rechtswirkungen zu. So ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass eine gerichtliche Entscheidung über eine Beschwerde wirkungslos ist, wenn eine Beschwerde, über die befunden werden könnte, überhaupt nicht eingelegt worden ist (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 671, 672 = juris, Rn. 36). Ähnlich und vergleichbar verhält es sich hier, wo das Landgericht einen Widerspruch gemäß § 924 Abs. 1 ZPO mit einer nicht eingelegten und mangels Endurteils gemäß § 925 Abs. 1 ZPO derzeit auch gar nicht statthaften sofortigen Beschwerde nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO gleichgesetzt und ihn zum Gegenstand einer Nichtabhilfeentscheidung nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Ziel gemacht hat, die eigentliche Sachentscheidung für den Fall der Nichtabhilfe dem Beschwerdegericht zu überlassen. Auf diese Weise kann von dem nach § 937 Abs. 1 ZPO zuständigen Gericht über einen Widerspruch nach § 924 Abs. 1 ZPO wegen der abweichenden gesetzlichen Regelung in §§ 924, 925 ZPO schlechterdings nicht befunden werden. 2. Im Umfang der in der Beschwerdeinstanz angefallenen Streitwertbeschwerde des Antragsgegners hebt der Senat den landgerichtlichen Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 26. April 2022 insoweit auf, als das Landgericht die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt hat. Diese Vorlageentscheidung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. Sie verletzt die Parteien in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Oberlandesgericht Düsseldorf für das mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 14. März 2022 eingeleitete Beschwerdeverfahren nicht zuständig ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde des Antragsgegners nicht berufen. Zwar ist das Oberlandesgericht im Verhältnis zum Landgericht das nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG nächsthöhere Gericht und damit Beschwerdegericht im Sinne dieser Zuständigkeitsregelung. Mit dem nächsthöheren Gericht wird die Reihenfolge im Gerichtsaufbau angesprochen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 – VIII ZB 27/07, juris, Rn. 4). Die nach § 1 Abs. 5 GKG den Regelungen der Verfahrensvorschriften, die für das zugrunde liegende Verfahren gelten, vorgehenden Vorschriften über die Erinnerung und die Beschwerde nach dem GKG treffen jedoch keine Bestimmung darüber, welches von mehreren danach in Betracht kommenden Oberlandesgerichten als Beschwerdegericht zuständig ist. Das richtet sich nach den allgemeinen Regeln, hier nach § 1 und § 3 Abs. 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen (Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen) vom 1. Oktober 2021 (GV. NRW. 2021, S. 1147), die auf § 13a Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 JustG NRW gestützt ist. Danach ist seit dem 1. Januar 2022 das Oberlandesgericht Köln für Beschwerdeverfahren der streitgegenständlichen Art ausschließlich zuständig. § 1 der Konzentrations-Verordnung weist Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, für die bei den Oberlandesgerichten gemäß § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG ein oder mehrere Senate gebildet werden müssen, für die Bezirke aller Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zu. Die Vorschrift des § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG erfasst, wofür der weit gefasste Wortlaut und die Gesetzesmaterialien sprechen, auch Veröffentlichungen in digitalen Medien (vgl. zum wortlautidentischen § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG: BT-Drs. 19/13828, S. 22 f.) und damit den hier zum Streit zwischen den Parteien führenden Internetbeitrag. Eine Einschränkung auf bestimmte Personen, welche die Verletzungshandlung vorgenommen haben, enthält die Regelung des § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG nicht (siehe OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2021 – 1 AR 631/21, juris, Rn. 12 f., zum wortlautidentischen § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG). Schließlich kann mit Blick auf den Wortlaut des § 1 der Konzentrations-Verordnung, der nur von „Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen“ spricht, nicht angenommen werden, Streitwertbeschwerden nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, die – wie hier – aus einer Streitigkeit über einen Anspruch aus einer Veröffentlichung erwachsen, seien von seinem Anwendungsbereich ausgenommen. Auch für §§ 72a Abs. 1 Nr. 5, 119 Abs. 1 Nr. 5 GVG wird angenommen, dass die Zuständigkeit der Spezialspruchkörper auch Neben- und Folgeentscheidungen einschließlich Beschwerdeverfahren erfasse (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl., § 72a GVG Rn. 1, unter Hinweis auf Fölsch, NJW 2020, 801, 802). Nach § 3 Abs. 1 der Konzentrations-Verordnung ist diese am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und erfasste damit auch das im März 2022 eingeleitete Beschwerdeverfahren. Im Umfang der Aufhebung macht der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen von seiner Möglichkeit Gebrauch, die Rechtssache an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. zu dieser Befugnis Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 66 GKG Rn. 110), damit es die Sache aufgrund einer neuen Vorlageentscheidung dem zuständigen Oberlandesgericht Köln vorlegen kann. Da das Landgericht die von ihm auf den Kostenwiderspruch des Antragsgegners nach § 925 Abs. 1 ZPO zu treffende Entscheidung noch nicht gefällt hat, eröffnet ihm die Zurückverweisung zugleich die Möglichkeit, diese Entscheidung nachzuholen, die sich auch auf die Frage auswirkt, in welchem Umfang der Antragsgegner durch die Streitwertfestsetzung beschwert ist. Ob der Senat alternativ zur Aufhebung und Zurückverweisung befugt gewesen wäre, die Sache – etwa in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO – unmittelbar an das Oberlandesgericht Köln zu verweisen, kann an dieser Stelle dahinstehen. III. Dieses Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). … … …