Leitsatz: § 35, 36 Abs. 1, 47 InsO, §§ 159 Abs. 3, 170 Abs. 1 S. 1 VVG § 1b Abs. 2, 2 Abs. 2 BetrAVG, § 851 Abs. 1 ZPO 1. Hat ein später insolvent gewordenes Unternehmen (Versicherungsnehmer) zur Erfüllung einer Versorgungszusage einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Arbeitnehmers oder Organmitglieds als versicherte Person geschlossen und dem Versicherten ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen eingeräumt, gehört der Anspruch auf die Versicherungssumme zum vertraglich vorgesehenen Fälligkeitstermin oder auf den Rückkaufswert im Falle der Kündigung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers nicht zur Masse und kann ausgesondert werden. 2. Will der unwiderruflich Bezugsberechtigte die Versicherung im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers selbst weiterführen, kann er gemäß § 170 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 VVG innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den Versicherungsvertrag eintreten. Die hierfür erforderliche Zustimmung muss vom Versicherungsnehmer selbst erklärt werden. Die Befugnis, die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern, ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers nicht massezugehörig und geht nicht auf den Insolvenzverwalter über. 3. Ist der Versicherte unwiderruflich als bezugsberechtigt benannt, entsteht der Anspruch auf die Leistung des Versicherers mangels anderslautender Vereinbarung bereits mit Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts und ist in der Insolvenz des Versicherten grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse. Hat der Versicherte eine unverfallbare Anwartschaft aus einer ausschließlich arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung erworben (§§ 1b Abs. 2, 2 Abs. 2 BetrAVG), ist jedoch der Rückkaufswert wegen der Verfügungsbeschränkung des § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG unpfändbar und insoweit nicht massezugehörig (§§ 36 Abs. 1 InsO, 851 Abs. 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12.11.2021 gegen den seine Prozesskostenhilfegesuche vom 13.12.2018, 17.06.2020, 15.07.2020 und 06.01.2021 zurückweisenden Beschluss der 3. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf vom 02.10.2021 (3 O 14/17) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.01.2022 wird zurückgewiesen. I. Der Kläger / Antragsteller (nachfolgend nur: Kläger) nimmt die Beklagten / Antragsgegner im Zusammenhang mit vier Versicherungen in Anspruch, die die H. GmbH (Insolvenzschuldnerin) – deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Kläger war und ist – aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 25.10.2012 für eine betriebliche (Alters-)Vorsorge zu seinen Gunsten übernommen hat. Der Beklagte zu 1) ist seit Ende August 2015 Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 23.01.2015 hin am 01.04.2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Bei den streitgegenständlichen Versicherungen handelt es sich um zwei Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung/Direktversicherungen und zwei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht bei der B. bzw. der G., die die seinerzeitige Arbeitgeberin des Klägers, die T. GmbH, in den Jahren 1991 bis 2006 als Versicherungsnehmerin für den Kläger als Bezugsberechtigten abgeschlossen hatte, wobei die Beiträge vollständig arbeitgeberfinanziert waren. Hinsichtlich sämtlicher Versicherungen ist das Bezugsrecht des Klägers bei Ablauf mittlerweile unwiderruflich. Der Kläger, der seit 1992 Geschäftsführer der T. GmbH und ab März 1995 zusätzlich zu 12,4 % am Gesellschaftskapital beteiligt war, hat bis zu seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zum Ende des Jahres 2011 unverfallbare Anwartschaften aus den vier Direktversicherungen (§§ 1b Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2 BetrAVG) erlangt. Ab 01.01.2012 wurden die Versicherungen auf den Kläger übertragen und beitragsfrei gestellt. Im Mai 2012 erwarb der Kläger sämtliche Geschäftsanteile an der Insolvenzschuldnerin und wurde zu deren Geschäftsführer bestellt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 25.10.2012 gewährte die Insolvenzschuldnerin dem Kläger eine Versorgungszusage über die streitgegenständlichen Versicherungen. Aufgrund entsprechender Vereinbarungen wurden die Versicherungen mit Wirkung ab dem 01.11.2012 (G.) sowie 01.12.2012 (Rentenvers. bei B.) bzw. 01.01.2013 (Lebensversicherungen bei B.) auf die Insolvenzschuldnerin als Versicherungsnehmerin übertragen, die auch die Beiträge übernahm. Zum 01.02.2015 wurden die Versicherungen bei der B. und zum 01.11.2015 die Rentenversicherung bei der G. beitragsfrei gestellt. Unter dem 13.01.2016 stellte sich der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) auf den Standpunkt, mit Blick auf die unwiderruflichen Bezugsrechte und die Unverfallbarkeit zugunsten seiner Person seien „die Verträge … frei zu geben“, und forderte den Beklagten zu 1) auf, ihm „die Dienstaustrittsmeldung bzw. Vereinbarung zur Übertragung der Versicherungsnehmerstellung für beide Versicherungsgesellschaften“ zukommen zu lassen. Dies lehnte der Beklagte zu 1) unter Berufung auf „erhebliche Gegenforderungen …, die erst einer abschließenden Klärung zugeführt werden müss[t]en“, ab (Bl. 77, 82 ff.). Der Kläger hat dann zunächst am 26.04.2016 bei dem Amtsgericht D. Klage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, der Übertragung der streitgegenständlichen Direktversicherungen auf ihn zuzustimmen und ihm sämtliche Schäden infolge der bisher nicht vorgenommenen Übertragung der Versicherungen zu ersetzen. Zur Begründung verwies er darauf, dass ihm aufgrund des unwiderruflichen Bezugsrechts ein Aussonderungsrecht zustehe. Damit er in den Versicherungsvertrag „nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 S. 1 VVG“ (gemeint wohl: § 170 Abs. 1 S. 1 VVG) hätte eintreten können, bedürfe es der Zustimmung bzw. der begehrten Freigabeerteilung durch den Beklagten. Dessen Weigerung aufgrund vermeintlicher Gegenansprüche sei unberechtigt. Seine neue Arbeitgeberin sei bereit, in die Versicherungsverhältnisse einzutreten. Sollte die Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung der Versicherungsverhältnisse scheitern, sei der Beklagte zu 1) ihm zum Schadensersatz verpflichtet. Nach Festsetzung des Streitwerts auf rd. 69.000 € hat sich das Amtsgericht für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.01.2017 an das Landgericht D. verwiesen. Auf einen am 25.09.2017 bei Gericht eingegangenen Antrag hin wurde am 07.02.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und der Antragsgegner zu 3) zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 13.12.2018 und am 17.06.2020 beantragte der Kläger, ihm für die bisherigen Klageanträge Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Schriftsatz vom 15.07.2020 bestellte sich für den Kläger ein neuer Prozessbevollmächtigter und erklärte, er erhebe namens und im Auftrag des Klägers im Wege der subjektiven Klagehäufung Klage gegen Rechtsanwalt K. persönlich wegen der vermeintlichen, ursprünglich gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend gemachten Schadensersatzansprüche sowie gegen den Insolvenzverwalter über sein Vermögen, Rechtsanwalt H., mit dem Ziel, festzustellen, dass dieser bis zu den vertraglich geregelten Ablaufzeitpunkten keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zu sämtlichen Ansprüchen und Anwartschaften aus den streitgegenständlichen Direktversicherungen, insbesondere keine Kündigungsbefugnis habe. Außerdem beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz. Nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses erklärte der Klägervertreter, er stelle ausdrücklich klar, dass die Klagen gegen die Antragsgegner zu 2) und 3) unter der Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stünden. Der Beklagte zu 1) und der Antragsgegner zu 2) haben sich darauf berufen, die Versicherungsansprüche seien Teil der Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Außerdem fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, denn der Beklagte zu 1) habe bereits mit Schreiben vom 03.01.2020 bzw. 16.01.2020 gegenüber den beteiligten Versicherungsunternehmen sein Einverständnis erklärt, dass etwaige Rückkaufswerte an den Antragsgegner zu 3) gezahlt würden. Damit habe er unmissverständlich kundgetan, dass er als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin keine Rechte an den in Rede stehenden Versicherungsansprüchen geltend mache. Der Antragsgegner zu 3) meint, es bestünden Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts, weil der Kläger sich für den gegen ihn gerichteten Anspruch auf Vorschriften zum Schutz von Vermögen eines Arbeitnehmers stütze. Darüber hinaus sei nach seiner Auffassung durch die Übertragung der Versicherungen auf die Insolvenzschuldnerin eine Umwidmung erfolgt, da das BetrAVG auf den Alleingesellschafter-Geschäftsführer nicht anwendbar sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Ansprüche insgesamt dem Schutz des BetrAVG entzogen worden seien. Selbst wenn etwaige Versorgungsanwartschaften des Klägers für derzeit nicht massezugehörig erklärt würden, wären die Versicherungsansprüche auf jeden Fall Gegenstand einer Nachtragsverteilung gem. § 203 Abs. 1 InsO. Das Landgericht hat die Prozesskostenhilfeanträge des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht eröffnet, weil der Kläger aufgrund seiner fortbestehenden Stellung als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gem. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht Arbeitnehmer sei. § 240 ZPO stehe einer Entscheidung über die PKH-Anträge schon deshalb nicht entgegen, weil diese erstmals nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gestellt worden seien. Der Antrag sei jedoch zurückzuweisen, weil dem Kläger die Antragsbefugnis zur Geltendmachung der Ansprüche fehle. Der gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Übertragung der Direktversicherungen auf den Kläger gehöre zur Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass das BetrAVG Anwendung finde, seien die Ansprüche nicht vollständig unpfändbar, vielmehr falle der künftige Anspruch auf die Versicherungsleistung, dessen Absicherung die angestrebte Übertragung der Versicherungen auf den Kläger bezwecke, in die Insolvenzmasse, da er bereits pfändbar sei. Gleiches gelte für behauptete Schadensersatzansprüche wegen der Verweigerung der Zustimmung durch den Beklagten zu 1). Unabhängig von dem – danach zu verneinenden – Feststellungsinteresse sei auch der gegen den Antragsteller zu 3) gerichtete Anspruch Teil der Insolvenzmasse. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiterverfolgt. Er macht geltend, das Landgericht habe ihm den ihm zustehenden Aussonderungsanspruch wegen der unwiderruflichen Bezugsrechte aus den Versicherungen in unrechtmäßiger Weise entzogen. Dass die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen im Versicherungsfall bereits vorher in die Insolvenzmasse fielen, ändere nichts daran, dass er – der Kläger – Inhaber des nichtvermögensrechtlichen Aussonderungsanspruchs sei und dessen Erfüllung auch in Anbetracht der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen geltend machen könne. Die Rechtsposition des Antragstellers zu 3) werde dadurch nicht berührt, da ihm unbenommen bleibe, die Anordnung der Nachtragsverteilung zu erwirken, soweit der Versicherungsfall erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eintrete. Hinsichtlich der gegen den Antragsgegner zu 2) gerichteten Schadensersatzansprüche verkenne das Landgericht, dass durch die Nichterfüllung des Aussonderungsanspruchs die bis zum Erlöschen der Versicherungsverträge bestehende Möglichkeit vereitelt worden sei, die Versicherungen gem. § 167 VVG in nach § 851c ZPO pfändungsgeschützte Lebensversicherungen umzuwandeln. Wäre ihm, dem Kläger, auf seine Anforderung vom 13.01.2016, die Versicherungen auszusondern, umgehend der Status des Versicherungsnehmers übertragen worden, wäre es ihm bei gewöhnlichem Verlauf unproblematisch möglich gewesen, diesen Pfändungsschutz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erwirken. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zum Teil bereits erhobene, zum Teil beabsichtigte Klage abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). 1. Der klageweise gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. GmbH, den Beklagten zu 1), geltend gemachte Anspruch zu 1) (vormalige Anträge zu 1 – 4) auf Zustimmung zur Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft an den streitgegenständlichen Direktversicherungen auf den Kläger besteht nicht, so dass es schon nicht darauf ankommt, ob ein solcher Anspruch in die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers fallen würde. Der Kläger beruft sich zwar auf eine „Aussonderung“ der im einzelnen benannten Direktversicherungen, in der Sache macht er jedoch einen Anspruch auf Zustimmung zum Eintritt des Bezugsberechtigten in den Versicherungsvertrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gemäß § 170 Abs. 1 S. 1 VVG geltend, der sich nicht gegen den Insolvenzverwalter, sondern gegen die Versicherungsnehmerin richtet. 1.1. Hat ein später insolvent gewordenes Unternehmen (Versicherungsnehmer) zur Erfüllung einer Versorgungszusage einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Arbeitnehmers oder Organmitglieds als versicherte Person geschlossen, handelt es sich bürgerlich-rechtlich um einen (echten) Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328 ff. BGB. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherten ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen eingeräumt, gehört der dahin gehende Anspruch in der Insolvenz des Versicherungsnehmers nicht zur Masse und kann ausgesondert werden. Denn mit der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts hat der Begünstigte den Anspruch auf die Versicherungsleistungen sofort erworben (§ 159 Abs. 3 VVG) (vgl. BGH, Urt. v. 09.10.2014 – IX ZR 41/14, WM 2014, 2183, 2184 Rn. 14; BAG, Urt. v. 18.09.2012 – 3 AZR 176/10, ZIP 2012, 2269, 2270 Rn. 15). Das Bezugsrecht umfasst sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdenden Ansprüche einschließlich des Rückkaufswerts nach Kündigung des Vertrags (BGH, Urt. v. 02.12.2009 - IV ZR 65/09, NJW-RR 2010, 544, 545 Rn. 11). Das unwiderrufliche Bezugsrecht ändert jedoch nichts daran, dass der Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherungsvertrages bleibt und das Dispositionsrecht über den Vertrag behält, also diesen kündigen oder ihn in eine prämienfreie Versicherung umwandeln kann. Es hat lediglich zur Konsequenz, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr über den Anspruch auf die Versicherungsleistungen verfügen kann (Drees/Schmidt in: Runkel/Schmidt, Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2022, § 10 Rn. 45; BGH, a.a.O. Rn. 14). In der Insolvenz steht dem Insolvenzverwalter zudem regelmäßig – außer bei einer prämienfreien Versicherung – gemäß § 103 InsO das Recht zu, sich für die Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages zu entscheiden (MüKoInsO/Ganter, 4. Aufl. 2019, § 47 Rn. 315; Cranshaw, ZInsO 2021, 469, 487; Kayser, ZInsO 2004, 1321, 1324). Wählt der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung, kann der unwiderruflich Bezugsberechtigte den Leistungsanspruch – auf die Versicherungssumme zum vertraglich vorgesehenen Fälligkeitstermin oder auf den Rückkaufswert im Falle der Kündigung – aussondern. 1.2. Will der Bezugsberechtigte – wie hier der Kläger – die Versicherung im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers selbst weiterführen, ist dies möglich. Der unwiderruflich bezugsberechtigte Arbeitnehmer kann gemäß § 170 Abs. 1 S. 1 VVG in den Versicherungsvertrag eintreten. Dafür steht ihm eine Frist von einem Monat zu, gerechnet ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 170 Abs. 3 S. 2 VVG). Für den Eintritt ist die Zustimmung des Versicherungsnehmers erforderlich. Eine Zustimmungspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Bezugsberechtigten bzw. gegenüber seinen engen Familienangehörigen kann sich dabei aus dem jeweiligen Innenverhältnis ergeben, insbesondere bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht (Langheid/Rixecker/Grote, VVG, 7. Aufl. 2022, § 170 Rn. 4; Langheid/Wandt [MüKoVVG]/Mönnich, 2. Aufl. 2017, § 170 Rn. 18; BeckOK VVG/Reich, 15. Ed. 30.6.2016, § 170 Rn. 3). Die Zustimmung muss stets vom Versicherungsnehmer selbst erklärt werden. Auch wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht dieses Recht ihm, nicht dem Insolvenzverwalter, zu (Prölss/Martin/Reiff, VVG, 31. Aufl. 2021, § 170 Rn. 9; Langheid/Rixecker/Grote, a.a.O. Rn. 5; Bruck/Möller/Winter, VVG, 9. Aufl. 2013, § 170 Rn. 30; a.A. wohl MüKoInsO/Ganter, a.a.O. Rn. 320a; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 113). Die Befugnis, die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern, ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers nicht massezugehörig, weil ihr kein eigener Vermögenswert in dem Sinne innewohnt, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung eines Geldanspruchs des Gläubigers führen kann (vgl. Uhlenbruck/Praß, a.a.O., § 35 Rn. 13, 20; BGH, Beschl. v. 20.12.2006 – VII ZB 92/05, juris Rn. 21). Sie ist daher nicht pfändbar und geht auch im Falle der Insolvenz nicht auf den Insolvenzverwalter über (MüKoVVG/Mönnich, a.a.O. Rn. 17; Bruck/Möller/Winter, a.a.O. Rn. 38). Für die begehrte Zustimmungserklärung war der Beklagte zu 1) daher von Anfang an nicht der richtige Adressat. Soweit die B. in ihrem Schreiben vom 18.12.2015 erklärt hat, ohne Zustimmung des zuständigen Insolvenzverwalters dürfe sie die Versicherungsnehmereigenschaft nicht übertragen, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 170 Abs. 3 S. 1 VVG, die – kenntnisunabhängig – mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (hier am 01.04.2015) zu laufen beginnt (vgl. BeckOK VVG/Reich, a.a.O. Rn. 8; Looschelders/Pohlmann/Patzer, VVG, 3. Aufl. 2016, § 170 Rn. 9 f.), bereits abgelaufen. Zwar wird die Auffassung vertreten, eine Fristverlängerung sei möglich, wenn der Insolvenzverwalter zustimme (vgl. Prölss/Martin/Reiff, a.a.O. Rn. 14; MüKoVVG/Mönnich, a.a.O. R. 23; Bruck/Möller/Winter, a.a.O. Rn. 49). Eine Pflicht hierzu besteht indessen nicht. Hierzu hat der Kläger auch nichts vorgetragen. Dem steht nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter das Eintrittsrecht des Bezugsberechtigten nicht vereiteln darf (vgl. MüKoInsO/Ganter, a.a.O. Rn. 320a; Uhlenbruck/Brinkmann, a.a.O., § 47 Rn. 113). Jedenfalls nach Ablauf der Monatsfrist macht sich der Insolvenzverwalter selbst dann nicht über die Auskehrung des eingezogenen Rückkaufswerts hinaus schadensersatzpflichtig, wenn er – nachdem der Bezugsberechtigte von seinem Eintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat – nach Kündigung bzw. Erklärung des Nichteintritts den Rückkaufswert zur Masse zieht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.04.1998 – 22 U 197/97, VersR 1998, 1559). Auf die Frage, ob die Zustimmungserklärung noch erteilt werden könnte, nachdem der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 03.01.2020 bzw. 16.01.2020 gegenüber der beteiligten Versicherungsunternehmen die streitgegenständlichen Versicherungen zugunsten der Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers freigegeben hat, kommt es danach nicht an. 2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner zu 2) wegen der nicht erteilten Zustimmung – gleich unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt – nicht in Betracht kommen. Da die nach § 170 Abs. 1 S. 1 VVG erforderliche Zustimmung von der Versicherungsnehmerin und nicht vom Insolvenzverwalter zu erteilen war, fehlt es insoweit schon an einer Pflichtverletzung. Eine Pflicht, sich mit einer Fristverlängerung für die Anzeige des Eintritts einverstanden zu erklären, bestand ebenfalls nicht. Darauf, ob der Kläger einen Schaden durch die unterbliebene Zustimmung überhaupt hinreichend dargelegt hat (s. dazu OLG Düsseldorf, a.a.O.), kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob der Anspruch in die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über sein Vermögen fallen würde. 3. Auch die (beabsichtigte) Klage gegen den Antragsgegner zu 3) auf Feststellung, dass dieser bis zu den vertraglich geregelten Ablaufzeitpunkten keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zu sämtlichen Ansprüchen und Anwartschaften aus den streitgegenständlichen Direktversicherungen und insbesondere keine Kündigungsbefugnis habe, hat keine Aussicht auf Erfolg. 3.1. Das Landgericht hat seine Entscheidungszuständigkeit zu Recht angenommen. Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht dem Insolvenzgericht auszutragen (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.2008 – IX ZR 94/06, ZIP 2008, 417, 418 Rn. 7; v. 25.10.1984 – IX ZR 110/83, BGHZ 92, 339-346, Rn. 6). Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für das Klageverfahren nicht gegeben ist, da der Kläger als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ungeachtet der materiellrechtlichen Einordnung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses als freies Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht Arbeitnehmer i.S. des § 2 ArbGG ist. 3.2. In der Sache ist das umfassende Begehren des Klägers nicht berechtigt. Das Landgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die Ansprüche aus den streitgegenständlichen Versicherungen jedenfalls nicht vollständig unpfändbar sind und insoweit in die Insolvenzmasse fallen. 3.2.1. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gem. § 80 Abs. 1 InsO das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners über das zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Ist der Schuldner – wie hier – nicht Versicherungsnehmer des (Lebens‑)Versicherungsvertrags, jedoch unwiderruflich als bezugsberechtigt benannt, steht ihm der Anspruch auf die Leistung des Versicherers bereits mit der wirksamen Bezeichnung als bezugsberechtigt zu (§ 159 Abs. 3 VVG) und ist mangels anderslautender Vereinbarung bereits mit Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts erworben. Er ist damit i.S.d. § 35 InsO entstanden und Teil der Insolvenzmasse (BGH, Beschl. v. 20.12.2018 – IX ZB 8/17, NZI 2019, 419, 420 Rn. 14). Das gilt auch für den Rückkaufswert nach Kündigung, soweit dem nicht Pfändungsschutzvorschriften entgegenstehen (OLG Braunschweig, Urt. v. 04.09.2019 – 11 U 116/18, ZInsO 2019, 2527, 2531). Vermögenswerte, die der Sicherung der Altersvorsorge dienen, können grundsätzlich in der Insolvenz des Schuldners – wie auch in der Einzelzwangsvollstreckung – dem Gläubigerzugriff ausgesetzt sein. Allerdings gehören diejenigen Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse; insoweit gelten die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 S. 1 und 3 sowie § 906 Abs. 2 bis 4 ZPO entsprechend. Während der Anwartschaftsphase eines Anrechts ist der Zugriff auf dem Schuldner zustehende Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung (BGH, Urt. v. 10.06.2021 – IX ZR 6/18, NZI 2021, 826, 828 Rn. 26; Beschl. v. 05.12.2013 – IX ZR 165/13, NZI 2014, 235 Rn. 1 f.). Auch privates Altersvorsorgevermögen kann im Einzelfall unpfändbar und damit dem Insolvenzbeschlag entzogen sein. Dies ist etwa bei privaten Altersvorsorgeverträgen der Fall, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entsprechen. Das so gebildete Kapital unterliegt nur insoweit der Pfändung und dem Insolvenzbeschlag, als es die dort genannten Höchstgrenzen übersteigt. Ebenfalls dem Pfändungsschutz unterliegen private Rentenversicherungen wie die sogenannte „Riester-Rente“ (§§ 10a, 97 EStG; vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2017 - IX ZR 21/17, WM 2018, 137 ff), bei denen ein kapitalgedecktes Anrecht steuerlich gefördert wird. Liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, unterliegt das angesparte Deckungskapital der Pfändung und fällt entsprechend in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter kann das im Rahmen eines privaten Altersvorsorgevertrags angesparte Kapital dadurch verwerten, dass er den Versicherungsvertrag kündigt und den vereinnahmten Rückkaufswert zur Masse zieht (BGH, Urt. v. 10.06.2021, a.a.O. Rn. 27). 3.2.2. Der Rückkaufswert aus den streitgegenständlichen Direktversicherungen ist (nur) insoweit unpfändbar und nicht massezugehörig, als der Kläger hieraus bei seinem früheren Arbeitgeber T. GmbH unverfallbare Anwartschaften gem. den §§ 1b Abs. 2, 2 Abs. 2 BetrAVG erworben hat. Denn nach § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG darf der Rückkaufswert in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 VVG berechneten Wertes auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; § 169 Abs. 1 VVG findet insoweit keine Anwendung (§ 2 Abs. 2 S. 6 BetrAVG). Durch diese Verfügungsbeschränkungen soll im Rahmen des rechtlich Möglichen erreicht werden, die bestehende Anwartschaft im Interesse des Versorgungszwecks aufrechtzuerhalten, das heißt zu verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet. Die mit der Verfügungsbeschränkung korrespondierende Unpfändbarkeit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO gilt uneingeschränkt für die vor Verfügungen des Arbeitnehmers umfassend geschützte Versorgungsanwartschaft (BGH, Beschl. v. 05.12.2013, a.a.O.; v. 11.11.2010 – VII ZB 87/09, ZIP 2011, 350, 351 Rn. 6 f.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die in Rede stehenden Versicherungen in der Zeit der Beschäftigung des Klägers als Geschäftsführer der T. GmbH ausschließlich arbeitgeberfinanziert waren. Bis zu seinem Ausscheiden bei dem früheren Arbeitgeber hatte der Kläger gemäß § 1b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BetrAVG unverfallbare Anwartschaften auf Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge erworben. Dem steht nicht entgegen, dass er seit März 1995 auch zu 12,4 % am Gesellschaftskapital der T. GmbH beteiligt war. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne und unterfällt daher nicht § 17 Abs. 1 S. 1 BetrAVG. Handelt es sich jedoch um einen Minderheitsgesellschafter, so gilt er als – einem Arbeitnehmer versorgungsrechtlich gleichzustellender – so genannter Nichtarbeitnehmer im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift. Dagegen fallen in einer Kapitalgesellschaft geschäftsführende Gesellschafter mit einer nicht unbedeutenden Beteiligung, sofern sie entweder allein oder zusammen mit anderen Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern über die Mehrheit oder wenigstens 50 % der Geschäftsanteile verfügen, in aller Regel nicht unter den Schutzbereich des Gesetzes (BGH, Urt. v. 01.10.2019 – II ZR 386/17, NZA 2020, 120 f. Rn. 10, 12 ff.; v. 24.06.2015 – IV ZR 411/13, NZA 2016, 111 Rn. 29). Der Kläger ist in der Zeit bis zu seinem Ausscheiden bei der T. GmbH als von § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG erfasste Person anzusehen. Er war seinerzeit (einziger) Minderheitsgesellschafter neben dem ebenfalls geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafter T. und daher sowohl vermögens- als auch einflussmäßig mit dem Unternehmen, für das er arbeitete, nicht so sehr verbunden, dass er es als sein eigenes betrachten konnte, so dass er unter dem Gesichtspunkt der Pensionssicherung dem Inhaber eines Einzelunternehmens gleichzustellen gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 01.10.2019, a.a.O. Rn. 12, 14). 3.2.3. Die während dieser Zeit erworbenen Anwartschaften aus den Versicherungen sind dem Kläger nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der T. GmbH verblieben (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 BetrAVG). Sämtliche Versicherungen wurden zunächst zum 01.01.2012 vom Kläger als Versicherungsnehmer beitragsfrei weitergeführt und dann mit Wirkung zum 01.11./01.12.2012 (Rentenversicherungen) bzw. zum 01.01.2013 (Lebensversicherungen) auf die Insolvenzschuldnerin als Versicherungsnehmerin übertragen. Dies führte ungeachtet dessen, dass der Kläger mit Blick auf seine Stellung als Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin nicht mehr unter den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG fiel, nicht zu einem Verlust der erworbenen unverfallbaren Anwartschaften. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BetrAVG sieht bei der sog. versicherungsrechtlichen Lösung gerade vor, dass die Möglichkeit einer Fortsetzung der Versicherung durch den Versicherten mit eigenen Beiträgen bestehen muss. Dadurch wird ein Anreiz zur Eigenvorsorge in Anknüpfung an die betriebliche Altersversorgung gegeben (vgl. BT-Drs. 7/1281, S. 26; ErfK/Steinmeyer, 22. Aufl. 2022, § 2 BetrAVG Rn. 23). Dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer muss das Recht zustehen, den vollen Versicherungsschutz durch eigene Beiträge erhalten zu können (Höfer BetrAVG I/Höfer § 2 Rn. 217). Mit der Fortführung der Versicherung wird aus der Direktversicherung nicht eine private Lebensversicherung, auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer wird. Es bleibt vielmehr eine Direktversicherung, die später von einem neuen Arbeitgeber „fortgeführt“ werden kann (Kemper/ Kisters-Kölkes /Berenz/Huber/Betz-Rehm, BetrAVG, 9. Aufl. 2020, § 2 Rn. 148). Schon von daher hat die Übertragung der Versicherungen auf die Insolvenzschuldnerin entgegen der Auffassung des Antragsgegners zu 3) nicht zu einer „Umwidmung“ der Verträge geführt, denn es kann keinen Unterschied machen, ob der Kläger selbst den Vertrag weiterführt oder „sein“ Unternehmen. Ein Verzicht auf die unverfallbaren Anwartschaften war damit ersichtlich nicht gewollt. Darauf, dass gegen eine solche Annahme auch Bedenken wegen der in § 2 Abs. 2 S. 4 und 5 BetrAVG geregelten Verfügungsverbote sowie wegen des Schutzzwecks des BetrAVG bestünden, kommt es deshalb nicht an. 3.2.4. Da der Pfändungsschutz nicht das volle Anwartschaftsrecht aus den Versicherungen erfasst, kann das umfassende Begehren des Klägers keinen Erfolg haben. Insbesondere kann dem Antragsgegner zu 3) nicht verwehrt werden, die Versicherungen zu kündigen und den Rückkaufswert insoweit zur Masse zu ziehen, als er nicht nach den obigen Ausführungen unpfändbar ist. Ein weitergehender Pfändungsschutz ergibt sich nicht aus § 851c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO, denn in den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen ist entgegen § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Zahlung einer Kapitalleistung nicht nur für den Todesfall vereinbart worden. Die Lebensversicherungen sehen per se eine Kapitalzahlung im Erlebensfall vor; bei den Rentenversicherungen besteht ein Kapitalwahlrecht, das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch noch ausgeübt werden konnte, weshalb der Altersvorsorgecharakter der Verträge zum maßgeblichen Zeitpunkt gerade nicht dauerhaft gesichert war (vgl. BGH, Beschl. v. 29.04.2021 – IX ZB 25/20, NZI 2021, 923 Rn. 12 f.). Ob und inwieweit bei Einziehung des nicht unter § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG fallenden Rückkaufswertes der Versicherungen der Kläger sich im Insolvenzverfahren auf Pfändungsschutz gemäß § 850i ZPO berufen könnte (s. dazu BGH, a.a.O. S. 924 Rn. 18 ff.), kann hier offen bleiben, weil dieser Fall (noch) nicht eingetreten ist und im Übrigen jeglicher Sachvortrag des Klägers zu den tatsächlichen Voraussetzungen fehlt. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass dies zu einer vollständigen Unpfändbarkeit – und damit Massefreiheit – der Anwartschaftsrechte aus den streitgegenständlichen Versicherungen führen würde, die das Klagebegehren rechtfertigen könnte. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).