Urteil
20 U 33/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:0707.20U33.22.00
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Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2022 – Az. 34 O 62/21 – abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2022 – Az. 34 O 62/21 – abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin. G r ü n d e : A. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen der Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des am 11. Oktober 2019 angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. …..02 (im Folgenden „Verfügungsgeschmacksmuster“, Registerauszug vorgelegt als Anlage AS 2). Die Antragsgegnerin hat mit Datum vom 2. November 2021 einen Antrag gemäß Artikel 25 Abs. 1 GGV auf Erklärung der Nichtigkeit des Verfügungsgeschmacksmusters beim EUIPO gestellt. Das Verfügungsgeschmacksmuster steht in Kraft und betrifft einen Schuh bzw. einen Teil eines Schuhs wie nachfolgend wiedergegeben: Die Antragsgegnerin ist die deutsche Tochtergesellschaft eines französischen Modehauses. Sie vertreibt neben Kleidung und Modeaccessoires auch Schuhe, u.a. die nachfolgend wiedergegebene Sandale „X 1“ in den Farben beige und schwarz über ihren Online-Shop, wie nachfolgend wiedergegeben: Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf den Antrag der Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Urteil vom 19. Januar 2022, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, zur unionsweiten Unterlassung des Vertriebs des Sandalenmodells „X 1“ verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Unterlassungsanspruch aus Art. 19 Abs. 1, 10, 89 Abs. 1 lit. a Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (im Folgenden „GGV“) glaubhaft gemacht. Das Verfügungsgeschmacksmuster sei neu und habe Eigenart. Der Gesamteindruck des Verfügungsgeschmacksmusters mit der an sich vorbekannten Sandalenform mit Korksohle, Fußbett und Laufsohle sei geprägt durch die Ausstattung des Schuhs mit Stoff in der Optik von Teddyfell. Der Schuh des Verfügungsgeschmacksmusters erwecke dadurch einen heimeligen, kindlich verspielt-gemütlichen Eindruck. Im Vergleich zum vorbekannten Formenschatz erscheine das Verfügungsgeschmacksmuster neu und eigenartig: Das vorbekannte Modell „X 2“ übernehme zwar auch die vorbekannte Sandalenform mit zwei Riemen, Korksohle und Laufsohle. Dadurch, dass nur die Riemen und die Verbindungsstücke an der Seite der Korksohle einen roten Kunstfellbesatz erhalten hätten, während das Fußbett einen stark kontrastierenden hellen Fell-/Plüschbesatz erhalten habe, sei der Gesamteindruck dieses seit April 2017 der Öffentlichkeit bekannt gemachten Schuhs durch die stark kontrastierende Zweifarbigkeit geprägt. Damit und durch die Wahl von Kunstfell mit Felloptik entstehe der Gesamteindruck eines wilden, fast punkigen Statement-Schuhs. Dagegen erwecke das Verfügungsgeschmacksmuster mit seiner heimeligen und verspielten Teddy-Optik, die sich ganz ruhig gleichermaßen auf Riemen, Verbindungsstücken und Sohle befinde, einen abweichenden Gesamteindruck. Der Gesamteindruck der nachfolgend wiedergegebenen Sandale „X 3“, die seit dem 1. März 2018 der Öffentlichkeit bekannt sei, sei bei Übernahme der vorbekannten Sohlenform mit Korksohle, Fußbett und Laufsohle geprägt durch das Fell auf den Riemen, den Verbindungsstücken und im Fußbett. Das Fell hinterlasse den Eindruck eines Echtfells, nämlich eines besonders weichen Kaninchenfells. Damit erwecke es den Gesamteindruck einer filigranen Echtfell-Sandale, der ebenfalls von der heimeligen Teddy-Kunstfell-Sandale des Verfügungsgeschmacksmusters klar abweiche. Bei dem nachfolgend abgebildeten, seit März 2017 vorbekannten Sandalenmodell „X 4“ werde der Gesamteindruck geprägt durch das Fell auf Riemen, Verbindungsstück und Fußbett, das wertig und luxuriös erscheine. Es erwecke daher einen abweichenden Gesamteindruck als das Verfügungsgeschmacksmuster, das mit seinem Teddyfell-Besatz für verspieltes Nicht-Echtfell stehe. Der am 14. Januar 2017 bei Facebook veröffentlichte Schuh X 5 (Abbildung nachfolgend wiedergegeben) nehme dem Verfügungsgeschmacksmuster schon deshalb nicht die Neuheit und Eigenart, weil nicht erkennbar sei, mit welchem Fell beim Modell X 5 die Riemen überzogen und die Sohle belegt sei. Der Gesamteindruck des Sandalen-Schuhs, dessen Riemen mit einem zotteligen Kunstfell überzogen seien, sei der eines billigen, schon abgelaufenen und damit lumpigen Schuhs. Hinsichtlich des Modells X 5, das im November 2021 wie nachfolgend wiedergegeben im Internet abgebildet worden sei, sei nicht geklärt, ob es vor der Priorität des Verfügungsgeschmacksmusters veröffentlicht worden sei. Auch die Antragsgegnerin habe eine so frühe Veröffentlichung nicht behauptet. Die angegriffene Ausführungsform der Antragsgegnerin verletze das Verfügungsgeschmacksmuster, weil sie aus Sicht eines informierten Betrachters den Gesamteindruck des Verfügungsgeschmacksmusters übernehme. Entscheidend sei, dass auch bei der angegriffenen Ausführungsform infolge des Stoff-Überzugs aus Teddyfell-Optik ein kindlich-verspielter und gemütlicher Gesamteindruck entstehe. Dies gelte trotz des Umstands, dass bei der angegriffenen Sandale „X 1“ die gesamte Sohle mit Fell überzogen sei. Denn für den prägenden Gesamteindruck der heimelig-gemütlichen Sandale aufgrund der Teddyfell-Optik sei es irrelevant, ob ein Teil der Sandalen-(Kork-)Sohle noch sichtbar sei oder nicht. Auch der weitere Umstand, dass die Schnalle auf den Riemen bei der angegriffenen Ausführungsform Ton in Ton mit dem Teddyfell-Bezug der Riemen harmoniere, während die Farbe der Schnallen bei dem Verfügungsgeschmacksmuster zum Teddyfell kontrastiere, ändere für den informierten Benutzer nichts am identisch heimelig-verspielten Gesamteindruck beider Sandalen. Denn für den Gesamteindruck der Sandale stehe der für einen Schuh ungewöhnliche, derzeit moderne und ein Gefühl von Heimeligkeit und Verspieltheit hervorrufende Teddyfell-Bezug im Vordergrund. Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Verfügungsgeschmacksmuster sei mangels Neuheit und Eigenart nicht rechtsbeständig. Fellbesetze Sandalen seien bereits seit einigen Jahren vorbekannt. Der Formenschatz der fellbesetzten Sandale sei schon vor der Anmeldung des Verfügungsgeschmacksmusters eng besetzt gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin nur auf einen bereits bestehenden Modetrend aufgesprungen sei. Im Übrigen verletze die angegriffene Ausführungsform das Verfügungsmuster nicht, weil sie einen anderen Gesamteindruck als das Verfügungsmuster erwecke. Die Merkmalsanalyse des Landgerichts sei unvollständig. Die Sandalen, die die Antragstellerin entsprechend des Verfügungsgeschmacks-musters fertige, gehörten der A.-Modellreihe „X 6“ an, die bereits seit Jahrzehnten vorbekannt sei. Schutzbegründend könne deshalb allenfalls die Kombination der Form der Sandale mit einem Lammfell, einem sichtbaren Korkfußbett, einer weiteren darunterliegenden Sohle sowie farblich kontrastierenden Schnallen sein. Selbst wenn eine solche Kombination schutzbegründend sei, so wäre der Schutzbereich des Musters ausgesprochen klein. Das Muster „X 2“ sei mit dem Verfügungsgeschmacksmuster beinahe identisch. Es nehme bis ins Detail sämtliche Merkmale in ihrer Kombination vorweg, die für den Gesamteindruck des Verfügungsgeschmacksmusters ausschlaggebend seien. Die offensichtlich gegebenen Unterschiede beträfen nur noch die abweichenden Farbgebungen. Diese seien jedoch unbeachtlich, weil das Verfügungsgeschmacks-muster in schwarz-weiß eingetragen worden sei und deshalb grundsätzlich Schutz für alle Farben beanspruchen könne. Hinzu komme, dass der informierte Benutzer wisse, dass derartige Sandalen in unterschiedlichen Farben hergestellt werden, wie dies bei modischen Produkten allgemein üblich sei. Aktuell stelle auch die Antragstellerin etwa drei unterschiedliche Modelle in unterschiedlichen Farben her, die nach dem Verfügungsgeschmacksmuster gefertigt seien. Folglich werde der informierte Benutzer das ältere Muster „X 2“ nur für eine weitere Variante halten, so dass die Abweichungen in der Farbgebung nicht prägend seien. Auch das vorbekannte Sandalenmodell der Marke „X 3“ weise sämtliche Merkmale auf, die für den Gesamteindruck des Verfügungsmusters prägend seien, insbesondere den dreiteiligen Sohlenaufbau, die Verwendung dreier unterschiedlicher Materialien (Kork / Fell / Metall), die optisch stark kontrastierten, sowie Schnallen, die zum dem darunterliegenden Fell kontrastierten. Gleiches gelte für die vorbekannten „X 4“ und die Sandalen „X 5“, die mehr als 2 ¾ Jahre vor dem Verfügungsgeschmacksmuster über Facebook beworben worden seien. Zusätzlich legt die Antragsgegnerin ein weiteres Sandalenmodell mit der Bezeichnung „X 7“ vor, das in einem Prospekt des Discounters B. im November 2018 bundesweit beworben und zum Kauf angeboten worden sei, wie nachfolgend wiedergegeben: Auch bei diesem Modell würden wieder sämtliche Merkmale des Verfügungsgeschmacksmusters vorweggenommen. Aufgrund der hohen Musterdichte werde der informierte Benutzer einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legen, der ihn insbesondere auch dazu befähige, neben den vorhandenen Übereinstimmungen in bestimmtem Maße auch die vorhandenen Unterschiede zur Kenntnis zu nehmen. Bei Anlegung dieser Kriterien ergebe sich ein abweichender Gesamteindruck der angegriffenen Ausführungsform von dem Gesamteindruck des Verfügungsgeschmacksmusters, insbesondere bestünden die folgenden Unterschiede: Die angegriffene Ausführungsform weise kein sichtbares Korkfußbett auf. Im Gegensatz dazu sei dieses bei dem Verfügungsgeschmacksmuster sehr präsent, insbesondere im Bereich der Hacke, wo es besonders dick ausfalle. Darüber hinaus sei der Aufbau der Sohlenkonstruktion bei dem Verfügungsgeschmacksmuster im Sinne einer Sandwichbauweise dreiteilig ausgestaltet: Die Decksohle bestehe aus hellem Fell, dazu kontrastierend finde sich im mittleren Teil das breite, eigentliche Fußbett der Sandale aus Kork, die Zwischensohlen, während sich im unteren Teil die Laufsohle anschließe. Zwar sollten die gestrichelten Linien des Verfügungsgeschmacksmusters symbolisieren, dass die Gestaltung der Sohle nicht am Schutzbereich des Verfügungsgeschmackmusters teilhabe; gleichzeitig könne aber auch die gestrichelte Laufsohle nicht so ausgelegt werden, als könne vollständig auf diese verzichtet werden, so als würde der Schuh mit der Unterseite des Korkfußbetts enden. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen diese dreiteilige Sandwichbauweise, die für das Verfügungsmuster charakteristisch und damit eigenartbegründend sei, gerade nicht auf. Charakteristisch für die angegriffene Ausführungsform sei, dass das Fußbett mit Fell ausgelegt sei und dieses Fell nahtlos an den Seiten des Fußbetts wie aus einem Guss und ohne jede Naht nach unten geführt sei, um erst kurz vor dem Boden zu enden, also alle Seiten des Latschens vollständig bedecke. Die eigentliche Sohle der angegriffenen Ausführungsform sei daher, insbesondere bei üblicher und bestimmungsgemäßer Betrachtung von schräg oben, nicht mehr oder kaum noch zu erkennen. Durch den beinahe vollständigen Überzug mit Fell an sämtlichen Flächen werde der Eindruck einer monolithischen Einheit vermittelt. Ein weiterer Unterschied zwischen der angegriffenen Ausführungsform und dem Verfügungsgeschmacksmuster sei der fehlende Kontrast zwischen Schnallen und Fell und zwischen Fell und Korksohle. Abweichende Kontraste seien, ebenso wie fehlende Kontraste, geeignet, gegenüber einem in Schwarz-Weiß dargestellten Klagemuster einen abweichenden Gesamteindruck bei den angegriffenen Mustern herbeizuführen. Schließlich unterscheide sich die Gestaltung der Schnallen ebenfalls erheblich in Form und Farbe. Das Verfügungsgeschmacksmuster weise Schnallen mit deutlich abgerundeten Ecken auf, so dass die Schnallen beinahe oval anmuteten, während bei den angegriffenen Ausführungsformen die Schnallen streng rechteckig gehalten seien und deutliche Kanten aufwiesen, die so ein sehr klares und modernes Bild vermittelten, abweichend von der eher rustikal anmutenden Gestaltung der Schnallen des Verfügungsgeschmacksmusters. Zudem kontrastierten beim Verfügungsmuster die schwarzen Schnallen auch maximal zum weißen Fell, während die Schnallen bei den angegriffenen Ausführungsformen Ton in Ton gehalten seien. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des am 19. Januar 2022 verkündeten Urteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 5. Oktober 2021 zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Im vorbekannten Formenschatz in Bezug auf das Verfügungsgeschmacksmuster sei in den Jahren bis zum Anmeldezeitpunkt vom 11. Oktober 2019 keine annähernd ähnliche Gestaltung für Sandalen bekannt. Das Verfügungsgeschmacksmuster hebe sich von anderen Produkten des vorbekannten Formenschatzes durch die charakteristisch gelockte, dick gekräuselte Fellauskleidung ab, wobei das Fell üppig und überbordend auf der Innensohle und Riemen angebracht sei und so eine sehr flauschige und großzügig ausgestattete Anmutung des Schuhs entstehe. Die Riemen seien an der Außenseite ebenfalls mit dick gelocktem Fell ausgestattet, was den flauschigen Teddy-Eindruck noch erhöhe und ein besonderes Ausstattungsmerkmal darstelle und allein dem Blickfang diene. Das angefochtene Verfügungsgeschmacksmuster sei deshalb auch neu und eigenartig im Sinne von Art. 5, 6 GGV. Die in der Berufungsbegründung eingeblendeten Schuhe wiesen einen anderen Gesamteindruck als das Verfügungsmuster auf. So wiesen die Entgegenhaltungen allesamt vor allem normalen glatten Fellbesatz in Nerzfell- oder einer vergleichbaren Glattfelloptik auf, wodurch ein eleganterer, trotz des Fells kühler und schlichter wirkender Eindruck entstehe. Zudem wirkten die einzelnen Fellbestandteile dürftig und glatt. Der Gesamteindruck des Designs der Antragstellerin werde dahingegen u.a. durch die Struktur des Fells als gekräuseltes, gelocktes dickes Fell in Teddy-Optik hergestellt. Das Verfügungsmuster wirke aufgrund der Teddy-Optik kuschelig und geerdet und verleihe dem Schuh insgesamt ein leicht spielzeughaftes und niedlich anmutendes Erscheinungsbild. Dies sei bei den Entgegenhaltungen gerade nicht der Fall. Bezüglich der erstmals angeführten Entgegenhaltung „X 7“ werde mit Nichtwissen bestritten, dass die in Anlage BK 1 ersichtlichen Schuhmodelle vor dem relevanten Prioritätszeitpunkt des Verfügungsgeschmacksmusters überhaupt zugänglich waren, den relevanten Verkehrskreisen bekannt waren und vorveröffentlicht wurden. Ferner werde mit Nichtwissen bestritten, dass diese Schuhe überhaupt bzw. von B. vertrieben worden seien und den relevanten Verkehrskreisen bekannt gemacht wurden. Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch wegen einer Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters aus Art. 19 Abs. 1, 10, 89 Abs. 1 a) GGV nicht glaubhaft gemacht. I. Der von der Antragsgegnerin erhobene und im Verfügungsverfahren gem. Art. 90 Abs. 2 GGV zulässige Einwand der fehlenden Rechtsbeständigkeit dürfte nicht begründet sein. Vielmehr dürfte von der für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster – auch im Verfügungsverfahren – geltenden Vermutung der Rechtsgültigkeit auszugehen sein (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200 – Tablet PC; Ruhl/Tolkmitt, GGM, 3. Auflage 2019, Art. 90 Rdnr. 13). Zwar ist insbesondere vor dem Hintergrund der Entgegenhaltung des Sandalenmodells „X 7“ fraglich, ob das Verfügungsgeschmacksmuster über die erforderliche Eigenart im Sinne des Art. 6 GGV verfügt. Gem. Art. 6 GGV besitzt ein Muster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart ist gem. Art. 6 Abs. 2 GGV auch der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage des elektronischen, datierten und für den Zeitraum vom 3. – 8. Dezember 2018 gültigen B.-Prospekts (Anlage BK 1) glaubhaft gemacht, dass die Sandale „X 7“ bereits vor dem Anmeldetag des Verfügungsgeschmacksmusters angeboten wurde und damit gem. Art. 7 GGV offenbart worden ist. Daran, dass die Sandalen von dem Discounter B. Anfang Dezember 2018 bundesweit beworben und angebotenen worden sind, bestehen aufgrund der Vorlage eines datierten Online-Prospekts und der Einsehbarkeit des Prospekts auf der Seite „…..-com.de“ keine Zweifel. Die Sandale „X 7“ nimmt einige der prägenden Merkmale des Verfügungsgeschmacksmusters vorweg. Sie unterscheidet sich jedoch von dem Verfügungsgeschmacksmuster dadurch, dass der Fellbesatz eher glatt und flauschig anmutet, während beim Verfügungsgeschmacksmuster lockigeres Fell in der Optik von Teddyfell verwendet wird. Bei dem vorbekannten Muster sind zudem die Schnallen sowohl im Hinblick auf ihre Größe, als auch im Hinblick auf ihre Farbgebung weniger auffällig ausgestaltet als bei dem Verfügungsgeschmacksmuster, bei dem die Schnallen infolge der zum Fell kontrastierenden Farbgebung und ihrer Größe deutlicher hervortreten. Ob diese Unterschiede zwischen der vorbekannten Sandale „X 7“ und dem Verfügungsgeschmacksmuster ausreichen, um die Eigenart des Verfügungsgeschmacksmusters zu begründen, beantwortet auch die von der Antragstellerin herangezogene Entscheidung des High Court of Justice – Rothy’s Inc. V. Giesswein Walkwaren AG ([2020] EWHC 3391 (IPEC)) – nicht eindeutig. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob insbesondere die Gestaltung der Oberfläche eines Ballerinaschuhs aus gewebtem Garn Eigenart begründet, wenn der Schuh im Übrigen vorbekannt ist, während vorliegend sowohl das Verfügungsgeschmacksmuster als auch die Sandale „X 7“ einen Fellbesatz und somit dasselbe Oberflächenmaterial aufweisen, das sich lediglich in seiner Struktur unterscheidet. Letztlich bedarf es jedoch keiner Entscheidung, ob das Verfügungsgeschmacksmuster über Eigenart verfügt, weil jedenfalls die angegriffene Ausführungsform nicht in den Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters fällt. II. Die angegriffene Sandale der Antragsgegnerin mit der Modellbezeichnung „X 1“ verletzt das Verfügungsgeschmacksmuster nicht, weil es beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als das Verfügungsgeschmacksmuster hervorruft. 1. Für die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt; dabei sind nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (BGH GRUR 2013, 285 – Kinderwagen II). Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Verfügungsgeschmacksmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Geschmacksmusters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Geschmacksmusters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2018, Az. I-20 W 76/18). Der Schutzumfang des Verfügungsgeschmacksmusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Verfügungsgeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Verfügungsmusters zu bemessen. Für die Bemessung des Schutzumfangs in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, inwieweit der Entwerfer den ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum auch genutzt hat. Der Schutzumfang des Verfügungsmusters wird daher durch die Musterdichte einerseits und die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums durch den Entwerfer und den dadurch erreichten Abstand vom Formenschatz andererseits bestimmt (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 30 ff. – Kinderwagen II). Für die Frage, welchen Abstand das Klagemuster zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagemusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (vgl. BGH GRUR 2011, 142 – Untersetzer; BGH GRUR 2012, 512 – Kinderwagen I). 2. Das Landgericht hat angenommen, das Verfügungsmuster sei durch folgende Merkmale geprägt: (1) Doppelriemen-Sandale, bei der die seitlich breiteren, zur Fußmitte sich leicht verjüngenden Riemen sowohl innen als auch außen gefüttert sind und zwischen Laufsohle und Sohlenbahn geführt werden. (2) Die Enden der Riemenstreifen münden an der Sohle in ein Verbindungsstück, das jeweils zwei Riemenstreifen seitlich miteinander verbindet. So legt sich die Riemen-Konstruktion auch seitlich über die Sohle und ist nach außen auf ihr sichtbar. (3) Die sich überlappenden Riemen werden durch eine außen platzierte Dornschnalle verbunden. (4) Die Sohlenplastik ist rundherum am Sohlenrand hochgezogen und formt ein Tieffußbett, das fußseitig mit Fell-/Plüschbesatz überzogen ist. (5) Die Riemen und das Verbindungsstück weisen auf der dem Fußbett zugewandten Innenseite sowie auf der Außenseite der Riemenkonstruktion ebenfalls einen Stoff in der Optik von Teddyfell auf. (6) Der Stoff in der Optik von Teddyfell schließt mit der Außenkante des Fußbettes ab. (7) Der Stoff in der Optik von Teddyfell geht an den Riemen, Verbindungsstück und Fußbett nahtlos ineinander über. Diese Merkmalsanalyse ist – wie von der Antragsgegnerin zu Recht gerügt – unvollständig und um die folgenden Merkmale zu ergänzen: (8) Unterhalb des fellbezogenen Fußbetts befindet sich im Bereich rund um die Ferse breiter ausgebildete, deutlich sichtbare Sohle in Korkoptik, die mit dem Teddyfell kontrastiert. (9) Die leicht abgerundeten, auf den Riemen befindlichen und deutlich sichtbaren Dornschnallen sind aus glänzendem Material gefertigt und bilden einen dunklen Kontrast zu der hellen Farbgebung des Teddyfells. Die Laufsohle ist nur gestrichelt wiedergegeben. Sie nimmt deshalb nicht am Schutz des Verfügungsgeschmacksmusters teil. Das Verfügungsgeschmacksmuster wird somit besonders geprägt durch die Kombination einer doppelriemigen, bequemen Fussbett-Sandale mit einer Korksohle mit einem kuschelig und gemütlich wirkenden Fellbesatz. Insgesamt erweckt das Verfügungsgeschmacksmuster beim informierten Betrachter den Eindruck einer luftigen und komfortablen Sandale, die gleichzeitig kuschelig und wärmend erscheint. 3. Der Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters ist eng begrenzt. Die Grundform der Sandale mit ihrer deutlich erkennbaren Korksohle und den Doppelriemen mit Dornschnallen ist von der Sandale mit der Modellbezeichnung „X 6“ vorbekannt, welche die Antragstellerin seit Jahrzehnten erfolgreich vertreibt. Ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Formenschatzes befanden sich im Zeitpunkt der Priorität des Verfügungsgeschmacksmusters darüber hinaus einige dem Verfügungsgeschmacksmuster sehr ähnliche, doppelriemige Sandalenmodelle mit Korksohle auf dem Markt, die ebenfalls auf der Innenseite des Fußbetts, den Doppelriemen und der Außenseite der Riemenkonstruktion mit einem Fellbesatz versehen sind. Dies gilt für die Sandalenmodelle „X 2“, „X 3“, „X 4“, „X 5“ sowie „X 7“. Deshalb ist von einer hohen Musterdichte im Prioritätszeitpunkt auszugehen. Die von dem Discounter B. im Dezember 2018 vertriebene Sandale „X 7“ weist den geringsten Abstand zu dem Verfügungsgeschmacksmuster auf, da sie – wie bereits ausgeführt – mit Ausnahme weniger Unterschiede zahlreiche Merkmale des Verfügungsgeschmacksmusters aufweist. Das Verfügungsgeschmacksmuster unterscheidet sich von dem vorbekannten Formenschatz, insbesondere von der dem Gesamteindruck des Verfügungsgeschmacksmusters am nächsten kommenden Entgegenhaltung „X 7“ lediglich durch die lockige, gemütlich-verspielte Teddy-Optik des Fells und die zur Farbe des Fells kontrastierende Farbe der Dornschnallen. Bei den Sandalen „X 3“ und „X 4“ mutet der Fellbesatz eher glatt und flauschig wie ein echtes Kaninchen- oder Nerzfell an. Bei dem Modell „X 2“ erscheint das verwendete Fell eher plüschig und ungleichmäßig und hat eher eine Anmutung an billigeres Kunstfell. Bei der Sandale „X 7“ wirkt der Fellbesatz ebenfalls glatter und flauschiger und erinnert an Kaninchenfell. Bei der Sandale „X 5“, wie auf der vorgelegten Abbildung von Facebook (Januar 2017) wiedergegeben, erscheint das Fell insbesondere auf den Doppelriemen flacher und glatter und jedenfalls nicht lockig-dicht, wie dies bei dem Verfügungsgeschmacksmuster der Fall ist. Die Farbe der auf den Doppelriemen außen angebrachten Dornschnallen scheint bei den Modellen „X 2“, „X 3“ und „X 4“ der Farbe des Fellbesatzes angepasst. Die Größe der Schnallen tritt zudem nicht besonders hervor, vielmehr „verschwinden“ die Schnallen fast in dem flauschigen Fell. Bei dem Sandalenmodell „X 7“ scheinen die Dornschnallen aus Metall oder einem metallisch anmutenden Material gefertigt zu sein. Sie sind – im Gegensatz zu den Schnallen bei den zuvor genannten Modellen – deutlich erkennbar, sind jedoch kleiner als die bei dem Verfügungsgeschmacksmuster vorhandenen Dornschnallen. Die metallische Optik kontrastiert zudem nicht betont mit der Fellfarbe, wie dies bei dem Verfügungsgeschmacksmuster der Fall ist. Diese Unterschiede zwischen dem Verfügungsgeschmackmuster und dem vorbekannten Formenschatz führen aufgrund der Ähnlichkeit zahlreicher Gestaltungsmerkmale zu einem nur geringfügig abweichenden Gesamteindruck des Verfügungsgeschmacksmusters. Der Abstand des Verfügungsgeschmacksmusters zu den vorbekannten Entgegenhaltungen ist somit gering und der Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters als eng anzusehen. 4. Unter Zugrundelegung eines eng begrenzten Schutzbereichs erweckt die angegriffene Sandale der Antragsgegnerin mit der Modellbezeichnung „X 1“ für den informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als das Verfügungsgeschmacksmuster, Art. 10 Abs. 1 GGV. Der informierte Benutzer wird zwar wahrnehmen, dass das Verfügungsgeschmacksmuster und die angegriffene Ausführungsform Übereinstimmungen aufweisen. So verfügt die angegriffene Ausführungsform über dieselbe doppelriemige Sandalen-Grundform mit Dornschnallen. Sie ist außerdem, ebenso wie das Verfügungsgeschmacksmuster, im Bereich der Oberseite des Fußbetts, der Riemen und des Verbindungsstücks mit einem Fell in Teddyfelloptik bezogen. Die angegriffene Sandale hat jedoch keine sichtbare Korksohle, sondern das Teddyfell bedeckt die Seiten der Sohle, bis auf eine dunkel gehaltene Laufsohle, die vermutlich aus Gummi besteht, vollständig. Das Merkmal 8 des Verfügungsgeschmacksmusters fehlt somit gänzlich bei der Sandale des Modells „X 1“. Da die Laufsohle bei der angegriffenen Ausführungsform dünn ist und insbesondere in der Benutzungssituation, d.h. im Tragezustand vollständig zurücktreten wird, wirkt die Sandale quasi vollständig und rundherum mit dem Teddyfellstoff bezogen. Die bei dem Verfügungsgeschmacksmuster deutlich hervortretende, gewissermaßen „geschichtete“ Optik der markant und im Bereich der Ferse kräftig ausgebildeten Korksohle mit dem darüber liegenden Fellbesatz findet sich bei der angegriffenen Ausführungsform somit nicht wieder. Diese wirkt vielmehr „aus einem Guss“ und trotz des lockigen, grundsätzlich eher verspielt anmutendenTeddyfells schlicht und monochrom. Aufgrund der fehlenden Korksohle erinnert die angegriffene Ausführungsform – worauf der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Berufungsverhandlung hingewiesen hat – eher an eine „Badeschlappe“ („…..“), während das Verfügungsgeschmacksmuster aufgrund der deutlich sichtbaren Korksohle den Eindruck einer „Bequem“-/Gesundheits-Sandale im Sinne der klassischen „A.“-Sandale vermittelt. Der monochrome, ruhige und schlichte Gesamteindruck der angegriffenen Ausführungsform wird durch den Umstand verstärkt, dass die Dornschnallen in derselben Farbe wie das Teddyfell gestaltet sind. Die Farbe und das Material der Schnallen kontrastieren gerade nicht – wie beim Verfügungsgeschmacksmuster – mit der Farbe des Teddyfellbezugs. Hierdurch treten die Schnallen bei der Sandale „X 1“ zurück und fallen dem Betrachter nur bei genauerer Betrachtung ins Auge. Das vollständige Fehlen des Merkmals 9 des Verfügungsgeschmacksmusters führt dazu, dass die angegriffene Sandale modern und stylish wirkt. Denn die zurückhaltende Ausgestaltung der Dornschnallen hat zur Folge, dass der typische Schnallensandalen-Charakter des Verfügungsgeschmacksmusters bei der angegriffenen Ausführungsform gerade nicht vorliegt, sondern die Sandale einen monochrom-modernen Stil verkörpert. Diese Unterschiede zwischen der angegriffen Ausführungsform und dem Verfügungsgeschmacksmuster führen zu einem abweichenden Gesamteindruck der angegriffenen Sandale und somit aus dem engen Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters heraus. Die dargestellten Unterschiede treten aus Sicht des informierten Betrachters auch nicht infolge der übereinstimmenden Merkmale beider Sandalen in den Hintergrund. Zwar übernimmt die angegriffene Ausführungsform die lockige und kuschlig-verspielte Optik des Teddyfellbezugs, jedoch ist insbesondere die deutlich sichtbare Korksohle des Verfügungsgeschmacksmusters derart prägend für den Gesamteindruck des Musters, dass ihr Fehlen und der vollständig umlaufende Fellbezug im Bereich der Sohle bei der Sandale „X 1“ zu einem völlig anderen Gesamteindruck führt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da dieses Urteil gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht revisibel ist. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird entsprechend der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 250.000,00 € festgesetzt.