1 U 109/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Juli 2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Kleve (3 O 554/20) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 02.10.2020 auf der A 12 in den Niederlanden in Höhe der Auffahrt D. in Anspruch, bei dem der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Mercedes auf den Pkw Tesla S 100 der Klägerin auffuhr.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Die Beklagte zu 2) regulierte den wirtschaftlichen Totalschaden an dem am 28.01.2019 als Neufahrzeug auf die Klägerin zugelassenen Pkw mit einer Gesamtfahrleistung von 42.045 km zum Unfallzeitpunkt auf der Grundlage eines von der Klägerin eingeholten Schadengutachtens des Sachverständigenbüros F. GmbH (Anlage K1, GA 11).
Das Elektrofahrzeug der Klägerin verfügte – fahrzeug-, nicht personenbezogen – über eine zeitlich unbegrenzte kostenfreie Lademöglichkeit an Tankstellen des sogenannten „Supercharger-Netzwerkes“. Obgleich diverse gebrauchte Ersatzfahrzeuge mit entsprechender kostenfreier Lademöglichkeit auf dem Gebrauchtwagenmarkt angeboten wurden (GA 63), zog die Klägerin es in der Folgezeit vor, sich ein neues Teslamodell S zu einem nicht näher mitgeteilten Kaufpreis anzuschaffen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.10.2020 (Anlage K 3) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) weiteren - nachfolgend klageweise verfolgten - Schadensersatz aufgrund der nunmehr fehlenden kostenfreien Auflademöglichkeit geltend.
Die Klägerin hat geltend gemacht, durch die fehlende kostenfreie Ladungsmöglichkeit am jetzigen Ersatzfahrzeug seien ihr in den Monaten Oktober bis Dezember 2020 bezifferte Schäden in Höhe von 289,54 € (monatlich 4,67 Vollladungen bei einer Ladekapazität von 100 kW, einem Nettostrompreises von 0,31 kW/h und einer Quote von 2/3 an kostenfreien Ladungen im Netzwerk) entstanden (Klage, S. 9 = GA 9). Überdies müssten sie die Beklagten bei Annahme einer Mindestlebensdauer des Fahrzeugs von 12 Jahren bis zum 28.01.2031 entsprechend mit einem für den Zeitraum der Höhe nach noch nicht feststehenden Strompreis für jährlich 3.736 kW entschädigen. Der Erwerb eines typengleichen Gebrauchtfahrzeugs mit kostenfreier „Supercharger-Funktion“ sei ihr nicht zumutbar gewesen, weil sie das verunfallte Fahrzeug als Neufahrzeug ständig in ihrem Besitz gehabt habe und der Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs für sie als „technischer Laie“ mit Risiken (Verschweigen von Unfallschäden oder anderen technischen Mängeln) verbunden sei.
Die Beklagten haben sämtliche Angaben der Klägerin zu der angeblichen Fahrzeugnutzung mit Nichtwissen bestritten und überdies eingewandt, die Klägerin hätte sich als Ersatz ein entsprechendes gebrauchtes Modell mit kostenfreier Lademöglichkeit anschaffen können. Sie haben die Auffassung vertreten, der Klägerin sei kein erstattungsfähiger Schaden entstanden.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die Klägerin wäre nach eigenen Angaben und auch nach dem Inhalt des vorgelegten Privatgutachtens ein typengleiches Fahrzeug des Herstellers Tesla erwerbbar gewesen, das ebenfalls über „Freibetankung“ mit Elektrizität verfügt hätte, weil diese „Freibetankung“ an das Fahrzeug, nicht an den Käufer gekoppelt sei. Die Klägerin könne nicht erfolgreich darauf verweisen, dass für sie die Beschaffung eines Ersatzfahrzuges „unzumutbar“ gewesen wäre. Die Klägerin habe nicht einmal aufgezeigt, dass derartige typengleiche Gebrauchtfahrzeuge nicht über Fachhändler, die für Sachmängel haften und üblicherweise sogar sogenannte „Anschlussgarantien“ anbieten, zu beziehen wären. Dass die Klägerin hier in unzumutbarer Weise höhere Risiken als bei jeder Reparatur oder jeder Ersatzbeschaffung nach einer Kfz-Beschädigung hätte eingehen müssen, sei damit gerade nicht ersichtlich. Statt der Ersatzbeschaffung sei die Klägerin zwar auch berechtigt gewesen, „fiktiv“ abzurechnen. Jedoch umfasse die fiktive Abrechnung nur die Geltendmachung der Reparaturkosten (bzw. beim wirtschaftlichen Totalschaden der Kosten der Ersatzbeschaffung), während sonstige Schäden aus der fehlenden Reparatur oder Ersatzbeschaffung gerade nicht daneben beansprucht werden könnten. Hier habe die Klägerin statt der Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall durch eine mögliche Ersatzbeschaffung die Kosten für die Reparatur im Wege der „fiktiven Abrechnung“ geltend gemacht. Ihr sei es dann aber verwehrt, daneben nunmehr mit der fehlenden unentgeltlichen Elektrizitätsbetankung die Schäden geltend zu machen, die ihr gerade aus der fehlenden Ersatzbeschaffung entstünden. Vielmehr müsse die Klägerin, die im Rahmen der Dispositionsfreiheit sich für die fiktive Abrechnung bewusst entschieden habe, auch die Nachteile dieser Fiktivabrechnung tragen. Dies stelle keine unzulässige Beschränkung der Dispositionsmaxime dar, sondern beinhalte lediglich, dass die Klägerin selbst die Konsequenzen ihrer Wahl tragen müsse. Eine Kombination beider Vorteile aus fiktiver Schadensabrechnung und konkreter Schadensabrechnung sehe das Gesetz nicht vor.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge im vollen Umfang weiterverfolgt.
Sie rügt, das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, sie habe eine fiktive Abrechnung des Schadens vorgenommen. Stattdessen habe sie lediglich ein gemäß Gutachten entstandenen wirtschaftlichen Totalschaden abgerechnet. Entscheidend sei allein, ob sie – wie nicht – darauf verwiesen werden könne, sie hätte ein vergleichbares Ersatzfahrzeug inklusive der sogenannten „Supercharger-Funktion“ erwerben können oder ob dies einen unzulässigen Eingriff in ihre Dispositionsmaxime darstelle. Letzteres sei der Fall. Bereits durch den Erwerb des streitgegenständlichen Neufahrzeuges habe sie dokumentiert, dass für sie die Anschaffung eines solchen Neufahrzeuges maßgeblich gewesen sei. Entsprechend habe sie sich auch nach Eintritt des wirtschaftlichen Totalschadens im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit entschieden. Der Grundsatz bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten, bei der es dem Geschädigten mit einem Fahrzeug nicht älter als drei Jahre unzumutbar sei, sich auf eine markenfremde oder freie Werkstatt verweisen zu lassen, müsse zu ihren Gunsten entsprechend gelten. Im Übrigen stelle der Wegfall der kostenfreien Lademöglichkeit, die der Schadengutachter bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes außer Betracht gelassen habe, einen konkreten, bereits eingetretenen eigenständigen wirtschaftlichen Schaden dar.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Klägerin außerdem behauptet, die angenommene Verweisungsmöglichkeit sei ihr auch deshalb offensichtlich unzumutbar, weil die kostenlose Lademöglichkeit seitens des Herstellers lediglich bis zum 15.01.2017 mitverkauft worden sei, sodass sie ein Gebrauchtfahrzeug als Ersatz hätte erwerben müssen, welches bis zu diesem Datum von dem Erstbesitzer erworben worden sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 09.07.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Kleve,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 289,54 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € netto zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an sie Stromkosten für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 28.01.2031 unter Zugrundelegung einer jährlichen Strommenge von 3.736 kW/h zu zahlen.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Überdies bestreiten sie weiteren Vortrag der Klägerin zur kostenlosen Mitveräußerung von Lademöglichkeiten nur bis zum 15.01.2017 mit Nichtwissen, sehen die Klägerin hiermit in der Berufungsinstanz allerdings ohnehin als präkludiert an und beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1.
Die Klage ist zulässig.
Obgleich es zu dem Verkehrsunfall in den Niederlanden gekommen ist, bestehen auch insbesondere gegen die Zuständigkeit des Landgerichts Kleve keine Bedenken. Gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO bestimmt sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten („actor sequitur forum rei“, vgl. nur statt aller Musielak/Voit/Stadler, 19. Aufl., Art. 4 EuGVVO Rn. 1). Dieser liegt bei dem Beklagten zu 1) mit Emmerich im Bezirk des Landgerichts Kleve in Deutschland.
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die alleinige Haftung der Beklagten auf Schadenersatz für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 02.10.2020 nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG; 115 Abs. 1 S. Nr. 1 VVG steht dem Grunde nach außer Streit. Die Beklagte zu 2) hatte bereits vorprozessual eine Regulierung vorgenommen.
a)
Wenngleich sich indes nicht nur die Frage der Haftungsquote, sondern auch die Haftungsfolgen aus einem Verkehrsunfall grundsätzlich nach dem Recht desjenigen Staates richten, in dem sich der Unfall (Tatortrecht) ereignete, gilt Abweichendes, wenn Anspruchsteller und Anspruchsgegner ihren jeweiligen Wohnsitz – wie hier – im gleichen Staat haben (vgl. nur Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., vor § 249 BGB Rn. 235a). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht damit auch deutsches Recht angewendet (Art 4 Abs. 2 Rom-II-VO).
b)
Zu Recht hat das Landgericht auf dieser Grundlage einen (weiteren) Schaden der Klägerin in Gestalt eines Verlustes der kostenfreien Lademöglichkeit als nicht schlüssig dargelegt angesehen.
aa)
Die Klägerin ist nicht berechtigt, neben der fiktiven Geltendmachung ihres Schadens nach dem Wiederschaffungsaufwand nach Gutachten weitere konkrete Schäden in Form von Kosten der zukünftigen Ladung des Fahrzeugs geltend zu machen.
(1)
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Ob dabei fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird, betrifft lediglich die Art der Schadensberechnung. Die unterschiedlichen Abrechnungsarten dürfen aber nicht miteinander vermengt werden. So ist insbesondere eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung unzulässig. Hierdurch soll nicht nur verhindert werden, dass sich der Geschädigte unter Missachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots die ihm vorteilhaften Elemente der jeweiligen Berechnungsart aussucht ("Rosinenpicken"), sondern auch den unterschiedlichen Grundlagen der jeweiligen Ab-rechnung Rechnung getragen und deren innere Kohärenz sichergestellt werden (ständige Rspr. des BGH, zuletzt: Urteil vom 05.04.2022 – VI ZR 7/21 –, Rn. 9 f., juris; Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 18, jeweils m.w.N.).
Während die konkrete Schadensabrechnung an eine tatsächlich durchgeführte Reparatur oder Ersatzbeschaffung anknüpft und auf Ersatz der hierfür konkret angefallenen Kosten abzielt, ist demgegenüber bei der fiktiven Abrechnung der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der aufgrund seiner Dispositionsfreiheit in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei und deshalb nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Schadensberechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufriedengibt. Dem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten entsteht durch das Vermischungsverbot kein Nachteil. Auch wenn er seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abgerechnet hat, kann er später - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (BGH, Urteil vom 12.10.2021, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 05.04.2022, a.a.O., Rn. 11 f.).
(2)
Gemessen hieran ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin in unzulässiger Weise eine Kombination beider Vorteile aus fiktiver und konkreter Schadensabrechnung geltend macht (zustimmend auch Balke, SVR 2021, 342, 343). Entgegen dem Berufungsvorbringen handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um eine fiktive Abrechnung, soweit die Klägerin auf der Grundlage des von ihr eingeholten Gutachtens, das einen wirtschaftlichen Totalschaden ausweist, den (Netto-) Wiederbeschaffungsaufwand fiktiv abrechnet (vgl. allg. nur statt aller: Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB, Stand: 27.05.2022, Rn. 134).
bb)
Ansprüche neben bzw. über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus bestehen auch aus anderen Gründen nicht.
(1)
Ist eine Reparatur wirtschaftlich ausgeschlossen – sei es, weil die 130 %-Grenze überschritten ist, sei es, weil der Reparaturaufwand darunterliegt, der Geschädigte einen Integritätszuschlag aber nicht in Anspruch nimmt –, kann der Geschädigte grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Kosten einer Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des objektiv erforderlichen Wiederbeschaffungswerts unter Abzug des Restwerts ersetzt verlangen (vgl. nur statt aller Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB, Stand: 27.05.2022, Rn. 130).
Bei Beschädigung von Gebrauchtfahrzeugen hat der Geschädigte Anspruch auf Beschaffung einer gleichwertigen und gleichartigen Sache; völlige Identität zwischen verunfalltem und Ersatzfahrzeug muss wirtschaftlich aber nicht hergestellt werden. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Ein Anspruch auf ein Neufahrzeug als Ersatz bestand offensichtlich nicht. Die Beklagten haben erstinstanzlich unwidersprochen bereits mit der Klageerwiderung dazu vorgetragen, dass die Klägerin ohne weiteres auf eine Vielzahl vergleichbarer gebrauchter Ersatzfahrzeuge mit kostenloser Lademöglichkeit hätte zurückgreifen können. Soweit die Klägerin solches unter Verweis auf abweichende Herstellervorgaben zur beschränkten Übertragbarkeit der kostenfreien Lademöglichkeit nunmehr im Laufe des Berufungsverfahren in Abrede stellen will, ist sie hiermit bereits von vornherein ausgeschlossen, § 531 Abs. 2 ZPO. Es ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, warum die Klägerin Entsprechendes nicht bereits in erster Instanz hätte anbringen können.
(2)
Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich mit der Berufung unter Verweis auf eine E-Mail des Sachverständigen F. vom 16.11.2020 (GA 125) geltend, dieser habe das kostenlose Laden im Zuge des von ihm errechneten Wiederbeschaffungswertes nicht berücksichtigt. Soweit der Gutachter in der Korrespondenz lediglich darauf verweist, er habe den Umstand des kostenlosen Ladens im Wiederbeschaffungswert nicht berücksichtigen können und ihm hätten diverse (nicht näher spezifizierte) Informationen gefehlt, kann dies nicht dazu führen, dass die Klägerin nunmehr einen entsprechenden angeblichen Schaden als separate Schadensposition geltend machen kann. Im Übrigen kann daraus auch geschlussfolgert werden, dass in Kenntnis weiterer Angaben der Umstand (naheliegender Weise) durchaus im Rahmen des Wiederbeschaffungswertes hätte Berücksichtigung finden können, was allerdings für den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten separaten Anspruch - wie bereits ausgeführt - nicht von Bedeutung sein kann.
cc)
Darauf, dass überdies sämtliche Berechnungen der Klägerin zu dem angeblichen Schaden bzw. dessen Umfang infolge der weggefallenen kostenlosen Lademöglichkeiten (insbesondere Umfang und Dauer der Fahrzeugnutzung sowie des kostenfreien Ladeangebotes etc.) in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten worden sind, die Klägerin jedoch hierzu keine ausreichenden, geeigneten Beweisantritte unterbreitet hat, und sie damit auch beweisfällig geblieben ist, kommt es nach alledem bereits nicht mehr erheblich an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug: bis 10.000,00 €