Urteil
7 StS 2/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:0726.7STS2.22.00
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Tenor
Die Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Entziehung Minderjähriger und zugleich mit Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Entziehung Minderjähriger und zugleich mit Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe: Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde. I. Feststellungen zur Person Die Angeklagte wurde am 00.00.00 in E. als Tochter von C1 und P. geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Sie hat eine 1994 geborene Schwester, Q. geborene D. Ihre Mutter ist 53 Jahre alt und arbeitet bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt. Ihr Vater verstarb 1997 im Alter von 28 Jahren an einem Herzinfarkt. 2010 heiratete ihre Mutter R. und trägt seitdem dessen Nachnamen. Die Angeklagte wuchs in E. im elterlichen Haushalt auf und besuchte zunächst die örtliche Grund- und anschließend die Hauptschule. Im Jahr 2007, noch vor Vollendung ihres 18. Geburtstages, lernte sie S. kennen und beide gingen eine Beziehung ein. Sie arbeitete kurzzeitig für eine Schnellrestaurant-Kette, bei der sie eine Ausbildung begann, die sie schwangerschaftsbedingt abbrach. Am 00.00.00 wurde der gemeinsame Sohn U. geboren, am 00.00.00 heiratete sie S. Als U. im Alter von sechs Monaten in einer Kinderkrippe angemeldet wurde, besuchte die Angeklagte erneut die Schule in der Absicht, das Abitur zu erwerben und Lehrerin zu werden. Obwohl sie gute Noten hatte, verwarf sie auch diesen Plan alsbald wieder und begann stattdessen im Jahr 2010 eine Ausbildung zur Kinderpflegerin, die sie aufgrund hoher Fehlzeiten – bedingt durch notwendige Kinderbetreuungen – nach etwa einem Jahr abbrach. Eine ein Jahr später erfolgte Wiederaufnahme der Ausbildung scheiterte letztlich aus demselben Grund. Eine abgeschlossene Berufsausbildung hat sie nicht. Eine Arbeitsstelle als Aushilfe in einem Hotel gab sie nach kurzer Zeit wieder auf. In der Ehe der Angeklagten kam es zunehmend zu erheblichen Schwierigkeiten, die letztlich im Jahr 2012 zur Trennung und zu ihrem Auszug aus der Ehewohnung führten. In dieser Zeit verlor sie zunehmend den Halt. Sie besuchte Freundinnen, ging viel aus, hatte wechselnde Männerbekanntschaften und gab U. vermehrt zu seiner Großmutter. Sie führte nur noch kurzzeitig Gelegenheitsjobs aus und lebte überwiegend von Sozialleistungen. Auch erschwerte die Angeklagte den Umgang zwischen U. und seinem Vater, wogegen dieser familiengerichtlich vorging. Ab Sommer 2013 interessierte sie sich für den islamischen Glauben, las den Koran und konvertierte wenige Monate später. Im Sommer 2014 lernte sie T. kennen, mit dem sie alsbald eine Beziehung einging und sich – obwohl noch nicht von S. geschieden – nach islamischem Ritus trauen ließ. Kurz darauf zog sie mit U. bei T. ein. Im Frühjahr 2015 trennte sie sich von T. Sie lernte den aus Somalia stammenden V. kennen und ging mit diesem eine Beziehung ein. Beide heirateten nach islamischem Ritus. Die Ehe zwischen der Angeklagten und S. wurde am 00.00.00 geschieden. Die elterliche Sorge für U. stand weiter beiden Eltern gemeinsam zu. Ende Juni oder Anfang Juli 2015 reiste die Angeklagte mit U. nach Syrien und hielt sich in der Folgezeit im Herrschaftsgebiet des „Islamischen Staats“ auf. Während ihres Aufenthalts in Syrien bekam sie mit dem nachgereisten V. zwei Söhne, den am 00.00.00 geborenen W. und den am 00.00.00 geborenen X. Zuletzt war sie mit ihren Kindern in kurdischen Lagern in Syrien interniert, wo sie – bei familiärer Vorbelastung – einen Schlaganfall mit einhergehenden Herzprobleme erlitt und stationär behandelt werden musste. Nach zwei Wochen waren die Erkrankungen folgenlos ausgeheilt. Darüber hinaus hat sie bisher weder ernsthafte Erkrankungen noch schwerwiegendere Verletzungen erlitten. Aufgrund einer Rückholung durch deutsche Behörden kam sie gemeinsam mit ihren Kindern am 7. Oktober 2021 zurück nach Deutschland und befindet sich seit diesem Tag in dieser Sache in Untersuchungshaft. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache 1. Die ausländische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ a. Entstehung und Geschichte der Vereinigung „Islamischer Staat“ Der „Islamische Staat“ (IS) ist – wie seine Vorgängerorganisationen „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ (ISIS) und „Islamischer Staat im Irak“ (ISI) – eine von der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten dominierte Organisation mit militant-fundamentalistischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hat, durch bewaffneten Kampf einen zumindest das Gebiet des heutigen Irak, Syrien, Libanon, Jordanien und Israel umfassenden „Gottesstaat“ zu errichten. Teil des bewaffneten Kampfes ist die Destabilisierung bestehender Ordnungen durch terroristische Anschläge. Wer sich den Ansprüchen der Organisation entgegensetzt, wird als „Feind des Islam“ angesehen. Die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte stellt für den IS ein legitimes Mittel des Kampfes dar. Der IS, der diese Bezeichnung seit Juni 2014 führt, hat seine Wurzeln im Irak. Er entstand dort im Oktober 2006 unter der Bezeichnung „Islamischer Staat im Irak“ (ISI) aus der von Abu Musab az-Zarqawi gegründeten Gruppe „al-Qaida im Zweistromland“. Ihr Wirkungsgebiet beschränkte sich zunächst auf den Irak, wo sie, auch nach dem Tod az-Zarqawis im Juni 2006, eine Vielzahl von Anschlägen mit dem Ziel der Destabilisierung des irakischen Staats verübte. Nach dem Abzug der amerikanischen Truppen aus dem Irak Ende 2011 erstarkte die Organisation fortlaufend, wobei sie – nun unter dem Kommando von Abu Bakr al-Baghdadi – auch auf ihre zwischenzeitlich eingerichteten Stützpunkte in Syrien zurückgreifen konnte. Hintergrund dessen war, dass im Frühjahr 2011 Demonstrationen in Syrien aus sozialen und religiösen Gründen gegen das (von der religiösen Minderheit der Alawiten dominierte) Regime des Präsidenten Baschar al-Assad begonnen hatten. Die Kundgebungen entwickelten sich ab Mitte des Jahres 2011 zu einem bewaffneten Aufstand, der keiner zentralen Führung unterstand. Um in den 2011 ausgebrochenen syrischen Bürgerkrieg eingreifen zu können, gründeten syrische Mitglieder des ISI auf Veranlassung al-Baghdadis die „Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham“ (Nusra-Front) als dessen syrische Teilgruppe. Der Nusra-Front gelang es, ab 2012 durch aufsehenerregende Anschläge schnell Bekanntheit und damit Zulauf zu gewinnen. Sie profitierte zudem von der Schwäche der gemäßigten Kräfte wie der „Freien Syrischen Armee“ (FSA) und stand zu dieser Zeit bei vielen Syrern in dem Ruf, als eine von wenigen Gruppen eine effektive Verteidigung gegen die Soldaten Assads gewährleisten zu können. Angesichts der ständig größer werdenden Stärke und Bedeutung der Nusra-Front und um die Kontrolle über sie zu sichern, rief al-Baghdadi am 8. April 2013 den „Islamischen Staat im Irak und Syrien“ aus, der aus beiden Gruppen, ISI und Nusra-Front, bestehen sollte, wobei die Nusra-Front als „verlängerter Arm“ des ISI dargestellt wurde. Der Befehlshaber des Nusra-Front, al-Jaulani, bestätigte daraufhin zwar das Hervorgehen seiner Gruppe aus dem ISI, lehnte jedoch eine Unterstellung unter al-Baghdadis Kommando ab und schwor Aiman az-Zawahiri, dem Nachfolger Bin Ladens als Al-Qaida-Führer, Gefolgschaft. Einen Vermittlungsversuch az-Zawahiris, wonach beide Gruppen in ihren jeweiligen Kernländern unabhängig voneinander und unter der Oberherrschaft der Al-Qaida-Zentrale operieren sollten, lehnte al-Baghdadi seinerseits ab. Stattdessen übernahm der ISIS im Frühsommer 2013 mit ehemaligen, zu ihm übergelaufenen Truppen der Nusra-Front eine Reihe von deren Stützpunkten im Norden und Osten Syriens. Zudem warb der ISIS verstärkt um Kämpfer aus anderen Organisationen; zum Teil schlossen sich solche Organisationen, wie etwa im Sommer 2013 die Jaish al-Muhajirin wa-l-Ansar“ (JAMWA), insgesamt dem ISIS an. Nachdem offenbar wurde, dass der ISIS an einem gemeinsamen Vorgehen gegen das Assad-Regime kein Interesse hatte, steigerten sich die Spannungen zu anderen aufständischen Gruppen. Zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Kämpfern anderer Rebellenorganisationen, darunter auch der Nusra-Front, kam es, nachdem am 18. September 2013 Einheiten des ISIS die in der Nähe von Aleppo gelegene Stadt Azaz besetzten, die bis dahin von der FSA gehalten wurde. Dabei geriet der ISIS im Frühjahr 2014 zunächst in die Defensive, konnte sich aber im Osten der Provinz Aleppo – dort unter dem Befehl des „Gouverneurs“ von Aleppo, Abu Athir – sowie in dem Gebiet von Raqqa halten. Bereits im Sommer 2014 gelang es dem ISIS jedoch, den Rückzug zu stoppen und erneut in die Offensive überzugehen. Grund hierfür war eine deutliche Stärkung der Organisation durch Erfolge im Irak; so konnten ISIS-Kämpfer im Juni 2014 Mossul, die zweitgrößte Stadt des Landes, einnehmen. Daraufhin proklamierte die Organisation – nunmehr ohne räumliche Beschränkung in ihrer Bezeichnung – den „Islamischen Staat“ und rief al-Baghdadi zum Kalifen aus. Eine anschließende, gegen die Nusra-Front und die syrische Armee gerichtete Offensive brachte dem IS zudem große Geländegewinne in Syrien, so dass dieser ab Mitte 2014 ein zusammenhängendes Gebiet in Ostsyrien und dem Nordwestirak kontrollierte, in dem er versuchte, staatsähnliche Strukturen zu errichten. Die Erfolge des IS veranlassten die US-Regierung und ihre europäischen und arabischen Verbündeten zu verstärkten Luftangriffen auf dessen Stellungen und Nachschublinien zunächst im Irak und ab September 2014 auch in Syrien. Zudem unterstützten die USA und einige ihrer Verbündeten die Kämpfer der kurdischen PYD mit der Folge, dass die Eroberung der an der türkisch-syrischen Grenze gelegenen Stadt Kobani durch den IS verhindert wurde. In der Folge geriet der IS durch fortgesetzte Luftangriffe sowie offensive Operationen der Kurden militärisch zunehmend unter Druck. Dieser verstärkte sich ab Herbst 2015 mit der Folge, dass sich die militärischen Niederlagen des IS häuften. Im Juli 2017 nahm die irakische Armee mit ihren Verbündeten nach neunmonatigen Kämpfen die IS-Hauptstadt Mossul ein; im Oktober 2017 vertrieben die syrischen Kurden mithilfe des US-Militärs den IS aus Raqqa. In den Jahren 2017 bis 2019 blieb der IS unter starkem militärischem Druck, ohne dass er noch staatliche Funktionen wahrnehmen konnte. Es ging den verbliebenen Kämpfern in erster Linie darum, ihre Niederlage möglichst lange hinauszuzögern. Dies gelang vor allem in Syrien, wo sich die Kämpfe auf die Region des Mittleren Euphrat südöstlich von Deir ez-Zor konzentrierten. Seit Anfang 2019 agiert der IS wieder ausschließlich im Untergrund. Die gewaltsamen Auseinandersetzungen in Syrien führten vor allem durch Flucht, aber auch durch den Tod Hunderttausender zu einem Rückgang der syrischen Bevölkerung von rund 24 Millionen im Jahr 2011 auf etwa 17 Millionen im Jahr 2018. b. Organisationsstruktur des „Islamischen Staats“ Gründer und Führer des IS war bis zu seinem Tod im Oktober 2019 der bereits erwähnte Abu Bakr al-Baghdadi. Bereits vor der Ausrufung des „Islamischen Staats“ im Juni 2014 wurde er von seinen Gefolgsleuten als „Befehlshaber der Gläubigen“ bezeichnet; seit diesem Zeitpunkt kommt der universelle, über das Gebiet des Irak und Syrien hinausgehende Herrschaftsanspruch in der Bezeichnung als „Kalif“ zum Ausdruck. Al-Baghdadi führte die Organisation strikt autoritär; Widerstand wurde gewaltsam unterdrückt. So kam es etwa im Sommer 2010 zu Säuberungsaktionen, denen Gegner innerhalb der Gruppe zum Opfer fielen. Dem Kalifen zur Seite stand ein kleiner Kreis von Führungspersonen, darunter je ein Militärkommandeur für den Irak und für Syrien. Daneben bestand – als formal höchstes Entscheidungsorgan – ein Schura- oder Konsultationsrat, in dem bis zu 12 Anführer des IS vertreten waren. Hierzu zählten die Militärkommandeure, weiterhin die für verschiedene Arbeitsbereiche der Organisation Verantwortlichen sowie besonders prominente Provinzgouverneure. Aufgabe des Rates war, neben der Beratung für die Organisation besonders wichtiger Fragen, die Entscheidung über die Nachfolge des Kalifen. Innerhalb des Rates bestanden sechs Komitees, die sich beratend mit religiösen Angelegenheiten, Militär, Sicherheit und Nachrichtengewinnung, Finanzen, Aufsicht über die Provinzen sowie Medienarbeit befassten. Den einzelnen Provinzen, die vom IS beherrscht wurden, standen Gouverneure vor, die vom Kalifen ernannt wurden. Zum Teil handelte es sich um bewährte Feldkommandeure, die zuvor die militärischen Einheiten des IS befehligt hatten. Daneben gab es eine zumindest rudimentäre Verwaltung, in der über einen oder mehrere Scharia-Verantwortliche und entsprechende Gerichte die Einhaltung des islamischen Rechts sichergestellt werden sollte. Die Befolgung religiöser Regeln überwachte in den eroberten Städten zudem eine Religionspolizei, die „Verfehlungen“ mit zum Teil drakonischen Strafen ahndete. Daneben bestand eine Geheimpolizei, die dem Komitee für Sicherheit und Nachrichtengewinnung unterstand, deren Mitglieder vor Ort hingegen von einem Befehlshaber der jeweiligen Provinz kommandiert wurden. Die Herrschaft des IS in den von der Organisation besetzten Gebieten war von brutaler Gewalt gekennzeichnet. Politische Gegner oder Andersgläubige wurden verhaftet, gefoltert und häufig willkürlich getötet. Gleiches geschah mit Gefangenen, denen mitunter bei lebendigem Leib der Kopf abgeschnitten wurde. Der „Islamische Staat“ verfügte 2013 über etwa 10.000 bis 20.000 Kämpfer. Diese Zahl stieg bis Anfang 2016 auf bis zu 30.000 an. Die Stärke der Kampftruppen der Organisation war dabei ständigen Schwankungen ausgesetzt, die nicht allein von der Anzahl und der Schwere der ausgetragenen Gefechte abhängig war, sondern auch von dem Zulauf durch neue Rekruten, die etwa aus dem Ausland, aber auch aus Syrien und dem Irak selbst gewonnen wurden. Erhebliche quantitative wie qualitative Steigerungen seiner Streitkräfte konnte der IS insbesondere durch den Anschluss kleinerer Rebellenorganisationen im Jahr 2013 verzeichnen. Der IS forderte von seinen männlichen Mitgliedern, dass sie sich militärisch ausbilden lassen, und unterhielt zu diesem Zweck Ausbildungslager. Die Ausbildung umfasste insbesondere ein Training an Sturmgewehren, Maschinengewehren und Handgranaten. Nach Ende der Grundausbildung erhielten die IS-Kämpfer eine eigene AK-47, mehrere Magazine Munition, in einigen Fällen Handgranaten und militärische Kleidungsstücke, und wurden einer Katiba zugeteilt. Darüber hinaus rekrutierte der IS in den von der Vereinigung eroberten Gebieten gezielt und systematisch Kinder und Jugendliche, um sie in Lagern der Vereinigung auszubilden. Dies entsprach dem seit der Ausrufung des Kalifats veränderten Selbstbild der Vereinigung, die sich nicht mehr als bloße bewaffnete Gruppe, sondern als Staat begriff, der künftige Generationen von „Mudschahidin“ genannten Kämpfern für sein Staatswesen heranzieht. Diese Praxis fand ihre Entsprechung wiederum in der seit Sommer 2014 verfolgten propagandistischen Außendarstellung der Organisation, die nicht mehr primär um Kämpfer warb, sondern nun auch ganze Familien einschließlich Frauen und Kindern anziehen wollte, um in dem neu errichteten „Staat“ zu leben. Damit einher ging die Botschaft, dass die Vereinigung diese Kinder im Sinne der Vereinigung erziehen und bilden sowie die Jungen auch zu Kämpfern formen würde. Infolge der Niederlagen ab dem Jahr 2015 gingen allerdings auch die meisten neu aufgebauten quasistaatlichen Strukturen verloren, die Verluste an Kämpfern waren sehr hoch und Rekruten und ihre Familien flohen aus dem IS-Gebiet. c. Ziele und Vorgehensweisen Der IS strebt – wie bereits seine Vorgängerorganisationen – die Errichtung eines islamischen Staats an, der sich zunächst auf das Gebiet des Irak (ISI), sodann auch auf Syrien (ISIS) und nunmehr auf den gesamten arabischen Osten unter Einschluss der Türkei erstreckt. Hierzu sollen die bestehenden Staaten aufgelöst, Israel beseitigt und Jerusalem „befreit“ werden. Daneben sieht die – sunnitisch geprägte – Organisation den Kampf gegen die Schiiten, die als „Abtrünnige“ bezeichnet werden, als eine ihrer Hauptaufgaben an. Der Hass gegen Andersgläubige beschränkt sich jedoch nicht auf Schiiten, sondern umfasst alle übrigen Religionsgemeinschaften, wie Christen, Alawiten, Drusen oder Jesiden. Neben der Durchführung offener militärischer Operationen setzt der IS die Begehung terroristischer Anschläge zur Durchsetzung seiner Ziele ein. Dadurch sollen nicht allein die bestehenden Herrschaftsstrukturen im Irak und in Syrien destabilisiert werden, sondern auch Aufsehen erregt und dadurch mittelbar neue Anhänger gewonnen werden. Dabei geht die Organisation im Irak als dort stärkste aufständische Kraft unmittelbar gegen die Regierung vor, während sie sich in Syrien zunächst vornehmlich auf die Bekämpfung anderer Rebellengruppen beschränkt hat. Typischerweise werden – mitunter mehrere koordinierte – Autobomben für Anschläge benutzt. Bei hunderten solcher Attentate kamen zwischen 2003 und 2014 vor allem im Irak mehrere Tausend Menschen zu Tode. Insbesondere in Syrien gehört die gezielte Ermordung von Anführern und prominenten Mitgliedern anderer Gruppierungen zur Taktik des IS. So ermordeten Attentäter des IS etwa im April 2014 in Idlib den Nusra-Front-Kommandanten Abu Mohammad al-Ansari sowie dessen Frau und Tochter. Auch in der jüngeren Zeit führten Mitglieder des IS eine Vielzahl von Operationen und Anschlägen im Irak und in Syrien aus. Dies betrifft vor allem den Irak, wo er schon im Verlauf des Jahres 2018 hunderte Mordanschläge auf Sicherheitskräfte, Verwaltungsbeamte und lokale Würdenträger verübte, um eine Stabilisierung der Lage im irakischen Norden und Nordwesten zu verhindern. Auch in Syrien verübt der IS seit 2018 vermehrt Anschläge. Seit 2014 begeht der IS Anschläge in der westlichen Welt und hierbei besonders häufig in Europa. In Europa wurden unter anderem Anschläge am 24. Mai 2014 (Anschlag auf das jüdische Museum in Brüssel mit vier Toten), 13. November 2015 (Feuerüberfälle und Selbstmordattentate auf das Stade de France, ein Konzert und Gaststätten in Paris mit 130 Toten), 22. März 2016 (Anschläge auf den Flughafen und die U-Bahn in Brüssel mit 32 Toten), 14. Juli 2016 (Anschlag mit einem Lastkraftwagen auf der Promenade des Anglais in Nizza mit 84 Toten), 19. Dezember 2016 (Anschlag mit einem Lastkraftwagen auf einen Weihnachtsmarkt in Berlin mit zwölf Toten), 22. Mai 2017 (Sprengstoffanschlag auf ein Popkonzert in Manchester mit 22 Toten) und 17. August 2017 (Anschlag mit einem Personenkraftwagen in Barcelona mit 15 Toten) verübt. Der IS finanzierte sich vornehmlich durch den Verkauf von Öl sowie nachrangig durch die Erhebung lokaler „Steuern“, Kriegsbeute und die Erpressung von Schutz- und Lösegeldern. Darüber hinaus erhält die Organisation Spenden aus dem – insbesondere arabischen – Ausland. Mit seinen Einnahmen, die zum Teil auf mehrere Milliarden US-Dollar geschätzt wurden, ist der IS die reichste jemals bestehende terroristische Organisation. Seinen Kämpfern zahlt er einen Sold von bis zu einigen Hundert Dollar monatlich, wodurch zugleich ein weiterer Zustrom an Freiwilligen sichergestellt ist. Der IS verfügt über mehrere modern ausgestattete Medienabteilungen, darunter al-Furqan, al-I’tisam und das Hayat Media Center. Die Öffentlichkeitsarbeit des IS geht weit über die früherer jihadistischer Organisationen hinaus und war sehr viel erfolgreicher als die der al-Qaida. Dafür sorgten große Zahlen von IS-Mitgliedern, die von Syrien und dem lrak aus Propaganda betrieben und tausende Unterstützer und Sympathisanten, die die Botschaften des IS im Ausland weiter verbreiteten. Mit ihrer Propaganda versucht die Organisation, ihre eigenen Erfolge herauszustellen und ihre Macht zu demonstrieren, so dass Gegner eingeschüchtert und neue Anhänger gewonnen werden können. Diesen Zwecken dienen auch Videos über brutale Hinrichtungen Gefangener oder Geiseln, bei denen den Opfern vor laufender Kamera der Kopf abgetrennt wird. Andere Aufnahmen, die die Medienstellen vornehmlich über das Internet verbreiten, zeigen Massenhinrichtungen syrischer oder irakischer Soldaten, die von IS-Kämpfern durch Kopfschüsse getötet werden. 2. Die religiöse Entwicklung und die Radikalisierung der Angeklagten Die Familienmitglieder der Angeklagten sind Christen, auch die Angeklagte wurde christlich getauft. Die Religion spielt in der Familie aber keine große Rolle. Auch ihr früherer Ehemann S. ist Christ. Im Sommer 2013 begann die Angeklagte, sich mit dem Islam zu beschäftigen und den Koran zu lesen. Zur Überraschung ihres familiären Umfelds und ihres Freundeskreises hörte sie auf zu rauchen und Alkohol zu trinken und ging keinen Vergnügungen mehr nach. Sie trug anfangs ein Kopftuch, später einen Niqab, und versuchte auch ihren Bekanntenkreis dazu zu bewegen, sich mit dem Islam zu befassen. Auf geäußerte Kritik an ihrer Veränderung reagierte die Angeklagte teils ungehalten, indem sie etwa ihrer Freundin Y. drohte, sie dürfe U., zu dem diese intensiven Kontakt hatte, nicht mehr sehen, wenn sie ihre Religionsausübung nicht akzeptiere. Über ihre Moscheebesuche in E. lernte die Angeklagte andere Muslimas kennen und baute sich so einen neuen Freundeskreis auf, während sie Kontakte zur Familie und insbesondere zu Y. zunehmend einschränkte. Ihren Sohn U. nannte sie fortan „K1“, was zum Streit mit ihrer Familie sowie Y. und S. führte. Sie las mit ihrem Sohn den Koran, übte zu beten und erzog ihn islamisch. Bereits während ihrer Beziehung mit T. trug sie sich mit dem Gedanken der Ausreise in ein islamisch geprägtes Land. Nach dem Ausruf des Kalifats durch Abu Bakr al-Baghdadi entwickelte sie den Wunsch, dorthin auszureisen. T. teilte ihr zunehmend salafistisch-jihadistisches Religionsverständnis nicht, allerdings gelang es ihm nicht, sie von ihrem Ausreisewunsch abzubringen. Die Angeklagte radikalisierte sich im Laufe des Jahres 2015 zunehmend und vertrat seitdem und auch während ihrer nachfolgend geschilderten Tathandlungen eine ausgeprägt radikal-islamistische Weltanschauung und die Ideologie des gewaltsamen Jihads. 3. Tathandlungen Die Angeklagte vereinbarte mit V., dass sie mit ihrem Sohn U. noch vor dessen für August 2015 vorgesehener Einschulung in das Herrschaftsgebiet des „Islamischen Staats“ ausreist und V. später nachfolgt. Nach dem gemeinsamen Plan wollten sie sich dem IS anschließen und sich als Mitglieder beteiligen, wobei V. in den bewaffneten Kampf ziehen und die Angeklagte unter anderem den Haushalt führen sollte. Die Angeklagte hatte sich mit der Ideologie des „Islamischen Staats“ identifiziert. Ihr waren die Umstände, Zielsetzung und Vorgehensweise dieser Vereinigung, insbesondere die Tötung von deren Gegnern, jedenfalls seit dieser Zeit und auch während ihrer nachfolgend dargestellten Taten bekannt. Die Taten des IS hielt sie für legitim. Ihr war bewusst, dass sie in ein Kriegsgebiet mit sämtlichen damit verbundenen Todes- und Verletzungsgefahren ausreisen würde. Dass auch ihr Kind in solche Gefahren kommen könnte, nahm sie auch um der Erreichung ihres Zieles willen, im Kalifat zu leben, billigend in Kauf. Da sie wusste, dass S. einer Ausreise mit dem gemeinsamen Sohn nach Syrien und einen Anschluss an den „Islamischen Staat“ nicht dulden würde und um ihre Ausreise eine möglichst lange Zeit zu verschleiern, erzählte sie ihm – wie auch ihren Familienangehörigen – wahrheitswidrig, sie wolle mit U. einen Urlaub in Griechenland verbringen. Mit der Urlaubsreise erklärte sich S. einverstanden, einer Ausreise nach Syrien hätte er nicht zugestimmt. Zur Finanzierung ihrer Ausreise hob sie im Juni 2015 von ihrem Girokonto nahezu ihr gesamtes Guthaben – insgesamt 1.075 Euro – ab. Ende Juni oder Anfang Juli 2015 reiste sie mit ihrem noch 5jährigen Sohn U. aus der Bundesrepublik Deutschland zunächst in die Türkei. Das Kind U. war bereits zu diesem Zeitpunkt jeglicher Einflussmöglichkeit durch S. im Rahmen seines Rechts auf Personensorge, die ihm weiterhin gemeinsam mit der Angeklagten zustand, entzogen, was die Angeklagte wusste und beabsichtigte. Nach ihrer Ausreise in das Zwischenziel Türkei verschleierte sie dies, indem sie S. und ihrer Familie Bilder von einem Strand übersandte, die wie Urlaubsbilder aussehen sollten. V. löste absprachegemäß mit einer Vollmacht der Angeklagten am 3. Juli 2015 den Mietvertrag über die von der Angeklagten gemietete Wohnung in G. auf. Von der Türkei reiste die Angeklagte nach Syrien in das Herrschaftsgebiet des „Islamischen Staats“. Nach ihrer Ankunft in Syrien wurde sie mit ihrem Sohn am 9. Juli 2015 zunächst in einem Gästehaus des IS in Raqqa untergebracht. Danach lebte sie in zwei verschiedenen ebenfalls in Raqqa gelegenen Frauenhäusern des IS. Nachdem die Angeklagte mit U. zu dessen Einschulung nicht erschienen war, meldete S. seinen Sohn bei der Polizei als vermisst. Auf seinen Antrag übertrug ihm das Amtsgericht Z. später mit Beschluss vom 7. September 2015 im Wege einer einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für U. zur alleinigen Ausübung. V. hob mit einer von der Angeklagten beschafften zweiten Bankkarte am 15. Juli 2015 in E. zunächst 180 Euro vom Girokonto der Angeklagten ab, kurz danach entnahm er an demselben Geldautomaten von seinem eigenen Girokonto weitere 150 Euro. Am 1. August 2015 beschaffte er sich in Schweden von seinem Girokonto Bargeld in einem Gegenwert von etwa 385 Euro. Am 2. und 17. August 2015 hob er in Schweden und am 20. und 21. August 2015 in der Türkei Bargeld im Gegenwert von insgesamt etwa 645 Euro vom Girokonto der Angeklagten ab. Ende August 2015 gelangte er nach Syrien und traf dort auf die Angeklagte. Dem gemeinsamen Plan entsprechend schlossen sich die Angeklagte und V. dem IS im Einvernehmen mit der Vereinigung zur fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben an, V. stellte sich nach seiner Ankunft dem IS als Kämpfer zur Verfügung und war in der Folgezeit in Kampfeinheiten des IS eingesetzt und an Kämpfen beteiligt. Hierfür erhielten sie finanzielle Unterstützung durch die Vereinigung. Die Angeklagte führte – nach den Vorgaben der Vereinigung – für die Familie den Haushalt, auch um die Kampfbereitschaft von V. zu erhalten und zu steigern, und erzog ihren Sohn U. im Einklang mit der salafistisch-jihadistischen Ideologie des IS, um ihn – sobald er das erforderliche Alter erreicht hatte – für den IS zu rekrutieren. Sie ließ U. die Bai’a (Treuegelöbnis) auf den damaligen Anführer des IS, Abu Bakr al-Baghdadi, ablegen und indoktrinierte ihn dahingehend, dass ein weltweiter Gottesstaat unter Geltung der gemäß der IS-Ideologie ausgelegten Scharia errichtet werden müsse. Sie ging auch davon aus, dass der damals gerade sechs Jahre alte U. – wenn er alt genug sein würde – ebenfalls für den IS kämpfen werde, wobei sie seinen Tod oder seine Verletzung in Kauf genommen hätte, weil dies dann der Wille Allahs gewesen wäre. Zur Vorbereitung ließ sie U. an Kraft- und Ertüchtigungsübungen des IS zur Verbesserung der körperlichen Fitness teilnehmen, wozu der Junge jeweils abgeholt wurde. Durch die Erfüllung ihrer von der Vereinigung vorgegebenen Funktionen und ihre an der Ideologie der Vereinigung ausgerichteten Handlungen trug sie zur Stärkung des IS als Ganzes bei. Spätestens seit September oder Oktober 2015 verfügte V. über ein von der Vereinigung zur Verfügung gestelltes vollautomatisches Gewehr M70 des Herstellers Zastava, einem Sturmgewehr, bei dem es sich um eine Variante der Kalaschnikow AK 47 handelt, welches er in der gemeinsamen Wohnung aufbewahrte und auf das auch die Angeklagte Zugriff hatte. Ihren Sohn U., der zu diesem Zeitpunkt gerade 6 Jahre alt war, kleidete sie mit sog. Flecktarn-Oberbekleidung und gewährte ihm Zugang zu dem Sturmgewehr, das er sich – jedenfalls für die Fertigung eines Fotos – über die Schulter hängte und dabei den Finger im Sinne des „Tauhid-Fingers“ hob. Darüber hinaus verfügte V.– ebenfalls spätestens seit September oder Oktober 2015 – über ein weiteres von der Vereinigung zur Verfügung gestelltes vollautomatisches Sturmgewehr vom Typ Kalaschnikow AK 47, das er ebenfalls in der gemeinsamen Wohnung aufbewahrte und auf das auch die Angeklagte zumindest bis Mitte 2018 jedenfalls zeitweilig Zugriff hatte. Die Angeklagte verfügte nicht über eine kriegswaffenrechtliche Genehmigung. Auch in der Folgezeit hielten sich die Angeklagte und V. mit U. im Herrschaftsgebiet des IS in Raqqa auf und erwarteten die Zuweisung einer Wohnung durch die Vereinigung. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens im September 2016 bekamen sie von der Vereinigung eine eigene Wohnung in Raqqa zur Verfügung gestellt, in der sie fortan lebten. Entsprechend den Vorgaben der Vereinigung, Unterstützer im Ausland zu gewinnen, versuchte die Angeklagte, aus Deutschland Gelder zu beschaffen. So bat sie ihre frühere Freundin A1, auf dem Konto der Angeklagten eingegangenes Kindergeld mittels Western Union nach Syrien zu transferieren. Dieser Bitte folgend überwies A1, nachdem sie von der Angeklagten deren Bankzugangsdaten erhalten hatte, weisungsgemäß am 18. November 2015 von dem Girokonto der Angeklagten 408 Euro auf ihr eigenes Bankkonto, um es sodann der Angeklagten zukommen zu lassen. Die beabsichtigte Weiterleitung des Geldes per Western Union an die Angeklagte unterlies A1 jedoch, weil ihr Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit gekommen waren. Im Jahr 2018 bat die Angeklagte A1 nochmals im Ergebnis erfolglos um Übersendung von Geld. Am 27. März 2016 forderte die Angeklagte S. telefonisch auf, ihr Geld in einer Größenordnung zwischen 3.000 und 3.900 Euro zukommen zulassen. Sie gab vor, mit diesem Geld eine Rückreise von U. nach Deutschland finanzieren zu wollen. Tatsächlich ging es ihr allein darum, Geldmittel für ihren weiteren Aufenthalt beim IS zu beschaffen, eine Rückführung des U. nach Deutschland hatte sie nicht beabsichtigt. Als S. sich weigerte, Geld an die Angeklagte zu überweisen, beschimpfte sie ihn als „dreckigen kafir“ und drohte, er werde U. nie wieder sehen, um ihn doch zum Einlenken zu bewegen. Ferner drohte sie, wenn er ihre Telefonnummer an die Polizei weitergebe, werde U. sterben. Die Angeklagte forderte auch ihre Mutter C1 und ihre Schwester Q. mehrfach auf, ihr Geld zu senden. So wandte sie sich etwa am 14. März 2018 an ihre Familie, um finanzielle Zuwendungen zu erhalten, was zunächst erfolglos blieb. Am 4. August 2018 forderte sie ihre Familie erneut auf, ihr Geld zu senden, wobei sie eindringlich auf die Situation hinwies, dass sie U. nichts kaufen könne, weil sie nicht genug Geld habe. Am 7. August 2018 übermittelte C1 der Angeklagten für sie und U. 200 Euro, wobei die Geldübermittlung über die Familie des V. abgewickelt wurde. Die Angeklagte erhielt die 200 Euro spätestens am 18. August 2018. Darüber hinaus erfolgte am 4. Oktober 2018 eine weitere Geldtransaktion in unbekannter Höhe durch C1 über die Familie des V. Spätestens ab Juni 2016 war U. mehrfach Bombardierungen ausgeliefert. So schlug zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt während des Aufenthalts in Syrien eine Bombe in das von der Angeklagten, V: und U. bewohnte Haus ein, das sie kurz zuvor verlassen hatten. Als U. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt während ihres Aufenthalts in Syrien bei einem Freund zu Besuch war, kamen uniformierte Kämpfer und exekutierten die Eltern des Freundes. Als sein Freund sich schützend vor dessen Geschwister stellte, wurde dieser gleichfalls erschossen. Beide Taten musste U., der sich rechtzeitig verstecken konnte, mitansehen. Darüber hinaus kam es insbesondere im Juni 2016, April 2017, Dezember 2017 und Januar 2018 zu Bombenangriffen in der Nähe von Orten, an denen sich die Angeklagte und U. gerade aufhielten. Im Dezember 2017 schlug darüber hinaus während einer Autofahrt eine Bombe neben ihrem Fahrzeug ein, das dadurch erheblich beschädigt wurde. Unter diesen Gegebenheiten ist es lediglich dem Zufall zu verdanken, dass U. nicht durch Kriegshandlungen getötet oder verletzt wurde. Nachdem V. zumindest bis Mitte 2017 als Kämpfer für den IS tätig war bzw. sich in Kampfeinheiten bereit gehalten hatte, weigerte er sich, seine Tätigkeit als Kämpfer für den IS fortzusetzen. Aus diesem Grund wurde er mehrfach verhaftet und für längere Zeit gefangen gehalten. Im Zuge der Zurückdrändung des IS musste die Angeklagte zusammen mit V. und U. Raqqa verlassen und sie flohen mit anderen IS-Mitgliedern entsprechend dem Frontverlauf. Unter anderem hielten sie sich in Mayadin und zuletzt in Hadschin auf. 4. Nachtatgeschehen Im Januar 2019 ergaben sich die Angeklagte und V. in der Region Dayr az-Zawr kurdischen Kräften. Auch diese Situation war mit Lebensgefahr verbunden, weil sie sich über ein mit Minen ausgelegtes Gebiet bewegen mussten, wobei der Anführer ihrer Gruppe durch eine Mine getötet wurde. V. kam in Nordsyrien in kurdischen Gewahrsam. Die Angeklagte und deren Kinder wurden durch die kurdischen Kräfte in das Lager al-Haul gebracht. Dieses von der autonomen kurdischen Selbstverwaltung geführte Flüchtlingslager befindet sich in Nordsyrien nahe der syrisch-irakischen Grenze. Es handelt sich um eine Zeltstadt, die jedenfalls seit der militärischen Niederlage des IS Anfang 2019 und der damit einhergehenden Zuführung weiblicher IS-Anhängerinnen nebst Kindern erheblich überbelegt ist. Personen, die weder aus Syrien noch aus dem Irak stammten, wurden seitens der Lagerverwaltung generell als IS-Angehörige eingestuft und einem sogenannten Annexbereich des Lagers zugewiesen. Auch die Angeklagte wurde mit ihren Kindern in diesem Bereich untergebracht. Der Annexbereich wird von einem Maschendrahtzaun umgeben, der jedoch lückenhaft ist und dessen Überwindung keine große Hürde darstellt. Den Bewohnern des Annexes ist es lediglich in Begleitung der zur Bewachung dieses Bereichs abgestellten bewaffneten Wachen gestattet, die anderen Lagerbereiche zu betreten. Davon unberührt bleibt es, dass innerhalb der jeweiligen Lagerareale – auch im Annex – die Bewegungsfreiheit nicht weiter beschränkt ist. Trotz aller Bemühungen der Lagerverwaltung, die Versorgung der Insassen und die Sicherheit im Lager aufrechtzuerhalten, ist die allgemeine und die medizinische Versorgungslage als auch die Sicherheitslage angesichts ungenügender materieller und personeller Kapazitäten als völlig unzureichend zu bewerten. Insbesondere in dem Annexbereich, in welchem radikalisierte Frauen starken Einfluss ausüben, kam es zu Gewaltausübung und Tötungen – im Jahr 2019 nur vereinzelt, danach häufiger. Nachdem man die Angeklagte mit einem Fluchtversuch in Verbindung brachte, wurde sie spätestens Ende März 2019 in das Lager Roj verlegt. Dieses Flüchtlingslager befindet sich im Nordosten Syriens in der Nähe der Grenzen zum Irak und der Türkei und wird ebenfalls von der autonomen kurdischen Verwaltung Nordost-Syriens betrieben. Das Camp ist als Zeltstadt aufgebaut und in zwei Bereiche unterteilt. In dem ursprünglichen Teil leben die Bewohner unabhängig von ihrer Herkunft oder Ethnie gemeinsam auf einem Areal. Zur Entlastung des Camps al-Haul war das Camp Roj um einen vom restlichen Lager abgetrennten Teil erweitert worden, in dem insbesondere IS-Anhängerinnen und deren Kinder untergebracht werden. Auch im Camp Roj werden durch radikalisierte Bewohnerinnen, die die IS-Strukturen aufrechterhalten, die Ideologie des IS verbreitet und Druck auf Andersdenkende ausgeübt. Auch im Camp Roj sind sowohl die Sicherheitslage als auch die allgemeine und die medizinische Versorgung desolat, allerdings deutlich stabiler und besser als im Camp al-Haul. Die Angeklagte wie auch ihre Kinder litten erheblich unter dem desolaten Versorgungszustand in den Lagern. Von gewalttätigen Übergriffen durch Lagerinsassen oder Sicherheitspersonal war die Angeklagte indes nicht betroffen. Die Angeklagte wurde mit ihren Kindern im Zuge einer vom Auswärtigen Amt organisierten und koordinierten Rückholung ihrem Wunsch entsprechend von Syrien über ein Transitland nach Deutschland verbracht. Sie wurde bei ihrer Einreise am Flughafen B1 am 7. Oktober 2021 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen und befindet sich – nach Invollzugsetzung des Haftbefehls – seither in Untersuchungshaft. U., der bald 13 Jahre alt wird, lebt seit der Rückführung bei seinem Vater und dessen Ehefrau D1. Zwar sind bei ihm bislang keine gravierenden und unmittelbar behandlungsbedürftigen psychischen Folgen zutage getreten, allerdings hat er erhebliche Lernrückstände, so dass eine Beschulung in der 4. Klasse einer Förderschule notwendig ist, zumal U. während der Zeit im Herrschaftsgebiet des IS nicht zur Schule gegangen ist. Die Angeklagte hat ihm lediglich Lesen, Schreiben und Rechnen beigebracht. Das Schicksal von V. ist ungeklärt, möglicherweise ist er in kurdischer Haft verstorben. Die gemeinsamen Kinder W: und X. leben in Deutschland bei Verwandten des V. Die Angeklagte hat zwischenzeitlich begonnen, sich von ihrer radikal-islamistische Ideologie und der ihren Taten zugrundeliegenden inneren Haltung zu distanzieren. 5. Verfolgungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erteilte am 18. März 2014 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der ausländischen terroristischen Vereinigung ISIG, die deutsche Staatsangehörige sind. Am 13. Oktober 2015 wurde diese Ermächtigung dahingehend neu gefasst, dass die Ermächtigung zur Verfolgung von bereits begangenen oder künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als ISIG sowie als IS bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung erteilt wurde. III. Beweiswürdigung 1. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und ihres Werdegangs beruhen auf ihrer insoweit glaubhaften Einlassung sowie den Bekundungen der Zeugen S., Y. und T. sowie der Zeugin KHK‘in E1, der gegenüber die Angeklagte während ihrer Rückholung aus Syrien umfangreiche Angaben zu ihrem Lebenslauf gemacht hat. Ferner beruhen sie auf im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, insbesondere dem Beschluss des Amtsgerichts O1 vom 7. September 2015, verschiedenen Urkunden aus dem Geburts-, Ehe- und Sterberegister betreffend die Angeklagte und ihre Angehörigen sowie den anlässlich der Einreise vom Auswärtigen Amt ausgestellten Personaldokumenten der Angeklagten und ihrer Söhne. Die Feststellung, dass die Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist, beruht auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 13. Juli 2022. 2. Zur terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ Die Feststellungen zum syrischen Bürgerkrieg und zu Geschichte, Aufbau, Zielen und Handlungen der Vereinigung „Islamischer Staat“ hat der Senat auf die im Selbstleseverfahren eingeführten Gutachten des Sachverständigen Dr. F1 vom 5. Februar 2016 und 22. April 2019 sowie auf dessen in der Hauptverhandlung erstattetes Gutachten gestützt. An der Sachkunde des Gutachters als Islamwissenschaftler und Terrorismusforscher bestehen keine Zweifel. Sie ergibt sich insbesondere aus seiner langjährigen (beruflichen) Befassung mit dem Nahen und Mittleren Osten sowie seiner breiten, auch internationalen, forensischen Erfahrungen in Bezug auf dortige islamistische Gruppierungen. Er ist dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als hoch qualifizierter Sachverständiger bekannt. 3. Beweiswürdigung zum Tatgeschehen Die Feststellungen zu den Taten der Angeklagten beruhen auf ihrer Einlassung, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Die Angeklagte hat sich am 1. und am 9. Hauptverhandlungstag jeweils in einer von ihr selbst schriftlich vorbereiteten, von ihrer Verteidigerin verlesenen und sodann von der Angeklagten als ihre bestätigten Einlassung zur Sache geäußert, wobei sie nach ihrer Einlassung am 9. Hauptverhandlungstag auch weitere Fragen des Senats und anderer Verfahrensbeteiligter zugelassen und überwiegend beantwortet hat. Am 1. Hauptverhandlungstag hat die Angeklagte die grundlegende Veränderung ihrer Sichtweise über den IS und ihre nunmehr tiefe Verachtung gegenüber Abu Bakr al-Baghdadi sowie dessen Gefolgsleuten und deren Gräueltaten zum Ausdruck gebracht. Sie bereue ihre Fehltat. Sie habe sich wegen der vom IS verübten Taten – insbesondere Selbstmordattentate, Versklavungen, Unterdrückungen, Folter und Hinrichtungen – von dieser Vereinigung und dessen Führer losgesagt. Wegen dieser Haltung stehe sie seit der Zeit in den kurdischen Lagern auf einer Todesliste. Ihr Ehemann sei vom IS eingesperrt und gefoltert worden. Viele ihr bekannte oder nahestehende Menschen, die sich vom IS losgesagt oder zu fliehen versucht hätten, hätten Repressalien bis hin zur Hinrichtung erfahren, wobei die Angeklagte einige Schicksale detailliert geschildert hat. Für ihre Kinder wünsche sie sich eine gute Bildung; dass sie einmal dem IS im Kampf dienen sollten, sei nie von ihr beabsichtigt gewesen. Nicht jeder im Herrschaftsgebiet des IS – von ihr als „Dawla“ bezeichnet – habe von der Vereinigung Geld oder eine Wohnung bekommen. So seien unter anderem Familien, die vom IS zu „normalen Bewohnern“ erklärt worden seien, von der Versorgung ausgeschlossen worden. Schließlich hat die Angeklagte die Zustände in den Lagern al-Haul und Roj geschildert. Die Lager seien bewacht gewesen, beim Überqueren des Zauns hätten Soldaten geschossen. Auch Kinder seien dabei getötet worden. Während der nächtlichen Sperrstunden hätten die Kurden aggressive Hunde durch das Lager laufen lassen. Es habe nächtliche Razzien, Inbrandsetzungen von Zelten, Folterungen, Inhaftierungen und Vergewaltigungen durch das Wachpersonal gegeben. Am 9. Hauptverhandlungstag hat sich die Angeklagte ergänzend dahingehend eingelassen, das zwischen ihr und S. während ihrer Ehe und auch nach der Trennung „Krieg“ geherrscht habe. Sie sei mit der Situation überfordert und davon besessen gewesen, so weit wie möglich von S. wegzukommen, möglichst in ein Land, das bezüglich einer Rückführung nicht mit Deutschland kooperiere. Über mögliche Konsequenzen habe sie nicht nachgedacht. Sie habe vor ihrer Ausreise nicht viel über den IS und die Situation in Syrien gewusst. Sie habe zwar von Bombardierungen in Syrien gehört, ihr sei aber versichert worden, dass dies nicht das Herrschaftsgebiet des IS betreffe. „Dawla“ habe sie sich wie einen funktionierenden Staat vorgestellt, einen Ort, wo sie Zuflucht für sich und ihren Sohn finden könne. Sie habe – bestärkt durch entsprechende Propagandavideos – beim IS ein barmherziges islamisches Umfeld, finanzielle Sicherheit, Schulbildung und eine islamische Ausbildung sowie Sicherheit und Geschwisterlichkeit erwartet. Sie sei dann mit U. über Gaziantep in der Türkei nach Syrien ausgereist. An der Grenze seien sie mit einem Bus nach Raqqa gebracht worden, dann seien sie direkt beim IS („in Dawla“) gewesen. Mobiltelefone, Ausweise und Bargeld seien eingezogen worden. In Raqqa seien sie in einem überfüllten Frauenhaus des IS untergebracht worden, in dem es dreckig gewesen sei und Chaos geherrscht habe. Sie habe versucht, unter Angabe einer anderen Herkunft die Verlegung in ein anderes Frauenhaus zu erschleichen, sei dabei aber aufgeflogen und habe fortan als nicht vertrauenswürdig gegolten, zumal sie ohne ihren Mann eingereist sei. Sie habe das Frauenhaus nicht verlassen dürfen, die Wiederausreise sei ihr verboten worden. Ihr sei aber erklärt worden, dass sie das Frauenhaus verlassen könne, wenn ihr Mann sie abholen würde. Danach habe sie in zwei weiteren Frauenhäusern in Raqqa gelebt. Sie habe schließlich ihren Mann anrufen dürfen. Ihr Mann sei sodann nach Syrien gereist, um sie aus Syrien heraus zu holen. Nachdem ihr Mann eingetroffen sei, habe sie einige Zeit später das Frauenhaus verlassen und gemeinsam mit ihrem Mann wohnen dürfen. Eine Ausreise sei ihnen nicht erlaubt worden. Der IS habe bestimmt, was verboten und was erlaubt sei. Jeder, der die Vorgaben des IS nicht akzeptiert und nicht blind gehorcht, sondern sich gewehrt habe, sei verfolgt, ausspioniert, verhört und oft sogar verhaftet und gefoltert worden. Manche seien hingerichtet worden. Der IS habe Verweigerer oder Männer, die aus Katibas ausgetreten seien und keinen Gehorsam mehr geleitstet hätten, versucht zu brechen, indem sie in Gefängnisse und Lager gebracht worden seien, in denen sie haben bereuen und sich Abu Bakr al-Baghdadi verpflichten sollen. Sie seien auch gefoltert worden. Sofern diese Maßnahmen keinen Erfolg gebracht hätten, seien die Männer öffentlich erniedrigt, verachtet und entehrt worden. Wenn die Männer auch hierdurch nicht hätten gebrochen werden können, seien sie wieder inhaftiert worden. Zur Entlassung habe es zur Strafe „eine Glatze gegeben“, man habe dann in Dawla – natürlich ohne Ansprüche – als „normaler Bewohner“ leben dürfen, seine Waffen aber dem IS aushändigen müssen. Eine Ausreise sei weiterhin untersagt gewesen. Auch ihr Mann habe diese Phasen durchlebt. Es sei ihnen wichtig gewesen, dass der IS V. für einen Feigling hielt, der sich vor dem Dienst an der Waffe drücke, nicht aber für einen Feind, denn der IS habe nur diejenigen Verweigerer hingerichtet, die gleichzeitig auch al-Baghdadi, den IS oder deren Ideologie kritisierten und sich vom IS lossagten. Ihr Mann habe seine Ablehnung gegenüber dem IS, anders als andere Männer, nicht öffentlich geäußert, gleichwohl sei ihr Mann dem IS ein „Dorn im Auge“ gewesen. Ihr Mann habe nie für den IS gekämpft und sei nie in einer Katiba des IS gewesen. Er sei deshalb unter Druck gesetzt, verhaftet und gefoltert worden. Die meiste Zeit sei er in Gefängnissen gewesen. Weitere Angaben zu V. hat die Angeklagte auf Nachfrage nicht machen wollen. Sie selbst habe vorgetäuscht, weiterhin zum IS zu gehören, und sich wie eine Heuchlerin gefühlt. Der Gedanke, dass sie selbst sterben und ihr Sohn dann von diesen Menschen erzogen werden könnte, habe sie verrückt gemacht. Sie habe große Angst um ihren Mann gehabt. Frauen des IS hätten ihr wegen des Verhaltens ihres Mannes häufig Vorwürfe gemacht und sie aufgefordert, sich von ihm zu trennen, was sie sehr stark belastet habe. Sie selbst habe vom IS nie Waffen zur Verfügung gestellt bekommen. Bei der auf einem Lichtbild abgebildeten, in einem Karton befindlichen Waffe habe es sich um eine Spielzeugwaffe gehandelt. Zwei Jahre seien sie in Raqqa gewesen, wobei ihr Mann die meiste Zeit davon nicht zu Hause gewesen sei. Um den tatsächlichen Aufenthaltsort zu verschleiern, habe sie Y. gegenüber wahrheitswidrig angegeben, sie sei im Irak. Sie hätten vom IS weder Geld noch eine Wohnung bekommen. Sie hätten zur Miete gewohnt oder seien von anderen Familien aufgenommen worden. Soweit sie Fotos von einer schönen Wohnung übersandt habe, habe es sich nicht um eine eigene Wohnung, sondern eine solche von Freunden gehandelt, die sie fotografiert habe, um damit anzugeben. Auf Nachfrage, wie sie ihr Leben finanziert hätten, hat die Angeklagte angegeben, sie habe selbst gebackenen Kuchen in einem Laden verkauft und von Freunden vor Ort finanzielle Unterstützung erhalten. Weitere Angaben hat sie im Hinblick auf mögliche Straftaten von Familienangehörigen des V. nicht machen wollen. Von Raqqa seien sie nach Mayadin geflohen. Zu dieser Zeit habe der IS jeden Fluchtversuch mit dem Tod bestraft. Letztlich habe sie keine andere Wahl gehabt, als mit dem IS zu fliehen. Mangels ausreichender finanzieller Mittel sei ihnen eine Flucht aus dem IS-Gebiet nicht möglich gewesen, weshalb sie oft verzweifelt und wütend gewesen sei. Egal was sie versucht hätten, keiner habe ihnen Geld schicken wollen. Obwohl es sie eine große Überwindung gekostet habe, S. um Geld zu bitten, habe sie ihm gegenüber behauptet, sie brauche Geld für die Flucht von U., weil sie davon ausgegangen sei, dass er niemals Geld für sie selbst zahlen würde. Sie hätten während ihres Aufenthalts beim IS auch Bombardierungen mitbekommen, jedoch sei keine ihrer Wohnungen getroffen worden, während sie sie bewohnt hätten. U. sei auch nicht dabei gewesen, als sein Freund und dessen Eltern erschossen worden seien. Sie hätten erst im Camp von dem Vorfall gehört. Gegen Ende sei die Versorgungslage desolat gewesen, es habe – außer für die Elite des IS – kaum noch Nahrung gegeben, gleichwohl hätten sie das Gebiet nicht verlassen dürfen. Viele seien verhungert. Bei ihrer letztlich vom IS geduldeten Flucht in die kurdischen Gebiete hätten sie mithilfe eines Führers durch ein Minenfeld gehen müssen, wobei niemand zu Schaden gekommen sei. Sie habe davon gehört, dass Menschen, die ohne Führer unterwegs gewesen seien, auf eine Mine getreten und dabei umgekommen seien. Viele ihrer „schrecklichen“ Sprachnachrichten an ihre Familie habe sie aus Trotz, aus Verzweiflung und zur „Show“ verfasst, auch habe sie nach Dingen gesucht, um sich die Situation „schön zu reden“. Sie habe auch nicht zugeben wollen, einen Fehler gemacht und sich in etwas verrannt zu haben. Sie sei mit der Situation mehr als überfordert gewesen. Es sei auch riskant gewesen, die Wahrheit zu schreiben, weil die Mobiltelefone mehrfach untersucht worden seien. Als die Audiodateien in der Hauptverhandlung abgespielt worden seien, habe sie sich sehr geschämt, sie habe erkannt, welchen Schmerz sie bei ihrer Familie verursacht habe. Auf den Vorhalt, dass sie in Chat-Nachrichten bis zum Jahr 2018 radikal-islamistische Ansichten insbesondere auch ihrer Familie gegenüber geäußert habe, hat die Angeklagte schließlich zugestanden, dass sie damals „ziemlich schräg drauf“ gewesen sei. Es sei dumm von ihr gewesen, sie wolle da nichts rechtfertigen, man könne das auch nicht rechtfertigen. Sie habe sich mit der Ideologie des IS identifiziert, sie sei von radikalen Frauen stark beeinflusst gewesen. Selbst wenn sie nicht alles so gemeint habe, wie sie es geschrieben habe, sei ihr das erschreckenderweise ziemlich leicht von der Hand und von den Lippen gegangen. Es sei zutreffend, dass sie während ihrer Zeit in „Dawla“ eine „IS-Frau“ gewesen sei. Erst später, allerdings noch während ihrer Zeit in Raqqa, habe sie begonnen zu verstehen, dass ihre Ideologie weder islamisch noch mit dem vereinbar sei, worauf sie eigentlich ihr Leben aufbaue. Dieser Prozess habe eine längere Zeit gedauert. Sie sei naiv „in eine Fall getappt“, die Zeit beim IS gehöre zu den Tiefpunkten ihres Lebens. Sie sei ein Feigling gewesen und habe ihre Kinder gefährdet. Es tue ihr unendlich leid, was sie U. angetan habe, was er habe durchmachen müssen und dass sie ihn in solche Gefahr gebracht habe. Sie sei erleichtert und dankbar, dass keinem ihrer Kinder etwas zugestoßen sei. Seit einem halben Jahr habe sie Kontakt zum Aussteigerprogramm Islamismus und ein gutes Vertrauensverhältnis zu dem sie betreuenden Mitarbeiter aufgebaut. Soweit diese Einlassung von den Feststellungen abweicht, ist sie durch die nachfolgend aufgeführten Beweise widerlegt. Dabei hat sich der Senat neben der Vernehmung von Zeugen insbesondere auf die in die Hauptverhandlung eingeführte Kommunikation der Angeklagten über WhatsApp in Text- und Sprachnachrichten sowie die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern gestützt. Hinsichtlich der in die Hauptverhandlung eingeführten WhatsApp-Kommunikation der Angeklagten hat sie die Urheberschaft der ihr zugeordneten Text- und Sprachnachrichten eingeräumt. Die Urheberschaft der gewechselten Kommunikation wird darüber hinaus dadurch bestätigt, dass die Chatnachrichten ausweislich der Bekundungen des Zeugen KHK G1 auf Mobiltelefonen der Mutter bzw. Schwester der Angeklagten gesichert werden konnten. Darüber hinaus wird dies auch durch die Aussage des Zeugen H1, der Mitarbeiter einer Beratungsstelle im Bereich religiösen Extremismus ist und den die Mutter der Angeklagten bereits 2016 kontaktiert und mit dem sie bis zur Rückführung der Angeklagten in ständigem Kontakt stand, bestätigt. Der Senat hat dem Zeugen hierzu einige dieser – auf dem Mobiltelefonen der Mutter bzw. Schwester sichergestellten – Nachrichten vorgelesen, vorgespielt oder deren Inhalt vorgehalten, wobei der Zeuge glaubhaft bekundet hat, er habe diese Nachrichten von C1 – neben weiteren verschiedene Fotos und Chatnachrichten der Angeklagten – weitergeleitet erhalten. Soweit der Senat dem Zeugen Sprachnachrichten der C1 vorgespielt hat, hat er deren Stimme zweifelsfrei wiedererkannt. Der Inhalt der Chatnachrichten sowie die Bezeichnung der Chatpartner lässt darüber hinaus – etwa aufgrund von Namensnennungen – den Schluss auf den jeweiligen Urheber zu. Im Einzelnen: a. Die religiöse und radikal-islamistische Entwicklung Der Zeuge S. hat bekundet, die Familienmitglieder der Angeklagten seien Christen, wobei die Religion in der Familie keine große Rolle gespielt habe. Auch er sei Christ. Die Feststellungen zu ihrer Konvertierung zum Islam und ihrer Veränderung beruhen ebenfalls auf den Bekundungen dieses Zeugen sowie der Zeugen Y., T. und KHK’in E1, der gegenüber die Angeklagte auch Angaben zur ihrer religiösen Entwicklung gemacht hat. Dass die Angeklagte ihren Sohn „K1“ nannte, haben unter anderem die Zeugen S. und Y. bekundet, die auch Angaben dazu gemacht haben, dass die Angeklagte U. nach ihrer Konvertierung islamisch erzogen hat. Dass sich die Angeklagte im Laufe des Jahres 2015 zunehmend radikalisierte und spätestens seit dieser Zeit und auch während ihrer Zeit beim IS in Raqqa eine ausgeprägte radikal-islamistische Weltanschauung vertrat und die Ideologie des IS befürwortete, beruht auf folgenden Beweisen: Die Angeklagte hat letztlich eingeräumt, dass sie während ihrer Zeit beim IS dessen Ideologie befürwortet hat und ein Umdenken erst später, allerdings noch während ihrer Zeit in Raqqa, begonnen hat. Ihre radikale Einstellung hat die Angeklagte auch in verschiedenen Chats zum Ausdruck gebracht. In einem Chat vom 15. Oktober 2015 übersandte ihre Schwester Q. der Angeklagten eine Bilddatei, auf der zu sehen ist, wie ein gefesselter Mann auf dem Boden kniet. Hinter dem Mann steht – umgeben von mehreren Menschen – eine vermummte Person, die eine Schusswaffe auf den Kopf des knienden Mannes gerichtet hat. Q. fragte die Angeklagte, ob sie das „schön“ finde, ob ihr das gefalle, mit solchen Leuten zu leben. Die Angeklagte entgegnete: „Ja finde ich gut.“ Die Angeklagte nutzte im Rahmen ihrer Chats mittels WhatsApp unter anderem ein Profilbild, das ein brennendes Haus oder einen Brand vor einem Haus zeigt. In einem Chat vom 29. November 2016 nahm Q. Bezug auf dieses Profilbild und fragte die Angeklagte, warum sie so ein Bild habe, woraufhin diese antwortete: „Weil ich es mag.“ Auf Nachfrage, was man daran mögen könne, antwortete die Angeklagte: „Ich hasse die Juden und könnte ich würde ich sie an ihren Zöpfen packen und ihnen die Köpfe abschneiden. … Deswegen freue ich mich wenn dort Feuer ist.“ Darüber hinaus äußerte sich die Angeklagte in einer Sprachnachricht vom 25. April 2017 wie folgt: „Mama, die Kurden sind unsere Feinde. Sie töten uns und wir töten sie.“ Im weiteren Verlauf der Sprachnachricht sagte sie: „Sondern ich will hier sein und ich will unter der Scharia, unter den Gesetzen von Allah leben.“ In einer Chatnachricht vom 12. Dezember 2016 betonte die Angeklagte, dass sie die Juden hassen würde, die Juden seien ein hinterhältiges Volk. Im weiteren Verlauf berichtete sie über ihren Sohn U., der die Juden und alle anderen Menschen, die Allah verleugnen, hassen würde; er lebe „hier lieber mit Ehre im jihad als unter euch ohne würde“. In einem Chat vom 19. Februar 2018 äußerte sich die Angeklagte dazu, wohin sie gehen würde, wenn sie Syrien verlassen müsste: „Wenn ich hier weg müsste dann nur in ein anderes Islamisches Land. […] Ich würde unter keinen Umständen zurück nach Deutschland kommen! […] Der einzige Grund aus dem ich in ein anderes Land gehen würde weil der Feind momentan sehr nah ist und die viele Frauen und Kinder an andere Orte geschickt wurden. Der islamische staat ist nicht nur in Syrien sondern auch in Afghanistan Jemen und vielen anderen orten dieser Welt.“ Ihre Äußerungen zeugen von einer tief verfestigten radikal-islamistischen Ideologie, die über einen langen Zeitraum bestand. b. Die Tatplanungen Die Feststellung, dass sich die Angeklagte bereits während ihrer Beziehung zu dem Zeugen T. mit einer Ausreise in ein islamisch geprägtes Land beschäftigt hat und nach der Ausrufung des Kalifats durch Abu Bakr al-Baghdadi dorthin ausreisen wollte, hat der Zeuge T. bekundet. Der Zeuge hat glaubhaft ausgesagt, durch die Ausrufung des Kalifats habe sich die Angeklagte darin bestärkt gefühlt, jetzt ausreisen zu müssen. Der Senat ist davon überzeugt, dass es einem gemeinsamen Plan der Angeklagten und V.s entsprach, dass die Angeklagte mit U. in das Herrschaftsgebiet des IS in Syrien ausreist, V. später nachreist und sie sich dort dem IS anschließen. Die Angeklagte hat sich davon abweichend eingelassen, dass eine Ausreise des V. nicht geplant gewesen sei, sondern sie erst in Syrien diesen telefonisch gebeten habe, sie dort herauszuholen, und er aus diesem Grund nach Syrien gereist sei. Auch hat V. im März 2019 ein audiovisuell aufgezeichnetes Interview gegeben, das in Deutschland ausschnittsweise veröffentlicht wurde, wobei die Angeklagte bestätigt hat, dass es sich um V. handelt, und auch zahlreiche Angaben in dem Interview auf ihn und die Angeklagte zutreffen. In dem Interview hat V. angegeben, er habe von der Ausreise seiner Frau nichts gewusst und zwei Monate nichts von ihr gehört; dann habe sich seine Frau gemeldet und ihn gebeten, sie aus Syrien herauszuholen, sie brauche Hilfe. Er sei dann nach Syrien gereist, um seine Familie herauszuholen und nach Deutschland zurückzukehren. Die Angaben der Angeklagten und V.s sind dadurch widerlegt, dass dieser ausweislich einer an den Vermieter der Angeklagten übermittelten Vollmacht der Angeklagten bereits unter dem 3. Juli 2015 deren Wohnung in G. gekündigt hat, was bei einer geplanten Rückholung der Angeklagten nicht erforderlich gewesen wäre. Der Zeuge S. hat darüber hinaus bekundet, die Mutter der Angeklagten habe ihm im Juli 2015 berichtet, die Angeklagte und V. hätten ihr mitgeteilt, dass sie sich getrennt hätten, gleichwohl würde V. die Sachen aus der Wohnung der Angeklagten verkaufen. Die Zeugin Y. hat bekundet, sie habe die Angeklagte in einem Gespräch im September oder Oktober 2015 auf eine angeblich bereits vor der Ausreise erfolgte Trennung von V. angesprochen; die Angeklagte habe daraufhin nur gelacht und ihr mitgeteilt, sie habe die Ausreise gemeinsam mit ihrem Mann geplant; er habe alles organisiert, sie sei zuerst geflogen, er sei später nachgekommen. Schließlich ergibt sich aus einer Sprachnachricht des R. an die Mutter der Angeklagten vom 7. März 2019, dass V. die Angeklagte und U. zum Flughaften gefahren hat. Es bestehen daher keine Zweifel, dass die gemeinsame – zeitlich versetzte – Ausreise zum IS von beiden geplant war. Die Feststellung, dass der Angeklagten die Ideologie des IS und dessen Taten bekannt waren und ihr bewusst war, dass sie in ein Kriegsgebiet mit sämtlichen damit verbundenen Todes- und Verletzungsgefahren für sich und U. ausreisen würde und sie dies zur Erreichung ihres Ziels, in Syrien zu leben, billigend in Kauf nahm, beruht auf dem Umstand, dass die Situation in Syrien seit langer Zeit Bestandteil umfangreicher Medienberichterstattung war. Die Angeklagte hat eingeräumt, dass sie die Berichterstattung über die Ausrufung des Kalifats in den Medien verfolgt hat. Darüber hinaus hat der Zeuge T. glaubhaft bekundet, er habe mit der Angeklagten über den IS, insbesondere wer der IS sei und dass der IS nicht Teil des Islam sei, und das Kalifat gesprochen, als dies in den Medien verstärkt thematisiert worden sei. Als sich ihr Ausreisewunsch verfestigt habe, sei es ihm nicht gelungen, sie von ihrem Wunsch, nach Syrien auszureisen, abzubringen. Er habe die Angeklagte über die Zustände und Risiken in Syrien aufgeklärt und ihr mitgeteilt, dass die Ausrufung des Kalifats durch Abu Bakr al-Baghdadi nicht richtig sei und niemand das Kalifat anerkenne. Syrien sei Kriegsgebiet und es gäbe viele verschiedene Gruppierungen, die sich bekämpfen würden. Es gäbe dort auch Hinrichtungen durch Köpfen. Er habe sie durch viele Gegenargumente davon zu überzeugen versucht, dass der IS und das Kalifat nicht richtig seien. Ihre Freundinnen hätten aber einen noch größeren Einfluss auf sie gehabt, sie sei weiterhin der Meinung gewesen, dass al-Baghdadi ein rechtmäßiger Kalif sei. Darüber hinaus ist die Angeklagte bewusst in ein Kriegsgebiet eingereist, um in einem „Staatswesen“ zu leben, dessen vorrangiges Ziel der Krieg gegen die „Ungläubigen“ war. Die Feststellungen zu den Geldabhebungen vor ihrer Ausreise beruhen aus dem Finanzermittlungsbericht des KK I1 vom 28. November 2019, wonach im Juni 2015 insgesamt 1.075 Euro vom Girokonto der Angeklagten abgehoben wurden, während in den vorangegangenen Monaten des Jahres 2015 monatliche Bargeldabhebungen lediglich zwischen 220 und 270 Euro erfolgten. c. Die Ausreise nach Syrien Die Feststellungen zu ihrer Ausreise mit U. nach Syrien über die Türkei sowie der Verschleierung ihres Reiseziels gegenüber S. und ihrer Familie beruhen auf ihrer glaubhaften Einlassung, die durch die korrespondierenden Bekundungen des Zeugen S. bestätigt wird. Die Feststellung, dass die elterliche Sorge für U. nach der Scheidung – bis zu einer gerichtlichen Übertragung allein auf S. durch Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 7. September 2015 – sowohl der Angeklagten als auch S. gemeinsam zustand, ergibt sich aus dem vorstehend genannten Beschluss. Die Feststellung, dass die Angeklagte mit ihrem Sohn nach ihrer Einreise zunächst am 9. Juli 2015 in einem Frauenhaus des IS in Raqqa untergebracht wurde, beruht ebenfalls auf ihrer glaubhaften Einlassung und wird bestätigt durch einen Vermerk des KHK J1 vom 18. Mai 2021, der eine vom Federal Bureau of Investigation (FBI) übermittelte Liste über Frauen, die in einem Gästehaus des IS aufhältig waren, ausgewertet hat. Auch wenn die Liste keine Jahresangabe enthalte, könne anhand des Auffindezeitraums und der Personendaten anderer identifizierter Personen und des bekannten Aufenthalts dieser Personen in dem Gästehaus des IS geschlossen werden, dass die Liste das Jahr 2015 betrifft. Ausgehend von den in der Liste enthaltenen Daten beziehe sich diese daher auf den Zeitraum vom 22. März bis 23. Juli 2015. Ausweislich der Liste habe sich am 9. Juli 2015 eine 26jährige Frau aus Deutschland mit der Kunya „Umm K1“ mit einem Kind in dem Gästehaus befunden. Darüber hinaus sei angegeben, dass die Person verheiratet und der Ehemann in Deutschland aufhältig sei. Das Alter, die Herkunft, der Personenstand und die Familienverhältnisse treffen auf die Angeklagte zu, sie trägt die Kunya „Umm K1“, da ihr damals einziger Sohn von ihr K1 genannt wurde. Dass V. Ende August 2015 nach Syrien gelangte, schlussfolgert der Senat aus Folgendem: Ausweislich des Vermerks des KK I1 vom 28. November 2019 wurde im Juni 2015 für das Girokonto der Angeklagten eine zweite Bankkarte erstellt und hierfür eine Gebühr abgebucht. Aus diesem Vermerk sowie aus einem weiteren Vermerk des KHK G1 vom 7. Februar 2020 ergeben sich Bargeldabhebungen am 15. Juli 2015 vom Konto der Angeklagten und vom Konto des V. in kurzem zeitlichen Abstand an demselben Geldautomaten in E. Aus diesem Umstand kann geschlossen werden, dass V. über eine Bankkarte der sich bereits in Syrien befindlichen Angeklagten verfügte und beide Abhebungen vorgenommen hat. Die festgestellten Bargeldabhebungen in Schweden und in der Türkei ergeben sich ebenfalls aus diesen Finanzermittlungen. Aus den Finanzermittlungen des KHK G1 ergibt sich ferner, dass die Bargeldabhebungen vom Konto der Angeklagten in Schweden an demselben Bargeldautomaten erfolgten, an dem auch die Abhebungen vom Konto des V. vorgenommen wurden. Auch hieraus kann geschlussfolgert werden, dass auch die Bargeldabhebungen vom Girokonto der Angeklagten in Schweden durch V. vorgenommen wurden, was durch den Umstand gestützt wird, dass sich V. ausweislich des Behördenzeugnisses des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 24. Oktober 2019 jedenfalls im Jahr 2014 in Schweden aufgehalten hatte. Zudem verfügte er über familiäre Kontakte nach Schweden. Aus den Finanzermittlungen folgt schließlich, dass sich V. am 21. August 2015 in Izmir (Türkei) aufgehalten hat. Nach seiner eigenen Darstellung in dem Interview aus März 2019 ist er nach Izmir geflogen und von dort etwa eine Woche später über Gaziantep nach Syrien gelangt. Zwar hat er in dem Zusammenhang angegeben, er sei erst Ende 2015 in Syrien angelangt. Dies ist aber durch den Umstand, dass er am 21. August 2015 in Izmir war, widerlegt, zumal die Zeugin Y. bekundet hat, dass sie im September oder Oktober 2015 Kontakt mit der Angeklagten gehabt habe und diese ihr mitgeteilt habe, sie und ihr Freund würden bald ein Haus bekommen, was ebenfalls den Schluss zulässt, dass V. zu diesem Zeitpunkt bereits in Syrien war. d. Die Tätigkeit des V. beim IS Die Feststellung, dass sich V. nach seiner Ankunft im Herrschaftsgebiet des IS diesem als Kämpfer zur Verfügung gestellt hat und in der Folgezeit in Kampfeinheiten des IS eingesetzt und an Kämpfen beteiligt war, beruht auf den nachfolgend dargestellten Beweisen, durch die die Einlassung der Angeklagten, V. habe nie für den IS gekämpft und sei nie in einer Katiba des IS gewesen, widerlegt ist. Die Zeugin Y. hat glaubhaft bekundet, die Angeklagte habe ihr in einem Telefonat im September oder Oktober 2015 mitgeteilt, ihr Mann würde dort für Allah kämpfen. Dies wird auch bestätigt durch die Aussage des Zeugen S. der bekundet hat, Y. habe ihm von dem Telefonat berichtet und erzählt, die Angeklagte habe ihr gesagt, V. würde hier kämpfen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte dies der Zeugin Y. wahrheitswidrig mitgeteilt haben könnte. Soweit sich die Angeklagte darauf berufen hat, sie habe gegenüber ihrer Familie und Freunden zur Verschleierung oder zur Erfüllung der Erwartungshaltung des IS falsche Angaben gemacht, lässt sich die Mitteilung an die Zeugin Y. nicht durch Verschleierungsmaßnahmen oder eine Erwartungshaltung des IS erklären. Der Zeuge S. hat darüber hinaus bekundet, U. habe ihm berichtet, seine Mutter sei immer zu Hause gewesen, während sein Stiefvater immer weg gewesen sei; in Syrien seien die Männer immer monatelang weg gewesen, um zu kämpfen. Irgendwann sei sein Stiefvater abgeholt und gezwungen worden, kämpfen zu gehen. Dass V. für den IS als Kämpfer tätig war, wird darüber hinaus gestützt durch Behördenerklärungen des Bundesnachrichtendienstes sowie Behördenzeugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz, deren Beweiswert mangels Offenlegung der Quellen freilich nicht besonders stark ist. Nach der Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 16. Juni 2020 zu V. liegen dem Bundesnachrichtendienst von ihrer Herkunft nach glaubwürdige und ihrem Inhalt nach glaubhafte nachrichtendienstliche Hinweise vor, dass V. für kurze Zeit Mitglied einer Katiba des IS gewesen sei. Ferner wird dies gestützt durch ein Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 3. Mai 2019. Danach liegt dem Bundesamt ein Einzelhinweis aus November 2015 vor, wonach V. nach Syrien ausgereist sei, um sich dem „Islamischen Staat“ anzuschließen. Aus einem weiteren Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 24. Oktober 2019 liegen Erkenntnisse vor, wonach V. bereits 2014 Mitglied der islamistischen Szene in Göteborg (Schweden) gewesen, dort als Sympathisant der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ bekannt gewesen sei und mehrmals geäußert habe, nach Syrien auszureisen zu wollen. Darüber hinaus spricht auch der Umstand, dass V. entsprechend den gemeinsamen Planungen in dem Bewusstsein, dass der IS in kriegerische Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee, den Kurden sowie anderen dschihadistischen Organisationen ausgereist ist, dafür, dass sich V. dem IS auch – wie für männliche Einreisende üblich – als Kämpfer zur Verfügung gestellt hat. Auch die bereits oben geschilderten Äußerungen der Angeklagten in Chats lassen den Schluss zu, dass sie sich dem IS als Mitglied angeschlossen und an der Vereinigung beteiligt haben. Insbesondere die bereits oben dargestellte Chatnachricht vom 12. Dezember 2016, wonach U. „hier lieber mit Ehre im jihad als unter euch ohne würde“ leben würde, lässt den Schluss zu, dass die Angeklagte und V. im „Jihad“ leben, was ebenfalls dafür spricht, dass V. kämpfend für den IS tätig war. e. Kriegswaffen Dass V. spätestens seit September oder Oktober 2015 über ein durch den IS zur Verfügung gestelltes Sturmgewehr Zastava M70, einer Variante der Kalaschnikow AK47, verfügte, das er in der gemeinsamen Wohnung aufbewahrte, beruht auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Y. und wird durch ein Lichtbild sowie ein Sachverständigengutachten belegt. Die Zeugin Y. hat bekundet, sie habe von der Angeklagten verschiedene Fotos erhalten. Auf einem Foto, das der Senat darüber hinaus auch in Augenschein genommen hat, sei U. zu sehen, der eine sog. Flecktarn-Oberbekleidung trägt und ein Sturmgewehr über der Schulter hängend trägt. U. hebt dabei den Finger im Sinne des „Tauhid-Fingers“, der häufig von IS-Anhängern benutzt wird, wie der Sachverständige Dr. F1 dem Senat erläutert hat. Dass es sich bei diesem Sturmgewehr um ein vollautomatisches Gewehr M70 des Herstellers Zastava, einer Variante der Kalaschnikow AK 47, handelt, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen L1 vom 14. Januar 2022. Der Sachverständige hat anhand des Fotos das Sturmgewehr entsprechend identifiziert. Auch wenn der Sachverständige allein anhand des Fotos nicht sicher feststellen konnte, dass es sich um eine funktionstüchtige Waffe handelt, kann dies aus den Gesamtumständen geschlussfolgert werden. Der Sachverständige Dr. F1 hat erläutert, dass Sturmgewehre im Herrschaftsgebiet des IS weit verbreitet waren und häufig auch zu Hause aufbewahrt wurden. Dass es sich um eine Attrappe handeln könnte, ist vor dem Hintergrund, dass das Foto im Kriegsgebiet aufgenommen wurde, fernliegend. Dass das Foto spätestens im September oder Oktober 2015 entstanden ist, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin Y., die angegeben hat, das Foto von der Angeklagten in diesem Zeitraum erhalten zu haben. Das erscheint auch plausibel, weil die Zeugin bekundet hat, der Kontakt zur Angeklagten sei danach für einige Zeit abgebrochen, letztmalig habe sie am 2. Januar 2016 Kontakt gehabt. S. hat das Foto, wie er bekundet hat, am 30. November 2015 der Polizei zur Verfügung gestellt. Dass V. – ebenfalls spätestens seit September oder Oktober 2015 – über ein weiteres von der Vereinigung zur Verfügung gestelltes Sturmgewehr vom Typ Kalaschnikow AK 47 verfügte, das er ebenfalls in der gemeinsamen Wohnung aufbewahrte und über das auch die Angeklagte zumindest bis Mitte 2018 jedenfalls zeitweilig die tatsächliche Gewalt ausübte, ergibt sich wiederum aus der Aussage der Zeugin Y. und einem in Augenschein genommenen Lichtbild sowie dem vorgenannten Sachverständigengutachten. Die Zeugin Y. hat bekundet, sie habe im September oder Oktober 2015 ein weiteres Foto von der Angeklagten erhalten, das eine vollverschleierte Frau zeigt, die ein Sturmgewehr im Anschlag hält. Ihr sei da zum ersten Mal bewusst geworden, dass die Angeklagte sich im „Islamischen Staat“ aufhalte. Dass es sich bei diesem Sturmgewehr um ein vollautomatisches Gewehr Kalaschnikow AK 47 handelt, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen L1 vom 14. Januar 2022. Der Sachverständige hat anhand des Fotos das Sturmgewehr entsprechend identifiziert. Dass es sich bei der vollverschleierten Frau um die Angeklagte handelt, schlussfolgert der Senat aus folgenden Umständen: Die Zeugin Y. hat bekundet, sie habe die Angeklagte gefragt, wie es ihr und U. gehe und wie ihre Situation sei und sie um Übersendung von Fotos gebeten. Daraufhin habe sie mehrere Fotos von U. und auch das soeben beschriebene Foto, wie auch das Foto von U. mit dem umgehängten Sturmgewehr erhalten. Dafür, dass es sich bei der verschleierten Frau mit dem Sturmgewehr im Anschlag um die Angeklagte handelt, spricht schließlich, dass die Angeklagte das Foto ausweislich der Inaugenscheinnahme eines Screenshots eines WhatsApp-Chatverkehrs vom 15. Oktober 2015 als ihr Profilbild verwendet hat. Dass V. über ein Sturmgewehr Kalaschnikow AK 47 verfügte, kann auch aus einem weiteren Lichtbild hergeleitet werden. Im Juni 2018 übermittelte die Angeklagte Q. mehrere Bilder, die ihre damalige Wohnung zeigen. Dass auf den Bildern die Wohnung der Angeklagten abgebildet ist, schlussfolgert der Senat aus dem Umstand, dass sie die Bilder an ihre Schwester übersandt hat und die Abbildung der Räumlichkeiten im Vordergrund steht. Soweit die Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, sie habe schöne Wohnungen von Freunden, bei denen sie zu Gast gewesen sei, fotografiert, um damit anzugeben, kann dies auf die Fotos dieser Wohnung bereits deshalb nicht zutreffen, weil diese eine eher unansehnliche und unaufgeräumte Wohnung zeigen, die keinen Anlass gibt, als Vorzeigeobjekt zu dienen. Auf einem dieser Bilder ist zu erkennen, dass ein Sturmgewehr Kalaschnikow AK 47 an die Wand eines Wohnraumes gelehnt ist, woraus folgt, dass auch die Angeklagte Zugriff auf die Waffe hatte. Der Sachverständige L1 hat das Gewehr entsprechend identifiziert und ferner festgestellt, dass diese Waffe mit der auf dem Bild, das eine vermummte Frau mit einem Sturmgewehr zeigt, baugleich sein könne. Da belegt ist, dass V. im September oder Oktober 2015 und im Juni 2018 über eine Kalaschnikow AK 47 verfügte, lässt dies den Schluss zu, dass er während der gesamten Zeit – mithin jedenfalls bis Mitte 2018 – über dieses Sturmgewehr verfügte. Ob V. über die beiden vorstehend beschriebenen Sturmgewehre hinaus über eine weitere maschinenpistolenähnliche Waffe, die auf zwei weiteren Lichtbildern aus derselben Wohnung aus einem Karton herausragend zu erkennen ist und bei der es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen L1 weder um eine Kalaschnikow AK 47 noch um eine Zastava M70 handelt, verfügte oder ob es sich hierbei um eine Spielzeugwaffe handelt, wie die Angeklagte allein bezüglich dieser Waffe angegeben hat, konnte letztlich nicht hinreichend sicher festgestellt werden, weil auf dem unscharfen, aus einer schlechten Perspektive gefertigten Bild nur wenige Merkmale der Waffe erkennbar sind. Auf eine kriegswaffenrechtliche Genehmigung hat sich die Angeklagte nicht berufen, eine solche ist angesichts der Gesamtumstände auch fernliegend. Zugunsten der Angeklagten legt der Senat zugrunde, dass die Sturmgewehre V. durch den IS zur Verfügung gestellt wurden und die Angeklagte lediglich durch V. vermittelt Zugriff auf die Sturmgewehre hatte. f. Zurverfügungstellung einer Wohnung und finanzieller Mittel Die Feststellung, dass die Angeklagte und V. die Zuweisung einer Wohnung durch die Vereinigung erwarteten und spätestens im September 2016 von der Vereinigung eine eigene Wohnung zur Verfügung gestellt bekamen, in der sie fortan lebten, ergibt sich aus folgenden Beweisen: Die Zeugin Y. hat angegeben, sie habe im September oder Oktober 2015 mittels WhatsApp und auch telefonisch Kontakt mit der Angeklagten gehabt. Diese habe ihr mitgeteilt, sie und ihr Freund würden bald ein Haus bekommen. Im September 2016 hat die Angeklagte dann Lichtbilder von einer Wohnung übersandt, die ausweislich der Inaugenscheinnahme eine luxuriös eingerichtete Wohnung zeigen. Soweit sich die Angeklagte dahingehend eingelassen hat, sei habe anlässlich eines Besuchs bei Freunden deren schöne Wohnung fotografiert, um damit anzugeben, ist dies als Schutzbehauptung widerlegt. Denn die Zeugin D1, die Ehefrau des S., hat glaubhaft bekundet, U. habe ihr erzählt, sie hätten zunächst in einem großen Gebäude mit vielen Menschen aus verschiedenen Nationen gelebt, was ihm nicht gefallen habe. Irgendwann seien sie dann in ein schönes Haus eingezogen. Dass ihnen – entsprechend der Praxis des IS, Kämpfern und deren Familien einen Sold auszuzahlen – jedenfalls zeitweilig, insbesondere in den ersten Monaten, auch finanzielle Unterstützung durch die Vereinigung zugekommen ist, ist nicht nur naheliegend, sondern auch durch die glaubhafte Aussage der Zeugin D1 belegt. Danach habe U. im Zusammenhang mit dem Einzug in das schöne Haus auch davon berichtet, seine Mama habe alles für ihn gekauft, seine Mama habe viel Geld gehabt, sie habe auch Geld an arme Leute gegeben. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass V. und die Angeklagte finanzielle Unterstützung vom IS erhalten haben, zumal sie nur mit sehr geringen Geldmitteln eingereist sind. Vor diesem Hintergrund ist die Einlassung der Angeklagten, sie haben allein mit dem Verkauf von selbstgebackenem Kuchen und durch finanzielle Zuwendungen von Freunden ihren Lebensunterhalt dauerhaft sichern können, fernliegend. g. Haushaltsführung und Kindererziehung durch die Angeklagte Die Feststellung, dass die Angeklagte für die Familie den Haushalt führte und sich um die Kindererziehung kümmerte, um die Kampfbereitschaft ihres Mannes zu steigern, und dies den Vorgaben der Vereinigung IS entsprach, ergibt sich zunächst aus den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. F1. Danach dachte der IS den Frauen in seinem Herrschaftsgebiet eine Schlüsselrolle insbesondere für die Zukunft des ausgerufenen Kalifats zu, die spätestens seit 2017 seitens der Vereinigung offensiv kommuniziert wurde. Hierbei spielten insbesondere die Erziehung der Söhne zu „Jungen Löwen“, die Rekrutierung sowie die Beteiligung an der Propaganda eine starke Rolle. Entsprechend dieser Aufgaben führten die Frauen den Haushalt und erzogen die Kinder. Darüber hinaus nahmen sie aber auch am Waffentraining teil, bedienten das Spitzelsystem des IS und versuchten, über soziale Medien weitere Mitglieder und Unterstützer im Ausland zu gewinnen. Dafür erhielten sie kostenfrei Wohnungen und Einrichtungsgegenstände sowie Haushaltsgeld. Zudem führten sie Frauenhäuser, tauschten sich in – der gegenseitigen sozialen Kontrolle dienenden – Gesprächskreisen regelmäßig über alltägliche Probleme vor dem Hintergrund der bestehenden IS-Ideologie aus und bestärkten sich gegenseitig in ihrer Überzeugung. Daneben betrieben sie Homeschooling mit Apps und speziell auf Kinder zugeschnittenem Propaganda-Lehrmaterial. Auf diese Weise sorgten sie für ein Sozialgefüge nach den Regeln des IS, das nicht zuletzt die Kampfbereitschaft der männlichen Mitglieder steigern und der Vereinigung die nächste Generation Kämpfer sichern sollte. Der Zeuge S. hat bekundet, U. habe ihm erzählt, seine Mutter sei immer zu Hause gewesen und habe den Haushalt geführt. h. Indoktrination des U. durch die Angeklagte Dass die Angeklagte ihren Sohn U. im Einklang mit der salafistisch-jhihadistischen Ideologie des IS erzogen hat, um ihn bei Erreichen des erforderlichen Alters unter Inkaufnahme der damit verbundenen Gefahren für den IS zu rekrutieren, ergibt sich aus den nachfolgend dargestellten Beweisen. In einer Sprachnachricht vom 25. April 2017 äußerte sich die Angeklagte zu ihrer Ansicht über die Kinderziehung: „Sondern ich will hier sein und ich will unter der Scharia, unter den Gesetzen von Allah leben. Und das ist auch das, was ich meinem Sohn beibringe und das, was mein Sohn auch will. Er will es auch gar nicht mehr, ob ihr das jetzt so einseht oder nicht. Ja natürlich, weil ich ihm das hier so beigebracht habe, ja natürlich. Aber es ist mein Kind und er soll meine Erziehung genießen, so wie ich es für richtig halte.“ In einer Chatnachricht vom 12. Dezember 2016 betonte die Angeklagte, dass sie die Juden hassen würde, die Juden seien ein hinterhältiges Volk. Im weiteren Verlauf berichtete sie über ihren Sohn U., den sie – wie bereits ausgeführt – K1 nennt: „K1 geht es besser als ihr denkt und er ist hasst du Juden sowie alle anderen Menschen die Allah verleugnen oder ihm etwas bestellen. Er lebt hier lieber mit Ehre im jihad als unter euch ohne würde.“ Die Indoktrination des Kindes U. wird auch dadurch deutlich, dass die Angeklagte ein Foto von U. fertigte und spätestens Ende November 2015 an S. ausweislich dessen Bekundungen übersandte, das U. mit erhobenem „Tauhid-Finger“ zeigt, wobei im Hintergrund auf einer Wand das Prophetensiegel zu sehen ist, was sich aus der Inaugenscheinnahme des Fotos sowie den Erläuterungen des Sachverständigen Dr. F1 ergibt. Besonders eindrucksvoll wird die Indoktrination durch drei Sprachnachrichten des U. an seine Großmutter C1 vom 12. Dezember 2016. In der ersten Nachricht sprach U. zunächst arabische Worte, bei denen es sich ausweislich der Bekundungen des der arabischen Sprache mächtigen Sachverständigen Dr. F1, der auch die Richtigkeit der nachfolgenden Übersetzung bestätigt hat, um den IS-Gefolgschaftseid (Bai’a) auf Abu Bakr al-Baghdadi handelt: „Der Friede und die Barmherzigkeit Allahs seien mit euch und das Gebet sowie der Friede seien mit dem Gesandten Allahs. Ich verpflichte mich dem Emir der Gläubigen Abu Bakr al-Baghdadi gegenüber seinem Befehl Folge zu leisten, sowohl in den Dingen, die mich begeistern als auch in denen, die mir missfallen.“ Sodann setzte U. in deutscher Sprache fort: „Ich mach ein Wort über Abu Bakr al-Baghdadi. Wir! Unser unser Emir ist Abu Bakr al-Baghdadi. Nicht ihr seid unser Emir. Wir glauben an Abu Bakr al-Baghdadi, denn er ist unser Emir. Aber am meisten glauben wir an Allah. Der Allah hat uns erschaffen. Allah! Allah hat alles erschaffen, was auf der Welt gibt. Ihr denkt, dass ihr euch selber erschaffen habt. Aber das stimmt nicht. Wir glauben zu den Muslimen und ihr glaubt zu euch, zu euren dreckigen Schweine. Aber wir, wir sind die Muslime. Wir glauben an Allah. Wir, wir lieben keinen anderen außer Allah. Salam’aleikum.“ In der zweiten und dritten Nachricht übermittelte U. in deutscher Sprache Folgendes: „Wir wollen niemals zu Deutschland, außer, dass wir die schwarzen Flaggen da drauf legen auf in Deutschland, dass da die Scharia ist." und „Möge Allah euch rechtleiten, damit ihr nicht in eure Hölle geht. Denn wenn ihr sagt es gibt keinen Allah, wird ihr in eure Hölle gehen und ich möchte gar nichts damit zu tun haben.“ Dass U. der Sprecher in den Chat-Nachrichten ist, hat sein Vater S., dem der Senat die Sprachnachrichten vorgespielt hat, bestätigt. Dass die Angeklagte entgegen ihrer Einlassung U. später für den IS als Kämpfer rekrutieren wollte, wobei sie es in Kauf genommen hätte, dass er dabei verletzt oder getötet werden könnte, ergibt sich aus den Bekundungen der ZeuginY. Die Zeugin hat glaubhaft ausgesagt, im Zusammenhang mit der Äußerung der Angeklagten, ihr Mann würde für Allah kämpfen, habe sie die Angeklagte auch auf U. angesprochen, woraufhin die Angeklagte geäußert habe, er könne das selber entscheiden. Auf den Einwand der Zeugin Y., U. könne dabei ja auch etwas passieren, antwortete die Angeklagte, dass Allah das dann halt so gewollt habe. Soweit die Angeklagte gegenüber der Zeugin geäußert hat, U. könne selbst entscheiden, ob er für den IS in den Kampf zieht, ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagten bewusst war, dass es eine solche Wahlmöglichkeit beim IS nicht gab, zumal es ihren Vorstellungen entsprach, dass auch U. ein „Leben im Jihad“ führt, was sich aus dem bereits dargestellten Inhalt der Chatnachricht vom 12. Dezember 2016 ergibt. Dass die Angeklagte U. an Kraft- und Ertüchtigungsübungen des IS zur Verbesserung seiner körperlichen Fitness hat teilnehmen lassen, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen S. und D1. Der Zeuge S. hat glaubhaft bekundet, U. habe ihm gesagt, Krafttraining sei in Syrien Pflicht gewesen, er sei dazu immer abgeholt worden. Die Zeugin D1 hat glaubhaft bekundet, U. habe ihr berichtet, er habe Sport machen sollen, damit er kräftiger werde; es sei verpflichtend gewesen, sonst hätte man eine Strafe bekommen. Als die Zeugin die Vermutung geäußert habe, dass es eine Vorbereitung fürs Kämpfen gewesen sein könnte, habe U. gesagt, er sei dafür zu jung gewesen, die Kinder hätten erst ab 15 Jahren kämpfen müssen. Auch auf mehreren in Augenschein genommenen Lichtbildern, die die Angeklagte spätestens im November 2015 übersandte, ist zu sehen, dass U. – mit einem Kampfsportanzug bekleidet – Übungen macht. i. Beschaffung von Geldmitteln Die Feststellungen zu den Versuchen der Angeklagten, A1 dazu zu bewegen, ihr Geld nach Syrien zu senden, beruhen auf den Bekundungen der Zeugin A1. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, die Angeklagte habe sie gebeten, ihr das auf ihrem Girokonto eingegangene Kindergeld per Western Union nach Syrien zu transferieren. Sie habe das Geld dann vom Konto der Angeklagten mittels deren Daten für das Onlinebanking auf ihr eigenes Konto überwiesen. Sie sei dann aber stutzig geworden und habe das Geld nicht weitergeleitet. 2018 habe die Angeklagte sie dann erneut gebeten, ihr Geld über Western Union zu schicken, was sie zunächst zugesagt habe. Sie habe dann erneut kein Geld überwiesen, weil sie Bedenken bekommen habe, ob sie sich strafbar mache. Die Aussage wird gestützt durch die Finanzermittlungen des KK I1. Ausweislich dessen Bericht vom 28. November 2019 erfolgte am 18. November 2015 vom Girokonto der Angeklagten die Überweisung von 408 Euro auf ein Konto der A1. Dass die Angeklagte S. am 27. März 2016 aufgefordert hat, ihr Geld zukommen zu lassen, beruht auf der insoweit geständigen Einlassung der Angeklagten, die durch die Bekundungen des Zeugen S. bestätigt wird. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, die Angeklagte habe ihn angerufen und ihn aufgefordert, ihr zwischen 3.000 Euro und 3.900 Euro – an den genauen Betrag konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern – zu übersenden, damit sie U. zurückschicken könne. Er habe sich geweigert, Geld zu schicken, weil er nicht gewollt habe, dass U. mit fremden Personen nach Deutschland reise und er auch nicht gewusst habe, was sie mit dem Geld letztlich machen würde. Er habe von ihr verlangt, dass sie U. selbst nach Deutschland zurückbringe. Sie habe ihn dann auch mit U. sprechen lassen, der gesagt habe, es sei alles voller Blut. Auch U. habe ihn zur Geldzahlung aufgefordert. Er habe der Angeklagten dann gesagt, er wolle zu ihr kommen und U. holen, woraufhin die Angeklagte gesagt habe, er sei ungläubig und sie würden ihn hier töten. Die Bekundungen des Zeugen S. werden bestätigt durch einen Chat der Angeklagte vom 28. März 2016: „Mir ist es egal ob du schickst oder nicht! Du bist ein dreckiger kafir mehr nicht. Der einzige grund das ich ihn Schicken wollte ist Weil er Zurück wollte. Dein geld interessiert mich nicht. Hatte dem Kleinen von anfang an gesagt das du zu geizig bist. Wenn du diese nummer an die polizei gibst Dann denkt dran das dein sohn auch stirbt. Die nummer wird gewechselt und du hörst nie wieder was von uns. Das war deine einzige chance.“ Mehrfach betont sie sodann erneut, dass er U. nie wieder sehen werde, die Chance sei vorbei. Dass die Angeklagte – entgegen ihrer Angaben gegenüber S. – eine Rückführung des U. nach Deutschland nicht beabsichtigt und dies nur vorgegeben hatte, ergibt sich aus einer Chatnachricht der Angeklagten vom 12. Dezember 2016. Darin stellt sie klar, dass sie alle nur „verarscht“ habe, weil sie Geld von S. habe „abziehen“ wollen. Dass die Angeklagte auch von ihrer Familie in Deutschland Geld forderte und C1 ihr schließlich am 7. August 2018 und 4. Oktober 2018 Geld über die Familie des V. übermittelte, ist durch mehrere Chatnachrichten belegt. Aus einer Chatnachricht der Angeklagten vom 14. März 2018 an Q. ergibt sich, dass die Angeklagte bisher erfolglos versucht hat, von ihre Familie finanzielle Unterstützung zu erlangen. Dabei berief sie sich darauf, dass alle Deutschen Geld geschickt bekämen, sie sei eine der einzigen Deutschen hier, der nicht von ihrer Familie geholfen werde, und droht mit einem Kontaktabbruch. Am 4. August 2018 forderte sie ihre Familie in einer Sprachnachricht erneut auf, ihr Geld zu senden, wobei sie eindringlich auf die Situation hinwies, dass sie U. nichts kaufen könne, weil sie nicht genug Geld habe. Dass C1 schließlich am 7. August 2018 für die Angeklagten und U. 200 Euro über die Familie des V. übermittelt hat, ergibt sich aus verschiedenen Chatnachrichten vom 7. August 2018 zwischen C1 und R. Darin einigten sie sich darüber, dass sie der Angeklagten 200 Euro zukommen lassen und besprachen die Modalitäten der Geldübermittlung über die Familie des V. Aus einer Sprachnachricht vom 18. August 2018 ergibt sich schließlich, dass das Geld bei der Angeklagten angekommen ist. Darüber hinaus ergibt sich aus einer Sprachnachricht des R. an C1 vom 4. Oktober 2018, dass an diesem Tag eine weitere Geldtransaktion in unbekannter Höhe durch C1 über die Familie des V. erfolgte. j. Beteiligung im Einvernehmen mit der Vereinigung Dass die dargestellten Betätigungshandlungen der Angeklagten – und auch des V.– im Einvernehmen mit der Vereinigung IS erfolgten, ist aus den Umständen der Zurverfügungstellung von Wohnraum im Frauenhaus des IS sowie der späteren Bereitstellung einer Wohnung, der Zurverfügungstellung von Waffen sowie der Eingliederung des V. in Kampfeinheiten des IS und der damit verbundenen finanziellen Unterstützung zu schlussfolgern. k. Kriegsgefahren Die Feststellungen dazu, dass U. mehrfach Bombardierungen in unmittelbarer Nähe zu seinem Aufenthaltsort ausgeliefert war, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Beweisen. Durch diese ist die relativierende Einlassung der Angeklagten, während ihres Aufenthalts beim IS hätten sie zwar Bombardierungen mitbekommen, jedoch sei keine der Wohnungen von Luftschlägen getroffen worden, während sie sie bewohnt hätten, widerlegt. Die Zeugin D1 hat bekundet, U. habe ihr erzählt, sein Stiefvater habe etwas einkaufen wollen, seine Mama und die Kinder seien dann mitgegangen und dann sei eine Bombe auf das Haus gekommen. Sie seien dann zu Freunden geflohen. Am Anfang habe er Angst gehabt, irgendwann sei es dann normal gewesen. U. habe ferner davon berichtet, dass seine Mutter ihn dahingehend ausgebildet habe, dass er sich bei Bombenangriffen unter das Bett verkriechen oder in den Keller flüchten solle. Auch der Zeuge S. hat bekundet, U. habe ihm von Bombeneinschlägen berichtet, die unmittelbar erfolgt seien, nachdem er mit seiner Mutter das Haus verlassen habe. Die Aussagen der Zeugen D1 und S. sind glaubhaft. Sie weisen keinerlei Belastungstendenz auf, insbesondere hat die Zeugin D1 von sich aus positive Äußerungen des U. über die Angeklagte wiedergegeben. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass U. den Zeugen selbst erlebte Begebenheiten geschildert hat, wobei dem Senat bewusst ist, dass es sich nur um Zeugen vom Hörensagen handelt. Allerdings hat insbesondere die Zeugin D1 die Schilderungen des U. umfassend dargestellt. Diese Schilderungen des U. waren so detailreich, dass dies den Schluss zulässt, dass sie erlebnisbasiert sind. Dass es in unmittelbarer Nähe ihres Aufenthaltsorts zu Bombeneinschlägen gekommen ist, wird auch durch verschiedene Chatnachrichten der Angeklagten bestätigt. Am 9. Juni 2016 schrieb die Angeklagte in einem Chat: „Die verfolgen und bomben ohne gnade. Egal ob kind oder nicht. Das Machen die hier. Das ist unsere Stadt.“ Am 8. April 2017 teilte die Angeklagte ihrer Schwester Q. in einem Chat mit, dass sie noch leben würden. Ferner beschrieb sie die kritische Lage („Lage hier momentan ist kritisch wenn du nix mehr hörst weißte bescheid“). Am 18. Dezember 2017 schrieb die Angeklagte in einem Chat: „Bei uns ist momentan ein rennen von Stadt zu Stadt…die Bomben einfach alles platt. Sieht schlecht aus momentan. Kann sein das wir bald sterben oder in Gefangenschaft geraten. […]“ Im weiteren Verlauf des Chats heißt es: „Ansonsten geht es uns soweit gut ist momentan kein weg hier raus…falls man es hier weg schafft oder die Lage besser wird melde ich mich in sha Allah. Wenn du in einem Monat nichts mehr von uns Hörst informiert euch bei den Kurden.“ Am 15. Januar 2018 schrieb die Angeklagte in einem Chat: „Zur Zeit ist alles nur noch Kriegsgebiet bin 4kilometer von der Front endfernt alles andere wo wir leben konnten wurde zerbombt. Wir sind aus der letzten Stadt unter Bomben Hagel gerade noch raus gekommen“. Im weiteren Verlauf des Chats schrieb sie: „und Nicht das du mich falsch versteht ich bereue nicht das ich hergekommen bin. Es ist nur nicht mehr möglich hier normal zu leben. Weil das gesamte Gebiet quasi Kampfzone ist. […]“ In einer Chatnachricht vom 12. März 2018 berichtete die Angeklagte über einen Bombeneinschlag in ihr Fahrzeug: „Vor drei Monaten waren wir auch schon in hajin dann haben die dort angefangen zu Bomben wie verrückt und als wir abhauen mussten ist neben unserem fahrenden Auto eine Bombe eingeschlagen, wir mussten aus dem Auto raus und wegrennen weil die Bombe das Auto geschrottet hat.“ Die Chatnachrichten der Angeklagten belegen eindrucksvoll, dass es nur vom Zufall abhing, ob U. durch Kriegshandlungen getötet oder schwer verletzt wurde. Die Feststellung, dass U. darüber hinaus hat mitansehen müssen, wie sein Freund erschossen wurde, beruht auf den Bekundungen der Zeugin D1, wodurch auch die Einlassung der Angeklagten, U. sei nicht dabei gewesen, sondern ihm sei die Begebenheit später in einem der kurdischen Camps von ebenfalls dort untergebrachten Kindern nur erzählt worden, widerlegt ist. Die Zeugin D1 hat bekundet, U. habe ihr mitgeteilt, ihnen selbst sei nie etwas angetan worden, er habe aber seinen Freund verloren. Sie seien bei ihren Freunden zu Besuch gewesen. Es seien dann Soldaten gekommen, die zuerst die Eltern erschossen hätten. Sein Freund sei der Größte der Kinder gewesen und habe sich schützend vor seine Geschwister gestellt. Er selbst habe sich versteckt, aber alles gesehen, sein Freund sei dann vor seinen Augen erschossen worden. Er habe wochenlang gebraucht, das zu vergessen, auch habe er wochenlang geweint. Er habe oft Leute auf dem Boden liegen gesehen, die tot gewesen seien. Irgendwann sei es für ihn normal gewesen, dass Leute sterben. Auch der Zeuge S. hat bekundet, U. habe ihm berichtet, sein bester Freund sei vor seinen Augen erschossen worden. Auch hinsichtlich dieser recht detailreichen Darstellung des U. bestehen keine Zweifel, dass die Schilderung erlebnisbasiert ist. U. schilderte das Geschehen nach Darstellung der Zeugin altersgerecht umfassend und beschrieb auch die Folgen, die das Erleben für ihn hatte. Letztlich hat auch die Angeklagte eingeräumt, dass die Berichte des U. erlebnisbasiert sind, denn sie hat sich hierzu wie folgt eingelassen: „Mein Sohn zieht sich die von Frau D1 weitergegebenen Geschichten natürlich nicht aus der Nase.“ l. Weigerung des V. an Kampfhandlungen teilzunehmen Die Feststellung, dass V., nachdem er eine längere Zeit als Kämpfer für den IS tätig gewesen war, sich weigerte, diese Tätigkeit fortzusetzen und aus diesem Grund mehrfach vom IS verhaftet und für längere Zeit gefangen gehalten wurde, beruht auf Behördenerklärungen des Bundesnachrichtendienstes sowie den Bekundungen des Zeugen M1. Aus der Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 16. Juni 2020 zu V. ergibt sich, dass dieser sich sechs Monate lang geweigert habe, an Kampfhandlungen teilzunehmen, und deshalb aus der Vereinigung „Islamischer Staat“ ausgeschlossen wurde. Aus der Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 12. September 2019 folgt des Weiteren, dass V. die meiste Zeit seines Aufenthaltes im Herrschaftsgebiet des IS arbeitslos gewesen sein soll. In al-Susa soll er einem Hinweis zufolge Mitglied einer extra für Arbeitslose gegründeten Katiba gewesen sein, deren Mitglieder sich jedoch, als es zu Kämpfen in der Region gekommen sei, geweigert hätten, hieran teilzunehmen. Um Haftstrafen des IS zu entgehen, habe er sich in Katibas des IS eingeschrieben und nach Fluchtmöglichkeiten gesucht. Er soll mehrfach durch den IS inhaftiert gewesen sein. Der Zeuge M1, der bei der P1 mit dem Schwerpunkt Außenpolitik Nahost beschäftigt ist und im Zusammenhang mit Personen, die zum IS ausgereist sind, recherchiert, hat bekundet, er habe von mehreren seiner Einschätzung nach glaubwürdigen Quellen gehört, V. sei festgenommen worden und eine relativ lange Zeit in einem IS-Gefängnis gewesen. Der Senat ist davon überzeugt, dass V. zumindest bis Mitte 2017 für den IS gekämpft bzw. sich dem IS als Kämpfer zur Verfügung gestellt hat. Denn die Angeklagte äußerte noch in der oben bereits dargestellten Sprachnachricht vom 25. April 2017 „die Kurden sind unsere Feinde. Sie töten uns und wir töten sie“ und betonte, dass sie hier sein und unter der Scharia leben wolle. Die – ohne Differenzierung getätigte – Äußerung „wir töten sie“, lässt den Schluss zu, dass V. jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch kämpfend für den IS tätig bzw. in Kampfeinheiten eingegliedert war. Es spricht zudem viel dafür, dass V. auch über diesen Zeitraum hinaus als Kämpfer für den IS aktiv war, weil er ausweislich der bereits oben erörterten Lichtbilder jedenfalls bis Mitte 2018 noch über das ihm durch den IS überlassene Sturmgewehr verfügte. Letztlich kann der Senat aber nicht ausschließen, dass der IS trotz der Weigerung des V., weiter zu kämpfen, ihm das Sturmgewehr noch belassen hat, was der von der Angeklagten geschilderten Vorgehensweise des IS im Umgang mit Verweigerern entsprechen würde. Die Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 12. September 2019, wonach V. die meiste Zeit seines Aufenthalts beim IS arbeitslos gewesen sein soll, steht dem nicht entgegen, weil der Beweiswert mangels Offenlegung der Quellen nur gering ist und die aufgezeigten Beweise für die Tätigkeit als Kämpfer des IS die sichere Annahme zulassen, dass V. zumindest einige Zeit für den IS als Kämpfer tätig war. Zugunsten der Angeklagten geht der Senat daher insgesamt davon aus, dass V. nur bis Mitte 2017 als Kämpfer für den IS tätig war, wofür auch die bereits dargestellte Zurverfügungstellung einer Wohnung und die finanzielle Unterstützung sprechen. Weiter zugunsten der Angeklagten geht der Senat davon aus, dass mit der Weigerung des V:, für den IS weiter kämpfend tätig zu sein, auch die Angeklagte ihre aktiven Beteiligungshandlungen, namentlich die Unterstützung des V., eingestellt hat. m. Flucht mit dem IS Dass die Angeklagte und V. mit U. im Zuge der Zurückdrändung des IS Raqqa verlassen mussten, mit anderen IS-Mitgliedern entsprechend dem Frontverlauf geflohen sind und sich sodann unter anderem in Mayadin und zuletzt in Hadschin aufhielten, ergibt sich aus der Einlassung der Angeklagten sowie aus den Angaben des V. in dem dargestellten Videointerview. 4. Beweiswürdigung zum Nachtatgeschehen Die Feststellung, dass die Angeklagte und ihre Familie sich bei ihrer Flucht zu den kurdischen Kräften über ein mit Minen ausgelegtes Gebiet bewegen mussten und dabei – entgegen der insoweit widerlegten Einlassung der Angeklagten – ein Mann durch eine Mine getötet wurde, beruht auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin D1. Die Zeugin D1 hat ausgesagt, U. habe ihr auch von ihrer Flucht zu den Kurden berichtet. Die Kurden hätten entfernt gegenüber gestanden und alle hätten langsam auf die Kurden zugehen müssen. Dazwischen hätten Minen gelegen. Da sei so ein „fetter Mann“, so ein „alter Mann“ gewesen, der vorgegangen sei. Der Mann habe gesagt, da seien Minen, man müsse aufpassen; dorthin wo er trete, hätten alle anderen auch treten sollen. Irgendwann habe er irgendwo getreten und sei dann vor seinen Augen geplatzt. Da sei eine Mine gewesen. Der Senat ist wiederum davon überzeugt, dass die Berichte des U. erlebnisbasiert sind. Die genaue Darstellung des Geschehens, die Beschreibung des Mannes und die Darstellung der Minenexplosion mit der Folge, dass der Mann vor seinen Augen „geplatzt“ sei, belegen dies zweifelsfrei. Darüber hinaus hat auch V. in dem Videointerview berichtet, er habe sich gestellt; es sei nicht einfach gewesen, weil überall Minen gelegen hätten. Die Feststellung, dass sich die Angeklagte und V. im Januar 2019 kurdischen Kräften ergeben haben und die Angeklagte spätestens seit dem 12. Januar 2019 im Lager al-Haul interniert war, während V. in ein kurdisches Gefängnis kam, beruht auf der Einlassung der Angeklagten und weiteren hierzu erhobenen Beweisen. Die Zeugin D1 hat bekundet, U. habe ihr geschildert, wie sie sich den Kurden ergeben hätten, die Männer und Frauen seien dann getrennt worden, sie hätten sich von dem Stiefvater verabschieden müssen. Auch aus der Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 12. September 2019 ergibt sich, dass sich die schwangere Angeklagte und V. im Januar 2019 kurdischen Kräften in der Region Deir ez-Zor ergeben hätten. V. sei seitdem in Nordsyrien in kurdischem Gewahrsam, die Angeklagte sei in ein von kurdischen Kräften kontrolliertes Lager gekommen. Dies entspricht auch den Angaben des V. in seinem Videointerview, wonach er sich bei Deir ez-Zor den Kurden gestellt habe und seine Familie seit zwei Monaten nicht mehr gesehen habe. Dass sich die Angeklagte mit ihren Kindern spätestens seit dem 12. Januar 2019 im Lager al-Haul befand, ergibt sich aus einer Chatnachricht der C1 vom 12. Januar 2019, in der sie Q. mitteilte, dass die Angeklagte („B.“) im „Camp Hole“ sei. Die Feststellung, dass die Angeklagte vom Lager al-Haul in das Lager Roj verlegt wurde, beruht auf ihrer Einlassung sowie den Bekundungen des Zeugen M1, der den Lagerwechsel auch zeitlich einordnen konnte. Der Zeuge M1 hat bekundet, er habe sich in Syrien aufgehalten, als die Angeklagte ihn am 27. oder 28. Februar 2019 aus dem Camp al-Haul telefonisch kontaktiert habe. Etwa drei oder vier Wochen danach sei sie in das Lager Roj verlegt worden. Von Dritten habe er erfahren, dass dies wegen eines Fluchtversuchs erfolgt sei. Dies entspricht auch den Bekundungen der Zeugin KHK’in E1, wonach die Angeklagte ihr gegenüber angegeben hat, dass sie vor ihrer Verlegung in das Lager Roj drei Monate im Lager al-Haul gewesen sei. Die Feststellungen zu den Lagern al-Haul und Roj beruhen auf der Einlassung der Angeklagten und den Bekundungen des Sachverständigen Dr. F1 sowie der Zeugen M1 und H1. Die Feststellungen zur Lage, Organisation, Belegung und zur Versorgungs- und Sicherheitslage beruhen auf den Bekundungen des Sachverständigen Dr. F1, der sich intensiv mit den Zuständen in den Lagern al-Haul und Roj befasst hat. Darüber hinaus hat auch der Zeuge M1, der sich seit vielen Jahren vor Ort mit der Situation in syrischen Lagern befasst und sich 2019 und auch in den Folgejahren mehrmals in den Lagern al-Haul und Roj aufgehalten und zu 60 bis 70 in diesen Lagern internierten deutschen Frauen Kontakt gehabt und mit diesen Gespräche geführt hat, dem Senat umfassend über die Zustände in den Lagern wie festgestellt berichtet. Dabei hat er insbesondere umfassende Angaben zu der seit dem massenhaften Zuzug von IS-Frauen und ihren Kindern im Jahr 2019 geänderten Sicherheits- und katastrophalen Versorgungslage im Lager al-Haul gemacht, die sich erst sukzessive gebessert habe. Gezielte Übergriffe durch Sicherheitskräfte seien allerdings nur sehr selten vorgekommen, zu systematischen erheblichen Misshandlungen oder unmenschlichem Verhalten durch die kurdischen Sicherheitskräfte sei es nicht gekommen, was ihm aus Berichten mehrerer dort untergebrachter Frauen bekannt sei. Vielmehr habe er häufig erlebt, dass Sicherheitskräfte den ausländischen IS-Frauen Geld haben zukommen lassen, wenn deren Kinder sich – etwa aufgrund einer Mangelernährung – in einem schlechten Zustand befunden hätten. Die allgemeine und medizinische Versorgungslage als auch die Sicherheitslage im Lager Roj sei – im Verhältnis zu al-Haul und auch allen anderen syrischen Flüchtlingslagern – deutlich besser gewesen, allerdings sei es aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung auch vereinzelt zu Todesfällen gekommen. Schließlich hat auch der Zeuge H1, der Kontakt zu einer Vielzahl von internierten Frauen hatte, bekundet, in den Lagern hätte es häufig – teils gewalttätige – Auseinandersetzungen zwischen den Frauen, aber auch mit dem Sicherheitspersonal, gegeben. Er habe auch von Übergriffen durch das Sicherheitspersonal gehört. Häufig sei es auch zu unfallbedingten Bränden in den Zelten gekommen. Die Feststellung, dass die Angeklagte – ebenso wie ihre Kinder – zwar unter der desolaten Versorgungslage in den Lagern erheblich litt, von gewalttätigen Übergriffen durch Lagerinsassen oder Sicherheitspersonal aber nicht persönlich betroffen war, beruht auf der Aussage des Zeugen M1, der glaubhaft bekundet hat, er habe bereits zu Beginn der Einlieferung der Angeklagten in das Lager al-Haul und sodann fortwährend – sowohl telefonisch, per Chat und einmal auch persönlich – Kontakt zu der Angeklagten gehabt; die Angeklagte habe sich ihm gegenüber nur über die allgemeinen Zustände in den Lagern beklagt, von Übergriffen auf sie habe sie nicht berichtet. Auch in ihrer Einlassung hat sich die Angeklagte nicht darauf berufen, von Übergriffen durch andere Insassen oder Sicherheitspersonal selbst betroffen gewesen zu sein. Die Feststellungen zur Rückholung der Angeklagten und ihrer Festnahme beruhen auf den Bekundungen der Zeugin KHK’in E1, die die Angeklagte auf dem Flug nach Deutschland begleitet hat. Gesicherte Feststellungen zum Schicksal des V. konnte der Senat nicht treffen, nach unbestätigten Informationen des Zeugen H1 soll er in kurdischer Haft verstorben sein. Die Feststellungen zu der psychischen Verfassung von U. und dessen Beschulung in einer Förderschule sowie seiner Bildung während des Aufenthalts in Syrien beruhen auf den nachfolgenden Beweisen. Die Zeugin KHK’in E1 hat bekundet, dass die Angeklagte ihr gegenüber angegeben habe, U. sei nicht zur Schule gegangen, sie habe ihm Lesen, Schreiben und Rechnen beigebracht sowie den Koran gelehrt. Der Zeuge M1 hat bekundet, die Angeklagte habe ihn gebeten, ein Mathematikbuch für ihren Sohn mitzubringen, dieser würde gerade das keine 1x1 lernen, was ihn angesichts des Alters des Jungen von 10 oder 11 Jahren gewundert habe. Die Zeugin D1 hat bekundet, U. habe ihr erzählt, er sei erstmals im Camp Roj zur Schule gegangen. U. mache nicht den Eindruck, dass er traumatisiert oder verkrampft sei, er sei ganz normal. Er wünsche sich sehr, wieder mit seiner Mutter zusammen leben zu können, er liebe seine Mutter sehr. Der Zeuge S. hat ausgesagt, U. gehe in die 4. Klasse einer Förderschule, habe Freunde gefunden und mache gute Fortschritte. Er sei bei einem Arzt gewesen, der gemeint habe, U. brauche keine Therapie. Allerdings sage U. häufig, er habe sechs Jahre seines Lebens verloren. 5. Zur religiösen und ideologischen Entwicklung nach ihren Taten Die Feststellung, dass die Angeklagte zwischenzeitlich begonnen hat, sich von ihrer radikal-islamistischen Ideologie und der ihren Taten zugrundeliegenden inneren Haltung zu distanzieren, schlussfolgert der Senat aus folgenden Umständen: Die Zeugin KHK’in E1 hat glaubhaft bekundet, die Angeklagte habe während ihrer Einreise nach Deutschland am 7. Oktober 2021 angegeben, sie befürworte alle Gesetze der Scharia, auch solche, die körperliche Strafen als Konsequenz hätten. Einem Dieb die Hand abzuschneiden sei eine gute und gerechte Strafe. Auf Nachfrage der Zeugin habe sie angegeben, keine Kenntnisse von Anschlagsplanungen in Deutschland oder Europa oder über Personen, die Anschläge begehen würde, zu haben, sie wünsche sich auch keine Anschläge in Deutschland. Wenn sie Informationen zu Anschlagsplanungen in Deutschland erhalten würde, würde sie die deutschen Sicherheitsbehörden allerdings nicht informieren, sie hätte allerdings auch keine Verbindungen zu solchen Personen und würde sich nicht in anderer Leute Angelegenheiten einmischen. Ihre Einstellung zum Islam habe sich seit ihrer Ausreise nicht verändert. Der Senat ist allerdings davon überzeugt, dass die Angeklagte während ihrer Untersuchungshaft begonnen hat, sich von ihrer radikal-islamistischen Ideologie zu distanzieren. In ihrer Einlassung hat sie sich mit deutlichen Worten vom IS und dessen Taten distanziert. Sie nimmt seit längerer Zeit am Aussteigerprogramm Islamismus des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen teil. IV. Rechtliche Würdigung Die Angeklagte hat sich wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in drei Fällen gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 S. 1 und 2 StGB, hiervon in einem Fall (Fall 2) in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen gemäß § 1 Abs. 1, § 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a KrWaffKontrG in Verbindung mit Teil B, Abschnitt VII Nummer 29 lit. c der Kriegswaffenliste und in einem weiteren Fall (Fall 3) in Tateinheit mit schwerer Entziehung Minderjähriger gemäß § 235 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB und zugleich mit Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäß § 171 StGB, strafbar gemacht. 1. §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 S. 1 u. 2 (Fall 1) Der überwiegend im Irak und in Syrien aktive IS ist sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009, 3 StR 552/08, juris, Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB), die im Hinblick auf die Organisationsstruktur und die Willensbildung geringere Anforderungen stellt und den Begriff dadurch ausgeweitet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, juris, Rn. 27), eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der IS beabsichtigte im Tatzeitraum, auf dem Staatsgebiet Syriens und des Iraks einen hierarchisch verfassten und dem Willen eines Kalifen unterworfenen islamischen Staat auf Grundlage einer islamischen Ordnung unter Geltung der Scharia zu errichten, und überwiegend dort, aber auch darüber hinaus fanden die Straftaten statt, auf die die Zwecke und die Tätigkeiten des IS gerichtet waren. Es handelt sich um Katalogtaten, nämlich jedenfalls um Totschlag unter anderem an Mitgliedern der syrischen Streitkräfte, anderen Vertretern der syrischen Regierung bzw. Verwaltung und ausländischen Streitkräften sowie an Opfern der tödlichen Terroranschläge in Europa (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und 2, § 129 b Abs. 1 S. 1 StGB). Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt nach wie vor eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019, AK 49/19, juris, Rn. 11). Eine Eingliederung kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Notwendig ist, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet hingegen aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, juris, Rn. 28). Dabei kann die Förderungshandlung des Mitglieds darin bestehen, unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele der Vereinigung beizutragen; sie kann auch darauf gerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung zu schaffen oder zu erhalten; auch eine Tätigkeit von entsprechendem Gewicht, die den Aufbau, Zusammenhalt oder die Tätigkeit der Organisation fördert, ist daher für eine mitgliedschaftliche Betätigung ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019, AK 22/19, juris, Rn. 24). Als Anhaltspunkte für eine aktive Förderung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung im Rahmen einer Gesamtschau insbesondere die bewusste Einreise in das Hoheitsgebiet des IS, die Heirat eines IS-Mitglieds, die Zuweisung von Geld und Unterkunft durch den IS, das Befolgen von Anweisungen des mit Befehlsgewalt ausgestatteten Ehemannes und anderer örtlicher Befehlshaber, die bewusste Entscheidung für die Erweiterung des „Staatsvolkes“ des IS, das Auffordern von Gleichgesinnten in Europa, ebenfalls in das Hoheitsgebiet des IS einzureisen und sich dieser Vereinigung anzuschließen, sowie die Ausbildung im Umgang mit Waffen angesehen. Dass sich die Tätigkeit vornehmlich auf eine solche im Rahmen der Haushaltsführung beschränkt, steht einer mitgliedschaftlichen Beteiligung nicht entgegen (vgl. Gericke/Moldenhauer, NStZ-RR 2020, 329; BGH, Beschluss vom 21. April 2022, AK 14/22, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020, AK 14/20, juris, Rn. 26; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018, StB 10/18 juris, Rn. 17). Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Angeklagte nicht nur passives Mitglied des IS, sondern förderte aktiv dessen Ziele. Sie entschloss sich bewusst in Kenntnis und unter Billigung der Ziele und Vorgehensweisen des IS zu einer Auswanderung aus Deutschland in das vom IS beherrschte Gebiet und lebte bis zu ihrer Flucht im Januar 2019 durchgängig im IS-Gebiet. Jedenfalls mit der Aufnahme in das Frauenhaus des IS am 9. Juli 2015 wurde sie einvernehmlich in die Organisation aufgenommen, später wurde ihr und V. eine eigene Wohnung zur Verfügung gestellt. Sie hatte sich im Wesentlichen mit der Ideologie, Handlungsweise und Zielen des IS identifiziert. Aktive, nicht gesondert strafbewehrte aktive Förderungshandlungen der Angeklagten bestanden unter anderem darin, dass sie den Haushalt für ihren Ehemann nach islamischem Ritus führte und das von ihr im Sinne der IS-Ideologie erzogene Kind versorgte, auch um die Kampfkraft ihres Ehemannes zu steigern, jedenfalls in der Zeit, als er sich an Kampfhandlungen des IS beteiligte oder sich hierfür bereithielt. Darüber hinaus bemühte sie sich, aus Deutschland Geld zur Sicherung ihres weiteren Aufenthalts beim IS zu beschaffen, was insbesondere in der Forderung eines hohen Geldbetrages an S. zum Ausdruck kam. 2. §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 S. 1 u. 2, §§ 1 Abs. 1, 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a KrWaffKontrG in Verbindung mit Teil B, Abschnitt VII Nummer 29 lit. c der Kriegswaffenliste (Fall 2) a. Indem die Angeklagte zusammen mit V. die tatsächliche Sachherrschaft über ein Sturmgewehr, auf das sie in der gemeinsamen Wohnung Zugriff hatte, ausübte, ohne bei der Erlangung des Besitzes über eine kriegswaffenrechtliche Genehmigung zu verfügen, hat sie unerlaubt Kriegswaffen im Sinne der Nr. 29 lit. c der Kriegswaffenliste (Teil B) zum Kriegswaffenkontrollgesetz besessen und so den Straftatbestand der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen nach § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG erfüllt. Bei dem Sturmgewehr Kalaschnikow AK 47 handelt es sich um ein vollautomatisches Gewehr im Sinne von Nr. 29 lit. c der Kriegswaffenliste. b. Durch den Mitbesitz an der – zumindest auch dem Kampf des IS dienenden – Kriegswaffe förderte sie die Verteidigungsfähigkeiten der Vereinigung, sodass sie sich auch insofern wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht hat. 3. §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 S. 1 u. 2, 235 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1, 171 StGB (Fall 3) a. Indem die Angeklagte gegen den Willen des gemeinsam mit ihr sorgeberechtigten Zeugen C. mit dem gemeinsamen Kind Deutschland verließ und nach Syrien reiste, um dort dauerhaft zu leben, vereitelte sie seit der Abreise und während ihres dortigen Aufenthalts die Ausübung seines Rechts der Personensorge gemäß § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Das Kind wurde aufgrund der wiederholten und andauernden Bombardierungen im Gebiet des syrischen Bürgerkriegs zudem mehrfach einer konkreten Lebensgefahr im Sinne von § 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausgesetzt, was die Angeklagte bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausreise billigend in Kauf nahm. So erlebten sie in unmittelbarerer Nähe zu ihrem Aufenthaltsort mehrere schwere Bombenangriffe. b. Ferner verletzte die Angeklagte ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne von § 171 StGB gröblich, indem sie sich mit ihrem 5jährigen Sohn als fürsorge- und erziehungspflichtiger Elternteil in das Herrschaftsgebiet des IS in Syrien begab, dort dauerhaft mit ihm unter einer Willkürherrschaft im Kriegsgebiet lebte, wo er dem regulären Schulbesuch entzogen war. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die betreffende Handlung objektiv in einem besonders deutlichen Widerspruch zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Erziehung steht und subjektiv, gemessen an den Möglichkeiten des Täters, ein erhöhtes Maß an Verantwortungslosigkeit erkennen lässt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, Rn. 43). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Nach dem Willen der Angeklagten musste ihr Sohn im Herrschaftsgebiet des IS und damit unter einer Willkürherrschaft in einem Kriegsgebiet leben. Er besuchte keine reguläre Schule. Darin kommt zumindest insgesamt ein erhöhtes Maß an Verantwortungslosigkeit der Angeklagten zum Ausdruck, wodurch ihr Sohn, was die Angeklagte erkannte und bereits bei der Ausreise zumindest billigend in Kauf nahm, in die konkrete Gefahr geriet, in seiner körperlichen und psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden. Demgemäß konnte ihr Sohn nach seiner Rückkehr nach Deutschland auch nicht altersentsprechend beschult werden. Ferner bestand aufgrund der indoktrinierenden Erziehung durch die Angeklagte die Gefahr, als Kämpfer des IS einen kriminellen Lebenswandel zu führen, was ihr beabsichtigtes Ziel war. c. Schließlich hat sie sich auch insoweit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 S. 1 und 2 StGB strafbar gemacht, indem sie ihr Kind insgesamt der ideologischen Beeinflussung durch den IS aussetzte und ihm die mögliche Vereinnahmung ihres Kindes für das von ihm angenommene Staatswesen erleichterte. 4. Die Angeklagte handelte bei sämtlichen Taten vorsätzlich, auch in Bezug auf die Ziele und Vorgehensweise des IS. 5. Die Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. 6. Im Hinblick auf die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung kann offenbleiben, ob sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts unmittelbar aus § 129b Abs. 1 S. 2 Var. 2 StGB ergibt, weil die Angeklagte Deutsche ist (siehe dazu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016, AK 52/16, juris, Rn. 33 ff.). Jedenfalls ist deutsches Strafrecht insoweit – ebenso wie in Bezug auf die Entziehung Minderjähriger, die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht und den Verstoß gegen das KrWaffKontrG – gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar. Die jeweiligen Tatorte in Syrien befanden sich zur Tatzeit unter alleiniger Kontrolle des IS und unterlagen damit faktisch keiner Strafgewalt. Hinsichtlich des § 235 StGB ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts zudem aus den §§ 3, 9 StGB, da die Tat teilweise auch im Inland begangen wurde. Daneben liegen auch die in § 129b Abs. 1 StGB normierten Voraussetzungen für die Anwendung des §129a StGB auf terroristische Vereinigungen außerhalb der europäischen Union vor. Maßgeblich ist insoweit neben der deutschen Staatsbürgerschaft der Angeklagten (§ 129b Abs. 1 Satz 2 StGB) eine nach § 129b Abs. 1 Satz 3 und 4 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung, welche das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 18. März 2014 für die strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern des ISIG erteilt und am 13. Oktober 2015 an die nunmehr von der Organisation geführte Bezeichnung „IS“ angepasst hat. 7. Hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Taten geht der Senat von folgenden Erwägungen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, Rn. 47-51 und 53): Die Verletzung des § 235 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB steht mit der Gefährdung eines Schutzbefohlenen gem. § 171 StGB zueinander in Tateinheit. § 235 StGB ist ein Dauerdelikt (vgl. RG, Urteil vom 28. Januar 1887, 3310/86, RGSt 15, 340, 341; Wieck-Noodt in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 235, Rn. 10); es ist mit der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustands der Entziehung des Minderjährigen vollendet und erst dann beendet, wenn der rechtswidrige Zustand nicht mehr andauert (Wieck-Noodt, a.a.O., Rn. 101). Andere Straftaten, die während des Dauerzustands begangen werden, stehen in Tateinheit mit dem Dauerdelikt, wenn sich die Ausführungshandlungen der Taten wenigstens teilweise decken; demgegenüber ist Realkonkurrenz anzunehmen, wenn die andere Straftat nur gelegentlich des Dauerdelikts begangen wird (vgl. von Heintschel-Heinegg in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 52, Rn. 33). Ein Dauerdelikt wie § 235 StGB verbindet andere Straftaten, die bei isolierter Betrachtung in Tatmehrheit zueinander stünden, zu Tateinheit, wenn es seinerseits mit jeder dieser Straftaten tateinheitlich zusammentrifft und in seinem strafrechtlichen Unwert, wie er in der Strafandrohung Ausdruck findet, nicht deutlich hinter den während seiner Begehung zusätzlich verwirklichten Gesetzesverstößen zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007, 3 StR 320/07, juris, Rn. 6). Demgegenüber beging die Angeklagte die Straftat nach § 1 Abs. 1, § 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a KrWaffKontrG in Verbindung mit Teil B Abschnitt V Nr. 29 lit c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG und die dadurch zugleich verwirklichte mitgliedschaftliche Beteiligung im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB nur bei Gelegenheit des Dauerdelikts der Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB). Sie steht deshalb zu den übrigen Gesetzesverstößen ebenso in Tatmehrheit wie die Gesamtheit der daneben verwirklichten, keinen anderen Straftatbestand erfüllenden mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte der Angeklagten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015, 3 StR 537/14, juris, Rn. 23 ff.). V. Rechtsfolgenentscheidung 1. Strafrahmen Im Fall 1 ist die Strafe dem § 129a Abs. 1 StGB zu entnehmen. Im Fall 2 hat der Senat die Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 129a Abs. 1 StGB entnommen, dem verletzten Strafgesetz mit der schwersten Strafandrohung im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 StGB, der eine schwerwiegendere Strafandrohung vorsieht als § 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a KrWaffKontrG (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren). Die gegen die Angeklagte verhängte Einzelstrafe hat der Senat im Fall 3 dem Strafrahmen des § 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB entnommen. Nach § 52 Abs. 2 S. 1 StGB wird, wenn mehrere Strafgesetze verletzt sind, die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Hinsichtlich Fall 3 sehen sowohl § 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB als auch § 129a Abs. 1 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe zwischen einem und bis zu zehn Jahren vor, die jeweils eine schwerwiegendere Strafandrohung vorsehen als § 171 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Da – wie nachfolgend noch näher ausgeführt wird – hinsichtlich der Entziehung Minderjähriger ein minder schwerer Fall gem. § 235 Abs. 6 Hs. 1 StGB nicht vorliegt und eine Strafrahmenmilderung nach § 129a Abs. 6 StGB nicht in Betracht kommt, liegt auch bei einem Vergleich der im konkreten Fall anzuwendenden Strafrahmen eine gleiche Strafdrohung vor. Bei gleichen Strafdrohungen hat das Gericht die Wahl (vgl. Fischer in: StGB, 69. Aufl., § 52, Rn. 3). Da der Schwerpunkt dieser Tat in der Verletzung des § 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB liegt, entnimmt der Senat die Einzelstrafe dieser Vorschrift. Ein minder schwerer Fall des § 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB gem. § 235 Abs. 6 Hs. 1 StGB liegt bei einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der maßgeblichen für und gegen die Angeklagte streitenden – nachfolgend aufgeführten – Gesichtspunkte der Strafzumessung insbesondere aufgrund der langen Dauer der Entziehung des Kindes nicht vor. Eine etwaige Strafrahmenmilderung nach § 129a Abs. 6 StGB ist in keinem der Fälle in Betracht gekommen, da aus den nachfolgend dargelegten Gründen die Schuld der Angeklagten insoweit nicht gering war. 2. Gemeinsame Strafzumessungserwägungen Bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen hat der Senat zugunsten der Angeklagten ihre teilweise geständige Einlassung in der Hauptverhandlung berücksichtigt. Zudem sprach für die Angeklagte, dass sie sich – wenn auch erst relativ spät – letztlich freiwillig von der dschihadistischen Vereinigung IS abgewandt sowie auch mit dem salafistisch-islamistischen Spektrum jedenfalls im Verlauf ihrer Untersuchungshaft nach einer kritischen Auseinandersetzung abgeschlossen hat und sie ihre Taten bedauert und bereut. Mit erheblichem Gewicht strafmildernd wirkt sich aus, dass die Angeklagte 2 Jahre und 9 Monate in kurdischen Lagern interniert war, in denen die allgemeine und die medizinische Versorgung desolat war, und dadurch ihre persönliche Freiheit erheblich eingeschränkt wurde. Ferner wirkt sich bei drei minderjährigen Kindern ihre besondere Haftempfindlichkeit – zumal als Erstverbüßerin – zu ihren Gunsten aus, wobei sie die Untersuchungshaft unter besonderen belastenden Sicherheitsmaßnahmen wie beispielsweise einer Trennscheibe beim Besuch ihrer Familie verbüßen musste. Ebenfalls zu Gunsten der Angeklagten hat der Senat berücksichtigt, dass ihre Tat familienrechtliche Folgen hatte und mit weiteren zu rechnen ist. Der Senat hält nach den glaubhaften Ausführungen der Angeklagten dafür, dass die Untersuchungshaft sie nachhaltig beeindruckt hat und dass sie infolgedessen gewillt ist, das Unrecht ihrer Taten, das sie eingesehen hat, auch mit der professionellen Hilfe des Aussteigerprogramms Islamismus weiter zu reflektieren, um nach verbüßter Haft nicht zuletzt angesichts der Verantwortung für ihre Kinder fortan ein straffreies Leben ohne Betätigung im salafistisch-islamistischen Spektrum zu führen. Zugunsten der Angeklagten war schließlich zu werten, dass sie nicht vorbestraft ist. Straferschwerend wiegt, dass es sich bei dem „Islamischen Staat“ um eine ausgesprochen gefährliche Vereinigung handelt, deren Vorgehen besonders grausam ist und dessen Einsätze und Terroranschläge eine Vielzahl von Todesopfern zur Folge hatten. 3. Fallbezogene Strafzumessungserwägungen a. (Fall 1) Strafschärfend hat der Senat die verhältnismäßig lange Dauer ihrer aktiven mitgliedschaftlichen Beteiligung von Mitte 2015 bis Mitte 2017 berücksichtigt. b. (Fall 2) Zulasten der Angeklagten war zu werten, dass sie tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht hat, nämlich die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, bei der – isoliert betrachtet – ein minder schwerer Fall im Sinne des § 22a Abs. 3 KrWaffKontrG in Ansehung der Gesamtumstände des Mitbesitzes an einer gefährlichen Kriegswaffe in einem Bürgerkriegsgebiet nicht vorlag, wobei der Senat der Angeklagten zugutehielt, dass sie lediglich Mitbesitzerin der von V. in den Haushalt eingebrachten Kriegswaffe war. c. (Fall 3) Für die Angeklagte sprach hier, dass sie insbesondere die für ihr Kind eingetretene Gefährdung bedauert und bereut. Ferner spricht für sie, dass bei ihrem Kind keine körperlichen und bisher auch keine schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen aufgetreten sind. Zu Ungunsten der Angeklagten war der Umstand zu berücksichtigen, dass sie tateinheitlich weitere Straftatbestände – die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland und die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht – verwirklicht hat. Gegen sie sprach ferner der lange Zeitraum der Kindesentziehung und der Verletzung der Fürsorgepflicht. Währenddessen bestand für ihr Kind mehrfach Lebensgefahr. 4. Strafen Nach einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält der Senat für die Tat gem. §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 S. 1 u. 2 (Fall 1) eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, für die Tat gem. §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 S. 1 u. 2, §§ 1 Abs. 1, 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a KrWaffKontrG (Fall 2) eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und für die Tat gem. §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 S. 1 u. 2, 235 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1, 171 StGB (Fall 3) eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung der nach § 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat der Senat die zuvor dargelegten Gesichtspunkte insgesamt gewürdigt und dabei in den Blick genommen, dass die Taten in einem engen zeitlichen und inneren Zusammenhang stehen. Danach hat der Senat unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten erkannt. VI. Keine Anrechnung gem. § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 StGB Der Aufenthalt der Angeklagten in der Zeit vom 12. Januar 2019 bis zum 6. Oktober 2021 in den auf syrischem Staatsgebiet gelegenen Flüchtlingslagern al-Haul und Roj ist nicht nach § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021, AK 44/21, juris). Ausweislich des Behördenzeugnisses des Auswärtigen Amts vom 14. Juni 2022 liegen die Lager al-Haul und Roj in einem Gebiet, das nicht unter der Kontrolle des syrischen Staates steht, sondern durch kurdische Kräfte kontrolliert wird. In den Lagern werden Frauen und Kinder von IS-Kämpfern interniert. Das kurdische Sicherheitspersonal stuft die Familienmitglieder von IS-Kämpfern generell als IS-zugehörig ein. Sie sind in einem separaten Teil des Lagers untergebracht, für den schärfere Restriktionen gelten. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 StGB für eine Anrechnung der Lageraufenthalte liegen nicht vor. Die Lageraufenthalte waren nicht auf ein in- oder ausländisches Strafverfahren wegen der der Angeklagten angelasteten Straftat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ zurückzuführen (vgl. zu den Voraussetzungen der Anrechnung – entsprechend für die Abschiebehaft – BGH, Beschluss vom 5. August 2020, 3 StR 231/20, juris; Urteil vom 1. Juli 2021, 3 StR 473/20, juris). Die Lageraufenthalte dienten weder dazu, die Angeklagte auf syrischem Staatsgebiet der Ahndung einer Straftat zuzuführen, noch waren sie in irgendeiner Form durch Handlungen deutscher Behörden veranlasst. 1. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F1 verfolgten die kurdischen und die sie unterstützenden US-amerikanischen Kräfte präventive Zwecke. Sofern die kurdischen Kräfte der Meinung gewesen seien, dass es sich um Mitglieder oder Unterstützer des „Islamischen Staats“ gehandelt habe, seien die Männer in Gefängnisse und die Frauen und Kinder unter anderem in die Lager al-Haul und Roj verbracht worden, um die von ihnen potenziell weiterhin ausgehende Gefahr zu minimieren. Soweit die Vertreter der syrischen Kurden und die US-Regierung die Heimatstaaten der Internierten zunächst erfolglos aufgefordert hatten, ihre Staatsbürger wieder aufzunehmen, erfolgte auch dies ohne erkennbaren Bezug zu dort geführten Strafverfahren. Es sei nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F1– insbesondere auch wegen der Überbelegung der Lager – im Interesse der kurdischen Kräfte gewesen, dass Ausländer das Land verlassen und von ihren Heimatregierungen übernommen würden. Für das präventive Element der Internierung spricht auch, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F1 die kurdischen Kräfte zunächst keine hinreichenden Kenntnisse gehabt hätten, wer sich überhaupt in den Lagern befunden habe. Es habe zunächst keine Erfassung der Insassen stattgefunden, erst Mitte 2020 hätte – mit Unterstützung amerikanischer Kräfte – die Registrierung aller Lagerinsassen unter Aufnahme biometrischer Daten stattgefunden. Hieraus folgt, dass die Internierung in den Lagern nicht einer Strafverfolgung diente, vielmehr war ihr Hintergrund allein militärisch-strategischer Natur im Rahmen des bewaffneten Konflikts in Syrien und hatte den Charakter einer Kriegsgefangenschaft. Dem steht auch nicht entgegen, dass ausweislich eines Vermerks betreffend ein Telefonat zwischen Vertretern des Auswärtigen Amts und Dr. N1, dem Außenbeauftragten der „Demokratischen Selbstverwaltung“, vom 30. Juni 2020 dieser geäußert hat, die ausländischen internierten Frauen sollten lokalen Strafverfahren zugeführt werden, die Planungen für entsprechende Gerichtsverfahren würden derzeit von der „Demokratischen Selbstverwaltung“ vorangetrieben. Zwar kann unter Zugrundelegung dieses Telefonvermerks davon ausgegangen werden, dass die kurdische Selbstverwaltung jedenfalls seit Mitte 2020 andachte, die internierten Frauen einer Strafverfolgung zuzuführen. Allerdings geht aus dem Vermerk auch hervor, dass es entsprechende Strukturen zur Durchführung von Strafverfahren nicht gab. Da auch konkret gegen die Angeklagte im weiteren Verlauf der Internierung kein lokales Strafverfahren geführt wurde, wurde die Kriegsgefangenschaft der Angeklagten faktisch fortgeführt. Bei der Internierung der Angeklagten handelt es sich auch nicht um eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – AK 44/21 –, juris). Dieses Merkmal wird dahin definiert, dass jemand ohne oder gegen seinen Willen durch die öffentliche Gewalt an einem bestimmten eng umgrenzten Raum festgehalten wird (vgl. Maier in: Münchener Kommentar StGB, 4. Aufl., § 51 Rn. 12). Die Lageraufenthalte der Angeklagten beruhten indes nicht auf öffentlicher Gewalt. Der Sachverständige Dr. F1 hat zwar ausgeführt, die für das Flüchtlingslager verantwortlichen kurdischen Organisationen – namentlich die Partiya Yekitiya Demokrat (PYD) und die Yekineyen Parastina Gel (YPG) – hätten während des syrischen Bürgerkriegs in den kurdischen Gebieten unter Ausschaltung politischer Konkurrenten quasistaatliche Institutionen aufgebaut. Letztlich sei es den kurdischen Kräften allerdings nicht gelungen, staatliche Strukturen aufzubauen, weil dieses Gebiet zu weiten Teilen identisch sei mit dem Staatsgebiet des Staates Syrien, der weiterhin eine Präsenz auch in den kurdischen Gebieten gehabt habe. So unterhalte der syrische Staat auch in diesen Gebieten Behörden. Auch wenn die kurdische Verwaltung einen Großteil der staatlichen Aufgaben übernehme, würden wichtige staatliche Funktionen weiterhin von der syrischen Regierung wahrgenommen. 2. Der Aufenthalt in den Lagern war auch nicht durch Handlungen deutscher Behörden veranlasst worden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. August 2020, 3 StR 231/20, juris). Der Generalbundesanwalt hat zu keinem Zeitpunkt ein Verfahren zur Auslieferung der Angeklagten eingeleitet, ein solches befindet sich nicht in den Sachakten und ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal der auf §§ 129a, 129b StGB gestützte Haftbefehl auch erst am 22. Juli 2021 erlassen wurde. Soweit im Anschluss daran eine internationale Fahndung erfolgt ist, ist schon nicht ersichtlich, dass diese den kurdischen Autonomiekräften bekannt war und umgesetzt wurde. Die Mitte 2016 erfolgte Ausschreibung zur internationalen Fahndung durch die Staatsanwaltschaft Bonn beruhte allein auf dem Vorwurf der Entziehung Minderjähriger. Ausweislich des Behördenzeugnisses des Auswärtigen Amts vom 14. Juni 2022 bestehen formell diplomatische Beziehungen zu Syrien, eine konsularische Betreuung deutscher Staatsangehöriger auf syrischem Territorium sei aber faktisch nicht möglich. Mit Syrien finde keine Rechtshilfe in Strafsachen statt. Zu den kurdischen Kräften unterhalte die Bundesregierung keine diplomatischen Beziehungen. Gleichwohl habe sich das Auswärtige Amt seit 2019 intensiv um die Rückholung deutscher Kinder und ggf. deren Mütter aus den Lagern bemüht und stehe in diesen konsularischen Einzelfällen aus humanitären Gründen formlos mit der kurdischen Selbstverwaltung in Verbindung. Zu Beginn des Jahres 2020 habe die kurdische Selbstverwaltung mit Verweis auf eigene Strafverfolgungsinteressen die Rückholungen zunächst auf Waisenkinder und humanitär begründete Einzelfälle beschränkt, im Juni 2021 habe sie darüber informiert, dass Repatriierungen von Müttern und Kindern nun auch über humanitäre Notfälle hinaus zugelassen würden. Im Mai 2021 habe das Auswärtige Amt zum wiederholten Mal formlos bei der kurdischen Selbstverwaltung um Zustimmung und Unterstützung zur Rückholung gebeten, insbesondere im Hinblick auf Kinder, die ihrem alleinsorgeberechtigten Elternteil in Deutschland entzogen worden waren, wozu auch der älteste Sohn der Angeklagten zählte. Da die kurdische Selbstverwaltung nach eigenen Angaben die Trennung von Müttern und Kindern nicht zulasse, habe sich das Auswärtige Amt auch für die Rückholung der Angeklagten eingesetzt, was nach Zustimmung der kurdischen Selbstverwaltung und den notwendigen logistischen Vorbereitungen Anfang Oktober 2021 habe realisiert werden können. Zu keinem Zeitpunkt habe sich das Auswärtige Amt dafür eingesetzt, dass die Angeklagte oder sonst deutsche Staatsangehörige in Gewahrsam genommen oder dass ein solcher Gewahrsam fortgesetzt würde. Das Auswärtige Amt sei von der kurdischen Selbstverwaltung auch nicht über die Ingewahrsamnahme der Angeklagten und die zugrundeliegenden Vorwürfe informiert worden. VII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht § 465 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StPO.