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Beschluss

8 UF 178/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0824.8UF178.21.00
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Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 09.09.2021 erlassenen Teil-Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Mülheim an der Ruhr (22 F 955/17), durch den sie zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in monatlicher Höhe von 642 € ab Rechtskraft der Scheidung verpflichtet wurde, wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Schlussbeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 09.09.2021, durch den die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt wurde, wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 09.09.2021 erlassenen Teil-Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Mülheim an der Ruhr (22 F 955/17), durch den sie zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in monatlicher Höhe von 642 € ab Rechtskraft der Scheidung verpflichtet wurde, wird als unzulässig verworfen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Schlussbeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 09.09.2021, durch den die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt wurde, wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Gründe: zu I. Das Rechtsmittel gegen den Teil-Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 09.09.2021 ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 01.06.2022, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, unzulässig. Der Senat hält auch in Ansehung der Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 09.08.2022 an seiner Rechtsauffassung fest. Die Antragstellerin macht erneut geltend, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen. Dazu verweist sie auf das Protokoll vom 19.08.2021 in erster Instanz, welches belege, dass sie in erster Instanz vor Schluss der mündlichen Verhandlung Sachanträge gestellt habe. Das Amtsgericht habe daher eine inkorrekte Entscheidung getroffen, weshalb die angefochtene Entscheidung als streitiger Endbeschluss hätte ergehen müssen. Dass diese Argumentation selbst nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde führt, hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 01.06.2022 unter Gründe II. A, II. dargelegt. Die Antragstellerin rügt im Kern erneut ein inhaltlich falsches Urteil, weil ein Säumnis nicht vorgelegen habe. Dieser Mangel des Urteils kann jedoch nur mit dem Einspruch, nicht aber mit der Beschwerde geltend gemacht werden, da das Amtsgericht eindeutig eine Teil-Versäumnisentscheidung erlassen wollte, dies nach außen eindeutig in der dafür vorgesehenen Form verlautbart hat und die Antragstellerin insoweit auch auf den allein statthaften Rechtsbehelf, nämlich den Einspruch, in nicht zu beanstandender Weise in der dem Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen worden ist. Die Besonderheiten des Verbundverfahrens gebieten entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 09.08.2022 ebenfalls nicht, dass eine Teil-Entscheidung "nicht selbstständig bestandskräftig werden kann, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen eine einheitliche Entscheidung des Familiengerichts im Ehescheidungsverbundverfahren mit sämtlichen Folgesachen nicht verstrichen" ist. Die Ausführungen lassen eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 01.06.2022 unter Gründe II. A, IV. vermissen, von denen abzuweichen kein Anlass besteht. Soweit über Folgesachen zulässigerweise durch Versäumnisbeschluss entschieden werden kann, können diese, wie § 143 FamFG zeigt, eine von den übrigen im Verbund verbliebenen Familiensachen getrennte Entwicklung nehmen. Dies schließt ein, dass Rechtsmittelfristen und der Zeitpunkt der Rechtskraft je nach Beschlussart - Versäumnisentscheidung oder streitige Endentscheidung - auseinanderfallen können. Durch die Möglichkeit, den je nach Beschlussart statthaften Rechtsbehelf einzulegen, ist im Übrigen das rechtliche Gehör desjenigen, der sich durch eine ihm ungünstige Entscheidung beschwert sieht, hinreichend gewahrt. zu II. Die an sich statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Schlussbeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 09.09.2021 hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat macht von der ihm nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren Gebrauch, da die Ehegatten zur Scheidung bereits in erster Instanz angehört worden sind, auch die Versorgungsausgleichssache umfassend mit den Beteiligten erörtert worden ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Hierauf sind die Beteiligten durch Beschluss des Senats vom 01.06.2022 gem. § 117 Abs. 3 FamFG hingewiesen worden. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 09.08.2022 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde verweist der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 01.06.2022, dem nur Folgendes hinzuzufügen ist: Es bleibt dabei, dass die Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch unbegründet ist. Dies gilt bereits deshalb, weil noch nicht einmal die Antragstellerin behauptet, dass sich an dem Umstand, dass die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, etwas geändert hat. Ob sie daher wie in der Beschwerdebegründung und im Schriftsatz vom 09.08.2022 ausgeführt, nach dem Verteilungstermin in der Zwangsversteigerung die Hoffnung hatte, sich wieder mit dem Antragsgegner versöhnen zu können, ist unerheblich. Die Hoffnung ist zudem einseitig geblieben wie die Stellungnahme des Antragsgegners im Schriftsatz vom 11.08.2022 eindeutig belegt. zu III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 117, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO.