Beschluss
23 U 116/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:0905.23U116.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach (12 O 341/20) vom 29.04.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 107.462,33 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach (12 O 341/20) vom 29.04.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 107.462,33 EUR festgesetzt. Gründe: Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 25.07.2022 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzender Begründung Anlass: Der Anspruch nach § 642 BGB kann nicht nach den geplanten Umsätzen geschätzt werden. Im Schriftsatz vom 25.8.2022 versucht die Klägerin, die geplanten Umsätze in die Einzelpositionen aufzugliedern. Das ist nicht die Grundlage für die Schätzung, weil § 642 BGB nicht pauschal fehlenden Umsatz vergütet. Es fehlen noch immer Anhaltspunkte dafür, was die Klägerin infolge des Verzugs an Aufwendungen ersparte, welche Produktionsmittel oder Mitarbeiter unproduktiv bereitgehalten wurden oder was die Klägerin durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft oder der Maschinen erwarb. Seite 3 unten des Schriftsatzes vom 25.8.2022 (Bl. 709) legt nahe, dass Mitarbeiter auf anderen Baustellen eingesetzt worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO Am 25.07.2022 erging nachfolgender Hinweisbeschluss: Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung gegen das am 29.4.2021 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt. Sie erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 25.08.2022 Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist besteht auch Gelegenheit mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Im Fall einer Rücknahme reduzieren sich die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0. Gründe: I. Die Klägerin begehrt Zahlungen für Bauzeitverzögerungen gemäß § 642 BGB, Ersatz vorgerichtlicher Sachverständigenkosten zur Berechnung der Bauzeitverzögerungen und Ersatz von Sollzinsen auf ihrem Unternehmenskonto. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich der Abdichtung, Bodenbeschichtung, Betoninstandsetzung und Bauwerkstrockenlegung. Die Beklagte bestellte bei der Klägerin als Unternehmerin Beschichtungs- u. Markierungsarbeiten des Fußbodens in der bereits ursprünglich vorhandenen Parkebene 1 und auf der neu entstandenen Parkebene 2 des Parkhauses in der A.-Straße in X.. Der Vertrag nach der VOB/B hatte den Umfang von 513.512,90 Euro einschließlich Mehrwertsteuer (Anlage K 1 vom 4.6.2018). Die Parteien vereinbarten, dass die Klägerin in der 32. KW 2018 (6.8. bis 12.8.) mit den Arbeiten beginnen und diese in der 43. KW 2018 (22.10. bis 28.10.) fertigstellen sollte. Herr B., der für die Beklagte die Arbeiten überwachte, teilte der Klägerin mit Schreiben vom 08.08.2018 (Anl. JK5) mit, dass die Beschichtungsarbeiten erst in der 41. KW 2018, also ab dem 08.10.2018, erfolgen könnten. Im Rahmen eines Baustellentermins vom 19.09.2018 wurde vereinbart, dass mit den Beschichtungsarbeiten ab dem 15.10.2018 (42. KW) begonnen werden könne. Die Arbeiter der Klägerin begannen sodann am 16.10.2019 mit dem Rückbau der Beschichtung auf Parkebene 1. Sie schloss diese Arbeiten zum 30.11.2018 ab. Aufgrund der Witterungsverhältnisse und der gesunkenen Temperatur konnte jedoch die Beschichtung der Parkebenen nicht erfolgen und wurde deshalb einvernehmlich auf das Frühjahr 2019 verschoben. Es wurde vereinbart, dass die Arbeiten ab dem 06.05.2019 fortgeführt und am 09.08.2019 beendet sein sollten. Im Zuge dieser Übereinkunft übersandte die Klägerin der Beklagten einen Ablaufplan, der eine Ausführungsdauer von 14 Wochen vorsah (Anl. K5, JK10). Als die Klägerin am 06.05.2019 an der Baustellte eintraf, war das Parkdeck nicht geräumt und es standen parkende Fahrzeuge auf diesem, sodass die Klägerin die Beschichtungsarbeiten nicht durchführen konnte. Die Klägerin fertigte am 07.05. und 08.05.2019 Behinderungsanzeigen an. Die Arbeiten setzte sie dann am 15.05.2019 fort und stellte sie am 20.09.2019 fertig. Die Klägerin hat behauptet, dass ihr aufgrund der Verzögerung des Baubeginns (42. KW statt 32. KW) anderer Umsatz entgangen sei. Sie habe in der Zeit keine andere Beschäftigung in gleichem Umfang ausüben können (Bl. 517 d.A.). Daher meint sie, dass die Beklagte in Annahmeverzug gewesen sei und ihr ein Entschädigungsanspruch zustehe. In dem Zeitraum vom 06.08.2018 bis zum 15.10.2018 habe die Klägerin einen Mindererlös in Höhe von 277.149,16 Euro aus dem Bauvorhaben erhalten. Die Klägerin beauftragte in der Folge einen Privatgutachter mit der Berechnung eines Entschädigungsanspruches wegen der Bauzeitverschiebung. Dieser stellte in seinem Gutachten (Anl. K11) einen solchen Anspruch in Höhe von 72.165,89 Euro netto für den Zeitraum von August bis September 2018 und in Höhe von 4.913,07 Euro netto für die Verzögerung im Mai 2019 fest. Für die Erstellung des Privatgutachtens habe die Klägerin 5.355,00 Euro bezahlt. Sie meint, dass sie einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Finanzierungskosten in Höhe von 10.383,37 Euro habe, weil sie infolge der Verzögerung der Arbeiten auch die Abschlagszahlungen hierfür von der Beklagten nicht erhalten und daher den Kontokorrent bei Zinsen in Höhe von 10,14 % p.a. nicht rechtzeitig habe ausgleichen können (Berechnung Anlage K 11, Bl. 183, PDF 219). Das Landgericht hat die Klage, soweit in der Berufungsinstanz noch von Bedeutung, hinsichtlich der Positionen Anspruch wegen Bauzeitverzögerung 2018 72.165,89 € netto Anspruch wegen Bauzeitverzögerung 2019 4.913,07 € netto Ersatz der Kosten des Privatgutachtens 5.355,- € netto Zinsaufwand Finanzierungskosten 10.383,37 € netto abgewiesen. Die Klägerin habe nicht konkret nachweisen können, in welcher Höhe ihr eine angemessene Entschädigung zustehe, weil sie nicht vorgetragen habe, für welchen Zeitraum sie Betriebsmittel unproduktiv vorgehalten habe und welche Vorhaltekosten daraus erwachsen seien. Eines privaten Sachverständigengutachtens habe es nicht bedurft, weil die Angemessenheit einer Entschädigung nicht berechnet, sondern bei Darlegung hinreichender Anhaltspunkte geschätzt werden könne. Der Zinsschaden sei nicht erstattungsfähig, weil die Verspätungen des Vorunternehmers nicht der Beklagten zuzurechnen seien. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der vier Positionen weiter und berechnet für die Entschädigung zusätzlich Mehrwertsteuer. Sie verlangt: Anspruch wegen Bauzeitverzögerung 2018 72.165,89 € + MwSt = 85.877,41 Anspruch wegen Bauzeitverzögerung 2019 4.913,07 € netto + MwSt = 5.846,55 Ersatz der Kosten des Privatgutachtens 5.355,- € netto Zinsaufwand Finanzierungskosten 10.383,37 € netto Die Summe der Positionen ergibt den Klagebetrag in zweiter Instanz. Das Landgericht habe sich zu sehr am Schadensbegriff orientiert. Eine angemessene Entschädigung nach § 642 Abs. 2 BGB könne auch ohne vorgehaltene Produktionsmittel für die allgemeinen Geschäftsunkosten des Betriebes und die Baustellengemeinkosten verlangt und wie im Privatgutachten berechnet werden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 29.4.2021 (Az. 12 O 341/20) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 107.426,33 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 91.723,96 seit dem 8. Februar 2020 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 15.738,37 seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und den Akteninhalt verwiesen. II. Die Berufung ist hinsichtlich der Klageerweiterung um die Mehrwertsteuer auf den Anspruch nach § 642 Abs. 2 BGB gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO liegen vor. Der Senat hat unter Berücksichtigung der in der Grundsatzentscheidung des BGH vom 30.01.2020 – VII ZR 33/19 – genannten Maßstäbe eine tatrichterliche Abwägungsentscheidung geprüft. Soweit der Senat im Rahmen dieser Entscheidung eine Konkretisierung der zu berücksichtigenden Maßstäbe verlangt, beruht dieses auf den Besonderheiten des Einzelfalles. 1. Verzugszeitraum I Für die Verzögerung im Zeitraum des Annahmeverzugs vom 6. August 2018 bis zum 15. Oktober 2018 („Annahmeverzugszeitraum I“) steht der Klägerin kein Entschädigungsanspruch auf der Basis der Berechnung des Privatgutachtens zu. a) § 642 BGB setzt nur voraus, dass der Besteller durch das Unterlassen einer Handlung, die bei der Herstellung des Werks erforderlich ist, in Annahmeverzug gerät. Der Annahmeverzug der Beklagten in diesem Zeitraum folgt daraus, dass die Parteien einen konkreten Ausführungstermin, jedenfalls das Ende der 32. Kalenderwoche 2018, vertraglich vereinbarten, die Klägerin zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit war, die Beklagte die Baustelle aber nicht zur Verfügung stellte, weil der zu beschichtende Beton noch nicht vorhanden war und bis zum Beginn der Beschichtungsarbeiten aushärten musste. b) Der Höhe nach ist ein Entschädigungsanspruch nicht schlüssig dargelegt und lässt sich nicht schätzen. aa) Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass die Berechnung des vorgerichtlich von der Klägerin beauftragten Sachverständigen unzutreffend ist. Sie wählt als Ansatz eine Gegenüberstellung der geplanten Erlöse (Planerlöse) und der tatsächlichen Erlöse (Ist-Erlöse) mit der Annahme, dass weitergehende Ansprüche in Bezug auf die Vorhaltung des Geschäftsbetriebs eines Unternehmers durch Einzelpositionen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Der Vergleich der Erlöse in „Plan“ und „Ist“ ermögliche das Aufzeigen einer geringeren Produktivität der eingesetzten Produktionsmittel und sonstigen Ressourcen. Insgesamt sollte im Ausführungszeitraum bei dem Bauvorhaben die Angebotssumme in Höhe von EUR 453.948,51 umgesetzt werden, wovon EUR 62.565,44 zur Deckung der Allgemeinen Geschäftskosten der Klägerin sowie EUR 69.272,03 zur Deckung der Baustellengemeinkosten der Klägerin kalkuliert worden seien. Der Anteil der zeitabhängigen Kosten an den Baustellengemeinkosten betrüge 88,42% der Baustellengemeinkosten. In diesem Zeitraum erlöste die Klägerin nach der Berechnung ihres Sachverständigen gegenüber den Planumsätzen EUR 277.149,16 weniger. Aus der Differenz von EUR 277.149,16 berechnet sie eine Unterdeckung der (vollständigen) Allgemeinkosten im Annahmeverzugszeitraum I in Höhe von EUR 37.113,72 netto sowie der zeitabhängigen Baustellengemeinkosten (88,42% der gesamten Baustellengemeinkosten) in Höhe von EUR 37.284,11 netto. Abzüglich des vereinbarten Nachlasses in Höhe von 3% ergibt sich nach Auffassung der Klägerin im Annahmeverzugszeitraum I eine Unterdeckung von Allgemeinkosten und Baustellengemeinkosten in Höhe von insgesamt EUR 72.165,89 netto. Diese Berechnungsmethode ist nicht richtig, weil sie sich nicht an den Vorgaben des § 642 Abs. 2 BGB und den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien orientiert. § 642 BGB gewährt keinen vollständigen Ausgleich für die während des Annahmeverzugs nicht erwirtschaftete Vergütung oder für fehlenden Umsatz, so dass als Ausgangspunkt der Berechnung die fehlende Vergütung in Höhe von 277.149,16 € unzutreffend ist. Diese Berechnungsmethode kann vom Ergebnis auch deswegen nicht zutreffend sein, weil die interne Planung eines Unternehmens dem Besteller nicht bekannt ist und unabhängig von dem Bauvorhaben und der Dauer des Verzuges je nach Effizienz des Bestellers zu unterschiedlichen Entschädigungen führte. Ein besonders ineffizientes, schlecht geführtes Unternehmen mit höheren allgemeinen Geschäftsunkosten könnte seine eigene wirtschaftliche Unfähigkeit mit einem höheren Entschädigungsbetrag auf den Besteller abwälzen. bb) § 642 BGB gewährt dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapital – dazu können auch erforderliche Finanzierungskosten des Geschäftskontos gehören -, zur Herstellung der Werkleistung bereithält. Die für die Schätzung eines Anspruchs erforderlichen Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht dargelegt. § 642 BGB erfordert eine Abwägungsentscheidung des Tatrichters auf der Grundlage der in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 642 Abs. 2 BGB einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. Danach ist die angemessene Entschädigung gemäß § 642 BGB im Ausgangspunkt daran zu orientieren, welche Anteile der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Wagnis, Gewinn und allgemeinen Geschäftskosten auf die vom Unternehmer während des Annahmeverzugs unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallen (Beispiel für eine Berechnung nach Stundenlöhnen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. August 2020 – 8 U 49/19; Senat, Urteil vom 28.4.1987 – 23 U 151/86, BeckRS 1987, 4523 = BauR 1988,487: Geräteliste als Grundlage der Schätzung). Der Tatrichter hat daher festzustellen, inwieweit der Unternehmer während des Annahmeverzugs Produktionsmittel unproduktiv bereitgehalten hat, und die hierauf entfallenden Anteile aus der vereinbarten Gesamtvergütung zu berücksichtigen, wobei er nach § 287 ZPO zur Schätzung berechtigt ist. Dieser Betrag enthält dann anteilig die allgemeinen Geschäftskosten, anteilig die für die Baustelle insgesamt anfallenden Baustellenkosten und den Gewinn des Unternehmers. Es drängt sich im Streitfall auf, dass ein Unternehmer Nachteile erleidet, wenn er Geräte und Personal für ein Geschäftsvolumen von mehr als 400.000 € über Wochen disponierte, es aber nicht anderweitig einsetzen kann. Dazu musste die Klägerin allerdings genauer vortragen. Die Darlegungs- und Beweislast für die in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Unternehmer als Anspruchssteller, der die Tatsachen für die vom Tatrichter vorzunehmende Abwägungsentscheidung beizubringen hat. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin zu den unproduktiv vorgehaltenen Produktionsmitteln nichts vorgetragen hat und hat den Betrag auf Null geschätzt. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass das Privatgutachten keine ausreichende Schätzgrundlage bildet und dass aufgrund der fehlenden Angaben der Klägerin zu vergeblich vorgehaltenen Betriebsmitteln und den Kosten von nicht beschäftigten Mitarbeitern eine fundierte Schätzung eines Entschädigungsanspruchs auf der Basis vergeblich vorgehaltener Betriebsmittel nicht möglich ist. Baustellengemeinkosten können die Kosten einer Baustelleinrichtung, eines Baucontainers oder der Gehaltskosten der örtlichen, unbeschäftigten Bauleitung sein, die im Streitfall allerdings nicht mitgeteilt worden sind. cc) Der Senat hat geprüft, ob die Versagung jeglichen Anspruchs dem Regelungsgehalt des § 642 Abs. 2 BGB deswegen nicht gerecht werden könnte, weil ein Mindestanspruch wegen der allgemeinen Geschäftskosten in geringer Höhe geschätzt werden könnte. Das ist im Ergebnis nicht der Fall. Die Klägerin verlangt im Streitfall unabhängig von konkret vorgehaltenen Betriebsmitteln und unabhängig von den Kosten für Geräte, Personal und anderen Betriebsmitteln eine Entschädigung. Allgemeine Geschäftsunkosten seien die Kosten des fortlaufenden, eingerichteten und funktionierenden Geschäftsbetriebs (Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Mieten), die während des Verzugszeitraums nicht durch Einnahmen aus dem Bauvorhaben gedeckt werden könnten. Bei der Schaffung des Entschädigungsanspruchs gemäß § 642 BGB ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass dem Unternehmer während des Annahmeverzugs des Bestellers typischerweise ein Nachteil entsteht, der angemessen zu entschädigen ist. Es ergibt sich aus der Bezugnahme auf die vereinbarte Vergütung in § 642 Abs. 2 BGB, dass mit dem Ersatz allein der tatsächlichen Kosten der Bereithaltung von Produktionsmitteln eine unzureichende Kompensation des Unternehmers verbunden sein kann (BGH, Urteil vom 30.1.2020, VII ZR 33/19, BGHZ 224, 328-344). Es kann dahingestellt bleiben, ob allgemeine Geschäftskosten nur als kalkulatorischer Bestandteil des vergeblichen Vorhaltens eines Produktionsmittels berechnet (Retzlaff, BauR 2021, 330, 332) oder ob sie zum Zwecke des Nachteilsausgleichs als Mindestbetrag geschätzt werden können. Gegen die erstgenannte Auffassung spricht, dass das Gesetz nicht von der Bereithaltung von Produktionsmitteln spricht, sondern einen Nachteilsausgleich unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des § 642 Abs. 2 BGB gewährt. Die Berechnung nach den vergeblich vorgehaltenen Betriebsmitteln, in deren Kosten die allgemeinen Geschäftsunkosten eingepreist sind - ist nur eine Art der Berechnung. Sie versagt einen – wenn auch geringen - Entschädigungsanspruch, wenn eine Bereithaltung von Produktionsmitteln nicht vortragbar wäre oder aus anderen Gründen die Berechnung eine unzureichende Kompensation gewährte. Der fehlende Bezug zur Vorhaltung von konkreten Betriebsmitteln schließt den Anspruch möglicherweise nicht notwendig vollständig aus, ist aber insoweit von Bedeutung, als mangels Berechnungsgrundlage die Schätzung nach § 642 Abs. 2 BGB nicht möglich ist oder nur geringe Mindestbeträge ergeben würde. Im Streitfall kommt eine Schätzung eines Entschädigungsanspruchs mit einem Mindestbetrag schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin die vergebliche Vorhaltung von Produktionsmitteln und Personal leicht vortragen könnte. Die Abtragung einer Deckschicht und die Auftragung einer neuer Beschichtung in einem Parkhaus dürfte mit bestimmten Maschinen erfolgen, für deren Bedienung ein bestimmbar Personaleinsatz erforderlich ist. Das gilt auch für die anderen Arbeiten. Selbst wenn ein Mindestbetrag geschätzt werden sollte, ist dem Senat im Streitfall eine Schätzung nicht möglich. Zwar ist die Dauer des Verzuges ermittelbar. Der erste Verzugszeitraum beträgt neun Wochen, die Kalenderwochen 33 bis einschließlich 41. Er läuft von dem Ende der 32. Kalenderwoche 2018, dem ursprünglich geplanten Beginn und der Mitteilung der Verschiebung am Mittwoch, den 08.08.2018, bis einschließlich Freitag, dem 12.10., dem Ende der 41. Kalenderwoche, weil ab Montag, dem 15.10.2018 die Arbeiten beginnen konnten. Etwa vier Wochen davon, im September, konnte die Klägerin ihre Geräte und ihr Personal anderweitig einsetzen, so dass fünf Wochen verbleiben, in denen die Klägerin ihre Geräte und ihr Personal nicht anderweitig einsetzen konnte. Es fehlt aber eine zuverlässige Schätzungsgrundlage für die Höhe. Ausweislich der Anlage K 1 betrug die Angebotssumme 513.512,90 Euro einschließlich Mehrwertsteuer und 431.523,45 € ohne Mehrwertsteuer. Da der Verzug zu Beginn des Vertragsverhältnisses eintrat, kann der Senat mangels konkreter, gemeinsamer Detailplanung der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestimmen, welche Ressourcen in welchem Zeitraum anteilig vorgehalten wurden. Die Arbeiten waren nach dem Vertrag ursprünglich von der 32. bis zur 43. Kalenderwoche, mithin in zwölf Wochen, zu erledigen. Das ergäbe nur bei linearer Verteilung des Vertragsvolumens ohne Berücksichtigung konkreter Produktionsmittel oder unproduktivem Material ein Vertragsvolumen von knapp 36.000 € pro Woche. Selbst mit diesen Daten lässt sich eine Entschädigung gemäß § 642 Abs. 2 BGB nicht schätzen. Mangels unstreitiger Anhaltspunkte lassen sich die allgemeinen Geschäftskosten nicht auf einen bestimmten Prozentsatz, etwa 13,1 % oder 10 %, annehmen. Selbst wenn man einen Mindestbetrag annehmen wollte, lässt sich nicht beurteilen, wie die allgemeinen Geschäftskosten zu bestimmten Zeitpunkten kompensiert wurden, also welche Personen in welchem Zeitraum unproduktiv in der Zentrale gesessen haben könnten. Es lässt sich auch kein Mindestanspruch schätzen, da es keine konkreten Anhaltspunkte und keine allgemeinen Erfahrungswerte gibt, dass in jedem Verzugszeitraum des § 642 BGB ein bestimmbarer Mindestaufwand zu kompensieren wäre. 2. Verzugszeitraum II In den Tagen der Bauzeitverschiebung vom 6. Mai 2019 bis einschließlich 14. Mai 2019 („Annahmeverzugszeitraum II“) steht der Klägerin kein nach dem Gutachten bestimmbarer Anspruch gemäß § 642 Abs. 2 BGB zu. a) Die Beklagte befand sich in Annahmeverzug, wie sie in ihrer Stellungnahme zur Behinderungsanzeige am 8.5.2019 mitteilen ließ, weil das zu bearbeitende Parkdeck nicht von Fahrzeugen geräumt war. Die Bauleitung der Beklagten bat die Klägerin wie von ihr vorgeschlagen erst am 15.05.2019 die Arbeiten aufzunehmen. b) Die Schätzung eines Entschädigungsanspruchs auf der Basis des Gutachtens ist nicht möglich. Die Berechnung der Klägerin ist nicht zutreffend. In dem Gesamtbetrag der geplanten Bauleistung von EUR 11.233,17 netto sind nach Berechnung der Klägerin Anteile für Allgemeinkosten in Höhe von EUR 2.804,24 sowie Anteile für Baustellengemeinkosten in Höhe von EUR 2.260,78 netto enthalten. Abzüglich des vereinbarten Nachlasses in Höhe von 3% berechnet sie eine Unterdeckung von Allgemeinkosten und Baustellengemeinkosten in Höhe von insgesamt EUR 4.913,07 netto. Erneut mag es offensichtlich sein, dass der Unternehmer einen Nachteil erleiden kann, wenn er Arbeiten an einer Baustelle aufnehmen will, aber in einer Woche wiederkommen soll, und er spontan die Arbeitskraft nicht anderweitig einsetzen kann. Auch insoweit hat die Klägerin konkrete Schätzungsgrundlagen zur Anzahl der Arbeiter oder der vergeblichen Vorhaltung eines Kugelstrahlers nicht vorgetragen. Offenbar hatte sie auch das von ihr zu stellende Elektroanschlussgerät nicht auf der Baustelle. Bei einer Schätzung könnte der Senat berücksichtigen, dass die Verzögerung nur wenige Tage dauerte und nach dem Vortrag der Klägerin die Ausführung dieser Bauleistung einer Vergütung in Höhe von EUR 11.233,17 netto entspricht. Diesen Daten ist aber eine hinreichende Schätzungsgrundlage für die allgemeinen Geschäftskosten in dieser Zeit nicht zu entnehmen. 3. Der Klageantrag muss nicht als „derzeit unbegründet“ abgewiesen werden, sondern kann endgültig abgewiesen werden. Ist eine Schlussrechnung wegen fehlerhafter Darlegung oder Berechnung nicht prüfbar, obwohl ein Anspruch bestehen könnte, ist die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen, damit der bestehende Anspruch noch korrekt abgerechnet werden kann. Möglicherweise bestehen Ansprüche der Klägerin gemäß § 642 Abs. 2 BGB, die derzeit nicht korrekt abgerechnet sind. Der Senat verkennt nicht, dass beispielsweise in der Position 99.7. der Schlussrechnung ein Betrag von 1.692 € für die Anfahrt des Poliers und des Kugelstrahlers vorgeschlagen wird. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass es sich hier um zusätzliche Anfahrtskosten, die gemäß § 304 ZPO im Annahmeverzug erstattungsfähig wären, handelt. Die konkreten Zusatzkosten aus den Nachträgen 5 und 7 der Schlussrechnung (Anlage K 7) sind nicht streitgegenständlich. Da diese Positionen mit einer Neuberechnung den Anspruch aus § 642 BGB abbilden, können die mit der Klage berechneten Positionen, ursprünglich Nachtrag 12 in nunmehr anderer Höhe, abgewiesen bleiben. 4. Die Kosten der Klägerin für die Erstellung des Gutachtens zur Prüfung der geltend gemachten Entschädigungsansprüche in Höhe von EUR 5.355,- netto sind nicht als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung als Verzugsschaden gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB ersatzfähig. Das Gutachten war nicht erforderlich, weil der Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB nicht wie begutachtet zu berechnen, sondern vom Gericht zu schätzen ist. Die Darlegung der Berechtigung von Mehrforderungen ist grundsätzlich Aufgabe des Werkunternehmers, so dass Sachverständigenkosten vom Unternehmer selbst zu tragen sind (OLG Koblenz, Urteil vom 25. September 2013 – 5 U 909/12 –, juris). 5. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB, § 6 Abs. 6 VOB/B auf Ersatz ihrer Finanzierungskosten in Höhe von EUR 10.383,37. Zusätzlich seien der Klägerin durch die geringeren Umsätze und die damit verbundenen geringeren Habensätze auf den – jeweils mit 10,14% p.a. zu verzinsenden – entsprechenden Konten zusätzliche Finanzierungskosten in Höhe von EUR 10.383,37 entstanden. Die fiktive Berechnung der Finanzierungskosten ergibt sich aus Anlage K 11 (dort Anlage 8, Bl. 183, PDF 219). Das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen des zu beschichtenden Betons stellt keine Pflichtverletzung dar, die die Beklagte zu vertreten hat. Infolge der fehlenden Vorleistung konnte die Klägerin zwar ihre vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen und deshalb auch entsprechende Abschlagszahlungen nicht von der Beklagten einfordern. Es gibt aber keine von der Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrages Ausführungsfristen, so ist diese Regelung im Zweifel so auszulegen, dass sie nur für den Unternehmer Vertragspflichten begründet, nicht aber für den Besteller (BGH-Urteil vom 21.10.1999, Az.: VII ZR 185/98; KG, Urteil v. 10.01.2017, Az.: 21 U 14/16, KG, Urteil vom 29.01.2019, Az.: 21 U 122/18). Eine solche Regelung ist so zu verstehen, dass der Unternehmer, aber nicht der Besteller seine Vertragspflichten verletzt, wenn er die Frist nicht einhält. III. Es ist beabsichtigt, den Streitwert endgültig auf 107.426,33 € festzusetzen.