Beschluss
Verg 55/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:0907.VERG55.21.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 07.12.2021 (VK 2– 119/21 BKartA) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 07.12.2021 (VK 2– 119/21 BKartA) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, das Vergabeverfahren aufzuheben und eine Neuausschreibung vorzunehmen, hilfsweise die Angebote neu zu werten. Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung vom 16.03.2021 Sicherheitsdienstleistungen betreffend ihren Standort M. im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens aus (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachungsnummer ...., Anlage AG 1). Es ist eine Vertragslaufzeit von 48 Monaten vorgesehen. Ausweilich Ziff. 3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Anlage AG 3) sind als Zuschlagkriterien mit 40 % der „Preis“, mit 40 % die „Konzeption des Einsatzes und Dienstplangestaltung“ und mit 20 % die „Auswahl von geeignetem Personal und Weiterbildung“ vorgesehen. Die Wertung der Leistungskriterien sollte wie folgt erfolgen: „Darstellungen sind vollumfänglich und nachvollziehbar volle Punktzahl Darstellungen sind umfänglich und überwiegend nachvollziehbar ½ der Punktzahl Darstellungen sind ausreichend ¼ der Punktzahl Darstellungen sind ungenügend 0 Punkte“ Die Einsatzzeiten für die zu erbringenden Dienste (Empfangsdienst Hauptgebäude und Museum, Innenbewachung Hauptgebäude und Museum, Garderobe Hauptgebäude, Kombinierter Dienst, Leitstand, Lesesaalaufsichten und Sicherheitsdienst bei Ausstellungen und Veranstaltungen) hatten sich nach den jeweiligen Öffnungszeiten zu richten und waren seitens der Antragsgegnerin vorgegeben. Betreffend den „Empfangsdienst Museum“ und die „Innenbewachung Museum“ war von Montag bis Freitag eine Dienstzeit von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr vorgesehen ausweislich Ziff. II.2.4) der Bekanntmachung vom 16.03.2021 (Anlage AG 1), § 4 des den Vergabeunterlagen beiliegenden Vertragsentwurfs (Anlage AG 4), Ziff. 2.1 der Leistungsbeschreibung sowie betreffend den „Empfangsdienst Museum“ gemäß der LFD. Nr. 4 des Angebotsformulars (Anlage AG 5) und dem Preisblatt (Anlage AG 6). Betreffend die „Innenbewachung Museum“ waren im Angebotsformular (Anlage AG 5) und Preisblatt (Anlage AG 6) unter der LFD. Nr. 10 hingegen als Dienstzeit Montag bis Freitag von 10:00 bis 22:00 Uhr angegeben. Die Menge der insgesamt anzugebenden Stunden war jeweils vorgegeben, betreffend die „Innenbewachung Museum“ waren es 3.824 Stunden. Zur Dienstzeit ist in § 4 Abs. 14 des Vertragsentwurfs (Anlage B 4) des Weiteren geregelt: „Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten, insbesondere ist auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zu achten.“ Unter § 7 Abs. 3 heißt es im Vertragsentwurf weiter: „Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass alle gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen und Verpflichtungen bei der Dienstausführung und gegenüber ihren Mitarbeitern eingehalten werden.“ Die Antragstellerin gab am 28.05.2021 ein Angebot ab (Anlage Ast 4). Dem Angebot beigefügt war das „Konzept Übernahme Dienstleistungen für die E. in M.“ (Anlage Ast 3) und das Preisblatt (Anlage Ast 5). Mit Schreiben vom 17.06.2021 (Anlage Ast 6) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß § 134 GWB mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden könne. Es sei bei dem Kriterium „Konzeption des Einsatzes und Dienstplangestaltung“ lediglich mit 20 Prozentpunkten bewertet worden, da betreffend die Pausenzeiten nicht ersichtlich gewesen sei, mit welchem Personal diese abgedeckt werden sollten. Daraufhin stellte die Antragstellerin den 1. Nachprüfungsantrag vom 09.07.2021 (Anlage Ast 7), der die Pausenzeitenregelung zum Gegenstand hatte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2021 vor der Vergabekammer des Bundes (VK 2-79/21 BKartA) wies die Vergabekammer darauf hin, dass die Vergabeunterlagen hinsichtlich der Abdeckung der Pausenzeiten nicht einheitlich formuliert seien. Die Antragsgegnerin setzte auf diesen Hinweis das Vergabeverfahren unter Klarstellung der ausgeschriebenen Pausenzeitenregelung zurück. Den Bietern wurde Gelegenheit gegeben, ihre Angebote in diesem Punkt zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Antragstellerin erklärte daraufhin das Nachprüfungsverfahren für erledigt (vgl. Protokoll v. 16.07.2021, Anlage Ast 8). Die Bieter wurden seitens der Antragsgegnerin unter dem 29.07.2021 zur Abgabe eines überarbeiteten Angebots entsprechend den angepassten Vergabeunterlagen bis zum 10.08.2021 aufgefordert (Anlage AG 8). Die Antragstellerin gab form- und fristgerecht ein hinsichtlich der Pausenzeiten ergänztes Angebot ab. Das überarbeitete Angebot sah – wie auch schon das erste Angebot – im Angebotsblatt sowie dem Preisblatt entsprechend dem Angebotsformular unter LFD Nr. 4 eine Dienstzeit für den „Empfangsdienst Museum“ Montag bis Freitag von 9:00 bis 22:00 Uhr und unter der LFD. Nr. 10 eine Dienstzeit für die „Innenbewachung Museum“ Montag bis Freitag von 10:00 bis 22:00 Uhr vor. Im Dienstplan war hingegen für den „Empfangsdienst Museum“ Montag bis Freitag eine Zeit von 9:00 bis 21:00 Uhr angegeben. Gleiches findet sich im „Konzept Übernahme Dienstleistungen für die E. in E.“. Dort heißt es auf Seite 6 wie folgt: „Museum Montag bis Freitag M [Empfangsdienst Museum] 09:00 – 21:00 Uhr Pause 15:00 – 15:45 Uhr M1 [Innenbewachung Museum] 10:00 – 22:00 Uhr Pause 15:45 – 16:00 Uhr“ Mit Schreiben vom 18.08.2021 (Anlage Ast 9) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß § 134 GWB mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden könne. Das Angebot entspreche nicht der Leistungsbeschreibung und müsse wegen Änderungen der Vergabeunterlagen nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV von der Wertung ausgeschlossen werden, da die vorgegebenen Dienstzeiten von 13 Stunden „Empfangsdienst Museum“ und „Innenbewachung Museum“ (jeweils 9:00 bis 22:00 Uhr) in dem Angebot der Antragstellerin sowohl in dem Konzept als auch in den Dienstplänen auf 09:00 bis 21:00 Uhr (Empfangsdienst Museum) beziehungsweise 10:00 bis 22:00 Uhr (Innenbewachung Museum) auf jeweils 12 Stunden abgeändert worden seien. Die Antragstellerin rügte ihren Ausschluss und stellte, nachdem die Antragsgegnerin der Rüge mit Schreiben vom 23.08.2021 (Anlage AG 10) nicht abgeholfen hatte, unter dem 27.08.2021 einen 2. Nachprüfungsantrag (Anlage AG 11). Zur Begründung führte sie aus, ihr Angebot, welches im Nachgang zum ersten Nachprüfungsverfahren nur hinsichtlich der Pausenzeiten, nicht jedoch hinsichtlich der Dienstzeiten abgeändert worden sei und welches seitens der Antragsgegnerin in der ersten Wertungsphase hinsichtlich der Dienstzeiten bereits als ausschreibungskonform gewertet worden sei, dürfe nunmehr nicht aus anderen Gründen (Dienstzeiten) ausgeschlossen werden. Die Antragsgegnerin müsse sich vielmehr an ihre Wertung aus der ersten Wertungsphase festhalten lassen. Der nunmehrige Ausschluss widerspreche dem Grundsatz eines transparenten Verfahrens. Zudem seien die Vergabeunterlagen im Hinblick auf die „Innenbewachung Museum“ widersprüchlich, da die im Leistungsverzeichnis angegebenen Dienstzeiten von 09:00 bis 22:00 Uhr nicht mit den im Angebotsvordruck vorgegebenen Dienstzeiten von 10:00 bis 22:00 Uhr übereinstimmen würden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung des 2. Nachprüfungsverfahrens am 21.09.2021 vor der Vergabekammer des Bundes (VK 2-99/21 BKartA) griff die Vergabekammer den Widerspruch im Angebot der Antragstellerin betreffend die Dienstzeit „Empfangsdienst Museum“ (09:00 bis 22:00 Uhr gemäß Angebotsformular und Preisblatt einerseits und 09:00 bis 21:00 Uhr gemäß Dienstplan und Konzept der Antragstellerin andererseits) auf und wies darauf hin, dass die Antragsgegnerin hier aus Gründen der Gleichbehandlung den Widerspruch nach § 15 Abs. 5 VgV hätte aufklären müssen, weil sie auch einen vergleichbaren Widerspruch im Angebot der Beigeladenen betreffend einen anderen Dienst aufgeklärt hätte. Daraufhin erklärte die Antragstellerin, dass sie die geforderte Uhrzeit betreffend den „Empfangsdienst Museum“ bis 22:00 Uhr habe anbieten wollen und die Eintragung der Uhrzeit 21:00 Uhr irrtümlich erfolgt sei. Unter Zugrundelegung dieser Erklärung stellte die Vergabekammer fest, dass nunmehr keine Abweichung des Angebotes von den Vergabeunterlagen mehr vorliege und ein Ausschluss auf der ersten formellen Wertungsstufe nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV nicht in Betracht komme. Konzepte und Dienstpläne, die der Bewertung auf der vierten Wertungsstufe unterlägen, seien so zu werten, wie eingereicht, lediglich unter der Annahme der von der Antragsgegnerin vorgegebenen Uhrzeiten, so dass kein formeller Ausschlussgrund vorliege. Die Antragsgegnerin erklärte ergänzend in Bezug auf die ihrerseits in den Vergabeunterlagen widersprüchlich angegebenen Dienstzeiten betreffend die „Innenbewachung Museum“, dass sie kein Angebot ausschließen werde, das bei der Position „Innenbewachung Museum“ eine Leistungszeit erst ab 10:00 Uhr vorsehe, da ihr insoweit selbst ein Fehler unterlaufen sei, indem sie im Preisblatt und im Angebotsformular fälschlicherweise einen Bewachungsbeginn ab 10:00 Uhr, hingegen in der Leistungsbeschreibung, dem Vertragsentwurf und in der Bekanntmachung ab 09:00 Uhr vorgegeben habe. Die Antragsgegnerin erklärte auf den Hinweis der Vergabekammer, die Angebotswertung unter Einbeziehung des Angebots der Antragstellerin zu wiederholen. Daraufhin erklärte die Antragstellerin die Erledigung dieses 2. Nachprüfungsverfahrens (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, Anlage AG 13). Die Antragsgegnerin trat in der Folge erneut in die Angebotswertung ein und teilte der Antragstellerin mit Bieterinformationsschreiben vom 18.10.2021 (Anlage Ast 14) mit, dass ihr Angebot nach erneuter Wertung für den Zuschlag nicht in Betracht komme. Im Kriterium „Konzeption des Einsatzes und Dienstplangestaltung“ sei es lediglich mit ausreichend, also 10 Prozentpunkten, gewertet worden, wobei die Antragstellerin in beiden anderen Kriterien die volle Punktzahl erhalten habe. Hierzu heißt es unter anderem: „Der angebotene Dienst „Empfangsdienst Museum“ Montag bis Freitag wurde im Konzept und im Dienstplan von 09:00 – 21:00 Uhr angegeben und soll jeweils von einer Person, unter Berücksichtigung einer 45-minütigen Pause, erbracht werden. Die Aufklärung der Dienstzeiten anlässlich des Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer am 21.09.2021 klärt nur den äußeren Rahmen der angebotenen Leistung, führt aber sonst nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Angebots. Für die inhaltliche Bewertung im Rahmen der Wertungskriterien ist daher von den unveränderten Angaben im Konzept und in den Dienstplänen auszugehen. Die geforderte Leistung ist in der Zeit von Monat bis Freitag von 21:00 bis 22:00 Uhr im Dienstplan nicht berücksichtigt. Sie wird daher weder vollumfänglich und nachvollziehbar noch umfänglich und überwiegend nachvollziehbar dargestellt, da sie in diesem Zeitraum nicht erbracht wird. Eine 13-stündige Dienstleistung, wie in den Vergabeunterlagen gefordert, kann auch nicht von einer Person erbracht werden. Bei einer den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entsprechenden Dienstplanung müsste der Dienst jeweils mit 2 Personen besetzt werden (Schichtdienst) um die Einsatzzeiten abzudecken.“ Gegen diese Wertung wendet sich die Antragstellerin mit erneuter, streitgegenständlicher Rüge vom 22.10.2021. Sie rügt insbesondere, dass die Antragsgegnerin die Angaben im Konzept und zu den Dienstplänen unverändert herangezogen habe, ohne die Klarstellung aus der mündlichen Verhandlung in dem zweiten Vergabekammerverfahren berücksichtigt zu haben, wonach auch insoweit die Dienstzeit betreffend den „Empfang Museum“ bis 22:00 Uhr zu berücksichtigen sei und nicht die irrtümlich angegebene Uhrzeit bis 21:00 Uhr. Zudem sei das Verfahren nicht transparent und wahre nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass nunmehr ein anderes Angebot den Zuschlag erhalten solle, als in der vorangegangenen Angebotswertungsphase. Insgesamt lägen schwerwiegende Gründe im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV vor, auch weil die Vergabeunterlagen hinsichtlich der „Innenbewachung Museum“ widersprüchlich seien. Die Antragsgegnerin half der Rüge mit Schreiben vom 03.11.2021 nicht ab. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 27.10.2021 (Anlage AG 14) die Einleitung des vorliegenden Nachprüfungsverfahrens beantragt. Zu dessen Begründung hat sie die erhobenen Rügen wiederholt und vertieft. Trotz der protokollierten Klarstellung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2021 vor der Vergabekammer, nach der die tatsächlich seitens der Antragstellerin gewollte Zeit im Dienstplan und Konzept sich auf 09:00 bis 22:00 Uhr belaufe, ziehe die Antragsgegnerin für die Wertung die unveränderten Angaben im Konzept und in den Dienstplänen betreffend den „Empfang Museum“, also die Zeit von 09:00 bis 21:00 Uhr heran und begründe ihre Wertung mit der Nichterbringung in der Zeit 21:00 bis 22:00 Uhr. Auf einen Verstoß der Dienstzeit gegen das Arbeitszeitgesetz könne die Abwertung im Bereich Konzept und Dienstplangestaltung nicht gestützt werden, da dieser Aspekt nicht zur Begründung der Wertungsentscheidung herangezogen worden sei. Die Antragsgegnerin dürfe von der sich aus der Akte ergebenden Wertung nicht abweichen und ihre Entscheidung im Nachprüfungsverfahren nicht mit einer anderen Grundlage rechtfertigen. Jedenfalls hätte der Aspekt des Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz vor einer Abwertung von der Antragsgegnerin nach § 15 Abs. 5 VgV aufgeklärt werden müssen mit Blick auf den für Sicherheitsdienstleistungen existierenden Manteltarifvertrag und die dort vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung der Dienstzeit über zehn Stunden täglich hinaus. Insgesamt sei ein transparentes Verfahren aus den in der Rüge dargestellten Gründen bei der Vergabe nicht mehr gegeben und könne nur durch eine neue Ausschreibung erreicht werden. In jeder Wertungsphase sei die Antragsgegnerin von ihrer eigenen vorherigen Wertung abgewichen. Nachdem in der ersten Wertungsphase ihr Angebot im Bereich „Konzeption des Einsatzes und Dienstplangestaltung“ lediglich 20 Prozentpunkte wegen der nicht nachvollziehbaren Pausenabdeckung erhalten habe, habe die Antragsgegnerin nach entsprechender Nachbesserung in der zweiten Angebotswertung erstmals festgestellt, dass ihr Angebot (der Antragstellerin) ganz auszuschließen sei, da die Zeiten des Empfangsdienstes im Konzept und dem Dienstplan von der Leistungsbeschreibung abwichen. Nach Aufklärung dieses Punktes sei ihr Angebot in der dritten Wertungsphase im Bereich „Konzeption des Einsatzes und Dienstplangestaltung“ mit nur noch 10 Prozentpunkten bewertet worden. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, dass nunmehr ein anderes Angebot den Zuschlag erhalten solle, als in der vorangegangenen Angebotswertungsphase. Die Antragstellerin hat beantragt, 1. Die Nachprüfung des Vergabeverfahrens Nr. 21/17 mit den Anträgen festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist und 2. geeignete Maßnahmen zu treffen, die von der Vergabekammer festgestellten Rechtsverletzungen zu beseitigen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene verteidigt. Die Vergabekammer hat mit dem angefochtenen Beschluss den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Bewertung des Angebots der Antragstellerin bewege sich innerhalb des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin und Gründe für eine Aufhebung der Ausschreibung lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin habe ihren Bewertungsspielraum nicht überschritten, wenn sie die Abwertung des Angebotes der Antragstellerin auf eine Verletzung des Arbeitszeitgesetzes stütze. Hierbei handle es sich auch nicht um eine im Nachprüfungsverfahren unzulässiger Weise nachträglich eingeführte neue Begründung, da diese vielmehr bereits in der Wertungsentscheidung angelegt gewesen sei, indem es dort heißt: „Eine 13-stündige Dienstleistung kann auch nicht von einer Person erbracht werden.“ Die Antragsgegnerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, das Angebot vor der Wertung dahingehend näher aufzuklären, ob sich die im Dienstplan angegebene Arbeitszeit innerhalb des rechtlichen Rahmens des Tarifvertrages bewege. Diese Frage sei nicht nach § 15 Abs. 5 VgV aufklärbar, da nachgeforderte weitere Darstellungen zur Dienstzeit, ein unzulässige Nachbesserungen des Angebots dargestellt hätten. Ausführungen zur Zulässigkeit einer gut 12-stündigen täglichen Arbeitszeit hätte bereits das die „Konzeption des Einsatzes und Dienstplangestaltung“ enthalten müssen. Eine Aufhebung der Ausschreibung sei nicht geboten. Dass im Rahmen der durch die beiden vorangegangenen Nachprüfungsverfahren erforderlich gewordenen Neubewertungen jeweils weitere Mängel am Angebot der Antragstellerin aufgefallen seien, mache die Bewertung nicht per se unglaubwürdig. Gleiches gelte für den Umstand, dass nunmehr ein anderes Angebot als in den beiden vorangegangenen Nachprüfungsverfahren den Zuschlag erhalten soll. Jeder Neueintritt in die Wertungsphase könne aus dem jeweiligen aktuellen Kenntnisstand des Auftraggebers heraus auch zu neuen Wertungsergebnissen führen. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20.12.2021 – eingegangen am selben Tag – sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde führt die Antragstellerin aus, das Vergabeverfahren sei gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV wegen des Vorliegens eines schwerwiegenden Grundes aufzuheben. Dieser liege darin, dass wegen des Widerspruchs der Ausschreibungsunterlagen hinsichtlich der Dienstzeiten „Innenbewachung Museum“ (Bekanntmachung, Leistungsbeschreibung und Vertragsentwurf: 09:00 bis 22:00 Uhr; Angebotsformular und Preisblatt: 10:00 bis 22:00 Uhr) sämtliche Angebote nicht verwertbar seien und nicht in ein Vertragsverhältnis überführt werden könnten. Wenn die Dienstzeiten – wie im Leistungsverzeichnis genannt – erbracht werden sollte, müsste der Preis um diese tägliche Stunde angepasst und geändert werden. Dies könne aufgrund der unterschiedlichen angebotenen Nettopreise pro Stunde zu einer Verschiebung der Gesamtangebote unter den einzelnen Bietern führen. Das Vergabeverfahren sei auch nicht transparent. Insbesondere sei nicht plausibel erklärbar, dass nach Abschluss des zweiten Nachprüfungsverfahrens und dritter Wertung nunmehr ein anderes Unternehmen den Zuschlag erhalten und das wirtschaftlichste Angebot abgegeben haben solle, obwohl beide Unternehmen nach Abschluss des zweiten Nachprüfungsverfahrens keine neuen Angebote abgegeben hätten. Jedenfalls sei die Wertungsentscheidung zu wiederholen. Die Antragsgegnerin könne sich nicht darauf stützen, dass die in den Dienstplänen angegebene 13-stündige Dienstzeit zu einer Abwertung geführt habe, denn die Antragsgegnerin führe mit dem Argument der 13-stündigen Dienstzeit eine völlig andere Begründung ein, die nicht Gegenstand der ursprünglichen Wertungsentscheidung gewesen sei. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 07.12.2021, Aktenzeichen VK2 – 119/21 aufzuheben; 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Vergabeverfahren Nr. 21/17 aufzuheben und neu auszuschreiben, hilfsweise die Vergabestelle zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 07.12.2021 – VK2-119/21 zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt die Entscheidung der Vergabekammer. II. Die nach §§ 171, 172 GWB zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag vom 27.10.2021 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. 1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist nur teilweise zulässig. a. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 160 Abs. 2 GWB. Sie hat durch die Abgabe ihres Angebotes ihr Interesse an dem Auftrag dokumentiert. Zudem macht sie die Verletzung von Vergabevorschriften geltend und zwar einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und gegen § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV sowie eine vergaberechtsfehlerhafte Wertung der Angebote, durch die ihr ein Schaden durch Beeinträchtigung ihrer Zuschlagschancen entstanden ist. b. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin beanstandet hat, dass die Vergabeunterlagen hinsichtlich der Dienstzeiten „Innenbewachung Museum“ widersprüchlich sind. aa. Nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Vergaberechtsverstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften ist objektiv zu bestimmen. Eine die Rügeobliegenheit auslösende Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften ist – immer bezogen auf den konkreten Einzelfall – zu bejahen, wenn der Verstoß von einem durchschnittlichen fachkundigen Bieter des angesprochenen Bieterkreises bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen erkannt werden kann (Senat, Beschl. v. 03.04.2019 – VII Verg 49/18, juris Rn 183; Beschl. v. 26.07.2018 – VII Verg 23/18; Beschl. v. 28.03.2018 – VII Verg 54/17, juris Rn 17 und Beschl. v. 15.01.2020 – VII Verg 20/19, BeckRS 2020, 1327 Rn 37). Dabei muss sich die Erkennbarkeit sowohl auf die den Verstoß begründenden Tatsachen als auch auf deren rechtliche Beurteilung beziehen ( Dicks , in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 Rn 49). In Bezug auf die zu rügenden Vergaberechtsverstöße, welche sich aus den Vergabeunterlagen ergeben (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB) ist für eine Präklusion mithin erforderlich, dass der Inhalt der Unterlagen bei laienhafter rechtlicher Bewertung, also ohne Bemühung besonderen Rechtsrats, auf einen Vergaberechtsverstoß hindeutet. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wird, zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise gehören (Senat, Beschl. v. 26.07.2018 – VII Verg 23/18; Beschl. v. 15.01.2020 – VII Verg 20/19, BeckRS 2020, 1327 Rn 37; OLG München, Beschl. v. 22.10.2015 – Verg 5/15, juris Rn 43). Eine Rügepräklusion kommt damit in der Regel nur für auf allgemeiner Überzeugung der Vergabepraxis beruhende und ins Auge fallende Rechtsverstöße in Betracht (vgl. Dicks , in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 Rn 49). Der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem durchschnittlich erfahrenen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebotes beziehungsweise seiner Bewerbung auffallen muss (Senat, Beschl. v. 03.08.2011 – VII Verg 16/11, ZFBR 2021, 72, 74). bb. Vorliegend war der gerügte Verstoß der Widersprüchlichkeit der in den Vergabeunterlagen angegebenen Dienstzeit „Innenbewachung Museum“ bereits aus den Vergabeunterlagen erkennbar und damit bis zur Angebotsabgabe nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB zu rügen. Spätestens bei Abgabe des Angebots, die ein Durcharbeiten der Vergabeunterlagen voraussetzt, hätte die Antragstellerin erkennen müssen, dass diese einen Widerspruch hinsichtlich der Dienstzeiten betreffend die „Innenbewachung Museum“ (09:00 bis 22:00 Uhr gemäß Bekanntmachung, Leistungsbeschreibung und Vertragsentwurf einerseits und 10:00 bis 22:00 Uhr gemäß Angebotsformular und Preisblatt andererseits) enthalten. cc. Darüber hinaus hat die Antragstellerin den in den Vergabeunterlagen enthaltenen Widerspruch betreffend die Dienstzeiten „Innenbewachung Museum“ auch vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt, ihn aber nicht innerhalb der Frist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB von 10 Tagen gerügt. Dies Widersprüchlichkeit war bereits Gegenstand des 2. Nachprüfungsverfahrens (VK 2-99/21 BKartA). Die Antragstellerin selbst hat mit dortigen Schriftsatz vom 10.09.2021 (Anlage AG 12) hierauf hingewiesen. Zudem wurde die Frage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer am 21.09.2021 erörtert (vgl. Protokoll, Anlage AG 13). Nachdem die Antragsgegnerin bestätigt hatte, dass kein Angebot ausgeschlossen werde, wenn es bei der Innenbewachung Museum eine Dienstzeit erst ab 10:00 Uhr vorsehe, hatte die Antragstellerin den 2. Nachprüfungsantrag für erledigt erklärt. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Antragstellerin die Widersprüchlichkeit der Vergabeunterlagen betreffend die Dienstzeiten „Innenraumbewachung Museum“ noch rügen könne, obwohl sie das 2. Nachprüfungsverfahren für erledigt erklärt, und damit zumindest inzident zum Ausdruck gebracht hatte, dass es einer Rückversetzung des Verfahrens vor Angebotsabgabe nach Klarstellung der Antragsgegnerin zu den widersprüchlichen Dienstzeiten „Innenraumbewachung Museum“ nicht mehr bedürfe, so hätte sie dies spätestens zehn Tage nach der mündlichen Verhandlung, mithin am 01.10.2021 rügen müssen. Der anwaltliche Rügeschriftsatz datiert jedoch auf den 22.10.2021 und ist damit verspätet im Sinne des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB. c. Mit ihrer Rüge, das Vergabeverfahren leide an einem schwerwiegenden Fehler, weshalb es nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV aufgehoben werden müsse, ist sie hingegen nicht nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB präkludiert. Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat. Die Rügeobliegenheit wird nur ausgelöst, wenn der Antragsteller eine feststellbare und im Streitfall vom öffentlichen Auftraggeber nachzuweisende positive Kenntnis von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen hat. Darüber hinaus muss er aufgrund laienhafter, vernünftiger Bewertung zugleich die positive Vorstellung von einem Verstoß gegen Vergabevorschriften gewonnen haben ( Dicks , in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 GWB Rn 40). Dem gleichzusetzen ist, wenn der Antragsteller in tatsächlicher oder rechtlicher Unkenntnis in einer Weise verharrt, die mit Blick auf einen möglichen Vergaberechtsverstoß als ein mutwilliges Sich-der-Erkenntnis-Verschließen zu bewerten ist (BGH, Beschl. v. 26.09.2006, NZBau 2006, 800 Rn 35; Senat, Beschl. v. 15.01.2020 – VII Verg 20/19, BeckRS 2020, 1327 Rn 27). Wie sich aus ihrer Rüge vom 22.10.2021 ergibt, begründet die Antragstellerin den geltend gemachten schwerwiegenden Vergaberechtsfehler damit, dass die Antragsgegnerin nach der erneut vorgenommenen Angebotswertung im Vergleich zu der vorangegangenen Wertung insofern zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als nunmehr ein anderer Zuschlagsdestinatär vorgesehen ist und ihr eigenes Konzept abgewertet worden sei. Der Rügeschriftsatz datiert auf den 22.10.2021. Den Nachprüfungsantrag vom 27.10.20221 hat sie innerhalb der Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB eingereicht. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin die Wertungsentscheidung an sich rügt und eine Zurückversetzung des Verfahrens und eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vornahme einer erneuten Wertung begehrt. 2. Der Nachprüfungsantrag ist – soweit zulässig – unbegründet. a. Die Antragstellerin kann eine Aufhebung des Vergabeverfahrens wegen Verstoßes gegen den Transparenzgrundsatz (§ 97 Abs. 1 S. 1 GWB) nicht verlangen. Auch ist die Antragsgegnerin nicht nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV zur Aufhebung des Vergabeverfahrens verpflichtet. aa. Dass nach Abschluss des 2. Nachprüfungsverfahrens und dritter Wertung nunmehr ein anderes Unternehmen den Zuschlag erhalten und das wirtschaftlichste Angebot abgegeben haben soll, obwohl beide Unternehmen nach Abschluss des 2. Nachprüfungsverfahrens kein neues Angebot abgegeben haben, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz. Im Rahmen der Rückversetzung des Verfahrens war von der Antragsgegnerin eine erneute Angebotswertung durchzuführen, die – und dies liegt in der Natur der Sache – zu einer abweichenden Wertungsreihenfolge und Konzeptbewertung führen kann. bb. Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV sind nicht erfüllt. Es liegen bereits keine sonstigen schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV vor, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob vorliegend ausnahmsweise das Ermessen auf Null reduziert war und eine Pflicht zur Aufhebung bestand. Ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV besteht nur dann, wenn der Grund die bisherige Vergabeabsicht des Auftraggebers entscheidend beeinflusst. Berücksichtigungsfähig sollen demnach grundsätzlich nur solche Mängel sein, welche die Durchführung des Verfahrens und die Vergabe des Auftrages selbst ausschließen. Die Feststellung eines schwerwiegenden Grundes erfordert eine Interessenabwägung, für die die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls maßgeblich sind (Senat, Beschl. v. 03.01.2005 – Verg 72/04, NZBau 2005, 415; Pauka/Krüger , in: MünchKomm WettbewerbsR, 4. Aufl. § 63 VgV Rn 23). Bei der Prüfung sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss einerseits der Fehler von so großem Gewicht sein, dass ein Festhalten des öffentlichen Auftraggebers an dem fehlerhaften Verfahren mit Gesetz und Recht schlechterdings nicht zu vereinbaren wäre und andererseits von den Bietern erwartet werden kann, dass sie auf die Bindung des Ausschreibenden an Recht und Gesetz Rücksicht nehmen (vgl. Mehlitz , in: Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl., § 63 Rn 49). Dem Vorbringen der Antragstellerin ist ein solcher schwerwiegender Grund nicht zu entnehmen. Insbesondere leidet das Verfahren – wie bereits oben ausgeführt – nicht an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler infolge eines intransparenten Wertungsergebnisses. Auch das gegen die Antragstellerin geführte gerichtliche Verfahren vor dem Arbeitsgericht M. (13 Ca 939/21) ist unabhängig von dessen Ausgang nicht geeignet einen solchen schwerwiegenden Aufhebungsgrund zu begründen, da es in dem dortigen arbeitsgerichtlichen Verfahren allein um die Höhe der zu zahlenden tariflichen Vergütung in dem Verhältnis der Antragstellerin zu dem klagenden Mitarbeiter geht, wobei der zwischen den Parteien anzuwendende Tarifvertrag streitig ist. b. Die nach Abschluss des 2. Vergabenachprüfungsverfahrens erneut durchgeführte Angebotswertung der Antragsgegnerin ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen § 127 Abs. 1 S. 2 GWB liegt nicht vor. aa. Bei der Wertung der Angebote genießt der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum, der von den Nachprüfungsinstanzen nur dahin überprüfbar ist, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen, keine sachwidrigen Erwägungen für die Entscheidung herangezogen und nicht gegen allgemein gültige Bewertungsansätze verstoßen wurde. Bei seiner Überprüfung berücksichtigt der Senat analog § 175 Abs. 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 S. 3 GWB sämtliche in der Vergabedokumentation enthaltenen und der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrundeliegenden Tatsachen (Senat, Beschl. v. 16.08.2019 – Verg 56/18, zitiert nach juris Rn 77 f.) bb. Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze hat die Antragsgegnerin ihre Wertungsentscheidung, die eine Abwertung des Angebotes der Antragstellerin wegen einer gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßenden Dienstzeit (Empfangsdienst Museum 09:00 bis 22:00 Uhr) beinhaltet, vergaberechtsfehlerfrei getroffen. (1) Zutreffend weist die Antragstellerin zwar darauf hin, dass die Formulierung der Antragsgegnerin in ihrer Wertungsentscheidung missverständlich ist und auf ein falsches Verständnis des Sachverhaltes dahingehend, dass die Zeit von 21:00 bis 22:00 Uhr nicht angeboten werde, hindeuten könne, soweit dort ausgeführt wird: „Die geforderte Leistung ist in der Zeit von Montag bis Freitag von 21:00 bis 22:00 Uhr im Dienstplan nicht berücksichtigt. Sie wird daher weder vollumfänglich und nachvollziehbar noch umfänglich und überwiegend nachvollziehbar dargestellt, da sie in diesem Zeitraum nicht erbracht wird.“ Im Zusammenspiel mit den vorstehenden und nachstehenden Ausführungen im Rahmen der dokumentierten Wertungsentscheidung und unter verständiger Würdigung eines fachkundigen Bieters kann diese Begründung in ihrem Gesamtzusammenhang nur dahingehend verstanden werden, dass auch die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die Antragstellerin – wie in der Verhandlung im 2. Nachprüfungsverfahren erörtert – lediglich versehentlich das Ende der Dienstzeit mit 21:00 Uhr eingetragen hat, und dass damit der Zeitraum ab 21:00 Uhr im Dienstplan zwar angegeben, aber nicht erläutert ist. Für ein solches Verständnis spricht auch, dass die Antragsgegnerin in ihrer Wertungsentscheidung vorab den Gang des Verfahrens und die Erläuterungen der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer vom 21.09.2021 darstellt und sodann im Folgenden darauf abstellt, dass eine 13-stündige Dienstzeit nicht von einer Person erbracht werden könne. Für ein solches Verständnis spricht zudem, dass die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin nicht aus formellen Gründen wegen Abweichens von den Vorgaben der Vergabeunterlagen nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ausgeschlossen hat. Schließlich hat die Antragsgegnerin im Vergabenachprüfungsverfahren klargestellt, dass Grund für die Abwertung des Angebots der Antragstellerin im Bereich des Konzepts ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz und nicht etwa ein fehlendes Angebot der Dienstzeit im Zeitraum 21:00 bis 22:00 Uhr sei. (2) Beurteilungsfehlerfrei geht die Antragsgegnerin davon aus, dass eine Punktebewertung von nur 10 Prozentpunkten im Bereich „Konzeption des Einsatzes und Dienstplangestaltung“ bereits aufgrund des Umstandes gerechtfertigt ist, dass die angebotene Arbeitsschicht von 12 Stunden und 15 Minuten gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Aufgrund der deutlichen Überschreitung im Bereich „Empfangsbereich Museum“ Montag bis Freitag ist die in diesem Umfang vorgenommene Abwertung des Konzeptes jedenfalls nicht beurteilungsfehlerhaft. (3) Soweit die Antragstellerin einwendet, der seitens der Antragsgegnerin angeführte Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz stelle eine unzulässige neue Begründung der Wertungsentscheidung dar, die in der ursprünglichen Wertungsentscheidung nicht angelegt gewesen sei, greift der Einwand nicht durch. Die Antragsgegnerin hat den Punkt der Unzulässigkeit der Länge der Schicht bereits ihrer dokumentierten Wertungsentscheidung zugrunde gelegt, wenn es dort heiß: Eine 13-stündige Dienstleistung, wie in den Vergabeunterlagen gefordert, kann auch nicht von einer Person erbracht werden. Bei einer den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entsprechenden Dienstplanung müsste der Dienst jeweils mit 2 Personen besetzt werden (Schichtdienst) um die Einsatzzeiten abzudecken.“ (4) Soweit die Antragstellerin behauptet, die im Dienstplan vorgesehene Arbeitszeit bewege sich im Rahmen des einschlägigen Tarifvertrags, denn für Sicherheitsdienstleistungen existiere ein Manteltarifvertrag, nach dessen Regelungen die Arbeitszeit über zehn Stunden täglich verlängert werden könne, wenn in die Arbeitszeit in regelmäßigem Umfang Arbeitsbereitschaft falle, greift auch dieser Einwand nicht durch, denn die Antragstellerin hätte die Voraussetzungen dieser verlängerten Arbeitszeit in ihrem Konzept darlegen müssen. Nach § 7 Abs. 1a ArbZG kann zwar abweichend von § 3 ArbZG die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und nach § 7 Abs. 8 ArbZG die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschritten wird. Die Antragstellerin, die sich insoweit auf eine tarifvertragliche Ausnahme von der grundsätzlich täglich zulässigen Höchstarbeitszeit beruft, hätte das Vorliegend dieser Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften darlegen und im Rahmen ihrer vorzulegenden „Konzeption des Einsatzes und Dienstplangestaltung“ näher erläutern müssen. Insoweit geht die Vergabekammer zutreffend davon aus, dass dies Bestandteil eines vollständigen Konzepts hätte sein müssen, zumal sich die Antragstellerin ausweislich § 7 Abs. 3 des Vertrags zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet hatte. (5) Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der Arbeitszeit von 12 Stunden und 15 Minuten nach § 16 Abs. 9 i. V. m. § 15 Abs. 5 VgV weiter auzufklären. Die Frage, ob sich der eingereichte Dienstplan im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere im Rahmen einer tariflichen Sonderregelung zur Länge der Arbeitszeit bewegt, ist schon nicht nach § 16 Abs. 9 i. V. m. § 15 Abs. 5 VgV aufklärbar. Nach § 16 Abs. 9 i. V. m. § 15 Abs. 5 VgV kann der Auftraggeber fehlende Unterlagen nachfordern oder Widersprüche aufklären. Eine Nachbesserung des Angebotes beziehungsweise Änderung darf in diesem Zusammenhang nicht vorgenommen werden. Vertiefte Ausführungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer täglichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden fehlen jedoch in der „Konzeption des Einsatzes und Dienstplangestaltung“. Diese fehlenden Ausführungen können nicht nachgefordert werden, da sie notwendiger Bestandteil des Angebots sind und es sich im Falle der Nachbesserung mithin um eine unzulässige Ergänzung des Konzepts und damit des Angebots handeln würde und nicht mehr um eine zulässige Aufklärung von Widersprüchen. (d) Dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer ersten Wertungsentscheidung, die Gegenstand des 1. Nachprüfungsverfahrens war, zu Lasten der Antragstellerin nur die fehlende Schlüssigkeit in Bezug auf die Pausenabdeckung berücksichtigt hat, nicht jedoch den Verstoß gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften bei den Dienstzeiten „Empfang Museum“, hindert sie nicht, im Rahmen einer Neubewertung und der streitgegenständlichen dritten Wertungsentscheidung diesen weiteren Mangel zu berücksichtigen. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin dem Angebot eines anderen Unternehmens, das nach den ersten beiden Wertungsentscheidungen nicht den Zuschlag erhalten hätte, den Zuschlag zu erteilen beabsichtigt, stellt keinen vergaberechtlichen Fehler dar. Jeder Neueintritt in die Wertungsphase kann aus dem jeweils aktuellen Kenntnisstand des Auftraggebers heraus auch zu neuen Wertungsergebnissen führen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 175 Abs. 2 i.V.m. § 71 GWB. Demnach trägt die Antragstellerin die Kosten ihres unbegründeten Rechtsmittels. Der Beschwerdewert wird auf bis 200.000,00 EUR festgesetzt. Die Entscheidung über die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Demnach beträgt der Gegenstandswert fünf Prozent des auf die fest vorgesehene Laufzeit entfallenden Bruttoauftragswerts des Angebots der Antragstellerin (Senat, Beschl. v. 10.02. 2021, VII-Verg 22/20, BeckRS 2021, 8801 Rn. 56).