OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 U 4/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0912.12U4.22.00
1mal zitiert
18Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • § 60 Abs. 1, 62, 92 Satz 2 InsO, §§ 195, 199 BGB

Nimmt ein Sonderinsolvenzverwalter den Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch, gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Sonderinsolvenzverwalters gemäß den §§ 195, 199 BGB auch für den Fall, dass dieser bereits im Rahmen einer ersten Bestellung mit der Geltendmachung möglicher Ansprüche beauftragt worden war und während dieser Amtsstellung tatsächlich Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat.

Für eine Durchsetzungssperre in Form einer Hemmung der Verjährung bis zur erneuten Bestellung als Sonderinsolvenzverwalter ist jedenfalls dann kein Raum, wenn die übernommene Aufgabe bei deckungsgleichem Wirkungskreis unerledigt geblieben ist mit der Folge, dass es auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des zunächst mit der Aufgabe betrauten Sonderinsolvenzverwalters ankommt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.12.2021 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (7 O 194/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 272.881,04 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 60 Abs. 1, 62, 92 Satz 2 InsO, §§ 195, 199 BGB Nimmt ein Sonderinsolvenzverwalter den Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch, gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Sonderinsolvenzverwalters gemäß den §§ 195, 199 BGB auch für den Fall, dass dieser bereits im Rahmen einer ersten Bestellung mit der Geltendmachung möglicher Ansprüche beauftragt worden war und während dieser Amtsstellung tatsächlich Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat. Für eine Durchsetzungssperre in Form einer Hemmung der Verjährung bis zur erneuten Bestellung als Sonderinsolvenzverwalter ist jedenfalls dann kein Raum, wenn die übernommene Aufgabe bei deckungsgleichem Wirkungskreis unerledigt geblieben ist mit der Folge, dass es auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des zunächst mit der Aufgabe betrauten Sonderinsolvenzverwalters ankommt. Die Berufung des Klägers gegen das am 07.12.2021 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (7 O 194/20) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 272.881,04 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Sonderinsolvenzverwalter den Beklagten wegen dessen Tätigkeit als Insolvenzverwalter unter Verweis auf Umsatzsteuererstattungsansprüche der Insolvenzschuldnerin für die Jahre 1996 bis 1998 auf Schadensersatz in Anspruch. Die Insolvenzschuldnerin betätigte sich über ihre Einzelfirma – D.-H. Automaten – als Aufstellerin von Geldspielgeräten. In den 90er Jahren unterwarf die Finanzverwaltung Einnahmen aus derartigen Geldspielgeräten der Umsatzsteuer, soweit die Einnahmen nicht durch den Betrieb einer Spielbank bedingt waren oder unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fielen. Am 30.11.2000 erging insoweit in anderer Sache ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (V B 187/00), wonach ernstlich zweifelhaft sei, ob es mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität vereinbar sei, für die Umsatzbesteuerung von Geldspielautomatenumsätzen danach zu unterscheiden, ob sie in und von öffentlich zugelassenen Spielbanken ausgeführt würden. Unter Verweis hierauf beantragten die früheren Steuerberater der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 13.06.2001 eine Änderung der dieser gegenüber ergangenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 und ein Ruhen des Änderungsverfahrens bis zur gerichtlichen Klärung der Besteuerung von Einnahmen aus Geldspielgeräten. Mit Bescheiden vom 04.07.2001 lehnte das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann diese Änderung ab. Auf den Einspruch der früheren Steuerberater der Insolvenzschuldnerin ordnete das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann mit Verfügung vom 17.08.2001 das Ruhen des Einspruchsverfahrens an. Unter dem 06.11.2002 legte der Bundesfinanzhof (V R 7/02) dem Europäischen Gerichtshof in einer weiteren Sache zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG u.a. die Frage vor, ob Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat die Veranstaltung eines Glücksspiels mit Geldeinsatz nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen dürfe, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei sei. Unabhängig hiervon kam das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann nach einer Betriebsprüfung bei der Insolvenzschuldnerin mit Bericht vom 23.11.2003 zu dem Schluss, dass bei den Umsätzen mit Geldspielgeräten für die Jahre 1996 bis 1998 Zuschätzungen wegen einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung vorzunehmen seien, und machte mit Änderungsbescheiden vom 09.01.2004 Umsatzsteuernachforderungen für die Jahre 1996 bis 1998 geltend. Auch dagegen legten die früheren Steuerberater der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 20.01.2004 Einspruch ein unter Wiederholung ihres Antrags aus 2001, die Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1999 insoweit aufzuheben, als sie aus Geldspielgeräten resultieren, weil sie derzeit in der Rechtsprechung als nicht den EG-Richtlinien entsprechend angesehen werden. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung seien auch die vorgenommenen Zuschätzungen – soweit sie aus Geldspielgeräten resultieren – nicht EU-konform und damit insoweit hinfällig. Mit Beschluss vom 06.07.2004 eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 12.07.2004 teilten die früheren Steuerberater der Insolvenzschuldnerin diesem unter anderem das Folgende mit: „ Abschließend weisen wir auf die strittigen Steuerlasten nach einer BP für die Altjahre hin, wegen der Rechtsfragen befinden wir uns im Einspruchsverfahren, wegen der Aussetzung der Vollziehung ist ein Verfahren beim Finanzgericht Düsseldorf anhängig. Wir werden in diesen Sachen nicht mehr tätig werden, es sei denn auf Ihre ausdrückliche Aufforderung hin. “ Das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann meldete am 05.08.2004 eine Forderung in Höhe von insgesamt 258.149,79 € zur Insolvenztabelle an, die sich aus Forderungen aus Lohnsteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer zusammensetzte. Nachdem die Forderung im Prüfungstermin bestritten worden war, forderte das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann den Beklagten mit Schreiben vom 02.11.2004 unter Verweis auf die Einspruchsverfahren auf, die Verfahren aufzunehmen oder die Einsprüche zurückzunehmen. Der Beklagte gab daraufhin keine Erklärungen ab. Auf die Vorlagefragen des Bundesfinanzhofs erließ der Europäische Gerichthof am 17.02.2005 ein Urteil (C-453/02 und C-462/02) mit folgendem Tenor: „ 1. Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt. 2. Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388 hat unmittelbare Wirkung in dem Sinne, dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen Gerichten darauf berufen kann, um die Anwendung mit dieser Bestimmung unvereinbar innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern. “ Hierüber informierte die Oberfinanzdirektion Düsseldorf die Finanzämter mit Kurzmitteilung vom 23.02.2005 und ordnete an, dass wegen des Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (V R 7/02) bis zu dessen Entscheidung die Einspruchsverfahren weiterhin ruhen sollten. Gleichwohl stellte das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann mit Einspruchsentscheidung vom 15.03.2005 die Umsatzsteuernachforderungen für die Jahre 1996 bis 1998 aus den Änderungsbescheiden vom 09.01.2004 als Insolvenzforderungen fest und wies mit Einspruchsentscheidung vom 16.03.2005 den Einspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Ablehnungsbescheide vom 04.07.2001 zurück. Diese Entscheidungen übersandte der Beklagte der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 16.03.2004 mit der Bitte um Mitteilung, ob die Steuerforderungen richtig seien, da er für die festgestellten Zeiträume keine Unterlagen habe, die eine solche Überprüfung ermöglichen würden. Die Insolvenzschuldnerin teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 04.04.2005 mit, dass sie „ die Summe nicht in voller Höhe anerkenne “, und verwies zur Begründung auf den Schriftwechsel zwischen ihren früheren Steuerberatern und dem Finanzamt Düsseldorf-Mettmann. Trotz dieses Hinweises ließ der Beklagte die Einspruchsentscheidungen vom 15. und 16.03.2005 bestandskräftig werden. Unter Bezugnahme auf die oben zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beantragte er sodann mit Schreiben vom 24.08.2005 eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für die Jahre 1996 bis 1998, welche das Finanzamt ablehnte. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Beklagten wies das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann mit Einspruchsentscheidung vom 25.05.2007 zurück. Mit Beschluss vom 17.12.2008 (Anlage K 5) bestellte das Amtsgericht Düsseldorf den Kläger erstmals zum Sonderinsolvenzverwalter, wobei sich sein Aufgabenbereich auf die Geltendmachung von möglichen Schadensersatzansprüchen aus steuerrechtlichen Ansprüchen gegen den Beklagten bezog. Mit Schreiben vom 30.12.2008 stellte der Beklagte sodann einen Erlassantrag wegen der für die Jahre 1996 bis 1998 festgesetzten Umsatzsteuern, soweit sie aus Umsätzen für Geldspielgeräte resultierten und aufgrund der Betriebsprüfung nachträglich festgesetzt wurden. Das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann lehnte den Antrag des Beklagten mit Bescheid vom 02.11.2009 ab und wies den hiergegen gerichteten Einspruch des Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 11.01.2010 zurück. Der Beklagte erhob daraufhin Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf, welches durch Urteil vom 27.07.2011 (4 K 340/10 AO) den Ablehnungsbescheid vom 02.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2010 aufhob und das Finanzamt Düsseldorf anwies, den Antrag neu zu bescheiden. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass der hiesige Beklagte bei objektiver Betrachtung mit Blick auf den noch offenen Ausgang der Musterverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und vor dem Bundesfinanzhof in dem Verfahren V R 7/02 nicht mit einer Entscheidung über den noch von der Schuldnerin eingelegten Einspruch gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 vom 09.01.2004 habe rechnen müssen. Darüber hinaus sei dieser durch die unvollständige Belehrung im Schreiben der Finanzbehörde vom 02.11.2004 über den wahren Verfahrensstand und die Erfolgsaussichten des bereits von der Schuldnerin eingelegten Rechtsbehelfs im Unklaren gelassen worden, so dass aufgrund dieser unzureichenden Information keine Veranlassung bestanden habe, gegen die Einspruchsentscheidung vom 15.03.2005 Klage zu erheben. Im Nachgang hierzu überwies die Finanzverwaltung dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 51.376,70 €. Parallel nahm der Kläger den Beklagten mit Klageschrift vom 25.05.2009 erstmals unter Verweis auf Umsatzsteuererstattungsansprüche der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 217.811,11 € für die Jahre 1996 bis 1998 auf Schadensersatz vor dem Landgericht Düsseldorf in Anspruch. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage durch Grundurteil vom 10.01.2011 (7 O 193/09) statt. Nach Einlegung der Berufung erklärten die Parteien den Rechtsstreit nach der Zahlung durch die Finanzverwaltung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, woraufhin das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Kläger mit Blick auf die oben genannten Ausführungen des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 27.07.2011 – 4 K 340/10 AO) die Kosten des Rechtsstreits mit Beschluss vom 25.07.2012 (I-7 U 22/11, Anlage K 10) auferlegte. Mit Schreiben vom 23.11.2011 stellte der Beklagte beim Finanzamt Düsseldorf-Mettmann einen weiteren Erlassantrag wegen der für die Jahre 1996 bis 1998 festgesetzten Umsatzsteuern, welche von der Finanzverwaltung bislang nicht erstattet worden waren. Das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann lehnte den Antrag des Beklagten mit Ablehnungsbescheid vom 11.12.2012 ab und wies den Einspruch des Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 07.03.2014 zurück. Der Beklagte erhob wiederum Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf, welches durch Urteil vom 18.03.2015 (4 K 1044/14 AO) den Ablehnungsbescheid vom 11.12.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2014 aufhob und die Klage im Übrigen mit der Begründung abwies, nach der dem Kläger vorliegenden Mitteilung der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 04.04.2005 (Anlage B 3: Nichtanerkennen der Forderungen des Finanzamts in voller Höhe unter Verweis auf den Schriftwechsel zwischen ihren Steuerberatern und dem Finanzamt) wäre dem Kläger jedenfalls die fristwahrende Klageerhebung zumutbar gewesen. Daraufhin lehnte das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann den Erlassantrag des Beklagten endgültig ab. Mit Schreiben vom 27.07.2018 wandte sich die Insolvenzschuldnerin mit der Bitte an das Amtsgericht Düsseldorf „ erneut die Vorgehensweise des Herrn Rechtsanwalt K auf eine Pflichtverletzung im Sinne des § 60 InsO zu prüfen und daraus resultierende Schadenersatzansprüche der Masse gegen ihn geltend zu machen; es gehe um eine Forderung gegen das Finanzamt auf Erstattung von 177.113,91 € Umsatzsteuern. Mit Beschluss vom 04.09.2018 ordnete das Amtsgericht Düsseldorf daraufhin an, dass zur Aufklärung des Sachverhalts ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber eingeholt werde, ob vor dem Hintergrund des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.03.2015 weitergehende, noch durchsetzbare Schadensersatzansprüche aus Steuerrecht gegen den Beklagten bestünden bzw. ob dem Grunde nach von einer Schadensersatzhaftung auszugehen sei, und beauftragte den Kläger mit der Gutachtenerstattung. Auf Grundlage des sodann durch diesen unter dem 12.12.2018 erstellten Sachverständigengutachtens stimmten die Gläubiger im Rahmen der Gläubigerversammlung vom 21.11.2019 mehrheitlich für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters. Mit Beschluss vom 22.11.2019 (Anlage K 1) bestellte das Amtsgericht Düsseldorf den Kläger daraufhin erneut zum Sonderinsolvenzverwalter, wobei sein Aufgabenbereich die Geltendmachung etwaiger, weitergehender Schadenersatzansprüche aus Steuerrecht gegen den Beklagten umfasst, die sich vor dem Hintergrund der Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf 4 K 340/10 AO und 4 K 1044/14 AO darstellen. Auf Anfrage des Klägers vom 05.12.2019 erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 23.12.2019, dass er bis zum 30.06.2020 auf die Einrede der Verjährung verzichte, soweit es um derzeit noch nicht verjährte Forderungen gehe. Auf erneute Anfrage des Klägers vom 15.06.2020 verlängerte der Beklagte diesen Einredeverzicht mit Schreiben vom 30.06.2020 bis zum 31.08.2020 . Daraufhin hat der Kläger den Beklagten unter Verweis auf Umsatzsteuererstattungsansprüche der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 177.113,91 € für die Jahre 1996 bis 1998 mit Klageschrift vom 28.08.2020 erneut vor dem Landgericht Düsseldorf auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei in der Erstbesprechung mit der Insolvenzschuldnerin sowohl von einem ihrer Söhne – der zugleich Gläubiger ist – als auch einem ihrer früheren Steuerberater ausdrücklich auf die Umsatzsteuerproblematik bei Erlösen aus Geldspielautomaten und die Einspruchsverfahren hingewiesen worden. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Insolvenzmasse betreffend das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. H. (AG Düsseldorf: …) 272.881,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Klageabweisung beantragende Beklagte hat behauptet, die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 1998, die Bescheide, die Änderungsanträge und die Einspruchsschriften hätten ihm nicht vorgelegen, im Übrigen hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme gemäß Beweisbeschluss vom 08.06.2021 durch Vernehmung der Zeugen G. H. und F. mit Urteil vom 07.12.2021 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger vermöge den geltend gemachten Anspruch gegen den Beklagten aus den §§ 60 Abs. 1, 92 InsO jedenfalls nicht durchzusetzen. Auf die Frage, inwieweit der – insoweit darlegungs- und beweisbelastete – Kläger vorliegend eine schuldhafte Pflichtverletzung auf Beklagtenseite und einen ursächlichen Schadenseintritt auf Gläubigerseite bzw. der Beklagte ein Mitverschulden oder einen Vorteilsausgleich auf Gläubigerseite jeweils hinreichend dargetan hätten, komme es vorliegend nicht an, weil ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten jedenfalls verjährt sei. Die gemäß § 62 Satz 1 InsO i.V.m. § 195 BGB einschlägige allgemeine Verjährungsfrist des von drei Jahren sei im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen. Einen Schaden unterstellt, sei dieser bereits mit Bestandskraft der Einspruchsentscheidungen im Jahr 2005 entstanden, während insoweit von einer Kenntnis des Klägers – unstreitig – bereits im Zuge seiner erstmaligen Bestellung zum Sonderinsolvenzverwalter im Jahr 2008 auszugehen sei und nicht erst im Rahmen seiner zweiten Bestellung zum Sonderinsolvenzverwalter im Jahr 2019. Insoweit sei er dem Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17.12.2008 zufolge auch schon umfassend zur Geltendmachung von möglichen Schadensersatzansprüchen aus steuerrechtlichen Ansprüchen gegen den Beklagten bestellt gewesen. Soweit der Kläger die Auffassung vertreten habe, dass entscheidend auf die zweite Bestellung als Sonderinsolvenzverwalter abzustellen sei, gehe dies fehl. Vor diesem Hintergrund habe vorliegend – selbst wenn man wegen des ersten Regressprozesses nebst Vorbereitung und Nachwirkung hier großzügig von einer Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB im gesamten Zeitraum von Anfang 2008 bis Ende 2013 ausginge – der Verjährungslauf jedenfalls mit Anfang des Jahres 2014 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2016 geendet. Damit sei Verjährung in jedem Fall vor der Erklärung des Verjährungsverzichts durch den Beklagten im Jahr 2019 eingetreten. Etwaige frühere Verzichtserklärungen oder andere verjährungshemmende Maßnahmen habe der – insoweit darlegungs- und beweisbelastete – Kläger nicht vorgetragen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor, der Ablauf der Verjährungsfrist könne nicht an die Identität der zweimal als Sonderinsolvenzverwalter bestellten natürlichen Person und deren Kenntnisse geknüpft werden; diese Personenidentität sei streng von der Stellung als Partei kraft Amtes zu trennen. Auf der Grundlage richtiger Rechtsanwendung führe auch die „Hintereinanderschaltung“ von mehreren Sonderinsolvenzverwaltungen zwar nicht dazu, dass die Verjährung jeweils neu zu laufen beginne. Wenn beim Sonderinsolvenzverwalter bei Beendigung seiner Tätigkeit aufgrund der ersten Bestellung jedoch Verjährung noch nicht eingetreten sei, setze eine Durchsetzungssperre ein mit der Folge, dass die Verjährungsfrist erst mit der zweiten Einsetzung des Klägers als Sonderinsolvenzverwalter weiterlaufe. Vor diesem Hintergrund sei die am 17.12.2008 angelaufene und sodann durch den Prozess vor dem LG Düsseldorf/OLG Düsseldorf sowie im Anschluss durch die Beendigung der ersten Sonderinsolvenzverwaltung gehemmte Verjährungsfrist erst am 04.09.2018 mit der Einsetzung des Klägers als Sonderinsolvenzverwalter II als Sachverständiger weitergelaufen, so dass Verjährung im Ergebnis erst am 27.03.2021 – und damit nach Klageerhebung am 20.08.2020 – eingetreten wäre. Mit Blick auf das Vorliegen von schuldhaften Pflichtverletzungen des Beklagten – in Form des Versäumnisses fristgerechter Klageerhebung gegen die Einspruchsentscheidungen des Finanzamtes Düsseldorf-Mettmann vom 15.03./16.03.2005 einerseits sowie dem nicht ordnungsgemäßen Verfolgen von Erlass- und Erstattungsanträgen nach dem Jahr 2010 andererseits – sei der Klageanspruch gegeben. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.12.2021 – 7 O 194/20 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 272.881,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene erstinstanzliche Urteil und trägt hierzu im Wesentlichen vor, der Kläger sei mangels Beendigung des ihm mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17.12.2008 verliehenen Amtes auch nach Abschluss des ersten Regressverfahrens weiter und durchgängig Sonderinsolvenzverwalter geblieben mit der Folge, dass auch die Verjährungsfrist weiter gelaufen sei. Abgesehen davon sei auch die Hemmung einer bereits angelaufenen Verjährungsfrist nach Beendigung des Amtes des Sonderinsolvenzverwalters mit dem Rechtsinstitut der Verjährung, das Rechtsklarheit schaffen solle, nicht in Einklang zu bringen. Darüber hinaus bestehe eine Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach auch weder aufgrund der unterbliebenen Anfechtung der Einspruchsentscheidungen aus März 2005, noch im Zusammenhang mit gestellten Erlassanträgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dem Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 546 ZPO, noch rechtfertigen die vom Senat nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Sachentscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Vielmehr hat das Landgericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass dem Kläger der mit seinem Klageantrag gegen den Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch nebst Rechtshängigkeitszinsen nicht zusteht. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Hierauf hat der Senat bereits mit Beschluss vom 14.07.2022 hingewiesen. Das daraufhin erfolgte weitere Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte seiner Inanspruchnahme gemäß den §§ 60 Abs. 1, 92 InsO in Höhe von insgesamt 272.881,04 € mit Erfolg die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegen gesetzt hat mit der Folge, dass er nach Eintritt der Verjährung berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Der streitgegenständliche Anspruch war bereits verjährt, als der Beklagte erstmals mit Schreiben vom 23.12.2019 erklärte, auf die Einrede der Verjährung bis zum 30.06.2020 zu verzichten, soweit es um derzeit noch nicht verjährte Forderungen ging. Gemäß § 62 Satz 1 und 2 InsO richtet sich die Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren, welche gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (vgl. auch BGH, Urt. v. 17.07.2014 – IX ZR 301/12, Rn. 9, juris, zur Verjährung der gegen den Konkursverwalter gerichteten Schadensersatzansprüche). 1.1 Mit dem Landgericht ist zunächst davon auszugehen, dass der Schaden – seine Entstehung im Folgenden unterstellt – bereits im Jahr 2005 mit dem in Bestandskraft Erwachsen der Einspruchsentscheidungen des Finanzamts vom 15.03.2005 – Zurückweisung des Einspruchs gegen den Ablehnungsbescheid vom 04.07.2001 (Antrag vom 13.06.2021) – sowie vom 16.03.2005 – Zurückweisung des Einspruchs vom 20.01.2004 gegen den Änderungsbescheid vom 09.01.2004 – i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist, da der Beklagte innerhalb der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO keine Klage gegen diese Entscheidungen erhoben hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung eines Beraters im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss auch nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird, vielmehr reicht es aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss (BGH, Urt. v. 25.04.2013 – IX ZR 65/12, NJW-RR 2013, 1212, Rn. 10; v. 16.10.2008 – IX ZR 135/07, NJW 2009, 685, Rn. 12; v. 29.05.2008 – IX ZR 222/06, NJW-RR 2009, 136, Rn. 14, jeweils zitiert nach beck-online). Die Möglichkeit, nachträglich im Rahmen eines Billigkeitsverfahrens wie dem Erlass nach § 227 AO eine abweichende Durchsetzung (vgl. Klein/Rüsken, 15. Aufl. 2020, AO § 227 Rn. 1) von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis – wie hier in Form von bereits bestandskräftigen Entscheidungen – zu erwirken, um den Schaden dadurch aufzufangen, vermag – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – den einmal durch den Ablauf der Klagefrist eingetretenen Schaden in Form der objektiven Verschlechterung des Bestands der Insolvenzmasse nicht entfallen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2013, a.a.O., Rn. 15). 1.2 Mit dem Landgericht ist weiter hinsichtlich der für den Beginn der Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgeblichen Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen vorliegend auf die Kenntnis des Klägers in seiner Funktion als mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17.12.2008 (Anlage K 5) bestelltem Sonderinsolvenzverwalter abzustellen. Bei der Anwendung der §§ 195, 199 BGB im Insolvenzverfahren ist – wie auch im früheren Konkursverfahren – zu beachten, dass eine durch ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters hervorgerufene Schmälerung der Masse einen die Gemeinschaft der Gläubiger treffenden Gesamtschaden bildet, der während der Dauer des Verfahrens durch Zahlung an die Insolvenzmasse auszugleichen ist. Dieser Schaden ist der Gemeinschaft zugewiesen und unterliegt dem Verwaltungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters. Er kann deshalb nicht von einem einzelnen Massegläubiger, sondern nur durch einen Sonderinsolvenzverwalter oder neu bestellten Verwalter verfolgt werden. Aufgrund dieser Durchsetzungssperre beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn dieser Verwalter von den maßgeblichen Umständen - dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen - Kenntnis erlangt hat (BGH, Urt. v. 12.03.2020 – IX ZR 125/17, BGHZ 225, 90-121, Rn. 54; v. 17.07.2014, a.a.O.; v. 24.01.1991 – IX ZR 250/89, NJW 1991, 982, 986, beck-online). Diese Kenntnis muss er nicht schon bei Übernahme des Amtes haben. Vielmehr obliegt ihm zunächst die Prüfung, ob der andere Verwalter sich überhaupt schadensersatzpflichtig gemacht hat (BGH, Urt. v. 22.04.2004 – IX ZR 128/03, NZI 2004, 496, beck-online). Von einer entsprechenden Kenntnis des Klägers ist spätestens im Jahr 2009 auszugehen, wie sich aus seinem Schreiben vom 16.03.2009 (Anlage B 23, Bl. 183 f. GA) eindeutig ergibt, worin er dem Beklagten mitteilt, zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass der Insolvenzmasse diesem gegenüber in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 318.251,66 € aus § 60 InsO wegen der unterlassenen Einziehung steuerlicher Erstattungsansprüche für die Jahre 1996-1998 zustehe. 1.3 Dem steht nicht entgegen, dass es vorliegend um einen Schadensersatzanspruch geht, dessen Geltendmachung dem Kläger erst mit Beschluss vom 22.11.2019 – unter gleichzeitiger (erneuter) Bestellung zum Sonderverwalter – übertragen worden ist. Hier ist unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs und des übertragenen Wirkungskreises schon davon auszugehen, dass der Kläger bezüglich der streitgegenständlichen Ansprüche bereits mit Beschluss vom 17.12.2008 zum Sonderverwalter bestellt worden war und sein Amt nicht beendet worden ist, so dass nicht maßgeblich auf eine Kenntniserlangung nach dem Zeitpunkt der zweiten Bestellung abzustellen ist (siehe 1.3.1 ). Selbst wenn man aber den weiteren Beschluss vom 22.11.2019 als konstitutiv ansehen würde, sprechen die Umstände hier dafür, dass sich der Kläger die Kenntnisse, die er aufgrund der ersten Bestellung zum Sonderverwalter erlangt hat, jedenfalls zurechnen lassen muss (siehe 1.3.2 ). 1.3.1 Zwar hat das Insolvenzgericht den Kläger (erst) mit Beschluss vom 22.11.2019 zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt und dabei als Aufgabenbereich die Geltendmachung etwaiger, weitergehender Schadensersatzansprüche aus Steuerrecht gegen den Insolvenzverwalter festgelegt, die sich vor dem Hintergrund der Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf 4 K 340/10 AO und 4 K 1044/14 AO darstellen und die Gegenstand der Klage sind. Indessen war er bereits mit Beschluss vom 17.12.2008 zum Sonderverwalter bestellt und sein Aufgabenkreis hierbei wie folgt – klar und eindeutig – formuliert worden: „ Sein Aufgabenbereich beschränkt sich auf die Geltendmachung von möglichen Schadensersatzansprüchen aus steuerlichen Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter “. Darunter fiel und fällt unzweifelhaft auch der jetzt geltend gemachte Schadensersatzanspruch, die Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einer unterlassenen Anfechtung der Einspruchsentscheidung vom 15.03.2005, die seit Ablauf der Klagefrist – und damit weit vor der Bestellung des Klägers zum Sonderinsolvenzverwalter im Jahre 2008 – bestandskräftig geworden und ihm – wie sich auch aus der Klageschrift vom 25.05.2009 (Anlage K 6) ergibt – auch bekannt war (vgl. dort S. 6, 7, 9, 10). Dass dieses Amt in der Folgezeit endete, lässt sich nach der Auffassung des Senats nicht feststellen. Wie der Insolvenzverwalter kann auch der Sonderinsolvenzverwalter sein einmal übernommenes Amt nicht – einfach – niederlegen. Es endet vielmehr mit seiner Abwahl (§ 57 InsO), seiner Entlassung aus dem Amt (§ 59 InsO), der Beendigung der Hauptinsolvenz oder seinem Tod. Daneben ist das Amt zu beenden , wenn der Zweck der Sonderinsolvenzverwaltung erreicht wird, d.h. die ihm mit dem Wirkungskreis übertragene Aufgabe sich erledigt. Erst mit dem die Aufhebung der Sonderverwaltung aussprechenden Beschluss des Amtsgerichts soll das Amt enden (vgl. Frege/Keller/Riedel, Hdb. InsolvenzR, 9. A. 2022, Rn. 485; Frege, Der Sonderinsolvenzverwalter, 2008, Rn. 404 ff.; Anh. S. 187). Der Kläger selbst macht nicht geltend, dass das Amt aufgehoben wurde. Nach seinem eigenen Vorbringen lag aber auch ein Grund für eine Beendigung – insbesondere durch Zweckerreichung – nicht vor. Gegen eine Zweckerreichung spricht schon der Beschluss vom 22.11.2019, mit dem er „ erneut “ zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt worden ist, denn als Aufgabenbereich ist die Geltendmachung etwaiger, weitergehender Schadensersatzansprüche aus Steuerrecht gegen den Insolvenzverwalter festgelegt, die sich vor dem Hintergrund der Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf 4 K 340/10 AO und 4 K 1044/14 AO darstellen. Dieser Wirkungskreis unterscheidet sich in der Sache schon nicht von dem ihm mit Beschluss vom 17.12.2008 übertragenen. Die beiden finanzgerichtlichen Verfahren betrafen die Anträge des Beklagten auf Erlass der bereits 2005 bestandskräftig gewordenen Festsetzungen der Umsatzsteuer für die Jahre 1996-1998 sowie der Nachforderungen aufgrund der 2003 durchgeführten Betriebsprüfung. Im Übrigen hat der Kläger – in seiner Eigenschaft als Sonderinsolvenzverwalter – das Gutachten vom 12.12.2018 erstellt, das Grundlage für seine „ erneute “ Bestellung mit Beschluss vom 22.11.2019 war. Auch in diesem Gutachten führt er aus, seine Prüfung als bestellter Sonderinsolvenzverwalter habe zu der Feststellung geführt, dass der Beklagte gegen die Feststellungsbescheide vom 15.03.2005 hätte Klage erheben müssen (Anlage B 8, S. 3) und dass er selbst darauf gestützt gegen diesen die Klage vom 25.05.2009 erhoben habe. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass das Amt des Klägers als Sonderinsolvenzverwalter nach seiner Bestellung vom 17.12.2008 beendet war und damit der weiteren Bestellung vom 22.11.2019 konstitutive Bedeutung zukommt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der weiteren klägerischen Stellungnahme vom 22.08.2022. Eine Beendigung des Amtes des Sonderinsolvenzverwalters mit Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.07.2012 (I-7 U 22/11) kommt nicht in Betracht. Wie bereits ausgeführt, ist schon nicht ersichtlich, dass die ihm übertragenen Aufgaben in diesem Zeitpunkt in vollem Umfang erledigt waren. Wie die „ erneute “ Bestellung mit deckungsgleichem Wirkungskreis zeigt, war dies vielmehr gerade nicht der Fall. Auch der Umstand, dass die als sog. „Sonderinsolvenzverwalter I“ verrichtete Tätigkeit zwischenzeitlich abgerechnet worden war, stellt nach Ansicht des Senats vor diesem Hintergrund kein ausreichend eindeutiges Indiz dafür dar, von einer Beendigung des Amtes auszugehen. 1.3.2 Selbst wenn man – wie der Kläger – der weiteren Bestellung vom 22.11.2019 konstitutive Bedeutung zumessen würde, muss sich dieser die Kenntnisse, die er im Amt des Sonderinsolvenzverwalters aufgrund des Beschlusses vom 17.12.2008 erlangt hatte, zurechnen lassen. Dies folgt nicht schon aus der Personenidentität, sondern ergibt sich daraus, dass – wie oben dargelegt – der ihm mit Beschluss vom 22.11.2019 übertragene Wirkungskreis sich in der Sache nicht von dem Wirkungskreis unterscheidet, der ihm bereits mit Beschluss vom 17.12.2008 übertragen worden war. Für den Wechsel des Insolvenzverwalters ist anerkannt, dass die Kenntnis des entlassenen Verwalters maßgeblich ist für den Verjährungsbeginn. Da sich im Falle des Gläubigerwechsels durch Abtretung (§ 398 BGB), der Legalzession (§ 412 BGB) oder der Gesamtrechtsnachfolge der neue Gläubiger – entsprechend § 404 BGB – die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des alten Gläubigers zurechnen lassen muss, kann nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nichts anderes für den Verwalterwechsel gelten, zumal auch die Rechtshandlungen des vorherigen Verwalters ihre Wirksamkeit behalten (BGH, Urt. v. 12.03.2020 – IX ZR 125/17, Rn. 54 ff.; v. 15.12.2016 – IX ZR 224/15, Rn. 8; Versäumnisurt. v. 30.04.2015 – IX ZR 1/13, Rn. 12). Auch hier kann nichts anderes gelten, da bei einer Identität des Wirkungskreises i.R.d. erneuten Bestellung die Sachlage der eines Wechsels des (Sonder-)Insolvenzverwalters entspricht mit der Folge, dass es auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des zunächst mit der Aufgabe betrauten Sonderinsolvenzverwalters ankommen muss. 1.4 Damit begann die Verjährung nicht vor Ablauf des 31.12.2009. Ihr Ab- bzw. Anlauf war gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB von der Erhebung der gegen den Beklagten gerichteten Klage vom 25.05.2009 vor dem Landgericht Düsseldorf – Az. 7 O 193/09 –bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung dieses Verfahrens durch den zweitinstanzlichen Beschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 91a ZPO vom 25.07.2012 – Az. I-7 U 22/11 – (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB), mithin bis zum Ablauf des 25.01.2013 gehemmt. Die sodann gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 26.01.2013 anlaufende 3-Jahres-Frist endete nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 25.01.2016 und war daher im Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung des Beklagten im Juni 2020 wie auch der Erhebung der streitgegenständlichen Klage im August 2020 bereits abgelaufen. Aus dem Umstand, dass der von ihm als Sonderinsolvenzverwalter eingeleitete Schadensersatzprozess gegen den Beklagten nach übereinstimmender Erledigungserklärung mit Beschluss vom 25.07.2012 (OLG Düsseldorf – I–7 U 22/11) beendet worden war, kann der Kläger auch dann nichts zu seinen Gunsten herleiten, wenn – wie er meint – sein Amt als Sonderinsolvenzverwalter deshalb wegen Zweckerreichung geendet hätte. Insbesondere ist für eine weitergehende Durchsetzungssperre und damit eine weitere Hemmung der Verjährung bis zur erneuten Bestellung als Sonderinsolvenzverwalter kein Raum. Eine solche sieht das Gesetz nicht vor, sie würde auch der hier mit Blick auf die Identität des Wirkungskreises gebotenen Zurechnung der Kenntnis entgegenlaufen. Der dem Sonderverwalter im Beschluss vom 22.11.2019 zugewiesene Wirkungskreis unterscheidet sich – wie schon ausgeführt – in der Sache nicht von dem im Beschluss vom 17.12.2008 übertragenen. Mit Beschluss vom 22.11.2019 hat das Insolvenzgericht als Aufgabenbereich die Geltendmachung etwaiger, weitergehender Schadensersatzansprüche aus Steuerrecht gegen den Insolvenzverwalter festgelegt, die sich vor dem Hintergrund der Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf 4 K 340/10 AO und 4 K 1044/14 AO darstellen. Diese beiden finanzgerichtlichen Verfahren betrafen die Anträge des Beklagten auf Erlass der bereits 2005 bestandskräftig gewordenen Festsetzungen der Umsatzsteuer für die Jahre 1996-1998 sowie der Nachforderungen aufgrund der 2003 durchgeführten Betriebsprüfung. Letztere waren bereits Gegenstand des Beschlusses vom 17.12.2008. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Gläubiger selbst im Fall einer – hier unterstellten – Beendigung der Tätigkeit eines Sonderinsolvenzverwalters nicht schutzlos gestellt. Ihnen steht es zum einen frei, nach einer solchen Beendigung der Tätigkeit eines Sonderinsolvenzverwalters durch das Stellen eines Antrags gegenüber dem Insolvenzgericht auf die erneute Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters hinzuwirken und so eine rechtzeitige – i.S.v. verjährungshemmende – Geltendmachung des Gesamtanspruchs zu bewirken. Zum anderen macht sich der Sonderinsolvenzverwalter, sollte er seine Amtspflicht, das Insolvenzgericht und die Insolvenzgläubiger rechtzeitig über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu unterrichten und entsprechende verjährungshemmende Maßnahmen anzustoßen, verletzt haben, seinerseits letzteren gegenüber schadensersatzpflichtig (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2014, a.a.O., Rn. 15). Schließlich kann aber auch nichts anderes gelten, als wenn der Sonderinsolvenzverwalter nur mit der Prüfung und nicht auch mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen beauftragt ist. Er ist verpflichtet, das Insolvenzgericht und die Insolvenzgläubiger zeitnah von den Ergebnissen seiner Untersuchungen zu unterrichten, gegebenenfalls auch in Form von Zwischenberichten, und zu gegebener Zeit eine Klage gegen den Insolvenzverwalter anzuregen. Die Gläubiger können sodann entscheiden, ob sie den Anspruch gegen den Insolvenzverwalter verfolgen wollen; zu diesem Zweck können sie eine Erweiterung der Befugnisse des Sonderinsolvenzverwalters auf die Prozessführung beantragen. Die Frist von drei Jahren ab Kenntnis des Sonderinsolvenzverwalters gemäß § 195 BGB reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in aller Regel aus, um sowohl einen Beschluss der Gläubiger als auch einen Beschluss des Insolvenzgerichts herbeizuführen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 14 f.). Dies muss dann aber erst recht für den Fall gelten, dass ein Sonderinsolvenzverwalter – wie hier laut Beschluss vom 17.12.2008 sogar ausdrücklich – bereits im Rahmen seiner ersten Bestellung mit der Geltendmachung möglicher Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter wegen Nichtverfolgung von steuerrechtlichen Ansprüchen beauftragt worden ist und während dieser Amtsstellung tatsächlich Kenntnis von derartigen anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat. 2. Soweit der Kläger mit der Berufung darüber hinaus geltend macht, eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten bestehe darin, dass dieser nach dem Jahr 2010 die Erlass- und Erstattungsanträge nicht lege artis verfolgt habe (vgl. Bl. 330 GA), ist dieser Vortrag neu i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Der Klagevortrag bezog sich lediglich auf einen Erlassantrag vom 30.12.2008 und die dortige Beschränkung auf die durch die Betriebsprüfung festgesetzten Umsatzsteuern (vgl. Bl. 12 GA). Zulassungsgründe i.S.v. § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Im Übrigen greift der Kläger das Urteil nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000,00 €.