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Beschluss

26 W 3/20 [AktE]

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0915.26W3.20AKTE.00
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Leitsätze

Art. 103 GG

  • §§ 29a Abs. 1 FGG a.F., 44 Abs. 1 FamFG
  • 8 Abs. 3 SpruchG

Leitsatz:

Ist die in einem Spruchverfahren getroffene landgerichtliche Entscheidung aufgrund wechselseitig eingelegter Rechtsmittel - hier: nach unselbständiger Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin - im Beschwerdeverfahren vollumfänglich zu überprüfen, muss ein gewissenhafter Verfahrensbeteiligter mit der Möglichkeit rechnen, dass das Beschwerdegericht die Angemessenheit der Kompensation (teilweise) abweichend - hier: zum Nachteil der Antragsteller - von der Auffassung des Landgerichts würdigt.

Tenor

Die Anhörungsrügen des Antragstellers zu 82) und der Antragstellerin zu 83) vom 3.08.2022, der Antragstellerin zu 90) vom 8.08.2022, des Antragstellers zu 92) vom 9.08.2022 sowie der Antragsteller zu 48), 53) und der Antragstellerinnen zu 49) und 50) vom 10.08.2022 gegen den Beschluss des Senats vom 20.06.2022 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 103 GG §§ 29a Abs. 1 FGG a.F., 44 Abs. 1 FamFG 8 Abs. 3 SpruchG Leitsatz: Ist die in einem Spruchverfahren getroffene landgerichtliche Entscheidung aufgrund wechselseitig eingelegter Rechtsmittel - hier: nach unselbständiger Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin - im Beschwerdeverfahren vollumfänglich zu überprüfen, muss ein gewissenhafter Verfahrensbeteiligter mit der Möglichkeit rechnen, dass das Beschwerdegericht die Angemessenheit der Kompensation (teilweise) abweichend - hier: zum Nachteil der Antragsteller - von der Auffassung des Landgerichts würdigt. Die Anhörungsrügen des Antragstellers zu 82) und der Antragstellerin zu 83) vom 3.08.2022, der Antragstellerin zu 90) vom 8.08.2022, des Antragstellers zu 92) vom 9.08.2022 sowie der Antragsteller zu 48), 53) und der Antragstellerinnen zu 49) und 50) vom 10.08.2022 gegen den Beschluss des Senats vom 20.06.2022 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Gegenstand des im Jahr 2006 eingeleiteten Spruchverfahrens ist die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der zunächst mit 135,54 Euro je Aktie festgelegten, mit gerichtlichem Vergleich vom 18.05.2007 auf 144,68 Euro je Stamm- und 146,24 Euro je Vorzugsaktie erhöhten Barabfindung für die am 20.07.2006 beschlossene Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der B. AG auf die Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 20.06.2022 hat der Senat die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Damit hat er der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12.07.2019 stattgegeben, das die Kompensation - teilweise der Wertermittlung der mit einer Neubewertung beauftragten Sachverständigen O. folgend - auf 177,58 Euro je Stamm- und Vorzugsaktie erhöht hatte. Die auf weitere Erhöhung der Kompensation gerichteten sofortigen Beschwerden verschiedener Antragsteller - darunter die der Antragsteller zu 48), 53), 82) und der Antragstellerinnen zu 49), 50), 83) - hat der Senat zurückgewiesen. Die Antragstellerin zu 90) sowie der Antragsteller zu 92) hatten kein Rechtsmittel gegen den landgerichtlichen Beschluss eingelegt. Mit ihren Anhörungsrügen beantragen die genannten Antragsteller, das Verfahren wegen Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs fortzuführen. U.a. machen sie geltend, der Senatsbeschluss sei überraschend und unter Missachtung gerichtlicher Hinweispflichten zustande gekommen. Der Senat habe zu Unrecht ohne mündliche Verhandlung entschieden. Er habe er nicht vorab darauf hingewiesen, dass er abweichend von der Wertermittlung der Sachverständigen entscheiden und der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu Lasten der Antragsteller stattgeben werde. Dadurch habe für die beschwerdeführenden Antragsteller keine Möglichkeit bestanden, die von ihnen eingelegten Rechtsmittel zurückzunehmen, um eine Entscheidung über die (unselbständige) Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu verhindern. Den Antragstellern, die - wie die Antragstellerin zu 90) und der Antragsteller zu 92) - nicht Beschwerdeführer gewesen seien, sei die Möglichkeit genommen worden, auf die Rücknahme der seitens der Antragsteller eingelegten Rechtsmittel „hinzuweisen und hinzuwirken“. Auch sei den Antragstellern keine Möglichkeit gegeben worden, noch weiter die Wertermittlung der Sachverständigen zu verteidigen. Zu Unrecht sei der Senat (bezogen auf den Ansatz des Betafaktors und die Ermittlung der Schadensquote) von der Wertermittlung der Sachverständigen abgewichen, ohne die Sachverständige anzuhören und ohne seine eigene Sachkunde darzulegen. Die von der Sachverständigen - in einer Bandbreite von 0,5 bis 0,6 - ermittelten Betafaktoren seien angemessen. Mit dem diesbezüglichen Vortrag der Antragsteller habe sich der Senat nicht auseinandergesetzt. Ebenfalls zu Unrecht habe er entschieden, die in den Vereinbarungen über den Abkauf von Abfindungsergänzungsansprüchen in Ansatz gebrachten Preise seien nicht als Untergrenze im Rahmen der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswerts heranzuziehen. Die Antragsgegnerin ist den Anträgen entgegengetreten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässigen Gehörsrügen sind nicht begründet. 1. Die Anhörungsrügen sind nach § 29a FGG a.F. statthaft und auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Ansicht einzelner Antragsteller findet § 44 FamFG weder unmittelbare noch analoge Anwendung. Wie im angegriffenen Senatsbeschluss ausgeführt, richtet sich das Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG nicht nach dem erst am 1. September 2009 in Kraft getretenen FamFG, denn es ist vor dessen Inkrafttreten eingeleitet worden. Dabei ist es – auch in Bezug auf das Rügeverfahren - ausreichend, dass der Antrag auf Einleitung des Verfahrens in erster Instanz vor dem 1. September 2009 - hier: bereits im Jahr 2006 - gestellt wurde (vgl. nur BGH, Beschluss v. 1.03.2010 – II ZB 1/10 Rn. 8, juris). 2. In der Sache bleiben die Rügen ohne Erfolg. Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 FGG ist das Verfahren - ebenso wie nach der bis auf redaktionelle Änderungen inhaltsgleichen Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 FamFG - auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. 2.1 Die Rüge, der Senatsbeschluss vom 20.06.2022 sei eine Überraschungsentscheidung und unter Verstoß gegen - für das Spruchverfahren in § 8 Abs. 3 SpruchG spezialgesetzlich geregelte - gerichtliche Hinweispflichten zustande gekommen, geht fehl. Nachdem die Antragsgegnerin im Oktober 2019 unselbständige Anschlussbeschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung eingelegt hatte, war die landgerichtliche Entscheidung – und damit die Angemessenheit der Barabfindung - vollumfänglich durch den Senat zu überprüfen. Der für die Angemessenheitsprüfung maßgebliche Unternehmenswert lässt sich nur im Wege einer Schätzung und damit nicht punktgenau ermitteln (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss v. 29.09.2015 – II ZB 23/14 Rn. 36, BGHZ 207, 114). Die dabei gebotene Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung erlaubt es ohne weiteres, ganz oder teilweise von den Annahmen eines Sachverständigen abzuweichen (vgl. etwa Senat, Beschluss v. 22.03.2018 – I-26 W 18/14 (AktE) Rn. 59 „Mannesmann/Vodafone I“; OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 26.01.2015 – 21 W 26/13 Rn. 50; v. 5.12.2013 – 21 W 36/12 Rn. 82 f.; v. 20.12.2010 – 5 W 51/09 Rn. 78 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 1.10.2003 – 4 W 34/93 Rn. 23; BayObLG, Beschluss v. 11.07.2001 – 3 Z BR 172/99 Rn. 17 ff., jeweils juris; BeckOGK/Drescher, 1.7.2022, § 8 SpruchG Rn. 12). Bei dieser Sachlage musste ein gewissenhafter Verfahrensbeteiligter in jedem Fall mit der Möglichkeit rechnen, dass der Senat die Angemessenheit der Barabfindung (teilweise) anders als das Landgericht - hier: zum Nachteil der Antragsteller - beurteilen könnte. Der Einwand einzelner Antragsteller, aufgrund des Senatsbeschlusses gingen „kleine Minderheitsaktionäre“ „leer“ aus, während „große Minderheitsaktionäre“ eine Nachbesserung erhielten, geht fehl. Auf den Umstand, dass das „Ergebnis“ der landgerichtlichen Entscheidung für alle Antragsteller hätte realisiert werden können, wenn die Beschwerdeführer auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hätten, hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang überdies mit Schriftsatz vom 17.08.2020 (dort S. 6) explizit hingewiesen. Ebenso lag es auf der Hand, dass die im landgerichtlichen Beschluss ausgesprochene Erhöhung der Barabfindung bei übereinstimmender Rücknahme der sofortigen Beschwerden der beschwerdeführenden Antragsteller erzielbar gewesen wäre. Die Argumentation, diese hätten mangels Hinweises keine Möglichkeit gehabt, die von ihnen eingelegten Rechtsmittel zurückzunehmen, so dass über die (unselbständige) Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin nicht mehr zu entscheiden gewesen wäre, geht fehl. Die vage Vermutung, die - insgesamt 29 - beschwerdeführenden Antragsteller wären bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Erteilung eines Hinweises oder durch sonstige „Eingaben“ der nicht beschwerdeführenden Antragsteller sämtlich zu der Entschließung gelangt, die von ihnen eingelegten Rechtsmittel zurückzunehmen, so dass über die (unselbständige) Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin nicht mehr zu entscheiden gewesen wäre, wird durch nichts gestützt. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern darin ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs liegen soll. Die Möglichkeit, die von ihnen eingelegten Rechtsmittel zurückzunehmen, bestand für die - anwaltlich beratenen - antragstellenden Beschwerdeführer jederzeit und hing nicht von der - rechtlich nicht gebotenen - Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Erteilung eines gerichtlichen Hinweises, einem - nicht näher konkretisierten - „Hinwirken“ der Antragstellerin zu 90) oder sonstigen „Eingaben“, etwa des Antragstellers zu 92), ab. Die von Letzterem angeführte, aus § 13 SpruchG folgende inter-omnes-Wirkung der Entscheidung rechtfertigt ersichtlich keine abweichende Entscheidung. Sie begründet keinen Umstand, der den Verfahrensbeteiligten nicht bekannt gewesen wäre. Ein Hinweis war auch deshalb nicht geboten, weil die entscheidungserhebliche Problematik, ob und in welchem Umfang der Senat bei seiner Schätzung des Unternehmenswerts dem Gutachten O. - mit sämtlichen darin enthaltenen bewertungsrelevanten Einzelentscheidungen - folgen würde, für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich war. Schon das Landgericht war der - von den Antragstellern favorisierten - Wertermittlung O. nur teilweise gefolgt, wie u.a. die beschwerdeführenden Antragsteller mit ihren sofortigen Beschwerden eingehend geltend gemacht haben. Die widerstreitenden Gutachten der verschiedenen sachverständigen Bewerter waren allesamt bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Gesichtspunkte, die den Antragstellern in diesem Zusammenhang verborgen geblieben sein könnten oder von ihnen für unerheblich gehalten worden wären, liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die Wertermittlung O. bereits unmittelbar nach Erstattung des Gutachtens im September 2015, u.a. gestützt auf die privatgutachterliche Stellungnahme der W. vom 15.12.2016, als unvertretbar gerügt. Das Landgericht hat die Sachverständige daraufhin insbesondere mit einer ergänzenden Stellungnahme zu den Einwendungen der gutachterlichen Stellungnahme W. beauftragt. Dem im Juni 2018 vorgelegten Ergänzungsgutachten O. ist die Antragsgegnerin wiederum, u.a. gestützt auf die weitere ergänzende privatgutachterliche Stellungnahme von W. vom 12.12.2018 sowie einer schriftlichen Stellungnahme der Bewertungsgutachterin, entgegengetreten. Alle gutachterlichen Stellungnahmen haben die Verfahrensbeteiligten erhalten. Sie hatten - unstreitig - hinlänglich Gelegenheit, zu den jeweiligen Gutachten und diesbezüglichen Einwendungen Stellung zu nehmen. Entscheidungserhebliche neue Erkenntnisse tatsächlicher Art haben sich im Beschwerderechtszug nicht ergeben. Im Kern wenden sich die Antragsteller letztlich dagegen, dass der Senat die Sache - in Teilen - abweichend von der Auffassung des Landgerichts würdigt, was eine (teilweise) Abänderung der angefochtenen Entscheidung bedingt. Die von ihnen kritisierte Entscheidung beruht jedoch - neben der Rechtsprechung zur sog. Bagatellgrenze (vgl. dazu nur Senat, Beschlüsse v. 21.02.2019 - I-26 W 4/18 (AktE) Rn. 81, NZG 2019, 624 (LS) und I-26 W 5/18 (AktE) Rn. 72 mwN, ZIP 2019, 1377 (LS), bestätigt durch Nichtannahmebeschluss BVerfG v. 18.11.2020 – 1 BvR 759/19, n.v.) - vollständig auf entscheidungserheblichen Tatsachen, die den Verfahrensbeteiligten durch die erstinstanzlich vorgelegten Bewertungsgutachten bekannt und die bereits - vollumfänglich - Gegenstand ausführlicher schriftlicher Erörterung waren. Nichts anderes gilt für die - der Höhe nach unstreitigen - Berechnungen der Privatgutachterin in der im Privatgutachten vom 15.12.2016 erstellten „Wertbrücke“, auf die der Senat wegen der Wertauswirkungen durch die Korrektur einzelner Parameter bei seiner Schätzung des Unternehmenswerts zurückgegriffen hat. Dass er im Ergebnis nicht im Sinne der Antragsteller entschieden hat, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, der von ihnen vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 47, 182, 187; 96, 205, 216). Eine Gehörsverletzung liegt nach alledem nicht vor. 2.2 Ebenfalls ohne Erfolg machen einzelne Antragsteller geltend, eine Gehörsverletzung liege darin, dass der Senat ohne vorherige mündliche Verhandlung entschieden habe. Hat – wie hier – bereits in erster Instanz eine mündliche Verhandlung stattgefunden und ist im Beschwerdeverfahren noch allein über schriftsätzlich erörterte Rechtsfragen zu befinden, ist eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren entbehrlich (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss v. 18.08.2016 – I-26 W 12/15 (AktE) Rn. 67, BeckRS 111005; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 4.05.2011 - 20 W 11/08 Rn. 238 und v. 24. 07.2013 – 20 W 2/12 Rn. 182 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 2.10.2017 – 9 W 3/14 Rn. 10, BeckRS 2017, 13451; BeckOGK/Drescher, Stand 1.07.2022, § 12 SpruchG Rn. 20; Mennicke in: Lutter, UmwG, 6. Aufl. 2019, § 12 SpruchG Rn. 14; KK-AktG/Wilske/Quinke, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 46). Wie bereits dargelegt, bestand kein weiterer Aufklärungsbedarf. Danach war eine weitere mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. 2.3 Entgegen dem Einwand der Antragsteller war es nicht geboten, im Beschwerdeverfahren eine Anhörung der Sachverständigen durchzuführen. Weder haben die noch verfahrensbeteiligten Antragsteller in erster Instanz und/oder im Beschwerdeverfahren eine Anhörung beantragt, noch bestand sonst ein Anlass, die Sachverständige anzuhören. Wie bereits ausgeführt, hatten die Beteiligten hinlänglich Gelegenheit, zu sämtlichen Gutachten Stellung zu nehmen. Auch die Sachverständige hat sich mit den gegen ihre Wertermittlung vorgetragenen Einwendungen u.a. der Privatgutachterin W. ausdrücklich im Rahmen ihres Ergänzungsgutachtens befasst und im Ergebnis keinen Anlass für eine abweichende Bewertung gesehen. Danach kann keine Rede davon sein, dass die Sachverständige keine Gelegenheit gehabt hätte, ihre Wertermittlung gegen die erhobenen Einwendungen zu „verteidigen“. Weder bestand weiterer Aufklärungsbedarf, noch waren neue tatsächliche Erkenntnisse von einer mündlichen Anhörung zu erwarten. 2.4 Der allein von den Antragstellern zu 48) und 53) sowie den Antragstellerinnen zu 49) und 50) mit ihrer gemeinsam erhobenen Anhörungsrüge geltend gemachte Einwand, der Senatsbeschluss setze sich nicht mit dem Vortrag der Antragsteller zum Betafaktor auseinander, entbehrt jeder Grundlage. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen der Antragsteller - u.a. zum Betafaktor - vollumfänglich berücksichtigt, er ist ihrer Sichtweise jedoch nicht gefolgt. In der Begründung der angegriffenen - 54 Seiten umfassenden - Entscheidung sind die tragenden Gesichtspunkte - einschließlich der bezüglich der Ableitung des Betafaktors und der Ermittlung der Schadensquote - im gebotenen Umfang dargestellt. Nach Art. 103 Abs. 1 GG ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss v. 17.09.2020 – 2 BvR 1605/16 Rn. 14, juris mwN). Danach liegt ein Gehörsverstoß auch insoweit nicht vor. 2.5 Soweit (allein) der Antragsteller zu 92) Kritik daran übt, dass der Senat die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin – u.a. gestützt auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2011 (II ZB 12/11 Rn. 10, AG 2012, 173 ff.) – für zulässig erachtet hat, und die Antragsteller zu 48), 53) sowie die Antragstellerinnen zu 49) und 50) in der Sache ihren Standpunkt wiederholen, die von der Sachverständigen ermittelten Betafaktoren - in einer Bandbreite von 0,5 bis 0,6 - seien angemessen und der Wertermittlung zugrunde zu legen, sind ihre Rügen schon unzulässig, da damit eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht aufgezeigt wird. Nichts anderes gilt für die mit der Gehörsrüge wiederholte Ansicht, die in den Vereinbarungen über den Abkauf von Abfindungsergänzungsansprüchen in Ansatz gebrachten Preise seien als Untergrenze für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts maßgeblich. Von weiteren Ausführungen diesbezüglich wird daher abgesehen. III. Die Antragsteller zu 48), 53), 82) und 92) sowie die Antragstellerinnen zu 49), 50), 83) und 90) haben die bei der Erfolglosigkeit ihrer Anhörungsrügen anfallenden Gerichtskosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Einer gesonderten Wertfestsetzung bedarf es nicht; das Verfahren gehört gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RVG zum Beschwerderechtszug.