Beschluss
7 UF 67/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:0916.7UF67.22.00
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Tenor
I.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners vom 15.06.2022 wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 07.04.2022 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Neuss vom 07.04.2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners vom 15.06.2022 wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 07.04.2022 wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Neuss vom 07.04.2022 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beteiligten streiten um die Regelung nachehelichen Unterhalts. Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen am 00.00.2000 die Ehe. Aus der Ehe sind die Kinder A., geboren am 00.00.2000, und B., geboren am 00.00.2005, hervorgegangen. Durch Beschluss vom 01.02.2019 hat das Amtsgericht Grevenbroich die Ehe geschieden. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht den Antragsgegner durch Beschluss vom 07.04.2022 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in wechselnder Höhe für die Zeit von April 2019 bis zum 01.04.2024 verpflichtet. Der Beschluss wurde der früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners laut Empfangsbekenntnis am 07.04.2022 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 06.05.2022, bei dem Amtsgericht eingegangen am selben Tag, bestellten sich die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten für den Antragsgegner, legten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.04.2022 ein und beantragten gleichzeitig die Gewährung von Akteneinsicht. Auf Antrag der Antragstellerin vom 18.05.2022 berichtigte das Amtsgericht mit am 08.06.2022 erlassener Entscheidung den Beschluss vom 07.04.2022 und ordnete dessen sofortige Wirksamkeit an. Zuvor hatte sich der Antragsgegner gegen die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gewandt und zwar zuletzt mit an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsätzen vom 30.05.2022 und 31.05.2022 und an das Amtsgericht adressierten Schriftsatz vom 07.06.2022. Mit Verfügung vom 14.06.2022 wies der Vorsitzende den Antragsgegner darauf hin, dass das Rechtsmittel nicht begründet worden sei. Es sei beabsichtigt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 15.06.2022 hat der Antragsgegner sein Rechtsmittel begründet. Er beantragt, ihm wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zu dem Wiedereinsetzungsantrag trägt er vor, die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beruhe auf einem Verschulden von Frau C., einer erfahrenen und langjährig zuverlässigen Mitarbeiterin seines Verfahrensbevollmächtigten. Er hat zunächst zur weiteren Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ausgeführt: Den Mitarbeitern seiner Verfahrensbevollmächtigten liege eine Arbeitsanweisung zur Bearbeitung eingehender Schriftsätze vor. Die von Frau C. unterzeichnete laute wie folgt: Die zuständige Mitarbeiterin Frau C. habe den Beschluss vom 07.04.2022 gelesen. Nach Berechnung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist habe sie die Fristen auf dem Schriftstück notiert und die Beschwerdefrist im Fristenkalender eingetragen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde habe sie hingegen nicht in den Fristenkalender vermerkt. Dies sei in dem langjährigen Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin Frau C. noch nie geschehen. Auf dem Schriftstück in der Akte sei die Beschwerdebegründungsfrist ordnungsgemäß notiert und als im Kalender notierte Frist vermerkt worden. Einen Geschehensablauf, dass Fristen in der Akte notiert, im Kalender jedoch nicht eingetragen sind, habe es im Büro seines Verfahrensbevollmächtigten noch nicht gegeben. Da in der Akte vermerkt worden sei, die Frist sei ordnungsgemäß im Kalender notiert worden, habe der bearbeitende Rechtsanwalt keinen Anlass gehabt, „stutzig“ zu werden. In der Folge der unterlassenen Eintragung im Fristenkalender sei die Akte nicht als Vorfrist – am 31.05.2022 – noch bei Fristablauf zur Beschwerdebegründung vorgelegt worden. Die Akte sei dem bearbeitenden Rechtsanwalt erst am 08.06.2022 vorgelegt worden. Ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten liege nicht vor. Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsgegner unter anderem die „Arbeitsanweisung zur Bearbeitung eingehender Schriftstücke“ und eine eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten Frau C. vorgelegt. Der Senat hat durch Beschluss vom 07.07.2022 darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht begründet sein dürfte. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Der Antragsgegner trägt ergänzend vor. Die Akte sei seinem Bevollmächtigten letztmalig mit der berufungseinlegenden (gemeint ist wohl: beschwerdeeinlegenden) Verfügung als Fristsache vorgelegt worden. Danach habe sie dem Bevollmächtigten nicht mehr im Zusammenhang mit einer befristeten Prozesshandlung vorgelegen. Die Handakte zu diesem Verfahren trage ein kanzleiinternes Aktenzeichen …... Diese Handakte habe dem Bevollmächtigten am 27.05.2022 zur Sachbearbeitung vorgelegen. Er habe einen Schriftsatz diktiert und die Handakte nach elektronischer Übermittlung des Diktats an das Sekretariat übergeben. Dort sei der Schriftsatz am 30.05.2022 gefertigt worden und vom Bevollmächtigten signiert worden. Das Sekretariat habe den Schriftsatz dann an das Gericht und den Antragsgegner versandt. Der Antragsgegner habe noch am 30.05.2022 mitgeteilt, dass seine Bevollmächtigte erster Instanz bereits mit dem Schriftsatz vom 09.03.2020 Vollstreckungsschutzanträge gestellt habe. Auf diesen Hinweis, habe sein jetziger Bevollmächtigter, ohne erneute Vorlage der Akte einen weiteren Schriftsatz diktiert. Bearbeitung und Ausführung des Diktats seien dann im Sekretariat erfolgt. Am 31.05.2022 sei dann der über beA signierte Schriftsatz zur Versendung gelangt. Den Schriftsatz vom 07.06.2022 habe der Bevollmächtigte erneut ohne Vorlage der Akte verfügt. Die nach dem 26.05.2022 an das Oberlandesgericht versandten Schriftsätze sollten an das Amtsgericht übersandt werden, nachdem er durch die Verfügung vom 27.05.2022 Kenntnis erlangt habe, dass die Akten zur Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit an das Amtsgericht übersandt worden seien. Die Verfügung , mit der dieser Schriftsatz vorbereitet worden sei, sei bereits in der 22. Kalenderwoche erfolgt. Am Wochenende des 04.06-05.06. und auch am Pfingstmontag, dem 06.06.2022 sei der Bevollmächtigte des Antragsgegners nicht im Büro gewesen. Am 07.06.2022 sei er ebenfalls bis zum Nachmittag nicht im Büro gewesen und ab 16:00 Uhr wieder zu einem auswärtigen Termin gewesen. Im Büro habe er lediglich die vorbereiteten Schriftsätze signiert, ohne dass ihm Handakten vorgelegt worden seien. Zur weiteren Glaubhaftmachung hat er eine eidesstattliche Versicherung seines Bevollmächtigten vom 15.08.2022 vorgelegt. Die Antragstellerin beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Sie meint, ein fehlendes Verschulden könne nicht festgestellt werden. II. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde ist nicht begründet. Einem Beteiligten kann nach §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten. Vorliegend beruhte die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist, die Frist zur Begründung der Beschwerde endete am 07.06.2022, die Begründung ging am 15.06.2022 bei dem Oberlandesgericht ein, jedenfalls auch auf einem Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners. Das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO. Entsprechend muss sich der Antragsgegner das Verschulden seines Bevollmächtigten zurechnen lassen. Auch wenn die Kanzleiangestellte C. auf der Akte den Ablauf der Beschwerdefrist, der Beschwerdebegründungsfrist und die Eintragung im Fristenkalender notiert hatte, es entgegen der Allgemeinen Arbeitsanweisung jedoch verabsäumt hatte, die Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender einzutragen, entfällt ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten nicht. Ein Rechtsanwalt muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Beschluss vom 29.6.2022 - XII ZB 9/22) den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Dieses entbindet den Rechtsanwalt aber nicht davon, auch im Übrigen alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung der Rechtsmittelfrist zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere eine Büroorganisation, die die Einhaltung der Fristen sicherstellt. Ein Rechtsanwalt muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Dazu gehört nach feststehender Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, dass jedenfalls bei Prozesshandlungen wie einer Berufungsbegründung, deren Vornahme nach ihrer Art mehr als nur einen geringfügigen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, außer dem Datum des Fristablaufs auch noch eine Vorfrist zu vermerken ist. Sie soll bewirken, dass dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt (BGH, NJW 1997, 2825 [2826], BGH Beschluss vom 12.9.2019 – IX ZB 13/19 = NJW 2019, 3234 Rn. 16, beck-online). Dass eine solche allgemeine Anordnung für das Notieren von Vorfristen bestanden hat, trägt der Antragsgegner bereits nicht vor. Die Vorgänge zur Behandlung von Fristen sind in der als Anlage 1 vorgelegten Arbeitsanweisung geregelt, die sich gerade nicht zur Erforderlichkeit des Notierens einer Vorfrist verhält. Dass es weitere Anweisungen zum Notieren einer Vorfrist bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gibt, ist nicht dargelegt. Eine Vorfrist ist auch nicht notiert worden. Dass hätte dem Bevollmächtigten des Antragsgegners auffallen müssen, als er die ordnungsgemäße Fristenkontrolle in der Handakte kontrollierte, in der nach dem Vortrag des Antragsgegners lediglich die Beschwerdeeinlegungs- und Beschwerdebegründungfrist notiert waren. Unabhängig hiervon liegt ein dem Antragsgegner zurechenbares Verschulden an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auch darin, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 07.06.2022 die Akte jedenfalls in unmittelbarer Nähe, des Ablauf einer jedenfalls erforderlichen Vorfrist, deren Ende er mit dem 31.05.2022 angibt, zur Bearbeitung vorgelegen hat und er nicht verfügt hat, dass die Akte ihm entweder zum Fristablauf oder zu einem bestimmten Datum vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist erneut vorgelegt würde. Dies war hier aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls zur Vermeidung der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist angezeigt. Der Bevollmächtigte hat in erster Instanz den Antragsgegner nicht vertreten, so dass die Fertigung der Beschwerdebegründung wegen des Erfordernisses der Einarbeitung in den Fall mehr Zeit in Anspruch nehmen würde als in einem solchen Mandat, in dem der Bevollmächtigte auch in erster Instanz tätig war. Die Beschwerdebegründungsfrist lief am 07.06.2022, dem Dienstag nach Pfingsten, ab, dem ein arbeitsfreier Montag voranging. Dies führte dazu, dass die Vorfrist, die der Bevollmächtigte des Antragsgegners wohl überlicherweise mit einer Woche in Ansatz bringt, bereits um einen Tag verkürzt war. Die letzte Vorlage der Akte erfolgte laut der eidesstattlichen Versicherung vom 15.08.2022 am 27.05.2022, dem Freitag vor dem zu erwartenden Ablauf der Vorfrist am Dienstag, den 31.05.2022, zwar nicht im Zusammenhang mit der Frist zur Beschwerdebegründung. Der Zweck der Bearbeitung bestand aber in einem derart engen Zusammenhang zum Beschwerdeverfahren und den dort laufenden Fristen, dass der Verfahrensbevollmächtigte in diesem besonderen Fall durch entsprechende Verfügungen dafür hätte Sorge tragen müssen, dass ihm die Akte vor Fristablauf zur Fertigung der Beschwerdebegründung rechtzeitig vorgelegt wird. Das hat er unterlassen und somit das Fristversäumnis mitverschuldet. Die Akte wurde dem Bevollmächtigten zur Erstellung von Schriftsätzen im Zusammenhang mit einem Antrag der Antragstellerin auf ergänzende Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts, gegen den sich die Beschwerde richtete, vorgelegt. Er hat dann nach der eidesstattlichen Versicherung am 27.05.2022 den Schriftsatz diktiert, der am 30.05.2022 ausgefertigt und signiert wurde und an das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren gerichtet war. Dieser zeitliche Ablauf lag so knapp vor dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, die zumal noch durch den arbeitsfreien Pfingstmontag verkürzt war, dass der Bevollmächtigte des Antragsgegners, der hier im Beschwerdeverfahren einen Schriftsatz an das Oberlandesgericht richtete, gehalten gewesen wäre, eventuell ablaufende Fristen zu prüfen und eine Wiedervorlage der Akte zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Fristablauf oder zum Fristablauf selbst zu verfügen. Selbst dann, wenn er ausdrücklich verfügt hätte, „Wiedervorlage zur laufenden Frist“, wäre aufgefallen, dass eine solche im Fristenkalender nicht notiert war und eine Überprüfung hätte ergeben, dass die Beschwerdebegründungsfrist am 07.06.2022 abzulaufen drohte. III. 1. Der Beschwerde des Antragsgegners muss der Erfolg versagt bleiben. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsgegner hat sein Rechtsmittel nicht rechtzeitig begründet. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt in Familienstreitsachen zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG. Die Bekanntgabe des Beschlusses vom 07.04.2022 an den Antragsgegner erfolgte durch die förmliche Zustellung des Beschlusses am 07.04.2022. Mithin lief die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 07.06.2022. Die Beschwerdebegründung ist erst am 15.06.2022 und damit zu spät bei Gericht eingegangen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 2 FamGKG.