Beschluss
7 UF 104/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:0920.7UF104.21.00
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Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 12.05.2021 wird als unzulässig verworfen.
II.
Die Antragstellerin wird ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 12.05.2021 für verlustig erklärt.
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner zu 90 % und der Antragstellerin zu 10 % auferlegt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.280,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 12.05.2021 wird als unzulässig verworfen. II. Die Antragstellerin wird ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 12.05.2021 für verlustig erklärt. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner zu 90 % und der Antragstellerin zu 10 % auferlegt. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.280,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Betreuungsunterhalt. Erstinstanzlich hat die Antragstellerin den Antragsgegner zuletzt auf die Zahlung eines laufenden Betreuungsunterhalts in Höhe von monatlich 960,00 € ab April 2021 sowie von Unterhaltsrückständen für den Zeitraum ab März 2019 bis März 2021 in Höhe von 23.200,00 €, davon 4.975,62 € an sie und 18.224,38 € an das Jobcenter A., in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund des Betreuungsbedarfs der gemeinsamen, am 25.01.2010 geborenen und im Haushalt der Mutter lebenden Tochter C., um die sie sich aufgrund einer Diabeteserkrankung 24 Stunden am Tag kümmern müsse, könne sie nicht erwerbstätig sein. Der Antragsgegner hat den behaupteten Betreuungsbedarf seiner Tochter bestritten. Er hat zudem die Auffassung vertreten, der Unterhaltsanspruch sei verwirkt, was er näher ausgeführt hat. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19.03.2020 i.V.m. dem Beschluss vom 09.06.2020 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Herrn D. vom 09.12.2020 verwiesen. Mit am 12.05.2021 verkündetem Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab Mai 2021 Betreuungsunterhalt in Höhe von monatlich 635,00 € sowie für den Zeitraum März 2019 bis einschließlich April 2021 rückständigen Betreuungsunterhalt in Höhe von insgesamt 14.534,89 € – davon 2.409,60 € an die Antragstellerin und 12.125,29 € an das Jobcenter A. – zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Mit am 14.05.2021 erlassenem Beschluss hat es den Verfahrenswert festgesetzt. Die vorgenannten Beschlüsse sind beiden Verfahrensbevollmächtigten am 17.05.2021 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 07.06.2021 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners gegen den „Beschluss des Amtsgerichts Neuss – Familiengericht – vom 14.05.2021, zugestellt am 17.05.2021,“ Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 30.06.2021 hat er klargestellt, dass sich die Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.05.2021 richtet. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Beschwerde des Antragsgegners sei unzulässig, da sie nicht fristgemäß erhoben worden sei. Die Beschwerde habe sich ursprünglich gegen einen Beschluss vom 14.05.2021 gerichtet. Mit diesem sei der Verfahrenswert festgesetzt worden. Die Entscheidung in der Hauptsache sei schon am 12.05.2021 verkündet worden. Eine Auslegung entgegen dem eindeutigen Wortlaut dahingehend, dass Beschwerde in der Hauptsache habe erhoben werden sollen, sei nicht zulässig. Der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 30.06.2021, ausweislich dem sich die Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.05.2021 richten solle, sei nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangen. Der Antragsgegner meint, die Beschwerde sei zulässig. Nicht jede Ungenauigkeit führe zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Unvollständige oder fehlerhafte Angaben schadeten nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände nicht zweifelhaft bleibe, welche Entscheidung angefochten werde. Dies sei vorliegend der Fall. Die Höhe des Verfahrenswerts sei für die Beteiligten, denen in der ersten Instanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei, ohne Relevanz gewesen. Es habe nicht zweifelhaft sein können, dass die Entscheidung in der Hauptsache habe angefochten werden sollen. Dies ergebe sich auch daraus, dass am 07.06.2021 bei dem Amtsgericht Neuss eine Verfahrenskostenhilfeliquidation des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners eingereicht worden sei, der die in dem Beschluss vom 14.05.2021 festgesetzten Verfahrenswerte zugrunde gelegen hätten. Davon, dass die Beschwerde in der Hauptsache eingelegt worden sei, seien im Übrigen sowohl das Amtsgericht als auch zunächst der Senat ausgegangen. Schließlich sei auch der Beschluss, mit dem die Verfahrenswerte festgesetzt worden seien, nicht am 14.05.2021, sondern am 12.05.2021 gefasst worden. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge der Antragstellerin unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 12.05.2021 zurückzuweisen. Die Antragstellerin, die mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11.06.2021 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 12.05.2021 AZ: 44 F 7/20 eingelegt und diese sodann mit weiterem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07.09.2021 zurückgenommen hat, beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts– Familiengericht – Neuss vom 12.05.2021 ist statthaft, jedoch im Übrigen unzulässig, da verfristet. Die Beschwerdefrist von einem Monat – über die im angegriffenen Beschluss ordnungsgemäß belehrt worden ist – nach § 63 Abs. 1 FamFG ist nicht gewahrt, da der am 12.05.2021 verkündete Beschluss dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ordnungsgemäß am 17.05.2021 zugestellt worden ist, seine Beschwerde gegen diesen Beschluss aber erst am 30.06.2021 eingegangen ist. Der innerhalb der Beschwerdefrist eingegangene Schriftsatz vom 07.06.2021, ausweislich dem Beschwerde gegen einen Beschluss vom 14.05.2021, zugestellt am 17.05.2021, kann nicht als Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache ausgelegt werden. Die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze sind auf die Auslegung von Prozesserklärungen entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 14.02.2001 – XII ZB 192/99 – BeckRS 2001, 2384, beck-online; FG Köln, Urteil vom 22.06.2005 – 13 K 5304/04, BeckRS 2005, 26018347, beck-online). Dabei ist analog § 133 BGB nicht an dem buchstäblichen Sinn des in der Parteierklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern es ist der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (BGH, a.a.O.). Die Auslegung eines Rechtsmittels richtet sich dabei allein nach dem objektiven Erklärungswert, wie er dem Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist erkennbar war; spätere „klarstellende“ Beteiligtenerklärungen können nicht berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 21.12.2005 – XII ZB 33/05 – NJW 2006, 693, beck-online; BGH, Beschluss vom 07.03.2012 – XII ZB 421/11 – NJ 2012, 345, beck-online). Ist der Antragsteller bei der Fassung des Antrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (VG Köln, Urteil vom 18.03.2022 – 18 K 8277/18, BeckRS 2022, 6136, beck-online). Ausgehend von dem Wortlaut des Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 07.06.2021 sollte Beschwerde gegen einen Beschluss vom 14.05.2021, zugestellt am 17.05.2021, eingelegt werden. Vom 14.05.2021 datiert aber allein der Beschluss, mit dem das Amtsgericht den Verfahrenswert festgesetzt hat. Soweit der Antragsteller anführt, auch dieser Beschluss sei bereits am 12.05.2021 gefasst worden, ist zwar zutreffend, dass dieses Datum über der Unterschriftszeile des Beschlusses vermerkt ist. Erlassen worden ist der Beschluss aber erst am 14.05.2021. Der Erlass – vgl. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG – kennzeichnet den Zeitpunkt, in dem der Beschluss als Rechtsprechungsakt existent und nach außen erkennbar wird, dass die Entscheidungsfindung beendet und das Entwurfsstadium überschritten ist. Erst ab dem Erlasszeitpunkt ist ein Rechtsmittel zulässig. Entsprechend ist auch Beschwerde gegen einen Beschluss vom 14.05.2021 eingelegt worden. Ein weiterer, vom 14.05.2021 datierender Beschluss existiert nicht. Fraglich erscheint, ob eine Auslegung entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Schriftsatzes vom 07.06.2021 möglich ist. Nach wohl herrschender Ansicht soll eine Auslegung voraussetzen, dass der Gegenstand der Auslegung auslegungsbedürftig ist; bei eindeutigen Erklärungen komme eine Auslegung daher nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 26.10.1983 – VIII ZR 132/82 – NJW 1984, 289, beck-online; BGH, Urteil vom 04.061996 – IX ZR 51/95 – NJW 1996, 2648, beck-online). Nach anderer Ansicht lässt selbst ein eindeutiger Wortlaut ohne Berücksichtigung der übrigen Auslegungsmittel keinen sicheren Schluss auf den Sinngehalt einer Erklärung zu, so dass streng genommen jede Erklärung der Auslegung bedarf (BAG, Urteil vom 10.01.1975 – 3 AZR 70/74 – AP BGB § 242 Ruhegehalt-Beamtenversorgung Nr. 3, beck-online; HK-BGB/Heinrich Dörner, 11. Aufl. 2021, BGB § 133 Rn. 3). Im Ergebnis kann dies dahingestellt bleiben, da sich auch nach der Mindermeinung nichts Abweichendes ergibt. Soweit der Antragsgegner sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2011, Az. III ZR 113/00, NJW 2001, 1070, beck-online, bezieht, ausweislich dem fehlerhafte oder unvollständige Angaben bei der Einlegung einer Berufung nur dann nicht schadeten, wenn auf Grund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Gegner nicht zweifelhaft bleibe, welche Entscheidung angefochten werde, hängt nach dem Bundesgerichtshof von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein solcher Fall gegeben ist. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Daraus, dass der Verfahrenswert erstinstanzlich nicht streitig war, folgt schon vor dem Hintergrund, dass er mit Beschluss vom 14.05.2021 erstmalig festgesetzt worden ist, nichts Gegenteiliges. Daraus, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners am 07.06.2021 nicht nur Beschwerde eingelegt, sondern auch seine Verfahrenskostenhilfeliquidation eingereicht hat, der er die Verfahrenswerte aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 14.05.2021 zugrunde gelegt hat, lässt sich ebenfalls nicht hinreichend sicher schließen, dass nicht dieser Beschluss, sondern die Entscheidung in der Hauptsache mit dem Schriftsatz vom 07.06.2021 angefochten werden sollte. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass keine Ausführungen zum Beschwerdewert nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG bzw. dazu, in wessen Namen die Verfahrenswertbeschwerde eingelegt werden soll, mehr erfolgt sind. Es hätte auch zunächst Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.05.2021 eingelegt und sodann wieder davon Abstand genommen werden können. Auch daraus, dass das Amtsgericht als Erklärungsempfänger die Beschwerde als Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache ausgelegt hat, kann der Antragsgegner für sich nichts herleiten. Maßgeblich ist, wie der Schriftsatz bei objektiver Würdigung unter Rücksicht auf Treu und Glauben hätte verstanden werden müssen. Dies wäre nach Auffassung des Senats nur im vorgenannten Sinne möglich gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 243, 117 Abs. 2 FamFG i.V.m. 516 ZPO.