1. Die Vollstreckung des Restes der durch Urteil des Senats vom 16. Juni 2021 (III-7 StS 3/19) gegen die Verurteilte verhängten Einheitsjugendstrafe wird mit Wirkung ab dem 20. Oktober 2022 (Tagesende) zur Bewährung ausgesetzt. 2. Die Bewährungszeit dauert drei Jahre. 3. Die Verurteilte wird für die Dauer von zunächst zwei Jahren der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen Bewährungshelfers bei dem Landgericht I., Bewährungs- und Gerichtshilfe, Einrichtung I., J.-straße 9/a, 0000 I., unterstellt. 4. Die Verurteilte wird angewiesen, a) nach ihrer Haftentlassung festen Wohnsitz zu nehmen unter der Adresse K.-straße 27, 0000 L. und sich zeitnah beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden, b) ihren Bewährungshelfer nach entsprechender terminlicher Vereinbarung mit ihm mindestens einmal im Kalendermonat aufzusuchen und dessen Weisungen zu befolgen, c) einmal monatlich zum präventiv-polizeilichen Gespräch zu erscheinen bei Herrn KOK M., Kriminalpolizeidirektion I., K 6, N.--Straße 4, 0000 I. (Tel: 00000 000-0000). Sie hat die von Herrn KOK M. oder dessen Vertreter bestimmten Termine für Gespräche einzuhalten, d) jede Änderung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, jeden Schulwechsel sowie jede Arbeitsaufnahme dem Senat, dem Bewährungshelfer und der Kriminalpolizeidirektion I., K 6, Herrn KOK M., möglichst im Voraus, ansonsten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, e) Auslandsreisen zwei Wochen vor Antritt gegenüber dem Bewährungshelfer anzuzeigen, f) keine Schriften und andere Verlautbarungen, die von terroristischen Vereinigungen islamistischer Prägung oder von Mitgliedern solcher Vereinigungen herrühren oder in denen Sympathie für solche Vereinigungen oder deren Mitglieder geäußert oder der „Dschihad" im Sinne eines bewaffneten Kampfes von Muslimen gegen Andersdenkende als legitim dargestellt oder hierzu aufgerufen wird, zu besitzen, über das Internet abzurufen oder zu verbreiten, insbesondere nicht über Internetforen sowie über soziale Netzwerke, g) nach ihrer Haftentlassung unverzüglich den Kontakt zum Aussteigerprogramm Kompetenzzentrum gegen Extremismus in Baden-Württemberg (KONEX), Postfach 50 07 29, 70337 Stuttgart, Tel. 0711/ 279-4555, E-Mail: ausstiegsberatung@konex.bwl.de, oder einer vergleichbaren Einrichtung in einem anderen Bundesland ihres zukünftigen Wohnsitzes (z.B. Aussteigerprogramm Islamismus, Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstraße 62-80, 40217 Düsseldorf) herzustellen und die Teilnahme am Aussteigerprogramm nicht von sich aus zu beenden, h) keinen Kontakt aufzunehmen mit O. P. und S. Q. R. 5. Die Belehrung der Verurteilten über die Bedeutung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung, über die Dauer der Bewährungszeit, über die erteilten Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung wird der Justizvollzugsanstalt D. übertragen. Gründe: I. Der Senat hat gegen die Verurteilte am 16. Juni 2021 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge durch Versklavung, einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Verfolgung, Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Vergewaltigung, Freiheitsberaubung von über einer Woche Dauer, Freiheitsberaubung mit Todesfolge und mit Körperverletzung eine Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Die vom 23. Februar 2018 bis zum 21. September 2018 in der Türkei erlittene Freiheitsentziehung der Verurteilten wurde im Maßstab 1:1 auf die Jugendstrafe angerechnet. Das Urteil ist – nach erfolgter Rücknahme der durch die Verurteilte eingelegten Revision – seit dem 15. Juni 2022 rechtskräftig. Nach den Urteilsfeststellungen begab sich die Verurteilte von Anfang November 2013 bis Oktober 2017 mit dem Ziel nach Syrien, sich am Kampf gegen das syrische Regime und Aufbau eines islamischen Staates nach den Regeln der Scharia zu beteiligen. Sie heiratete dort im Januar 2014 O. P. nach islamischem Ritus, der sich im November 2013 gemeinsam mit seinem Bruder S. Q. R. der Vereinigung „Islamischer Staat (im Irak und Großsyrien)“, später „Islamischer Staat“, (ISIG/IS, im Folgenden IS) als Mitglied angeschlossen hatte, gliederte sich einvernehmlich in den IS ein und betätigte sich fortan in Jarabulus, Manbidsch, Raqqa und Al-Mayadin selbst mitgliedschaftlich für die Organisation. Die Verurteilte förderte die Tätigkeit ihres „Ehemannes“ für den IS, nahm mit diesem übergangsweise Neuankömmlinge für den IS auf und versuchte, andere Personen zur Reise nach Syrien und zur Teilnahme am Jihad für den IS zu bewegen. Zudem hielt sie gemeinsam mit O. P. in Kenntnis der Verfolgung der Jesiden durch den IS sowie zur Durchsetzung seiner Ideologie, wonach die Jesiden rechtlose „Teufelsanbeter“ seien und die Versklavung der jesidischen Frauen und Kinder religiös gerechtfertigt, im Zeitraum von Mitte September 2015 bis Oktober 2017, teilweise zeitgleich, fünf jesidische Frauen und zwei minderjährige jesidische Mädchen als Sklavinnen, darunter die Nebenklägerinnen S. T., U. V. und W. X. Die Sklavinnen mussten den Anweisungen der Verurteilten und O. P.s Folge leisten. Ihren Aufenthaltsort konnten sie nicht selbst bestimmen. Sie hatten Hausarbeit und Einkaufsgänge zu verrichten und die gemeinsamen Kinder der Verurteilten und O. P. zu betreuen. Gegenüber O. P. hatten sie sexuell gefügig zu sein, wie es der IS-Ideologie entsprach. Bei „Fehlverhalten“ wurden jedenfalls U. V. und W. X. sowie das Mädchen I1 von der Verurteilten geschlagen. Jedenfalls U. V. und W. X. wurden zudem durch O. P. mit Einverständnis der Verurteilten, die dessen Vorgehen nach den Regeln des IS für geboten hielt und ihn in seinem Handeln bestärkte, unter Ausnutzung ihrer schutzlosen Lage und teilweise gewaltsam zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Das versklavte jesidische Mädchen Y. kam im Herbst 2017 bei einer Einkaufsfahrt mit O. P. über eine bereits am Vortag unter Beschuss stehende Straßenverbindung bei Al-Mayadin durch einen Angriff zu Tode. Mit Beschluss des Vollstreckungsleiters des Amtsgerichts Z. vom 11. Juli 2022, 11 VRJs 45/22, wurde die Verurteilte gemäß § 89b JGG in den Normalvollzug für Erwachsene überführt. Der Vollstreckungsleiter des Amtsgerichts Z. hat zudem mit Beschluss vom 19. Juli 2022, 11 VRJs 45/22, die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 JGG an den Generalbundesanwalt abgegeben. Die Verurteilte verbüßt die Strafe derzeit in der Justizvollzugsanstalt D. Unter Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehung und der vollzogenen Untersuchungshaft waren zwei Drittel der Strafe am 24. Juni 2022 vollzogen. Das Strafende ist für den 22. August 2024 notiert. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Z., in der sich die Verurteilte vom 21. September 2018 bis zum 20. Januar 2022 – bis zu ihrer nach § 34 Abs. 2 UVollzG NRW altersbedingt veranlassten Verlegung in die JVA A1. B1. (Zweiganstalt C2.) – sowie für einen weiteren kurzen Zeitraum vom 5. Juli 2022 bis zum 14. Juli 2022 befand, beschreibt in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2022 ein im Wesentlichen beanstandungsfreies Vollzugsverhalten der Verurteilten, zumal sich ein Verdacht der Umgehung der Postkontrolle und einer Fluchtplanung nicht erhärteten. Im Vollzugsverlauf habe die Verurteilte ihre Persönlichkeit gefestigt und zielgerichtete Pläne im Rahmen ihrer Möglichkeiten umgesetzt. Nach dem dortigen Schulbesuch habe sie im Februar 2020 das Fernabitur gestartet, ihr Notendurchschnitt habe – was auch in durch die Verteidigung überreichten Zwischenzeugnissen der ILS vom 5. Oktober 2021 und 25. August 2022 dokumentiert wird – im sehr guten Bereich gelegen. In den Haftalltag habe sie sich eingelebt und an diversen Freizeitprojekten und Sportgruppen teilgenommen. In ihrem Verhalten habe sie sich nach unterschiedlichen Eintragungen der Bediensteten teilweise wechselhaft gegeben. Das Wichtigste seien der Verurteilten ihre über den Sozial- und Betreuungsdienst – coronabedingt vor allem über (Video-)Telefonate – gewährleisteten Kontakte zu ihren Kindern gewesen. Aufgrund der infolge des Revisionsverfahrens langdauernden Untersuchungshaft habe eine Aufarbeitung der Tat dort nicht stattfinden können. Seit Dezember 2018 sei die Verurteilte jedoch vom Aussteigerprogramm Islamismus des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen (API) begleitet worden. Perspektivisch beabsichtige sie, das Abitur zu beenden und wieder mit ihren Kindern zusammen zu leben. Insgesamt habe die Verurteilte den Eindruck hinterlassen, dass sie durchaus in der Lage sei, ein angemessenes, zweckgerichtetes Verhalten an den Tag zu legen, aber auch, sich gegenüber Mitgefangenen zu behaupten. Sie habe sich bezüglich der Tat weder reumütig noch hinsichtlich der Kriegserlebnisse traumatisiert gezeigt. Zu verschiedenen Gelegenheiten habe sie sich als Expertin bezüglich des Islam dargestellt und Mitgefangenen ihren Glauben näher gebracht. Ob sich die Verurteilte ausreichend von dem Gedanken, „Ungläubige“ seien minderwertig und/oder ein Feindbild, distanziert habe, könne von dort aus nicht beurteilt werden. Entsprechend sah sich auch der psychologische Dienst der Anstalt in seinem Bericht vom 21. Juli 2022 nicht in der Lage, ohne ein – aufgrund der fehlenden Rechtskraft der Verurteilung nicht erstelltes – psychologisches Kriminalitätsmodell eine prognostische Einschätzung der Verurteilten, der grundsätzlich gute kognitive Leistungs- und Selbstreflexionsfähigkeit – trotz weniger Hinweise auf mögliche dissoziale Anteile durch Manipulation im zwischenmenschlichen Kontakt und Fremdbeschuldigungen – attestiert werden, abzugeben. Soweit der allgemeine Vollzugsdienst, der psychologische Dienst und der Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt A1. B1. in Stellungnahmen vom 17. August 2022 über den dortigen Aufenthalt der Verurteilten vom 20. Januar bis zum 5. Juli 2022 berichteten, ergibt sich hieraus ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten, wobei zahlreiche Kontakte der Verurteilten zu Mitgefangenen und eine aktive Freizeitteilnahme bestanden hätten. Die Verurteilte habe sich in Gesprächen zunehmend offen gezeigt und einen authentischen Eindruck hinterlassen. Negative Entscheidungen habe sie annehmen können. Teilweise habe sie eine Reflexion von tatrelevanten Eigenschaften gezeigt. Das Fernabitur habe sie regelmäßig und gewissenhaft betrieben, die Leistungen seien stets in einem guten Bereich gewesen. Priorität hätten für die Verurteilte ihre Töchter gehabt, zu denen regelmäßige Kontakte bestanden hätten. Daneben sei sie regelmäßig von Mitarbeitern des API besucht worden. In der kurzen Verweildauer hätten sich keine Hinweise auf eine andauernde Radikalisierung ergeben. Eine Tataufarbeitung sei aufgrund der Anbindung an das Aussteigerprogramm und der bestehenden Untersuchungshaft nicht erfolgt. Ein konkretes Votum hat die Justizvollzugsanstalt A1. B1. nicht abgegeben, es bedürfe aus dortiger Sicht einer sachverständigen Begutachtung zu Beurteilung des etwaigen Fortbestehens einer Gefährlichkeit. In seiner Stellungnahme vom 11. August 2022 vermochte der Leiter der Justizvollzugsanstalt D. unter Berücksichtigung der kurzen Verweildauer in der dortigen Anstalt seit dem 15. Juli 2022 zunächst kein Votum abzugeben. In der weiteren Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 spricht sich der Abteilungsdienst aufgrund eines beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens für eine vorzeitige Entlassung der Verurteilten aus. Der pädagogische Dienst verweist auf die Möglichkeit einer regulären Wahrnehmung der Abiturprüfung im Jahr 2023 bei vorzeitiger Entlassung. Die verantwortliche Bedienstete für den Arbeitseinsatz enthielt sich aufgrund der Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Küche erst zum 10. Oktober 2022 einer Stellungnahme. Der Sozialdienst vermochte zum jetzigen Zeitpunkt keine günstige Sozial- und Legalprognose zu stellen. Die Beurteilung sei aufgrund der dortigen kurzen Haftzeit „auch vor dem Hintergrund der Schwere des Deliktes erschwert“. Es habe bisher keine tragfähige Arbeitsbeziehung aufgebaut werden können. Die Verurteilte habe sich nicht ausreichend mit der Straftat und den zur Straffälligkeit führenden Faktoren auseinandergesetzt, leugne gewisse Tatanteile und sehe bei sich selbst keinen Behandlungsbedarf. Das soziale Umfeld und die derzeitige Entlassungsperspektive seien nicht als ausreichend haltgebend anzusehen. Zu gegebener Zeit sei eine Anbindung an externe Beratungsstellen und eine Entlassungsvorbereitung aus dem offenen Vollzug in Absprache mit dem Aussteigerprogramm zu empfehlen. Die Anstaltspsychologin schlägt vor, die Verurteilte rasch in Arbeits- und Gruppenmaßnahmen zu integrieren, so dass sie sich intensiver „mit den noch ausstehenden deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen befassen“ und im Rahmen der Arbeit und Interaktion beurteilt werden könne. Aufgrund statistischer und individueller Prognosebeurteilung könne derzeit noch keine positive Prognose gestellt werden. Eine „Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB“ werde aktuell noch als verfrüht gesehen. Nach einer gewissen Beobachtungszeit im geschlossenen Vollzug mit der Teilnahme an Arbeitseinsätzen und weiteren Behandlungsmaßnahmen könne die Verlegung in den offenen Vollzug geprüft werden. Im Anschluss an die Ausführungen der Fachdienste erachtet der Leiter der Justizvollzugsanstalt D. zunächst die schrittweise Erarbeitung einer gesicherten Entlassungssituation über den offenen Vollzug bei Vorliegen der Eignung als sinnvoll und notwendig. Eine Teilnahme an den Abiturabschlussprüfungen sei auch im Frühjahr 2024 noch möglich. Mit Schreiben vom 22. September 2022 berichtete das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen – Aussteigerprogramm Islamismus – (API), dass sich die Verurteilte seit Dezember 2018 auf eigenen Wunsch in Kontakt mit dem API befände, wobei bisher 72 Gespräche stattgefunden hätten. Was ihre soziale Stabilisierung betreffe, stellten die Familie und – über die Vormundschaft des Jugendamtes – die eigenen Kinder die Kontakte mit dem größten Relevanzbezug dar. Die Verurteilte zeige sich offen für den Austausch, habe hinsichtlich ihrer Rolle als Mutter durchweg das Wohl ihrer Kinder im Blick und stelle ihre eigenen Bedürfnisse in den Hintergrund. Hinsichtlich ihrer Entlassungsperspektive könne die Verurteilte auf die Unterstützung ihrer Familie in Baden-Württemberg zurückgreifen. Dort plane sie nach der Haft vorerst unterzukommen mit dem weiteren Ziel, sich langfristig in der Nähe der Kinder ein eigenes Leben aufzubauen. Sie absolviere in der JVA aus eigenem Antrieb ihr Abitur und verfüge über die intellektuellen Fähigkeiten, die Zielstrebigkeit und die Motivation, sich zukünftig eine gute berufliche Perspektive zu erarbeiten. Hinsichtlich der geplanten Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland sei aufgrund der örtlichen Begrenzung des API auf Nordrhein Westfalen sinnvoll, dass die Verurteilte gegebenenfalls durch das dortige staatliche Programm KONEX (Kompetenzzentrum gegen Extremismus in Baden-Württemberg) betreut werde. Die Verurteilte habe in ihren Äußerungen und ihrem Verhalten über den Zeitraum der bisherigen Begleitung einen großen Wandel vollzogen. Den gemeinsamen Gesprächen seien keine Äußerungen zu entnehmen, die auf eine derzeit noch bestehende Verhaftung in extremistischen Denkmustern schließen ließen. In Bezug auf ihre Verurteilung sei sie in der Lage Verantwortung zu übernehmen. Sie reflektiere ihre persönliche Entwicklung auch und vor allem in Bezug auf ihre religiösen Ansichten und distanziere sich von radikalen Einstellungen. Die Tatsache, dass sich die Verurteilte zum Zeitpunkt ihrer Persönlichkeitsreifung im Alter von 14 Jahren dem Islam intensiv zugewandt habe, werde durch ihre Aussagen untermauert, dass sie dies aus Gründen der Identifikationssuche als junge Erwachsene getan habe. Hier hätten kulturelle Konflikte innerhalb der Familie eine große Rolle gespielt. Zudem könne die Suche nach verbindlichen Regeln als ein ernstes Bemühen nach Struktur und Orientierung verstanden werden. Unabhängig davon, ob sie die Regeln des Islams zu jedem Zeitpunkt erfülle, halte sie sich auch bei Abweichungen für eine religiöse und gute muslimische Frau, die sich an den Werten und Normen des Islams orientiere. Das bisherige Schwarz-Weiß-Denken werde von ihr hinterfragt, Religion werde für sie mehr und mehr zu einer privaten und nicht politischen Angelegenheit. Betrachte man das junge Alter während der Radikalisierung und die Zeit in Syrien, werde die Orientierung auch noch nach der Haft andauern und sei als natürlicher Prozess zu betrachten. Die Verurteilte sei auf einem positiven Weg und setze sich mit ihrer ideologischen Vergangenheit und ihrer Persönlichkeit eigenmotiviert auseinander. Die damaligen Beweggründe für eine Ausreise lägen nicht mehr vor. Sie habe im Rahmen der Persönlichkeitsreifung eine enorme Veränderung durchlaufen. Aktuell werde das Rückfallrisiko als gering eingestuft, da die Verurteilte eigenverantwortlich erkenne, welche Tragweite die Entscheidung der Ausreise mit sich gebracht habe und welches Leid dadurch verursacht worden sei. Szenebezüge, welche die Verurteilte ideologisch beeinflussen könnten, seien nicht bekannt. Die Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschwere einen erneuten Eintritt in die Szene enorm. Der vom Senat beauftragte jugendpsychiatrische Sachverständige F1. kommt in seinem mündlichen Gutachten im Anhörungstermin vom 14. Oktober 2022 und in seinem schriftlichen Gutachten vom 20. September 2022 zu dem Ergebnis, dass die Taten aus entwicklungspsychiatrischer Sicht in einem engen Zusammenhang zu einer durch Identitätssuche getriebenen Radikalisierung vor dem Hintergrund belastender familiärer Faktoren stünden, die durch das subjektive Erleben von Ablehnung aufgrund der Herkunft und religiösen Orientierung bestärkt worden seien. Eine psychiatrische Pathologie habe im Jugendalter ebenso wenig wie jetzt vorgelegen. Die Verurteilte habe seit der Inhaftierung eine erhebliche Reifung und Veränderung ihrer inneren Haltungen und ihres Selbstbildes vollzogen. Es sei von einer klaren Abkehr von den radikalen Positionen ihrer Jugend und vom Entwickeln einer Religiosität im Vergleich zum religiösen Fanatismus auszugehen. Aus jugendpsychiatrischer Sicht liege die Konstellation, die in der Persönlichkeit der damals 14 Jahre alten Jugendlichen bestanden und zur Radikalisierung mit der Folge der Tathandlungen geführt habe, eindeutig nicht mehr vor. Dementsprechend sei gegenwärtig für den Fall einer Entlassung aus der Haft nicht mehr von einer Gefährlichkeit der Verurteilten auszugehen. Die Inhaftierung und die Auslieferung nach Deutschland stelle rückblickend eine deutliche Zäsur in der Persönlichkeitsentwicklung der Verurteilten dar. Nach einer Phase der Identitätsentwicklung und -stabilisierung durch Radikalisierung und das Leben nach fundamentalistischen Regeln habe eine Abkehr von diesen Werten und Orientierungen nicht sofort nach der Rückkehr nach Deutschland erfolgen können. Auch wenn bereits einige Zweifel an der Richtigkeit der radikalen Ideologie bestanden hätten, wäre ein völliges Fallenlassen dieser Werte und Vorstellungen einem nahezu vollständigen Identitätsverlust gleichgekommen. Bei der Exploration im September 2019 sei noch eine größere Nähe zu islamistischen Positionen deutlich gewesen, als dies nunmehr im August 2022 der Fall gewesen sei. Die Ergebnisse der aktuellen Exploration stimmten mit den Entwicklungen, die vom Aussteigerprogramm über den mehrjährigen Prozess der Zusammenarbeit mit der Verurteilten beschrieben würden, weitgehend überein. Es müsse aus entwicklungspsychiatrischer Sicht als realistisch und dem Stand der Persönlichkeitsentwicklung der Verurteilten entsprechend bewertet werden, dass ihr eine Abkehr von Positionen des radikalen Islam hin zu einer nicht mehr radikalen Religiosität allmählich im Laufe einer jahrelangen Auseinandersetzung und nicht plötzlich mit der Inhaftierung gelungen sei. Auch unter Berücksichtigung der Beschreibungen in den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten und des Aussteigerprogrammes sei davon auszugehen, dass die Angaben der Verurteilten nicht manipulativ mit dem Ziel eines Vortäuschens einer Veränderung ihrer Einstellungen erfolgt seien, sondern tatsächlich eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der eigenen Radikalisierung und den hieraus resultierenden Taten stattgefunden habe. Insbesondere die Offenheit Andersgläubigen gegenüber, die in den guten Beziehungen zu zwei Seelsorgerinnen und einer aktiven Mitarbeit in der christlichen Kirche in den Justizvollzugsanstalten deutlich geworden sei, spreche für eine nicht nur theoretische Abkehr von den als Jugendliche erworbenen radikal-islamistischen Werten und Dogmen. Eine große Rolle in der Entwicklung der Persönlichkeit im Erwachsenenalter habe die Verantwortung für ihre drei Töchter trotz der Limitierungen durch die Haftsituation gespielt. Die vorliegenden Berichte bestätigten die Angaben der Verurteilten im Untersuchungsgespräch, denen zufolge von einem verantwortungsvollen Interesse am Wohlergehen ihrer Kinder auszugehen sei, dem sie ihre eigenen Interessen angemessen unterordne. So sei etwa eine positive Bewertung der Erzieherinnen und der Vormundin ihrer Kinder ein deutliches Zeichen für eine Priorisierung der Interessen der Kinder, die vielen Müttern, deren Kinder sich gegen ihren Willen in institutioneller Erziehung befänden, nicht gelinge. Insgesamt sei der Verurteilten in den vergangenen Jahren im Lebenskontext der Haft eine positive Entwicklung ihrer Persönlichkeit gelungen, die aufgrund ihrer Vorgeschichte nicht unbedingt zu erwarten gewesen wäre. In diesem Zusammenhang stehe auch das recht konsequente Verfolgen ihrer schulischen Ausbildung, das ein Erreichen des Abiturs in absehbarer Zeit realistisch erscheinen lasse. Aus jugendpsychiatrischer Sicht scheine vor allem die Unterstützung durch das Aussteigerprogramm passend und wirksam gewesen zu sein. Ihre intellektuellen Fähigkeiten und die bestehenden Beziehungen zu ihrer Familie, die nicht mit ihr gebrochen habe, hätten wahrscheinlich ebenfalls eine Grundlage für eine Herausbildung und Stabilisierung einer Identität, die nicht auf Radikalismus zurückgreifen müsse, gebildet. Die Verurteilte habe sich bezüglich der weiteren Perspektiven realistisch mit den Möglichkeiten der weiteren Beziehung zu ihren drei Töchtern auseinandergesetzt. Ihr Plan, zunächst zu ihrem Onkel und dessen Frau zu ziehen, zeige, dass sie nicht davon ausgehe, zeitnah nach einer möglichen Haftentlassung ihre Kinder selber versorgen zu können. Hier verfolge sie eine langfristigere Planung, die eher den realisierbaren Möglichkeiten entspreche. Die persönlich angehörte Verurteilte hat sich mit einer vorzeitigen Haftentlassung einverstanden erklärt. Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 bestätigte ihr Onkel G1. H1., sie im Falle einer Entlassung in seinem Einfamilienhaus in L. aufzunehmen. Der Generalbundesanwalt ist dem Antrag der Verurteilten auf Aussetzung des Restes der gegen sie verhängten Einheitsjugendstrafe auf Bewährung und dem entsprechenden Antrag des Verteidigers der Verurteilten nicht entgegengetreten. II. Der gemäß § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG, § 454, § 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StPO zur Entscheidung berufene Senat setzt die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe gemäß § 88 Abs. 1 JGG zur Bewährung aus, da die Verurteilte einen erheblichen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf ihre Entwicklung, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, bereits verantwortet werden kann. 1. Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Restjugendstrafe war nach der maßgeblichen – die vormalige Streitfrage entscheidenden – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anhand der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 JGG zu treffen, obwohl die Jugendstrafe zwischenzeitlich gemäß § 89b JGG nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen wird und ihre Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben worden ist (vgl. BGH vom 4. Februar 2020, StB 2/20, NJW 2020, 1152 m.w.N.). Für eine Anwendung des § 57 StGB besteht hingegen kein Raum, jedoch können insbesondere das zwischenzeitliche Alter der Verurteilten sowie die weiteren Umstände des nach den Vorschriften für Erwachsene erfolgenden Strafvollzuges und der Abgabe der Vollstreckung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde bei der durch § 88 JGG eingeräumten Ermessensausübung berücksichtigt werden (BGH, a.a.O.). Dabei verlangt die in der Vorschrift des § 88 Abs. 1 JGG – wie auch in § 57 Abs. 1 StGB – enthaltene Verantwortbarkeitsklausel eine Wahrscheinlichkeitsprognose für eine Legalbewährung in Freiheit, wobei die Anforderungen an die Aussicht auf künftige Straffreiheit umso höher anzusetzen sind, je schwerer die in Betracht kommenden Taten wiegen (vgl. BGH vom 11. Januar 2018, StB 33/17, juris Rn. 4). Im Rahmen der gemäß § 88 Abs. 1 JGG zu treffenden Entscheidung ist hingegen der (zusätzliche) Gesichtspunkt der (besonderen) „Schwere der Schuld“ nicht geeignet, eine Aussetzung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung grundsätzlich zu verweigern. Die gegenteilige Auffassung, wonach dieser Gesichtspunkt – über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehend – als eigenständiges Merkmal Eingang in die gemäß § 88 Abs. 1 JGG erforderlichen Ermessenserwägungen findet (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2000, 6 Ws 1/2000, juris), wird von dem Senat nicht geteilt. Die Feststellung und Gewichtung der Schuldschwere obliegt dem Erkenntnisverfahren; deren Einbeziehung in die Entscheidung nach § 88 Abs. 1 JGG würde hingegen jedenfalls nach Erreichen des Zweidritteltermins zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung des nach Jugendrecht Verurteilten gegenüber einem nach allgemeinem Strafrecht zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilten Straftäter führen, da im Rahmen der nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffenden Abwägung der Gesichtspunkt keine eigenständige Rolle spielt (BVerfG, NStZ 1994, 53; OLG Hamm vom 5. Februar 2015, III-2 Ws 33/15, juris; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 57 Rn. 12b m.w.N.). Hingegen können Gesichtspunkte der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung nach den Umständen des Falls, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Alters des Verurteilten im Urteilszeitpunkt und entsprechender Erwägungen bei der Festsetzung der Art und Höhe der Jugendsanktion, (auch) bei der Ausübung des durch § 88 JGG eingeräumten Ermessens herangezogen werden (vgl. BGH vom 4. Februar 2020, StB 2/20, a.a.O.). 2. In Anwendung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung der Restjugendstrafe gegeben. a) Die inzwischen 24jährige Verurteilte hat mehr als zwei Drittel – das heißt deutlich mehr als die Mindestverbüßungszeit des § 88 Abs. 2 Satz 2 JGG – der gegen sie verhängten Jugendstrafe verbüßt. b) Im Hinblick auf die Entwicklung der Verurteilten und auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit kann gestützt auf eine günstige Sozialprognose der Verurteilten bereits verantwortet werden, die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen. Dies erachtet der Senat in Ausübung des bestehenden Ermessens vor dem Hintergrund der Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände insbesondere des Verhaltens und der Entwicklung der Verurteilten im Vollzug, der Auswirkungen des Vollzuges und der Verhältnisse, in denen die Verurteilte nach ihrer Entlassung voraussichtlich leben wird, sowie im Hinblick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit vor allem auch nach dem Grad der Rückfallwahrscheinlichkeit für geboten. Der Senat sieht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Verurteilte in Zukunft straffrei leben wird. Die Verurteilte verbüßt erstmals eine Haftstrafe, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass deren (langjähriger) Vollzug seine Wirkung nicht verfehlt, sondern vielmehr sie von der Begehung weiterer Taten abhalten wird. Gewichtige Umstände, die gegen diese Vermutung sprechen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Einschätzung des jugendpsychiatrischen Sachverständigen F1. vielmehr davon aus, dass die Verurteilte, die sich kontextspezifisch radikalisierte und für Deradikalisierungsmaßnahmen erreichbar erscheint, die Teilnahme am dschihadistischen Terror nicht zuletzt unter dem Eindruck der zu über zwei Dritteln vollstreckten Jugendstrafe – insbesondere auch nach der unter verschärften Bedingungen erlittenen langjährigen Untersuchungshaft – nicht wieder anstreben wird. Der Senat folgt dieser Einschätzung des ihm aus mehreren Strafverfahren als in besonderem Maße zuverlässig und kompetent bekannten Sachverständigen, zumal dieser bereits an der damaligen Hauptverhandlung als Gutachter mitgewirkt hat und daher sowohl mit dem Verlauf und der Tragweite des Tatgeschehens als auch mit dem Verhalten und der Person der Verurteilten besonders vertraut ist. Die Bewertung des Sachverständigen wird bestätigt durch die Angaben der Verurteilten und durch den von ihr gewonnenen persönlichen Eindruck während der Anhörung am 14. Oktober 2022 sowie insbesondere auch durch die eine entsprechende positive Persönlichkeitsentwicklung der Verurteilten detailliert beleuchtende Stellungnahme des API. Zudem ergibt sich aus den ausführlichen Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten Z. und A1. B1., aber auch des Abteilungsdienstes der Justizvollzugsanstalt D. ein im Wesentlichen beanstandungsfreies und durch aktive Mitarbeit im kirchlichen Bereich sowie als Gefangenensprecherin geprägtes Vollzugsverhalten. Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen F1. sowie der Anhörung des Verurteilten ist der Senat – entgegen der Einschätzung des Leiters der Justizvollzugsanstalt D. – zu der Überzeugung gelangt, dass es mit Rücksicht auf die auch unter Sicherheitsaspekten erstellte günstige Sozialprognose der Verurteilten bereits zu diesem Zeitpunkt verantwortet werden kann, die Vollstreckung des Restes der gegen die Verurteilten verhängten erheblichen Jugendstrafe unter Berücksichtigung eines kurzen Zeitraums für die noch erforderlichen Entlassungsvorbereitungen zur Bewährung auszusetzen. Die Verurteilte hatte die festgestellten Taten bereits in der Hauptverhandlung in wesentlichen Teilen eingeräumt und in der Haft eine erhebliche Persönlichkeitsentwicklung durchschritten. In ihrer persönlichen Anhörung vom 14. Oktober 2022 hat sie deutliche Unrechtseinsicht zum Ausdruck gebracht, ihre Taten (erneut) bereut und als Fehler bezeichnet. Sie erwartet sich von der fortgesetzten Teilnahme an einem Aussteigerprogramm weiterhin vielfältige Hilfestellungen für ihr Leben in Deutschland und hat sich nach den von ihr als positiv berichteten bisherigen Gesprächen zur Teilnahme an weiteren Gesprächen bereiterklärt. Soweit abweichend der Sozial- und psychologische Dienst der JVA D. auf eine mangelnde Tataufbereitung, fehlende Unrechtseinsicht und Entlassungsvorbereitungen, die aus dem offenen Vollzug zu erarbeiten seien, hinweisen, teilt der Senat diese Auffassung im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Arning und des API sowie unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks in der Anhörung im Ergebnis nicht, zumal die dortigen Erkenntnisse bereits nach eigener Darstellung „aufgrund der kurzen Verweildauer“ ohne „tragfähige Arbeitsbeziehung“ erhoben und sich vorwiegend in der Bewertung weniger Gespräche erschöpfen. Die zu erwartenden Lebensumstände nach der Haftentlassung erlauben aufgrund der auch während des Strafvollzuges weiterhin gepflegten familiären Bindungen der Verurteilten zu ihren Eltern, ihrer Schwester, ihrem Onkel und insbesondere ihren Kindern und keinerlei Anhaltspunkten für fortbestehende Kontakte in die dschihadistische Szene einerseits, sowie der schulischen Einbindung der Verurteilten in das kurz bevorstehende Fernabitur andererseits eine positive Prognose, die entgegen der Auffassung des Leiters der JVA D. die weitere „Erarbeitung“ einer „direkten Entlassungsperspektive“ nicht erfordert. c) Der Senat verkennt hierbei nicht das besonders schwere Gewicht der abgeurteilten Taten, das ein hohes Maß an Gewissheit erfordert, dass mit weiteren Taten nicht zu rechnen ist. Neben den bereits ausgeführten Gründen, die gegen weitere Straftaten sprechen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Taten im Zusammenhang mit der damaligen Situation im syrischen Bürgerkrieg standen. Dafür, dass die Verurteilte terroristische Straftaten in Deutschland begehen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Verurteilte hat im Justizvollzug unter Beweis gestellt, dass sich aus ihrer weiterhin bestehenden islamischen Glaubensvorstellung keine Hindernisse für ein zukünftiges friedliches Zusammenleben auch mit nichtmuslimischen Menschen (mehr) ergeben. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände ist die Strafaussetzung nach Überzeugung des Senats nach Verbüßung von über zwei Dritteln der Jugendstrafe bereits zu verantworten. Dabei fällt neben der für die Verurteilte sprechenden Gefährlichkeitsprognose des Sachverständigen ins Gewicht, dass die Verurteilte gerade durch eine Bewährungsaussetzung der Restjugendstrafe und durch den hierin zum Ausdruck kommenden Vertrauensvorschuss unter gleichzeitiger Flankierung durch geeignete Bewährungsauflagen in einer strafffreien Lebensführung bestärkt werden kann. III. 1. Die Anordnungen über die Bewährungszeit, die Bewährungshilfe sowie die erteilten Weisungen beruhen auf § 88 Abs. 6, §§ 22 ff. JGG. Gemäß § 88 Abs. 6 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 JGG darf die Bewährungszeit drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. Angesichts des Gewichts und der Tragweite der von der Verurteilten zu verantwortenden Tat sowie der bisherigen erheblichen Haftdauer hält der Senat es für angezeigt, sich an der Höchstdauer zu orientieren und die Dauer der Bewährungszeit auf drei Jahre festzusetzen. Die Unterstellung der Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers entspricht der gesetzlichen Regelung der § 88 Abs. 6 Satz 1, § 24 Abs. 1 JGG. Die Dauer der gemäß § 88 Abs. 6 Satz 1, § 24 Abs. 2 JGG nachträglich veränderbaren Unterstellungszeit beträgt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 JGG höchstens zwei Jahre. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Höchstdauer abzuweichen. Die jeweils mit ausdrücklichem Einverständnis der Verurteilten vorgesehen Wohnsitznahme-, Melde-, Anzeige-, Mitwirkungs- und Verhaltenspflichten dienen der Absicherung der Sozialprognose und gründen sich auf § 88 Abs. 6 Satz 1, § 23 Abs. 1, § 10 Abs. 1 JGG. 2. Der Senat hat mit Blick auf die vorliegende Abgabe der Vollstreckung durch den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 6 JGG keinen Anwendungsfall des § 104 Abs. 5 Nr. 1 JGG angenommen. Eine Verpflichtung zur Übertragung der nach der Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werdenden Entscheidungen gemäß § 104 Abs. 5 Nr. 1 JGG auf den Jugendrichter besteht jedenfalls in der vorliegenden Konstellation im Vollstreckungsverfahren nicht. Die Vorschrift des § 104 Abs. 5 Nr. 1 JGG bezweckt nämlich grundsätzlich keinen Eingriff in die besonderen jugendvollstreckungsrechtlichen Zuständigkeiten. Vielmehr gelten die hier maßgeblichen Vollstreckungsvorschriften der §§ 82 ff. JGG unmittelbar und eigenständig neben dem Anwendungsbereich von § 104 JGG auch vor den Erwachsenengerichten, da sie nur eine rechtskräftige jugendrechtliche Sanktion voraussetzen (allg. M., vgl. etwa Buhr, in: Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2. Aufl. 2014, § 104 Rn. 7; Schatz, in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl. 2020, § 104 Rn. 6; Goerdeler/Rose, in: Ostendorf, JGG, 11. Aufl. 2021, § 104 Rn. 4). Die durch bindende Abgabe des Vollstreckungsleiters auf deren Grundlage durch § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG ausgelöste Verlagerung der formalen Überwachungszuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer bzw. im vorliegenden Fall den Staatsschutzsenat (vgl. § 462a Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 StPO) beruht gerade darauf, dass die Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, die im Abgabezeitpunkt voraussichtlich noch länger andauernde Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen wird und die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr maßgebend sind. Der besondere Zweck der Vorschrift des § 104 Abs. 5 JGG, die größere Erfahrung des Jugendrichters in vergleichbaren Bewährungsfällen einzubeziehen (vgl. BT-Drs. 17/9389, S. 20; OLG Düsseldorf, a.a.O.), ist hingegen jedenfalls in dieser vollstreckungsrechtlichen Konstellation – ungeachtet der gemäß § 88 JGG fortbestehenden Anwendung materiellen Jugendrechts – nicht betroffen. 3. Der Senat macht von der nach § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG, § 454 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch und überträgt die Belehrung auf die Vollzugsanstalt, so dass diese – nach Rechtskraft der Entscheidung – unmittelbar vor der Haftentlassung erteilt werden kann (§ 454 Abs. 4 Satz 3 StPO).