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Beschluss

U (Kart) 8/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:1027.U.KART8.22.00
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Tenor

Zuständiges Gericht ist das Landgericht Mönchengladbach.

Entscheidungsgründe
Zuständiges Gericht ist das Landgericht Mönchengladbach. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit ihrer beim Landgericht Mönchengladbach erhobenen Klage auf Zahlung von 1.787.401 € nebst Zinsen in Anspruch. Sie stützt sich dabei auf einen von der Beklagten zum 31. Dezember 2019 gekündigten Vertragshändlervertrag, der zwischen den Parteien bestand. Im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung trägt sie neben Einzelheiten zur Geschäftsbeziehung unter V. zu „Folgen der Vertragsbeendigung für die Klägerin / Unternehmendbedingte Abhängigkeit“ vor. Bei der rechtlichen Würdigung macht sie Ausführungen zu „I. Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB“ sowie zu „II. Schadensersatzanspruch wegen unternehmensbedingter Abhängigkeit, §§ 33a Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB“. Letztere leitet sie ein mit dem Satz: „Neben dem Ausgleichsanspruch nach Beendigung der Vertragshändlerbeziehung steht der Klägerin zudem ein Schadensersatzanspruch wegen unternehmensbedingter Abhängigkeit nach §§ 33a, 20 Abs. 1 GWB gegen die Beklagte zu.“, erwähnt im Rahmen ihrer Ausführungen hierzu einen – bereits zuvor unter „Weitere Verluste“ dargelegten – Einbruch des Unternehmenswerts um 16,8 Mio € und schließt ihre Ausführungen mit dem Satz: „Die Beklagte [gemeint ist offensichtlich: „Klägerin“] behält sich vor, diesen Schaden im Wege der Klageerweiterung geltend zu machen.“ Das Landgericht Mönchengladbach hat die Parteien auf Bedenken gegen seine Zuständigkeit hingewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin ihren Anspruch auch auf § 33a GWB stütze und deshalb eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben sei. Die Klägerin hat daraufhin auf eine sich aus dem Vertragshändlervertrag ergebende Gerichtsstandsvereinbarung, aus der sich die Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach ergebe, hingewiesen und ausgeführt, dass sie ihren Anspruch auf § 89b HGB analog stütze und ein Kartellschadensersatzanspruch mit der Klage nicht geltend gemacht werde; einen solchen habe sie nur angekündigt bzw. sich vorbehalten. Hilfsweise hat die Klägerin die Verweisung an das Landgericht Düsseldorf beantragt. Die Beklagte hat sich ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, dass das Landgericht Mönchengladbach zuständig sei, da sich die Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen unternehmensbedingter Abhängigkeit lediglich vorbehalten habe. Das Landgericht Mönchengladbach hat sich daraufhin mit Beschluss vom 7. Juni 2022 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Dessen Zuständigkeit ergebe sich daraus, dass nach dem Tatsachenvortrag der Klägerin bei der gebotenen summarischen Prüfung ein Schadensersatzanspruch aus § 33a GWB iVm § 20 GWB in Betracht komme mit der Folge, dass eine kartellrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 87 GWB vorliege. Das Landgericht Düsseldorf hat sich mit Beschluss vom 6. August 2022 ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Die Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach sei inhaltlich nicht vertretbar und beruhe auf einer Missachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Die hierzu angehörten Parteien sind weiterhin übereinstimmend der Auffassung, dass keine kartellrechtliche Streitigkeit vorliege und daher das Landgericht Mönchengladbach zuständig sei. II. 1. Die Vorlage an den Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig, da sich das Landgericht Mönchengladbach und das Landgericht Düsseldorf jeweils unanfechtbar für unzuständig erklärt haben. 2. Zuständig ist gemäß § 38 Abs. 1 ZPO das Landgericht Mönchengladbach, da die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, wonach Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Händlervertrag der Sitz des jeweiligen Klägers ist, und die Klägerin ihren Sitz in Mönchengladbach hat. Ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand, der gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Unzulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung führen würde, ist nicht gegeben. Eine (ausschließliche) Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 87, 89 Abs. 1 GWB iVm § 1 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz, da keine Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 87 GWB vorliegt. Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich auch nicht aus einer Bindungswirkung der Verweisung durch das Landgericht Mönchengladbach. a) Nach § 87 Satz 1 GWB sind die Landgerichte – und im hiesigen Gerichtsbezirk auf Grund der genannten Zuständigkeitskonzentration das Landgericht Düsseldorf – ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung der Vorschriften der §§ 33a, 20 GWB betreffen. Maßgeblich dafür, ob eine solche Rechtsstreitigkeit vorliegt, ist der geltend gemachte Anspruch im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, also der Streitgegenstand (vgl. Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2020, § 87 GWB Rn. 12). aa) Die Klägerin stützt den mit der Klage geltend gemachten Anspruch ausdrücklich nicht auf kartellrechtliche Vorschriften, sondern ausschließlich auf § 89b HGB analog. Dies wurde schon aus der Klageschrift deutlich, in der die Klägerin ausgeführt hat, dass ihr ein Schadensersatzanspruch nach §§ 33a, 20 Abs. 1 GWB neben dem Ausgleichsanspruch nach Beendigung der Vertragshändlerbeziehung zustehe, und sie sich vorbehalte, den Schadensersatzanspruch im Wege der Klageerweiterung geltend zu machen. Auf den Hinweis des Landgerichts Mönchengladbach hat die Klägerin klargestellt, dass der derzeit verfolgte Anspruch nicht auf kartellrechtliche Vorschriften gestützt werde. bb) Allerdings hat das angerufene Gericht grundsätzlich sämtliche Rechtsvorschriften, aus denen sich der geltend gemachte Anspruch ergeben kann, zu prüfen und ist nicht auf diejenigen beschränkt, die von der Klägerseite geltend gemacht werden. Gebunden ist das Gericht hingegen an den von der Klägerin zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand. Dieser umfasst im vorliegenden Fall keine Ansprüche aus dem Kartellrecht. (1) Der Streitgegenstand wird gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO durch den Klageantrag und den Klagegrund, also den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022, VI ZR 934/20, Rn. 11 bei juris). Wenn ausgehend von diesem Lebenssachverhalt sich die begehrte Rechtsfolge aus mehreren Normen des materiellen Rechts ergeben kann, liegt insoweit ein einheitlicher Streitgegenstand vor (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Einleitung Rn. 67) mit der Folge, dass der Kläger dem Gericht nicht vorgeben kann, welche der in Frage kommenden Normen es zu prüfen hat. Das Gericht darf aber nicht einen anderen als den vom Kläger unterbreiteten Lebenssachverhalt zur Begründung seiner Entscheidung heranziehen (vgl. BGH aaO). (2) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar Ausführungen zu einer unternehmensbedingten Abhängigkeit gemacht, hat aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie damit nicht die Klageforderung begründen will, sondern einen möglichen weiteren Anspruch, dessen spätere gerichtliche Geltendmachung sie sich vorbehält. Bei der rechtlichen Begründung des geltend gemachten Anspruchs stützt sie sich nicht auf die Umstände, aus denen sich nach ihrer Auffassung eine unternehmensbedingte Abhängigkeit ergibt, insbesondere nicht auf die Unmöglichkeit, auf andere Lieferanten von Stärkeprodukten auszuweichen. Damit ist unzweifelhaft, dass diese Umstände nicht der (derzeitige) Klagegrund sind. Daher hat das mit der Sache befasste Gericht nicht zu prüfen, ob sich aus diesem Lebenssachverhalt die begehrte Rechtsfolge ergibt. b) Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich auch nicht aus der Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. aa) Die Bindungswirkung dient der Prozessökonomie sowie der Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkter Verzögerungen und Verteuerungen in der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Sie kann einem Verweisungsbeschluss nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008, X ARZ 45/08, Rn. 6 bei juris). Dies kann unter anderem bei einer falschen Erfassung des Klagebegehrens der Fall sein (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2003, 13 AR 6/03, Rn. 8 ff. bei juris). bb) Nach diesen Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung, da die Begründung, auf die das Landgericht Mönchengladbach die Verweisung stützt, offensichtlich unhaltbar ist. Es nimmt in dem Verweisungsbeschluss auf die Ausführungen auf Seite 42 der Klageschrift unter „II. Schadensersatzanspruch wegen unternehmensbedingter Abhängigkeit, §§ 33a Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB“ Bezug und leitet daraus die Möglichkeit eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs her. Wie bereits ausgeführt, beziehen sich diese Ausführungen der Klägerin jedoch nicht auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch, sondern auf einen anderen Anspruch in Höhe von 16,8 Mio €, was sich dem Leser der genannten Passage der Klageschrift ohne Weiteres erschließt und von der Klägerin auf den Hinweis des Landgerichts Mönchengladbach nochmals klargestellt worden ist.