Beschluss
3 WF 54/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:1028.3WF54.22.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.04.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 31.03.2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass der Antrag nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen werden kann.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.04.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 31.03.2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass der Antrag nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen werden kann. Gründe: I) Der Antragsteller hat mit am 29.09.2021 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 02.09.2021 den Antrag auf Scheidung der mit der Antragsgegnerin am 00.00.2017 geschlossenen Ehe gestellt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 21.01.2021 die Folgesache Geschiedenenunterhalt anhängig gemacht und den Antrag auf Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung einer monatlich im Voraus fälligen Unterhaltsrente in Höhe von mindestens 362,00 € ab Rechtskraft der Scheidung angekündigt, wofür sie die Bewilligung Verfahrenskostenhilfe begehrt. Die Beteiligten, aus deren Beziehung keine Kinder hervorgegangen sind, leben seit Juni 2020 getrennt voneinander. Die Antragsgegnerin, die aus einer früheren Beziehung die am 00.00.2009 geborene und in ihrem Haushalt lebende Tochter A. zu versorgen hat, begann im April 2020 eine Ausbildung zur Pflegefachfrau, die voraussichtlich zum 31.03.2023 endet. Zuvor hatte die Antragsgegnerin seit Juli 2019 bei der B.- GmbH, zwischen Januar und August 2019 zudem bei „C.“ gearbeitet. Im Scheidungsverbund wird der Versorgungsausgleich auf Antrag der Antragsgegnerin vom 16.12.2021 durchgeführt. Die Antragsgegnerin hat - zumindest im Beschwerdeverfahren unbestritten - ein monatliches Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von mindestens 3.331,-- € vorgetragen. Der Antragsgegner ist dem Unterhaltsbegehren entgegengetreten und hält es bereits dem Grunde nach für unbegründet. Jedenfalls seien Unterhaltszahlungen für seine zwei minderjährigen in Ungarn lebenden Kinder von jeweils 500,-- € sowie hohe Umgangskosten für die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit den Kindern zu berücksichtigen. Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung das Gesuch der Antragsgegnerin auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen folgende Erwägungen angestellt: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Derzeit sei weder dargelegt noch sonst wie absehbar, dass der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Ehescheidung ein Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalt zustehe. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gemäß § 1575 Abs. 1 BGB scheitere daran, dass die Antragsgegnerin nicht dargelegt habe, dass sie ihre Ausbildung im Hinblick auf die Eheschließung aufgegeben oder nicht begonnen habe. Auch sei nicht absehbar, ob das Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Ehescheidung überhaupt noch bestehe. Das Ende der Ausbildung sei für März 2023 geplant. Die Dauer des Verbundverfahrens zum Versorgungsausgleich sei insbesondere aufgrund der Beteiligung niederländischer Versorgungsträger nicht absehbar. Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach §§ 1573 Abs. 2, 1578 b BGB sei derzeit nicht dargetan. Vorliegend betrage die Ehezeit für die kinderlose Ehe 4 ½ Jahre. Ehebedingte Nachteile irgendwelcher Art habe die Antragsgegnerin nicht dargetan. Im Übrigen sei ein Unterhaltsanspruch auch der Höhe nach nicht schlüssig dargetan. Selbst wenn von dem seitens der Antragsgegnerin behaupteten Nettoeinkommen des Antragstellers von 3.331,-- € ausgegangen werde, lasse das Vorbringen nicht erkennen, ob und ggfls in welcher Höhe von diesem Betrag noch, wie bei Erwerbstätigkeit in den Niederlanden obligatorisch, Beiträge für die Krankenversicherung abzusetzen seien. Auch seien die minderjährigen Kinder des Antragstellers unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen; diesbezügliche Darlegungen seien für die Schlüssigkeit des Unterhaltsbegehrens der Höhe nach erforderlich. Schließlich sei auf Seiten der Antragsgegnerin nicht erkennbar, welche Einkünfte zu Grunde gelegt werden. Auf Grundlage des Ausbildungsvertrages würden zukünftig höhere Einkünfte erfolgen, als sie aus den vorgelegten Abrechnungen der vergangenen Monate hervorgingen. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe, die sie in vollem Umfang des geltend gemachten nachehelichen Unterhaltsanspruchs weiterbegehrt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe der geltend gemachte Antrag hinreichende Erfolgsaussichten. Es sei ohne Belang, wenn das Amtsgericht spekulativ davon ausgehe, dass am 01.04.2023 die Voraussetzungen für den nachehelichen Unterhalt nicht mehr vorlägen. Auch wenn das Gericht die Voraussetzungen des § 1575 BGB nicht annehme, wäre in jedem Fall ein Aufstockungsunterhalt zu entrichten, da die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten dies rechtfertigten. Weder die Zahlung des Kindesunterhalts noch die Umgangskosten seien vom Antragsteller belegt worden. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, neben ihrer jetzigen Ausbildung noch weiter Einkünfte zu erzielen, um ihren Lebensunterhalt allein sicherzustellen. Das Gericht habe zum jetzigen Zeitpunkt und auf der Grundlage der jetzigen Verhältnisse über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin zu befinden. Dem Aufstockungsunterhalt stehe § 1578 b BGB nicht entgegen. Zu berücksichtigen sei, dass es eine gemeinsame Entscheidung der Ehegatten gewesen sei, dass die Antragsgegnerin eine Ausbildung aufnehme. Es komme nicht auf die Ehezeit und die Kinderlosigkeit an. Ehebedingte Nachteile bräuchten hier nicht ausgeführt werden, da die Antragsgegnerin während der intakten Ehe eine Ausbildung aufgenommen habe. Im Hinblick auf die die Höhe des Unterhaltsanspruchs betreffenden Erwägungen des Amtsgerichts gelte, dass es nicht über irgendwelche Abzüge zu spekulieren, sondern sich an den Parteivortrag zu richten habe. Wegen der Unterhaltszahlungen werde seitens des Antragstellers nicht einmal vorgetragen, wie alt die Kinder seien und welche Unterhaltsbeträge gezahlt werden müssten. Die Angaben des Antragstellers seien auch mit Blick auf den Umstand, dass die Kinder in Ungarn leben sollen und wegen der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein Abzug von 34% vorzunehmen sei, in Zweifel zu ziehen, abgesehen davon, dass Zahlungen nicht nachgewiesen würden, was im selben Umfang auch für die Umgangskosten gelte. Selbst auf der Grundlage der Abzüge, die vom Antragsteller in Höhe von insgesamt 1.300,-- € in Ansatz gebracht würden, würde bei dem unstreitigen Einkommen des Antragstellers in Höhe von 3.331,- € nach Abzug 5%iger berufsbedingter Aufwendungen noch 1.864,95 € verbleiben, die bei Ansatz eines Eigenkommens der Antragsgegnerin von 900,-- € bei 3/7 zu einem Unterhaltsbetrag von 413,-- € führen. II) Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die ablehnende Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2-4 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden und damit insgesamt zulässig; in der Sache ist sie vorläufig insoweit begründet, als die angefochtene Verfahrenskostenhilfeverweigerung aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Antrag nach Maßgabe der nachfolgenden Erwägungen zurückzuverweisen ist. 1. Verfahrenskostenhilfe ist nach den §§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu bewilligen, wenn die antragstellende Partei / Beteiligte nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht (oder nur zum Teil) in der Lage ist, die Kosten der Prozess- bzw. Verfahrensführung zu tragen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussichten hat und (schließlich) diese auch nicht mutwillig erscheint. Das Amtsgericht hat die begehrte Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs zurückgewiesen. Diese rechtliche Wertung des Amtsgerichts hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags der Antragsgegnerin auf Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts, für den sie Verfahrenskostenhilfe beantragt, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Tatsächlich ist nach aktueller Sach- und Aktenlage nach der im Verfahrenskostenhilfeverfahren angezeigten summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der von der Antragsgegnerin gegen den Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Geschiedenenunterhalt (zumindest) in der beanspruchten Höhe von monatlich 362,-- € schlüssig dargelegt worden ist, die Rechtsverteidigung des Antragstellers demgegenüber nicht erheblich ist. a )Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Unterhaltsanspruch aus rechtlichen Gründen nicht aus § 1575 BGB hergeleitet werden kann. Nach § 1575 Abs. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte für die voraussichtliche Dauer einer Ausbildung Unterhalt verlangen, wenn er in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, sofern er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen, und wenn der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Die Ausbildung, für deren Dauer § 1575 Abs. 1 BGB einen Unterhaltsanspruch gewährt, muss also notwendig sein, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu sichern (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.05.2007 - 9 UF 163/06 - NJW-RR 2007, 1452). Erforderlich für den Ausbildungsunterhaltsanspruch aus § 1575 Abs. 1 BGB ist indessen, dass die Schul- oder Berufsausbildung in Erwartung der Ehe, wegen der nunmehr nachehelicher Unterhalt begehrt wird, oder während der Ehe nicht aufgenommen oder abgebrochen worden ist (vgl. Maurer in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, Rz. 13 zu § 1575 m.w.N.). Das Amtsgericht hat zur Recht darauf hingewiesen, dass es an diesbezüglichem Vortrag der Antragsgegnerin mangelt. Dieser wurde auch nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt. b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat die Antragsgegnerin indes die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, § 1573 Abs. 2 BGB, dargelegt. Nach dieser Vorschrift kann der geschiedene Ehegatte, der im Zeitpunkt der Scheidung erwerbstätig ist, den Unterschiedsbetrag zwischen seinen tatsächlichen oder fiktiven Einkünften aus einer tatsächlich ausgeübten oder ihm möglichen angemessenen Erwerbstätigkeit und seinem vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) verlangen, wenn seine eigenen Einkünfte zur Deckung seines vollen Bedarfs nicht ausreichen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Unterhalt begehrende geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, deren Einkünfte aber nicht zu seinem vollen, nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmenden Unterhaltsbedarf ausreichen. Die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt dem Grunde und der Höhe nach als nicht schlüssig dargetan bewertet hat, vermögen nicht zu überzeugen. aa) Namentlich der Hinweis des Amtsgerichts darauf, dass die Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile irgendwelcher Art nicht dargetan habe, was angesichts der Ehezeit der kinderlos gebliebenen Ehe von 4 ½ angezeigt gewesen wäre, geht fehl und kann insbesondere bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung eines im Scheidungsverfahren als Verbundsache geltend gemachten Aufstockungsunterhaltsanspruch eine Verneinung des Anspruchs nicht rechtfertigen. Nach § 1578 b Abs. 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs oder ein unbegrenzter Anspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Ob auf dieser Grundlage die Voraussetzungen für eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts gegeben sind, ist im Regelfall nicht Gegenstand der Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO für einen innerhalb des Scheidungsverfahrens gerichtlich verlangten nachehelichen Unterhaltsanspruch. Zu berücksichtigen ist hierbei nämlich, dass die bei der Befristung und Herabsetzung des Unterhalts anzustellende Billigkeitsabwägung sich nicht auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern darüber hinaus die vom Gesetz geforderte nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen hat. Dies gilt auch für den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Bei der Bestimmung des Maßes der im Einzelfall gebotenen nachehelichen Solidarität sind vor allem die in § 1578 b BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2011 − XII ZR 44/09 - NJW 2011, 1284). Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Zudem sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten von Bedeutung (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.8.2020 – 13 UF 192/19 - NZFam 2020, 874, 875). Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin bezieht sich auf einen zukünftigen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt auf Rechtskraft der Ehe. Unabhängig davon, dass im Grundsatz der Unterhaltsverpflichtete (hier der Antragteller) die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände trägt, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, ist im hier gegebenen Verfahrensstadium kein Raum für eine Anwendung des § 1578b Abs. 1 BGB, die zu einem vollständigen Ausschluss des verfahrensgegenständlichen Unterhaltsanspruch führen könnte. bb) Der schlüssigen Darlegung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs durch die Antragsgegnerin steht nicht entgegen, dass diese – so das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung - die Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht hinreichend vorgetragen hat. Der diesbezügliche Vortrag der Antragsgegnerin eines monatlichen Einkommens des Antragstellers in Höhe von 3.331,-- € ist unstreitig geblieben. Soweit das Amtsgericht im Kontext des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des unterhaltsverpflichteten Antragstellers angeführt hat, das Vorbringen der Antragsgegnerin lasse nicht erkennen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe von dem genannten monatlichen Einkommensbetrag noch, wie bei Erwerbstätigkeit in den Niederlanden obligatorisch, Beiträge für die Krankenversicherung abzusetzen seien, verkennt das Amtsgericht die in Bezug auf Abzüge seiner Leistungsfähigkeit betreffende Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsschuldners. Vorzutragen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe solche sich nicht aus den vorgelegten Einkommensbelegen ergebende und als Abzugspositionen grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Krankenversicherungsbeiträge von ihm entrichtet werden, obliegt dem Antragsteller als in Anspruch genommenen Unterhaltsverpflichteten. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fehlt es diesbezüglich an jeglichem belastbaren bzw. einlassungsfähigen Vorbringen des Antragstellers. Im selben Maße ist es Sache des Antragstellers, ihn treffende vorrangige Unterhaltsverpflichtungen in Bezug auf in Ungarn lebende Kinder aus einer früheren Beziehung, die bei der Ermittlung seines unterhaltsrechtlichen Einkommens bzw. seiner Leistungsfähigkeit mindernd zu berücksichtigen wären, in substantiierter Weise vorzutragen. Diesen Substantiierungsanforderungen ist der Antragsteller nicht nachgekommen, da er sich (bislang) auf den pauschale Hinweis auf seine zu berücksichtige Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 500,-- € für zwei Kinder beschränkt hat, ohne konkret zu den Parametern der Berechnung der Höhe der Kindesunterhaltsverpflichtung, namentlich zum Alter der Kinder vorzutragen, noch ohne überhaupt im Einzelnen einlassungsfähig darzutun, dass er überhaupt wegen seiner Kindesunterhaltspflicht in Anspruch genommen wird und entsprechende Unterhaltszahlungen erbringt. Trotz diesbezüglichen in der Beschwerdeinstanz wiederholten Bestreitens seitens der Antragsgegnerin hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sein Vorbringen im Hinblick auf die angeführte Unterhaltsverpflichtung nicht weiter konkretisiert. c) Schließlich folgt der Senat dem Amtsgericht auch nicht, soweit es in der angefochtenen Entscheidung Bedenken in Bezug auf deren Vortrag zu ihren eigenen Einkünften und damit zu ihrer Bedürftigkeit angeführt hat. Der verfahrensgegenständliche zukünftige, da erst mit rechtskräftigem Scheidungsausspruch fällig werdende nacheheliche Unterhaltsanspruch kann nicht mit der ersichtlich vom Amtsgericht angestellten Überlegung verneint werden, mit Blick auf zu erwartende Dauer des Scheidungsverbundverfahrens wegen der Beteiligung niederländischer Versorgungsträger im Versorgungsausgleichs sei der Abschluss des Scheidungsverfahrens nicht absehbar und damit nicht vorhersehbar, ob zum Zeitpunkt des Scheidungsausspruchs die Antragsgegnerin ihre Ausbildung nicht bereits beendet habe, wie es nach dem vorgelegten Ausbildungsvertrag für den März 2023 geplant sei. Grundsätzlich ist für die Feststellung der Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs - auch wenn dieser innerhalb des Scheidungsverfahrens gestellt wird – auf die aktuellen Einkommensverhältnisse der beteiligten Eheleute abzustellen, insbesondere wenn es um die Frage der Erfolgsaussichten des in Rede stehenden Unterhaltsanspruches in Zusammenhang mit der für dessen gerichtlicher Verfolgung beantragten Verfahrenskostenhilfe geht. Mögliche zukünftige Veränderungen der Einkommensverhältnisse der Eheleute, deren Eintritt aber nicht mit der notwendigen Sicherheit prognostiziert werden können, haben regelmäßig an dieser Stelle Einfluss auf die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten oder der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Dementsprechend ist es unzulässig, bereits jetzt dem Umstand Rechnung zu tragen, dass – prognostisch – eine gewisse Wahrscheinlichkeit – jedoch keineswegs belastbare Sicherheit – besteht, dass zum zu erwartenden Zeitpunkt des Scheidungsausspruch die Antragsgegnerin ihre Ausbildung zur Pflegefachfrau beendet haben dürfte und anschließend eine Anstellung in diesem Beruf mit deutlich verbessertem Einkommen wird erlangen dürfen. Angezeigt ist im jetzigen Stadium angezeigt, zur Grundlage der Ermittlung der Bedürftigkeit der Antragsgegnerin nicht die von ihr bislang vorgelegten Einkommensbelege zu erheben, sondern von den aktuellen – leicht verbesserten - Einkommensverhältnissen der Antragsgegnerin auszugehen. Selbst wenn man indes bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens der Antragsgegnerin nicht auf die von ihr für den Zeitraum 01/21 bis 02/22 vorgelegten Gehaltsbelege abstellen will, aus denen sich ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 1.007,55 € ergibt, sondern den monatlichen Gehaltsbetrag heranzieht, der ausweislich des zu den Akten gereichten Ausbildungsvertrages für das ab 04/22 beginnende 3. Ausbildungsjahr mit brutto 1.303,38 € ausgewiesen ist, woraus sich ein monatlicher Nettobetrag von 1.027,07 € herleitet, folgt hieraus in Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes bei vorherigem jeweiligen Abzug der 5%igen Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen und dem Abzug für Erwerbstätigenanreiz in Höhe von 10% ein Aufstockungsunterhaltsanspruch weit oberhalb der geltend gemachten 362,-- €. 2) Da das Amtsgericht in rechtlicher Konsequenz der Wertung von den (seiner Auffassung nach fehlenden) Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sich nicht mit der für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe notwendigen Feststellung der Bedürftigkeit der Antragsgegnerin befasst hat, wird dies vom Amtsgericht im Rahmen der aufgrund der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erforderlichen Neubefassung nachzuholen sein. Eine Entscheidung über (Gerichts-) Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt vor diesem Hintergrund ebenfalls dem Amtsgericht vorbehalten.