Leitsatz: § 92 S. 1 InsO, § 826 BGB § 6 Abs. 5 GmbHG 1. Allein die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der der Gesellschafter die Geschäftsanteile gegen ein Entgelt treuhänderisch für eine andere, nicht genannte Person hält, und auf deren Weisung einen Geschäftsführer einsetzt, dessen Qualifikation er nicht überprüft hat, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu Lasten der Gesellschaft oder (künftiger) Gesellschaftsgläubiger dar. 2. § 6 Abs. 5 GmbHG enthält einen eigenen Haftungstatbestand für Auswahlverschulden der Gesellschafter, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig einer inhabilen Person (§ 6 Abs. 2 GmbHG) die Führung der Geschäfte überlassen. Abgesehen von § 6 Abs. 5 GmbHG haften die Gesellschafter – bis zur Grenze des § 826 BGB – auch nicht, wenn sie einen unzuverlässigen und/oder fachlich nicht geeigneten Geschäftsführer bestellen, dieser seine Leitungspflichten verletzt und der Gesellschaft hierdurch Schaden entstanden ist. 3. Ein vom Insolvenzverwalter geltend zu machender Gesamtschaden i.S.d. § 92 InsO setzt voraus, dass der Schaden auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse beruht und der einzelne Gläubiger ausschließlich aufgrund seiner Gläubigerstellung und damit als Teil der Gesamtheit der Gläubiger geschädigt worden ist. Eine Gläubigerbenachteiligung durch Verkürzung der (potentiellen) Insolvenzmasse liegt bei der treuhänderischen Gründung einer GmbH für einen nicht genannten Treugeber nicht deshalb vor, weil im Insolvenzfall Haftungsansprüche gegen den „Hintermann“ erschwert oder verhindert werden. 4. Ein der Gesellschaft zum Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtender existenzvernichtender Eingriff des Gesellschafters setzt den planmäßigen Entzug von Gesellschaftsvermögen zum eigenen Vorteil des Gesellschafters oder unmittelbar oder mittelbar zugunsten eines Dritten und die Verursachung oder Vertiefung der Insolvenz durch den Vermögensentzug voraus. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.06.2022 gegen den sein Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss der 7. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg vom 27.05.2022 (7 O 38/22) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.06.2022 wird zurückgewiesen. Gegenstandswert: 58.300 €. I. Der Antragsteller möchte als Verwalter in dem am 05.11.2020 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH (Schuldnerin) im Wege der Teilklage einen Anspruch i.H.v. 58.300 € aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB gegenüber den Antragsgegnerinnen geltend machen und begehrt hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Alleinige Gesellschafterin der im Jahr 2018 zunächst als UG mit einem Stammkapital von 3.000,00 € gegründeten Schuldnerin ist die Antragsgegnerin zu 1). Deren Geschäftsführerin, die Antragsgegnerin zu 2), und ihr Ehemann, der Notar S., bieten über die Antragsgegnerin zu 1) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gründung von Kapitalgesellschaften in der Weise an, dass aufgrund eines Treuhandvertrages eine Kapitalgesellschaft gegründet und die Geschäftsanteile treuhänderisch für den Treugeber gehalten werden, wofür die Antragsgegnerin zu 1) eine Vergütung erhält. Eine Prüfung der Gesellschaft und der eingetragenen Geschäftsführer wird dabei nicht vorgenommen. Auch die Geschäftsanteile der Schuldnerin werden nach der – vom Antragsteller bestrittenen – Darstellung der Antragsgegnerin zu 2) und ihres Ehemanns im Ermittlungsverfahren von der Antragsgegnerin zu 1) treuhänderisch für einen namentlich nicht genannten Treugeber gehalten. Zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der Schuldnerin ist A. bestellt worden. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Handeln der Antragsgegnerinnen sei sittenwidrig, da es allein dazu gedient habe, die Identität der eigentlich handelnden Person zu verschleiern und deren persönliche Haftung zu verhindern, was nach der Einlassung des Ehemanns der Antragsgegnerin zu 2) im Ermittlungsverfahren den „Mehrwert“ der angebotenen Dienstleistung darstelle. Der eingesetzte Geschäftsführer sei untauglich gewesen. Er sei nur zum Schein auf Wunsch und Drängen seines eigentlichen Arbeitgebers H., firmierend unter P., als Geschäftsführer eingetragen worden und habe stets auf dessen Weisung agiert. Offenbar handele es sich bei H. um den Hintermann der Antragsgegnerin zu 1), der das Unternehmen als faktischer Geschäftsführer geleitet habe. Der eingetretene Schaden bestehe in den fälligen und unbezahlten Forderungen der Gläubiger der Schuldnerin, die mittlerweile i.H.v. 98.647,34 € zur Tabelle festgestellt seien. Das Landgericht hat den PKH-Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die insoweit beabsichtigte Klage sei bereits unzulässig, da es sich um eine nicht abgegrenzte Teilklage handele, die nicht den Anforderungen des § 253 ZPO genüge. Unabhängig davon seien aber auch die Anspruchsvoraussetzungen von § 826 BGB nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass es unter – wie der Antragsteller meine – dubiosen Umständen zu einer Gründung der Schuldnerin gekommen sei, stelle keine Schädigung der Schuldnerin dar. Auch soweit er geltend mache, die Schuldnerin sei mit Forderungen ihrer Gläubiger belastet, stelle dies keinen Schaden i.S.v. § 826 BGB dar. Schlussendlich fehle es aber auch an der erforderlichen Kausalität, denn es sei nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller als sittenwidriges Handeln der Antragsgegnerinnen angesehene Einsetzung eines untauglichen Geschäftsführers kausal zu den Forderungen gegen die Schuldnerin geführt habe. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde und macht geltend, die beabsichtigte Klage sei zulässig. Für die Ansprüche nach §§ 826 BGB, 92 InsO komme es gerade nicht auf den einzelnen selbstständigen Anspruch an, weil § 92 InsO einen Gesamtschaden erfasse, also einen solchen, den die Gläubiger gemeinschaftlich erlitten hätten. Auch die Voraussetzungen des Anspruchs gemäß § 826 BGB seien hinlänglich dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Die gesamte Existenz und Gründung der Schuldnerin, veranlasst durch die Antragsgegnerinnen, habe darauf abgezielt, eine Haftung der wahren Akteure durch deren Existenzverschleierung auszuschließen und insofern den Gläubigern per se ihre Zugriffsmöglichkeiten von Anfang an, bereits vor der Begründung jeglicher Forderungen, zu nehmen. Dadurch sei die Insolvenzmasse, zu der auch Haftungsansprüche zählten, vor der Insolvenzeröffnung durch die Antragsgegnerinnen vermindert worden. Insoweit habe das Landgericht auch die Rechtsprechung des BGH zur Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB verkannt. Das Verhalten der Beklagten sei deutlich perfider und von deutlich höherer Schädigungsabsicht gekennzeichnet, da bereits bei der Gründung der Schuldnerin alles getan worden sei, um jegliche Haftung der wahren Akteure auszuschließen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Ergänzend hat es ausgeführt, es bleibe unklar, welche Forderungen Gegenstand der beabsichtigen Klage (die sich über eine Hauptforderung i.H.v. 58.300,00 € verhalte) sein sollten. Soweit der Kläger geltend mache, es läge eine gemeinschaftliche Schädigung der Insolvenzgläubiger vor, die nach § 92 InsO von ihm geltend zu machen sei, sei schon nicht ersichtlich, dass ein Gesamtschaden i.S.v. § 92 InsO durch die Antragsgegnerinnen verursacht worden sei. Auch ein Fall der Existenzvernichtungshaftung sei nicht ersichtlich. Mit Blick hierauf hat der Antragsteller seine Beschwerde ergänzend wie folgt begründet: Im Rahmen der Teilklage solle über die zur Tabelle angemeldeten (Teil-) Ansprüche bis zur Höhe der Hauptforderung in der Reihenfolge lfd. Nr. 1, 2, 6, 7, 17 sowie Nr. 13 (Teilbetrag i.H.v. 413,01 €) entschieden werden. Das Landgericht habe verkannt, dass der Anwendungsbereich des § 92 InsO insbesondere auch bei Insolvenzen mit betrügerischem Hintergrund für Ansprüche aus §§ 823, 826 BGB, §§ 263 ff. StGB eröffnet sei. Hier hätten die Antragsgegnerinnen durch die Einrichtung der Schuldnerin bereits anfänglich erfolgreich verhindert, dass Haftungsmasse oder Haftungsvermögen als Zugriffsmöglichkeit für die Gläubiger bestehe bzw. habe entstehen können. Das Ausbleiben dieser Haftungsmasse habe auch die Insolvenz der Gesellschaft hervorgerufen, da die wahren Akteure, soweit sie nach außen hin in Erscheinung getreten wären, mit Sicherheit ein umsichtiges und ordnungsgemäßes Geschäftsführerverhalten an den Tag gelegt hätten und somit für die ordnungsgemäße Tragung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin Gewähr geboten hätten. Jedenfalls sei zu unterstellen, dass unter Berücksichtigung dieses angepassten ordnungsgemäßen Geschäftsführerverhaltens, unter dem Druck der gesetzlichen Haftung, im Falle des tatsächlichen Auftretens der wahren Akteure deutlich geringere Verbindlichkeiten der Schuldnerin vorhanden wären, für die letztlich die Haftungsmasse der wahren Akteure hinlänglich sein dürfte. II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte (Teil-)Klage auf Zahlung von 58.300 € nebst Zinsen abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob nach der nunmehrigen Klarstellung die Teilklage hinreichend bestimmt ist. Der Antragsteller kann jedenfalls etwaige deliktische Ansprüche wegen der Gründung der Schuldnerin und der Bestellung des Geschäftsführers A. weder aus dem originären Recht der Schuldnerin noch aus im Insolvenzverfahren allein von ihm gem. § 92 InsO verfolgbaren Rechten der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin zu 1) als Gesellschafterin sowie die Antragsgegnerin zu 2) geltend machen. 1. Soweit der Antragsteller mit der Klage einen Schaden der Gläubiger der Schuldnerin geltend machen möchte, die mit ihren Forderungen gegen die Schuldnerin ausgefallen sind, ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Verursachung eines vom Insolvenzverwalter geltend zu machenden Gesamtschadens i.S.d. § 92 InsO bereits nicht ersichtlich ist. Nach § 92 S. 1 InsO können Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Damit wird keine Anspruchsgrundlage normiert, sondern die Einziehung einer aus einer anderen Rechtsgrundlage herrührenden Forderung geregelt. Die Vorschrift erfasst nur Schadensersatzansprüche, die auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse beruhen, und bezweckt, eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus dem Vermögen des wegen Masseverkürzung haftpflichtigen Schädigers zu sichern. Maßgebliche Voraussetzung des Einziehungsrechts ist folglich eine Verminderung der Insolvenzmasse, die sich in einer Verringerung der Aktiva oder in einer Vermehrung der Passiva manifestieren kann. Ein Gesamtschaden ist ein Schaden, den der einzelne Gläubiger ausschließlich aufgrund seiner Gläubigerstellung und damit als Teil der Gesamtheit der Gläubiger erlitten hat; die Verkürzung der Masse muss also diese treffen. Das schädigende Verhalten, aus dem der Schädiger in Anspruch genommen wird, muss durch die Masseverminderung zu einer geringeren Quote für die (Alt-)Gläubiger geführt haben (sog. Quotenverringerungsschaden). Der Anspruch kann sich nicht nur gegen Gesellschafter (hier die Antragsgegnerin zu 1)) oder Organe der insolventen Schuldnerin, sondern grundsätzlich gegen jeden Dritten (etwa die Antragsgegnerin zu 2)) richten. Dagegen handelt es sich um einen nicht von § 92 S. 1 InsO erfassten Einzelschaden, wenn der Gläubiger nicht als Teil der Gläubigergesamtheit, sondern individuell geschädigt wird (BGH, Urt. v. 19.05.2022 – III ZR 326/20, NZI 2022, 697, 698 Rn. 10; v. 17.12.2020 – IX ZR 21/19, NZI 2021, 173, 174 Rn. 20 f.). Nach Maßgabe dessen ist ein Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger schon nicht hinreichend dargelegt. Der Antragsteller sieht ein schädigendes Verhalten der Antragsgegnerinnen i.S. des § 826 BGB in der Gründung der Schuldnerin „unter Verschleierung der wahren Herrschaft der Akteure“ sowie der Einsetzung eines „untauglichen“ Geschäftsführers. Soweit er die Schädigung der Gläubiger darin sieht, dass keine Gläubigerforderungen bestünden, wenn die Errichtung der Schuldnerin unterblieben wäre, handelt es sich um den Kontrahierungsschaden jedes einzelnen Gläubigers und damit um einen Einzelschaden, denn es geht nicht darum, dass sich die Insolvenzquote für alle Gläubiger verringert hat. Der Schaden soll vielmehr darin liegen, dass der Gläubiger überhaupt Geschäfte mit der Schuldnerin gemacht und an diese eine Leistung erbracht hat. Soweit der Antragsteller demgegenüber einen Gesamtschaden geltend machen möchte, hat er schon nicht schlüssig dargelegt, dass insoweit durch ein deliktisches Verhalten die Insolvenzmasse verkürzt wurde. Sein diesbezüglicher Vortrag ist bereits widersprüchlich, da er einerseits das Vorliegen einer Treuhandabrede ausdrücklich in Abrede stellt, andererseits es gerade als sittenwidrig ansieht, dass die Antragsgegnerinnen den Namen des „wahren Gründers“ der Schuldnerin verschleiert haben sollen. Dass jemand eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründet und dabei die Geschäftsanteile treuhänderisch für eine andere, nicht genannte Person hält, ist jedenfalls ein im Geschäftsleben nicht unüblicher Vorgang und als solcher rechtlich nicht bedenklich (vgl. BGH, Urt. v. 19.04.1999 - II ZR 365/97, NZG 1999, 656). Dass hierfür eine Vergütung gezahlt wird, ist ebenfalls nicht unüblich (vgl. z.B. BeckFormB BHW/Wentrup, 14. Aufl. 2022, IX. 21. Treuhandvertrag über einen Geschäftsanteil). Soweit es um die Einsetzung eines angeblich „untauglichen“ Geschäftsführers geht, enthält § 6 Abs. 5 GmbHG einen eigenen Haftungstatbestand für Auswahlverschulden der Gesellschafter. Danach haften Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann (§ 6 Abs. 2 GmbHG), die Führung der Geschäfte überlassen, der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt. Die Haftung ist als Innenhaftung ausgestaltet, der Schadensersatzanspruch steht der Gesellschaft zu (MüKoGmbHG/W. Goette, 4. Aufl. 2022, § 6 Rn. 49). Dass der bestellte Geschäftsführer A. entweder schon nicht die allgemeinen Anforderungen an eine Tätigkeit als Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 GmbHG) erfüllt hat, oder dass in seiner Person Ausschlussgründe i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 2 bis 4 GmbHG vorlagen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Gleiches gilt für den nach seiner Darstellung als faktischer Geschäftsführer tätig gewordenen H. Abgesehen von § 6 Abs. 5 GmbHG haften die Gesellschafter – bis zur Grenze des § 826 BGB – auch nicht, wenn sie einen unzuverlässigen und/oder fachlich nicht geeigneten Geschäftsführer bestellen, dieser seine Leitungspflichten verletzt und der Gesellschaft hierdurch Schaden entstanden ist (vgl. Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider in: Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2022, § 6 Rn. 40; Wicke, GmbHG, 4. Aufl. 2020, § 6 Rn. 20). Ein sittenwidriges Verhalten ist nicht darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Auswahl des Geschäftsführers nicht selbst vorgenommen, sondern diese dem wirtschaftlichen Inhaber der Geschäftsanteile der Schuldnerin überlassen hat. Es entspricht vielmehr einer üblichen Vertragsgestaltung, dass der Treuhänder verpflichtet ist, die ihm als Gesellschafter nach außen zustehenden Rechte nur nach den Weisungen des Treugebers auszuüben. Nach der Darstellung des Antragstellers war es ohnehin nicht der Geschäftsführer A., der die Geschäfte der Schuldnerin geführt hat, sondern der mutmaßliche Hintermann H. Die Antragsgegnerinnen weisen zudem zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller sich insoweit lediglich auf vage Vermutungen und Unterstellungen stützt, wenn er geltend macht, wegen der „Verschleierung“ der wahren Akteure sei davon auszugehen, dass die Gründung der Schuldnerin von Anfang an darauf ausgerichtet gewesen sei, diese insolvent werden zu lassen. Tatsachen werden hierzu nicht vorgetragen. Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer von § 92 InsO vorausgesetzten Verkürzung der Insolvenzmasse durch das vermeintlich sittenwidrige Verhalten. Weder die Gründung der Schuldnerin noch die Bestellung des Geschäftsführers A. hat zu einer Verkürzung der Aktivmasse geführt oder Verbindlichkeiten der Schuldnerin erhöht. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ist das Stammkapital der Schuldnerin von zunächst 3.000 € (Gründung der UG) und sodann weiteren 22.000 € (Umwandlung in GmbH) eingezahlt worden. Damit stand der Schuldnerin das gesetzliche Haftungskapital zur Verfügung. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Antragsgegnerinnen hätten „mit der anfänglichen Verhinderung des Zugriffs auf die wahren Akteure bzw. deren Haftung“ das Vermögen der Schuldnerin vermindert, weil sie bereits anfänglich erfolgreich verhindert hätten, dass Haftungsmasse oder Haftungsvermögen als Zugriffsmöglichkeit für die Gläubiger besteht bzw. entstehen könnte. Zwar gehören zur Insolvenzmasse auch alle Ansprüche der Gesellschaft gegen Mitglieder der Verwaltung, hier also gegen den Geschäftsführer, wobei dies auch der faktische Geschäftsführer sein kann, wenn er nach außen aufgetreten ist (Uhlenbruck/Hirte/Praß, InsO, 15. Aufl. 2019, § 35 Rn. 323, 330; MüKoInsO/Peters, 4. Aufl. 2019, § 35 Rn. 283). Diese entstehen jedoch erst mit dem haftungsbegründenden Verhalten des Verwaltungsorgans. Bei einem künftigen Vermögen liegt eine Gläubigerbenachteiligung durch Verkürzung der (potentiellen) Insolvenzmasse nur dann vor, wenn der Schuldner insoweit bereits eine gesicherte Rechtsposition hatte. Der Verlust einer rechtlich ungesicherten Erwerbsaussicht beeinträchtigt die Gläubiger hingegen nicht (vgl. MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, a.a.O., § 129 Rn. 82). Daher kann eine „Verhinderung des Entstehens von Haftungsmasse“ bei Gründung der Schuldnerin nicht mit einer Verkürzung der Aktivmasse gleichgesetzt werden. Die Gläubiger haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ein solventer Geschäftsführer bestellt wird, der im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung (§ 43 Abs. 2 GmbHG) bzw. einer etwaigen Insolvenzverschleppung die dadurch eintretende Masseverkürzung (§ 15b Abs. 4 InsO bzw. § 64 GmbHG aF) finanziell ausgleichen kann. Soweit es um Ansprüche gegen den vermeintlichen Hintermann H. geht, ist der Antragsteller zudem auch nicht gehindert, Ansprüche gegen diesen zu verfolgen, wenn er als faktischer Geschäftsführer nach außen hin aufgetreten ist. Sollten diese Ansprüche – wovon der Antragsteller ausweislich der Klageschrift wohl ausgeht – im Hinblick auf dessen „schlechte Bonität“ nicht werthaltig sein, wäre auch das kein Fall einer sittenwidrigen Schädigung durch die Gründung der Schuldnerin, solange das Stammkapital eingezahlt ist, da die Gläubiger einer GmbH grundsätzlich nicht davon ausgehen können, dass für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft notfalls ein solventer Gesellschafter (vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG) oder ein solventer Geschäftsführer eintritt. 2. Bei dieser Sachlage scheidet auch ein Anspruch gegen die Antragsgegnerinnen unter dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs, bei dem es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht um einen Gesamtschaden(sersatzanspruch) der Gläubiger gemäß § 92 InsO, sondern um einen Anspruch der Gesellschaft handelt (vgl. BeckOK BGB/Förster, 63. Ed. 1.8.2022, § 826 Rn. 120), aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein zum Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtender existenzvernichtender Eingriff dann vor, wenn der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger Weise das zur Tilgung ihrer Schulden erforderliche Vermögen entzogen und damit eine Insolvenz verursacht oder vertieft wird. Der Entzug des Gesellschaftsvermögens kann auch durch die Erhöhung der Verbindlichkeiten bewirkt werden, wenn hierdurch zielgerichtet und betriebsfremden Zwecken dienend die den Gesellschaftsgläubigern zur Verfügung stehende Haftungsmasse verkürzt wird (BGH, Teilversäumnis- und Teilendurt. v. 06.11.2018 – II ZR 199/17, NZG 2019, 187, 190 Rn. 26 f.). Durch eine bloße Schädigung des Gesellschaftsvermögens kann der Tatbestand des existenzvernichtenden Eingriffs als typisierter Fall einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gem. § 826 BGB hingegen nicht verwirklicht werden. Sittenwidrig ist vielmehr (nur) ein planmäßiger Entzug von Gesellschaftsvermögen zum eigenen Vorteil des Gesellschafters oder unmittelbar oder mittelbar zugunsten eines Dritten. Gerade der Vermögenstransfer ist danach ein die Sittenwidrigkeit des Zugriffs auf das Gesellschaftsvermögen kennzeichnendes Merkmal, weil dieser Ausdruck einer Missachtung des Prinzips der Vermögenstrennung und der Kapitalbindung ist (BGH, a.a.O., S. 191 Rn. 36 ff. mwN). An einem derartigen Vermögenstransfer fehlt es hier. Mit der geltend gemachten „Verhinderung der Haftung der wahren Akteure“ wurde kein Vermögen der Schuldnerin auf die Antragsgegnerin zu 1) oder einen Dritten – etwa den vermeintlichen Hintermann H. – übertragen. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Verkürzung der Insolvenzmasse bei § 92 InsO verwiesen werden. Darüber hinaus hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt, dass Voraussetzung einer Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs die Verursachung oder Vertiefung der Insolvenz durch den Vermögensentzug ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auch nach der ergänzenden Beschwerdebegründung nicht feststellbar. Der Antragsteller hat schon zu den Ursachen der Insolvenz der Schuldnerin nichts vorgetragen. Die Argumentation, die „wahren Akteure“ hätten, wären sie nach außen hin in Erscheinung getreten, unter dem Druck der gesetzlichen Haftung mit Sicherheit ein umsichtiges und ordnungsgemäßes Geschäftsführerverhalten an den Tag gelegt, so dass zu unterstellen sei, dass deutlich geringere Verbindlichkeiten der Schuldnerin vorhanden wären, ist nicht geeignet, eine Insolvenzverursachung oder -vertiefung durch einen Entzug von Gesellschaftsvermögen darzulegen. 3. Weitere Anspruchsgrundlagen für eine Ersatzpflicht der Antragsgegnerinnen in Bezug auf die angemeldeten und festgestellten Gläubigerforderungen sind nicht ersichtlich und werden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Düsseldorf, 14.11.2022 12. Zivilsenat