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Beschluss

3 UF 59/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:1118.3UF59.22.00
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Tenor

1. Auf die Beschwerden der A. und der B.- AG wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 03.05.2022 zu b. abgeändert und insoweit wie folgt durch folgende Absätze neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A. (Vers. Nr. 00 000000 E 000) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 11,8146 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 B 000 bei der C., bezogen auf den 31.10.2021, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A. (Vers. Nr. 00 000000 E 000) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,7224 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf das vorhandene Konto 00 000000 B 000 bei der C., bezogen auf den 31.10.2021, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der B.- AG (Vers. Nr. 0.000.000/0 0) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9.286,28 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen/Teilungsordnung in der Fassung von August 2021, bezogen auf den 31.10.2021, übertragen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerden der A. und der B.- AG wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 03.05.2022 zu b. abgeändert und insoweit wie folgt durch folgende Absätze neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A. (Vers. Nr. 00 000000 E 000) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 11,8146 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 B 000 bei der C., bezogen auf den 31.10.2021, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A. (Vers. Nr. 00 000000 E 000) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,7224 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf das vorhandene Konto 00 000000 B 000 bei der C., bezogen auf den 31.10.2021, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der B.- AG (Vers. Nr. 0.000.000/0 0) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9.286,28 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen/Teilungsordnung in der Fassung von August 2021, bezogen auf den 31.10.2021, übertragen. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Gründe: I. Auf den am 03.11.2021 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht die am 21.02.1989 geschlossene Ehe mit dem Antragsgegner durch Beschluss vom 03.05.2022 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Antragstellerin hat während der gesetzlichen Ehezeit unter anderem gesetzliche Rentenanwartschaften bei der A. erworben. Diese hat in ihrer Auskunft vom 23.03.2022 für das Anrecht der Antragstellerin in der allgemeinen Rentenversicherung einen Ausgleichswert von 11,8146 Entgeltpunkten und in der allgemeinen Rentenversicherung (Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung) von 0,7224 Entgeltpunkten mitgeteilt. Das Amtsgericht hat ohne Differenzierung hinsichtlich der Ausgleichswerte 12,5386 Entgeltpunkte zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der C., bezogen auf den 31.10.2021, übertragen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der A., die zur Begründung ausführt, dass das Familiengericht Entgeltpunkte und Entgeltpunkte für langjährige Versicherung nach dem Grundrentengesetz zusammengerechnet und in einer Summe ausgeglichen habe. Zwar hätten die Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung keine unterschiedliche Wertigkeit im Vergleich zu den übrigen Entgeltpunkten. Jedoch handele es sich um eine besondere Entgeltpunkteart, die wegen der nach § 97a SGB VI vorzunehmenden Einkommensanrechnung nicht mit den übrigen Entgeltpunktearten verrechnet werden dürfe (§ 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI). Darüber hinaus sei das Gericht in der Gesamtsumme die Entgeltpunkte von der Auskunft vom 23.03.2022 abgewichen. Der Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten mit Verfügung vom 23.09.2022 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der A. grundsätzlich begründet sei. Allerdings stelle sich die von Amts wegen zu berücksichtigende Frage der Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG. Dies könne der Fall sein, wenn der Antragsgegner aus der übertragenen Grundrentenanwartschaft mit einem Ausgleichswert von 0,7224 Entgeltpunkten wegen der Einkommensanrechnung nach § 97a Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB VI keine Rentenzahlung wird erhalten können. Zu der Frage der Unwirtschaftlichkeit haben die Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, von der sie jedoch keinen Gebrauch gemacht haben. Darüber hinaus hat die B.- AG zunächst Berichtigung des Beschlusses vom 03.05.2022 unter Hinweis darauf beantragt, dass das Familiengericht ein von ihr am 12.04.2022 beauskunftetes Anrecht der Antragstellerin unter der Versicherungsnummer 0.000.000/0 0 mit einem Ausgleichswert in Höhe von 9.286,28 € nicht ausgeglichen habe. Der Antrag wurde dem Senat noch innerhalb der Beschwerdeeinlegungsfrist vorgelegt. Auf Anfrage des Senats hat die B.- AG mitgeteilt, dass es sich bei dem Berichtigungsantrag um eine Beschwerde handeln soll. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden der A. und der B.-AG sind begründet. 1. Die Beschwerde der A. ist begründet. a) Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung verkannt, dass es sich bei den Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung um eine besondere Entgeltpunkteart handelt, die wegen der nach § 97a SGB VI vorzunehmenden Einkommensanrechnung nicht mit den übrigen Entgeltpunktearten verrechnet werden darf (§ 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI). Es handelt sich daher bei dem sogenannten Grundrentenzuschlag nicht um ein nach § 10 Abs. 2 VersAusglG verrechenbares, sondern um ein bei der internen Teilung gesondert auszuweisendes Anrecht vergleichbar den Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.08.2022 - 2 UF 88/22 -, Rn. 8; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.05.2022 - 2 UF 66/22 -, Rn. 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2022 - 11 UF 283/22 -, Rn. 10). Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI folgt der Senat auch nicht der vereinzelt vertretenen Ansicht, wonach es sich bei den Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht um ein auszugleichendes Anrecht nach § 2 Abs. 2 VersAusglG handelt (so jedoch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.07.2022 - 6 UF 108/22 -, Rn. 14). b) Dem Versorgungsausgleich steht auch nicht die fehlende Ausgleichsreife im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG, weil der Ausgleich für den Ausgleichsberechtigten unwirtschaftlich wäre, entgegen. aa) Eine fehlende Ausgleichsreife wegen Unwirtschaftlichkeit läge vor, worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 23.09.2022 hingewiesen hat, wenn der Ausgleichsberechtigte aus der Übertragung von Grundrenten-Entgeltpunkten aufgrund der Einkommensanrechnung gemäß § 97a SGB VI keine Versorgung erhalten könnte. Der Senat hat insoweit auf den Beschluss des OLG Frankfurt (Beschluss vom 25.05.2022 - 7 UF 4/22 -) verwiesen, in welchem mit zutreffenden Erwägungen in dem dortigen Einzelfall eine Unwirtschaftlichkeit prognostisch angenommen wurde. Um eine zuverlässige Prognose treffen zu können, hat der Senat den Beteiligten Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben, der jedoch nicht erfolgt ist. Es liegt daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme der Unwirtschaftlichkeit vor. bb) Die sog. Grundrente ist als Zuschlag an Entgeltpunkten konzipiert, wobei der aus dem Zuschlag resultierende Zahlbetrag einer besonderen Einkommensanrechnung unterliegt. Nach § 97a Abs. 1 SGB VI wird auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Grundrenten-Entgeltpunkten das Einkommen des Berechtigten (und seines Ehegatten) angerechnet. Übersteigt das anrechenbare Einkommen monatlich das 36,56fache des aktuellen Rentenwerts, werden 60 % angerechnet (§ 97a Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Anrechenbares Einkommen, das monatlich das 46,78fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt, wird in voller Höhe angerechnet (§ 97a Abs. 4 Satz 3 SGB VI). Ist zu erwarten, dass aufgrund der Einkommensanrechnung keine Rentenzahlungen aus den übertragenen Grundrenten-Entgeltpunkten erfolgen werden, würde sich ein Ausgleich voraussichtlich nicht zugunsten des Ausgleichsberechtigten auswirken und somit für ihn unwirtschaftlich im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sein (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.05.2022 - 7 UF 4/22 -, Rn. 10). cc) Eine Unwirtschaftlichkeit lässt im vorliegen Fall derzeit mit der erforderlichen Sicherheit für die Zukunft nicht prognostizieren. Nach der vorliegenden Auskunft der C. vom 18.03.2022 hat der Antragsgegner (als Ausgleichsberechtigter aus dem Zuschlag an Grundrenten-Entgeltpunkten) bis zum 31.10.2021 insgesamt 24,8123 Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung erworben. Infolge des Versorgungsausgleichs erwirbt er insgesamt 1,4841 Entgeltpunkte (er muss 10,3305 Entgeltpunkte an die Antragstellerin abgeben und erhält von ihr 11,8146 Entgeltpunkte), so dass er insgesamt 26,2964 Entgeltpunkte erworben hat. Es kann nicht vorhergesehen werden, ob der Antragsgegner in den verbleibenden 11 Jahren und 7 Monaten (gerechnet vom Ehezeitende am 31.10.2021 bis zur Regelaltersgrenze am 31.05.2033) ein anrechenbares Einkommen von mehr als dem 36,56fachen des aktuellen Rentenwerts, ab dem überhaupt eine Anrechnung erfolgt, erreichen wird. Zu dieser maßgeblichen Grenze fehlen dem Antragsgegner noch 10,2636 Entgeltpunkte, so dass er jedes Jahr ca. 0,9 Entgeltpunkte erwerben müsste. Aus dem mitgeteilten Versicherungsverlauf ergibt sich, dass der Antragsgegner im Jahr 2021 ein (hochgerechnetes) Einkommen in Höhe von ca. 42.000,00 € brutto erzielt hat, welches sich im Bereich des Durchschnittsentgeltes aller Versicherten bewegt, mit dem man einen Entgeltpunkt erwirbt. Ob der Antragsgegner tatsächlich in den verbleibenden Jahren bis zum Renteneintritt ein gleichbleibendes Einkommen erzielen wird, ist jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit vorhersehbar. Hierfür mag bei unveränderten Umständen zwar eine naheliegende Wahrscheinlichkeit sprechen. Dies erfüllt aber nicht die an die Feststellung der Unwirtschaftlichkeit zu stellenden Anforderungen. § 19 Abs. 1, 2 VersAusglG regelt die Anrechte, die wegen fehlender Ausgleichsreife nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen. Dies bedarf der begründeten Feststellung, dass die hierfür geregelten Voraussetzungen vorliegen (OLG Bamberg, Beschluss vom 10.08.2022 - 2 UF 88/22 -, Rn. 12). Mangels konkreter Angaben der Beteiligten zum voraussichtlichen beruflichen Werdegang des Antragsgegners bis zum Renteneintritt wäre eine vom Senat zu treffende Prognose nicht hinreichend belastbar. Zu beachten ist auch, dass die hier angestellte Prognose lediglich die teilweise Anrechnung betrifft. Selbst diese, bei der immerhin ein Teil des Zuschlages an Grundrenten-Entgeltpunkten beim Ausgleichsberechtigten verbleiben würde, kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit vorhergesehen werden. Noch weniger sicher vorhersehbar ist, dass der Antragsgegner ein anrechenbares Einkommen erzielen wird, das monatlich das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes übersteigt, bei dem eine Anrechnung aus dem Zuschlag an Grundrenten-Entgeltpunkten in voller Höhe erfolgt. Die weitere Einkommensentwicklung beim Antragsgegner kann daher vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden, um von einer Aufzehrung der möglichen Rente aus dem Anrecht aus dem zu übertragenden Grundrentenzuschlag ausgehen zu können. c) Von dem Ausgleich ist auch nicht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen. Das Anrecht ist bereits nicht geringwertig im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG, da der korrespondierende Kapitalwert für den Ausgleichswert von 0,7224 Entgeltpunkten 5.581,71 € beträgt und damit über der Geringfügigkeitsschwelle, die im Jahr des Ehezeitendes 2021 3.948,00 € betragen hat, liegt. 2. Auch die Beschwerde der B.- AG ist begründet. Das Amtsgericht hat offenbar versehentlich das Anrecht der Antragstellerin bei der Pensionskasse, bei welchem es sich ursprünglich um eine betriebliche Altersvorsorge gehandelt hat und die später nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Versicherung auf die Antragstellerin übertragen wurde, unberücksichtigt gelassen. In der Auskunft vom 12.04.2022 hat der Versorgungsträger den Ausgleichswert mit 9.286,28 € mitgeteilt. Bedenken gegen diese Auskunft wurden von den Beteiligten nicht erhoben, so dass der Ausgleich entsprechend der Auskunft durch interne Teilung durchzuführen ist. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 Abs. 1 FamGKG, § 81 FamFG. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Aus den zu II. 1. a) genannten Gründen besteht noch keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob es sich bei den Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung überhaupt um ein auszugleichendes Anrecht nach § 2 Abs. 2 VersAusglG handelt. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) war daher die Rechtsbeschwerde zuzulassen. 3. Beschwerdewert: 2.280 € (§ 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG).