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Urteil

15 U 51/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:1124.15U51.21.00
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Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 08.07.2021 verkündete Teilurteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass im Tenor zu I. 1. des Teilurteils des Landgericht im letzten Absatz nach den Wörtern „ob ein bestimmter“ die Wörter „Abnehmer oder“ gestrichen werden.

II.                                          

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 88 % und die Beklagte 12 % zu tragen.

III.                                          

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Berufung der Klägerin 22.000,00 EUR und auf die Anschlussberufung der Beklagten 3.000,00 EUR entfallen.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 08.07.2021 verkündete Teilurteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass im Tenor zu I. 1. des Teilurteils des Landgericht im letzten Absatz nach den Wörtern „ob ein bestimmter“ die Wörter „Abnehmer oder“ gestrichen werden. II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 88 % und die Beklagte 12 % zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Berufung der Klägerin 22.000,00 EUR und auf die Anschlussberufung der Beklagten 3.000,00 EUR entfallen. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2007 019 XXA (Anlage K 11; Klagegebrauchsmuster), das einen Auslauftrichter für ein Silo eines Silofahrzeugs betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Schadensersatz in Anspruch. Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der am 25.09.2007 eingereichten europäischen Patentanmeldung EP 07 01 XXB, aus welcher das europäische Patent 2 042 XXC hervorging, abgezweigt. Seine Eintragung wurde am 09.06.2011 bekannt gemacht. Die Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters ist am 30.09.2017 abgelaufen. Auf einen von der Beklagten gestellten Löschungsantrag hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts das Klagegebrauchsmuster mit Beschluss vom 26.07.2017 teilweise gelöscht. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte beim Bundespatentgericht Beschwerde eingereicht. Das Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren (Az.: 35 W 8 (pat) 401/18) ist von den Parteien im November 2019 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Zuvor hatte die Klägerin im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 08.11.2019 (Anlage TW 17) erklärt, das Klagegebrauchsmuster nicht über den Umfang der Patentansprüche der geänderten Patentschrift DE 50 2007 006 XXC zum Patent EP 2 042 XXD in der am 14.08.2019 veröffentlichten Fassung (Anlage TW 18) hinaus geltend zu machen. Der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet in dieser eingeschränkten Fassung wie folgt: „Auslauftrichter für ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten (5), die lösbar auf der Innenseite des Auslauftrichters (1) angebracht sind, mit einer Druckluftzuführung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente (5) und die Innenseite des Auslauftrichters (1) einblasbar ist, und mit leistenförmigen Haltern (9), die sich entlang eines Randes der Segmente (5) erstrecken, an denen die Halter (9) die Segmente (5) auf einer dem Auslauftrichter (1) abgewandten Innenseite übergreifen und die Segmente (5) lösbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters (1) spannen, dadurch gekennzeichnet, dass die Halter (9) einen in ein Austrittsloch (2) des Auslauftrichters (1) eingesetzten Auslaufstutzen (12) übergreifen und halten.“ Die nachstehend eingeblendete einzige Figur des Klagegebrauchsmusters zeigt einen erfindungsgemäßen Auslauftrichter in perspektivischer Darstellung mit Blick auf eine Innenseite. Die Beklagte stellt her und vertreibt Siloauflieger mit einem Silo, das über einen Auslauftrichter verfügt, in dem filterartige Segmente am Auslauftrichter lösbar befestigt sind (angegriffene Ausführungsform). Nachfolgend werden in verkleinerter Form zwei von der Beklagten stammende, von dieser mit Beschriftungen versehene Abbildungen eines Exemplars der angegriffenen Ausführungsform eingeblendet (Seiten 2 und 4 der Anlage TW3). Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters. Sie hat die Beklagte außerdem wegen Verletzung des europäischen Patents 07 01 XXB in Anspruch genommen. Letzteres Patent hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 13.10.2016 (Az.: 1 Ni 6/15 (EP)) auf eine von der hiesigen Beklagten eingereichte Nichtigkeitsklage für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt und es in einer eingeschränkten Fassung aufrechterhalten. Die dagegen eingelegte Berufung der hiesigen Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 19.02.2019 (X ZR 19/17, BeckRS 2019, 5245) zurückgewiesen. Nach Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens ist die oben erwähnte geänderte Patentschrift DE 50 2007 006 XXC (Anlage TW 18) veröffentlicht worden. Die Beklagte ist vom Landgericht Düsseldorf in dem Parallelverfahren 4a O 159/14 wegen Verletzung des EP 07 01 XXB durch Teil-Urteil vom 05.02.2019 zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt worden. Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat diese Entscheidung durch Urteil vom 14.05.2020 (Az.: I-15 U 58/19) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten teilweise abgeändert, und zwar mit der Maßgabe, dass die ausgesprochene Verurteilung der Beklagten gemäß dem Tenor zu I. 3. des landgerichtlichen Teil-Urteils zur Auskunftserteilung nur für ab dem 27.12.2009 begangene Benutzungshandlungen gilt. Im Anschluss hat die Beklagte zur Erfüllung ihrer in dem Parallelverfahren titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht mit Schreiben vom 31.07.2020 Auskunft erteilt und Rechnung gelegt. Die Klägerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Die Beklagte habe das Klagegebrauchsmuster mit der angegriffenen Ausführungsform verletzt. Die hieraus folgenden Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung seien bislang nicht erfüllt. Gemäß einem Angebot der Beklagten vom 31.05.2012 sei der B GmbH auch eine „Materialauslaufschüssel DN 1000“ angeboten worden. Die Auskunft der Beklagten umfasse die in dem Angebot vom 31.05.2012 aufgeführten, das Klagegebrauchsmuster verletzenden Gegenstände nicht, weshalb die Angaben der Beklagten nicht mit der gebotenen Sorgfalt gefertigt worden seien. Bislang habe die Beklagte auch nicht dazu Stellung genommen, dass sie nur die Lieferung einer angegriffenen Ausführungsform im Jahr 2011 angegeben habe. Tatsächlich lägen ihr (der Klägerin) schriftliche Aussagen von Kunden vor, wonach die angegriffene Ausführungsform DN 800 im Jahr 2011 dreimal bezogen worden sei. Im Übrigen sei die Vorlage von Lieferscheinen anstelle von Rechnungen nicht geeignet, um eine Erfüllung zu belegen, da eine Pflicht bestehe, primär Rechnungen vorzulegen. Hinzu komme, dass auf Basis der vorgelegten Unterlagen eine Schadenersatzberechnung nicht möglich sei. Weiter seien die Angaben zu den Auftragsbestätigungen unvollständig, da jeweils die erste Seite fehle und daher die gewerblichen Angebotsempfänger nicht erkennbar seien. Zudem seien Angaben zu Zahlen und Preisen geschwärzt. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat zunächst eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Abrede gestellt. Zuletzt hat sie nur noch geltend gemacht, dass Ansprüche der Klägerin auf Auskunft und Rechnungslegung durch Erfüllung erloschen seien. Mit ihrem Schreiben vom 31.07.2020 habe sie gemäß dem im Parallelverfahren ergangenen Teil-Urteil des Landgerichts Auskunft erteilt und Rechnung gelegt. Diese Angaben beträfen den Zeitraum ab dem 16.04.2011 und umfassten damit auch den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 09.06.2011 bis zum 30.09.2017. Gegenstand des Parallelverfahrens sei dieselbe angegriffene Ausführungsform wie im vorliegenden Rechtsstreit gewesen. Auch mache die Klägerin das Klagegebrauchsmuster nur noch in dem Umfang der geltenden Fassung des EP 2 042 XXC geltend. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren begehrte Auskunft und Rechnungslegung gehe damit im Umfang nicht über die von ihr nach dem Teilurteil vom 12.03.2019 zu leistende Auskunft und Rechnungslegung hinaus. Das von der Klägerin angeführte Angebot vom 31.05.2012 habe nicht die angegriffene Ausführungsform zum Gegenstand gehabt, sondern eine „Materialauslaufschüssel DN 1000“, die das Klagegebrauchsmuster in der hier geltend gemachten (eingeschränkten) Fassung nicht verletze. Die von der der Klägerin beanstandeten Schwärzungen beruhten darauf, dass die angegriffene Ausführungsform nicht als Einzelteil, sondern als Teil eines gesamten Fahrzeugs vertrieben werde. Aus diesem Grund könne sie – die Beklagte – auch weder Rechnungen noch Lieferscheine oder sonstige Belege vorlegen, aus denen sich die für die „Materialauslauslaufschüssel DN 800“ bezahlten Preise ergäben. Insoweit habe sie daher Lieferscheine und Rechnungen bzgl. der Gesamtfahrzeuge mit den angegriffenen Ausführungsformen vorgelegt, soweit diese vorhanden gewesen seien sowie Auszüge aus den Auftragsbestätigungen. Weiter sei sie berechtigt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger nicht zu benennen, da diese unabhängig davon, ob es sich um gewerbliche oder nicht gewerbliche Angebotsempfänger handele, vom Wirtschaftsprüfervorbehalt erfasst seien. Durch Teil-Urteil vom 01.06.2021 (GRUR-RS 2021, 35211) hat das Landgericht den Klageanträgen auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in der von der Klägerin zuletzt gestellten Fassung zum Teil entsprochen und die weitergehende Klage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung abgewiesen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat: „Die Beklagte wird verurteilt, 1. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses – sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen – vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 09.07.2011 bis zum 30.09.2017 die klägerseits gebrauchsmusterrechtlich (Gebrauchsmusterschrift Nr. 20 2007 019 XXA) geschützten Auslauftrichter für ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten, die lösbar auf der Innenseite des Auslauftrichters angebracht sind, mit einer Druckluftzuführung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente und die Innenseite des Auslauftrichters einblasbar ist, und mit leistenförmigen Haltern, die sich entlang eines Randes der Segmente erstrecken, an denen die Halter die Segmente auf einer dem Auslauftrichter abgewandten Innenseite übergreifen und die Segmente lösbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters spannen, und die Halter einen in ein Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzten Auslaufstutzen übergreifen und halten, in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht hat und zwar unter Angabe der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagte vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. 2. Im Übrigen wird die Klage, soweit sie zur Entscheidung stand, abgewiesen.“ Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der unstreitigen Verletzung des Klagegebrauchsmusters stehe der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft und auf Rechnungslegung zu. Der Anspruch sei jedoch mit Ausnahme der zuerkannten Angaben durch Erfüllung erloschen. Die Beklagte habe substantiiert unter Bezugnahme auf das Parallelverfahren zur Erfüllung vorgetragen. Dies werde gestützt durch die seitens der Beklagten vorgelegten Auskünfte und Rechnungslegung sowie die seitens der Klägerin vorgelegten Unterlagen der Beklagten aus dem Parallelverfahren. Hinsichtlich des von der Klägerin angeführten Angebots vom 31.05.2012 bezüglich der „Materialauslaufschüssel DN 1000“ habe die Beklagte dargetan, dass es sich bei der betreffenden Vorrichtung nicht um eine solche handele, die von der Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch mache, sondern um eine abgewandelte Ausführungsform. Soweit die Klägerin ferner geltend mache, die erteilte Auskunftserteilung und Rechnungslegung sei nicht gründlich durchgeführt, genüge sie den Anforderungen an ein qualifiziertes Bestreiten nicht. Auch der Vortrag der Klägerin dazu, dass die Angaben zum Jahr 2011 unzutreffend seien, genüge diesen Anforderungen nicht. Die pauschale Behauptung der Klägerin, sie verfüge über die schriftliche Aussage von Kunden, wonach die angegriffene Ausführungsform im Jahr 2011 dreimal bezogen worden sei, sei unzureichend. Zu Unrecht beanstande die Klägerin weiter, dass ihr keine Rechnungen vorgelegt worden seien und ihr daher keine Schadenersatzberechnung möglich sei. Die Beklagte habe dargelegt, dass es keine Einzelrechnungen bezüglich der angegriffenen Ausführungsform gebe, da diese stets als Teil eines Gesamtfahrzeugs angeboten und geliefert werde. Dem sei die Klägerin nicht entgegengetreten. Erforderlich sei, dass die Beklagte Belege zu jeder einzelnen Lieferung bzw. jedem Angebot vorlege. Dies sei nach dem Vortrag der Parteien erfolgt. Im Übrigen habe die Beklagte die Einzelkosten aufgeschlüsselt. Dass diese Aufschlüsselung unzutreffend sei, behaupte die Klägerin nicht. Insoweit wäre es der Klägerin jedenfalls möglich gewesen, die Zahlen der Beklagten auf Plausibilität durch einen Abgleich mit ihrer eigenen Preisgestaltung zu überprüfen. Zu Unrecht beanstande die Klägerin weiter, dass die Beklagte nur geschwärzte Lieferscheine vorgelegt habe, aus denen sich weder Zahlen noch Preise ergäben. Nach ihrem unbestrittenen Vorbringen habe die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen nicht isoliert angeboten und geliefert, sondern nur als Teil eines Fahrzeugs. Die Fahrzeuge unterfielen nicht dem Klagegebrauchsmuster. Die Beklagte sei dazu berechtigt, in den vorzulegenden Belegen solche Daten zu schwärzen, die sich mit gebrauchsmusterfreien Gegenständen befassten. Demgegenüber rüge die Klägerin zu Recht die Nichtbenennung der gewerblichen Angebotsempfänger. Die Klägerin habe insoweit einen Anspruch auf Kenntniserlangung. Zwar sei die Beklagte dazu berechtigt, von einem Wirtschaftsprüfervorbehalt Gebrauch zu machen. Es sei jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Beklagte den Wirtschaftsprüfervorbehalt geltend gemacht habe. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Anträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung weiter, soweit das Landgericht diesen nicht entsprochen hat. Zur Begründung ihrer Berufung führt sie aus: Die erteilte Auskunft vom 31.07.2020 erfülle nicht die Kriterien einer vollständigen Auskunft. Eine Schadensberechnung durch sie – die Klägerin – sei ausgeschlossen; anhand keiner Methode könne sie einen Schaden ermitteln. Die Beklagte gebe Zahlen an, deren Berechnung und Berechungsweg ebenso unbekannt seien wie die angeblich zu Grunde liegenden Zahlen. Unterlagen, aus denen sich die Höhe des behaupteten Gewinns wenigstens in seiner Größenordnung abschätzen ließe, fehlten. Auch führe „die Kontaminationsrechtsprechung des BGH zu § 261 StGB“ dazu, dass selbst Belege zu gebrauchsmusterfreien Gegenständen mit denen die Beklagte gezielt und bewusst zur Gewinnerzielung diese mit den angegriffenen Ausführungsformen verbaut habe, nicht zu schwärzen seien. Da „die Geldwäsche als Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 261, 14 StGB“ in Betracht komme, müsse „die gezielte Vermischung sauberer und schmutziger Vermögenswerte durch die Beklagte u.A. im Endprodukt Fahrzeug eine andere Rechtsfolge in Hinblick auf die durch die Beklagte erteilte Auskunft und Rechnungslegung zur Folge haben“. Die Auskunft der Beklagten sei unvollständig und auch unrichtig. Die Beklagte gebe in der Anlage TW A4 als einzige Lieferung im Jahr 2011 eine Lieferung an die C GmbH an. Allein die D GmbH habe jedoch in einer Auskunft vom 23.03.2021 (Anlage A8) den Bezug von drei patent- und damit auch gebrauchsmusterverletzenden Auslauftrichtern im Jahr 2011 angegeben. Für das Jahr 2012 gebe die Beklagte in ihrer Auskunft die Auslieferung von 12 Auslauftrichtern an, wohingegen die D GmbH nach ihrer Auskunft in diesem Jahr 13 Auslauftrichter von der Klägerin bezogen habe. Was das an die B GmbH gerichtete Angebot der Beklagten vom 31.05.2012 (Anlage A5) anbelange, folge aus diesem, dass der von der Beklagten in ihrer Auskunft behauptete Gewinn um etwa den Faktor 10 zu niedrig sei. Weiter sei auf zwei Auftragsbestätigungen der Beklagten betreffend die E GmbH vom 27.05.2009 und 12.01.2010 (Anlagen A9 und A10) zu verweisen. Aus diesen lasse sich ein Verletzergewinn abschätzen, der ein Mehrfaches dessen betrage, was die Beklagte angebe. Es sei offensichtlich, dass die Beklagte tatsächlich ein Vielfaches teurer kalkuliert habe als in ihrer Nachkalkulation. In Kenntnis der Schutzrechte habe die Beklagte an ihre Kunden bemakelte Kaufgegenstände gewerbsmäßig verkauft, was den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betrugs erfülle. Als eigenständiger Vermögenswert sei zudem der Schadensersatzanspruch Gegenstand einer nachfolgenden Vermögensschädigung. Die vorbezeichneten Auftragsbestätigungen gäben zudem die Auslaufkonen mit den Durchmessern DN 800 / DN 1000 an; die Beklagte habe also entgegen ihrer Behauptung die Auslauftrichter nicht nur mit dem Durchmesser DN 800, sondern auch mit dem Durchmesser DN 1000 angeboten. Außerdem habe das Landgericht vorgetragenen und unter Beweis gestellten Sachverhalt nicht hinreichend zur Kenntnis genommen. Die Klägerin beantragt , das Teil-Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, 1. ihr (der Klägerin) darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 09.06.2011 und bis zum 30.09.2017 die klägerseits gebrauchsmusterrechtlich (Gebrauchsmusterschrift Nr. 20 2007 019 XXA) geschützten Auslauftrichter für ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten, die lösbar auf der Innenseite des Auslauftrichters angebracht sind, mit einer Druckluftzuführung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente und die Innenseite des Auslauftrichters einblasbar ist, und mit leistenförmigen Haltern, die sich entlang eines Randes der Segmente erstrecken, an denen die Halter die Segmente auf einer dem Auslauftrichter abgewandten Innenseite übergreifen und die Segmente lösbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters spannen, und die Halter einen in ein Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzten Auslaufstutzen übergreifen und halten, in der Bunderepublik Deutschland hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht hat und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die geschützten Auslauftrichter bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen, bestellten Auslauftrichter sowie die Preise, die für die betreffenden Auslauftrichter bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) ın Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 1a. hilfsweise ihr darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 09.06.2011 und bis zum 30.09.2017 die klägerseits gebrauchsmusterrechtlich (Gebrauchsmusterschrift Nr. 20 2007 019 XXA) geschützten Auslauftrichter für ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten, die lösbar auf der Innenseite des Auslauftrichters angebracht sind, mit einer Druckluftzuführung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente und die Innenseite des Auslauftrichters einblasbar ist, und mit leistenförmigen Haltern, die sich entlang eines Randes der Segmente erstrecken, an denen die Halter die Segmente auf einer dem Auslauftrichter abgewandten Innenseite übergreifen und die Segmente lösbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters spannen, und die Halter einen in ein Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzten Innenring übergreifen und halten, in der Bunderepublik Deutschland hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht hat und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die geschützten Auslauftrichter bestimmt waren, c) der Menge Stückzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen, bestellten Auslauftrichter sowie die Preise, die für die betreffenden Auslauftrichter bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 2. ihr, der Klägerin, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses – sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen – vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 09.07.2011 und bis zum 30.09.2017 die klägerseits gebrauchsmusterrechtlich (Gebrauchsmusterschrift Nr. 20 2007 019 XXA) geschützten Auslauftrichter für ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten, die lösbar auf der Innenseite des Auslauftrichters angebracht sind, mit einer Druckluftzuführung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente und die Innenseite des Auslauftrichters einblasbar ist, und mit leistenförmigen Haltern, die sich entlang eines Randes der Segmente erstrecken, an denen die Halter die Segmente auf einer dem Auslauftrichter abgewandten Innenseite übergreifen und die Segmente lösbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters spannen, und die Halter einen in ein Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzten Auslaufstutzen übergreifen und halten,in der Bunderepublik Deutschland hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht hat und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschafts-prüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihm ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, 2a. hilfsweise , ihr, der Klägerin, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses – sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen – vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 09.07.2011 und bis zum 30.09.2017 die klägerseits gebrauchsmusterrechtlich (Gebrauchsmusterschrift Nr. 20 2007 019 XXA) geschützten Auslauftrichter für ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten, die lösbar auf der Innenseite des Auslauftrichters angebracht sind, mit einer Druckluftzuführung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente und die Innenseite des Auslauftrichters einblasbar ist, und mit leistenförmigen Haltern, die sich entlang eines Randes der Segmente erstrecken, an denen die Halter die Segmente auf einer dem Auslauftrichter abgewandten Innenseite übergreifen und die Segmente lösbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters spannen, und die Halter einen in ein Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzten Innenring übergreifen und halten, in der Bunderepublik Deutschland hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht hat und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, 3. nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung gem. I. Ziffern 1 bzw. 1a und 2 bzw. 2a an die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag, der sich aus der gemäß I. Ziffern 1. bzw. 1a und 2. bzw. 2a des Klageantrages erteilten Auskunft und Rechnungslegung ergibt, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils gerechnet ab dem Beginn des Monats, der auf den Monat der Inempfangnahme des Kaufpreises bzw. der jeweiligen Lizenzgebühr für die jeweilige Lieferung folgt, hilfsweise nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt , die Berufung zurückzuweisen, und auf ihre Anschlussberufung das Teil-Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern, dass die Auskunfts- und Rechnungslegungsklage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Teil-Urteil als zutreffend, soweit das Landgericht die Auskunfts- und Rechnungslegungsklage abgewiesen hat, und macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Die von ihr mit Schreiben vom 31.07.2020 erteilte Auskunft und Rechnungslegung enthalte sämtliche geschuldeten Angaben, die die Klägerin benötige, um die ihr zustehenden Ansprüche geltend zu machen und zu beziffern. Sie habe bereits in ihrem Auskunftsschreiben darauf hingewiesen, dass die angegriffene Ausführungsform („Segmentmattenauflockerung Materialauslaufschüssel DN 800“) nicht als Einzelteil, sondern ausschließlich als Teil eines gesamten Silofahrzeugs vertrieben werde, weshalb es bezüglich der angegriffenen Ausführungsform auch keine Einzelrechnungen gebe. Mangels Einzelrechnungen hätten daher für die angegriffene Ausführungsform auch keine Kaufpreise gesondert ausgewiesen werden können, ebenso wenig wie diesbezügliche Kosten und Gewinne. Daher habe sie zum Zwecke der Auskunftserteilung und Rechnungslegung die hypothetischen Gestehungskosten und Kundenpreise und damit den mit der jeweiligen angegriffenen Materialauslaufschüssel erzielten Gewinn aufgrund der für die kompletten Fahrzeuge festgesetzten Kaufpreise und Kosten nachkalkulatorisch ermittelt. Auskunft und Rechnungslegung seien nicht für das gesamte Silofahrzeug, sondern nur für den in den Anträgen bezeichneten Auslauftrichter für ein Silo eines Silofahrzeugs zu leisten. In den vorzulegenden Belegen habe sie solche Daten schwärzen dürfen, die sich mit gebrauchsmusterfreien Gegenständen befassen. Der neue Vortrag der Klägerin zur D GmbH sei verspätet. Auch träfen die neuen Behauptungen der Klägerin nicht zu. Die D GmbH habe bei der Zusammenstellung der Auslauftrichter nicht danach differenziert, ob es sich um einen schutzrechtsverletzenden Auslauftrichter mit dem Durchmesser DN 800 (angegriffene Ausführungsform) oder um nicht schutzrechtsverletzende Auslauftrichter mit dem Durchmesser DN 1000 gehandelt habe. Außerdem habe die Abnehmerin auf die Zulassungsdaten der Fahrzeuge abgestellt und nicht auf das Auslieferungsdatum. Die Abnehmerin habe zwischenzeitlich im Übrigen bestätigt, dass ihr im Jahr 2012 lediglich 12 angegriffene Ausführungsformen DN 800 geliefert worden seien. Die neue Behauptung der Klägerin, aus dem der B GmbH unterbreiteten Angebot vom 31.05.2012 ergebe sich, dass der von ihr behauptete Gewinn „um etwa den Faktor 10 zu niedrig sei“, sei ebenfalls nicht zuzulassen. Dieses Angebot betreffe im Übrigen nicht die angegriffene Ausführungsform. Auch ergebe sich aus diesem Angebot nicht unmittelbar ein Gewinn. Der neue Vortrag der Klägerin zur E GmbH sei gleichfalls nicht zuzulassen. Die hierzu vorgelegten Auftragsbestätigungen beträfen im Übrigen nicht den auskunftspflichtigen Zeitraum. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin aus zwei Auftragsbestätigungen betreffend unterschiedlich ausgestaltete Fahrzeuge Rückschlüsse auf den mit der angegriffenen Ausführungsform gemachten Gewinn ziehen wolle. Wie sich etwa aus dem Angebot gemäß Anlage A 5 ergebe, habe sie auch Auslauftrichter mit dem Durchmesser DN 1000 angeboten. Hierbei habe es sich jedoch nicht um einen gebrauchsmusterverletzenden Auslauftrichter gehandelt. Mit ihrer Anschlussberufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung betreffend die gewerblichen Angebotsempfänger. Zur Begründung führt sie aus, dass das Landgericht übersehen habe, dass sie in ihrem Auskunftsschreiben vom 31.07.2020 gegenüber der Klägerin einen Wirtschaftsprüfervorbehalt geltend gemacht habe. Die Klägerin habe daraufhin von der Beklagten weder die Nennung der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger verlangt noch einen Wirtschaftsprüfer benannt, dem sie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger hätte übermittelt können. Der diesbezügliche Klageanspruch sei daher insoweit durch Erfüllung erloschen. Die Klägerin beantragt , die Anschlussberufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit dieses ihrem Auskunftsbegehren entsprochen hat, als zutreffend und tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Anschlussberufung der Beklagten ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. A. Das Klagepatent betrifft einen Auslauftrichter für ein Silo eines Silofahrzeugs. Silofahrzeuge sind – gemäß den der einleitenden Angaben der Klagegebrauchsmusterschrift – Lastkraftwagen bzw. deren Anhänger, insbesondere Sattelauflieger, mit einem Silo als Aufbau, wobei das Silo als Speicher für Schüttgüter dient. Meist – so die Klagegebrauchsmusterschrift – sei ein derartiges Silo zylindrisch und liegend angeordnet. Auch die sog. Bananenform, bei der sich das Silo zu beiden Enden hin verjünge, so dass das Schüttgut zur Mitte ströme, sei bekannt. Zum Entladen weise das Silo einen oder mehrere Auslauftrichter an seiner Unterseite auf, die meist – indes nicht zwingend – kegelstumpfförmig seien. Das Silo werde auch als „Kessel“ bezeichnet. Nach Öffnen des Auslauftrichters ströme das Schüttgut durch Schwerkraft aus dem Silo aus (Anlage K 11, Abs. [0002], die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagegebrauchsmusterschrift). Im Falle der Speicherung zusammenhaftender Schüttgüter wie Mehl, Salz, Gips oder Zement strömten – wie die Klagegebrauchsmusterschrift alsdann weiter ausführt – nicht von selbst aus dem geöffneten Auslauftrichter aus. Im Zusammenhang mit der Entladung solcher Schüttgüter bzw. zur Beschleunigung der Entladung sei es bekannt, die Innenseite des oder der Auslauftrichter mit luftdurchlässigen Matten auszukleiden, die am äußeren/oberen Rand und am inneren/unteren Rand abdichtend mit dem Auslauftrichter verbunden seien. Die Matten hätten dieselbe Form wie der Auslauftrichter. Bei einem kegelstumpfförmigen Auslauftrichter seien folglich auch die Matten kegelstumpfförmig. Der Auslauftrichter weise eine oder mehrere Druckluftzuführungen auf, durch die Druckluft zwischen den Auslauftrichter und die ihn auskleidenden Matten einblasbar sei. Die Druckluft ströme durch die Matten, löse das Schüttgut von diesen und lockere das Schüttgut, weshalb das Schüttgut durch Schwerkraft durch den Auslauftrichter aus dem Silo ausströme (Abs. [0003]). Nach den Angaben der Klagegebrauchsmusterschrift hat eine solche Anordnung den Nachteil, dass die Reinigung der Matten zeitaufwändig ist. Im Falle des sukzessiven Transports verschiedener Schüttgüter müssten die Matten üblicherweise ausgewaschen und anschließend getrocknet werden. Hierfür sei mit einem Zeitaufwand von mindestens zwei Stunden zu rechnen, im Falle des Ausbaus der Matten sei der Aufwand noch größer (Abs. [0004]). Als Aufgabe der Erfindung gibt die Klagegebrauchsmusterschrift an, einen Auslauftrichter für ein Silo eines Silofahrzeugs mit filterartigen Segmenten zum Einblasen von Druckluft vorzuschlagen, dessen filterartige Segmente gut aus- und einbaubar sind (Abs. [0005]). Zur Lösung schlägt der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Fassung eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor: 1. Auslauftrichter für ein Silo eines Silofahrzeugs mit a) filterartigen Segmenten (5), b) einer Druckluftzuführung und c) leistenförmigen Haltern (9). 2. Die filterartigen Segmente sind lösbar auf der Innenseite des Auslauftrichters (1) angebracht. 3. Mit der Druckluftzuführung ist Druckluft zwischen die filterartigen Segmente (5) und die Innenseite des Auslauftrichters einblasbar (1). 4. Die leistenförmigen Halter (9) a) erstrecken sich entlang eines Randes der Segmente (5), an denen die Halter (9) die Segmente (5) auf einer dem Auslauftrichter (1) abgewandten Innenseite übergreifen, b) spannen die Segmente (5) lösbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters (1), c) übergreifen und halten einen in ein Austrittsloch (2) des Auslauftrichters (1) eingesetzten Auslaufstutzen (12). B. Dass die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Fassung, welche der Fassung des im Nichtigkeitsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 des EP 2 042 XXC (DE 50 2007 006 XXC) entspricht, wortsinngemäß Gebrauch macht, stellt die Beklagte auch im Berufungsrechtszug mit Recht nicht in Abrede. Auch beruft sich die Beklagte, wie schon zuletzt in erster Instanz, nicht mehr auf ein privates Vorbenutzungsrecht gemäß § 13 Abs. 3 GebrMG i. V. m. § 12 PatG. Schließlich steht zwischen den Parteien auch außer Streit, dass das Klagegebrauchsmuster in der hier geltend gemachten Fassung die in § 1 Abs. 1 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes erfüllt. C. Im Hinblick auf die festgestellte Schutzrechtsverletzung bzw. –benutzung ist die Beklagte der Klägerin gemäß § 24b Abs. 1 und Abs. 3 GebrMG zur Auskunftserteilung verpflichtet. Außerdem hat die Beklagte der Klägerin gemäß §§ 242, 259 BGB Rechnung zu legen. Denn sie hat der Klägerin nach § 24 Abs. 2 GebrMG allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist. Die Beklagte hat die ihr zur Last gelegten schutzrechtsverletzenden Handlungen schuldhaft begangen, nämlich zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dass der Klägerin die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten Schaden zugefügt haben, erscheint hinreichend wahrscheinlich. Um der Klägerin die Berechnung ihrer Ansprüche auf Schadenersatz zu ermöglichen, hat die Beklagte daher über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen. Darüber, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin grundsätzlich zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet ist, besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. Streitig ist allein, ob die Beklagte die Ansprüche der Klägerin auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung bereits erfüllt hat (§ 362 Abs. 1 BGB). Hiervon ist das Landgericht in Bezug auf den abgewiesenen Teil des Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehrens der Klägerin mit Recht ausgegangen. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Die Beklagte ist in dem Parallelverfahren der Parteien wegen Verletzung des EP 07 01 XXB durch rechtskräftiges Teil-Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 05.02.2019 (Az.: 4a O 159/14) in der Fassung des Berufungsurteils des Senats vom 14.05.2020 (Az.: I-15 U 58/19) u.a. zur Auskunftserteilung und zur Rechnungslegung für die Zeit ab dem 16.04.2011 verurteilt worden. Die dortige Verurteilung der Beklagten ist wegen der Herstellung und des Vertriebs des auch ihm vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin als schutzrechtsverletzend beanstandeten Auslauftrichters erfolgt. Die hier angegriffene, im Tatbestand gezeigte Ausführungsform ist mithin auch Gegenstand des Parallelverfahrens der Parteien gewesen. Die Klägerin macht das Klagegebrauchsmuster im vorliegenden Rechtsstreit auch nur im Umfang der geltenden Fassung des EP 07 01 XXB, des Klagepatents in dem Parallelverfahren, geltend. Sie begehrt vorliegend Auskunft und Rechnungslegung für Zeit vom 09.06.2011 bis zum 30.09.2017. Dieser Zeitraum ist von dem im Parallelverfahren ausgeurteilten Auskunfts- und Rechnungslegungszeitraum umfasst. Auch decken sich die hier begehrten Auskünfte und Rechnungslegungsangaben inhaltlich mit denjenigen, die die Beklagte der Klägerin nach dem im Parallelverfahren ergangenen Teil-Urteil schuldet. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung decken sich damit sowohl in zeitlicher als auch in gegenständlicher Hinsicht mit den der Klägerin im Parallelverfahren zuerkannten Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Zur Erfüllung ihrer in dem Parallelverfahren titulierten Verpflichtungen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung hat die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Auskunftsschreiben vom 31.07.2020 (Anlage TW 19 nebst Anlagen) Angaben gemacht. Diese Auskünfte hat die Beklagte der Klägerin zwar zur Erfüllung der der Klägerin in dem Parallelverfahren wegen Verletzung des EP 07 01 XXB zuerkannten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung erteilt. Die Beklagte hat sich aber im vorliegenden Verfahren ausdrücklich auf diese Auskünfte bezogen. Sie hat damit die bereits erteilte Auskunft gemäß dem Auskunftsschreiben vom 31.07.2020 zur Erfüllung der hier geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche der Klägerin wegen der Verletzung des Klagegebrauchsmusters wiederholt. Einer nochmaligen Übersendung des Auskunftsschreibens vom 31.07.2020 nebst Anlagen an die Klägerin bedarf es nicht, da dies auf eine „bloße Förmelei“ hinausliefe. 2. Die Erfüllung des Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung setzt eine formal vollständige Auskunftserteilung und Rechnungslegung voraus. Der Beklagte muss diejenigen Auskünfte erteilen, die er nach § 24b GebrMG und §§ 242, 259 BGB zu erteilen hat, wobei – bei Bestehen einer entsprechenden Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht – allerdings dasjenige entscheidend ist, was der der Klageantrag zum Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht vorgibt. Es müssen insoweit – rein formal betrachtet und grundsätzlich unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der erteilten Auskünfte – zu sämtlichen Einzelheiten, zu denen der Verletzer nach den Klageanträgen Auskünfte zu erteilen hat, Angaben vorhanden sein. Ob die Auskunft inhaltlich zutreffend ist, ist für die Frage der Erfüllung hingegen nicht maßgeblich. Entscheidend ist, dass die Auskunft ernst gemeint und nicht von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist (vgl. OLG Düsseldorf, GRURRS 2021, 34289 – Trocknungsanlage II; Beschl. v. 30.10.2012 – 2 W 25/12, BeckRS 2014, 23375; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl., § 139 Rn. 90; BeckOK PatR/Voß/Fricke, 25. Ed. 15.07.2022, PatG § 140b Rn. 30 m.w.N.). 3. Hiervon ausgehend ist im Streitfall zunächst zu beachten, dass die Beklagte nach den von der Klägerin auf der ersten Stufe gestellten Klageanträgen ausschließlich über die Herstellung und den Vertrieb der streitgegenständlichen Auslauftrichter Auskunft erteilen und Rechnung legen soll. a) Die begehrte Auskunft und Rechnungslegung bezieht sich nach Klageanträgen weder auf ein Silofahrzeug mit einem Silo, welches mit einem entsprechenden Auslauftrichter ausgerüstet ist, noch auf ein Silo mit einem solchen Auslauftrichter für ein Silofahrzeug, sondern nur auf den Auslauftrichter. Der im Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag angegebene Umsatzgegenstand, auf den sich die Auskunft und Rechnungslegung nach den von der Klägerin gestellten Anträgen beziehen soll, ist damit der schutzrechtsverletzende Auslauftrichter für ein Silo eines Silofahrzeugs, welcher auch allein Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist. Erfasst von dem Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag werden alle Angebote und Verkäufe gebrauchsmusterverletzender Gegenstände, unabhängig davon, ob sie als isolierte Einzelteile, als Bestandteile einer größerer Verbundeinheit oder gar als unselbständiges Element eines anderen Gegenstandes in Verkehr gelangt sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2012 – 2 U 103/11, BeckRS 2012, 211036 Rn. 49). Entsprechendes gilt für die Herstellung der schutzrechtsverletzenden Gegenstände. b) Eine auf den Schutzanspruch zurückbezogene Antragsfassung kann zwar unter Umständen unzureichend sein, wenn die Umsatzgeschäfte des Beklagten mit einer größeren Einheit gemacht werden, von der der Gegenstand der Erfindung lediglich einen (selbständigen oder unselbständigen) Teil bildet. Soweit auch die Umsätze mit dieser größeren Einheit schadenersatzpflichtig sein können, ist es grundsätzlich ein berechtigtes Anliegen des Klägers auch über sie Auskunft zu erhalten. Das diesbezügliche Verlangen muss allerdings im Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsantrag zum Ausdruck gebracht werden (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Kap. D. Rn. 881). Bezieht sich der Schutzanspruch lediglich auf ein Teil einer größeren Einheit, kann sich die Verpflichtung des Verletzers zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung demgemäß nur dann auch auf die Gesamtvorrichtung erstrecken, wenn eine entsprechende Verpflichtung des Verletzers im Hinblick auf die Gesamtvorrichtung Teil des Antrags ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.08.2017 – I-2 W 8/17). Das ist hier indes nicht der Fall. Sowohl die in erster Instanz gestellten Klageanträge als auch die Berufungsanträge der Klägerin beziehen sich nur auf den Auslauftrichter als solchen. Die Klägerin zeigt im Übrigen auch nicht schlüssig auf, dass die Umsätze der Beklagten mit dem gesamten Silofahrzeug schadensersatzpflichtig sein können. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr, dass die Beklagte im Verhandlungstermin unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Auslauftrichter bei einem Silofahrzeug von untergeordneter Bedeutung sei. 4. Die von der Beklagten geschuldete Auskunft und Rechnungslegung bezieht sich vor diesem Hintergrund nur auf den gebrauchsmusterverletzenden Auslauftrichter, und zwar auf denjenigen Auslauftrichter, über den das Landgericht erkannt hat (angegriffene Ausführungsform) einschließlich etwaiger kerngleicher Ausführungsformen. a) Der Streitgegenstand einer Patent- bzw. Gebrauchsmusterverletzungsklage wird regelmäßig im Wesentlichen durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Schutzanspruchs bestimmt (BGH, GRUR 2012, 485 Rn. 18 – Rohrreinigungsdüse II; GRUR 2021, 1167 Rn. 44 – Ultraschallwandler; GRUR 2021, 462 Rn. 38 – Fensterflügel; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.2019 – I-2 U 62/16, GRUR-RS 2019, 38883 Rn. 44 – Befestigungszwischenstück, m.w.N.). b) Hiervon ausgehend betraf und betrifft die von der Klägerin erhobene Gebrauchsmusterverletzungsklage Auslauftrichter für Silos von Silofahrzeugen mit einer Ausgestaltung, wie sie aus den von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Fotos sowie den im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und den im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Abbildungen ersichtlich ist. Die angegriffene Ausführungsform zeichnet sich danach durch ein von der Beklagten als „entnehmbarer unterer Ring“ bezeichnetes Bauteil aus, welches im Tatbestand des Urteils des Landgerichts – in Übereinstimmung mit dem im Parallelverfahren ergangenen Urteil des Senats vom 04.06.2020 (Az.: I-15 U 58/19) – als „unterer Ring“ bezeichnet ist. Dieser untere Ring ist ein erfindungsgemäßer Auslaufstutzen. Er befindet sich zum einen im Inneren des Auslauftrichters und zum anderen ragt ein Teil von ihm von oben in das Austrittsloch (in Gestalt der Materialaussparung des Auslauftrichters) hinein. c) Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Klage ist hingegen keine, von der Beklagten als „Materialauslaufschüssel DN 1000“ bezeichnete Ausführungsform, die nach dem Vorbringen der Beklagten einen geteilten Konus mit einer massiven Trennwand und zwei Austrittslöchern aufweist und bei der zwei gewalzte Befestigungsbleche vorgesehen sind, die die Mattensegmente auf ihrer den Austrittslöchern zugewandten Seiten befestigten, wobei diese Befestigungsbleche nicht in die zwei Austrittslöcher eingesetzt sind, sondern diese die Mattensegmente oberhalb der Austrittslöcher befestigen (vgl. Anlagen 1 bis 3 zur Anlage TW 21). Die zu erteilende Auskunft bezieht sich zwar auf die konkrete Verletzungshandlung und kerngleiche Handlungen (BGH GRUR 2006, 504 Rn. 34 – Parfümtestkäufe; GRUR 2008, 796 Rn. 15 – Hollister; GRUR 2013, 638 Rn. 53 – Völkl; GRUR 2021, 730 Rn. 70 – Davidoff Hot Water IV; GRUR 2021, 1167 Rn. 44 – Ultraschallwandler; BeckOK PatR/Voß/Fricke, 25. Ed. 15.07.2022, PatG § 140b Rn. 26). Entsprechendes gilt für die von ihr geschuldete Rechnungslegung. Die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht besteht deshalb nicht nur für den konkret angegriffenen Gegenstand, sondern darüber hinaus für alle abgewandelten Ausführungsformen, die mit diesen im Kern gleich sind (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 6, 123 = BeckRS 2006, 30367021 – elektronische Anzeigevorrichtung; Beschl. v. 27.06.2012 – 2 W 14/12, BeckRS 2014, 1175; Beschl. v. 09.08.2021 – I-2 W 15/21, GRUR-RS 2021, 22988 Rn. 15; Beschl. v. 27.10.2022 – I-15 W 27/22). Bei einer Patent- oder Gebrauchsmusterverletzungsklage wird der charakteristische Kern in der Regel durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Schutzanspruchs bestimmt, die – wie ausgeführt – zugleich für die Bestimmung des Streitgegenstands maßgeblich ist (BGH, GRUR 2021, 1167 Rn. 44 – Ultraschallwandler). Dass es sich bei einem von der Beklagten als „Materialauslaufschüssel DN 1000“ bezeichneten Auslauftrichter, so wie dieser von der Beklagten beschrieben wird, um eine der angegriffenen Ausführungsform im Kern gleiche Abwandlung handelt, macht die Klägerin jedoch nicht geltend und dagegen spricht auch, dass diese Ausführungsform nach dem Vorbringen der Beklagten keinen unteren Ring aufweist. Die Klägerin behauptet im Übrigen nicht einmal konkret, dass die von der Beklagten beschriebene Ausgestaltung ebenfalls alle Merkmale des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Fassung verwirklicht. Soweit ersichtlich, will sie offenbar auch nur geltend machen, dass die „Materialauslaufschlüssel DN 1000“, abgesehen von ihrem für die patent- bzw. gebrauchsmusterrechtlichen Beurteilung nicht relevanten Durchmesser, der angegriffenen Ausführungsform DN 800 entspricht. Dass ist aber nicht feststellbar (dazu sogleich noch). 5. Der angegriffene Auslauftrichter („Materialauslaufschüssel DN 800“), über den die Beklagte damit allein Auskunft zu erteilen hat, ist im relevanten Zeitraum nicht als Einzelteil vertrieben worden und wird von der Beklagten auch weiterhin nicht als Einzelteil vertrieben, sondern nur als Teil des gesamten Fahrzeugs. Der schutzrechtsverletzende Auslauftrichter wird dem Kunden nicht gesondert in Rechnung gestellt und ist deshalb in Rechnungen, Bestell- und/oder Lieferscheinen nicht mit einem eigenem Verkaufs- bzw. Abgabepreis ausgewiesen. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten ist die Klägerin weder in erster Instanz noch in zweiter Instanz entgegengetreten. 6. Gibt es keine Abgabepreise, kann Auskunft über solche nicht verlangt werden. Es ist allerdings zu beachten, dass – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – die Rechnungslegung ihrem gesetzlichen Zweck entsprechend grundsätzlich alle Angaben enthalten muss, die der Verletzte benötigt, um sich für eine der ihm offenstehenden Schadensberechnungen (nach der Methode der Lizenzanalogie, des entgangenen Gewinns oder des Verletzergewinns) zu entscheiden, die Schadenshöhe, insbesondere den Umfang des mit den patentverletzenden Erzeugnissen erzielten und im Wege des Schadenersatzes herauszugebenden Verletzergewinns konkret berechnen und die Richtigkeit der Rechnungslegung nachprüfen zu können. Der Berechtigte braucht sich insoweit nicht auf lediglich pauschale Angaben verweisen zu lassen. Erfüllt ist der Anspruch auf Rechnungslegung über den bei einer Schutzrechtsverletzung erzielten Gewinn vielmehr erst dann, wenn der Schuldner in der gelegten Rechnung seine Gestehungs- und Vertriebskosten sowie den mit den patentverletzenden Gegenständen erwirtschafteten Umsatz so vollständig offengelegt hat, wie er dazu in der Lage ist (BGH, GRUR 1982, 723, 725 – Dampffrisierstab I; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.04.1998 – 2 W 12/98, BeckRS 1998, 153593 Rn. 3). Fehlen zu einzelnen Kosten exakte Unterlagen, kann der Berechtigte eine Schätzung unter Angabe derjenigen feststellbaren Tatsachen verlangen, die der Schätzung zugrunde gelegt sind (BGHZ 92, 62, 68 f. – Dampffrisierstab II; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.04.1998 – 2 W 12/98, BeckRS 1998, 153593 Rn. 3). Hiervon ausgehend besteht in Fällen wie dem vorliegenden zwar kein Anspruch auf Auskunft über einen nicht existierenden Abgabepreis. Es besteht jedoch ein Anspruch des Gläubigers auf Angabe des kalkulatorischen Anteils der erfindungsgemäßen Vorrichtung am Abgabepreis der Einheit, in der der schutzrechtsgemäße Gegenstand verwendet worden ist (vgl. BGH, GRUR 2006, 131 Rn. 37 – Seitenspiegel, OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2012 – 2 U 103/11, BeckRS 2012, 211036 Rn. 53). 7. Die Klägerin kann von der Beklagten demgemäß nur Auskunft über den kalkulatorischen Anteil der erfindungsgemäße Auslauftrichter am Abgabepreis des jeweiligen Silofahrzeugs verlangen. Eine entsprechende Auskunft hat die Beklagte der Klägerin erteilt. Die Klägerin hat nachträglich hypothetische Gestehungskosten und Kundenpreise für die Auslauftrichter aus den Kaufpreisen und Kosten für die Fahrzeuge nachkalkulatorisch ermittelt, wobei sie die einzelnen Kostenfaktoren der Gestehungskosten nach ihren Angaben, soweit möglich, konkret ermittelt hat. Die Anlage TW A1 zu dem Auskunftsschreiben der Beklagten vom 31.07.2020 weist diesbezüglich jeweils einen auf den Auslauftrichter entfallenden Abgabepreis unter Angabe von Gestehungskosten auf. Konkrete Einwände gegen die sich aus der Anlage TW A1 ergebenden Zahlen hat die Klägerin in erster Instanz nicht erhoben. Insoweit wäre es der Klägerin, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, als Wettbewerberin jedenfalls möglich gewesen, die von der Klägerin gelieferten Zahlen durch einen Abgleich auf Plausibilität zu überprüfen. Dass ihr dies nicht möglich ist, hat sie in erster Instanz nicht geltend gemacht, und sie hat insoweit auch nicht um weitere Erläuterungen seitens Beklagten gebeten. Soweit sie zuletzt mit Schriftsatz vom 25.10.2023 erstmals behauptet hat, ihr sei es nicht möglich, die von der Klägerin mitgeteilten Zahlen auf Plausibilität durch Abgleich mit eigenen Zahlen zu überprüfen, da „es sich hier nur um einen 2-Mann-Betrieb“ handele, erschließt sich nicht, weshalb es der Klägerin als fachkundige Wettbewerberin nicht möglich sein sollte, sich dazu zu äußern, ob die von der Beklagten mitgeteilten Zahlen realistisch sind oder nicht. Zwar besteht die Auskunft der Klägerin, was die von ihr angegebenen „Kundenpreise“, die sie nachkalkulatorisch ermittelt hat, jeweils nur in der Mitteilung des ermittelten Abgabepreises für die Verletzungsformen. Der Lieferpreis für das gesamte Fahrzeug ergibt sich weder aus der Anlage TW A1 zu dem Auskunftsschreiben gemäß Anlage TW 19 noch aus den von der Beklagten zu dem jeweiligen Vorgang überreichten Belegen. Die Kaufpreise für das gesamte Fahrzeug muss die Beklagte jedoch aus den bereits angeführten Gründen nicht mitteilen und es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, welcher weitere Nutzen hiermit für die Beklagte verbunden wäre, um sich für eine der ihr offenstehenden Schadensberechnungen zu entscheiden, die Schadenshöhe, insbesondere den Umfang des mit den schutzrechtsverletzenden Erzeugnissen erzielten und im Wege des Schadenersatzes herauszugebenden Verletzergewinn konkret berechnen und/oder die Richtigkeit der Rechnungslegung weiter nachprüfen zu können, verbunden wäre. Wie sie im Verhandlungstermin selbst auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt hat, gibt es bei Silofahrzeugen der in Rede stehenden keinen feststehenden %-Anteil, der auf den Auslauftrichter des Silos entfällt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es ihr möglich, sich auf der Grundlage der von der Beklagten angegebenen Zahlen für eine der ihr offenstehenden Schadensberechnungen zu entscheiden, und die Schadenshöhe, insbesondere den Umfang des mit den gebrauchsmusterverletzenden Erzeugnissen erzielten und im Wege des Schadenersatzes herauszugebenden Verletzergewinn konkret berechnen. Hierzu ist sie aufgrund der Angaben der Beklagten in der Lage. Die Klägerin meint nur, dass auf Seiten der Beklagten ein höhere Gewinn angefallen ist bzw. sein muss. 8. Weitere Auskünfte muss die Beklagte nicht erteilen. Da sie nur Auskunft über den kalkulatorischen Anteil der erfindungsgemäße Auslauftrichter am Abgabepreis des jeweiligen Silofahrzeugs schuldet, darf sie anderweitige Daten in den im Rahmen der Auskunftserteilung vorzulegenden Belegen schwärzen. Soweit in den vorzulegenden Belegen Daten enthalten sind, die nicht unter die Auskunftspflicht fallen und die geheimhaltungsbedürftig sind, können diese Daten geschwärzt werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.2021 – I-15 U 25/20, GRUR-RS 2021, 37635 Rn. 114 – Sanitäre Einsetzeinheit; Urt. v. 13.08.2020 - I-2 U 10/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 108 – Zündkerze; Beschl. v. 20.04.2017 – 2 W 2/17, BeckRS 2017, 157426 Rn. 5 m.w.N.; BeckOK PatR/Voß/Fricke, 25. Ed. 15.07.2022, PatG § 140b Rn. 29). Ein entsprechender Vorbehalt ist dem Belegvorlageausspruch immanent (OLG Düsseldorf Beschl. v. 20.4.2017 – 2 W 2/17, BeckRS 2017, 157426 Rn. 5; BeckOK PatR/Voß/Fricke, 25. Ed. 15.07.2022, PatG § 140b Rn. 29). Sowohl die in erster Instanz gestellten Klageanträge als auch die Berufungsanträge der Klägerin enthalten im Übrigen den ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Beklagte in den vorzulegenden Belegen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten schwärzen darf. Ein Geheimhaltungsinteresse an den von ihr geschwärzten Daten hat die Beklagte zwar nicht näher begründet. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Beklagte als Wettbewerberin der Klägerin, worauf die Beklagte im Verhandlungstermin ausdrücklich hingewiesen hat, ein berechtigtes Interesse daran, dass die Klägerin keine Kenntnis davon erlangt, welche wie ausgerüsteten Silofahrzeuge sie zu welchem Preis an welchen Abnehmer liefert. 9. Die – nur schwer nachvollziehbaren und rechtlich einzuordnenden – zweitinstanzlichen Ausführungen der Klägerin zu den Themen „(Eigen-)Geldwäsche“ und „Totalkontamination“ geben keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Sie lassen außer Acht, dass unabhängig von der Frage, ob der Klägerin nicht nur eine fahrlässige, sondern eine vorsätzliche Gebrauchsmusterverletzung vorzuwerfen ist, sich die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht der Beklagten aus den vorstehenden Gründen nur auf den unter Schutz gestellten Auslauftrichter für ein Silo eines Silofahrzeugs bezieht. Der Umfang der Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung eines Schutzrechtsverletzers ist nicht davon abhängig, ob er fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Es erschließt sich im Übrigen auch nicht, weshalb der Klägerin eine tatbestandsmäßige Geldwäsche nach § 261 StGB zur Last zu legen sein sollte. 10. Die weiteren Beanstandungen der Klägerin erweisen sich ebenfalls als nicht gerechtfertigt. a) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, die von der Beklagten erteilte Auskunft sei im Hinblick auf die Abnehmerin D unvollständig. aa) Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, die Beklagte habe für das Jahr 2011 die Lieferung von drei Auslauftrichtern an die D GmbH nicht angegeben und dieser Abnehmerin im Jahr 2012 statt den in der Auskunft und Rechnungslegung angegebenen 12 Auslauftrichtern tatsächlich 13 Auslauftrichter geliefert. Diesbezüglich beruft sich die Klägerin auf ein als Anlage A8 vorgelegtes Schreiben der D GmbH vom 23.03.2021, aus dem hervorgeht, dass diese von der Beklagten im Jahre 2011 drei Auslauftrichter und im Jahre 2012 13 Auslauftrichter bezogen hat. bb) Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist prinzipiell relevant. Zwar kommt es – wie ausgeführt – grundsätzlich nicht darauf an, ob die erteilte Auskunft inhaltlich zutreffend ist. Entscheidend ist, dass die Auskunft ernst gemeint und nicht von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist. Ob die erteilte Auskunft richtig oder falsch ist, muss ggf. im Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geklärt werden. Bei erkennbarer Unvollständigkeit fehlt es jedoch an einer formell ordnungsgemäßen Auskunft. In diesem Fall ist der Anspruch auf Auskunft noch nicht vollständig erfüllt (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 08.08.2022 – 6 W 41/22, GRUR-RS 2022, 23223 Rn. 8 m.w.N.). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. cc) Bei dem die vorgenannte Abnehmerin der Beklagten betreffenden Vortrag der Klägerin handelt es sich um neuen, von der Beklagten bestrittenen Vortrag, mit dem diese in der Berufungsinstanz schon nicht mehr gehört werden kann (§ 531 Abs. 2 ZPO). Dass von der Klägerin in Bezug genommene Schreiben der D GmbH datiert vom 23.03 2021. Die Beklagte hätte dieses Schreiben daher bereits ohne weiteres in erster Instanz vorlegen und dort zu weiteren Lieferungen angeblich schutzrechtsverletzender Auslauftrichter an die D GmbH durch die Beklagte vortragen können. dd) Unabhängig davon geht aus dem von der Klägerin nunmehr vorgelegten Schreiben der D GmbH vom 23.03.2021 nicht hervor, dass es sich auch bei den in diesem Schreiben angesprochenen weiteren Liefergegenständen um Exemplare der angegriffenen Ausführungsform handelt. (1) Die Beklagte hat ihrerseits ein (späteres) Schreiben der D GmbH vom 25.01.2022 (Anlage TW 22) vorgelegt, in dem die Abnehmerin der Beklagten bestätigt, im Jahr 2012 insgesamt 12 Systeme DN 800 von der Beklagten geliefert bekommen zu haben. Bei dem angesprochenen „System DN 800“ handelt es sich unstreitig um die angegriffene Ausführungsform. Außerdem bestätigt die D GmbH in diesem Schreiben, dass der „Auftrag N045463“ (vgl. Anlage TW A1, Zeile 5), d.h. die diesem Auftrag zugrundeliegenden Fahrzeuge im Jahr 2011 zugelassen worden sind, die Auslieferung der Fahrzeuge an sie jedoch erst im Jahr 2012 erfolgt ist. Im Jahr 2011 hat die D GmbH danach keine Silofahrzeuge mit Auslauftrichtern von der Beklagten ausgeliefert bekommen. Dies deckt sich mit den Auskünften der Beklagten. (2) Soweit die D GmbH in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 23.03.2021 mehr Lieferungen angegeben hat als aus der Auskunft der Beklagten hervorgehen, beruht dies nach den Angaben der Beklagten darauf, dass die D GmbH in diesem Schreiben nicht danach differenziert hat, ob es sich bei den gelieferten Gegenständen um schutzrechtsverletzende Auslauftrichter mit dem Durchmesser DN 800, also um Exemplare der angegriffenen Ausführungsform, oder um Auslauftrichter mit dem Durchmesser DN 1000 gehandelt hat, welche nach dem Vorbringen der Beklagten nicht der angegriffenen Ausführungsform entsprechen und welche nach ihren Angaben auch nicht gebrauchsmusterverletzend ausgestaltet sind. Gegenteiliges ist nicht feststellbar. Dass die Auslauftrichter mit dem Durchmesser DN 1000 („Materialauslaufschüssel DN 1000“) entgegen dem Vorbringen der Beklagten der angegriffenen Ausführungsform bis auf ihren Durchmesser der angegriffenen Ausführungsform entsprechen, zeigt die Klägerin bereits nicht schlüssig auf. Insoweit fehlt es an jeglichem nachprüfbaren Tatsachenvortrag. Außerdem stellt die Klägerin derartiges auch nicht unter Beweis. Sie äußert insoweit nur Vermutungen, liefert jedoch keinen nachprüfbaren und unter Beweis gestellten konkreten Sachvortrag. Insoweit verkennt die Klägerin, dass es ihr obliegt, dazulegen und zu beweisen, dass die Materialauslaufschüssel DN 1000 der angegriffenen Ausführungsform gleicht. Darüber hinaus zeigt die Klägerin – ungeachtet dessen, dass die Beklagte nur auch Auskunft über kerngleiche Ausführungsformen erteilen müsste (siehe oben) – auch nicht schlüssig auf und stellt sie auch nicht unter Beweis, dass die an die D GmbH gelieferten weiteren Auslauftrichter mit dem Durchmesser DN 1000 („Materialauslaufschüsseln DN 1000“) trotz gegebener Unterschiede gegenüber der angegriffenen Ausführungsform ebenfalls von der technischen Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Fassung Gebrauch machen. Auch im Verhandlungstermin hat die Klägerin in Bezug auf die Ausführungsform DN 1000 lediglich ausgeführt, sie gehe davon aus, dass diese schutzrechtsverletzend („patentverletzend“) gewesen sei. b) Mit dem von der Beklagten der B GmbH in Villingen-Schwenningen unterbreiteten Angebot mit der Nummer A11028872 vom 31.05.2012 (Anlage A5) betreffend einen FFB-Siloanhänger zum Transport von Mehl, das in der von der Beklagten erteilten Auskunft nicht enthalten ist, hat sich bereits das Landgericht befasst. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen der Klägerin gibt zu einer anderweitigen Entscheidung keinen Anlass. aa) Es ist auch weiterhin nicht feststellbar, dass sich dieses Angebot auf einen der angegriffenen Ausführungsform entsprechenden, zumindest kerngleichen Auslauftrichter bezieht. Allein daraus, dass in dem Angebot zur Behälterausführung von „3 Materialauslaufkonen mit Spezial FFB-Materialauslaufschlüsseln DN 1000“ die Rede ist, lässt sich weder herleiten, dass die besagten Auslauftrichter – bis auf den angegebenen Durchmesser – mit der angegriffenen Ausführungsform identisch sind, noch dass die Auslauftrichter DN 1000 trotz vorhandener Unterschiede ebenfalls schutzrechtsverletzend ausgestaltet sind. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Zwar ist in der Anlage A5 auch von „3teiligem VAAuflockerungsgewebe“ die Rede, welche Formulierung sich auch in manchen der von der Beklagten zu der Verletzungsform vorgelegten Auftragsbestätigungen findet. Allein daraus lässt sich aber weder herleiten, dass die besagte Ausführungsform in ihren für die gebrauchsmusterrechtliche Beurteilung wesentlichen Details der angegriffenen Ausführungsform entspricht, noch dass diese Ausführungsform ebenfalls sämtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 des Klagepatents in der hier geltend gemachten Fassung verwirklicht. Eine erkennbar unvollständige Auskunft der Beklagten liegt damit insoweit nicht vor. bb) Ohne Erfolg macht die Klägerin in der Berufungsinstanz ferner geltend, dass sich aus dem in Rede stehenden Angebot der Beklagten gemäß Anlage A 5 jedenfalls ergebe, dass der von der Beklagten in ihrer Rechnungslegung angegebene Gewinn „um etwa den Faktor 10 zu niedrig“ sei. Die Klägerin will dies daraus herleiten, dass die Beklagte in dem Angebot gemäß Anlage A 5 eine „angeflanschte Aluminium-Materialauslaufschüssel mit 3teiligem VA-Auflockerungsgewebe“ anstatt einer (nicht schutzrechtsgemäßen) „Aluminium-Materialauslaufschüssel mit synthetischem Gewebe je Auslaufkonten“ zu einem Mehrpreis von 1.850,00 EUR je Materialauslaufkonus angeboten hat. Abgesehen davon, dass – wie ausgeführt – nicht feststellbar ist, dass dieses Angebot einen schutzrechtsverletzenden Auslauftrichter betrifft, weist die Beklagte mit Recht darauf hin, dass sich aus einem in dem Angebot ausgewiesenen Mehrpreis in Höhe von 1.850,00 EUR je Materialauslaufkonus nicht unmittelbar ein Gewinn der Beklagten ergibt. Es liegt auf der Hand, dass eine Sonderausstattung Mehrkosten in Form von Materialkosten etc. verursachen kann. Die Klägerin scheint insoweit Umsatz und Gewinn zu verwechseln bzw. einfach gleichzusetzen. Weshalb der Mehrpreis für die Sonderausstattung faktisch dem Gewinn in Bezug auf diese Sonderausstattung entsprechen soll, erschließt sich nicht. Der gesamten diesbezüglichen Argumentation der Klägerin scheint die Vorstellung zugrunde zu liegen, dass immer dann, wenn eine Materialauslaufschüssel ein „dreiteiliges VA-Auflockerungsgewebe“ enthält, der Gewinn, wie bei der Sonderausstattung gemäß dem Angebot gemäß Anlage A5 1.850,00 EUR abzüglich eines zuzugestehenden geringen Kostenbetrages gegenüber einem synthetischen Auflockerungsgewebe betragen muss. Woraus sich dies ergeben soll, erschließt sich nicht. Daraus, dass eine schutzrechtsgemäße Ausführungsform mehr kosten mag als eine anderweitige, nicht schutzrechtsgemäße Ausgestaltung, folgt nicht, dass es sich bei dem jeweiligen Mehrpreis um den Gewinn der Beklagten handelt. c) Entsprechendes gilt in Bezug auf die Ausführungen der Klägerin zu den in der Berufungsinstanz als Anlagen A9 und A10 vorgelegten Auftragsbestätigungen der Beklagten gegenüber der E GmbH vom 27.05.2009 und vom 12.01.2010, wobei der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ohnehin verspätet ist (§ 531 Abs. 2 ZPO). In Bezug auf die von der Klägerin aus den nunmehr vorgelegten Auftragsbestätigungen gezogenen Schlussfolgerungen handelt es sich um neuen Vortrag der Klägerin, den die Beklagte bestreitet. Weshalb die Klägerin die in Rede stehenden Auftragsbestätigungen vom 27.05.2009 und vom 12.01.2010 nicht bereits in erster Instanz überreicht und hierzu im Einzelnen vorgetragen hat, zeigt sie nicht auf. Jedenfalls ergeben sich auch aus den in zweiter Instanz vorgelegten Auftragsbestätigungen gemäß den Anlagen A9 und A10 keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erkennbare Unrichtigkeit und/oder Vollständigkeit der von der Beklagten erteilten Auskunft. aa) Insoweit ist zunächst festzustellen, dass diese Auftragsbestätigungen nicht den hier auskunftspflichtigen Zeitraum betreffen. Ferner ergibt sich auch aus diesen Unterlagen nicht zwingend, dass die „Materialauslaufschüssel DN 1000“ – abgesehen von ihrem Durchmesser – der im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Ausführungsform entspricht. bb) Die Klägerin entnimmt den in Rede stehenden Auftragsbestätigungen, dass die Beklagte einen Silosattelauflieger mit gebrauchsmustergemäßen Auslaufschüsseln (Anlage A9) für 4.050,00 EUR mehr als einen mit nicht gebrauchsmustergemäßen Auslaufschüsseln ausgerüsteten Silosattelauflieger (Anlage A10) verkauft, obwohl der Silosattelauflieger mit den erfindungsgemäßen Auslaufschüsseln eine Kammer und eine Auslaufschüssel weniger als der mit den nicht gebrauchsmustergemäßen Auslaufschüsseln ausgerüstete Silosattelauflieger aufweist. Was sie hieraus herleiten möchte, erschließt sich dem Senat nicht. Inwiefern sich aus zwei Auftragsbestätigungen betreffend zwei unterschiedlich ausgestaltete Silosattelauflieger Rückschlüsse auf den mit der angegriffenen Ausführungsform gemachten Gewinn ziehen lassen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Insofern ist schon die Annahme der Klägerin, dass der Preisunterschied zwischen den beiden Fahrzeugen allein auf den Unterschied zwischen den Materialauslaufschüsseln zurückzuführen ist, spekulativ. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass es sich bei den beiden Silosattelaufliegern um vergleichbar ausgestattete Fahrzeuge handelt, die sich im Wesentlichen nur dadurch unterscheiden, dass das eine Fahrzeug erfindungsgemäße Materialauslaufschüsseln aufweist, wohingegen die Materialauslaufschüsseln des anderen Fahrzeugs nicht erfindungsgemäß ausgebildet sind, erschließt sich nicht, wie sich aus diesen Unterlagen bzw. aus einem bloßen Preisvergleich irgendwelche tragfähigen Erkenntnisse in Bezug auf den von der Beklagten mit den angegriffenen Ausführungsformen erzielten Gewinn ziehen lassen. d) Soweit die Klägerin schließlich im Verhandlungstermin erstmals geltend gemacht hat, die Auskunft der Beklagten vom 31.07.2020 sei nach den eigenen Angaben der Beklagten im Auskunftsschreiben unvollständig, kann sie auch hiermit in der Berufungsinstanz nicht mehr gehört werden (§ 531 Abs. 2 ZPO). Denn die Beklagte bestreitet auch insoweit eine Unvollständigkeit ihrer Auskunft. Sie ist den diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin im Termin entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass ihre Auskunft die von ihr im Auskunftszeitraum hergestellten Verletzungsformen umfasse. Weshalb die Klägerin insoweit nicht bereits in erster Instanz behauptet hat, dass die Beklagte im Verletzungszeitraum weitere Exemplare der angegriffenen Ausführungsform (fertig) hergestellt hat bzw. hergestellt haben könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. 11. Eine Verletzung von Hinweispflichten durch das Landgericht ist nicht feststellbar. Inwieweit hier eine Hinweispflicht des Landgerichts nach § 139 Abs. 1 ZPO bestanden haben soll, der das Landgericht nicht nachgekommen ist, zeigt die Berufung nicht konkret auf. Für einen entsprechenden Verfahrensfehler des Landgerichts ist auch nichts ersichtlich. Ebenso ist weder nachvollziehbar dargetan noch ersichtlich, welchen tauglichen Beweisantritt zu welchem erheblichen Beweisthema das Landgericht nicht nachgegangen sein soll. D. Die Anschlussberufung der Klägerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 1. Gegen die Zulässigkeit der Anschlussberufung bestehen allerdings keine durchgreifenden Bedenken. Die Anschlussberufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Anschließung ist durch Einreichung einer Berufungsanschlussschrift in Gestalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 26.01.2022 erfolgt. In diesem Schriftsatz der Beklagten heißt es ausdrücklich, dass die Beklagte Anschlussberufung einlegt, wobei der Schriftsatz auch einen Anschlussberufungsantrag enthält, der darauf gerichtet ist, das Teilurteil des Landgerichts vom 08.07.2021 dahingehend abzuändern, dass die Klage vollständig abgewiesen wird. Mit dem im Wege der Anschlussberufung angefochtenen Teilurteil des Landgerichts vom 08.07.2021 ist ersichtlich das in dem zuvor in dem Schriftsatz vom 26.01.2022 mit Aktenzeichen (4a O 25/15) bezeichnete Teilurteil des Landgerichts gemeint, das die Beklagte ihrerseits mit ihrer Berufung angreift. Der Schriftsatz der Klägerin vom 26.01.2022 enthält damit zweifelsfrei die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Anschlussberufung gerichtet ist (§ 524 Abs. 3 S. 2, § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Anschlussberufung eingelegt wird (§ 524 Abs. 3 S. 2, § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Er enthält außerdem einen bestimmten Anschlussberufungsantrag (§ 524 Abs. 3 S. 2, § 520 Abs. 3 ZPO). Aus dem Rubrum des Schriftsatzes vom 08.07.2021 ergibt sich außerdem zweifelsfrei, wer Klägerin und Berufungsbeklagter und wer Beklagter und Berufungskläger ist, ebenso wer Prozessbevollmächtigter welcher Partei ist. Dass – was die Klägerin möglicherweise bemängelt – keine ladungsfähige Anschrift der Parteien angegeben ist, ist unschädlich, weil die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des (Anschluss-)Berufungsklägers und/oder des (Anschluss-)Berufungsbeklagten keine Zulässigkeitsvoraussetzung ist (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 519 Rn. 30a und 31 m.w.N.). Die Anschlussberufung ist schließlich auch im Schriftsatz der Beklagten vom 26.01.2022 begründet worden (§ 524 Abs. 3 S. 1 ZPO). 2. Die Anschlussberufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat, was sie mit Recht auch nicht in Abrede stellt, im Rahmen der Rechnungslegung nach §§ 242, 259 BGB die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger mitzuteilen. Den diesbezüglichen Rechnungslegungsanspruch hat die Beklagte bislang mangels Nennung der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger noch nicht vollständig erfüllt (§ 362 BGB). a) Richtig ist, dass der Beklagten das Recht einzuräumen ist, die Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Angebotsempfänger statt der Klägerin persönlich einem von der Klägerin zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. Ein solcher Wirtschaftsprüfervorbehalt kommt zwar regelmäßig nicht im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach § 24b Abs. 1 GebrMG in Bezug auf die hiernach geschuldete Mitteilung der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer in Betracht. Eine andere Beurteilung gilt jedoch für die im Rahmen des allgemeinen Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruchs als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch zu benennenden Angebotsempfänger, die in § 24b Abs. 3 GebrMG nicht erwähnt sind (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – GlascheibenBefestiger; Urt. v. 19.05.2016 – I-2 U 65/08, BeckRS 2016, 11228 Rn. 48). Sowohl der von der Klägerin in erster Instanz gestellte Klageantrag als auch der Berufungsantrag der Klägerin sehen zudem ausdrücklich einen entsprechenden Wirtschaftsprüfervorbehalt zugunsten der Beklagten vor. b) Die Beklagte hat ihre Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsverpflichtung betreffend die gewerblichen Angebotsempfänger bislang jedoch nicht erfüllt. Soweit sie geltend macht, sie habe entgegen der Auffassung des Landgericht gegenüber der Klägerin in ihrem Auskunftsschreiben vom 31.07.2020 einen Wirtschaftsprüfervorbehalt geltend gemacht, ändert dies nichts daran, dass sie ihre die Angebotsempfänger betreffende Rechnungsverpflichtung mangels einer Mitteilung der gewerblichen Angebotsempfänger noch nicht erfüllt hat. Denn mit einem bloß schriftlich formulierten Angebot der Mitteilung der gewerblichen Angebotsempfänger an einen Wirtschaftsprüfer wäre allenfalls ein Annahmeverzug der (§§ 293 ff. BGB) der Klägerin begründet, aber der diesbezügliche Rechnungslegungsanspruch der Klägerin nicht erfüllt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.08.2022 – I-2 W 18/22). aa) Ein Annahmeverzug des Gläubigers führt, was die Beklagte übersieht, nicht zur Erfüllung des Anspruchs. Ein Annahmeverzug der Klägerin hätte die Beklagte allenfalls dazu berechtigt, die von ihr geschuldeten Informationen bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts zu hinterlegen (§ 372 Abs. 1 S. 1 iVm §§ 293 ff. BGB), wodurch unter Umständen Erfüllungswirkung eingetreten wäre (vgl. hierzu OLG Düsseldorf GRUR 2020, 734 Rn. 8 ff. – Cholesterinsenker). Eine solche Hinterlegung bei einer Hinterlegungsstelle oder einem anderen Dritten ist hier jedoch nicht erfolgt. bb) Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 31.07.2020 auch nicht unmissverständlich angeboten, die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger einem von der Klägerin zu benennenden Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, dessen Kosten sie (die Beklagte) trägt, und die Klägerin insoweit aufgefordert, ihr einen solchen zu benennen. In ihrem Schreiben hat die Beklagte lediglich erklärt, sie „behalte sich vor“, die Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger einem von der Klägerin zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, Wirtschaftsprüfer mitzuteilen. Hierin liegt bereits kein eindeutiges Angebot der Beklagten, die gewerblichen Angebotsempfänger nunmehr einem Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sobald die Klägerin ihr einen solchen benennt. Die Formulierung, dass die Beklagte „sich vorbehält“, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger einem Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, beinhaltet die Möglichkeit, dies ggf. auch nicht zu tun. Außerdem hat die Beklagte in dem Auskunftsschreiben auch nicht eindeutig erklärt, dass sie (die Beklagte) die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt und diesen ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter (gewerblicher) Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. Einen entsprechenden Passus enthält ihre Erklärung nicht und diese nimmt auch nicht Bezug auf den Tenor zu I. 2. des im Parallelverfahren ergangenen Urteils des Landgerichts vom 04.06.2020. cc) Die Beklagte wird hierdurch nicht benachteiligt. Unabhängig von einer etwaigen Hinterlegungsmöglichkeit hätte sie den Klageantrag auf Rechnungslegung insoweit unter Protest gegen die Kostenlast anerkennen können. Aus einem entsprechenden Teilanerkenntnisurteil hätte die Klägerin gegen sie nicht mit Erfolg die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO betreiben können. Denn solange die Klägerin ihr keinen Wirtschaftsprüfer benennt, ist der Beklagte daran gehindert, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und die Angebotsempfänger nicht der Klägerin persönlich, sondern nur einem von dieser zu benennenden Wirtschaftsprüfer mitzuteilen. Solange der Gläubiger durch sein Verhalten verhindert, dass der Schuldner seiner ausgeurteilten – eine vertretbare Handlung betreffende – Verpflichtung (hier: Mitteilung von Informationen an einen vom Gläubiger zu benennenden Wirtschaftsprüfer) nachkommen kann, darf er im Wege der Zwangsvollstreckung die Verhängung eines Zwangsmittels nach § 888 Abs. 1 ZPO nicht verlangen. Dies folgt bereits daraus, dass sich der Gläubiger, wenn er – wie hier – dem Verletzer einen Wirtschaftsprüfervorbehalt eingeräumt hat, in treuwidriger Weise zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.02.2009 – I-2 W 102/08, InstGE 10, 301 = BeckRS 2009, 18542 – Metazachlor, betreffend die Blockade der Freigabe von beschlagnahmten Gegenständen durch den Gläubiger, zu deren Vernichtung der Schuldner verurteilt worden ist; vgl. hierzu ferner Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 140a Rn. 11; BeckOK PatR/Rinken, 25. Ed. 15.07.2022, PatG § 140a Rn. 35). 3. Lediglich vorsorglich hat der Senat zur Vermeidung jeglicher Missverständnisse im Tenor zu I. 1. des angefochtenen Teilurteils die Wörter „Abnehmer oder“ gestrichen, weil sich der Urteilsausspruch nur auf die Angebotsempfänger bezieht. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. X Y Z Verkündet am 24.11.2022 A, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle I- 15 U 51/21 4a O 25/15 LG Düsseldorf OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit pp. b e s c h l o s s e n : Das Urteil des Senats vom 24. November 2022 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO von Amts wegen dahin berichtigt, dass es im Tenor zu I. einleitend statt „Die Berufung der Beklagten und die 2 Anschlussberufung der Klägerin“ richtig heißen muss: „Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten “. X Y Z