OffeneUrteileSuche
Urteil

15 U 43/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:1215.15U43.21.00
2mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Juni 2021 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4c O 41/20) abgeändert:

              Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000.000,00 EURfestgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Juni 2021 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4c O 41/20) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000.000,00 EURfestgesetzt. G r ü n d e : A. Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP X XXX XXX (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage A1), aus dem sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf patentgemäßer Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch nimmt. Das Klagepatent trägt den Titel „Kabelwickelband, insbesondere für den Motorenraum eines Automobils“. Die ihm zugrundeliegende Anmeldung wurde am 30.07.2007 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 11.10.2006 eingereicht und am 16.04.2008 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 20.01.2010 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.09.2020 (Anlage KR 2) gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage mit dem Az. X Ni X/XX (EP) [ehemaliges Az. X Ni X/XX (EP)] hat der 3. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2022 abgewiesen . Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt: „Kabelwickelband, insbesondere für den Motorenraum eines Automobils, welches die Abriebklasse E gemäß LV 312 erfüllt, mit einem bandförmigen Träger (1), der mindestens auf einer Seite mit einer selbstklebenden Klebeschicht (2) versehen ist, die aus einem Haftklebstoff besteht, gekennzeichnet durch eine Dicke (D) von weniger als 0,50 mm, wobei der Träger (1) aus einer einzigen aus einem Gewebe gebildeten Schicht besteht und das Gewebe des Trägers (1) aus einem Garn besteht, welches aus einem Polyamidwerkstoff gebildet ist, eine Garnstärke von mindestens 280 dtex aufweist und aus 24 bis 80 Filamenten gebildet ist, wobei das Kabelwickelband sowohl an einem Dorn mit 5 mm Durchmesser, als auch an einem Dorn mit 10 mm Durchmesser die Abriebklasse E gemäß LV 312 erfüllt.“ Das Unternehmen der Beklagten, das unter anderem über einen Standort in W. verfügt, produziert technische Klebebänder für die Automobilbranche, aber auch für die Elektrotechnik, das Isolierhandwerk und den Bau. Im Rahmen eines Testkaufs erwarb die Klägerin Ende 2019 bei der D GmbH das von der Beklagten hergestellte Kabelwickelband „E“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Im Anschluss ließ die Klägerin die angegriffene Ausführungsform durch das F-Institut überprüfen. Der Prüfbericht befindet sich als Anlage A8a bei den Akten; einen ergänzenden Prüfbericht hat die Klägerin als Anlage A 11 zur Akte gereicht. Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache unmittelbar wortsinngemäßen Gebrauch von Anspruch 1 des Klagepatents. Vor dem Landgericht hat sie geltend gemacht: Anspruch 1 setze nicht die Verwendung eines (einheitlichen) Ausgangsfadens für die Kett- und Schussfäden voraus; vielmehr sei es ebenso vom Schutzbereich der Erfindung umfasst, wenn für die Kett- und die Schussfäden unterschiedliche Garne verwendet würden, sofern nur beide die Materialvorgaben hinsichtlich der Garnstärke und der Filamentanzahl erfüllen würden. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Die Prüfung der angegriffenen Ausführungsform habe in der Kette eine Garnstärke von 480 dtex ergeben; der Kettfaden bestehe aus 67 Filamenten. Hinsichtlich des Schussfadens sei eine Prüfung durch die kurze Messstrecke erschwert. Im Schuss sei eine Anzahl von 65 bzw. 71 Filamenten gezählt worden. Mithilfe der Gleichung für die Titererrechnung und anderer bekannter Größen wie dem Flächengewicht und der Filamentanzahl habe eine Garnstärke von mindestens 462 dtex errechnet werden können, die ebenfalls im patentgemäßen Bereich liege. Soweit – wie von der Beklagten vorgetragen – im Schuss gefachtes Garn verwendet werde, schließe dies eine Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre nicht aus. Denn der Anspruch umfasse auch die Herstellung des Gewebes mit einem Garn aus zwei Fäden; hierunter verstehe man die Verwendung von zwei parallel verlaufenden unverzwirnten Filamentbündeln. Beim Webvorgang würden diese so eng zusammengeschoben, dass sie im Gewebe nicht zu unterscheiden seien und in dem fertigen Gewebe wie ein einziges Filamentbündel, also ein einziger Faden mit der Gesamtfilamentanzahl und der Gesamtfeinheit der beiden Einzelfäden erscheinen würden. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht: Das anspruchsgemäße Klebeband müsse (in Schuss- und Kettfäden) aus einem einzigen Garn mit identischen Materialeigenschaften hergestellt sein. Hierfür lege das Klagepatent spezielle Parameter fest, um insbesondere die gewünschte Abriebfestigkeit bei geringer Dicke gewährleisten zu können. Die vorgegebenen Materialeigenschaften sollten dabei synergistisch zusammenwirken. Dem entspreche die angegriffene Ausführungsform nicht. Sie verwende – insoweit unstreitig – in den Schuss- und Kettfäden Garne mit unterschiedlichen Materialeigenschaften. Im Schuss werde bei der angegriffenen Ausführungsform sogenanntes gefachtes Garn verwendet. Hierbei handele es sich um zwei getrennte Fäden, die lediglich zusammen aufgespult seien und mittels eines Doppelschusses in das Gewebe eingebracht würden. In der Folge lägen zwei Schussfäden vor, die nicht miteinander verbunden seien. Da das Klagepatent auf „das Garn“ abstelle, seien Filamentanzahl und Garnstärke am einfachen Garn zu bemessen. Hiernach sei das im Schuss verwendete Garn nicht patentgemäß, da es lediglich eine Garnfeinheit von 242 dtex aufweise (vgl. hierzu auch den als Anlage KR 1 zur Akte gereichten Prüfbericht des G-Forschungszentrums). Durch Urteil vom 10.06.2021 (Bl. 20-49 eA) hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen Kabelwickelband, insbesondere für den Motorenraum eines Automobils, welches die Abriebklasse E gemäß LV 312 erfüllt, mit einem bandförmigen Träger, der mindestens auf einer Seite mit einer selbstklebenden Klebeschicht versehen ist, die aus einem Haftklebstoff besteht, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, aufweisend eine Dicke von weniger als 0,50 mm, wobei der Träger aus einer einzigen aus einem Gewebe gebildeten Schicht besteht und das Gewebe des Trägers aus einem Garn besteht, welches aus einem Polyamidwerkstoff gebildet ist, eine Garnstärke von mindestens 280 dtex aufweist und aus 24 bis 80 Filamenten gebildet ist, wobei das Kabelwickelband sowohl an einem Dorn mit 5 mm Durchmesser, als auch an einem Dorn mit 10 mm Durchmesser die Abriebklasse E gemäß LV 312 erfüllt; 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 20.01.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe: a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,  wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 16.05.2008 begangen hat und zwar unter Angabe: a. der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne; e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Angaben zu lit. e erst ab dem 20.02.2010 geschuldet sind; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sind; 4. die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. 1 bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben; 5. die unter Ziff. 1 bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache (Urteil des.. vom..) und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. II. Es wird festgestellt, 1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 16.05.2008 bis zum 19.02.2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen; 2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1 bezeichneten und seit dem 20.02.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Unter dem Gewebe des Trägers verstehe das Klagepatent ein textiles Gebilde, das in einem Webprozess aus mehreren Garnfäden hergestellt werde. Dabei sei es nicht erforderlich, dass alles zur Bildung des Gewebes eingesetzte Garn hinsichtlich seiner Materialeigenschaften identisch sei; ausreichend für die Verwirklichung des Anspruchs sei es vielmehr, wenn die verwendeten Garne sämtlich in der vom Anspruch vorgegebenen Spannbreite lägen. Insofern sei der Anspruchswortlaut „aus einem Garn“ nicht im Sinne eines Zahlworts zu verstehen. Schon die Machart des Gewebes erfordere für den Fachmann ersichtlich den Einsatz mehrerer Fäden, namentlich Kett- und Schussfäden. Diese Unterscheidung finde sich auch in der Patentbeschreibung wieder; der im Anspruch verwendete Begriff des „Garns“ sei insofern ein verallgemeinernder Oberbegriff. Dass in Tabelle 2 die Filamentanzahl und das Garngewicht im Kett- und Schussfaden identisch seien, führe zu keiner anderen Beurteilung. Es handele sich lediglich um ein Ausführungsbeispiel, das den Anspruch nicht einschränke. Bereits die Unterscheidung von Kett- und Schussfäden in der Tabelle zeige, dass die Werte auch voneinander abweichen könnten. Zudem werde in Tabelle 3 zwischen der Anzahl an Kett- und Schussfäden differenziert. Darüber hinausgehend lehre das Klagepatent keine spezifischen Anforderungen an den Aufbau bzw. die Struktur des erfindungsgemäßen Garns. Abs. [0017] enthalte zwar den Hinweis, dass keine Stapelfasern verwendet werden sollten, andere konkrete Anforderungen an die Zusammensetzung und Verarbeitung der einzelnen Filamente innerhalb eines Fadens, wie etwa parallel aufgespult oder miteinander verzwirnt, seien aber in der Klagepatentschrift nicht zu finden. Aus funktionaler Sicht erkenne der Fachmann, dass er zur Herstellung des Gewebes mehrere Fäden miteinander verarbeiten müsse. Um die erfindungsgemäße synergistische Wirkung zu erreichen, sei es nur erforderlich, dass das verwendete Garn im Bereich der zulässigen Materialeigenschaften liege. Dass sämtliches Garn identisch sei, sei demgegenüber nicht notwendig, um die gewünschte hohe Abriebfestigkeit zu erlangen. Derlei Anforderungen ergäben sich auch nicht aus Abs. [0010], der vorsehe, dass das erfindungsgemäße Klebeband eine Schmiegsamkeit wie ein Polyestergewebeklebeband aufweisen und sowohl manuell als auch maschinell verarbeitbar sein solle. Hierdurch werde insbesondere die Verwendung gefachter Garne nicht ausgeschlossen. Insofern komme es nicht auf die Herstellung des Garns, sondern auf die Herstellung des Klebebandes als solches an. Die Unteransprüche 4 und 5, die spezielle Regelungen zur Anzahl der Schuss- und Kettfäden enthalten, würden jeweils für die andere Fadenart keine Vorgaben treffen; auch hieran zeige sich, dass das Klagepatent nicht den Gleichlauf der beiden Fadenarten beabsichtigt habe. Erst in den Unteransprüchen 6 und 7 werde erstmals eine Einschränkung dergestalt vorgenommen, dass insoweit jegliches Garn im Gewebe die dort genannte Garnstärke und Filamentanzahl aufweisen müsse. Hiervon ausgehend verwirkliche die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent unmittelbar wortsinngemäß, da die verwendeten Garne im Normbereich des Klagepatents liegen würden. Dabei sei unerheblich, ob im Schuss gefachtes Garn verwendet worden sei. Denn hierzu mache das Klagepatent keine Vorgaben. Die Schussfäden der angegriffenen Ausführungsform seien nicht als zwei getrennte Garne anzusehen, auch wenn sie aus zwei Filamentbündeln bestehen sollten. Denn jedenfalls bei deren Einbringen in das Gewebe handele es sich nur noch um einen nach außen ersichtlichen Garnfaden. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes, auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend: Die angegriffene Ausführungsform mache von der durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre keinen Gebrauch. Das Landgericht habe zunächst verkannt, dass das Klagepatent ein einziges Garn mit identischen Parametern voraussetze. Weiter habe es fehlerhaft die Garnstärke zweier Schussfäden zusammengerechnet. Unter „Garn“ verstehe der Fachmann ein „linienförmiges Gebilde, das aus textilen Faserstoffen (Spinnfasern, Filamente oder Bändchen…) hergestellt ist“. Einzelne Garnabschnitte dürften dabei nach der DIN 60900-1:1988-07 als Faden bezeichnet werden. Unter einem „gefachten Garn“ verstehe der Fachmann mindestens zwei Garne, die zusammengespult, jedoch nicht miteinander verdreht seien. Bei gefachten Garnen werde die Garnstärke stets am einzelnen Einfachgarn ermittelt und über ein zusätzliches Multiplikationszeichen und die Angabe der Anzahl der gefachten Garne wiedergegeben, z.B. 280 dtex x 2. Der Fachmann erkenne daher ohne weiteres, dass das Klagepatent in seinen Angaben zur Garnstärke von einem einfachen Garn ausgehe. Dies sei für ihn auch deshalb selbstverständlich, weil „Garne“ in einem „Gewebe“ nicht gefacht vorliegen könnten. Der Begriff „gefacht“ kennzeichne vielmehr den Umstand, dass auf einer Spule mehrere Garne zusammen aufgespult werden, um sie später verzwirnen zu können. Aus den gezwirnten Garnen wiederum könne dann ein Gewebe hergestellt werden. Für die Annahme, dass der Begriff des „Garns“ im Klagepatent eine von dem allgemeinen fachmännischen Verständnis abweichende Bedeutung haben sollte, finde sich in der Klagepatentschrift kein Anhaltspunkt. Insbesondere werde der Begriff des „Garns“ nicht durch das Webmuster definiert. Sämtliche Angaben im Klagepatent zu Feinheit, Filamentanzahl, usw. seien dementsprechend ausschließlich auf den singulären Faden bezogen. Der in Abs. [0012] des Klagepatents beschriebene synergistische Effekt stelle sich dem Fachmann als Folge der beschriebenen Struktur aus Fäden eines bestimmten Materials und einer bestimmten Stärke dar. Es liege für den Fachmann auf der Hand, dass zwei dünne, nebeneinanderlaufende, jeweils ein geringeres Garngewicht aufweisende Fäden strukturell anders aufgebaut seien und eine andere Auswirkung auf die Eigenschaften des Gewebes hätten als ein einziger Faden mit einem höheren Garngewicht. Die erfindungsgemäße Lehre gehe von einem einzigen Garn aus, das sowohl für die Schussfäden als auch für die Kettfäden Verwendung finde und das erfindungsgemäße Gewebe bilde. Den Begriff des Gewebes wiederum verstehe der Fachmann so, dass ein aus sich kreuzenden Fäden (= Garnen) bestehender Stoff vorliege. Der Anspruch verlange nicht etwa nur ein „Gewebe“ aus Polyamidwerkstoff, sondern vielmehr ein Gewebe, das aus einem Garn bestehe, welches aus einem Polyamidwerkstoff gebildet sei. Der Fachmann verstehe dies dahingehend, dass das erfindungsgemäße Gewebe aus einem (einzigen) Garn gebildet werde, d.h. die sich kreuzenden Schuss- und Kettfäden dieselbe Beschaffenheit aufweisen müssen. Tabelle 2 in Abs. [0022] der Klagepatentschrift weise zwar Garngewichte und Filamentzahlen jeweils für Schuss- und Kettfäden getrennt aus, dies liege aber daran, dass der Fachmann eine solche Darstellung zum Prioritätszeitpunkt gewohnt gewesen sei. Mit der Angabe eines identischen Gewichts und einer identischen Filamentanzahl in Schuss- und Kettfaden werde dem Fachmann vor Augen geführt, dass er es mit einer identischen Ausbildung des in Kette und Schuss verwendeten Garns zu tun habe. Beispielhaft und variabel seien damit die absoluten Werte für die Garnstärke und die Filamentanzahl, nicht aber der Umstand, dass diese in Kett- und Schussfaden identisch sein müssen. Noch deutlicher werde dies anhand von Tabelle 3. Hier werde nur noch das (identische) Trägergewicht von Kett- und Schussfaden angegeben. Die Unteransprüche 4 bis 7 stünden dem nicht entgegen. In den Unteransprüchen 4 und 5 lasse das Klagepatent zwar eine unterschiedliche Anzahl von Kett- und Schussfäden im „Gewebe“ zu, nicht aber eine unterschiedliche Filamentanzahl im „Garn“. In den Unteransprüchen 6 und 7 würde eine bestimmte Garnstärke bzw. Filamentanzahl festgelegt, während Anspruch 1 noch eine Bereichsangabe enthalte. Vor diesem Hintergrund verwirkliche die angegriffene Ausführungsform den Klagepatentanspruch 1 nicht, weil sie unterschiedliche Garne im Schuss- und Kettfaden aufweise. Zudem liege die Garnstärke und Filamentanzahl des Schussfadens nicht im vorgegebenen Bereich. Soweit das Landgericht die Materialeigenschaften der beiden Schussfäden zusammengerechnet habe, gehe dies fehl. Es handele sich um zwei voneinander zu unterscheidende Fäden. Die Materialeigenschaften, die das Klagepatent verlange, müssten aber an einem einzelnen Garn geprüft werden. Die Angabe „mindestens 280 dtex“ im Klagepatentanspruch 1 verstehe der Fachmann insofern eindeutig als auf ein Einfachgarn bezogen. Die Beklagte beantragt , das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.06.2021, Az. 4c O 41/20, abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise , das Berufungsverfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Die Klägerin beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Zu Recht habe das Landgericht die angegriffene Ausführungsform als patentverletzend angesehen. Soweit der Anspruch auf das „Garn“ abstelle, diene dies als Abgrenzung zum Begriff „Gewebe“; letzteres sei das Ergebnis eines Webvorganges, bei dem Garne Verwendung fänden. Unter einem erfindungsgemäßen „Garn“ verstehe das Klagepatent grundsätzlich jedes Garn, das den Beschaffenheitsangaben der konkretisierenden Merkmale entspreche. Weiteren Einschränkungen unterliege das anspruchsgemäße Garn nicht. Insbesondere würden also gefachte Garne nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents ausgeschlossen. Das Klagepatent sei nicht auf Einfachgarne beschränkt. Vielmehr umfasse der Begriff des „Garns“ auch nebeneinanderliegende Fäden oder Filamentbündel. Entscheidend sei allein, ob es sich bei dem Garn nach Einbringen in das Gewebe um einen nach außen erkennbaren Schuss- oder Kettfaden handele. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 enthalte auch keine Beschränkung dahingehend, dass Schuss- und Kettfäden aus einem einheitlichen Garn gebildet sein müssten. Der Anspruch gebe ausdrücklich bestimmte Materialeigenschaften vor, eine Einheitlichkeit zwischen Kett- und Schussfäden werde aber gerade nicht erwähnt. Tabelle 2 der Klagepatentschrift beschreibe lediglich ein Ausführungsbeispiel der Erfindung, bei dem Schuss- und Kettfäden identisch ausgestaltet seien. Dieses Ausführungsbeispiel sei hingegen nicht geeignet, den weiter gefassten Anspruch einzuschränken. Vielmehr zeige gerade Tabelle 2, dass zwischen Schuss- und Kettfäden zu unterscheiden sei. Wenn diese stets identische Materialeigenschaften aufweisen müssten, wäre die Unterscheidung für den Fachmann nicht erklärlich. Tabelle 3 bestätige das Verständnis, dass Schuss- und Kettfäden aus unterschiedlichen Garnen gebildet sein könnten. Denn die Angabe von Variationsbereichen ergebe nur dann Sinn, wenn das Klagepatent auch tatsächlich voneinander variierende Fäden vorsehe oder zumindest zulasse. Unteranspruch 6 lege sich auf eine Garnstärke von 470 dtex fest, wodurch Kett- und Schussfäden einheitlich bestimmt seien. Im Umkehrschluss seien die Materialeigenschaften für die Schuss- und Kettfäden frei wählbar (auch abweichend voneinander), wenn eine solche Festlegung gerade nicht erfolge oder nur ein Variationsbereich angegeben werde, wie dies in Anspruch 1 der Fall sei. Besonders deutlich werde dies in den Unteransprüchen 4 und 5. Diese würden jeweils nur für eine Fadenart bestimmte Vorgaben machen; die Materialeigenschaften der anderen Fadenart seien hingegen frei wählbar. Bezüglich der angegriffenen Ausführungsform habe das Landgericht in seinem Urteil zutreffend festgestellt, dass jedenfalls nach dem Zeitpunkt des Einbringens in das Gewebe mit dem Schussfaden nur noch lediglich ein einzelner „nach außen erkennbarer Garnfaden“ vorliege. Dieser Faden weise eine Garnstärke von mindestens 280 dtex auf und sei damit anspruchsgemäß. Die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung des Schussfadens in zwei Filamentbündel sei willkürlich. Ebenso sei es denkbar, die nebeneinander liegenden Filamente, da sie nicht miteinander verdreht seien, in drei, vier oder mehr Filamentbündel aufzuteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen verwiesen. Die Klägerin hat die Beklagte in einem Parallelverfahren aus dem DE XX XXXX XXX XXX B4 in Anspruch genommen (LG Düsseldorf 4c O 47/20). Die Berufung gegen das am 10.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts wird hier unter dem Aktenzeichen I-15 U 42/21 geführt. Diese Akten waren beigezogen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Da es mithin an einer Patentverletzung fehlt, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts – soweit es die Klage nicht bereits abgewiesen hat – daher abzuändern und die Klage abzuweisen. I. Das Klagepatent betrifft ein Kabelwickelband, insbesondere für den Motorenraum eines Automobils. Das Klebeband weist einen bandförmigen, aus Gewebe bestehenden Träger auf, der mindestens auf einer Seite mit einer selbstklebenden Klebeschicht versehen ist, die aus einem Haftklebstoff besteht (Anlage A 1 Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift). Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, werden Kabelsätze, insbesondere im Automobilbereich, gewöhnlich mit Klebebändern umwickelt. Neben der reinen Bündelungsfunktion übernehmen dabei textile Klebebänder mittlerweile zahlreiche Zusatzfunktionen wie den Schutz der Leitungen vor Abrieb oder die Dämpfung von Klapper- und Vibrationsgeräuschen. Weit verbreitet ist ausweislich der Klagepatentschrift der Einsatz von Gewebeklebebändern aus Zellwolle oder Polyester (PET), von Veloursbändern aus Polyester oder Polyamid und von Vliesklebebändern, meist ebenfalls aus Polyester (Abs. [0002]). Die Prüfung von Klebebändern für die Bewicklung von Kabelsätzen erfolgt in der Automobilindustrie zumeist nach umfangreichen Normenwerken, wobei unter anderem die Abriebbeständigkeit nach LV 312 in Anlehnung an DIN ISO 6722 bestimmt wird. Unter Anwendung einer Gewichtskraft von 7 N wird hiernach die Anzahl der Hübe bestimmt, die benötigt wird, um das Klebeband durchzuscheuern. Liegt diese unter 100, wird das Klebeband in Abriebklasse A (kein Abriebschutz) eingeordnet, ab einer Anzahl von 5000 Hüben wird dem Klebeband ein sehr hoher Abriebschutz (Abriebklasse E) attestiert (Abs. [0003]-[0005]). In der Einleitung verweist die Klagepatentschrift auf die DE 20 2004 019 761, auf welcher der Oberbegriff des Anspruchs 1 beruht (vgl. Abs. [0001]). Diese offenbart ein Kabelwickelband zur Erzielung eines Abriebschutzes mit einem bandförmigen textilen Träger, der sowohl aus Vlies als auch aus Gewebe bestehen kann. Die Schrift befasst sich dabei weniger mit dem textilen Träger, als vielmehr mit den Materialeigenschaften der Beschichtung, die aus Polyurethanmasse besteht. Des Weiteren verweist die Klagepatentschrift in ihrem Abs. [0007] auf die DE 298 23 462. Diese offenbart eine Schutzummantelung, die aus einem inneren Faservlies und aus einem äußeren Velours besteht. Ausweislich der Klagepatentschrift weist dieses Kabelwickelband zwar eine hohe Abriebfestigkeit auf, das Vorsehen eines Verbundmaterials sei aber zugleich zwingend mit einer hohen Banddicke, hier einer Dicke von mehr als 0,8 mm, verbunden. Zudem sei das Band nicht maschinell verarbeitbar und am Kabelsatz zeige sich ein Flagging, so dass die Enden beim Einsatz fixiert werden müssten (Abs. [0007]). Andere bekannte gattungsgemäße Klebebänder, die nicht als Verbundmaterial aufgebaut seien, würden zwar eine geringere Dicke aufweisen, insbesondere von weniger als 0,5 mm, mit diesen Bändern sei hingegen keine hohe Abriebfestigkeit erzielbar (Abs. [0009]). Vor diesem Hintergrund besteht die objektive Aufgabe des Klagepatents (das technische Problem) darin, ein in der Herstellung wenig aufwändiges Kabelwickelband zu schaffen, das eine hohe Abriebfestigkeit bei zugleich geringer Dicke bietet. Insbesondere soll durch Vermeidung einer Velours- oder Vliesschicht im Träger eine Dicke von weniger als 0,5 mm erreicht werden, wobei das Kabelwickelband zugleich Höchstwerte der Abriebfestigkeit aufweisen soll (mindestens Abriebklasse E; vgl. Abs. [0010]). Diese Aufgabe löst das Klagepatent durch ein Klebeband gemäß Anspruch 1, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können: 1. Kabelwickelband, insbesondere für den Motorenraum eines Automobils, das 1.1. sowohl an einem Dorn mit 5 mm Durchmesser als auch an einem Dorn mit 10 mm Durchmesser die Abriebklasse E gemäß LV 312 erfüllt und 1.2. eine Dicke von weniger als 0,50 mm aufweist. 2. Das Kabelwickelband umfasst einen bandförmigen Träger, der 2.1. mindestens auf einer Seite mit einer selbstklebenden Klebeschicht versehen ist, die aus einem Haftklebstoff besteht und 2.2. aus einer einzigen aus einem Gewebe gebildeten Schicht besteht. 3. Das Gewebe des Trägers besteht aus einem Garn, welches 3.1. aus einem Polyamidwerkstoff gebildet ist, 3.2. eine Garnstärke von mindestens 280 dtex aufweist und 3.3. aus 24 bis 80 Filamenten gebildet ist. II. Die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1 und 2 durch die angegriffene Ausführungsform steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit; Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. Es mangelt aber an einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 3, da das Gewebe der angegriffenen Ausführungsform nicht – jedenfalls nicht vollständig – aus einem erfindungsgemäßen Garn besteht. Dabei kann dahinstehen, ob Merkmal 3 die Verwendung nur eines einzigen Garns voraussetzt, das sowohl die Kettfäden als auch die Schussfäden bildet. In diesem Fall wäre Merkmal 3 durch die angegriffene Ausführungsform nicht verwirklicht. Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, da schon nicht festgestellt werden kann, dass das im Schuss verwendete Garn eine Garnstärke von mindestens 280 dtex gemäß Merkmal 3.2 aufweist. 1. Im Ausgangspunkt setzt Merkmal 2.2 voraus, dass der bandförmige Träger des erfindungsgemäßen Kabelwickelbandes aus einer einzigen aus einem Gewebe gebildeten Schicht besteht. Unter einem (textilen) Gewebe versteht der Fachmann – ein Team aus einem Ingenieur der Fachrichtung Textiltechnologie oder Textilwarenlehre mit einem universitären Abschluss und einem Chemiker mit universitärem Abschluss, beide mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Klebebändern und Klebestreifen – ein in einem üblichen Webprozess aus mehreren Garnfäden gewonnenes textiles Gebilde, wobei die sich kreuzenden Fäden Schuss- und Kettfäden genannt werden. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. a) Das Klagepatent hat es sich zum Ziel gesetzt, die bekannten mehrschichtigen Kabelwickelbänder dünner, nämlich nur einschichtig, auszugestalten, ohne dabei auf einen hohen Abriebschutz zu verzichten. Dies erreicht das Klagepatent durch die Verwendung eines Gewebes, das aus einem Garn mit bestimmten Materialeigenschaften besteht, nämlich: Es ist aus einem Polyamidwerkstoff gebildet (Merkmal 3.1), es weist eine Garnstärke von mindestens 280 dtex auf (Merkmal 3.2) und es ist aus 24 bis 80 Filamenten gebildet (Merkmal 3.3). Die vorgenannten Merkmale 3.1 bis 3.3 bilden den Kern der Erfindung, der in der Erkenntnis besteht, dass durch die synergistische Wirkung der Kombination des Polyamidwerkstoffes mit der Fadenfeinheit und dem Fadenaufbau des Garns eine hohe Abriebfestigkeit des Klebebandes auch ohne die Verwendung mehrerer Schichten, insbesondere Vlies- oder Velourschichten, erzielt werden kann (vgl. Abs. [0011]. Das genau definierte Wechselspiel der Garneigenschaften ist damit wesentlich für die Erzielung des erfindungsgemäßen Erfolgs. b) Die Begriffe „Garn“ und „Faden“ verwendet das Klagepatent dabei synonym, ohne sie explizit zu definieren. So heißt es in Absatz [0012] der Klagepatentschrift: „Hierbei kommt offenbar eine synergistische Wirkung des Polyamidwerkstoffs des Garns mit dessen Faden feinheit und mit dessen Faden aufbau zum Tragen“. (Hervorhebung hinzugefügt) In Absatz [0017] wird sodann die zuvor genannte Faden feinheit mit den Worten des Patentanspruchs als Garn stärke bezeichnet. Soweit die Klägerin meint, das erfindungsgemäße „Garn“ werde allein durch die Angabe der konkretisierenden Merkmale 3.1 bis 3.3 definiert, lässt sie außer Acht, dass durch die Angabe der Materialeigenschaften noch nicht bestimmt wird, wie das einzelne „Garn“ ggf. von benachbarten „Garnen“ abzugrenzen ist. Der Fachmann erkennt insofern zwar, dass von dem angegebenen Material, der angegebenen Garnstärke und der angegebenen Filamentanzahl die erfindungsgemäße Wirkung, nämlich die sehr hohe Abriebfestigkeit des hergestellten Gewebes bei gleichzeitig geringer Dicke, abhängt, er muss aber auf sein Fachwissen zurückgreifen, um zu entscheiden, wodurch die einzelnen im Gewebe befindlichen Fäden sich anspruchsgemäß voneinander abgrenzen. Nur in Kenntnis dieser Abgrenzung kann er die Vorgaben der Merkmale 3.2 und 3.3 überprüfen. Andernfalls weiß er nicht, welcher konkrete Teil des Gewebes die vorgegebenen Materialeigenschaften aufweisen muss. Da es sich bei „Garn“ oder auch „Faden“ um übliche Begriffe aus dem Bereich der Textillehre handelt, wird der Fachmann zur Bestimmung des Begriffsinhalts auf sein fachmännisches Verständnis zurückgreifen. Dies ist angezeigt, weil bei der Abfassung einer Patentschrift Begriffe in der Regel mit ihrem auf dem betroffenen Fachgebiet üblichen Inhalt gebraucht zu werden pflegen (BGH, GRUR 2016, 169 – Luftkappensystem). Für das fachmännische Verständnis des Begriffs „Garn“ bzw. „Faden“ ist zunächst die von der Beklagten mit Anlage KR 6 vorgelegte DIN 60900-1:19988-07 heranzuziehen (vgl. hierzu auch Anlage A 10). Hiernach wird ein Garn wie folgt definiert: „Linienförmiges Gebilde, das aus textilen Faserstoffen (Spinnfasern, Filamente oder Bändchen...) hergestellt ist." Weiter heißt es zum Begriff des Fadens: „Einzelne Garnabschnitte dürfen als Faden bezeichnet werden. Weiterhin dürfen Garne, die im Hinblick auf ihre Verwendung und in Verbindung mit der Bezeichnung des Verwendungszweckes betrachtet werden, ebenfalls als Faden benannt werden (z. B. Kettfaden)." Ausweislich des als Anlage A 10 vorgelegten Wikipedia-Eintrags zum Begriff „Garn“ unterscheidet der Fachmann zwischen sogenannten „Stapelfasergarnen“ und „Filamentgarnen“. Ein Stapelfasergarn besteht aus endlich langen Fasern, die durch Verdrehung zu einem Garn beliebiger Länge verbunden werden können. Bereits aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1, der eine bestimmte Anzahl von Filamenten verlangt (Merkmal 3.3) ergibt sich, dass Stapelfasergarne nicht vom Schutzbereich der Erfindung umfasst sind (vgl. auch Abs. [0017]). Die klagepatentgemäße Lehre betrifft vielmehr sogenannte Filamentgarne, die aus theoretisch unendlich langen Fasern (Filamenten) bestehen. Je nachdem, ob das Garn durch ein einzelnes oder aber durch mehrere Filamente gebildet wird, unterscheidet man zwischen Mono- oder Multifilamentgarn. Das klagepatentgemäße Garn besteht ausweislich Merkmal 3.3 aus 24 bis 80 Filamenten und ist damit ein Multifilamentgarn. Filamentanzahl und Garnstärke spielen erfindungsgemäß zusammen. Liegen sie im erfindungsgemäßen Bereich, ergibt sich nach dem Klagepatent die erfindungsgemäße „synergistische Wirkung“. Gemäß ISO 1144 und DIN 60905, Teil 1 „Tex-System; Grundlagen“ ist tex die Einheit und Grundgröße des Tex-Systems, mit dem die Stärke von Garnen angegeben wird. Das Tex-System bezeichnet das Gewicht pro Längeneinheit, nämlich: 1 tex = 1 Gramm pro 1000 Meter (vgl. den Wikipedia-Eintrag zu „Feinheit (Textilien)“, vorgelegt als Anlage A5). Das anspruchsgemäße Garn weist ausweislich Merkmal 3.2 eine Garnstärke von mindestens 280 dtex (= 280 g pro 10.000 m) auf. Welche Filamente zu dem erfindungsgemäßen „Garn“ zusammengefasst werden, gibt das Klagepatent nicht vor. Insofern weiß der Fachmann aber, dass Filamentgarne nicht verdreht werden müssen, der Zusammenhalt der Einzelfilamente vielmehr auch durch Verwirbelungen („Intermingeln“) gegeben werden kann (vgl. den als Anlage A 10 vorgelegten Wikipedia-Eintrag zum Stichwort „Garn“). Hieraus ergibt sich zugleich, dass erst der Zusammenhalt mehrerer Filamente aus diesen ein „Garn“ oder einen „Faden“ nach dem fachmännischen Begriffsverständnis macht. Fehlt ein solcher Zusammenhalt, der durch Verwirbelung oder Verdrehung hergestellt werden kann, geht der Fachmann von einzelnen Filamenten aus, die er nicht zusammen als ein „Garn“ begreift. In dem als Anlage A 5 zur Feinheit von Textilien vorgelegten Wikepedia-Auszug (dort zu „Tex-System“) heißt es zur Bemessung der Garnstärke: „Bei Zwirnen , die aus Garnen gleicher Feinheit zusammengedreht werden, wird im Tex-System die Anzahl der einzelnen Fäden hinter der Garnnummer mit einem Multiplikationszeichen angegeben. Wenn eine Verkürzung (Einzwirnung) oder eine eventuelle Verlängerung und auch die schraubenartige Struktur der verzwirnten Garne vernachlässigt werden, ergibt sich die Feinheit des Zwirns aus dem Produkt der Garnfeinheit und der Fadenzahl n: Tz Zwirn = n x Tt Garn. Zum Beispiel bedeutet 100 x 4 tex, dass vier Einzelfäden von 100 tex einen Zwirn mit insgesamt 400 tex, also mit einer Lauflänge von 2500 m/kg bilden.“ (Hervorhebung hinzugefügt) Hieraus lässt sich zum einen entnehmen, dass nach dem allgemeinen fachmännischen Verständnis zwar mehrere Garne hinsichtlich ihrer Garnstärke zusammengerechnet werden können, dies aber nur, wenn sie miteinander verbunden, in dem vorgenannten Beispiel „verzwirnt“ (d.h. verdreht) sind. Zum anderen ergibt sich aus der vorgenannten Textstelle auch, dass dann, wenn eine Zusammenrechnung der Garnstärken erfolgt, diese durch die Angabe der Anzahl der Fäden als Multiplikator gekennzeichnet wird. c) Anhaltspunkte dafür, dass dem Klagepatent nicht dieses fachmännische Verständnis des Begriffs „Garn“ zugrunde liegt, sondern die Merkmalsgruppe 3 im Zusammenhang mit der Erfindung in einem anderen Sinne zu verstehen ist, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere folgt der Senat – entgegen dem Landgericht – nicht der Auffassung, dass ein solcher Zusammenhalt erfindungsgemäß durch die Bindung des Gewebes erzielt werden kann. Hierauf deuten weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung oder die Figuren hin. Der Anspruch selbst enthält keinerlei Bezugnahme auf ein etwaiges Webmuster, sondern macht ausschließlich Vorgaben zu dem für die Bildung des Gewebes zu verwendenden Garn. Ausweislich der Beschreibung werden hierzu zwar Schuss- und Kettfäden gebildet (vgl. Tabelle 2, Tabelle 3), auf spezielle Webmuster oder Bindungen stellt aber weder der Wortlaut der Patentansprüche ab, noch finden sich diesbezügliche Hinweise in der Beschreibung der erfindungsgemäßen Lehre. Vielmehr führt diese den Fachmann gerade von der Annahme weg, das Webmuster könnte entscheidende Bedeutung für die Definition „des Garns“ erlangen. Denn andernfalls wären je nach der gewählten Bindung ggf. unterschiedliche Garnstärken anzunehmen, auch wenn in der Herstellung ein identisches Garn verwendet wird. Dem Fachmann ist bewusst, dass neben der einfachen Leinwandbindung, bei der im Gewebe stets ein Schussfaden von zwei Kettfäden begrenzt wird und umgekehrt, eine Vielzahl weiterer Bindungen in Betracht kommen. So sind ihm beispielsweise auch Webmuster bekannt, bei denen auf zwei Ketthebungen zwei Kettsenkungen folgen, die Kettfäden also jeweils zwei Schussfäden begrenzen. Eine solche sog. Querripsbindung unterscheidet sich gerade durch die Verwendung zweier Schussfäden von der einfachen Leinwandbindung. Zur Verdeutlichung ist nachstehend eine schematische Darstellung einer Querripsbindung wiedergegeben, die der Berufungsduplik vom 04.07.2022 (dort S. 8, Bl. 458 eA) entnommen ist: Der Schutzbereich des Klagepatents ist weder auf die eine noch auf die andere Form der Bindung beschränkt. Vielmehr ist der Anspruch völlig unabhängig von etwaigen Webmustern des Gewebes und stellt ausschließlich auf die Materialeigenschaften des verwendeten „Garns“ ab. Dieses aber ist nach dem fachmännischen Verständnis durch einen inneren Zusammenhalt der Filamente – hergestellt durch Verwirbelung oder Verdrehung – und nicht etwa durch ein spezielles Webmuster definiert. d) Aus der gebotenen funktionsorientierten Auslegung ergibt sich nichts anderes. Hiernach sind Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 2009 – Trägerplatte). Es kommt dabei auf die objektive Problemstellung an, für deren Ermittlung zu klären ist, welche zwingenden Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 599, 601 ff – Staubsaugerfilter; Senat, Urteil vom 08.07.2014, I-15 U 29/14). Es wurde bereits ausgeführt, dass der Kern der Erfindung in der synergistischen Wirkung des Materials, der Filamentanzahl und der Stärke des Garns besteht. Eben hierdurch soll eine besonders hohe Abriebfestigkeit des beanspruchten Kabelwickelbandes erzielt werden. Ob dieses erfindungsgemäße Ziel auch dann erreicht werden kann, wenn statt eines einzigen Garns mit den in den Merkmalen 3.1 bis 3.3 vorgegebenen Garneigenschaften im Schuss oder in der Kette mehrere parallel verlaufende Garne mit weniger Filamenten und einer geringeren Garnstärke eingesetzt werden, kann dahinstehen. Denn die gebotene funktionale Betrachtung darf bei räumlich-körperlich oder stofflich definierten Merkmalen jedenfalls nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen / stofflichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal zu eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht (BGH, GRUR 2016, 921 – Pemetrexed; Senat, GRUR-RS 2022, 16207 – Blasenkatheter-Set II; Senat, GRUR-RS 2021, 14804 – Abstandsgewirk; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2020, 37856 – Trägerplatte; Senat, GRUR-RS 2019, 44914 – Türbandscharnier; Senat, BeckRS 2015, 16125 – Mikrometer; Senat, GRUR-RS 2014, 21710 – Stimmventil; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 – WC-Sitzgelenk). Andernfalls würde die Grenze zwischen wortsinngemäßer und äquivalenter (d.h. gleichwirkender) Benutzung aufgelöst. Das Klagepatent bezieht sämtliche Vorgaben im Hinblick auf das Material (Merkmal 3.1), die Stärke (Merkmal 3.2) und die Anzahl der Filamente (Merkmal 3.3) ausdrücklich auf das Garn , aus dem das erfindungsgemäße Gewebe gebildet wird. Auf eine Erkennbarkeit „des Garns“ nach außen stellt das Klagepatent hierbei nicht ab; diese steht auch in keinem erkennbaren funktionalen Zusammenhang zu der erfindungsgemäß wesentlichen „synergistischen Wirkung“, die der Garnstärke und der Filamentanzahl neben dem Material des Garns zukommt. Ein Anhaltspunkt dafür, mehrere Garne zusammenfassen zu können, um aus der Addition ihrer Einzelwerte zu der erfindungsgemäßen Garnstärke und Anzahl von Filamenten zu gelangen, findet sich an keiner Stelle in der Patentschrift. Insbesondere enthält die Klagepatentschrift keine Angabe zu der Multiplikation der Stärke mit der Anzahl der verwendeten (Einzel-) Garne (4 x …tex), wie sie in dem oben bereits erwähnten Wikepedia-Auszug zur Feinheit von Textilien (vorgelegt als Anlage A 5) hinsichtlich eines Zwirns aus mehreren Garnen beschrieben ist. Insofern erkennt der Fachmann zwar, dass die Klagepatentschrift nicht auf sog. Einfachgarne beschränkt ist, eine Zusammenfassung der Garnstärken mehrerer Garne, die unverbunden nebeneinander liegen, widerspricht aber seinem allgemeinen fachmännischen Verständnis. Dass die Klagepatentschrift selbiges nicht erwähnt, bestätigt den Fachmann in seiner Annahmes, dass eine Zusammenrechnung von Garnstärken nur dann in Betracht kommt, wenn die im Ausgangspunkt verwendeten Garne im weiteren Verarbeitungsprozess verwirbelt („intermingelt“) oder verdreht („verzwirnt“) werden. Der Fachmann wird Zusammenrechnung der Stärken mehrerer unverbundener Garne auch deshalb ausschließen, weil die erfindungsgemäße Wirkung, nämlich ein hoher Abriebschutz bei gleichzeitig geringer Dicke des Kabelwickelbandes, ausweislich der Klagepatentschrift gerade von der synergistischen Wirkung der in den Merkmalen 3.1 bis 3.3 getroffenen Materialvorgaben abhängt. Der Fachmann versteht deshalb, dass er sich an diese Vorgaben zu halten hat, will er den erfindungsgemäßen Erfolg nicht gefährden. Dies aber schließt es aus, von der erfindungsgemäßen Lehre wegführend mehrere Garne vorzusehen, die für sich genommen die Vorgaben der Merkmale 3.1 bis 3.3 nicht erfüllen. Insofern lehrt das Klagepatent gerade in seinem Kern, dass die beschriebene synergistische Wirkung von dem Garn abhängt, hinsichtlich dessen die Vorgaben der Merkmale 3.1 bis 3.3 erfüllt sein müssen. 2. Vor diesem Hintergrund aber kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausführungsform Merkmal 3.2 wortsinngemäß verwirklicht. a) Die grundsätzliche Struktur der angegriffenen Ausführungsform ist nach den Feststellungen des Landgerichts zwischen den Parteien unstreitig. Das Gewebe der angegriffenen Ausführungsform besteht aus Schussfäden, die sich im Gewebe in Querrichtung erstrecken, und Kettfäden, die sich im Gewebe in Längsrichtung erstrecken. Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen, die dem von der Klägerin als Anlage A 8a vorgelegten Prüfbericht entnommen sind (dort S. 6), veranschaulichen dies: b) In dem vorgenannten Prüfbericht (Anlage A 8a) wurden in der Kette 67 Filamente gezählt, die Garnstärke wurde mit 480 dtex angegeben. Für die Querrichtung, d.h. in den Schussfäden, konnte in dem Prüfbericht aufgrund der zu kurzen Messstrecke kein Ergebnis für die Garnstärke angegeben werden. Es wurden aber 65 bzw. 71 Filamente gezählt, aus denen mit Hilfe der Gleichung für die Titererrechnung und anderer bekannter Größen wie dem Flächengewicht und der breitenbezogenen Feinheit der Längsfäden eine Garnstärke für die Schussfäden von 462 dtex errechnet wurde. Damit würden sämtliche Werte im patentgemäßen Bereich liegen. c) Allerdings ist die Beklagte dem substantiiert entgegengetreten und hat unter Verweis auf mehrere von ihr in Auftrag gegebene Prüfberichte des G-Forschungszentrums (Anlagen KR 1, KR 4 und KR 5) vorgetragen, dass im Schuss gefachtes Garn verwendet werde. Jeder der beiden Fäden weise dabei 33 bzw. 34 Filamente und eine Garnstärke von 242 dtex auf. Untereinander würden die beiden Fäden keine messbare Drehung aufweisen; sie liefen vielmehr unverbunden parallel nebeneinander her. In der Berufung hat die Beklagte ihr Vorbringen hinsichtlich des strukturellen Aufbaus der angegriffenen Ausführungsform nochmals vertieft und ein weiteres Privatgutachten vorgelegt (Anlage KR 7). Für ihre Analyse hat die Parteigutachterin die Schussfäden der angegriffenen Ausführungsform manuell ausgelöst. Eine mikroskopische Darstellung hiervon ist nachfolgend wiedergegeben (Anlage KR 7, Seite 15): d) Soweit die Klägerin meint, sogenanntes „gefachtes Garn“ bilde einen einheitlichen Faden im Sinne des Klagepatentanspruchs 1, verkennt sie, dass diese Begrifflichkeit lediglich das gemeinsame Aufspulen zweier Garne auf einer Rolle beschreibt (vgl. DIN 60900-1:1988-07 Tabelle 1, Seite 3). Zwar wird das solchermaßen „gefachte Garn“ in dem von der Klägerin als Anlage B 10 vorgelegten Wikipedia-Eintrag bei der Unterscheidung bezüglich der Konstruktion verschiedener Garne unter den Oberbegriff „Garn“ gefasst, hinter dem Begriff „gefachte Garne“ findet sich dann aber unmittelbar die Erläuterung „bestehen aus zwei oder mehr parallel aufgespulten, nicht miteinander verdrehten Garnen “ (Hervorhebung hinzugefügt). Die Verbindung beider Garne wird ausschließlich durch die Spule hergestellt; ihnen fehlt aber der für ein Garn wesentliche innere Zusammenhalt, der durch Verwirbelung oder Verdrehung der Filamente hergestellt wird. Dieser besteht auch im Gewebe nicht, auf das es hier allein ankommt; denn der streitgegenständliche Anspruch 1 des Klagepatents betrifft das Kabelwickelband als Vorrichtung, nicht seinen Herstellungsprozess. Im Gewebe liegen die beiden Garne – wenn sie zuvor nicht verwirbelt oder verdreht werden – ohne weiteren Zusammenhalt parallel nebeneinander. Dass das Webmuster den erforderlichen Zusammenhalt nicht herzustellen vermag, wurde oben (unter Ziffer 1. c)) bereits erläutert. e) Einen über die Bindung hinausgehenden Zusammenhalt der bei der angegriffenen Ausführungsform im Schuss befindlichen Filamente – durch Verwirbelung oder Verdrehung – behauptet hingegen auch die Klägerin nicht (mehr). Vielmehr trägt sie unter Verweis auf einen ergänzenden Prüfbericht (Anlage A11, dort S. 4) nunmehr vor, dass bei der Herstellung des Gewebes für die angegriffene Ausführungsform „als Quermaterial (Schuss) … in dem Gewebe 2 Fäden mit je 24,73 tex verwendet“ werden (Schriftsatz vom 18.02.2021, S. 2, Bl. 177 GA). Mit einer Garnstärke von 247,3 dtex liegen diese „Fäden“ aber unterhalb des von Merkmal 3.2 verlangten Mindestwertes von 280 dtex. Die Klägerin behauptet zwar darüber hinaus, die Aufteilung der im Schuss vorgefundenen Filamente in zwei Filamentbündel sei nicht zwingend, die untersuchten Schussfäden ließen sich vielmehr in beliebig viele Filamente bzw. Filamentbündel unterteilen (Berufungsduplik vom 04.07.2022, S. 12, Bl. 462 eA). Damit aber fehlt es ebenfalls an dem erforderlichen Zusammenhalt sämtlicher Filamente bzw. Filamentbündel im Schuss, der diese als ein erfindungsgemäßes „Garn“ im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre erscheinen lassen könnte. Eine Zusammenrechnung der Garnstärken – wie vom Landgericht vorgenommen – kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt. A B C