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Beschluss

1 U 182/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0203.1U182.22.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.08.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal (2 O 229/20) wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Gesuch der Klägerin vom 12.01.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.08.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal (2 O 229/20) wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Gesuch der Klägerin vom 12.01.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. G r ü n d e: I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 02.03.2020 in A.-Stadt auf der Kreuzung B.-Straße/ C.-Straße ereignete. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 22.08.2022 abgewiesen. Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.08.2022 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet und ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Mit einem am 26.10.2022 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet. Mit Verfügung vom 07.12.2022 hat daraufhin der Senat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründung aufgrund ihres Einganges am 26.10.2022 verspätet eingelegt worden sei. Mit am 12.01.2023 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu ausgeführt, dass in der Anwaltskanzlei die Fristenkontrolle der Mitarbeiterin D. übertragen gewesen sei. Frau D. habe die täglich eingehende Post auf Schriftverkehr zu prüfen gehabt, der Fristen enthalte oder in Gang setze. Sie habe die Fristen zu berechnen und zu notieren gehabt, und zwar auch dann, wenn feststehe, dass ein Rechtsmittel nicht eingelegt oder Fristen nicht ausgeschöpft würden. Ihr sei ferner übertragen gewesen, die Fristenerledigung zu prüfen, bei endgültigen Fristen allerdings erst nach Rücksprache mit dem Rechtsanwalt. Im Zeitpunkt der Zustellung des Urteils bis zum 14.09.2022 sei Frau D. erkrankt gewesen und ihre Aufgaben seien durch die Auszubildende Frau E. wahrgenommen worden. Diese habe am 29.08.2022 als Berufungsfristende zunächst den 25.09.2022 notiert; drei Minuten später habe sie den Eintrag auf den 26.09.2022 geändert. Am 15.09.2022 sei Frau D. mit der Überprüfung der von Frau E. vorgenommenen Fristeneintragungen beauftragt worden. Im Rahmen der noch am selben Tage vorgenommenen Überprüfung habe Frau D. die Frist der Berufungsbegründung – nochmals unzutreffend – für den 26.10.2022 in die Kanzleisoftware eingetragen. Bei der am 19.10.2022 erfolgten Bearbeitung der eingetragenen Vorfrist der Berufungsbegründung sei das falsche Datum der Kanzleiangestellten D. nicht aufgefallen. Deren Aufgabe sei es gewesen, zu prüfen, ob die ursprüngliche Frist der Berufungsbegründung richtig eingetragen worden sei; die Erledigung der Vorfrist sei von Frau D. nicht am 19.10.2022, sondern erst am 27.10.2022 als erledigt eingetragen worden. Die Beklagten sind dem Wiedereinsetzungsgesuch entgegengetreten und beantragen dessen Zurückweisung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 17.01.2023. II. 1. Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist. Gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO beginnt die Frist für die Berufungsbegründung mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils und beträgt zwei Monate. Sie endete mithin nach Zustellung dieses Urteils am 25.08.2022 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Ablauf des 25.10.2022. Die erst am 26.10.2022 eingegangene Berufungsbegründung war verspätet. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren. Der dies begehrende Antrag der Klägerin ist zulässig. Die bei Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist zur Wiedereinsetzung geltende Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eingehalten. Der Hinweis des Senats vom 07.12.2022 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13.12.2022 zugegangen; dessen Wiedereinsetzungsantrag ging am 13.01.2023 – und damit innerhalb der Monatsfrist – bei Gericht ein. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch in der Sache unbegründet. Denn aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass diese unverschuldet im Sinne des § 233 S. 1 ZPO an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen wäre. Die nicht rechtzeitige Begründung der Berufung ist vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin – und damit dieser zurechenbar (§ 85 Abs. 2 ZPO) - mitverursacht worden. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Das Fristenwesen einer Anwaltskanzlei muss dabei sicherstellen, dass außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist notiert wird, damit sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt rechtzeitig auf die auf ihn zukommende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen kann (BGH, Beschluss vom 19.07.2011 – X ZR 16/11, BeckRS 2011, 20366 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 09.05.2017 – VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953, 954 Rn. 8 m.w.N.). Die Vorfrist soll bewirken, dass dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.1994 – VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552). Werden dem Anwalt die Akten auf Vorfrist vorgelegt, hat dieser Anlass zu einer eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist (BGH, Beschluss vom 17.06.1999 – IX ZB 32/99, NJW 1999, 2680; BGH, Beschluss vom 12.09.2019 – IX ZB 13/19, NJW 2019, 3234, 3235 Rn. 16). Vorliegend ist nach dem Vorbringen der Klägerin eine Vorfrist für die Berufungsbegründung auf den 19.10.2022 notiert worden. Das Vorbringen der Klägerin lässt eine Darlegung dazu vermissen, ob die Akten dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt an diesem Tage vorgelegt wurden und ob der Rechtsanwalt die gebotene Fristenprüfung vorgenommen hat (zu beiden Erfordernissen: BGH, Beschluss vom 17.06.1999 – IX ZB 32/99, NJW 1999, 2680; BGH, Beschluss vom 12.09.2019 – IX ZB 13/19, NJW 2019, 3234, 3235 Rn. 17 m.w.N.). Da hiernach aber die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung nicht auszuschließen ist, liegen die Voraussetzungen für eine unverschuldete Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht vor. Auch ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich das Unterbleiben einer Vorlegung der Akten an den Rechtsanwalt oder der von diesem bei solchem Anlass geschuldeten eigenverantwortlichen Fristenprüfung nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt hätte. Als zusätzliche Fristensicherung kann die Eintragung einer Vorfrist die Fristwahrung auch dann gewährleisten, wenn die Berufungsbegründungsfrist falsch notiert oder deren Eintragung gänzlich unterblieben ist. Der Rechtsanwalt hätte bei Vorlage der Akten an dem für die Vorfrist eingetragenen Tag bei Erfüllung seiner Verpflichtung zur eigenständigen Fristenprüfung – anhand der zu diesem Zeitpunkt fehlenden Erledigungsvermerks - festgestellt, dass die Berufungsbegründungsfrist falsch eingetragen war. Er hätte dann die Berufung noch innerhalb der von ihm selbst richtig zu berechnenden Frist (bis 25.10.2022) begründen oder rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragen können. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen im Berufungsverfahren folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 12.617,38 €. … … …