Urteil
22 U 58/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2023:0210.22U58.22.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.02.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.131,76 EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 605,34 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 12.07.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.02.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.131,76 EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 605,34 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 12.07.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Dem Kläger steht gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung von 1.113,60 EUR, 1.252,80 EUR, 974,40 EUR und 2.320,00 EUR zu. Zudem kann er Erstattung von 470,96 EUR, die er für die Bezahlung der Rechnung der Vermessungsingenieure aufgewendet hat, beanspruchen. Der Beklagte hat den Kläger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass er kein Architekt ist. Infolge dieser Pflichtverletzung ist dem Kläger ein Schaden in Höhe der vorgenannten Beträge entstanden. 1.Der Beklagte ist weder in die Architektenliste eingetragen, noch verfügt er über die notwendigen Qualifikationen, um in die Architektenliste eingetragen werden zu können. Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, Architektur studiert zu haben; er hat trotz des dies bestreitenden Vortrags des Klägers nicht geltend gemacht, das Studium erfolgreich abgeschlossen zu haben. Hierüber hätte er den Kläger aufklären müssen. Ob eine Offenbarungspflicht besteht, ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung des jeweiligen Geschäftsbereichs zu beurteilen. Dabei spricht es für die Annahme einer Offenbarungspflicht, wenn die zu offenbarenden Umstände für den anderen Teil offenbar von ausschlaggebender Bedeutung sind und wenn durch den Vertragsschluss ein besonderes persönliches Treue- oder Vertrauensverhältnis begründet werden soll (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 123 Rn. 35). Unter Berücksichtigung dieser Aspekte muss ein Auftragnehmer vor der Beauftragung von Architektenleistungen dem Auftraggeber offenbaren, dass er kein Architekt ist und ihm so die Entscheidung ermöglichen, ob unter diesen Umständen ein Vertrag abgeschlossen werden soll (OLG Oldenburg, Urt. v. 21.05.2015 – 3 U 71/13, BauR 2014, 2108 [juris-Rn. 115]; OLG Nürnberg, Urt. v. 12.09.1997 – 6 U 2235/96; Senat, Urt. v. 05.02.1993 – 22 U 235/92, NJW-RR 1993, 1173; LKF/Koeble, HOAI, 15. Aufl., § 1 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen). Die Eintragung als Architekt ist für den Auftraggeber von Architektenleistungen von entscheidender Bedeutung. Sie bietet Gewähr für die Qualifikation des Auftraggebers. Der eingetragene Architekt unterliegt zudem zahlreichen Standespflichten, die dem Schutz seines Auftraggebers dienen. Schließlich muss der eingetragene Architekt versichert sein. Insbesondere den zuletzt genannten Aspekt lässt das Landgericht außer Acht und gelangt so zu der unzutreffenden Wertung, ein schützenswertes Interesse des Klägers sei nicht berührt gewesen. Die von dem Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 17.12.1996 – 10 U 130/96, BauR 1997, 681) ist nicht vergleichbar; dort hatte der Auftraggeber aus den Plänen ersehen können, dass der Auftragnehmer kein Architekt war (juris-Rn. 6). Die weitere von dem Landgericht angeführte Entscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 16.08.1996 – 14 U 112/93, OLGR 1996, 306) betrifft den Fall, dass der Auftragnehmer bauvorlageberechtigt ist. Die Offenbarungspflicht setzt nicht voraus, dass sich der Auftragnehmer als eingetragener Architekt geriert (dann liegt schon eine aktive Täuschung vor). Sie greift vielmehr schon dann ein, wenn ein Auftraggeber Leistungen nachfragt, wie sie üblicherweise von einem Architekten erledigt werden, weil für ihre Erbringung besondere Sachkunde notwendig ist. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hätte der Beklagte offenbaren müssen, dass er kein Architekt ist. Schon in seiner ersten E-Mail vom 07.09.2020 hat der Kläger Architektenleistungen nachgefragt. Er hat auf den bereits eingeholten Vorbescheid und die Notwendigkeit eines Bauantrags verwiesen. Er hat einen Grundriss beigefügt, in dem er seine Änderungswünsche grafisch skizziert hat. Er hat auf Beratungsbedarf wegen Sanierungsmaßnahmen an Dach und Fassade hingewiesen. Er hat zu seinen Umbauwünschen die Frage aufgeworfen, ob diese statisch und wirtschaftlich machbar sind. In weiteren E-Mails vom 11.09.2020 und 17.09.2020 hat er vorhandene Pläne und Statiken übersandt. Schließlich hat er dem Beklagten mit E-Mail vom 27.09.2020 seine Bauvoranfrage und den Vorbescheid der Stadt Viersen zur Verfügung gestellt. Mit Schriftsatz vom 02.02.2023 bestätigt der Beklagte, dass der Kläger Planungsleistungen nachgefragt hat. Denn danach sollte er die Möglichkeiten von Umbaumaßnahmen prüfen und darstellen. Das ist Planung. Aus den vorgenannten Schreiben folgt zugleich, dass die Darstellung des Beklagten, es sei erst nachträglich von der Einreichung der Genehmigungsplanung die Rede gewesen, nicht zutrifft. Auf die – nicht unter Beweis gestellte – Behauptung des Beklagten, er habe den Kläger vor der Einreichung der Genehmigungsplanung darauf hingewiesen, dass er sich eines befreundeten Architekten bedienen werde, kommt es nicht an. Denn der Kläger hätte von vornherein auf die fehlende Eintragung als Architekt hinweisen müssen. Im Übrigen stellt sich die Frage, warum der Beklagte für die von ihm „entgegenkommenderweise“ übernommene Einreichung eine Rechnung (Anlage K 13, GA 56 über „Kosten für den Bauantrag“ bzw. „Bauantragserstellung“) gestellt hat. 2.Dahinstehen kann, ob der Beklagte den Kläger durch das Unterlassen der Aufklärung, dass er kein Architekt ist, arglistig getäuscht hat. Denn jedenfalls hat der Beklagte die gebotene Aufklärung des Klägers fahrlässig unterlassen, so dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verschuldens beim Vertragsschluss besteht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.1972 – 20 U 157/71, BauR 1973, 329). 3.Es steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Kläger den Beklagten nicht beauftragt hätte, wenn er von ihm über die fehlende Eintragung in die Architektenliste aufgeklärt worden wäre. Als Beweismaßstab für die vorstehende Frage ist § 287 Abs. 1 ZPO heranzuziehen. § 287 Abs. 1 ZPO gilt nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für die Frage, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist. Entsteht der Schadensersatzanspruch unabhängig von der Verletzung eines Rechtsguts, gehört bereits der erste Schaden zur haftungsausfüllenden Kausalität. So liegt es etwa bei der Verletzungen einer Beratungspflicht oder einer Auskunftspflicht (BeckOK/Bacher ZPO § 287 Rn. 5). Den vorgenannten Fällen ist der hier vorliegende Fall gleichzustellen, dass eine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt worden ist. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger den Beklagten nicht beauftragt hätte. Denn in Kenntnis der Sachlage wäre die Beauftragung des Beklagten unvernünftig gewesen. Im Hinblick auf die erforderliche Planung mit statischen Auswirkungen und die Notwendigkeit der Beantragung einer Baugenehmigung kam aus objektiver Sicht nur die Beauftragung eines bauvorlageberechtigten Architekten in Betracht. Zudem trägt nach der Rechtsprechung des BGH derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, die Beweislast dafür, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte (BGH, Urt. v. 15.07.2014 – XI ZR 418/13). Dazu ist kein Vortrag des Beklagten erfolgt. 4.Wäre die Beauftragung des Beklagten unterblieben, hätte der Kläger die von dem Beklagten gestellten Rechnungen nicht bezahlt und er hätte auch die Rechnung des Vermessungsbüros nicht bezahlen müssen. 5.Die Zahlungen, die der Kläger an den Beklagten geleistet hat, sind aus einem weiteren Grund zurückzuzahlen. Die von dem Beklagten behauptete Honorarvereinbarung ist mangels Einhaltung der Schriftform gemäß § 7 Abs. 5 HOAI 2013 unwirksam. § 7 Abs. 5 HOAI ist anzuwenden, auch wenn die HOAI 2013 gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen hat (BGH, Urt. v. 02.06.2022 – VII ZR 229/19, NZBau 2022, 526). Der Beklagte hat Zahlungen vor Fertigstellung und Abnahme der von ihm übernommenen Planungsleistungen erhalten. Es handelt sich damit um Abschlagszahlungen. Über Abschlagszahlungen ist abzurechnen. Da im vorliegenden Fall eine weitere Erbringung von Planungsleistungen durch den Beklagten nicht mehr in Betracht kommt, ist auch ohne Abnahme Schlusszahlungsreife eingetreten. Danach ist der Beklagte verpflichtet, seinen Honoraranspruch für die von ihm erbrachten Leistung zu beziffern, um so eine endgültige Abrechnung zu ermöglichen (BGH, Urt. v. 22.11.2007 – VII ZR 130/06, NZBau 2008, 256; Kniffka/Jurgeleit/Rintelen, BauvertragsR, 4. Aufl. § 632a Rn. 92, Rn. 94). Diese Pflicht hat der Beklagte nicht erfüllt. Der Kläger darf daher als Auftraggeber eine Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer eigenen Berechnung begründen. Dabei darf sich der Kläger als Besteller auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht. Der Besteller darf nicht unmittelbar die Abschlagszahlungen in voller Höhe zurückfordern; er muss entweder eine eigene Berechnung erstellen oder darlegen, warum und inwieweit er selbst nicht abrechnen kann (Kniffka/Jurgeleit/Rintelen, § 632a Rn. 93). Vorliegend hat der Kläger dargelegt, dass er keine Leistungen erhalten hat. Im vorliegenden Fall ist es auch nachvollziehbar, dass der Kläger ohne nähere Angaben des Beklagten nicht bewerten kann, welche Vergütung dem Beklagten zustehen könnte. Denn in die Leistungen, die der Beklagte zur Vorbereitung des Bauantrags erbracht haben könnte, hat er keinen Einblick und er müsste diese Leistungen zudem anhand der Honorarvorschriften der HOAI 2013 bewerten. Diese Bewertung setzt nicht nur die Kenntnis der erbrachten Leistungen voraus, sondern auch der Honorarzone und der anrechenbaren Kosten. Zudem müsste der Kläger beurteilen, welche und inwieweit die Grundleistungen erbracht worden sind, um unter Berücksichtigung von § 8 HOAI 2013 den Prozentanteil zu ermitteln, der auf die Grundleistung entfällt. Auf § 814 BGB kann sich der Beklagte nicht berufen. Der Anspruch des Klägers beruht nicht auf Bereicherungsrecht. § 7 Abs. 5 HOAI führt zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung mit der Rechtsfolge, dass der Mindestsatz als vereinbart gilt. 6.Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Auch kann der Kläger wie beantragt Prozesszinsen beanspruchen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Berufungsstreitwert: 6.131,76 EUR