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Beschluss

13 W 3/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0220.13W3.23.00
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Tenor

  Die Beschwerde des Klägers gegen die Anordnung in Ziffer II des Beschlusses des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 24. Januar 2023 (6 O 154/21) wird zurückgewiesen.

              Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Anordnung in Ziffer II des Beschlusses des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 24. Januar 2023 (6 O 154/21) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Landgericht durfte die Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 20. Januar 2023 (Bl. 89 ff. d.LGA.) gemäß § 12 Abs. 1 GKG von der Zahlung eines weiteren Vorschusses in Höhe von € 126,00 abhängig machen. Die Beschwerde rügt vergeblich, dass das Landgericht bei der Berechnung des dem der Vorschussanforderung zugrunde liegenden Gegenstandswerts übersehen habe, dass die Klage lediglich um € 791,52 erweitert worden sei. Diese Auffassung geht fehl. Der Kläger hat seine Klage nicht erweitert, sondern die Streitgegenstände gänzlich ausgewechselt, indem er seine ursprünglichen Klageanträge zu 1) bis zu 3) zurückgenommen und durch neue, einen anderen Streitgegenstand betreffende Anträge zu 1) bis zu 3) ersetzt hat. Während seine ursprüngliche Klage die Prämienanpassung zum 1. Januar 2018 betraf, bildet die Prämienanpassung zum 1. Januar 2021 den neuen Klagegrund. Die mit der Klage und dem Schriftsatz vom 20. Januar 2023 geltend gemachten Gegenstände durfte das Landgericht im Einklang mit der mittlerweile ganz herrschenden Rechtsprechung bei der vorläufigen Wertfestsetzung zusammenrechnen. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Über die Frage, wie der Streitwert zu bestimmen ist, wenn – wie hier – wirtschaftlich nicht identische Streitgegenstände während des Rechtsstreits ausgetauscht werden, wenn also verschiedene Streitgegenstände nicht nebeneinander, sondern nacheinander geltend gemacht werden, herrscht in Rechtsprechung und Schrifttum Streit (zum Streitstand OLG Düsseldorf, AGS 2011, 86). Nach der heute ganz überwiegenden Auffassung sind die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann zusammenzurechnen, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden (OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016, 15 U 2407/16 –, juris; OLG Rostock, MDR 2020, 374; OLG Celle, MDR 2015, 912; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Dezember 2005, 5 W 829/05, WuM 2006, 45; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2005, 24 U 7/05, NJOZ 2005, 3149, 3151; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2014, 5 Ta 125/14, AGS 2014, 562). Dieser Auffassung durfte sich das Landgericht bei der vorläufigen Wertfestsetzung anschließen. Einwendungen hiergegen macht die Beschwerde nicht geltend. Ausgehend von diesen Maßstäben lässt die vorläufige Festsetzung des Streitwerts des Landgerichts auf bis € 8.000,00 Fehler zulasten des Klägers nicht erkennen. Der Streitwert der ursprünglichen Klage ist mit bis € 6.000,00 anzusetzen. Neben dem Antrag zu 2) (€ 906,48), der auf Rückzahlung geleisteter Prämienanteile gerichtet war, erhöhte der Antrag zu 1) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen den Streitwert, da er sich nicht auf denselben Zeitraum wie der Zahlungsantrag zu 2) bezieht. Der für die Feststellung der künftigen Nichtleistung gemäß entsprechend § 9 ZPO zugrunde zu legende Zeitraum von 42 Monaten beginnt mit Anhängigkeit des Rechtsstreits (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2021, IV ZR 294/19 – juris, Rn. 2) am 5. Oktober 2021. Der Wert erhöht sich damit um € 3.172,68. Den Wert des Auskunftsantrags zu 4) schätzt der Senat vorläufig auf € 1.000,00. Den weiteren Anträgen kommt daneben kein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Diesem Wert hinzuzurechnen ist der Wert der neuen Klage, der sich aus den Werten des Antrags zu 2) aus dem Schriftsatz vom 20. Januar 2023 (€ 1.698,00) und des Antrags zu 1) ergibt, der gemäß § 9 ZPO auf € 2.852,14 zu bemessen sein dürfte (42 x € 67,92 beginnend ab Anhängigkeit der Klageänderung am 20. Januar 2023). Die Nebenentscheidung folgt aus §§ 67 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 8 GKG.