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Urteil

16 U 4/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0302.16U4.21.00
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Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin sowie der Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin sowie der Beklagten zu 1), 2) und 3) das am 09.12.2020 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Es wird gegenüber den Beklagten zu 1), 2) und 3) festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) vom 29.06.2016 zu Tagesordnungspunkt 6, wonach die Klägerin gegen Zahlung einer Abfindung als Kommanditistin ausgeschlossen werden soll, nichtig ist.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 6) verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund des in der Gesellschafterversammlung der A.-mbH & Co. KG vom 29.06.2016 zu Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschlusses und deren Umsetzung entstanden sind oder noch entstehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Frankfurt verursachten Mehrkosten werden der Klägerin auferlegt. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1), 2), 3) und 6) jeweils zu 16,5 % und die Klägerin zu 34 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6) trägt dieser selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Klägerin sowie der Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin sowie der Beklagten zu 1), 2) und 3) das am 09.12.2020 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt zur Klarstellung insgesamt neu gefasst: Es wird gegenüber den Beklagten zu 1), 2) und 3) festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) vom 29.06.2016 zu Tagesordnungspunkt 6, wonach die Klägerin gegen Zahlung einer Abfindung als Kommanditistin ausgeschlossen werden soll, nichtig ist. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 6) verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund des in der Gesellschafterversammlung der A.-mbH & Co. KG vom 29.06.2016 zu Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschlusses und deren Umsetzung entstanden sind oder noch entstehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Frankfurt verursachten Mehrkosten werden der Klägerin auferlegt. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1), 2), 3) und 6) jeweils zu 16,5 % und die Klägerin zu 34 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6) trägt dieser selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin und die Beklagten zu 1) bis 3) waren als Kommanditisten sowie die Beklagte zu 5) als Komplementärin an der Beklagten zu 4) beteiligt, die nach der Registerlage aufgrund eines Monate nach Erlass des landgerichtlichen Urteils am 03.09.2021 gefassten Umwandlungsbeschlusses in die A.-mbH umgewandelt wurde und an der ausweislich der Gesellschafterliste nur noch die Beklagten zu 1) bis 3) beteiligt sind. Der Beklagte zu 6) war Geschäftsführer der Beklagten zu 5) und ist es nach dem Register auch der A.-mbH. Die Parteien streiten zum einen um die Wirksamkeit von insgesamt sieben Beschlüssen, die am 29.06.2016 und am 01.09.2016 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) gefasst worden sein sollen. Ferner hat die Klägerin für den Fall ihres wirksamen Ausschlusses diverse Hilfsklagen erhoben. Des Weiteren verlangt sie von den Beklagten zu 4) und 5) die Feststellung eines Gewinnbeteiligungsrechts für das Geschäftsjahr 2016 und umfangreiche Auskünfte sowie hinsichtlich aller Beklagten die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung ihr gegenüber. Nur in erster Instanz hatten die Beklagten zu 1), 2) und 3) für den Fall, dass die Nichtigkeit der am 29.06.2016 beschlossenen Ausschließung der Klägerin aus der Beklagten zu 4) festgestellt werden sollte, beantragt, die Klägerin aus der Beklagten zu 4) gegen Zahlung einer Abfindung auszuschließen. Zunächst wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen der vor dem Landgericht gestellten Anträge und wegen der tatsächlichen Feststellungen insoweit auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen, als diese den Feststellungen des Senats nicht widersprechen. Dem Vater der Klägerin und des Beklagten zu 6) gehörten ehedem die Immobilien, die die Mutter der Klägerin und die Klägerin im Herbst 2006 in die Beklagte zu 4) bei deren Gründung einbrachten (zu Letzterem wird wegen der Einzelheiten auf Anlage JR2 verwiesen). Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge hatte der Vater der Klägerin und des Beklagten zu 6) der Klägerin bereits lange vor der Gründung der Beklagten zu 4) das jeweils hälftige Miteigentum an den bebauten Grundstücken B.-Straße 00 in C.-Stadt und D.-Weg 00 in E.-Stadt geschenkt. Aus Anlass der Vorfälle, die letztlich zu der Verurteilung des Beklagten zu 6) wegen Beihilfe zum Betrug und zum Verlust seiner Zulassung als Rechtsanwalt führten, errichteten die Eltern der Klägerin und des Beklagten zu 6) am 14.10.2004 ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie den Längstlebenden als von allen Beschränkungen befreiten Vorerben und die Klägerin zu ½ sowie die Söhne des Beklagten zu 6), die Beklagten zu 1), 2) und 3), jeweils zu 1/6 als Nacherben einsetzten. Für den Fall, dass der Vater der Klägerin und des Beklagten zu 6) vorverstirbt, vermachten die Eltern der Klägerin und des Beklagten zu 6) der Klägerin den jeweils hälftigen Anteil an dem vorbezeichneten Grundbesitz in C.-Stadt und in dem D.-Weg in E.-Stadt, die Eigentumswohnung in dem F.-Weg 00 in G.-Stadt und das bebaute Grundstück H.-Weg 00 in E.-Stadt unter der Auflage, der Mutter der Klägerin und des Beklagten zu 6) ein lebenslanges Wohnrecht an dem Grundbesitz in C.-Stadt zu bestellen und eine monatliche Rente in Höhe von € 2.000,- zu zahlen. Den Beklagten zu 1), 2) und 3) vermachten die Eltern der Klägerin und Beklagten zu 6) in diesem Testament für den Fall des Vorversterbens des Vaters der Klägerin hingegen den vorbezeichneten Grundbesitz in der J.-Straße in K.-Stadt, der mit einer Grundschuld belastet war und die Eigentumswohnung in L.-Stadt. Der Vater der Klägerin und des Beklagten zu 6) verstarb am 20.03.2006. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklage, dies ist rechtskräftig, abgewiesen. Es hat jeweils im Verhältnis der Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) die Nichtigkeit der zu Tagesordnungspunkt (im Folgenden: „TOP“) 6 der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) vom 29.06.2016 (Ausschließung der Klägerin und deren Abfindung) und zu den TOP 8, 9, 10 und 12 der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) vom 01.09.2016 (Dacherneuerung, Fahrstuhlerneuerung, Finanzierung von Umbaumaßnahmen, Verlegung des Gesellschaftssitzes) gefassten Beschlüsse festgestellt. Die Feststellungsklage sei rechtzeitig in der Klagefrist des § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags erhoben worden. Der Ausschließungsbeschluss vom 29.06.2016 sei aus formellen und materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Der Ausschlussgrund sei weder in der Einberufung zur Gesellschafterversammlung erwähnt noch in der Gesellschafterversammlung erörtert worden. Es liege auch kein Ausschließungsgrund vor. Der Vorwurf, die Klägerin habe die Immobilie in C.-Stadt ohne Nutzungsentschädigung genutzt, gehe fehl, weil das Kapitalkonto der Klägerin wegen der Nutzung der Wohnung monatlich mit einer Privatentnahme in Höhe von € 2.783,45 belastet worden sei. Die etwaigen Versäumnisse der Klägerin bei Maßnahmen ihrer angeblichen faktischen Geschäftsführung beruhten in demselben Maße auf Unzulänglichkeiten der bestellten Geschäftsführung und hätten daher allenfalls dazu ausgereicht, als milderes Mittel einen anderen Geschäftsführer zu bestellen. Da das von der Klägerin im Oktober 2016 mit der M.-AG geführte Telefonat dazu gedient habe, sich über das Schicksal der für die Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherung zu erkundigen, könne der Umstand, dass die Klägerin dabei angeblich auch den Familienstreit erwähnt habe, nicht als eine existenzgefährdende Blockade der Umfinanzierung aufgefasst werden. Schließlich könne der Klägerin nicht angelastet werden, dass sie nicht der Gesamtfinanzierung von € 5,75 Mio. zugestimmt habe, weil nicht dargelegt worden sei, dass der mit € 4,5 Mio. veranschlagte Abbruch und Neubau des Hinterhauses auf dem Grundstück J.-Straße 00 in K.-Stadt zur Fortführung des Gesellschaftszwecks erforderlich gewesen sei. Die zu den TOP 8, 9, 10 und 12 der Gesellschafterversammlung vom 01.09.2016 gefassten Beschlüsse seien nichtig, weil sie in der Annahme gefasst worden seien, die Klägerin sei wirksam ausgeschlossen. Auf die Nichteinhaltung der Klagefrist dürften sich die Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) nicht berufen, weil zum einen diese Tagesordnungspunkte in der Einberufung nicht erwähnt worden seien und zum anderen ihre Vertreterin bei der Gesellschafterversammlung nur als Gast geduldet worden sei. Anders verhalte es sich mit der Beschlussfassung zu TOP 9 der Gesellschafterversammlung vom 29.06.2016. Dieser Beschluss sei wirksam gefasst worden, weil nicht festgestellt werden könne, dass sich die verspätete Mitteilung des diesbezüglichen Tagesordnungspunktes auf die Beschlussfassung ausgewirkt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die der Klägerin danach zur Vorbereitung der Gesellschafterversammlung verbleibende Zeit nicht ausgereicht hätte. Bereits unzulässig sei der Antrag auf Feststellung zu Tagesordnungspunkt 7 der Gesellschafterversammlung vom 01.09.2016, weil die Feststellung, dass kein Beschluss gefasst sei, eine Tatsachenfrage und kein Rechtsverhältnis sei. An einem Feststellungsinteresse fehle es auch hinsichtlich des Gewinnanteils für das Jahr 2016, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte zu 4) ein solches Gewinnbezugsrecht der Klägerin in Abrede gestellt habe. Die Beklagten zu 1), 2), 3), 5) und 6) seien ohnehin nicht passivlegitimiert. Unbegründet sei der Antrag, die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen. Den an den streitgegenständlichen Beschlussfassungen beteiligten Beklagten zu 1), 2) und 3) falle, gemessen an dem eingeschränkten Haftungsmaßstab des § 708 BGB, kein Verschulden zur Last. Auch bei dem Beklagten zu 6) sei keine Schädigungsabsicht festzustellen. Dementsprechend scheide auch eine Haftung der Beklagten zu 4) und 5) aus, die sich das Handeln des Beklagten zu 6) gemäß § 31 BGB zurechnen lassen müssten. Schließlich sei der Auskunftsantrag unbegründet, weil § 166 HGB nicht dazu diene, auf die Geschäftsführung einzuwirken. Gegen diese rechtliche Würdigung wenden sich die Klägerin sowie die Beklagten zu 1), 2), 3) und 5). Die Klägerin verfolgt ihre vom Landgericht abgewiesenen erstinstanzlichen Anträge uneingeschränkt weiter und begründet diese, indem sie ihren erstinstanzlichen Vortrag vertieft. Die Klägerin beantragt abändernd, I. gegenüber der Beklagten zu 4) den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) vom 29.06.2016 zu TOP 6, wonach sie gegen Zahlung einer Abfindung als Kommanditistin ausgeschlossen werden soll, für unwirksam zu erklären, hilfsweise, festzustellen, dass der vorstehende Beschluss nichtig ist, außerdem hilfshilfsweise für den Fall, dass der vorgenannte Hauptantrag mit der Begründung abgewiesen wird, der vorgenannte Beschluss sei wirksam, 1) gegenüber den Beklagten zu 1) bis zu 5) festzustellen, dass sie nicht aus wichtigem Grund aus der Beklagten zu 4) ausgeschieden sei; 2) gegenüber den Beklagten zu 1) bis zu 5) festzustellen, dass ihr nach ihrem Ausscheiden aus der Beklagten zu 4) ein Abfindungsanspruch gegen die Beklagten zu 1) bis 5) zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit zusteht; 3) gegenüber den Beklagten zu 1) bis zu 5) festzustellen, dass ihr gegen die Beklagten zu 4) und zu 5) ein Anspruch auf Beteiligung am Gewinn der Beklagten zu 4) aus dem Jahr 2016 bis zu ihrem Ausscheiden zusteht; 4) die Beklagten zu 4) und 5) zu verurteilen, ihr Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten zu 4) aus der Zeit vor ihrem Ausscheiden aus der Beklagten zu 4) zu gewähren. II. gegenüber den Beklagten zu 1) bis zu 5) den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) vom 29.06.2016 zu TOP 9, wonach eine Mieterhöhung sowie eine Nachzahlungsverpflichtung festgesetzt werden sollen, für unwirksam zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der vorstehende Beschluss nichtig ist; III. gegenüber der Beklagten zu 4) den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) vom 01.09.2016 zu TOP 8, wonach eine Dacherneuerung an der Immobilie in C.-Stadt, N.-Straße 00, durchgeführt werden soll, für unwirksam zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der vorstehende Beschluss nichtig ist; IV. gegenüber der Beklagten zu 4) den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) vom 01.09.2016 zu TOP 9, wonach an der Immobilie in K.-Stadt, J.-Straße 00, eine Fahrstuhlerneuerung, Fenstererneuerung sowie die Beauftragung eines Architekten zum Abriss und Neubau des Hinterhauses durchgeführt werden soll, für unwirksam zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der vorstehende Beschluss nichtig ist; V. gegenüber der Beklagten zu 4) den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) vom 01.09.2016 zu TOP 10, wonach die Geschäftsführung angewiesen wird, die Finanzierung der Umbaumaßnahmen durchzuführen, für unwirksam zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der vorstehende Beschluss nichtig ist; VI. gegenüber der Beklagten zu 4) den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) vom 01.09.2016 zu TOP 12, wonach der Gesellschaftssitz verlegt werden soll, für unwirksam zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der vorstehende Beschluss nichtig ist; VII. gegenüber den Beklagten zu 1) bis 5) festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) vom 01.09.2016 zu TOP 7, wonach sie gegen Zahlung einer Abfindung als Kommanditistin ausgeschlossen werden soll, kein Beschluss gefasst wurde, hilfsweise , für den Fall, dass doch ein Beschluss gefasst wurde, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) vom 01.09.2016 zu TOP 7, wonach sie gegen Zahlung einer Abfindung als Kommanditistin ausgeschlossen werden soll, für unwirksam zu erklären, hilfsweise dessen Nichtigkeit festzustellen und hilfshilfsweise für den Fall, dass der vorgenannte Hauptantrag mit der Begründung abgewiesen wird, der vorgenannte Beschluss sei wirksam gefasst worden, 1) gegenüber den Beklagten zu 1) bis zu 5) festzustellen, dass sie nicht aus wichtigem Grund aus der Beklagten zu 4) ausgeschieden sei; 2) gegenüber den Beklagten zu 1) bis zu 5) festzustellen, dass ihr nach ihrem Ausscheiden aus der Beklagten zu 4) ein Abfindungsanspruch gegen die Beklagten zu 1) bis 5) zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit zusteht; 3) gegenüber den Beklagten zu 1) bis zu 5) festzustellen, dass ihr gegen die Beklagten zu 4) und zu 5) ein Anspruch auf Beteiligung am Gewinn der Beklagten zu 4) aus dem Jahr 2016 bis zu ihrem Ausscheiden zusteht; 4) die Beklagten zu 4) und 5) zu verurteilen, ihr Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten zu 4) aus der Zeit vor ihrem Ausscheiden aus der Beklagten zu 4) zu gewähren; VIII. gegenüber den Beklagten zu 4) und 5) festzustellen, dass ihr gegen die Beklagten zu 4) und 5) ein Anspruch auf Beteiligung am Gewinn der Beklagten zu 4) aus dem Jahr 2016 bis zu ihrem Ausscheiden zusteht; IX. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 6) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der in den Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 4) vom 29.06.2016 (TOP 6 und 9) und vom 01.09.2016 (TOP 7, 8, 9, 10, 12) gefassten Beschlüsse und deren Umsetzung entstanden sind und noch entstehen werden, X. die Beklagten zu 4) und 5) zu verurteilen, ihr Auskunft zu geben über -sämtliche seit dem 01.01.2016 geschlossenen Rechtsgeschäfte, die Verbindlichkeiten und Ansprüche der oder gegen die Beklagten zu 4) von mehr als € 1.000,- begründen; -sämtliche zu dieser Klageerweiterung noch andauernden sowie seither begonnenen Verhandlungen über den Abschluss von Verträgen mit einem Volumen von mehr als € 1.000,- p.a. unter Nennung des Vertragsgegenstands und des Verhandlungsstands; -sämtliche einseitige Willenserklärungen (Kündigungen, Schuldanerkenntnisse etc.), die die Beklagten zu 4) und 5) seit dem 01.01.2016 abgegeben haben unter Nennung des Adressaten, des Gegenstands und des Datums der Abgabe der Willenserklärung; -sämtliche Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen an die Beklagten zu 1) bis 3), die Beklagte zu 5) und den Beklagten zu 6) seit dem 01.01.2016 unter Nennung des Zahlungsgegenstands/Leistungsgrunds und des Zahlungstermins/Leistungstermins; - sämtliche Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen seit dem 01.01.2016 an sonstige Dritte, die € 1.000,- übersteigen oder in der Summe € 1.000,- überschreiten unter Nennung des Zahlungsgegenstands/Leistungsgrunds und des Zahlungstermins/Leistungstermins; XI. die Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) und im Wege der Hilfsanschlussberufung für den Fall, dass den Berufungen der Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) stattgegeben werden sollte, 1) gegenüber den Beklagten zu 1) bis zu 5) festzustellen, dass sie nicht aus wichtigem Grund aus der Beklagten zu 4) ausgeschieden sei; 2) gegenüber den Beklagten zu 1) bis zu 5) festzustellen, dass ihr nach ihrem Ausscheiden aus der Beklagten zu 4) ein Abfindungsanspruch gegen die Beklagten zu 1) bis 5) zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit zusteht; 3) gegenüber den Beklagten zu 1) bis zu 5) festzustellen, dass ihr gegen die Beklagten zu 4) und zu 5) ein Anspruch auf Beteiligung am Gewinn der Beklagten zu 4) aus dem Jahr 2016 bis zu ihrem Ausscheiden zusteht; 4) die Beklagten zu 4) und 5) zu verurteilen, ihr Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten zu 4) aus der Zeit vor ihrem Ausscheiden aus der Beklagten zu 4) zu gewähren. Der Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und abändernd die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und abändernd die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen, hilfsweise, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte zu 3) beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und abändernd die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 4) beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte zu 5) beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und abändernd die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen- Der Beklagte zu 6 beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) verfolgen ihrer erstinstanzlichen auf Klageabweisung gerichteten Anträge weiter, indem sie jeweils ihren erstinstanzlichen Vortrag vertiefen. Die Beklagten zu 4) und 6) verteidigen die rechtliche Würdigung des Landgerichts gegenüber den Angriffen der Berufung der Klägerin. Ergänzend wird Bezug genommen auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze. Der Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 15.03.2022 das persönliche Erscheinen der Klägerin und des Beklagten zu 6) zum Zwecke der Sachaufklärung angeordnet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.12.2022 hat der Senat die erschienene Klägerin persönlich angehört. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 6) hat sich im Termin als sachkundiger Vertreter des nichterschienenen Beklagten zu 6) erklärt und ist daraufhin gleichfalls informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2022 verwiesen. II . Die Berufungen der Klägerin, der Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) sind jeweils zulässig. Dies gilt auch für die Hilfsanschlussberufung der Klägerin, deren Hilfsbedingung entsprechend den jeweils auf den wirksamen Ausschluss der Klägerin aufbauenden Hilfsanschlussberufungsanträgen dahin ausgelegt wird, dass sie nur zum Tragen kommen soll, falls auf die Berufungen der Beklagten zu 1), 2), 3) oder 5) die Anträge der Klägerin auf Unwirksamkeitserklärung bzw. Feststellung der Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses vom 29.06.2016 zu TOP 6 abgewiesen werden sollten. Die Berufung der Beklagten zu 5) ist vollumfänglich begründet (s. hierzu Nr. 1.). Die Berufungen der Beklagten zu 1), 2) und 3) haben nur insoweit Erfolg, als abweichend von der rechtlichen Würdigung des Landgerichts die Klage der Klägerin auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 8, 9, 10 und 12 vom 01.09.2016 unbegründet ist (siehe hierzu Nr. 3.), während die Angriffe ihrer Berufungen gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts, dass die Nichtigkeit des Beschlusses vom 29.06.2016 zu TOP 6 (Ausschließung der Klägerin) festgestellt werden muss, ohne Erfolg bleiben (siehe hierzu Nr. 2.). Aus diesem Grunde braucht weder über die Hilfsanschlussberufung noch über zu I. und VII jeweils zu den Ziffern 1) – 4) gestellten Hilfshilfsberufungsanträge entschieden werden. Ohne Erfolg bleiben die Berufungsanträge der Klägerin zu I. (s. hierzu Nr. 4.), II. (s. hierzu 5.), zu III. – VI. (s. hierzu Nr. 6.), zu VII. (s. hierzu 7.), zu VIII. (s. hierzu 8.) und zu X. (s. hierzu 10.). Einzig ihr Berufungsantrag zu IX., der die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung betrifft, hat insoweit teilweise Erfolg, als er sich gegen den Beklagten zu 6) richtet (s. hierzu 9.). 1. Die Berufung der Beklagten zu 5) hat Erfolg, weil die Beschlussnichtigkeitsfeststellungsklagen der Klägerin, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 5) richten, entgegen § 7 (5) des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 4) vom 11.11.2006 (im Folgenden: „GV“) nicht innerhalb von zwei Monaten nach Absendung des Beschlussprotokolls erhoben worden sind. a) Der Senat legt den Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 4) gemäß §§ 133, 157 BGB so aus, dass nicht das kapitalgesellschaftliche Beschlussanfechtungssystem übernommen worden ist (vgl. zu den maßgeblichen Auslegungskriterien: BGH, Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 83/09, Rz. 19 ff.). Der Wortlaut der gesellschaftsvertraglichen Regelungen gibt dafür nicht genug her. Die Vereinbarung einer Klagefrist ist zwar ein Indiz, muss aber im Zusammenhang der Regelungen gewertet werden. Gegen die Übernahme spricht die überschaubare Zahl der Gesellschafter, bei Gründung nur zwei. Ferner wird in § 13 (2) ausdrücklich geregelt, dass die Kündigung sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den Gesellschaftern erklärt werden muss. Das Schweigen in § 7 (5) GV spricht daher für den allgemeinen Grundsatz, dass im Rahmen der Personengesellschaften die Wirksamkeit eines Beschlusses durch gegen die übrigen Gesellschafter zu richtende Feststellungsklage zu klären ist. Die Anhörung der Klägerin und des sachkundigen Vertreters des Beklagten zu 6) hat weder einen übereinstimmenden, vom Wortlaut des Gesellschaftsvertrags abweichenden Willen der Gründungsgesellschafter ergeben noch Begleitumstände aufgezeigt, die zu einer anderen Auslegung des Gesellschaftsvertrags führen würden. b) Die demnach zur Überprüfung von Beschlussmängeln in der Personengesellschaft notwendige Feststellungsklage kann gegen jeden Gesellschafter einzeln gerichtet werden, es besteht keine notwendige Streitgenossenschaft der übrigen Gesellschafter (BGH, Urteil vom 15.06.1956 – II ZR 44/58, Rz. 19). Daraus folgt aber auch, dass die Feststellungsklagen in dem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis zu jedem Gesellschafter unterschiedlich entschieden werden können. c) Im Verhältnis zu der Beklagten zu 5) ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage wegen Nichteinhaltung der in § 7 (5) GV vorgesehenen Klagefrist unbegründet. Die Nichteinhaltung einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Klagefrist macht die Klage unbegründet (BGH, Urteil vom 18.04.2005 – II ZR 151/03, Rz. 12 f.). Einer statuarischen Klagefrist von zwei Monaten begegnen bei einer Personengesellschaft keine Bedenken (BGH, Urteil vom 21.06.2011 – II ZR 262/09, Rz. 15). Gemäß § 253 Abs. 1 ZPO wird die Klage durch Zustellung der Klageschrift erhoben. Eine davon abweichende Regelung kann aus der Formulierung „ durch Klage … geltend gemacht“ nicht gefolgert werden, weil ohne Unterrichtung des Beklagten von der Klageschrift eine Geltendmachung nicht sinnhaft möglich ist. Wäre lediglich verlangt, die Klage innerhalb der Frist bei Gericht einzureichen, würde dies auch nicht dem Zweck der Frist dienen, die Frage der Wirksamkeit des Beschlusses rasch zu klären (vgl. BGH, Teilversäumnis- und Teilendurteil vom 25.10.2016 – II ZR 230/15, Rz. 16). Die Klägerin hat erst mit der Klageerweiterung vom 30.12.2019 die Feststellungsklage, der das Landgericht wegen der am 29.06.2016 zu TOP 6 und am 01.09.2016 zu TOP 8, 9 b), 10 und 12 gefassten Beschlüsse stattgegeben hat, auch gegen die Beklagte zu 5) gerichtet. Abgesandt wurde das Beschlussprotokoll über die Gesellschafterversammlung vom 29.06.2016 bereits am 30.06.2016 (Anlage B7), so dass im Verhältnis zur Beklagten zu 5) die Klagefrist am 30.08.2018 erfolglos ablief. Hinsichtlich des handschriftlich erstellten Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 01.09.2016 deutet der Senat die Paraphe, die die Klägerin vertretende Rechtsanwältin O. auf die vorletzte Seite des Protokolls, Bl. 214 des Anlagenhefters zum Schriftsatz vom 23.06.2017, gesetzt hat (vgl. deren Empfangsbekenntnis auf Bl. 11 GA) im Zusammenhang mit dem übrigen Akteninhalt so, dass ihr direkt nach Ende der Gesellschafterversammlung eine Abschrift ausgehändigt worden ist. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 6) bei seiner Anhörung als dessen sachkundiger Vertreter bestätigt. Damit wurde gemäß §§ 6 (7), 7 (5) GV die Klagefrist noch am 01.09.2016 in Gang gesetzt und lief am 01.11.2016 erfolglos ab. 2. Keinen Erfolg haben die Berufungen der Beklagten zu 1), 2) und 3), soweit sie sich gegen die von dem Landgericht zu Recht ausgesprochene Feststellung der Nichtigkeit des am 29.06.2016 zu TOP 6 gefassten Beschlusses über die Ausschließung der Klägerin aus der Beklagten zu 4) wenden. a) Der Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage steht nicht die Registerlage entgegen, nach der die Beklagte zu 4) in eine GmbH umgewandelt worden ist. Sollte, was im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu unterstellen ist, die Ausschließung der Klägerin unrechtmäßig sein, könnte sich die Beklagte zu 4) noch in Liquidation befinden, weil der in Kenntnis des landgerichtlichen Urteils vom 09.12.2020 am 03.09.2021 gefasste Umwandlungsbeschluss wegen des erkennbaren Willens, die Klägerin aus der Gesellschaft zu drängen, keine Umwandlungswirkung gehabt haben dürfte (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.1999 – II ZR 293/98, Rz. 11). b) Die Klägerin hat die Klage gegen TOP 6 vom 29.06.2016 in der Frist des § 7 Abs. 5 GV „ geltend gemacht “, weil sie erstens ihre Klageschrift vom 12.07.2016, aus der sich die Anfechtung des zu TOP 6 am 29.06.2016 gefassten Beschlusses hinlänglich ergibt, am 14.07.2016 bei dem Landgericht Frankfurt eingereicht hat. Zweitens ist die am 30.03.2017 an den Beklagen zu 6) als gesetzlichen Vertreter der seinerzeit noch minderjährigen Beklagten zu 1) bis 3) erfolgte Zustellung der Klageschrift gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO wirksam gewesen (s. hierzu aa)). Drittens ist diese Zustellung gemäß § 167 ZPO noch „demnächst“ erfolgt (s. hierzu bb)). Viertens ist die von der Klägerin erhobene Klage zur Fristwahrung geeignet gewesen (s. hierzu cc) und dd)). aa) Die gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich bestehende Einzelvertretungsmacht des Beklagten zu 6) als Vater der Beklagten zu 1) bis 3) zum Empfang einer Klageschrift ist hinsichtlich der in Rede stehenden Feststellungsklage nicht gemäß §§ 1629 Abs. 2, 1795 BGB ausgeschlossen gewesen. Es liegt insbesondere kein Fall des § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor, weil im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage zu jedem beklagten Gesellschafter jeweils selbständige Prozessrechtsverhältnisse zum Kläger begründet werden. Damit findet in keinem dieser Prozessrechtsverhältnisse eine gleichzeitige Vertretung der Beklagten zu 1), 2) oder 3) durch den Beklagten zu 6) statt. Auch ist an keinem dieser Prozessrechtsverhältnisse die Beklagte zu 5) beteiligt, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 6) ist. bb) Für die Fristwahrung der Klagefrist ist gemäß § 167 ZPO auf den Eingang nur dann abzustellen, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (BGH, Urteil vom 10.12.2019 – II ZR 281/18, Rz. 7). Dem Kläger zurechenbare Zustellungsverzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten als geringfügig und sind hinzunehmen (BGH, a.a.O., Rz. 8). Dabei darf der Anwalt grundsätzlich die Streitwertanfrage des Gerichts abwarten und diese binnen einer Woche ab Zugang bei ihm bearbeiten. Dauert es länger, verzögert er die Zustellung (BGH, Urteil vom 01.12.1993 – XII ZR 177/92, Rz. 11). Gemessen daran fällt es der Klägerin nicht zur Last, dass ihre Prozessbevollmächtigte den Streitwert in der Klageschrift nur pauschal mit „ über € 5.000 ,-„ angegeben hatte. Die Streitwertanfrage des Landgerichts vom 20.07.2016 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch zügig mit einem am 27.07.2016 eingegangenen Schriftsatz beantwortet. Ferner darf der Kläger die Kostenrechnung des Gerichts abwarten, bevor er den Gerichtskostenvorschuss einzahlt. Daher werden dem Kläger die Zeit, die die Übermittlung der Gerichtskostenrechnung bis zu deren Zugang beim Prozessbevollmächtigten tatsächlich benötigt hat, die Zeit von drei Werktagen (unter Ausklammerung des Eingangstags und der Wochenendtage) für die Weiterleitung der Gerichtskostenrechnung von dem Prozessbevollmächtigten an den Mandanten sowie schließlich die Zeit von einer Woche für die Überweisung bis zum Eingang des Vorschusses bei der Justizkasse nicht angelastet (BGH, a.a.O., Rz. 11). Diese Mindestzeiträume hat die Klägerin nicht überschritten, weil sie die am 10.08.2016 abgesandte Gerichtskostenrechnung am 25.08.2016 (Eingang bei Gericht) bezahlt hat. Da der 10.08.2016 ein Mittwoch gewesen ist, kann festgestellt werden, dass die Gerichtskostenrechnung die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am Montag, den 15.08.2016, erreicht hat. Die Weiterleitung der Gerichtskostenrechnung hätte daher bis zum Donnerstag, den 18.08.2016, dauern dürfen. Der Gerichtskostenvorschuss hätte daher bis zum 25.08.2016 eingezahlt werden müssen. Das hat die Klägerin getan. Die erhebliche Verzögerung, die sich daraus ergab, dass das Landgericht die Klageschrift zunächst an die minderjährigen Beklagten zu 1) bis 3) direkt zugestellt hat, ist hingegen der Klägerin nicht zuzurechnen, weil sie ordnungsgemäß auf deren Vertretung durch die Eltern in dem Rubrum der Klageschrift hingewiesen hatte. cc) Auch die Anfechtungsklage wahrt die Klagefrist. Da die Streitgegenstände einer analog § 248 AktG erhobenen Anfechtungsklage und einer Nichtigkeitsklage analog § 249 AktG identisch sind, muss das Gericht von Amts wegen die mit einer Anfechtungsklage angegriffenen Beschlüsse anhand des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts auch daraufhin überprüfen, ob sie nichtig sind (BGH, Urteil vom 17.02.1997 – II ZR 41/96, Rz. 12). dd) Auch die Klage vor dem unzuständigen Gericht wahrt die Klagefrist, wenn der Rechtsstreit später verwiesen wird (vgl. Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Auflage 2021, AktG 246, Rz. 6). Es spielt daher keine Rolle, dass das zunächst angerufene Landgericht Frankfurt/Main unter keinem Gesichtspunkt örtlich zuständig gewesen ist. Durch den nach Anhörung der Parteien erlassenen Verweisungsbeschluss vom 06.03.2018 hat das Landgericht Frankfurt den Rechtsstreit an das Landgericht Wuppertal verwiesen, so dass sich die Zuständigkeit dieses Gericht schon aus dem Verweisungsbeschluss gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ergibt. c) Es liegt ein substantieller Verfahrensfehler vor, der zur Nichtigkeit des am 29.06.2016 zu TOP 6 gefassten Beschlusses führt. So hat der Beschluss vom 29.06.2016 nicht das in der Satzung vorgesehene Quorum erreicht. Nach § 7 Abs. 3 e) GV darf die Ausschließung eines Kommanditisten nur mit allen vorhandenen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss zu TOP 6 vom 29.06.2016 ist jedoch nicht mit der Stimme der durch die Rechtsanwältin O. vertretenen Klägerin gefasst worden. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten zu 1) bis 3) darauf, es handele sich um eine Ausschließung gemäß § 14 Abs. 1 GV aus wichtigem Grund. Ausweislich der Einladung vom 24.05.2016 (Anlage B4) wurde nur eine Beschlussfassung gemäß § 7 Abs. 3 e GV auf die Tagesordnung gesetzt, weil es dort heißt: „ Dass eine Trennung von allen Beteiligten gewünscht ist, steht außer Frage. Uneinigkeit besteht nur über die Höhe der Abfindung… “. Von dieser Tagesordnung wurde in der Gesellschafterversammlung vom 29.06.2016 insoweit nicht abgewichen, als über den Ausschluss direkt ohne Erörterung eines wichtigen Grundes abgestimmt worden ist (Anlage B7). Der Beklagte zu 6) als Leiter der Gesellschafterversammlung und Protokollführer hat lediglich zu Protokoll gegeben, dass die den Beschlussvorschlag ablehnende Stimme der Klägerin wegen Selbstbetroffenheit nicht mitzähle und so – entgegen § 7 Abs. 3 e) GV – die Annahme des Beschlusses allein aufgrund der von ihm in Vertretung der Beklagten abgegebenen Stimmen festgestellt. d) Abgesehen davon hat nach der zutreffenden tatrichterlichen Würdigung des Landgerichts zudem kein wichtiger Grund für einen Ausschluss der Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 GV am 29.06.2016 vorgelegen. Die Ausschließung kommt nur als ultima ratio in Betracht, wenn kein milderes Mittel in Frage kommt, um die für die übrigen Gesellschafter bestehende Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden zu beseitigen (BGH, Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 83/09, Rz. 30). Eine solche nicht anders abzuwendende Unzumutbarkeit lag nicht vor. Die angeblichen Versäumnisse bei der Wahrnehmung von Geschäften wiegen allein deshalb nicht so schwer, weil sie ebenso Versäumnisse der eigentlichen Geschäftsführung sind. Die Klägerin ist nur tätig geworden, weil der Beklagte zu 6) seiner Verpflichtung als Geschäftsführer der Komplementärin nicht nachgekommen ist. Ohne Erfolg stützt sich die Berufung des Beklagten zu 1) darauf, dass das Telefonat der Klägerin mit der M.-AG bereits im Frühjahr 2016 und damit vor der Beschlussfassung vom 29.06.2016 stattgefunden habe. Für diese Behauptung ist der Beklagte zu 1) bereits in erster Instanz beweisfällig geblieben. Zwar hat der Beklagte zu 1) in dem Schriftsatz vom 07.11.2018 (Bl. 334 GA) unter Beweis gestellt, dass die Klägerin der Sachbearbeiterin der M.-AG, der Zeugin P., von dem Familienstreit erzählt hat. Dies geschah jedoch ohne Zeitangabe. Nachdem sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.11.2018 hierzu qualifiziert erklärt hatte, dass erstens das Telefonat erst im Oktober 2016 stattgefunden habe und zweitens ihr bereits in diesem Telefonat mitgeteilt worden sei, dass die M.-AG den Darlehensvertrag nicht erneuern wolle, hat der Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 15.11.2018 hierauf nur erwidert, dass das Telefonat, in dem die Klägerin die Kreditwürdigkeit der Beklagten zu 4) beschädigt habe, bereits im Frühjahr 2016 stattgefunden habe, ohne diese Behauptung unter Beweis zu stellen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes trägt jedoch der Beklagte zu 1). Kein Ausschließungsgrund stellt es schließlich dar, dass die Klägerin hinsichtlich der strategischen Ausrichtung der Beklagten zu 4) eine andere Meinung als der Beklagte zu 6) vertreten hat. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Abriss und Neubau des Hinterhauses auf dem Grundstück J.-Straße 00 „alternativlos“ gewesen sei. Die Klägerin hat vielmehr unwiderlegt vorgetragen, der vormalige Mieter habe nur gekündigt, weil keine Renovierungsmaßnahmen vorgenommen worden seien. 3. Den Berufungen der Beklagten zu 1), 2) und 3) ist hingegen Erfolg insoweit beschieden, als sie sich gegen die vom Landgericht festgestellte Nichtigkeit der am 01.09.2016 zu den TOP 8, 9, 10 und 12 gefassten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) wenden. Soweit sich die Feststellungsklage der Klägerin gegen diese Beschlüsse richtet, ist sie wegen Versäumung der in § 7 (5) GV vorgesehenen Klagefrist unbegründet. Wie oben bereits festgestellt wurde, ist die Klagefrist wegen der am 01.09.2016 gefassten Beschlüsse gemäß § 7 Abs. 5 GV bereits am selben Tag durch die Aushändigung einer Ablichtung des handschriftlich erstellten Protokolls der Gesellschafterversammlung an Rechtsanwältin O. in Gang gesetzt worden, die die Klägerin in der Gesellschafterversammlung vertrat. Die demnach am 01.11.2016 ablaufende Klagefrist hat die Klägerin nicht gewahrt. Die Klagefrist wird gemäß § 167 ZPO nur dann bereits durch den Eingang der Klage bei Gericht gewahrt, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Dem Kläger zurechenbare Zustellungsverzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten als geringfügig und sind hinzunehmen. Dabei darf der Anwalt grundsätzlich die Streitwertanfrage des Gerichts abwarten und diese binnen einer Woche ab Zugang bei ihm bearbeiten. Dauert es länger, verzögert er die Zustellung (BGH, Urteil vom 01.12.1993 – XII ZR 177/92, Rz. 11). Gemessen daran fällt der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zur Last, dass ihre Prozessbevollmächtigte keinen Streitwert für die Klageerweiterung in der noch während der laufenden Frist am 06.10.2016 eingereichten Klageerweiterungsschrift vom 01.10.2016 angegeben hat. Die der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14.10.2016 zugestellte Streitwertanfrage des Landgerichts vom 10.10.2016 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin verspätet mit dem erst am 01.11.2016 eingegangenen Schriftsatz vom 31.10.2016 beantwortet. Dadurch hat sich die Zustellung der Klageerweiterung bereits um elf Tage verzögert. Des Weiteren darf zwar der Kläger die Kostenrechnung des Gerichts abwarten, bevor er den Gerichtskostenvorschuss einzahlt. Die Zeit, die die Übermittlung der Gerichtskostenrechnung an den Prozessbevollmächtigten tatsächlich erfordert hat, die Zeit von drei Werktagen (unter Ausklammerung des Eingangstags und der Wochenendtage) für die Weiterleitung der Gerichtskostenrechnung von dem Prozessbevollmächtigten an den Mandanten und schließlich die Zeit von einer Woche für die Überweisung bis zum Eingang des Vorschusses bei der Justizkasse dürfen zwar dem Kläger nicht angelastet werden (BGH, Urteil vom 10.12.2019 – II ZR 281/18, Rz. 10). Diese Mindestzeiträume hat jedoch die Klägerin deutlich überschritten, weil sie die am 10.11.2016 abgesandte Gerichtskostenrechnung erst am 07.12.2016 (Eingang bei Gericht) bezahlt hatte. Da der 10.11.2016 ein Donnerstag gewesen ist, kann festgestellt werden, dass die Gerichtskostenrechnung die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am Dienstag, den 15.11.2016 erreicht hat. Die Weiterleitung der Gerichtskostenrechnung hat daher bis zum Freitag, den 18.11.2016 dauern dürfen. Der Gerichtskostenvorschuss hätte folglich bis zum 25.11.2016 eingezahlt werden müssen. Da die Klägerin jedoch den Vorschuss erst am 07.12.2016 eingezahlt hat, hat sie selbst die Zustellung der Klageerweiterung um zwölf weitere Tage verzögert. Zusammen mit der bereits von ihrer Rechtsanwältin verursachten Verzögerung von elf Tagen ergibt dies eine erhebliche Verzögerung von 23 Tagen. Entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ist es den Beklagten nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Nichteinhaltung der Klagefrist zu berufen. Die in § 7 (5) GV vorgesehene Klagefrist soll der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dienen. Diese Ziele haben gerade bei Gesellschaften wie der Beklagten zu 4), die erhebliche Vermögenswerte verwaltet, besondere Bedeutung. Den Gefahren, dass die Gesellschaft wegen einer drohenden, aber noch nicht erhobenen Beschlussmängelklage handlungsunfähig wird oder dass im Vertrauen auf die Beschlusslage getroffene Investitionsentscheidungen späterhin nicht mehr rückgängig gemacht werden können, soll durch die Klagefrist vorgebeugt werden. Diesem Regelungszweck liefe es zuwider, die Klagefrist, wie vom Landgericht angenommen, schon dann als wirkungslos zu betrachten, wenn dem anfechtenden Gesellschafter die Tagesordnungspunkte vorab nicht ordnungsgemäß mitgeteilt wurden oder ihm in der Gesellschafterversammlung das Mitspracherecht verwehrt wurde. Auch wenn die Klägerin diesen Schwierigkeiten ausgesetzt war, ist sie nicht gehindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten, weil Frau Rechtsanwältin O., die sie in der Gesellschafterversammlung vertreten hat, das Protokoll der Gesellschafterversammlung am Ende der Gesellschafterversammlung ausgehändigt bekam und die Klägerin dadurch alle notwendigen Informationen für eine Klageerhebung zeitnah erlangt hat. 4. Der Berufungsantrag der Klägerin zu I., mit dem die Klägerin im Verhältnis zu der Beklagten zu 4) den in der Gesellschafterversammlung vom 29.06.2016 zu TOP 6 über ihre Ausschließung gefassten Beschluss anfechtet, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil er sich gegen die verkehrte Beklagte richtet. Der Beklagten zu 4) fehlt als Personengesellschaft die Passivlegitimation. Wie bereits ausgeführt worden ist, ist nach dem GV der Beklagten zu 4) das kapitalgesellschaftsrechtliche Beschlussanfechtungssystem nicht übernommen worden. In den Personengesellschaften sind die Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen zwischen den Gesellschaftern auszutragen. 5. Keinen Erfolg hat auch der Berufungsantrag der Klägerin zu II., mit dem sie den in der Gesellschafterversammlung vom 29.06.2016 zu TOP 9 gefassten Beschluss angreift. Soweit sich dieser Berufungsantrag gegen die Beklagte zu 4) richtet, hat er schon deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte zu 4) aus den vorgenannten Gründen nicht passivlegitimiert ist. Soweit sich der Berufungsantrag gegen die Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) richtet, ist er wegen Versäumung der in § 7 (5) GV vorgesehenen Frist für die Erhebung von Beschlussmängelklagen verfristet, da die Klägerin diesen am 29.06.2016 gefassten Beschluss im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) bis 3) erst mit Klageerweiterung vom 23.06.2017 und im Verhältnis zu der Beklagten zu 5) sogar erst mit Klageerweiterung vom 30.12.2019 angegriffen hat. Schon die Einreichung der vorgenannten Schriftsätze war verspätet, da die Klagefrist nach den obigen Ausführungen am 30.08.2016 ablief. Sieht die Satzung eine Klagefrist vor, in der Beschlussmängel geltend gemacht werden müssen, muss die Klage mit aller dem Gesellschafter zumutbarer Beschleunigung erhoben werden. Wird die Frist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren Geltendmachung der Nichtigkeit des Beschlusses gehindert haben (BGH, Urteil vom 18.04.2005 – II ZR 151/03, Rz. 13). Ohne Erfolg erhebt insoweit die Klägerin den Einwand, die Beklagten dürften sich nicht auf die Verfristung berufen, weil diese sie arglistig getäuscht hätten. Den Umstand, dass der Beklagte zu 6) bereits in der Sitzung vom 29.06.2016 ankündigte, den von der Klägerin hinsichtlich des Tagesordnungspunkts erhobenen Einwand der verspäteten Einberufung durch die Einberufung zu einer neuen Gesellschafterversammlung abhelfen zu wollen, konnte und musste die anwaltlich vertretene Klägerin nur so verstehen, dass die Mitgesellschafter der Klägerin in jedem Fall an der beschlossenen Regelung festhalten und dem Mangel der verspäteten Einberufung analog § 244 AktG durch einen Bestätigungsbeschluss abhelfen wollten. Dann lag es aber auch auf der Hand, dass es eines Bestätigungsbeschlusses nicht bedürfen würde, wenn die Klägerin von einer Anfechtung des Beschlusses vom 29.06.2016 absieht. Außerdem hat die seinerzeitige anwaltliche Vertreterin der Klägerin ihre falsche Einschätzung der Sach- und Rechtslage spätestens in der Gesellschafterversammlung vom 01.09.2016 erkannt, weil ihr damals durch den Beklagten zu 6) mitgeteilt worden war, dass es eines Bestätigungsbeschlusses mangels Anfechtung des Beschlusses vom 29.06.2016 nicht mehr bedürfe. Die Klägerin hätte dann allenfalls im Sinne des § 7 (5) GV nochmals zwei Monate Zeit gehabt, die Klage im Nachhinein zu erheben. Diese Chance hat sie nicht genutzt. 6. Die ausschließlich gegen die Beklagte zu 4) gerichteten Berufungsanträge der Klägerin zu III. bis VI. bleiben schon deshalb ohne Erfolg, weil der Beklagten zu 4) aus den vorstehenden Gründen die Passivlegitimation fehlt. 7. Die Berufungsanträge der Klägerin zu VII. sind unzulässig. Der Hauptantrag ist gemäß § 256 ZPO unzulässig, weil er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern auf die Feststellung einer negativen Tatsache, nämlich die fehlende Beschlussfassung, gerichtet ist. Die beiden Hilfsanträge sind unzulässig, weil sie jeweils nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig sind, sondern davon, dass kein Beschluss gefasst wurde. 8. Auch der Berufungsantrag der Klägerin zu VIII. ist unzulässig. Der Feststellungsantrag ist, selbst wenn man der Rechtsauffassung der Klägerin folgt, wegen Unbestimmtheit unzulässig (vgl. das von der Klägerin zitierte Urteil des BGH vom 22.01.2019 - II ZR 59/18, Rz. 18), da nicht festgelegt wird, in welcher Höhe der Gewinnanteil bestehen soll. Abgesehen davon besteht für den Feststellungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere kann er nicht dazu dienen, die Verjährung zu unterbrechen. Der Gewinnanspruch des Gesellschafters entsteht erst mit der Feststellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung als rechtsbegründende Akt, an der wiederum alle Gesellschafter unter Einschluss des anspruchsberechtigten Gesellschafters teilzunehmen haben. An letzterem fehlt es bislang. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Verfahrens besteht kein Anlass, zunächst die Beklagte zu 5) gemäß § 8 (2) GV auf die Erstellung eines korrigierten Jahresabschlusses und sodann die Mitgesellschafter gemäß § 8 (4) GV auf Feststellung des korrigierten Jahresabschlusses in Anspruch zu nehmen. Erst mit diesem entsteht der Gewinnbeteiligungsanspruch der Klägerin. Soweit die Parteien diskutieren, ob die Klägerin im Falle ihrer wirksamen Ausschließung entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 GV einen unterjährigen Gewinnbeteiligungsanspruch hat, ist dies jedenfalls solange kein gegenwärtiges feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern eine bloße abstrakte Rechtsfrage, wie eine Ausschließung nicht wirksam beschlossen worden ist. Nach den obigen Ausführungen ist die Klägerin nicht wirksam ausgeschlossen worden. 9. Der Berufungsantrag der Klägerin zu IX. ist zulässig und teilweise begründet. Zulässig ist der Feststellungsantrag, weil die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Dies ist schon deshalb der Fall, weil der vorliegende Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Der Feststellungsantrag ist allerdings im Verhältnis zu den Beklagten zu 4) und 5) unbegründet, weil diese weder an den Beschlüssen vom 29.06.2016 noch an den Beschlüssen vom 01.09.2016 beteiligt waren. Da ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 01.09.2016 zu TOP 7 kein Beschluss gefasst wurde, scheidet der gegenüber den Beklagten zu 1), 2), 3) und 6) diesbezüglich geltend gemachte Schadensersatzanspruch bereits aus tatsächlichen Gründen aus. Des Weiteren kommt auch gegenüber den Beklagten zu 1), 2), 3) und 6) keine Schadensersatzhaftung wegen der Beschlüsse zu TOP 9 vom 29.06.2016 sowie zu TOP 8, 9, 10 und 12 vom 01.09.2016 in Betracht. Die Schadensersatzhaftung wegen eines Gesellschafterbeschlusses darf sich nämlich nicht in Widerspruch zu einer etwaigen Rechtsbeständigkeit des Gesellschafterbeschlusses setzen (vgl. Drescher in MünchKommZPO, GmbHG, 4. Auflage, § 47 Rz. 226). Da aus den vorgenannten Gründen die am 29.06.2016 zu TOP 9 und am 01.09.2016 zu TOP 8, 9, 10 und 12 gefassten Beschlüsse wirksam sind, kann die Klägerin nicht mit dem Argument gehört werden, sie habe durch diese ihrer Meinung nach unwirksamen Beschlussfassungen einen Schaden erlitten. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen unwirksamen Beschlusses vom 29.06.2016 zu TOP 6 ist zu unterscheiden zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen. Ob die Beklagten zu 1) bis 3) zurechenbar durch die Beschlussfassung gegen ihre gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten verstoßen haben, kann dahinstehen, weil ein sich daraus ergebender Schadensersatzanspruch allenfalls der Gesellschaft zustünde (vgl. Drescher, a.a.O., Rz. 223). Eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1), 2) und 3), die an der Beschlussfassung persönlich nicht beteiligt waren, lässt sich nicht feststellen. Eine Zurechnung deliktischen Handels ihres Vaters über § 831 BGB scheitert daran, dass ihr Vater kein Verrichtungsgehilfe von ihnen gewesen ist. Er ist der eigentliche Akteur gewesen, bei ihm liefen alle Fäden zusammen. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass sich die Beklagten zu 1) bis 3) die Tatbeiträge des Beklagten zu 6) gemäß § 830 BGB zurechnen lassen müssen. Weder ein gemeinsamer Tatplan noch ein Gehilfenvorsatz der Beklagten zu 1) bis 3) sind erkennbar. Es lässt sich noch nicht einmal feststellen, ob die Beklagten zu 1) bis 3) überhaupt davon gewusst haben, dass der Beklagte zu 6) in ihrem Namen Stimmen zur Beschlussfassung auf der Gesellschafterversammlung vom 29.06.2016 abgegeben hat. Hinsichtlich des Beklagten zu 6) ist jedoch festzustellen, dass er wegen der Schäden, die der Klägerin durch den am 29.06.2016 zu TOP 6 gefassten Beschluss entstanden sind und noch entstehen, dem Grunde nach gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haftet. Der Senat ist davon überzeugt, dass dem Beklagten zu 6) als Volljuristen, der seine Anwaltszulassung nur wegen einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug verloren hat und der sich mit Gesellschaftsrecht gut auskennt, was sich daran zeigt, dass er die erbschaftssteuersparende Lösung in Gestalt der Gründung der Beklagten zu 4) als GmbH & Co. KG selbst ersonnen und auch den Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 4) selbst entworfen hat, klar gewesen ist, dass er die Klägerin zu der Gesellschafterversammlung vom 29.06.2016 nur zu einer Beschlussfassung über einen einvernehmlichen Ausschluss eingeladen hat, deren Rechtsanwältin er dann aber gleichwohl in der Gesellschafterversammlung mit dem falschen Einwand, was ihm aufgrund seiner Kenntnis des Gesellschaftsvertrags bewusst war, überrumpelt hat, die Stimme der Klägerin sei wegen Selbstbetroffenheit von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Als es dann zu der Beschlussmängelfeststellungsklage kam, ist der angebliche wichtige Grund, der in der Gesellschafterversammlung gar nicht zur Sprache kam, mit nachträglichen Argumenten versehen worden. So kann die Behauptung, dass die Klägerin am 29.06.2016 ausgeschlossen wurde, weil sie im Frühjahr in einem Gespräch mit der M.-AG die Kreditwürdigkeit der Beklagten zu 4) beschädigt hat, insoweit nicht mit der Akte in Einklang gebracht werden, als am 01.09.2016 zu Top 10 noch beschlossen wurde, mit der M.-AG über die Prolongation des Darlehens zu verhandeln. In der Klageerwiderung der Beklagten zu 1) bis 3) vom 03.04.2017 findet sich auch noch kein Vortrag zum angeblichen Vorliegen eines wichtigen Grundes, obwohl der Prozessbevollmächtigte der Beklagen zu 1) bis 3) die Informationen nur von dem Beklagten zu 6) erlangt hat. Erst in dem späteren Schriftsatz der Beklagten zu 1) bis 3) vom 10.08.2017 wird ausführlich zu dem angeblichen Vorliegen eines wichtigen Grundes vorgetragen, dabei allerdings das angeblich kreditschädigende Gespräch mit der M.-AG auf Oktober 2016 datiert. Die Vorwürfe wegen der angeblichen Verfehlungen der Klägerin in der Geschäftsführung fallen auf den Beklagten zu 6) insoweit zurück, als er seine organschaftliche Geschäftsführung nicht wahrnahm bzw. so umständlich organisierte (Hausverwaltung für die Objekte im K.-Stadt Raum in Q.-Stadt), dass die Klägerin als eigentlich mit der Geschäftsführung nicht betraute Kommanditistin für ihn einspringen musste. Die jahrelange Nichtzahlung von Miete für die Nutzung des von der Klägerin bewohnten Hauses wurde durch die deshalb vorgenommenen Entnahmebuchungen zu Lasten des Kapitalkontos der Klägerin überkompensiert. Der Beklagte zu 6) handelte bei seinem Plan, die Klägerin mit einer Ausschließung aus wichtigem Grund zu überraschen, mit der Absicht, die Klägerin gezielt zu schädigen. Durch die Überrumplung der Klägerin mit einer Beschlussfassung über eine Ausschließung gemäß § 14 Abs. 1 GV wollte er unbedingt erreichen, dass der Ausschließungsbeschluss überhaupt gefasst wurde, deren anfängliche Rechtsbeständigkeit die Klägerin dann nur über eine rechtzeitig erhobene und letztlich auch erfolgreiche Feststellungsklage wieder beseitigen könnte. Damit war der Weg frei für die von ihm angestrebten weitreichenden Investitionsvorhaben auf dem Grundstück Uhlandstraße 00 in K.-Stadt (Abriss und Neubau des Hinterhofgebäudes), die von der Klägerin abgelehnt wurden. Gemäß § 14 Abs. 3 GV ist der auszuschließende Gesellschafter an der Beschlussfassung über seine Ausschließung aus wichtigem Grund nicht beteiligt. Bei dieser Art der Beschlussfassung konnte der Beklagte zu 6) mit den von ihm vertretenen Stimmen der Beklagten zu 1) bis 3) die gemäß § 14 Abs. 3 GV erforderliche Zweidrittelmehrheit erreichen. Bei dem Ausschluss eines Kommanditisten gemäß § 7 Abs. 3 e) GV wäre hingegen für eine Beschlussfassung die Zustimmung der Klägerin erforderlich gewesen, die ohne eine Einigung über eine angemessene Abfindung nicht zu erreichen war. Ferner wollte er über die von ihm konstruierte Ausschließung der Klägerin aus wichtigem Grund erreichen, dass die Klägerin gemäß § 18 Abs. 4 GV nur zum Buchwert und nicht gemäß § 18 Abs. 2 GV zum Verkehrswert abgefunden wird. Indiziell spricht für die Schädigungsabsicht auch sein Nachtatverhalten. So hat er in Kenntnis der landgerichtlichen Entscheidung, die die Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses vom 29.06.2016 festgestellt hat, dafür Sorge getragen, dass die Beklagte zu 4) unter Verschweigung der Rechte der Klägerin in eine GmbH umgewandelt worden ist. Das Verhalten des Beklagten zu 6), mit dem er die Beschlussfassung vom 29.06.2016 herbeigeführt hat, ist auch sittenwidrig, weil es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Nicht gehört werden kann der Beklagte zu 6) mit dem Einwand, der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Ein Schaden ist ihr bereits durch die Prozesskosten entstanden, die sie aufbringen muss, um den Beschluss wieder aus der Welt zu schaffen. 10. Keinen Erfolg haben die Berufungsanträge der Klägerin zu X. Das Informationsrecht gemäß § 166 Abs. 1 HGB ist nur auf die Einsicht und die Kontrolle des Jahresabschlusses beschränkt. Dieses Recht wird schon nach der Antragstellung nicht geltend gemacht. Das daneben bestehende besondere Informationsrecht des Kommanditisten gemäß § 166 Abs. 3 HGB ist zwar inhaltlich nicht beschränkt, muss aber im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 14.04.2016 – II ZB 10/15, Rz. 16). Daneben ist zwar auch ein Informationsrecht gemäß § 242 BGB denkbar (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2018 – III ZR 65/17). Dieser Anspruch ist als Hilfsanspruch aber immer darauf beschränkt, die Geltendmachung des eigenen Schadensersatzanspruchs vorzubereiten (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.1989 – II ZR 258/88). Wie sich aus den Ausführungen zu dem Berufungsantrag zu IX. ergibt, stehen eigene Schadensersatzansprüche der Klägerin jedoch nur insoweit in Rede, als der Beklagte zu 6) versucht hat, sie aus der Beklagten zu 4) herauszudrängen. Die von der Klägerin geltend gemachten Informationsrechte beziehen sich jedoch auf das operative Geschäft der Beklagten zu 4). Eventuelle Schadensersatzansprüche wegen einer mangelhaften Geschäftsführung des Beklagten zu 6) hat jedoch die Klägerin nicht substantiiert dargetan. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwerte für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren werden gemäß §§ 39, 43, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf jeweils € 2.460.000,- festgesetzt, wobei die erst- und zweitinstanzlichen Streitwerte im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1) jeweils € 2.407.000,-, im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) jeweils € 2.407.000,-, im Verhältnis zu dem Beklagten zu 3) jeweils € 2.407.000,-, im Verhältnis zu der Beklagten zu 4) jeweils € 2.460.000,-, im Verhältnis zu der Beklagten zu 5) jeweils € 2.460.000,- und im Verhältnis zu dem Beklagten zu 6) jeweils € 2.400.000,- betragen. Mit der Begründung zu der Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil werden die Feststellungsanträge zu den Tagesordnungspunkten 6) und 9) vom 29.06.2016 mit jeweils € 2.400.000,- und € 2.000,- sowie die Feststellungsanträge zu den Tagesordnungspunkten vom 01.09.2016 mit insgesamt € 5.000,- veranschlagt. Wie das Landgericht bemisst der Senat den Streitwert für den jeweiligen Auskunftsantrag mit € 3.000,-. Abweichend von der Festsetzung des Landgerichts bemisst der Senat hingegen den Wert des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in den Prozessrechtsverhältnissen der Klägerin zu der Beklagten zu 5) und dem Beklagten zu 6) jeweils mit € 2.400.000,-, weil das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung mindestens dem Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 29.06.2016 über deren Ausschließung aus der Beklagten zu 4) entspricht. In den Prozessrechtsverhältnissen zu den Beklagten zu 1), 2), 3) und 4) kommt es gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG jeweils jedoch nur zum Ansatz von einmal € 2.400.000,- für beide vorgenannten Anträge, weil sie auf dasselbe wirtschaftliche Interesse zielen. Die jeweiligen Hilfsanträge und die nur in erster Instanz zu berücksichtigende Widerklage haben gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ebenfalls keinen Einfluss auf den Streitwert. … … …