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Urteil

16 U 71/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0323.16U71.22.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Januar 2022 verkündete Teilurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (35 O 100/20) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB über sämtliche provisionspflichtige Geschäfte zu erteilen, welche die Beklagte vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2020 im Depot 000 – H 0 des Klägers in der A.-Straße 00, 00000 B.-Stadt und gemäß Zusatzvereinbarung Online-Shop (Anlage K2) abgeschlossen hat, wobei dieser Auszug folgende Angaben zu enthalten hat:

-               Kunde mit Name und Adresse (soweit bekannt),

-               Auftragsdatum,

-               der Inhalt des Auftrages (Auftragsnummer, bestellte Waren, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert),

-               Datum der Auftragsbestätigung,

-               Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Ware, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert),

-               Datum der Lieferung,

-               Umfang der Lieferung, (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Lieferwert),

-               Datum der Rechnung,

-               Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Rechnungsbetrag),

-               Datum der Kundenzahlung,

-               gezahlter Betrag,

-               bestellte, aber nicht gelieferte Ware (Produktbezeichnung und Betrag),

-               Gründe für die Nichtauslieferung,

-               vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftbetrag),

-               genaue Gründe für die Retouren,

-               Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Von den Kosten dieses Berufungsverfahrens haben der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich des Buchauszugs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Hinsichtlich der Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt beiden Parteien nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Januar 2022 verkündete Teilurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (35 O 100/20) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB über sämtliche provisionspflichtige Geschäfte zu erteilen, welche die Beklagte vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2020 im Depot 000 – H 0 des Klägers in der A.-Straße 00, 00000 B.-Stadt und gemäß Zusatzvereinbarung Online-Shop (Anlage K2) abgeschlossen hat, wobei dieser Auszug folgende Angaben zu enthalten hat: - Kunde mit Name und Adresse (soweit bekannt), - Auftragsdatum, - der Inhalt des Auftrages (Auftragsnummer, bestellte Waren, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert), - Datum der Auftragsbestätigung, - Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Ware, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert), - Datum der Lieferung, - Umfang der Lieferung, (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Lieferwert), - Datum der Rechnung, - Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Rechnungsbetrag), - Datum der Kundenzahlung, - gezahlter Betrag, - bestellte, aber nicht gelieferte Ware (Produktbezeichnung und Betrag), - Gründe für die Nichtauslieferung, - vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftbetrag), - genaue Gründe für die Retouren, - Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Von den Kosten dieses Berufungsverfahrens haben der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich des Buchauszugs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Hinsichtlich der Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt beiden Parteien nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der Kläger, der vormals in einem Wein-Depot der Beklagten tätig war, macht gegenüber der Beklagten, mit der er über einen Agenturvertrag (Anlage K1) verbunden war, im Wege der Stufenklage mehrere Ansprüche geltend, darunter auf der ersten Stufe einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs. Der zwischen den Parteien geschlossene Agenturvertrag vom 26. Mai 2009 / 18. Juni 2009 enthielt unter anderem die folgenden Regelungen: „ § 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages 1.1 C.-Depot erteilt Herrn D. höchst persönlich das Recht, in 00000 B.-Stadt, A.-Straße. 00, in gepachteten Geschäftsräumen eine Agentur unter der Bezeichnung „C.-Depot“ zu übernehmen und zu betreiben und den Verkauf der Produkte und Dienste aus dem jeweiligen C.-Depot-Sortiment an den Verbraucher zu vermitteln. […] § 2 Rechtsstellung und Aufgaben des Partners 2.1 Der Partner übernimmt eine C.-Depot-Agentur zu den in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen nebst Anlagen. […] 2.2 Der Partner vermittelt den Verkauf der Artikel, die im jeweils gültigen C.-Depot-Sortiment angeboten werden, an den Kunden. Alle Verkäufe erfolgen im Namen und für Rechnung von C.-Depot und dürfen nur zu den von C.-Depot festgelegten jeweils aktuellen Preisen und Liefer- und Zahlungsbedingungen getätigt werden. […] 2.6 Der Partner hat als C.-Depot-Agentur im Rahmen dieses Vertrages entsprechend den von C.-Depot vorgegebenen Richtlinien Abschluss- und Inkassovollmacht. […] 2.7 Der dem Partner überlassene Warenbestand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Partner an C.-Depot im Eigentum von C.-Depot. […] Der Partner haftet für den Verlust und Beschädigungen nach Übergabe der Waren von C.-Depot an den Partner. Inventurdifferenzen gehen zu Lasten des Partners. […] § 5 Provision 5.1 Verprovisioniert wird der „Netto-Soll-Umsatz“ des in § 1 genannten Depots. Die Zusammensetzung des „Netto-Soll-Umsatzes“ sowie das Berechnungsschema ergeben sich aus der Anlage Berechnungsschema „Netto-Soll-Umsatz“ in der jeweils gültigen Form. 5.2 Der Partner erhält auf den in seinem Depot getätigten „Netto-Soll-Umsatz“ eine Provision von 20 % (in Worten: zwanzig Prozent). […] 5.4 Grundlage für die gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner auf Provision und Forderungen ist der Netto-Soll-Umsatz. Hierüber hat C.-Depot monatlich abzurechnen. § 87c HGB gilt uneingeschränkt. § 6 Ausgleichsanspruch 6.1 Dem Partner steht nach wirksamer Vertragsbeendigung ein Ausgleichsanspruch nach Maßgabe des § 89b HGB zu. § 11 Dauer und Beendigung des Vertrages 11.1 Der Agenturvertrag läuft ab 01.01.2009 und kann von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden.“ Unter dem 11. Februar / 27. März 2009 schlossen die Parteien zudem eine „Zusatzvereinbarung (Online-Shop)“ (Anlage K2) ab, welche unter anderem die folgenden Regelungen enthielt: „ Präambel […] Ergänzend zum jeweils gültigen Agenturvertrag einschließlich dem/den dazu gehörigen Pachtvertrag/Pachtverträge, Zusatzvereinbarungen wird folgende Vereinbarung geschlossen: Kauf im Online-Shop Kauft ein Kunde im Online-Shop, so wird der Netto-Umsatz aus diesem Kauf (ohne Versandkosten, ohne Mehrwertsteuer) und die sich daraus ergebende Provision, sowie Pacht wie folgt abgerechnet: 1. Grundregel Ist der Online-Shop-Kunde auch Depot-Kunde und kauft dieser in mehreren Depots, wird der Netto-Umsatz aus dem Online-Shop auf die betroffenen Depots verteilt. […] Hat der Kunde im erwähnten Zeitraum in nur einem Depot gekauft, so wird der Netto-Umsatz und die Provision nur diesem Depot zu 100% gutgeschrieben. Dies gilt auch für einen Online-Kauf, der direkt durch ein Depot vermittelt wird. Der Kauf muss in diesem Fall C.-Depot schriftlich zugehen (Bestellkarte, E-Mail, Fax oder zukünftig per Programm) und kann nicht nachträglich nach Auftragsannahme erfolgen. […] 2. Sonderregeln 2.1 Beim Erstkauf im Online-Shop wird geprüft, ob dieser Kunde in den letzten 24 Monaten im Depot gekauft hat. Sollte in dieser Zeit kein Kauf in den Depots stattgefunden haben, so fließen 10% des Nettoumsatzes in einen Topf (siehe Punkt 4). Dies gilt auch, wenn dieser Kunde weiterhin nur im Online-Shop kauft. 3. Provision/Pacht Der so ermittelte Nettoumsatz, wie unter Punkt 1 und Punkt 2.2 beschrieben, erhöht den im Agenturvertrag laut Berechnungsschema erläuterten „Netto-Soll-Umsatz“, der zur Provisions- und Pachtberechnung herangezogen wird. Somit werden diese Online-Umsätze wie ein Verkauf im Depot behandelt und je Kunde monatlich in der Partnerabrechnung ausgewiesen und mit der Monatsabrechnung abgerechnet. 4. Sonstiges […] Diese Zusatzvereinbarung ist mit dem Agentur- und Pachtvertrag fest zu verbinden.“ Mit E-Mail vom 5. März 2019 und Schreiben vom 7. März 2019 kündigte der Kläger gegenüber der Beklagten sowohl den Agenturvertrag als auch die Zusatzvereinbarung „aus begründetem Anlass“ zum 31. März 2020. Mit Schreiben vom 14. März 2019 bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Eingang der fristgerecht zum 31. März 2020 erklärten Kündigung. Mit anwaltlichen Schreiben vom 16. September und 29. Oktober 2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszuges sowie zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages gemäß § 89b HGB auf. Die Beklagte teilte mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2020 mit, dass der Buchauszugsanspruch bereits von ihr erfüllt worden und ein Ausgleichsanspruch aufgrund der Eigenkündigung des Klägers ausgeschlossen sei. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, als Handelsvertreter gemäß § 87c Abs. 2 HGB einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen zu können, für die ihm nach § 87 HGB eine Provision zustehe. Bislang habe die Beklagte ihm keinen Buchauszug erteilt. Die von der Beklagten erteilten monatlichen Abrechnungen stellten keinen ordnungsgemäßen Buchauszug dar und enthielten nicht die Daten, die in einem Buchauszug zwingend enthalten sein müssten. Der Kläger hat auf der 1. Stufe beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug gemäß § 87c HGB über sämtliche provisionspflichtigen Geschäfte zu erteilen, welche die Beklagte vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2020 im Depot 000 – H 0 des Klägers in der A.-Straße 00, 00000 B.-Stadt – und gemäß Zusatzvereinbarung Online-Shop (Anlage K2) abgeschlossen hat, wobei dieser Auszug folgende Angaben zu enthalten hat: - Kunde mit Name und Adresse (soweit bekannt), - Auftragsdatum, - der Inhalt des Auftrages (Auftragsnummer, bestellte Waren, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen), - Datum der Auftragsbestätigung, - Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Ware, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen), - Datum der Lieferung, - Umfang der Lieferung, (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Lieferwert, Lieferkonditionen), - Datum der Rechnung, - Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen), - Datum der Kundenzahlung, - gezahlter Betrag, - Höhe des Skontos oder der Rabatte, - bestellte, aber nicht gelieferte Ware (Produktbezeichnung und Betrag), - Gründe für die Nichtauslieferung, - vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftbetrag), - genaue Gründe für die Retouren, - Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie - Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87a Abs. 2 HGB nebst Gründen, - Provisionssatz und - gezahlte Provision. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ein Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs sei durch Erfüllung erloschen. Dem Kläger seien neben den Provisionsabrechnungen monatlich mit dem als „Partnerabrechnung“ bezeichneten Ausdruck die für einen Buchauszug erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt worden. Damit seien dem Kläger sämtliche Daten zur Verfügung gestellt worden, die ihr in Bezug auf die Berechnung des Netto-Soll-Umsatzes vorlägen und die für die Berechnung seiner monatlichen Provisionsansprüche relevant seien. Darüber hinaus könne der Kläger keinen Buchauszug mehr beanspruchen, weil er sich mit ihr aufgrund der von ihm durchgeführten Inventuren abschließend über die Provisionsansprüche geeinigt habe. Aufgrund der durchgeführten Inventuren und dem jeweils darauf erfolgten einvernehmlichen Ausgleich der Inventurdifferenzen seien offene Provisionsansprüche ausgeschlossen. Auch in Bezug auf die Daten aus dem Onlinegeschäft stehe dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges zu. Zum einen sei dem Kläger mit der monatlichen Partnerabrechnung eine Aufstellung der seinem Depot zugeordneten Onlineverkäufe, einschließlich des Kaufdatums, des Kundennamens und des Nettoumsatzes bereits mitgeteilt worden. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Beteiligung an den Umsätzen des Onlinegeschäfts aufgrund der Zusatzvereinbarung und nicht als Ergebnis seiner Vermittlungsleistung zugesprochen worden sei. Es handele sich mithin um Umsätze aus Geschäften, an welchen der Kläger unabhängig von seiner Tätigkeit partizipiere. Auch wenn die Umsatzbeteiligung als Provision bezeichnet werde, handele es sich gleichwohl nicht um eine Provision im handelsvertreterrechtlichen Sinne. Im Übrigen sei der vom Kläger geforderte Inhalt des Buchauszuges vorliegend nicht geschuldet. Der Kläger besitze kein Informationsbedürfnis in Bezug auf die mit seinem Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs geforderten Angaben. Aufgrund der Art der streitgegenständlichen vom Kläger vermittelten Geschäfte, welche jeweils ein Bargeschäft des täglichen Lebens darstellten, sei der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges begrenzt, viele Angaben könne der Kläger nicht verlangen. Die Beklagte hat sich gegenüber dem Buchauszugsanspruch schließlich auf die Einrede der Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom 25. Januar 2022 antragsgemäß verurteilt und dazu ausgeführt, dass die Stufenklage auf der ersten Stufe begründet sei. Der vom Kläger verfolgte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs bestehe in vollem Umfang. Das gelte auch hinsichtlich solcher Geschäfte, die von seinen Kunden online im Internet-Shop der Beklagten geschlossen worden seien. Der Anspruch des Klägers sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil er sich mit der Beklagten aufgrund der durchgeführten Inventuren über seine Provisionsansprüche geeinigt habe. Ein Anerkenntnis oder eine Einigung sei mit den Inventuren nicht verbunden gewesen. Der Anspruch des Klägers sei nicht verjährt. Der Anspruch sei von der Beklagten auch nicht erfüllt worden. Die monatlichen Abrechnungen genügten nicht den Anforderungen, die in Bezug auf Vollständigkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit an einen Buchauszug zu stellen seien. Der geltend gemachte Buchauszugsanspruch bestehe auch in dem begehrten Umfang. Sämtliche vom Kläger verlangten Angaben seien provisionsrelevant. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie macht geltend, dass sich die Parteien über die Provisionsansprüche bereits abschließend geeinigt hätten, so dass keine Provisionsansprüche mehr bestünden und damit auch kein Buchauszugsanspruch als bloßer Hilfsanspruch. Das Landgericht habe bei Würdigung der durchgeführten Inventuren außer Acht gelassen, dass nach jeder Inventur eine einvernehmliche Korrektur der Provisionszahlungen vorgenommen worden sei. Es sein in erster Linie darum gegangen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionszahlungen zu kontrollieren und zu korrigieren. Der Kläger habe sich mit den zu seinen Lasten berücksichtigten Provisionskorrekturen einverstanden erklärt. Nicht berücksichtigt habe das Landgericht ferner, dass die einzelnen Provisionsforderungen infolge eines Staffelkontokorrentverhältnisses untergegangen seien. Ein Buchauszugsanspruch sei von ihr auch deshalb nicht mehr geschuldet, weil sie dem Kläger sämtliche provisionsrelevante Daten bereits mit den monatlichen Partnerabrechnungen zur Verfügung gestellt habe. Bei diesen handele es sich entgegen der Bewertung des Landgerichts auch um eine klare und vollständige Zusammenfassung der provisionsrelevanten Daten. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass sie über nicht mehr Daten verfüge, als in dem elektronischen Kassenbon enthalten seien, den das Kassensystem ihr elektronisch übermittle. Die vom Kläger verlangten Angaben berücksichtige die Besonderheiten der Geschäftsbeziehung nicht. Zur Befriedigung des Informationsbedürfnisses des Klägers sei es ihr nur noch möglich, die elektronischen Kassenbons vorzulegen. Auf ein entsprechendes vorgerichtliches Angebot sei der Kläger – was unstreitig ist – jedoch nicht eingegangen. Die Kundendaten seien für die Provisionsberechnung nicht relevant. Zur Angabe des Provisionssatzes und der gezahlten Provision sei sie nicht verpflichtet. Nicht haltbar sei ihre Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs bezüglich im Online-Shop getätigter Geschäfte. Das Landgericht habe übersehen, dass es nicht Aufgabe des Klägers gewesen sei, der Beklagten Onlinekunden zu vermitteln. Im Übrigen habe der Kläger nicht geltend gemacht, dass ihm die monatlich zur Verfügung gestellten Daten zur Überprüfung der Zahlungen für Onlinegeschäfte nicht ausreichten. Die Beklagte beantragt abändernd, die Klage auf Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und macht unter anderem geltend, er habe im Zuge der Inventuren nichts anerkannt, sondern diese nur über sich ergehen lassen. Es treffe auch nicht zu, dass er sämtliche Daten von der Beklagten bereits erhalten habe. So sei er heute auf die Angabe angewiesen, aus welchen Gründen Retouren stattgefunden hätten. Über diese Angaben verfüge nur noch die Beklagte, in deren System er die Angaben eingetragen habe. Er habe auch Anspruch auf einen Buchauszug bezüglich der Geschäfte im Onlineshop der Beklagten. Für diesen sei er werbend tätig geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, soweit sie denjenigen des Senats nicht widersprechen, sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Buchauszugsanspruch steht ihm in dem ihm vom Landgericht zugesprochenen Umfang nicht zu. Soweit der Buchauszugsanspruch besteht, ist die Berufung jedoch unbegründet. 1. Grundsätzlich hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich beim Kläger nach der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarung und der Art und Weise ihrer Handhabung um einen Handelsvertreter im Sinne von § 84 Abs. 1 HGB handelte. Die den Buchauszugsanspruch zugunsten des Handelsvertreters regelnde Vorschrift des § 87c HGB wird im Agenturvertrag in § 5 unter Ziffer 5.4 sogar ausdrücklich in Bezug genommen. Für den Inhalt eines Buchauszugs gilt, dass er die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln muss, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen (BGH, Urteil vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99, juris, Rn. 18, auch zum Folgenden). Dies muss in klarer, übersichtlicher und verständlicher Weise geschehen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1981 – I ZR 171/79, juris, Rn. 11, und Beschluss vom 20. Januar 2011 – I ZB 67/09, juris, Rn. 13). Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab. Diese ergibt sich in erster Linie aus der zwischen ihnen getroffenen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Regelungen (§ 87a Abs. 2-4 HGB) sowie, soweit eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde, aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften (§§ 92, 87, 87a Abs. 1 HGB). Kein Gegenstand des Buchauszugs sind solche Tatsachen, die alleine das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter betreffen (BGH, Urteil vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99, juris, Rn. 24; Senatsurteil vom 2. April 2020 – I-16 U 7/19, juris, Rn. 46). 2. Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger abweichend vom landgerichtlichen Urteil bezüglich einiger tenorierter Angaben keinen Anspruch darauf, dass sie in einen von der Beklagten zu erstellenden Buchauszug aufgenommen werden. Das betrifft zum einen die unter Spiegelstrich 3, 5, 7 und 9 aufgeführten „Lieferkonditionen“. Der Kläger hat insoweit nicht nachvollziehbar dargelegt, warum diese Angabe auf der Grundlage der Vereinbarungen der Parteien für die Provisionsberechnung benötigt würde. Dasselbe gilt für die Angabe unter Spiegelstrich 10, „Datum der Kundenzahlung“, sowie die Angaben unter Spiegelstrich 12, „Höhe des Skontos oder der Rabatte“. Bezüglich der letztgenannten Angabe gilt, dass sich aus dem Berechnungsschema des Agenturvertrags sowie dem unstreitigen Vorbringen der Parteien ergibt, dass sich einzelnen Kunden gewährte Skonti oder Rabatte nur auf den von ihnen individuell zu zahlenden Kaufpreis auswirkten, nicht aber auch auf den Bruttowert des „Soll-Verkaufs“, der für die Provisionsberechnung maßgeblich war. Kein Anspruch des Klägers besteht darüber hinaus auf die Angaben unter den Spiegelstrichen 18, 19 und 20, „Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87a Abs. 2 HGB nebst Gründen“, „Provisionssatz“ und „gezahlte Provision“. Diese Angaben betreffen ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Solche Tatsachen sind nicht Gegenstand eines Buchauszugs (BGH, Urteil vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99, juris, Rn. 24). Das gilt auch für die verlangten Angaben zu etwaigen Provisionsrückbelastungen (siehe OLG Saarbrücken, Urteil vom 23. Mai 2001 – 1 U 760/00, juris, Rn. 48). 3. Soweit sich die Beklagte auch im Übrigen gegen die Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs zur Wehr setzt, bleibt dies ohne Erfolg. a) Der Kläger hat Anspruch auf die Aufnahme der übrigen von ihm verlangten Angaben in den Buchauszug, weil zu seinen Gunsten die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB eingreift. Danach hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision auch für Geschäfte, die mit Dritten abgeschlossen werden, die der Handelsvertreter als Kunden für Geschäfte der gleichen Art des Unternehmers geworben hat. Des Nachweises einer Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Handelsvertreters bedarf es in diesem Fall nicht, weil § 87 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB eine unwiderlegliche Vermutung normiert (Hopt, in: ders., HGB, 41. Aufl., § 87 Rn. 17). Vor diesem Hintergrund stellt sich – wie eine Auslegung der Vereinbarung ergibt – der überwiegende Teil der Regelungen der „Zusatzvereinbarung (Online-Shop)“ als eine Ausgestaltung des Provisionsanspruchs des Klägers aus § 87 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB dar mit der Folge, dass auch bezüglich der Geschäfte des Online-Shops mit Kunden, die zuvor im Wein-Depot des Klägers gekauft haben, grundsätzlich ein Buchauszugsanspruch aus § 87c Abs. 2 HGB besteht. Schon hieraus – aus der Erstreckung auch auf Onlinegeschäfte – folgt, dass die Beklagte den Buchauszugsanspruch des Klägers bislang nicht erfüllt haben kann, weder mit den von ihr erteilten Partnerabrechnungen noch mit den von ihr angebotenen Kassenbons. Beide Unterlagen enthalten nicht sämtliche Angaben, welche der Kläger zur Identifizierung der getätigten Geschäfte und zur Überprüfung der Abrechnung seiner Provisionsansprüche benötigt. Insbesondere benötigt er, soweit von der Beklagten erfasst, auch die Namen der Kunden, um die auf die online getätigten Geschäfte entfallenden Provisionszahlungen nachprüfen zu können. Dass der Kläger sich mit den Kassenbons nicht begnügen wollte, kann ihm damit auch nicht als treuwidrig vorgehalten werden. Nach der Rechtsauffassung des Senats hat der Kläger im Rahmen des Buchauszugsanspruchs auch Anspruch auf Angaben zu den Retouren. Dass im Falle von Kundenreklamationen nach dem Berechnungsschema, das Anlage zum Agenturvertrag ist, keine Provision anfallen sollte, ist mit § 87a Abs. 3 HGB, von dem gemäß § 87a Abs. 5 HGB nicht abgewichen werden kann, unvereinbar. Dem Umstand, dass danach in Reklamationsfällen Provisionsansprüche des Klägers in Betracht kommen, steht auch nicht entgegen, dass es der Kläger war, der die Reklamationsfälle bearbeitet und abgewickelt hat. Auch wenn die Stornierungen durch den Handelsvertreter vorgenommen werden, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast für das fehlende Vertretenmüssen beim Unternehmer, denn es besteht kein Erfahrungssatz, dass solche Stornierungen üblicherweise grundlos erfolgen und ihre Ursache nicht in einem vertragswidrigen Verhalten des Unternehmers haben (BGH, Urteil vom 2. März 1989 – I ZR 121/87, juris, Rn. 14). Das gilt hier umso mehr, als die Beklagte zuletzt nicht mehr ausreichend bestritten hat, dass sie Informationen über die jeweiligen Reklamationsgründe erhalten hat. Selbst wenn, was im Parteivortrag anklingt, ein Teil der Stornierungen aus Kulanz vorgenommen worden ist, fällt dies in den Risikobereich des Unternehmers und ist damit von ihm zu vertreten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1998 – III ZR 319/96, juris, Rn. 18). Soweit hiervon eine Rückausnahme für Fälle angenommen wird, in denen ein Verzicht auf Kulanz dazu führen würde, dass der Geschäftspartner des Unternehmers seine Geschäftsbeziehung zu diesem abbricht (siehe z.B. Emde, in: Staub, HGB, 6. Aufl., § 87a Rn. 87 und 107; Hopt, in: ders., HGB, 41. Aufl., § 87a Rn. 26 m.w.N.), hat die Beklagte zu den entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen nichts vorgetragen. b) Der Buchauszugsanspruch des Klägers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Parteien über die Provisionsabrechnung geeinigt haben. Den Inventuraufnahmebelegen und dem Inventurgeschehen kommt – im Übrigen auch nur für den stationären Handel – keine weitergehende Anerkenntniswirkung zu als vielleicht die eines deklaratorischen Anerkenntnisses im Hinblick auf einen bestimmten Flaschenbestand zu einem bestimmten Zeitpunkt. Es liegt auf der Hand, dass hieraus nichts für die Provisionsberechnung folgt, die durch weitere Faktoren bestimmt wird. Auch sonstige positive Erklärungen des Klägers, die als Anerkenntnis oder Einigung über die Abrechnung ausgelegt werden könnten, sind nicht zu erkennen. c) Der Buchauszugsanspruch bleibt auch durch eine etwaige Kontokorrentabrede unberührt, wie sie von der Beklagten erwähnt wird. Für zwischen den Parteien vereinbarte periodische Saldoanerkenntnisse ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Zudem dürfen gemäß § 87c Abs. 5 HGB die Provisionsansprüche des Handelsvertreters nicht durch stillschweigend erklärte Anerkenntnisse in den Rechnungsabschluss eines Kontokorrentverhältnisses eingestellt werden (BGH, Urteil vom 20. September 2006 – VIII ZR 100/05, juris, Rn. 23; Senatsurteil vom 30. April 1999 – 16 U 74/98, juris, Rn. 6). Im Übrigen hat die Beklagte monatlich über die Provisionen abgerechnet und entsteht der Buchauszugsanspruch mit der Abrechnung. d) Dem Buchauszugsverlangen des Klägers steht auch nicht der Grundsatz der Unzumutbarkeit nach § 242 BGB entgegen, weil der Beklagten dadurch sehr hohe Kosten entstehen. Selbst dann ist es vom Kläger nicht treuwidrig, den Buchauszug zu verlangen, weil die Kosten ihren Grund offensichtlich darin haben, dass die Buchführung der Beklagten bislang nicht darauf eingerichtet ist, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug notwendigen Daten zusammenzufassen. Ein Unternehmer aber, der – wie hier die Beklagte – mit Handelsvertretern zusammenarbeitet, muss sich schon von vornherein auf ein mögliches Buchauszugsverlangen einstellen und seine Buchführung so einrichten, dass er der Forderung des Handelsvertreters unschwer und mit möglichst geringem Aufwand nachkommen kann; hat er dies versäumt, so geht ein durch die erforderliche umständliche Auswertung des Datenbestands in den Geschäftsbüchern entstehender Aufwand zu seinen Lasten (BGH, Urteil vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99, juris, Rn. 33). e) Der Buchauszugsanspruch ist auch nicht verjährt. Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Stufenklage die Verjährung rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist auch für das Jahr 2017 gehemmt hat. Obwohl die Klage erst am 19. März 2021 an die Beklagte zugestellt worden ist, ist der Lauf der für die im Jahr 2017 entstandenen Provisionsansprüche maßgeblichen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO bereits am 29. Dezember 2020 gehemmt worden. An diesem Tag ist die Klage vorab per Telefax beim Landgericht eingegangen. Die Zustellung der Klage erfolgte danach noch demnächst im Sinne von § 167 ZPO. Verfahrensverzögerungen, für die das Gericht verantwortlich ist, werden dem Kläger nicht zugerechnet. Zwar hat der Kläger den Gerichtskostenvorschuss erst am 5. Februar 2021 gezahlt und hat eine Wertstellung erst am 8. Februar 2021 stattgefunden. Die klagende Partei muss den Gerichtskostenvorschuss jedoch nicht von sich aus berechnen, sondern kann mit der Zahlung bis zum Erhalt einer Gerichtskostenvorschussrechnung zuwarten. Die Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO beeinträchtigt das nicht. Hier datierte die Vorschussberechnung überhaupt erst vom 19. Februar 2021, die Reinschrift der Kostenrechnung sogar erst vom 22. Februar 2021. Der Kläger hat also sogar vor Erhalt der Vorschussrechnung gezahlt. Zwar wird in der Rechtsprechung verlangt, dass sich eine klagende Partei ab einem gewissen Zeitpunkt beim Gericht nach dem Verbleib einer Vorschussrechnung erkundigt oder aber den Vorschuss auch ohne vorherigen Erhalt der Rechnung zahlt. Solange dies aber noch innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach dem eigentlichen Ablauf der Verjährungsfrist passiert, stellt dieser Zeitraum die Anwendbarkeit des § 167 ZPO nicht in Frage (siehe BGH, Urteil vom 1. April 2004 – IX ZR 117/03, juris, Rn. 14). Dieser Zeitraum ist hier gewahrt. Dass die Klagezustellung auch nach Vorschusszahlung noch mehrere Wochen auf sich hat warten lassen, kann dem Kläger nicht angelastet werden. Das beruht auf Versäumnissen des Gerichts. III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und orientiert sich am Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Höhe der von der Beklagten zu erbringenden Sicherheitsleistung ist die Höhe der vom Kläger noch erwarteten Provisionszahlungen maßgeblich (siehe OLG Hamm, Urteil vom 14. Mai 2018 – I-18 U 85/17, juris, Rn. 215). Der Kläger hat diese in der Klageschrift mit 2.000 € beziffert. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 48 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO auf 27.200 € festgesetzt. … … … Zu diesem Urteil ist am 20. April 2023 folgender Berichtigungsbeschluss ergangen: Der Tenor des Senatsurteils vom 23. März 2023 wird dahingehend berichtigt, dass aus der Auflistung der Angaben des Buchauszugs der 10. Spiegelstrich – „Datum der Kundenzahlung“ – gestrichen wird. G r ü n d e Die Berichtigung beruht auf § 319 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich um eine zu korrigierende offenbare Unrichtigkeit, dass das Datum der Kundenzahlung in der Auflistung der Angaben im Tenor genannt wird. Der Senat hat einen Anspruch des Klägers auf die betreffende Angabe in den Entscheidungsgründen explizit verneint und die Klage insoweit abweisen wollen. Die Verneinung eines Anspruchs auf die Angabe hat sich auch in der Kostenentscheidung niedergeschlagen.