Beschluss
3 Wx 62/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2023:0406.3WX62.22.00
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Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 11. März 2022 geändert.
Das beteiligte Standesamt wird angewiesen, die im Geburtenregister G 0000/2020 des Standesamts A.-Stadt bei den Eintragungen zur Beteiligten zu 1. als Kindesmutter und zu dem Kind B. vorhandenen einschränkenden Zusätze „Identität nicht nachgewiesen“ und „Namensführung nicht nachgewiesen“ zu streichen.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. tragen die Beteiligten zu 3. und zu 4. als Gesamtschuldner.
III. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 11. März 2022 geändert. Das beteiligte Standesamt wird angewiesen, die im Geburtenregister G 0000/2020 des Standesamts A.-Stadt bei den Eintragungen zur Beteiligten zu 1. als Kindesmutter und zu dem Kind B. vorhandenen einschränkenden Zusätze „ Identität nicht nachgewiesen “ und „ Namensführung nicht nachgewiesen “ zu streichen. II. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. tragen die Beteiligten zu 3. und zu 4. als Gesamtschuldner. III. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Beteiligte zu 1., ledig und nigerianische Staatsangehörige, ist die Mutter des am 00.00. 2020 in Deutschland geborenen B. Der Beteiligte zu 2. ist deutscher Staatsangehöriger und hat die Vaterschaft des Kindes am 30. Juni 2020 mit Zustimmung der Beteiligten zu 1. anerkannt (GA 35). Das bei dem Beteiligten zu 3. geführte Geburtenregister enthält bei der Eintragung der Beteiligten zu 1. den einschränkenden Zusatz „ Identität nicht nachgewiesen “ und bei dem Kind B. den Zusatz „ Namensführung nicht nachgewiesen “ (GA 6). Sowohl der Beteiligte zu 3. als auch der Beteiligte zu 4. lehnen die Streichung der Zusätze ab, weil die Identität der Beteiligten zu 1. durch eine Vorlage ihres nigerianischen Reisepasses nicht zweifelsfrei nachzuweisen sei. Da das Legalisationsverfahren für öffentliche Urkunden aus Nigeria wegen einer unzureichenden Urkundensicherheit seit dem Jahr 2000 eingestellt sei, müsse die Echtheit öffentlicher Urkunden aus Nigeria – hier: der Geburtsurkunde der Beteiligten zu 1. – durch die dortige deutsche Botschaft überprüft werden. Die dadurch entstehenden Kosten von 665 Euro müsse die Beteiligte zu 1. tragen (vgl. Schreiben des Beteiligten zu 3. vom 26.6.2020, GA 33), was diese indes wegen fehlender finanzieller Mittel abgelehnt habe (vgl. Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1. vom 20.10.2021, GA 85). Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss – soweit vorliegend von Interesse – den Antrag der Beteiligten zu 1. auf Streichung der beiden vorgenannten Zusätze abgelehnt und sich dem rechtlichen Standpunkt der Beteiligten zu 3. und zu 4. angeschlossen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrer Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. In seiner Nichtabhilfeentscheidung hat das Amtsgericht ergänzend ausgeführt, dass der Standesbeamte im Zweifelsfalle die Anforderungen an den Identitätsnachweis festsetze und sich nicht mit der Vorlage eines Reisepasses begnügen müsse. Der Senat hat der Beteiligten zu 1. für die Beschwerdeinstanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt (GA 193 f.) und in diesem Zusammenhang sowie ergänzend mit Beschluss vom 13. März 2023 (GA 223 ff.) rechtliche Hinweise erteilt. Er hat zudem den von der Beteiligten zu 1. im Original vorgelegten Reisepass in Augenschein genommen und sich einen persönlichen Eindruck von der Beteiligten zu 1. verschafft (vgl. Sitzungsniederschrift vom 30.3.2023). Die Beteiligten zu 3. und zu 4. haben an diesem Termin nicht teilgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte 8 III 3/21, AG Kleve, und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Beteiligte zu 3. ist verpflichtet, die streitbefangenen einschränkenden Zusätze „ Identität nicht nachgewiesen “ und „ Namensführung nicht nachgewiesen “ aus dem Geburtenregister zu streichen. Beide Zusätze sind vom Beteiligten zu 3. unter Verstoß gegen das geltende Recht eingetragen worden und sie sind nach dem aktuellen Ermittlungsstand auch in der Sache unberechtigt. A. Die in Rede stehenden Zusätze sind schon deshalb zu streichen, weil sie von dem Beteiligten zu 3. rechtswidrig in das Geburtenregister eingetragen worden sind und die Beteiligte zu 1. aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung die Wiederherstellung des ohne diesen Rechtsverstoß bestehenden Rechtszustandes verlangen kann. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23.1.2019, XII ZB 265/17) nimmt eine im Geburtenregister eingetragene Tatsache nur dann an der Beweiswirkung des Registers nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG teil, wenn sie vom Standesamt im Rahmen der ihm nach § 9 PStG, § 5 PStV obliegenden Sachverhaltsermittlung aufgeklärt und zweifelsfrei festgestellt wird. Fehlt es für ein Personenstandsmerkmal an geeigneten Nachweisen nach § 33 PStV , stehen dem Standesamt mehrere Möglichkeiten des Verfahrens offen. Es kann entweder die Beurkundung nach § 7 Abs. 1 PStV zurückstellen oder weitere Ermittlungen einleiten, insbesondere gemäß § 10 PStG Auskünfte und Nachweise anfordern. Lässt sich der Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht aufklären, sieht § 35 PStV für bestimmte Fälle die Möglichkeit vor, einen Zusatz aufzunehmen, der das Fehlen des Merkmals erläutert. Die genannte Vorschrift stellt dies bereits durch ihren Wortlaut eindeutig klar, indem einschränkende Zusätze lediglich für den Fall zugelassen werden, dass dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu den Angaben über die Eltern des Kindes vorliegen. Das Standesamt trifft mithin eine Pflicht zur Aufklärung des relevanten Sachverhalts. Die Eintragung einschränkender Zusätze ist nur statthaft, wenn und soweit das Standesamt alle im konkreten Einzelfall ernsthaft in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat und der maßgebliche Sachverhalt gleichwohl nicht mit der notwendigen Gewissheit festgestellt werden kann. 2. Der Beteiligte zu 3. hat diesen Anforderungen an seine Amtsermittlungspflicht nicht genügt. Er hat die Zusätze „ Identität nicht nachgewiesen “ und „ Namensführung nicht nachgewiesen “ im Geburtenregister eingetragen, ohne zuvor die nunmehr für erforderlich gehaltenen Nachforschungen zur Identität der Beteiligten zu 1. angestellt und sich auch nur ansatzweise um eine Klärung der Identität der Beteiligten zu 1. bemüht zu haben. Darauf hat der Senat mit Beschluss vom 13. März 2023 hingewiesen, und die Beteiligten zu 3. und zu 4. haben nicht eine einzige Ermittlungsbemühung im Zusammenhang mit der Eintragung der Geburt des Kindes B. aufzeigen können. B. Die streitbefangenen Zusätze sind überdies zu streichen, weil sie nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ermittlungen unberechtigt sind. Die Identität der Beteiligten zu 1. steht zur Überzeugung des Senats ohne vernünftigen Zweifel fest, weshalb auch die Namensführung des Kindes B. gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 1617 a Abs. 1 BGB zutreffend ist. 1. Ein Berichtigungsverlangen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG ist nach folgenden Rechtsgrundsätzen zu beurteilen: a) Ein abgeschlossener Registereintrag darf nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Voraussetzung für die dahingehende Anordnung ist die Überzeugung des Gerichts davon, dass die vorhandene Eintragung unrichtig und die beantragte Eintragung richtig ist. An den Nachweis der Richtigkeit der begehrten Berichtigung sind im Hinblick auf die besondere Beweiskraft der Personenregister (§ 54 Abs. 1 PStG) strenge – aber keine übertriebenen – Anforderungen zu stellen (Senat, Beschluss vom 3.3.2022, I- 3 Wx 136/21; Beschluss vom 20.1.2021, I-3 Wx 165/19; Beschluss vom 25.3.2020, I- 3 Wx 145/18). b) Als Beweismittel für den Nachweis der Richtigkeit kommen in erster Linie die in § 9 Abs. 1 PStG genannten Eintragungen in Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstige öffentliche Urkunden in Betracht. Dementsprechend fordert § 33 Satz 1 PStV, dass bei einer Geburtsanzeige das Standesamt verlangen soll, dass ihm neben den Geburtsurkunden der Eltern, der Eheurkunde oder der Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung u.a. ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern vorgelegt wird; weitere Unterlagen kann das Standesamt gemäß § 33 Abs. 3 PStV anfordern, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Echte und äußerlich unversehrte öffentliche Urkunden erbringen den vollen Beweis für die Richtigkeit der darin beurkundeten Tatsachen und Umstände, jedenfalls soweit die eigene Wahrnehmung des Urkundsbeamten reicht (§ 418 Abs. 1 und 3 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch für echte ausländische Urkunden, soweit ihre Beweiskraft im Ausstellungsstaat reicht (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 438 Rn. 5). Eine echte ausländische Urkunde vermag allerdings nicht mehr zu beweisen, als eine vergleichbare deutsche öffentliche Urkunde belegen könnte (Zöller/Feskorn, a.a.O., § 438 Rn. 5). Soweit die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde gemäß § 418 Abs. 2 ZPO widerleglich ist, enthebt dies das Standesamt nicht von seiner Verpflichtung aus § 5 PStV, den zugrunde liegenden Sachverhalt selbst zu prüfen und die inhaltliche Richtigkeit des beurkundeten Vorgangs zu hinterfragen. In welchem Umfang es sich hierzu veranlasst sieht, obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen (Senat, Beschluss vom 13.12.2012, I-3 Wx 48/12 Rn. 28). Nichts anderes gilt nach § 26 FamFG für die Tatsacheninstanzen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 25.5.2020, I - 3 Wx 69/20 Rn. 13, 16). Ist dem Beibringungsverpflichteten die Urkundenbeschaffung unmöglich oder ist sie unverhältnismäßig erschwert (§ 9 Abs. 2 PStG), können auch andere Urkunden (Satz 1) und eidesstattliche Versicherungen des Betroffenen oder dritter Personen (Satz 2) als Beweismittel genügen. Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG ausdrücklich dem Standesbeamten übertragen; soweit die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG als „Kann“-Vorschrift formuliert ist, steht die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung dabei nicht im „Belieben“ des Standesamtes. Vielmehr hat der Standesbeamte das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäß auszuüben; er hat eine Ermittlungspflicht, die zugleich Amtspflicht im Sinne des Staatshaftungsrechts ist. Welche Ermittlungen der Standesbeamte im konkreten Einzelfall anstellt oder im Wege der Amtshilfe anstellen lässt (§ 10 PStG), entscheidet sich nach pflichtgemäßem Ermessen (Senat, Beschluss vom 15.5.2020, I - 3 Wx 69/20 Rn. 16). Namentlich dann, wenn im Herkunftsstaat ein sicheres Urkundenwesen nicht besteht und eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer vorgelegten ausländischen Identitätsurkunde angesichts der politischen Umstände derzeit nicht möglich ist, sowie bei nicht registrierten Vorgängen, ist es geboten, der daraus resultierenden Beweisnot der Beteiligten Rechnung zu tragen und die Erkenntnismöglichkeiten des § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.2020, 1 C 36/19). Dazu gehört, dass der Standesbeamte die Beteiligten auf die Möglichkeit einer eidesstattlichen Versicherung hinzuweisen hat (Senat, Beschluss vom 15.5.2020, I - 3 Wx 69/20 Rn. 17). Ist dem Beteiligten auch ein Rückgriff auf diese Beweismittel objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, kann seine Identität ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Beteiligten zur Überzeugung der entscheidenden Stelle feststehen. Das ist von Verfassungs wegen geboten und für die Identitätsprüfung bei einer Einbürgerung höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.2020, 1 C 36/19); es gilt gleichermaßen für die Identitätsfeststellung im Rahmen des Personenstandsrechts. Denn der Anspruch des Beteiligten auf eine vollständige und zutreffende Beurkundung seines Personenstands ist ebenso wie das Recht auf Einbürgerung Ausfluss des verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers. c) Die vom Standesamt erhobenen Beweise sind frei zu würdigen. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO, § 108 Abs. 1 VwGO). Es sind sämtliche Einzelfallumstände, die gegebenenfalls auch durch eine persönliche Befragung des Betroffenen zu ermitteln, klarzustellen oder zu hinterfragen sind, in die Betrachtung einzubeziehen. An den Nachweis der eintragungsrelevanten Tatsache sind strenge, aber keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Bestehen keine vernünftigen, nach Lage der Dinge ernsthaft in Betracht kommenden Zweifel an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit vorgelegter Urkunden, an der Wahrheit eingeholter eidesstattlicher Versicherungen oder an den Angaben des Beteiligten, ist die Berichtigung des Registereintrages vorzunehmen (vgl. zu allem auch: Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5.3.2019, 2 W 59/18). In diesem Zusammenhang ist stets der erhöhte Beweiswert einer vorgelegten eidesstattlichen Versicherung in die Bewertung einzubeziehen. Dieser folgt aus der Tatsache, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Personenstandsregisterverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG gemäß § 156 StGB mit Kriminalstrafe bedroht ist. Die gebotene Würdigung aller Umstände des Falles macht im Allgemeinen die Klärung der Frage erforderlich, welches Motiv für den Beteiligten oder den Dritten, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, bestehen soll, zu der personenstandsrelevanten Tatsache eine unzutreffende Erklärung abzugeben und sich dadurch strafbar zu machen (zu Allem: Senat, Beschluss vom 3.3.2022, I-3 Wx 136/21). d) Dass der nach dem Personenstandsrecht zur Anzeige Verpflichtete gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 PStG die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen hat, entbindet das Standesamt (und die zur Überprüfung seiner Entscheidung berufenen Gerichte) nicht von der Verpflichtung, den rechtlich erheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Aus der Vorlagepflicht des Beteiligten ist nicht abzuleiten, dass das Standes-amt sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht mit der Benennung der benötigten Urkunden begnügen könnte und es Sache des Beteiligten sei, den Nachweis der personenstandsrelevanten Tatsachen zu erbringen. Ein solches – von zahlreichen Standesämtern und ihren Aufsichtsbehörden befürwortetes oder praktiziertes – Normverständnis wäre mit der Tatsache unvereinbar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23.1.2019, XII ZB 265/17) das Standesamt selbst alle im konkreten Einzelfall ernsthaft in Betracht kommenden Erkenntnisquellen aus-zuschöpfen hat, darüber hinaus das Personenstandsregister im öffentlichen Interesse – nämlich im staatlichen Ordnungsinteresse an der lückenlosen Registrierung feststehender Personenstandsfälle – geführt wird und der Betroffene schließlich aus § 48 Abs. 1 PStG einen Anspruch auf vollständige und zutreffende Beurkundung seines Personenstands besitzt. Vor diesem Hintergrund kann es im Rahmen der §§ 9, 10 PStG alleine um die Frage gehen, in welchem Umfang der Beteiligte an der Sachverhaltsaufklärung durch das Standesamt (und die berufenen Gerichte) mitzu-wirken hat. aa) Anzuwenden sind insoweit die vom Bundesverwaltungsgericht zur Identitätsfeststellung im Einbürgerungsverfahren (Beschluss vom 23.9.2020, 1 C 36/19) entwickelten Grundsätze. Danach gebietet es das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass Einbürgerungsbewerber eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen. Dies ist bei der Auslegung und An-wendung des Merkmals der Identitätsklärung zu berücksichtigen, weshalb die öffent-lichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen sind. Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwir-kenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nach-zuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden und weder aussagekräftige öffentliche noch tragfähige sonstige Urkunden oder belastbare andere Beweismittel beibringen können und letztlich auf ihre eigenen Angaben zur Sache beschränkt sind. Eine Mitwirkungsobliegenheit des Beteiligten besteht im Einbürgerungsverfahren folglich nur, wenn und soweit dem Antragsteller sachdienliche Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts und/oder die Beibringung von erforderlichen Nachweisen (d.h. von öffentlichen und anderen Urkunden, sonstigen Belegen, eidesstattlichen Versicher-ungen oder Beweismittel anderer Art) objektiv möglich und subjektiv zumutbar sind. Jenseits dieses Rahmens obliegt die Aufklärung der personenstandsrelevanten Tatsachen alleine der zuständigen Behörde. bb) Dasselbe gilt im Verfahren nach § 48 Abs. 1 PStG. Auch bei der dort erforderlichen Identitätsfeststellung ist dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen und umfasst die Mitwirkungsobliegenheit des Beteiligten infolge dessen nur solche Mitwirkungshandlungen, die ihm möglich und nach den Umständen des konkreten Falles zumutbar sind. 2. Im Streitfall führt die Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze zu dem Ergebnis, dass die Identität der Beteiligten zu 1. nachgewiesen und demzufolge auch das Namensrecht des Kindes B. geklärt ist. a) Grundlage dafür ist der nigerianische Reisepass, den die Beteiligte zu 1. in dem dazu anberaumten Senatstermin am 30. März 2023 im Original vorgelegt hat. Bei dem Reisepass handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 9 Abs. 1 PStG, die nach internationaler Übung eine Identifikationsfunktion erfüllt, indem sie den Nachweis erbringt, dass der Inhaber die in dem Pass genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die in dem Dokument enthaltenen Angaben mit deren tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen übereinstimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 25.3.2020, I-3 Wx 145/18 m.w.N.). aa) Die Senatsmitglieder haben sich durch Inaugenscheinnahme davon überzeugt, dass das Lichtbild des Reisepasses zweifelfrei mit dem Erscheinungsbild der Beteiligten zu 1. übereinstimmt und der Reisepass keinerlei Anzeichen dafür bietet, dass es sich um ein gefälschtes oder inhaltlich unzutreffendes Dokument handeln könnte. Letzteres stimmt im Übrigen mit der Einschätzung des Ausländeramtes bei der Stadtverwaltung C.-Stadt überein. Dieses hat unter dem 18. Juli 2022 (GA 184) mitgeteilt, dass der Beteiligten zu 1. am 22. April 2021 ein Aufenthaltstitel gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt worden ist und es bei Erteilung der Erlaubnis keine Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Nationalpasses gegeben habe. Es ist bemerkenswert und befremdlich, dass weder der Beteiligte zu 3. als zuständiges Standesamt noch der Beteiligte zu 4. als Aufsichtsbehörde die Gelegenheit wahrgenommen hat, sich durch eine Teilnahme an dem Senatstermin von der Beweiskraft des nigerianischen Reisepasses der Beteiligten zu 1. zu überzeugen. Ob ein solches Verhalten mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Amtsführung zu vereinbaren ist, mag dahinstehen. bb) Der Senat hat sich am 30. März 2023 überdies einen persönlichen Eindruck von der Beteiligten zu 1. verschafft. Auch insoweit ist nicht der geringste Anlass für ein Misstrauen in die Identitätsangaben der Beteiligten zu 1. zutage getreten, insbesondere für die Mutmaßung, die Beteiligte zu 1. könne ihre wahre Identität durch die Vorlage eines gefälschten oder eines echten, aber inhaltlich unzutreffenden Reisepasses verschleiern. Ein Motiv für eine dahingehende Täuschungsabsicht der Beteiligten zu 1. ist nicht ansatzweise zu erkennen. b) Anlass zu einer weitergehenden Sachaufklärung besteht nicht. aa) Die Echtheit des Reisepasses ist nicht sachverständig zu überprüfen. Denn es fehlt jedweder Anhaltspunkt, dass die Beteiligte zu 1. dem Senat ein gefälschtes Dokument vorgelegt hat. bb) Ebenso wenig ist es erforderlich, die inhaltliche Richtigkeit des nigerianischen Nationalpasses durch die Vorlage einer Geburtsurkunde oder anderen aussagekräftigen Dokumenten abzusichern. (1) Zwar kann in Nigeria problemlos ein echter Nationalpass unter Vorlage gefälschter Dokumente beschafft werden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 30.6.2022, 4 K 176/21). Das alleine mindert indes nicht per se die Beweiskraft des von der Beteiligten zu 1. vorgelegten nigerianischen Reisepasses. Trotz des unsicheren Urkundenwesens werden in Nigeria nämlich auch inhaltlich wahre Nationalpässe ausgestellt. Aufgrund dessen ist der Beweiswert eines Reisepasses aus Nigeria nur dann in Frage gestellt, wenn im Einzelfall konkrete Verdachtsgründe für einen inhaltlich unzutreffenden Passinhalt bestehen. Daran fehlt es vorliegend. Die Beteiligte zu 1. ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt weder zu irgendeinem Zeitpunkt unter einem anderen Namen aufgetreten noch ist ein Motiv für die Verwendung eines sachlich falschen Reisepasses ersichtlich. Es sind auch ansonsten keinerlei Umstände ersichtlich, die den Verdacht nahelegen könnten, der nigerianische Nationalpass der Beteiligten zu 1. sei unter Verwendung gefälschter oder falscher Dokumente erlangt worden und die Beteiligte zu 1. beabsichtige, den Senat und die anderen Verfahrensbeteiligten über ihre wahre Identität zu täuschen. (2) Aus § 33 PStV resultieren ebenfalls keine weitergehenden Nachweisanforderungen. Zwar sieht die genannte Bestimmung vor, dass das Standesamt bei Anzeige der Geburt nicht nur die Vorlage eines Ausweispapiers der Eltern (Personalausweis, Reisepass, anerkanntes Passersatzpapier) verlangen soll, sondern darüber hinaus auch die Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters. Demgegenüber bestimmt § 9 PStG, dass Eintragungen in den Personenstandsregistern auf Grund von Anzeigen, Anord-nungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen werden (Abs. 1), und lässt die Vorschrift unter näher bezeichneten Umständen auch andere Urkunden sowie eidesstattliche Versicherungen als Beurkundungsgrundlage zu (Abs. 2); § 10 PStG normiert ergänzend, dass die zur Anzeige Verpflichteten die für die Beurkundung des Personen-standsfalles erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen haben. Schon aus Gründen der Normenhierarchie kann § 33 PStV als die rangniedere Vorschrift keine Mitwirkungs- und Nachweispflichten statuieren, die das Personenstandsgesetz in den §§ 9, 10 nicht vorsieht (Art. 80 GG). Maßstab für die rechtliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen daher alleine die in §§ 9 und 10 PStG niedergelegte Richtschnur der erforderlichen Angaben und erforderlichen Nachweise und nicht die Aufzählung in § 33 PStV. Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.8.2020 (XII ZB 158/18) ergibt sich – entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 4. – nichts Gegenteiliges. cc) Die Forderung des Beteiligten zu 3., die Beteiligte zu 1. möge ihre in dem nigerianischen Reisepass beurkundete Identität durch eine von der deutschen Botschaft in Nigeria auf ihre Kosten überprüfte Geburtsurkunde nachweisen, war sachlich schon nicht geboten. Bei verständiger Betrachtung vermittelt bereits der nigerianische Reisepass unter den erörterten Umständen des Falles die hinreichend sichere Überzeugung von der Identität der Beteiligten zu 1., so dass die Verauslagung der angeforderten 665 Euro für die inhaltliche Überprüfung der Geburtsurkunde entbehrlich war. Die Zahlungsaufforderung des Beteiligten zu 3. war überdies rechtlich unzulässig. Das Standesamt darf von dem um Registerberichtigung Nachsuchenden nur Mitwirkungshandlungen erbitten, die möglich und subjektiv zumutbar sind. Die Anforderung eines Betrages von 665 Euro überschreitet die Grenzen des für die Beteiligte zu 1. finanziell Zumutbaren deutlich. Dazu genügt der Hinweis, dass der Senat der Beteiligten zu 1. angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat. Wäre der Beteiligte zu 3. – wie es bei einer ordnungsgemäßen Sachbearbeitung geboten gewesen wäre – dem Einwand der Beteiligten zu 1., den in Rede stehenden Betrag nicht aufbringen zu können, nachgegangen, hätte er die finanzielle Überforderung ohne weiteres erkannt und von seinem Zahlungsverlangen Abstand nehmen müssen. Vor diesem Hintergrund geht auch das Argument des Beteiligten zu 4., die Richtlinien des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum Verfahren auf Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB sähen regelmäßig eine inhaltliche Überprüfung nigerianischer Personenstandsurkunden durch das deutsche Generalkonsulat in Lagos vor, fehl. Abgesehen davon, dass die genannten Richtlinien weder die Standesämter noch die in Personenstandssachen zuständigen Gerichte binden und sie überdies nur die regelmäßige Vorgehensweise des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf als Entscheider in Verfahren nach § 1309 Abs. 2 BGB beschreiben, ist durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts höchstrichterlich geklärt, dass von Verfassungs wegen die Gren-ze der Zumutbarkeit zu beachten ist. Diese Grenze der Mitwirkungsobliegenheit gilt in Einbürgerungsverfahren ebenso wie in Personenstandssachen und dürfte auch in Verfahren nach § 1309 Abs. 2 BGB Geltung beanspruchen. dd) Hätte dem Beteiligten zu 3. der im Original vorgelegte Reisepass der Beteiligten zu 1. ungeachtet der beschriebenen Gegebenheiten des vorliegenden Falles zum Identitätsnachweis nicht genügt, wäre der Sachverhalt von ihm weiter aufzuklären gewesen. Im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hätte es dem Beteiligten zu 3. freigestanden, entweder die Geburtsurkunde der Beteiligten zu 1. von Amts wegen durch die deutsche Botschaft überprüfen zu lassen oder die Erkenntnismöglichkeiten des § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG auszuschöpfen und die Beteiligte zu 1. um Vorlage eidesstattlicher Versicherungen zu bitten oder zur Identitätsprüfung auf die weiteren Erkenntnismöglichkeiten einschließlich einer Anhörung der Beteiligten zu 1. zurückzugreifen. Diesbezügliche Hindernisse bestanden nicht. Insbesondere hat es die Beteiligte zu 1. zu keinem Zeitpunkt abgelehnt, ihre Angaben zur Identität an Eides statt zu versichern oder sich persönlich anhören zu lassen. Es war demgegenüber rechtsfehlerhaft, den Antrag auf Berichtigung des Geburtenregisters ohne eine Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden – und vom Beteiligten zu 3. für erforderlich gehaltenen – Erkenntnismöglichkeiten zurückzuweisen. Ebenso verbot es sich, von einzelnen Aufklärungsmaßnahmen (etwa von der Anhörung der Beteiligten zu 1. oder von der Anforderung eidesstattlicher Versicherungen) abzusehen, weil man sich davon keine überzeugende Sachverhaltsaufklärung verspreche. Denn das liefe auf eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinaus. Bedenken an der inhaltlichen Richtigkeit einer eidesstattlichen Versicherung wären zudem durch eine persönliche Anhörung der Beteiligten zu 1. zu hinterfragen und abzuklären gewesen (Senat, Beschluss vom 3.3.2022, I-3 Wx 136/21) und hätten nicht ohne weiteres zur Zurückweisung des Berichtigungsantrags führen dürfen. III. Die erfolgreiche Beschwerde ist gerichtskostenfrei (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG) und das beteiligte Standesamt und die Standesamtsaufsicht sind von Gerichtskosten befreit (§ 51 Abs. 1 Satz 2 PStG), weshalb alleine über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. zu befinden war. Die insoweit getroffene Entscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, den in Verfahren unterlegenen Beteiligten zu 3. und zu 4. eine vollständige Erstattungspflicht aufzuerlegen. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Die streitentscheidenden Fragen, (1) unter welchen Vor-aussetzungen einschränkende Zusätze nach § 35 PStV in das Register aufgenommen werden können und (2) inwieweit das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht die Anforderungen beeinflusst, die an die Identitätsklärung zu stellen sind, sind höchstrichterlich geklärt. Dass die zweitgenannte Rechtsfrage nicht vom Bundesgerichtshof für das Personenstandsverfahren beantwortet worden ist, wohl aber zu einer vergleichbaren Konstellation eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, steht der höchstrichterlichen Klärung nicht entgegen (vgl. BGH BGH-Report 2005, 1006, 1007). Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG. … … …