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Urteil

18 U 45/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0419.18U45.22.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 01.02.2022, Az. 2b O 112/19, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 01.02.2022, Az. 2b O 112/19, wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung von Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Regulierung eines Fahrzeugschadens entstanden sind, der aus ihrer Sicht wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten eingetreten sei. Das beschädigte Fahrzeug, ein Lastkraftwagen der Marke MAN mit dem amtlichen Kennzeichen 00-0 112, ist bei der Klägerin vollkaskoversichert. Bei der A.- Straße in B.-Stadt, auf der sich der Versicherungsfall ereignet haben soll, handelt es sich um eine zweispurige Gemeindestraße im Stadtgebiet der Beklagten. Vor der Hausnummer 00 befindet sich eine Kreuzung. Im Kreuzungsbereich ist die A.- Straße dreispurig, da jeweils noch eine Linksabbiegerspur vorhanden ist. Die Linksabbiegerspur ist von der Gegenfahrbahn durch eine durchgezogene Linie getrennt. Zudem befand sich am 10.04.2017 kurz hinter dem Kreuzungsbereich vor dem Haus Nr. 00 ein Baum, der relativ nah an der Straße gepflanzt und leicht zur Straße hin geneigt war. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt hier 50 km/h. Im Frühjahr 2017 wurde der Baum vor dem Haus Nr. 00 gefällt. Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge C. sei am 10.04.2017 mit dem oben genannten Fahrzeug in B.-Stadt die A.- Straße in südliche Richtung gefahren. Die dort befindlichen Bäume würden etwa ab einer Höhe von 2,8 m etwa 1,5 m in die A.- Straße hineinragen. Der Baum vor der Hausnummer 00 habe einen Neigungswinkel von 25 Grad gehabt. Eben von diesem Baum habe auch ein Ast ca. 1,5 m in die Straße hineingeragt, gegen den der Zeuge C. mit dem Aufbau seines Lastkraftwagens gefahren sei. Als er den Ast bemerkt habe, habe er nicht mehr ausweichen können. Durch den Zusammenstoß mit dem Ast, welcher infolge dessen zu Boden gefallen sei, sei am Aufbau des klägerischen Fahrzeugs, insbesondere im mittleren und rückwärtigen Bereich ein erheblicher Schaden entstanden, der sich auf 5.900,00 EUR (netto) belaufe. Die Eigentümerin des Fahrzeugs habe die Klägerin aus dem Vollkaskovertrag in Anspruch genommen. Abzüglich einer Selbstbeteiligung von 500,00 EUR habe die Klägerin den Schaden reguliert und zudem 242,17 EUR für die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgewendet. Die Klägerin ist der Ansicht, der Unfall sei für den Zeugen C. unvermeidbar gewesen. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie es versäumt habe, die Bäume zu beschneiden oder den Straßenabschnitt für Fahrzeuge, die höher als 2,5 m seien, zu sperren. Die Beklagte hat behauptet, der in Rede stehende Baum, habe über keinerlei Äste verfügt und sei praktisch astlos gewesen. Die Äste seien aus Gründen der Verkehrssicherheit über die Höhe von Lastkraftwagen hinaus entfernt worden. Der Zeuge C. könne daher allenfalls gegen den Baumstamm gefahren sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.02.2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 86 Abs. 1 VVG, 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bzw. §§ 86 VVG i.V.m. 823 Abs. 1 BGB habe. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten habe die Klägerin hinsichtlich ihrer Behauptung der Beschädigung durch einen Ast nicht nachgewiesen. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hänge entscheidend vom Charakter der Straße ab und werde maßgebend durch Art und Ausmaß ihrer Benutzung und ihre Verkehrsbedeutung bestimmt. Vom Verkehrssicherungspflichtigen könne nicht verlangt werden, dass die Straße völlig gefahrlos sei. Vielmehr müsse der Pflichtige in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar seien und auf die er sich nicht einzurichten vermöge. Ab welcher Höhe ein in den Luftraum über der Fahrbahn ragender Ast vom Verkehrssicherungspflichtigen entfernt oder zum Gegenstand eines Warnschildes gemacht werden müsse, sei nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Jedenfalls könne aus § 32 StVZO, wonach die Höhe eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers 4 m nicht überschreiten dürfe, nicht gefolgert werden, dass der Luftraum über der Fahrbahn schlechthin bis zur Höhe von mindestens 4 m überall frei sein müsse. Der Fahrer eines Fahrzeuges mit hohem Aufbau auf innerstädtischen Straßen mit lebhaftem Verkehr müsse damit rechnen, dass bei einer Fahrweise scharf am Fahrbahnrand der Aufbau in Berührung mit Teilen von Bäumen komme, die dort für jeden sichtbar nahe der Straße angepflanzt seien. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen C. fest, dass er mit dem Kofferaufbau seines Lastkraftwagens gegen den sich in Richtung Straße neigenden Baumstamm gefahren sei und hierdurch der Schaden am Kofferaufbau verursacht worden sei, nicht aber durch einen im Luftraum über der Fahrbahn befindlichen Ast des Baumes. Äste hätten sich an dem Baum jedenfalls nicht befunden. Auch aus dem Umstand, dass der streitgegenständliche Baum in Richtung Straße geneigt gewesen sei und der Zeuge C. gegen eben diesen Baum gefahren sei, lasse sich keine Haftung der Beklagten herleiten. Zum einen habe sich die Klägerin den Inhalt der Aussage des Zeugen nicht zu eigen gemacht und zum anderen sei der Vortrag der Klägerin zur Neigung des Baumes von 25 Grad widersprüchlich und nicht konkret genug sowie nicht mit den vorgelegten Lichtbildern in Einklang zu bringen. Der streitgegenständliche Baum habe allenfalls auf einer Höhe von ca. 3,90 m in den Straßenbereich geragt und dann auch nur im äußersten Straßenbereich. Dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen C., der bekundet habe, dass es zu dem Zusammenstoß mit dem 4 m hohen Kofferaufbau an der oberen vorderen Ecke des Aufbaus gekommen sei, was auch durch das Lichtbild 16 des von der Klägerin eingeholten Gutachtens bestätigt werde. Zur Breite der Straße habe die Klägerin trotz gerichtlichem Hinweis nicht vorgetragen. Zudem sei auch der genaue Abstand des Baumes zur Straße nicht bekannt. Dass vorliegend aber jedenfalls kein Neigungswinkel des Baumes von 25 Grad vorliege, ergebe sich bereits aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern. Aber selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten unterstellte, führe dies nicht zu einer Haftung der Beklagten, da der Zeuge C. den Schaden so weit überwiegend allein verschuldet habe, dass dahinter ein etwaiges Verschulden der Beklagten vollständig zurücktrete. Dem Zeugen sei nach seinem Bekunden die Örtlichkeit an der Unfallstelle bekannt gewesen, da er die Strecke teilweise wöchentlich mit genau diesem Fahrzeug gefahren sei. Er habe daher wissen müssen, dass die Bäume leicht zur Straße geneigt stünden. Wenn er dann bei Begegnungsverkehr weiter rechts als üblicherweise fahre, habe er mit einer Beschädigung des Fahrzeugs rechnen müssen. Ein verständiger und umsichtiger Verkehrsteilnehmer hätte deshalb im Bereich der Gefahrenstelle sein Fahrzeug angehalten, um ein gefahrloses Passieren zu ermöglichen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten an, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass der Zeuge C. mit dem Lastkraftwagen gegen den Baumstamm gefahren sei. Der beschädigte Lkw habe eine Breite von 2,50 m und die Bekundungen des Zeugen C. im Beweistermin am 11.01.2022 mache sich die Klägerin zu eigen. Zwischen den Parteien sei nach Durchführung der Beweisaufnahme auch unstreitig gewesen, dass der Baumnicht in einem Neigungswinkel von 25 Grad zur A.- Straße gestanden habe, sondern in einem deutlich geringeren Winkel. Der vom Zeugen befahrene Fahrstreifen der A.- Straße vor dem Haus Nr. 00 habe einschließlich der Rinnsteine eine Breite von der Bordsteinkante bis zur Mittellinie von 3,22 m. Der Rinnstein sei 22 cm breit. Der Zeuge sei aufgrund des Gegenverkehrs nach rechts bis an den Rinnstein herangefahren, so dass nach links bis zum Mittelstreifen noch 50 cm Platz gewesen sei. Der touchierte Baum habe in einem Abstand von 50 cm zur Bordsteinkante gestanden. Rechne man die 22 cm für den Rinnstein hinzu, so betrage der Abstand zwischen dem Fuß des Baumes und dem Lastkraftwagen 72 cm. Nehme man einen Neigungswinkel des Baums in Richtung Fahrbahn von 8 Grad an, so habe der Baum in einer Höhe von 4 m mit 71 cm in den Luftraum über der Fahrbahn geragt. Da der Lkw in einem Abstand von 72 cm zum Fuß des Baumes gefahren sei, wäre er bei einem Neigungswinkel von 8 Grad noch mit seinem Aufbau an dem Baum vorbeigekommen. Gehe man davon aus, dass der Neigungswinkel des Baumes 10 Grad betragen habe, so hätte sich der Baum in Höhe von 4 m bereits mit 88,9 cm in Richtung Fahrbahn geneigt. Da der Abstand zwischen dem Fuß des Baumes und dem Lastkraftwagen jedoch nur 72 cm betragen habe, ergebe sich eine Überlappung von 18 cm, so dass eine Kollision zwischen dem Baum und der rechten Ecke des 4 m hohen Aufbaus zwangsläufig gewesen sei. Es werde daher behauptet, dass der in Rede stehende Baum zum Unfallzeitpunkt mit einem Winkel zwischen 8 und 10 Grad in Richtung Fahrbahn geneigt gewesen sei. Die Beklagte hätte als Verkehrssicherungspflichtige dafür Sorge tragen müssen, dass die gesamte Fahrspurbreite einschließlich der Rinnsteine gefahrlos auch durch Lastkraftwagen mit einer Höhe von 4 m befahren werden könne. Der Zeuge C. habe glaubhaft ausgeführt, dass er die A.- Straße mit eben diesem Lastkraftwagen über mehrere Jahre hinweg mindestens einmal wöchentlich befahren habe, wobei es vor dem Unfallereignis dort bei der Vorbeifahrt keine Probleme mit den Bäumen gegeben habe. Der Zeuge C. habe sich mit dem Lkw innerhalb des Fahrstreifens wegen des entgegenkommenden Linksabbiegers leicht nach rechts versetzt bewegt, sei aber nicht so weit rechts gefahren, dass er mit den Reifen auf die Rinnsteine gekommen wäre. Aufgrund der vorstehend dargestellten Umstände habe der Zeuge C. keinerlei Veranlassung gehabt, in der gegebenen Situation besonders vorsichtig zu fahren. Anhaltspunkte für ein Verschulden des Zeugen C. seien nicht gegeben. Bei der Unfallstelle auf der A.- Straße in Höhe von Haus Nr. 00 handle es sich auch nicht um eine enge Straßenstelle im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO an der besonders vorsichtig zu fahren gewesen wäre. Von einer „engen Stelle“ im Sinne der Vorschrift könne erst gesprochen werden, wenn die Mindestbreite eines Fahrstreifens 3 m unterschreite. Bei der A.- Straße handle es sich um eine vorfahrtsberechtigte Durchgangsstraße mit hohem Verkehrsaufkommen. In einem solchen Fall habe die Verkehrssicherungspflichtige dafür Sorge zu tragen, dass sich der Verkehr zügig fortbewegen könne. Es hätte daher vom Zeugen C. nicht verlangt werden können, nur langsam an den Bäumen vorbeizufahren, denn auch dies hätte einen Zusammenstoß mit dem Baum letztlich nicht verhindert. Ebensowenig sei von ihm zu erwarten gewesen, sein Fahrzeug im fließenden Verkehr anzuhalten, um auszusteigen und sich durch einen seitlichen Blick davon zu überzeugen, dass der Abstand ausreichend sei, um mit seinem Aufbau an den Bäumen vorbeizukommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 01.02.2022, Az. 2b O 112/19, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.703,17 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Insofern trägt sie insbesondere vor: Die Schilderungen des Zeugen C. in seiner erstinstanzlichen Vernehmung seien keineswegs unstreitig. Nicht ansatzweise habe sich die Klägerin vor Schluss der mündlichen Verhandlung die von ihrem bisherigen Sachvortrag diametral abweichenden Angaben des Zeugen C. zu eigen gemacht. Im Übrigen habe die Beklagte auch nach der Vernehmung des Zeugen ihr Bestreiten des gesamten klägerischen Sachvortrags zum behaupteten Unfallereignis nach Ort, Zeit, Ursache, Kausalität und Verschulden nicht aufgegeben und bleibe auch im zweiten Rechtszug dabei, zumal auch das neue Vorbringen der Klägerin vollständig streitig sei. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Berufungsschriftsätze ergänzend Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. I. Entgegen der Meinung der Beklagten ist die Berufung nicht bereits wegen mangelnden Berufungsvorbringens zu dem das klageabweisende Urteil eigenständig tragenden Entscheidungsgrund eines weit überwiegenden Mitverschuldens unzulässig, denn die Berufungsbegründungsschrift setzt sich in zumindest vom Ansatz her in ausreichender Weise mit diesem Entscheidungsgrund auseinander. Die Klägerin hat insofern vorgetragen, dass den Zeugen C. überhaupt kein Verschulden treffe, da für ihn bei zumutbarer Fahrweise eine Kollision zwangsläufig gewesen sei. Ebensowenig folgt eine Unzulässigkeit der Berufung aus den offenkundigen Auslassungen im ersten Absatz von Seite 2 der Berufungsbegründung, denn die Klägerin trägt im sechsten bis achten Absatz von Seite 2 der Berufungsbegründung die zuvor ausgelassenen Angaben schriftsätzlich nochmals vor. Es kann insofern dahinstehen, dass die Angaben in der mit der Berufungsbegründung überreichten handschriftlichen Skizze im Hinblick auf die fehlende Unterschrift des klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht als schriftsätzlicher Vortrag aufgefasst werden können. II. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 86 VVG, 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bzw. §§ 86 VVG, 823 Abs. 1 BGB verneint. 1. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Klägerin nach der durchgeführten Beweisaufnahme der Nachweis einer Verkehrspflichtverletzung nicht gelungen ist. a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendigerweise überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Urteil vom 15.07.2003 – VI ZR 300/02, NJW 2003, 3481; BGH, Urteil vom 03.06.2014 – VI ZR 394/13, VersR 2014, 1018; BGH Beschluss vom 04.09.2019 – VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343 Rn. 11). Konkrete Anhaltspunkte für derartige Zweifel sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Sie können sich etwa aus dem Vortrag der Parteien, Fehlern des erstinstanzlichen Gerichts bei der Feststellung des Sachverhalts oder aus der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ergeben (BGH, Urteil vom 08.06.2004 – VI ZR 230/03, NJW 2004, 2828; BGH, Urteil vom 02.07.2013 – VI ZR 110/13, NJW 2014, 74). b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil und die diesbezügliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände sind aus den nachfolgend näher dargelegten Gründen entweder nicht zutreffend oder gehen ins Leere. Soweit das Landgericht den erstinstanzlichen Vortrag der Beschädigung durch einen in den Luftraum über der Fahrbahn ragenden Ast nach dem Zeugnis C. als nicht erwiesen angesehen hat, wird dies von der Berufung nicht angegriffen, und auf einen solchen Ablauf beruft sich die Klägerin auch gar nicht mehr. Zutreffend ist das Landgericht zudem davon ausgegangen, dass die erstinstanzliche Behauptung der Klägerin, dass der Baumstamm mit 25 Grad in den Luftraum über der Straße geragt sei, schon nach der Inaugenscheinnahme der zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder, die die Unfallörtlichkeit zeigen, als nicht erwiesen anzusehen ist. Soweit die Klägerin ihren diesbezüglichen Sachvortrag gleichfalls fallengelassen hat und im zweiten Rechtszug nun erstmals vorträgt, der Baum habe eine Neigung zur Straße von 8 bis 10 Grad aufgewiesen und sei in einer Höhe von 4 m mit 71 bis 88,9 cm in den Luftraum über der Fahrbahn geragt, so dass der mit 72 cm Abstand zum Fuß des Baumes vorbeifahrende Lastkraftwagen bei einer Überlappung von 18 cm touchiert worden sei, ist dieser neue streitige Vortrag in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen, weil die Klägerin einen Zulassungsgrund gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der neue Vortrag ohne Nachlässigkeit im ersten Rechtszug unterblieben wäre, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Aber selbst wenn man dieses neue Vorbringen berücksichtigte, ergäbe sich keine Verletzung einer der Beklagten als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit obliegenden Verkehrssicherungspflicht, die sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume erstreckt (vgl. a. Senatsurteil vom 01.12.1988 – I-18 U 145/88, VersR 1989, 273 mit Hinweis auf BGH, VersR 65, 475 und OLG Düsseldorf, VersR 80, 875). Für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Bäume, die in den Luftraum der Straße hineinragen, gibt es keine für jeden Fall geltenden Grundsätze. Insbesondere kann nicht aus § 32 Abs. 2 StVZO, wonach die höchstzulässige Fahrzeughöhe 4 m beträgt, gefolgert werden, dass der Luftraum über den Fahrbahnen schlechthin bis zur Höhe von 4 m überall frei sein müsse (Senatsurteil vom 01.12.1988 – I-18 U 145/88, VersR 1989, 273 mit Hinweis auf BGH, VersR 68, 72; KG, VersR 71, 183; ebenso Senatsurteil vom 09.02.1995 – I-18 U 134/94, VersR 1996, 602 und OLG Celle, Urteil vom 10.12.1997 – 9 U 137/97, juris). Die Anforderungen sind geringer, wenn es sich um einen Feldweg mit untergeordneter Verkehrsbedeutung handelt; sie sind höher bei einer vielbefahrenen Bundesstraße und Ausfallstraße aus einer Großstadt (Senatsurteil vom 01.12.1988 – I-18 U 145/88, VersR 1989, 273 mit Hinweis auf KG, VersR 71, 183). In dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall (Senatsurteil vom 01.12.1988 – I-18 U 145/88, VersR 1989, 273) ging es um eine innerstädtische Straße von 7 m Breite mit lebhaftem Personen- und Lastkraftwagenverkehr sowie um einen Baum, der sich zur Straße neigte und in einer Höhe von 3,60 m senkrecht über der Bordsteinkante stand. Für solche örtliche Verhältnisse hat der Senat erkannt, dass ein Verstoß der beklagten Behörde gegen ihre Verpflichtung, eine Gefährdung des Verkehrs durch Straßenbäume zu verhindern, nicht festzustellen ist. Der Fahrer eines Fahrzeugs mit einem so hohen Aufbau, dass es zu einem Anstoß in 3,60 m Höhe kommen kann, muss auf innerstädtischen Straßen, auch wenn dort lebhafter Verkehr herrscht, damit rechnen, dass bei einer Fahrweise scharf am Fahrbahnrand der Aufbau in Berührung mit Teilen von Bäumen kommt, die dort für jeden sichtbar nahe der Straße angepflanzt sind. Er muss seine Fahrweise entsprechend einrichten und Abstand vom Fahrbahnrand bzw. Ausschau nach oben halten (Senatsurteil vom 01.12.1988 – I-18 U 145/88, VersR 1989, 273). Für den vorliegenden klägerischen Vortrag eines erst bei 4 m Höhe in den Luftraum über der Straße reichenden Baum und einen Lastkraftwagen von 4 m Höhe kann nach den örtlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles nichts anderes gelten. Bei der Unfallstelle handelt es sich um eine innerstädtische Gemeindestraße, die ebenfalls auf regen Durchgangsverkehr und ein Befahren mit 50 km/h ausgerichtet ist sowie für die die Klägerin eine Fahrspurbreite von 3,22 m behauptet hat. Soweit Straßenbäume erst in einer Höhe von 4 m den Luftraum über einer solchen zweispurigen Straße erreichen, liegt ein in jeder Hinsicht verkehrssicherer Zustand vor, nichts anderes gilt, wenn wie an der vorliegenden Unfallstelle ein dritter Fahrstreifen für Linksabbieger vorhanden ist. 2. Da bereits eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu verneinen ist, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung über den weiteren vom Landgericht zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung herangezogenen Gesichtspunkt eines weit überwiegenden Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin der Klägerin aufgrund der konkreten Fahrweise des Zeugen C.. 3. Soweit das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Klägerin kein Anspruch auf den begehrten Schadensersatz aus übergegangenem Recht zusteht, kann sie mangels Hauptforderung auch nicht die als Nebenforderung begehrten Zinsen von der Beklagten verlangen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis 6.000,00 EUR festgesetzt. … … …