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Urteil

20 U 37/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0427.20U37.22.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Januar 2022 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 34 O 27/21 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Februar 2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in Werbeanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Brillen unter Angabe des Preises zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne ihre Unternehmensidentität inklusive Rechtsform und/oder Anschrift anzugeben, wenn dies wie folgt geschieht:

(*)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 440,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungstenors gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen bleibt der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Januar 2022 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 34 O 27/21 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Februar 2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in Werbeanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Brillen unter Angabe des Preises zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne ihre Unternehmensidentität inklusive Rechtsform und/oder Anschrift anzugeben, wenn dies wie folgt geschieht: (*) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 440,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungstenors gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen bleibt der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Der Kläger ist ein Wirtschaftsverband, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 3 UKlaG in Verbindung mit § 8b Abs. 3 UWG eingetragen ist. Die Beklagte ist Konzernobergesellschaft der A.-Gruppe, die Augenoptikergeschäfte betreibt, sowie persönlich haftende Gesellschafterin rechtlich selbständiger Niederlassungen unter anderem in B.-Stadt, C.-Stadt, D.-Stadt und E.-Stadt. In der Tageszeitung „F.“ vom 28. Dezember 2020 war die aus Anlage K 1 ersichtliche und im Tenor dieses Urteils wiedergegebene Werbung für eine Gleitsichtbrille zu einem Preis von 65,- € abgedruckt. Auf der linken Hälfte der Anzeige ist eine Frau mit Brille abgebildet. Auf der rechten Hälfte der Anzeige heißt es: „Gleitsichtbrille für 65 €. Mehr als 600 modische Fassungen, Gleitsichtgläser, 3 Jahre Garantie. Unsere kompetenten Augenoptiker stehen Ihnen auf dem Weg zurGleitsichtbrille bei jedem Schritt zur Seite, messen Ihre Sehstärkemit modernster Technologie und zentrieren die Gläser mit höchsterPräzision. Dieser Service ist bei A. kostenlos. Jetzt online Termin vereinbaren. A..de/termin" In der Fußzeile fand sich folgender Hinweis: „A.. Auch in Ihrer Nähe: 6x in B.-Stadt, G.-Stadt, C.-Stadt, H.-Stadt, J.-Stadt, K.-Stadt, L.-Stadt, D.-Stadt, M.-Stadt und 3x in E.-Stadt. A..de" Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 mahnte der Kläger die Niederlassungen in den in der Anzeige genannten Städten und die Beklagte wegen wettbewerbswidriger Irreführung mit der Begründung ab, dass es die Beklagte versäumt habe, ihr Unternehmensidentität inklusive Rechtsform und Anschrift in der beanstandeten Werbung zu nennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe in der angegriffenen Werbung die Identität der Unternehmen, bei denen der Verbraucher die konkrete Gleitsichtbrille habe erwerben können, ausreichend klar im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG angegeben. Dass die Beklagte in allen 17 genannten Filialen unstreitig persönlich haftende Gesellschafterin sei, sei entscheidend für die Verbraucher, die ohne weitere Erkundigung ihren möglichen Prozessgegner herausfinden könnten. Die Anschrift der einzelnen Niederlassungen sei keine wesentliche Information, denn diese seien aufgrund des jahrelangen erheblichen Werbeaufwandes so bekannt, dass die Anschriften nicht genannt werden müssten. Da der Verbraucher alle 17 A.-Niederlassungen in den zehn Städten unter persönlicher Haftung der Beklagten habe aufsuchen und die Brille erwerben könne, liege eine Irreführung über die Konditionen zum Erwerb der beworbenen Brille nicht vor. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Unterlassungsbegehren weiterverfolgt und deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. Der Kläger macht zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen geltend, soweit das Landgericht die Auffassung vertrete, dass die Rechtsform der werbenden Unternehmen für den Verbraucher nicht wesentlich sei, widerspreche dies dem Wortlaut des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG und entspreche auch nicht der ständigen Rechtsprechung. Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Klage ist begründet, denn dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG in Verbindung mit §§ 3, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu. Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung einen Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verneint hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung durch den Senat nicht stand. A. Die Klage ist zulässig. 1. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung im Berufungsverfahren fortbestehen muss. Der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind. So liegen die Dinge hier. Der Kläger gehört zu den in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragenen Verbraucherverbänden und ist daher nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. 2. Die Klage ist auch hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dürfen ein Unterlassungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was ihr verboten ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Antragsformulierung und die ihr folgende Verurteilung vollständig von der konkret beanstandeten Verletzungshandlung lösen (siehe dazu BGH GRUR 2000, 438 - 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge ). Unbedenklich ist hingegen die Bestimmtheit, wenn der Kläger das Verbot einer Handlung, so wie sie begangen wurde, begehrt (vgl. BGH GRUR 2001, 453 - 454 - TCM-Zentrum ). So liegen die Dinge hier. Der vom Kläger formulierte Unterlassungsantrag ist auf das Verbot der Werbung mit einer konkreten Anzeige, wie sie in Anlage K 1 abgebildet ist, gerichtet. Unschädlich ist, dass die Beklagte an der beanstandeten Werbeanzeige nicht als potentieller Vertragspartner der angesprochenen Verkehrskreise beteiligt ist. Ein Unterlassungsantrag, der auf die konkrete Verletzungshandlung bezogen ist, wird nicht durch fehlerhafte oder auslegungsbedürftige abstrakte Umschreibung der Verletzungsform zu unbestimmt (vgl. BGH, GRUR 2011, 742 - 746 - Leistungspakt im Vergleich ). B. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 8, 3, 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu. 1. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 ZPO aktivlegitimiert. Dahinstehen kann, ob daneben auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erfüllt sind. 2. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gilt nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, als wesentlich. Gemessen daran, hat die Beklagte mit der beanstandeten Werbeanzeige eine unlautere irreführende Werbung im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG vorgenommen. Sie hat durch das Verschweigen der vollständigen Unternehmensbezeichnung sowie der Anschrift der in der beanstandeten Werbeanzeige aufgeführten - örtlich in der Nähe liegenden - A.-Niederlassungen, die an der beworbenen Verkaufsaktion (Gleitsichtbrille für 65 €) teilgenommen haben, Informationspflichten verletzt, die ihr nach den zuvor genannten Vorschriften oblagen. 2.1. Der Anwendungsbereich des § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG ist eröffnet. Die darin statuierten Informationspflichten gelten für konkrete Warenangebote, die den Verbraucher in die Lage versetzen, einen Kauf zu tätigen. So liegen die Dinger hier, denn die beanstandete Werbeanzeige stellt eine Aufforderung zum Kauf dar und ist damit als ein qualifiziertes Angebote im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG zu bewerten. a. Nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 3 UWG reicht es für ein Angebot im Sinn dieser Vorschrift aus, dass eine Aufforderung zum Kauf im Sinn von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2020, 1226 Rn. 33 - LTE-Geschwindigkeit ). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist dies der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011, Az.: C-122/10, GRUR 2011, 930 Rn. 33 - Ving Sverige ). Das Vorliegen eines Angebots gemäß § 145 BGB oder einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist nicht erforderlich; es reicht vielmehr aus, wenn der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann. Hierzu zählt nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts oder das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az.: C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 - Trento Sviluppo und Centrale Adriatica ; BGH, GRUR 2020, 1226 Rn. 33 - LTE-Geschwindigkeit ; GRUR 2017, 1269 Rn. 17 - MeinPaket.de II ). b. In Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes hat die Beklagte ihre Waren und Dienstleistungen in der beanstandeten Werbeanzeige so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Die beanstandete Werbeanzeige geht über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus. Sie enthält die essentalia negotii - wie Merkmale der angebotenen Ware und deren Preis - und damit sämtliche Angaben, die es dem Werbeadressaten ermöglichen, sich eine hinreichend klare Vorstellung zu machen und zum Kauf der angebotenen Gleitsichtbrille zu entschließen. Unschädlich ist, dass er sich um den Kauf der Ware noch weiter bemühen muss, weil er dazu erst eine A.-Niederlassung aufsuchen muss. Werbeanzeigen lösen die Informationspflicht bereits dann aus, wenn diese die Abgabe eines Angebots auch nur ermöglichen. Ob der Verbraucher sich dazu tatsächlich sofort entschließt oder vorher noch Ausstattungsdetails auf der Grundlage persönlicher Vorlieben abklären will, bleibt für die Frage, ob die Möglichkeit zum Kaufentschluss eröffnet ist, ohne Belang. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Verbraucher die Waren unmittelbar erwerben kann. Die kommerzielle Kommunikation muss entsprechend auch nicht die tatsächliche Möglichkeit bieten, das Produkt zu kaufen oder im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011, Az.: C-122/10, GRUR 2011, 930 Rn. 33 - Ving Sverige ; BGH GRUR 2016, 403 Rn. 13 - Fressnapf ; GRUR 2015, 1240 Rn. 37 - Zauber des Nordens ). 2.2. Gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG durfte die Beklagte Verbrauchern in ihrem Angebot wesentliche Informationen nicht vorenthalten. Informationen über die Identität und die Anschrift des Unternehmers sind wesentlich im Sinne dieser Vorschrift, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. a. Hervorzuheben ist, dass mit der Regelung in § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, die die Informationspflicht auf die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers erweitert, für den der anbietende Unternehmer handelt. Damit stellt das Gesetz sicher, dass dem Verbraucher die Identität und die Anschrift seines Vertragspartners auch offenbart werden, wenn dieser beim Abschluss des Geschäfts nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern ein Dritter dem Verbraucher das Geschäft anbietet (vgl. BGH, GRUR 2018, 324 Rn. 28 - Kraftfahrzeugwerbung ; GRUR 2016, 399 Rn. 30 - MeinPaket.de I ). Mit dem Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer ist dabei nicht notwendig ein rechtsgeschäftliches Handeln im Sinne einer offenen Stellvertretung beim Vertragsschluss gemeint (vgl. BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 18 - Fressnapf ). Mit dieser Maßgabe ist davon auszugehen, dass die Beklagte im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG für diejenigen Niederlassungen gehandelt hat, die in der beanstandeten Werbeanzeige von ihr benannt wurden und die an der beworbenen Aktion (Gleitsichtbrille für 65 €) teilgenommen haben (siehe dazu BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 18 - Fressnapf ; GRUR 2014, 580 Rn. 18 - Alpenpanorama im Heißluftballon ; GRUR 2013, 1169 Rn. 13 - Brandneu von der IFA ). Mithin war die Beklagte zur Angabe deren Identität und Anschrift verpflichtet. b. Unter Identität ist der Name des Unternehmers zu verstehen, unter dem er im Geschäftsverkehr auftritt; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss auch der dazu gehörige Rechtsformzusatz angegeben werden, weil dieser Bestandteil der Firma einer Kapitalgesellschaft ist ( BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 11 - Brandneu von der IFA ). Im Interesse der klaren, unmissverständlichen und zweifelsfreien Identifizierbarkeit muss die Angabe der Identität auch im Übrigen vollständig und richtig sein. Unter Anschrift ist die geographische Adresse zu verstehen, mithin Ort, Straße und Hausnummer; die Angabe einer Postleitzahl ist hingegen nicht erforderlich, wenn die Anschrift aufgrund der Angabe des Ortes nebst Stadtteil, Straße und Hausnummer feststeht. c. Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte den Verbrauchern in der beanstandeten Werbeanzeige wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG vorenthalten, was einen Wettbewerbsverstoß begründet, dessen Unterlassung der Kläger verlangen kann. aa. Art. 5a Abs. 2 UWG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in deutsches Recht und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG gilt eine Geschäftspraxis - unter näher bezeichneten Voraussetzungen - als irreführend, wenn sie wesentliche Informationen vorenthält. Als irreführende Unterlassung gilt es nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG auch, wenn ein Gewerbetreibender - unter näher bezeichneten Voraussetzungen - wesentliche Informationen auf unklare, unverständliche oder zweideutige Weise bereitstellt. Danach ist § 5a Abs. 2 UWG dahin auszulegen, dass wesentliche Informationen auch dann im Sinne dieser Bestimmung vorenthalten werden, wenn sie zwar bereitgestellt werden, dies aber auf unklare, unverständliche oder zweideutige Weise geschieht (vgl. BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 23 - Fressnapf mit zahlreichen weiteren Nachweisen). bb. Danach ist ein Vorenthalten zu bejahen. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass weder Identität noch Anschrift der Niederlassungen, für die die Beklagte gehandelt hat, in der beanstandeten Werbeanzeige angegeben sind. (1) Entgegen dem Landgericht hat die Beklagte ihre Informationspflichten nicht etwa dadurch erfüllt, dass sie in die beanstandete Werbeanzeige die Angabe „A.. Auch in ihrer Nähe: 6x in B.-Stadt, G.-Stadt, C.-Stadt, H.-Stadt, J.-Stadt, K.-Stadt, L.-Stadt, D.-Stadt, M.-Stadt und 3x in E.-Stadt. A..de“ aufgenommen hat. Mit der bloßen Benennung des Unternehmensschlagwortes „A.“ ist hier den Informationspflichten nicht genügt (siehe dazu Alexander, in: Münchner Kommentar, UWG, 3. Auflage 2020, § 5a Rn. 364). Soweit das Landgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, der Verbraucher könne ohne weitere Erkundigungen seinen möglichen Prozessgegner herausfinden, erschließt sich dies nicht. Die Kammer bleibt jedwede Begründung für diese Annahme schuldig. Das Landgericht übersieht, dass nur durch die Angabe der Identität des potentiellen Geschäftspartners, wozu - wie dargetan - auch der Rechtsformzusatz zählt, gewährleistet ist, dass der Verbraucher zuverlässig beurteilen kann, wohin er sich bei Fragen, Beschwerden oder zur Rechtsdurchsetzung wenden muss. Er muss beispielsweise für den Fall eines Rechtsstreits in die Lage versetzt werden, seinen Vertragspartner im Klagerubrum ordnungsgemäß zu bezeichnen. Überdies ist die Information über die Identität des potentiellen Geschäftspartners für den Verbraucher auch deshalb wesentlich, weil er dadurch in die Lage versetzt, den Ruf des Unternehmens im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit, der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Bonität und Haftung einzuschätzen (vgl. BGH, GRUR 2913, 1169 Rn. 15 - Brandneu von der IFA ). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittsverbraucher weiß, in welcher genauen Rechtsform die A.-Niederlassungen als seine potentiellen Geschäftspartner organisiert sind. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, zentraler Ansprechpartner für die Kunden seien nicht die Niederlassungen, sondern immer die A.-AG, deren Firmenmaxime es sei, jede Reklamation „ohne Wenn und Aber“ anzuerkennen, vermag sie hieraus keine für sie günstige Rechtsfolge herzuleiten. Die Beklagte hat schon keinen prozesserheblichen Vortrag dazu gehalten, woher der Durchschnittsverbraucher Kenntnis von dem behaupteten - großzügigen - Reklamationsverhalten erlangt haben soll. Unabhängig davon wird dem Verbraucher in der beanstandeten Werbeanzeige auch eine Informationen über Rechtsform und Anschrift der A.-AG vorenthalten. Die Beklagte verkennt, dass die Informationspflichten aus § 5a Abs. 2 und 3 UWG, die der Umsetzung der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (im Folgenden: UGP-Richtlinie) dienen, darauf abzielen, den Verbraucher bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses ausreichend zu informieren. So legt die UGP-Richtlinie gemäß ihrem 14. Erwägungsgrund im Hinblick auf irreführende Unterlassung „eine bestimmte Anzahl von Basisinformationen“ fest, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Solche Informationen müssen nicht notwendigerweise in jeder Werbung enthalten sein, sondern nur dann, wenn der Gewerbetreibende zum Kauf auffordert. Hieraus ergibt sich, dass die Information zur Identität des Anbieters bereits dann erfolgen muss, wenn der Kaufentschluss gefasst werden kann, also zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Werbung mit konkretem Kaufangebot. Wie sich die spätere Vertragsabwicklung gestaltet, ist daher für den Umfang der Informationspflicht gänzlich irrelevant. Aus diesem Grund liegt auch der Vortrag der Beklagten, im Eingangsbereich jedes A. Geschäfts befinde sich ein Firmenschild mit der genauen Firmierung, neben der Sache. Wenn sich der Verbraucher erst ins Geschäftslokal begeben muss, um die nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG für erforderlich gehaltenen Informationen zu erhalten, wird dem gewünschten Verbraucherschutz nicht genügt (siehe dazu OLG Rostock, Urteil vom 27. März 2013, Az.: 2 U 21/12, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 2012, A.: I-4 U 61/12, zitiert nach juris). (2) Es reicht auch nicht aus, dass sich der Verbraucher im Internet über Identität und Anschrift seines potentiellen Geschäftspartners selbst informieren kann. Unerheblich ist daher, dass - wie die Beklagte geltend macht - der Verbraucher der beanstandeten Werbeanzeige in der Gesamtbetrachtung Hinweise auf eine bestehende Internetpräsenz der Beklagten entnehmen kann. In der Begründung zum Entwurf des UWG 2008 (BT-Drucks. 16/10145) heißt es, dass § 5a Abs. 3 UWG zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie eine nicht abschließende Liste von Informationen enthält, die so wesentlich sind, dass der Anbieter sie von sich aus, mithin nicht erst auf Nachfrage hin zur Verfügung stellen muss. 2.3. Das Vorenthalten dieser wesentlichen Information war auch erheblich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Den gegenteiligen Ausführungen des Landgerichts tritt der Senat nicht bei. a. Der Gesetzgeber hat mit der redaktionellen Anpassung des Wortlauts der Vorschrift an den Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der UGP-Richtlinie nachvollzogen, dass auch bei einer wesentlichen Information abzuwägen ist, ob der Verbraucher diese tatsächlich benötigt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 18/4535, Seite 9 und 16; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 18/6571, Seite 9 und 15; Köhler WRP 2013, 1419, 1420). Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 2 UWG geregelten Unlauterkeitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte", stellen eigenständige Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbständig zu prüfen sind (BGH, GRUR 2018, 324 Rn. 24 - Kraftfahrzeugwerbung ; GRUR 2017, 922 Rn. 31 - Komplettküchen ). Das Vorenthalten einer wesentlichen Information ist daher nur unlauter, wenn es geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 55 - LGA tested ; GRUR 2017, 922 Rn. 32 f. - Komplettküchen ; GRUR 2018, 324 Rn. 24 - Kraftfahrzeugwerbung ). b. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Verbraucher eine wesentliche Information für eine informierte Kaufentscheidung benötigen wird (vgl. BGH, GRUR 2018, 324 Rn. 24 - Kraftfahrzeugwerbung ; GRUR 2017, 922 Rn. 33 - Komplettküchen , mit weiteren Nachweisen). Nichts anderes gilt für den Streitfall. aa. Erst die genaue Angabe der Identität des potentiellen Geschäftspartners versetzt den Verbraucher in die Lage, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qualität und die Zuverlässigkeit der von diesem angebotenen Produkte sowie dessen wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen, um letztlich entscheiden zu können, ob er dessen Angebot nähertreten möchte (vgl. BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 - Brandneu von der IFA ). bb. Der Verbraucher benötigte auch die Information über die Anschrift der an der Verkaufsaktion teilnehmenden Niederlassungen, um auf sicherem Wege mit seinem potentiellen Geschäftspartner in Kontakt treten, kommunizieren und diesen sicher erreichen zu können. Von der ladungsfähigen Anschrift hängt beispielsweise die Entscheidung des Verbrauchers ab, welche der verschiedenen - in der beanstandeten Werbeanzeige benannten - Niederlassungen er aufsuchen will. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der aus Sicht des Verbrauchers nächstgelegenen Stadt mehrere Niederlassungen existieren. Es ist auch keineswegs auszuschließen oder völlig fernliegend, dass er seine Entscheidung, dem Angebot näher zu treten und sich mit dem Gedanken an die Anschaffung einer Gleitsichtbrille zu befassen, davon abhängig macht, wo genau sich die Niederlassung befindet, um beurteilen zu können, welche Niederlassung für ihn die Nächstgelegene ist und ob es sich „lohnt“ oder „rechnet“ diese aufzusuchen. Die Argumentation des Landgerichts, die A.-Niederlassungen seien aufgrund des jahrelangen erheblichen Werbeaufwandes so bekannt, dass die Anschriften nicht genannt werden müssten, geht fehl. Es mag zutreffen, dass die Beklagte einen verhältnismäßig großen Werbeaufwand betreibt. Allein daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass dem Verbraucher deshalb die genauen Anschriften der A.-Niederlassungen bekannt sind. Diese Annahme findet auch im Vortrag der Parteien keinerlei Stütze. Hinzu kommt, dass der beanstandeten Werbeanzeige aus Sicht des Verbrauchers mangels Information über die Anschrift nicht zuverlässig zu entnehmen ist, welche Niederlassungen an der Verkaufsaktion teilnehmen. Es ist nicht auszuschließen oder fernliegend, dass der Verkehr beispielsweise den Hinweis „6x in B.-Stadt“ so versteht, dass sich „nur“ sechs Niederlassungen in B.-Stadt an der Verkaufsaktion beteiligen. Dass alle Niederlassungen in B.-Stadt Teilnehmer der Verkaufsaktion sind, erschließt sich ihm nur dann, wenn er weiß, wie viele A.-Niederlassungen in B.-Stadt insgesamt vorhanden sind. Von einer derartigen Informiertheit der angesprochenen Verkehrskreise kann bei lebensnaher Betrachtungsweise allerdings nicht ausgegangen werden. Dafür trägt auch die Beklagte nichts vor. Dass es ihr nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, in der beanstandeten Werbeanzeige die Identität und Anschrift der benannten Niederlassungen anzugeben, ist nicht ersichtlich. Es liegt auf der Hand und ist durch die von dem Kläger als Anlage K 7 vorgelegte Werbeanzeige zusätzlich belegt, dass die Beklagte in der Lage ist, Werbeanzeige so zu gestalten, dass Angaben zu Rechtsform und Anschriften vorhanden sind. 2.4. Im Grundsatz ist - sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen - davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei ordnungsgemäßer Information nicht getroffen hätte (vgl. BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 25 - Fressnapf ; GRUR 2017, 922 Rn. 34 - Komplettküchen ). So liegen die Dinge auch hier. Die Beklagte bietet mit einer Gleitsichtbrille keinen Allerweltsartikel des täglichen Lebensbedarfs an, sondern es handelt sich um einen Gegenstand, der über Jahre hinweg genutzt werden kann und für dessen Anschaffung sich der Durchschnittsverbraucher - selbst wenn er dafür „nur“ 65,- € aufwenden muss - erfahrungsgemäß nicht einfach aus einer Laune heraus entscheidet. Danach besteht ersichtlich die Gefahr, dass der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung trifft, indem er dem Angebot nähertritt und sich gedanklich damit beschäftigt, was er in Kenntnis der Rechtsform des werbenden Unternehmens oder der genauen Anschrift der Niederlassungen nicht getroffen hätte, etwa weil sein Vertrauen in die Zuverlässigkeit des potentiellen Geschäftspartners aufgrund der Rechtsform erschüttert ist oder ihm der Weg zur teilnehmenden Niederlassung letztlich zu weit ist. Die Rechtsausführungen der Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24. April 2023 und vom 25. April 2023 führen zu keiner abweichenden Beurteilung; der Senat hat die Argumente der Beklagten umfassend erwogen und hält sie letztlich für nicht durchgreifend. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO besteht nicht. 3. Die Wiederholungsgefahr wird durch den Wettbewerbsverstoß indiziert. 4. Auf Grundlage dieser Erwägungen ergibt sich die Berechtigung des Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F. (§ 13 Abs. 3 UWG n.F.). Bedenken gegen die Höhe der geforderten Abmahnkostenpauschale bestehen nicht. Der Zinsanspruch ist gemäß § 286, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. 3. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. 4. Der Streitwert wird - entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung - auf 25.000,- € festgesetzt. … … …