Urteil
5 U 247/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2023:0511.5U247.22.00
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Tenor
Die von ihrer Streithelferin geführte Berufung der Beklagten gegen das am 19.10.2022 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach, Az. 6 O 228/15, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Streithelferin der Beklagten.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die von ihrer Streithelferin geführte Berufung der Beklagten gegen das am 19.10.2022 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach, Az. 6 O 228/15, wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Streithelferin der Beklagten. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Das Landgericht Mönchengladbach hat durch – nach Zurückweisung der Berufung durch Urteil des Senats vom 13.08.2020 rechtskräftiges – Grundurteil vom 29.05.2019 festgestellt, dass die Beklagten für den durch den Kläger geltend gemachten Schaden dem Grunde nach als Gesamtschuldner schadensersatzpflichtig sind. Die Parteien streiten nunmehr noch über die Höhe des Anspruchs. Der Kläger hat behauptet, er habe in dem gesamten betroffenen Bereich Erdbeeren der Sorte Y. angepflanzt, weshalb sich für die Reihen 1-12 der betroffenen Fläche „X. 1“ insgesamt ein Ernteausfallschaden in Höhe von des 8.905,00 Euro ergeben habe. Er habe die dort wachsenden Erdbeeren wegen zu hoher Rückstände an Isoproturon, für die die Beklagten verantwortlich seien, nicht mehr vermarkten können. Die Verantwortung ergebe sich daraus, dass der Beklagte zu 2 als Mitarbeiter im Betrieb des Beklagten zu 1 dessen Feld, das unstreitig zu seinem eigenen Feld benachbart ist, hiermit besprüht habe. Durch die Einbringung auf sein eigenes Feld seien die Erdbeerpflanzen geschädigt worden und jedenfalls nicht zulässig vermarktbar gewesen. Ausgehend von einer Anbaufläche von 2.232 m² und einem Ertragsniveau von ca. 1,9 Kilogramm pro m² sei ihm ein Schaden in Höhe von 8.905,00 Euro entstanden, der nebst einer Pauschale von 25,00 Euro Gegenstand seiner Klage in der Hauptsache ist. Die Beklagten haben den Schaden bestritten. Insbesondere habe der Kläger nicht bewiesen, dass auf den Feldern tatsächlich die der Schadensberechnung zugrunde gelegte – besonders ertragsreiche – Sorte Y. angebaut gewesen sei und diese den Ertrag erbracht hätte, wie der Kläger behaupte. Zur Prozessgeschichte, den erstinstanzlich gestellten Anträgen und zum weiteren Vorbringen der Parteien wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit dem am 19.10.2022 verkündeten Urteil hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach der Klage – bis auf die geltend gemachte Pauschale – umfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 8.905,00 Euro gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB bzw. § 906 Abs. 2 BGB analog jeweils i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB zu. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt im April 2014 Erdbeerpflanzen der besonders ertragreichen Sorte Y. in den Reihen 1 bis 12 der streitgegenständlichen Fläche des Feldes angebaut habe. Für den Beweis sei die volle richterliche Überzeugung gemäß § 286 ZPO erforderlich. Nach der Vernehmung des Zeugen A. stehe in diesem Sinne fest, dass auf dem streitgegenständlichen Feldabschnitt die Erdbeerpflanzen der Sorte Y. gestanden hätten. Denn der Zeuge habe glaubhaft geschildert, sich daran erinnern zu können, weil es schließlich in der Folge die „Probleme dem Sprühen“ gegeben habe und sich die Blätter der Erdbeerpflanzen gelb gefärbt hätten, weshalb die Erdbeerpflanzen hätten gemulcht werden müssen. Daher könne er sich besonders an die Bepflanzung in dem Jahr 2013 erinnern. Auch habe der Zeuge überzeugend erklärt, dass in diesem Jahr auf der Parzelle „X. 1“ keine anderen Sorten angepflanzt worden seien. Dabei habe der Zeuge auch angeben können, welche Pflanzen im Jahr 2018 angepflanzt worden seien. Die Aussage des Zeugen decke sich auch mit den Angaben aus den Prüfberichten des klägerseits beauftragten Labors. Zudem handele es sich bei der Erdbeersorte Y. um eine frühe Erdbeersorte, die ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 07.01.2022 bereits in dem Zeitraum von Ende Mai bis Mitte Juni reif sei. Dies decke sich mit dem vorliegenden Reifegrad der Erdbeeren. Dem stünden auch die Angaben in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz nicht entgegen. Denn der Sachverständige habe angegeben, dass die Anzahl der Erdbeerpflanzen pro Hektar Freilandfläche variieren könne. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen im Schriftsatz vom 12.10.2022 nicht geeignet, die glaubhafte Aussage des Zeugen A. in Zweifel zu ziehen. Auch sei der Kläger berechtigt gewesen, die Ernte von einer Fläche von 2.232 m², die auf die Reihen 1 bis 12 entfielen, zu vernichten, nachdem eine Kontamination der Erdbeerpflanzen festgestellt worden sei. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen B. im Rahmen des Sachverständigengutachtens vom 07.01.2022, denen sich das Landgericht nach eigener kritischer Prüfung anschließe, ergäben die Reihen 1 bis 12 eine Fläche von 2.232 m². Der mittlere Ertrag der Sorte Y. liege bei 1,9 Kilogramm pro m². Die Erdbeeren hätten ohne den Schadensfall einen Ertrag von 3,80 Euro pro m² bei dem Verkauf an den Endkunden und von 4,22 Euro pro m² bei Verkauf an den Großhandel erbracht bei einem Abzug von 0,80 Euro pro Kilogramm für Pflücken, Ernte, Verpackung und Vermarktung. Bei ohne den Schadensfall angenommenem Verkauf aller Erdbeeren an Endverbraucher hätte sich ein Erlös von 8.481,60 Euro ergeben, bei vollständigem Verkauf an den Großhandel von 9.414,58 Euro. Insoweit schätze das Gericht, dass der Kläger mindestens die Hälfte an den Großhandel verkauft hätte, womit der geltend gemachte Betrag des Schadens für den Verlust der Erdbeeren in Höhe von 8.905,00 Euro bereits überschritten sei. Dem Kläger sei kein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen. Er sei nicht gehalten gewesen, die Erdbeeren weiter auf seinem Feld stehen zu lassen und unmittelbar vor der Ernte abermals zu testen. Der Zinsanspruch sei nur teilweise berechtigt, der Anspruch auf Ansatz einer Pauschale von 25,00 Euro bestehe nicht. Hiergegen richtet sich die Streithelferin der Beklagten mit ihrer für diese eingelegten Berufung. Zur Begründung führt sie aus, das Landgericht Mönchengladbach messe „mit zweierlei Maß“. Während es bei der Bewertung der vorgelegten Einkaufsrechnungen und der Aussage des Zeugen A. eine Bepflanzung mit nur zwei Pflanzen pro m² großzügig als möglich/plausibel erachte, sodass die vorhandenen Setzlinge zur Bepflanzung ausreichend gewesen sein könnten, lege es bei der Schadensberechnung eine Bepflanzung von 4 Pflanzen pro m² zugrunde. Die gemäß § 286 ZPO erforderliche Überzeugung, wonach 2013 auf der gesamten Parzelle „X. 1“ die Erdbeertorte Y. gepflanzt worden sei, habe das Landgericht auf die als glaubwürdig und zutreffend bewertete Aussage des Zeugen A. gestützt, obwohl sie – die Streithelferin der Beklagten – hierzu den Widerspruch zwischen Einkaufsmenge und Parzellengröße bereits im Schriftsatz vom 12.10.2022 aufgedeckt habe. Diesen habe das Landgericht Mönchengladbach unter Hinweis darauf, dass gegebenenfalls die bepflanzte Fläche noch geringer sein könne als vom Sachverständigen angenommen, nicht gelten lassen. Indes habe der Sachverständige B. in seinem Gutachten vom 07.01.2022 bereits einen grundsätzlichen Widerspruch im (bisherigen) Schadensvortrag des Klägers aufgedeckt. Denn die vorgetragenen Einkäufe der Pflanzlinge Y. hätten weder zu den Förderunterlagen noch zur Pflanzenschutzdokumentation gepasst. Insoweit habe der Kläger seinen Klagevortrag ausgetauscht und nunmehr die Bepflanzung des gesamten Feldes „X. 1“ mit den bei C. am 19.04.2013 erworbenen 135.000 Pflanzen behauptet. Dabei habe er explizit vorgetragen, dass nur diese Pflanzen ausgepflanzt worden seien und die vom Sachverständigen berücksichtigten Rechnungen mit dem streitgegenständlichen Schadensfall nichts zu tun gehabt hätten. Wenn aber, wie der Zeuge A. bekundet habe, die gesamte Parzelle 2013 mit Y. bepflanzt worden sei, dann wären dies nur knapp 20.000 Pflanzen pro ha gewesen sein, während der Sachverständige B. seinen Berechnungen 36.000 Pflanzen zugrunde gelegt habe. Dies lasse sich nicht – wie im Urteil aber erfolgt – damit erklären, dass „die bepflanzbare Fläche dabei im Einzelfall noch geringer sein könne“. Ansonsten hätten die Sachverständigen D. und B. (und auch E.) auf einen dermaßen großen Pflanzabstandes hingewiesen hätten; auch zeigten die Lichtbilder keine derart „dünne“ Bepflanzung. Dementsprechend könne keine Bindung an die vom Landgericht festgestellte Tatsache der Bepflanzung mit Y. bestehen (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO). Das Berufungsgericht habe die Tatsache selbst festzustellen, ob mit Y. bepflanzt gewesen sei oder nicht. Dabei ergebe sich zwingend aus der nicht erklärbaren Diskrepanz zwischen der eingekauften und tatsächlich auf dem Schadensfeld gepflanzten Menge an Erdbeeren, dass die Zeugenaussage unrichtig sei. Es sei dementsprechend nicht nachgewiesen, dass die Fläche mit Y. bepflanzt gewesen sei. Jedenfalls sei anzunehmen, dass kein Grad an Gewissheit erreicht sei, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebiete. Damit falle die gesamte klägerische Schadensberechnung in sich zusammen, weshalb die Klage abzuweisen gewesen sei. Überdies sei der Maßstab der Schadensberechnung mit einer „Schadensfläche“ von 2.232 m² und einem Verkaufspreis von 3,80 Euro pro m² (B2C) und 4,22 Euro pro m² (B2B) zwar auf Basis des Gutachtens und bei Annahme der Pflanzung von 4 Pflanzen pro laufendem Meter und Reihen im Abstand von einem Meter zueinander zutreffend. Von dieser Bepflanzungsdichte könne aber dann nicht ausgegangen werden. Denn diese stehe in eklatantem Widerspruch zu den vorgelegten Einkaufsrechnungen und der Begründung der Glaubwürdigkeit des Zeugen A.. Es hätten schlicht nicht genügend Pflanzen der Sorte Y. zur Verfügung gestanden, um diese Bepflanzungsdichte zu erreichen. Dies habe das Landgericht Mönchengladbach verkannt, obwohl es belege, dass die Zeugenaussage nicht zutreffen könne und damit eine Bepflanzung mit Y. nicht im Sinn des § 286 ZPO nachgewiesen sei. Sollte sich demgegenüber das Berufungsgericht an die Feststellung des Landgerichts Mönchengladbach zur Bepflanzung mit Y. gebunden sehen, so sei jedenfalls davon auszugehen, dass auf 6,7 ha Fläche nur 135.000 Pflanzen gepflanzt gewesen seien, damit insoweit der Widerspruch in der Zeugenaussage zum sonstigen Klagevortrag beseitigt sei. Dann aber könne kein hypothetischer Ertrag von 1,9 Kilogramm pro m² (basierend auf 4 Pflanzen pro m²) angesetzt werden, wenngleich sämtliche Sachverständigen von dieser Pflanzdichte ausgegangen seien. Vielmehr wäre dann nur von einem Ertrag von 1,045 Kilogramm pro m² auszugehen. Im weiteren Schriftsatz vom 24.02.2023 hat die Streithelferin der Beklagten zudem die in der Berufungserwiderung vorgebrachten Ausführungen, wonach angesichts der Mehrjährigkeit der Erdbeerpflanzen nicht das ganze Feld „X. 1“ zu bestellen gewesen sei, bestritten und behauptet, ein Feld werde immer „auf einmal“ bestellt. Dies habe vorangehend auch der Kläger zugrunde gelegt. Schließlich sei vom umgangssprachlichen Begriff der Parzelle auszugehen, wonach hiermit jeder – insbesondere auch der Zeuge – das gesamte Feld „X. 1“ gemeint habe. Die Aussage des Zeugen, wonach die gesamte Parzelle „X. 1“ 2013 mit Y. bepflanzt worden sei, sei zwar nicht plausibel, aber insoweit eindeutig. Die Streithelferin der Beklagten beantragt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts. Die Vernehmung des Zeugen A. habe sich nicht darauf konzentriert, welche Erdbeersorte im Jahre 2013 auf der gesamten Parzelle „X. 1“ angepflanzt worden war, sondern letztlich darauf, ob die Erdbeersorte Y. in demjenigen Bereich der Parzelle angepflanzt worden sei, die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück des Beklagten zu 1 gelegen habe und vernichtet worden sei. Genau dies habe der Zeuge A. bestätigt. Es sei darum gegangen, wo die Sorte Y. im Jahr 2013 aufgepflanzt worden sei. Dazu habe der Zeuge zutreffend bestätigt, dass dies auf der Parzelle „X. 1“ gewesen sei, was der Zeuge auch auf den ihm vorgelegten Abbildungen bestätigt habe und wozu er ausgeführt habe, es sei mit dem Pflanzen der Sorte Y. „an der Grenze zu dem darunter liegenden Teil angefangen“ worden. Weiter habe der Zeuge bestätigt, dass die Sorte Y. dort aufgepflanzt worden sie, wo es dann später Probleme mit dem „Sprühen“ gegeben hat, womit erkennbar die Beaufschlagung mit dem Pflanzenschutzmittel gemeint war. Er habe bestätigt, dass diese 12 Reihen Erdbeeren gelbe Blätter bekommen hätten und nicht geerntet sondern gemulcht worden seien. Damit habe er den Vortrag des Klägers in vollem Umfang bestätigt. Auch sei die weitere Bekundung des Zeugen, wonach die Sorte Y. auf der ganzen Parzelle aufgepflanzt worden sei, objektiv richtig. Dem stehe der Vortrag der Berufung nicht entgegen, denn deren Annahme, wonach die 135.000 Erdbeerpflanzen auf die Gesamtfläche von 6,7 ha neu zu pflanzen gewesen seien, sei grundlegend falsch. Es sei 2013 nicht die gesamte Erdbeerfläche von ca. 6,7 ha mit den erworbenen 135.200 Pflanzen neu bepflanzt worden. Vielmehr hätten Erdbeerpflanzen eine dreijährige Periode, bei der neben der Neuanpflanzung auch ein Altbestand aus vorherigen Jahren stehen bleibe und genutzt werde. Ob er – der Kläger – über den betroffenen Bereich hinaus im selben Feldblock auf den weiteren, in nördlicher Richtung gelegenen Parzellen Erdbeeranbau der Sorte Y. getätigt habe, sei durchgängig unerheblich (gewesen). Denn nur auf der Nr. … habe sich der Schaden ereignet. Dabei sei zudem zu betonen, dass der Zeuge gerade mit der Bepflanzung an der Grenze zu dem „darunter liegenden“ Bereich angefangen habe, also mit dem später geschädigten Bereich. Das Gericht habe die Aussage des Zeugen aus dem Gesamtzusammenhang heraus richtig bewertet, dass maßgeblich sei, ob die Sorte Y. auf dem vom Abdriftschaden betroffenen Feldabschnitt gestanden habe. Denn nur dieser Bereich sei für die Berechnung des Schadens von Relevanz. Auch gegen die Schadensberechnung bestünden keine Einwände. Die angebliche Verteilung von nur 135.000 Erdbeerpflanzen auf die Gesamtfläche von 6,7 Hektar entspringe allein der Phantasie der Berufung. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts weist keine Rechtsverletzungen auf, auf denen es beruht; auch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Die von der Streithelferin zugunsten beider Beklagten eingelegte respektive begründete Berufung ist zulässig. Die Einlegung und Begründung der Berufung der Streithelferin erfolgte nicht in eigenem Namen, sondern wurde ausdrücklich für die von ihr unterstützten Hauptparteien, die Beklagten zu 1 und zu 2 eingelegt, die selbst keine Berufung eingelegt haben und sich am erneuten Berufungsverfahren nicht beteiligt haben. Somit handelt es sich um ein zugunsten der Hauptpartei eingelegtes Rechtsmittel; das rechtliche Interesse der Streithelferin als Haftpflichtversicherung des von dem Beklagten zu 2 gesteuerten Traktors ist rechtskräftig durch Zwischenurteil vom 25.11.2015 festgestellt worden. Auch sind die gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an das Berufungsvorbringen zu stellenden Anforderungen gewahrt. Die Berufung wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und bringt hiergegen konkrete Einwände vor, weshalb der zugesprochene Schadensersatzanspruch mangels Nachweises des Schadens nicht bestanden habe. 2. In der Sache hat die Berufung der Streithelferin der Beklagten keinen Erfolg. a) Dass dem Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zusteht, steht rechtskräftig durch das Grundurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 29.05.2019 und die Zurückweisung der hiergegen gerichteten Berufung durch das Urteil des Senats vom 13.08.2020 fest. Durch die Anweisung des Beklagten zu 1 an seinen Auszubildenden, den Beklagten zu 2, das Weizenfeld am 07.04.2014 mit dem Wirkstoff Isoproturon zu spritzen, und die daraufhin erfolgte Ausführung des Spritzvorgangs durch den Beklagten zu 2 ist das Eigentum des Klägers verletzt worden. Zum einen waren Teile der Erdbeerpflanzen des Klägers erheblich in ihrem Wachstum gestört, zum anderen waren die Früchte nicht vermarktungsfähig. b) Soweit das Landgericht entschieden hat, dass der Kläger berechtigt gewesen sei, die Erdbeerpflanzen der Reihen 1 bis 12 insgesamt zu vernichten, und dass dies eine Fläche von 2.232 m² betroffen habe, findet sich hiergegen kein Angriff in der Berufung. Diese Fläche legt die Streithelferin der Beklagten im Gegenteil ihren Hilfsberechnungen ebenfalls zugrunde. Die Berufung richtet sich demgegenüber dagegen, dass das Landgericht angenommen hat, der Kläger hätte einen Ertrag von 1,9 Kilogramm Erdbeeren der Sorte Y. pro m² erwirtschaftet. Keinen Angriff bringt die Berufung wiederum vor gegen die Berechnung des Schadensersatzes für den Fall, dass der Ertrag von 1,9 Kilogramm Erdbeeren der Sorte Y. zutreffend sein sollte. Das Landgericht hat den Ansatz eines Schadens von 3,80 Euro pro m² bei Verkauf an den Endkunden (B2C) und 4,22 Euro pro m² bei Verkauf an den Großhandel (B2B) zugrunde gelegt. Diese Werte ergeben sich für den Endkundenverkauf aus einem Verkaufspreis 2,80 Euro pro Kilo, also 5,32 Euro für 1,9 Kilogramm, abzüglich 0,80 Euro Kosten pro Kilo, also 1,52 Euro. Dies ergibt 3,80 Euro pro m² bei dem Verkauf an den Endkunden. Für den Verkauf an den Großmarkt ergeben sie sich aus einem Verkaufspreis von 3,02 Euro pro Kilo, also 5,74 Euro für 1,9 Kilogramm, abzüglich 0,80 Euro Kosten pro Kilo, also 1,52 Euro. Dies ergibt 4,22 Euro pro m² bei dem Verkauf an den Großmarkt. Diesen jeweiligen Ertragsausfall sowie diese Vermarktungskosten pro Kilo legt auch die Berufungsführerin ihren hilfsweise angestellten Berechnungen zugrunde. Gleiches gilt für den Verkaufsschlüssel; zwar nennt die Berufungsführerin diesen eine „doch aber recht willkürliche“ Aufteilung. Sie legt ihn indes ihren eigenen hilfsweise angestellten Berechnungen wiederum in gleicher Weise zugrunde. c) Angegriffen ist das Urteil damit lediglich, soweit das Landgericht zum einen die Anpflanzung der Sorte Y. auf den zwölf von der Untermulchung betroffenen und zu ersetzenden Reihen angenommen hat und zum anderen von einem ansonsten erzielbaren Ertrag von 1,9 Kilogramm Erdbeeren (gerade dieser Sorte) ausgegangen ist. Als feststehend ist demgegenüber zugrunde zu legen, dass die Beklagten ohne Einschränkungen schadensersatzpflichtig sind für den Schaden, der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass überhaupt zwölf Reihen Erdbeeren auf einer Anbaufläche 2.232 m² zu entsorgen waren, statt sie vermarkten zu können. Hinsichtlich der angegriffenen Feststellungen hat das Landgericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme als bewiesen angesehen, dass die Erdbeeren der Sorte Y. angehörten und es sich insgesamt um eine Menge von 4.240,80 Kilogramm (1,9 mal 2.232) handelte. Hieran ist der Senat nach § 529 ZPO gebunden. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern des erstinstanzlichen Gerichts ergeben. Zudem können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen auch aus der Möglichkeit einer abweichenden Wertung durch das Berufungsgericht ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2016, Az. VI ZR 403/14, zit. nach juris, dort Rn. 10 f.). Ein Verfahrensfehler des Landgerichts ist seitens der Beklagten indes nicht gerügt worden und auch ansonsten nicht ersichtlich. Auch genügt die Beweiswürdigung den für die nunmehr zur Feststellung der Höhe des dem Grunde nach feststehenden Schadens maßgeblichen Anforderungen. Diese richten sich entgegen der Annahme des Landgerichts vorliegend nach § 287 ZPO. Der Senat würdigt – jedenfalls anhand dieses Maßstabs – das Ergebnis der Beweisaufnahme ebenso wie das Landgericht. Im Übrigen wäre auch sonst eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO in ähnlicher Höhe möglich und naheliegend. Im Einzelnen: aa) Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet Anwendung. Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt das Gericht nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Vielmehr unterliegt allein der Nachweis des Haftungsgrundes den strengen Anforderungen des Vollbeweises, während die haftungsausfüllende Kausalität sich gemäß § 287 ZPO beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2003, Az. VI ZR 139/02, zit. nach juris, dort Rn. 5 und 7, jeweils m. w. N.). Zwar kann der Tatrichter auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (BGH a. a. O., Rn. 7). Eine solche lässt sich aus den erhobenen Beweisen ohne weiteres ableiten. bb) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vorliegens einer Bepflanzung des Feldes und – insoweit allein maßgeblich – von dessen ersten zwölf Reihen in normaler Bewuchsdichte. Zwar ist der Berufung zuzugestehen, dass die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Einwände in Bezug auf die geringe Bewuchsdichte bei einer Verteilung von nur 135.200 Pflanzen auf eine Gesamtfläche des Ackers von etwa 6,7 Hektar Größe behandelt, den aufgezeigten Bedenken unterliegt. Denn zutreffend hat die Berufung errechnet, dass bei einer Verteilung von 135.200 Pflanzen nicht der vom Sachverständigen B. bei seinen Berechnungen zugrunde gelegte Bestand von 36.000 Pflanzen pro Hektar erreicht werden könnte. Dies lässt indes nicht den Rückschluss zu, dass eine entsprechend lockerere Bepflanzung bestanden hat. Hierzu hat die Berufungsführerin selbst ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, warum ein erfahrener Landwirt sein Feld dermaßen unüblich „dünn“ bepflanzen sollte, was ganz augenscheinlich betriebswirtschaftlicher Irrsinn sei. Überdies wäre in diesem Fall – auch insoweit treffen die Einwände der Berufung zu – zu erwarten gewesen, dass die Sachverständigen E., D. und B. auf die Besonderheit eines dermaßen großen Pflanzabstandes hingewiesen hätten. Dies gilt – wiederum ist insoweit den Ausführungen der Berufung zu folgen – umso mehr, als der Sachverständige D. das Feld kurz nach Auftreten der Verfärbungen in Augenschein genommen und seine Schadenskalkulation auf 1,9 Kilogramm pro m² gestützt hat. Dies entspricht ebenfalls 4 Pflanzen pro laufendem Meter (angesichts des Reihenabstands von einem Meter also zugleich pro m²) und damit recht genau dem Ergebnis der Begutachtung des Sachverständigen B.. Dies stellt indes allein die vom Landgericht für mögliche gehaltene dünnere Bepflanzung in Frage, mit der das Landgericht das Ausreichen der zur Verfügung stehenden Pflanzen für die gesamte Fläche zu erklären versucht hat. Eine solche dünnere Bepflanzung hat das Landgericht indes nicht festgestellt, sondern lediglich als möglich erachtet. Inwieweit bei einer solchen Bewuchsdichte trotzdem der zugrunde gelegte Ertrag erzielbar gewesen wäre, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn der Senat legt vielmehr entsprechend den vorangehenden Ausführungen gerade eine „normale“ Bewuchsdichte des betroffenen Bereiches zugrunde. Auch die Bilder Bl. 171 ff. sprechen hierfür. Diese Bewuchsdichte ist letztlich ohnehin unstreitig, denn auch die Berufung argumentiert damit, dass aus dem Vorliegen der normalen Bewuchsdichte mangels in ausreichender Menge zur Verfügung stehender Pflanzen der Sorte Y. auf eine andere Sorte zu schließen sei. cc) Weiterhin ergibt sich aus der damit zugrunde zu legenden normalen Bewuchsdichte des betroffenen Feldes einerseits und den Angaben zu den eingekauften Erdbeerpflanzen sowie den Düngemitteln andererseits keine nicht anders erklärbare Diskrepanz, die den Schluss darauf zuließen, dass die Aussage des Zeugen A. unrichtig sei. Das Landgericht hat seine – sogar gemäß § 286 ZPO begründete – Überzeugung von der Anpflanzung der Sorte Y. darauf gestützt, dass der Zeuge glaubhaft geschildert habe, sich daran erinnern zu können, weil es schließlich in der Folge die „Probleme dem Sprühen“ gegeben habe und sich die Blätter der Erdbeerpflanzen gelb gefärbt hätten, weshalb sie hätten gemulcht werden müssen. Daher könne er sich besonders an die Bepflanzung in dem Jahr 2013 erinnern. Diese besondere Einprägsamkeit erschließt sich dem Senat. Auch soweit das Landgericht bewertet hat, die Erklärung des Zeugen, dass auf der Parzelle „X. 1“ 2013 keine anderen Sorten von Erdbeerpflanzen angepflanzt worden seien, fügt sich insoweit ein; es stimmt zudem überein mit der Beprobung des anderen Bestands des Klägers mit der angegebenen Sorte „Z.“ laut Prüfprotokoll vom 07.05.2014. Auch begegnet die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen im Übrigen keinen Bedenken. Denn wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Zeuge einerseits Erinnerungslücken eingeräumt, andererseits auch Fragen zum Jahr 2018 beantworten können und zudem einleuchtend erklären können, dass ihm durch den hier streitgegenständlichen Vorfall die konkrete Anpflanzung der Sorte Y. im Jahr 2013 besonders in Erinnerung geblieben sei. Überdies hat das Landgericht die Aussage des Zeugen mit den Angaben aus den Prüfberichten des klägerseits beauftragten Labors abgeglichen sowie hinsichtlich des Reifegrads der Erdbeeren mit den Abbildungen des Privatgutachters D., bei denen bereits einzelne rote Erdbeeren zu erkennen seien, was auf eine frühe Erdbeerensorte – wie Y. – schließen lasse. Der Einwand der Berufung, den diese gegen die Angaben des Zeugen in Bezug auf die Bepflanzung mit der Sorte Y. vorbringt, spitzt sich darauf zu, dass aufgrund der Angaben des Klägers zur Anzahl der eingesetzten Pflanzen, der Ausführungen der Sachverständigen sowie den Förderunterlagen und der Pflanzenschutzdokumentation Unstimmigkeiten bestünden. So seien im Förderantrag für 2014 im Flurstückverzeichnis für den Schlag Nr. 11a „X. 1“ 6,79 ha Erdbeeren codiert worden. Demgegenüber sei der Ankauf der Erdbeerpflanzen Y. am 26.08.2013 (70.000 Grünpflanzen) und am 26.09.2013 (50.000 Topfpflanzen) nur ausreichend sei für 2,4 bis etwa 4 ha. In den Agrarantragsunterlagen für 2013 seien 6,78 ha Erdbeeren angegeben; im Pflanzenschutzregister für 2013 seien für 6,5 ha Y. Pflanzenschutzmaßnahmen ab 23.04.2013 vermerkt. Das passe nicht zur Anlage 3 des Gutachtens (Rechnungen für Pflanzen Y. im Sommer/Herbst 2013. Insoweit habe der Kläger zwar seinen Klagevortrag ausgetauscht und nunmehr die Bepflanzung des gesamten Feldes „X. 1“ mit den bei C. am 19.04.2013 erworbenen 135.000 Pflanzen behauptet. Dabei habe er explizit vorgetragen, dass nur diese Pflanzen ausgepflanzt worden seien und die vom Sachverständigen berücksichtigten Rechnungen mit dem streitgegenständlichen Schadensfall nichts zu tun gehabt hätten. Die Berufungsführerin meint hieraus ableiten zu können, dass der Zeuge A. nicht die Wahrheit gesagt haben könne bei seiner Angabe, die betroffene Fläche sei als Teil des gesamten Feldes mit Erdbeeren der Sorte Zweifel Y. bepflanzt worden. Jedenfalls sei anzunehmen, dass kein Grad an Gewissheit erreicht sei, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebiete, denn frühe Sorten gebe es viele. Der insoweit bemühte Widerspruch beschränkt sich indes im Ergebnis darauf, dass die bestellte Parzellengröße der Fläche „X. 1“, wie sie auch in den Agrarantragsunterlagen und im Pflanzenschutzregister aufgeführt sind, nicht mit der Einkaufsmenge an Pflanzen der Sorten Y. korreliert. Insoweit ergibt sich hieraus aber entgegen der Argumentation der Berufungsführerin nicht, dass die durch den Zeugen bestätigte Angabe des Klägers, der vom Schaden betroffene Bereich sei mit Erdbeeren der Sorte Y. bepflanzt gewesen, unzutreffend wäre. Die Annahme der Berufungsführerin, es hätten schlicht nicht genügend Pflanzen der Sorte Y. zur Verfügung gestanden, um diese Bepflanzungsdichte zu erreichen, trifft nur unter der Voraussetzung zu, dass einerseits keine weiteren Pflanzen zur Verfügung standen und andererseits die gesamte Fläche bepflanzt wurde. Es liegt hinsichtlich dieser beiden Prämissen näher, dass diese nicht zutreffen, als dass der Kläger falsche Angaben zur angepflanzten Sorte Y. im betroffenen Bereich gemacht hätte, die der Zeuge A. mit einer Falschaussage bestätigt hätte. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger bei diesbezüglich falschen Behauptungen sich nicht nur wegen (versuchten) Prozessbetruges strafbar gemacht hätte, sondern zugleich den Zeugen A. zu einer – möglicherweise zu beeidenden – Falschaussage angestiftet hätte. Dies liegt schon angesichts der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes nicht nahe. Betroffen war vorliegend lediglich eine Teilfläche von 0,2232 bei einer Gesamtgröße allein dieses Ackers von mehr als 6,5 Hektar. Dies sind keine 3,5 % von diesem konkreten Acker, der zudem nicht der einzige des Klägers ist. Für einen Betrieb dieser Größe war der geschädigte Teil damit so gering, dass er wirtschaftlich eine untergeordnete Rolle spielte. Schon dies steht der Entwicklung der kriminellen Energie, die notwendig gewesen wäre und für die der Senat keinerlei Anhaltspunkt sieht, entgegen. Diese Überlegungen gelten umso mehr, als für den Fall, dass es sich nicht um die Sorte Y. gehandelt hätte, keinesfalls kein Schaden angefallen und zu ersetzen wäre. Allenfalls wäre der Schadensersatz angesichts gegebenenfalls geringerer Erntemengen gegebenenfalls etwas geringer ausgefallen. Die erhebliche kriminelle Energie hätte also aufgewandt werden müssen, um eine lediglich etwas höhere Schätzung des Schadens zu erreichen. Dies liegt ohnehin fern. Hätte der Kläger zu Betrugszwecken die Anpflanzung einer besonders ertragreichen Sorte als falsche Tatsache vorspiegeln wollen, so wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er dies auch eindeutig tut. Der Kläger hat in seiner Klage indes gar nicht benannt, dass die Erdbeeren der Sorte Y. zuzuordnen gewesen seien. Die Sortenangabe findet sich lediglich in der Anlage – Gutachten des Privatsachverständigen D. vom 28.05.2014 (K3). Dieser schildert zudem die Bestellung mit Erdbeeren der Sorte Y. ohne jede Einschränkung dahingehend, dass die Sortenangabe vom Kläger stamme, wohingegen er aber schildert, selbst Ertrags- und Verkaufspreiserhebungen durchgeführt zu haben und auf dieser Basis ein mittleres Ertragsniveau für Y. von 1,8 bis 2 Kilogramm pro Quadratmeter anzusetzen. Erstmals problematisiert/bestritten wird die Sorte Y. durch die Berufungsführerin in ihrem Schriftsatz vom 14.08.2015, wobei das von dieser in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen E. sich zur Schadenshöhe darauf beschränkt, die Berechnungen des SV D. seien nachvollziehbar, ohne etwa Bedenken in Bezug auf die Zuordnung zur Sorte Y. zu benennen. Auch die Beklagten haben die Sorte und Erntemenge ohne anderweitige Darlegungen lediglich bestritten, ohne dass sich ein Anhaltspunkt für eine andere Sorte ergäbe. Hierauf hat der Kläger im Schriftsatz vom 26.10.2015 lediglich reagiert, indem er die Richtigkeit der Schadensberechnung des Sachverständigen D. für die Sorte Y. unter Beweis gestellt hat. Dass auch die Sorte überhaupt bestritten ist, scheint demgegenüber zunächst gar nicht zu ihm durchgedrungen zu sein. Erst im Schriftsatz vom 30.01.2019 benannte er die Sorte nach Jahren überhaupt wieder und zwar wiederum lediglich nebenbei. Hätte er dagegen Y. als tatsächlich nicht angebaute Sorte vorgetäuscht und wäre dies Teil eines kriminellen Coups zum Abgreifen eines erhöhten Schadensersatzes gewesen, so wäre damit zu rechnen gewesen, dass er den Fokus auf diese Sorte gerichtet hätte und diese bei erstem Bestreiten unter Beweis gestellt hätte. Stattdessen findet sich auch bei seinem weiteren Schriftsatz wiederum lediglich im Anlagenkonvolut K10 der Prüfbericht der F. GmbH, in dem die Sorte ebenfalls mit „Y.“ benannt ist. Gleiches gilt für Prüfentnahmeprotokolle der G. Service GmbH, ohne dass der Kläger diese Benennung der Sorte indes thematisiert. Erstmals am 19.02.2021 wurde die Beweisaufnahme darauf bezogen, ob die Sorte Y. angebaut wurde, woraufhin der Sachverständige B. mit Schreiben vom 05.10.2021 Unterlagen über den Bezug der Sorte Y. und Nachweise über den Anbau beim Kläger angefordert hat. Aus diesen Unterlagen hat der Sachverständige B. sodann abgeleitet, dass eine Widersprüchlichkeit bestehe, weil der Einkauf von Pflanzgut Y. im Herbst 2013 nicht zum Anbau auf der Fläche passe und das erworbene Pflanzgut zudem nur für eine Fläche von 2,4 bis 4 Hektar auskömmlich sei. Zusammenfassend heißt es daher, aus den vorgelegten Unterlagen „kann somit nicht zweifelsfrei der Anbau der Sorte Y. zum Bewertungsstichtag auf dem streitgegenständlichen Flurstück bestätigt werden“. Als einzige Punkte, die nicht dafür sprächen führt er an, dass der Erwerb von Pflanzgut im Herbst 2013 nicht passt, da der Anbau auf dem betroffenen Bereich bereits im Frühjahr erfolgt sein müsse und dass die nachgewiesene Menge des Pflanzgutes zu gering sei für die Fläche. Der Einwand hinsichtlich des Zeitpunkts der Pflanzung besteht indes nicht fort, nachdem der Kläger den Erwerb von 135.200 Pflanzen für das vom Sachverständigen als Pflanzzeitraum genannte Frühjahr 2013 durch Anlagen zum Schriftsatz vom 03.06.2022 nachgewiesen hat. Insoweit stehen bezüglich des Zeitpunkts damit keine Anhaltspunkte den Bekundungen des Zeugen entgegen. Die allein noch offen gebliebenen Fragen bezüglich der insgesamt verpflanzten Menge können dahinstehen. Insoweit kommt es einerseits in Betracht, dass die ursprünglich gegenüber dem Sachverständigen benannten Pflanzen aus dem Erwerb im Herbst 2013 später im oberen Teil des Feldes – entfernt von der Schadensstelle – gepflanzt wurden. Insgesamt hätten die im Frühjahr und die im Sommer zur Verfügung stehenden Pflanzen der Sorte Y. jedenfalls für die Gesamtfläche ausgereicht. Ebenso kommt es in Betracht, dass der Kläger weitere Pflanzen der Sorte Y. auf dem Feld hat einpflanzen lassen, deren Erwerb er heute nicht mehr rekonstruierbar dokumentieren kann. Beide Varianten ließen sich ohne Probleme damit in Einklang bringen, dass der Zeuge bekundet hat, Y. sei 2013 auf die gesamte Parzelle „X. 1“ gepflanzt worden. Schließlich ist es denkbar, dass auf anderen Teilflächen des Ackers – entfernt von der Schadensstelle – vorhandene Pflanzen aufgrund ihrer mehrjährigen Nutzungsdauer 2013 noch nicht ausgetauscht wurden, sodass es keines weiteren Pflanzgutes bedurfte. Dies widerspräche zwar dem Wortlaut der aufgenommenen Bekundung des Zeugen A., wonach Y. 2013 auf die gesamte Parzelle „X. 1“ gepflanzt worden sei. Denn aus dem Zusammenhang der Aussage des Zeugen ergibt sich für den Senat, dass dieser das gesamte Feld meinte. Allerdings weist die Berufungsführerin selbst auf die eingeschränkten Fähigkeiten des Zeugen bezüglich der deutschen Sprache hin. Insoweit kommt eine Verwechslung, ob das Feld 2013 insgesamt mit Y. bepflanzt gewesen sei oder bepflanzt worden sei , in Betracht. Maßgeblich für den Zeugen war – auch dies ergibt sich aus dem Zusammenhang – dass der Schadensbereich wie auch das übrige Feld einheitlich mit Y. bewirtschaftet wurde und dort keine andere Erdbeersorte angepflanzt war oder wurde. All diese Varianten wären dadurch erklärlich, dass der Kläger die diesbezüglichen Rekonstruktionen mehr als acht Jahre nach dem Schadensfall und mehr als neun Jahre nach der Anpflanzung anstellen musste. Insoweit liegt es nahe, dass der Ablauf diesbezüglich für ihn schlicht nicht mehr rekonstruierbar war. Demgegenüber liegt es fern, für eine spärliche Steigerung eines auch ansonsten gegebenen und gemäß § 287 ZPO kaum niedriger zu schätzenden Schadensersatzanspruches ein groß angelegtes Betrugsmanöver zu starten und hierzu den Zeugen A. zur Falschaussage zu bewegen. Ob damit bereits die Voraussetzungen einer Überzeugungsbegründung gemäß § 286 ZPO vorliegen würden, kann dahinstehen. Jedenfalls die ausreichende deutlich höhere Wahrscheinlichkeit, dass die Erdbeeren gerade solche der Sorte Y. waren, ist damit begründet. Diese genügt im Rahmen des § 287 ZPO. dd) Dass bei einer damit zugrunde zu legenden normalen Bewuchsdichte und einer damit ebenfalls zugrunde zu legenden Sorte Y. der Schaden in der zugesprochenen Höhe zutreffend berechnet wäre, ist mit der Berufung nicht angegriffen. 3. Eigenständige Angriffe bezüglich der Nebenansprüche sind nicht erhoben. 4. Die Kostenentscheidung für das weitere Berufungsverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Zwar entspricht es dem in § 101 ZPO zum Ausdruck gelangten Kostentrennungsgrundsatz, dass der Streithelfer für die Kosten des Rechtsstreits im Grundsatz nicht haftet. Den Streithelfer trifft indes ausnahmsweise die Belastung mit Kosten des erfolglosen Rechtsmittels, wenn sich die Hauptpartei im Berufungsrechtszug nicht beteiligt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19.07.1995, Az. 2 U 129/94, zit. nach juris, dort Orientierungssatz 1. und Rn. 3 ff.). In diesem Fall ergeht die Kostengrundentscheidung unmittelbar gegenüber dem Streithelfer (KG Berlin, Urteil vom 11.10.2004, Az. 22 U 380/03, zit. nach juris, dort Leitsatz). Vorliegend haben sich beide Beklagten an dem erneuten Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Streitwert für beide Instanzen: bis 9.000,00 Euro