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Beschluss

3 VA 2/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0515.3VA2.23.00
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Leitsätze
  • 1. Ein Rechtsanwalt kann für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine nach § 299 Abs. 2 ZPO bewilligte Akteneinsicht antragsbefugt sein, wenn er geltend macht, durch die behördlich angeordnete Gewährung der Akteneinsicht in eigenen Rechten, vor allem in seinem Urheberrecht oder in Grundrechten, verletzt zu sein.

  • 2. Anwaltliche Schriftsätze genießen nur dann urheberrechtlichen Schutz, wenn und soweit sie  aufgrund objektiv eindeutiger und hinreichend genau identifizierbarer inhaltlicher oder formaler Umstände das Ergebnis einer eigenen schöpferischen Tätigkeit des Rechtsanwalts sind und ihr Aufbau und/oder Inhalt nicht durch sachliche Notwendigkeiten oder eine bestehende Zweckmäßigkeit vorgegeben ist.

  • 3. Ein Rechtsanwalt kann im Allgemeinen eine Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO nicht mit dem Hinweis auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht oder seine Berufsausübungsfreiheit verhindern.

Tenor

I.          Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

II.        Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

III.     Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwalt kann für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine nach § 299 Abs. 2 ZPO bewilligte Akteneinsicht antragsbefugt sein, wenn er geltend macht, durch die behördlich angeordnete Gewährung der Akteneinsicht in eigenen Rechten, vor allem in seinem Urheberrecht oder in Grundrechten, verletzt zu sein. 2. Anwaltliche Schriftsätze genießen nur dann urheberrechtlichen Schutz, wenn und soweit sie aufgrund objektiv eindeutiger und hinreichend genau identifizierbarer inhaltlicher oder formaler Umstände das Ergebnis einer eigenen schöpferischen Tätigkeit des Rechtsanwalts sind und ihr Aufbau und/oder Inhalt nicht durch sachliche Notwendigkeiten oder eine bestehende Zweckmäßigkeit vorgegeben ist. 3. Ein Rechtsanwalt kann im Allgemeinen eine Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO nicht mit dem Hinweis auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht oder seine Berufsausübungsfreiheit verhindern. I. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller vertritt als Rechtsanwalt den Kläger …… in einem Arzthaftungsprozess vor dem Landgericht Duisburg (Az.: 12 O 171/21). Das Verfahren ist noch nicht beendet. Die ……. ist die gesetzliche Krankenkasse des Klägers. Sie begehrt Einsicht in die Gerichtsakte, soweit es um den geltend gemachten Behandlungsfehler geht. Der Antragsteller hat dem unter Hinweis auf ein ihm zustehendes Urheberrecht an seinen anwaltlichen Schriftsätzen widersprochen. Der Antragsgegner hat die beantragte Akteneinsicht gleichwohl bewilligt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er verweist auf die Entscheidung des OVG Hamburg vom 20.9.2021 zum Aktenzeichen 3 Bf 87/18 und meint, die Überlassung seiner in der Prozessakte enthaltenen Schriftsätze an die …….. verletze sein Urheberrecht, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und seine Berufsfreiheit und müsse daher unterbleiben. Die ……. könne seine anwaltlichen Dienste gegen Entgelt in Anspruch nehmen, statt durch Akteneinsicht „abzukupfern“. Der Antragsteller beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Akteneinsicht insoweit abzulehnen, wie eine Einsicht in seine (des Antragstellers) Schriftsätze, namentlich in die Klageschrift vom 5. November 2021, verlangt wird. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Er hält die vom Antragsteller angeführte Gerichtsentscheidung für nicht einschlägig, weil sie sich mit dem Hamburgischen Transparenzgesetz und nicht mit § 299 Abs. 2 ZPO befasse, und meint, dem Informationsinteresse der Krankenkasse gebühre der Vorrang vor den Rechten des Antragstellers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Akte und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners (Az.: 1451 E – 22 (234)) sowie der beigezogenen Prozessakte 12 O 171/21, LG Duisburg, Bezug genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt erfolglos. A. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt, weil er geltend macht, durch die behördliche angeordnete Gewährung der Akteneinsicht in eigenen Rechten, vor allem in seinem Urheberrecht, verletzt zu sein (§ 24 Abs. 1 EGGVG). B. Der Antrag ist indes unbegründet. Der Antragsgegner hat im Ergebnis zu Recht die Schriftsätze des Antragstellers nicht von der Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO ausgenommen. Der Antragsteller kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt der bewilligten Akteneinsicht widersprechen. 1. Die vom Kläger gefertigten Schriftsätze genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gehören zu den geschützten Werken der Lite-ratur, Wissenschaft und Kunst insbesondere Sprachwerke, wie Schriften, Reden und Computerprogramme, nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG auch Darstellungen wissen-schaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Voraussetzung ist nach § 2 Abs. 2 UrhG, dass es sich bei den Werken um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Soll ein Werk von den schöpferischen Beiträgen seines Urhebers geprägt sein und sich insoweit durch Individualität oder Originalität auszeichnen, muss ein Gestaltungs-spielraum bestehen. Dieser findet sich bei Sprachwerken wissenschaftlichen und technischen Inhalts in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes, nicht hingegen ohne Weiteres auch in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts. Soweit die schöpferische Kraft eines Schriftwerks allein im innovativen Charakter seines Inhalts liegt, kommt ein Urheberrechtsschutz nicht in Betracht. Denn der gedank-liche Inhalt eines Schriftwerkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein. Die Schutzfähigkeit ist auch dann beschränkt, wenn die Dar-stellung aus der Natur der Sache oder nach den Gesetzen der Zweckmäßigkeit vorgegeben ist ( BVerwG, Urteil vom 26.9.2019, 7 C 1/18 ; OVG Hamburg, Urteil vom 28.6.2022, 3 Bf 295/19). Soweit der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit bei Gebrauchszwecken dienenden Sprachwerken, insbesondere auch bei Anwaltsschriftsätzen – anders als etwa bei literarischen Werken, bei denen ein sehr geringer Grad kreativer Leistung ausreicht und somit die „kleine Münze“ geschützt ist – davon ausgegangen ist, dass sie nur dann einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzen und folglich schutzfähig sind, wenn sie nach dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bei der Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das Alltägliche, das Handwerksmäßige, das bloße mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material deutlich überragen ( BGH, Urteil vom 17.4.1986, I ZR 213/83 ), hält das Bundesverwaltungsgericht an dem Erfordernis erhöhter Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines wissen-schaftlichen Werkes aus unionsrechtlichen Gründen nicht fest. Das Bundesver-waltungsgericht nimmt an, dass der einheitlich anzuwendende unionsrechtliche Werkbegriff zwei Tatbestandsmerkmale enthält. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringen. Originalität ist dann gegeben, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Daran fehlt es, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde; Arbeitsaufwand oder bedeutende Sachkenntnis, die in die Gestaltung eingeflossen sind, genügen demnach nicht. Weist ein Gegenstand die erforderlichen Merkmale auf, muss er als Werk urheberrechtlich geschützt werden. Dabei hängt der Umfang dieses Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers ab und ist nicht geringer als derjenige, der allen unter die Richtlinie fallenden Werken zukommt. Demnach enthält der vom Gerichtshof der Europäischen Union harmonisierte Werkbegriff zwei Tatbestandsmerkmale, nach denen das in Frage stehende Werk zu bewerten ist. Zum einen muss es sich dabei um die eigene, geistige Schöpfung des Urhebers handeln, der darin seine eigene Kreativität zum Ausdruck bringt. Dies trifft nicht zu, wenn die Erstellung des Werkes durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wird. Ein Werk muss zum anderen einen objektiv eindeutigen und hinreichend genau identifizierbaren Gegenstand beinhalten, der Ergebnis der schöpferischen Tätigkeit ist. Es muss also hinreichend klar erkennbar sein, was Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist und worin die schöpferische Leistung des Urhebers ihren Ausdruck gefunden hat. Ein Werk liegt nicht allein deswegen vor, weil bei dessen Erstellung ein hoher Arbeitsaufwand entstanden ist oder für dessen Erstellung eine besondere Sachkenntnis oder spezielles Wissen erforderlich war (OVG Hamburg, Urteil vom 28.6.2022, 3 Bf 295/19). b) Nach diesen Rechtsgrundsätzen genießen die vom Antragsteller in dem Verfahren 12 O 171/21, LG Duisburg gefertigten Schriftsätze keinen urheberrechtlichen Schutz. aa) Der Sachvortrag des Antragstellers ist unergiebig. Er reklamiert lediglich pauschal unter Bezugnahme auf die vorstehend wiedergegebenen rechtlichen Grund-sätze einen Urheberschutz, ohne darzulegen, inwieweit die Voraussetzungen für eine urheberrechtliche Leistung im Entscheidungsfall erfüllt sein sollen. Sein Vorbringen gibt nicht ansatzweise Aufschluss darüber, aufgrund welcher objektiv eindeutigen und hinreichend genau identifizierbaren inhaltlichen oder formalen Umstände seine streitbefangenen anwaltlichen Schriftsätze das Ergebnis einer eigenen schöpferischen Tätigkeit sein und nicht durch sachliche Notwendigkeiten oder eine bestehende Zweckmäßigkeit vorgegeben gewesen sein sollen. Diesbezügliche Ausführungen mit einem konkreten Fallbezug fehlen vollständig. bb) Ungeachtet dessen lässt sich eine schöpferische Leistung des Antragstellers bei der Formulierung und Abfassung seiner in Rede stehenden Schriftsätze auch nicht feststellen. Die Klageschrift und die weiteren zur Akte gereichten Schriftsätze des Antragstellers waren in ihrem Aufbau und Inhalt vielmehr durch den Prozessgegenstand und das Gebot der Zweckmäßigkeit derart vorgegeben, dass eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers, die seine eigene Kreativität zum Ausdruck bringt, nicht zu erkennen ist. Die Klageschrift enthält eine chronologische Darstellung des prozessrelevanten Sachverhalts mit einer Bezugnahme auf beigefügte Anlagen und erläutert im Folgenden kurz die angekündigten Klageanträge auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, auf Begleichung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegenüber der Rechtsschutzversicherung sowie auf Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht. Die nachfolgenden Schriftsätze erwidern, soweit sie inhaltlich zum Prozessstoff Stellung nehmen, auf das Vorbringen der Gegenseite. Weder die Klageschrift noch die weiteren Schriftsätze des Antragstellers lassen irgendeine objektiv eindeutige und hinreichend genau identifizierbare schöpferische Leistung erkennen. Aufbau und Inhalt der Schriftsätze werden vielmehr durch den Prozessstoff und die Gebote der Zweckmäßigkeit bestimmt und gehen nicht ansatzweise über dasjenige hinaus, was der Sache nach vernünftigerweise niederzulegen war. 2. Der Antragsteller kann sich ebenso wenig mit Erfolg auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und seine Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berufen. a) Das in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persön-lichkeitsrecht gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Er-haltung ihrer Grundbedingungen. Sein Inhalt ist nicht allgemein und abschließend umschrieben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist dabei nicht schrankenlos ge-währleistet, sondern findet seine Schranken in den Rechten anderer. Für den Schutz der Persönlichkeit des Einzelnen können sich insbesondere aus dem entgegenstehenden Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit oder dritter Personen Einschränkungen ergeben. Insoweit bedarf es einer Güterabwägung im Einzelfall (vgl. BVerfG NJW 2004, 590 [591] m. w. N.). Gleiches gilt für das Grundrecht der Berufausübungsfreiheit. Art. 12 Abs. 1 GG schützt das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. Das Grundrecht schützt Berufstätige in ihrer Betätigung vor inhaltlich unzutreffenden Infor-mationen oder vor Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, wenn der Wettbewerb in seiner Funktionsweise durch sie gestört wird und sie in der Folge den betroffenen Wettbewerber in der Freiheit seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigen (Zu Allem: BVerfG NJW-RR 2004, 1710 [1711] m. w. N.). Diese Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG erfolgt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern kann durch berechtigte Interessen Dritter oder der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. bb) Aus dem sowohl für die Berufsfreiheit als auch das allgemeine Persönlich-keitsrecht geltenden Gebot der Einzelfallabwägung ergibt sich, dass ein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren, nicht in Betracht kommt (vgl. KG NJW-RR 2007, 842). Ebenso wenig steht der in § 299 Abs. 2 ZPO gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, dritten Personen Einsicht in Gerichtsakten zu gewähren, generell das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Berufausübungsfreiheit der am Prozess beteiligten Rechtsanwälte entgegen. Das Recht auf Akteneinsicht kann vielmehr erst dort eine verfassungsrechtliche Grenze finden, wo das Informationsinteresse hinter dem Recht des Anwalts auf eine ungestörte Berufsausübung zurücktritt. b) Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend ganz offensichtlich nicht gegeben. aa) Dabei kann es auf sich beruhen, ob die vom Antragsgegner bewilligte Akteneinsicht durch die ……. überhaupt den Schutzbereich der vom Antragsteller reklamierten Grundrechte berührt. Der Antragsteller rechtfertigt sein Anliegen, die von ihm gefertigten Schriftsätze von einer Akteneinsicht auszunehmen, alleine mit dem Argument, die ……. könne seine anwaltlichen Dienste gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Bei der bewilligten Akteneinsicht geht es indes um die Kenntnisnahme von Schriftsätzen, die der Antragsteller in einem Mandatsverhältnis erstellt hat und dementsprechend vergütet erhält. Es begegnet durchgreifenden Bedenken, die Berufausübungsfreiheit auf das Recht des Anwalts zu erstrecken, eine von ihm vergütungspflichtig erbrachte anwaltliche Leistung dadurch zusätzlich wirtschaftlich verwerten zu dürfen, dass er der in § 299 Abs. 2 ZPO eröffneten Möglichkeit, dritten Personen bei einem berechtigten Interesse Einsicht in die Gerichtsakten zu gewähren, widerspricht. Gleichermaßen zweifelhaft ist es, die Erschließung derartiger Einnahmequellen unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Rechtsanwalts zu stellen. bb) Letztlich bedarf die Frage nach dem Schutzbereich der zur Beurteilung stehenden Grundrechte allerdings keiner abschließenden Klärung. Selbst wenn sich der Antragsteller im Streitfall auf einen Grundrechtsschutz berufen kann, überwiegt das Informationsinteresse der …….. das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, die ……. durch seinen Widerspruch gegen ihr Akteneinsichtsgesuch zu einer Mandatierung zu bewegen. Dafür spricht bereits die in § 299 Abs. 2 ZPO getroffene Grundentscheidung des Gesetzgebers, alleine den Parteien des Prozesses – und nicht auch ihren Prozessbevollmächtigten – ein Widerspruchsrecht gegen die Akteneinsicht durch dritte Personen einzuräumen. Erheben die Parteien des Prozesses – wie im Entscheidungsfall – demgegenüber keine Bedenken gegen eine Akteneinsicht durch Dritte, kann diese gewährt werden, ohne dass ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft gemacht werden muss. Damit unvereinbar ist das Anliegen des Antragstellers, sich die Akteneinsicht mit dem Argument der Grundrechtsverletzung dadurch „abkaufen“ zu lassen, dass die ……… ihn mandatiert. Der Antragsteller würde sich auf diesem Wege nicht nur faktisch ein in § 299 Abs. 2 ZPO nicht vorgesehenes eigenes Widerspruchsrecht verschaffen, sondern überdies das in der Vorschrift normierte Recht der Prozessparteien, dem Akteneinsichtsgesuch zuzustimmen und dadurch die Möglichkeit einer Einsichtnahme dritter Personen in die Gerichtsakte zu erleichtern, entwerten. Unabhängig von diesen Erwägungen führt die konkrete Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das Informationsinteresse der ……… den Belangen des Antragstellers vorgeht. Die ………… als gesetzliche Krankenkasse des Klägers im Arzthaftungsprozess besitzt ein erhebliches Interesse, sich über den Sach- und Streitstand jenes Rechtsstreits zu informieren. Denn sie hat als gesetzliche Krankenkasse des Klägers die Kosten der in dem beklagten Krankenhaus erfolgten Heilbehandlung getragen und im Interesse der Gesamtheit ihrer Krankenversicherten zu prüfen, ob Heilbehandlungskosten abgerechnet worden sind, die auf etwaige Behandlungsfehler zurückzuführen sind und daher von ihr zurückgefordert werden können. Das Interesse des Antragstellers, sich die für den Kläger geleistete Arbeit zusätzlich durch ein Mandat der ………. bezahlen zu lassen, tritt dahinter weit zurück. Das liegt bei verständiger Betrachtung derart auf der Hand, dass dazu weitere Ausführungen nicht erforderlich sind. III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Pflicht zur Tragung der gerichtlichen Kosten folgt aus § 22 Abs. 1 GNotKG; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers nach § 30 EGGVG kommt nicht in Betracht. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG) besteht nicht. Unter welchen Voraussetzungen ein Anwaltsschriftsatz einen urheberrechtlichen Schutz genießt, ist höchstrichterlich durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Dass die Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht vom Bundesgerichtshof entschieden worden ist, spielt keine Rolle (BGH, BGH-Report 2005, 1006, 1007). Den Gegenstandswert setzt der Senat auf 5.000 € fest, § 36 Abs. 3 GNotKG.