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Beschluss

26 U 7/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0530.26U7.22.00
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Leitsätze

§§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 818 Abs. 3 BGB, 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014/2017, 60a Abs. 1 S. 1 EEG 2017

  • 1.

Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von EEG-Umlagezahlungen, die ein stromkostenintensives Unternehmen vor Inkrafttreten von § 60a Abs. 1 S. 1 EEG 2017 aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags an sein Elektrizitätsversorgungsunternehmen erbracht hat, findet auch nach Inkrafttreten von § 60a Abs. 1 S. 1 EEG 2017 in den jeweiligen Leistungsverhältnissen statt, nicht im Wege der Direktkondiktion zwischen dem stromkostenintensiven Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber.

  • 2.

Das Elektrizitätsunternehmen kann sich im Verhältnis zu seinem Kunden nach der Weiterleitung der EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber nicht auf Entreicherung berufen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 09.11.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 818 Abs. 3 BGB, 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014/2017, 60a Abs. 1 S. 1 EEG 2017 1. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von EEG-Umlagezahlungen, die ein stromkostenintensives Unternehmen vor Inkrafttreten von § 60a Abs. 1 S. 1 EEG 2017 aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags an sein Elektrizitätsversorgungsunternehmen erbracht hat, findet auch nach Inkrafttreten von § 60a Abs. 1 S. 1 EEG 2017 in den jeweiligen Leistungsverhältnissen statt, nicht im Wege der Direktkondiktion zwischen dem stromkostenintensiven Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber. 2. Das Elektrizitätsunternehmen kann sich im Verhältnis zu seinem Kunden nach der Weiterleitung der EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber nicht auf Entreicherung berufen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 09.11.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten im Urkundenprozess um die Rückzahlung von Teilen der EEG-Umlage für 2015. Die Klägerin stellt in mehreren Werken u.a. Ziegel und Klinker her. Ihre Werke an den Standorten F. und G. wurden aufgrund der Stromlieferungsverträge von Januar 2012 (Anlage K 1a, Bl. 8 ff. GA-LG) und September 2012 (Anlage K 1b, Bl. 19 ff. GA-LG) von der Beklagten mit Strom beliefert. Beide Verträge regeln jeweils unter Ziff. 4 der Anlagen 1 zu den Stromlieferungsverträgen (Bl. 11 und 22 GA-LG), dass die Beklagte der Klägerin zusätzlich zum Strompreis auch etwaige Belastungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) berechnet. Die Klägerin beantragte am 27.06.2014 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die EEG-Umlage für 2015 nach §§ 63 f. EEG 2014 zu begrenzen, da sie ein stromkostenintensives Unternehmen im Sinne von § 64 EEG 2014 sei. Den Eingang des Antrags nebst der erforderlichen Pflichtunterlagen am selben Tag bestätigte das BAFA (Anlage K 2, Bl. 28 GA-LG). Es erließ im Dezember 2014 für beide streitgegenständlichen Standorte der Klägerin Begrenzungsbescheide gem. §§ 64 Abs. 2, 103 Abs. 3 S. 1 und 2 EEG 2014 (Anlagen K 3a, Bl. 31 ff. GA-LG, und 3b, Bl. 35 ff. GA-LG). Das gegen die Bescheide des BAFA von der Klägerin eingeleitete Widerspruchsverfahren zog sich über längere Zeit hin, so dass die Klägerin mit den monatlichen Stromkostenabrechnungen der Beklagten die EEG-Umlage für 2015 in der Höhe der Begrenzungsbescheide von Dezember 2014 zahlte. Am 05.02.2020 hob das BAFA die im Dezember 2014 ergangenen Begrenzungsbescheide auf (Abhilfebescheid, Anlage K 6, Bl. 70 f. GA-LG) und erließ neue, weitergehende Begrenzungsbescheide (Anlage K 7a, Bl. 72 ff. GA-LG, und Anlage K 7b, Bl. 80 ff. GA-LG), die auch die Beklagte und die B. GmbH als Übertragungsnetzbetreiberin erhielten. Auf der Grundlage dieser Begrenzungsbescheide hatte die Klägerin 2015 für das Werk F. einen überschießenden EEG-Umlage-Betrag von … € und für das Werk G. von … € an die Beklagte gezahlt. Unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin möglicherweise nicht alle Pflichtunterlagen ihrem ursprünglichen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage von 2014 innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des §§ 66 Abs. 1 S. 1, 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014 beigefügt haben könnte, sondern Teile der Pflichtunterlagen möglicherweise erst im Widerspruchsverfahren zur Akte gereicht haben könnte, beantragte die Beklagte beim BAFA Akteneinsicht nach § 7 IFG. Das BAFA wies den Antrag der Beklagten aufgrund von Geheimhaltungsinteressen der Klägerin zurück. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verurteilte die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BAFA, mit Urteil vom 01.03.2022 (11 K 1813/20.F), der Beklagten Akteneinsicht in bestimmte Unterlagen der Verfahrensakte zu gewähren. Die Klägerin hat im Urkundenprozess von der Beklagten die Rückzahlung der EEG-Umlage in Höhe von insgesamt … € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von … € verlangt. Die Beklagte sei ihr aus Bereicherungsrecht verpflichtet, da der rechtliche Grund für die höheren Zahlungen an EEG-Umlage durch den Erlass der neuen Begrenzungsbescheide von 2020 nachträglich weggefallen sei. Eine Anwendung von § 60a S. 1 EEG 2017, der die unmittelbare Einforderung der EEG-Umlage durch den Übertragungsnetzbetreiber beim stromkostenintensiven Letztverbraucher regelt, komme vor dem Hintergrund, dass der Rückforderungsanspruch sich auf einen Zeitraum beziehe, für den noch das EEG 2014 gelte, nicht in Betracht. Der Einwand der Entreicherung gehe ins Leere. Die Beklagte unterliege der verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagte hat entgegnet, sie sei schon nicht passivlegitimiert. Die Klägerin müsse in Anbetracht der Neuregelung des § 60 a S. 1 EEG 2017 für ihren Rückforderungsanspruch die Übertragungsnetzbetreiberin, also die B. GmbH, in Anspruch nehmen, an die die Beklagte die Umlage ohnehin weitergeleitet habe. Im Zeitpunkt des Abhilfebescheids und der neuen Begrenzungsbescheide sei bereits das EEG 2017 zur Anwendung gekommen. Der Klägerin würden durch die Inanspruchnahme der B. GmbH statt der Beklagten keine Einwendungen abgeschnitten. Sie trage auch kein Insolvenzrisiko, weil die Übertragungsnetzbetreiberin die Barmittel aus der EEG-Umlage auf getrennten Konten verwalten und getrennt Buch führen müsse. Es stehe noch nicht fest, ob die neuen Begrenzungsbescheide bestehen blieben. So werde das von der Beklagten geführte Akteneinsichtsverfahren darüber Klarheit schaffen, ob die Klägerin erst im Widerspruchsverfahren und damit nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist Pflichtunterlagen zur Akte gereicht habe. In diesem Fall sei das BAFA gem. § 68 Abs. 1 EEG 2014/2017 ohne Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten verpflichtet, den Abhilfebescheid und die neuen Begrenzungsbescheide zurückzunehmen. Aus demselben Grund sei der vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main geführte Akteneinsichtsprozess vorgreiflich. Jedenfalls sei die Beklagte durch die Weiterleitung der EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiberin entreichert. Dies führe für die Klägerin gem. § 822 BGB zu einem unmittelbaren Anspruch auf Zahlung des überhöhten Teils der EEG-Umlage gegen die Übertragungsnetzbetreiberin. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht im Wege des Urkundenvorbehaltsurteils die Klage – bis auf den die Umsatzsteuer betreffenden Teil der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten – zugesprochen und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Es hat ausgeführt, der Klägerin stehe der Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB zu. Die Beklagte sei als Leistungsempfängerin grundsätzlich auch Bereicherungsschuldnerin, mithin passivlegitimiert. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung (hier der Zahlung) der streitgegenständlichen EEG-Umlage durch die Klägerin an die Beklagte das EEG 2014 Anwendung gefunden habe. Die Klägerin habe die streitgegenständlichen Zahlungen auf vertraglicher Grundlage, den Stromlieferverträgen, vorgenommen. Dass der Rückzahlungsanspruch der Klägerin erst am 05.02.2020, mithin zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu welchem § 60a EEG 2017 Anwendung gefunden habe, ändere an der Passivlegitimation der Beklagten ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass es sich im vorliegenden Rechtsstreit um einen Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis handele. Die Rückabwicklung müsse innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen vorgenommen werden. Dieses Ergebnis folge sowohl aus einer Identifizierung der Leistungsverhältnisse als auch aus den Grundsätzen, wonach möglichst jede Partei ihre Einwendungen behalten, nicht mit fremden Einwendungen konfrontiert werden und einen ihr angemessenen Teil der Risiken tragen solle, insbesondere nur das Risiko der Zahlungsunfähigkeit desjenigen, den sie sich selbst als Vertragspartner ausgesucht habe. Über § 822 BGB könne die Klägerin die Übertragungsnetzbetreiberin nicht in Anspruch nehmen, da die Zahlung der Beklagten an die B. GmbH aufgrund einer gesetzlichen – nicht einer rechtsgeschäftlichen, wie für § 822 BGB erforderlich – Verpflichtung aus § 60 Abs. 1 EEG 2014 erfolgt sei. Der Rechtsgrund bestehe auch nicht deshalb weiter fort, weil das BAFA ggfls. die jüngeren Begrenzungsbescheide zurückzunehmen habe, ohne dies bislang durchgeführt zu haben. Ebenso liege eine Vorgreiflichkeit des beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main laufenden Akteneinsichtsprozesses nicht vor. Eine Entreicherung der Beklagten scheide aufgrund des ihr gegen die Übertragungsnetzbetreiberin zustehenden Bereicherungsanspruchs auf Rückzahlung der weitergeleiteten höheren EEG-Umlage aus. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel. Sie betont weiterhin, sie sei aufgrund der Anwendbarkeit des EEG 2017 nicht passivlegitimiert. Da die Übergangsregeln des EEG 2017 den vorliegenden Sachverhalt nicht erfassten und keine verfassungsrechtlichen Vorbehalte griffen, gelte grundsätzlich das neue Recht. Der Gläubigerschutz stehe der Anwendung nicht entgegen. Jedenfalls sei in der vertraglichen Vereinbarung zur Zahlung der EEG-Umlage eine Verweisung der Klägerin auf die Direktkondition angelegt. Denn die Beklagte habe nur solange als Inkassostelle dienen sollen, wie es das Gesetz vorgesehen habe. Der Akteneinsichtsprozess sei nunmehr insofern unstreitig weiter fortgeschritten, als die Klägerin eine Tabelle mit einer zusammenfassenden Beschreibung der einzelnen in der Akte befindlichen Dokumente angefertigt habe, aus der sich ergebe, dass ein großer Teil der Dokumente erst nach dem Ende der materiellen Ausschlussfrist zur Akte gelangt seien. Die Beklagte beantragt, das Urkunden-Vorbehaltsurteil des Landgerichts Wuppertal vom 09.11.2022, 6 O 62/21, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie auf die zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 29.03.2023 (Bl. 219 ff. GA-OLG) auf die fehlende Erfolgsaussicht hingewiesen. Auf die dortigen Ausführungen, die auch weiterhin gelten, wird verwiesen. Die Einwände der Beklagten mit Schriftsatz vom 00.00.0000 führen zu keinem anderen Ergebnis. Für eine Aussetzung des Verfahrens besteht auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich ergangenen, das BAFA zur Akteneinsicht verpflichtende Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main weiterhin keine Veranlassung. Das Fernziel der Beklagten, das BAFA infolge von aus der Akteneinsicht gewonnen Erkenntnissen zu einer Rücknahme der zugunsten der Klägerin ergangenen Begrenzungsbescheide zu bewegen, ist bislang nicht in weitere Nähe gerückt. Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main betont hat, ein besonderes Informationsinteresse sei bei der klageweisen Geltendmachung eines Informationszugangsanspruchs nach dem IFG nicht erforderlich. Ebenso wenig komme es darauf an, ob aufgrund dieser Akteneinsicht weitere verwaltungsverfahrensrechtliche Schritte der (hiesigen) Beklagten möglich oder erfolgversprechend seien. Die antragstellende Partei müsse nach dem IFG nicht darlegen, welchen Nutzen die begehrten Informationen für sie haben. Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin und das BAFA hätten in unzulässiger Weise im Verfahren auf Erlass der Begrenzungsbescheide und im späteren Akteneinsichtsverfahren zusammengewirkt, wobei das BAFA aus nicht näher benannten „industriepolitischen Gründen“ die Ausschlussfrist des § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG nicht streng handhabe, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Weder erläutert die Beklagte die von ihr angeführten „industriepolitischen Gründe“ noch lässt sich aus dem geschilderten Ablauf des Akteneinsichtsverfahren allein aus dem Bestreben der Klägerin, dass der Beklagten in von ihr für geheimhaltungswürdig befundene Unterlagen keine Akteneinsicht gewährt werden soll, eine irgendwie geartete unzulässige Blockadehaltung herleiten. Insoweit bedarf es auch keiner Verlängerung der Stellungnahmefrist für die Beklagte. Der Senat hält daran fest, dass die Bereicherungsgläubiger bei einem Schuldnerwechsel zu einem der Übertragungsnetzbetreiber ein relevantes Insolvenzrisiko zu tragen hätten. Dem kann nicht entgegnet werden, die Übertragungsnetzbetreiber würden als systemrelevante Unternehmen in einer Krise durch den Bund gerettet werden. Ob überhaupt, auf welche Art und Weise bzw. in welchem Umfang in der Zukunft ein in die Krise geratenes, systemrelevantes Unternehmen vom Staat gerettet werden wird, ist nicht vorhersehbar und rechtfertigt es dementsprechend nicht, die Übertragungsnetzbetreiber als sichere Schuldner anzusehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die auf dem EEG-Konto verbuchten Gelder insolvenzfest sind. Grundsätzlich erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO). Die Übertragungsnetzbetreiber sind zwar – wie bereits mit Hinweisbeschluss des Senats vom 29.03.2023 ausgeführt – verpflichtet, für die von ihnen im Rahmen des EEG-Ausgleichsmechnismus zu erfüllenden Aufgaben eine getrennte Konten- und Buchführung vorzusehen. Aus diesem Umstand allein folgt allerdings nicht, dass auf das entsprechende separate Konto von Insolvenzgläubigern des Übertragungsnetzbetreibers nicht zugegriffen werden dürfte. Als weiterer Grund für eine Insolvenzfestigkeit des Kontos wäre an eine Treuhandstellung des Übertragungsnetzbetreibers für die übrigen am EEG-Ausgleichsmechanismus Beteiligten zu denken (vgl. zum Treugut in der Insolvenz des Treuhänders Uhlenbruck/Hirte/Praß, InsO, 15. Aufl., § 35, Rn. 27). Gerade weil aber den Übertragungsnetzbetreibern, denen bei der Umverteilungsaufgabe des EEG-Ausgleichsmechanismus eine zentrale organisatorische Rolle zukommt, eine vollständige Kostenerstattung unter Einschluss ihrer Personal-, Material- und Finanzierungskosten zusteht, die in die ihnen zufließende EEG-Umlage eingerechnet wird (BGH, Beschluss vom 06.07.2021, EnVR 44/20, Rn. 12), agieren die Übertragungsnetzbetreiber nicht als reine Treuhänder fremden Vermögens. Weshalb es demgegenüber nach Ansicht der Beklagten nicht sachgerecht sein soll, die Gelder auf dem EEG-Konto dem Zugriff der Gläubiger im Insolvenzfall zu unterwerfen, wenn die Übertragungsnetzbetreiberin für Einnahmeausfälle nicht haftet, erschließt sich dem Senat nicht. Die vertragliche Vereinbarung zur Zahlung der EEG-Umlage rechtfertigt zur Überzeugung des Senats keinen Eingriff in ein bereits bestehendes Rückabwicklungsverhältnis. Eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Beklagten durch Geltendmachung der Begrenzungsbescheide im vorliegenden Verfahren ist auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten nicht erkennbar. Die Klägerin verhält sich nicht verwerflich, wenn sie von ihrer Vertragspartnerin auf der Grundlage der bestandskräftigen Begrenzungsbescheide die Rückzahlung von überzahlter EEG-Umlage verlangt. Auch ein kollusives Zusammenwirken mit dem BAFA scheidet – wie bereits ausgeführt – aus. Auch nach nochmaliger Beratung hat der Senat keinen Anlass, von dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO Abstand zu nehmen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf … € festgesetzt.