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Beschluss

4 WS 73/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0621.4WS73.23.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 20. Februar 2023 sowie des Nebenklägers D. vom 17. Februar 2023 wird der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Februar 2023, mit dem die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde, aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 22. März 2022 wird zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Hauptverfahren wird vor einer anderen großen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach eröffnet.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 20. Februar 2023 sowie des Nebenklägers D. vom 17. Februar 2023 wird der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Februar 2023, mit dem die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde, aufgehoben. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 22. März 2022 wird zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Hauptverfahren wird vor einer anderen großen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach eröffnet. G r ü n d e I. Mit Anklageschrift vom 22. März 2022 hat die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach gegen die Angeschuldigten die öffentliche Klage zum Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Mönchengladbach als Jugendschutzgericht erhoben. Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. Mai 2022 wegen der besonderen Bedeutung der Sache übernommen. Die Staatsanwaltschaft legt den Angeschuldigten die fahrlässige Tötung (§§ 222, 13 Abs. 1 StGB) der Schülerin O. - der Tochter des Nebenklägers - zur Last, die am 30. Juni 2019 in einem Londoner Krankenhaus verstorben ist. Todesursache sei ein Herzinfarkt aufgrund einer Übersäuerung des Blutes (Ketoazidose) gewesen, welche sich während der Studienreise nach London entwickelte habe. Die Ketoazidose sei dadurch ausgelöst worden, dass die seit ihrem siebten Lebensjahr an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankte O. ihrem Körper in den vorangegangenen Tagen nicht ausreichend Insulin zugeführt habe. Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, sich als für die Organisation und Durchführung der mehrtägigen Studienfahrt verantwortliche Lehrkräfte keine hinreichenden Kenntnisse über die Diabeteserkrankung der Schülerin verschafft zu haben und dadurch die Symptome einer akuten Überzuckerung nicht rechtzeitig erkannt, aufgrund dessen eine ärztliche Behandlung zu spät veranlasst und damit den Tod O.s verursacht zu haben. Die Diabeteserkrankung sei der Schule seit ihrer Anmeldung im Jahr 2015 bekannt sowie in ihrer Schulakte vermerkt gewesen; unterrichtenden Lehrern seien die Erkrankung und deren Symptome mitgeteilt worden. Die Angeschuldigten hätten jedoch keine Kenntnis gehabt, da ihnen O. vor dem Beginn der Studienfahrt aus dem Unterricht nicht bekannt gewesen sei und die Schulleitung sie nicht über die Erkrankung informiert habe. Die Angeschuldigten hätten sich selbst im Vorfeld der Studienfahrt auch keine Kenntnis darüber verschafft, etwa durch (ausdrückliche) Nachfrage bei der Schule und/oder bei den Erziehungsberechtigten. Nach dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nahm die Studienfahrt im Einzelnen folgenden Verlauf: […] Die Anklage führt weiter aus, dass O. mit einem Rettungswagen zunächst in das L-Hospital eingeliefert und anschließend in das M-Hospital verlegt worden sei, wo sie nach anfänglicher Besserung ihres Zustandes am Sonntag, den 30. Juni 2019, verstarb. Ihr Tod hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können, wenn sie bereits am Abend des 28. Juni 2019 stationär aufgenommen und mit Insulin versorgt worden wäre. Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat die Eröffnung der Hauptverhandlung durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt, da es an einer für den Erfolgseintritt kausalen Pflichtverletzung fehle. Die Angeschuldigten hätten auch bei Kenntnis der Diabeteserkrankung als medizinische Laien nicht den Schluss ziehen müssen, dass O. zwingend einer stationären Krankenhausaufnahme bedurft hätte. Auf etwaige organisatorische Mängel anlässlich der Vorbereitung der Studienfahrt, insbesondere der Informationsveranstaltung am 9. Mai 2019, komme es daher nicht an. Gegen diesen Beschluss haben die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach am 20. Februar 2023 und der Nebenkläger D. am 17. Februar 2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel dahingehend begründet, dass den Angeschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei, da sie als Organisatoren der Studienfahrt nicht die notwendigen Informationen über den Gesundheitszustand der Schüler, insbesondere auch Vorerkrankungen, explizit abgefragt hätten. Sie führt weiter aus, dass die Angeschuldigten als medizinische Laien nicht selbst beurteilen konnten, wie sich O.s Diabeteserkrankung äußern und weiter entwickeln würde, sodass sie verpflichtet gewesen seien, sich die notwendige medizinische Expertise durch Dritte zu verschaffen, sodass der Pflichtwidrigkeitszusammenhang nicht ausgeschlossen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hält das Rechtsmittel für begründet und tritt diesem bei. Der Nebenkläger D. begründet sein Rechtsmittel insbesondere damit, dass die Angeschuldigten auch als medizinische Laien hätten erkennen müssen, dass die unbedingte Notwendigkeit zur Hinzuziehung eines Arztes bereits am Abend des 28. Juni 2019 bestanden habe und ein Abwarten bis zum nächsten Tag nicht vertretbar gewesen sei. II. Die zulässigen Rechtsmittel sind begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 1. Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft sowie die gemäß § 400 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde des Nebenklägers D. sind form- und fristgerecht erhoben worden und begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. a) Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhalts, nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift, vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, wenn unter erschöpfender Zugrundelegung des Ergebnisses der Ermittlungen und der daran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand bei Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs der Hauptverhandlung mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht. Dabei wird eine an Sicherheit grenzende Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gefordert. Auch wird nicht die gleiche Wahrscheinlichkeit verlangt wie beim dringenden Tatverdacht nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeschuldigten muss aber so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind. Für den strafrechtlichen Entscheidungsgrundsatz „in dubio pro reo“ ist bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts grundsätzlich noch kein Raum, jedoch kann hinreichender Tatverdacht mit der Begründung verneint werden, dass nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende wahrscheinlich das Gericht nach diesem Grundsatz freisprechen wird (vgl. KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, § 203 Rn. 3 ff.). Jedoch ist bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung das Hauptverfahren zu eröffnen, wenn zweifelhafte Tatfragen in der Hauptverhandlung geklärt werden und zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können ( Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Auflage 2023, § 203 Rd. 2). b) Unter Zugrundelegung dessen besteht ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 203 StPO dahingehend, dass die Angeschuldigten sich wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen gemäß §§ 222, 13 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben. aa) Die Angeschuldigten haben pflichtwidrig gehandelt. Die Angeschuldigten, als mit der Organisation der Studienfahrt betraute Lehrkräfte, haben dadurch, dass sie sich nicht oder jedenfalls nicht hinreichend über mögliche Vorerkrankungen oder sonstige gesundheitliche Einschränkungen der Schüler informiert haben, ihre Aufsichtspflicht verletzt. Die objektive Sorgfaltspflicht verletzt, wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den jeweiligen Umständen verpflichtet ist; dies bemisst sich nach dem jeweils geschützten Rechtsgut der Norm. Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmen sich nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Situation und seiner sozialen Rolle zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2000 – 3 STR 442/99; OLG Hamburg, Urteil vom 28. April 215 – Az. 1 Rev 13/15). Dieser allgemeine Sorgfaltsmaßstab lässt sich in Bezug auf die Aufsichtspflicht von Lehrkräften, insbesondere hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung von Studienfahrten, durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung weiter konkretisieren. Aus § 42 Abs. 1 SchulG NW ergibt sich für die Eltern eines chronisch erkrankten Kindes die Verpflichtung, die Schule über diese chronische Erkrankung umfassend zu informieren, soweit dies für den Ablauf des Schulalltags relevant ist. Dies ist bei der Aufnahme von O. in der Schule erfolgt und in ihrer Schulakte entsprechend vermerkt sowie den unterrichtenden Lehrern nebst Handlungsanweisungen mitgeteilt worden. Die Weitergabe dieser Informationen an andere Lehrer hat nur dann zu erfolgen, wenn die Eltern des Kindes zuvor ausdrücklich eingewilligt haben oder wenn die Information für die weiteren Lehrkräfte zwingend erforderlich ist, um eine angemessene Betreuung sicherzustellen (vgl. „Handreichung – Medikamentengabe durch Lehrerinnen und Lehrer“, Stand 1. Juli 2018). Eine Information der aufsichtführenden Lehrkräfte wäre zulässig gewesen, denn aufgrund der bereits nach kurzer Zeit zu erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen führenden Erkrankung, die unbehandelt zum Tode der betroffenen Person führen kann und dem damit regelmäßig symptomatisch einhergehenden Kontrollverlust, war die Information für die betreuenden Lehrkräfte einer mehrtägigen Studienfahrt in das Ausland erforderlich. Nach § 57 Abs. 1 SchulG NW beaufsichtigen die Lehrkräfte die Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und der Konferenzbeschlüsse. Die Aufsichtspflichten während Schulfahrten werden durch die „Richtlinie für Schulfahrten“ aus dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19. März 1997 (BABl. NW. I S. 101) konkretisiert. Nach Ziffer 6.1 (Aufsicht, Gefahrvermeidung und Unfallverhütung) der Richtlinie richtet sich Art und Umfang der Aufsicht während Schulfahrten nach den jeweiligen Gegebenheiten, wobei mögliche Gefährdungen sowie Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler und bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen auch die Art der Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Damit setzt der Runderlass bereits voraus, dass die Aufsichtspersonen einer Schulreise Kenntnis vom Vorliegen einer etwaigen chronischen Erkrankung und dessen mögliche Auswirkungen haben, damit bei der Aufsicht eine besondere Berücksichtigung erfolgen kann. Hieraus ergibt sich die Pflicht, die aufsichtführenden Lehrkräfte entsprechend zu informieren. Die Pflicht zur Verschaffung dieser Kenntnisse oblag zunächst der Schule als Veranstalterin der Studienfahrt. Die Organisation der Veranstaltung war hier jedoch zulässigerweise auf die Angeschuldigten übertragen, die selbst Aufsichtspersonen der Studienfahrt waren. Es oblag mithin den Angeschuldigten, die notwenigen Informationen der zur Erfüllung der nach dem Runderlass ihnen obliegenden Aufsichtspflicht zu generieren (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. Oktober 1985 – Ss 301/85). Insbesondere ist auch nicht anzunehmen, dass eine entsprechende Informationsbeschaffung aufgrund des Alters und des dementsprechend anzunehmenden Verantwortungsbewusstseins hätte entfallen können, da sämtliche Schüler minderjährig und ein erheblicher Teil der Schüler zwischen dreizehn und fünfzehn Jahren alt gewesen sind. Hierfür spricht auch, dass die Eltern schriftlich einwilligen mussten, dass sich ihre Kinder in London in Kleingruppen bewegen durften und diese ihre Kinder anzuweisen hatten, den Anordnungen der Aufsichtspersonen unbedingt Folge zu leisten. Die bloß mündliche Nachfrage nach „gesundheitlichen Besonderheiten, Reiseübelkeit“ während der unverbindlichen Informationsveranstaltung am 9. Mai 2019 - deren genauer Ablauf bisher nicht abschließend aufgeklärt ist - war weder geeignet noch ausreichend, um der Informationsbeschaffungspflicht Genüge zu tun. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich um eine unverbindliche Veranstaltung handelte, weshalb nicht davon ausgegangen werden durfte, dass alle Schüler dort vertreten seien würden, sodass von nicht teilnehmenden Personen auch keine gesundheitlichen Einschränkungen oder Vorerkrankungen erfragt werden konnten. Daneben ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Kinder – insbesondere unter Berücksichtigung ihres Alters – dazu bereit sein dürften, mögliche Erkrankungen oder Behinderungen vor der ganzen Klasse öffentlich zu machen. Auch kann nicht von allen Schülern erwartet werden, sich nach der Veranstaltung noch zu den Lehrkräften zu begeben, um mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zu benennen. Die Angeschuldigten hätten bei der Planung der Auslandsreise vielmehr den sichersten Weg beschreiten und bei allen Schülern Vorerkrankungen oder gesundheitliche Besonderheiten schriftlich abfragen müssen. Dies wäre auch ohne Weiteres, etwa im Zusammenhang mit der Abfrage, ob sich die Kinder in London in Kleingruppen bewegen dürfen, möglich gewesen. Indem die Angeschuldigten diese Möglichkeiten der Informationsbeschaffung nicht genutzt haben, haben sie sorgfaltswidrig gehandelt. bb) Die weiteren Voraussetzungen für einen hinreichenden Tatverdacht liegen vor. O. ist am 30. Juni 2019 aufgrund eines durch die diabetische Anhäufung organischer Säuren im Blut infolge Insulinmangels (Ketoazidose) hervorgerufenen Herzinfarktes verstorben. (Mit-) Ursächlich dafür war, dass die Angeschuldigten es unterlassen haben, bis spätestens am Abend des 28. Juni 2019 ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, denn wäre dies geschehen, hätte O.s Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können. Die Angeschuldigten wären bei unterstellter Kenntnis von Os Erkrankung schließlich auch verpflichtet gewesen, bis spätestens am Abend des 28. Juni 2019 einen Arzt zu Rate zu ziehen. Hätten die Angeschuldigten hinreichende Kenntnis von der Diabeteserkrankung gehabt, hätten sie die Krankheitszeichen (Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen) und den damit einhergehenden sofortigen Handlungsbedarf erkennen können und eine unverzügliche medizinische Versorgung veranlassen müssen. Denn Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Kenntnisverschaffung über das Vorliegen von chronischen Erkrankungen der mitreisenden Kinder ist gerade, dass die aufsichtspflichtigen Lehrkräfte besonders sensibilisiert werden und sich im Rahmen der Vorbereitung der Schulfahrt mit den Symptomen und Folgen gefährlicher Erkrankungen vertraut machen können, um so bestehenden Handlungsbedarf erkennen und entsprechend handeln zu können. Zwar hätte ein medizinischer Laie nicht zwingend den Schluss auf eine sofortige stationäre Krankenhausaufnahme ziehen müssen, jedoch hätte aufgrund der typischen Symptomatik und der bei einer Überzuckerung im Zweifel schnell eintretenden potentiellen Lebensgefahr umgehend eine medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes erfolgen müssen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass neben O. auch andere Schülerinnen erkrankt gewesen sind. Denn unabhängig von einer möglichen anderen Ursache für die Übelkeit, etwa Alkoholkonsum oder unverträgliches Essen, hätten die Lehrkräfte auch als medizinische Laien jedenfalls die Auswirkungen des andauernden Übergebens auf die bestehende Diabeteserkrankung ärztlich abklären lassen müssen. Auch einem Laien mit nur rudimentären Kenntnissen bezüglich einer Diabeteserkrankung dürfte bewusst sein, dass bei einer Erkrankung, die maßgeblich durch die Zufuhr von Nahrungsmitteln beeinflusst wird, ein andauerndes Erbrechen erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben kann. Anders als die Erziehungsberechtigten, die mit O. nur über die Messengerdienste kommunizierten, und denen gegenüber O. versicherte, sie habe sich nur einmal wegen des Essens übergeben und es gehe ihr wieder „bestens“, hatten die Lehrkräfte aufgrund der mehrmaligen Mitteilungen durch Os Freundinnen Kenntnis darüber, dass sie sich mehrfach übergeben hatte und sich ihr Zustand über den Tag nicht verbesserte. Auch ein etwaiges ausweichendes Verhalten O.s kann nicht dazu führen, den Pflichtwidrigkeitszusammenhang auszuschließen, da den Angeschuldigten aufgrund der Angaben der Mitschülerinnen die tatsächliche Sachlage, also die andauernden Bauchschmerzen und das Erbrechen, bekannt waren. Auch wenn das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Angeschuldigten nicht dazu verpflichtet sind, selbst eine Messung bei O. durchzuführen, so befreit sie dies nicht von der Verpflichtung, in Zweifelsfällen die Schülerin in Absprache mit den Erziehungsberechtigen ärztlich vorzustellen und eine Blutzuckermessung durch einen Arzt vornehmen zu lassen. cc) Der Senat verkennt nicht, dass vorbehaltlich der in einer Hauptverhandlung zu gewinnenden Erkenntnisse vorliegend eine Verkettung mehrerer unglücklicher Umstände zu dem tragischen Tod O.s geführt haben dürften. Diese Verkettung vermag zwar den hinreichenden Verdacht eines Fehlverhaltens nicht zu beseitigen, sie wird jedoch nicht unbedeutende Grundlage für eine Bewertung des Verhaltens der Angeschuldigten auf der Rechtsfolgenseite sein. 2. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten ist nicht veranlasst. Die Kosten- und Auslagentragung im Beschwerdeverfahren folgt vielmehr jener in der Hauptsache.