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Beschluss

Verg 2/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0628.VERG2.23.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen VK 1 – 49/22 vom 01.02.2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen VK 1 – 49/22 vom 01.02.2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich gegen die beabsichtigte Erteilung des Zuschlags an die Beigeladene und rügt die Wertung der Angebote durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung vom 02.09.2022 im offenen Verfahren Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen von Flüchtlingen aus (Supplement zum Amtsblatt der europäischen Union …). Gegenstand des Auftrags ist die Beratung und Betreuung von Flüchtlingen, Asylbewerbern, Aussiedlern und weiteren zugewanderten oder aufgenommenen Menschen in der Stadt T. (Ziff. II.1.4 der Bekanntmachung). Es ist eine Laufzeit von drei Jahren vorgesehen, beginnend am 01.01.2023 und endend zum 31.12.2025, wobei sich der Vertrag automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt wird. Die Höchstlaufzeit des Vertrags beträgt fünf Jahre (vgl. Ziff. II.2.7 und Ziff. II.2.14 der Bekanntmachung). Das wirtschaftlichste Angebot wird nach Zif. VI.3 Nr. 5 der Bekanntmachung auf der Grundlage der in den Vergabeunterlagen enthaltenen Bewertungsmatrix ermittelt. Dabei wird der Angebotspreis mit 40 Prozent gewertet, die Qualität / inhaltliche Umsetzung mit insgesamt 45 Prozent und die Qualität / organisatorische Umsetzung des Personalkonzepts mit 15 Prozent. Die Bewertungsmatrix sieht die wie folgt gewichteten Wertungskriterien vor: Das Kriterium Nr. 2.1 b) Konzept „Koordination“ untergliedert die Antragsgegnerin in weitere zwei Unterpunkte, für die es jeweils maximal 2 Punkte gibt: „1. Wie binden Sie die Ehrenamtlichen ein und begleiten diese bei ihrer Arbeit?“ „2. Wie stellen Sie sich Ihre Mitwirkung in den lokalen Netzwerken vor?“ Auch das Kriterium Nr. 2.2 Organisatorische Umsetzung Personalkonzept untergliedert die Antragsgegnerin in weitere zwei Unterpunkte, für die es jeweils maximal 2 Punkte gibt: „1. Wie stellen Sie sich die Einsatzplanung vor?“ „2. Wie stellen Sie eine Vertretung bei vorübergehendem Ausfall eines Mitarbeiters (z. B. Krankheit oder Urlaub) sicher?“ Die Ermittlung der Gesamtpunktzahl erfolgt ausweislich der Wertungsmatrix wie folgt: „Für jedes Unterkriterium wird die jeweilige Gesamtpunktzahl durch Addition der zu jeder Frage erreichten Punktzahl ermittelt (max. 4 Punkte). Die im jeweiligen Unterkriterium erreichte Gesamtpunktzahl wird, wie in der obigen Abbildung (…) dargestellt, mit dem jeweiligen Multiplikator vervielfacht. Die Gesamtpunktzahl des Angebotes ergibt sich aus der Addition der erreichten gewichteten Punktzahlen jedes Unterkriteriums (max. 400). Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl erhält den Zuschlag.“ Der Antragsteller, der Bestandsdienstleister ist, gab neben der Beigeladenen und einem weiteren Bieter ein Angebot ab. Mit Vorabinformationsschreiben vom 03.11.2022 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller nach § 134 GWB, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Das Angebot des Antragstellers sei nicht das wirtschaftlichste gewesen, wobei die Antragsgegnerin die in den einzelnen Qualitätskriterien erlangten Punkte nicht mitteilte. Mit anwaltlichem Rügeschreiben vom 07.11.2022 rügte der Antragsteller die beabsichtigte Zuschlagserteilung sowie die Nichtberücksichtigung seines Angebots. Das Vorabinformationsschreiben vom 03.11.2022 sei inhaltlich unzureichend. So lasse sich ihm nicht entnehmen, wie viele Punkte sein Angebot in den jeweiligen Unterkriterien erlangt habe. Zudem erwecke das Schreiben den Anschein, dass die Höchstpunktzahl nicht allein danach vergeben worden sei, ob das Konzept dem vorgegebenen Bewertungsmaßstab entspreche. Vielmehr scheinen einzelne vorzugswürdige Punkte im Konzept eines Bieters den Ausschlag für die Vergabe der Höchstpunktzahl allein an diesen gegeben zu haben. Auch habe die Antragsgegnerin bei der Bewertung des Betreuungs- und Beratungskonzepts nicht auf die Erreichbarkeit am Aufnahmetag außerhalb der Regelarbeitszeit abstellen dürfen, da dies ausweislich der Beantwortung der Bieterfrage zu 1) als Leistung des Auftraggebers definiert gewesen sei. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 09.11.2022 mit, eine erneute Bewertung der Konzepte vorzunehmen und vorerst keinen Zuschlag zu erteilen. Die Antragsgegnerin wertete die Angebote unter dem 15.11.2022 in Bezug auf die Qualitätskriterien (Nr. 1 bis 3.2) neu. Eine Änderung der zu vergebenden Punkte ergab sich dabei nicht (vgl. Anlage Bf 6, Bl. 50 ff. d. A.). Dies teilte sie dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.11.2022 (Anlage Bf 11) mit, in dem sie insbesondere hervorhob, die Bewertung streng an den bekannt gegebenen Wertungskriterien vorgenommen zu haben und bei der Bewertung des Betreuungs- und Beratungskonzepts nicht länger auf die Erreichbarkeit am Aufnahmetag außerhalb der Regelarbeitszeit abgestellt zu haben. Mit Vorabinformationsschreiben – ebenfalls vom 17.11.2022 (Anlage Bf 9) – informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller zudem nach § 134 GWB, dass nach überarbeiteter Angebotswertung beabsichtigt sei, der Beigeladenen den Auftrag zu erteilen, die das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Außerdem teilte sie die nachfolgende Punktewerte mit, die der Antragsteller und die Beigeladene jeweils in den einzelnen Qualitätskriterien erlangt haben: In Bezug auf den Antragsteller teilte sie zudem die vollständige Bewertungsbegründung mit. Mit Rügeschreiben vom 22.11.2022 (Anlage Bf 10) rügte der Antragsteller die neuerliche Wertung der Antragsgegnerin – soweit es für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist – wie folgt: Im Unterkriterium Konzept Betreuung und Beratung dürfe der Umstand, dass im Konzept „keine Praxisbeispiele vorgetragen wurden, die Anhaltspunkte für Kompetenz oder Zuverlässigkeit geben könnten“ nicht negativ berücksichtigt werden, denn eine Abpunktung bei Nichtangabe von „Beispielen aus Referenzobjekten“ oder aber die Vergabe einer höheren Punktzahl für den Fall der Nennung solcher Beispiele sei nach der Bewertungsmatrix nicht vorgesehen gewesen. Die Beschreibung anhand von Beispielen aus Referenzobjekten sei nur als ein Beispiel beziehungsweise eine Möglichkeit zur Darstellung der konzeptionellen Überlegungen des Bieters angegeben worden. Dies schließe jedoch nicht aus, dass auch für den Fall, dass die konzeptionelle Beschreibung in anderer Form erfolge, die volle Bewertungspunktzahl erreicht werden könne. Soweit die Antragsgegnerin zudem negativ berücksichtigt habe, dass sich sein Konzept in diesem Unterkriterium lediglich auf die im Regelsystem eingereisten Menschen beschränke und für die nicht im Regelsystem zugewiesenen oder angekündigten Personen keine ausreichende Erstbetreuung am Aufnahmetag vorsehe, verkenne die Antragsgegnerin, dass auch diese Personen erfasst seien. Ihr Konzept nehme verschiedentlich auch auf die „weiteren zugewanderten oder aufgenommenen Menschen“ Bezug. Im Unterkriterium Konzept Koordination Frage 2 sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin negativ bewertet habe, dass Angaben zur Gewinnung von Ehrenamtlichen beziehungsweise zur Mitarbeit in Netzwerken fehlen würden und nur auf bestehende Netzwerke abgestellt werde. Sein Konzept stelle dar, dass Projektideen von Ehrenamtlichen entwickelt und unterstützt, Projektideen von Migrantenorganisationen begleitet und umgesetzt und dabei eine Federführung Moderation von Treffen stattfinden solle. Im Unterkriterium Personalkonzept Frage 1 hätte das Konzept des Antragstellers die volle Punktzahl erhalten müssen. Nicht hinreichend bei der Bewertung sei berücksichtigt worden, dass im vierwöchigen Abstand Teamsitzungen stattfänden, in denen die Geschäftsführung über kurzfristige Erfordernisse und Anpassungen entscheide. Zudem stünden für eine flexible Reaktion Möglichkeiten zur kurzfristigen Aufstockung der Stellenanteile von Fachkräften zur Verfügung. Auf das weitere Rügeschreiben vom 22.11.2022 prüfte die Antragsgegnerin ausweislich des Vermerks vom 24.11.2022 (Anlage BG 4, Bl. 155 d. A.) die Konzeptbewertung des Antragstellers und der Beigeladenen. Im Vermerk heißt es hierzu: „Hinsichtlich des Betreuungs- und Beratungskonzepts wurde eine inhaltliche Korrektur der Bewertung vorgenommen, indem die unzutreffende Formulierung „Das Konzept bezieht sich ausschließlich auf die Betreuung und Beratung von innerhalb des Regelsystems einreisende Personen.“ gestrichen wurde. Hinsichtlich der fehlenden Inbezugnahme von Referenzobjekten beim Betreuungs- und Beratungskonzept sowie beim Koordinationskonzept ergab die Prüfung, dass das Bewertungsergebnis auch nicht dadurch verändert würde, wenn man sich auf diesen Punkt nicht berufen könnte.“ Das Ergebnis ihrer Überprüfung einschließlich ihrer Bewertungsbegründung teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 24.11.2022 mit. Sie führte aus, dass insbesondere das Betreuungs- und Beratungskonzept der Antragstellerin immer noch nur eine nur überwiegende – und nicht in jeder Hinsicht – zuverlässige und kompetente Betreuung erwarten lasse. Dies gelte auch dann, wenn die fehlende Bezugnahme auf Referenzen nicht negativ in die Bewertung mit einfließe. So seien die beschriebenen Maßnahmen zur Förderung der Integration in politischer und kultureller Hinsicht nur sehr knapp beschrieben und inhaltlich nicht umfassend. Auch möge sich das Konzept auf „weitere zugewanderte oder aufgenommene Menschen“ beziehen, eine bessere Bewertung rechtfertige dies dennoch nicht, denn es mangele an einer klaren Differenzierung zum Umgang mit dieser Personengruppe in Abgrenzung zu den im Regelsystem einreisenden Personen. Zudem könne das Konzept in dem geforderten Punkt der Betreuung und Beratung „über die in der Leistungsbeschreibung explizit genannten Aufgaben hinaus“ nicht in Gänze überzeugen, da lediglich die Zusammenarbeit mit dem Psychosozialem Zentrum in T. genannt sei, weitere Leistungsbestandteile hingegen nicht genannt würden. Auch betreffend das Konzept Koordination Frage 1 und 2 sowie das Personalkonzept Frage 1 und 2 hat die Antragsgegnerin ihre Bewertung überprüft und präzisiert. Mit Anwaltsschreiben vom 25.11.2022 trat der Antragsteller dem Ergebnis der neuerlichen Wertung entgegen und erklärte, seine erhobenen Rügen aufrecht zu erhalten. Zudem vertiefte er diese weiter. Soweit zum Konzept Betreuung und Beratung in Bezug auf die Integration in sozialer, kultureller, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht bemängelt werde, die Maßnahmen seien nur sehr knapp beschrieben und inhaltlich nicht umfassend, sei die Begründung der Wertung als solche nicht hinreichend fassbar, nachvollziehbar und nicht hinreichend transparent im Sinne der §§ 127 Abs. 1 S. 2 und 3 GWB, § 58 VgV und verstoße gegen den Transparenzgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB). Soweit bemängelt werde, es fehle in Bezug auf „weitere zugewanderte oder aufgenommene Menschen“ an einer klaren Differenzierung zum Umgang mit dieser Personengruppe in Abgrenzung zu den im Regelsystem einreisenden Personen, sei auch dies nicht nachvollziehbar. Sofern eine solche Differenzierung verlangt werden sollte, ergebe sich dies nicht hinreichend transparent aus den Vergabeunterlagen (§ 97 Abs. 1 GWB). Im Rahmen des Punktes der Darstellung, wie sich der Antragsteller die Betreuung und Beratung im Rahmen des Stundenkontingents über die in der Leistungsbeschreibung explizit genannten Aufgaben hinaus vorstelle, habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, dass Aufklärungsveranstaltungen mit der Verbraucherzentrale, eine Vermittlerfunktion und –tätigkeit zwischen Vermieter und Mieter, Schuleingangsuntersuchungen, Schulauswahlunterstützung sowie individuelle Förderung und Ausbildungsberatung und –begleitung benannt worden seien. Nachdem die Antragsgegnerin der Rüge nicht abgeholfen hatte, hat der Antragsteller mit Schriftsatz ebenfalls vom 25.11.2022 die Einleitung des vorliegenden Nachprüfungsverfahrens beantragt. Zu dessen Begründung hat er auf seine im Rügeschreiben vom 22. und 25.11.2022 erhobenen Rügen Bezug genommen und im weiteren Verfahren nach gewährter Akteneinsicht (mit Schriftsatz vom 22.12.2022) zudem eine mangelnde Dokumentation nach § 8 VgV gerügt. Der Antragsteller hat beantragt, 1. der Antragsgegnerin zu untersagen, im Vergabeverfahren Beratung und Betreuung von Flüchtlingen, Asylbewerbern, Aussiedlern und weiteren zugewanderten oder aufgenommenen Menschen; Vergabe-Nr. …, Bekanntmachungs-Nr. (EU-ABl.): … den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen; 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Angebotswertung anhand der bekanntgemachten Zuschlagskriterien vergaberechtskonform zu wiederholen; 3. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin aufzuerlegen und 4. die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragstellerin gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären. Die Antragsgegnerin hat beantragt, 1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen; 2. der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin aufzuerlegen; 3. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin für notwendig zu erklären. Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung verteidigt, wobei sie mit Schriftsatz vom 09.01.2023 vertiefte Ausführungen zur Konzeptbewertung der Beigeladenen in Bezug auf die Betreuung und Beratung vorgenommen hat. Die mit Beiladungsbeschluss vom 09.12.2022 Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.02.2023 hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die seitens der Antragsgegnerin angewandte Bewertungsmethode nicht zu beanstanden sei. Die Antragsgegnerin habe den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Wertungsmethode nicht überschritten. Die Wertungsentscheidung sei jedoch teilweise zu beanstanden. Die Bewertung des Konzepts der Antragstellerin in dem Bewertungskriterium Personalkonzept Frage 1: „Wie stellen Sie sich die Einsatzplanung vor?“ sei nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Bewertung des Konzepts der Beigeladenen zum Bewertungskriterium Konzept Koordination Frage 2 : „Wie stellen Sie sich Ihre Mitwirkung in den lokalen Netzwerken vor?“ . In beiden Fällen erlaube die Dokumentation durch die Antragsgegnerin keine Überprüfung der vorgenommenen Bewertung. Die Wertung der übrigen Konzepte sei demgegenüber vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei hinreichend dokumentiert und nachvollziehbar. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens hat die Vergabekammer der Antragsgegnerin mit der Begründung auferlegt, dass die Dokumentation der Angebotswertung zunächst nicht vergaberechtskonform und der Nachprüfungsantrag im Zeitpunkt seiner Einreichung begründet gewesen sei. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.02.2023 – eingegangen am selben Tag – sofortige Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die Feststellungen der Vergabekammer zur Bewertung seines Konzepts zur Betreuung und Beratung . Die Vergabekammer habe vergaberechtsfehlerhaft seine Bewertung durch die Antragsgegnerin mit 60 von insgesamt 120 zu erzielenden Punkten in diesem Bewertungskriterium als vergaberechtsfehlerfrei beurteilt. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin die beiden einzigen, die Abpunktung des Angebots des Antragstellers begründenden Punkte, die sie in ihrer Angebotswertungs-Tabelle vom 15.11.2022 und in ihrem Vorabinformationsschreiben vom 17.11.2022 aufgeführt hatte – nämlich dass keine Praxisbeispiele anhand von Referenzobjekten genannt worden seien und dass sich das Konzept des Antragstellers auf die Betreuung und Beratung von innerhalb des Regelsystems einreisende Personen beschränke – , habe fallen lasse und gleichwohl an der Bepunktung des Konzepts des Antragstellers mit (nur) 60 von 120 möglichen Punkten festhalte. Die Antragsgegnerin könne entgegen der Ansicht der Vergabekammer eine Abpunktung des Konzepts des Antragstellers in diesem Bereich nicht darauf stützen, dass es Schwächen im Bereich der politischen Integration von Flüchtlingen aufweise und Ausführungen zur Förderung der kulturellen Integration zu knapp seien (a), dass die Beschreibung, wie mit Personen umgegangen werde, die nicht im Regelsystem einreisen, unzureichend sei (b) und dass der Antragsteller keine Beratungsleistungen anbiete, die über die in der Leistungsbeschreibung genannten Inhalte hinausgingen (c). Teilweise ergäben sich die seitens der Antragsgegnerin im Rahmen der Wertung gestellten Anforderungen – insbesondere in Bezug auf die nicht im Regelsystem Einreisenden – nicht hinreichend transparent aus den Vergabeunterlagen. Im Hinblick auf das Konzept Koordination, Frage 2 und das Personalkonzept Frage 1 könne ebenfalls die neue beziehungsweise ergänzte Bewertungsbegründung nicht überzeugen. Im Konzept Koordination Frage 2 habe die Beigeladene ebenfalls nur eine Mitarbeit in bestehenden Netzwerken angegeben, so dass entweder eine Abpunktung der Beigeladene oder eine Aufpunktung des Angebots des Antragstellers erfolgen müsse. Das Personalkonzept Frage 1 des Antragstellers sei nicht ausschließbar mit 30 statt 15 Punkten zu bewerten. Es sei ein überzeugendes Vertretungskonzept dargelegt, denn das Konzept sehe eine Einsatzplanung mindestens einen Monat im Voraus bei gleichzeitiger Flexibilität, auf Unvorhergesehenes zu reagieren, vor. Die dokumentierte Auswahlentscheidung genüge insgesamt nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 1 S. 2 VgV, da nicht nachvollziehbar sei, mit welchen konkreten qualitativen Eigenschaften und mit welchem Gewicht diese in die Bewertung eingegangen seien. Der Antragsteller beantragt, 1. den Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 01.02.2023, Aktenzeichen VK 1 – 49/22, aufzuheben; 2. der Antragsgegnerin zu untersagen, im Vergabeverfahren Beratung und Betreuung von Flüchtlingen, Asylbewerbern, Aussiedlern und weiteren zugewanderten oder aufgenommenen Menschen; Vergabe-Nr. …, Bekanntmachungs-Nr. (EU-ABl.): … den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Angebotswertung anhand der bekanntgemachten Zuschlagskriterien vergaberechtskonform zu wiederholen; 3. die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer gemäß § 182 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 01.02.2023 zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt die Entscheidung der Vergabekammer in der Sache und wiederholt sowie vertieft ihren Vortrag. Sie hat nach Erhalt des Beschlusses der Vergabekammer am 10.02.2023 die „Überarbeitete Anagebotswertung in Reaktion auf den Beschluss der Vergabekammer Westfalen vom 01.02.2023“ erstellt (Anlage BG 1, Bl. 106 d. A.). Sie ist der Ansicht, es habe sich dabei um eine reine Konkretisierung der bisherigen Begründung der Wertungsentscheidung gehandelt, die zusammengefasst und ergänzt worden sei. Nur im Wertungspunkt Personalkonzept Frage 1 habe als Reaktion auf den Beschluss der Vergabekammer eine Neubewertung stattgefunden, wobei das Konzept des Antragstellers nunmehr mit 15 anstatt bisher null Punkten bewertet worden sei. II. Die nach §§ 171, 172 GWB zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag vom 15.02.2023 zu Recht zurückgewiesen. Der Nachprüfungsantrag des Antragstellers ist unbegründet. 1. Der Nachprüfungsantrag ist, soweit der Antragsteller seine Rügen in der Beschwerdeinstanz aufrechterhält, insgesamt zulässig. a. Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 160 Abs. 2 GWB). Er hat durch die Abgabe seines Angebots sein Interesse an dem Auftrag dokumentiert. Er macht zudem geltend, durch eine vergaberechtswidrig vorgenommene Wertung unter Verstoß gegen das Gebot, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen nach §§ 127 Abs. 1 S. 2 und 3 GWB, § 58 VgV sowie unter Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Dokumentation nach § 8 VgV und das Transparenzgebot nach § 97 Abs. 1 GWB in seinen Rechten verletzt zu sein, wodurch ihm ein Schaden aufgrund der nicht bestehenden Zuschlagschance entstanden sei. b. Der Nachprüfungsantrag ist nicht nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig. aa. Der Antragsteller wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Wertungsentscheidung. Diese hat er nach Erhalt der Vorabinformation nach § 134 GWB innerhalb der Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB rechtzeitig gerügt. bb. Soweit sich der Antragsteller auch gegen eine mangelnde Transparenz der Wertungskriterien wendet, insbesondere in Bezug auf die Differenzierung zwischen im Regelsystem eingewanderten Menschen und außerhalb des Regelsystem eingewanderten Menschen, ist er nicht nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ausgeschlossen, da die gerügte mangelnde Transparenz jedenfalls nicht für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter des angesprochenen Bieterkreises bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 03.04.2019 – VII Verg 49/18, juris Rn 183; Beschl. v. 26.07.2018 – VII Verg 23/18; Beschl. v. 28.03.2018 – VII Verg 54/17, juris Rn 17 und Beschl. v. 15.01.2020 – VII Verg 20/19, BeckRS 2020, 1327 Rn 37) erkennbar war. Denn die Erkennbarkeit muss sich sowohl auf die den Verstoß begründenden Tatsachen als auch auf deren rechtliche Beurteilung beziehen ( Dicks , in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 Rn 49). In Bezug auf die zu rügenden Vergaberechtsverstöße, welche sich aus den Vergabeunterlagen ergeben (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB) ist für eine Präklusion mithin erforderlich, dass der Inhalt der Unterlagen bei laienhafter rechtlicher Bewertung, also ohne Bemühung besonderen Rechtsrats, auf einen Vergaberechtsverstoß hindeutet. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wird, zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise gehören (Senat, Beschl. v. 26.07.2018 – VII Verg 23/18; Beschl. v. 15.01.2020 – VII Verg 20/19, BeckRS 2020, 1327 Rn 37; OLG München, Beschl. v. 22.10.2015 – Verg 5/15, juris Rn 43). Daher genügt es nicht, wenn die gerügten Verstöße gegen das Transparenz- und Wirtschaftlichkeitsgebot bereits in der Leistungsbeschreibung angelegt waren (Senat, Beschl. v. 02.05.2018 – VII Verg 3/18, zitiert nach juris Rn 24 ff.), das gilt insbesondere, wenn nur vertiefte Rechtskenntnisse eine Beurteilung der Vergaberechtskonformität eines Bewertungssystems erlauben (vgl. Senat, Beschl. v. 29.04.2015, VII-Verg 35/14, juris Rn. 59). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs war die gerügte mangelnde Transparenz, nicht bereits anhand der Vergabeunterlagen erkennbar, sondern erst im Zusammenhang mit der konkreten Wertung. Denn der Antragsteller rügt, dass die seitens der Antragsgegnerin im Rahmen der Wertung gestellten Anforderungen in Bezug auf die nicht im Regelsystem Einreisenden nicht hinreichend transparent aus den Vergabeunterlagen erkennbar gewesen seien. Diese gerügten Anforderungen ergaben sich erst aus der konkreten Wertung der Antragsgegnerin. 2. Der Nachprüfungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen. Die qualitative Wertung der von dem Antragsteller vorgelegten Konzepte ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt ein Dokumentationsmangel nicht vor. a. Gegenstand der vergaberechtlichen Nachprüfung durch den Senat ist die Wertung des Kriteriums „Konzept Betreuung und Beratung“ vom 24.11.2022, die Wertung des Kriteriums „Konzept Koordination Frage 2“ vom 15.11.2022 und die Wertung des Kriteriums „Personalkonzept Frage 1“ vom 01.02.2023, weil der Antragsteller nur noch bei diesen drei Kriterien eine fehlerhafte Wertung im Beschwerdeverfahren gerügt hat. aa. Anders als die Antragsgegnerin meint, hat sie am 24.11.2022 nicht lediglich ihre bisherige Wertung des Kriteriums „Konzept Betreuung und Beratung“ anlässlich der hiergegen erhobenen Rügen überprüft und die Gründe konkretisiert. Vielmehr hat sie insoweit – anders als zu den anderen Wertungskriterien – eine neue Wertungsentscheidung getroffen. Dies folgt aus dem Vergabevermerk vom 24.11.2022 (Anlage BG 4, Bl. 155 d. A.) sowie den Ausführungen im Anwaltsschreiben vom selben Tag. So hat sie hierzu im „Vermerk zur Vertiefung der Bewertung der Angebote“ vom 24.11.2022 (Anlage BG 4, Bl. 155 d. A.) Folgendes ausgeführt: „In Reaktion auf das weitere Rügeschreiben (…) vom 22.11.2022 wurden die Konzepte des (…) […] und der (…) […] nochmals eingehend geprüft. Das Bewertungsergebnis wurde durch die weitere Prüfung bestätigt. (…) Das Ergebnis der Überprüfung der Konzepte der (…) [Beigeladenen] hat die (…) […] in dem Schreiben von Rain (…) vom 24.11.2022 niedergelegt. Die Bewertung der jeweiligen Konzepte wurde inhaltlich noch weiter präzisiert. Hinsichtlich des Betreuungs- und Beratungskonzepts wurde eine inhaltliche Korrektur der Bewertung vorgenommen, indem die unzutreffende Formulierung „Das Konzept bezieht sich ausschließlich auf die Betreuung und Beratung von innerhalb des Regelsystems einreisende Personen.“ gestrichen wurde. Hinsichtlich der fehlenden Inbezugnahme von Referenzobjekten beim Betreuungs- und Beratungskonzept sowie beim Koordinationskonzept ergab die Prüfung, dass das Bewertungsergebnis auch nicht dadurch verändert würde, wenn man sich auf diesen Punkt nicht berufen könnte.“ Die Antragsgegnerin hat also erklärtermaßen ihre bisherige Wertung inhaltlich korrigiert, indem sie die Tatsache, dass der Antragsteller in seinem Konzept keine Beispiele aus Referenzprojekten angeführt hat, nicht (mehr) negativ bewertete hat. Zudem hat sie ihr Fehlverständnis von dem Konzeptinhalt des Antragstellers in Bezug auf die Betreuung und Beratung von innerhalb des Regelsystems einreisende Personen korrigiert. Wird aber eine Wertung nicht lediglich überprüft und nach erfolgter Prüfung als richtig bestätigt, sondern wird sie inhaltlich – so wie hier in Bezug auf den Sachverhalt und die Gründe – korrigiert, liegt eine neue Wertung vor, auch wenn die Anzahl der erzielten Punkte im Ergebnis gleich bleibt. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigte Ansicht der Antragsgegnerin nach dem 15.11.2022 keine neue Wertungsentscheidung getroffen zu haben. Sie unterliegt insoweit einer rechtlichen Fehleinschätzung, da sie selbst am 24.11.2022 von einer inhaltlichen Korrektur der Wertung ausgegangen ist. Soweit die Antragsgegnerin am 10.02.2023 eine Überarbeitete Angebotswertung in Reaktion auf den Beschluss der Vergabekammer vom 01.02.2023 vorgenommen hat, handelt es sich hingegen nicht um eine neue Wertungsentscheidung, sondern vielmehr um eine tabellarische Zusammenfassung der bisherigen Begründung mit Ausnahme zum Wertungskriterium Personalkonzept Frage 1, welches die Antragsgegnerin im Nachgang zur Entscheidung der Vergabekammer neu gewertet hat. Im Übrigen enthält die Überarbeitete Angebotswertung vom 10.02.2023 – insbesondere in Bezug auf die hier streitentscheidende Wertung zum Wertungskriterium Konzept Betreuung und Beratung – keine neuen Wertungsgesichtspunkte, welche die Antragsgegnerin nicht bereits schon in ihrer Wertungsentscheidung vom 24.11.2022 berücksichtigt hat. bb. Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, ihre Wertung auch noch während des laufenden Nachprüfungsverfahrens zu ersetzen und durch eine neue Wertungsentscheidung zu korrigieren. Insoweit stellt sich an dieser Stelle die Frage nach einem zulässigen Nachschieben von Gründen im Rahmen einer bereits erfolgten und dokumentierten Wertung nicht. b. Die qualitative Wertung des vom Antragsteller vorgelegten Konzepts hält einer vergaberechtlichen Nachprüfung stand. Das gilt insbesondere für das hier streitentscheidende Wertungskriterium Konzept Betreuung und Beratung. aa. Bei der Bewertung, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt (§ 127 Abs. 1 S. 2 GWB), genießt der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum, der von den Nachprüfungsinstanzen nur dahin überprüfbar ist, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen, keine sachwidrigen Erwägungen für die Entscheidung herangezogen und nicht gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde (Senat, Beschl. v. 16.10.2019 – VII Verg 6/19, NZBau 2020, 318). Hat der öffentliche Auftraggeber für die Bewertung, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt (§ 127 Abs. 1 S. 2 GWB), auf ein Bewertungssystem mittels Noten abgestellt, so steht ihm auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zu allerdings mit der Folge, dass seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen auch daraufhin überprüfbar sind, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden (BGH, Beschl. v. 04.04.2017 – X ZB 3/17, NZBau 2017, 366 [371] Rn. 53 – Postdienstleistungen). Bei der Überprüfung, ob und inwieweit die Bewertung der Angebote dem vorgegebenen Benotungssystem entspricht, sind bei der Überprüfung von den Nachprüfungsinstanzen analog § 175 Abs. 2 i. V. m. § 71 Abs. 1 S. 3 GWB sämtliche in der Vergabedokumentation enthaltenen und der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers zugrundeliegenden Tatsachen, auch soweit diese wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit der Antragstellerin eines Nachprüfungsverfahrens nicht offenbart werden durften, zu berücksichtigen (Senat, Beschl. v. 16.10.2019 – VII Verg 6/19, NZBau 2020, 318). bb. Gemessen daran führen die gegen die Wertungsentscheidung gerichteten Angriffe des Antragstellers nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Wertung des Kriteriums Konzept Betreuung und Beratung vergaberechtsfehlerfrei durchgeführt und begründet. Bewertungsfehler liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat ihren Bewertungsmaßstab nicht überschritten. (1) Die Bewertung hatte im Bereich der Qualität zu dem Bewertungskriterium „Betreuung und Beratung“ nach der Bewertungsmatrix wie folgt zu erfolgen: „a) Konzept zur Betreuung und Beratung von Flüchtlingen, Asylbewerbern, Aussiedlern und weiteren zugewanderten oder Aufgenommenen Menschen in der Universitätsstadt T. Der Bieter hat in seinem Angebot seine konzeptionellen Überlegungen zur Umsetzung der Hilfestellungen und Unterstützungsangebote des nach T. kommenden und hier lebenden Menschen mit Migrationshintergrund mit der Zielsetzung, deren Integration in sozialer, kultureller, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht zu fördern, darzulegen. Hierbei können auch Beispiele aus Referenzobjekten genutzt werden. Konkret erwartet werden Aussagen zu den nachfolgenden Punkten: Wie sieht Ihre Betreuung und Beratung der Flüchtlinge, Asylbewerber, Aussiedler und weiterer zugewanderter oder aufgenommener Menschen in T. aus? Wie stellen Sie sich die Betreuung und Beratung im Rahmen des Stundenkontingents über die in der Leistungsbeschreibung explizit genannten Aufgaben hinaus vor? Bewertung: - Das Konzept ist nachvollziehbar und lässt inhaltlich mit Blick auf die Zielsetzung eine zuverlässige und kompetente Betreuung und Beratung der zugewanderten Menschen in jeder Hinsicht erwarten. …………………………………………………….4 Punkte - Das Konzept ist nachvollziehbar und lässt inhaltlich mit Blick auf die Zielsetzung eine überwiegende zuverlässige und kompetente Betreuung und Beratung der zugewanderten Menschen erwarten. … ………………………………….2 Punkte - Das Konzept ist nicht nachvollziehbar und lässt inhaltlich mit Blick auf die Zielsetzung keine oder nur unzureichend zuverlässige und kompetente Betreuung und Beratung der zugewanderten Menschen erwarten. ……………………………………….0 Punkte“ (2) Die Antragsgegnerin hat zur Bewertung des Angebots des Antragstellers zum Bewertungskriterium Konzept Betreuung und Beratung Nachfolgendes im Rahmen ihrer zusammenfassenden Begründung der Wertungsentscheidung in der Überarbeiteten Angebotswertung vom 10.02.2023 ausgeführt: „Die in der Leistungsbeschreibung explizit genannten Aufgaben sind nicht auf im Regelsystem einreisende Personen begrenzt. Vielmehr werden aufzunehmende Menschen nicht immer zugewiesen oder angekündigt. Das vorgelegte Konzept sieht für diesen Personenkreis keine ausreichende Erstbetreuung am Aufnahmetag vor. Die Beschreibungen nehmen betreffend die Erstbetreuung auf den Zuweisungstag Bezug, den es bei außerhalb des Regelsystems einreisenden Personen nicht gibt. Es bleibt folglich unklar, wie die Erstbetreuung gehandhabt wird, wenn es keinen Zuweisungstag gibt. Konzeptionelle Überlegungen zur Integration decken nicht alle Hinsichten (sozial, wirtschaftlich, kulturell und politisch) ab. Die Aussagen zu kultureller und politischer Sicht überzeugen nicht. Es fehlt die Darstellung konkreter Maßnahmen zur Förderung und Integration in politischer Hinsicht. Ausführungen zur Förderung der Integration in kultureller Hinsicht sind kaum vorhanden. Es wird lediglich kurz auf die Grundregeln des gelingenden Miteinanders verschiedener Kulturen auf engem Raum eingegangen und bei Konflikten auf Gespräche bzw. eine gemeinsame Lösung mit der Stadtverwaltung verwiesen. Ein umfassender Ansatz, der eine nachhaltige kulturelle Integration in die Gesamtgesellschaft in den Fokus nimmt, wird vermisst. Es wird nur ein Leistungsbestandteil genannt, der über die in der Leistungsbeschreibung explizit genannten Punkte hinausgeht. Genannt wird lediglich die Zusammenarbeit mit dem Psychosozialem Zentrum T.. Die weiteren genannten Punkte (Aufklärungsveranstaltungen mit der Verbraucherzentrale T., Vermittlerfunktion und –tätigkeit zwischen Vermieter und Mieter, Schuleingangsuntersuchungen, Schulauswahlunterstützung sowie individuelle Förderung und Ausbildungsberatung und –begleitung) fallen in Bereiche, die in der Leistungsbeschreibung explizit genannt werden (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 05.12.2022, S. 10) In Anbetracht der obigen Ausführungen muss festgestellt werden, dass das Konzept grundsätzlich nachvollziehbar ist und für die Regelfälle – und sonst überwiegend – eine zuverlässige und kompetente Beratung erwarten lässt. Insgesamt ist das Konzept daher nachvollziehbar und lässt inhaltlich mit Blick auf die Zielsetzung eine nur überwiegend (und nicht in jeder Hinsicht) zuverlässige und kompetente Betreuung und Beratung der zugewanderten Menschen erwarten.“ (3) Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen sie das Konzept des Antragstellers in diesem Punkt lediglich mit zwei Punkten zu bewerten hat. (a) Sie hat dargetan, dass die konzeptionellen Überlegungen im Konzept des Antragstellers zur Integration nicht sämtliche Bereiche, nämlich sozial, wirtschaftlich, kulturell und politisch, abdecken und dies näher ausgeführt. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren rügt, die Antragsgegnerin habe Konkretes zur Begründung der Abpunktung des Angebots nicht vorgetragen, sondern lediglich allgemein festgestellt, dass die Maßnahmen zur Integration in sozialer, kultureller, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht nur knapp beschrieben seien, und weiter rügt, die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, inwieweit Ausführungen in seinem Konzept fehlten, wie Menschen unterstützt würden, einen Rahmen für den Erhalt ihrer Kultur zu finden, greifen diese Einwände nicht durch. Die Antragsgegnerin hat bereits unter dem 24.11.2022 umfassend dargelegt welche Darstellungen in politischer und kultureller Hinsicht fehlen, nämlich in politischer Hinsicht neben der Benennung von Mitgliedschaften und Informationen der Personen zum klimaschonenden Verhalten konkrete Darstellungen von Maßnahmen zur Förderung der politischen Integration. In Bezug auf die Förderung der Integration in kultureller Hinsicht fehle ein umfassender Ansatz, der eine nachhaltige kulturelle Integration in die Gesamtgesellschaft in den Fokus nehme, denn der Antragsteller gehe lediglich kurz auf die Grundregeln des gelingenden Miteinanders verschiedener Kulturen auf engem Raum ein und verweise im Übrigen lediglich auf Gespräche beziehungsweise eine gemeinsame Lösung mit der Stadtverwaltung, wobei ein umfassender Ansatz fehle. Auch fehlten demnach Ausführungen, wie über religiöse Unterschiede aufgeklärt und die Menschen auf die Integration in eine kulturell anders geprägte Gesellschaft vorbereitet werden können. Lediglich als ein mögliches Beispiel hierzu werden Ausführungen genannt, die sich darauf beziehen, Menschen zu unterstützen, einen Rahmen für den Erhalt ihrer Kultur zu finden (b) Soweit die Antragsgegnerin negativ bewertet hat, dass das Konzept des Antragstellers insoweit unklar bleibe, als nicht erkennbar sei, wie die Erstbetreuung der nicht im Regelsystem einreisenden Menschen geregelt werde, bei denen es keinen Zuweisungstag gebe, ist die Begründung nachvollziehbar und überschreitet nicht den der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraum. Sie geht auch insoweit von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt aus und die Wertung enthält keine sachfremden Erwägungen oder verstößt gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe. Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass sich das Konzept des Antragstellers auch auf „weitere zugewanderte oder aufgenommene Menschen“ bezieht und der hohe Beratungs- und Betreuungsstandard beiden Gruppen grundsätzlich gleichermaßen zur Verfügung steht. Entscheidend für die Beurteilung durch die Antragsgegnerin war lediglich, dass im Konzept nicht hinreichend dargetan ist, wie dies für die nicht im Regelsystem Einreisenden erfolgen soll. Eine fehlende Erreichbarkeit am Aufnahmetag außerhalb der Regelarbeitszeit hat die Antragsgegnerin hingegen nicht negativ berücksichtigt. Dass eine diesbezügliche Differenzierung zwischen im Regelsystem Einreisenden und den nicht im Regelsystem Einreisenden nicht explizit in der Bewertungsmatrix oder der Leistungsbeschreibung gefordert war, rechtfertigt keine andere Entscheidung, denn die Notwendigkeit hierzu ergibt sich von selbst, da ohne eine solche Differenzierung die umfassende Erstbetreuung – wie die Antragsgegnerin vergaberechtsfehlerfrei festgestellt hat – nicht abschließend nachvollziehbar ist. (c) Schließlich ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bewertung angenommen hat, dass der Antragsteller zu der Frage, wie er sich die Betreuung und Beratung im Rahmen des Stundenkontingents über die in der Leistungsbeschreibung explizit genannten Aufgaben hinaus vorstelle, neben der Zusammenarbeit mit dem Psychosozialen Zentrum T. keine weiteren Leistungen benannt hat. Die Antragsgegnerin überschreitet ihren Beurteilungsspielraum nicht, wenn sie annimmt, dass die insoweit von dem Antragsteller benannten Aufklärungsveranstaltungen mit der Verbraucherzentrale, Vermittlerfunktionen und –tätigkeiten zwischen Vermieter und Mieter, Schuleingangsuntersuchungen, Schulauswahlunterstützung sowie individuelle Förderung und Ausbildungsberatung und –begleitung in Bereiche fielen, die in der Leistungsbeschreibung explizit genannt seien, weil Aufklärungsveranstaltungen mit der Verbraucherzentrale in der Leistungsbeschreibung genannte Verbraucherberatung hinsichtlich Vertragsabschlüssen und Versicherungen seien, weil die Vermittlerfunktion und –tätigkeit zwischen Vermieter und Mieter unter den in der Leistungsbeschreibung genannten Beratungsbedarf hinsichtlich des Wohnraums sowie der Beratung hinsichtlich klimafreundlichen und energiesparenden Verhaltens zu fassen sei; weil die Schuleingangsuntersuchung und die Schulauswahlunterstützung unter den in der Leistungsbeschreibung genannten Bereich der Bildung und Kultur falle und weil die individuelle Förderung und Ausbildungsberatung schließlich von dem Begriff der Integration in den Arbeitsmarkt erfasst sei. (4) Die Darstellung der Konzeptbewertung der Antragsgegnerin überzeugt ebenfalls in Bezug auf das Konzept der Beigeladenen und lässt in Bezug auf die Besserbewertung deren Konzepts mit vier Punkten gegenüber dem mit zwei Punkten bewerteten Konzept des Antragstellers keine Bewertungsfehler erkennen. (a) Nachdem die Antragsgegnerin zur Begründung zunächst lediglich das Nachfolgende ausgeführt hatte, „ Die verschiedenen und teilweise sehr konkreten Ausführungen lassen das Konzept nachvollziehbar erscheinen. Gründe, die eine nicht ausreichende oder eingeschränkte Auftragswahrnehmung annehmen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Eine zuverlässige und kompetente Betreuung und Beratung der zugewanderten Menschen ist in jeder Hinsicht zu erwarten. Das Konzept ist nachvollziehbar und lässt inhaltlich mit Blick auf die Zielsetzung eine zuverlässige du kompetente Betreuung und Beratung der zugewanderten Menschen in jeder Hinsicht erwarten.“ hat sie die Angebotswertung in Bezug auf das Angebot der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 09.01.2023 im Nachprüfungsverfahren weiter konkretisiert, wobei es sich bei dieser weiteren Begründung um eine zulässige Ergänzung und Präzisierung der Bewertungsbegründung handelt, die keinerlei Anhaltspunkte für eine Manipulation erkennen lässt und bei der nicht zu besorgen ist, dass die Berücksichtigung der nachgeschobenen Dokumentationen nicht ausreichen könnte, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten (vgl. oben sowie BGH, Beschl. v. 08.02. 2011 – X ZB 4/10, juris, Rn. 73; Senat, Beschl. v. 21.10.2015 – VII-Verg 28/14, juris, Rn. 206 f.). (b) Beurteilungsfehlerfrei ist die Antragsgegnerin im Rahmen der Wertungsbegründung davon ausgegangen, dass die seitens der Beigeladenen angebotenen Leistungen über das in der Leistungsbeschreibung hinausgehen. Sie enthalten demnach umfassende digitale Leistungsinhalte sowohl bei der externen Flüchtlingsbetreuung als auch bei der internen Organisation, die sich nicht auf die Erstellung einer Homepage beschränken. Beurteilungsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin zudem zusätzliche „Vor-Ort-Beratungsleistungen“ sowie die Einrichtung weiterer Sprechstunden als Leistungen bewertet, die über die in der Leistungsbeschreibung geforderten Leistungen hinausgehen. Schließlich ist es nicht beurteilungsfehlerhaft, dass auch der Umstand zu einer Besserbewertung geführt hat, dass die Informationsübermittlung nicht an den Zuweisungstag anknüpft und eine klar ausgewiesene Eingewöhnungsphase im Zusammenspiel mit den digitalen Lösungen sicherstellt, dass alle erforderlichen Informationen an die zu Beratenden gelangen. c. Ein Verstoß gegen die aus § 8 Abs. 1 VgV und § 2 VgV, § 97 Abs. 1 GWB folgende Dokumentationspflicht liegt nicht vor. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 VgV ist der Auftraggeber verpflichtet, die Gründe für die Auswahlentscheidung und den Zuschlag zu dokumentieren. Insbesondere dann, wenn er sich dafür, wie im Streitfall, eines überwiegend aus qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs bedient, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet werden, muss er seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind. Die Begründung muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können. Bei Wertungsentscheidungen hat der öffentliche Auftraggeber darzulegen, nach welchen konkreten Gesichtspunkten die Bewertung erfolgt (BGH, Beschl. v. 04.04.2017 – X ZB 3/17, NZBau 2017, 366 Rn 53 – Postdienstleistungen; Senat, Beschl. v. 16.10.2019 – VII Verg 6/19, NZBau 2020, 318 Rn 63; Goede/Hänsel, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 8 VgV Rn 9 mwN.). Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats, dass Begründungsmängel durch nachgeschobenen Vortrag im Nachprüfungsverfahren geheilt werden können, solange sich keine Anhaltspunkte für Manipulationen finden und nicht zu besorgen ist, dass die Berücksichtigung der nachgeschobenen Dokumentationen nicht ausreichen könnte, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten (BGH, Beschl. v. 08.02. 2011 – X ZB 4/10, juris, Rn. 73; Senat, Beschl. v. 21.10.2015 – VII-Verg 28/14, juris, Rn. 206 f.; Senat, Beschl. v. 12.02.2014 – VII-Verg 29/13, juris, Rn. 27; Senat Beschl. v. 07. 11.2012 – VII-Verg 24/12 , juris, Rn. 40; OLG Celle, Beschl. v. 12.05.2016 – 13 Verg 10/15, juris, Rn. 73). Ein Nachschieben von Gründen ist demnach möglich, wenn die Vergabestelle ihre Erwägungen im Laufe des Nachprüfungsverfahrens lediglich ergänzt und präzisiert (Senat, Beschl. v. 10.02.2021 – VII Verg 23/20). Nicht um ein Nachschieben von Gründen handelt es sich demgegenüber, wenn der öffentliche Auftraggeber eine neue Wertungsentscheidung trifft, mit welcher er nochmals aufgrund einer als berechtigt anerkannten Rüge aus eigenem Antrieb eine Neubewertung der Angebote insgesamt oder zumindest in Bezug auf einzelne Wertungskriterien vornimmt, wozu er in jedem Stadium des Verfahrens berechtigt ist (vgl. Senat, Beschl. v. 19.04.2017 – VII Verg 38/16, juris Rn 48 f.; Dreher/Hoffmann , in: Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl., § 134 GWB Rn 46 f.). Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen liegt ein Dokumentationsmangel nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die am 24.11.2022 erfolgte (neue) Wertung des Kriteriums Konzept Betreuung und Beratung in ihrem Aktenvermerk vom selben Tag verschriftlicht und die tragenden Erwägungen für eine Bewertung mit 2 Punkten nachvollziehbar und transparent niedergelegt. Eine weitere zulässige Konkretisierung erfolgte in der Überarbeiteten Angebotswertung vom 10.02.2023 sowie - in Bezug auf das Angebot der Beigeladenen - in ihrem Anwaltsschriftsatz vom 09.01.2023. Anhaltspunkte für eine Manipulation des Wertungsergebnisses liegen nicht vor. d. Ob die Antragsgegnerin das Kriterium Konzept Koordination Frage 2 und das Personalkonzept Frage 1 am 10.02.2023 im Anschluss an die Entscheidung der Vergabekammer vergaberechtsfehlerfrei bewertet hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die Wertung in diesem Punkt zu wiederholen wäre, hätte der Antragsteller keine Chancen auf den Zuschlag. Wie er selbst mit Schriftsatz vom 16.03.2023 (Bl. 208 f.) ausführt, würde er maximal 45 weitere Punkte erhalten, weil entweder sein Konzept im Kriterium Konzept Koordination Frage 2 um 30 Punkte aufzupunkten oder das der Beigeladenen um 30 Punkte abzupunkten wäre, und er im Kriterium Personalkonzept Frage 1 weitere 15 Punkte erlangen würde. Allerdings läge sein Angebot dann immer noch hinter dem der Beigeladenen, da die Punktedifferenz zwischen beiden Angeboten größer als 45 Punkte ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 175 Abs. 2 i.V.m. § 71 GWB. Demnach trägt der Antragstelle die Kosten seines unbegründeten Rechtsmittels. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer hat die Antragsgegnerin nicht angegriffen. Der Beschwerdewert wird auf bis 110.000,00 EUR festgesetzt. Die Entscheidung über die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Demnach beträgt der Gegenstandswert fünf Prozent des Bruttoauftragswerts des Angebots des Antragstellers (Senat, Beschl. v. 10.02.2021, VII-Verg 22/20, BeckRS 2021, 8801 Rn. 56). Eine Verlängerungsoption ist grundsätzlich mit fünf Prozent der Hälfte des Auftragswerts für diesen Zeitraum zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v.18.03.2014 – X ZB 12/13, NZBau 2014, 452). Vorliegend bestand eine zweimalige Verlängerungsoption von jeweils einem Jahr. Fünf Prozent des so ermittelten Gesamtauftragswerts belaufen sich auf bis 110.000,00 EUR.