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Urteil

20 U 278/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0629.20U278.20.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.09.2020 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.01.2021 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.              Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, zu unterlassen,

b)              Parfumprodukte der Marken „Calvin Klein“ und/oder „Joop!“ in „ALDI“-Filialen anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt:

aa. wie auf S. 23 der Klageschrift eingeblendet;

und/oder

bb. wie in Anlage K 34

und/oder

cc. wie in Anlage K 35

und/oder

dd. wie in Anlage K 36;

2.              dem Calvin Klein Trademark Trust bezüglich der Marke „Calvin Klein“ und der Coty B.V. bezüglich der Marke „Joop!“ Auskunft über die Menge zu erteilen, in der sie „Calvin Klein“- bzw. „Joop!“-Parfumprodukte gemäß Ziff. I. 1. b. vertrieben hat bzw. vertreiben hat lassen, unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen und/oder Belegen;

3.              an die Klägerin einen Betrag von 6.364,70 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 03.03.2018 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR,

seit dem 07.07.2018 über einen Betrag in Höhe von 1.752,90 EUR,

seit dem 23.01.2019 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR

zu zahlen;

II.              die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, zu unterlassen,

b.              Parfumprodukte der Marken „Calvin Klein“ und/oder „Joop!“ in „ALDI“-Filialen anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht wie auf S. 23 der Klageschrift eingeblendet;

2.              dem Calvin Klein Trademark Trust bezüglich der Marke „Calvin Klein“ und der Coty B.V. bezüglich der Marke „Joop!“ Auskunft über die Menge zu erteilen, in der sie „Calvin Klein“- bzw. „Joop!“-Parfumprodukte gemäß Ziff. II. 1. b. vertrieben hat bzw. vertreiben hat lassen, unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen und/oder Belegen;

3.              an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.058,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 03.03.2018 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR,

seit dem 07.07.2018 über einen Betrag in Höhe von 1.752,90 EUR,

zu zahlen;

III.              die Beklagte zu 3) wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, zu unterlassen,

Parfumprodukte der Marke „Calvin Klein“ in „ALDI“-Filialen anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht:

a.              wie in Anlage K 35

und/oder

b.              wie in Anlage K 36;

2.              dem Calvin Klein Trademark Trust Auskunft über die Menge zu erteilen, in der sie „Calvin Klein“-Parfumprodukte gemäß Ziff. III. 1. vertrieben hat bzw. vertreiben hat lassen, unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen und/oder Belegen;

3.              an sie einen Betrag in Höhe von 4.611,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 13.11.2018 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR,

seit dem 23.01.2019 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR,

zu zahlen;

IV.              die Beklagte zu 4) wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, zu unterlassen,

Parfumprodukte der Marke „Calvin Klein“ in „ALDI“-Filialen anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 34;

2.              dem Calvin Klein Trademark Trust Auskunft über die Menge zu erteilen, in der sie „Calvin Klein“-Parfumprodukte gemäß Ziff. IV. 1. vertrieben hat bzw. vertreiben hat lassen, unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen und/oder Belegen;

3.              an sie einen Betrag in Höhe von 4.611,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 14.11.2018 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR,

seit dem 23.01.2019 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR,

zu zahlen;

V.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 4) wie folgt zum Schadensersatz verpflichtet werden:

1.              Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben dem Calvin Klein Trademark Trust bezüglich der Marke „Calvin Klein“ und der Coty B.V. bezüglich der Marke Joop! sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesen jeweils aus dem Vertrieb von „Calvin Klein“- bzw. „Joop!“-Parfumprodukten in „ALDI“-Filialen gemäß Antrag zu Ziff. I. 1. b. (im Falle der Beklagten zu 1)) bzw. Ziff. II. 1. b. (im Falle der Beklagten zu 2)) entstanden ist, wobei diese Verpflichtung bezüglich der dem Verantwortungsbereich der Beklagten zu 2) unterliegenden „ALDI“-Filialen für die Beklagte zu 1) und Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch besteht;

2.              Die Beklagten zu 3) und zu 4) haben dem Calvin Klein Trademark Trust jeweils sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Vertrieb von Parfumprodukten der Marke „Calvin Klein“ gemäß Antrag zu Ziff. III. 1 (im Falle der Beklagten zu 3)) bzw. Ziff. IV. 1. (im Falle der Beklagten zu 4)) entstanden ist, wobei diese Verpflichtung jeweils gesamtschuldnerisch im Verhältnis zu der jeweils entsprechenden Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) gemäß Ziff. V. 1. besteht.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) zu 46%, die Beklagte zu 2) zu 22% und die Beklagten zu 3) und 4) zu jeweils 16%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer I.1. durch Sicherheitsleistungoder Hinterlegung in Höhe von 200.000,00 Euro, aus Ziffer I.2. in Höhe von 15.000,00 Euro, aus Ziffer II.1. in Höhe von 100.000,00 Euro, aus Ziffer II.2. in Höhe von 5.000,00 Euro, aus Ziffer III.1. in Höhe von 75.000,00 Euro, aus Ziffer III.2. in Höhe von 5.000,00 Euro, aus Ziffer IV.1. in Höhe von 75.000,00 Euro und aus Ziffer IV.2. in Höhe von 5.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen bleibt den Beklagten nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.09.2020 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.01.2021 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, zu unterlassen, b) Parfumprodukte der Marken „Calvin Klein“ und/oder „Joop!“ in „ALDI“-Filialen anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt: aa. wie auf S. 23 der Klageschrift eingeblendet; und/oder bb. wie in Anlage K 34 und/oder cc. wie in Anlage K 35 und/oder dd. wie in Anlage K 36; 2. dem Calvin Klein Trademark Trust bezüglich der Marke „Calvin Klein“ und der Coty B.V. bezüglich der Marke „Joop!“ Auskunft über die Menge zu erteilen, in der sie „Calvin Klein“- bzw. „Joop!“-Parfumprodukte gemäß Ziff. I. 1. b. vertrieben hat bzw. vertreiben hat lassen, unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen und/oder Belegen; 3. an die Klägerin einen Betrag von 6.364,70 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2018 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR, seit dem 07.07.2018 über einen Betrag in Höhe von 1.752,90 EUR, seit dem 23.01.2019 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR zu zahlen; II. die Beklagte zu 2) wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, zu unterlassen, b. Parfumprodukte der Marken „Calvin Klein“ und/oder „Joop!“ in „ALDI“-Filialen anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht wie auf S. 23 der Klageschrift eingeblendet; 2. dem Calvin Klein Trademark Trust bezüglich der Marke „Calvin Klein“ und der Coty B.V. bezüglich der Marke „Joop!“ Auskunft über die Menge zu erteilen, in der sie „Calvin Klein“- bzw. „Joop!“-Parfumprodukte gemäß Ziff. II. 1. b. vertrieben hat bzw. vertreiben hat lassen, unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen und/oder Belegen; 3. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.058,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2018 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR, seit dem 07.07.2018 über einen Betrag in Höhe von 1.752,90 EUR, zu zahlen; III. die Beklagte zu 3) wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, zu unterlassen, Parfumprodukte der Marke „Calvin Klein“ in „ALDI“-Filialen anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht: a. wie in Anlage K 35 und/oder b. wie in Anlage K 36; 2. dem Calvin Klein Trademark Trust Auskunft über die Menge zu erteilen, in der sie „Calvin Klein“-Parfumprodukte gemäß Ziff. III. 1. vertrieben hat bzw. vertreiben hat lassen, unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen und/oder Belegen; 3. an sie einen Betrag in Höhe von 4.611,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2018 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR, seit dem 23.01.2019 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR, zu zahlen; IV. die Beklagte zu 4) wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, zu unterlassen, Parfumprodukte der Marke „Calvin Klein“ in „ALDI“-Filialen anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 34; 2. dem Calvin Klein Trademark Trust Auskunft über die Menge zu erteilen, in der sie „Calvin Klein“-Parfumprodukte gemäß Ziff. IV. 1. vertrieben hat bzw. vertreiben hat lassen, unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen und/oder Belegen; 3. an sie einen Betrag in Höhe von 4.611,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2018 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR, seit dem 23.01.2019 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR, zu zahlen; V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 4) wie folgt zum Schadensersatz verpflichtet werden: 1. Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben dem Calvin Klein Trademark Trust bezüglich der Marke „Calvin Klein“ und der Coty B.V. bezüglich der Marke Joop! sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesen jeweils aus dem Vertrieb von „Calvin Klein“- bzw. „Joop!“-Parfumprodukten in „ALDI“-Filialen gemäß Antrag zu Ziff. I. 1. b. (im Falle der Beklagten zu 1)) bzw. Ziff. II. 1. b. (im Falle der Beklagten zu 2)) entstanden ist, wobei diese Verpflichtung bezüglich der dem Verantwortungsbereich der Beklagten zu 2) unterliegenden „ALDI“-Filialen für die Beklagte zu 1) und Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch besteht; 2. Die Beklagten zu 3) und zu 4) haben dem Calvin Klein Trademark Trust jeweils sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Vertrieb von Parfumprodukten der Marke „Calvin Klein“ gemäß Antrag zu Ziff. III. 1 (im Falle der Beklagten zu 3)) bzw. Ziff. IV. 1. (im Falle der Beklagten zu 4)) entstanden ist, wobei diese Verpflichtung jeweils gesamtschuldnerisch im Verhältnis zu der jeweils entsprechenden Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) gemäß Ziff. V. 1. besteht. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) zu 46%, die Beklagte zu 2) zu 22% und die Beklagten zu 3) und 4) zu jeweils 16%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer I.1. durch Sicherheitsleistungoder Hinterlegung in Höhe von 200.000,00 Euro, aus Ziffer I.2. in Höhe von 15.000,00 Euro, aus Ziffer II.1. in Höhe von 100.000,00 Euro, aus Ziffer II.2. in Höhe von 5.000,00 Euro, aus Ziffer III.1. in Höhe von 75.000,00 Euro, aus Ziffer III.2. in Höhe von 5.000,00 Euro, aus Ziffer IV.1. in Höhe von 75.000,00 Euro und aus Ziffer IV.2. in Höhe von 5.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen bleibt den Beklagten nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.