OffeneUrteileSuche
Urteil

16 U 62/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0713.16U62.22.00
14Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.2021 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.2021 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines (restlichen) Handelsvertreterausgleichsanspruchs nach einem zwischen den Parteien ursprünglich bestehenden, zwischenzeitlich beendeten Handelsvertreterverhältnisses. Das seit dem 01.06.2009 bestehende Versicherungsvertreterverhältnis kündigte die Beklagte ordentlich zum 30.06.2020. Die Beklagte berechnete in der Folge nach den „Grundsätzen Sach“ („ Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs [§ 89b HGB]“ ) einen Ausgleichswert des Klägers in Höhe von 101.468,07 €, von dem sie den Barwert der Altersversorgung in Höhe von 33.428,78 € abzog. Mit diesen Berechnungen erklärte sich der Kläger bereits vorgerichtlich einverstanden. Die Beklagte zahlte dem Kläger allerdings nur einen Betrag von 14.115,48 € aus, weil sie einen weiteren Abzug in Höhe von 53.923,81 € vornahm, dessen Berechtigung der Kläger bestreitet. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Zahlung des seiner Meinung nach zu Unrecht in Abzug gebracht Betrages in Höhe von 53.923,81 €. Zunächst wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils – soweit sie den Feststellungen des Senats nicht widersprechen – und die dort wiedergegebenen Anträge Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Beklagte hätte ausweislich der für das vorliegende Vertragsverhältnis relevanten „ Grundsätze “ den Handelsvertreterausgleichsanspruch nicht einfach aus Billigkeitsgründen um 80% kürzen dürfen, sondern hätte vielmehr die Gutachterstelle anrufen müssen. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei zu dem Abzug aus Billigkeitsgründen berechtigt, da sie, was unstreitig ist, dem Kläger in den letzten 10 Jahren vor der Vertragsbeendigung erfolgsunabhängige Zuschüsse in Form von nicht ins Verdienen gebrachten Bestandspflegeprovisionsgarantien sowie Büro- und Personalkostenzuschüssen in Höhe von insgesamt 477.644,97 € gezahlt habe. Diese Zuschüsse habe sie allerdings mit unterschiedlichem Gewicht bei der Berechnung des Rohabzugs berücksichtigt. Die im zehnten Jahr vor Vertragsbeendigung gezahlten Zuschüsse habe sie lediglich mit 10 % berücksichtigt. Für die Zuschüsse in jedem weiteren Jahr habe sie den Anteil um jeweils 10 % erhöht, so dass die im letzten Jahr gezahlten Zuschüsse mit 100% bei dem im ersten Schritt ermittelten Rohabzug berücksichtigt worden seien. Bei dieser Gewichtung ergebe sich ein Rohabzug von insgesamt 161.771,43 €. Lediglich ein Drittel dieses Rohabzugs, das sind 53.923,81 €, habe sie dann im Rahmen der Billigkeit von dem sich nach den „ Grundsätzen “ ergebenden Ausgleichsbetrag abgezogen und den Restbetrag von 14.115,48 € an den Kläger ausgezahlt. Das Landgericht hat die Klage mit am 13.12.2021 verkündetem Urteil abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. So habe der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines (restlichen) Ausgleichsanspruchs in Höhe von 53.923,81 € gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB. Vielmehr seien die von der Beklagten erfolgsunabhängig gezahlten Garantien und Zuschüsse in Höhe von 53.923,81 € im Rahmen der Billigkeitsprüfung gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB mindernd auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen. Die von der Beklagten im Einzelnen dargestellten Zuschusszahlungen (Provisions-, Personalkosten- und Mietkostenzuschüsse), die der Kläger nicht bestritten habe, überstiegen den unstreitig zutreffend ermittelten Ausgleichsanspruch um mehr als das Vierfache. Mit diesen Zuschusszahlungen sei dem Kläger das unternehmerische Risiko in der jeweiligen Zahlungshöhe abgenommen worden, weshalb diese ausgleichsmindernd zu berücksichtigen seien. Dass die „ Grundsätze Sach “ im Normalfall von geringeren Zuwendungen ausgingen, zeige schon die Formulierung „ wie z.B. Bürozuschüsse, Ersatz von Porti, Telefon- und Reklameaufwendungen “, die bei der Berechnung des Ausgleichswerts unberücksichtigt bleiben sollen. Im Übrigen sei ein Billigkeitsabzug nicht ausgeschlossen. Nicht gehört werden könne der Kläger mit dem Argument, nur die Zuschüsse der letzten fünf Jahre seien ausgleichsmindernd zu berücksichtigen, da die Billigkeitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen müsse und die Begrenzung der Prüfung durch eine starre Zeitgrenze willkürlich wäre. Der zeitliche Rahmen von Zuwendungen könne auch durch die hier von der Beklagten vorgenommene Abschmelzung der Zuwendungen je nach dem Zeitpunkt ihrer Zahlung berücksichtigt werden. Dies ermögliche eine Einzelfallprüfung. Der Einwand des Klägers, die im Rahmen der Ausgleichsberechnung für Warenvertreter geltenden Erwägungen zur Anrechnung von festen Zuschüssen durch die Rechtsprechung seien nicht auf Versicherungsvertreter übertragbar, greife ebenfalls nicht durch. Entgegen dem Kläger könnten die erfolgsunabhängigen Zuschüsse nicht ausschließlich als eine Vergütung im Bereich der Bestandspflege angesehen werden. Das Provisionsgefüge von Abschluss- und Bestandspflegeprovision könne nicht willkürlich aufgeteilt werden. Die von der Beklagten gezahlten Zuschüsse hätten schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers ihm das Unternehmerrisiko teilweise abgenommen, da sie ihm in der Aufbauphase ermöglicht hätten, seinen Bestand durch Abwerbung aufzubauen. Für die Behauptung, Zuschüsse einschließlich der nicht ins Verdienen gebrachten Bestandspflegeprovisionsgarantien lägen üblicherweise allgemein bei mindestens 10% der vertraglich vereinbarten Provisionen, habe der Kläger keine Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgetragen. Dieser benenne nicht einen anderen konkreten Fall, bei dem Zuschüsse wie vorliegend gezahlt worden wären. Jeder garantierte Zuschuss sei auch grundsätzlich geeignet, das Unternehmerrisiko des (Versicherungs-)Vertreters zu reduzieren. Dass dies auch im Fall des Klägers der Fall gewesen sei, ergebe sich bereits aus dessen eigenem Vortrag. Danach seien die Bestandszuschüsse der Beklagten an ihn eine Art (gestaffelte) Ausgleichzahlung für eine zeitlich begrenzte Aufbauphase gewesen, um ihm die gezielte Abwerbung von Versicherungsverträgen des Bestands eines anderen konkurrierenden Versicherungsunternehmens zu ermöglichen. Das bedeute konkret, dass er zum einen im Verhältnis zu anderen Versicherungsvertretern der Beklagten individuell gefördert worden und zum anderen in dieser Zeit mit einem geringeren Unternehmerrisiko belastet gewesen sei. Dass diese Aufbauphase zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertreterverhältnisses bereits abgeschlossen gewesen sein möge, sei für die rückblickende Billigkeitsbetrachtung unerheblich. Nichts Anderes folge aus dem von dem Kläger herangezogenen Fall des OLG Hamm (Urteil vom 31.05.2012 – 18 U 148/05), der sich bereits im Tatsächlichen erheblich von dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall unterscheide. Mangels Anspruchs in der Hauptsache schulde die Beklagte auch keine Zinsen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser rechtlichen Würdigung des Landgerichts tritt der Kläger mit seiner Berufung entgegen und begründet diese unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags wie folgt: Es gebe bereits keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, ob Zuschüsse im Rahmen der Billigkeit bei einem nach den „ Grundsätzen “ errechneten Ausgleichswert noch berücksichtigt werden dürfen. Soweit die Rechtsprechung einen solchen Abzug befürworte, sei dies bei Warenvertretern der Fall gewesen. Der Warenvertreter sei jedoch nicht mit dem Versicherungsvertreter vergleichbar, der im Interesse des Versicherers neben der Absatzvermittlung eine Vielzahl von Verwaltungsaufgaben wahrnehme, z.B. die Schadensregulierung. Es sei keine Tätigkeit ersichtlich, für die ein Warenvertreter eine Bestandprovision erhalten könne. Soweit das Landgericht erstinstanzlich ausgeführt habe, dass die festen Zuschüsse eines Unternehmens an den Versicherungsvertreter „ weder einheitlich der Abschluss-/Vermittlungsprovision noch der Bestandspflegeprovision zugerechnet werden können “, sei diese Feststellung nachweislich falsch. Allein 383.981,97 € seien ihm als Zuschuss zur Betreuungsprovision gezahlt worden, damit er einen neuen Bestand habe aufbauen können. Dieser Zuschuss betreffe somit zweifellos nicht seine Abschluss-/Vermittlungsprovision. Auch das OLG Hamm habe in einem vergleichbaren Fall einen solchen Abzug verneint. Dabei sei das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass die von ihm, dem Kläger, zitierte Rechtsprechung des OLG Hamm nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Im Gegenteil bestünden angesichts des vorliegend praktizierten „Umdeckermodells“ gerade keine erheblichen Abweichungen im Tatsächlichen. Insoweit könne zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich das OLG Hamm zu Billigkeitserwägungen außerhalb der „ Grundsätze “ verhalten habe, während für Billigkeitserwägungen in deren Anwendungsbereich deutlich eingeschränktere Vorgaben zu berücksichtigen seien. Bei der A.- Versicherungskammer seien ihm höhere Bestandspflegeprovisionen gezahlt worden. Die Zuschüsse seien ein Ausgleich dafür gewesen. Aus den entsprechenden Beständen hätte er bei der Versicherungskammer durchschnittliche monatliche Bestandprovisionen in Höhe von 12.500,00 € erhalten. Seine Provisionsabrechnungen bei der A.- Versicherungskammer seien der Beklagten vor Unterzeichnung des Agenturvertrages vorgelegt worden. Die sich hieraus ergebende Differenz sei durch die Bestandszuschüsse für den Zeitraum 01.07.2010 – 31.05.2012 in Höhe von 253.000,00 € (= 23 x 11.000,00 €) und im Umfang abnehmend für die nächsten 8 Jahre abgegolten worden, wobei von diesen Bestandszuschüssen der ins Verdienen gebrachte Anteil von 92.818,03 € angerechnet worden sei, sodass von der Beklagten ein restlicher Betrag in Höhe von 160.181,97 € ausgezahlt worden sei. Zudem sei verkannt worden, dass die Voraussetzungen für einen Billigkeitsabschlag nach den vorliegend für die Berechnung maßgeblichen „ Grundsätzen “, die die Beklagte entgegen ihrem Vortrag auch nicht in Gänze angewandt habe, nicht gegeben seien. Zunächst setze ein Billigkeitsabschlag nach den „ Grundsätzen “ eine vorherige Anrufung der Gutachterstelle voraus. Weiter dürften Billigkeitsabzüge nur bei einer wesentlichen Abweichung vom Normalfall vorgenommen werden. Dafür trage die Beklagte die Beweislast. Hier sei jedoch ein Normalfall gegeben. Eine etwaige wesentliche Abweichung habe die Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Vielmehr handele es sich, wie bereits erstinstanzlich von ihm vorgetragen, gerade um einen Normalfall, weil die Versicherer ihren Vertretern in Deutschland durchschnittlich Zuschüsse in Höhe von 10 % der verdienten Provisionen zahlten. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang sein Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen. Auch aus Ziffer I 4 folge keinesfalls, dass die Grundsätze im Regelfall von geringen Zuschüssen ausgingen. Vielmehr seien auch die Zuschüsse, die er erhalten habe, von dem Terminus „ Bürozuschüsse “ umfasst. Hieraus folge, dass Zuschusszahlungen insgesamt bei der Ausgleichsberechnung nach den „ Grundsätzen “ unberücksichtigt blieben, also den Ausgleichsanspruch nicht erhöhen könnten, aber auch nicht ausgleichsmindernd zu berücksichtigen seien. Schließlich seien im Rahmen der Billigkeitserwägungen in Bezug auf die konkreten Zuschusszahlungen der Beklagten weder deren konkreter Zweck noch deren Zeitraum oder die Relation der Zuschusszahlungen zu seinen Einkünften ausreichend berücksichtigt worden. So habe das Landgericht bereits einen falschen Vergleichsmaßstab angelegt, indem es die Zuschüsse in Höhe von 477.644,97 € mit dem Ausgleichswert in Höhe von 101.468,97 € verglichen, anstatt seinen Einkünften gegenübergestellt habe. Zudem seien keinesfalls etwaige Zuschüsse der letzten 10 Jahre zu berücksichtigen, wenn der Ausgleichswert nur aus den Provisionen der letzten 5 Jahre errechnet werde. Zweck der Zuschüsse sei im Rahmen des Umdeckermodells gewesen, ihm die Abwerbung seines alten Versicherungsbestands bei der A.- Versicherungskammer zu ermöglichen. Das habe ausschließlich im Interesse der Beklagten gelegen. Schließlich handele es sich bei den gewährten Zuschüssen um Aufbauhilfen, die im Laufe der Zeit gesenkt worden seien. Mietkostenzuschüsse seien nur bis zum Jahr 2012 sowie Personalkostenzuschüsse und Bestandsvergütungszuschüsse nur bis zum Jahr 2018 gezahlt worden. In den letzten 8 Monaten seiner Tätigkeit vom 01.11.2019 bis zum 30.06.2020 habe er keinerlei Zuschüsse mehr erhalten. Aufbauhilfen, die lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum in einem abnehmenden Umfang gezahlt würden, könnten nicht im Rahmen von Billigkeitserwägungen zu einer Reduzierung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs führen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13.12.2021, Az.: 36 O 71/20, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 53.923,61 € nebst 5% Zinsen hieraus vom 01.07.2020 bis zum 30.09.2020 und in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2020 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend und begründet ihren Zurückweisungsantrag wie folgt: Der Kläger verkenne bereits, dass alleinige Bezugsgröße für den ihrerseits lediglich in Höhe von 53.923,81 € vorgenommenen Billigkeitsabschlag der unstreitige Zuschussbetrag in Höhe von 477.644,97 € sei. Bereits aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergebe sich, in welchem Maße sie diesem beim Wechsel von der A.- Versicherungskammer das Unternehmerrisiko abgenommen habe. Unzutreffend seien die Ausführungen des Klägers zur fehlenden Übertragbarkeit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Billigkeitsabzügen für Warenvertreter; den entsprechenden Vortrag des Klägers bestreite sie ausdrücklich. Der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit auch nicht mit vergleichbaren Erschwernissen wie der Vermittler in dem in Bezug genommenen Fall des OLG Hamm zu tun gehabt. Entgegen der Auffassung des Klägers lasse sich die Tätigkeit eines Vermittlers auch nicht in die reine Vertriebstätigkeit auf der einen Seite, die dem Unternehmerrisiko unterliegen solle, und die Bestandsbetreuung auf der anderen Seite unterteilen. Vielmehr handele es sich um eine einheitliche Tätigkeit, die auch insgesamt dem Unternehmerrisiko unterliege. Nichts herleiten könne der Kläger aus dem Umstand, dass er in den letzten Jahren seiner Tätigkeit eine höhere Bestandspflege- als Abschlussprovision erhalten haben. Vielmehr belege dies, dass er in der Endphase seiner Tätigkeit für sie, die Beklagte, seine Abschlussvermittler-Tätigkeit vernachlässigt habe. Auch die Ausführungen des Klägers zu den „ Grundsätzen “ vermögen nicht zu überzeugen. Unerheblich sei, ob diese tatsächlich nur vollständig und nicht lediglich teilweise angewandt werden könnten, da sie die „ Grundsätze “ gerade vollständig angewandt habe. Unabhängig davon, dass die Behauptung des Klägers, wonach Zuschüsse in Höhe von mindestens 10% der vertraglich vereinbarten und ausbezahlten Provisionen bei allen Versicherungsunternehmen bundesweit üblich seien, unzutreffend sei, lägen die unstreitigen Provisionszahlungen, die der Kläger vorliegend erhalten haben, über diesem unsubstantiiert behaupteten und bestrittenen Normalfall von 10%. Einen konkreten Vergleichsfall nenne der Kläger auch in seiner Berufungsbegründung nicht. Zudem komme es im Zusammenhang mit der Billigkeit nicht auf den Durchschnitt, sondern gerade auf den Einzelfall an. Jedenfalls die hier gezahlten Zuschüsse seien der Höhe nach keinesfalls üblich. Die (Nicht-)Anrufung der Gutachterstelle habe keine Auswirkungen auf die Möglichkeit einer Klage. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, von ihr, der Beklagten, deutlich geringere Bestandspflegeprovisionen als von der Versicherungskammer erhalten zu haben. Unabhängig davon, dass auch hier der Vortrag des Klägers wieder die hinreichende Substanz vermissen lasse, seien beide Provisionssysteme auch von vornherein nicht vergleichbar. Weiter sei für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs auch kein falscher Vergleichsmaßstab zugrunde gelegt worden. Insgesamt sei festzuhalten, dass sie dem Kläger gerade in den ersten Vertragsjahren sein Unternehmerrisiko in ganz erheblichem Umfang abgenommen habe, wie sich aus einer Gegenüberstellung der Provisions- und der Garantiezahlungen ergebe. Weiter habe das Landgericht bei seiner Entscheidung auch keinen falschen Vergleichszeitraum zugrunde gelegt. Durch die nur anteilige Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen in Abhängigkeit von deren Auszahlungszeitpunkt, habe sie genau das getan, was der Kläger verlange, nämlich der aktuellen Situation der letzten Vertragsjahre mehr Bedeutung zukommen lassen als den ersten Jahren des Vertrags. Die Besonderheiten des Umdeckermodells seien in keiner Weise geeignet, den Anspruch des Klägers zu stützen, sondern belegten vielmehr lediglich den erheblichen Umfang, in dem sie, die Beklagte, dem Kläger das Unternehmerrisiko abgenommen habe. Vorliegend habe das von den Parteien praktizierte Umdeckermodell in ganz erheblichem Umfang auch den eigenen Interessen des Klägers gedient. Der Kläger habe durch das Umdecken lediglich Vorteile gehabt. Im Erfolgsfall habe er als Vermittler die volle Abschlussprovision ohne mühsame Kundensuche und -akquise erhalten. II. Die Berufung ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Den Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung im Wesentlichen an. Mit seinen im Berufungsverfahren hiergegen vorgebrachten Einwendungen vermag der Kläger im Ergebnis nicht durchzudringen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der vorliegend in der Berufungsinstanz weiterverfolgte Klageantrag, mit dem der Kläger die Zahlung eines weiteren Ausgleichsanspruchs nebst Zinsen begehrt, ist unbegründet, ein weiterer Ausgleichanspruch ist im Ergebnis nicht gegeben. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Ausgleichsanspruchs in Höhe von 53.923,61 € aus §§ 89b Abs. 1, 2 und 5, 92 Abs. 1, 2 HGB i.V.m. den „ Grundsätzen-Sach “ als einzig in Betracht kommender Anspruchsgrundlage. a. Grundsätzlich steht dem Kläger als von der Beklagten gekündigtem, in der Versicherungsbranche tätigen Handelsvertreter – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 89b Abs. 5 HGB – ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HGB, § 92 Abs. 1, 2 HGB zu. Dass die Voraussetzungen eines entsprechenden Ausgleichsanspruchs dem Grunde nach vorliegen, hat das Landgericht zutreffend festgestellt; im Übrigen stand dies zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits auch zu keinem Zeitpunkt in Streit. Zwar muss grundsätzlich der Versicherungsvertreter für die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b Abs. 1 und 5 HGB konkret darlegen, dass dem Versicherungsunternehmer im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 HGB auch nach der Beendigung des Vertretervertrags erhebliche Vorteile verbleiben und dass die Zahlung des Ausgleichs gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 HGB unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Von der Darlegung dieser gesetzlichen Voraussetzungen wird jedoch der Versicherungsvertreter befreit, wenn er zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs die „ Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs “ als Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO heranzieht (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2015 – VII ZR 90/14, juris, Rn. 41). Da die „ Grundsätze “ von den beteiligten Verbänden als ein Kompromiss ausgehandelt worden sind, sind sie allerdings nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn auszulegen und können wegen ihres Kompromisscharakters nur als Ganzes angewendet werden (BGH, Urteil vom 08.05.2014 – VII ZR 282/12, juris , Rn. 26). Der Anwendung der „ Grundsätze “ als Ganzes steht dabei nicht entgegen, dass einzelne Klauseln den gesetzlichen Maßstäben nicht entsprechen, weil der Versicherungsvertreter mit dem Versicherungsunternehmen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ohnehin unbeschadet der Schutznorm des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB die Anwendung der „ Grundsätze “ vereinbaren kann (BGH, a.a.O., Rn. 28). Da die „ Grundsätze “ gemäß § 287 Abs. 1 ZPO als Schätzungsgrundlage für einen Mindestausgleich taugen (BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, juris, Rn. 36 ff.), muss schließlich das Gericht den darauf bezogenen Tatsachenvortrag der Parteien unabhängig von der Frage beachten, ob die Parteien deren Anwendung wirksam vereinbart haben (BGH, a.a.O., Rn. 46). Gemessen daran kommt es weder auf das Vorliegen der einzelnen vorgenannten gesetzlichen Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs an noch darauf, ob die Parteien die Anwendung der „ Grundsätze “ wirksam bereits bei Abschluss des Versicherungsvertretervertrags vereinbaren konnten, da sich beide Parteien sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz zur Berechnung der Ausgleichsforderung ausschließlich auf die „ Grundsätze “ bezogen haben. Nach den letzten beiden Sätzen der jeweiligen Präambel zu den „ Grundsätzen-Leben “, „ Grundsätze-Kranken “ und „ Grundsätze-Sach “ soll zwar der nach den „ Grundsätzen “ errechnete Ausgleichswert im Normalfall der Billigkeit entsprechen, dem Versicherungsunternehmen bleibe jedoch vorbehalten, ausnahmsweise die Unbilligkeit des Ausgleichsbetrags einzuwenden. Demnach steht es dem Unternehmer frei, den nach den Grundsätzen berechneten Ausgleichswert einer gesonderten Billigkeitsprüfung zu unterziehen (Emde, in: Staub, HGB, 6. Auflage, 2021 § 89b Rn. 803). Dagegen spricht auch nicht V.1 der „ Grundsätze Sach “, weil danach lediglich im Hinblick auf eine von dem Unternehmer aufgebaute Altersversorgung des Versicherungsvertreters eine pauschale Regelung getroffen wird, die weitergehende Billigkeitsüberlegungen nur wegen dieses Umstands ausschließt (BGH, Urteil vom 08.05.2014 – VII ZR 282/21, juris, Rn. 26 - 28). Da jedoch der nach den „ Grundsätzen“ berechnete Ausgleichswert die Billigkeit indiziert (Emde, a.a.O.), ist es zunächst Sache des Versicherers, die Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die seiner Ansicht nach ausnahmsweise zur Unbilligkeit des nach den „ Grundsätzen “ errechneten Ausgleichsbetrags führen. b. Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Beklagte, ohne dazu verpflichtet zu sein, die eigentlich dem Kläger als Anspruchsteller obliegende Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den „ Grundsätzen“ übernommen. Das von ihr ermittelte Rechenergebnis für einen Ausgleichswert von 101.468,07 € und für den Barwert der Altersversorgung in Höhe von 33.428,78 € zieht der Kläger nicht in Zweifel, sondern macht er zur Grundlage seiner Klageforderung. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs die „ Grundsätze “ nicht in Gänze angewendet, in dieser Pauschalität so nicht nachvollziehbar und damit unbeachtlich. Die Beklagte hat allerdings gegen dieses Rechenergebnis in erheblicher Weise eingewandt, dass es der Unbilligkeit entspreche. Nach der Rechtsprechung des Senats sind im Rahmen der gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB gebotenen Billigkeitsprüfung erfolgsunabhängige Vergütungen, mit denen der Unternehmer dem Handelsvertreter das Unternehmerrisiko zumindest teilweise abnimmt, auf den Rohausgleich mit einem Teilbetrag mindernd anzurechnen (Senat, Urteil vom 25.02.2000 – 16 U 38/99, juris, Rn. 113 f.). Der Senat wendet diese Überlegungen auch bei einer nach den „ Grundsätzen “ ermittelten Ausgleichsforderung an (Prozesskostenhilfebeschluss vom 18.04.2019 – I-16 W 10/19, im Verfahren als Anlage C1 vorgelegt). Entscheidend sind aber immer die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls. Gemessen daran ist der von der Beklagten vorgenommene Billigkeitsabzug in Höhe von lediglich 11 % (= 53.923,81 € von 477.644,97 €) der von ihr in den letzten 10 Jahren vor der Vertragsbeendigung gezahlten erfolgsunabhängigen Zuschüsse insgesamt nicht zu beanstanden. Im Einzelnen: Ausgangspunkt sind dabei die von der Beklagten im Einzelnen dargestellten, von dem Kläger auch nicht in Abrede gestellten Zuschusszahlungen mit insgesamt 477.644,97 €. Dieser Gesamtbetrag setzt sich, wie vom Landgericht ebenfalls ausgeführt, aus Provisions-, Personalkosten- und Mietkostenzuschüssen zusammen. Hinsichtlich der Einzelheiten und der jeweiligen Grundlage der Zuschusszahlungen wird auf die Darstellung in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. aa) Die von der Beklagten an den Kläger gezahlten erfolgsunabhängigen Betreuungs- und Verwaltungsprovisionen sind vorliegend solche, die im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien beginnend mit dem 01.01.2010, konkret aus Ziffer II der Anlage C5, ergibt sich, dass dem Kläger zu Beginn des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien eine Betreuungs- und Verwaltungsprovision in Höhe von garantiert 11.000,00 € monatlich zufließen sollte, d.h. eine etwaige Differenz nach unten in diesem Fall von der Beklagten ausgeglichen werden sollte. Hierbei handelt es sich ausdrücklich um ein vom konkreten Erfolg unabhängiges – so sind nach der vertraglichen Regelung ein Abweichen der von dem Kläger erwirtschafteten Provisionen nach unten und eine daraus resultierende Einstandspflicht der Beklagten durchaus denkbar – garantiertes Mindesteinkommen. Dass dieses zudem noch als eine Art „Starthilfe“ gedacht war und damit eine Übernahme des eigentlich den Kläger als Handelsvertreter treffenden unternehmerischen Risikos durch die Beklagte einherging, zeigt zum einen der unter Ziffer II Nr. 1 S. 3 der vorgenannten Vereinbarung enthaltene Passus, wonach „… diese Regelung zu dem Zeitpunkt [endet], in dem die Betreuungs- und Verwaltungsprovisionen im Durchschnitt der sechs davorliegenden Monate die Höhe der genannten Garantie erreicht haben “, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem der Kläger offensichtlich „Fuß gefasst“ hätte. Zum anderen ergibt sich dies auch aus der bereits anfänglich vorgesehenen zeitlichen Befristung dieser Regelung (bis zum 31.05.2012), im Gegensatz zu der zeitlich unbefristeten Regelung unter Ziffer I der Vereinbarung, die sich zu Vorschusszahlungen verhält. Die Einordnung als „Starthilfe“ und damit Übernahme des eigentlich den Handelsvertreter treffenden unternehmerischen Risikos durch den Prinzipal folgt auch aus den jeweils zwischen den Parteien getroffenen Folgevereinbarungen, die entsprechende Zuschusszahlungen in jeweils abnehmender Höhe vorsahen. Die gegen eine entsprechende anspruchsmindernde Berücksichtigung im Rahmen einer Billigkeitsabwägung von dem Kläger im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände verfangen dagegen im Ergebnis nicht. Im Einzelnen: (1) Soweit der Kläger einwendet, die für den Warenvertreter entwickelte Rechtsprechung sei nicht auf den Versicherungsvertreter übertragbar, berücksichtigt diese Auffassung nicht hinreichend, dass im Grundsatz sowohl der Versicherungsvertreter als auch der Warenvertreter jeweils ihre eigenen Unternehmer sind. Mit Blick darauf kann daher auch die Übernahme eines Teils des Unternehmerrisikos durch den Prinzipal bei beiden gleichermaßen billigkeitsrelevant sein. Abweichende Kriterien für eine insoweit vorzunehmende Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB gelten nicht. Dem Kläger ist zwar zunächst darin beizupflichten, dass sich beide Bereiche hinsichtlich der Art und Weise der konkreten Tätigkeit unterscheiden bzw. unterscheiden können. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und daher in § 92 HGB insoweit eine Sonderregelung geschaffen. Dabei ist es aber zunächst so, dass § 92 Abs. 2 HGB im Grundsatz – vorbehaltlich der in den Absätzen 3 und 4 genannten Besonderheiten – die für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geltenden Vorschriften für auch auf Versicherungsvertreter anwendbar erklärt. Damit richtet sich die Berechnung des Ausgleichsanspruchs auch im Falle eines Versicherungsvertreters im Grundsatz nach § 89b HGB. Dabei hat der Gesetzgeber aber nochmals die Besonderheiten u.a. der Versicherungsvertreter in den Blick genommen und in § 89b Abs. 5 HGB eine diesen Besonderheiten Rechnung tragende Sonderregelung geschaffen. Etwaige Verstöße gegen § 89b Abs. 5 HGB zeigt die Berufung jedoch nicht auf. Gleichzeitig enthält die Vorschrift keine Abweichung von § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB, weshalb auch insoweit eine an den allgemeinen Grundsätzen orientierte Billigkeitsprüfung zu erfolgen hat (vgl. Löwisch, in: E/B/J/S, HGB, 4. Auflage 2020, § 89b Rn. 218; Hopt, in: Hopt, HGB, 42. Auflage 2023, § 89b Rn. 86). In diesem Zusammenhang vermag auch die von dem Kläger vorgenommene Differenzierung zwischen den Abschluss-/Vermittlungsprovisionen und den Bestandspflegeprovisionen in Bezug auf die Frage des Ausgleichs eines unternehmerischen Risikos bereits im Ansatz nicht zu überzeugen. Denn letztlich führt der Versicherungsvertreter ein Unternehmen mit – zugegebenen – unterschiedlichen Aufgabenbereichen, für die auch die Vergütung unterschiedlich ausgestaltet sein mag. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass unternehmerische Entscheidungen und damit auch Risikoabwägungen stets in der Zusammenschau aller Einzelelemente dieser Tätigkeit getroffen werden und auch nur werden können. Durch die Zahlung eines letztlich erfolgsunabhängigen Mindesteinkommens – welchem Teil der Tätigkeit des Versicherungsvertreters man dieses auch konkret zuordnen möchte – wird dem Versicherungsvertreter aber das unternehmerische Risiko eben in der Höhe dieser konkreten Zahlung abgenommen. Dadurch werden dem Versicherungsvertreter insgesamt unternehmerische Freiheiten eingeräumt und damit gerade auch die Entscheidungsmöglichkeit, ob und mit welchem Engagement er seiner Abschlusstätigkeit nachgeht. Bei dieser Sachlage wäre es aber unbillig, die entsprechenden Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nicht zu einem gewissen Teil anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Denn letztlich gewähren diese Zahlungen dem Handelsvertreter auf Kosten des Prinzipals wirtschaftliche Sicherheit und lassen auch eine Vernachlässigung der Abschlusstätigkeit – wiederum auf Kosten des Prinzipals – ohne nennenswertes wirtschaftliches Risiko zu. (2) Überzeugend hat das Landgericht sodann auch eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 31.05.2012 – 10 U 148/05) auf den vorliegenden Fall abgelehnt. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dem Kläger im Rahmen des vorliegenden „Umdeckermodells“ ein Bestand übertragen worden und ob dieser möglicherweise nur als „gering“ zu bewerten ist, unterscheiden sich die Rahmenbedingungen des hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalts eklatant von jenen in dem Fall, über den das Oberlandesgericht Hamm zu befinden hatte. Vorliegend konnte der Kläger in einem ihm bekannten räumlichen Gebiet auf vorhandene Strukturen zurückgreifen. Dies gilt nicht nur für Büroräume und Mitarbeitende, sondern im Vergleich zu anderen, neu einsteigenden Versicherungsvertretern sogar auch für eine Rückgriffmöglichkeit auf vorhandene Kundenbeziehungen. Insbesondere auch in dieser Hinsicht gereichte auch dem Kläger als Versicherungsvertreter das hier zwischen den Parteien – im Übrigen einvernehmlich – praktizierte „Umdeckermodell“ zum Vorteil. Denn bereits aus dem eigenen Vortrag des Klägers, wonach mit den erfolgsunabhängigen Zahlungen seine andernfalls von der A.- Versicherungskammer bezogenen Bestandsprovisionen ausgeglichen werden sollten, folgt die Übernahme des für gewöhnlich mit einem Wechsel des Prinzipals verbundenen unternehmerischen Risikos durch die Beklagte. Hinzu kommt – und das ist Wesen des Umdeckermodells – dass der Kläger durch den Zugriff auf von ihm bereits geschaffene Strukturen unter erleichterten Bedingungen neue Kunden für die Beklagte gewinnen sollte, aber bei gewöhnlichem Lauf der Dinge und vertragsgemäßem Einsatz auch konnte. Dies bringt aber nicht lediglich einen Vorteil für die Beklagte als Prinzipal, sondern ermöglicht es dem Kläger zusätzlich – mit einem deutlich geringeren Aufwand als sonst üblich – eine Abschlussprovision zu verdienen. (3) Der Kläger kann die Beklagte auch nicht auf die Anrufung der Gutachterstelle verweisen, weil er der Beklagten durch seine Klageerhebung eine entsprechende Möglichkeit genommen hat. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Gutachterstelle von vornherein nur tätig werden kann, wenn beide Parteien ihrer Inanspruchnahme zustimmen. Unabhängig davon und ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt, hat die Nichtanrufung der Gutachterstelle auch nach Auffassung des Senats weder die Unzulässigkeit eines Klageverfahrens an sich zur Folge noch auch nur einen Einwendungsausschluss im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, da es sich – wie bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt – insoweit um eine „Kann-Regelung“ handelt, die „Grundsätze“ bereits nach ihrem Wortlaut mithin lediglich die Möglichkeit zur Anrufung der Gutachterstelle einräumen (vgl. insgesamt zur Gutachterstelle auch: Emde, in: Staub, HGB, 6. Auflage, 2021 § 89b Rn. 807 f.). (4) Zu Recht und mit überzeugenden Begründung hat das Landgericht zudem von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen. Hinreichende Anknüpfungstatsachen nennt auch die Berufung nicht. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob das Landgericht in Bezug auf diesen Punkt verfahrensfehlerhaft gegen seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verstoßen und damit den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Abgesehen davon stünde einem Billigkeitsabzug letztlich auch nicht entgegen, wenn, wie von dem Kläger behauptet, Zuschusszahlungen der Versicherer an die Versicherungsvertreter weit verbreitet seien. Es kommt auch bei einem nach den „ Grundsätzen “ ermittelten Ausgleichsanspruch maßgeblich darauf an, in welchem Umfang der konkrete Versicherer dem konkreten Versicherungsvertreter dadurch das Unternehmerrisiko abgenommen hat. Auch den „ Grundsätzen “ liegt die gesetzliche Wertung zu Grunde, dass der Versicherungsvertreter sein eigenes Unternehmerrisiko zu tragen hat. Von diesem „Normalfall“ weicht das Vertragsverhältnis der Parteien deutlich ab, weil die Beklagte dem Kläger durch die von ihr gewährten, in den ersten fünf Anfangsjahren mit insgesamt 397.706,97 € sehr hohen Zuschüsse das Unternehmerrisiko zu einem wesentlichen Teil abgenommen hat. Die „Früchte“ dieser Sondersituation hat der Kläger dann in den nachfolgenden Jahren geerntet, in denen der mit der Unterstützung der Beklagten erworbene Bestand sehr hohe Bestandsprovisionen abgeworfen hat. (5) Gegen die Berücksichtigung der konkret geleisteten Betreuungs- und Verwaltungsprovisionen kann der Kläger insbesondere auch nicht Ziffer I 4 der „ Grundsätze “ für sich fruchtbar machen. Insoweit kommt es bereits nicht darauf an, ob die von der Beklagten an den Kläger geleisteten Zuschusszahlungen unter den dort genannten Terminus der „ Bürozuschüsse “ gefasst werden können. Denn die Frage, ob ein nach den „ Grundsätzen “ berechneter Ausgleichsanspruch unter Billigkeitsgesichtspunkten ganz oder teilweise entfallen kann, wenn dem Vertreter neben den üblichen Provisionssätzen erfolgsunabhängige Festbezüge in erheblicher Höhe gezahlt werden, ist eine Problematik, die nichts damit zu tun hat, wie Festbezüge gemäß Ziffer I 4 bei der Ermittlung des Ausgleichswerts zu berücksichtigen sind (vgl. Thume, in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 2, 9. Auflage 2014, Kap. XX Rn. 121, mit weiteren Nachweisen). (6) Mit Blick auf die unterschiedliche Zielrichtung der die Berechnung des Ausgleichsanspruchs betreffenden „ Grundsätze “ im Vergleich zur Billigkeitsprüfung vermag auch der Einwand der Annahme eines falschen Vergleichszeitraums nicht zu überzeugen. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung ist die 5-Jahres-Begrenzung der Ziffer I 1 der „ Grundsätze “ nicht anwendbar. Vielmehr verlangt eine Billigkeitsprüfung eine umfassende Gesamtabwägung der das Vertragsverhältnis insgesamt prägenden Umstände. Eine hiervon abweichende Handhabung würde letztlich auch einseitig zulasten des Prinzipals gehen. Denn Zuschusszahlungen der hier in Rede stehenden Art werden naturgemäß zu Beginn eines Vertragsverhältnisses geleistet. Wie der vorliegende Fall zeigt, können diese dabei einen durchaus erheblichen Umfang erreichen und so den Handelsvertreter – entgegen dem gesetzlichen Grundgedanken – letztlich vollständig von seinem Unternehmensrisiko befreien. Diesen Umstand im Zusammenhang mit einem Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB aber womöglich gar nicht berücksichtigen zu können, erscheint nicht sachgerecht. Dies spricht gleichermaßen gegen die Auffassung des Klägers, vorübergehende Aufbauhilfen seien von vornherein nicht im Rahmen etwaiger Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen. Vielmehr wird den beiderseits berechtigten Parteiinteressen jedenfalls durch eine gestaffelte Berücksichtigung der erfolgten Zuschusszahlungen hinreichend entsprochen. Dies ist vorliegend erfolgt. So hat die Beklagte die im Zusammenhang mit den Betreuungs- und Verwaltungsprovisionen geleisteten Zahlungen unstreitig nicht vollständig in Abzug gebracht, sondern eine Abschmelzung in Abhängigkeit vom Zeitablauf vorgenommen und den sodann ermittelten Betrag auch nur anteilig – im Umfang von einem Drittel – in die Billigkeitsprüfung eingestellt. Dieses Vorgehen hat dem Kläger nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht zum Nachteil gereicht. (7) Auch vermag der Senat der Auffassung des Klägers, das Landgericht habe seiner Entscheidung einen falschen Vergleichsmaßstab zugrunde gelegt, nicht beizutreten. Vielmehr hat die Beklagte den von ihr im Rahmen der Billigkeitsprüfung vorgenommenen Abzug anhand der insoweit geleisteten Zuschusszahlungen errechnet. Dies ist nicht zu beanstanden, da es um die Frage geht, in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger das unternehmerische Risiko abgenommen hat. Diese Frage stellt sich von vornherein aber lediglich im Umfang der erhaltenen Zuschusszahlungen. bb) Auch die seitens der Beklagten gewährten Personal- und Mietkostenzuschüsse sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigende Umstände. Denn die Einrichtung und Unterhaltung der Büroräume sowie die angemessene Personalausstattung obliegt grundsätzlich dem Handelsvertreter in eigener Verantwortung. cc) Weitere, in die Billigkeitsprüfung einzustellende Punkte werden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. 2. Da die Hauptforderung nicht besteht, ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht gegeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2020 – VIII ZR 315/19, juris, Rn. 19 f., m.w.N.). Vorliegend ist die hier der Entscheidung zugrunde gelegte Frage, also die grundsätzliche Möglichkeit eines Billigkeitsabzugs im Geltungsbereich der „ Grundsätze “, nicht in diesem Sinne klärungsbedürftig, da deren Beantwortung nicht zweifelhaft ist. Denn die Möglichkeit eines solchen ergibt sich ohne weiteres bereits aus dem Wortlaut der „ Grundsätze “ selbst. Dort ist nicht nur von einem „Normalfall“, was die Möglichkeit eines „Ausnahmefalls“ impliziert, die Rede, sondern es wird explizit auch die Möglichkeit – nicht die Verpflichtung – der Anrufung einer Gutachterstelle im Falle u.a. der Annahme einer Unbilligkeit vorgesehen. Auch dieser Regelung hätte es bei einem Ausschluss jeglicher Billigkeitserwägungen im Anwendungsbereich der „ Grundsätze “ nicht bedurft. Die Frage, ob ein einzelnes Kriterium billigkeitsrelevant ist und welches Gewicht diesem im Rahmen einer sich anschließenden Abwägung beizumessen ist, ist sodann aber eine Frage des Einzelfalls und damit Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung. Zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO) ist die Revision zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Dieser Zulassungsgrund ist vorliegend bereits deshalb nicht anzunehmen, da sich eine Billigkeitsabwägung von vornherein jeglicher generalisierenden Betrachtung entzieht und deren Charakter als Einzelfallentscheidung entgegenstehen würde. Vorliegend weicht der Senat mit seiner Entscheidung nicht von einer bestehenden höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung ab, weshalb auch mit Blick auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO keine Veranlassung bestand, vorliegend die Revision zuzulassen. Es wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 53.923,61 € festgesetzt. … … …