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Urteil

9 U 6/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0717.9U6.21.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 8 O 190/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

              Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 8 O 190/17) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit der Verbuchung von in Darlehensverträgen vereinbarten, aber unberechtigten Zins- und Gebührenbeträgen in einem Kontokorrentverhältnis. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), mit folgenden Ergänzungen: Der Kläger schloss mit der Beklagten in den Jahren 2006 bis 2010 mehrere Darlehensverträge, die der Finanzierung verschiedener Immobilien dienten. Die unter der einheitlichen Stammnummer 000000 geführten Darlehen wurden über ein Kontokorrentkonto mit der Nummer 000 000000 abgerechnet. Der Verlauf der Vertragsbeziehungen wird zur Übersichtlichkeit nachfolgend jeweils zusammenfassend für jeden Vertrag gesondert dargestellt: 1. Nr. 005 000000 vom 13./15.01.2006 über 61.300,00 EUR (Anlage K2, Mappe 2) Die Parteien hatten ursprünglich einen variablen Zinssatz vereinbart und den Zinskorridor bis 30.12.2015 befristet. Hierfür wurde das Konto des Klägers bei Abschluss mit einer Zinssicherungsgebühr i.H.v. 2.452,00 EUR belastet. Durch Änderungsvereinbarung aus August 2013 erfolgte eine Umstellung auf Festzins für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.07.2023 sowie eine Verlängerung der ursprünglichen Laufzeit (30.12.2035) auf nunmehr bis zum 30.05.2037. 2. Nr. 015 000000 vom 13./15.01.2006 über 178.700,00 EUR (Anlage K2, Mappe 2) Die Parteien hatten ursprünglich einen variablen Zinssatz vereinbart und den Zinskorridor bis 30.12.2015 befristet. Hierfür wurde das Konto des Klägers bei Abschluss mit einer Zinssicherungsgebühr i.H.v. 7.148,00 EUR belastet. Durch Änderungsvereinbarung aus August 2013 erfolgte eine Umstellung auf Festzins für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.07.2023 sowie eine Verlängerung der ursprünglichen Laufzeit (30.12.2035) auf nunmehr bis zum 30.07.2037. 3. Nr. 035 000000 vom 14./25.06.2007 über 75.000,00 EUR (Anlage K2, Mappe 3) Die Parteien hatten ursprünglich einen variablen Zinssatz vereinbart und den Zinskorridor bis 30.03.2022 befristet. Hierfür wurde das Konto des Klägers bei Abschluss mit einer Zinssicherungsgebühr i.H.v. 750,00 EUR belastet. Daneben wurde eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 750,00 EUR verbucht. Durch Änderungsvereinbarung aus August 2013 erfolgte eine Umstellung auf Festzins für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.07.2023 sowie eine Verlängerung der ursprünglichen Laufzeit (30.03.2022) auf nunmehr bis zum 30.07.2023. 4. Nr. 045 000000 vom 14./25.06.2007 über 48.000,00 EUR (Anlage K2, Mappe 3) Die Parteien hatten ursprünglich einen variablen Zinssatz vereinbart und den Zinskorridor bis 30.03.2017 befristet. Hierfür wurde das Konto des Klägers bei Abschluss mit einer Zinssicherungsgebühr i.H.v. 1.920,00 EUR belastet. Daneben wurde eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 480,00 EUR verbucht. Durch Änderungsvereinbarung aus August 2013 erfolgte eine Umstellung auf Festzins für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.07.2023 sowie eine Verlängerung der ursprünglichen Laufzeit (30.03.2022) auf nunmehr bis zum 30.07.2023. 5. Nr. 055 000000 vom 22.10.2009 über 204.000,00 EUR (Anlage K2, Mappe 3) Die Parteien hatten ursprünglich einen variablen Zinssatz vereinbart und den Zinskorridor bis 30.04.2024 befristet. Hierfür wurde das Konto des Klägers bei Abschluss mit einer Zinssicherungsgebühr i.H.v. 2.040,00 EUR belastet. Daneben wurde eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 2.040,00 EUR verbucht. Das Darlehen wurde zum 06.05.2010 vorzeitig zurückgeführt. 6. Nr. 075 000000 vom 31.07./20.08.2009 über 79.000,00 EUR (Anlage K2, Mappe 3) Die Parteien hatten ursprünglich einen variablen Zinssatz vereinbart und den Zinskorridor bis 30.06.2019 befristet. Das Darlehen wurde noch vor Auszahlung storniert, allerdings wurde das Konto des Klägers mit einem Anteil (58,73 EUR) der Zinssicherungsgebühr (790,00 EUR) und einer vollen Bearbeitungsgebühr (790,00 EUR) belastet. 7. Nr. 085 000000 vom 31.07./20.08.2009 über 81.000,00 EUR (Anlage K2, Mappe 3) Die Parteien hatten ursprünglich einen variablen Zinssatz vereinbart und den Zinskorridor bis 30.06.2019 befristet. Das Darlehen wurde noch vor Auszahlung storniert, allerdings wurde das Konto des Klägers mit einem Anteil (240,85 EUR) der Zinssicherungsgebühr (3.240,00 EUR) und einer vollen Bearbeitungsgebühr (810,00 EUR) belastet. 8. Nr. 105 000000 vom 16./20.06.2010 über 79.000,00 EUR (Anlage K2, Mappe 3) Die Parteien hatten ursprünglich einen variablen Zinssatz vereinbart und den Zinskorridor bis 30.05.2020 befristet. Hierfür wurde das Konto des Klägers bei Abschluss mit einer Zinssicherungsgebühr i.H.v. 790,00 EUR belastet. Daneben wurde eine Bearbeitungsgebühr von 790,00 EUR verbucht. Durch Änderungsvereinbarung aus August 2013 erfolgte eine Umstellung auf Festzins für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.07.2023 sowie eine Abänderung der ursprünglichen Laufzeit (30.06.2029) nunmehr bis zum 30.07.2023. 9. Nr. 115 000000 vom 16./20.06.2010 über 81.000,00 EUR (Anlage K 2, Mappe 3) Die Parteien hatten ursprünglich einen variablen Zinssatz vereinbart und den Zinskorridor bis 30.05.2020 befristet. Hierfür wurde das Konto des Klägers bei Abschluss mit einer Zinssicherungsgebühr i.H.v. 3.240,00 EUR belastet. Daneben wurde eine Bearbeitungsgebühr von 790,00 EUR verbucht. Durch Änderungsvereinbarung aus August 2013 erfolgte eine Umstellung auf Festzins für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.07.2023 sowie eine Abänderung der ursprünglichen Laufzeit (30.06.2029) nunmehr bis zum 30.07.2023. Ausweislich der – in den jeweiligen Darlehensverträgen abgedruckten – Kreditbedingungen (vgl. z.B. Anlage K2, Mappe 2 zum Darlehensvertrag mit der Nr. 005-000000) wurde der Beklagten ein nicht näher definiertes Ermessen bei der Zinsanpassung eingeräumt. Eine Verpflichtung der Beklagten zu entsprechenden Zinssenkungen sahen die Kreditbedingungen nicht vor. Den Darlehensverträgen lagen zudem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) der Beklagten (Anlage B1) zugrunde. In diesen findet sich unter Ziffer 7 eine Regelung zur Erteilung von Rechnungsabschlüssen bei Kontokorrentkonten: „(1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, (…) Zinsen berechnen. (2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.“ Im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsabschluss erhielt der Kläger Ausfertigungen der schriftlichen Darlehensverträge. Während der Laufzeit der Darlehen übersandte die Beklagte dem Kläger jeweils zum Quartalsende einen Rechnungsabschluss des Kontokorrentkontos im Sinne von Ziffer 7 der AGB der Beklagten. Einwendungen oder Widersprüche erklärte der Kläger nicht. Daneben übersandte die Beklagte dem Kläger monatliche Kontoauszüge, zunächst nur zum Kontokorrentkonto, dabei jedoch differenziert nach den einzelnen Darlehen. Aus diesen Kontoauszügen ergab sich der jeweils für die einzelnen Darlehen zugrunde gelegte Zinssatz. Ab 2012 übersandte die Beklagte dem Kläger ergänzend monatliche Kontoauszüge zu den einzelnen Darlehenskonten (vgl. hierzu Anlage K2, Mappe 2 und 3). Ausgelöst durch Medienberichte über Unregelmäßigkeiten betreffend Zinscap-Prämien und Zinsanpassungsklauseln der Beklagten beauftragte der Kläger Ende des Jahres 2015 die A.- Kreditsachverständige GbR mit der Erstellung eines Gutachtens zur Prüfung der Geschäftsverbindung mit der Beklagten auf unkorrekte bzw. überhöhte Zins- und Gebührenabrechnungen (Auftrags- und Honorarvereinbarung vom 29.11./03.12.2015, Anlage K1). Die A.- Kreditsachverständige GbR erstattete im August 2016 ihr Gutachten (Anlage K2). Nach den Berechnungen der Privatgutachter sollen dem Kläger Ansprüche gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 76.786,70 EUR zum Stichtag 30.06.2016 zustehen. Hierbei unberücksichtigt blieben Erstattungen der Beklagten in Höhe von 3.645,20 EUR, sodass sich der Erstattungsbetrag laut Gutachten auf einen Betrag von 73.141,50 EUR reduziert. Erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 02.11.2016 (Anlage K3) machte der Kläger den sich aus dem Guthaben ergebenden Betrag (76.786,70 EUR), die Gutachterkosten (20.825,00 EUR) sowie vorgerichtliche Anwaltskosten (3.398,64 EUR) gegenüber der Beklagten geltend. Zudem erklärte er vorsorglich die Aufrechnung mit den sich aus dem Privatgutachten ergebenden Differenzansprüchen (76.786,70 EUR) gegenüber einem Gesamtsaldo aus Forderungen der Beklagten gegen ihn aus der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsverbindung zu den Stammnummern 000000 und 000001 (Zins- und Tilgungsansprüche sowie Ansprüche aus einer „gesicherten Zinserwartung“). Die Beklagte lehnte eine Zahlung und eine Verrechnung ab. Im Rahmen der Klageschrift vom 14.07.2017 und der Replik vom 25.01.2018 wiederholte und konkretisierte der Kläger die bereits mit Anwaltsschreiben vom 02.11.2016 vorsorglich erklärte Aufrechnung und nahm hierzu Bezug auf die Berechnung der A.- Kreditsachverständige GbR zur Aufrechnungslage ab Juli 2016 (Anlage K9). Gleichzeitig forderte er von der Beklagten wegen Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Saldoforderungen das letzte Saldoanerkenntnis im Kontokorrentkonto Nr. 000 000000 zurück und erhob die Einrede des § 821 BGB für sämtliche noch valutierende Darlehen. Mit Schriftsatz vom 20.02.2019 erklärte der Kläger den Widerruf sowie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Hinblick auf seine auf Abschluss der Änderungsvereinbarungen mit Festzinsabrede gerichteten Willenserklärungen aus August 2013. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung betreffend die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers aus dem Zeitraum vor dem 01.01.2014. Im Berufungsverfahren erhob der Kläger zudem die Einrede aus § 273 BGB gegenüber Zins- und Tilgungsansprüchen der Beklagten aus den noch valutierenden Darlehen (vgl. Schriftsatz vom 04.01.2022, S. 27 ff.). Der Kläger hat die von der Beklagten vorgenommenen Zinsanpassungen wegen Unwirksamkeit der verwandten Zinsanpassungsklauseln für unzulässig erachtet. Die Zinsanpassungen hätten das vertragliche Äquivalenzgefüge – die Symmetrie zwischen Zinserhöhungen und Zinssenkungen – verletzt und zu einer einseitigen Begünstigung der Beklagten geführt. Darüber hinaus würden die Zinsanpassungsklauseln gegen das Schriftformerfordernis des § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 5 BGB verstoßen. Dies habe – wegen seiner Eigenschaft als Verbraucher – gemäß § 494 Abs. 4 S. 2 BGB zur Folge, dass für die gesamte Vertragslaufzeit der– während der Laufzeit aufgetretene – niedrigste Referenzzinssatz zugrunde zu legen sei und die Zinsen auf dieser Grundlage zu berechnen seien. Insoweit hat der Kläger die Erstattung zu viel gezahlter bzw. überhöhter Zinsen gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 BGB verlangt. Ferner hat er bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung der berechneten Zinssicherungs- sowie der Bearbeitungsgebühren geltend gemacht. Angesichts der Beschränkung auf den niedrigsten Referenzzinssatz entfalle die Geschäftsgrundlage bzw. der Rechtsgrund für die Erhebung einer Zinssicherungsgebühr. Darüber hinaus hat er einen Erstattungsanspruch wegen zu Unrecht erhobener Kontoführungsgebühren sowie wegen Zinsfolgeschäden infolge der nach seiner Ansicht unrechtmäßigen Belastungsbuchungen verfolgt. Hilfsweise hat er Ansprüche wegen sog. „Überschneidungen“ gemäß dem Gutachten vom 02.08.2016 geltend gemacht. Seine Forderungen stellen sich im Einzelnen wie folgt dar: Darlehen-Nr. Anspruchsgegenstand Betrag (EUR) 1. 005 -000000 Unberechtigte Zinsen wegen unwirksamer Zinsanpassungsklausel (Berechnung nach dem niedrigsten Zinssatz) 3.895,79 Hieraus Zinsschaden 485,08 Unberechtigte Zinssicherungsgebühr 2.452,00 Hieraus Zinsschaden 1.121,77 Unberechtigte Kontoführungsgebühr 99,55 Hieraus Zinsschaden 30,22 Gesamt 8.084,41 2. 015 -000000 Unberechtigte Zinsen wegen unwirksamer Zinsanpassungsklausel (Berechnung nach dem niedrigsten Zinssatz) 11.548,19 Hieraus Zinsschaden 1.421,42 Unberechtigte Zinssicherungsgebühr 7.148,00 Hieraus Zinsschaden 3.270,14 Gesamt 23.387,75 3. 035 -000000 Unberechtigte Zinsen wegen unwirksamer Zinsanpassungsklausel (Berechnung nach dem niedrigsten Zinssatz) 10.161,44 Hieraus Zinsschaden 1.252,81 Unberechtigte Zinssicherungsgebühr 750,00 Hieraus Zinsschaden 276,49 Unberechtigte Kontoführungsgebühr 71,00 Hieraus Zinsschaden 18,70 Bearbeitungsgebühr 0 Gesamt 12.530,44 4. 045 -000000 Unberechtigte Zinsen wegen unwirksamer Zinsanpassungsklausel (Berechnung nach dem niedrigsten Zinssatz) 9.529,69 Hieraus Zinsschaden 1.153,87 Unberechtigte Zinssicherungsgebühr 1.920,00 Hieraus Zinsschaden 707,81 Unberechtigte Kontoführungsgebühr 71,00 Hieraus Zinsschaden 18,70 Bearbeitungsgebühr 0 Gesamt 13.401,07 5. 055 -000000 Unberechtigte Zinssicherungsgebühr 2.040,00 Hieraus Zinsschaden 520,21 Unberechtigte Bearbeitungsgebühr 2.040,00 Hieraus Zinsschaden 520,21 Unberechtigte Kontoführungsgebühr 7,75 Hieraus Zinsschaden 1,86 Gesamt 5.130,03 6. 075 -000000 Unberechtigte Zinssicherungsgebühr 58,73 Hieraus Zinsschaden 39,29 Unberechtigte Bearbeitungsgebühr 790,00 Hieraus Zinsschaden 207,24 Unberechtigte Kontoführungsgebühr 13,05 Hieraus Zinsschaden 3,14 Unberechtigte Zinsen wegen Nichtinanspruchnahme des Darlehens 43,86 Hieraus Zinsschaden 10,55 Gesamt 1.165,86 7. 085 -000000 Unberechtigte Zinssicherungsgebühr 240,85 Hieraus Zinsschaden 161,13 Unberechtigte Bearbeitungsgebühr 810,00 Hieraus Zinsschaden 212,49 Unberechtigte Kontoführungsgebühr 13,05 Hieraus Zinsschaden 3,14 Unberechtigte Zinsen wegen Nichtinanspruchnahme des Darlehens 112,38 Hieraus Zinsschaden 27,03 Gesamt 1.580,07 8. 105 -000000 Unberechtigte Zinsen wegen unwirksamer Zinsanpassungsklausel (Berechnung nach dem niedrigsten Zinssatz) 1.279,99 Hieraus Zinsschaden 136,34 Unberechtigte Zinssicherungsgebühr 790,00 Hieraus Zinsschaden 178,62 Unberechtigte Kontoführungsgebühr 21,70 Hieraus Zinsschaden 4,39 Bearbeitungsgebühr 0 Gesamt 2.411,04 9. 105 -000000 Unberechtigte Zinsen wegen unwirksamer Zinsanpassungsklausel (Berechnung nach dem niedrigsten Zinssatz) 1.312,39 Hieraus Zinsschaden 139,79 Unberechtigte Zinssicherungsgebühr 3.240,00 Hieraus Zinsschaden 732,56 Unberechtigte Kontoführungsgebühr 21,70 Hieraus Zinsschaden 4,39 Bearbeitungsgebühr 0 Gesamt 5.450,83 Gesamt 73.141,50 Der Kläger ist der Ansicht gewesen, wegen der durch das Privatgutachten vom 02.08.2016 belegten Buchung unberechtigter Forderungen im Kontokorrent weiche der abstrakte (ausgewiesene) Saldo vom kausalen (tatsächlichen) Saldo ab und sei unrichtig. Jede neu gebildete Saldoforderung enthalte die überhöhten rechtsgrundlosen Forderungen der vorausgegangenen Rechnungsperioden, so dass der letzte Saldo die Unrichtigkeiten aller zuvor seit 2006 erteilten Saldoanerkenntnisse umfasse. Das letzte Saldoanerkenntnis könne nur insgesamt kondiziert werden, mit der Folge, dass weder Saldoforderungen noch rechtsgrundlos erteilte Saldoanerkenntnisse Verjährungsfristen ausgelöst hätten. Eine Verjährung des einheitlichen Saldoanspruchs könne erst nach Beendigung des Kontokorrents beginnen. Da das Kontokorrent bei der Beklagten weiterhin bestehe, habe die Verjährung noch nicht zu laufen begonnen. Selbst wenn man von einem Verjährungsbeginn vor Beendigung des Kontokorrents ausgehen würde, so wäre insoweit jedenfalls der Erhalt des Privatgutachtens im August 2016 maßgeblich gewesen, da erst ab diesem Zeitpunkt Grund und Höhe der streitgegenständlichen Ansprüche feststellbar gewesen seien. Im Hinblick auf die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen wegen fehlerhafter Zinsanpassung sei zudem zu beachten, dass an die Stelle einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel eine gerichtliche Feststellung treten müsse. Erst ab dem Zeitpunkt der - bisher nicht erfolgten - gerichtlichen Feststellung sei ein sich daraus ergebender Rückzahlungsanspruch fällig und damit verjährbar. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, er habe vor August 2016 weder aufgrund der übersandten Kontoauszüge noch aufgrund der in den Darlehensverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklausel die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt. Der Kläger hat weiter vorgetragen, auf dieser Grundlage habe er einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückforderung aller seit 2006 unrichtigen Saldoforderungen im Kontokorrent, wobei die Rückforderung des letzten Saldoanerkenntnisses ausreiche, sowie einen Anspruch auf Berichtigung des Kontokorrentsaldos durch Gutschrift der sich aus dem Privatgutachten zu seinen Gunsten ergebenden Differenzbeträge in Höhe von insgesamt 73.141,50 EUR. Wenn seine Erstattungsansprüche als verjährt anzusehen seien, so wäre der vorgenannte Erstattungsbetrag jedenfalls im Rahmen der von ihm erklärten Aufrechnung zu berücksichtigen. Die Aufrechnung beziehe sich dabei auf erwartbare Zinsansprüche der Beklagten und deren Tilgungsansprüche im Umfang der Sondertilgungsrechte, die sich hinsichtlich der Darlehen mit der Stammnummer 000000 insgesamt auf einen Betrag von rund 121.000,00 EUR belaufen würden. Mit der Klage vom 14.07.2017 hat der Kläger die Zahlung von 73.141,50 EUR, hilfsweise für den Fall der (teilweisen) Unbegründetheit dieses Zahlungsanspruchs die Verurteilung der Beklagten zur Neuberechnung der Darlehenskonten und des Kontokorrentkontos sowie die Verurteilung der Beklagten zur Gutschrift eines sich aus der Neuberechnung ergebenden Guthabensaldos, die Erstattung der Gutachterkosten (5.482,57 EUR), die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Gutachterkosten und die Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten (2.217,45 EUR) begehrt. Mit Schriftsatz vom 14.01.2020 hat der Kläger die Klage objektiv erweitert um einen weiteren Hilfsantrag auf Feststellung des Erlöschens von Forderungen der Beklagten aus den noch valutierenden Darlehen (005, 015, 035, 045, 105 und 115) infolge der seinerseits erklärten Aufrechnung in Höhe von 73.141,50 EUR. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage verfolgt. Sie ist der Auffassung gewesen, die in den Darlehensverträgen enthaltene Zinsanpassungsklausel sei wirksam, bei einer (Teil-)Unwirksamkeit aber jedenfalls geltungserhaltend zu reduzieren. Im Falle einer vollständigen Unwirksamkeit der Klausel sei allenfalls der vertraglich vereinbarte Eingangszinssatz maßgeblich, nicht aber – wie dies der klägerische Gutachter angenommen habe – der niedrigste Vertragszins während der gesamten Darlehenslaufzeit. Ungeachtet dessen seien bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers zumindest verjährt. Für eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genüge es, wenn dem Kunden die Verträge mit der darin enthaltenen – vermeintlich unwirksamen – Zinsanpassungsklausel bekannt gewesen und ihm die tatsächlich vorgenommenen Zinsanpassungen sowie die Kontenabrechnungen jeweils mitgeteilt worden seien. Sie ist ferner der Ansicht gewesen, ein Anspruch auf Erstattung der Kontoführungsgebühren bestehe nicht, da es sich um Gebühren für die – im Interesse des Kunden erfolgende – Übersendung der Kontoauszüge handele. Im Übrigen seien auch diese Ansprüche ebenso wie etwaige bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Erstattung von Bearbeitungsgebühren hinsichtlich der Darlehen 055-, 075- und 085- und bereicherungsrechtliche Erstattungsansprüche wegen Zinscap-Gebühren betreffend die stornierten Darlehen 075 und 085 verjährt. Die Aufrechnung des Klägers mit etwaigen – ohnehin verjährten – Erstattungsansprüchen laufe ins Leere, da sie nicht zulässig habe erklärt werden können. Das Recht des Schuldners zur sofortigen Leistungsbewirkung nach § 271 BGB bestehe im Rahmen eines Darlehensvertrages nicht, erfordere nach § 500 Abs. 2 BGB beim – auch hier vorliegenden – Immobiliendarlehensvertrag aber jedenfalls ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers. Mit am 10.12.2020 verkündeten Urteil, auf das auch wegen der konkreten Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Etwaige Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung überhöht berechneter Zinsen wegen fehlerhafter Zinsanpassung sowie Nutzungsersatz aus sämtlichen streitgegenständlichen Darlehen seien verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar. Die Verjährung dieser Ansprüche habe mit der jeweiligen Einstellung der unberechtigten Einzelforderungen in das Kontokorrent begonnen, wovon der Kläger mittels der ihm regelmäßig übersandten Kontoauszüge für die Kontokorrent- und Darlehenskonten Kenntnis erlangt habe. Seit der Vereinbarung eines Festzinses ab September 2013 kämen Ansprüche wegen überhöhter Zinsen ohnehin nicht mehr in Betracht. Der Widerruf und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Hinblick auf die Festzinsvereinbarungen seien unwirksam gewesen. Für eine Arglistanfechtung habe der Kläger nichts dargetan. Ein Widerrufsrecht habe ihm nicht zugestanden, da mit den Änderungsvereinbarungen aus August 2013 kein neues Kapitalnutzungsrecht vereinbart worden sei. Ansprüche des Klägers auf Erstattung der Zinscap- und der Bearbeitungsgebühren seien – unterstellt. die Erhebung dieser Gebühren sei unzulässig gewesen – verjährt und damit ebenfalls nicht mehr durchsetzbar. Die Verjährung von Ansprüchen wegen der Zinscap-Gebühren habe bereits im Jahr des jeweiligen Vertragsschlusses begonnen, da die Gebühren in diesem Jahr in den Darlehens- und Kontokorrentkonten belastet worden seien. Mangels unsicherer und zweifelhafter Rechtslage sei dem Kläger die Erhebung einer Klage auch bereits ab dem Jahr der jeweiligen Belastungsbuchung zumutbar gewesen, spätestens aber mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2009 (Az. XI Z 55/08). Die Verjährung etwaiger Ansprüche wegen der Bearbeitungsgebühren habe zwar erst nach Herausbilden einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung im Jahr 2011 begonnen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung in 2017 sei die Verjährungsfrist aber ebenfalls bereits abgelaufen gewesen. Soweit aus der Belastung mit den beiden Gebühren ein Zinsschaden entstanden sei, stünde etwaigen Ansprüchen des Klägers das mit dem regelmäßigen Rechnungsabschluss im Kontokorrent verbundene Saldoanerkenntnis entgegen. Auf unrichtige Einzelbuchungen könne sich der Kläger insoweit nicht berufen. Die vom Kläger erklärte Aufrechnung sei wirkungslos geblieben, die hierauf gründende Hilfs-Feststellungsklage bleibe ohne Erfolg. Es fehle an der erforderlichen Aufrechnungslage. Zwar sei ein unrichtiges Saldoanerkenntnis kondizierbar, der Anspruch des Klägers auf Kondiktion des Saldoanerkenntnisses sei jedoch nicht gleichartig gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf künftige Zins- und Tilgungsleistungen. Darüber hinaus seien die unter die Kontokorrentabrede fallenden Ansprüche – wie etwaige in das Kontokorrent einzustellende Bereicherungsansprüche des Darlehensnehmers – der selbstständigen Erfüllbarkeit und Durchsetzbarkeit entzogen. Schließlich habe der Kläger auch nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf rückwirkende Neuberechnung. Ein solcher Anspruch bestehe allenfalls bis zum Rechnungsabschluss. Nach Rechnungsabschluss habe der Darlehensnehmer wegen der Wirkung des Saldoanerkenntnisses lediglich einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, ggf. in Verbindung mit der Kondiktion des Saldoanerkenntnisses. Soweit die Darlehen des Klägers noch valutierten, scheide ein Anspruch bereits deswegen aus, da seit September 2013 eine Festzinsvereinbarung bestehe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus, das angegriffene Urteil verletze formelles Recht, da das Landgericht sein Bestreiten hinsichtlich der Kenntnis von Zinsanpassungen zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Des Weiteren sei das Urteil unter Verletzung materiellen Rechts ergangen. Das Landgericht sei zunächst zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bereicherungsrechtliche Erstattungsansprüche – soweit es Forderungen bis zum 31.08.2013 betreffe – entstanden seien. Fehlerhaft habe es aber zum einen angenommen, dass mit der Umstellung auf einen Festzins ab September 2013 Ansprüche nicht mehr in Betracht kommen würden. Tatsächlich sei auch der vereinbarte Festzins zu hoch gewesen, da er sich nicht an dem vertragsanfänglich bestehenden Konditionengefüge und den Veränderungen des Geldmarktes orientiert habe. Darüber hinaus liege in der Vereinbarung des Festzinses – wegen der Unwirksamkeit der zuvor geltenden Zinsanpassungsklausel – ein Verstoß gegen das Zinserhöhungsverbot des § 494 Abs. 4 S. 2 BGB. Insoweit habe die Beklagte auch ihre Informationspflicht vor Abschluss der Prolongationsvereinbarungen verletzt. Darüber hinaus habe es sich bei diesen ungeachtet ihrer Bezeichnung nicht lediglich um unechte Abschnittsfinanzierungen gehandelt, sondern mit ihnen sei jeweils die Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts verbunden gewesen. An der hierzu erforderlichen Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht habe es gefehlt, so dass sein diesbezüglich erklärter Widerruf erfolgreich sei. Zum anderen seien die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt. Das Landgericht habe insoweit übersehen, dass es während der Laufzeit der Darlehensverträge gemäß § 366 BGB bei jeder vorgenommenen Zahlung seinerseits auf eine nicht bestehende Gebühren- oder Zinsforderung – aufgrund und im Umfang der vertraglich vereinbarten Sondertilgungsrechte – zu einer automatischen, verstärkten außerplanmäßigen Tilgung der tatsächlich bestehenden Restverbindlichkeiten gekommen sei. Dieser Verrechnung nach § 366 BGB habe eine entsprechende (konkludente) Tilgungsvereinbarung der Parteien zugrunde gelegen. Hierfür würden nicht nur die ihm vertraglich eingeräumten Sondertilgungsrechte sprechen, sondern auch der Umstand, dass eine Verrechnung mit den tatsächlich bestehenden Verbindlichkeiten seinem Willen entsprochen habe. Der Verrechnung nach § 366 BGB würden auch die Saldoanerkenntnisse im Kontokorrent nicht entgegenstehen, da sie im Hinblick auf die korrekte Buchführung der Darlehenskonten und einer entsprechenden Korrektur unbeachtlich seien. Die Saldoanerkenntnisse seien korrekt und nicht zu kondizieren. Da die Beklagte die außerplanmäßigen Tilgungen nach § 366 BGB nicht berücksichtigt habe, sei der Kontostand der Darlehenskonten – nicht des Kontokorrents – unrichtig. Es bestehe demnach ein Anspruch auf Korrektur und Neuberechnung im Hinblick auf die Darlehenskonten. Ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch, der verjährt sein könne, liege hingegen nicht vor. Der Neuberechnungsanspruch folge aus einer (Dauer-)Nebenpflicht des Darlehensgebers und unterliege während der Dauer der Geschäftsbeziehung keiner Verjährung. Diese beginne erst mit Beendigung des Kreditverhältnisses zu laufen. Für den Fall, dass die vorstehend aufgezeigte Verrechnung nach § 366 BGB nicht anzunehmen sei, sei jedenfalls die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinen vermeintlich verjährten Erstattungsansprüchen gegen künftig fällig werdende Zins- und Tilgungsforderungen der Beklagten erfolgreich gewesen. Die Aufrechnungsvoraussetzungen hätten vorgelegen. Die Hauptforderung der Beklagten (Tilgungs- und Zinserwartungsansprüche) sei nach § 271 BGB schon vor Fälligkeit erfüllbar gewesen. Hierdurch werde die Beklagte auch nicht benachteiligt, da sie genau das erhalte, was ihr bei ordentlicher Durchführung der Darlehensverträge zustehen würde. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien Haupt- und Gegenforderung gleichartig, nämlich jeweils auf Zahlung gerichtet. Auch hier würden die Saldoanerkenntnisse nicht entgegenstehen. Wegen der Rückwirkung der Aufrechnung auf den Zeitpunkt, in dem sich die aufrechenbaren Forderungen erstmals gegenüber gestanden hätten, seien die einzelnen, erst später erklärten Saldoanerkenntnisse unbeachtlich. Die Aufrechnung sei der Einstellung in das Kontokorrent zuvor gekommen oder durchbreche jedenfalls die Bindungswirkung des Kontokorrents. Selbst wenn man dies anders sehen würde, so sei jedenfalls anzunehmen, dass in der Aufrechnung auch eine – zeitlich vorgeschaltete – Kondiktion der jeweiligen Saldoanerkenntnisse zu sehen sei. Da es sich beim Kontokorrent um ein einziges, durchgängiges Rechenwerk handele, sei es ausreichend, das letzte Saldoanerkenntnis zu kondizieren, um eine rückwirkende Korrektur des gesamten Kontokorrents zu erreichen. Das Saldoanerkenntnis habe keine materiell-rechtliche Wirkung, sondern bewirke nur eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Richtigkeit des Saldos. Dies gelte auch im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Novationswirkung des Saldoanerkenntnisses, da der Bundesgerichtshof insoweit wiederholt Durchbrechungen des Novationsgedankens zugelassen habe. Darüber hinaus bestünden Zweifel an der Wirksamkeit der jeweiligen Saldoanerkenntnisse, da die entsprechende Regelung in den AGB der Beklagten (Ziffer 7, Absätze 1 und 2) wegen Verstoßes gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zum Vertragsschluss und wegen Intransparenz unwirksam sei. Selbst wenn man eine Kondiktion aller Saldoanerkenntnisse für erforderlich halte, so sei diese noch möglich. Insbesondere könne sich die Beklagte insoweit nicht auf Verjährung der Kondiktionsansprüche berufen. Die Voraussetzungen der Verjährung, insbesondere die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (Rechtsgrundlosigkeit der Einzelforderungen = Unrichtigkeit des Saldos), hätten nicht vorgelegen. Eine Kenntnis von der entscheidenden Rechtsgrundlosigkeit der Einzelforderungen habe er, der Kläger, erst mit Erhalt des Privatgutachtens im August 2016 erlangt. Insoweit wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen zu den – auch unionsrechtlich (EuGH, Urteile vom 09.07.2020, Az. C-698/18, vom 22.04.2021, Az. C-485/19, und vom 10.06.2021, Az. C-776/19) vorausgesetzten – subjektiven Verjährungsvoraussetzungen und zum Verjährungsbeginn. Weiter führt er aus, dass es der Beklagten schließlich nach § 242 BGB verwehrt sei, sich auf Verjährung des Kondiktionsanspruchs zu berufen. Zuletzt beruft sich der Kläger auf die Einrede gemäß § 821 BGB, die auch im Rahmen des Kontokorrents zu beachten sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des LG Düsseldorf vom 10.12.2020 (Az. 8 O 190/147) 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 73.141,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. hilfsweise zu 1. festzustellen, dass die Forderungen der Beklagten gegen ihn auf Zins und Tilgung aus den Darlehen 005-, 015-, 035-, 045-, 105- und 115-000000 infolge einer von ihm erklärten Aufrechnung mit seinen Forderungen gegen die Beklagte in Höhe von 73.141,50 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit erloschen sind, 3. hilfsweise zu 2. festzustellen, dass die Zinszahlungsansprüche der Beklagten aus den Darlehen 005, 015, 025, 035,045, 065, 075, 095, 105 und 115 zu der Stammnummer 000000 (in dieser Reihenfolge) in Höhe von 73.141,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit von ihm Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 73.141,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Beklagten an ihn zu erfüllen sind, 4. hilfsweise zu 3. die Beklagte zu verurteilen, 4.1 das für ihn geführte Darlehenskonto 005 000000 mit einem variablen Zinssatz von anfangs 4,200% p.a. ohne Berücksichtigung von Zinscapgebühren und ohne Zinsbegrenzungen zum 30.06.2016 neu zu berechnen, Die Sollzinssatzänderungen richten sich nach den vom Gericht zu bestimmenden Maßstäben der Zinsanpassung, wobei a) keine Zinserhöhungen b) hilfsweise Zinserhöhungen nur bis zum Zinssatz in Höhe von 4,200% p.a. c) höchst hilfsweise Zinssatzsenkungen und -erhöhungen entsprechend der Änderungen des Referenzzinssatzes vorzunehmen sind. 4.2 das für ihn geführte Darlehenskonto 015 000000 mit einem variablen Zinssatz von anfangs 4,200% p.a. ohne Berücksichtigung von Zinscapgebühren und ohne Zinsbegrenzungen zum 30.06.2016 neu zu berechnen, Die Sollzinssatzänderungen richten sich nach den vom Gericht zu bestimmenden Maßstäben der Zinsanpassung, wobei a) keine Zinserhöhungen b) hilfsweise Zinserhöhungen nur bis zum Zinssatz in Höhe von 4,200% p.a. c) höchst hilfsweise Zinssatzsenkungen und -erhöhungen entsprechend der Änderungen des Referenzzinssatzes vorzunehmen sind. 4.3 das für ihn geführte Darlehenskonto 035 000000 mit einem variablen Zinssatz von anfangs 4,850% p.a. ohne Berücksichtigung von Zinscapgebühren und ohne Zinsbegrenzungen zum 30.06.2016 neu zu berechnen, Die Sollzinssatzänderungen richten sich nach den vom Gericht zu bestimmenden Maßstäben der Zinsanpassung, wobei a) keine Zinserhöhungen b) hilfsweise Zinserhöhungen nur bis zum Zinssatz in Höhe von 4,850% p.a. c) höchst hilfsweise Zinssatzsenkungen und -erhöhungen entsprechend der Änderungen des Referenzzinssatzes vorzunehmen sind. 4.4 das für ihn geführte Darlehenskonto 045 000000 mit einem variablen Zinssatz von anfangs 4,950% p.a. ohne Berücksichtigung von Zinscapgebühren und ohne Zinsbegrenzungen zum 30.06.2016 neu zu berechnen, Die Sollzinssatzänderungen richten sich nach den vom Gericht zu bestimmenden Maßstäben der Zinsanpassung, wobei a) keine Zinserhöhungen b) hilfsweise Zinserhöhungen nur bis zum Zinssatz in Höhe von 4,950% p.a. c) höchst hilfsweise Zinssatzsenkungen und -erhöhungen entsprechend der Änderungen des Referenzzinssatzes vorzunehmen sind. 4.5 das für ihn geführte Darlehenskonto 105 000000 mit einem variablen Zinssatz von anfangs 3,500% p.a. ohne Berücksichtigung von Zinscapgebühren und ohne Zinsbegrenzungen zum 30.06.2016 neu zu berechnen, Die Sollzinssatzänderungen richten sich nach den vom Gericht zu bestimmenden Maßstäben der Zinsanpassung, wobei a) keine Zinserhöhungen b) hilfsweise Zinserhöhungen nur bis zum Zinssatz in Höhe von 3,500% p.a. c) höchst hilfsweise Zinssatzsenkungen und -erhöhungen entsprechend der Änderungen des Referenzzinssatzes vorzunehmen sind. 4.6 das für ihn geführte Darlehenskonto 115 000000 mit einem variablen Zinssatz von anfangs 3,500% p.a. ohne Berücksichtigung von Zinscapgebühren und ohne Zinsbegrenzungen zum 30.06.2016 neu zu berechnen, Die Sollzinssatzänderungen richten sich nach den vom Gericht zu bestimmenden Maßstäben der Zinsanpassung, wobei a) keine Zinserhöhungen b) hilfsweise Zinserhöhungen nur bis zum Zinssatz in Höhe von 3,500% p.a. c) höchst hilfsweise Zinssatzsenkungen und -erhöhungen entsprechend der Änderungen des Referenzzinssatzes vorzunehmen sind. 4.7 das für ihn geführte Kontokorrentkonto 000 000000 zum 30.06.2016 neu zu berechnen, 4.8 die Richtigkeit der von der Beklagten zu erstellenden Kontenneuberechnungen an Eides statt zu versichern, 4.9. den sich aus der Neuberechnung unter Klageantrag Ziffer 4.1-7 zum 30.06.2016 ergebenden Guthabensaldo samt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.07.2016 seinem Kontokorrentkonto Nr. 000 000000 gutzuschreiben. 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.482,57 EUR für die Tätigkeit des beauftragten Privatgutachters A.- Kreditsachverständige GbR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den über den Antrag zu Ziffer 5. hinausgehenden Aufwand für die Tätigkeit des Parteigutachters zu ersetzen, 7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.217,45 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt hierzu ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass sowohl etwaige bereicherungsrechtliche Erstattungsansprüche des Klägers wegen Bearbeitungs-, Kontoführungs- und Zinscapgebühren als auch etwaige Ansprüche aus einer Nachstaffelung/ Neuberechnung der Darlehens-/Kontokorrentzinsen verjährt seien. Die von Klägerseite in diesem Zusammenhang neu angeführte Verrechnung nach § 366 BGB sei – auch unter Berücksichtigung der eingeräumten Sondertilgungsrechte – abzulehnen, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei rechtsgrundlos erfolgten Zahlungen im Darlehensverhältnis lediglich ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch entstehe. Eine kumulierte Inanspruchnahme der Sondertilgungsrechte sei unzulässig. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der mit dem als Antrag zu 1. verfolgte Zahlungsanspruch in Höhe von 73.141,50 EUR steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. Bei dem Zahlungsanspruch handelt es nicht um einen Auszahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kontokorrent 000 000000 oder den einzelnen noch valutierenden Darlehensverträgen (005, 015, 035, 045, 105 und 115). Der Kläger macht vielmehr einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch geltend, den er jedoch – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – nicht gegen die Beklagte durchsetzen kann. Die Beklagte ist durch Leistungen des Klägers zwar bereichert (hierzu unter a.). Diese Bereicherung ist jedoch nicht nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 BGB kondizierbar (hierzu unter b.). Schließlich lässt sich der Zahlungsanspruch des Klägers auch nicht aus § 813 BGB herleiten (hierzu unter c.) a. Die Bereicherung der Beklagten liegt in den zwischen den Parteien wirksam zustande gekommenen Saldoanerkenntnissen, dagegen nicht schon in den einzelnen Buchungsvorgängen (in den Darlehenskonten oder in dem Kontokorrentkonto). aa. Durch etwaig unberechtigte Einzelbuchungen in den einzelnen Darlehenskonten hat die Beklagte nichts im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erlangt. Die einzelnen Darlehenskonten wurden über das zentrale Kontokorrentkonto 000 000000 bedient und abgewickelt. Von diesem Kontokorrentkonto wurden u.a. auch alle Zinsen und Gebühren für die verschiedenen Darlehensverträge abgebucht. Soweit zugleich eine Buchung auch auf den jeweiligen Darlehenskonten erfolgte, führte dies indes zu keiner eigenständigen Bereicherung der Beklagten. Entweder dienten die Darlehenskonten lediglich der Buchführung und den Buchungsvorgängen kam damit keine materiell-rechtliche Wirkung zu (so LG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2022, Az. 13 O 215/17). Oder die Einstellung der jeweils entstehenden Zins- bzw. Gebührenschuld des Klägers in das Kontokorrent der Parteien führt zu einer Novation (Schuldumschaffung bzw. -ersetzung), mithin der betragsmäßigen Tilgung der Zins- bzw. Gebührenschuld auf dem jeweiligen Darlehenskonto durch Schaffung einer neuen (Kontokorrent-)Verbindlichkeit. Die Verbuchung auf dem Kontokorrentkonto bewirkt in diesem Fall auf dem jeweiligen Darlehenskonto eine deckungsgleiche Haben-Buchung mit Erfüllungswirkung. Damit kam es zu einer entsprechenden Entlastung der Darlehenskonten und zu einer deckungsgleichen Belastung im Kontokorrent (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2016, Az. I-14 U 180/14, Rn. 71 ff. zitiert nach juris). Durch die Ausgleichsbuchung auf den Darlehenskonten wäre – wenn man dies als Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ansehen würde – aber nicht die Beklagte, sondern nur der Kläger bereichert, nämlich um die Befreiung von den Zins- und Tilgungsansprüchen der Beklagten. Die Beklagte wird im Hinblick auf die Buchungsvorgänge auf den Darlehenskonten entreichert, weil sie hier ihre Forderungen – wenn man die Buchungsvorgänge als Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB versteht – verliert. In beiden Konstellationen fehlt es – im Hinblick auf die Belastungsbuchungen auf den einzelnen Darlehenskonten – jedenfalls an einer Bereicherung der Beklagten. bb. Eine Bereicherung der Beklagten ist auch nicht erkennbar, soweit es zu Einzelbuchungen zu ihren Gunsten und zu Lasten des Klägers im Kontokorrentkonto 000 000000, namentlich Zins- und Gebührenbelastungen (Zinssicherungs-, Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren), gekommen ist. Auch insoweit fehlt es an einer kondizierbaren Bereicherung der Beklagten. (1) Lagen den einzelnen Belastungsbuchungen berechtigte Einzelforderungen zugrunde, so scheidet ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bereits wegen Vorliegen eines Rechtsgrunds erkennbar aus. Darüber hinaus sind berechtige Belastungsbuchungen nicht mehr selbstständig durchsetzbar. Mit der Einstellung ins Kontokorrent werden sie kontokorrentgebunden und können während der Dauer des Kontokorrentverhältnisses nicht mehr selbstständig geltend gemacht werden. Durch die Kontokorrentabrede haben die Parteien alle erfassten Ansprüche schon während der Rechnungsperiode der selbständigen Geltendmachung entzogen, da eine kontokorrentpflichtige Einzelforderung mit der Einstellung in das Kontokorrent ihre rechtliche Selbständigkeit verliert (BGH, Urteil vom 22.03.2005, Az. XI ZR 286/04, Rn. 10 f. zitiert nach juris). (2) Lagen den einzelnen Belastungsbuchungen im Kontokorrent – wie hier (siehe sogleich) – unberechtigte Einzelforderungen zugrunde, so begründen die Buchungsvorgänge als solche nicht schon eine Bereicherung der Beklagten im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Eine nicht existierende Forderung des Kreditinstituts wird schon von der Kontokorrentvereinbarung, die den Umfang der zu verrechnenden Forderungen regelt und deren Reichweite von der Parteivereinbarung abhängt, nicht erfasst. Die entsprechende Buchung im Kontokorrent bleibt materiell-rechtlich also wirkungslos. Denn eine Belastungsbuchung im Kontokorrent ist ein bloßer Realakt mit rein deklaratorischer Wirkung. Besteht die angebliche Forderung nicht, ist die Belastungsbuchung unwirksam und der kausale Saldo ohne weiteres um diesen Betrag reduziert (BGH, Beschluss vom 22.01.2013, Az. XI ZR 471/11, Rn. 13 zitiert nach juris). Die rein tatsächlich wirkende Belastungsbuchung erzeugt keine kontokorrentfähige Forderung. Aufgrund der bloßen unberechtigten Belastungsbuchung erlangt das Kreditinstitut demnach nichts im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB. Da die unberechtigte Belastungsbuchung den materiell-rechtlichen Forderungsbestand nicht verändert, ist das Kreditinstitut hierdurch nicht bereichert. cc. Eine Bereicherung der Beklagten liegt hingegen in den Saldoanerkenntnissen, die die Parteien seit 2006 im Hinblick auf den Forderungsbestand des Kontokorrentkontos 000 000000 regelmäßig erklärt haben, sowie den aus den Anerkenntnissen resultierenden Saldoforderungen zu Gunsten der Beklagten (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 BGB). (1) Bei einem Periodenkontokorrent im Sinne des § 355 HGB, wie es hier vorliegt, erfolgt die periodische Verrechnung der in die laufende Rechnung einzustellenden Ansprüche und Leistungen und die Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses jeweils durch ein Saldoanerkenntnis. Dadurch gehen die Einzelforderungen unter; übrig bleibt nur der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen tritt (sog. Novation, st. Rspr des BGH, vgl. Urteile vom 04.07.1985, Az. IX ZR 135/84, Rn. 40 zitiert nach juris, und vom 11.03.1999, Az. IX ZR 164/98, Rn. 12 zitiert nach juris; Beschluss vom 25.06.2013, Az. XI ZR 210/12, Rn. 7 zitiert nach juris). Der Anerkenntnisvertrag verschafft damit derjenigen Partei, zugunsten derer sich der festgestellte Saldoüberschuss ergibt, eine neue, eigenständige, d.h. abstrakte Forderung gegen den anderen Vertragspartner, der die gebuchten und verrechneten Einzelforderungen zugrunde liegen. Darüber hinaus beinhaltet der Anerkenntnisvertrag nach allgemeiner Auffassung auch jeweils ein Anerkenntnis der in den festgestellten Saldo eingeflossenen Habenposten der anderen Partei im Sinne des § 781 BGB sowie ein negatives Schuldanerkenntnis gemäß § 397 Abs. 2 BGB dahingehend, dass weitere kontokorrentgebundene Forderungen der Parteien, die den festgestellten Saldo verändern könnten, nicht bestehen (vgl. Placzek, WM 2017, 1835, 1838). (2) Nach dieser Maßgabe ist die Beklagte um die seit 2006 wirksam zustande gekommenen Saldoanerkenntnisse und die daraus folgenden Saldoforderungen bereichert. (a) Die seit 2006 zustande gekommenen Saldoanerkenntnisse ergaben Saldoforderungen, die einen Forderungsüberschuss zu Gunsten der Beklagten auswiesen. Bis auf die vorzeitigen beendeten Darlehensverträge (Nr. 055, 075 und 085) valutieren die anderen seit 2006 geschlossenen Darlehensverträge noch und ergeben seitdem Zinsforderungen und – bei den beiden Annuitätendarlehen – auch Tilgungsforderungen zu Gunsten der Beklagten. (b) Die Saldoanerkenntnisse sind – entgegen der Ansicht des Klägers – auch wirksam zustande gekommen. (aa) Ausweislich Ziffer 7 Abs. 1 der AGB der Beklagten (Anlage B1) ist zwischen den Parteien vereinbart, dass ein Rechnungsabschluss zum Quartalsende zu erstellen ist. Das hierin liegende Angebot der Beklagten auf Abschluss eines positiven oder negativen Schuldanerkenntnisvertrags im Sinne der §§ 781, 397 Abs. 2 BGB hat der Kläger durch Nichterheben von Einwendungen binnen sechs Wochen nach Zugang des jeweiligen Rechnungsabschlusses angenommen (Ziffer 7 Abs. 2 AGB der Beklagten). Der letzte Rechnungsabschluss im hier interessierenden Zeitraum (Januar 2006 bis einschließlich zum 3. Quartal 2013) erfolgte zum 30.09.2013 (vgl. Anlage K2, Mappe 2). Das entsprechende Saldoanerkenntnis kam mit Ablauf der Sechs-Wochen-Frist Mitte November 2013 zustande. (bb) Gegen ein wirksames Zustandekommen der Saldoanerkenntnisse aufgrund der in Ziffer 7 Abs. 2 AGB der Beklagten angeordneten Genehmigungsfiktion bestehen keine durchgreifenden Bedenken. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist anerkannt, dass eine Klausel, wie sie die Beklagte in Ziffer 7 Abs. 2 ihrer AGB verwendet, gemessen an §§ 307 Abs. 1 S. 1, 308 Nr. 5 BGB wirksam ist (vgl. Urteil vom 28.01.2014, Az. XI ZR 424/12, Rn. 19 ff. zitiert nach juris m.w.N.; so auch OLG Köln, Urteil vom 28.10.2021, Az. 12 U 216/20, Rn. 33 zitiert nach juris). Insoweit ist für die Wirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 S.1 BGB entscheidend, dass der Verwender am Ergebnis der Erklärungsfiktion ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches berechtigtes Interesse ist einer Bank bei massenhaft wiederkehrenden Geschäftsvorgängen wie dem Anerkenntnis von Rechnungsabschlüssen aus organisatorischen Gründen zuzubilligen. So ist gewährleistet, dass die Einwände des Kunden an die für Reklamationen zuständige Stelle innerhalb der Bank gelangen und dort sachgerecht bearbeitet werden können (BGH, a.a.O., Rn. 22 zitiert nach juris). Anders als in der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2014 (Az. XI ZR 424/12) zugrunde liegenden Regelung in den AGB-Sparkassen eröffnet in Ziffer 7 Abs. 2 der AGB der Beklagten dem Bankkunden die Möglichkeit, Einwendungen auf jedem Kommunikationsweg (mündlich, schriftlich, elektronisch) vorzutragen. Sie geht damit sogar über das vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang als zulässig erachtete Schriftformerfordernis hinaus. Die vorstehende rechtliche Bewertung wird nach Auffassung des Senats nicht durch die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021 (Az. XI ZR 26/20) in Zweifel gezogen. Darin hat der Bundesgerichtshof eine AGB-Klausel der beklagten Bank, die eine Zustimmungsfiktion der Kunden bezüglich angebotener Änderungen der AGB sowie der Entgelte für Hauptleistungen enthielt, für unwirksam erklärt. Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Denn insoweit handele es sich um weitreichende Vertragsänderungen, die das Vertragsgefüge insgesamt umgestalten, insbesondere das Äquivalenzverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen erheblich zu Gunsten einer Seite verschieben und damit die Position des anderen Vertragspartners entwerten würden (BGH, a.a.O., Rn. 26 f.; so auch BGH, Urteil vom 11.10.2007, Az. III ZR 63/07, Rn. 31 zitiert nach juris). Derartige weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen könnten, erforderten einen den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügenden Änderungsvertrag (BGH, Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20, Rn. 27 zitiert nach juris). Bei der hier in Rede stehenden Regelung in Ziffer 7 Abs. 2 AGB der Beklagten geht es nicht um die Änderung der AGB oder die Vereinbarung neuer Entgelte für Hauptleistungen mittels Zustimmungsfiktion, sondern um die fingierte Genehmigung des Kunden betreffend den vierteljährlichen Rechnungsabschluss der Beklagten. Zwar wird hierdurch auch ein (Schuldanerkenntnis-)Vertrag geschlossen. Dieser ändert aber die sonstigen Verträge zwischen den Parteien nicht, sondern tritt zu diesen nur ergänzend hinzu und regelt allein ihre Abwicklung. Seine Reichweite und sein Umfang sind deshalb überschaubar, und die rechtlichen Beziehungen der Parteien im Übrigen bleiben unberührt. Darüber hinaus besteht für eine solche Klausel auch ein legitimes organisatorisches Bedürfnis des Unternehmers nach einer einfachen Vertragsabwicklung, welches auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung aus 2021 ausdrücklich anerkannt, insoweit allerdings „eine einschränkend-konkretisierende Formulierung der Klausel“ gefordert hat (a.a.O., Rn. 32 zitiert nach juris; so auch Willershausen, jurisPR-BKR 10/2021 Anm. 4). Diesen Anforderungen wird Ziffer 7 Abs. 2 AGB der Beklagten gerecht. Die Genehmigungsfiktion bezieht sich nicht – wie bei einer Änderung der gesamten AGB – auf für den Kunden unüberschaubare Vertragserklärungen des Kreditinstituts, sondern auf eine konkrete Erklärung der Beklagten, nämlich den Rechnungsabschluss zum jeweiligen Quartal. Der Erklärungswert des quartalsmäßigen Rechnungsabschlusses ist überschaubar und für den Kunden einfach erfassbar. Durch die Einräumung der sechswöchigen Frist hat der Bankkunde die Möglichkeit, anhand der ihm übermittelten Kontoauszüge die Zusammensetzung des Rechnungsabschlusses zu prüfen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat das in dem Rechnungsabschluss liegende Angebot der Bank auf Abschluss eines Schuldanerkenntnisvertrags auch als hinreichend bestimmt an. Zudem ist die Beklagte nach Ziffer 7 Abs. 2 S. 3 ihrer AGB verpflichtet, den Kunden bei jeder Erteilung eines Rechnungsabschlusses über die Rechtsfolgen seines Schweigens zu informieren. Damit wird der Bankkunde nicht nur bei Abschluss des Kontokorrentvertrags, sondern auch bei jedem quartalsmäßigen Rechnungsabschluss aufgeklärt und gewarnt (so auch OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 08.05.2023, Az. I-14 U 20/22). Entgegen der Ansicht des Klägers ist im Hinblick auf die Regelung in Ziffer 7 Abs. 2 AGB der Beklagten auch kein Verstoß gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verankerte Transparenzgebot zu erkennen, soweit sich durch das Saldoanerkenntnis die Verjährung etwaiger hierauf bezogener Bereicherungsansprüche ändert. Dass durch das Saldoanerkenntnis ein positiver oder negativer Schuldanerkenntnisvertrags im Sinne der §§ 781, 397 Abs. 2 BGB zustande kommt und hieran bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, ist ausweislich der Regelung in Ziffer 7 Abs. 2 AGB der Beklagten und der jeweiligen Information im Rahmen des einzelnen Rechnungsabschlusses für den Bankkunden erkennbar. Eines gesonderten Hinweises auf die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung (§§ 195 ff. BGB), insbesondere zu den Voraussetzungen des Verjährungsbeginns, bedarf es– wie sonst auch – nicht. Ungeachtet dessen würden sich keine Unterschiede beim Verjährungsregime ergeben, vergleicht man den hier in Rede stehenden Bereicherungsanspruch wegen fehlerhafter Saldoanerkenntnisse mit einem – hier nicht gegebenen – Bereicherungsanspruch wegen unzulässiger Belastungen in einem (isolierten) Darlehenskonto. Dies gilt insbesondere für den vom Kläger angeführten Erstattungsanspruch wegen einer zu Unrecht erhobenen Bearbeitungsgebühr, bei dem der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war (BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13, Rn. 38 zitiert nach juris; siehe auch unten). Die Argumentation des Klägers, die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 199 Abs. 4 BGB) würde durch das Saldoanerkenntnis auf drei Jahre verkürzt, stellt die Sach- und Rechtslage unzutreffend dar. Auch ohne Saldoanerkenntnis können bereicherungsrechtliche Erstattungsansprüche binnen drei Jahren verjähren. Maßgeblich ist in beiden Fällen das Vorliegen der subjektiven Verjährungsvoraussetzungen im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB. Ob Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände anzunehmen ist, beurteilt sich nach den gleichen Maßstäben, ungeachtet, ob es sich um die Kondiktion eines fehlerhaften Saldoanerkenntnisses oder einen Bereicherungsanspruch wegen einer unzulässigen Buchung in einem Darlehenskonto handelt. (cc) Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz rügt, die Beklagte habe zu den einzelnen Rechnungsabschlüssen und dem nach § 308 Nr. 5b) BGB erforderlichen Hinweis auf den Fristbeginn in jedem einzelnen Rechnungsabschluss nicht substantiiert vorgetragen (vgl. Schriftsatz vom 10.05.2022, S. 1 f.; Schriftsatz vom 30.05.2022, S. 4 f.), ist dies im Ergebnis unbeachtlich. Zwischen den Parteien war in erster Instanz unstreitig, dass dem Kläger vierteljährliche Rechnungsabschlüsse zugegangen sind. Dass diese den formalen Anforderungen (insbesondere den Hinweispflichten nach § 308 Nr. 5 b) BGB und gemäß Ziffer 7 Abs. 2 S. 3 AGB der Beklagten) nicht genügten, stand dabei ebenfalls nicht in Streit. Vor diesem Hintergrund war weder die Beklagte gehalten, hierzu näher vorzutragen, noch bestand für das Landgericht Anlass, die – von beiden Seiten als gegeben unterstellten – formalen Voraussetzungen der Rechnungsabschlüsse zu prüfen. In der Rüge des Klägers, die Beklagte habe nicht schlüssig zu den Rechnungsabschlüssen und deren Inhalt vorgetragen, sieht der Senat ein (konkludentes) Bestreiten von formal ordnungsgemäßen Rechnungsabschlüssen und von wirksam zustande gekommenen Saldoanerkenntnissen. Dieses Bestreiten ist jedoch weder hinreichend substantiiert noch rechtzeitig erfolgt. Ausgehend von der vorstehend dargestellten Ausgangslage in erster Instanz – unstreitige Übersendung der Rechnungsabschlüsse – hätte es dem Kläger oblegen, die formale Ordnungsgemäßheit der Rechnungsabschlüsse und damit das wirksame Zustandekommen der Saldoanerkenntnisse erheblich zu bestreiten. Wie sich aus den zu Anlage K2 vorgelegten Unterlagen ergibt, lagen/liegen dem Kläger die einzelnen Rechnungsabschlüsse vor. Er konnte diese also prüfen und hätte etwaige formale Mängel, wie fehlende Hinweise, substantiiert rügen können. Dies wäre ihm auch bereits in erster Instanz möglich gewesen, so dass sein unsubstantiiertes Bestreiten zudem als verspätet zurückzuweisen ist (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). b. Ein bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB kann sich demnach nur im Hinblick auf die seit 2006 wirksam zustande gekommenen Saldoanerkenntnisse ergeben. Ein solcher Anspruch ist hier jedoch im Ergebnis zu verneinen. aa. Hinsichtlich der Saldoanerkenntnisse bis zum 3. Quartal 2013 ist ein Kondiktionsanspruch des Klägers nach § 812 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zwar entstanden, aber – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – nicht mehr durchsetzbar. (1) Die bis zum 3. Quartal 2013 zustande gekommenen Saldoanerkenntnisse waren ursprünglich nach § 812 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB kondizierbar. Durch die Saldoanerkenntnisse ist die Beklagte zu Unrecht bereichert. Denn die Saldoanerkenntnisse waren fehlerhaft, weil ihnen unberechtigte Belastungsbuchungen zugrunde lagen. (a) Im Kontokorrent 000 000000 sind betreffend die einzelnen Darlehensverträge einmalig zu Beginn und fortlaufend Belastungsbuchungen vorgenommen worden, für die keine berechtigen Forderungen der Beklagten gegen den Kläger bestanden. Dies betrifft Zinsforderungen wegen unwirksamer Zinsanpassungsklauseln, unwirksame Zinssicherungs-, Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren und darauf beruhende Zinsen (sog. Zinsschäden oder Zinsfolgeschäden). Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, sind die von der Beklagten verwendeten Zinsanpassungsklauseln (vgl. Ziffer 5 bzw. 7 der weiteren Kreditbedingungen in den einzelnen Darlehensverträgen, Anlage K2, Mappe 2 und 3) unwirksam (vgl. BGH, Urteile vom 21.04.2009, Az. XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08, jeweils Rn. 29 ff. zitiert nach juris). Die danach berechneten Zinsforderungen waren nicht berechtigt. Auch die von der Beklagten einmalig erhobenen Zinssicherungsgebühren (hierzu BGH, Urteil vom 05.06.2018, Az. XI ZR 790/16, zitiert nach juris) und Bearbeitungsgebühren (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, jeweils zitiert nach juris) waren nicht berechtigt. Ferner war auch die Erhebung einer vierteljährlichen Abschluss- oder Kontoführungsgebühr nicht zulässig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10, zitiert nach juris). Die Zinsen, die aus zu Unrecht verbuchten Zinsen und Gebühren resultierten (sog. Zinsschaden), standen der Beklagten ebenfalls nicht zu. Die entsprechenden anfänglichen und fortlaufenden Belastungsbuchungen auf dem Kontokorrentkonto erfolgten damit ohne Rechtsgrund. (b) Entgegen der Ansicht des Klägers erhielt die Bereicherung der Beklagten in Gestalt der fehlerhaften Saldoanerkenntnisse auch nicht dadurch einen (neuen) Rechtsgrund, dass seine Zins- und Tilgungsleistungen nicht mit den unberechtigten Belastungsbuchungen, sondern nach § 366 BGB auf bestehende Restverbindlichkeiten als sog. „verstärkte außerplanmäßige Tilgungen“ verrechnet wurden. Die Regelung des § 366 BGB findet im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses im Regelfall keine Anwendung. Es widerspricht dem der Vereinfachung und Praktikabilität dienenden Grundsatz der Gleichwertigkeit aller kontokorrentfähigen und -pflichtigen Ansprüche, die zur Tilgung bestimmten Leistungen einzelnen der Ansprüche zuzuordnen. Zahlungen einer Kontokorrentpartei erfolgen nicht zur Tilgung bestimmter Forderungen oder Forderungsteile, sondern bilden Kreditposten des Zahlenden, die erst bei der künftigen Gesamtabrechnung ihre Wirkung ausüben. Im Einzelfall ist dies allerdings durch abweichende Vereinbarung abdingbar, wobei das Zustandekommen einer solch ungewöhnlichen Sonderabrede sich aber zumindest hinreichend klar aus den gesamten Umständen ergeben muss (BGH, Urteile vom 19.12.1969, Az. I ZR 33/68, Rn. 44 zitiert nach juris, vom 13.12.1990, Az. IX ZR 33/90, Rn. 27 f. zitiert nach juris, und vom 04.02.1992, Az. XI ZR 32/91, Rn. 17 zitiert nach juris; so auch die h.L. siehe Fetzer in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 366 Rn. 9; Kern in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, § 366, Rn. 56; Schmieder in: Ellenberger/Bunte BankR-HdB, 6. Aufl. 2022, § 26 Girovertrag und Kontokorrent Rn. 65). Die Voraussetzungen einer abweichenden Sondervereinbarung sind hier weder vorgetragen noch erkennbar. Dass dem Kläger im Rahmen der einzelnen Darlehensverträge ein Sondertilgungsrecht zustand, lässt nicht den Rückschluss zu, dass die Parteien eine entsprechende Vereinbarung über Sondertilgungen bei Leistungen auf unberechtigte Zins- und Gebührenforderungen getroffen haben. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu einer Auslegung/Umdeutung einer gegenstandslosen Tilgungsbestimmung führt hier nicht weiter, da diese in einem gesellschaftsrechtlichen Kontext (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2005, Az. II ZR 140/04, zitiert nach juris) oder im Rahmen eines Darlehensvertrags (OLG Köln, Urteil vom 17.11.1986, Az. 12 U 114/86, zitiert nach juris) erfolgte. Im Kontokorrentverhältnis findet § 366 BGB indes nur in einem – hier aber nicht vorliegenden – Ausnahmefall Anwendung. Auf die einzelnen Darlehenskonten kommt es – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht an. Wie vorstehend dargestellt, haben die Belastungsbuchungen auf den Darlehenskonten nicht zu einer kondizierbaren Bereicherung der Beklagten geführt. Maßgeblich ist insoweit allein das Kontokorrent. (2) Der Anspruch des Klägers auf Kondiktion der bis zum 3. Quartal 2013 wirksam zustande gekommenen, aber fehlerhaften Saldoanerkenntnisse ist jedoch nicht mehr durchsetzbar. Die Beklagte kann sich insoweit mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen und ist zur Leistungsverweigerung berechtigt (§ 214 Abs. 1 BGB). (a) Der Anspruch auf Herausgabe der fehlerhaften Saldoanerkenntnisse verjährt binnen drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Vorliegend lief die Verjährung, je nach Art der zugrunde liegenden Belastungsbuchung (einmalige, anfängliche oder periodische Belastungsbuchungen), zu unterschiedlichen Zeitpunkten ab, spätestens jedoch am 31.12.2016. Die erst im Juli 2017 eingereichte Klage erfolgte damit in verjährter Zeit. (b) Objektiv entstanden im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist der Anspruch auf Herausgabe der jeweiligen Saldoanerkenntnisse nach § 812 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in dem Moment des wirksamen Zustandekommens des fehlerhaften abstrakten Schuldanerkenntnisvertrags, der die Bereicherung des Kreditinstituts herbeiführte. Dies war regelmäßig der Zeitpunkt, in dem die sechswöchige Frist gemäß Nr. 7 Abs. 2 AGB der Beklagten abgelaufen war, innerhalb der der Kontoinhaber Einwendungen gegen die Fehlerhaftigkeit des Anerkenntnisses hätte erheben müssen, um das Zustandekommen des abstrakten Saldoanerkenntnisses zu verhindern (Placzek, WM 2017, 1835, 1844). Soweit die Fehlerhaftigkeit der Saldoanerkenntnisse im hier interessierenden Zeitraum (Januar 2006 bis 3. Quartal 2013) auf unberechtigten Gebühren beruht, die anfänglich einmal erhoben worden sind (wie z.B. Zinssicherungs- und Bearbeitungsgebühren), so entstand der Bereicherungsanspruch bereits mit dem– auf die jeweilige vertragsanfängliche Belastungsbuchung im Kontokorrent folgenden – Saldoanerkenntnis, also in einem Zeitraum von 2006 bis 2010. Soweit die Fehlerhaftigkeit der Saldoanerkenntnisse auf unberechtigten Belastungsbuchungen beruht, die fortlaufend bis August 2013 verbucht worden sind (erhöhte Zinsen infolge unwirksamer Zinsanpassungsklauseln, Kontoführungsgebühren, Folgezinsen als sog. Zinsschäden), entstand der Anspruch auf Herausgabe der entsprechenden Saldoanerkenntnisse mit dem jeweiligen Saldoanerkenntnis, das die einzelnen periodischen Belastungsbuchungen umfasste. Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass das letzte fehlerhafte Saldoanerkenntnis im hier interessierenden Zeitraum Mitte November 2013 zustande gekommen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers entsteht der Anspruch auf Kondiktion der Saldoanerkenntnisse, die unbillige Entgelte – hier: erhöhte Zinsen infolge unwirksamer Zinsanpassungsklauseln – umfassten, auch nicht erst mit Rechtskraft des Urteils, das die Unbilligkeit feststellt. Im Falle unwirksamer Zinsanpassungsklauseln, bei denen die bestehende Regelungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung ohne Rückgriff auf §§ 315, 316 BGB zu schließen ist, entsteht ein etwaiger Bereicherungsanspruch bereits mit Zahlung des überhöhten Entgelts (BGH, Beschluss vom 26.09.2017, Az. XI ZR 78/16, zitiert nach juris) bzw.– da hier eine Belastung im Kontokorrent erfolgt – mit dem darauf folgenden Saldoanerkenntnis, welches die Bereicherung der Kreditinstituts begründete. (c) Daneben lag – hinsichtlich der Saldoanerkenntnisse im Zeitraum bis einschließlich zum 3. Quartal 2013 – auch die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis des Klägers vor. (aa) Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er um die Leistung und um das Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (BGH, Urteile vom 29.01.2008, Az. XI ZR 160/07, Rn. 26 zitiert nach juris, und vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13, Rn. 35 zitiert nach juris). Die Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit bedeutet Kenntnis der Fehlerhaftigkeit des anerkannten Saldos. Der Gläubiger muss hierfür sowohl die einzelnen, vom jeweiligen Saldoanerkenntnis umfassten Belastungsbuchungen kennen als auch die Umstände, aus denen sich deren Rechtsgrundlosigkeit ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteile vom 19.03.2008, Az. III ZR 220/07, Rn. 7 zitiert nach juris, vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13, Rn. 35 zitiert nach juris, und vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20, Rn. 43 zitiert nach juris). Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass dieser erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet, sowie dass dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (BGH, Urteil vom 13.01.2015, Az. XI ZR 182/13, Rn. 20 zitiert nach juris). Darauf, dass der Anspruchsberechtigte seinen bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch der Höhe nach ohne sachverständige Unterstützung möglicherweise nicht richtig berechnen kann, kommt es angesichts der zulässigen Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage ebenfalls nicht an (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2016, Az. I-14 U 181/14, Rn. 22 zitiert nach juris). Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 21.02.2018, Az. IV ZR 304/16, Rn. 15 zitiert nach juris, und vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20, Rn. 43 zitiert nach). Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage in diesem Sinne liegt vor, wenn ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum zu der maßgeblichen Rechtsfrage besteht (BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13, Rn. 35, 45 zitiert nach juris). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 19.03.2008, Az. III ZR 220/07, Rn. 7 zitiert nach juris, und vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13, Rn. 35 zitiert nach juris, m.w.N.). Eine unklare Rechtslage liegt hingegen nicht vor, wenn die Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung zuverlässig erkennbar ist oder wenn sich auch nur eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zur maßgeblichen Rechtsfrage herausgebildet hat (BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13, Rn. 59 f. zitiert nach juris). (bb) Nach dieser Maßgabe ist hier zwischen den unterschiedlichen Rechtsgründen für die einzelnen, rechtsgrundlosen Belastungsbuchungen, die in die zur Kondiktion stehenden Saldoanerkenntnisse eingeflossen sind, zu differenzieren. (bb.1) Von den wegen unwirksamer Zinsanpassungsklauseln rechtsgrundlos erfolgten Zinsbelastungen hatte der Kläger jeweils nach Erhalt der entsprechenden Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse in dem hier interessierenden Zeitraum bis einschließlich zum 3. Quartal des Jahres 2013 die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis. Der letzte Rechnungsabschluss datiert vom 30.09.2013. Die unwirksame Zinsanpassungsklausel ist in den einzelnen – dem Kläger bekannten – Darlehensverträgen enthalten. Dadurch war dem Kläger bekannt, dass die in den Darlehensverträgen vereinbarte Zinsanpassungsklausel ein unzulässiges Ermessenelement bei der Weitergabe von Zinsermäßigungen enthält, woraus sich aus rechtlicher Sicht die Unwirksamkeit der Klausel ergibt (hierzu BGH, Urteile vom 21.04.2009, Az. XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08, jeweils Rn. 29 ff. zitiert nach juris). Die darauf basierenden Zinssätze und errechneten Zinsbelastungen ergaben sich aus den dem Kläger periodisch übermittelten Kontoauszügen (vgl. hierzu Anlage K2, Mappe 2 und 3). Sein Bestreiten mit Nichtwissen, dass die Beklagte ihm die Veränderung der Zinssätze zu den Darlehen mittels der Kontoauszüge zum Kontokorrentkonto und den Darlehenskonten zeitnah mitgeteilt habe (vgl. Schriftsatz vom 25.01.2018, S. 8), ist – wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2022 (Bl. 558 GA) erörtert hat – unbeachtlich. Denn aus den vom Kläger selbst vorgelegten Kontoauszügen zum Kontokorrent und (jedenfalls ab 2012) auch zu den einzelnen Darlehenskonten (vgl. Anlage K2) ergeben sich die verschiedenen Zinssätze. Wie vorstehend dargestellt, war es nicht erforderlich, dass der Kläger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen hat. Er musste also nicht positiv wissen, dass die Zinsanpassungsklauseln unwirksam und die hierauf fußenden Zinsbelastungen unberechtigt waren. Dass er erst durch Presseberichterstattung im Jahr 2015 hierauf aufmerksam geworden ist, ist daher unbeachtlich. Ebenso wenig war es erforderlich, dass eine gesicherte Rechtslage hinsichtlich der aus der Unwirksamkeit resultierenden Rechtsfolgen bestand. Wie die durch eine unwirksame Zinsanpassungsklausel entstandene Lücke zu schließen, insbesondere welcher Zinssatz bei der Neuberechnung zugrunde zu legen ist, berührt nicht den Anspruchsgrund des Erstattungsanspruchs aus § 812 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, sondern dessen Höhe. Wenn schon das objektive Entstehen des Anspruchs auf Kondiktion der Saldoanerkenntnisse, die unbillige Entgelte – hier: erhöhte Zinsen infolge unwirksamer Zinsanpassungsklauseln – umfassten, nicht die Rechtskraft des die Unbilligkeit feststellenden Urteils voraussetzt (BGH, Beschluss vom 26.09.2017, Az. XI ZR 78/16, zitiert nach juris), dann kann eine entsprechende Kenntnis hiervon auch nicht für die Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB relevant sein. Der Beginn der Verjährung war hier auch nicht weiter als bis 2009 hinausgeschoben, da die Rechtslage ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unübersichtlich oder zweifelhaft war. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, lag (spätestens) mit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2009 (Az. XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08) eine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung vor, die eine Klageerhebung zumutbar machte. In den vorgenannten Entscheidungen aus 2009 hat der Bundesgerichtshof die Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Zinsanpassungsklauseln eindeutig festgestellt und damit seine bisherige abweichende Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (vgl. BGH, a.a.O., jeweils Rn. 29 ff. zitiert nach juris). Für den Verjährungsbeginn war ferner nicht entscheidend, dass der Kläger erst mit Erhalt des Sachverständigengutachtens die rechtsgrundlosen Zinsbelastungen ermitteln und damit seine Erstattungs- und Korrekturansprüche beziffern konnte. Wie vorstehend ausgeführt, genügt es, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass dieser erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet, sowie dass dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (BGH, Urteil vom 13.01.2015, Az. XI ZR 182/13, Rn. 20 zitiert nach juris). Damit war dem Kläger bereits 2009 die Erhebung einer entsprechenden Feststellungsklage möglich und zumutbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung zu Anlage- und Rechtsberatungsfehlern und zur Arzthaftung (vgl. Berufungsbegründung vom 10.03.2021, S. 45 ff.; Schriftsatz vom 09.06.2023, S. 17 ff.). Denn im Hinblick auf die unterschiedlichen, jeweils in Rede stehenden Anspruchsgrundlagen sind die Anknüpfungspunkte für die Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vergleichbar. Vorliegend geht es nicht – wie in den vom Kläger zitierten Urteilen – um einen Schadensersatz-, sondern einen Bereicherungsanspruch. Letzterer setzt aber, anders als ein Schadensersatzanspruch, weder ein pflichtwidriges Verhalten noch einen Schaden voraus. (bb.2) Hinsichtlich der zu Unrecht erhobenen Zinssicherungsgebühr lag die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis mit Abschluss der jeweiligen Darlehensverträge, aus denen sich die Vereinbarung einer prozentualen Zinssicherungsgebühr ergab, und anschließender Belastungsbuchung im Kontokorrent vor. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, war der Verjährungsbeginn auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben, da eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage nicht vorlag. Weder gab es einen ernsthaften Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum zu der Frage der Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten "Zinssicherungsgebühr" bzw. "Zinscap-Prämie", noch stand der Unwirksamkeit dieser Klauseln eine abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Die von Klägerseite hierzu zitierten Urteile des Landgerichts Düsseldorf (vgl. Berufungsbegründung vom 10.03.2021, S. 66) vermögen einen in der Rechtsprechung geführten ernsthaften Meinungsstreit nicht zu begründen. Sie geben lediglich die Instanzrechtsprechung eines Landgerichtsbezirks wieder. In dem ebenfalls zitierten Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27.01.2016 (Az. I-14 U 181/14, zitiert nach juris) ging es um die Wirksamkeit von Zinssicherungsklauseln, nicht aber – wie es der Kläger darstellt – um die Wirksamkeit einer entsprechenden Gebührenvereinbarung (Zinssicherungsgebühr). Hinzu kommt, dass jedenfalls ab 2009 aufgrund der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2009 (Az. XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08) zur Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln erkennbar war, dass die für die Vereinbarung des Zinskorridors veranschlagte Gebühr einer Rechtsgrundlage entbehrte. Dass ein obergerichtliches Urteil zur Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Zinssicherungsgebühr erst im Jahr 2016 (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2016, Az. I-6 U 56/16, zitiert nach juris) und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu (Urteil vom 05.06.2018, Az. XI ZR 790/16) erst im Jahr 2018 ergingen, begründet – mangels entgegenstehender ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung – für sich genommen nicht schon eine unklare Rechtslage. Vielmehr erfolgte insoweit eine klarstellende Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zu laufzeitunabhängigen Entgelten im Darlehensverhältnis. (bb.3) Von den zu Unrecht erhobenen Bearbeitungsgebühren hatte der Kläger jeweils bei Abschluss der betroffenen Darlehensverträge und anschließender Belastungsbuchung im Kontokorrent Kenntnis. In den Vertragsurkunden war die Bearbeitungsgebühr ausgewiesen. Mit entsprechender Belastungsbuchung und anschließendem Rechnungsabschluss, die das jeweilige Bearbeitungsentgelt umfassten, hatte er zwar Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Klageerhebung war ihm aber nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar, so dass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war (BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13, Rn. 38 zitiert nach juris). Ähnlich ist es für die periodisch erhobenen Kontoführungsgebühren zu beurteilen, welche in den betroffenen Darlehensverträgen als „Abschlussgebühr pro Quartal“ bezeichnet werden. Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Kontoführungsgebühren lag mit Abschluss der jeweiligen Darlehensverträge und Übersendung der Kontoauszüge vor, aus denen sich die periodischen Belastungen der Kontoführungsgebühr ergaben. Vor dem Jahr 2011 war dem Kläger aber auch insoweit die Klageerhebung nicht möglich, da erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.06.2011 (Az. XI ZR 388/10) zur Unwirksamkeit von formularmäßigen Vereinbarungen einer Kontoführungsgebühr bei Privatkrediten eine klare Rechtslage geschaffen wurde. Mit Erlass dieses Urteils war dem Kläger eine Klageerhebung möglich und zumutbar. Hinsichtlich beider Gebühren lag die verjährungsrelevante Kenntnis ab 2011, spätestens ab 2013 vor. (bb.4) Hinsichtlich der unberechtigten Zinsmehrbelastungen, die auf rechtsgrundlosen Belastungsbuchungen beruhen (vom Kläger als Zinsfolgeschaden bezeichnet), kann auf die vorstehende Ausführungen Bezug genommen werden. Kenntnis hatte der Kläger hiervon mit der Übersendung der auf die jeweilige Belastungsbuchung folgenden Kontoauszüge und dem jeweils anschließenden Rechnungsabschluss. Die Rechtsgrundlosigkeit ergibt sich – je nachdem welche Ursache die Mehrzinsforderung hatte (erhöhte Zinsen infolge unwirksamer Zinsanpassungsklauseln, unzulässige Zinssicherungs-, Bearbeitungs- oder Kontoführungsgebühren) – nach den vorstehend dargelegten Maßgaben. Auch insoweit ist jedoch festzustellen, dass die Kenntnis hinsichtlich der letzten Belastungsbuchung im hier interessierenden Zeitraum im Jahr 2013 vorlag. (cc) Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geboten. Der Entscheidung des EuGH vom 10.06.2021 (Az. C-776/19) lag die Frage zugrunde, ob Art. 2224 des französischen Code civil (Regelung zum kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn) mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar ist. Das französische erstinstanzliche Tribunal de Grande Instance de la Seine war hierbei davon ausgegangen, dass die Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Art. 2224 des französischen Code civil zu der Feststellung führe, dass die Anträge, mit denen die Kläger der Ausgangsverfahren die Missbräuchlichkeit der genannten Vertragsklauseln geltend machten, verjährt seien. Diese Frist beginne nach nationaler Rechtsprechung ab dem Zeitpunkt der Annahme des Darlehensangebots zu laufen (EuGH, a.a.O., Rn. 17 zitiert nach juris). Der EuGH kam zu der Feststellung, dass ein auf Art. 2224 Code civil gestützter Verjährungsbeginn ab Annahme des Darlehensangebots einen wirksamen Schutz des Verbrauchers nicht gewährleisten könne, da die Verjährungsfrist abgelaufen sein könnte, bevor der Verbraucher die Möglichkeit gehabt habe, von der Missbräuchlichkeit einer Klausel dieses Vertrags Kenntnis zu nehmen. Eine solche Frist erschwere die Ausübung der diesem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte übermäßig und verstoße folglich gegen den Effektivitätsgrundsatz (EuGH, a.a.O., Rn. 47 zitiert nach juris). Die Entscheidung des EuGH kassierte damit nicht die französische Verjährungsregelung in Art. 2224 Code civil insgesamt, sondern nur die Auslegung und die Anwendung dieser Vorschrift durch die französischen Gerichte. Eine Vergleichbarkeit zur deutschen Regelung in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und der hierzu entwickelten Rechtsprechung besteht demgegenüber nicht. Der EuGH stellt ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und nicht die Kenntnis von der Klauselunwirksamkeit ab. Diese erforderliche Möglichkeit zur Kenntnisnahme wird von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit seinem subjektiven Element in Bezug auf den Rückforderungsanspruch (“Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste”) unionsrechtskonform aufgegriffen (so auch Herresthal, ZHR 2022, 373, 406). Des Weiteren knüpft die Verjährung im vorliegenden Fall – anders als in der EuGH-Entscheidung – nicht schon an den Vertragsschluss an. Im Gegenteil: Es genügte nicht, dass der Kläger von den Umständen, die die Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Vertragsklauseln (z.B. zur Zinsanpassung oder zum Bearbeitungsentgelt) begründen, Kenntnis haben musste. Entscheidend war auch, dass er von der daraus folgenden Belastungsbuchung im Kontokorrent Kenntnis hatte und ihm die Klageerhebung im Einzelfall zumutbar war. Nicht erforderlich war hingegen, dass der Kläger die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen hat. Soweit der Kläger ferner auf die Entscheidungen des EuGH vom 22.04.2021 (Az. C-485/19, Rn. 60 ff. zitiert nach juris) und vom 09.06.2020 (Az. C-698/18 und C-699/18, Rn. 60 ff. zitiert nach juris) hinweist, ging es in den zitierten Passagen um nationale Regelungen, die – zumindest auch – einen kenntnisunabhängigen Verjährungsbeginn vorsehen. Eine mit § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vergleichbare Rechtslage besteht insoweit nicht. (d) Der Ablauf der Verjährung des auf Herausgabe der fehlerhaften Schuldanerkenntnisse gerichteten Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB wurde auch nicht gehemmt. Dem An- und Ablaufen der Verjährungsfrist steht nicht entgegen, dass die Saldoforderungen, die auf den seit 2006 zustande gekommenen Saldoanerkenntnissen beruhen, ihrerseits kontokorrentgebunden sind. Richtig ist, dass eine auf die neue Rechnungsperiode vorgetragene Saldoforderung auch ihrerseits der Kontokorrentbindung unterfällt (BGH, Urteil vom 07.12.1977, Az. VIII ZR 164/76, Rn. 20). Hierdurch wird die Saldoforderung unselbstständig und unterliegt der „Lähmung“ der kontokorrentgebundenen Forderungen. Die Verjährung ist wie bei einer Stundung zunächst gehemmt, weil die kontokorrentgebundene Saldoansprüche nicht mehr als Einzelforderungen geltend gemacht werden können. Diese Hemmung der Verjährung dauert so lange, wie die Bindung durch das Kontokorrent besteht (BGH, Urteil vom 17.02.1969, Az. II ZR 30/65, Rn. 17 zitiert nach juris). Hier geht es aber nicht um die in das Kontokorrent eingestellten Saldoforderungen, sondern einen Anspruch auf Kondiktion der fehlerhaften Saldoanerkenntnisse aus § 812 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Es ist bereits zweifelhaft, ob dieser zumindest nicht unmittelbar auf Zahlung einer Geldsumme, sondern auf Herausgabe der fehlerhaften Schuldanerkenntnisse gerichtete Anspruch überhaupt kontokorrentfähig ist. Jedenfalls aber bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die zwischen den Parteien getroffene Kontokorrentabrede eine Kontokorrentbindung bereicherungsrechtlicher Ansprüche vorsieht. Denn insoweit würde ein offener Widerspruch bestehen zwischen einerseits dem Parteiwillen, gerichtet auf das Zustandekommen des (fehlerhaften) Saldoanerkenntnisses, und andererseits dem Parteiwillen, gerichtet auf die Kontokorrentbindung des auf Beseitigung dieses Anerkenntnisses gerichteten Bereicherungsanspruchs (so im Ergebnis: BGH, Urteil vom 24.04.1985, Az. I ZR 176/83, Rn. 12 zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2021, Az. 31 U 140/19, Rn. 99 zitiert nach juris; so auch Placzek, WM 2017, 1835, 1845; Rodi, WuB 2019, 567, 571; Bunte/Arzt in: Ellenberger/Bunte BankR-HdB, 6. Aufl. 2022, § 26 „Girovertrag und Kontokorrent“, Rn. 84 unter Verweis auf BGH, a.a.O.). Anders ist dies lediglich, wenn die Parteien – wie hier nicht – eine Kontokorrentbindung bereicherungsrechtlicher Erstattungsansprüche ausdrücklich vereinbart haben (so z.B. hinsichtlich einer Berichtigungsbuchung nach Nr. 8 Abs. 2 AGB-Banken, vgl. Bunte/Arzt in: Ellenberger/Bunte BankR-HdB, 6. Aufl. 2022, § 3 AGB-Banken, Nr. 8 „Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank“, Rn. 24). (e) Der Beklagten ist es nach § 242 BGB schließlich nicht verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Die Erhebung der Verjährungseinrede ist gemäß § 242 BGB treuwidrig und unwirksam, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen schöpfte und auch schöpfen durfte, dass der Schuldner die Verjährungseinrede nicht erheben, sondern sich auf sachliche Einwände beschränken werde. Dieser Vertrauensschutz reicht aber nur so weit und gilt nur so lange, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände fortdauern und den Gläubiger von der rechtzeitigen Klageerhebung abhalten (BGH, Urteil vom 14.07.2022, Az. VII ZR 422/21, Rn. 26 zitiert nach juris m.w.N.). Ein Verhalten der Beklagten, an das ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers hinsichtlich der Erhebung der Verjährungseinrede anknüpfen könnte, hat er weder dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. bb. Die ab dem 4. Quartal 2013 zustande gekommenen Saldoanerkenntnisse sind hingegen nicht kondizierbar. Die darin liegende Bereicherung der Beklagten erfolgte mit Rechtsgrund. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist insoweit bereits nicht entstanden. Mit Wirkung zum 01.09.2013 hat der Kläger mit der Beklagten eine Festzinsabrede hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt noch valutierenden Darlehen Nr. 005, 015, 035, 045, 105 und 115 getroffen (vgl. Anlage K2, Mappe 2 und 3). Belastungsbuchungen wegen Zinsforderungen aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsanpassungsklauseln wurden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgenommen. Auch die Kontoführungsgebühren wurden in diesem Zeitraum nicht mehr erhoben, sondern zuletzt am 31.08.2011 (vgl. Anlage K2, Mappe 1, Anhang 1G, 3H, 4H, 5C, 6C, 7C, 8H und 9F). Die Belastungsbuchungen wegen unberechtigten Zinssicherungs- und Bearbeitungsgebühren wurden ohnehin nur einmalig zu Beginn der jeweiligen Darlehensverträge auf den Darlehenskonten und im Kontokorrent verbucht. Danach verbleiben als mögliche rechtsgrundlose Belastungsbuchungen, die Gegenstand von möglicherweise kondizierbaren Saldoanerkenntnissen sein können, nur die Zinsfolgeschäden aufgrund unzutreffender Saldoforderungen ab dem 4. Quartal 2013 und unberechtigte Zinsforderungen wegen einer unwirksamen Festzinsabrede. (1) Wegen etwaiger Zinsfolgeschäden ab dem 4. Quartal 2013 steht dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe der sich hierauf beziehenden, ab 2014 zustande gekommenen Saldoanerkenntnisse nicht zu. Denn die in diesen Saldoanerkenntnissen (seit 2014) liegende Bereicherung der Beklagten erfolgte– hinsichtlich der Zinsfolgeschäden – jedenfalls mit Rechtsgrund. (a) Zunächst ist auch insoweit festzustellen, dass die Saldoanerkenntnisse seit dem 4. Quartal 2013 auf Grundlage der in Ziffer 7 Abs. 2 AGB der Beklagten vereinbarten Zustimmungsfiktion wirksam zustande gekommen sind. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. (b) Soweit im Kontokorrent Folgezinsen belastet wurden, die allein wegen vorausgegangener unberechtigter Belastungsbuchungen und darauf basierender fehlerhafter Saldoforderungen entstanden sind, und die Parteien diesbezügliche Saldoanerkenntnisse erklärt haben, liegt keine rechtsgrundlose Bereicherung der Beklagten vor. Die aus dem letzten Saldoanerkenntnis aus der Periode der variablen Zinsvereinbarung (November 2013) folgende Saldoforderung ist auf neue Rechnung vorgetragen worden und unterliegt damit der Kontokorrentbindung. Als solche bildet sie den Rechtsgrund für das nachfolgende Saldoanerkenntnis (in 2014), welches wiederum Rechtsgrund für das darauffolgende ist usw. Wie vorstehend ausgeführt, kann der Kläger die Saldoanerkenntnisse vor 2014 nicht mehr kondizieren. Der entsprechende Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist zwar entstanden, aber – wegen erfolgreicher Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung – nicht mehr durchsetzbar (§ 214 Abs. 1 BGB). Diese fehlerhaften und nicht mehr kondizierbaren Saldoanerkenntnisse, die kontokorrentgebundene Saldoforderungen hervorgebracht haben, bilden die Grundlage und den Rechtsgrund für die weitere Saldierung in den ab dem 4. Quartal 2013 folgenden Rechnungsperioden (vgl. Placzek, WM 2017, 1835, 1841). Die hierdurch begründete Bereicherung der Beklagten erfolgte insoweit mit Rechtsgrund. Entgegen der Ansicht des Klägers genügt es demnach gerade nicht, nur das letzte Saldoanerkenntnis zu kondizieren, um Zugriff auf frühere Saldoforderungen und Einzelbuchungen zu haben. Im Gegenteil: Um die Kette der aufeinander aufbauenden Saldoanerkenntnisse mit den entsprechenden Saldoforderungen zu durchbrechen, hätte der Kläger die jeweils ersten fehlerhaften Saldoanerkenntnisse kondizieren müssen. Dies ist ihm aber – wie vorstehend dargelegt – wegen der erfolgreichen Verjährungseinrede der Beklagten nicht mehr möglich (s.o.). (2) Wegen Zinsforderungen infolge einer vermeintlich unwirksamen Festzinsabrede aus August 2013 steht dem Kläger ebenfalls kein Anspruch aus § 812 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe der ab dem 4. Quartal 2013 zustande gekommenen Saldoanerkenntnisse zu. (a) Die Festzinsabrede ist wirksam zustande gekommen und vom Kläger auch nicht durch nachträgliche Gestaltungserklärung wieder beseitigt worden. (aa) Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, liegen die Voraussetzungen einer Arglistanfechtung (§§ 123 ff. BGB) nicht vor. Weder ist eine arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund erkennbar noch ist die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB eingehalten. Die Anfechtung wurde erst mit Schriftsatz vom 20.02.2019 erklärt. (bb) Dem Landgericht ist auch hinsichtlich der Feststellung zu folgen, dass der Kläger die Festzinsabrede nicht widerrufen konnte. Nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB in der in 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) kann nur die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen werden. Kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB aF ist dabei, dass dem Verbraucher ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Dementsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB aF auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch zumindest angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (sog. Novation oder echte Abschnittsfinanzierung). An der Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts fehlt es hingegen, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (sog. Prolongationsvereinbarung oder unechte Abschnittsfinanzierung; vgl. BGH, Urteile vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12, Rn. 21 f. zitiert nach juris m.w.N., und vom 16.07.2019, Az. XI ZR 426/18, Rn. 19 zitiert nach juris; Beschluss vom 07.06.2016, Az. XI ZR 385/15, zitiert nach juris). Indizien für eine Einordnung als Prolongationsvereinbarung/unechte Abschnittsfinanzierung sind unter anderem: Wenn der Nettokreditbetrag der Größenordnung nach im Wesentlichen gleich bleibt (natürlich unter Abzug ggfs. erbrachter Tilgungsleistungen), wenn Kontoführungsgebühren praktisch unverändert bleiben, wenn neue oder andere Sicherheiten nicht vereinbart werden oder wenn keine (erneute) Bearbeitungsgebühr oder kein (erneutes) Disagio vereinbart wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2019, Az. XI ZR 426/18, Rn. 28 zitiert nach juris). Nach diesen Maßgaben wurde dem Kläger mit den Festzinsvereinbarungen aus August 2013 kein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt. Es handelt sich vielmehr um eine unechte Abschnittsfinanzierung, die kein gesetzliches Recht zum Widerruf begründet. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass sich weder die einzelnen Nettokreditbeträge noch die bestellten Sicherheiten geändert haben. Soweit es sich bei den streitgegenständlichen Darlehen um Annuitätendarlehen handelt, ist auch die monatliche Rate gleich geblieben. Auch das Fortführen der Darlehenskonten und des Kontokorrentkontos sowie die in den Schreiben der Beklagten vom 16.08.2013 (vgl. Anlage K2, Mappe 2 und 3) hergestellte Verbindung zwischen den ursprünglichen Darlehensverträgen und der Festzinsvereinbarung sprechen für die Annahme einer Prolongation und gegen die Annahme einer Novation. Verändert wurden lediglich die Art des vereinbarten Zinssatzes (von einem variablen zu einem festen Zins) und die Laufzeiten der Darlehensverträge, wobei in der Mehrheit der Darlehensverträge (Nr. 005, 015, 035 und 045) nur eine geringfügige Verlängerung der Vertragsdauer um 1 bis 1 1/2 Jahre erfolgte und in zwei Fällen sogar eine Verkürzung der Laufzeit (Darlehensvertrag Nr. 105 und 115). Soweit der Kläger zur Begründung einer echten Abschnittsfinanzierung anführt, die Festzinsvereinbarungen würden entgegen der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen, da die Beklagte insoweit Ziffer 5 bzw. 7 der weiteren Kreditbedingungen nicht beachtet habe, überzeugt dies nicht. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass Ziffer 5 bzw. 7 nur Vorgaben für die einseitige Zinsanpassung der Beklagten machte, während die Festzinsvereinbarungen zwischen beiden Parteien frei verhandelt wurden. Des Weiteren hat der Kläger auch nicht dargelegt, weshalb der vereinbarte gebundene Sollzinssatz von 3,15 % bzw. 3,20 % nicht den in Ziffer 5 bzw. 7 aufgestellten Anforderungen genügen soll. Dies hat der Kläger – ohne weitere Erläuterung – schlicht behauptet. Diese Behauptung kann aber schon deshalb nicht nachvollzogen werden, weil der vereinbarte gebundene Sollzins mit 3,15 % bzw. 3,20 % deutlich unter den anfänglichen variablen Zinssätzen (zwischen 3,50 % und 4,95 %) und sogar unterhalb des jeweils vereinbarten Zinskorridors (zwischen mind. 3,50 % und max. 4,95 %) liegt. (b) Die zwischen den Parteien getroffene Festzinsvereinbarung ist auch aus anderen Gründen nicht als unwirksam anzusehen. (aa) Die Vereinbarung eines festen Zinssatzes unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1, 2, 308 und 309 BGB. Die Zinshöhe ist ein Element der Hauptleistungsvereinbarung und deshalb grundsätzlich frei verhandelbar (BGH, Urteil vom 10.07.1990, Az. XI ZR 275/89, Rn. 15 zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund lässt sich auch unter Berücksichtigung der von Klägerseite zitierten Rechtsprechung (vgl. Berufungsbegründung vom 10.03.2021, S. 71 f.) zur wirksamen Vereinbarung und wirksamen Ausübung von formularvertraglich vereinbarten Zinsanpassungs- oder Zinsänderungsklauseln (BGH, Urteil vom 12.10.1993, Az. XI ZR 11/93; OLG Celle, Urteil vom 20.12.2000, Az. 3 U 69/00, Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.11.2009, Az. 3 U 104/08, jeweils zitiert nach juris) eine Unwirksamkeit der Festzinsvereinbarung nicht feststellen. Die vorgenannten Entscheidungen betreffen formularvertraglich vereinbarte Zinsanpassungs- bzw. Zinsänderungsklauseln, die dem Kreditinstitut im Hinblick auf die Zinsanpassung ein billiges Ermessen im Sinne des § 315 BGB einräumen. Die Ausübung des einseitigen Ermessens muss dabei nicht nur den Anforderungen des § 315 BGB genügen, sondern die formularmäßigen Zinsanpassungsklauseln unterliegen auch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2, §§ 308 und 309 BGB. Hier geht es aber nicht um die einseitige Ausübung eines Zinsanpassungsrechts, sondern um eine zweiseitig vereinbarte Festzinsregelung. Eine Gleichstellung lässt sich auch nicht mit der vom Kläger hierzu zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 09.12.2003, Az. 8 U 149/03, Rn. 48 zitiert nach juris) begründen. In dem Urteil ging es um das Schriftformerfordernis nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b VerbrKrG (in der Fassung bis zum 30.09.2000), welches nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe für alle Fälle vertraglich vorgesehener Zinsanpassungen Anwendung finden müsse. Hieraus folgt zwar, dass Veränderungen des Darlehensvertrags – ungeachtet, ob sie auf der Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrecht oder einer zweiseitigen Vereinbarung beruhen – grundsätzlich einem Schriftformerfordernis unterliegen. Ein darüber hinausgehender Erklärungswert kann dem Urteil indes nicht beigemessen werden. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, dass eine Gleichstellung oder Gleichbehandlung auch dann geboten ist, wenn es um eine zweiseitig einvernehmliche Neuvereinbarung des Zinssatzes und die Zinsanpassung aufgrund der Ausübung eines einseitigen Zinsanpassungsrechts durch die Bank geht. (bb) Der Senat kann ferner nicht erkennen, dass der zwischen den Parteien vereinbarte gebundene Sollzins gegen das Zinsänderungsverbot gemäß § 494 Abs. 4 S. 2 BGB verstößt. Auch diese Regelung betrifft nur eine einseitige Anpassung von Zinsen und Kosten, deren Voraussetzungen in der Vertragsurkunde anzugeben sind. Auf zweiseitig vereinbarte Zinsvereinbarungen findet die Regelung unmittelbar keine Anwendung. Für eine analoge Anwendung fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, da der Darlehensnehmer im Falle einer einvernehmlichen Zinsanpassung nicht so schutzwürdig ist wie bei einer einseitigen Anpassung durch das Kreditinstitut. Darüber hinaus ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der vereinbarte Festzins von 3,15 % bzw. 3,20 % unterhalb der zuvor maßgeblichen variablen Zinssätze liegt, also gerade keine Zinserhöhung, sondern eine Zinssenkung stattgefunden hat. (cc) Eine Unwirksamkeit der Festzinsvereinbarung lässt sich auch nicht mit der Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht durch die Beklagte begründen. Ein Recht zur Loslösung vom Vertrag wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB) ist zwar grundsätzlich denkbar. Eine hierfür erforderliche Pflichtverletzung der Beklagten ist jedoch nicht erkennbar. Wie vorstehend bereits ausgeführt, hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass der vereinbarte gebundene Sollzinssatz von 3,15 % bzw. 3,20 % vom bisherigen Konditionengefüge des Vertrags abweicht. Dass die Beklagte den Kläger vor der Vereinbarung des Festzinses hätte aufklären müssen, sieht der Senat nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der vereinbarte gebundene Sollzins mit 3,15 % bzw. 3,20 % deutlich unter den anfänglichen variablen Zinssätze (zwischen 3,50 % und 4,95 %) und sogar unterhalb des jeweils vereinbarten Zinskorridors (zwischen mind. 3,50 % und max. 4,95 %) liegt. Dass der Kläger hierdurch besondere Risiken eingegangen ist oder Nachteile erleiden wird, hat er ebenfalls nicht dargelegt. Gegen solche Risiken oder Nachteile spricht schließlich auch der Umstand, dass der Bundesbankzinssatz im August 2013 bei 2,85 % lag (vgl. hierzu das klägerseits vorgelegte Privatgutachten vom 02.08.2018, Anlage K2, Mappe 1) und sich der zwischen den Parteien vereinbarte gebundene Sollzins von 3,15 % bzw. 3,20 % damit nicht erheblich oberhalb der marktüblichen Zinssätze bewegte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Festzins zwischen den Parteien vereinbart und nicht von der Beklagten einseitig festgesetzt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gegenüber der Beklagten einen niedrigeren Zinssatz hätte durchsetzen können, bestehen ebenfalls nicht. (dd) Schließlich kommt auch keine Vertragsanpassung oder – vom Kläger bisher nicht erklärte – Kündigung der Festzinsvereinbarung nach § 313 Abs. 1, 3 BGB in Betracht. Für eine Störung der Geschäftsgrundlage sieht der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auf die in diesem Zusammenhang vom Kläger auszugsweise zitierte Entscheidung des Landgerichts Münster (Urteil vom 08.06.2022, Az. 14 O 519/19) kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Wie vorstehend dargelegt, vermag der Senat in der Festzinsabrede aus August 2013 eine Störung des bisherigen vertraglichen Konditionengefüges nicht zu erkennen. Darüber hinaus kann anhand der unvollständigen Zitate aus dem vorgenannten landgerichtlichen Urteil nicht beurteilt werden, ob der dortige Sachverhalt mit dem hiesigen überhaupt vergleichbar ist. c. Der Zahlungsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht auf § 813 Abs. 1 S. 1 BGB stützen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Eine Rückforderung könnte sich danach also auf die Zins- und Tilgungsleistungen beziehen, die der Kläger in Erfüllung der rechtsgrundlosen Saldoanerkenntnisse erbracht hat. Insoweit ergibt sich jedoch gerade kein Anspruch aus § 813 Abs. 1 S. 1 BGB. Hinsichtlich der bis Ende 2016 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers auf die jeweiligen rechtsgrundlosen Saldoanerkenntnisse, stand dem Kläger der vorrangige Anspruch aus § 812 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Die Voraussetzung des § 813 Abs. 1 S. 1 BGB „Bestehen einer dauerhaften Einrede“ lag in diesem Zeitraum nicht vor. Hinsichtlich der ab 2017 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen kann der Kläger die Beklagte weder aus § 812 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB noch aus § 813 Abs. 1 S. 1 BGB in Anspruch nehmen. Für die Zahlungen ab diesem Zeitpunkt lag und liegt ein Rechtsgrund vor, nämlich die nach den Darlehensverträgen (in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 16.08.2013) geschuldeten Zins- und Tilgungsansprüche der Beklagten. Die ab 2014 erteilten Saldoanerkenntnisse sind– wie vorstehend dargestellt – nicht fehlerhaft und damit auch nicht kondizierbar. 2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung des Untergangs von Zins- und Tilgungsansprüchen der Beklagten infolge der Aufrechnung des Klägers im Umfang von 73.141,50 EUR ( Antrag zu 2. ) hat keinen Erfolg. a. Über den Hilfsantrag zu 2. ist zu entscheiden, da die prozessuale Bedingung, unter der er angekündigt wurde (kein Erfolg des Antrags zu 1.), eingetreten ist. b. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Da die Beklagte die Wirkung der vom Kläger erklärten Aufrechnung, nämlich den Untergang von Forderungen der Beklagten gegen den Kläger in einem Umfang von 73.141,50 EUR, bestreitet, hat der Kläger ein berechtigtes rechtliches Interesse an einer entsprechenden Feststellung. c. Der Feststellungsantrag zu 2. ist jedoch unbegründet, da die vom Kläger erklärte Aufrechnung keine Erlöschenswirkung im Sinne des § 389 BGB hat. aa. Eine wirksame Aufrechnungserklärung des Klägers liegt vor (§ 388 BGB). Erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 02.11.2016 (Anlage K3) erklärte er vorsorglich die Aufrechnung der sich aus dem Privatgutachten ergebenden Differenzansprüche (76.786,70 EUR) gegenüber einem Gesamtsaldo aus Forderungen der Beklagten gegen ihn aus der zwischen ihnen bestehenden Geschäftsverbindung mit den Stammnummern 000000 und 000001 (Zins- und Tilgungsansprüche sowie Ansprüche aus einer gesicherten Zinserwartung). Im Rahmen der Replik vom 25.01.2018 konkretisierte der Kläger die Aufrechnungserklärung dahingehend, dass gegenüber Forderungen aus Zins- und Tilgungsansprüchen und aus einer gesicherten Zinserwartung der Beklagten die Aufrechnung erklärt werde mit seinen Forderungen aus den (noch valutierenden) Darlehen in Höhe von insgesamt 65.265,54 EUR. Zur Erläuterung nahm der Kläger Bezug auf die Berechnung der A.- – Kreditsachverständige – GbR zur Aufrechnungslage ab Juli 2016 (Anlage K9). bb. Die wirksam erklärte Aufrechnung scheitert jedoch an einer fehlenden Aufrechnungslage. Nach § 387 BGB liegt eine Aufrechnungslage vor, wenn sich gleichartige Forderungen dergestalt gegenüber stehen, dass der Schuldner der einen zugleich Gläubiger der anderen Forderung ist (Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderungen). Die Gegenforderung (= Forderung des Aufrechnenden gegen den Aufrechnungsgegner) muss tatsächlich bestehen, fällig und durchsetzbar sein. Die Hauptforderung (= Forderung des Aufrechnungsgegners gegen den Aufrechnenden) muss erfüllbar sein (BGH, Urteil vom 20.11.2008, Az. IX ZR 139/07, Rn. 8 zitiert nach juris). Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung überhaupt schon erfüllbare Zahlungsansprüche gegen den Kläger hatte, stand dem Kläger jedenfalls kein gleichartiger und damit zur Aufrechnung geeigneter Anspruch gegen die Beklagte zu. Die zur Aufrechnung gestellten Forderungen müssen zwar nicht hinsichtlich ihres Rechtsgrunds, wohl aber ihrem Gegenstand nach gleichartig sein (Schlüter in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 387 Rn. 29). Daran fehlt es hier. Dem Kläger steht ein (verjährter) Anspruch auf Herausgabe der bis einschließlich zum 3. Quartal 2013 zustande gekommenen Saldoanerkenntnisse zu. Dieser Anspruch ist aber nicht unmittelbar auf Zahlung gerichtet, sondern beseitigt zunächst nur die fehlerhaften Saldoanerkenntnisse (Placzek, WM 2017, 1835, 1842). Damit ist zwar der Rückgriff auf die tatsächlich entstandenen, berechtigten Einzelforderungen und den sich hieraus ergebenden kausalen Saldo möglich. Da der Kläger vorliegend jedoch unberechtigte Belastungsbuchungen moniert, also Negativbuchungen im Kontokorrent zu seinen Ungunsten, richtet sich der – hier verjährte – Anspruch auf Herausgabe der Saldoanerkenntnisse auf Korrektur und Neuberechnung des Kontokorrents. Dabei kommt eine bloße Ausklammerung und Addition der unberechtigten Belastungsbuchungen bereits deswegen nicht in Betracht, weil etwaige Zinsansprüche der Beklagten auf Grundlage unwirksamer Zinsanpassungsklauseln durch ergänzende Vertragsauslegung neu zu ermitteln wären und auf dieser Grundlage eine korrigierende Berechnung zu erfolgen hätte. Auf die Summe der unberechtigten Einzelbuchungen in den einzelnen Darlehenskonten oder im Kontokorrent kann nicht abgestellt werden, weil – wie vorstehend aufgezeigt – hierdurch schon keine (kondizierbare) Bereicherung der Beklagten eingetreten ist. 3. Auch der mit dem Antrag zu 3. hilfsweise verfolgte Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines Zurückbehaltungsrech ts bleibt erfolglos. a. Die in dem Hilfsantrag zu 3. liegende Berufungserweiterung ist nach § 533 ZPO zulässig, da sie sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. b. Über den Hilfsantrag zu 3. ist auch zu entscheiden, da die prozessuale Bedingung, unter der er angekündigt wurde (kein Erfolg des Hilfsantrags zu 2.), eingetreten ist. c. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das Bestehen des Leistungsverweigerungsrechts aus § 273 Abs. 1 BGB und die aus seiner Ausübung folgenden Rechtsfolgen (§ 274 Abs. 1 BGB) sind feststellungsfähig (Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 256 Rn. 15). Der Kläger hat auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beklagte das Bestehen der vom Kläger gemachten Gegenansprüche aus § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1, Abs. 2 BGB und deren Geltendmachung im Wege der Zurückbehaltung bestreitet. d. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. aa. Auf die Einrede aus § 273 Abs. 1 BGB kann sich der Kläger gegenüber der Beklagten nicht wirksam berufen. Nach § 273 Abs. 1 BGB ist der Schuldner zur Leistungsverweigerung berechtigt, wenn er gegen den Gläubiger aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch hat. Erhebt der Schuldner die Einrede, dann muss das von ihm Geschuldete nur Zug-um-Zug gegen Bewirkung der vom Gläubiger zu erfüllenden Leistung erbracht werden (§ 274 Abs. 1 BGB). Die Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts liegen nicht vor. Darüber hinaus ist die Berufung des Klägers auf das Zurückbehaltungsrecht auch rechtsmissbräuchlich. (1) Es fehlt an der für § 273 Abs. 1 BGB erforderlichen „Zurückbehaltungslage“. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Des Weiteren bestehen keine der Zurückbehaltung zugänglichen Gegenansprüche der Beklagten. (a) Der gegenüber der Beklagten im Wege der Zurückbehaltung geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 73.141,50 EUR steht dem Kläger nicht zu. Tatsächlich hat er gegen die Beklagte einen (wegen Erhebung der Verjährungseinrede) nicht mehr durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe der fehlerhaften Saldoanerkenntnisse (bis einschließlich zum 3. Quartal 2013), der aber „nur“ auf Korrektur bzw. Neuberechnung gerichtet ist (s.o.). Eine Auslegung dahingehend, dass der Kläger im Wege der Zurückbehaltung nach § 273 Abs. 1 BGB statt des Zahlungsanspruchs einen Anspruch auf Neuberechnung geltend machen möchte, verbietet sich nicht nur, weil es sich bei dem Neuberechnungsanspruch um ein „aliud“ im Vergleich zum Zahlungsanspruch handelt, sondern auch, weil dies dem erklärten Rechtsschutzinteresse des Klägers widerspricht. Wie die Hilfsanträge zu 3. und 4. zeigen, differenziert der Kläger bewusst zwischen Zahlung und Neuberechnung. Mit dem Hilfsantrag zu 3. macht er ausdrücklich einen auf Zahlung eines Betrags von 73.141,50 EUR gerichteten Leistungsanspruch geltend. Ein solcher Anspruch steht ihm aber nicht zu. (b) Des Weiteren sind Gegenansprüche der Beklagten, denen der Kläger seinen– derzeit allein bestehenden, verjährten – Anspruch auf Neuberechnung im Wege der Zurückbehaltung entgegen halten könnte, nicht erkennbar. (aa) Aus den vorzeitig abgewickelten und beendeten Darlehensverträgen Nr. 055, 075 und 085 kann die Beklagte keine Ansprüche mehr gegen den Kläger geltend machen. (bb) Hinsichtlich der noch valutierenden Darlehen Nr. 005, 015, 035, 045, 105 und 115 fehlt es ebenfalls an einer Zurückbehaltungslage. Eine solche setzt voraus, dass die Forderung des Gegners des Zurückbehaltungsrechts – hier etwaige Forderungen der Beklagten aus den noch valutierenden Darlehensverträgen – im Zeitpunkt der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts bereits oder noch bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2006, Az. V ZR 40/05, Rn. 9 zitiert nach juris). Die sich aus den Darlehensverträgen in Zukunft noch ergebenden Zins- und Tilgungsansprüche der Beklagten bestanden zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts aber noch nicht. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 04.01.2022 auf das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB berufen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte aber noch keinen Anspruch auf Tilgung aus den endfälligen Darlehen Nr. 035, 045, 105 und 115. Die Tilgungsansprüche aus den Annuitätendarlehen Nr. 005 und 015 entstanden jeweils erst monatlich zum Zeitpunkt der jeweils vertraglich vereinbarten Fälligkeit, wurden sodann aber durch entsprechende Tilgungsleistungen des Klägers sogleich erfüllt. Zukünftige Tilgungsansprüche aus den Annuitätendarlehen entstehen pro rata temporis, also nicht bereits bei Vertragsschluss, sondern erst mit dem jeweiligen monatlichen Fälligkeitszeitpunkt. Entsprechendes gilt für die Zinserwartung der Beklagten aus den noch valutierenden Darlehen. Auf Grundlage der vertraglichen Zinsabrede der Parteien ist der Senat der Ansicht, dass die Zinsansprüche der Beklagten aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. dem jeweiligen Darlehensvertrag nicht bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden sind, sondern abschnittsweise jeweils neu (pro rata temporis) entstehen (so z.B. BGH, Urteil vom 02.06.2005, Az. IX ZR 263/03, Rn. 11 zitiert nach juris, zu vergleichbaren Forderungen auf Zahlung eines Mietzinses für die periodische Gebrauchsüberlassung). Im Lichte der Ungewissheit der Fortentwicklung der Darlehensverhältnisse der Parteien – Möglichkeit der vorzeitigen Kreditablösung, Umschuldung oder Neuverhandlung der Kreditbedingungen – und der daraus folgenden Unbestimmtheit etwaiger Zinsansprüche der Beklagten ist von einer Entstehung der Zinsforderungen pro rata temporis, also befristet auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, auszugehen. Dies gilt in besonderem Maße für die weiter in der Zukunft (nach der Festzinsperiode) liegenden Zinsansprüche der Beklagten, bei denen der die Höhe der Zinsforderungen bestimmende Zinssatz zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch überhaupt nicht oder zumindest nicht endgültig feststeht. (c) Schließlich ist die Berufung des Klägers auf ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB als missbräuchlich oder jedenfalls als unbeachtlich zu werten, soweit er – wie ausdrücklich mit Schriftsatz vom 04.01.2022 erfolgt – einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte geltend macht. Die "Zurückbehaltung" einer fälligen Geldforderung wegen einer gleichfalls fälligen Gegenforderung auf Geld ist tatsächlich nichts anderes als eine (verdeckte) Aufrechnung (BGH, Urteile vom 13.04.1983, Az. VIII ZR 320/80, Rn. 18 zitiert nach juris, und vom 18.10.1985, Az. V ZR 82/84, Rn. 17 zitiert nach juris). Die vom Kläger daneben erklärte Aufrechnung ist jedoch – wie vorstehend dargestellt – wirkungslos. bb. Ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Rechtswirkungen der Kläger feststellen lassen könnte, ergibt sich auch nicht aus § 821 BGB. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht im Rahmen des Feststellungsantrags ausdrücklich nur auf § 273 Abs. 1 BGB stützt. Ungeachtet dessen würde dem Kläger die Einrede des § 821 BGB auch nicht weiterhelfen. Auf die – aus den fehlerhaften Saldoanerkenntnissen bis einschließlich zum 3. Quartal 2013 folgenden – Saldoforderungen hat der Kläger unmittelbar, nämlich jeweils zeitnah nach den Saldoanerkenntnissen, Zinsleistungen und (bei den Annuitätendarlehen) auch Tilgungsleistungen durch Zahlung der monatlichen Raten erbracht. Die aus den fehlerhaften Saldoanerkenntnissen folgenden Saldoforderungen sind unter Berücksichtigung dieser Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers nach Ablauf der jeweiligen Rechnungsperiode (einmal im Quartal) wieder abgerechnet worden. Nach der Verrechnung erlöschen sämtliche vom Saldoschuldner – hier dem Kläger – eingebrachten Forderungen, die von ihm eingebrachten Leistungen gelten ausnahmslos als erbracht (Langenbucher, Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2021, § 355, Rn. 77). Insoweit verbleibt gegenwärtig kein Raum für § 821 BGB. Die Saldoanerkenntnisse ab dem 4. Quartal 2013 sind – wie vorstehend aufgezeigt – nicht fehlerhaft und damit auch nicht kondizierbar. Hierfür bestand jeweils ein Rechtsgrund, nämlich die Zins- und Tilgungsansprüche der Beklagten aus den Darlehensverträgen in der Fassung der Änderungsvereinbarungen vom 16.08.2013. Die hierauf erbrachten Leistungen konnte und kann der Kläger unter Berufung auf § 821 BGB nicht verweigern. 4. Schließlich hat auch der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neuberechnung ( Antrag zu 4. ) keinen Erfolg. a. Über den Hilfsantrag zu 4. ist zu entscheiden, da die prozessuale Bedingung, unter der er angekündigt wurde (kein Erfolg des Hilfsantrags zu 3.), eingetreten ist. Gegen die Zulässigkeit des Leistungsantrags bestehen keine Bedenken. b. Der mit dem Hilfsantrag zu 4. geltend gemachte Neuberechnungsanspruch besteht hingegen nicht. Ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Saldoanerkenntnisse gemäß § 812 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist zwar entstanden und in der Rechtsfolge auch auf Neuberechnung/Korrektur des Kontokorrentkontos 000 000000 gerichtet (s.o.). Der Anspruch ist jedoch verjährt und mit Erhebung der Einrede nicht mehr durchsetzbar (§ 214 Abs. 1 BGB). Entgegen der Ansicht des Klägers besteht auch kein Korrekturanspruch, soweit es die Annuitätendarlehen Nr. 005 und 015 betrifft. Richtig ist zwar, dass der Kläger bei den Annuitätendarlehen eine monatlich gleichbleibende Annuität entrichtet und sich mit der Zeit lediglich der Zins- und Tilgungsanteil verändert. Soweit infolge einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel ein niedrigerer Zinssatz zugrunde zu legen wäre und sich damit für die Vergangenheit eine geringere Zinsbelastung ergeben würde, führt dies jedoch nicht dazu, dass der Kläger diese Darlehen durch außerplanmäßige Sondertilgungen in einem größeren Umfang zurückgeführt hätte. Eine „Verrechnung“ entsprechend dem tatsächlich geschuldeten Zins und dem entsprechend höheren Tilgungsanteil gemäß § 366 BGB ist im Kontokorrent nicht vorgesehen. Auf die vorstehenden Ausführungen zu § 366 BGB wird Bezug genommen. Eine Korrektur/Neuberechnung der Darlehenskonten kommt bereit deswegen nicht in Betracht, weil – mangels Bereicherung der Beklagten – insoweit bereits kein – auf Korrektur – gerichteter Kondiktionsanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht. 5. Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger weder ein Anspruch auf Erstattung der bereits entstandenen Sachverständigenkosten sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten noch ein Anspruch auf Feststellung einer Erstattungspflicht der Beklagten im Hinblick auf zukünftige Sachverständigengebühren zu. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 7. Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Zulassung erfolgt insbesondere im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der formularvertraglich vereinbarten Genehmigungsfiktion des Bankkunden betreffend den periodischen Rechnungsabschluss der Bank im Rahmen eines Kontokorrentkontos (vgl. hier Ziffer 7 der AGB der Beklagten) in Ansehung der Entscheidung des Bundesgerichthofs vom 27.04.2021 (Az. XI ZR 26/20). Des Weiteren wird die Revision zugelassen im Hinblick auf die Frage der Auslegung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hinsichtlich der „Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen“ im Lichte des Urteils des EuGH vom 10.06.2021 (Az. C-776/19). 8. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ( bis) 95.000,00 EUR festgesetzt. … … …