Urteil
U (Kart) 10/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2023:0719.U.KART10.21.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 9. März 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 31 O 26/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
In Abänderung der bisherigen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung und der vorläufigen Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren durch Beschluss vom 14. Juli 2021 wird der Streitwert sowohl für das Verfahren erster Instanz als auch für das Berufungsverfahren auf
10.000,00 Euro
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 9. März 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 31 O 26/20 – wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. In Abänderung der bisherigen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung und der vorläufigen Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren durch Beschluss vom 14. Juli 2021 wird der Streitwert sowohl für das Verfahren erster Instanz als auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Kläger sind Amateur-Bridgespieler. Der Beklagte ist der einzige nationale Bridgeverband in Deutschland und nach dem „Ein-Platz-Prinzip“ organisiert. Der Beklagte veranstaltete am 31. August 2019 und 1. September 2019 in einem … Hotel die 76. Deutsche Paarmeisterschaft 2019 , wobei – wie zuvor von ihm ausgeschrieben - am 1. Turniertag eine Qualifikation mit zwei Durchgängen und am 2. Turniertag das Finale mit ebenfalls zwei Durchgängen stattfand. Nach der Turnierausschreibung der „76. Deutsche Paarmeisterschaft 2019“ vom 20. Februar 2019, wegen deren Inhalt auf deren als Anlage K 1 zu den Akten gereichte Kopie (GA 18) Bezug genommen wird, sollte die Qualifikation ohne Klasseneinteilung gespielt werden, wobei die danach 20 bestplatziertesten Paare am Finale der so bezeichneten „M-Gruppe“ teilnehmen und „alle anderen in die A-Gruppe“ kommen sollten. Das Turnier unterlag der Turnierordnung 2016 des Beklagten (nachfolgend kurz: TO) in der Ausgabefassung vom 1. Januar 2019, wegen deren näherem Inhalt auf den zu den Akten genommenen Ausdruck dieser Turnierordnung Bezug genommen wird. Diese Turnierordnung verweist teilweise auf die durch den Weltbridgeverband (WBF) erlassenen und veröffentlichten Turnier-Bridge-Regeln 2017 (nachfolgend kurz: TBR), welche in Gestalt eines Ausdrucks ihrer vom Beklagten herausgegebenen Deutschen Übersetzung zu den Akten gereicht wurde; wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt der TBR in der deutschen Übersetzung wird auf diesen Ausdruck verwiesen. Für das Erreichen von Endplatzierungen setzte der Beklagte gestaffelte Preisgelder aus. Die Kläger nahmen als Partnerschaft (§ 4 TBR) an diesen Deutschen Paarmeisterschaften 2019 teil. Während des zweiten Durchgangs der Qualifikation, namentlich inmitten des 10. Boards monierte der Turnierleiter U., dass die beiden Kläger ein nach den Turnierregeln unzulässiges System spielen würden, und forderte sie auf, dies zu unterlassen. Die Beanstandung verstand sich vor dem Hintergrund, dass das Turnier ausweislich seiner Ausschreibung vom 20. Februar 2019 „nach der Systemkategorie gemäß Anhang B der TO ausgetragen“ wurde und die damit angesprochene Turnierordnung 2016 in ihrem „Anhang B Zulässige Systeme und Konventionen (ZSuK)“, „§ 4: Systemkategorie C“ Absatz 1 es „nicht erlaubt“, „die Bedeutung der Eröffnungsansagen in Abhängigkeit von Gefahrenlage oder Position (1. bis 4. Hand) zu variieren“. Die Kläger kamen der Aufforderung im weiteren Verlauf, nämlich nach Board 12 nach. Streitig ist insofern, ob der Turnierleiter U. – wie die Kläger behaupten – ihnen auf ihre unterdessen erfolgte Nachfrage hin erklärte, dass für die vergangenen Spiele keine Bestrafung erfolgen würde. Die Kläger schlossen den ersten Spieltag zunächst mit dem für eine Qualifizierung zur Finalrunde ausreichenden Platz 9 ab. Am Morgen des Finaltages am 1. September 2019 wurden die Kläger jedoch über eine Änderung ihres Spielergebnisses vom Vortag dahingehend informiert, dass die Turnierleitung in der Nacht nach Sichtung einer Video-Aufzeichnung ihres Spiels nachträglich die Boards 3, 5, 9 und 12 mit nur 40 % neubewertet hatte und die Kläger hiernach die Qualifikationsrunde mit dem Platz 21 abgeschlossen hatten, womit sie die Qualifikation zur Teilnahme am Finale der M-Gruppe um einen Platz verfehlten. Nachdem dies dem zunächst allein erschienenen Kläger X. mitgeteilt worden war und dieser gegenüber dem Turnierleiter U. zum Ausdruck gebracht hatte, mit dieser Scoreberichtigung nicht einverstanden zu sein, wurde aufgrund eines laut Schiedsgerichtsformular den Kläger X. als Beschwerdeführer bezeichnenden Protests im Turniersaal ein Verfahren vor dem Turnierschiedsgericht durchgeführt. Für die Dauer des turnierschiedsgerichtlichen Verfahrens wurde der Start der Finaldurchgänge aufgeschoben, so dass diese erst mit entsprechender zeitlicher Verzögerung nach der Entscheidung des Turnierschiedsgerichts begannen. Während dieses turnierschiedsgerichtlichen Verfahrens stieß auch der Kläger F. hinzu. Das Turnierschiedsgericht bestätigte letztlich die Entscheidung der Turnierleitung über die Neubewertung. Wegen der Einzelheiten zum Verfahren des Turnierschiedsgerichts wie auch zu dessen Entscheidung wird auf das als Anlage K3 zur Klageschrift zu den Akten gereichte „Schiedsgerichtsformular“ Bezug genommen. Eine – in der Ausschreibung insoweit vorgesehene – Finalteilnahme in der A-Gruppe nahmen die Kläger nicht wahr. Diese Entscheidung des Turnierschiedsgerichts fochten die Kläger mit der in der „Verfahrensordnung für die Sportgerichtsbarkeit sowie die Schieds- und Disziplinargerichtsbarkeit im DBV –VO -“ (nachfolgend kurz: Verfahrensordnung oder VO) insofern vorgesehenen Berufung zum Sportgericht an. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt der Verfahrensordnung wird auf deren zu den Akten gereichten Ausdruck (GA 131 – 151) verwiesen. Das Sportgericht wies den Antrag der Kläger durch „Urteil“ vom 11. Januar 2020 ab und bestätigte die Entscheidung des Turnierschiedsgerichts. Wegen der Einzelheiten zum Gegenstand und Gang jenes Verfahrens sowie zur Entscheidung des Sportgerichts und deren Begründung wird auf die als Anlage K 5 zur Klageschrift zu den Akten gereichte Kopie des Urteils des Sportgerichts des DBV vom 11. Januar 2020 (GA 24 f.) verwiesen. Gegen diese Entscheidung sieht die VO des Beklagten kein Rechtsmittel vor. Stattdessen verfolgen die Kläger nunmehr vor den staatlichen Gerichten ihr Begehren, welches in seinem wesentlichen Kern darauf gerichtet ist, unter Beseitigung der entgegenstehenden Entscheidungen des Turnierschiedsgerichts und des Sportgerichts sowie unter gleichzeitiger Annullierung des Endergebnisses des M-Finales der 76. Deutschen Paarmeisterschaften vom 1. September 2019 den Beklagten zur Wiederholung der Finalrunde unter Beteiligung der Kläger mit dem am Ende der Qualifikationsrunde zunächst erreichten Platz 9 zu verpflichten, hilfsweise eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten dem Grunde nach festzustellen. In erster Instanz haben die Kläger behauptet, dass die streitbefangene Entscheidung des Turnierleiters wie auch die dem nachfolgenden Entscheidungen des Turnierschiedsgerichts und des Sportgerichts schon deshalb unrichtig seien, weil das von ihnen in den beanstandeten Boards gespielte System nicht unerlaubt gewesen sei. Darüber hinaus sei eigens die Entscheidung des Turnierleiters zu einer nachträglichen Scoreberichtigung ihrer Auffassung nach auch deshalb fehlerhaft, weil die insoweit maßgeblichen Turnierregeln keine automatische Bestrafung erfordern würden; selbst wenn dies so wäre, habe sich die nachträgliche Korrektur entgegen den Turnierregeln zumindest aber auf mehr als das vom Vorwurf eines unzulässigen Systems betroffene Spiel bezogen; gestützt auf ihre Auffassung, dass die maßgeblichen Turnierregeln als sogenannte Soll-Vorschrift einen Ermessensspielraum des Turnierleiters eröffnen würden, haben die Kläger ferner behauptet, dass das Fehlen erkennbarer Abwägungsüberlegungen indiziere, dass der Turnierleiter sein diesbezügliches Ermessen fehlerhaft oder gar nicht ausgeübt habe. In formeller Hinsicht sei die streitbefangene nachträgliche Scoreberichtigung nach Auffassung der Kläger ihnen gegenüber nicht innerhalb der nach dem Regelwerk dafür vorgesehenen Korrekturfrist bekanntgegeben worden. Speziell zum Verfahren und zur Entscheidung des Turnierschiedsgericht haben die Kläger schon die formelle Rechtmäßigkeit des Verfahrens in verschiedenerlei Hinsicht und insofern insbesondere gerügt, dass sie – die Kläger - weder einen zur Verfahrenseinleitung notwendigen Protest eingelegt noch die Protestgebühr gezahlt hätten. Ferner haben sie ihre mangelnde Anhörung im turnierschiedsgerichtlichen Verfahren beanstandet: Zum einen seien sie ganz allgemein im Verfahren nicht angehört worden, wie sich dies etwa aus dem Fehlen von Angaben im Schiedsgerichtsformulars unter der Rubrik „Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei“ sowie aus der ausschließlichen Übernahme der Darstellung des Turnierleiters und nicht zuletzt einer der Entscheidungsbegründung nicht zu entnehmenden Auseinandersetzung mit den von den Klägern damals vorgebrachten Beanstandungen ergäbe; zum anderen sei ihnen – den Klägern – vorenthalten worden, dass die nachträgliche Scoreberichtigung nicht aus eigener Initiative der Turnierleitung, sondern aufgrund eines – letztlich verfristeten und deshalb unzulässigen – Protestes anderer Spieler gegen die ursprüngliche Scoreerfassung ausgelöst worden sei. Überdies haben die Kläger die Entscheidung des Turnierschiedsgerichts darin beanstandet, zum einen auf einem unzutreffend festgestellten Sachverhalt zum Korrekturfristenlauf zu beruhen und zum anderen sich mit einem völlig falschen Sachverhalt, nämlich mit dem im Kopf des Schiedsgerichtsformulars bezeichneten Board 10 anstatt der vom Turnierleiter beanstandeten Boards 3, 5, 9 und 12 zu beschäftigen. Des Weiteren haben die Kläger erstinstanzlich mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28. Januar 2021 unter Hinweis auf das Schweigen des Schiedsgerichtsformulars unter der Rubrik „Reizung“ behauptet, dass sowohl das Turnierschiedsgericht als auch später das Sportgericht „blind“, nämlich ohne die ihres Erachtens zur Beurteilung einer unzulässigen Systemverwendung notwendigen Kenntnis der entsprechenden Reizungen entschieden hätten, was ihrer Auffassung nach zum einen zur inhaltlichen Unrichtigkeit der beiden Entscheidungen und zum anderen zur Verkürzung ihres rechtlichen Gehörs in jenen beiden Verfahren geführt habe. Ferner haben die Kläger behauptet, durch den über eine monopolartige Stellung verfügenden Beklagten in verschiedenerlei Hinsicht diskriminiert worden zu sein: So habe der Beklagte erst auf die Turnier-Anmeldung der Kläger hin die in der Turnierausschreibung noch nicht vorgesehene Verwendung sogenannter Screens angeordnet, wobei die Anordnung an sich zwischen den Parteien unstreitig ist; darüber hinaus habe der Beklagte nur an ihrem Tisch eine Kamera aufstellen lassen und einen Beobachter, der Notizen gemacht habe, postiert. Nicht zuletzt haben die Kläger eine schwerwiegende Manipulation in Gestalt der nachträglichen Scoreberichtigung durch die Turnierleitung, den Präsidenten des Beklagten und das Turnierschiedsgericht behauptet, worin ihrer Meinung nach eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu sehen sei. Der Beklagte ist im landgerichtlichen Verfahren dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten. Eigens gegenüber der klägerischen Behauptung, dass sowohl das Turnierschiedsgericht als auch später das Sportgericht „blind“ entschieden hätten, haben die Beklagten – sinngemäß – behauptet, dass sich das Turnierschiedsgericht seine Tatsachenkenntnis im erforderlichen Umfang dadurch verschafft habe, dass es den Turnierleiter U. befragt und beide Kläger angehört habe; dabei hätten die Kläger während der immerhin dreiviertelstündigen Verhandlung des Turnierschiedsgerichts ausführlich ihre eigene Auffassung zum Sachverhalt und dessen Würdigung vorgetragen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Nichtigkeit der Entscheidungen des Turnierschiedsgerichts und des Sportgerichts hat das Landgericht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt feststellen können. Der Beklagte habe sein nicht zu beanstandendes Verbandsrecht zutreffend angewandt, ohne dass Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze ersichtlich seien. Nach dem Sach- und Streitstand hätten die Kläger ein nach den Regeln des Wettbewerbs untersagtes System verwendet; hiervon sei auszugehen, weil der im Wesentlichen allein auf die Negation dessen beschränkte Klägervortrag unzureichend und deshalb nicht substantiiert sei; dieser Verstoß ziehe nach den Turnierregeln – anders als die Kläger meinten – nicht nach Ermessen, sondern „automatisch“, also zwingend die Folge einer Korrektur der betroffenen >Boards< nach sich, um die durch die Verwendung des unerlaubten Systems erlangten Vorteile zu revidieren; eben dies habe der Beklagte beanstandungsfrei durchgeführt. Die diesbezügliche Berichtigungsentscheidung des Turnierleiters sei insbesondere nicht verfristet gewesen. Darüber hinaus seien die Entscheidungen des Beklagten auch nicht unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze ergangen. Den Klägern sei jeweils in angemessener Weise rechtliches Gehör gewährt worden; hiervon sei nach dem Sach- und Streitstand auszugehen, zumal die Kläger der entsprechenden Behauptung des Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten seien (§ 138 Abs. 3 ZPO). Überdies entspreche eine ad-hoc-Entscheidung üblicher Praxis von Sportwettbewerben. Mit dem Einwand, selbst keinen Protest eingelegt zu haben, könnten die Kläger nicht gehört werden, da sie sich das Protestverfahren jedenfalls zu eigen gemacht hätten. Schließlich sei eine Diskriminierung weder festzustellen noch führe eine solche zu den begehrten Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Entscheidungen von Turnierschiedsgericht und Sportgericht des Beklagten, da vor diesen der Diskriminierungseinwand nicht Gegenstand des dortigen Verfahrens gewesen sei. Ferner bestehe aus Rechtsgründen kein Rechtsanspruch der Kläger auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der Scoreberichtigung, Feststellung einer bestimmten Platzierung der Kläger und Verpflichtung des Beklagten zur Wiederholung des Wettkampfs mit einer solchen Maßgabe, weil staatliche Gericht zu solchen Eingriffen in die Vereinsautonomie nicht befugt seien. Nach alledem könne auch ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht festgestellt werden. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgen und ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzen: Nach Auffassung der Kläger habe das Landgericht den Sachverhalt pflichtwidrig insofern nicht ausreichend aufgeklärt, als völlig unklar geblieben sei, wann und durch wen sowie mit welcher Begründung Protest gegen die Kläger im Turnier eingelegt worden sei. Hierzu behaupten sie, dass es anscheinend aufgrund eines verspäteten Protestes der beiden Gegenspieler zu der Korrektur gekommen sei, wobei der Beklagte gegenüber den Klägern die Verspätung des Protestes verschleiert und das Schiedsgerichtsformular falsch ausgefüllt habe. Da somit der eigentliche Hintergrund unaufgeklärt geblieben sei, sei ihnen – wie die Kläger meinen – ebenso wie schon in den Verfahren des Turnierschiedsgerichts und Sportgerichts auch im landgerichtlichen Verfahren nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Die Kläger meinen darüber hinaus, dass die Entscheidungen des Turnierschiedsgerichts und des Sportgerichts des Beklagten in mehrerlei Hinsicht gegen eigenes Verbandsrecht bei der Auslegung der Turnierregeln und gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstießen. Soweit sowohl das Turnierschiedsgericht als auch später das Sportgericht eine nachträgliche Scoreberichtigung für zulässig erachteten, stünde dem vor allem unter dem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt der Rechtssicherheit die ad hoc-Entscheidung des Turnierleiters während des in Rede stehenden Durchgans auf Verzicht weiterer Sanktionen entgegen; diese ad-hoc-Entscheidung sei verbindlich gewesen und habe nicht nachträglich abgeändert werden dürfen. In diesem Zusammenhang rügen die Kläger ferner das angebliche Fehlen einer Ermächtigung zur nachträglichen Abänderung der ad hoc erklärten Turnierleiter-Entscheidung im Verbandsrecht des Beklagten bzw. das vermeintliche Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine solche nachträgliche Abänderung. Des Weiteren verstoße es nach ihrer Auffassung gegen das rechtsstaatliche Prinzip der Unschuldsvermutung, wenn – wie die Kläger insofern behaupten – sowohl die Turnierleitung, das Turnierschieds- und das Sportgericht des Beklagten als auch das Landgericht im angefochtenen Urteil die Feststellung eines angeblichen Regelverstoßes durch die Kläger in der in Rede stehenden Spielsituation darauf stützten, dass die Kläger das Gegenteil nicht bewiesen hätten. Richtigerweise habe – wie die Kläger weiter behaupten – ihr vom Turnierleiter im Übrigen wider besseres Wissen beanstandetes Spielverhalten überhaupt keinen Regelverstoß dargestellt. Die Kläger behaupten ferner, dass weder das Turnierschiedsgericht noch später das Sportgericht zu irgendeinem Zeitpunkt der jeweiligen Verhandlung irgendeine Vorstellung vom Reizverlauf bei den von der Neubewertung betroffenen vier Boards gehabt und den Vorwurf unerlaubten Spielverhaltens auch nicht anhand der Anlage K 6 überprüft habe. Die Kläger tragen aber auch vor, dass sie in der Verhandlung des Turnierschiedsgerichts mündlich darauf hingewiesen hätten, in den neubewerteten Boards keinerlei unerlaubtes System gespielt zu haben, und dass die Richter des Sportgerichts dies genau gewusst hätten. Schließlich liege nach Auffassung der Kläger ein Missbrauch im Sinne von § 19 GWB darin, dass der Beklagte in Gestalt vor allem des Turnierleiters und des Turnierschieds- wie auch des Sportgerichts unter Ausnutzung seiner Monopolstellung die Spielleistung der Kläger ohne sachlichen Grund nachträglich herabgesetzt habe, um den Klägern – wie sie behaupten: vorsätzlich – den Zugang zu Qualifikationen zu verwehren. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des am 9. März 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln – 31 O 26/20 – 1. festzustellen, dass das Berufungsurteil des Sportgerichts des Beklagten vom 11. Januar 2020 sowie die vorangegangene und diesem Urteil zugrunde liegende Entscheidung des Turnierschiedsgerichts vom 1. September 2019 nichtig sind, 2. hilfsweise zu 1. den Beklagten zu verpflichten, das Berufungsurteil des Sportgerichts des Beklagten vom 11. Januar 2020 nebst der vorangegangenen und diesem Urteil zugrunde liegenden Entscheidung des Turnierschiedsgerichts vom 1. September 2019 aufzuheben, 3. das Endergebnis des M-Finales der 76. Deutschen Paarmeisterschaften vom 1. September 2019 zu annullieren, 4. festzustellen, dass die Kläger nach den Qualifikationsrunden vom 31. August 2019 auf Platz 9 (Platz 4 nach Durchgang 1 mit 61,80 % = 1006,1 MP von 1628 und Platz 32 mit 51,28 % = 834,9 MP) stehen und damit für das M-Finale der 76. Deutschen Paarmeisterschaften qualifiziert waren, 5. die Beklagte zu verpflichten, das M-Finale zu den 76. Deutschen Paarmeisterschaften unter Beteiligung der Kläger auf Platz 9 neu anzusetzen und durchzuführen, 6. hilfsweise zu 3. bis 5. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, jedem der Kläger sämtliche durch die rechtswidrige Entscheidungen des TSG und des Sportgerichts entstandenen und künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Hinsichtlich des in erster Instanz und zunächst auch noch in der Berufungsinstanz verfolgten Klageantrags zu 7. auf Feststellung, dass die Entscheidung des Sportgerichts der Beklagten vom 11. Januar 2020 sowie die dieser vorangegangene Entscheidung des Turnierschiedsgerichts auf vorsätzlichen rechtswidrigen Handlungen der Richter beruhen, haben die Kläger mit Einwilligung des Beklagten die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2023 zurückgenommen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insbesondere hält er sein Vorbringen zur Benutzung eines unzulässigen Systems durch die Kläger aufrecht. Hinsichtlich der klägerseits behaupteten und von ihm bestrittenen Erklärung des Turnierleiters, dass eine weitere Sanktion nicht erfolge, meint der Beklagte, dass selbst wenn dies so erklärt worden sei, dies indes der nachträglichen Scoreberichtigung nicht entgegenstehe, weil es sich bei der Scoreberichtigung nicht um eine Sanktion im Sinne weiterer Verfahrens- und Disziplinarstrafen, die dem Turnierleiter zur Reaktion auf das Spielverhalten der Kläger offen gestanden hätten, handele. Darüber hinaus verbiete der Grundsatz der Rechtssicherheit – wie schon die Möglichkeit eines Protests und der Entscheidung hierüber aufzeige – nicht uneingeschränkt eine nachträgliche Abänderung des Spielergebnisses. In diesem Zusammenhang gebe es schließlich auch kein Vertrauen im Unrecht. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere keine Rechtskraftwirkung der verbandsgerichtlichen Entscheidungen im Sinne der §§ 322, 1055 ZPO entgegen. Bei den im Klageantrag zu 1. ausdrücklich bezeichneten verbandsgerichtlichen Erkenntnissen handelt es sich nicht um Schiedssprüche, die einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil nach § 1055 ZPO gleichstehen. Denn weder das Turnierschiedsgericht noch das Sportgericht des Beklagten sind Schiedsgericht im Sinne der §§ 1034 ff. ZPO. Solches würde voraussetzen, dass die Streitigkeit zwischen Vereinsmitglied und Verein satzungsmäßig unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Stelle unterworfen wird (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 30.10.2019 – 11 U 115/18, zitiert nach juris Rz. 37 m.w.N.; vgl. ferner Geimer in Zöller, ZPO, 33. Aufl. § 1066 Rz. 2). Vorliegend ist aber – soweit aufgrund des gesamten Vortrags der Parteien ersichtlich - keinem Regelwerk des Beklagten ein Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entnehmen und werden darüber hinaus die Mitglieder sowohl des Turnierschiedsgerichts als auch des Sportgerichts einseitig durch die Turnierleitung bzw. den Beklagten berufen, ohne dass sich aus dem Regelwerk des Beklagten oder sonst Anhaltspunkte für einen paritätischen Einfluss des streitbeteiligten Vereinsmitglieds auf die Besetzung zur Gewährleistung einer schiedsgerichtlichen Neutralität (vgl. zu dieser Voraussetzung: Geimer in Zöller, ZPO, 33. Aufl. § 1066 Rz. 2, ferner OLG Köln, Urteil vom 30.10.2019 – 11 U 115/18, a.a.O.) ergeben. In der Sache hat das Landgericht der Klage im Ergebnis zutreffend den Erfolg versagt. Die sich aus der Turnierleiterentscheidung und den diese bestätigenden Erkenntnissen des Turnierschiedsgerichts sowie des Sportgerichts zusammensetzende Zuweisung eines berichtigten Scores (nachfolgend: Scoreberichtigung) ist auf der Grundlage der den staatlichen Gerichten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt insoweit nur eingeschränkt zukommenden Überprüfungskompetenz nicht zu beanstanden, weshalb das klägerische Vorbringen weder die mit dem Klageantrag zu 1. begehrte Feststellung der Nichtigkeit der Scoreberichtigung noch den mit dem Klageantrag zu 2. insofern hilfsweise verfolgten Anspruch gegen die Beklagte auf deren Aufhebung trägt. Da die Scoreberichtigung folglich Bestand hat, ist auch die mit dem Klageantrag zu 4. begehrte Feststellung des Qualifikationsergebnisses der Kläger so, wie es sich ohne die Scoreberichtigung zuvor ergab, unbegründet. Mangels schlüssiger Darlegung einer Fehlerhaftigkeit der Scoreberichtigung wie auch einer darüber hinaus geltend gemachten Diskriminierung zu Lasten der Kläger ergibt sich ferner auch keine Mangelhaftigkeit der tatsächlich erfolgten Turnierauswertung, so dass die Klage auch mit ihrem Klageantrag zu 3. auf Annullierung des Endergebnisses des M-Finales der 76. Deutschen Paarmeisterschaft vom 1. September 2019 und mit ihrem Klageantrag zu 5. auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Durchführung dieses Finales unter Beteiligung der Kläger mit ihrem vor der Scoreberichtigung bestehenden Qualifizierungsergebnis ohne Erfolg bleibt. Mangels schlüssiger Darlegung eines schadens- und haftungsbegründenden Verhaltens ist schließlich auch der mit dem Klageantrag zu 6. geltend gemachte Hilfsantrag auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs der Kläger gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Im Einzelnen: 1. Das mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Klagebegehren, welches bei verständiger Würdigung und nach Klarstellung durch die Kläger auf Feststellung der Nichtigkeit der sich aus der Turnierleiterentscheidung und den diese bestätigenden Erkenntnissen des Turnierschiedsgerichts sowie des Sportgerichts zusammensetzenden Scoreberichtigung gerichtet ist, ist unbegründet. a) Der Klageantrag zu 1. ist dahin zu verstehen, dass sich die Kläger mit ihrem Nichtigkeitsfeststellungsbegehren nicht nur gegen die ausdrücklich benannten Entscheidungen des Turnierschiedsgerichts und des Sportgerichts wenden, sondern die als einheitlich zu begreifende verbandsinterne Willensbildung des Beklagten über die nachträgliche Bewertungsänderung der klägerischen Qualifikationsspiele vom 31. August 2019, die sich aus sowohl der diesbezüglichen Entscheidung der Turnierleitung als auch der diese Turnierleiterentscheidung lediglich bestätigenden beiden verbandsgerichtlichen Erkenntnisse zusammensetzt, angreift und zwar mit dem Ziel, die Nichtigkeit der umstrittenen Neubewertung in ihrer Gänze feststellen zu lassen. Das heißt, dass der Klageantrag zu 1. (und zugleich der hilfsweise hierzu gestellte Klageantrag zu 2.) auch die durch die ausdrücklich angegriffenen verbandsgerichtlichen Erkenntnisse lediglich bestätigte Entscheidung der Turnierleitung über die Scoreberichtigung zum Gegenstand hat. Nur unter diesem Verständnis kommt dem mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Klagebegehren – insbesondere im Gesamtkontext mit den weiteren Klageanträgen – ein vernünftiger Sinn zu. Die im Streit stehenden verbandsgerichtlichen Erkenntnisse lassen mit ihrem konkreten Entscheidungsinhalt keine eigenständige Bedeutung erkennen. Vielmehr stellen sie sich lediglich als Teile der verbandsinternen Willensbildung dar, die ihren Ausgang und Kernpunkt in dem durch die verbandsgerichtlichen Erkenntnisse lediglich bestätigten Bewertungsakt der Turnierleitung ( Scoreberichtigung ) hat. Eine auf die verbandsgerichtlichen Entscheidungen beschränkte Nichtigkeitsfeststellung wäre nicht weiterführend, da im Falle ihrer Ungültigkeit (Klageantrag zu 1.) bzw. ihres Fortfalls (hilfsweise Klageantrag zu 2.) immer noch das Score in der Gestalt, die es durch die nachträgliche Scoreberichtigung der Turnierleitung erhalten hat, in der Welt wäre. Dies entspricht indes nicht dem, was die Kläger – wie die verständige Würdigung aller hier verfolgten Klagebegehren verdeutlicht – tatsächlich erreichen wollen. Den Klägern geht es hiernach nicht um die erneute Durchführung des verbandsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Turnierleiterentscheidung auf Scoreberichtigung unter Meidung der monierten Verfahrensfehler, was bei isolierter Anfechtung der Entscheidungen des Turnierschiedsgerichts und des Sportgerichts die logische Folge wäre; das aus der Gesamtbetrachtung aller Klageanträge ersichtliche Klageziel ist es vielmehr, unter Beseitigung des bisherigen Turniergesamtergebnisses die Wiederholung der Finalrunden des Turniers in der M-Gruppe unter Beteiligung der Kläger mit ihrer ursprünglich erzielten Qualifikationsplatzierung zu erreichen, was denknotwendig nur unter gleichzeitiger Überwindung auch der geradezu das wesentliche Hindernis hierfür ausmachende Turnierleiterentscheidung zu einer Scoreberichtigung möglich erscheint. Insbesondere ist die mit dem Klageantrag zu 4. begehrte Feststellung des bei Abschluss des zweiten Qualifikationsdurchgangs am 31. August 2019 ursprünglich erfassten Scores, wie es sich vor der in Rede stehenden nachträglichen Scorebrichtigung der Turnierleitung ergab, nicht denkbar, wenn nicht zuvor die Ungültigkeit der dem entgegenstehen Korrekturentscheidung festgestellt oder sonst herbeigeführt wird. Das dargelegte Verständnis wahrt die Wortlautgrenzen des Klageantrags zu 1. (wie auch des hilfsweise verfolgten Klageantrags zu 2.), zumal – wie bereits ausgeführt - die ausdrücklich angegriffenen verbandsgerichtlichen Erkenntnisse die Turnierleiterentscheidung lediglich bestätigen und somit ihren materiellen Regelungsgehalt vor allem in dieser bestätigten Entscheidung finden. Schließlich haben die Kläger diese ihnen durch Senatsbeschluss vom 3. August 2022 unterbreitete Auslegung ihres Klageantrages zu 1. mit Schriftsatz vom 15. August 2022 ausdrücklich bestätigt und auch auf den Hilfsantrag zu 2. erweitert. b) Das so verstandene Feststellungsbegehren ist unbegründet. Die Scorebrichtigung unterliegt sowohl als preisrichterliche Tätigkeit [hierzu nachfolgend aa)] als auch aufgrund der grundgesetzlich garantierten Vereins- bzw. Verbandsautonomie des Beklagten [hierzu nachfolgend bb)] einer nur eingeschränkten Überprüfungskompetenz staatlicher Gerichte: Sie ist nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur auf schwerwiegende, sich auf die Entscheidung selbst auswirkende Verfahrensmängel und darüber hinaus gegebenenfalls noch auf die ordnungsgemäße Feststellung der entscheidungsrelevanten Tatsachen sowie die Beachtung des Willkürverbots und sonstiger rechtsstaatlicher Grundsätze nachprüfbar. Unter Anwendung dieses Maßstabs ergibt sich weder aus dem tatsächlichen Vorbringen der Kläger noch sonst eine zur Nichtigkeit der Maßnahme führende Beanstandung. aa) Bei der streitbefangenen Scoreberichtigung handelt es sich um eine nach § 661 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Beteiligten verbindliche preisrichterliche Entscheidung, die durch staatliche Gerichte nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern eingeschränkt auf schwerwiegende Verfahrensmängel überprüfbar und anhand dieses Maßstabs schon auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Kläger nicht zu beanstanden ist. (1) Auf die Entscheidung der Turnierleitung über die nachträgliche Scoreberichtigung sowie die dies bestätigenden verbandsgerichtlichen Erkenntnisse finden die Grundsätze des § 661 Abs. 2 Satz 2 BGB Anwendung. Die Preisbewerbung für das Vollbringen sportlicher Leistungen ist der typische Anwendungsfall der Vorschrift (BGH, Urteil vom 06.04.1966 – Ib ZR 82/64, NJW 1966, 1213, zitiert nach juris Rz. 23; Sprau in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl. 2010, § 661 Rz. 1; vgl. zur Anwendbarkeit ferner: OLG Köln, Urteil vom 30.10.2019 – 11 U 115/18, SpuRt 2020, 30 – 34, zitiert nach juris Rz. 38 ff., 40). Nichts anderes gilt auch hier für das unter Preisbewerbung der vorderen Endplatzierungen ausgeschriebene Bridge-Turnier zu der 76. Deutschen Paarmeisterschaft 2019. Dabei stellt sich die im Streit stehende Zuweisung eines berichtigten Scores schon deshalb als preisrichterliche Entscheidung i.S. des § 661 Abs. 2 BGB dar, weil sie unmittelbar die Rangliste am Ende der Qualifikationsrunde, damit zugleich mittelbar das Endergebnis des Turniers beeinflusste, so dass letztlich die konkret vollzogene Zuerkennung des Gewinns an andere Teilnehmer nicht ohne die vorherige Scoreberichtigung zum Nachteil der sonst nach ursprünglich erfasstem Scoring als Finalteilnehmer qualifizierten Kläger denkbar ist. Richtet sich – wie vorliegend – die Verteilung der Preisgelder nach den am Ende des Finales festzustellenden Platzierungen, ist die Bewertung eines preisbewehrten Wettkampfergebnisses ein einheitlicher Lebensvorgang, in welchem die Entscheidung über die Ausschaltung solcher Teilnehmer, die nicht regelgerecht in die Preis-Wertung gelangt sind, ein notwendiger Bestandteil der Wertung und damit der preisrichterlichen Tätigkeit ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1966 – Ib ZR 82/64, NJW 1966, 1213, zitiert nach juris Rz. 29 f.). (2) Die von den nach dem satzungsmäßigen Regelwerk des Vereins dazu berufenen Stellen getroffene Preisrichterentscheidung ist nach § 661 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Beteiligten verbindlich; sie kann von den staatlichen Gerichten grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit hin überprüft werden, und zwar selbst dann nicht, wenn eine Partei – so hier die Kläger - geltend machen sollte, dass die Entscheidung offenbar unrichtig sei; nachprüfbar ist allenfalls das Verfahren der mit der Entscheidung befassten Stellen, und auch dies beschränkt auf schwerwiegende Mängel, die offensichtlich auch die Entscheidung selbst beeinflussten (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1966 – Ib ZR 82/64, NJW 1966, 1213, zitiert nach juris Rz. 32 m.w.N., OLG Köln, Beschluss vom 05.06.2007 – 3 U 211/06, SpuRt 2009, 79 – 81, zitiert nach juris Rz. 3 sowie ferner Urteil vom 30.10.2019 – 11 U 115/18, SpuRt 2020, 30 – 34, zitiert nach juris Rz. 41 m.w.N.) Solche schwerwiegende, sich auf die Entscheidung selbst auswirkende Verfahrensmängel weist die im Streit stehende Willensbildung des Beklagten über die Zuerkennung eines zugewiesenen berichtigten Scores jedoch nicht auf: (2.1) Die Scoreberichtigung findet ihre ausreichende verbandsrechtliche Grundlage in Anhang B § 6 Nr. 2 TO i.V. mit Anhang B § 4 Abs. 1 Satz 2 TO, dessen Geltung sich auch die Kläger als Teilnehmer des Turniers unterworfen haben. Weder aus dem Klage- und Berufungsvorbringen der Kläger noch sonst ergeben sich Anhaltspunkte, aufgrund derer die Wirksamkeit dieser Verbandsregelung in Zweifel zu ziehen wäre. Unschädlich ist insbesondere, dass die Turnierordnung nicht in die Satzung des Beklagten inkorporiert ist (vgl. insoweit KG, Urteil vom 21.11.2014 – 17 U 9/14, SpuRt 2015, 126 – 128, zitiert nach juris Rz. 14 m.w.N.); Anhaltspunkte dafür, dass die ausweislich ihres § 49 Abs. 1 vom Präsidium und Beirat des Beklagten beschlossene Turnierordnung nicht satzungsgemäß zustande gekommen wäre, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Unterwerfung der Kläger unter die Turnierordnung ist jedenfalls in ihrer Anmeldung zu dem unstreitig unter Geltung der Turnierordnung 2016 ausgeschriebenen Meisterschaftsturnier am 31. August / 1. September 2019 und ihrer Teilnahme daran zu sehen. Denn die als rechtsgeschäftlicher Akt zu verstehende Unterwerfung kann rechtsverbindlich auch durch die Teilnahme an einer Veranstaltung des Sportverbandes oder den Erwerb einer generellen Starterlaubnis des zuständigen Sportverbandes (stillschweigend) geschehen, wenn der Sporttreibende eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt des Regelwerks hat (KG, Urteil vom 21.11.2014 – 17 U 9/14, SpuRt 2015, 126 – 128, zitiert nach juris Rz. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93 – 111, zitiert nach juris Rz. 15). Vorliegend ergeben sich auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme der ausgeschriebenen Geltung der Turnierordnung und deren Inhalts sowie des Inhalts des Weiteren, darin in Bezug genommenen Regelwerks des Beklagten gehabt hätten; im Gegenteil nehmen die Kläger zumindest für den Kläger zu 1. ausdrücklich sichere und umfassende Kenntnis der Regeln für sich in Anspruch. (2.2) Der Turnierleiter war nach dem eindeutigen Wortlaut des Anhang B § 6 Nr. 2 TO i.V. mit § 12 TBR für die Entscheidung über die Zuweisung eines künstlichen berichtigten Scores nach dieser Vorschrift zuständig. Die Befugnis der Verbandsgerichte zur Mitwirkung innerhalb dieses Willensbildungsprozesses ergibt sich für das Turnierschiedsgericht aus §§ 9 Absatz 2, 1 Satz 1 TO i.V. mit § 93 B. Nr. 3 TBR und für das Sportgericht des Beklagten aus § 8 Verfahrensordnung. (2.3) Es kann auf sich beruhen, ob – wie die Kläger argwöhnen – ein verfristeter Protest anderer Spieler zu der Scoreberichtigung Anlass gegeben hat. Denn die Verfristung eines solchen Protestes stünde der Verfahrensmäßigkeit der Scoreberichtigung durch den Turnierleiter schon deshalb nicht entgegen, weil die Scorebrichtigung weder nach dem Tatbestand ihrer verbandsrechtlichen Grundlage in Anhang B § 6 Nr. 2 TO i.V. mit Anhang B § 4 Abs. 1 Satz 2 TO noch unter Berücksichtigung des übrigen insofern relevanten Regelwerks des Beklagten verfahrensmäßig einen – fristgebundenen - Protest voraussetzt. (2.4) Die Entscheidung des Turnierleiters zur Scoreberichtigung war – wie das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt [Urteil des Landgerichts vom 9. März 2021, Seite 8 (GA 160)] – nicht verfristet. Für die vorliegend maßgebliche Berichtigungsfrist ergibt sich aus § 79 TBR i.V. mit § 25 Abs. 3 TO, dass bei Turnieren mit mehreren Durchgängen, die am selben oder an aufeinander folgenden Tagen stattfinden, der Berichtigungszeitraum nicht früher als 15 Minuten vor Beginn des folgenden Durchgangs abläuft (§ 25 Abs. 3 Nr. 2 TO). (2.4.1) Diese Regelung galt für die 76. Deutschen Paarmeisterschaft 2019 vom 31. August bis 1. September 2019, bei denen es sich – wie insbesondere die als Anlage K 1 zu den Akten gereichte Ausschreibung dieses Turniers unzweifelhaft zum Ausdruck bringt - um ein einheitliches Turnier an zwei aufeinander folgenden Tagen mit jeweils zwei, insgesamt also vier Durchgängen handelte. Vor allem tritt in der benannten Ausschreibung zutage, dass ein zweitägiges Turnier mit „Beginn am Samstag, 31.08.2019 … (und) Siegerehrung am Sonntag, 01.09.2019“ ausgeschrieben wurde, was verständiger Weise nicht anders als Bestimmung von Anfangs- und Endzeitpunkt eines somit als einheitlich konzipierten Turniers mit Dauer über zwei kalendarisch bestimmte und aufeinanderfolgende Tage verstanden werden kann. Dementsprechend bezeichnet die Ausschreibung die Unterteilung in verschiedene Durchgänge ausdrücklich nur als „Austragungsmodus“ eines auch hiernach erkennbar als einheitlich konzipierten Turniers. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass die ausgeschriebenen Teilnahmebedingungen von den Teilnehmern nur eine Anmeldung sowie die Zahlung nur eines einmaligen Startgeldes verlangen. In diesem Zusammenhang ist vor allem hervorzuheben, dass eine isolierte Anmeldung zum Finale nach den ausgeschriebenen Bedingungen überhaupt nicht möglich ist, sondern sich das Teilnehmerfeld insbesondere des maßgeblichen M-Finales unabhängig von einem Anmeldewillen des einzelnen Teilnehmers ausschließlich aus dem am Ende der Qualifikation sich darstellenden Rang bestimmt; dies zeigt abermals auf, dass es sich nicht um zwei organisatorisch getrennte Turniere, sondern um ein einheitliches Turnier mit Qualifikations- und Finalrunde handelt, ohne dass sich an dieser Betrachtung vernünftige Zweifel ergeben. In Anbetracht dessen und wie vom Landgericht in seinem angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt, findet das abweichende Auslegungsangebot der Kläger, nämlich dass es sich bei dem Qualifikationstag und dem Finaltag um zwei separate Turniere handele, weder im Regelwerk des Beklagten noch sonst eine Stütze. (2.4.2) Die mithin zu beachtende Frist für eine Scoreberichtigung von bis zu 15 Minuten vor Beginn des folgenden Durchgangs wurde hier gewahrt. Für die Fristwahrung entscheidend ist die Vornahme der Scoreberichtigung durch die Turnierleitung an sich, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Maßnahme gerade gegenüber dem betroffenen Spieler ankommt. Die Regelung in § 25 Abs. 3 Nr. 2 TO bestimmt ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nach einen „Berichtigungszeitraum“, also eine Frist für die Vornahme der Maßnahme durch den Turnierleiter an sich. Diese erfolgte hier nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts noch in der Nacht vor dem nächsten Durchgang am folgenden Turniertag, also deutlich vor dem planmäßigen Beginn des ersten Durchgangs am 2. Turniertag um – wie der Beklagte mit der Klageerwiderung vom 29. Mai 2020 [dort Seite 7 (GA 48)] und abermals in der Berufungserwiderung vom 30. September 2021 [dort Seite 2 (GA 261)] unbestritten vorgetragen hat – 10 Uhr. Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist weder der Turnierordnung noch den Turnier-Bridge-Regeln des Beklagten im Übrigen eine Bestimmung dazu zu entnehmen, wann die Berichtigung dem (betroffenen) Turnierteilnehmern mitzuteilen ist und dass dies von Relevanz für den Verlauf der Berichtigungsfrist wäre; hierauf für die Fristbestimmung nicht abzustellen, erklärt sich auch daraus, dass ansonsten die betroffenen Spieler die Bestimmung des Fristenverlaufs einseitig in der Hand hätten, etwa indem sie erst nach Verstreichen der 15-Minutenfrist kurz vor dem planmäßigen Beginn des nächsten Durchgangs am Turnierort erscheinen und für eine Bekanntgabe zur Verfügung stehen; dass dies nicht unrealistisch ist, zeigt gerade der Klägervortrag auf, soweit hiernach der Kläger zu 2. regelmäßig frühestens 5 Minuten vor Beginn eines Durchgangs am Turnierort erscheine. Selbst wenn man für die Wahrung der Berichtigungsfrist verlangt, dass die Maßnahme nach außen erkennbar geworden sein muss, ist im Streitfall die Frist gewahrt. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Kläger gab es am Morgen des zweiten Turniertages (1. September 2019) am Turnierort eine – durch Aushang oder sonst – frei zugängliche und einsehbare Liste, aus der sich die Neubewertung der klägerischen Platzierung ergab. So hat der Kläger zu 1. bereits in mündlicher Verhandlung vor dem Landgericht am 26. Januar 2021 bekundet, die Kläger hätten nach ihrer Ankunft am Turnierort gesucht, wo sie auf der Liste stünden, aber sich nicht gefunden; jemand habe ihnen sodann mitgeteilt, dass sie auf der „Trostliste“ stünden [Sitzungsniederschrift vom 26. Januar 2021, Seite 3 (GA 94)]. Auch nach den Bekundungen des Klägers zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 9. März 2022 gab es eine einsehbare Liste: Während der Kläger zu 1. schon früher da gewesen sei, sei er – der Kläger zu 2. – erst 5 Minuten vor dem geplanten Turnierbeginn am zweiten Turniertag erschienen; zu diesem Zeitpunkt hätten die Namen der Kläger auf der Liste auf Platz 21 anstatt wie noch tags zuvor auf Platz 9 gestanden [Sitzungsniederschrift vom 9. März 2022, Seite 2 (GA 283)]. Unter Berücksichtigung insbesondere des weiteren Vorbringens der Kläger, dass der Kläger zu 1. am Morgen des Finaltages um 9.30 Uhr den Turniersaal betreten und sodann von der Neubewertung erfahren habe [Klageschrift vom 11. Februar 2020, Seite 5 (GA 7)], liegt die Schlussfolgerung nahe, dass zu diesem Zeitpunkt und damit deutlich mehr als 15 Minuten vor dem planmäßigen Beginn des nächsten Durchgangs die von den Klägern selbst in Bezug genommene Liste einsehbar war. Unabhängig davon wie auch von der – bereits erörterten - Entbehrlichkeit einer Bekanntgabe an den Betroffenen für den Lauf der Berichtigungsfrist spricht im Streitfall alles dafür, dass die Scorebrichtigung jedenfalls dem Kläger zu 1. früher als 15 Minuten vor dem planmäßigen Beginn des ersten Durchgangs des Finaltages bekanntgegeben wurde. Laut Schiedsgerichtsformular (dort unter „Darstellung des Turnierleiters und seine Entscheidung) wurde die Scoreänderung dem Spieler „Nord“, bei dem es sich nach der Rubrik „Die Reizung“ zu Beginn des Formulars und darüber hinaus aber auch unstreitig um den Kläger zu 1. handelte, 20 Minuten vor Beginn mitgeteilt. Soweit beide Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 26. Januar 2021 bestritten haben, bereits um 9.40 Uhr informiert worden zu sein [Sitzungsniederschrift vom 26. Januar 2021, Seite 2 (GA 93R)], ist dieses einfache Bestreiten jedenfalls für die Frage einer Bekanntgabe an den Kläger zu 1. unzureichend und folglich unbeachtlich, zumal schon nach dem eigenen weiteren Vortrag der Kläger der Kläger zu 1. „am Sonntag (1.9.2019) … um 9.30 Uhr in den Saal“ gekommen sei und zunächst durch den Präsidenten des Beklagten und konkreter sodann durch den Turnierleiter über die Bewertungsänderung informiert worden sei [Klageschrift vom 11. Februar 2020, Seite 5 (GA 7)]. Der damit in Hinsicht jedenfalls auf den Kläger zu 1. eingeräumte Zeitablauf fügt sich zwanglos in die eingangs dargestellten zeitlichen Angaben im Schiedsgerichtsformular zur Bekanntgabe an den Kläger zu 1. ein. In Anbetracht all dessen hätte es einer näheren Darlegung der Kläger bedurft, warum nach der Ankunft des Klägers zu 1. um 9.30 Uhr eine Bekanntgabe um 9.40 Uhr unzutreffend sein soll. Da die Scoreberichtigung unstreitig vor dem ersten von zwei Durchgängen des Finaltages und damit zugleich vor dem dritten von vier Durchgängen des gesamten Turniers geschah, greift die in § 25 Abs. 3 Nr. 2 TO formulierte Ausnahme für den letzten Durchgang des Turniers nicht. (2.4.3) Wie das Landgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil ebenfalls im Einzelnen schon ausgeführt hat, ergibt sich nichts anderes nach Maßgabe der Rechtsauffassung der Kläger, die eine Geltung des § 79 TBR (und damit auch des diese Regelung modifizierenden § 25 Abs. 3 TO) für die Scoreberichtigung nach Anhang B § 6 Nr. 2 TO i.V. mit Anhang B § 4 Abs. 1 Satz 2 TO in Abrede stellen. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts unter Gliederungspunkt Entscheidungsgründe 1. a) bb) auf Seite 8 des angefochtenen Urteils, denen sich der Senat insoweit anschließt, verwiesen. (2.5) Soweit die Kläger speziell hinsichtlich des Verfahrens des Turnierschiedsgerichts die mangelnde Einhaltung formeller Verfahrenserfordernisse rügen, greifen ihre Einwände nicht durch. (2.5.1) Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, dass es für das Verfahren vor dem Turnierschiedsgericht an einem zulässigen verfahrenseinleitenden Antrag bzw. Protest gefehlt habe. Noch zutreffend gehen die Kläger davon aus, dass das Verfahren vor dem Turnierschiedsgericht durch das Regelwerk des Beklagten als Antragsverfahren ausgestaltet wird; dies ergibt sich außer aus § 93 TBR, der in seiner Gesamtheit das „Protestverfahren“ regelt und damit schon begrifflich die Verfahrenseinleitung durch einen Protest voraussetzt, und § 93 B. Nr. 3 TBR, der die Befugnisse des Turnierschiedsgerichts bei seiner „Entscheidung über den Protest“ regelt, vor allem ausdrücklich aus § 1 Nr. 1. VO („Gerichte im DBV sind die Turnierschiedsgerichte sowie die Sportgerichte … .“) in Verbindung mit § 1 Nr. 4 Satz 1 VO („Die Gerichte werden auf Antrag tätig.“). Diesbezüglich haben die Kläger vorgetragen, selbst keinen Protest eingelegt zu haben, weshalb ein Protest nur von den beiden gegnerischen Spielern aus den Qualifikationsrunden gegen die Entscheidung des Turnierleiters, die angebliche Verwendung eines unzulässigen Systems über die Unterlassungsaufforderung hinaus nicht weiter zu sanktionieren, eingelegt worden sein könne; dieser Protest sei jedoch verspätet gewesen (so nicht zuletzt Berufungsbegründung vom 25. Juni 2021, Seite 5 – GA 202). Es kann dahin gestellt bleiben, ob sich diese - auch nicht ansatzweise eine Stütze im sonstigen Sach- und Streitstand findende – Tatsachenvermutung als unbeachtliche (§ 138 ZPO) Behauptung ins Blaue darstellt. In jedem Fall begegnet es bereits durchgreifenden Bedenken, ob die Kläger hiermit einen sich auf den Bestand der Scorebrichtigung auswirkenden Verfahrensmangel geltend machen. Bei verständiger Würdigung kann die Rüge der Kläger nur dahin verstanden werden, dass das Turnierschiedsgericht ohne verfahrensrechtfertigenden Antrag/Protest entschieden habe; ein Protest oder Einwand anderer Mitspieler hätte sich vernünftigerweise – und wie die Kläger es auch selbst einräumen - gegen das am Ende der Qualifikation zunächst erfasste Score mit dem Ziel dessen Beseitigung bzw. Änderung richten müssen; dem hätte die Turnierleitung durch die Scoreberichtigung abgeholfen, so dass sich der Einwand anderer erledigt gehabt hätte; ein Protest als Initiativakt eines turnierschiedsgerichtlichen Verfahrens, welches wiederum gerade die Scorebrichtigung zum Gegenstand hat, konnte nur von den Klägern als den durch diese Entscheidung allein Beschwerten eingelegt werden. Würde die Entscheidung des Turnierschiedsgericht aufgrund des Fehlens eines Protestes nichtig oder aufzuheben sein, ließe dies den Bestand der angegriffenen Scoreberichtigung unberührt. Denn dann wäre immer noch die Ausgangsentscheidung der Turnierleitung über die Scoreberichtigung in der Welt und würde es auch bleiben, weil ein weiterer Protest hiergegen nach § 92 B. TBR verfristet wäre. Ungeachtet dessen ist die klägerische Behauptung, selbst kein Protestverfahren eingeleitet zu haben, prozessual unbeachtlich, da sie in unauflösbarem Widerspruch zu der weiteren Sachverhaltsdarstellung der Kläger steht (§ 138 Abs.1 ZPO): Die Kläger haben mit ihrer Berufungsbegründung vom 25. Juni 2021 schriftlich vorgetragen, „selbstverständlich“ an der Verhandlung des Turnierschiedsgerichts teilgenommen zu haben, weil „sie mit der nachträglichen Scoreberichtigung ebenso selbstverständlich nicht einverstanden“ gewesen seien, und „sich damit das Protestverfahren gegen die sie betreffende Scoreberichtigung zu eigen gemacht“ zu haben (Berufungsbegründung Seite 4 f., GA 201f.). Schon hieraus ergibt sich über die Einräumung einer bewussten und aktiven Teilnahme der Kläger am Turnierschiedsgerichtsverfahren hinaus ohne Weiteres, dass die Kläger das damalige Turnierschiedsgerichtsverfahren zumindest auch im eigenen Namen und eigenem Interesse führen wollten, um die zu ihren Lasten erfolgte Entscheidung der Turnierleitung über die Zuerkennung eines zugewiesenen berichtigten Scores anzugreifen und zu beseitigen. Schon deshalb erscheint es widersprüchlich, dass die Kläger einerseits nach ihrem eigenen Vortrag den verbandsgerichtlichen Rechtsbehelf im eigenen Namen und im eigenen Interesse willentlich in Anspruch genommen haben wollen, andererseits aber im Nachhinein dessen Zulässigkeit wegen Fehlens eines erforderlichen Initiativantrages monieren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 9. März 2022 hat der Kläger zu 1. darüber hinaus erklärt, dass er dem Turnierleiter U. am Morgen des Turniertages sofort nach Kenntnisnahme von der Scoreberichtigung gesagt habe, damit nicht einverstanden zu sein; ferner haben die Kläger in jenem Termin zur mündlichen Verhandlung durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass der Turnierleiter U. dem Kläger zu 1. am Morgen des zweiten Turniertages erklärt habe, ein Protestverfahren vorbereitet zu haben. Nicht zuletzt sind die Kläger der Behauptung des Beklagten nicht entgegengetreten, dass die Turnierleitung erwartet habe, dass jedermann gegen eine solche Entscheidung Protest einlegen würde, und deshalb einen Protest für die Klägerseite schon vorbereitet gehabt habe, um Zeit zu sparen und das Turnierschiedsgerichtsverfahren noch vor weiterer Durchführung des Turniers zu ermöglichen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das „Schiedsgerichtsformular“ (Anlage K 5 zur Klageschrift) ausdrücklich den Kläger zu 1. – und in Übereinstimmung mit der klägerischen Schilderung, wer am Morgen des zweiten Turniertages zu welchem Zeitpunkt im Turniersaal erschien und sich äußerte: nur diesen - als „Beschwerdeführer“ bezeichnet. Insgesamt fügen sich alle benannten Umstände zwanglos zu dem sodann als unstreitig zu betrachtenden Sach- und Streitstand zusammen, dass der Kläger zu 1. am Morgen des zweiten Turniertages vor Beginn der Finalrunden Kenntnis von der Zuerkennung eines zugewiesenen berichtigten Scores erlangte und dies sofort gegenüber dem Turnierleiter U. beanstandete, wobei der Turnierleiter U. die Beanstandung des Klägers zu 1., mit der nachträglichen Scoreberichtigung nicht einverstanden zu sein, als Protest verstand und – für den Kläger zu 1. durchaus erkennbar - das in Erwartung eben dessen schon für den Kläger zu 1. vorbereitete Protestformular an das Turnierschiedsgericht weiterleitete; an dem Verfahren vor dem sofort zusammentretenden Turnierschiedsgericht über die allein sie belastende Scoreberichtigung nahmen von Anfang an der Kläger zu 1. in der Rolle des Beschwerdeführers und dem Ganzen sodann beitretend der etwas später erscheinende Kläger zu 2. willentlich teil. Angesichts dieser Sachlage kann von einem Fehlen eines klägerischen Verfahrensantrages keine Rede sein. (2.5.2) Nicht stichhaltig ist ferner die – unbestrittene – Behauptung der Kläger, eine Protestgebühr für das turnierschiedsgerichtliche Verfahren nie entrichtet zu haben. Insofern haben die Kläger auch nicht im Ansatz dargelegt, dass und wie der geltend gemachte Mangel des turnierschiedsgerichtlichen Verfahrens offensichtlich die Entscheidung auf eine Scorebrichtigung beeinflusst haben soll. Zwar ordnet § 4 Nr. 2 Satz 1 VO für Verfahren vor den Gerichten im DBV, was nach § 1 Nr. 1 VO die Turnierschiedsgerichte einschließt, an, dass die Antragsteller (ausgenommen die DBV-Organe) eine Verfahrensgebühr zu entrichten haben, bevor das Gericht das Verfahren aufnimmt. Die Berücksichtigung wie auch die Außerachtlassung dessen lässt jedoch den sachlichen Inhalt der hier im Streit stehenden Entscheidung über die nachträgliche Scoreberichtigung zu Lasten der Kläger prinzipiell unberührt, so dass hierin kein schwerwiegender, sich auf die Entscheidung selbst auswirkender Verfahrensmangel zu erkennen ist. Die mangelnde Entrichtung der Protestgebühr hätte allenfalls unter der Annahme Auswirkungen auf die turnierschiedsgerichtliche Entscheidung, dass das Turnierschiedsgerichtsverfahren dann gar nicht hätte durchgeführt werden dürfen und die ungeachtet dessen ergangene Entscheidung des Turnierschiedsgerichts nichtig oder aufzuheben wäre; wenn hiervon auszugehen wäre, wäre indes immer noch die Ausgangsentscheidung der Turnierleitung über die Scoreberichtigung in der Welt. Unabhängig davon stellt sich die vorherige Entrichtung der Protestgebühr nach § 4 Nr. 2 Satz 1 VO nicht als zwingende Verfahrensvoraussetzung dar. Die weiteren das Protestverfahren beim Turnierschiedsgericht ausgestaltenden Vorschriften des § 9 Abs. 2 TO und des § 93 B. TBR wie auch die weiteren Verfahrensvorschriften der VO erwähnen trotz verschiedentlicher Wiederholungen und teilweiser Bezugnahmen untereinander jedenfalls eine Protestgebühr nicht als Verfahrensvoraussetzung. Ob und Höhe der Verfahrensgebühr sind lediglich eingebettet in die Vorschriften zur Beteiligtenstellung geregelt und erscheinen systematisch somit eher als Obliegenheit des Antragstellers in Hinsicht auf seine Verteidigung gegen Turnierleiterentscheidungen. Soweit § 21 Abs. 2 TO die Zuständigkeit für die Einziehung der Protestgebühr sowie ihre Rückerstattung im Fall der Rücknahme regelt, besagt die Vorschrift nichts über den Zeitpunkt der Einziehung; vor allem aber weist diese Verbandsvorschrift die Zuständigkeit für die Einziehung nicht dem Turnierschiedsgericht, sondern dem Turnierleiter zu, zudem – soweit ersichtlich - ohne dem Turnierleiter eine diesbezügliche Informationspflicht gegenüber dem Turnierschiedsgericht aufzuerlegen. Der Umstand, dass das Regelwerk des Beklagten mithin keine Möglichkeit des Turnierschiedsgerichts vorsieht, die Einhaltung der Anforderung in § 4 Nr. 2 Satz 1 VO eigenständig und unabhängig zu überprüfen und festzustellen, spricht entscheidend gegen die Annahme einer (gewichtigen) Verfahrensvoraussetzung; denn zu den Grundsätzen der ordentlichen und öffentlichen Gerichtsbarkeit, denen auch die DBV-Gerichte und ihre Richter nach § 2 Nr. 1 Satz 2 VO verpflichtet sind, gehört es, die Frage der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs und der richterlichen Entscheidung selbst in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden. Nicht zuletzt weist auch die unstreitige Praxis des Beklagten, Protestgebühren regelmäßig unabhängig vom Erfolg oder Nichterfolg des Protestes vollständig zu erstatten, auf eine fehlende Verfahrensbedeutung der Protestgebühr und ihrer Vorauszahlung hin; insofern hat Herr L. als Präsidiumsmitglied des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 9. März 2022 unwidersprochen ausgeführt, es stelle in der vereinsgerichtlichen Praxis des Beklagten den Regelfall dar, Protestgebühren – mit Ausnahme im Falle frivoler Proteste – zurück zu gewähren; in Übereinstimmung damit wurde auch im Streitfall in der turnierschiedsgerichtlichen Entscheidung trotz Erfolglosigkeit des Protestes die Erstattung der Protestgebühr angeordnet. Dient die Protestgebühr hiernach offenkundig nicht dem Ausgleich der Kosten und des Aufwandes aus der Einrichtung und Tätigkeit der verbandsinternen Rechtsschutzeinrichtungen, sondern in erster Linie der Sanktionierung einer leichtfertigen und achtlosen Inanspruchnahme der Protestmöglichkeit, ergibt sich keine Notwendigkeit, den verbandsinternen Rechtsschutz allgemein von ihrer Vorauszahlung abhängig zu machen; sie erscheint vielmehr verzichtbar. (2.5.3) Soweit die Kläger geltend machen, dass der Kläger zu 2. erst nach Beginn der Verhandlung des Turnierschiedsgerichts hiervon und von der Scoreberichtigung erfahren habe, kann auch hierin kein schwerwiegender Verfahrensfehler erkannt werden. Unerheblich ist insofern, dass der unstreitig erst im Verlauf der Turnierschiedsgerichtsverhandlung hinzustoßende Kläger zu 2. den eben dieses Verfahren eröffnenden Protest nicht eingelegt haben kann. Ausreichend ist die Einlegung des Protestes durch einen Spieler des Paares, hier – wie bereits ausgeführt – der Kläger zu 1. Das Recht zum Protest steht nach § 92 A. Satz 1 TBR dem einzelnen Teilnehmer zu, im Paarturnier also prinzipiell jedem einzelnen Partner des Paares. Ausgehend vom Wortlaut des § 92 A. TBR, der als protestberechtigt nur den Teilnehmer oder dessen Kapitän (§ 34 Absatz 1 TO) bezeichnet, sowie in Ermangelung für das Gegenteil sprechender Gesichtspunkte im Regelwerk des Beklagten ist als Teilnehmer die am Turnier teilnehmende natürliche Person zu verstehen; dieses Verständnis wird auch durch die als Anlage K1 zu den Akten gereichte Ausschreibung der 76. Deutschen Paarmeisterschaft 2019 (GA 18) indiziert, soweit hierin in der Beschreibung der Teilnahmeberechtigung deutlich auf personenbezogene Eigenschaften wie die Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des Beklagten bzw. den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland abgestellt und das Startgeld pro Person festgesetzt wurde. Dem Turnierschiedsgerichtsverfahren stand im Streitfall ferner nicht entgegen, dass nach § 92 D. Nr. 1 TBR ein Protest nur verhandelt werden „soll“, „wenn … in einem Paarturnier beide Mitglieder der Partnerschaft dem Protest zustimmen“. Denn diese Zustimmung hat der Kläger zu 2. noch im Verlauf und vor Abschluss der Turnierschiedsgerichtsverhandlung konkludent gegenüber dem Turnierschiedsgericht erteilt. Hiervon ist schon aufgrund des eigenen Vorbringens der Kläger auszugehen, soweit hiernach der Kläger zu 2. zwar erst nach Beginn der Verhandlung hinzugekommen sei, aber beide Kläger an der Verhandlung des Turnierschiedsgerichts „selbstverständlich“ teilnahmen, gerade weil sie mit der nachträglichen Scoreberichtigung nicht einverstanden gewesen seien, und sich damit das Protestverfahren gegen die sie betreffende Scoreberichtigung zu eigen gemacht haben wollen. Dieses von den Klägern selbst vorgetragene Verhalten des Klägers zu 2. konnte aus Sicht des Turnierschiedsgerichts bei verständiger Würdigung nicht anders als Billigung des Protestes und sogar – wie die Kläger selbst es im Berufungsverfahren ausdrücklich so bezeichnet haben – Zueigenmachen des vorgefundenen Protestes verstanden werden. (2.5.4) In Anbetracht der prozessualen Wahrheitspflicht der Kläger nach § 138 Abs. 1 ZPO versteht der Senat ihr Berufungsvorbringen, am Morgen des 1. Septembers 2019 „selbstverständlich“ an der Verhandlung des Turnierschiedsgerichts teilgenommen zu haben, und zwar der Kläger zu 1. von Beginn an, während der Kläger zu 2. später hinzugekommen sei, dahin, dass die mit der Klageschrift vom 11. Februar 2020 noch offensichtlich geltend gemachte Unkenntnis darüber, ob die Verhandlung des Turnierschiedsgerichts tatsächlich am 1. September 2019 durchgeführt wurde, nicht weiter aufrecht erhalten wird. (2.6) Ohne Erfolg rügen die Kläger ferner die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Turnierschiedsgerichtsverfahren. Das durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Verfahrensgrundrecht jedes an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten auf rechtliches Gehör umfasst in seinem grundrechtlich geschützten Mindestumfang den prozessualen Anspruch jedes Verfahrensbeteiligten darauf, vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung sich über den gesamten tatsächlichen und rechtlichen Prozessstoff informieren, sich hierzu äußern sowie Anträge stellen zu können und mit seinen Ausführungen wie auch Anträgen bei der Entscheidung berücksichtigt zu werden; dies bezieht sich auf den gesamten Verfahrensstoff, soweit er dem Gericht zugänglich ist und seine Entscheidungserheblichkeit – aus dem laufenden Verfahren heraus gesehen – nicht von vornherein auszuschließen ist (vgl. Breiler in Frankfurter Kommentar Kartellrecht, Loseblattsammlung, Stand Juni 2022, § 69 Rz. 10 m.w.N. und Rz. 11). Das so verstandene Verfahrensgrundrecht zählt zu den Grundsätzen der ordentlichen und öffentlichen Gerichtsbarkeit, denen auch die DBV-Gerichte und ihre Richter nach § 2 Nr. 1 Satz 2 VO verpflichtet sind; es war somit sowohl vom Turnierschiedsgericht als auch vom Sportgericht zu beachten, da beide Gerichte im DBV sind (§ 1 Nr. 1. VO). Indes kommt eine Gehörsrüge von vornherein nicht zum Tragen, soweit es die Ausgangsentscheidung der Turnierleitung betrifft. Der Turnierleiter zählt nicht zum verbandsgerichtlichen Verfahren, vielmehr ist der verbandsgerichtliche Rechtsschutz gegen seine Ausgangsentscheidung gewährleistet. Eben deshalb ist die Ausgangsentscheidung der Turnierleitung im Grundsatz noch nicht endgültig, da mit ihr – wie hier – im Anfechtungs- bzw. Protestfalle die vereinsinterne Willensbildung noch nicht abgeschlossen war und im verbandsgerichtlichen Rechtsweg die Möglichkeit zur Gewährung rechtlichen Gehörs noch ausreichend offenstand. In Übereinstimmung damit ergibt sich aus dem Regelwerk des Beklagten – soweit ersichtlich – keine Verpflichtung der Turnierleitung, vor einer Entscheidung über die Anwendung der Regeln die Betroffenen anzuhören; zur Geltendmachung einer abweichenden Sicht sind die Betroffenen hiernach vielmehr auf die Möglichkeit des Protestes verwiesen. Die gegen die turnierschieds- und sportgerichtliche Verfahren gerichtete Gehörsrüge der Kläger lässt verschiedene Rügeansätze erkennen, die jedoch sämtlich die reklamierte Nichtgewährung rechtlichen Gehörs nicht tragen: (2.6.1) Soweit die Kläger behaupten, im Turnierschiedsgerichtsverfahren am Morgen des 1. Septembers 2019 überhaupt nicht angehört worden zu sein, ist dies wegen Verstoßes gegen die prozessuale Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Diese Behauptung der Kläger steht dies in unauflösbarem Widerspruch zu ihrem weiteren Sachvortrag. Hierzu im Einzelnen: Schon nach ihrem eigenen Vorbringen hatten die Kläger im Turnierschiedsgerichtsverfahren die Möglichkeit zur umfassenden Kenntnisnahme vom entscheidungsrelevanten Verfahrensstoff sowie zur Äußerung hierzu und äußerten sich hierzu tatsächlich auch erschöpfend. Dies ergibt sich insbesondere aus ihrer Berufungsbegründung vom 25. Juni 2021 (dort Seite 4, GA 201). Hiernach „waren die Kläger nicht mit der Entscheidung des Turnierleiters im Rahmen der nachträglichen Scorebrichtigung einverstanden und nahmen deshalb auch zunächst an dem Turnierschiedsgericht teil, der Kläger zu 2) aber eben erst ganz zum Ende der Verhandlung“. Schon hieraus ergibt sich, dass die Kläger im turnierschiedsgerichtlichen Verfahren und vor dessen Abschluss (a) zum einen Kenntnis von dessen Verfahrensgegenstand hatten, wobei – wie sich aus dem Protestformular unzweifelhaft ergibt - die von den Klägern benannte Entscheidung des Turnierleiters der – einzige - entscheidungsrelevante Gegenstand des turnierschiedsgerichtlichen Verfahrens war, und (b) zum anderen durch letztlich ihrer beider Teilnahme die Möglichkeit erhielten, sich hierzu zu äußern. Ihr seinerzeitiger Informationstand über den Verfahrensstoff im Verfahren zeigt sich insbesondere auch in ihren weiteren Ausführungen, nämlich dass sich „aus dem Protestformular“ ergeben habe, „dass Boards berichtigt worden waren, in denen die Kläger ganz sicher kein unzulässiges System verwendet hatten“; dies kann nicht anders verstanden werden, als dass sie spätestens während des turnierschiedsgerichtlichen Verfahrens und noch vor dessen Abschluss im Einzelnen Kenntnis vom Protestformular sowie dessen Inhalt und somit davon hatten, auf welche Boards sich die Entscheidung des Turnierleiters bezog, und sie in der Lage waren, hierzu ohne weiteres Stellung zu nehmen, da sie von vornherein der Meinung waren, dass ihr Spiel insoweit nach dem Regelwerk nicht unzulässig gewesen sei. Dass die Kläger sich hierzu sodann auch tatsächlich äußerten, ergibt sich unmittelbar aus ihrem weiteren Vorbringen: „Die Kläger wiesen in der folgenden Verhandlung das Turnierschiedsgericht mündlich darauf hin, dass sie in den berichtigten Boards keinerlei nicht erlaubtes System gespielt hätten und dies aus der Dokumentation des zweiten Durchgangs … auch ersichtlich sei“ (Berufungsbegründung vom 25. Juni 2021, Seite 4 letzter Absatz, GA 201). Anschaulicher kann die Gewährung wie auch die den Verfahrensgegenstand erschöpfende Inanspruchnahme rechtlichen Gehörs nicht geschildert werden. Denn aus diesen Ausführungen ergibt sich unzweifelhaft, dass sich die Kläger in der Verhandlung beim Turnierschiedsgericht, vor deren Abschluss und vor der turnierschiedsgerichtlichen Entscheidung eingehend zum relevanten Verfahrensstoff im Einzelnen äußerten und sich gegenüber dem Vorwurf tatbestandlichen Verhaltens im Sinne des Anhang B § 6 Nr. 2 TO i.V. mit Anhang B § 4 Abs. 1 Satz 2 TO tatsächlich verteidigten, insbesondere indem sie ihren abweichenden Standpunkt vortragen konnten und dies auch taten. Dies steht im Einklang mit dem Vortrag des Beklagten, dass sich die Kläger im Verlauf der dreiviertelstündigen Verhandlung des Turnierschiedsgerichts ausführlich zum Vorwurf geäußert hätten. Soweit die Kläger eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin sehen, dass das Turnierschiedsgericht sich in seiner Entscheidungsbegründung nicht mit ihren Beanstandungen auseinandergesetzt habe, greift dies von vornherein nicht durch. Nach den für die staatlichen Gerichte geltenden Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht allein schon deshalb angenommen werden, weil sich die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung nicht mit dem fraglichen Vorbingen des angeblich in seinem Gehörsanspruch Verletzten beschäftigen; das staatliche Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen; es bedarf im Einzelfall vielmehr besonderer Umstände, die verdeutlichen, dass tatsächliches oder rechtliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. zu allem BVerfG v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, 146). Nichts anderes ist auch hier im verbandsgerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen, zumal das Regelwerk des Beklagten insofern keine strengeren Anforderungen an die verbandsgerichtliche Entscheidung formuliert; § 12 VO ordnet lediglich die schriftliche Abfassung der Entscheidung an (Nr. 1 Satz 1) und erfordert im Übrigen - formuliert als Soll-Vorschrift – ohne eine nähere Ausgestaltung des Entscheidungsinhalts die Darlegung des zugrundeliegenden Sachverhalts und der das Urteil tragenden Gründe (Nr. 2 Satz 1). Ausgehend hiervon kann es auf sich beruhen, ob sich die Entscheidung des Turnierschiedsgerichts als Urteil i.S. des § 12 Nr. 2 VO darstellt; denn die aus dem Schiedsgerichtsformular ersichtliche (schriftliche) Entscheidungsbegründung gibt unter Berücksichtigung des gesamten Formularinhalts keinen Anlass zur Befürchtung, das Turnierschiedsgericht könnte bei seiner Entscheidungsfindung die zur Frage der Anwendung eines unzulässigen Systems bestreitenden Ausführungen der Kläger nicht berücksichtigt haben. Dass das Turnierschiedsgericht in seiner schriftlichen Entscheidungsbegründung nicht ausdrücklich auf die abweichende Bewertung der Kläger einging, drängt nicht zu einer gegenteiligen Schlussfolgerung. Kein ausreichendes Indiz ist insofern vor allem der Umstand, dass das Turnierschiedsgericht eben zu einer anderen Bewertung als die Kläger gelangt ist; die sachliche Richtigkeit steht im nunmehrigen Rechtsweg – wie bereits ausgeführt – gerade nicht zur Überprüfung. (2.6.2) Soweit die Kläger eine Gehörsverkürzung ferner darin sehen, dass die Verhandlung des Turnierschiedsgerichts „unverzüglich“ an Ort und Stelle eröffnet und durchgeführt wurde, ohne dass sich die Kläger – wie sie vortragen – „hierauf hätten vorbereiten oder realisieren können, worum es denn in dieser Entscheidung überhaupt ging“ (Berufungsbegründung vom 25. Juni 2021, Seite 4, GA 201 oben), greift dies schon im Ansatz nicht durch. Denn wie bereits ausgeführt, ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Kläger davon auszugehen, dass sie sehr wohl im Turnierschiedsgerichtsverfahren die Möglichkeit zur umfassenden Kenntnisnahme vom entscheidungsrelevanten Verfahrensstoff sowie zur Äußerung hierzu hatten und hiervon auch Gebrauch machten. Im Übrigen ist die unverzügliche Durchführung der turnierschiedsgerichtlichen Verhandlung an Ort und Stelle noch während des Turniers nicht zu beanstanden. Im Gegenteil entspricht es gerade dem Sinn und Zweck des Turnierschiedsgerichts, grundsätzlich noch während des Turniers über einen Protest zu verhandeln, um eine effektive Kontrollinstanz gegenüber Entscheidungen der Turnierleitung im Turnier selbst zu gewährleisten und mit einer möglicherweise abweichenden Entscheidung den weiteren Gang des Turniers zu beeinflussen oder im Fall der Bestätigung der Turnierleiterentscheidung für den Fortgang des Turniers Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Dies erschließt sich aus den das Turnierschiedsgericht betreffende Vorschriften im Regelwerk des Beklagten. So ordnet etwa § 93 A. TBR an, dass der Hauptturnierleiter alle Proteste zu verhandeln und hierüber zu entscheiden hat, wenn es kein Schiedsgericht gibt oder es nicht tagen kann, ohne den ordnungsgemäßen Ablauf des Turniers zu stören; die darin formulierte Bedingung verdeutlicht und setzt geradezu gedanklich voraus, dass ein Turnierschiedsgericht am Turnierort noch während des Turniers verhandelt und entscheidet. Ähnliches veranschaulicht auch die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 5 und 7 TO, wonach die Berufung eines Turnierschiedsgerichts in begründeten Ausnahmefällen entbehrlich ist, wenn die Turnierleitung aus mindestens drei Turnierleitern besteht und diese Entscheidungen gemeinsam treffen; es kann hier dahin gestellt bleiben, unter welchen Bedingungen ein begründeter Ausnahmefall im Sinne der Vorschrift angenommen werden darf; in jedem Fall ist daneben aber auch eine Entbehrlichkeitsvoraussetzung, dass die als Protestgegenstand in Frage kommende Entscheidung nicht durch einen Turnierleiter, sondern durch ein mindestens dreiköpfiges Turnierleitergremium als Mehrheitsentscheidung getroffen wird; die ausnahmsweise Substituierbarkeit einer Turnierschiedsgerichtsentscheidung durch die Mehrheitsentscheidung innerhalb eines mindestens dreiköpfigen Turnierleitergremiums macht nur im Falle einer Gleichartigkeit der Entscheidungen beider Verbandsgremien Sinn, und zwar insbesondere in ihrer zeitlichen und sachlichen Wirkung sowie Effizienz; dies kann indes nur angenommen werden, wenn die turnierschiedsgerichtliche Entscheidung so wie eine Turnierleiterentscheidung grundsätzlich während des Turniers getroffen wird und sich auf den Verlauf des Turniers auswirkt; ansonsten wäre ein Turnierleitergremium, welches schon originär die Ausgangsentscheidung im Turnier gemeinsam schafft, das effektivere Mittel, so dass zu erwarten wäre, dass ein solches Gremium der Regelfall und das Turnierschiedsgericht die Ersatzmöglichkeit wäre. Dass die sofortige Verhandlung und Entscheidung durch das Turnierschiedsgericht noch während des Turniers der nach dem Regelwerk des Beklagten konzipierte Regelfall ist, wird überdies durch die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 4 TO gestützt; hiernach dürfen die Mitglieder des Turnierschiedsgerichts nach Ende des Turniers nicht ohne ausdrückliches Einverständnis des Turnierleiters abreisen; die dadurch abgesicherte Präsenz der Mitglieder des Turnierschiedsgerichts am Turnierort während des Turniers und bis zum Ablauf der Protestfristen (§ 92 TBR) lässt wiederum nur darauf schließen, dass das Turnierschiedsgericht seine Kontrolltätigkeit noch im Turnier wahrnehmen soll. In Übereinklang damit steht die grundsätzliche Gleichsetzung der Befugnisse des Turnierschiedsgerichts mit denen des Turnierleiters in beispielsweise § 9 Abs. 2 Satz 1 TO sowie § 93 B. Nr. 3 TBR; insbesondere die Regelung in § 93 B. Nr. 3 TBR, wonach das Turnierschiedsgericht „in seiner Entscheidung über den Protest … alle Befugnisse ausüben“ kann, „die dem Turnierleiter gemäß diesen Regeln zustehen“, findet einen Sinn vernünftigerweise nur unter der Annahme, dass die Entscheidung des Turnierschiedsgerichts – wie die des Turnierleiters – sich noch im Turnier auswirken und insoweit für den weiteren Ablauf des Turniers eine effektive Kontrolle und Ersetzung von Turnierleiterentscheidungen gewährleistet wird. Dies bestätigt auch die weitere Regelung im letzten Teilsatz dieser Vorschrift, nämlich dass das Turnierschiedsgericht den Hauptturnierleiter in bestimmten Bereichen nicht überstimmen darf, ihm jedoch eine Änderung seiner von der schiedsgerichtlichen Auffassung abweichenden Entscheidung „empfehlen“ darf, was im Bereich der Entscheidung über die Anwendung von Regeln sich nur dann als effiziente Empfehlung darstellt, wenn der Turnierleiter ihr noch im Turnier nachkommen kann. (2.6.3) Im Übrigen mangelt es dem klägerischen Vorbringen an einer substantiierten Darlegung der Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung im turnierschiedsgerichtlichen Verfahren. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt sich nur dann als schwerwiegender, sich auf die Entscheidung selbst auswirkender Verfahrensmangel dar, wenn es ohne sie zu einer anderen, dem rügenden Verfahrensbeteiligten günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Da die inhaltliche Richtigkeitsprüfung der Entscheidung über die Scoreberichtigung nicht dem staatlichen Gericht obliegt, genügt insofern jedenfalls vorliegend die bloße Möglichkeit, dass das Turnierschiedsgericht bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer inhaltlich anderen Entscheidung hätte kommen können. Dies erfordert allerdings nachvollziehbaren Vortrag, wobei zu unterscheiden ist: Wird das Übergehen tatsächlich erfolgten Vortrags gerügt, ist darzulegen, dass und warum das nicht berücksichtigte Vorbringen für die Entscheidung von tatsächlicher oder rechtlicher Bedeutung gewesen sein kann; wird das Vorenthalten der Möglichkeit zur Äußerung gerügt, ist darzulegen, welchen Inhalt die Äußerung gehabt hätte und inwiefern dies für die Entscheidung von tatsächlicher oder rechtlicher Bedeutung gewesen sein kann. Zu all dem ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nichts von Substanz. Dies geht zu Lasten der Kläger, da ihnen die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihnen günstigen Rechtsfolge einer Unwirksamkeit der Scoreberichtigung obliegt, sie also die Tatsachen, die einen sich auf die Entscheidung selbst auswirkenden Verfahrensmangel begründen, darlegen müssen. (2.6.4) Soweit die Kläger unter dem Gesichtspunkt einer angeblichen Gehörsverkürzung auch die Vorenthaltung einer Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung gegenüber dem Turnierschiedsgericht rügen, greift auch dies nicht durch. Ein Anspruch auf schriftliche Anhörung durch das Turnierschiedsgericht ergibt sich weder aus dem Regelwerk der Beklagten noch sonst aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus der allgemeinen Regelung in § 9 Nr. 1. Satz 1 VO, wonach Streitigkeiten vor den DBV-Gerichten „regelmäßig“ im schriftlichen Verfahren behandelt werden. Zwar zählt auch das Turnierschiedsgericht nach § 1 Nr. 1. VO zu den DBV-Gerichten, jedoch findet das turnierschiedsgerichtliche Verfahren – unter Berücksichtigung seines Zwecks, eine noch im laufenden Turnier effektive Überprüfung von Entscheidungen der Turnierleitung zu ermöglichen – eine spezielle Formregelung in § 8a Nr. 1 VO und §§ 92, 93 TBR, die lediglich das Erfordernis eines schriftlichen Protestes vorsehen, wobei sich diese Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 TO an den Turnierleiter richtet, der den Fall auf dem aus dem Anhang D zur Turnierordnung ersichtlichen Schiedsgerichtsformular festzuhalten hat und dieses an das Turnierschiedsgericht weiterzuleiten hat. Diesem Formerfordernis ist vorliegend mit dem als Anlage K 3 zur Klageschrift vorgelegten Schiedsgerichtsformular (GA 21 f.) Genüge getan und zwar trotz des Umstandes, dass das konkret in Rede stehende Formular in der Rubrik „Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei“ blank ist; weder aus dem Klägervorbringen noch aus dem sonstigen Sach- und Streitstand ergibt sich auch nur ansatzweise Grund zur Annahme, dass die fehlende Erfassung einer Stellungnahme des Protestführers im Schiedsgerichtsformular für die spätere (mündliche) Verhandlung des Turnierschiedsgerichts eine Präklusionswirkung oder einen Rügeverlust nach sich ziehen würde; dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass der Protestführer regelmäßig keinen maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt des Formulars hat, zumal das Ausfüllen des Formulars – wie der bereits erwähnte § 21 Abs. 2 Satz 1 TO aufzeigt und der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat – allein dem Turnierleiter obliegt. (2.7) Soweit die Kläger in Hinsicht auf das turnierschiedsgerichtliche Verfahren wie auch auf das Verfahren des Sportgerichts geltend machen, dass ihnen ohne Kenntnis vom „eigentlichen Hintergrund“ der streitigen Entscheidung des Turnierleiters die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Verteidigung abgeschnitten gewesen sei (Berufungsbegründung vom 25. Juni 2021, Seite 6, GA 203), rügen sie hiermit bei verständiger Würdigung keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Denn schon aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich unzweifelhaft, dass dieser >eigentliche Hintergrund< nicht Verfahrensstoff in den verbandsgerichtlichen Verfahren wurde, vielmehr dieser Sachverhalt auch dem Turnierschiedsgericht unbekannt geblieben sein soll und nicht zuletzt deshalb in den verbandsgerichtlichen Verfahren überhaupt keine Verfahrensrelevanz hatte; aufgrund dessen kommt insofern auch keine Vorenthaltung rechtlichen Gehörs durch die Verbandsgerichte in Betracht. So haben die Kläger vor allem mit ihrem Berufungsvorbringen klargestellt, dass der angebliche >eigentliche Hintergrund<, nämlich dass – hier einmal grob skizziert – die im Streit stehende Scoreberichtigung letztlich durch einen verspäteten Protest der gegnerischen Spieler aus den Qualifikationsrunden initiiert worden sei, von der Turnierleitung gerade verschwiegen und deshalb „vermutlich auch das Schiedsgerichtsformular falsch ausgefüllt“ worden sei (Berufungsbegründung vom 25. Juni 2021, Seite 5, GA 202 unten). Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass dieser angebliche Sachverhalt überhaupt nicht in die Verhandlung beim Turnierschiedsgericht eingeführt wurde und auch nicht Gegenstand des späteren Verfahrens des Sportgerichts war. Eine in diesem Vorbringen der Kläger womöglich jedoch zu sehende Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg. Die Aufklärungsrüge zielt selbst unter der – hier einmal unterstellten - Annahme einer Amtsermittlungspflicht der Verbandsgerichte darauf, dass der Richter von sich aufdrängenden weiteren Beweismitteln und Möglichkeiten zur Sachaufklärung keinen Gebrauch gemacht hat und deshalb zu einem möglicherweise falschen Ergebnis gekommen ist. Jedoch muss der Rügeführer die Tatsachen, insbesondere Anregungen oder Anträge angeben, die den Tatrichter zur weiteren Aufklärung hätten drängen müssen. Hierzu ergibt sich weder aus dem klägerischen Vorbringen noch sonst auch nur im Ansatz ein Anhaltspunkt. Im Gegenteil soll nach dem klägerischen Vorbringen der in Rede stehende >Hintergrund< vom Turnierleiter gegenüber sowohl den Klägern als auch dem Turnierschiedsgericht verschwiegen worden sein; dies hier einmal als wahr unterstellt, bestand in der damaligen Verfahrenssituation kein Anlass zu einer Aufklärung insofern. Ein solcher Anlass kann vor allem nicht allein in der von den Klägern in ihrer Berufungsbegründung vom 25. Juni 2021 (dort Seite 4, GA 201) als insoweit einzigen Anhaltspunkt beargwöhnten Anwesenheit eines der gegnerischen Spieler aus der Qualifikationsrunde während des Turnierschiedsgerichtsverfahrens gesehen werden. Dieser Umstand ist objektiv aus der Sicht des Turnierschiedsgerichts ohne jeglichen Aussagewert, vor allem wenn man Folgendes berücksichtigt: Das turnierschiedsgerichtliche Verfahren fand am Morgen des Finaltages im Turniersaal unter Verzögerung der Finalrunden statt; dabei war der Turniersaal vor wie auch während der Verfahrensdurchführung für alle Spieler frei zugänglich ; es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine auch nur teilweise Räumung des Saals zum Zweck der Verfahrensdurchführung; selbst nach dem Vorbringen der Kläger hielt sich der Kläger zu 1. schon bereits zuvor im Saal auf; vor allem aber ist die Anwesenheit der Gegenspieler bei der Verhandlung des Turnierschiedsgerichts nicht überraschend, zumal das Schiedsgerichtsformular ganz allgemein und generell die Möglichkeit einer Stellungnahme der „Gegenpartei“ vorsieht, was auf die standardmäßige Möglichkeit einer Verfahrens- und Verhandlungsteilnahme der Gegenspieler schließen lässt. Schließlich behaupten die Kläger selbst nicht, noch im Turnierschiedsgerichtsverfahren auf ihre Schlussfolgerung auf den nunmehr geltend gemachten >Hintergrund< hingewiesen zu haben. bb) Die streitbefangene Scoreberichtigung durch den Turnierleiter weist aber auch dann keine zur Nichtigkeitsfolge führende Unzulänglichkeit auf, wenn man sie nicht als preisrichterliche Entscheidung ansieht. Auch über den Anwendungsbereichs des § 661 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus ist anerkannt, dass Entscheidungen von Vereinen und Verbänden aufgrund der grundgesetzlich garantierten Vereins- bzw. Verbandsautonomie nur eingeschränkt durch staatliche Gerichte überprüfbar sind. Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Scoreberichtigung – anders als etwa Disziplinarmaßnahmen - ausschließlich an das Wettkampfgeschehen und das insofern spielbezogene Handeln der Kläger anknüpft, weshalb sie als bloße Auslegung von Spielregeln und als Wettkampfbewertung womöglich der Kontrolle durch staatliche Gerichte gänzlich entzogen sein könnte. In jedem Fall beschränkt die Vereins- bzw. Verbandsautonomie grundsätzlich die Überprüfungskompetenz staatlicher Gerichte in Bezug auf Maßnahmen des Vereins gegenüber Mitgliedern und seiner Vereinshoheit unterworfener Dritter, speziell im Fall von Maßnahmen eines Sportverbandes im Zusammenhang mit Wettkämpfen gegenüber Mitgliedern wie auch gegenüber Dritten, die an Spielaustragungen teilnehmen; die staatlichen Gerichte können nachprüfen, (a) zum einen ob – wie bereits unter dem Gliederungspunkt 1. b) aa) (2) erörtert – der von einer vereinsrechtlichen Maßnahme Betroffene der Vereinsgewalt unterliegt, die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, des Weiteren das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist und sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind, und (b) zum anderen – und an dieser Stelle nun relevant - ob die zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend festgestellt worden sind und schließlich die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist oder sonst rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht (vgl.: OLG Köln, Urteil vom 30.10.2019 – 11 U 115/18, SpuRt 2020, 30 – 34, zitiert nach juris Rz. 42 m.w.N.; KG Berlin, Urteil vom 21.11.2014 – 17 U 9/14, SpuRt 2015, 126 – 128, zitiert nach juris Rz. 17). Auch insofern ist eine eingeschränkte Subsumtionskontrolle zu beachten, die sich daraus ergibt, dass die Auslegung der Satzung und von Vereinsvorschriften allein Sache der dafür vereinsintern vorgesehenen Stellen ist; lediglich grob unbillige oder willkürliche Maßnahmen halten der Kontrolle nicht stand (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.10.2019 – 11 U 115/18, SpuRt 2020, 30 – 34, zitiert nach juris Rz. 43 m.w.N.). Gemessen an diesen Rechtsmaßstäben ist die durch Turnierschiedsgericht und Sportgericht bestätigte Scoreberichtigung des Turnierleiters nicht zu beanstanden. (1) Weder aus dem klägerischen Vorbringen noch sonst ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte die der Scoreberichtigung zugrundeliegenden Tatsachen nicht zutreffend ermittelt hat. Dies geht zu Lasten der Kläger, da ihnen schon nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die ihr Nichtigkeitsfeststellungsbegehren begründenden tatsächlichen Umstände obliegt. Hinsichtlich des bei der Überprüfung zugrunde zu legenden Maßstabs ist dabei stets zu beachten, dass sich die Überprüfung auf die bloße Tatsachenfeststellung beschränkt und sich dahingegen nicht auf die Subsumtion unter die Spielregeln erstreckt. Im Einzelnen: (1.1) Ausgehend hiervon trägt das Klägervorbringen keine Beanstandung der Tatsachenfeststellung durch die Turnierleitung . Insbesondere hat die Turnierleitung das in Rede stehende Spielverhalten der Kläger nicht (willkürlich) ohne sachliche Stütze, sondern durch Sichtung und Auswertung einer Videoaufzeichnung festgestellt. Der Umstand, dass die Turnierleitung durch Sichtung und Auswertung der Videoaufzeichnung vom Qualifikationsspiel der Kläger die der Scoreberichtigung zugrunde gelegten Tatsachen festgestellt hat, ist in erster Instanz unstreitig gewesen. Die Kläger haben im landgerichtlichen Verfahren weder die Existenz einer Videoaufzeichnung noch deren Sichtung und Auswertung durch die Turnierleitung im Vorfeld der Scoreberichtigung in Abrede gestellt. Insbesondere haben die Kläger ihrerseits bereits in ihrer Klageschrift vom 11. Februar 2020 (GA 7) und ebenso im Berufungsverfahren (Replik vom 15. September 2021, Seite 5, GA 247) die insofern in Rede stehende Videoaufzeichnung des Beklagten gerade zum Gegenstand eines Beweisangebots für die angebliche Zusicherung einer Straflosigkeit durch den Turnierleiter U. gemacht und stützen gerade auf den Umstand, dass an ihrem Tisch eine Kamera „den Spielverlauf filmte“ (Klageschrift vom 11. Februar 2020, GA 6), den des weiteren erhobenen Diskriminierungseinwand. Dem insbesondere im Schiedsgerichtsformular (Anlage K 5) bezeichneten Umstand, dass die geänderte Bewertung „erst nach Ende des Durchgangs nach Sichtung der Videoaufnahmen durchgeführt“ worden sei, sind die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten; nichts in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen und Prozessverhalten deutet insofern auf ihren Willen zum Bestreiten hin. Vielmehr haben die Kläger schon in ihrer Klageschrift vom 11. Februar 2020 (dort Seite 10, GA 13) gerade auf diese Angaben im Schiedsgerichtsformular ausdrücklich Bezug genommen, um eine ihrer Auffassung nach bestehende Widersprüchlichkeit dieser nachträglichen Maßnahme gegenüber der – von ihnen behaupteten – Erklärung des Turnierleiters während des Spiels, dass eine Bestrafung für das betreffende Board nicht erfolge, darzutun. Bei verständiger Würdigung haben die Kläger sich damit den Umstand der nachträglichen Sichtung der Videoaufnahme im Vorfeld der Scoreberichtigung in ihrem tatsächlichen Vortrag zueigen gemacht. Darüber hinaus hat sich das Vorbringen der Kläger noch im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28. Januar 2021 (dort Seite 6, GA 104) mit einer Sichtung des Videos befasst, ohne den Umstand einer Videoauswertung an sich streitig zu stellen. Soweit die Kläger in erster Instanz vorgetragen haben, dass gemessen an den maßgeblichen Turnierregeln das System der Kläger bei keinem der vier nachträglich beanstandeten Boards unerlaubt gewesen sei (so etwa Klageschrift Seite 11, GA 13), handelt es sich hierbei nicht um ein Bestreiten von Tatsachen. Vielmehr bezog sich diese Äußerung bei verständiger Gesamtwürdigung des damaligen klägerischen Vorbringens unter Berücksichtigung insbesondere der gerade zuvor erörterten Gesichtspunkte lediglich auf die Subsumtion der so festgestellten Tatsachen unter die Spielregeln. Insoweit besteht indes – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich keine Prüfungskompetenz staatlicher Gerichte. Soweit die Kläger demgegenüber erstmals im Berufungsverfahren (Replik vom 15. September 2021) mit Formulierungen wie „angeblich den Film angesehen haben will“ (GA 243) und „Hätte man sich den Film tatsächlich angesehen“ (GA 244) die Tatsache einer Sichtung bzw. Auswertung des Videomaterials in Frage stellen, handelt es sich folglich um ein neues Angriffsmittel . Die hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 31. Mai 2023 angehörten Kläger haben durch ihren Prozessbevollmächtigten zum einen bestätigt, dass mit diesen Formulierungen ein Bestreiten zum Ausdruck gebracht wird, und zum anderen – sinngemäß - ausgeführt, dass es sich nicht um neuen Vortrag handeln würde; zwar sei die Tatsachenfeststellung durch die Turnierleitung anhand der Videoaufzeichnung vor Scoreberichtigung in erster Instanz zunächst unstreitig gewesen, jedoch nur bis zur mündlichen Verhandlung in jener Instanz; in Anbetracht des in der mündlichen Verhandlung erster Instanz erstmals zur Sprache gekommenen Protests der Gegenspieler seien die Kläger fortan davon ausgegangen, dass die Turnierleitung sich den Film doch nicht angeschaut habe; denn hätte die Turnierleitung den Film angeschaut, hätte sie erkannt, dass der Turnierleiter während des Spiels das Ausbleiben einer Bestrafung zugesichert habe, und hätte in dieser Kenntnis schon aus Gründen der Rechtssicherheit keine nachträgliche Scoreberichtigung vornehmen können und vorgenommen. Für einen damit reklamierten Wechsel im klägerischen Vortrag noch in der ersten Instanz ergab sich aus Sicht des Landgerichts und des Prozessgegners indes auch ansatzweise kein Anhaltspunkt. Wie bereits ausgeführt, hat sich vielmehr noch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 28. Januar 2021 (dort Seite 6, GA 104) mit einer Sichtung des Videos befasst, ohne den Umstand einer Videoauswertung an sich streitig zu stellen. Hierauf wie auch auf das Fehlen jeglichen Anhaltspunkts für ein Wechsel zum Bestreiten insoweit in der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 26. Januar 2021 sind die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 31. Mai 2023 hingewiesen worden, ohne dass sie sich hierzu weiter erklärt haben. Als neues Angriffsmittel unterliegt das nunmehrige Bestreiten aber dem Novenausschluss nach § 531 Abs. 2 ZPO, dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sichtung und Auswertung des Videomaterials durch die Turnierleitung ist allein schon deshalb wesentlicher Verfahrensstoff im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht gewesen, weil sich hierauf die streitbefangene Scoreberichtigung des Turnierleiters stützt und hierauf ausdrücklich auch in dem gerade von den Klägern selbst als Anlage K 3 zu den Akten gereichten Schiedsgerichtsformular unter „Darstellung des Turnierleiters und seine Entscheidung“ hingewiesen wird („Die Änderungen werden erst nach Ende des Durchgangs nach Sichtung der Videoaufnahme durchgeführt.“). Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass das Landgericht diesen Gesichtspunkt übersehen oder für unerheblich gehalten hätte. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass ihr diesbezügliches Nichtbestreiten im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachlässig war. Insbesondere ist eine gerichtsseitige Hinderung der Kläger an der erstinstanzlichen Einführung eines diesbezüglichen Bestreitens nicht ersichtlich. Der Beklagte hat ferner im Berufungsverfahren an seinem bisherigen Vorbingen zum Zustandekommen und zur sachlichen Richtigkeit der Scoreberichtigung festgehalten und insbesondere in seiner Berufungserwiderung vom 24. August 2021 (dort Seite 3, GA 228) im Rahmen eines Beweisangebots die dort benannte Zeugin damit erläutert, dass diese „eine der drei im streitgegenständlichen Turnier eingesetzten Turnierleiter war und die Auswertung der Videoaufnahmen durchgeführt hat“. (1.2) Eine unzutreffende Tatsachenfeststellung durch das Turnierschiedsgericht haben die Kläger nicht schlüssig dargetan. (1.2.1) Soweit die Kläger rügen, dass das Turnierschiedsgericht „offensichtlich uneingeschränkt“ die Darstellung des Turnierleiters übernommen habe und diese Entscheidungsgrundlage des Turnierleiters „offensichtlich falsch“ gewesen sei (so Klageschrift vom 11. Februar 2020, Seite 8, GA 10), betrifft dies letztlich keine Tatsachenfeststellung, sondern die Subsumtion unter das Regelwerk des Beklagten. Denn die Rüge wird von den Klägern unmissverständlich allein auf die Bestimmung der Korrekturfrist nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 TO und die Anwendbarkeit dieser Verbandsvorschrift unter Berücksichtigung der klägerischen Auffassung, dass es sich bei der Qualifikation und das Finale am Folgetag um kein zusammenhängendes Turnier gehandelt habe, bezogen. Infolge dessen handelt es sich ausschließlich um Fragen der Auslegung und Anwendung des Regelwerks. Die damit allein angesprochene Subsumtion von Tatsachen unter das Regelwerk des Beklagten sind ebenso wie die Frage, ob das festgestellte Verhalten tatsächlich den Tatbestand einer normierten Regelwidrigkeit erfüllt, nicht durch staatliche Gerichte zu überprüfen. (1.2.2) Nicht stichhaltig ist ferner der Einwand der Kläger, dass sich das Turnierschiedsgericht mit dem „falschem Sachverhalt“, nämlich mit dem im Kopf des Schiedsgerichtsformulars benannten Board 10 anstatt der vom Turnierleiter beanstandeten Boards 3, 5, 9 und 12 beschäftigt habe. Die Sachverhaltsdarstellung des Turnierleiters im Schiedsgerichtsformular (Rubrik „Darstellung des Turnierleiters und seine Entscheidung“) bezeichnet demgegenüber unzweifelhaft die Boards 3, 5, 9 und 12 als betroffen und durch seine Entscheidung geändert. Auf die so gekennzeichnete und auf die Boards 3, 5, 9 und 12 konkretisierte Darstellung des Streitgegenstands im turnierschiedsgerichtlichen Verfahren nimmt die handschriftliche Entscheidungsbegründung des Turnierschiedsgerichts unter „Entscheidung und Begründung“ auf Seite 2 des Schiedsgerichtsformulars erkennbar Bezug: wenn hiernach „die Entscheidung der TL“ bestätigt wird, kann damit nur deren Beschreibung in der Rubrik „Darstellung des Turnierleiters und seine Entscheidung“ gemeint sein, zumal der von den Klägern insofern aufgegriffene Formularkopf eine Entscheidung nicht erwähnt. In Anbetracht all dessen veranlasst allein der Umstand, dass der Formularkopf eine - ohne Weiteres als solche erkennbare – versehentliche Falschangabe aufweist, noch nicht die Annahme der Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhalts bei der Entscheidung des Turnierschiedsgerichts. Im Übrigen haben die Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen, „in der folgenden Verhandlung das Turnierschiedsgericht mündlich darauf“ hingewiesen zu haben, „dass sie in den berichtigten Boards keinerlei nicht erlaubtes System gespielt hätten und dies aus der Dokumentation des zweiten Durchgangs … auch ersichtlich sei“ (Berufungsbegründung vom 25. Juni 2025, Seite 4, GA 201 letzter Absatz); dies kann im unüberwindbaren Widerspruch zum eingangs geschilderten Einwand nicht anders verstanden werden, als dass sehr wohl der entscheidungsrelevante Sachverhalt, namentlich konkret die in Frage stehenden Boards, die vom Turnierleiter künstlich berichtigt worden waren, Gegenstand der mündlichen Verhandlung beim Turnierschiedsgericht waren und der Entscheidung des Turnierschiedsgericht zugrunde lagen. (1.2.3) Soweit die Kläger die Tatsachenfeststellung durch das Turnierschiedsgericht dahin rügen, dass dieses blind“, nämlich ohne die zur Beurteilung einer unzulässigen Systemverwendung notwendigen Kenntnis der entsprechenden Reizungen entschieden habe, handelt es sich letztlich um ein nicht ausreichend substantiiertes und deshalb prozessual unbeachtliches Vorbringen. Wie das Klagevorbringen erkennen lässt, handelt es sich bei dieser Rüge um eine Schlussfolgerung bzw. Vermutung der Kläger, die sich allein auf das Schweigen des Schiedsgerichtsformulars unter der Rubrik „Reizung“ stützt. Die hierauf beschränkte Rügebegründung lässt indes ausreichende Substanz für die behauptete Unkenntnis des Turnierschiedsgerichts schon deshalb vermissen, weil nicht dargetan wird, dass der Inhalt des Schiedsgerichtsformulars die einzige Informationsquelle für das Turnierschiedsgericht gewesen sei; eben dies haben die Kläger aber selbst nicht behauptet und erscheint in Anbetracht, dass es unstreitig eine mündliche Verhandlung des Turnierschiedsgerichts unter Beteiligung der Kläger gab und hierin eine weitere Möglichkeit zur Tatsachenfeststellung für das Turnierschiedsgericht lag, zweifelhaft. Unabhängig davon wird die unzureichende Substantiierung dieses Vorbringens durch das weitere klägerische Vorbringen zur Durchführung der mündlichen Verhandlung des Turnierschiedsgerichts aufgedeckt. Die Kläger selbst haben hierzu vorgetragen, in der folgenden Verhandlung das Turnierschiedsgericht mündlich darauf hingewiesen zu haben, dass sie in den berichtigten Boards keinerlei nicht erlaubtes System gespielt hätten. Solches ergibt sich auch aus ihrer bereits erstinstanzlich verfolgten Rüge, dass die schriftliche Entscheidung des Turnierschiedsgerichts eine Auseinandersetzung mit den Beanstandungen der Kläger vermissen lasse; dem wohnt bei verständiger Würdigung die Behauptung inne, vor dem Turnierschiedsgericht sich zur dort bereits streitgegenständlichen Scoreberichtigung und dem ihr zugrundeliegenden Vorwurf einer unzulässigen Systemverwendung geäußert zu haben. Hierin fügt sich ohne Weiteres die Behauptung des Beklagten ein, dass die Kläger während der immerhin dreiviertelstündigen Verhandlung des Turnierschiedsgerichts ausführlich ihre eigene Auffassung zum Sachverhalt und dessen Würdigung vorgetragen hätten; dem sind die Kläger auch nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Nicht zuletzt lässt auch das als Anlage K 5 zu den Akten gereichte Urteil des Sportgerichts vom 11. Januar 2020, soweit es unter „Begründetheit“ zunächst die Protestangriffe der Kläger skizziert, nicht erkennen, dass die Kläger im dortigen Verfahren eine unzureichende Tatsachenfeststellung durch das Turnierschiedsgericht geltend gemacht hätten. Insgesamt indiziert der Sach- und Streitstand somit, dass dem Turnierschiedsgericht über den Inhalt des Schiedsgerichtsformulars hinaus in Gestalt der mündlichen Verhandlung jedenfalls eine weitere Möglichkeit zur Tatsachenfeststellung offenstand und von dieser Möglichkeit zumindest in Gestalt einer Anhörung der Kläger auch Gebrauch gemacht wurde. Unter Berücksichtigung dessen ist ohne detaillierten Vortrag der Kläger zum Inhalt der mündlichen Verhandlung und ihrer dortigen Äußerungen jedenfalls die allein auf das Fehlen einer schriftlichen Darstellung der „Reizung“ im Schiedsgerichtsformular gestützte Behauptung einer Unkenntnis nicht ausreichend substantiiert, um eine unzureichende Tatsachenfeststellung durch das Turnierschiedsgericht in Bezug auf den zur Beurteilung einer unzulässigen Systemverwendung zugrunde zu legenden Sachverhalt darzulegen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass – was die Kläger aber auch nicht reklamiert haben – das Turnierschiedsgericht nicht verpflichtet war, selbst die Videoaufzeichnung vom Spiel der Kläger zu sichten und auszuwerten. Nach § 10 Absatz 1. VO erhebt das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts Beweise, soweit es das, auch über die beantragten Beweismittel hinaus, für die Entscheidung für erforderlich hält. Es lag somit im pflichtgemäßen Ermessen des Turnierschiedsgerichts, Art und Umfang der Beweiserhebung zu bestimmen. Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Turnierschiedsgericht die Videoaufzeichnung nicht selbst anschaute, sondern sich auf die Angaben des Turnierleiters und die Anhörung der Kläger in der regelwerkgemäß sofort durchgeführten mündlichen Verhandlung beschränkte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass – wovon nach dem Vorbringen beider Parteien auszugehen ist – die Videoaufzeichnung von Turnierspielen nach dem Regelwerk des Beklagten zwar nicht verboten, aber auch nicht der Standard ist; daher ist für das turnierschiedsgerichtliche Verfahren im Allgemeinen die Informationsvermittlung durch den Turnierleiter der Regelfall und das geeignete Mittel der Sachverhaltsaufklärung. Darüber hinaus haben die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit die Verwertung der Videoaufzeichnung nie in Hinsicht auf die Tatsachenfeststellung zu ihrem Spielverhalten, sondern allein zur Aufklärung einer angeblichen Zusicherung von Straflosigkeit durch den Turnierleiter reklamiert, um mittels dessen die Widersprüchlichkeit und Unzulässigkeit der nachträglichen Scoreberichtigung zu beweisen. (1.3) Weder aus dem klägerischen Vorbringen noch sonst ergeben sich schließlich tragende Anhaltspunkte für eine unzutreffende Tatsachenfeststellung durch das Sportgericht. Schon der Vortrag der Kläger lässt insofern keinen eigenständigen Ansatzpunkt erkennen, vielmehr rügen sie im Kern nur die Forttragung der bei den vorangegangenen Entscheidungen der Turnierleitung und des Turnierschiedsgerichts anfallenden Fehler. Da schon in Bezug auf diese vorangegangenen Entscheidungen – wie im Einzelnen ausgeführt – keine Beanstandung in der Tatsachenfeststellung in prozessual beachtlicher Weise dargetan ist, gilt somit nichts anderes für die der Instanzentscheidung des Sportgericht zugrunde liegende Tatsachenfeststellung. (2) Die Scoreberichtigung stellt sich nicht als willkürlich dar; dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Insofern machen die Kläger namentlich geltend, dass die streitbefangene Scorebrichtigung im krassen Widerspruch zu der angeblich während des Spiels erfolgten und ihrer Auffassung nach verbindlichen Zusage des Turnierleiters stünde, das als regelwidrig beanstandete Spielverhalten der Kläger über die Unterlassungsaufforderung hinaus nicht weiter zu sanktionieren. Dies greift jedoch nicht durch. Von vornherein kann eine solche Zusage aus Sicht eines verständigen Turnierteilnehmers nicht als Zusicherung regelwidrigen Wertungsverhaltens des Turnierleiters verstanden werden, sondern nur als Verzicht auf solche weiteren Maßnahmen, die nach dem Regelwerk verzichtbar sind, also vor allem im Ermessen des Turnierleiters liegen und nicht zwingend anzuwenden sind. Die Deutung und Auslegung des Regelwerks in Hinsicht darauf, ob die hiernach vorgesehenen Folgen eines regelwidrigen Verhaltens zwingend durchzuführen sind oder im Ermessen liegen, obliegt – wie bereits ausgeführt – allein den Organen bzw. den dazu vereinsintern berufenen Stellen des Vereins bzw. Verbandes; insoweit besteht keine Überprüfungskompetenz durch staatliche Gerichte. Ausgehend hiervon ist unter Willkürgesichtspunkten das von der Turnierleitung, dem Turnierschiedsgericht und dem Sportgericht der Beklagten ersichtlich zugrunde gelegte Verständnis, dass die Scoreberichtigung zwingend vorzunehmen ist und deshalb ungeachtet einer sonst zugesagten Sanktionslosigkeit durchgeführt werden musste, nicht zu beanstanden. Die insoweit in Betracht kommenden Vorschriften aus dem Regelwerk des Beklagten bieten in Wortlaut und Sinn eine Vielzahl von Anhaltspunkte, die ein solches Verständnis stützen und als mindestens vertretbar erscheinen lassen. So formuliert Anhang B § 6 Nr. 2 TO als Richtlinie für den Turnierleiter ausdrücklich, dass bei Verwendung eines unzulässigen Systems der Turnierleiter u.a. dem Paar für das betreffende Board „automatisch“ einen künstlich berichtigten Score zuweisen „soll“; der grundsätzlich zwingende Charakter dieser Richtlinie tritt nicht nur in der Verwendung des Begriffs „soll“ zutage, womit – vergleichbar einer Sollvorschrift im Rechtssinne – zum Ausdruck kommt, dass der Turnierleiter im Regelfall zur Durchführung der empfohlenen Entscheidung aufgefordert ist und nur ausnahmsweise abweichende Folgen zu erwägen sind; vor allem die Formulierung, „automatisch“ einen künstlich berichtigten Score zuzuweisen, kann unter Berücksichtigung des allgemeinen Wortsinns dessen gut vertretbar dahin verstanden werden, dass die Zuweisung ohne weiteres Zutun sowie Reflexion und Entscheidungsspielraum und somit zwangsläufig und selbstverständlich Geltung verlangt und umzusetzen ist. Darüber hinaus darf § 12 Absatz C. TBR nach seinem Wortlaut dahin verstanden werden, dass der Turnierleiter verpflichtet ist, seiner Befugnis zur Maßnahme entsprechend auch zu handeln: ist „nach einer Regelwidrigkeit der Turnierleiter durch diese Regeln befugt, einen Score zu berichtigen und ist er in der Lage, einen zugewiesenen berichtigten Score zuzuerkennen, so tut er dies“ [§ 12 Absatz C. Nr. 1 (a) TBR ]; kann „aufgrund einer Regelwidrigkeit kein Ergebnis erzielt werden …, erkennt der Turnierleiter einen künstlich berichtigten Score …zu: Minusdurchschnitt für einen schuldigen Teilnehmer (höchstens 40 % im Paarturnier) …“ [§ 12 Absatz C. Nr. 2 (a) TBR]; schon ihrem Wortlaut nach erlauben diese Vorschriften das Verständnis, dass dem Turnierleiter grundsätzlich kein Entscheidungsspielraum insoweit zusteht, sondern er zum Handeln [Zuerkennung eines (künstlich) berichtigten Scores] verpflichtet ist, wenn der als Voraussetzung formulierte Fall vorliegt. Hierfür spricht nicht zuletzt auch die Zielsetzung eines berichtigten Scores nach § 12 Absatz B. Nr. 1 TBR, nämlich im Kern durch den Regelverstoß erlangte Vorteile der schuldigen Partei zu entziehen und erlittene Nachteile der nichtschuldigen Partei zu entschädigen; dient die Maßnahme folglich zur Wiederherstellung von Sachgerechtigkeit in der Spielbewertung, spricht dies durchaus für ihren grundsätzlichen Anwendungsanspruch im Regelfall, d.h. sofern nicht besondere Umstände Ausnahmen erforderlich erscheinen lassen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die in Rede stehende Zusage dann keinen Sinn ergeben würde; denn das Regelwerk des Beklagten sieht etwa in § 32 Absatz 1 Nr. 10. TO durchaus weitere Maßnahmemöglichkeiten des Turnierleiters zur Reaktion auf die Verwendung eines unzulässigen Bietsystems neben der Scoreberichtigung vor. (3) Nicht zuletzt bleibt auch der klägerische Einwand eines Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Prinzip der Unschuldsvermutung ohne Erfolg. Die Kläger haben diese Rüge zwar in erster Linie gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts erhoben und insofern angeführt: Das Landgericht habe ihnen die Führung eines „Nichtbeweises“ abverlangt, indem es die Abweisung ihrer Klage damit begründet habe, dass die Kläger nicht aufgezeigt hätten, welche Spiele sie gespielt haben und warum hierin kein unerlaubtes System liege; es verstoße gegen das grundgesetzlich abgeleitete Prinzip der Unschuldsvermutung, wenn die Feststellung eines angeblichen Regelverstoßes durch die Kläger in der in Rede stehenden Spielsituation darauf gestützt wird, dass die Kläger das Gegenteil nicht bewiesen hätten. Im selben Zusammenhang haben die Kläger aber des Weiteren einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze (auch) durch die Entscheidungen des Turnierschiedsgerichts und des Sportgerichts gerügt und dies sinngemäß ähnlich damit erläutert, in den verbandsgerichtlichen Verhandlungen sei der Vorwurf der Verwendung eines unzulässigen Bietsystems nicht weiter überprüft worden, so dass ihnen nur die – erfolglos gebliebene - Möglichkeit zum Bestreiten einer solchen Behauptung möglich gewesen sei. Bei verständiger Würdigung liegt auch in diesem Vorbringen die Beanstandung, die Verbandsgerichte hätten unter Missachtung der Unschuldsvermutung ohne Nachweis des Regelverstoßes entschieden. Der so verstandene Einwand greift indes nicht durch. Schon aus dem übrigen Vorbringen der Kläger folgt, dass sich sowohl das Turnierschiedsgericht als auch das Sportgericht des Beklagten bei der jeweiligen Entscheidung mit der Frage der Regelwidrigkeit des klägerischen Spielverhaltens sachlich auseinandergesetzt haben. Für das Turnierschiedsgericht ergibt sich dies aus den bereits ausgeführten Erwägungen; für das Sportgericht ergibt sich dies vor allem aus der Mitteilung des diesbezüglichen Prüfungsergebnisses im letzten Satz der „Begründetheit“ seines schriftlichen Urteils, in dem es heißt: „Ferner wird die Anwendung der durchgeführten Scorekorrektur für die bis Board 12 relevanten Boards des zweiten Durchgangs (nicht regelkonforme Eröffnung der Reizung durch die protestführende Partei) vom Sportgericht als korrekte Entscheidung angesehen (TO Anhang B §6.2.)“. Bei ihrer jeweiligen Entscheidung haben die Verbandsgerichte den Vorwurf auch nicht bar jeder Prüfung schlicht zugrunde gelegt und sich darauf gestützt, dass das Gegenteil nicht habe festgestellt werden können. Hiervon ist auszugehen, weil die Kläger – wie im Einzelnen bereits unter dem Gesichtspunkt >zutreffende Tatsachenfeststellung< [s.o. Gliederungspunkt 1.b)bb)(1)] ausgeführt eine unzureichende Tatsachenfeststellung auf keiner Ebene der Willensbildung im Beklagten über die Scoreberichtigung in prozessual beachtlicher Weise dargetan haben. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang behaupten, der Turnierleiter habe wider besseres Wissen ihr Spielverhalten als regelwidrig beanstandet und dies sei von den Mitgliedern des Turnierschiedsgerichts sowie den Richtern des Sportgerichts vorsätzlich mitgetragen worden, ist dies völlig haltlos und durch nichts belegt. (4) Die von den Vereinsgerichten bestätigte Entscheidung des Turnierleiters, das klägerische Spielergebnis unter Zuweisung eines künstlich berichtigten Scores zu ändern, ist nicht missbräuchlich. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Beklagten – wie die Kläger meinen - am Missbrauchsverbot des § 19 GWB zu messen ist. Allerdings kommt eine Normadressatenschaft des Beklagten durchaus in Betracht. Denn ausgehend vom funktionalen Unternehmensbegriff können Sportvereine und –verbände wie der Beklagte dem Unternehmensbegriff unterfallen ( Nothdurft in Bunte, Kartellrecht Kommentar, Band 1 Deutsches Karftellrecht, 14. Auflage, § 19 GWB Rz. 73 und 75 m.w.N.). Eine marktbeherrschende Stellung des Beklagten kann darin liegen, dass Bridgespieler in Deutschland – wie es bei den Klägern der Fall ist – dieses Spiel unstreitig national nur dann ausüben und an einer deutschen Meisterschaft teilnehmen können, wenn sie Mitglied in Mitgliedsvereinen des nach dem Ein-Platz-Prinzip organisierten Beklagten sind; Gleiches gilt für die Teilnahme an Qualifikationen für internationale Meisterschaften; auch über Ausnahmen entscheidet allein der Beklagte. Dies alles legt ausdrücklich § 2 Nr. 4. TO fest, wonach für die Teilnahmeberechtigung an vom Beklagten selbst oder in seinem Auftrag veranstaltete Deutsche Meisterschaften und Qualifikationen für internationale Meisterschaften bestimmt ist: „Die Teilnahmevoraussetzungen und Austragungsmodalitäten dieser Meisterschaftsturniere bestimmt der DBV. Grundsätzlich sind nur Mitglieder der Mitgliedsvereine des DBV teilnahmeberechtigt; … . Das Präsidium des DBV kann, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht, Ausnahmegenehmigungen erteilen.“ Hierauf nimmt die als Anlage K1 zur Klageschrift zu den Akten gereichte Ausschreibung der 76. Deutschen Paarmeisterschaft 2019 unter der Rubrik „wer darf teilnehmen?“ ausdrücklich Bezug. In jedem Fall aber missbrauchte der Beklagte bei der Durchführung der 76. Deutschen Paarmeisterschaft 2019 und insbesondere mit der Scoreberichtigung seine monopolartige Stellung im Verhältnis zu den Klägern nicht . Davon muss der Senat ausgehen, weil die Kläger der ihnen obliegenden Darlegungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Diskriminierungsmissbrauchs nicht nachgekommen sind. Für die tatsächlichen Voraussetzungen insoweit obliegt grundsätzlich den Klägern die Darlegungs- und Beweislast, da sie sich auf ihre angebliche Diskriminierung berufen und hieraus ihnen günstige Rechtsfolgen herleiten wollen, namentlich die Unwirksamkeit der Scorebrichtigung und darüber hinaus – wie das Landgericht Köln bereits in seinem Streitwertbeschluss vom 23. Juli 2020 zutreffend erkannt hat - das aus der Gesamtschau aller Klageanträge ersichtliche einheitliche Ziel, so gestellt zu werden, wie sie ohne die sie belastende Entscheidung der Turnierleitung und die dies bestätigenden Erkenntnisse des Turnierschiedsgerichts und des Sportgerichts des Beklagten bei Durchführung der 76. Deutschen Paarmeisterschaft 2019 gestanden hätten. Zur unzureichenden Darlegung des Missbrauchseinwand im Einzelnen: Die Kläger sehen sich zusammengefasst dadurch diskriminiert, dass der Beklagte im streitbefangenen Turnier zum einen nach der Anmeldung der Kläger entgegen der Ausschreibung doch noch die Verwendung sogenannter Screens vorschrieb und zum anderen nur an ihrem Tisch eine Kamera habe aufstellen lassen sowie darüber hinaus dort auch noch einen Beobachter postiert habe und dass die ungerechtfertigte Scoreberichtigung Teil einer schon seit längerem willkürlichen anhaltenden Behinderung der Kläger durch den Beklagten mit dem Ziel sei, ihnen den Zugang zu Qualifikationen für Meisterschaften auf oberster Ebene zu verwehren. Es ist schon nicht ersichtlich, wieso die hiermit in Bezug genommenen weiteren Maßnahmen, nämlich die Anordnung der Screenverwendung und die Beobachtung des klägerischen Spiels, die Scoreberichtigung beeinflusst haben sollen und warum die Scoreberichtigung aufgrund dessen unbillig und missbräuchlich erscheinen soll. Unabhängig davon haftet den beanstandeten Maßnahmen aber auch für sich genommen keine Missbräuchlichkeit an: (4.1) Soweit es die Verwendung sogenannter Screens anbelangt, haben die Kläger schon eine Ungleichbehandlung nicht substantiiert dargetan. Weder aus ihrem Vorbringen noch sonst ergibt sich, dass die Kläger insoweit anders als andere Turnierteilnehmer behandelt worden wären. Vielmehr kann ihr erstinstanzlichen Vorbringen, nach ihrer Anmeldung zum Turnier habe sich der Beklagte entgegen seiner Ausschreibung entschlossen, das Turnier doch mit Screens auszutragen, nur dahin verstanden werden, dass die Verwendung von Screens allgemein für alle Turnierteilnehmer angeordnet wurde. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für ein grob willkürliches Handeln des Beklagten insoweit; die Möglichkeit, Screens zu verwenden, ist nach § 19 TO unter den dort angeordneten Bestimmungen zulässig; die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen haben die Kläger selbst nicht behauptet. Ist die Verwendung der Screens nach dem Regelwerk des Beklagten folglich nicht zu beanstanden, kann hierin jedenfalls nicht ohne weiteres ein missbräuchliches Verhalten gesehen werden. Die angebliche Motivation des Beklagten, sich die Möglichkeit zur Änderung des zunächst ohne Screenverwendung angekündigten Austragungsmodus gerade mit Blick auf eine eventuelle Anmeldung der Kläger vorbehalten zu haben und sich eben wegen der Teilnahmeanmeldung der Kläger zur Verwendung von Screens entschlossen zu haben, stellt sich als durch absolut nichts gestützte Behauptung ins Blaue dar, die unbeachtlich ist; im Übrigen lässt das klägerische Vorbringen völlig offen, inwiefern eine zwar in speziell ihrer Anmeldung motivierte Maßnahme des Beklagten, die mit dem Regelwerk im Einklang steht und allgemein alle Turnierteilnehmer gleichermaßen betrifft, gerade ihnen gegenüber missbräuchlich sein soll. (4.2) In Hinsicht auf sowohl die Verwendung von Sreens als auch auf die ferner geltend gemachte Beobachtung allein ihres Spieltischs mittels Kamera und Beobachtungsperson haben die Kläger desgleichen schon im Ansatz nicht dargetan, inwiefern diese Maßnahmen sie behindert haben sollen und das Spielergebnis dadurch beeinflusst worden sein kann. Die Ungleichbehandlung stellt eine Spielart der Behinderung dar, sie erfordert – wie der Behinderungsmissbrauch selbst – eine Benachteiligung Einzelner (vgl. für das kartellrechtliche Missbrauchsverbot: Nothdurft in Bunte, Kartellrecht Kommentar, Band 1 Deutsches Karftellrecht, 14. Auflage, § 19 GWB Rz. 324). Hierfür ist dem klägerischen Vorbringen nichts zu entnehmen. Auch der Umstand, dass die Videoaufzeichnung durch die exklusiv am Spieltisch der Kläger angebrachte Kamera in einer Art Fernwirkung dem Turnierleiter eine Entscheidungsgrundlage für die umstrittene Scoreberichtigung bot, stellt sich nicht als Folge der Ungleichbehandlung, die in der exklusiven Kameraverwendung liegen mag, sondern als Folge der Verwendung einer Kamera bzw. der technischen Aufzeichnung an sich dar. Selbst die Kläger haben insoweit keinen Zusammenhang behauptet. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Landgerichts in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend, dass weder aus dem klägerischen Vorbringen noch sonst ersichtlich ist, warum die angebliche Diskriminierung durch diese Maßnahmen (Screens sowie Beobachtung) das Klagebegehren, die Unwirksamkeit der Entscheidung des Turnierleiters über die Scoreberichtigung und der dies bestätigenden Erkenntnisse des Turnierschiedsgerichts und des Sportgerichts des Beklagten festzustellen, tragen könnte, zumal das diesbezügliche klägerische Vorbringen wie auch schon überhaupt die Frage einer Diskriminierung der Kläger unstreitig nicht Gegenstand der beiden verbandsgerichtlichen Verfahren war. (4.3) Schließlich entbehrt auch die klägerische Behauptung einer systematischen Diskriminierung mittels willkürlicher Behinderung der Kläger durch den Beklagten mit dem Ziel, ihnen den Zugang zu Qualifikationen für Meisterschaften auf oberster Ebene zu verwehren, jeder Substanz. Über die völlig pauschale Wiedergabe dieser Wertung hinaus fehlt es sowohl im Vorbringen der Kläger als auch im sonstigen Sach- und Streitstand jeglicher tatsächlichen Grundlage und Stütze hierfür. Die insofern von den Klägern in die angebliche systematische Diskriminierung eingereihte Scoreberichtigung stellt sich schon deshalb nicht als diskriminierend oder sonst missbräuchlich dar, weil sie – wie im Einzelnen bereits ausgeführt – nicht zu beanstanden ist; schon mangels beachtlicher Darlegung eines weitergehenden Diskriminierungs- bzw. Benachteiligungsgeschehens ergibt sich auch sonst kein Ansatzpunkt, die Scoreberichtigung aus anderen Gründen dennoch als missbräuchlich anzusehen. 2. Da dem Nichtigkeitsfeststellungsbegehren der Kläger ein Erfolg versagt bleibt, kommt der bei verständiger Würdigung auf diesen Fall bedingte Hilfsklageantrag zu 2. auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der Scoreberichtigung zum Zuge. Dieser ist unter Zugrundelegung des auch insoweit eingeschränkten Prüfungsmaßstabs staatlicher Gerichte bei der Überprüfung von Preisrichterentscheidungen bzw. Maßnahmen eines Vereins/Verbandes gegenüber Mitgliedern oder der Vereinshoheit unterstellter Dritter indes ebenso unbegründet. Auch der gegen den Beklagten erhobene Anspruch auf Aufhebung der Entscheidungen des Turnierschiedsgerichts und des Sportgerichts des Beklagten ist aus den zum Klageantrag zu 1. unter dem Gliederungspunkt II. 1. a) ausgeführten Gründen sowie nach Klarstellung der Kläger in deren Schriftsatz vom 15. August 2022 dahin zu verstehen, dass sich die Kläger mit ihrem Verpflichtungsbegehren zugleich gegen die Entscheidung der Turnierleitung über die Scorebrichtigung wenden. Der so verstandene Anspruch gegen den Beklagten steht den Klägern jedoch weder aus § 33 Absatz 1 GWB noch aus § 826 BGB oder unter irgendeinen anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob im Anwendungsbereich der §§ 657, 661 BGB eine verfahrensfehlerhafte Preisrichterentscheidung (§ 661 Abs. 2 BGB) eine Pflichtverletzung darstellen kann, aufgrund derer auch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht käme. In jedem Fall ist die von den Klägern angegriffene Scoreberichtigung – wie im Einzelnen bereits zum Klageantrag zu 1. ausgeführt - rechtlich nicht zu beanstanden, sondern verbindlich, so dass schon deswegen in tatbestandlicher Hinsicht keine Rede davon sein kann, dass in der Scoreberichtigung ein Verstoß gegen eine Kartellvorschrift (§ 33 Absatz 1 GWB) oder eine sittenwidrige Schadenszufügung (§ 826 BGB) oder sonst eine Rechtsverletzung als tatbestandliche Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs läge. Bezugsgegenstand jeder tatbestandlichen Überprüfung unter den insoweit in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ist jeweils nur die im Turnier der 76. Deutschen Paarmeisterschaft durch den Turnierleiter entschiedene und durch das Turnierschiedsgericht sowie das Sportgericht des Beklagten bestätigte Scoreberichtigung zum Nachteil der Kläger; denn nur hierauf bezieht sich der geltend gemachte Aufhebungsanspruch. Wegen der Überprüfung der Scoreberichtigung im Einzelnen und deren Ergebnis wird auf die entsprechenden Ausführungen des Senats unter Gliederungspunkt II. 1. dieses Urteils verwiesen. 3. Unbegründet ist die Klage desgleichen in dem mit ihrem Klageantrag zu 3. verfolgten Begehren, das Endergebnis des M-Finales der 76. Deutschen Paarmeisterschaften vom 1. September 2019 zu annullieren. Mit diesem Klagebegehren wenden sich die Kläger bei verständiger Würdigung gegen die Turnierendauswertung mit der Begründung, dass diese auf der angeblich fehlerhaften Scoreberichtigung wie auch der als diskriminierend gerügten Screenverwendung und Beobachtung des klägerischen Spiels mittels Kamera und Beobachtungsperson beruhe und deshalb ihrerseits unrichtig sei. Die Turnierauswertung der 76. Deutschen Paarmeisterschaft ist eine preisrichterliche Entscheidung i.S. des § 661 Abs. 2 BGB. Denn wie im Wesentlichen bereits erläutert [s.o. Gliederungspunkt II. 1. b)aa)] ist die Preisbewerbung für das Vollbringen sportlicher Leistungen gerade als typischer Anwendungsfall der Vorschrift anzusehen, weshalb (auch) die Endauswertung des unter Preisbewerbung der vorderen Endplatzierungen ausgeschriebenen Bridge-Turniers zu der 76. Deutschen Paarmeisterschaft 2019 eine Preisrichterentscheidung im Sinne des § 661 Absatz 2 BGB darstellt. Als solche ist sie nach § 661 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Beteiligten verbindlich und kann durch staatliche Gerichte grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit hin überprüft werden, und zwar selbst dann nicht, wenn eine Partei – so hier die Kläger - geltend macht, dass die Entscheidung offenbar unrichtig sei; nachprüfbar ist allenfalls das Verfahren der mit der Entscheidung befassten Stellen, und auch dies nur beschränkt auf schwerwiegende Mängel, die offensichtlich auch die Entscheidung selbst beeinflussten. Wegen der Einzelheiten wird auf auf die entsprechenden Ausführungen des Senats unter Gliederungspunkt II. 1. b) aa) dieses Urteils verwiesen. Ergibt sich nach diesem Maßstab ein relevanter Gesetzes- oder Verfahrensverstoß, so ist die fragliche Verbandsentscheidung zwar ipso iure unwirksam. Sie wird aber nicht durch das Urteil des ordentlichen Gerichts ersetzt, vielmehr hat das Preisgericht eine neue Entscheidung zu treffen. Denn das ordentliche Gericht hat sich nicht an die Stelle des Preisgerichts zu setzen, sondern überprüft einzig die Verbindlichkeit der durch das Preisgericht getroffenen Entscheidung, um hiernach festzustellen, ob sie entweder wirksam oder unwirksam ist; es hebt die Entscheidung weder auf noch ändert es sie ab; nur ausnahmsweise spricht das ordentliche Gericht selbst die Folgen der Unwirksamkeitserklärung aus, nämlich wenn sich diese unmittelbar aus Gesetz und Satzung ergeben (zu allem OLG Köln, Urteil vom 30.10.2019 – 11 U 115/18, SpuRt 2020, 30 – 34, zitiert nach juris Rz. 44 f. m.w.N.). Nichts anderes gilt im Ergebnis auch dann, wenn man die streitbefangene Turnierauswertung nicht als preisrichterliche Entscheidung ansieht. Auch über den Anwendungsbereichs des § 661 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus ist anerkannt, dass Entscheidungen von Vereinen und Verbänden, speziell über – wie hier – Maßnahmen im Zusammenhang mit Wettkämpfen gegenüber Mitgliedern wie auch gegenüber Dritten, die am Wettkampf teilnehmen, aufgrund der grundgesetzlich garantierten Vereins- bzw. Verbandsautonomie – wenn überhaupt - nur einer eingeschränkten Überprüfungskompetenz staatlicher Gerichte unterliegen. Neben den ebenso bei der Überprüfung preisrichterlicher Entscheidungen in Frage kommenden Verfahrensmängeln, namentlich ob der von einer vereinsrechtlichen Maßnahme Betroffene der Vereinsgewalt unterliegt, die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, des Weiteren das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist und sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind, ist ferner grundsätzlich nur überprüfbar, ob die zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend festgestellt worden sind und die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist oder sonst rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht. Wegen der Einzelheiten wird auf auf die entsprechenden Ausführungen des Senats unter Gliederungspunkt II. 1. b) bb) dieses Urteils verwiesen. Ausgehend von diesen Maßstäben hält die Turnierendauswertung der Überprüfung stand. Durchgreifende Verfahrensmängel in der Spielbewertung und Turnierauswertung ergeben sich weder aus dem tatsächlichen Vorbringen der Kläger noch sind sie sonst ersichtlich. Dies geht zu Lasten der Kläger, da diese nach allgemeinen Prozessgrundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände tragen, die zu der von ihnen beanspruchten Rechtsfolge der Nichtigkeit führen. Insoweit haben die Kläger insbesondere die von ihnen gegen die Spielbewertung und Turnierauswertung gerügten Mängel, namentlich die angebliche Fehlerhaftigkeit der Scoreberichtigung zu ihren Lasten und die in der Sreenverwendung und Beobachtung ihres Spieltischs durch Kamera sowie durch eine Beobachtungsperson angeblich liegende Diskriminierung nicht substantiiert dargetan. Dies ergibt sich aus den unter Gliederungspunkt II. 1. im Einzelnen erörterten Erwägungen zur Überprüfung eben dieser Maßnahmen, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Andere Mängel, die das Gesamtergebnis der Turnierauswertung zu Lasten der Kläger beeinflusst haben könnten, haben die Kläger auch nicht im Ansatz aufgezeigt. 4. Der Klage bleibt auch mit ihrem Klageantrag zu 4. auf Feststellung derjenigen Qualifizierungs-Platzierung der Kläger, die sich aufgrund ihres vor der Scoreberichtigung erfassten Scores am Ende der beiden Qualifizierungsdurchgänge ergab, ein Erfolg versagt. Denn der begehrten Feststellung steht entgegen, dass die ursprüngliche Auswertung für die Kläger gegenstandslos und ersetzt wurde. Wie im Einzelnen bereits ausgeführt, hat die mit den Klageanträgen zu 1. und 2. angegriffene, auf der Grundlage des insoweit eingeschränkten Überprüfungsmaßstabes für staatliche Gerichte aber nicht zu beanstandende Scoreberichtigung Bestand. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen zum Klageantrag zu 1. unter dem Gliederungspunkt II. 1. dieses Urteils Bezug genommen. Mithin wurde im streitbefangenen Turnier eine neue Bewertung für die Kläger durchgeführt und der Neubewertung nunmehr die beanstandungsfreie Scorebrichtigung zugrunde gelegt mit der Folge, dass sich auf dieser Basis eine veränderte Platzierung der Kläger, nunmehr auf dem zur Qualifizierung für das M-Finale unstreitig nicht mehr genügenden Rang 21 ergab. Sonstige Gesichtspunkte, die auf eine (schwerwiegend) verfahrensfehlerhafte Durchführung der Neubewertung hinweisen könnten, ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Kläger noch sind sie sonst ersichtlich. 5. Erfolglos bleibt des Weiteren auch die mit dem Klageantrag zu 5. verfolgte Leistungsklage auf erneute Durchführung des M-Finales zur 76. Deutschen Paarmeisterschaft unter Beteiligung der Kläger. Der damit geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten steht den Klägern unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Vor allem kann der geltend gemachte Leistungsanspruch mit dieser konkreten Zielausgestaltung nur in Betracht kommen, wenn zuvor kumulativ (a) das bisher erkannte Turnierergebnis des M-Finales zu der 76. Deutschen Paarmeisterschaft unwirksam bzw. annulliert wäre und (b) in Anbetracht dessen die Wiederholung bzw. erneute Ausrichtung des Finales die einzig in Betracht kommende Folge wäre und (c) dabei die Kläger ungeachtet der streitbefangenen Scoreberichtigung mit ihrem ursprünglich erfassten Scoring ausgewertet und platziert wären. Ungeachtet der Frage, ob das staatliche Gericht mit der Zuerkennung eines solchen Leistungsanspruchs unter Missachtung der Vereinsautonomie nicht seine Entscheidung an die Stelle des Vereins setzen würde, scheitert das Leistungsbegehren der Kläger jedenfalls bereits daran, dass die soeben dargestellten Voraussetzungen nicht vorliegen; die gerade auf diese Voraussetzungen gerichteten Klageanträge zu 1. bis 4., namentlich der Klageantrag zu 1. auf Feststellung der Unwirksamkeit der Scoreberichtigung bzw. der hilfsweise hierzu verfolgte Klageantrag zu 2. auf Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Scoreberichtigung , der Klageantrag zu 3. auf Annullierung des Endergebnisses des M-Finales der 76. Deutschen Paarmeisterschaft vom 1. September 2019 und der Klageantrag zu 4. auf Feststellung der Geltung derjenigen Qualifizierungs-Platzierung der Kläger, die sich aufgrund ihres vor der Scoreberichtigung erfassten Scores ergibt, sind – wie im Einzelnen in diesem Urteil bereits ausgeführt - sämtlich unbegründet. 6. Der auf die Erfolglosigkeit der Klageanträge zu 3. bis 5. aufschiebend bedingte Hilfsklageantrag zu 6. ist unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung dem Grunde nach die Kläger insoweit begehren, steht den Klägern gegen den Beklagten weder aus § 33a Absatz 1 GWB noch aus § 826 BGB oder irgendeinen anderen (haftungs-)rechtlichen Gesichtspunkt zu. Als schadens- und haftungsbegründendes Verhalten, für das Schadensersatz verlangt wird, bezeichnet der Klageantrag zu 6. ausdrücklich nur die angeblich rechtswidrige Entscheidung des Turnierschiedsgerichts und des Sportgerichts des Beklagten. Aus dem Gesamtzusammenhang der Klageanträge und des ihnen zugrunde gelegten Klagegrundes steht außer Zweifel, welche vereinsgerichtlichen Erkenntnisse damit gemeint sind, nämlich die in Hinsicht auf die Scoreberichtigung zum Nachteil der Kläger im Turnier vom 31. August / 1. September 2019 ergangenen Entscheidungen zum einen des Turnierschiedsgerichts vom 1. September 2019 und zum anderen des Sportgerichts des Beklagten vom 11. Januar 2020. Die durch das Turnierschiedsgericht und das Sportgericht des Beklagten im verbandsinternen Rechtsweg bestätigte Entscheidung der Turnierleitung über die streitbefangene Scoreberichtigung zum Nachteil der Kläger hat der Senat in den einem staatlichen Gericht insoweit gezogenen Grenzen bereits einer eingehenden Überprüfung unterzogen mit dem Ergebnis, dass diese Entscheidung wie auch die sie bestätigenden Erkenntnisse des Turnierschiedsgerichts und des Sportgerichts des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden und wirksam sind. Im Einzelnen wird hier auf die Ausführungen zu den Klageanträgen zu 1. und 2. unter den Gliederungspunkten II. 1. und II. 2. dieses Urteils Bezug genommen. Ausgehend davon kann in der Scoreberichtigung ebenso wie in den sie bestätigenden Erkenntnissen der Vereinsgerichte kein Verhalten zum Nachteil der Kläger erkannt werden, das den objektiven Haftungstatbestand irgendeiner in Betracht zu ziehenden Anspruchsnorm erfüllen würde. Darüber hinaus sind die in Rede stehenden Entscheidungen des Turnierschiedsgerichts und des Sportgerichts als Teil der vereinsinternen Willensbildung über die Scoreberichtigung auch im Rahmen einer schadensersatzrechtlichen Prüfung von den staatlichen Gerichten grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, worum es den Klägern offensichtlich aber gerade geht. Soweit das Klagevorbringen in seiner Gesamtheit ferner eine angebliche Diskriminierung der Kläger durch Anordnung der Verwendung von Screens in der Deutschen Paarmeisterschaft 2019 und durch Beobachtung nur ihres Spieltischs mittels Videoaufzeichnung und Beobachtungsperson anführt, waren diese Umstände nie Gegenstand der beiden streitbefangenen verbandsgerichtlichen Verfahren und Entscheidungsfindungen. Hiervon ist schon aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Kläger auszugehen, die auch nicht im Ansatz dargetan haben, diese Aspekte dem Turnierschiedsgericht und/oder dem Sportgericht in den streitbefangenen Verfahren als relevanten Verfahrensstoff oder gar Streitgegenstand unterbreitet zu haben. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht aus dem Sach- und Streitstand im Übrigen. Nach alledem kann im Zusammenhang mit diesen Aspekten eine Pflicht- oder Rechtsverletzung durch das Turnierschiedsgericht und/oder das Sportgericht bzw. durch die darin jeweils mitwirkenden Richter auch nicht im Ansatz festgestellt werden. Konkrete andere Umstände oder Anhaltspunkte für ein als haftungsbegründend in Betracht zu ziehendes Handeln oder Unterlassen durch das Turnierschiedsgericht und / oder das Sportgericht des Beklagten – ob nun in Hinsicht auf deren jeweilige Entscheidung selbst oder auf das ihnen zugrunde liegenden Verfahren - ergeben sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach alledem verbietet sich die begehrte Feststellung, dass den Klägern gegen den Beklagten wegen der geltend gemachten vereinsgerichtlichen Entscheidungen dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zustünde. 8. Nach alledem hat das Landgericht mit seiner angefochtenen Entscheidung die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, so dass die hiergegen gerichtete Berufung als unbegründet zurückzuweisen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Der Streitwert war für sowohl die erste Instanz als auch für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere des diesbezüglichen Vorbringens der Kläger in deren Schriftsatz vom 16. Juli 2020 höher als bisher geschehen, nämlich – wie von den Klägern letztlich angeregt – auf 10.000,00 Euro festzusetzen.