Teilbeschluss
7 U 298/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2023:0809.7U298.22.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 21.10.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (10 O 362/20) wird als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung bliebt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 21.10.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (10 O 362/20) wird als unzulässig verworfen. Die Kostenentscheidung bliebt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe: I. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Rechnungslegung als erster Stufe einer Stufenklage. Die Parteien sind Geschwister und neben einer weiteren Schwester Mitglieder der Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter, die im März 2013 verstorben ist. Wegen des weiteren Sachverhalts sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht Duisburg hat den Beklagten zu 1) mit Teilurteil vom 18.11.2022 wie folgt verurteilt: „Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Erben [...] für den Zeitraum vom 23.10.2009 bis zur Rechtshängigkeit sowie fortlaufend zur gesamten Hand Rechnung zu legen durch eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben über die Verwaltung des gesamten Vermögens der Erblasserin, (1) insbesondere der Konten, Depots und Sparbücher der Erblasserin [insgesamt 6 Konten]; (2) die auf Veranlassung der Beklagten zu 1.) und 2.) vorgenommenen Umbuchungen auf nicht näher genannte (eigene) Konten; (3) über die Verwaltung und Weiter-/ Veräußerung des Grundbesitzes der Erblasserin, insbesondere folgender Immobilien und Grundbesitzungen [insgesamt 7 Grundstücke] (4) und auch über den Verbleib der daraus erzielten (Kaufpreis-) Erlöse Rechnung zu legen, und zwar insbesondere durch Vorlage a) sämtlicher Vollmachten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung des Vermögens erfolgt sind; b) sämtlicher Verträge und Nachträge (sowohl Übertragungen wie auch Weiterveräußerungen, und zwar entgeltlich und unentgeltlich) im Rahmen der Veräußerung der ursprünglich, wie vorbezeichnet im Eigentum der Erblasserin stehenden Immobilien, insbesondere auch betreffend die Immobilie X; c) sämtlicher Kontobelege, die im Zusammenhang mit der (entgeltlichen und unentgeltlichen) Veräußerung der vorbezeichneten Immobilien stehen, einschließlich auch von Rückzahlungen, die in direkter und indirekter Weise zwischen der Erblasserin und dem Beklagten zu 1.) und der Beklagten zu 2.) erfolgten, insbesondere unter Nachweis geleisteter Hin- und Herzahlungen zwischen dem Beklagten zu 1.) und der Erblasserin sowie dritten Personen, insbesondere auch der Beklagten zu 2.), der Firma A., deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte 1.) ist.“ Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Dem Auskunftsantrag auf erster Stufe, wie vom Landgericht zugesprochen, fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil der dahinterstehende Leistungsanspruch nicht bestehe. Teilweise seien der Klägerin die zugesprochenen Auskünfte bereits bekannt, teilweise sei der Beklagte zu 1 gar nicht in der Lage, sie zu erteilen. Die auf dritter Stufe geltend gemachten Ansprüche seien zudem teilweise unbestimmt und die jeweiligen Anträge in diesem Umfang deshalb unzulässig. Einige der Ansprüche seien im Übrigen verjährt. Der Beklagte ist der Ansicht, eine Stufenklage sei nicht dazu da, für irgendwelche diffus umschriebenen Leistungsansprüche unklarer rechtlicher oder tatsächlicher Genese, die sich vor allem nicht in der Antragsfassung widerspiegelt, den verjährungsrechtlichen „Fuß in die Tür“ zu setzen. Die Klage sei weiter auch unbegründet. Zwischen dem Beklagten zu 1 und der Erblasserin habe lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis bestanden, so dass es an einem Rechtsbindungswillen der Parteien für ein Auftragsverhältnis fehle. Dem zwischen den Parteien am 16.10.2014 geschlossenen Vergleich komme auch im Hinblick auf die zugesprochenen Rechnungslegungspflichten Erlasswirkung zu. Der Anspruch sei im Übrigen jedenfalls teilweise erfüllt. Insgesamt seien die Ansprüche verjährt. Der zugesprochene Anspruch sei in mehrfacher Hinsicht zu weit gefasst. So habe der Beklagte zu 1 nicht das gesamte Vermögen der Erblasserin verwaltet. Auch ein Anspruch auf „fortlaufende“ Rechnungslegung bestehe nicht. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 28.11.2022 verkündeten Teilurteils des Landgerichts Duisburg abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zu 1 zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag das angegriffene Urteil. Der Beklagte zu 1 habe insbesondere noch keine umfassende Auskunft erteilt, so dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht abschließend beziffern könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat durch Vorsitzendenverfügung vom 05.05.2023 dem Beklagten zu 1 aufgegeben, den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen, § 511 Abs. 3 ZPO, und auf die Möglichkeit einer Berufungsverwerfung durch Beschluss hingewiesen. Der Beklagte zu 1 hat innerhalb der gesetzten (und verlängerten) Frist Stellung genommen. Er ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung habe bereits keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, weil der Eingangssatz kein Enddatum enthalte, sondern eine fortlaufende Verpflichtung konstatiere. Ein Vollstreckungsgericht könnte daher nicht – auch nicht unter Zuhilfenahme der Gründe – feststellen, bis wann Rechnung zu legen sei. Bereits die für die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage anfallenden Rechtsanwaltsgebühren betrügen mehr als 900 EUR. Des Weiteren überstiegen die Kosten der Rechnungslegung die 600-EUR-Grenze deutlich. Für die Bewertung des Zeitaufwands des Beklagten als selbständigem Volkswirt und Unternehmensberater sei seine übliche Vergütung von 1.500 EUR netto pro Tag anzusetzen. Aufgrund des Zeitraums der Rechnungslegung, der sich auf gut elf Jahre erstrecke, sei ein Zeitaufwand von drei bis vier Tagen zu je acht Stunden erforderlich. Selbst bei einem Zeitaufwand von nur 10 Stunden sei die 600-EUR-Grenze überschritten. Aufgrund der Verurteilung zur fortlaufenden Rechnungslegung seien aber ohnehin „unendlich hohe Kosten“ anzusetzen. II. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, weil ihr Wert die Mindestbeschwer gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht. Der Senat schätzt diese unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach freiem Ermessen auf bis zu EUR 600. 1. Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil, in dem das Landgericht – wie im Streitfall – die Berufung nicht zugelassen hat, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt. Dieser Wert wird nach §§ 2, 3 ZPO vom Berufungsgericht nach freiem Ermessen festgesetzt (BGH NJOZ 2022, 156 Rn. 23). Im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger den Wert der Beschwer gem. § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft zu machen. Anders als im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch ein auf den Wert des Beschwerdegegenstands bezogenes zwingendes, fristgebundenes Begründungserfordernis nicht vorgesehen (vgl. § 520 Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Daher darf das Berufungsgericht die Berufung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht allein deshalb als unzulässig verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nicht gem. § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht worden ist. Vielmehr hat es den Wert bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung aufgrund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen; als Tatsachengericht muss es dabei den Akteninhalt von Amts wegen (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO) auswerten (BGH NJW-RR 2018, 1421 Rn. 6). 2. Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtsgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs. Dabei bleibt das Interesse des Beklagten an der Vermeidung einer für ihn nachteiligen Kostenentscheidung außer Betracht (BGH NJW 1995, 664). a) Der dem Beklagten entstehende Aufwand ist in Anlehnung an § 22 JVEG mit 25,00 EUR pro Stunde anzusetzen. Der für den Beschwerdewert maßgebende eigene Aufwand des Beklagten zur Rechnungslegung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einem Stundensatz anzusetzen, der sich an die Entschädigung für Zeugen bei einer (bloßen) Zeitversäumnis anlehnt und derzeit (§ 20 JVEG) 4,00 EUR beträgt. Dabei geht der Bundesgerichtshof regelmäßig davon aus, dass die Rechnungslegung während der Freizeit des Berufungsklägers zu erfolgen hat. Da der Beklagte zu 1 vorliegend nicht glaubhaft gemacht hat, dass er dies nur innerhalb seiner Arbeitszeit erledigen könnte, kann auch ein Verdienstausfall des Beklagten nicht angenommen werden, der ggf. zu einer höheren Entschädigung führen würde (§ 22 JVEG). Zugunsten des Beklagten, der sich als selbständiger Volkswirt und Unternehmensberater bezeichnet, kann allerdings unterstellt werden, dass die streitgegenständliche Rechnungslegung eine für ihn berufstypische Leistung darstellt (vgl. zu einem freiberuflich tätigen beratenden Betriebswirt BGH, Beschl. v. 26.06.2019 – XII ZB 11/19, BeckRS 2019, 14927; zu einer Rechtsanwältin BGH ZEV 2012, 269). Danach wäre auch für die in seiner Freizeit erbrachten Leistungen ein höherer Entschädigungssatz, nämlich der des § 22 JVEG, anzusetzen (vgl BGH v.21.05.2019, II ZB 17/18, BeckRS 2019, 14144; NJOZ 2018, 361; ZEV 2012, 269). b) Die Erfüllung des zugesprochenen Anspruchs wird nach Einschätzung des Senats nicht mehr als 24 Arbeitsstunden in Anspruch nehmen, so dass bei einem Stundensatz von 25 EUR die Berufungsgrenze nicht erreicht wird. Der zugesprochene Rechnungslegungsanspruch bezieht sich auf den Zeitraum von etwa elf Jahren, wie der Beklagte selbst vorträgt. Den Aufwand für die Erstellung der beleghaften Abrechnung schätzt der Beklagte selbst auf drei bis vier Tage zu je acht Stunden, also 24 bis 32 Stunden. Er hat hierzu ausgeführt: „Aufgrund der Länge des Zeitraums, über den Rechnungslegung zu erteilen ist (selbst wenn man entgegen des Urteilstenors lediglich von einem Zeitraum bis zur Rechtshängigkeit der Klage ausgeht, was gleichwohl gut elf Jahre ausmacht), und der Vielzahl an Belegen, die vorzulegen sind, sich aber derzeit nicht sämtlich bereits im Besitz des Berufungsklägers befinden, ist mit einem zeitlichen Aufwand von drei bis vier Tagen à acht Stunden für die Erstellung einer beleghaften und erfüllungstauglichen Rechnungslegung zu rechnen. Man bedenke allein die Zuordnung von Kontoauszügen, Grundbesitznebenkostenbelegen etc. Selbst wenn man lediglich von einem Zeitaufwand von zehn Stunden ausginge, würden die Kosten die 600,00 €-Grenze überschreiten.“ (Bl. 163 OLGA) Erstinstanzlich hatte der Beklagte allerdings vorgetragen, er habe der Klägerin bereits im Jahr 2014 „einige Auskünfte erteilt“ (Bl. 300 LGA mit Verweis auf Anlagen B4 und K4). Der Beklagte argumentierte hier sogar, durch die dortige Auskunftserteilung sei der Klageanspruch „untergegangen“, also erfüllt. Dies wiederholt er in der Berufungsbegründung (Bl. 122 OLGA). Folgt man diesem Vortrag, dürfte jedenfalls für den Zeitraum bis Oktober 2014 kein Aufwand der Auskunftserteilung mehr verbunden sein, sondern lediglich für die Rechnungslegung. Das Landgericht hat die Pflichten des Beklagten dementsprechend in den Entscheidungsgründen des Urteils wie folgt dargestellt (Bl. 617 LGA): „Der Beklagte zu 1) als Beauftragter muss zur Rechenschaftslegung eine geordnete Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben erstellen, die er getätigt hat, und diese Punkte erläutern. Er hat dazu eine geordnete, systematische Aufstellung vorzulegen, die aus sich heraus verständlich ist. Bei der Rechnungslegung müssen Belege beigefügt werden. Die Rechnungslegung über die in den Ziffern A.I. aufgeführten Konten, Verwaltungsmaßnahmen und Veräußerungen der Immobilien ist von dem Beklagten zu 1) geschuldet.“ Der Anspruch auf Rechnungslegung umfasst vorliegend tatsächlich die Verwendung der Generalvollmacht im Zeitraum von Januar 2011 bis September 2017 und die Verwendung der Kontovollmacht seit Oktober 2009. Der Aufwand für die Rechnungslegung über die Kontobewegungen dürften sich im Rahmen halten, da mit den Kontoauszügen eine Einnahme-Ausgaben-Übersicht bereits vorliegt und diese lediglich erläutert werden muss. Soweit Rechnung über die Verwendung der Generalvollmacht und dabei auch über die Immobilienverwaltung zu legen ist, entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass Unterlagen hierüber bereits aus steuerlichen Gründen existieren. Zudem ist in die Überlegungen einzubeziehen, dass der Beklagte als selbständiger Volkswirt und Unternehmensberater über umfangreiche Erfahrung in der Rechnungslegung verfügen dürfte, was ihm eine schnellere Erfüllung der Klageforderung ermöglichen sollte, als es von einer in solchen Dingen unerfahrenen Person zu erwarten wäre. Der Senat setzt aufgrund des Vorgesagten für jedes Jahr der zu erstellenden Abrechnung eine Stunde und einen einmaligen Zuschlag für die nachträgliche Erstellung von 8 Stunden, insgesamt also 19 Stunden an. Hieraus ergibt sich ein geldwerter Aufwand von 19 h x 25 EUR = 475,00 EUR Die tenorierte Pflicht auch zur zukünftigen Rechnungslegung ist demgegenüber gesondert zu bewerten. Analog § 9 Abs. 1 ZPO ist hierbei von dem dreieinhalbfachen Jahreswert auszugehen. Da der Beklagte infolge der erfolgten Verurteilung davon ausgehen muss, künftig zur Rechenschaft verpflichtet zu sein, kann er dies bei den von ihm künftig vorgenommenen Vermögensverfügungen von vornherein berücksichtigen. Der ihm durch die mit der Klage auferlegte zusätzliche Aufwand kann danach nach Ansicht des Senats mit maximal als einer Stunde pro Jahr, insgesamt also 3,5 h = 87,50 EUR, angesetzt werden. 3. Eine zusätzliche Beschwer unter dem Gesichtspunkt, dass der Tenor des angegriffenen Urteils nicht vollstreckbar sei, besteht nicht. Hat eine Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer regelmäßig um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (BGH NJW-RR 2016, 65). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die vorliegende Tenorierung, die den Beklagten dazu verpflichtet, fortlaufend Rechnung zu legen, bezeichnet einen auf einen bereits abgelaufenen Zeitraum zu beziehenden Anspruch. In der Rechtsprechung werden Klagen auf künftig wiederkehrende Rechnungslegung daher nach § 259 ZPO behandelt (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2000, 2 U 49/99, juris Rdn. 74). Unabhängig davon, ob der Anspruch nur bis zu einem bestimmten Endzeitpunkt, hier bis zum Erlöschen der Kontovollmacht, hätte zugesprochen werden dürfen, kann der Anspruch jedenfalls auch in der tenorierten Form vom Beklagten zu 1 erfüllt werden. 4. Anlass, die Berufung unabhängig von der Beschwer des Beklagten zuzulassen, besteht nicht. Hat das Erstgericht – ausdrücklich oder konkludent, z.B. durch einen Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit – den Wert der Beschwer der unterlegenen Partei höher als 600 Euro angesetzt und daher keinen Anlass gesehen, über die Zulassung zu entscheiden, erachtet aber das Berufungsgericht diesen Wert als nicht erreicht, so muss es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung (§ 522 Abs. 1 ZPO) von Amts wegen die Entscheidung darüber nachholen, ob die Zulassungsvoraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind Das Landgericht hat vorliegend die Sicherheitsleistung des Beklagten zur Abwehr der Vollstreckung durch die Klägerin auf 5.000 EUR festgesetzt und ist danach ersichtlich davon ausgegangen, dass die Berufungsbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht ist. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Der vorliegende Fall wirft keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht die Absicht hatte, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Auch zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Berufung vorliegend nicht erforderlich. Dass das landgerichtliche Urteil möglicherweise rechtsfehlerhaft ist, steht dieser Wertung nicht entgegen. Bei einem Rechtsanwendungsfehler ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insbesondere dann gegeben, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass dem fehlerhaften Urteil ohne Korrektur durch das Rechtsmittelgericht eine Wiederholungsgefahr oder ein Nachahmungseffekt zukommen könnte. Hingegen reicht für diesen Zulassungsgrund eine Fehlentscheidung nur in einem Einzelfall selbst dann nicht aus, wenn der Rechtsfehler offensichtlich oder von Gewicht ist (BGH NJW 2003, 754). Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die im Urteil möglicherweise enthaltenen Rechtsfehler eine Wiederholungsgefahr oder ein Nachahmungseffekt zukommen könnten. 5. Einer Entscheidung des Senats über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Die Vollstreckbarkeit folgt unmittelbar aus dem Gesetz, § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Regelung des § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO, wonach in Zurückweisungsbeschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ohne Sicherheitsleistung auszusprechen ist, gilt nicht für Verwerfungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 1 ZPO (OLG Brandenburg Beschl. v. 7.2.2023 – 6 U 116/22, BeckRS 2023, 2108 Rn. 19; OLG Karlsruhe Beschl. v. 12.2.2020 – 10 U 19/19, BeckRS 2020, 2229 Rn. 28; OLG Köln Beschl. v. 18.8.2020 – 15 U 171/19, BeckRS 2020, 20925 Rn. 18). Die Kostenentscheidung bleibt, da die Klägerin eine eigenständige Berufung gegen das landgerichtliche Urteil in Hinblick auf die erstinstanzlich mitverklagte Beklagte zu 2 führt, der Schlussentscheidung vorbehalten. … … …