Leitsatz: Die Erhebung der Sammelklage durch einen Inkassodienstleister bewirkt auch dann eine Verjährungshemmung zugunsten des Geschädigten, wenn die Klage hinsichtlich seiner Ansprüche wegen fehlender Aktivlegitimation des Inkassodienstleisters rechtskräftig abgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Wuppertal vom 27.01.2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.530,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 28.773,79 € vom 10.11.2020 bis zum 15.12.2021, aus 27.793,10 € vom 16.12.2021 bis zum 21.06.2023 und aus 25.530,68 € seit dem 22.06.2023 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A4 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer .......... zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs Audi A4 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer .......... in Verzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 10% und der Beklagten zu 90% auferlegt; die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 17% und der Beklagten zu 83% auferlegt. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines in den so genannten „VW-Abgasskandal“ involvierten Neufahrzeugs des Typs Audi A4, das mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist. Wegen des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, soweit diese den in diesem Urteil getroffenen Feststellungen nicht widersprechen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, gemeint, dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadenersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Etwaige aufgrund der Manipulation der Motorsoftware bestehende Schadenersatzansprüche seien mit Schluss des Jahres 2019 verjährt. Aufgrund der Mitteilung der Beklagten aus dem Februar 2016 habe der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt positive Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs gehabt. Eine Hemmung der Verjährung durch die Klage der A. GmbH sei nicht eingetreten. Diese Klage sei nicht von dem Berechtigten erhoben worden, da die der Rechtsverfolgung zugrundeliegende Abtretung unwirksam sei. Der Kläger sei ursprünglich selbst von der Unwirksamkeit der Abtretung ausgegangen und vertrete nunmehr die Auffassung, die Abtretung sei wirksam gewesen. Sofern die Abtretung materiell unwirksam wäre, sei die A. GmbH bei Klageerhebung Nichtberechtigte gewesen. Wäre die Abtretung wirksam, stehe nach Rücknahme der Berufung gegen das klageabweisende Urteil das Gegenteil rechtskräftig fest, § 322 ZPO. Eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB in unverjährter Zeit sei nicht ersichtlich, da zum Zeitpunkt der behaupteten Vergleichsverhandlungen Verjährung bereits eingetreten gewesen sei. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten die Beklagte bereits mit Schreiben 02.11.2020 zur Schadenersatzzahlung aufgefordert, ohne dass Vergleichsverhandlungen bis zur Klageerhebung ersichtlich wären. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus § 852 BGB zu. Der Anwendungsbereich der Norm sei auch dann nicht eröffnet, wenn der Kläger das Fahrzeug von einem Vertragshändler als Neufahrzeug erworben habe. Hiergegen wendet sich der Kläger unter wiederholender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Der Kläger meint, der verfolgte Anspruch nach § 826 BGB stehe ihm zu und sei entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts nicht verjährt. Klägerseits sei nicht behauptet worden, dass die Abtretung der Ansprüche an die A. GmbH unwirksam gewesen sei. In seiner Klageschrift zeige er, der Kläger, lediglich die Schlussfolgerungen aus der Rechtsauffassung des LG Ingolstadt auf. Der Lauf der Verjährungsfrist sei gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgrund gerichtlicher Geltendmachung des klägerischen Anspruchs durch die A. GmbH im Wege der Sammelklage gehemmt worden. Dass die Abtretung an die A. GmbH wirksam gewesen sei, insbesondere kein Verstoß gegen § 3 RDG bzw. § 4 RDG (analog) i.V.m. § 134 BGB vorliege, sei mittlerweile in der Rechtsprechung anerkannt. Mit Schreiben vom 18.10.2020 habe die A. GmbH die Rückabtretung sämtlicher ihr abgetretener Ansprüche an ihn, den Kläger, erklärt. Die A. GmbH habe die Berufung hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche am 28.05.2021 zurückgenommen. Danach sei der Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB für weitere sechs Monate bis zum 28.11.2021 gehemmt gewesen, so dass die am 25.05.2021 eingereichte Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei keine entgegenstehende Rechtskraft der Entscheidung des LG Ingolstadt zu beachten. Dieses habe sich mit seinen Ansprüchen nicht befasst, da es die Klage als mangels Aktivlegitimation unzulässig zurückgewiesen habe. Der Kläger beantragt (sinngemäß), unter Abänderung des am 27.01.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 38.416,27 € abzüglich eines Nutzungsersatzes in Höhe von 7.439,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2020 gegen Übergabe und Übereignung des gegenständlichen Fahrzeugs Audi A4 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer .......... zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Berufungsbeklagte mit der Annahme des Audi A4 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer .......... seit spätestens 10.11.2020 in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint, das Landgericht habe die Klage rechtsfehlerfrei aufgrund ihrer Verjährungseinrede abgewiesen. Der Kläger müsse bereits im Jahr 2015 Kenntnis von dem behaupteten Anspruch gehabt haben. Eine Unkenntnis widerspreche jeder Lebenserfahrung. Spätestens im Jahr 2016 habe der Kläger jedenfalls positive Kenntnis erlangt. Er könne sich nicht mit Erfolg auf eine Hemmung der Verjährung berufen. Diese sei wegen der Unwirksamkeit der Abtretung aufgrund des Verstoßes gegen das RDG nicht durch die Beteiligung an der Sammelklage der A. GmbH eingetreten. Die Hemmung setze eine Berechtigung der A. GmbH zur klageweisen Geltendmachung der Ansprüche voraus, die hier ausscheide, da sie vom LG Ingolstadt umfassend verneint worden sei und mit Blick auf den Schutzzweck des RDG auch nicht anderweitig hergeleitet werden könne. Der Klage stehe aber auch die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Landgerichts Ingolstadt entgegen. Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22.06.2023 sowie die in diesem Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. II. Die Berufung ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter Berücksichtigung des anzurechnenden Nutzungsvorteils ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von noch 25.530,68 € zu, der Zug um Zug gegen Übereignung des streitbefangenen Fahrzeugs zu leisten ist. Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten mit der Entgegennahme dieses Fahrzeugs sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 1. Die Berufung ist nicht schon deshalb unbegründet, weil einer Entscheidung über die Klage die Rechtskraft des Urteils des LG Ingolstadt vom 07.08.2020 (41 O 1745/18) entgegenstehen würde, § 322 Abs. 1 ZPO. Richtig ist zwar, dass in Bezug auf die Ansprüche des Klägers nach der Rücknahme der gegen das klageabweisende Urteil gerichteten Berufung diesbezüglich materielle (Teil-)Rechtskraft eingetreten ist. Dies hindert den Senat jedoch nicht an einer Sachentscheidung. a) Die Beklagte schenkt bei ihrer Argumentation schon dem Grundsatz der subjektiven Begrenzung der Rechtskraft gemäß § 325 ZPO keine ausreichende Beachtung. Das Urteil des LG Ingolstadt vom 07.08.2020 würde von ihrem Rechtsstandpunkt aus betrachtet nicht für und gegen Kläger wirken, da dieser an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen ist und die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtskrafterstreckung auf Dritte nach § 325 ZPO ausnahmsweise stattfindet, nicht vorlägen. Eine hierfür erforderliche Einzelrechtsnachfolge hätte ihrer Auffassung nach in Ermangelung einer wirksamen Abtretung der hier wie dort streitbefangenen Schadensersatzansprüche des Klägers an die A. GmbH gerade nicht stattgefunden, weswegen auch die Rückabtretung dieser Ansprüche durch die A. GmbH an den Kläger wegen ihrer fehlenden Gläubigerstellung ins Leere gegangen wäre. b) Auch die von der Beklagten zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 16.10.2020 - V ZR 98/19) mag zwar auf einem ansatzweise vergleichbaren Sachverhalt beruhen (BGH aaO Rz. 21), trägt ihre Ansicht aber nicht. Die A. GmbH hat in dem genannten Verfahren vor dem LG Ingolstadt (41 O 1745/18) u.a. den an sie unter dem 30.11.2017 (Anlage K 4) abgetretenen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus § 826 BGB gegen die Beklagte geltend gemacht, den der Kläger nach der am 18.10.2020 erklärten Rückabtretung (Anlage K 5) nunmehr mit seiner gegen die Beklagte gerichteten Klage verfolgt. Es handelt sich mithin um denselben materiellen Anspruch. Die materielle Rechtskraft wird aber auf den unmittelbaren Streitgegenstand des Urteils, d. h. auf die Rechtsfolge beschränkt, die aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes am Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet (BGH aaO Rz. 25 mN). Die Erweiterung der subjektiven Rechtskraft eines Urteils gegenüber dem Rechtsnachfolger gemäß § 325 Abs. 1 Alt. 1 ZPO führt also nicht zu einer Erweiterung der objektiven Rechtskraft eines Urteils. Die objektive Rechtskraft beschränkt sich hier auf den Ausspruch des LG Ingolstadt, die A. GmbH sei mangels wirksamer Abtretung nicht aktivlegitimiert und deshalb nicht berechtigt, den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen. Mit dem Bestehen des Anspruchs aus § 826 BGB hat sich das LG Ingolstadt in seinem Urteil vom 07.08.2020 - auch nach dem nachgelassenen Sachvortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 20.07.2023 - gerade nicht befasst. Tragender Grund des LG Ingolstadt für die Abweisung der Sammelklage war vielmehr allein die von ihm angenommene Nichtigkeit der Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das RDG (aaO juris Rz. 2958, 3028 ff.). Das Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers steht somit nicht einmal im Verhältnis zwischen der A. GmbH und der Beklagten rechtskräftig fest. Im Übrigen wurde die Berufung von der A. GmbH nicht hinsichtlich aller 2.852 mit der Sammelklage verfolgten Einzelansprüche (LG Ingolstadt 41 O 1745/18, juris Rz. 1) zurückgenommen. Vielmehr hat der - auch für das den hiesigen Kläger betreffende Berufungsverfahren (21 U 5563/20) zuständige - 21. Zivilsenat des OLG München das Urteil des LG Ingolstadt abgeändert (Urt. v. 18.07.2022, 21 U 1200/22, juris) und die B. AG sowie die Beklagte in den dort gegenständlichen Fällen als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verurteilt. Dieses Urteil ist ebenfalls rechtskräftig, nachdem der BGH die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat (Beschluss v. 22.05.2023 - VIa ZR 1234/22, juris). 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte als Herstellerin des Motors des Typs EA 189, der über eine auf Täuschung angelegte Umschaltlogik verfügt (grundlegend BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 ff.), ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB zu. Die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB ist dem Grunde nach auch für den hier gegebenen Fall geklärt, dass die Beklagte nicht Herstellerin des Fahrzeugs ist, sondern nur Entwicklerin und Lieferantin des eingebauten Dieselmotors des Typs EA 189 (vgl. zu einem Skoda Yeti: BGH, Urt. v. 19.10.2021 - VI ZR 148/20; zu einem Audi: Urt. v. 14.07.2022 - VII ZR 422/21; Urt. v. 25.10.2022 - VI ZR 68/20, jeweils zitiert nach juris). Entscheidend ist danach, dass die Beklagte mit der Herstellung des Motors und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware auch für die Fahrzeugmodelle ihrer Tochtergesellschaften die Typgenehmigungsbehörde arglistig getäuscht und sich die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zunutze gemacht hat (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.10.2021 - VI ZR 148/20, juris Rz. 13 mwN). Das Fahrzeug wurde am 12.02.2014 gekauft (Anlage K 1) und somit vor der Mitteilung vom 22.09.2015 über Unregelmäßigkeiten, sodass das Vertrauen des Klägers schutzwürdig ist (vgl. dazu nur BGH, Urt. v. 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 37). a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der in einer Gesamtschau durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es maßgeblich darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 14 f.; v. 14.12.2021 - VI ZR 676/20, VersR 2022, 652 Rn. 14; jeweils mwN). b) Nach diesen Grundsätzen ist das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen auch im Verhältnis zum Kläger auf der Grundlage seines von der hinsichtlich ihrer internen Abläufe sekundär darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. nur BGH, Urt. v. 30.07.2020 - VI ZR 367/19, juris Rz. 17) nicht substantiiert bestrittenen und damit hier zu unterstellenden Sachvortrags als sittenwidrig zu qualifizieren. Der Kläger macht geltend, im Unternehmen der Beklagten sei die Motorserie EA 189 systematisch und heimlich mit einer manipulierenden Software ausgerüstet worden und unter Verschweigen dieses Umstands zum Zwecke des Weiterverkaufs unter anderem in Fahrzeugen der konzernzugehörigen Marke Audi in den Verkehr gebracht worden. Den Kunden sei vorgespiegelt worden, dass das Fahrzeug in einem gesetzeskonformen Zustand die Betriebserlaubnis erhalten habe und dessen Nutzung im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig sei, was tatsächlich aber nicht der Fall gewesen sei. Die Täuschung der Beklagten habe dazu gedient, zur Kostensenkung rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mithilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Ein solches Verhalten ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Verhältnis zum Kläger objektiv sittenwidrig und steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Klägers in der Bewertung gleich (BGH aaO). Dabei wirkt es sich im Ergebnis nicht aus, dass es vorliegend um ein Fahrzeugmodell einer Tochtergesellschaft der Beklagten (Audi) geht, die Beklagte also nicht das Fahrzeug in den Verkehr gebracht, sondern den darin eingebauten Motor hergestellt und ihrer Tochtergesellschaft überlassen hat. Denn als sittenwidrig ist es auch zu beurteilen, wenn ein Motorenhersteller - wie vom Kläger in Bezug auf die Beklagte vorgetragen - einen Motor auf der Grundlage einer für sein Unternehmen getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse mit einer unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielenden und eigens zu diesem Zweck entwickelten Steuerungssoftware ausstattet und diesen Motor in dem Bewusstsein in den Verkehr bringt, dass er von seiner Tochtergesellschaft in ein Fahrzeug verbaut und dieses an einen arglosen Käufer veräußert werden wird. Auch ein solches Verhalten steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Personen gleich, die ein mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug in Unkenntnis dieses Umstands - und vor den von der Beklagten im September 2015 ergriffenen Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit - erwarben (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.10.2022 - VI ZR 68/20, juris Rz. 20 mwN). c) Dem Anspruch aus § 826 BGB steht nicht entgegen, dass der Kläger letztlich nur Mutmaßungen über die verantwortlichen Personen angestellt, aber nicht substantiiert dargelegt hat, welche konkrete Person, deren Handeln sich die Beklagte gemäß § 31 BGB zurechnen lassen müsste, den deliktischen Tatbestand verwirklicht hat. Zwar trägt im Grundsatz derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH aaO juris Rz. 24 mwN). Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH aaO). Nach diesen Grundsätzen traf die Beklagte die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Fragen, wer die Entscheidung über den konzernweiten Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei ihr getroffen und ob ihr Vorstand hiervon Kenntnis hatte. Der Kläger hat im ersten Rechtszug unter Vorlage verschiedener Berichte konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass diese Entscheidung von dem damaligen Vorstandsvorsitzenden Winterkorn und/oder den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. Wie der Bundesgerichtshof schon in seiner Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) und auch danach mehrfach betont hat, ist es schlichtweg unvorstellbar, dass die Vorstandsmitglieder der Beklagten über eine derart weitreichende Entscheidung, eine komplette Motorserie systematisch mit Täuschungssoftware auszurüsten, nicht informiert gewesen sind. Da die Täuschung der Beklagten dazu gedient hat, zur Kostensenkung rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mithilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen und die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung die grundlegende strategische Frage betrifft, mit Hilfe welcher technischen Lösung die Beklagte die Einhaltung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm sicherstellen wollte, sind die entsprechenden Behauptungen der jeweiligen Kläger vom BGH als „nicht von der Hand zu weisen“ erachtet worden (BGH aaO; Urt. v. 25.10.2022 - VI ZR 68/20, juris Rz. 26 mwN) und liegen auch die subjektiven Voraussetzungen der Haftung der Beklagten in „EA189-Fällen“ nach § 826 BGB regelmäßig und auch hier vor. d) Der Schaden im Sinne des § 826 BGB besteht in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, sprich dem Abschluss des Kaufvertrages vom 12.02.2014, den der Kläger - wie andere vom Abgasskandal betroffene Fahrzeugkäufer auch - nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Kenntnis der Umstände nicht abgeschlossen hätte. Danach ist schließlich auch von dem erforderlichen Schädigungsvorsatz der für die Beklagte handelnden Personen auszugehen, der sich hier darauf bezieht, dass den unter c) genannten Personen bewusst war, dass in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge niemand - ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben würde (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rz. 63). An einem Schaden fehlt es auch nicht etwa deshalb, weil der Kläger lange nach dem Kauf des Fahrzeugs das angebotene Software-Update hat durchführen lassen (vgl. nur BGH aaO Rz. 58). Weitere Ausführungen zu den genannten Voraussetzungen der Haftung der Beklagten nach § 826 BGB sind mit Blick auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung entbehrlich. 3. Der Anspruch des Klägers ist ungeachtet des Beginns der dreijährigen Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres 2016 und der in diesem Verfahren erst am 13.08.2021 bewirkten Klagezustellung noch durchsetzbar. Dem steht zwar grundsätzlich die seitens der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen, § 214 Abs. 1 BGB. Das Landgericht ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anspruch verjährt ist. Der Ablauf der Verjährungsfrist ist zunächst durch die Erhebung der „Sammelklage“ der A. GmbH und sodann durch die eigene Klage des Klägers rechtzeitig und wirksam gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die hemmende Wirkung ist der „Sammelklage“ insbesondere nicht deshalb abzusprechen, weil das Landgericht Ingolstadt angenommen hat, die A. GmbH sei zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche mangels wirksamer Abtretung nicht berechtigt, und das - fehlerhafte - Urteil in Bezug auf die Ansprüche des Klägers rechtskräftig ist. a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt es in sog. Diesel-Fällen für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom sog. Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seineKaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.07.2022 - VII ZR 422/21, juris Rz. 12). Nach den mit der Berufung nicht beanstandeten und mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger durch Empfang des Schreibens der B. AG (Anlage K 1a) im Februar 2016 positive Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sog. Abgasskandal erlangt, jedenfalls im Laufe des Jahres 2016 eine der positiven Kenntnis gleichstehende grob fahrlässige Unkenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hiervon gehabt. Ob, worauf sich die Beklagte weiter beruft, der Kläger bereits im Jahr 2015 grob fahrlässige Unkenntnis gehabt hat, kann wegen der auch in diesem Fall rechtzeitig im Jahr 2018 erfolgten Klageerhebung der A. GmbH und der hierdurch bewirkten Verjährungshemmung dahinstehen. b) Dem Kläger war es im Jahr 2016 auch zumutbar, Klage zu erheben und seinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB gerichtlich geltend zu machen. Die Rechtslage war nicht in einem die Unzumutbarkeit begründenden Maße zweifelhaft. Dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Fragen aus dem sog. Dieselskandal durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt waren, begründet die Unzumutbarkeit der Klageerhebung ebenso wenig wie das Fehlen näherer Kenntnis darüber, welche im Sinne des § 31 BGB maßgeblichen Personen im Einzelnen für den Abgasskandal verantwortlich sind und ob der Kläger bereits im Jahr 2016 aus den ihm bekannten sowie grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen hat (BGH aaO juris Rz. 22 - 23 mwN). c) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Grund für den Eintritt der Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB ist, dass der Gläubiger, der die Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibt, dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (BGH, Versäumnisurteil v. 10.04.2008 - VII ZR 58/07, BGHZ 176, 128-134). Für die Frage der Hemmungswirkung der „Sammelklage“ kommt es, was schon an dieser Stelle zu betonen ist, wegen des in der Berufung auf die Verjährungseinrede liegenden Eingriffs in durch Art. 14 GG geschützte Rechte des Klägers auf ein Verständnis der Verjährungsregelung an, welches einen angemessenen Ausgleich der Interessen von Schuldner und Gläubiger herstellt (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.2005 - V ZR 202/04, juris Rz. 19 mwN). Entscheidend ist danach, ob der Kläger der Beklagten durch seine Beteiligung an der „Sammelklage“ der A. GmbH in nachhaltiger Weise seinen Rechtsverfolgungswillen gezeigt hat. Das ist der Fall, da einerseits die A. GmbH erklärt hat, ihr treuhänderisch abgetretene Ansprüche geschädigter Fahrzeugkäufer einzuklagen und andererseits Geschädigte wie der Kläger offenkundig und damit auch für die dortige wie hiesige Beklagte erkennbar davon ausgingen, dass in dem Verfahren vor dem LG Ingolstadt eine Entscheidung über ihren Anspruch ergehen kann und wird. Außerdem ist zu beachten, dass die Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf eine Abtretung weiterläuft und die Beklagte als Schuldnerin durch § 404 BGB geschützt ist (BGH, Versäumnisurteil v. 10.04.2008 - VII ZR 58/07, BGHZ 176, 128-134, juris Rz. 23 ff.), der Gläubiger aber auch in einem solchen Fall eine faire Chance haben muss, seinen Anspruch durchzusetzen (vgl. nur Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., 2023, Überblick v § 194 Rn. 10). Wenn und weil dies so ist, kann eine Hemmungswirkung dieses Verfahrens ungeachtet seines Ausgangs im Fall des Klägers und einer etwaigen Rechtskrafterstreckung des Urteils nach § 325 ZPO nicht verneint werden. aa) Zutreffend hat das Landgericht für die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Klage eines materiell Berechtigten für erforderlich gehalten und eine Berechtigung der A. GmbH aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 30.11.2017 (Anlage 4) in Betracht gezogen (vgl. nur BGH, Urt. v. 10.10.2022 - VIa ZR 184/22, juris Rz. 16 mwN). Wie erst nach Verkündung des angefochtenen, aber auch des Urteils des LG Ingolstadt höchstrichterlich geklärt worden ist, sind Abtretungen an Inkassodienstleister wie die A. GmbH nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nach § 134 BGB nichtig (BGH aaO; sowie Urteile v. 13.06.2022 - VIa ZR 418/21 und v. 24.10.2022 - VIa 162/22, zitiert jeweils nach juris). Die A. GmbH hat die „Sammelklage“ somit im Grundsatz schon deshalb als materiell Berechtigte erhoben, weil Abtretungen wie die vom 30.11.2017 wirksam sind. Die wirksame, da vor Ablauf der dreijährigen Frist des § 195 BGB am 31.12.2019 erfolgte, Hemmung der Verjährung durch die Klageerhebung der A. GmbH wirkt entgegen der Auffassung der Beklagten auch zugunsten des Klägers. Dabei kann offenbleiben, ob das in Bezug auf seine Ansprüche nach der soeben zitierten BGH-Rechtsprechung fehlerhafte, aber gleichwohl rechtskräftige (vgl. zur materiellen Rechtskraft fehlerhafter Urteile nur Zöller/G.Vollkommer, ZPO § 322 Rz. 14 mN), Urteil des LG Ingolstadt gemäß § 325 ZPO auch für und gegen den Kläger wirkt. Denn dem Kläger bleibt die verjährungshemmende Wirkung so oder so nicht versagt. aaa) Nimmt man an, dass eine Rechtskrafterstreckung nach § 325 ZPO ausscheidet, was, wie bereits unter 1. a) erläutert, an sich die logische Konsequenz der von der Beklagten, aber auch vom OLG München (Urt. v. 25.01.2023 - 7 U 5074/21, juris), angenommenen Bindungswirkung des klageabweisenden Urteils des LG Ingolstadt wäre, wäre der Senat nicht daran gehindert, die Abtretung als wirksam zu behandeln, und kann ohne weiteres auf die Ausführungen des BGH zur wirksamen Hemmung bei der Abtretung an einen Inkassodienstleister (z.B. Urt. v. 10.10.2022 - VIa ZR 184/22, juris Rz. 23) verwiesen werden, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Danach darf sich der Forderungsinhalt durch einen Wechsel des Gläubigers des Ersatzanspruchs durch Abtretung oder infolge eines dieser gleich zu wertenden gesetzlichen Forderungsübergangs nicht zum Nachteil des Schuldners verändern (§ 398 Satz 2, § 404 BGB), weshalb von der Abtretung weder der Beginn der Verjährung noch deren Lauf berührt werden und sich der Zessionar zwischenzeitlich verstrichene Verjährungszeiten anrechnen lassen muss. Zugleich kommen ihm aber auch zwischenzeitlich eingetretene Hemmungstatbestände zugute. bbb) Nimmt man eine Bindung an die in Bezug auf Ansprüche des Klägers in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des LG Ingolstadt und an dessen tragende Annahme, die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das RDG gemäß § 134 BGB unwirksam, ergibt sich ausgehend von den dargestellten Grundsätzen für die Verjährungshemmung durch jenes Verfahren nichts grundlegend Anderes. Die „Sammelklage“ ist schon nicht allein deshalb von der A. GmbH als Nichtberechtigte im verjährungsrechtlichen Sinne erhoben worden, weil die Abtretung aus rein prozessualen Gründen als nichtig zu behandeln wäre. Berechtigt zur Geltendmachung von Ansprüchen ist neben dem ursprünglichen Forderungsinhaber und seinem Rechtsnachfolger auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter. Entscheidend ist nicht die Rechtsinhaberschaft, sondern die Befugnis zur klageweisen Geltendmachung der Ansprüche (Grüneberg/Ellenberger, BGB, § 204 Rz. 9 mN). Von einer solchen Befugnis der A. GmbH ist hier auszugehen, da der Kläger ihr seinen Anspruch treuhänderisch und gerade „zum Zwecke des Forderungseinzugs“ abgetreten hat (Anlage K 4). Er wollte also, dass sie den Anspruch für ihn gerichtlich geltend macht. Der abgetretene Anspruch sollte der A. GmbH auch nicht endgültig zustehen. Vielmehr sollte der Anspruch für den Kläger eingeklagt und sodann der im Erfolgsfall zuerkannte Betrag - abzüglich der der A. GmbH zustehenden Vergütung - an den Kläger herausgegeben werden. Wie eine als „Minus“ in der als unwirksam zu behandelnden Abtretung enthaltene Befugnis rechtlich zu qualifizieren wäre, kann offenbleiben, da es darauf für die in Rede stehende Frage der Hemmungswirkung des von der A. GmbH geführten Verfahrens zugunsten des Klägers nicht ankommt. Wird bedacht, dass der BGH eine solche selbst bei einer wegen Nichtvorliegens sämtlicher Voraussetzungen unwirksamen Prozessstandschaft angenommen und diese als ausreichend für eine Berechtigung im Sinne des § 209 BGB a.F. ansah (vgl. BGH, Urt. v. 03.07.1980, - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1-9, juris Rn. 17; Urt. v. 09.12.2010 – III ZR 56/10, NJW 2011, 2193 f. juris Rz. 10) sowie - ebenfalls in einer Abtretungskonstellation - eine Hemmung durch eine unzulässige Klage bejaht (Urt. v. 09.12.2010 – III ZR 56/10, NJW 2011, 2193 f. juris Rz. 15), kann auch die Berechtigung der A. GmbH nicht bezweifelt werden. Der Senat ist auch nicht daran gehindert, eine für die Hemmungswirkung ausreichende Berechtigung der A. GmbH anderweitig herzuleiten. Das LG Ingolstadt hat nicht, schon gar nicht mit Rechtskraftwirkung, entschieden, dass die A. GmbH nicht Berechtigte im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist, da es sich mit der Hemmung der Verjährung in seinem Urteil nicht befasst hat. Im Übrigen hat es die Klage als zulässig, aber unbegründet angesehen, die Prozessführungsbefugnis der A. GmbH also bejaht (vgl. zu dieser BGH, Urt. v. 27.02.2015 - V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 ff., juris Rz. 21 ff.). Zuzugeben ist der Beklagten zwar, dass der Schutzzweck des RDG und die daraus herzuleitenden Folgen eines Verstoßes gegen §§ 3, 4 RDG vordergründig gegen eine Berechtigung sprechen könnten (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.04.2011 - II ZR 197/09, NJW 2011, 2581ff., juris Rz. 11 ff.). Bei näherer Betrachtung unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Grundsätze sowie der §§ 404 ff. BGB ist aber für das Verjährungsrecht eine andere Sichtweise geboten. Die Schutzvorschriften der §§ 404 ff. BGB dienen dem Zweck, eine Verschlechterung der Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der Forderungsabtretung zu verhindern (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil v. 10.04.2008 - VII ZR 58/07, BGHZ 176, 128-134, juris Rz. 23 mwN). Der Schuldner soll gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger gestellt werden, als er gegenüber dem alten Gläubiger stand. Darüber hinaus ist den Schutzvorschriften der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass der Schuldner grundsätzlich vor allen Nachteilen, die ihm durch die Abtretung entstehen können, geschützt werden soll. Zwar ordnet § 406 BGB diesen Schutz unmittelbar nur im Verhältnis zum neuen Gläubiger an. Eine Verschlechterung der Position des Schuldners muss aber erst recht im Verhältnis zum bisherigen Gläubiger vermieden werden, der durch die auf seiner eigenen Entscheidung beruhende und ohne Mitwirkung des Schuldners vorgenommene Zession die Veränderung in den Rechtsbeziehungen der Beteiligten herbeigeführt und den Zessionar in das Geflecht dieser Rechtsbeziehungen mit einbezogen hat (BGH aaO). Es mag zwar mit der - aus Sicht der Beklagten zunächst erfolgreichen - Berufung auf die Unwirksamkeit der Abtretung nicht in einer mit der in jenem Verfahren gegenständlichen Aufrechnung mit einer - dem Zedenten bekannten - Gegenforderung vergleichbaren Weise in die Rechtsposition des Klägers eingegriffen werden. Berührt wird sie davon aber, wie dieses Verfahren zeigt, allemal. Wird bedacht, dass die Verjährungsregelungen - wie oben schon erwähnt - einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Gläubiger und Schuldner schaffen müssen, wird deutlich, dass die Versagung der Verjährungshemmung den Kläger in gravierender Weise in seinen berechtigten Interessen beeinträchtigen würde. Während die Beklagte den Schutz des § 404 BGB genießt, läuft die mit drei Jahren ohnehin recht kurze Verjährungsfrist für den Anspruch des Klägers weiter. Könnte sich ein Zedent auf die Hemmungswirkung eines gerichtlichen Verfahrens, in dem auch um die Wirksamkeit der Abtretung gestritten, diese aber am Ende verneint wird, nicht berufen, wäre die Verjährungsfrist also womöglich abgelaufen, bis über die Wirksamkeit rechtskräftig entschieden worden ist. Dass dieses Ergebnis nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Der Zedent wäre in diesem Fall quasi gezwungen, neben der vom Zessionar erhobenen Klage gegen den Schuldner seinerseits ein gerichtliches Verfahren wegen derselben Forderung einzuleiten, nur um eine Verjährungshemmung diesem gegenüber herbeizuführen. Von Fragen der materiellen und prozessualen Berechtigung einmal abgesehen müsste der Zedent also mit entsprechendem Kostenaufwand ein weiteres Verfahren in Gang setzen, obwohl dieses wohl bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Abtretung auszusetzen wäre. Von einer fairen Chance des Zedenten, seinen Anspruch noch durchsetzen zu können, falls gerichtlich festgestellt wird, dass die Abtretung unwirksam ist, könnte mithin keine Rede sein. Soweit die Beklagte die ausführliche Befassung des BGH mit der Wirksamkeit der Abtretung als Indiz dafür wertet, dass es auf diese ankommt, kann sie nicht überzeugen. Zu einer Befassung mit den hier strittigen Rechtsfragen bestand in jenen Verfahren schlicht kein Anlass. bb) Eine Hemmung der Verjährung kann grundsätzlich nur eintreten, wenn die Klageerhebung gegenüber dem richtigen Schuldner erfolgt ist, da es sonst an der oben erwähnten warnenden Wirkung fehlt (BGH, Versäumnisurteil v. 10.04.2008 - VII ZR 58/07, juris Rz. 21). Die im November 2018 zugestellte „Sammelklage“ vom 30.10.2018 war gegen die B. AG und gegen die hiesige Beklagte gerichtet (Anlage K 1a), wurde also gegen die „richtige“ Schuldnerin erhoben (vgl. nur Grüneberg/Ellenberger, § 204 Rz. 12). Die Beklagte konnte sich demzufolge darauf einrichten, auch noch nach Ablauf der Regelverjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden. cc) Diese Klageerhebung hat die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 BGB bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens durch die mit Schriftsatz vom 28.05.2021 (Anlage K 1a) bezüglich der Ansprüche des Klägers erklärte Rücknahme der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 07.08.2020 gehemmt. dd) Die A. GmbH hat die ihr treuhänderisch abgetretenen Ansprüche unter dem 18.10.2020 an den Kläger rückabgetreten. Dessen eigene Klage vom 21.05.2021 wurde unabhängig von einer etwaigen Bindungswirkung des Urteils des LG Ingolstadt nach § 325 ZPO vom Kläger als Berechtigtem erhoben und hat zu einer erneuten wirksamen Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB geführt, weil die eigene Klage des Klägers am 13.08.2021 und damit noch innerhalb des Sechs-Monatszeitraums des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB zugestellt worden ist. 4. Der Senat geht bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs gemäß § 287 ZPO (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 79), wenn nicht aufgrund konkreten Sachvortrags von einer höheren Laufleistung auszugehen ist, bei Mittelklassedieselfahrzeugen, zu denen der Audi A4 gehört, in ständiger Rechtsprechung von einer Laufleistung von 250.000 km aus. Richtig mag zwar sein, dass Dieselmotoren durchaus eine längere Lebenserwartung haben. Dies gilt aber nicht für alle anderen Teile eines PKW, sodass dieser regelmäßig keine höhere Laufleistung erreicht. Hinzu kommt, dass in Deutschland nicht allzu viele Fahrzeughalter die „PKW-Lebensdauer“ ausschöpfen. Den abzuziehenden Nutzungsvorteil nach der gängigen Formel „Kaufpreis x gefahrene Kilometer geteilt durch Restlaufzeit des Fahrzeugs“, hier mit 38.416,27 € x 62.750 km bzw. 69.132 km bzw. 83.855 km ./. 250.000 km (abzüglich 0 km da Neufahrzeug) zu berechnen, was nach den unbestritten gebliebenen Angaben des Klägers zum jeweiligen Tachostand für den 10.11.2020 einen Abzugsbetrag in Höhe von 9.642,48 €, für den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einen Abzugsbetrag in Höhe von 10.623,17 € und für die mündliche Verhandlung vor dem Senat einen solchen von 12.885,59 € ergibt, beanstandet der BGH grundsätzlich nicht (BGH a.a.O. Rn. 80). 5. Der auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten gerichtete Antrag ist begründet. Aus seiner Sicht folgerichtig hat das Landgericht die Klage insoweit schon mangels Bestehens einer Hauptforderung abgewiesen. Annahmeverzug der Beklagten ist aber eingetreten, da der Kläger der Beklagten ein zur Begründung des Annahmeverzuges geeignetes Angebot in dem vorgerichtlichen Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 02.11.2020 (Anlage K 3) unterbreitet hat. Der Kläger hat darin unter Beifügung des Kaufvertrages die Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 38.416, 27 € brutto abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangt. Dass der Kläger die Nutzungen ausgehend von einer Laufleistung von 350.000 km zu niedrig ermittelt und eine überhöhte Forderung erhoben hat, ist im Ergebnis unschädlich. Dadurch, dass in diesem Schreiben die Anrechnung der empfangenen Vorteile nicht negiert und die für eine eigene Berechnung der Beklagten erforderlichen Eckdaten (Kaufpreis und damaliger Kilometerstand von 62.750) mitgeteilt worden sind, hat der Kläger hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, den Abzug der Nutzungsentschädigung in berechtigter Höhe zu akzeptieren. Der Kläger hat der Beklagten die Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs somit zu den Bedingungen angeboten, von denen er sie im Hinblick auf den im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz abhängig machen durfte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 85). Der hiesige Kläger hat, anders als derjenige des genannten Verfahrens, von der Beklagten keineswegs die Erstattung des gesamten Kaufpreises verlangt und sich gerade nicht gegen die Anrechnung des Nutzungsersatzes gewehrt, sondern diesen vielmehr in Abzug gebracht, wenn auch auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km. Er hat unter Angabe des aktuellen Kilometerstandes die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer noch zu ermittelnden Nutzungsentschädigung angeboten und gerade nicht die Zahlung eines deutlich höheren Betrags verlangt, als er zu beanspruchen hätte. 6. Der Kläger hat schließlich auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 €, §§ 826, 249 BGB. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich und nach der gefestigten BGH-Rechtsprechung auch in den sog. Diesel-Fällen die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war erforderlich und zweckmäßig, zumal das LG Ingolstadt die „Sammelklage“ der A. GmbH abgewiesen hatte. Es handelt sich überdies nicht um einen einfach gelagerten Fall und der Kläger durfte die Einschaltung eines Rechtsanwalts schon angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Sachverhalts für erforderlich halten. Anderes folgt nicht daraus, dass allgemein bekannt gewesen sein mag, dass die Beklagte eine „harte Linie“ verfolgt hat. Abgesehen davon, dass dies nicht ausschließt, sich in Einzelfällen dennoch mit Anspruchstellern zu einigen, ist die allein auf ihre Interessen abhebende Betrachtungsweise der Beklagten zu eng. Gerade die auf generelle Anspruchsabwehr gerichtete Haltung zeigt, dass Käufer wie der Kläger ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts ihre Rechte nicht hätten geltend machen können. Im Übrigen war die vorgerichtliche Aufforderung zum Schadensersatz schon zwecks Vermeidung eines sofortigen Anerkenntnisses sinnvoll. Zur Höhe wird auf die Ausführungen unter 7. verwiesen. 7. Zinsen kann der Kläger auf die zu den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitpunkten jeweils berechtigte Hauptforderung aus den unter 5. genannten Gründen beginnend mit dem 10.11.2020 verlangen, §§ 286 ff. BGB. Die Beklagte ist infolge der Fristsetzung in dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben mit Ablauf des 09.11.2020 in Zahlungsverzug gewesen. Die „Zuvielforderung“ ist auch insofern unschädlich und stellt eine wirksame Mahnung dar, (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, § 286 Rz. 20 mN). Auf die Nebenforderung stehen dem Kläger hingegen Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zu, mithin nach § 291 BGB i.V.m. §§ 288 Abs. 1, 187 BGB seit dem 14.08.2021. Anders als beim Annahmeverzug hatte das vorgerichtliche Schreiben vom 02.11.2020 (Anlage K 3) insofern keine zahlungsverzugsbegründende Wirkung. In dem Schreiben wurde nicht nur lediglich Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt, sondern diese wurden von den Prozessbevollmächtigten des Klägers überhöht mit einer 2,00 Gebühr berechnet. Hieran wurde schon in der Klageschrift unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung zutreffend nicht mehr festgehalten und nur noch eine 1,3-Gebühr geltend gemacht. III. Der Senat hat die Revision gemäß § 543 ZPO zugelassen, um eine höchstrichterliche Klärung der im Zusammenhang mit der Hemmungswirkung der „Sammelklage“ in der hier vorliegenden Konstellation einer die Wirksamkeit der Abtretung verneinenden rechtskräftigen Vorentscheidung zu ermöglichen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: 30.977,18 €